Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 01. März 2018 - 9 k 4201/15

published on 01/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 01. März 2018 - 9 k 4201/15
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 26.05.2015 sowie des diesen Bescheid betreffenden Teils dessen Widerspruchsbescheids vom 13.08.2015 verpflichtet, die in dem von der Klägerin vorgelegten kieferorthopädischen Behandlungsplan vom 13.05.2015 genannten Maßnahmen dem Grunde nach für beihilfefähig anzuerkennen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine zu 50 % beihilfeberechtigte Beamtin im Dienst des beklagten Landes, begehrt die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung dem Grunde nach.
Im Oberkiefer der am … 1954 geborenen Klägerin liegt eine Zahnfehlstellung vor mit einer Retroinklination der beiden Vorderzähne 11 und 21 sowie einer Labialkippung und Rotation der Zähne 12 und 22. Zugleich leidet sie an einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD).
Mit Schreiben vom 20.05.2015 beantragte die Klägerin gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - im Folgenden: Landesamt - die Erklärung der Übernahme der Kosten einer von ihr geplanten kieferorthopädischen Behandlung zur Korrektur der Zahnfehlstellung im Oberkiefer, die sich ausweislich des von ihr vorgelegten kieferorthopädischen Behandlungs- und Kostenplans vom 13.05.2015 auf insgesamt 3.649,65 Euro beliefen.
Mit Bescheid vom 26.05.2015 teilte das Landesamt der Klägerin mit, dass für die Aufwendungen der im Heil- und Kostenplan vom 13.05.2015 geplanten kieferorthopädischen Behandlung keine Beihilfe gewährt werde. Die Voraussetzungen für eine Beihilfefähigkeit für kieferorthopädischen Leistungen lägen nicht vor.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, zu dessen Begründung sie auf eine Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 08.06.2015 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.11.2012 - 2 S 1053/12 - verwies. Der Arzt führte u. a. aus, durch die Zahnfehlstellung sei es zu einer Kompression der Kiefergelenke gekommen; die Korrektur der Zahnfehlstellung sei deswegen absolut medizinisch indiziert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2015 wies das Landesamt den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 10.09.2015 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen unter Vorlage weiterer ärztlicher Stellungnahmen vorgetragen, die geplante Behandlung sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO i. V. m. Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 1 der Anlage zur BVO beihilfefähig, weil bei ihr eine schwere Kieferanomalie vorliege und der derzeitige Zustand mit erheblichen Folgeproblemen verbunden sei, die eine Behandlung unbedingt erforderlich machten, um im Hinblick auf eine chronische Schmerzsymptomatik den möglichen Eintritt der Berufsunfähigkeit zu vermeiden. Die Beihilfefähigkeit folge zudem aus Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO, denn die Zahnfehlstellung mit erheblichen Folgeproblemen sei erst im erwachsenen Alter erworben worden. Die Kiefergelenkskompression sei erst durch das nächtliche Knirschen und Pressen im Alter von circa 38 Jahren aufgetreten. Nunmehr bestehe eine arthritische Änderung der Kiefergelenke sowie eine chronische Schmerzsymptomatik, die zur Berufsunfähigkeit führen könne; die Ursache für die Behandlungsnotwendigkeit sei erst im Erwachsenenalter aufgetreten. Angesichts des Charakters der Beihilfevorschriften als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dürfe die Nr. 1.2.3 der Anlage nicht so ausgelegt werden, dass bereits das Vorliegen einer Zahnfehlstellung im Kindesalter mit geringer Ausprägung zur Ablehnung der Beihilfefähigkeit reichen solle.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 26.05.2015 sowie des diesen Bescheid betreffenden Teils dessen Widerspruchsbescheids vom 13.08.2015 zu verpflichten, die in dem von ihr vorgelegten kieferorthopädischen Behandlungsplan vom 13.05.2015 genannten Maßnahmen dem Grunde nach für beihilfefähig anzuerkennen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er trägt vor, die Voraussetzungen für eine Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung lägen nicht vor. Es fehle an einer schweren Kieferanomalie. Den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen könnten auch nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass die Zahnfehlstellung mit erheblichen Folgeproblemen verbunden sei. Zudem sei die Fehlstellung wenn auch in einem schwächeren Ausprägungsgrad bereits im Jugendalter vorhanden gewesen.
13 
Die Kammer hat mit Beschluss vom 16.02.2017 ein Sachverständigengutachten zum Bestehen der tatsächlichen Voraussetzungen der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 1 und Alt. 2 der Anlage zur BVO eingeholt. Im dem daraufhin von einem Fachzahnarzt für Kieferorthopädie vorgelegten Gutachten vom 01.07.2017 heißt es insbesondere, bei der Klägerin liege keine schwere Kieferanomalie vor. Bei ihr bestehe eine ausgeprägte CMD mit röntgenologisch diagnostizierten pathologischen Kiefergelenksbefunden. Eine CMD sei als multikausale Erkrankung des stomatognathen Systems zu beurteilen. Inwieweit die vorliegende Zahn- und Kiefergelenksfehlstellung für diese ursächlich sei, lasse sich medizinisch nicht beweisen; umgekehrt könne eine ursächliche Beteiligung wenn auch nur geringen Grades nicht ausgeschlossen werden. Bei der Klägerin bestehe außer der Zahn- und Kieferfehlstellung ein stark geschädigtes Gebiss mit umfangreicher zahnmedizinischer Versorgung in Form von Kronen, Brücken, Implantaten, Wurzelfüllungen etc. All diese könnten für sich potentiell ursächlich für Folgeprobleme sein. Wie hoch unter diesen Bedingungen die Wahrscheinlichkeit zu erwartender Folgeprobleme ursächlich allein durch die vorliegende Zahn- und Kieferfehlstellung sei, lasse sich unmöglich quantifizieren. Die Zahn- und Kieferfehlstellung der Klägerin sei genetisch bedingt. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Fehlstellung im Alter von 17 Jahren bereits manifestiert habe und sich bereits habe diagnostizieren lassen. Wie weit sie jedoch ausgeprägt gewesen sei und ob zur damaligen Zeit von zahnärztlicher Seite eine Behandlungsindikation gesehen wurde, lasse sich nachträglich nicht belegen. Grundsätzlich könne es auch nach Wachstumsabschluss, zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr noch zu deutlicher Verstärkung der Ausprägung von Zahn- und Kieferfehlstellung kommen. Die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Jugendalter vorhandene Fehlstellung hätte bei der Klägerin im Alter von 11 bis 15 Jahren, also im Zeitraum zwischen 1965 und 1969, kieferorthopädisch mit Erfolg behandelt werden können. Die von der Klägerin heute beabsichtigte Behandlung sei ausschließlich medizinisch indiziert. Eine Behandlungsalternative bestehe nicht.
