Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Sept. 2015 - 5 K 686/14

published on 22/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Sept. 2015 - 5 K 686/14
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten über die Erhebung von Kurtaxe und Fremdenverkehrsbeitrag vom 16.09.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die eine Vorsorge- und Rehabilitationsklinik betreibt, wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag sowie zu einer Kurtaxe.
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 11.09.2001 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 19.11.2002, im Folgenden FVS 2001/2002, lautet auszugsweise:
§ 3 Maßstab des Beitrags
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere der Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen.
(4) Alle nach § 1 Beitragspflichtigen, die Einnahmen aus Übernachtungen von Gästen, mit oder ohne Frühstück haben (sowohl konzessionierte Betriebe als auch Privatzimmervermieter), werden zunächst mit Übernachtungsbeiträgen (Bettengeld) veranlagt.
§ 4 Messbetrag
(1) Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs. 2) mit dem Vorteilsatz (§ 5) multipliziert werden.
(2) Die Reineinnahmen werden aus dem in der Gemeinde erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt. Zu ihrer Ermittlung wird der niedrigste Reingewinnsatz aus der jeweils gültigen Richtsatzsammlung der für die Gemeinde zuständigen Oberfinanzdirektion angewandt. …
§ 5 Vorteilsatz
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Der Vorteilsatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Kurbetrieb oder Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen. Er wird durch Schätzung ermittelt (Vorteilsschätzung). Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigten.
11 
§ 6 Höhe des Beitrags
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(1) Der Beitrag nach § 4 Abs. 1 beträgt 6 v.H. des Messbetrags. …
13 
(2) Bei Personen, die Einnahmen aus Unterkunft und Verpflegung von Gästen haben (z.B. Hotels, Gasthöfe, Kurhäuser, Sanatorien), beträgt der Beitrag mindestens den Betrag, der sich bei Zugrundelegung der Übernachtungszahlen im Erhebungszeitraum unter Anwendung der Beträge nach Abs. 3 ergibt.
14 
(3) Bei den Betrieben nach § 3 Abs. 4 ist mit den Übernachtungsbeiträgen (Bettengeld) der Fremdenverkehrsbeitrag aus Übernachtungsumsätzen (einschließlich Frühstück) abgegolten. Alle anderen Umsätze dieser Betriebe unterliegen dem Fremdenverkehrsbeitrag nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit § 4 und § 5 …
15 
(4) Für die in § 3 Abs. 4 genannten Personen beträgt der Beitrag abweichend von Abs. 1 je Übernachtung 0,18 EUR.
16 
Die Kurtaxesatzung der Beklagten vom 10.09.2013, im Folgenden: KTS 2013, lautet auszugsweise:
17 
§ 3 Kurbezirke
18 
Den örtlichen Verhältnissen entsprechend wird die Gemarkung der Gemeinde Feldberg (Schwarzwald) in drei Kurbezirke eingeteilt:
19 
Kurbezirk I: Gesamtes Gemeindegebiet …
Kurbezirk II: (nicht besetzt)
Kurbezirk III: (nicht besetzt)
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§ 4 Maßstab und Satz der Kurtaxe
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(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer im
22 
Kurbezirk I 2,60 EUR
Kurbezirk II 2,10 EUR
Kurbezirk III 1,60 EUR
Kinder und Jugendliche von 6 bis 16 Jahren 0,90 EUR.
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§ 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe
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(1) Die nach § 8 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 7 Abs. 2 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
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Aus einem Vermerk der Beklagten vom 04.11.2014 ergibt sich, dass sie bei den örtlichen Kliniken, die - wie die Klägerin - angeben, keine Gewinnerzielungsabsicht zu haben, über viele Jahre hinweg keine Fremdenverkehrsabgabe erhoben hat. Nach einem Prüfbericht des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald, in dem ausgeführt wurde, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich sei, erhob sie auch bei diesen Kliniken ab März 2013 wieder „Bettengeld“.
26 
Mit Bescheid vom 16.09.2013 zog die Beklagte die Klägerin für den Zeitraum vom 17.07.2013 bis zum 01.09.2013 für mehr als 150 Patienten zur Kurtaxe in Höhe von 10.737,60 EUR und zu einem Fremdenverkehrsbeitrag von 1.295,82 EUR, insgesamt zu 12.033,42 EUR, heran. Mit weiterem an die Beklagte gerichteten Bescheid vom 19.12.2013, der Gegenstand des - ruhenden - Verfahrens 5 K 1232/14 ist, setzte die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 28.02.2013 „Bettengeld“ in Höhe von 53.212,32 EUR fest.
27 
Die Klägerin erhob am 14.10.2013 gegen den Bescheid vom 16.09.2013 Widerspruch und bat zunächst um Übersendung der maßgeblichen Abgabensatzungen und dazugehörender Unterlagen, welche die Beklagte am 06.11.2013 übersandte. Mit Schriftsatz vom 21.01.2014 begründete die Klägerin ihren Widerspruch.
28 
Die Klägerin hat am 14.03.2014 (Untätigkeits-)Klage erhoben. Die Beklagte hat eine Untätigkeit bestritten und darauf hingewiesen, dass sie mit E-Mail vom 02.04.2014 den Geschäftsführer der Klägerin gebeten habe, ihr den Umsatz des Jahres 2013 sowie den Anteil des Umsatzes, der auf Übernachtungen mit Frühstück entfalle, mitzuteilen. Die Klägerin ist einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 75 VwGO entgegengetreten. Die Klägerin trägt vor:
29 
Die Satzung der Beklagter über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags sei aus mehreren Gründen, die sich aus jüngeren obergerichtlichen Entscheidungen ergäben, unwirksam. In der Satzung würde nicht nach der Lage der beitragspflichtigen Beherbergungsbetriebe in verschiedenen Kurbezirken differenziert. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern die (pauschalen) Beitragssätze für Übernachtungen mit Frühstück (Bettengeld) mit der Beitragsbemessung im Übrigen vergleichbar seien. Auch könnten den Pensionen und Hotels Kliniken nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Das gelte jedenfalls für Kliniken, die - wie sie - einen erheblichen Anteil an gesetzlich Versicherten und/oder chronisch schwer erkrankten Patienten hätten.
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Sie sei als Adressat des Kurtaxebescheids klagebefugt. Zwar schulde sie die Kurtaxe nicht, hafte aber für sie. Die Kurtaxesatzung sei unwirksam. Sie sehe drei Kurbezirke vor, von denen zwei jedoch "nicht besetzt" seien. Das Ziel, die Kurtaxe in allen Gemeinden des Zweckverbands Hochschwarzwald zu vereinheitlichen, sei dafür kein sachgerechtes Kriterium. Die in die Kalkulation der Kurtaxe eingestellte Zweckverbandsumlage für die Hochschwarzwald Tourismus GmbH in Höhe von 441.000 EUR sei wohl allenfalls zu einem geringen Teil berücksichtigungsfähig.
31 
Die Klägerin beantragt,
32 
den Bescheid der Beklagten über die Erhebung von Kurtaxe und Fremdenverkehrsbeitrag vom 16.09.2013 aufzuheben.
33 
Die Beklagte beantragt,
34 
die Klage abzuweisen.
