Verwaltungsgericht Köln Urteil, 27. Jan. 2016 - 3 K 3202/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen für ein Zahnimplantat.
3Der Kläger steht als Regierungsdirektor im Dienst der Beklagten und ist als solcher mit einem Beihilfesatz von 50% beihilfeberechtigt.
4Mit Schreiben vom 23.04.2014 übersandte der Kläger Kostenvoranschläge für die Wiederherstellung zweier Backenzähne (regio 46-47) mittels Implantaten an die Beihilfestelle und bat um Überprüfung der Beihilfefähigkeit. In dem Kostenvoranschlag ist als Diagnose „Freiendsituation rechter Unterkiefer, Alveolarkammatrophie“ angegeben. Zur Therapiebegründung heißt es, durch die knochenprotektive Wirkung von Implantaten werde einer fortschreitenden lokalen Alveolarfortsatzatrophie entgegengewirkt. Bei gestörten Seitenzahn- bzw. Kieferabstützungen könne durch implantatgestützten Zahnersatz eine Kiefergelenküberlastung vermieden werden. Als voraussichtliche Gesamtkosten sind 2.263,89 Euro veranschlagt. Die Beihilfestelle erwiderte mit Schreiben vom 13.05.2014, dass die geplanten Implantate in regio 46 und 47 nicht beihilfefähig seien, weil bereits die Implantate in regio 36 und 37 im linken Unterkiefer beihilfemäßig anerkannt und abgerechnet worden seien. Da keine besondere Indikation vorliege, seien lediglich zwei Implantate pro Kiefer beihilfefähig.
5Mit Formular vom 17.09.2014 beantragte der Kläger unter Vorlage zweier Rechnungen über 2.043,85 Euro und 848,65 Euro die Gewährung von Beihilfe für die Implantatbehandlung.
6Mit Bescheid vom 10.10.2014 setzte die Beihilfestelle eine Beihilfe in Höhe von 26,34 Euro fest. Dabei berücksichtigte sie lediglich die unter GÖZ 0030 (Aufstellung eines Heil- und Kostenplans), GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung) und GOÄ 70 (Kurze Bescheinigung, Zeugnis oder AU) abgerechneten Positionen als beihilfefähig. Die übrigen Aufwendungen betreffend die Implantate in regio 46-47 seien nicht beihilfefähig, man verweise auf das Schreiben vom 13.05.2014.
7Mit Schreiben vom 20.10.2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Er bitte um Überprüfung der Entscheidung. Am rechten Unterkiefer habe er vor der notwendigen Extraktion des letzten Backenzahnes eine Brücke gehabt, bestehend aus drei überkronten Zähnen und der Brücke über den zweitletzten fehlenden Backenzahn. Durch eine Entzündung des letzten Backenzahnes als Anker dieser Brücke habe der Zahn entfernt werden müssen. Es sei ein tiefer Kieferknochendefekt geblieben, der durch mehrere Knochenimplantate habe gefüllt werden müssen, damit der Kiefer nicht in sich zusammenfalle. Diese Maßnahme habe auf jeden Fall durchgeführt werden müssen, auch wenn keine Implantate gesetzt worden wären. Im Übrigen sei auf andere annehmbare Weise als das Setzen von Implantaten die Kaufähigkeit rechts nicht mehr herzustellen gewesen.
8Mit weiterem Formular vom 01.12.2014 beantragte der Kläger Beihilfegewährung für Arzneimittel und eine zahnärztliche Behandlung, die ebenfalls im Zusammenhang mit der Setzung der Implantate in regio 46 und 47 stand. Die Beihilfestelle setzte mit Bescheid vom 17.12.2014 daraufhin eine Beihilfe in Höhe von 137,39 Euro fest. Dabei erfolgte die Bewilligung im Hinblick auf die Arzneimittel, während die zahnärztliche Behandlung zum Preis von 257,57 Euro nicht erstattet wurde.
9Mit Schreiben vom 31.12.2014 legte der Kläger auch dagegen Widerspruch ein.
10Mit Schreiben vom 15.01.2015 erläuterte die Beklagte, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.10.2014 zurückzuweisen sei. Liege – wie im Falle des Klägers – keine der in § 15 Abs. 1 BBhV genannten Indikationen vor, so seien lediglich zwei Implantate je Kiefer beihilfefähig. Aufwendungen für Suprakonstruktionen seien immer beihilfefähig.
