Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2012 - 2 S 1053/12

published on 15/11/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2012 - 2 S 1053/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für Zahnimplantate.
Der am ...1947 geborene Kläger ist als Regierungsdirektor mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Ihm waren in der Vergangenheit bereits drei Implantate (regio 15, 16, 17) im rechten Oberkiefer gesetzt worden. Hierfür hatte der Beklagte Beihilfe gewährt.
Der Facharzt für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Hb. erstellte am 17.2.2009 einen Kostenplan für das Setzen von zwei weiteren Zahnimplantaten im rechten Oberkiefer (regio 13 und 14) des Klägers. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) lehnte es mit Bescheid vom 3.3.2009 ab, diese Leistungen als beihilfefähig anzuerkennen. Die hiergegen nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage stellte das Verwaltungsgericht ein, nachdem beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.
Unter dem 28.10.2010 beantragte der Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen für das zwischenzeitlich erfolgte Setzen der beiden Zahnimplantate in seinen rechten Oberkiefer. Er legte eine Rechnung des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Hb. vom 17.8.2009 über 1.963,10 EUR sowie eine Rechnung des Zahnarztes Dr. B. vom 18.8.2009 über 2.181,83 EUR vor.
Mit Bescheid vom 17.11.2010 lehnte das Landesamt eine Beihilfegewährung ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass pro Kieferhälfte grundsätzlich nur bis zu zwei Implantate, einschließlich bereits vorhandener Implantate, beihilfefähig seien.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter Verweis auf sein Vorbringen im abgeschlossenen Voranerkennungsverfahren vor: Die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung enthaltene Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf grundsätzlich nur zwei Implantate pro Kieferhälfte verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie sei unangemessen, überschreite den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und verstoße gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Aus den vorgelegten Stellungnahmen von Prof. Hm. vom 16.2.2009, von Dr. Dr. Hb. vom 30.4.2009 sowie von Dr. B. vom 20.2.2009 und vom 14.4.2009 ergebe sich, dass die weitere Implantatversorgung medizinisch notwendig sei und zudem die kostengünstigste Behandlungsmöglichkeit darstelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.1.2011 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend führte es zur Begründung aus: Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf grundsätzlich nur zwei Implantate pro Kieferhälfte verstoße im vorliegenden Fall nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, da keine zwingende Indikation für weitere Implantate vorliege.
Das Verwaltungsgericht hat der am 25.1.2011 erhobenen Klage mit Urteil vom 16.11.2011 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Der Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe folge unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Grundsatz der Fürsorge. Aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen sei abzuleiten, dass der Kläger auf die Implantatversorgung angewiesen sei und aus individuellen medizinischen Gründen nicht auf eine Versorgung mit einer Brücke oder Prothese verwiesen werden könne. In diesem Sinne sei insbesondere das Schreiben von Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ..., vom 16.2.2009 zu verstehen. Dort heiße es, in der konkreten Situation - einer nach einer endonasalen Operation an der Kieferhöhle rechts diagnostizierten chronisch-hyperplastischen Sinusitis maxillaris rechts mit leichter Gewebseosinophilie bei schwachem Zahnlager und abgestoßenem transplantiertem Knochenmaterial - sei in Anbetracht des geschwächten Transplantatlagers eine mehrfache implantologische Versorgung zwingend erforderlich. Auch der Zahnarzt Dr. B. habe im Schreiben vom 20.2.2009 erklärt, die Versorgung der Zahnlücke mit zwei Implantaten stelle die einzig medizinisch sinnvolle Lösung der vorhandenen Situation dar. Dies werde durch den an dieser Stelle medizinisch notwendigen Knochenerhalt, wie er nur mit Implantaten erreicht werden könne, untermauert. Schließlich verweise auch der behandelnde Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg Dr. Dr. Hb. in seinem Schreiben vom 30.4.2009 auf einen extremen Knochenschwund beim Kläger. Dies schließe einen Verweis auf eine Alternativversorgung zu den beiden Implantaten aus.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Er macht ergänzend geltend: Ein Anspruch aus der Fürsorgepflicht könne allenfalls dann bestehen, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt werden würde. Dies setze einen atypischen Ausnahmefall voraus, der die Verweigerung der Beihilfeleistung als grob fürsorgepflichtwidrig erscheinen lasse. Ein solcher atypischer Ausnahmefall liege hier nicht vor. Prof. Dr. Hm. habe in seinem Schreiben vom 16.2.2009 zwar ausgeführt, dass angesichts des geschwächten Transplantatlagers eine mehrfache implantologische Versorgung rechts zwingend erforderlich sei. Er habe diese Aussage jedoch dahingehend relativiert, dass dies von einem operierenden Implantologen gesondert geprüft werden möge. In dem Schreiben des Zahnarztes Dr. B. vom 20.2.2009 werde zum Ausdruck gebracht, dass es neben der als sinnvoll erachteten Möglichkeit weitere Behandlungsmöglichkeiten gebe. Hiernach seien eine Prothese oder eine Brückenversorgung als Alternativtherapien möglich. Auch aus dem Schreiben von Dr. Dr. Hb. vom 30.4.2009 ergebe sich, das alternativ auch eine Versorgung durch eine Brücke möglich gewesen sei, wenngleich er diese nicht für sinnvoll erachte. Dem Schreiben lasse sich auch nicht entnehmen, dass zur Behandlung des Knochenschwundes lediglich eine Implantierung möglich gewesen sei. Der Knochenschwund sei durch eine Knochentransplantation behoben worden, er mache jedoch nicht die Implantierung zwingend erforderlich.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