35 
Sie ist der Auffassung, dass die Erhebung der Abgaben ihren Satzungen entspreche. Diese seien rechtmäßig. Ihr Rechtstandpunkt insoweit ergibt sich aus einem Vermerk in den Verwaltungsakten vom 04.11.2014. Darin heißt es: Beim Fremdenverkehrsbeitrag müsse sie nicht nach Kurbezirken differenzieren. Die Tourismusinfrastruktur, insbesondere das Wanderwege- und Loipennetz, sei über die gesamte Gemarkung verteilt. Auch der Vorteil der kostenlosen Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (KONUS-Karte) komme den Kurgästen in allen Ortsteilen gleichermaßen zu Gute. Die Klägerin habe nach Einlegung des Widerspruchs nicht angegeben, wie sich bei ihr der Umsatz auf die Übernachtungen (mit Frühstück) und auf ihre weiteren Leistungen verteile. Der ergänzende Beitragsmaßstab des Übernachtungsgelds sei zulässig und erforderlich, weil knapp 22 % und damit ein erheblicher Anteil der 600.000 Übernachtungen in der Gemeinde pro Jahr auf Privatzimmer und Ferienwohnungen entfielen, deren Vermieter nicht buchführungspflichtig seien. Bei den buchführungspflichtigen Betrieben komme es vor, dass die Umsatzzahlen erst spät im Jahr gemeldet würden, so dass eine Vorauszahlungspflicht eingeführt werden müsste. Die Beiträge für Übernachtungen und für den sonstigen Umsatz seien nicht willkürlich festgesetzt. Sie beruhten auf einer überschlagsmäßigen Betrachtung. Die Schwierigkeit insoweit liege darin, dass für die Vermietung von Privatzimmern und Ferienwohnungen keine Umsatzzahlen vorlägen. Dass die Klägerin und zwei weitere Kur- und Rehabilitationseinrichtungen einen geringeren Vorteil aus dem Fremdenverkehr zögen, sei den anderen Fremdenverkehrsbetrieben schwer zu vermitteln. Außerdem würde mit der Veranlagung zum Übernachtungsgeld nur der Vorteil aus den Übernachtungen abgegolten. Außerdem wäre der weitergehende Umsatz der Klägerin bei einer ergänzenden Beitragserhebung noch zu berücksichtigen (was wohl bisher nicht geschehen ist). Die Einrichtung der Klägerin sei auch nicht etwa mit einem Akutkrankenhaus gleichzusetzen. Der Anteil der schwerkranken und bettlägerigen Gäste sei nicht bekannt. Es sei davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Patienten die touristische Infrastruktur nutzen könne.
36 
Auch die Kurtaxesatzung sei rechtmäßig. Diese sei mit den anderen Gemeinden des im Jahr 2009 von zehn Gemeinden gegründeten Zweckverbands „Hochschwarzwald“ abgestimmt. Darunter gebe es auch Gemeinden, die nicht nur touristisch ausgerichtet seien. Für diese sei eine Differenzierung der Kurbezirke sinnvoll. Die Kurtaxesätze seien auf der Grundlage einer überschlägigen Kalkulation über alle Gemeinden hinweg ermittelt worden. Für die Bildung von Kurbezirken und die Zuordnung der Sätze sowie den kalkulatorischen Nachweis sei jede Gemeinde selbst zuständig. Jede der Gemeinden des Zweckverbands zahle an diesen eine Umlage. Von diesem Geld würden nicht nur die Tourismus-Informationen in den Gemeinden betrieben (die Beklagte verfügt über zwei), sondern auch das Außenmarketing der gesamten Region Hochschwarzwald vorgenommen und Veranstaltungen (Kurkonzerte, Lesungen, Diavorträge) in allen Gemeinden organisiert, an denen jeder Gast einer Zweckverbandsgemeinde teilnehmen könne. Leider habe dieser Weg noch keinen Eingang in das Kommunalabgabengesetz gefunden. Schon vor Gründung des Zweckverbands habe es eine entsprechende informelle Zusammenarbeit gegeben. Es gebe eine Initiative an den Gemeindetag, § 43 KAG zu ändern.
37 
Der Kammer liegen zwei Hefte Abgabenakten der Beklagten sowie Beratungsunterlagen des Gemeinderats der Beklagten zu den einschlägigen Abgabensatzungen vor.

Entscheidungsgründe

 
38 
Über die Klage kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden; denn damit haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Berichterstatter hatte danach zwar eine mündliche Verhandlung in Aussicht gestellt. Die Kammer hat aber im Ruhensbeschluss zum Parallelverfahren 5 K 1232/14 vom 09.09.2015 mitgeteilt, dass sie in diesem Verfahren doch ohne mündliche Verhandlung entscheiden werde.
39 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Kurtaxe nicht die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO); dies folgt schon daraus, dass die Beklagte sie in dem angefochtenen Bescheids zur Kurtaxe „veranlagt“ hat. Die Klage ist auch ohne Abschluss des von der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahrens zulässig; denn unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 75 VwGO (sog. Untätigkeitsklage) bei Klageerhebung vorlagen, sind sie jedenfalls in der Zwischenzeit eingetreten, auf einer Aussetzung des Verfahrens zum Erlass eines Widerspruchsbescheids hat die Beklagte auch nicht bestanden, nachdem sie den Widerspruch in einem (anderen) Parallelverfahren dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald vorgelegt hatte und dieses im Widerspruchsbescheid auf die Einwände gegen die beiden Abgabensatzungen unter Hinweis auf seine fehlende Verwerfungskompetenz nicht eingegangen war.
40 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); denn die Satzungen der Beklagten für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags und einer Kurtaxe sind beide nichtig.
41 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 11.09.2001 i. d. F. der ersten Änderungssatzung vom 19.11.2002, im Folgenden FVS 2001/2002, sowie die Kurtaxesatzung vom 10.09.2013, im Folgenden: KTS 2013.
42 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung beruht auf § 11a KAG a.F. (vgl. § 44 KAG n.F.). Danach können u.a. Kurorte und Fremdenverkehrsgemeinden zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Kurbetriebs für jedes Haushaltsjahr Fremdenverkehrsbeiträge erheben von allen natürlichen und juristischen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
43 
Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten (vgl., auch zum Folgenden, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.12.2011 - NVwZ-RR 2012, 327). Diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, müssen nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden. Diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, müssen aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Bildet eine Gemeinde in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, etwa eine Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und eine Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, ist dies zwar zulässig. Es setzt aber zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg, § 44 Nr. 3.2.6). Erst wenn eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe gegeben ist, ist es möglich, diese so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Diese Vergleichbarkeit muss nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden. Gegen den in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ hiernach zu bemessen, bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken.
44 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten genügt diesen Anforderungen ersichtlich nicht. Nach ihr bestehen zwei (oder auch drei, je nach Betrachtungsweise) Gruppen von Beitragspflichtigen:
45 
Nach § 6 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 4 FVBS 20001/2002 wird (zunächst) ein „Bettengeld“ (richtigerweise Übernachtungsgeld) von Beitragspflichtigen nach § 1 FVBS 20001/2002 erhoben, die Einnahmen aus Übernachtungen von Gästen mit oder ohne Frühstück haben. Es beträgt 0,18 EUR je Übernachtung; das gilt gleichermaßen für konzessionierte Betriebe wie auch für Vermieter von Privatzimmern.
46 
Nach §§ 3 bis 6 Abs. 1 bis 3 FVBS 2001/2002 bestimmt sich der Fremdenverkehrsbeitrag ansonsten nach den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen. Diese werden errechnet aus den Reineinnahmen multipliziert mit einem durch Schätzung ermittelten Vorteilssatz (= Messbetrag). Von diesem werden 6 % erhoben.
47 
Bei Betrieben, die „Bettengeld“ nach § 6 Abs. 4 FVBS 2001/2002 zu entrichten haben, ist gemäß § 6 Abs. 3 FVBS 2001/2002 damit der Fremdenverkehrsbeitrag aus Übernachtungsbeiträgen abgegolten; alle anderen Umsätze dieser Betriebe unterliegen nach den allgemeinen Regeln dem Fremdenverkehrsbeitrag; hierfür wird der Umsatz aus Übernachtungen vom Gesamtumsatz des Betriebs abgesetzt.
48 
Bei Betrieben, die Einnahmen aus Unterkunft von Verpflegung von Gästen haben (z.B. Hotels, Gasthöfe, Kurhäuser, Sanatorien) beträgt der Beitrag gemäß § 6 Abs. 2 FVBS 2001/2002 mindestens den Betrag, der sich nach Zugrundelegung der Übernachtungszahlen im Erhebungszeitraum unter Anwendung der Beträge nach Abs. 3 ergeben würde.
49 
Jedenfalls für die Vergleichsgruppen der Übernachtungsbetriebe, die nur Übernachtungsgeld zu zahlen haben oder Übernachtungsgeld zuzüglich eines Beitrags auf den Restumsatz, und der der sonstigen beitragspflichtigen Betriebe fehlt es an einer Vergleichbarkeit. Denn aus den der Kammer vorgelegten Unterlagen der Beklagten zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags ergibt sich nicht, wie die Beklagte auf den Satz von 0,18 EUR bzw. zuvor 0,15 EUR „Bettengeld“ je Tag gekommen ist. Eine Vergleichbarkeit zum sonst zu leistenden Beitrag wird darin nicht dargestellt.
50 
Insbesondere ist die Beklagte nicht dem in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag gefolgt, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ dementsprechend zu bemessen.
