Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2013 - 12 S 1527/12

published on 28/02/2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2013 - 12 S 1527/12
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines - einjährigen - Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten ab dem Monat September 2011.
Die am ...1995 geborene Klägerin schloss am 04.03.2011 mit dem Verein ............ e.V. einen „Schul- und Wohnheims-Vertrag“ zwecks Durchführung einer Ausbildung zur Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab. Entsprechend § 1 dieses Vertrags gliedert sich die von der Schule angebotene Ausbildung zur Erzieherin wie folgt in drei Teile:
Teil A) Das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr)
Teil B) Die zweijährige Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg Sozialpädagogik 2. und 3. Jahr)
Teil C) Das einjährige Berufspraktikum (4. Jahr)
§ 2 Abs. 1 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für das Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr) die Fachschulreife oder den Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 11 eines Gymnasiums oder den Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstands vor. § 2 Abs. 2 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für die Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) den erfolgreichen Abschluss „des Berufskollegs für Praktikantinnen oder die Hochschulreife und eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen“ vor. Im Eingang des Vertrags ist festgehalten, dass die Ausbildung in Übereinstimmung „mit den Verordnungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Ausbildung und Prüfung für das Berufskolleg für Praktikantinnen bzw. für die Fachschule für Sozialpädagogik in der jeweils geltenden Fassung“ geschehe.
Für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen beantragte die Klägerin bei dem Beklagten unter dem 08.04.2011 die Bewilligung von Ausbildungsförderung und gab hierbei an, sie werde während der Ausbildung nicht mehr bei ihren Eltern in K... (Landkreis E...) wohnen, was sie folgendermaßen begründete: „Die Ausbildungsstätte ist zu weit weg von d. Wohnung d. Eltern / Zusatzqualif.‚ Integrationspädagogik‘“.
Mit Bescheid vom 12.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für Schüler von Berufsfachschulen nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil wohne und von der Wohnung der Eltern bzw. dem Elternteil aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Letzteres richte sich nach der durchschnittlichen täglichen Wegzeit. Eine Ausbildungsstätte sei nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötige. Die Klägerin könne aber von der Wohnung ihrer Eltern in K... die - vergleichbare - staatliche ...-Schule im benachbarten N... innerhalb von 104 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die von ihr angesprochene Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ beziehe sich (nur) auf die Ausbildung an der zweijährigen Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) und sei daher für die Weg-Zeit-Überprüfung im Hinblick auf den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen (1. Jahr) nicht relevant.
Unter dem 19.04.2011 wandte sich sodann die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an den Beklagten. Sie teilte mit, die Entscheidung stehe in Widerspruch zu seitherigen positiven Bescheiden anderer Landratsämter in der Umgebung. Zusammen mit den Evangelischen Fachschulen in S..., H... und S...... biete die Fachschule R... ein besonderes Ausbildungsprofil an, das so an keiner staatlichen Fachschule angeboten werde, was sich u.a. in besonderen inhaltlichen Schwerpunkten, in erweiterten Stundentafeln sowie in einem durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg ausgestellten religionspädagogischen Zusatzzeugnis zeige. In einem weiterem Schreiben erläuterte die Schulleiterin das religionspädagogische Profil der Ausbildung sowie die Zusatzqualifizierung „Integrationspädagogik“ näher. Die Klägerin dürfe in ihrer Wahl, gerade eine evangelische Schule zu besuchen, nicht eingeschränkt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011, zugestellt am 16.09.2011, wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den von der Klägerin erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.04.2011 zurück. Darin ist ausgeführt, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten stelle förderungsrechtlich eine Berufsfachschule i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG dar. Der Besuch der einjährigen Berufsfachschule sei von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG seien vorliegend nicht erfüllt, da die Klägerin das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an der...-Schule in N... besuchen könne. Diese Schule sei in angemessener Zeit von der Wohnung ihrer Eltern aus zu erreichen. Bei der Schule in N... handele es sich auch um eine entsprechende Ausbildungsstätte, da sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Dabei müssten die Lerninhalte nicht völlig identisch, sondern lediglich vergleichbar sein. Die geringfügigen Unterschiede zwischen dem einjährigen Berufskolleg an der ...-Schule in N... und demjenigen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien daher unmaßgeblich. Beide Berufskollegs seien förderungsrechtlich Berufsfachschulen i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG, die auf dasselbe Ausbildungsziel, nämlich den Zugang zu einer Fachschule für Sozialpädagogik, vorbereiteten. Das von der Evangelischen Fachschule angesprochene besondere Profil mit dem Zusatzfach „Integrationspädagogik“ betreffe nicht bereits das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten. Die angestrebte weitere Ausbildung der Klägerin an der Fachschule für Sozialpädagogik sei eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, für deren Förderung die Einschränkungen des § 2 Abs. 1a BAföG keine Geltung hätten. Für diese Ausbildung sei dann ein weiterer BAföG-Antrag zu stellen.