14 
Er wiederholt und vertieft sein früheres Vorbringen und verweist auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen. Daraus ergebe sich, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliege, weil aus medizinischen Gründen keine zumutbare Alternative zu der durchgeführten Behandlung bestanden habe.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen für die 2009 durchgeführte Implantatbehandlung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Jahr 2009 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
18 
2. Diese Regelung, die die Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ausführlich: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - Juris).
19 
Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961 zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22 und Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.8.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).
20 
3. Nach dem Wortlaut der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO enthaltenen Regelung scheinen im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 13 und 14 im Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen zu sein, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits drei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind). Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben.
21 
4. Auf der Grundlage einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Auslegung ist aber jedenfalls unter den im Fall des Klägers gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine weitere Implantatbehandlung über die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
22 
a) Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung gegeben ist (s. oben unter 2.). Die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit kann daher in solchen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
23 
b) Die Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO kann danach im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die beim Kläger durchgeführte Behandlung war nach der Überzeugung des Senats medizinisch zwingend notwendig, weil keine zumutbare Behandlungsalternative bestand. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ...
24 
aa) Nach den von Prof. Dr. Hm. abgegebenen Erklärungen war die beim Kläger durchgeführte Implantatbehandlung zum einen zur Bekämpfung der starken Schmerzen geboten, unter denen der Kläger seit Jahren gelitten hatte. Durch die Implantate wurde - so Prof. Dr. Hm. - ein „starker“ Ersatz für die zuvor vorhandenen Zähne geschaffen. Durch das dadurch entstehende „Feedback“ konnten die Schmerzen wirksam bekämpft werden. Mit einer Brücke, die keinen entsprechenden Gegendruck erzeugt hätte, wäre dies nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Hm. hingegen nicht möglich gewesen. Der Erfolg der Behandlung zeigt sich im Übrigen ex post darin, dass der Kläger seit der Behandlung schmerzfrei ist.
25 
Wie Prof. Dr. Hm. weiter erklärt hat, war die Behandlung zum anderen auch durch den starken Knochenschwund im Oberkiefer des Klägers geboten, der bereits eine Knochentransplantation erforderlich gemacht hatte. Der Oberkieferknochen des Klägers war Prof. Dr. Hm. zufolge vor den durch- geführten Maßnahmen extrem dünn („papierdünn“). Ohne Implantate - also z.B. bei einer Brückenversorgung - hätte sich der Knochen nach der überzeugend begründeten Ansicht von Prof. Dr. Hm. voraussichtlich wieder zurückgebildet. Im Normalfall - also bei ausreichend dickem Knochen - ist dies zwar möglicherweise hinnehmbar. Im Fall des Klägers hätte aber aufgrund seiner extrem dünnen Oberkieferknochen die Gefahr von Fisteln („Löchern“) bestanden, sodass die Versorgung mit einer Brücke mit erheblichen - dem Kläger nicht zumutbaren - gesundheitlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
26 
bb) Der Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht der behandelnden Ärzte an. Gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Hm. in der mündlichen Verhandlung hat im Übrigen auch der Beklagte keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss vom 15. November 2012
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.901,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen für die 2009 durchgeführte Implantatbehandlung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Jahr 2009 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
18 
2. Diese Regelung, die die Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ausführlich: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - Juris).