51 
Für die Fremdenverkehrsbeitragssatzung 2001 hat die Beklagte zwar eine zwei Seiten umfassende „Kalkulation zur Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 11.09.2001“ vorgelegt; diese ist aber unvollständig, weil sie nur den Teil A „Ermittlung des höchstzulässigen Kurtaxesatzes“ umfasst.
52 
Vorgelegt hat sie weiter eine drei Seiten umfassende „Kalkulation zur Haushaltsberatung 2003“, die wohl zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Erhöhung des „Bettengelds“ und des Hebungssatzes auf 6 % durch die Änderungssatzung 2002 gefertigt worden war. Diese enthält zwar eine Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitragssatzes. Dort erscheint das - geschätzte - Bettengeld aber nur als Abzugsposten (75.000 EUR) vom Restdefizit, das nach Erhebung der Kurtaxe (628.900 EUR) verblieben soll; als Summe der Messbeträge werden 1.900.000 EUR angegeben. Eine Vergleichbarkeit der beiden Beitragsgruppen in der von der neueren Rechtsprechung geforderten Weise ist damit nicht dargelegt.
53 
Die Ausführungen der Beklagten in dem erwähnten Vermerk vom 04.11.2014, welche die Vergleichbarkeit von Übernachtungsgeld und Beiträgen aus sonstigen Umsätzen nachträglich rechtfertigen sollen, können den Mangel der maßgeblichen Satzung nicht heilen. Denn eine vollständige, den oben dargestellten Anforderungen genügende Kalkulation muss bei Satzungsbeschluss vorliegen. Dass die erforderliche Vergleichsbetrachtung im Hinblick auf die unterschiedlichen Gruppen von Übernachtungsbetrieben und auch die z.T. stark schwankenden (Niedrigst-)Reingewinn-Richtsätze der Finanzverwaltung (ggf. müsste die Kalkulation und dem folgend die Satzung jeweils den neuen Richtsätzen angepasst werden, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2008 - 2 S 669/07 - BWGZ 2009, 60 = juris, Rdnr. 43) erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, kann auch nicht etwa dazu führen, dass sie entbehrlich ist. Im Übrigen liegt in diesen Schwierigkeiten wohl der Grund dafür, dass Fremdenverkehrsbeitragssatzungen anderer Gemeinden ein Übernachtungsgeld allenfalls nur für die Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen vorsehen. Für diese Gruppe darf die Gemeinde im Übrigen Umsatz und Reingewinn schätzen.
54 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten verstößt außerdem gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Kliniken - wie sie die Klägerin betreibt - in gleicher Weise mit einem Übernachtungsgeld wie sonstige Beherbergungsbetriebe belegt, obwohl erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten bestehen.
55 
Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln (vgl., auch zum Folgenden, wiederum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2011 a.a.O.). Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor.
56 
Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn die Beklagte Kliniken ungeachtet ihrer Patientenstruktur „in einen Topf“ mit den klassischen Beherbergungsbetrieben „wirft“. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass alle Unternehmen, welche die Beklagte in der Gruppe der Beherbergungsbetriebe zusammenfasst, in gleicher Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren. Dabei kann offenbleiben, ob ein wesentlicher Prozentsatz der Gäste der im Gemeindegebiet vorhandenen Kliniken so schwer krank ist, dass sie überhaupt keine Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Jedenfalls für die von der Klägerin betriebene Klinik wird dies nur allgemein behauptet, aber nicht hinreichend dargelegt. Denn es ist unstreitig, dass in der Klinik der Klägerin zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden. Solche Kliniken können nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden, weil sie typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als z.B. Privatkliniken haben, während Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielen. Erst recht muss dies im Vergleich zu klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten.
57 
Auch die „Veranlagung“ der Klägerin zur Kurtaxe ist rechtswidrig.
58 
Rechtsgrundlage für den Erlass der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Kurtaxesatzung der Beklagten ist § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
59 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist (vgl., auch zum Folgenden, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - VBlBW 2012, 351 m.w.N. zur Kurtaxesatzung der Gemeinde Rust/Ortenaukreis). Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll. In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind. Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen.
60 
Keine Bedenken bestehen dagegen, dass die Beklagte die Klägerin zur Kurtaxe „veranlagt“ hat. Zwar ist diese nicht Schuldnerin der Kurtaxe. Dies sind allein die „Kurgäste“, also ortsfremde Personen, denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen für Kur- und Erholungszwecke geboten ist (§ 2 Abs. 1 KTS 2013); sie ist aber verpflichtet, die Kurtaxe einzuziehen und abzuführen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KTS 2013); ggf. haftet sie auch für sie (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KTS 2013).
61 
Rechtswidrig sind aber die für die einzelnen Kurbezirke bestimmten Sätze, die gemäß § 4 Abs. 1 KTS 2013 für den Kurbezirk I 2,60 EUR je Person und Aufenthaltstag und für die weiteren, allerdings nach § 3 KTS 2013 gar nicht belegten Kurbezirke II und III 2,10 EUR bzw. 1,60 EUR und für Kinder 0,90 EUR je Person und Aufenthaltstag betragen.
62 
Dabei lässt die Kammer offen, ob die in § 3 KTS 2013 geregelte Bestimmung des gesamten Gemeindegebiets zum Kurbezirk I rechtmäßig ist. Insoweit spricht allerdings nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten viel dafür, dass die Beklagte berechtigt ist, in allen Ortsteilen die gleichen Kurtaxesätze anzuwenden.
63 
Ob die Kalkulation der Beklagten, die sich zusammensetzt aus der Ermittlung der Fehlbeträge (= Aufwendungen abzgl. Erträge) der Einrichtungen in den Jahren 2010 bis 2013 (für die Jahre 2010 und 2011 als Ergebnisrechnung, für die Jahre 2012 und 2013 als Ansatzrechnung), der Kalkulation der Höchstsätze für diese Jahre anhand der Ermittlung der kurtaxepflichtigen Übernachtungen, der Ermittlung des Höchstsatzes und des Vorschlags für die Pauschale, in jeder Hinsicht den oben ausgeführten Grundsätzen entspricht, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Immerhin werden insoweit Aufwendungen und Erträge für die einzelnen Einrichtungen in der „Anlage zu E 1“aufgeschlüsselt.
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Nicht berücksichtigungsfähig ist jedenfalls der Posten „Zweckverbandsumlage HTG“, der für das Haushaltsjahr 2013 mit 441.000 EUR angesetzt wird und damit fast die Hälfte des berücksichtigten Aufwands ausmacht. Denn § 43 Abs. 1 KAG erlaubt nicht, eine an einen Tourismus-Zweckverband geleistete Umlage in die Kalkulation für die Kurtaxe einer Zweckverbandsgemeinde einzustellen.
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Die „HTG“, also die Hochschwarzwald-Touristik GmbH, wurde vom Zweckverband Hochschwarzwald sowie Privaten gegründet. Der Zweckverband hält an der GmbH nach dem Vorbringen der Beklagten 70 % des Stammkapitals. Der Zweckverband wurde im Jahr 2007 von fünf Gemeinden, unter ihnen die Beklagte, gegründet. Nach dem Beitritt weiterer fünf Gemeinden erhielt die Satzung am 14.12.2009 eine neue Fassung, welche der Kammer am 15.04.2013 im Verfahren 5 K 2495/11 gegen die Gemeinde Hinterzarten wegen u.a. Kurtaxepauschale vorgelegt worden ist. Zu den zehn Gemeinden Breitnau, Eisenbach, Feldberg, Friedenweiler, Hinterzarten, Lenzkirch, Löffingen, Schluchsee, St. Märgen und Titisee-Neustadt kamen später St. Peter, St. Blasien und Häusern hinzu, weiter das „Rothauser Land“ sowie die „Bergwelt Todtnau“, wohinter sich die Gemeinden Grafenhausen und Ühlingen-Birkendorf bzw. die Gemeinde Todtnau verbergen. Das Gebiet des Zweckverbands umfasst nach eigenen Angaben etwa 630 qkm.