Die Klägerin erhob am 17.10.2011, einem Montag, Klage mit dem Antrag, die ergangenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Sie machte geltend, die Schulen in N... und R... seien aufgrund unterschiedlicher Profile nicht miteinander vergleichbar. In R... bestehe die Möglichkeit, das Fach Integrationspädagogik zu belegen, und man könne dort im Anschluss an den Erwerb der staatlichen Anerkennung zur Erzieherin noch einen Bachelor-Abschluss erwerben. Insbesondere die Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ eröffne der Klägerin gegenüber einem Abschluss an der Schule in N... ein deutlich erweitertes Berufsbild. In R... könne sie außerdem den Praxisschwerpunkt „Heilpädagogik“ wählen, der in N... nicht angeboten werde. An der Schule in ... würden religionspädagogische Schwerpunkte auch bereits im Rahmen des Berufskollegs gesetzt.
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Eine Möglichkeit, als sog. „Quereinsteiger“ im Unterkurs die Ausbildung zu beginnen, bestehe nur theoretisch und lediglich in Ausnahmefällen nach einem vorgegebenen Auswahlverfahren. Hierbei würden Schüler bevorzugt, die das Berufskolleg bereits an der Schule in R... oder in einer vergleichbaren kirchlichen Einrichtung absolviert hätten. Darüber hinaus bestehe die Einschränkung, dass eine Absage der Schule vorliegen müsse, bei der der betreffende Schüler das Berufskolleg absolviert habe. Es bestehe daher ein gewisser Zwang, die Ausbildung an der Schule fortzusetzen, an der auch das Berufskolleg absolviert worden sei.
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Durch den Verweis auf die Schule in N... werde der Klägerin faktisch der Zugang zu der Schule in R... mit den dort erreichbaren Zusatzqualifikation verwehrt. Sie habe sich ganz bewusst für die R... Schule wegen der dortigen religionspädagogischen Qualifizierungsmöglichkeit entschieden. Sie sei konsequent im christlichen Glauben erzogen und engagiere sich in der evangelischen Kirche, weshalb es für sie keine Alternative zu einer kirchlichen Schule gebe.
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Der Beklagte beantragte Klagabweisung und machte geltend, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg sei förderungsrechtlich von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Das Berufskolleg sei eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG und die Fachschule eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Besonderheiten hinsichtlich der Fachschule könnten für den Besuch des Kollegs nicht berücksichtigt werden.
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In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts teilte der Berichterstatter den Beteiligten den Inhalt eines Telefonats mit der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit. Nach deren Auskunft bestehe die Möglichkeit, mit einem abgeschlossenen Berufskolleg für Praktikantinnen einer staatlichen Schule in den eigentlichen Ausbildungsgang als Erzieherin an der Schule in R... zu wechseln, rein tatsächlich nicht. Die Ausbildungsstätte bestehe darauf, dass das notwendige Berufskolleg wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung bereits dort absolviert werde. Die Möglichkeit eines sog. „Quereinstiegs“ bestehe lediglich für solche Auszubildenden, die etwa, weil sie über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügten, überhaupt kein vorheriges Berufskolleg benötigten. Dieser Personenkreis könne - nach einer strengen Auswahlentscheidung der Schule - unmittelbar mit dem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik beginnen.
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Mit Urteil vom 08.03.2012 - 11 K 3736/11 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 12.04.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.09.2011 auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
16 
Zur Begründung der Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs.1a S. 1 Nr. 1 BAföG genüge es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden könne. Es komme vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Von einer entsprechenden Ausbildungsstätte könne daher erst dann gesprochen werden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Unwesentliche Unterschiede blieben allerdings außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied sei aber dann gegeben, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll sei. Von Bedeutung könne es insoweit sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffs auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich oder konfessionell geprägte Vorbildung erforderlich sei. Diese Maßgaben orientierten sich an der bereits zu der vormaligen Regelung in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG a.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Hiernach seien jedenfalls dann, wenn ein Auszubildender sich nachvollziehbar auf die Ausrichtung seiner Ausbildung an einer konfessionell ausgeprägten Ausbildungsstätte berufe, die Fachschule in N... und die Fachschule in R... nicht vergleichbar. Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass die Klägerin auf das spezielle kirchliche Erziehungsziel der Schule in R... entscheidenden Wert lege.