14 
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.09.2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2018, insbesondere die dort erfolgte Anhörung des Sachverständigen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der von ihr geplanten kieferorthopädischen Behandlung; die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin deshalb in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
A.
17 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 - NVwZ-RR 2015, 748; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.01.2018 - 2 S 1177/17 - IÖD 2018, 60). Da hier noch keine Aufwendungen entstanden sind, sondern über die Beihilfefähigkeit einer geplanten Maßnahme dem Grunde nach zu entscheiden ist, ist die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (Beihilfeverordnung - BVO) in der aktuellen Fassung vom 22.11.2016 (GBl. S. 611) maßgeblich.
18 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen nur nach Maßgabe der Anlage der BVO beihilfefähig. Nach Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 1 der Anlage zur BVO sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt gemäß Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 1 der Anlage zur BVO nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern oder gemäß Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO, wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und nicht aus ästhetischen Gründen erfolgt, keine Behandlungsalternative gegeben ist, die Zahnfehlstellung mit erheblichen Folgeproblemen verbunden ist und erst im Erwachsenenalter erworben wurde.
19 
Die Voraussetzungen einer der beiden Ausnahmen von dem Grundsatz der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 1 der Anlage zur BVO, dass die kieferorthopädische Behandlung bereits im Jugendalter begonnen worden sein muss, dürften bei der Klägerin zwar nicht vorliegen (I.). Ein Anspruch der Klägerin folgt aber jedenfalls auf Grundlage einer verfassungskonformen und an Sinn und Zweck der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 1 der Anlage zur BVO orientierten Auslegung (II.).
I.
20 
Weder die Voraussetzungen der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 1 der Anlage zur BVO (vgl. sogleich 1.) noch die Voraussetzungen der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO (vgl. 2.) dürften gegeben sein.
21 
1. Ein Anspruch aus Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 1 der Anlage zur BVO scheidet bereits insoweit aus, als im Fall der Klägerin unstreitig keine kieferchirurgische Behandlung erforderlich ist. Insoweit kann offen bleiben, ob bei ihr – wie teilweise in den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen vertreten – eine schwere Kieferanomalie vorliegt oder ob dies mit dem gerichtlich eingeholten Gutachten zu verneinen ist.
22 
2. Auch die Voraussetzungen einer Ausnahme nach der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO dürften nicht vorliegen.
23 
Zwar ist die geplante Behandlung nicht ästhetisch, sondern ausschließlich medizinisch indiziert. Denn es besteht nach Ansicht der behandelnden Ärzte und auch nach der in der mündlichen Verhandlung weiter dargelegten Auffassung des gerichtlich bestellten Gutachters eine zumindest nicht fernliegende Möglichkeit, dass durch die Korrektur der Zahnfehlstellung eine weitere Schädigung der Kiefergelenke der Klägerin vermieden wird. Auch ist keine Behandlungsalternative gegeben. Allerdings liegt bei der Klägerin keine Zahnfehlstellung vor, die erst im Erwachsenalter erworben wurde (vgl. a)). Hinzu kommt, dass ein Anspruch nach der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO wohl auch insoweit ausscheidet, als die Zahnfehlstellung nicht mit erheblichen Folgeproblemen im Sinne der Vorschrift verbunden sein dürfte (vgl. b)).
24 
Bei der Vorschrift der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO handelt es sich um eine Kodifizierung des zweiten Leitsatzes des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - (juris), in dem es heißt, die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener könne über die in der (damaligen Fassung der) Anlage der Beihilfeverordnung geregelten Ausnahmen (die heutige Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 1 der Anlage zur BVO) hinaus geboten sein, wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können, keine Behandlungsalternative vorhanden ist, erhebliche Folgeprobleme (z. B. CMD) bestehen und eine sog. sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde. Mit der Vorschrift sollte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprochen werden; über diese Entscheidung hinausgehende weitere Ausnahmen von dem grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener sollten ersichtlich nicht geschaffen werden. Die Bestimmung ist mithin einerseits im Lichte dieser Entscheidung, andererseits – wie bei Ausnahmevorschriften nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.06.2005 - 2 WD 12.04 - BVerwGE 127, 302) – eng auszulegen.
25 
a) Danach dürfte ein Anspruch nach der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO jedenfalls deswegen ausscheiden, weil die Zahnfehlstellung der Klägerin bereits im Jugendalter vorgelegen hat, bei ihr mithin – anders im Verfahren 2 S 2904/10 – keine sog. sekundäre, sondern eine sog. primäre Anomalie vorliegt.
26 
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Zahnfehlstellung der Klägerin genetisch bedingt ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, die auch von der Klägerin zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt worden sind, hat sich diese auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Jugendalter manifestiert, auch wenn unklar ist, in welchem Maße sie bereits damals gegeben war. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO scheidet damit eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener aller Voraussicht nach aus.
27 
Entgegen der Ansicht der Klägerin dürfte nichts Anderes aus einer an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn orientierten Auslegung folgen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen; insbesondere gebietet die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, einem Beamten mehr zu gewährleisten als das, was den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 5 C 17.16 - NVwZ-RR 2018, 270). Für die gesetzliche Krankenversicherung sieht § 28 Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V aber lediglich eine der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 1 der Anlage zur BVO entsprechende Ausnahme bei „schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert“, vor, die nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (siehe BSG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 RK 11/97 - BSGE 81, 245; Thüringer LSG, Urteil vom 30.06.2015 - L 6 KR 1152/13 - juris).