66 
In § 2 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbands (Fassung 2009) heißt es, dass dieser folgende Aufgaben der bisher kommunal geführten Kurbetriebe oder überwiegend kommunalen Tourismusgesellschaften übernehme: Die Erhöhung des Bekanntheitsgrads und die Herausstellung der Vorzüge der Region Hochschwarzwald als attraktives Reiseziel, die Erstellung und Umsetzung eines Marketingkonzepts für alle touristischen Einrichtungen, die gezielte Werbung in den Bereichen Tourismus, Kongresswesen, Tagungswesen, Veranstaltungen aller Art und für das Kultur-, Sport- und Freizeitangebot der Region, die Verbesserung und Entwicklung des touristischen Angebots in den Verbandsgemeinden, die Mitarbeiten in den Organisationen des Tourismus, den Vermittlungs- und Buchungsservice sowie den Ticketverkauf auch mittels EDV-gestützter Systeme, die Beratung und Betreuung touristischer Leistungsträger, die Durchführung touristischer Leistungen, die Koordination touristischer Veranstaltungen und Aktivitäten im Verbandsgebiet, die Förderung und den Betrieb von Kur-, Kultur- und Sporteinrichtungen und die finanzielle Beteiligung an der Errichtung des „Badeparadies Schwarzwald“. In § 2 Abs. 2 der Satzung heißt es, dass der Zweckverbands weitere „kommunale Aufgaben aus allen Bereichen“ im Aufgabengebiet einer Gemeinde übernehmen könne, soweit dies gesetzlich zulässig sei. Die Ausgaben des Zweckverbands werden, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt werden können, durch nach Anteilen in § 11 Abs. 2 der Satzung bestimmten Umlagen der Verbandsgemeinden finanziert, welche für jedes Haushaltsjahr festgesetzt werden. Eine gesonderte Umlage ist gemäß § 12 der Satzung für die Gründung und Beteiligung des Zweckverbands an der Schwarzwald-Tourismus GmbH bestimmt. Dazu heißt es in Absatz 2 der Vorschrift, dass die Verbandsgemeinden über den Zweckverband touristische Aufgaben an die GmbH abgegeben haben. Zur Finanzierung der mit den abgegebenen Aufgaben verbundenen Kosten erhalte die GmbH vom Zweckverband einen Betriebskostenzuschuss. Zur Deckung dieses Zuschusses erhebe der Zweckverband von seinen Mitgliedsgemeinden eine Betriebskostenumlage. Diese Umlage werde ab 2010 jährlich auf Grund der Veränderungen bei den Übernachtungszahlen in den einzelnen Mitgliedsgemeinden angepasst und fortgeschrieben. Ausgenommen davon sei der Anteil der Umlage, der die Aufwendungen für die Touristinformationen und die Kurhäuser decke. Die Schwarzwald-Touristik GmbH selbst bezeichnet sich auf ihrer Homepage als Tourismusorganisation und als Trägerin der kooperativen Aufgaben der „Destination Hochschwarzwald“. Weiter heißt es: Die GmbH fasse jegliche Leistungsträger des Hochschwarzwalds zusammen und profiliere sie unter der gemeinsamen Marke „Hochschwarzwald“ auf dem nationalen sowie internationalen Markt.
67 
Für die hier anstehende rechtliche Beurteilung der Kurtaxefähigkeit der Zweckverbandumlage der Beklagten für die Hochschwarzwald Tourismus GmbH bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Aufklärung der satzungsgemäßen Aufgaben des Zweckverbands und der einzelnen Tätigkeitsfelder der von ihm teilfinanzierten GmbH sowie der ihnen jeweils zuzuordnenden Aufgaben. Denn die Umlage ist schon grundsätzlich nicht kurtaxefähig. Das ergibt sich aus Folgendem:
68 
In einem Rechtsstreit einer zweckverbandsangehörigen Gemeinde wegen Kurtaxe hatte die Kammer, dort nicht entscheidungstragend, ausgeführt, dass die Umlage an den genannten Zweckverband für die Bezuschussung des „Badeparadies“ in Titisee-Neustadt bei der Kalkulation nicht ansatzfähig ist und insoweit ausgeführt:
69 
„… Im Zweckverband sind die Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten beschränkt: Die Verbandsversammlung entscheidet grundsätzlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verbandssatzung mit einfacher Mehrheit, lediglich für bestimmte Fragen sieht § 6 Abs. 7 Satz 2 VBS eine qualifizierte Mehrheit von 40 Stimmen (von insgesamt 50 Stimmen) vor. Die Zahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedsgemeinden variiert von eins (Eisenbach) bis elf (Titisee-Neustadt), wobei jede Gemeinde ihre Stimmen nur einheitlich abgeben kann (§ 5 Abs. 2 und 3 VBS); die Beklagte verfügt über acht Stimmen.
70 
Nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 1 und 2 KAG ist davon auszugehen, dass dem baden-württembergischen Kommunalabgabenrecht noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde liegt, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält und dort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt.
71 
Zwar kann eine Gemeinde sich eines Dritten zur Herstellung und Unterhaltung von Kur- und Erholungseinrichtungen sowie mit der Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen bedienen. Insoweit erlaubt § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG die Berücksichtigung der Kostenbeteiligung in der Kalkulation (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Anm. 7; Gössl, in: Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Driehauß, aaO., § 11 Rn. 73). Allerdings wird diesbezüglich auch gefordert, dass die Gemeinde mindestens ein gewisses Maß an Verfügungsgewalt über die Einrichtung oder Veranstaltung im Sinne eines Einwirkungsrechtes hat und die Gewährung der Leistungen bestimmt oder wesentlich mitbestimmt (Gössl, aaO., § 43 Anm. 2).
72 
Eine solche Verfügungsgewalt der Beklagten liegt hier aber wohl nicht vor. Die Beklagte steht nämlich in keiner vertraglichen Beziehung zur „Badeparadies Schwarzwald TN GmbH“. Diesbezügliche Rechte könnte sie allenfalls über ihre Mitgliedschaft im Zweckverband wahrzunehmen versuchen. Doch auch die Wahrnehmung solcher allenfalls mittelbarer Rechte ist beschränkt, denn die Beklagte verfügt in der Verbandsversammlung über lediglich acht von 50 Stimmen, so dass sie allein nichts in Bezug auf das Badeparadies bewirken kann. Im Gegenteil besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde wegen ihres Stimmenanteils überstimmt wird und sogar in den Fällen überstimmt werden kann, in denen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 7 VBS), d.h. die anderen Verbandsmitglieder könnten auch gegen den Willen der Beklagten sogar den Umlagenanteil Hinterzartens erhöhen (während die Gemeinde Titisee-Neustadt in allen solchen Fragen eine „Sperrminorität“ hat). Ein (freiwillig oder unfreiwillig) überhöhter Umlageanteil einer Gemeinde hätte eine Quersubventionierung der anderen Gemeinden zur Folge, so dass bei einer Refinanzierung über die Kurtaxe die Kurgäste dieser Gemeinde in gewissem Umfang die Kurgäste in anderen Mitgliedsgemeinden „bezuschussen“ würden, die Abgabe also insoweit ihren Gegenleistungscharakter verlöre.
73 
Für die Kurtaxefähigkeit derartiger Verbandsumlagen spricht wohl nicht, dass der Gesetzgeber vor wenigen Jahren in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG geregelt hat, dass auch die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kurtaxefähig ist, und zwar auch dann, wenn sie Teil eines überregionalen Verbundes ist (Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009, GBl. S. 185).
74 
In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/4002 S. 72) heißt es dazu: „Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (…) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.“
75 
Auch wenn der Begriff „Klarstellung“ mehrdeutig ist, spricht doch wenig dafür, dass die KONUS-Finanzierung bereits nach dem bisherigen Wortlaut möglich gewesen wäre.
76 
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass heutzutage Kooperationen und Zusammenschlüsse betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers, § 43 KAG entsprechend anzupassen, wie dies etwa im nordrhein-westfälisches Kurtaxerecht geschehen ist (vgl. § 11 Abs. 1 KAG NRW).“
77 
An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Sie gilt gleichermaßen für die nicht zweckbestimmte allgemeine Umlage der Beklagten für den Zweckverband. § 43 KAG bot in der bei Satzungsbeschluss gegebenen und im Übrigen auch bis heute unverändert gebliebenen Fassung keine gesetzliche Grundlage dafür, solche Umlagen für einen übergemeindlichen Zusammenschluss, der sich mit der Förderung des Tourismus befasst, bei der Kalkulation der Kurtaxe einer Gemeinde einzusetzen.