11Der Kläger nahm mit weiterem Schreiben, bei der Widerspruchsstelle eingegangen am 27.01.2015, Stellung. Er könne nicht nachvollziehen, dass das in der Beihilfeverordnung eingeräumte Ermessen nicht zu seinen Gunsten ausgeübt werde. Die Kaufähigkeit lasse sich medizinische betrachtet nicht anders sinnvoll wiederherstellen. Er bitte nochmals zu prüfen, ob bei einer Zahnwurzelentzündung, die bis in den Kiefer hineingewirkt habe und zu Schmerzen und Gefühlsstörungen bis in die Finger der rechten Hand geführt habe, nicht doch eine erforderliche Behandlungsmaßnahme vorliege. Die Rechnung des behandelnden Zahnarztes sei zudem nicht in implantatbezogene und nicht implantatbezogene Zahnbehandlungskosten unterteilt worden. Die Versorgung des sehr großen Kieferndefekts durch Bio-OSS-Präparate, die bereits im Rahmen der Zahnextraktion vorgenommen worden sei, sei auch ohne Implantate erforderlich gewesen. Angesichts der Unmöglichkeit, für von der Beihilfe nicht getragene Kosten privaten Versicherungsschutz zu erwerben und den mittlerweile von ihm jährlich zu tragenden Eigenbeträgen bitte er um Überprüfung, ob der von ihm zu tragende Anteil an der zahnärztlichen Versorgung in Höhe von 1.734,35 Euro noch angemessen im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei. Sofern ein mobiles Teilgebiss bezahlt worden wäre, bitte er im Übrigen um Erstattung der Opportunitätskosten.
12Mit Schreiben vom 31.03.2015 teilte die Widerspruchsstelle mit, dass die Ausführungen des Klägers zu den in jedem Fall notwendigen Kosten für den Knochenaufbau anhand des vorgelegten Kostenvoranschlags und der Rechnung nicht nachvollzogen werden könnten. Aus diesen gehe eindeutig hervor, dass die Leistungen im Rahmen der Implantatbehandlung angefallen seien. Es bestehe Gelegenheit zur entsprechenden Äußerung bzw. Vorlage von Unterlagen bis zum 13.04.2015.
13Der Kläger übersandte daraufhin eine Stellungnahme seines behandelnden Zahnarztes vom 09.04.2015. Darin heißt es, der Zahn in regio 47 habe am 29.01.2014 entfernt werden müssen. Der bereits wurzelkanalbehandelte Brückenpfeiler sei apikal beherdet, gelockert und nicht mehr als prothetischer Pfeiler zu gebrauchen gewesen. Die Brücke 44-45-47 sei getrennt worden, um die Kronen 44, 45 belassen zu können. Nach Abheilung der Alveole seien am 26.06.2014 zwei Implantate in regio 46/47 mit gleichzeitiger Knochenaugmentation in Membrantechnik eingebracht worden. Die nach Zahnentfernung in 47 vorliegende Freiend-Situation habe nur durch eine herausnehmbare Prothese oder durch implantologische Versorgung beseitigt werden können. Eine Implantatbehandlung stelle in diesem Fall die Methode der Wahl dar. Aufgrund einer fehlenden Seitenzahnabstützung mit Kauverlust der rechten Seite und möglichen Folgeschäden stehe die Notwendigkeit einer Behandlung außer Frage.
14Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10.10.2014 schließlich zurück. Auch die vorgelegte Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes könne nicht zu einer Beihilfegewährung führen. Dieser habe angegeben, dass die fehlenden Zähne entweder durch eine herausnehmbare Prothese oder durch Implantate ersetzt werden konnten. Der Kläger habe sich für Implantate entschieden, obwohl ihm mit Bescheid vom 13.05.2014 mitgeteilt worden sei, dass die dafür entstehenden Aufwendungen nicht beihilfefähig seien.
15Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 08.05.2015 wies die Beklagte auch den Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 17.12.2014 zurück.
16Der Kläger hat am 29.05.2015 Klage erhoben.