28 
Ebenfalls kein anderes Auslegungsergebnis dürfte unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - in Betracht kommen. Denn ausweislich des mit der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO kodifizierten Leitsatzes der Entscheidung war aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme einer Beihilfefähigkeit unter anderem entscheidend, dass die dortige Klägerin (anders als hier) eine sich erst im Erwachsenenalter herausgebildete – offenbar vor allem auf einer Parodontoseproblematik beruhende – sekundäre Anomalie aufwies (vgl. auch a. a. O. juris Rn. 39). Anders als im dortigen Fall wäre der Klägerin im vorliegenden nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen eine Korrektur ihrer Zahnfehlstellung im Jugendalter möglich gewesen, auch wenn unklar bleibt, ob eine solche auch unter Berücksichtigung des Anfang der 1970er Jahre (im Vergleich zu heute) noch wenig entwickelten kieferorthopädischen Behandlungsangebots und der Unklarheit, in welchem Ausmaß sich die Zahnfehlstellung bereits vor dem 18. Geburtstag der Klägerin manifestiert hat, von einem behandelnden Kieferorthopäden als behandlungsbedürftig angesehen worden wäre. Zwar spricht viel dafür, dass die tragende Erwägung, die den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - dazu bewogen hat, das Vorliegen einer sekundären Anomalie als entscheidend für die Bejahung einer Beihilfefähigkeit anzusehen, im Gedanken der Vorwerfbarkeit liegt; so ist in dem Urteil die Rede davon, ein Kostenersatz solle ausscheiden, wenn der Beamte eine medizinisch notwendige Behandlung gewissermaßen verschleppt habe (so die Rn. 39 des Urteils). Das Fehlen einer Vorwerfbarkeit einer erstmals im Erwachsenenalter beantragten kieferorthopädischen Behandlung ist allerdings nicht Teil der (eng auszulegenden) Beihilfevorschrift der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO geworden und kann damit allein im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorzunehmenden kombinierten verfassungskonformen und teleologischen Auslegung relevant werden (vgl. hierzu unten II.).
29 
b) Unabhängig hiervon dürfte ein Anspruch nach der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO wohl auch insoweit ausscheiden, als die Zahnfehlstellung der Klägerin nicht mit erheblichen Folgeproblemen im Sinne der Vorschrift verbunden sein dürfte.
30 
Nach Ansicht des Gerichts spricht viel dafür, dass das Erfordernis, dass die Zahnfehlstellung mit erheblichen Folgeproblemen verbunden sein muss, nicht dahingehend verstanden werden kann, dass hierfür bereits das Bestehen einer medizinischen Indikation der kieferorthopädischen Behandlung zur Vermeidung erheblicher Folgeprobleme ausreichend sein soll. Wäre es dem Verordnungsgeber darum gegangen, das Vorliegen einer ausschließlich medizinischen Indikation im Hinblick auf die beabsichtigten Behandlungsziele zu qualifizieren, hätte ein anderer Wortlaut der Vorschrift nahegelegen, etwa in dem Sinne, dass „die Behandlung zur Vermeidung oder Behandlung erheblicher Folgeprobleme medizinisch indiziert“ sein müsste. Der vom Verordnungsgeber gewählte Wortlaut spricht aus Sicht des Gerichts eher dafür, dass hier über die bloße medizinische Indikation der Behandlung hinaus eine Beihilfefähigkeit den Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Zahnfehlstellung und etwaigen Folgeprobleme voraussetzen sollte. Hierfür spricht auch die mit der Vorschrift kodifizierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 -, die sowohl im Leitsatz wie auch in den Entscheidungsgründen für eine Ausnahme vom Beihilfeausschluss neben der medizinischen Indikation der Behandlung offenbar als entscheidend den Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Korrektur der Zahnfehlstellung und Behebung der erheblichen Folgeprobleme ansah (vgl. Rn. 38: „Ursache“).
31 
Ein solcher Ursachenzusammenhang besteht hier aber nach den überzeugenden – insbesondere nicht in Widerspruch zur bejahten medizinischen Indikation der Behandlung stehenden – und auch vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Frage gestellten Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht. Denn bei der CMD handelt es sich um eine multikausale Erkrankung, für die jedenfalls im Fall der Klägerin (im Vorfeld der Behandlung) nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass sie gerade durch die Zahnfehlstellung der Klägerin, und nicht auf andere Ursachen wie beispielsweise die bei ihr bereits in der Vergangenheit vorgenommene umfangreiche zahnmedizinische Versorgung, hervorgerufen wurde. Dass im Fall des Verwaltungsgerichtshofs, in dem die dortige Klägerin ebenfalls Ersatz für die Kosten der Behandlung einer CMD durch eine Zahnkorrektur verlangte, die Beweissituation insoweit eine andere war, als im dortigen Verfahren die Zahnkorrektur bereits durchgeführt worden war und zu einer Behebung der CMD geführt hatte, dürfte kein anderes Auslegungsergebnis als das hier präferierte rechtfertigen; dieser Umstand ist vielmehr im Rahmen der Frage zu behandeln, ob hier ein weiterer (vom Fall des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - abweichender) Ausnahmefall vorliegt (siehe dazu sogleich).
II.
32 
Ein Anspruch der Klägerin auf Beihilfe für die Kosten der beabsichtigten Behandlung ergibt sich aber bei der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gebotenen verfassungskonformen und an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung der Ausschlussvorschrift der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 1 der Anlage zur BVO.
33 
1. Dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - zufolge spricht viel dafür, dass die Erwägungen, die ursprünglich zu einem Ausschluss von der Beihilfefähigkeit der Kosten kieferorthopädischer Behandlungen bei Erwachsenen geführt haben, heute nicht mehr tragfähig sind und deswegen der grundsätzliche Ausschluss kieferorthopädischer Leistungen mit höherrangigen Recht unvereinbar ist (a. a. O. Rn. 28 ff.). Jedenfalls aber müsse die Ausnahmevorschrift entsprechend ihrem Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben ausgelegt werden. Hieraus könne sich ergeben, dass bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls zu Aufwendungen kieferorthopädischer Behandlungen Erwachsener über die in der Nr. 1.2.3 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus Beihilfe zu gewähren sei. Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zuletzt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit an (kritisch demgegenüber etwa BayVGH, Beschluss vom 24.06.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 07.08.2013 - 5 LA 95/13 - juris Rn. 7; LAG Hamm, Urteil vom 05.02.2015 - 17 Sa 1293/14 - juris Rn. 58 ff.).