78 
Die Beklagte hat, wie sich aus den vorgelegten Beratungsunterlagen zu ihrer Kurtaxesatzung ergibt, mit den weiteren Zweckverbandsgemeinden aus der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit Folgerungen gezogen, als sie u.a. „vorsichtshalber“ die Umlage für das Badeparadies in ihrer Kalkulation nicht mehr berücksichtigt hat. Sie ist der Auffassung, die Umlage für den Zweckverband sei sehr wohl bei der Kurtaxekalkulation berücksichtigungsfähig, weil der Einfluss den Zweckverband auf die GmbH über den Anteil von 70% der Gemeinden am Stammkapital der GmbH gesichert sei. Damit erfasst sie aber die Ausführungen der Kammer nicht voll. Denn es geht nicht allein um Einflussmöglichkeiten des Zweckverbands in von ihm mit gegründeten Gesellschaften. Vielmehr hat die Kammer auch bemerkt, dass die einzelnen Verbandsgemeinden keinen hinreichenden Einfluss auf die Verwendung der Umlagen des Verbands im Einzelfall habe. Auch deshalb hat sie grundsätzliche Zweifel daran geäußert, dass Verbandsumlagen gemäß § 43 Abs. 1 KAG überhaupt bei der Kurtaxkalkulation der einzelnen Gemeinden berücksichtigungsfähig sind. Nach Auffassung der Kammer hat dies der Gesetzgeber bislang in der genannten Vorschrift nur für einen Sonderfall, nämlich überregionale Verbünde im öffentlichen Personennahverkehr, zugelassen. Im Übrigen hat es der Gesetzgeber dabei belassen, dass die Gemeinden jeweils nur die Aufwendungen für eigene Veranstaltungen und Einrichtungen bei der Kurtaxekalkulation berücksichtigen können. § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG ändert daran nichts; denn danach können nur solche Kosten der Gemeinde berücksichtigt werden, die der Gemeinde entstehen, wenn sie sich bei der Errichtung und dem Betrieb von eigenen Tourismuseinrichtungen bzw. der Durchführung von eigenen Veranstaltungen eines Dritten bedient.
79 
Selbst wenn § 43 KAG im Sinne der Beklagten die Berücksichtigung einer Zweckverbandsumlage grundsätzlich zuließe, wäre ihre Kalkulation der Kurtaxe durch die Beklagte dennoch unzureichend; denn sie lässt nicht erkennen, ob und inwieweit die Umlage der Beklagten vom Zweckverband für Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet wird, für deren Kosten Kurtaxe gemäß § 43 KAG erhoben werden darf. Stellt eine Gemeinde die Kosten für gemeindliche Einrichtungen, welche sowohl kurtaxefähige wie auch nicht kurtaxefähige Aufgaben erledigen, in die Kalkulation für die Kurtaxe ein, muss sie in der Kalkulation für den Satzungsbeschluss darlegen, welcher Anteil der Kosten für die Einrichtung auf das Tourismusangebot entfällt (vgl., zu einer gemeindlichen „Tourist Info“, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 a.a.O.). Dass der Zweckverband und die von ihm mit gegründete GmbH nicht nur Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinn von § 43 Abs. 1 KAG betreibt bzw. durchführt, ist unstreitig und ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Aufgabenkatalog in der Satzung des Zweckverbands. Danach liegt ein erheblicher Teil der Tätigkeit der GmbH etwa darin, für die Region Hochschwarzwald zu werben und Kooperationen mit privaten Partnern zu betreiben. Diese Betätigungsfelder wie zahlreiche weitere Betätigungsfelder des Zweckverbands sind nicht kurtaxefähig. Die sich darauf beziehenden Ausgaben und überhaupt die Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Hochschwarzwald-Touristik GmbH (mit) finanziert, müssten in der Kurtaxkalkulation jeweils gesondert ausgewiesen werden. Selbst wenn, was wohl nicht der Fall ist, die in die Kalkulation eingestellte Umlage allein den Teil der Verbandsumlage beträfe, welcher die Aufwendungen für die zwei Touristen-Informationen der Beklagten betreffen würde (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 7 der Satzung des Zweckverbands), wäre die Kalkulation mangelhaft, weil nicht dargelegt ist, welcher Anteil der Aufwendungen für die Touristen-Informationen der Beklagten kurtaxefähig ist.
80 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
81 
Beschluss
82 
Der Antrag wird abgelehnt.
83 
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
84 
Gründe
85 
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der bei der Kammer anhängigen Klage (A 6 K 2411/15) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2015 ist gemäß §§ 75, 36 Satz 3 AsylVfG, 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Abschiebungsandrohung nach Kosovo ist zu Recht ergangen.
86 
Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet verbundenen, auf §§ 34, 36 AsylVfG, 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2015. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid den Antrag der Antragstellerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt und auch subsidiären Schutz nicht zuerkannt sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint. Im Einzelnen ist dies in der Begründung des angefochtenen Bescheids, der das Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), zutreffend dargestellt worden. Angesichts der allgemein gehaltenen Ausführungen der Antragstellerin zur Lage der Roma im Kosovo ist bezüglich eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darauf zu verweisen, dass eine Verfolgung von Angehörigen der Minderheit der Roma im Kosovo nicht feststellbar ist (vgl. z. B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.10.2014 - 8 LA 149/14 -, juris, m.w. N.; VG Bayreuth, Urt. v. 01.09.2014 - B 3 K 14.30195 -, juris; VG Aachen, Beschl. v. 17.07.2014 - 9 L 241/14.A -, juris). Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Auch die Antragstellerin hat insoweit nichts Individuelles vorgetragen. Schließlich liegen unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage auch keine Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Insbesondere gerät die Antragstellerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma im Kosovo trotz der nach wie vor dort in erheblichem Ausmaß bestehenden Schwierigkeiten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine ernste Gefahr für Leib oder Leben. Auch die Abschiebungsandrohung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Gründe

 
38 
Über die Klage kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden; denn damit haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Berichterstatter hatte danach zwar eine mündliche Verhandlung in Aussicht gestellt. Die Kammer hat aber im Ruhensbeschluss zum Parallelverfahren 5 K 1232/14 vom 09.09.2015 mitgeteilt, dass sie in diesem Verfahren doch ohne mündliche Verhandlung entscheiden werde.
39 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Kurtaxe nicht die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO); dies folgt schon daraus, dass die Beklagte sie in dem angefochtenen Bescheids zur Kurtaxe „veranlagt“ hat. Die Klage ist auch ohne Abschluss des von der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahrens zulässig; denn unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 75 VwGO (sog. Untätigkeitsklage) bei Klageerhebung vorlagen, sind sie jedenfalls in der Zwischenzeit eingetreten, auf einer Aussetzung des Verfahrens zum Erlass eines Widerspruchsbescheids hat die Beklagte auch nicht bestanden, nachdem sie den Widerspruch in einem (anderen) Parallelverfahren dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald vorgelegt hatte und dieses im Widerspruchsbescheid auf die Einwände gegen die beiden Abgabensatzungen unter Hinweis auf seine fehlende Verwerfungskompetenz nicht eingegangen war.
40 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); denn die Satzungen der Beklagten für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags und einer Kurtaxe sind beide nichtig.
41 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 11.09.2001 i. d. F. der ersten Änderungssatzung vom 19.11.2002, im Folgenden FVS 2001/2002, sowie die Kurtaxesatzung vom 10.09.2013, im Folgenden: KTS 2013.
42 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung beruht auf § 11a KAG a.F. (vgl. § 44 KAG n.F.). Danach können u.a. Kurorte und Fremdenverkehrsgemeinden zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Kurbetriebs für jedes Haushaltsjahr Fremdenverkehrsbeiträge erheben von allen natürlichen und juristischen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
43 
Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten (vgl., auch zum Folgenden, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.12.2011 - NVwZ-RR 2012, 327). Diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, müssen nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden. Diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, müssen aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Bildet eine Gemeinde in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, etwa eine Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und eine Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, ist dies zwar zulässig. Es setzt aber zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg, § 44 Nr. 3.2.6). Erst wenn eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe gegeben ist, ist es möglich, diese so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Diese Vergleichbarkeit muss nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden. Gegen den in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ hiernach zu bemessen, bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken.
44 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten genügt diesen Anforderungen ersichtlich nicht. Nach ihr bestehen zwei (oder auch drei, je nach Betrachtungsweise) Gruppen von Beitragspflichtigen:
45 
Nach § 6 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 4 FVBS 20001/2002 wird (zunächst) ein „Bettengeld“ (richtigerweise Übernachtungsgeld) von Beitragspflichtigen nach § 1 FVBS 20001/2002 erhoben, die Einnahmen aus Übernachtungen von Gästen mit oder ohne Frühstück haben. Es beträgt 0,18 EUR je Übernachtung; das gilt gleichermaßen für konzessionierte Betriebe wie auch für Vermieter von Privatzimmern.