17Er ist der Ansicht, seine zahnimplantologische Behandlung sei notwendig und angemessen gewesen, weshalb die Beklagte dafür trotz des Fehlens einer der in § 15 Abs. 1 BBhV genannten Indikationen aus Fürsorgegründen aufkommen müsse. Die Notwendigkeit ergebe sich auch aus dem Schreiben des behandelnden Zahnarztes vom 09.05.2015. Es verdeutliche, dass die Versorgung mit Implantaten der Versorgung mit einer herausnehmbaren Prothese vorzuziehen gewesen sei, zumal die herausnehmbare Prothese nicht günstiger gewesen sei. Die Gewährung der Beihilfe über den Indikationenkatalog hinaus sei geboten, wenn Aufwendungen für Implantate unter Abwägung der Fürsorgepflicht und fiskalischer Interessen notwendig und angemessen seien.
18Der Kläger beantragt sinngemäß,
19die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Änderung des Bescheides vom 10.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2015 sowie unter Änderung des Bescheides vom 17.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2015 eine weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.124,38 Euro zu bewilligen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie bezieht sich zur Begründung auf ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
23Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
26Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2015 sowie der Bescheid vom 17.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2015 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfe (§ 113 Abs. 5 VwGO).
27Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die Beihilfevorschriften des Bundes, die zu dem Zeitpunkt galten, in dem die Aufwendungen entstanden sind, mithin vorliegend die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung, im Folgenden: BbhV) vom 13.02.2009 (BGBl. I 326) in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 12.12.2012 (BGBl. I 2657).
28Nach dem Grundsatz des § 6 Abs. 1 Satz 1 BbhV sind Aufwendungen beihilfefähig, die dem Grunde nach notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. Für die Beihilfefähigkeit von implantologischen Behandlungen konkretisiert und beschränkt § 15 Abs. 1 BbhV diesen Grundsatz. Danach sind Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte beihilfefähig, bei Vorliegen einer der genannten Indikationen. Liegt keine solche Indikation vor, sind gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 BbhV Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig.
29In Anwendung dieser Regelungen ergibt sich vorliegend kein Beihilfeanspruch für die implantologische Behandlung des Klägers, weil unstreitig keine der in der Verordnung aufgezählten Indikationen gegeben ist und dem Kläger bereits Beihilfe für zwei Implantate im Unterkiefer gewährt worden war.
30Die in der BbhV vorgenommene Begrenzung der Beihilfe für implantologische Behandlungen ist auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Die Gewährung von Beihilfe findet in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ihre Grundlage,
31BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 – 2 BvF 3/88 –, BVerfGE 83, 89 (99) m.w.N.
32Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er – in zumutbarer Weise – aus seiner Alimentation nicht bestreiten kann. Art. 33 Abs. 5 GG überlässt ihm dabei die Entscheidung, ob er seiner Fürsorgepflicht durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise genügt,
33vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225 (232).
34Der Dienstherr ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind,
35stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 – BVerwG 2 C 39/99 –, BVerwGE 112, 308 (310 f.).
36Der Dienstherr muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Leistung in jedem Fall erstatten muss. Er kann grundsätzlich bestimmte Leistungen ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Nach dem gegenwärtigen System sind Leistungen nur dann nicht auszuschließen, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können,
37vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 – BVerwG 2 C 1/01 –, juris, Rn. 17.
38Gemessen daran ist der durch § 15 Abs. 1 BBhV erfolgte Ausschluss der Beihilfefähigkeit gewisser implantologischer Leistungen nicht zu beanstanden. Der Dienstherr verfolgt damit das legitime Ziel einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist.
39Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 -, juris, Rn. 41 und - 6 A 4309/05 – juris, Rn. 52.
40Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen erreicht ferner deshalb daher kein solches Gewicht, dass unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von einer Verletzung der Fürsorgepflicht ausgegangen werden müsste, weil nach der BBhV zwei Implantate pro Kiefer auch ohne zusätzliche Indikation beihilfefähig sind und sich die Betroffenen erst bei Überschreitung dieser Zahl auf die konventionelle zahnmedizinische Versorgung verweisen lassen müssen.
41Ob im Falle der Alternativlosigkeit der Implantatversorgung ausnahmsweise ein Beihilfeanspruch über den Wortlaut des § 15 Abs. 1 BBhV hinaus unmittelbar aus der Fürsorgepflicht erwachsen kann,
42so OVG NRW, Urteil vom 15.08.2008 – 6 A 2861/06 –, juris, Rn. 58; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2012 – 2 S 1053/12 –, juris, Rn. 22 f.,
43kann vorliegend offen bleiben, weil die Voraussetzungen für eine solche Ausnahmekonstellation nicht erfüllt sind.