34 
Wann besondere Umstände im Sinne des Urteils des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof bislang weder im Sinne einer Definition noch durch Formulierung eines Prüfungsmaßstabs abstrakt-generell geklärt. Allerdings lassen sich dem Urteil vom 02.05.2012 Anhaltspunkte dafür entnehmen, welche Umstände vorliegen müssen, um im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von der Annahme eines weiteren (nicht geregelten) Ausnahmefalls auszugehen.
35 
So verweist der Verwaltungsgerichtshof zum einen darauf, dass der Verordnungsgeber bei Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, die wie hier an ein personenbezogenes Merkmal wie das Alter anknüpft, grundsätzlich nur einen engen Beurteilungsspielraum hat. Diese Ansicht findet ihre Bestätigung insbesondere in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das annimmt, dass die sich aus der Richtlinie 2000/78/EG sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden unionsrechtlichen Anforderungen zur Rechtfertigung von Altersdiskriminierungen im Zusammenhang mit Beamtenverhältnissen verfassungsrechtliche Anforderungen verstärken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 - BVerfGE 139, 19). Zum anderen geht der Verwaltungsgerichtshof offenbar davon aus, dass eine Rechtfertigung des Ausschlusses der Gewährung von Beihilfe für ausschließlich medizinisch indizierte kieferorthopädische Behandlungen desto weniger in Betracht kommt, je erheblicher die Folgeprobleme sind, die mit der Behandlung kuriert bzw. vermieden werden sollen und je weniger dem Beihilfeberechtigten vorgeworfen werden kann, eine im Jugendalter mögliche Behandlung ins Erwachsenenalter „verschleppt“ zu haben.
36 
2. Gemessen hieran bestehen im Fall der Klägerin besondere Umstände, die ihr einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die Aufwendungen der von ihr geplanten kieferorthopädischen Behandlung vermitteln. Angesichts des großen Gewichts der im Fall einer Nichtbehandlung der Zahnfehlstellung der Klägerin drohenden Folgeprobleme und der der Klägerin nicht oder allenfalls geringfügig zum Vorwurf zu machenden Nichtbehandlung der Zahnfehlstellung im Jugendalter kann die Ausschlussvorschrift der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 1 der Anlage zur BVO im vorliegenden Fall keine Geltung beanspruchen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.2012 a. a. O. Rn. 34).
37 
Die von der Klägerin beabsichtigte Maßnahme ist zur Behandlung der bei ihr bestehenden ausgeprägten CMD ausschließlich medizinisch indiziert. Die im Fall einer Nichtbehandlung drohenden Folgeprobleme sind sehr erheblich und können nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen des von der Klägerin vorgelegten Schreibens des behandelnden Arztes PD Dr. Dr. ... vom 22.10.2015 und vom 22.12.2015 zu einer Zerstörung der Kiefergelenkstrukturen und damit einhergehend einer chronischen Schmerzsymptomatik bis hin zur Berufsunfähigkeit führen. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg war in seinem Urteil vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - der Meinung, dass eine CMD ein erhebliches Folgeproblem darstellt. Bestätigt wird dies zudem durch § 15a Abs. 2 Nr. 3 der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - in seiner seit dem 01.11.2016 geltenden Fassung, der offenbar ebenfalls in Rezeption des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2012 davon ausgeht, dass eine CMD als erhebliches Folgeproblem zu qualifizieren ist.
38 
Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen hat die Klägerin zudem eine im Jugendalter mögliche Behandlung nicht ins Erwachsenenalter verschleppt. Zwar spricht viel dafür, dass eine Behandlung im Jugendalter der Klägerin möglich war, weil ihre Zahnfehlstellung bereits vor dem 18. Geburtstag vorhanden gewesen ist und eine Korrektur der Zahnfehlstellung auch nach dem damaligen Stand der kieferorthopädischen Technik möglich gewesen wäre. Allerdings kann die Nichtbehandlung (nach Ansicht des gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie des Gerichts) der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden; allenfalls könnte von einem sehr geringen, angesichts des Ausmaßes der drohenden Folgeprobleme nicht ins Gewicht fallenden Grad einer Vorwerfbarkeit ausgegangen werden. Zum einen hatte die Kieferorthopädie als Zweig der Zahnmedizin im Jahr 1972, dem Jahr des 18. Geburtstags der Klägerin, insbesondere angesichts der offenbar erst in den 1970er Jahren sukzessive sich verbessernden Ersatzfähigkeit von kieferorthopädischer Behandlungen durch die gesetzlichen Krankenkassen, bei weiten noch nicht ihre heutige Verbreitung erfahren (vgl. hierzu etwa auch BT-Drs. IV/2896 v. 30.12.1964, S. 3; BT-Drs. VI/2492, S. 50, Juli 1971; BT-Drs. VI/3816, S. 75 f., August 1972). Ob die Zahnfehlstellung der Klägerin, deren Ausprägungsgrad vor ihrem 18. Geburtstag zudem heute nicht mehr ermittelbar ist, zum damaligen Zeitpunkt von einem Kieferorthopäden nach dem damaligen Stand der ärztlichen Praxis als behandlungsbedürftig angesehen worden wäre, ist unklar. Hinzu kommt, dass die Klägerin spürbare, möglicherweise auch auf die Zahnfehlstellung zurückzuführende Probleme erst seit ihrem achtunddreißigsten Lebensjahr hatte, früher also kein Leidensdruck bestand, angesichts dessen sich eine Korrektur der Zahnfehlstellung gewissermaßen hätte aufdrängen müssen.
B.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Einer vorherigen Rückübertragung des Rechtsstreits vom Einzelrichter auf die Kammer (vgl. zum Streitstand hinsichtlich der Möglichkeit der Berufungszulassung durch den Einzelrichter Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 11) bedurfte es hier jedenfalls insoweit nicht, als sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben.
40 
B E S C H L U S S
41 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 15.09.2015 gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.825,-- EUR festgesetzt (= 50 % der Gesamtkosten laut Kostenplan v. 13.05.2015).