46 
Nach §§ 3 bis 6 Abs. 1 bis 3 FVBS 2001/2002 bestimmt sich der Fremdenverkehrsbeitrag ansonsten nach den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen. Diese werden errechnet aus den Reineinnahmen multipliziert mit einem durch Schätzung ermittelten Vorteilssatz (= Messbetrag). Von diesem werden 6 % erhoben.
47 
Bei Betrieben, die „Bettengeld“ nach § 6 Abs. 4 FVBS 2001/2002 zu entrichten haben, ist gemäß § 6 Abs. 3 FVBS 2001/2002 damit der Fremdenverkehrsbeitrag aus Übernachtungsbeiträgen abgegolten; alle anderen Umsätze dieser Betriebe unterliegen nach den allgemeinen Regeln dem Fremdenverkehrsbeitrag; hierfür wird der Umsatz aus Übernachtungen vom Gesamtumsatz des Betriebs abgesetzt.
48 
Bei Betrieben, die Einnahmen aus Unterkunft von Verpflegung von Gästen haben (z.B. Hotels, Gasthöfe, Kurhäuser, Sanatorien) beträgt der Beitrag gemäß § 6 Abs. 2 FVBS 2001/2002 mindestens den Betrag, der sich nach Zugrundelegung der Übernachtungszahlen im Erhebungszeitraum unter Anwendung der Beträge nach Abs. 3 ergeben würde.
49 
Jedenfalls für die Vergleichsgruppen der Übernachtungsbetriebe, die nur Übernachtungsgeld zu zahlen haben oder Übernachtungsgeld zuzüglich eines Beitrags auf den Restumsatz, und der der sonstigen beitragspflichtigen Betriebe fehlt es an einer Vergleichbarkeit. Denn aus den der Kammer vorgelegten Unterlagen der Beklagten zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags ergibt sich nicht, wie die Beklagte auf den Satz von 0,18 EUR bzw. zuvor 0,15 EUR „Bettengeld“ je Tag gekommen ist. Eine Vergleichbarkeit zum sonst zu leistenden Beitrag wird darin nicht dargestellt.
50 
Insbesondere ist die Beklagte nicht dem in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag gefolgt, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ dementsprechend zu bemessen.
51 
Für die Fremdenverkehrsbeitragssatzung 2001 hat die Beklagte zwar eine zwei Seiten umfassende „Kalkulation zur Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 11.09.2001“ vorgelegt; diese ist aber unvollständig, weil sie nur den Teil A „Ermittlung des höchstzulässigen Kurtaxesatzes“ umfasst.
52 
Vorgelegt hat sie weiter eine drei Seiten umfassende „Kalkulation zur Haushaltsberatung 2003“, die wohl zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Erhöhung des „Bettengelds“ und des Hebungssatzes auf 6 % durch die Änderungssatzung 2002 gefertigt worden war. Diese enthält zwar eine Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitragssatzes. Dort erscheint das - geschätzte - Bettengeld aber nur als Abzugsposten (75.000 EUR) vom Restdefizit, das nach Erhebung der Kurtaxe (628.900 EUR) verblieben soll; als Summe der Messbeträge werden 1.900.000 EUR angegeben. Eine Vergleichbarkeit der beiden Beitragsgruppen in der von der neueren Rechtsprechung geforderten Weise ist damit nicht dargelegt.
53 
Die Ausführungen der Beklagten in dem erwähnten Vermerk vom 04.11.2014, welche die Vergleichbarkeit von Übernachtungsgeld und Beiträgen aus sonstigen Umsätzen nachträglich rechtfertigen sollen, können den Mangel der maßgeblichen Satzung nicht heilen. Denn eine vollständige, den oben dargestellten Anforderungen genügende Kalkulation muss bei Satzungsbeschluss vorliegen. Dass die erforderliche Vergleichsbetrachtung im Hinblick auf die unterschiedlichen Gruppen von Übernachtungsbetrieben und auch die z.T. stark schwankenden (Niedrigst-)Reingewinn-Richtsätze der Finanzverwaltung (ggf. müsste die Kalkulation und dem folgend die Satzung jeweils den neuen Richtsätzen angepasst werden, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2008 - 2 S 669/07 - BWGZ 2009, 60 = juris, Rdnr. 43) erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, kann auch nicht etwa dazu führen, dass sie entbehrlich ist. Im Übrigen liegt in diesen Schwierigkeiten wohl der Grund dafür, dass Fremdenverkehrsbeitragssatzungen anderer Gemeinden ein Übernachtungsgeld allenfalls nur für die Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen vorsehen. Für diese Gruppe darf die Gemeinde im Übrigen Umsatz und Reingewinn schätzen.
54 
Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten verstößt außerdem gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Kliniken - wie sie die Klägerin betreibt - in gleicher Weise mit einem Übernachtungsgeld wie sonstige Beherbergungsbetriebe belegt, obwohl erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten bestehen.
55 
Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln (vgl., auch zum Folgenden, wiederum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2011 a.a.O.). Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor.
56 
Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn die Beklagte Kliniken ungeachtet ihrer Patientenstruktur „in einen Topf“ mit den klassischen Beherbergungsbetrieben „wirft“. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass alle Unternehmen, welche die Beklagte in der Gruppe der Beherbergungsbetriebe zusammenfasst, in gleicher Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren. Dabei kann offenbleiben, ob ein wesentlicher Prozentsatz der Gäste der im Gemeindegebiet vorhandenen Kliniken so schwer krank ist, dass sie überhaupt keine Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Jedenfalls für die von der Klägerin betriebene Klinik wird dies nur allgemein behauptet, aber nicht hinreichend dargelegt. Denn es ist unstreitig, dass in der Klinik der Klägerin zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden. Solche Kliniken können nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden, weil sie typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als z.B. Privatkliniken haben, während Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielen. Erst recht muss dies im Vergleich zu klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten.
57 
Auch die „Veranlagung“ der Klägerin zur Kurtaxe ist rechtswidrig.
58 
Rechtsgrundlage für den Erlass der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Kurtaxesatzung der Beklagten ist § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken.
59 
Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist (vgl., auch zum Folgenden, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - VBlBW 2012, 351 m.w.N. zur Kurtaxesatzung der Gemeinde Rust/Ortenaukreis). Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll. In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind. Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen.
60 
Keine Bedenken bestehen dagegen, dass die Beklagte die Klägerin zur Kurtaxe „veranlagt“ hat. Zwar ist diese nicht Schuldnerin der Kurtaxe. Dies sind allein die „Kurgäste“, also ortsfremde Personen, denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen für Kur- und Erholungszwecke geboten ist (§ 2 Abs. 1 KTS 2013); sie ist aber verpflichtet, die Kurtaxe einzuziehen und abzuführen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KTS 2013); ggf. haftet sie auch für sie (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KTS 2013).
61 
Rechtswidrig sind aber die für die einzelnen Kurbezirke bestimmten Sätze, die gemäß § 4 Abs. 1 KTS 2013 für den Kurbezirk I 2,60 EUR je Person und Aufenthaltstag und für die weiteren, allerdings nach § 3 KTS 2013 gar nicht belegten Kurbezirke II und III 2,10 EUR bzw. 1,60 EUR und für Kinder 0,90 EUR je Person und Aufenthaltstag betragen.
62 
Dabei lässt die Kammer offen, ob die in § 3 KTS 2013 geregelte Bestimmung des gesamten Gemeindegebiets zum Kurbezirk I rechtmäßig ist. Insoweit spricht allerdings nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten viel dafür, dass die Beklagte berechtigt ist, in allen Ortsteilen die gleichen Kurtaxesätze anzuwenden.
63 
Ob die Kalkulation der Beklagten, die sich zusammensetzt aus der Ermittlung der Fehlbeträge (= Aufwendungen abzgl. Erträge) der Einrichtungen in den Jahren 2010 bis 2013 (für die Jahre 2010 und 2011 als Ergebnisrechnung, für die Jahre 2012 und 2013 als Ansatzrechnung), der Kalkulation der Höchstsätze für diese Jahre anhand der Ermittlung der kurtaxepflichtigen Übernachtungen, der Ermittlung des Höchstsatzes und des Vorschlags für die Pauschale, in jeder Hinsicht den oben ausgeführten Grundsätzen entspricht, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Immerhin werden insoweit Aufwendungen und Erträge für die einzelnen Einrichtungen in der „Anlage zu E 1“aufgeschlüsselt.