19 
Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961 zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22 und Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.8.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).
20 
3. Nach dem Wortlaut der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO enthaltenen Regelung scheinen im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 13 und 14 im Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen zu sein, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits drei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind). Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben.
21 
4. Auf der Grundlage einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Auslegung ist aber jedenfalls unter den im Fall des Klägers gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine weitere Implantatbehandlung über die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
22 
a) Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung gegeben ist (s. oben unter 2.). Die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit kann daher in solchen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
23 
b) Die Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO kann danach im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die beim Kläger durchgeführte Behandlung war nach der Überzeugung des Senats medizinisch zwingend notwendig, weil keine zumutbare Behandlungsalternative bestand. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ...
24 
aa) Nach den von Prof. Dr. Hm. abgegebenen Erklärungen war die beim Kläger durchgeführte Implantatbehandlung zum einen zur Bekämpfung der starken Schmerzen geboten, unter denen der Kläger seit Jahren gelitten hatte. Durch die Implantate wurde - so Prof. Dr. Hm. - ein „starker“ Ersatz für die zuvor vorhandenen Zähne geschaffen. Durch das dadurch entstehende „Feedback“ konnten die Schmerzen wirksam bekämpft werden. Mit einer Brücke, die keinen entsprechenden Gegendruck erzeugt hätte, wäre dies nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Hm. hingegen nicht möglich gewesen. Der Erfolg der Behandlung zeigt sich im Übrigen ex post darin, dass der Kläger seit der Behandlung schmerzfrei ist.
25 
Wie Prof. Dr. Hm. weiter erklärt hat, war die Behandlung zum anderen auch durch den starken Knochenschwund im Oberkiefer des Klägers geboten, der bereits eine Knochentransplantation erforderlich gemacht hatte. Der Oberkieferknochen des Klägers war Prof. Dr. Hm. zufolge vor den durch- geführten Maßnahmen extrem dünn („papierdünn“). Ohne Implantate - also z.B. bei einer Brückenversorgung - hätte sich der Knochen nach der überzeugend begründeten Ansicht von Prof. Dr. Hm. voraussichtlich wieder zurückgebildet. Im Normalfall - also bei ausreichend dickem Knochen - ist dies zwar möglicherweise hinnehmbar. Im Fall des Klägers hätte aber aufgrund seiner extrem dünnen Oberkieferknochen die Gefahr von Fisteln („Löchern“) bestanden, sodass die Versorgung mit einer Brücke mit erheblichen - dem Kläger nicht zumutbaren - gesundheitlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
26 
bb) Der Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht der behandelnden Ärzte an. Gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Hm. in der mündlichen Verhandlung hat im Übrigen auch der Beklagte keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss vom 15. November 2012
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.901,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
9 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/05/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.7.2010 - 9 K 470/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.10.2008
published on 15/03/2012 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2011 - 6 K 2322/09 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 D
published on 10/10/2011 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. März 2011 - 6 K 303/09 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 11/04/2018 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20.12.2016 - 3 K 469/14 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1
published on 01/03/2018 00:00

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 26.05.2015 sowie des diesen Bescheid betreffenden Teils dessen Widerspruchsbescheids vom 13.08.2015 verpflichtet, die in dem von
published on 01/03/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist als Geschäftsleiterin des Amtsgerichts … beihilfeberechtigte Beamtin im Land … und begehrt die beihilferechtliche Anerkennung und Erstattung der Ihr entstandenen Kosten für die zahnärztliche Versorgung durch Implantat
published on 27/01/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen für ein Zahnimplantat. 3Der Kläger steht als Regierungsdirektor im Dienst der Beklagten u
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.