42 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der von ihr geplanten kieferorthopädischen Behandlung; die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin deshalb in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
A.
17 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 - NVwZ-RR 2015, 748; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.01.2018 - 2 S 1177/17 - IÖD 2018, 60). Da hier noch keine Aufwendungen entstanden sind, sondern über die Beihilfefähigkeit einer geplanten Maßnahme dem Grunde nach zu entscheiden ist, ist die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (Beihilfeverordnung - BVO) in der aktuellen Fassung vom 22.11.2016 (GBl. S. 611) maßgeblich.
18 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen nur nach Maßgabe der Anlage der BVO beihilfefähig. Nach Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 1 der Anlage zur BVO sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt gemäß Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 1 der Anlage zur BVO nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern oder gemäß Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO, wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und nicht aus ästhetischen Gründen erfolgt, keine Behandlungsalternative gegeben ist, die Zahnfehlstellung mit erheblichen Folgeproblemen verbunden ist und erst im Erwachsenenalter erworben wurde.
19 
Die Voraussetzungen einer der beiden Ausnahmen von dem Grundsatz der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 1 der Anlage zur BVO, dass die kieferorthopädische Behandlung bereits im Jugendalter begonnen worden sein muss, dürften bei der Klägerin zwar nicht vorliegen (I.). Ein Anspruch der Klägerin folgt aber jedenfalls auf Grundlage einer verfassungskonformen und an Sinn und Zweck der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 1 der Anlage zur BVO orientierten Auslegung (II.).
I.
20 
Weder die Voraussetzungen der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 1 der Anlage zur BVO (vgl. sogleich 1.) noch die Voraussetzungen der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO (vgl. 2.) dürften gegeben sein.
21 
1. Ein Anspruch aus Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 1 der Anlage zur BVO scheidet bereits insoweit aus, als im Fall der Klägerin unstreitig keine kieferchirurgische Behandlung erforderlich ist. Insoweit kann offen bleiben, ob bei ihr – wie teilweise in den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen vertreten – eine schwere Kieferanomalie vorliegt oder ob dies mit dem gerichtlich eingeholten Gutachten zu verneinen ist.
22 
2. Auch die Voraussetzungen einer Ausnahme nach der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO dürften nicht vorliegen.
23 
Zwar ist die geplante Behandlung nicht ästhetisch, sondern ausschließlich medizinisch indiziert. Denn es besteht nach Ansicht der behandelnden Ärzte und auch nach der in der mündlichen Verhandlung weiter dargelegten Auffassung des gerichtlich bestellten Gutachters eine zumindest nicht fernliegende Möglichkeit, dass durch die Korrektur der Zahnfehlstellung eine weitere Schädigung der Kiefergelenke der Klägerin vermieden wird. Auch ist keine Behandlungsalternative gegeben. Allerdings liegt bei der Klägerin keine Zahnfehlstellung vor, die erst im Erwachsenalter erworben wurde (vgl. a)). Hinzu kommt, dass ein Anspruch nach der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO wohl auch insoweit ausscheidet, als die Zahnfehlstellung nicht mit erheblichen Folgeproblemen im Sinne der Vorschrift verbunden sein dürfte (vgl. b)).
24 
Bei der Vorschrift der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO handelt es sich um eine Kodifizierung des zweiten Leitsatzes des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - (juris), in dem es heißt, die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener könne über die in der (damaligen Fassung der) Anlage der Beihilfeverordnung geregelten Ausnahmen (die heutige Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 1 der Anlage zur BVO) hinaus geboten sein, wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können, keine Behandlungsalternative vorhanden ist, erhebliche Folgeprobleme (z. B. CMD) bestehen und eine sog. sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde. Mit der Vorschrift sollte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprochen werden; über diese Entscheidung hinausgehende weitere Ausnahmen von dem grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener sollten ersichtlich nicht geschaffen werden. Die Bestimmung ist mithin einerseits im Lichte dieser Entscheidung, andererseits – wie bei Ausnahmevorschriften nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.06.2005 - 2 WD 12.04 - BVerwGE 127, 302) – eng auszulegen.
25 
a) Danach dürfte ein Anspruch nach der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO jedenfalls deswegen ausscheiden, weil die Zahnfehlstellung der Klägerin bereits im Jugendalter vorgelegen hat, bei ihr mithin – anders im Verfahren 2 S 2904/10 – keine sog. sekundäre, sondern eine sog. primäre Anomalie vorliegt.
26 
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Zahnfehlstellung der Klägerin genetisch bedingt ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, die auch von der Klägerin zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt worden sind, hat sich diese auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Jugendalter manifestiert, auch wenn unklar ist, in welchem Maße sie bereits damals gegeben war. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO scheidet damit eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener aller Voraussicht nach aus.
27 
Entgegen der Ansicht der Klägerin dürfte nichts Anderes aus einer an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn orientierten Auslegung folgen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen; insbesondere gebietet die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, einem Beamten mehr zu gewährleisten als das, was den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 5 C 17.16 - NVwZ-RR 2018, 270). Für die gesetzliche Krankenversicherung sieht § 28 Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V aber lediglich eine der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 1 der Anlage zur BVO entsprechende Ausnahme bei „schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert“, vor, die nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (siehe BSG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 RK 11/97 - BSGE 81, 245; Thüringer LSG, Urteil vom 30.06.2015 - L 6 KR 1152/13 - juris).
28 