64 
Nicht berücksichtigungsfähig ist jedenfalls der Posten „Zweckverbandsumlage HTG“, der für das Haushaltsjahr 2013 mit 441.000 EUR angesetzt wird und damit fast die Hälfte des berücksichtigten Aufwands ausmacht. Denn § 43 Abs. 1 KAG erlaubt nicht, eine an einen Tourismus-Zweckverband geleistete Umlage in die Kalkulation für die Kurtaxe einer Zweckverbandsgemeinde einzustellen.
65 
Die „HTG“, also die Hochschwarzwald-Touristik GmbH, wurde vom Zweckverband Hochschwarzwald sowie Privaten gegründet. Der Zweckverband hält an der GmbH nach dem Vorbringen der Beklagten 70 % des Stammkapitals. Der Zweckverband wurde im Jahr 2007 von fünf Gemeinden, unter ihnen die Beklagte, gegründet. Nach dem Beitritt weiterer fünf Gemeinden erhielt die Satzung am 14.12.2009 eine neue Fassung, welche der Kammer am 15.04.2013 im Verfahren 5 K 2495/11 gegen die Gemeinde Hinterzarten wegen u.a. Kurtaxepauschale vorgelegt worden ist. Zu den zehn Gemeinden Breitnau, Eisenbach, Feldberg, Friedenweiler, Hinterzarten, Lenzkirch, Löffingen, Schluchsee, St. Märgen und Titisee-Neustadt kamen später St. Peter, St. Blasien und Häusern hinzu, weiter das „Rothauser Land“ sowie die „Bergwelt Todtnau“, wohinter sich die Gemeinden Grafenhausen und Ühlingen-Birkendorf bzw. die Gemeinde Todtnau verbergen. Das Gebiet des Zweckverbands umfasst nach eigenen Angaben etwa 630 qkm.
66 
In § 2 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbands (Fassung 2009) heißt es, dass dieser folgende Aufgaben der bisher kommunal geführten Kurbetriebe oder überwiegend kommunalen Tourismusgesellschaften übernehme: Die Erhöhung des Bekanntheitsgrads und die Herausstellung der Vorzüge der Region Hochschwarzwald als attraktives Reiseziel, die Erstellung und Umsetzung eines Marketingkonzepts für alle touristischen Einrichtungen, die gezielte Werbung in den Bereichen Tourismus, Kongresswesen, Tagungswesen, Veranstaltungen aller Art und für das Kultur-, Sport- und Freizeitangebot der Region, die Verbesserung und Entwicklung des touristischen Angebots in den Verbandsgemeinden, die Mitarbeiten in den Organisationen des Tourismus, den Vermittlungs- und Buchungsservice sowie den Ticketverkauf auch mittels EDV-gestützter Systeme, die Beratung und Betreuung touristischer Leistungsträger, die Durchführung touristischer Leistungen, die Koordination touristischer Veranstaltungen und Aktivitäten im Verbandsgebiet, die Förderung und den Betrieb von Kur-, Kultur- und Sporteinrichtungen und die finanzielle Beteiligung an der Errichtung des „Badeparadies Schwarzwald“. In § 2 Abs. 2 der Satzung heißt es, dass der Zweckverbands weitere „kommunale Aufgaben aus allen Bereichen“ im Aufgabengebiet einer Gemeinde übernehmen könne, soweit dies gesetzlich zulässig sei. Die Ausgaben des Zweckverbands werden, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt werden können, durch nach Anteilen in § 11 Abs. 2 der Satzung bestimmten Umlagen der Verbandsgemeinden finanziert, welche für jedes Haushaltsjahr festgesetzt werden. Eine gesonderte Umlage ist gemäß § 12 der Satzung für die Gründung und Beteiligung des Zweckverbands an der Schwarzwald-Tourismus GmbH bestimmt. Dazu heißt es in Absatz 2 der Vorschrift, dass die Verbandsgemeinden über den Zweckverband touristische Aufgaben an die GmbH abgegeben haben. Zur Finanzierung der mit den abgegebenen Aufgaben verbundenen Kosten erhalte die GmbH vom Zweckverband einen Betriebskostenzuschuss. Zur Deckung dieses Zuschusses erhebe der Zweckverband von seinen Mitgliedsgemeinden eine Betriebskostenumlage. Diese Umlage werde ab 2010 jährlich auf Grund der Veränderungen bei den Übernachtungszahlen in den einzelnen Mitgliedsgemeinden angepasst und fortgeschrieben. Ausgenommen davon sei der Anteil der Umlage, der die Aufwendungen für die Touristinformationen und die Kurhäuser decke. Die Schwarzwald-Touristik GmbH selbst bezeichnet sich auf ihrer Homepage als Tourismusorganisation und als Trägerin der kooperativen Aufgaben der „Destination Hochschwarzwald“. Weiter heißt es: Die GmbH fasse jegliche Leistungsträger des Hochschwarzwalds zusammen und profiliere sie unter der gemeinsamen Marke „Hochschwarzwald“ auf dem nationalen sowie internationalen Markt.
67 
Für die hier anstehende rechtliche Beurteilung der Kurtaxefähigkeit der Zweckverbandumlage der Beklagten für die Hochschwarzwald Tourismus GmbH bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Aufklärung der satzungsgemäßen Aufgaben des Zweckverbands und der einzelnen Tätigkeitsfelder der von ihm teilfinanzierten GmbH sowie der ihnen jeweils zuzuordnenden Aufgaben. Denn die Umlage ist schon grundsätzlich nicht kurtaxefähig. Das ergibt sich aus Folgendem:
68 
In einem Rechtsstreit einer zweckverbandsangehörigen Gemeinde wegen Kurtaxe hatte die Kammer, dort nicht entscheidungstragend, ausgeführt, dass die Umlage an den genannten Zweckverband für die Bezuschussung des „Badeparadies“ in Titisee-Neustadt bei der Kalkulation nicht ansatzfähig ist und insoweit ausgeführt:
69 
„… Im Zweckverband sind die Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten beschränkt: Die Verbandsversammlung entscheidet grundsätzlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verbandssatzung mit einfacher Mehrheit, lediglich für bestimmte Fragen sieht § 6 Abs. 7 Satz 2 VBS eine qualifizierte Mehrheit von 40 Stimmen (von insgesamt 50 Stimmen) vor. Die Zahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedsgemeinden variiert von eins (Eisenbach) bis elf (Titisee-Neustadt), wobei jede Gemeinde ihre Stimmen nur einheitlich abgeben kann (§ 5 Abs. 2 und 3 VBS); die Beklagte verfügt über acht Stimmen.
70 
Nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 1 und 2 KAG ist davon auszugehen, dass dem baden-württembergischen Kommunalabgabenrecht noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde liegt, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält und dort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt.
71 
Zwar kann eine Gemeinde sich eines Dritten zur Herstellung und Unterhaltung von Kur- und Erholungseinrichtungen sowie mit der Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen bedienen. Insoweit erlaubt § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG die Berücksichtigung der Kostenbeteiligung in der Kalkulation (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Anm. 7; Gössl, in: Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Driehauß, aaO., § 11 Rn. 73). Allerdings wird diesbezüglich auch gefordert, dass die Gemeinde mindestens ein gewisses Maß an Verfügungsgewalt über die Einrichtung oder Veranstaltung im Sinne eines Einwirkungsrechtes hat und die Gewährung der Leistungen bestimmt oder wesentlich mitbestimmt (Gössl, aaO., § 43 Anm. 2).
72 
Eine solche Verfügungsgewalt der Beklagten liegt hier aber wohl nicht vor. Die Beklagte steht nämlich in keiner vertraglichen Beziehung zur „Badeparadies Schwarzwald TN GmbH“. Diesbezügliche Rechte könnte sie allenfalls über ihre Mitgliedschaft im Zweckverband wahrzunehmen versuchen. Doch auch die Wahrnehmung solcher allenfalls mittelbarer Rechte ist beschränkt, denn die Beklagte verfügt in der Verbandsversammlung über lediglich acht von 50 Stimmen, so dass sie allein nichts in Bezug auf das Badeparadies bewirken kann. Im Gegenteil besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde wegen ihres Stimmenanteils überstimmt wird und sogar in den Fällen überstimmt werden kann, in denen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 7 VBS), d.h. die anderen Verbandsmitglieder könnten auch gegen den Willen der Beklagten sogar den Umlagenanteil Hinterzartens erhöhen (während die Gemeinde Titisee-Neustadt in allen solchen Fragen eine „Sperrminorität“ hat). Ein (freiwillig oder unfreiwillig) überhöhter Umlageanteil einer Gemeinde hätte eine Quersubventionierung der anderen Gemeinden zur Folge, so dass bei einer Refinanzierung über die Kurtaxe die Kurgäste dieser Gemeinde in gewissem Umfang die Kurgäste in anderen Mitgliedsgemeinden „bezuschussen“ würden, die Abgabe also insoweit ihren Gegenleistungscharakter verlöre.