17 
Die sonach bestehende fehlende Vergleichbarkeit der beiden Schulen wirke sich auch auf die Vergleichbarkeit des vorgeschalteten Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten unmittelbar aus. Es treffe zwar zu, dass die beiden „Teilabschnitte“ der Erzieherin-Ausbildung insoweit in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und in Nr. 2 BAföG eine unterschiedliche rechtliche Kategorisierung erfahren hätten. Dies bedeute aber nicht, dass deren rein tatsächliche Verknüpfung deshalb bedeutungslos wäre. So habe die Leiterin der Schule in R... bestätigt, dass die Klägerin ohne Absolvierung des Berufskollegs für Praktikantinnen in R... keine Aufnahme an dieser Ausbildungsstätte finden könne. Nur das Berufskolleg in R... ermögliche es der Klägerin danach, die konfessionell geprägte Ausbildungsstätte auch im eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin zu besuchen. Der Besuch des Berufskollegs in N... würde ihr diese Möglichkeit verbauen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel beachtlich, weshalb - jedenfalls für die Klägerin - mit der staatlichen Schule in N... gerade keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden sei. Dass die Klägerin unter Berufung auf das konfessionell geprägte Erziehungsziel der von ihr gewählten Ausbildungsstätte ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch nehme, müsse förderungsrechtlich Berücksichtigung finden.
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Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 - 12 S 837/12 - hat der Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
19 
Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... und an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien aufgrund der für beide Schulen gleichermaßen geltenden Regelungen der einschlägigen Schul- und Prüfungsordnung bezüglich Inhalt und Abschluss vergleichbar. Die konfessionelle Prägung eines Erziehungsziels liege nur vor, wenn die Ausbildungsinhalte durch die Vermittlung eines abweichenden Lehrstoffs auf ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel vorbereiteten und sich somit von anderen Ausbildungen wesentlich unterscheiden würden. Die Stundentafel der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten sehe jedoch für sämtliche Berufskollegs an Fachschulen für Sozialpädagogik in Baden-Württemberg keine Unterscheidung im Lehrstoff vor. Das Ausbildungs- und Erziehungsziel des Berufskollegs sei die Aufnahme in eine Fachschule für Sozialpädagogik und unterliege keiner weiteren Einschränkung bezüglich eines bestimmten Erziehungsziels. Soweit sich die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... darauf berufe, dass nur Absolventinnen und Absolventen des eigenen Berufskollegs Aufnahme in die dortige Fachschule für Sozialpädagogik fänden, verstoße dies gegen die eindeutigen Regelungen der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung und wäre damit rechtswidrig.
20 
Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es bei der Frage, ob der Besuch der wohnortnahen Schule zumutbar sei, nicht darauf ankomme, ob die Klägerin entscheidenden Wert auf ein spezielles kirchliches Erziehungsziel lege bzw. ob sie religiös geprägt sei. Denn der Begriff der Zumutbarkeit knüpfe allein an objektive Gegebenheiten an. Inwieweit die Evangelische Fachschule R... nach objektiven Kriterien mit der Schule in N... nicht vergleichbar sei, habe das Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Es berufe sich lediglich auf subjektive Kriterien wie die religiöse Prägung der Klägerin sowie auf die rechtswidrige Praxis der Evangelischen Fachschule, für den eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin lediglich Bewerber anzunehmen, die das Berufskolleg an der Evangelischen Fachschule R... durchlaufen hätten. Im Übrigen werde auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verwiesen.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Die Klägerin beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie macht geltend, keineswegs seien die zu vergleichenden Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten in N... und R... identisch, weil das Berufskolleg in N... nicht zwingend und unmittelbar den weiteren Zugang zu der Fachschule für Sozialpädagogik in R... eröffne. Gerade durch die konfessionelle Prägung der Schule in R... würden den Schülern gegenüber der staatlichen Schule in N... deutlich abweichende Lehrstoffe vermittelt. Auf den bisherigen Vortrag werde Bezug genommen.
26 
Mit Schreiben vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Pädagogik R... auf Anfrage des Senats das von ihr praktizierte Auswahlverfahren zur Aufnahme in die Fachschule (2. und 3. Ausbildungsjahr) näher erläutert.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
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Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
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Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
40 
Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
44 
Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 08/03/2012 00:00

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 14. September 2011 wird aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgem
published on 26/01/2011 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe   I. 1 Die Antragstellerin befindet sich in einer Ausbildung zur Erzieherin. Seit dem 27.09.2010 besucht sie das Berufskoll
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published on 18/04/2018 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. März 2017 - 1 K 5414/15 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 04/04/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - geändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
published on 09/02/2017 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. August 2015 - 5 K 1698/14 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.
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Annotations

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.