Ebenfalls kein anderes Auslegungsergebnis dürfte unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - in Betracht kommen. Denn ausweislich des mit der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO kodifizierten Leitsatzes der Entscheidung war aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme einer Beihilfefähigkeit unter anderem entscheidend, dass die dortige Klägerin (anders als hier) eine sich erst im Erwachsenenalter herausgebildete – offenbar vor allem auf einer Parodontoseproblematik beruhende – sekundäre Anomalie aufwies (vgl. auch a. a. O. juris Rn. 39). Anders als im dortigen Fall wäre der Klägerin im vorliegenden nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen eine Korrektur ihrer Zahnfehlstellung im Jugendalter möglich gewesen, auch wenn unklar bleibt, ob eine solche auch unter Berücksichtigung des Anfang der 1970er Jahre (im Vergleich zu heute) noch wenig entwickelten kieferorthopädischen Behandlungsangebots und der Unklarheit, in welchem Ausmaß sich die Zahnfehlstellung bereits vor dem 18. Geburtstag der Klägerin manifestiert hat, von einem behandelnden Kieferorthopäden als behandlungsbedürftig angesehen worden wäre. Zwar spricht viel dafür, dass die tragende Erwägung, die den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - dazu bewogen hat, das Vorliegen einer sekundären Anomalie als entscheidend für die Bejahung einer Beihilfefähigkeit anzusehen, im Gedanken der Vorwerfbarkeit liegt; so ist in dem Urteil die Rede davon, ein Kostenersatz solle ausscheiden, wenn der Beamte eine medizinisch notwendige Behandlung gewissermaßen verschleppt habe (so die Rn. 39 des Urteils). Das Fehlen einer Vorwerfbarkeit einer erstmals im Erwachsenenalter beantragten kieferorthopädischen Behandlung ist allerdings nicht Teil der (eng auszulegenden) Beihilfevorschrift der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO geworden und kann damit allein im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorzunehmenden kombinierten verfassungskonformen und teleologischen Auslegung relevant werden (vgl. hierzu unten II.).
29 
b) Unabhängig hiervon dürfte ein Anspruch nach der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 2 der Anlage zur BVO wohl auch insoweit ausscheiden, als die Zahnfehlstellung der Klägerin nicht mit erheblichen Folgeproblemen im Sinne der Vorschrift verbunden sein dürfte.
30 
Nach Ansicht des Gerichts spricht viel dafür, dass das Erfordernis, dass die Zahnfehlstellung mit erheblichen Folgeproblemen verbunden sein muss, nicht dahingehend verstanden werden kann, dass hierfür bereits das Bestehen einer medizinischen Indikation der kieferorthopädischen Behandlung zur Vermeidung erheblicher Folgeprobleme ausreichend sein soll. Wäre es dem Verordnungsgeber darum gegangen, das Vorliegen einer ausschließlich medizinischen Indikation im Hinblick auf die beabsichtigten Behandlungsziele zu qualifizieren, hätte ein anderer Wortlaut der Vorschrift nahegelegen, etwa in dem Sinne, dass „die Behandlung zur Vermeidung oder Behandlung erheblicher Folgeprobleme medizinisch indiziert“ sein müsste. Der vom Verordnungsgeber gewählte Wortlaut spricht aus Sicht des Gerichts eher dafür, dass hier über die bloße medizinische Indikation der Behandlung hinaus eine Beihilfefähigkeit den Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Zahnfehlstellung und etwaigen Folgeprobleme voraussetzen sollte. Hierfür spricht auch die mit der Vorschrift kodifizierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 -, die sowohl im Leitsatz wie auch in den Entscheidungsgründen für eine Ausnahme vom Beihilfeausschluss neben der medizinischen Indikation der Behandlung offenbar als entscheidend den Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Korrektur der Zahnfehlstellung und Behebung der erheblichen Folgeprobleme ansah (vgl. Rn. 38: „Ursache“).
31 
Ein solcher Ursachenzusammenhang besteht hier aber nach den überzeugenden – insbesondere nicht in Widerspruch zur bejahten medizinischen Indikation der Behandlung stehenden – und auch vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Frage gestellten Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht. Denn bei der CMD handelt es sich um eine multikausale Erkrankung, für die jedenfalls im Fall der Klägerin (im Vorfeld der Behandlung) nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass sie gerade durch die Zahnfehlstellung der Klägerin, und nicht auf andere Ursachen wie beispielsweise die bei ihr bereits in der Vergangenheit vorgenommene umfangreiche zahnmedizinische Versorgung, hervorgerufen wurde. Dass im Fall des Verwaltungsgerichtshofs, in dem die dortige Klägerin ebenfalls Ersatz für die Kosten der Behandlung einer CMD durch eine Zahnkorrektur verlangte, die Beweissituation insoweit eine andere war, als im dortigen Verfahren die Zahnkorrektur bereits durchgeführt worden war und zu einer Behebung der CMD geführt hatte, dürfte kein anderes Auslegungsergebnis als das hier präferierte rechtfertigen; dieser Umstand ist vielmehr im Rahmen der Frage zu behandeln, ob hier ein weiterer (vom Fall des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - abweichender) Ausnahmefall vorliegt (siehe dazu sogleich).
II.
32 
Ein Anspruch der Klägerin auf Beihilfe für die Kosten der beabsichtigten Behandlung ergibt sich aber bei der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gebotenen verfassungskonformen und an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung der Ausschlussvorschrift der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 1 der Anlage zur BVO.
33 
1. Dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - zufolge spricht viel dafür, dass die Erwägungen, die ursprünglich zu einem Ausschluss von der Beihilfefähigkeit der Kosten kieferorthopädischer Behandlungen bei Erwachsenen geführt haben, heute nicht mehr tragfähig sind und deswegen der grundsätzliche Ausschluss kieferorthopädischer Leistungen mit höherrangigen Recht unvereinbar ist (a. a. O. Rn. 28 ff.). Jedenfalls aber müsse die Ausnahmevorschrift entsprechend ihrem Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben ausgelegt werden. Hieraus könne sich ergeben, dass bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls zu Aufwendungen kieferorthopädischer Behandlungen Erwachsener über die in der Nr. 1.2.3 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus Beihilfe zu gewähren sei. Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zuletzt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit an (kritisch demgegenüber etwa BayVGH, Beschluss vom 24.06.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 07.08.2013 - 5 LA 95/13 - juris Rn. 7; LAG Hamm, Urteil vom 05.02.2015 - 17 Sa 1293/14 - juris Rn. 58 ff.).
34 