44Schon aus Gründen grundsätzlich gebotener Gleichbehandlung aller einem bestimmten Dienstherrn zugehörigen Beihilfeberechtigten kann die Abweichung von im Rahmen der Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen Leistungsbegrenzungen zu Gunsten einzelner Beihilfeberechtigter unter unmittelbarer Anknüpfung an den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht höchstens in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen sich - atypischerweise - die Verweigerung der Beihilfeleistung auf Grund ganz besonderer Fallumstände als besonders grob fürsorgepflichtwidrig darstellen würde.
45Siehe VG Arnsberg, Urteil vom 27.08.2012 – 13 K 983/10 –, juris, Rn. 53.
46Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Die Versorgung des Klägers mit Implantaten in regio 46 und 47 war nach der vom Kläger selbst vorgelegten Stellungnahme des Zahnarztes nicht alternativlos. Zwar war die nach der erforderlichen Zahnentfernung in regio 47 vorliegende Freiend-Situation behandlungsbedürftig, weil nach Stellungnahme des Zahnarztes ansonsten der Verlust der Kaufähigkeit auf der rechten Seite sowie weitere mögliche Folgeschäden drohten. Es kamen aber nicht ausschließlich Implantate zur Versorgung in Betracht. Der Zahnarzt selbst gibt an, dass die Freiend-Situation durch eine herausnehmbare Prothese oder durch Implantate beseitigt werden konnte. Jedenfalls eine herausnehmbare Prothese – für die der Ausschluss des § 15 Abs. 1 BBhV nicht gilt – kam also als Behandlungsalternative in Betracht. Allein der Umstand, dass die Implantatversorgung vom Zahnarzt als vorzugswürdig eingeschätzt wird, kann eine unmittelbar aus der Fürsorgepflicht abgeleitete Beihilfegewährung über den Wortlaut der Beihilfeverordnung hinaus nicht rechtfertigen. Angesichts einer dem Kläger zufließenden Besoldung nach Besoldungsgruppe A 15 entstehen ihm durch die von der Beihilfe nicht gedeckten Aufwendungen in Höhe von weniger als 1.200,- Euro auch keine unzumutbaren finanziellen Auswirkungen.
47Auch der Umstand, dass die Versorgung mittels herausnehmbarer Prothese möglicherweise zu ähnlich hohen Kosten geführt hätte, begründet nicht die Beihilfefähigkeit einer gewählten Alternativbehandlung. Zu fiktiven Aufwendungen kann eine Beihilfe nicht gewährt werden.
48OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2004 – 1 A 1160/03 –, juris, Rn. 11 f.
49Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den Kosten für die Versorgung des großen Kieferndefekts durch Bio-OSS-Präparate nicht um implantatbezogene Aufwendungen handelte. Die entsprechende Versorgung erfolgte am gleichen Tag wie die Implantatinsertion und stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser. Der Kläger, der seine diesbezüglichen Einwände im Klageverfahren nicht weiter verfolgt hat, hat seine Behauptung durch nichts substantiiert oder belegt. Auch ergibt sich nichts Entsprechendes aus der Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes vom 09.04.2015.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei
- 1.
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in - a)
Tumoroperationen, - b)
Entzündungen des Kiefers, - c)
Operationen infolge großer Zysten, - d)
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, - e)
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder - f)
Unfällen,
- 2.
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung, - 3.
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen, - 4.
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder - 5.
implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.
(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.
(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei
- 1.
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in - a)
Tumoroperationen, - b)
Entzündungen des Kiefers, - c)
Operationen infolge großer Zysten, - d)
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, - e)
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder - f)
Unfällen,
- 2.
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung, - 3.
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen, - 4.
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder - 5.
implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.
(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.
(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei
- 1.
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in - a)
Tumoroperationen, - b)
Entzündungen des Kiefers, - c)
Operationen infolge großer Zysten, - d)
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, - e)
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder - f)
Unfällen,
- 2.
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung, - 3.
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen, - 4.
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder - 5.
implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.
(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.
(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.