73 
Für die Kurtaxefähigkeit derartiger Verbandsumlagen spricht wohl nicht, dass der Gesetzgeber vor wenigen Jahren in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG geregelt hat, dass auch die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kurtaxefähig ist, und zwar auch dann, wenn sie Teil eines überregionalen Verbundes ist (Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009, GBl. S. 185).
74 
In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/4002 S. 72) heißt es dazu: „Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (…) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.“
75 
Auch wenn der Begriff „Klarstellung“ mehrdeutig ist, spricht doch wenig dafür, dass die KONUS-Finanzierung bereits nach dem bisherigen Wortlaut möglich gewesen wäre.
76 
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass heutzutage Kooperationen und Zusammenschlüsse betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers, § 43 KAG entsprechend anzupassen, wie dies etwa im nordrhein-westfälisches Kurtaxerecht geschehen ist (vgl. § 11 Abs. 1 KAG NRW).“
77 
An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Sie gilt gleichermaßen für die nicht zweckbestimmte allgemeine Umlage der Beklagten für den Zweckverband. § 43 KAG bot in der bei Satzungsbeschluss gegebenen und im Übrigen auch bis heute unverändert gebliebenen Fassung keine gesetzliche Grundlage dafür, solche Umlagen für einen übergemeindlichen Zusammenschluss, der sich mit der Förderung des Tourismus befasst, bei der Kalkulation der Kurtaxe einer Gemeinde einzusetzen.
78 
Die Beklagte hat, wie sich aus den vorgelegten Beratungsunterlagen zu ihrer Kurtaxesatzung ergibt, mit den weiteren Zweckverbandsgemeinden aus der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit Folgerungen gezogen, als sie u.a. „vorsichtshalber“ die Umlage für das Badeparadies in ihrer Kalkulation nicht mehr berücksichtigt hat. Sie ist der Auffassung, die Umlage für den Zweckverband sei sehr wohl bei der Kurtaxekalkulation berücksichtigungsfähig, weil der Einfluss den Zweckverband auf die GmbH über den Anteil von 70% der Gemeinden am Stammkapital der GmbH gesichert sei. Damit erfasst sie aber die Ausführungen der Kammer nicht voll. Denn es geht nicht allein um Einflussmöglichkeiten des Zweckverbands in von ihm mit gegründeten Gesellschaften. Vielmehr hat die Kammer auch bemerkt, dass die einzelnen Verbandsgemeinden keinen hinreichenden Einfluss auf die Verwendung der Umlagen des Verbands im Einzelfall habe. Auch deshalb hat sie grundsätzliche Zweifel daran geäußert, dass Verbandsumlagen gemäß § 43 Abs. 1 KAG überhaupt bei der Kurtaxkalkulation der einzelnen Gemeinden berücksichtigungsfähig sind. Nach Auffassung der Kammer hat dies der Gesetzgeber bislang in der genannten Vorschrift nur für einen Sonderfall, nämlich überregionale Verbünde im öffentlichen Personennahverkehr, zugelassen. Im Übrigen hat es der Gesetzgeber dabei belassen, dass die Gemeinden jeweils nur die Aufwendungen für eigene Veranstaltungen und Einrichtungen bei der Kurtaxekalkulation berücksichtigen können. § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG ändert daran nichts; denn danach können nur solche Kosten der Gemeinde berücksichtigt werden, die der Gemeinde entstehen, wenn sie sich bei der Errichtung und dem Betrieb von eigenen Tourismuseinrichtungen bzw. der Durchführung von eigenen Veranstaltungen eines Dritten bedient.
79 
Selbst wenn § 43 KAG im Sinne der Beklagten die Berücksichtigung einer Zweckverbandsumlage grundsätzlich zuließe, wäre ihre Kalkulation der Kurtaxe durch die Beklagte dennoch unzureichend; denn sie lässt nicht erkennen, ob und inwieweit die Umlage der Beklagten vom Zweckverband für Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet wird, für deren Kosten Kurtaxe gemäß § 43 KAG erhoben werden darf. Stellt eine Gemeinde die Kosten für gemeindliche Einrichtungen, welche sowohl kurtaxefähige wie auch nicht kurtaxefähige Aufgaben erledigen, in die Kalkulation für die Kurtaxe ein, muss sie in der Kalkulation für den Satzungsbeschluss darlegen, welcher Anteil der Kosten für die Einrichtung auf das Tourismusangebot entfällt (vgl., zu einer gemeindlichen „Tourist Info“, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 a.a.O.). Dass der Zweckverband und die von ihm mit gegründete GmbH nicht nur Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinn von § 43 Abs. 1 KAG betreibt bzw. durchführt, ist unstreitig und ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Aufgabenkatalog in der Satzung des Zweckverbands. Danach liegt ein erheblicher Teil der Tätigkeit der GmbH etwa darin, für die Region Hochschwarzwald zu werben und Kooperationen mit privaten Partnern zu betreiben. Diese Betätigungsfelder wie zahlreiche weitere Betätigungsfelder des Zweckverbands sind nicht kurtaxefähig. Die sich darauf beziehenden Ausgaben und überhaupt die Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Hochschwarzwald-Touristik GmbH (mit) finanziert, müssten in der Kurtaxkalkulation jeweils gesondert ausgewiesen werden. Selbst wenn, was wohl nicht der Fall ist, die in die Kalkulation eingestellte Umlage allein den Teil der Verbandsumlage beträfe, welcher die Aufwendungen für die zwei Touristen-Informationen der Beklagten betreffen würde (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 7 der Satzung des Zweckverbands), wäre die Kalkulation mangelhaft, weil nicht dargelegt ist, welcher Anteil der Aufwendungen für die Touristen-Informationen der Beklagten kurtaxefähig ist.
80 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
81 
Beschluss
82 
Der Antrag wird abgelehnt.
83 
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
84 
Gründe
85 
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der bei der Kammer anhängigen Klage (A 6 K 2411/15) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2015 ist gemäß §§ 75, 36 Satz 3 AsylVfG, 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Abschiebungsandrohung nach Kosovo ist zu Recht ergangen.
86 
Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet verbundenen, auf §§ 34, 36 AsylVfG, 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2015. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid den Antrag der Antragstellerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt und auch subsidiären Schutz nicht zuerkannt sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint. Im Einzelnen ist dies in der Begründung des angefochtenen Bescheids, der das Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), zutreffend dargestellt worden. Angesichts der allgemein gehaltenen Ausführungen der Antragstellerin zur Lage der Roma im Kosovo ist bezüglich eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darauf zu verweisen, dass eine Verfolgung von Angehörigen der Minderheit der Roma im Kosovo nicht feststellbar ist (vgl. z. B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.10.2014 - 8 LA 149/14 -, juris, m.w. N.; VG Bayreuth, Urt. v. 01.09.2014 - B 3 K 14.30195 -, juris; VG Aachen, Beschl. v. 17.07.2014 - 9 L 241/14.A -, juris). Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Auch die Antragstellerin hat insoweit nichts Individuelles vorgetragen. Schließlich liegen unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage auch keine Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Insbesondere gerät die Antragstellerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma im Kosovo trotz der nach wie vor dort in erheblichem Ausmaß bestehenden Schwierigkeiten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine ernste Gefahr für Leib oder Leben. Auch die Abschiebungsandrohung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 17/07/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe: 2Der sinngemäße Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 660/14.A erhobenen Klage geg
published on 16/04/2013 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2011 über die Erhebung einer Kurtaxepauschale und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 09.11.2011 werden aufgehoben.Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.V
published on 21/03/2012 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8. November 2010 einzuziehen
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published on 08/03/2018 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22.09.2015 - 5 K 686/14 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Di
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Annotations

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.