Wann besondere Umstände im Sinne des Urteils des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof bislang weder im Sinne einer Definition noch durch Formulierung eines Prüfungsmaßstabs abstrakt-generell geklärt. Allerdings lassen sich dem Urteil vom 02.05.2012 Anhaltspunkte dafür entnehmen, welche Umstände vorliegen müssen, um im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von der Annahme eines weiteren (nicht geregelten) Ausnahmefalls auszugehen.
35 
So verweist der Verwaltungsgerichtshof zum einen darauf, dass der Verordnungsgeber bei Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, die wie hier an ein personenbezogenes Merkmal wie das Alter anknüpft, grundsätzlich nur einen engen Beurteilungsspielraum hat. Diese Ansicht findet ihre Bestätigung insbesondere in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das annimmt, dass die sich aus der Richtlinie 2000/78/EG sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden unionsrechtlichen Anforderungen zur Rechtfertigung von Altersdiskriminierungen im Zusammenhang mit Beamtenverhältnissen verfassungsrechtliche Anforderungen verstärken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 - BVerfGE 139, 19). Zum anderen geht der Verwaltungsgerichtshof offenbar davon aus, dass eine Rechtfertigung des Ausschlusses der Gewährung von Beihilfe für ausschließlich medizinisch indizierte kieferorthopädische Behandlungen desto weniger in Betracht kommt, je erheblicher die Folgeprobleme sind, die mit der Behandlung kuriert bzw. vermieden werden sollen und je weniger dem Beihilfeberechtigten vorgeworfen werden kann, eine im Jugendalter mögliche Behandlung ins Erwachsenenalter „verschleppt“ zu haben.
36 
2. Gemessen hieran bestehen im Fall der Klägerin besondere Umstände, die ihr einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die Aufwendungen der von ihr geplanten kieferorthopädischen Behandlung vermitteln. Angesichts des großen Gewichts der im Fall einer Nichtbehandlung der Zahnfehlstellung der Klägerin drohenden Folgeprobleme und der der Klägerin nicht oder allenfalls geringfügig zum Vorwurf zu machenden Nichtbehandlung der Zahnfehlstellung im Jugendalter kann die Ausschlussvorschrift der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 1 der Anlage zur BVO im vorliegenden Fall keine Geltung beanspruchen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.2012 a. a. O. Rn. 34).
37 
Die von der Klägerin beabsichtigte Maßnahme ist zur Behandlung der bei ihr bestehenden ausgeprägten CMD ausschließlich medizinisch indiziert. Die im Fall einer Nichtbehandlung drohenden Folgeprobleme sind sehr erheblich und können nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen des von der Klägerin vorgelegten Schreibens des behandelnden Arztes PD Dr. Dr. ... vom 22.10.2015 und vom 22.12.2015 zu einer Zerstörung der Kiefergelenkstrukturen und damit einhergehend einer chronischen Schmerzsymptomatik bis hin zur Berufsunfähigkeit führen. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg war in seinem Urteil vom 02.05.2012 - 2 S 2904/10 - der Meinung, dass eine CMD ein erhebliches Folgeproblem darstellt. Bestätigt wird dies zudem durch § 15a Abs. 2 Nr. 3 der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - in seiner seit dem 01.11.2016 geltenden Fassung, der offenbar ebenfalls in Rezeption des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2012 davon ausgeht, dass eine CMD als erhebliches Folgeproblem zu qualifizieren ist.
38 
Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen hat die Klägerin zudem eine im Jugendalter mögliche Behandlung nicht ins Erwachsenenalter verschleppt. Zwar spricht viel dafür, dass eine Behandlung im Jugendalter der Klägerin möglich war, weil ihre Zahnfehlstellung bereits vor dem 18. Geburtstag vorhanden gewesen ist und eine Korrektur der Zahnfehlstellung auch nach dem damaligen Stand der kieferorthopädischen Technik möglich gewesen wäre. Allerdings kann die Nichtbehandlung (nach Ansicht des gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie des Gerichts) der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden; allenfalls könnte von einem sehr geringen, angesichts des Ausmaßes der drohenden Folgeprobleme nicht ins Gewicht fallenden Grad einer Vorwerfbarkeit ausgegangen werden. Zum einen hatte die Kieferorthopädie als Zweig der Zahnmedizin im Jahr 1972, dem Jahr des 18. Geburtstags der Klägerin, insbesondere angesichts der offenbar erst in den 1970er Jahren sukzessive sich verbessernden Ersatzfähigkeit von kieferorthopädischer Behandlungen durch die gesetzlichen Krankenkassen, bei weiten noch nicht ihre heutige Verbreitung erfahren (vgl. hierzu etwa auch BT-Drs. IV/2896 v. 30.12.1964, S. 3; BT-Drs. VI/2492, S. 50, Juli 1971; BT-Drs. VI/3816, S. 75 f., August 1972). Ob die Zahnfehlstellung der Klägerin, deren Ausprägungsgrad vor ihrem 18. Geburtstag zudem heute nicht mehr ermittelbar ist, zum damaligen Zeitpunkt von einem Kieferorthopäden nach dem damaligen Stand der ärztlichen Praxis als behandlungsbedürftig angesehen worden wäre, ist unklar. Hinzu kommt, dass die Klägerin spürbare, möglicherweise auch auf die Zahnfehlstellung zurückzuführende Probleme erst seit ihrem achtunddreißigsten Lebensjahr hatte, früher also kein Leidensdruck bestand, angesichts dessen sich eine Korrektur der Zahnfehlstellung gewissermaßen hätte aufdrängen müssen.
B.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Einer vorherigen Rückübertragung des Rechtsstreits vom Einzelrichter auf die Kammer (vgl. zum Streitstand hinsichtlich der Möglichkeit der Berufungszulassung durch den Einzelrichter Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 11) bedurfte es hier jedenfalls insoweit nicht, als sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben.
40 
B E S C H L U S S
41 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 15.09.2015 gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.825,-- EUR festgesetzt (= 50 % der Gesamtkosten laut Kostenplan v. 13.05.2015).
42 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 24/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.306,12 Euro festgesetzt.
published on 26/01/2018 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. April 2017 - 12 K 473/16 - geändert.Ziffer 2 des Bescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 02.10.2015 in Gestalt dessen W
published on 05/02/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.08.2014 – 1 Ca 2551/13 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand 2Die Parteien st
published on 15/11/2012 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 D
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.

(4) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn

1.
bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder
2.
bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei angeborenen Missbildungen des Gesichts oder eines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen, eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt.
Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. Die Aufwendungen für die Erstellung des Heil- und Kostenplanes nach Satz 2 sind beihilfefähig.

(2) Für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Beihilfe zu Aufwendungen zu bewilligen, wenn durch ein Gutachten bestätigt wird, dass

1.
die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können,
2.
keine Behandlungsalternative vorhanden ist,
3.
erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion.

(3) Bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind.

(4) Ist eine Weiterbehandlung über den Regelfall eines vierjährigen Zeitraums hinaus medizinisch notwendig, muss der Festsetzungsstelle vor Ablauf der laufenden Behandlung ein neuer Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Pro Jahr der Weiterbehandlung werden 25 Prozent der Aufwendungen für die kieferorthopädischen Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte als beihilfefähig anerkannt. Aufwendungen für eine Behandlung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sind auch bei einer medizinisch notwendigen Weiterbehandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig, die auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes nach Absatz 1 Satz 2 von der Festsetzungsstelle genehmigt wurde.

(6) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei

1.
Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,
2.
Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,
3.
Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes,
4.
Frühbehandlung
a)
eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,
b)
eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei transversaler Abweichung mit einseitigem oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist,
c)
einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingualokklusion permanenter Zähne bei transversaler Abweichung,
d)
eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe,
e)
bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern,
5.
früher Behandlung
a)
einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderer kraniofazialer Anomalien,
b)
eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,
c)
einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe,
d)
verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.
Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll nicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres begonnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen werden; eine reguläre kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen, wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen für eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gesondert beihilfefähig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.

(4) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn

1.
bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder
2.
bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei angeborenen Missbildungen des Gesichts oder eines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen, eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt.
Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. Die Aufwendungen für die Erstellung des Heil- und Kostenplanes nach Satz 2 sind beihilfefähig.

(2) Für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Beihilfe zu Aufwendungen zu bewilligen, wenn durch ein Gutachten bestätigt wird, dass

1.
die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können,
2.
keine Behandlungsalternative vorhanden ist,
3.
erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion.

(3) Bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind.

(4) Ist eine Weiterbehandlung über den Regelfall eines vierjährigen Zeitraums hinaus medizinisch notwendig, muss der Festsetzungsstelle vor Ablauf der laufenden Behandlung ein neuer Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Pro Jahr der Weiterbehandlung werden 25 Prozent der Aufwendungen für die kieferorthopädischen Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte als beihilfefähig anerkannt. Aufwendungen für eine Behandlung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sind auch bei einer medizinisch notwendigen Weiterbehandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig, die auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes nach Absatz 1 Satz 2 von der Festsetzungsstelle genehmigt wurde.

(6) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei

1.
Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,
2.
Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,
3.
Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes,
4.
Frühbehandlung
a)
eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,
b)
eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei transversaler Abweichung mit einseitigem oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist,
c)
einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingualokklusion permanenter Zähne bei transversaler Abweichung,
d)
eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe,
e)
bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern,
5.
früher Behandlung
a)
einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderer kraniofazialer Anomalien,
b)
eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,
c)
einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe,
d)
verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.
Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll nicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres begonnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen werden; eine reguläre kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen, wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen für eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gesondert beihilfefähig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.