Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 26. Jan. 2011 - 1 K 16/11

bei uns veröffentlicht am26.01.2011

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin befindet sich in einer Ausbildung zur Erzieherin. Seit dem 27.09.2010 besucht sie das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten der ...-Schule in A. Den praktischen Teil ihrer Ausbildung absolviert sie an einem Kindergarten in X. Die Antragstellerin wohnt in X, ihre Mutter in Y und ihr Vater in Z.
Die Antragstellerin stellte am 21.10.2011 beim Landratsamt C einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung.
Das Landratsamt C lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.11.2010 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 2 Abs. 1a BAföG werde der Besuch einer Berufsfachschule nur gefördert, wenn der Auszubildende aus einem von dieser Vorschrift anerkannten Grund nicht bei seinen Eltern wohne. Diese Gründe lägen nicht vor. Insbesondere sei von der Wohnung der Mutter eine Ausbildungsstätte, nämlich das Berufskolleg für Praktikantinnen der ... in Y erreichbar, die mit Ausbildungsstätte vergleichbar sei, die von der Antragstellerin besucht werde. Soziale Gründe, die die Verweisung des Auszubildenden auf das Elternhaus unzumutbar machten, könnten nicht berücksichtigt werden, weil die in § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG vorgesehene Rechtsverordnung der Bundesregierung nicht erlassen worden sei.
Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 22.11.2010 am 23.11.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, ihr sei es unmöglich, bei ihrer Mutter zu wohnen. Dasselbe gelte auch für ihren Vater. … Sie wohne seit über einem Jahr in X und führe einen eigenen Haushalt. Nach langer Suche habe sie jetzt endlich einen Ausbildungsplatz gefunden, der ihr viel Freude bereite.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies den Widerspruch der Antragstellerin mit Bescheid vom 15.12.2010 zurück. Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit der des Bescheides des Landratsamtes C. Der Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin am 17.12.2010 zugestellt.
Die Antragstellerin hat am 05.01.2011 (1 K 15/11) Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, bis Juni/Juli 2009 habe sie bei ihrem Vater in Z gewohnt. Bei ihrer Mutter habe sie nie gewohnt. … Der Umzug nach X sei im Rahmen einer Ausbildung zur ... erfolgt, für die sie Berufsausbildungsbeihilfe der Agentur für Arbeit erhalten habe.
Es werde komplett ignoriert, dass sie seit einem Jahr mit ihrem Lebenspartner, der in X integriert sei, in einer eheähnlichen Gemeinschaft wohne und einen eigenen Haushalt führe. Sie könne nicht gezwungen werden sich von ihrem zukünftigen Ehemann zu trennen und wieder zu ihrer Mutter zu ziehen.
Die Antragstellerin beantragt (sachdienlich formuliert),
dem Antragsgegner im Wege der einsteiligen Anordnung aufzugeben, ihr für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der ... Schule in A Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung in gesetzlicher Höhe zu leisten.
10 
Der Antragsgegner beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit der des angefochtenen Bescheides.
13 
Der Kammer haben die Akten der Antragstellerin beim Landratsamt C und beim Regierungspräsidium Stuttgart sowie die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem vorliegenden Eilverfahren verwiesen.
II.
14 
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
15 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO, dass ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch) und dass die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
16 
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
17 
Der Förderung der Ausbildung der Antragstellerin steht § 2 Abs. 1a Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 BAföG entgegen. Das von der Antragstellerin besuchte Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten wurde in den angefochtenen Bescheiden zu Recht als Berufsfachschule i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG eingeordnet. Diese Ausbildung ist nach den entsprechenden Schul- und Prüfungsordnungen eine eigenständige Ausbildung, die bei der Einstufung der Ausbildungen in das System des § 2 Abs. 1 BAföG isoliert und nicht im Zusammenhang mit der nachfolgenden Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher zu betrachten ist. Die Ausbildung als Praktikantin ist in der Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums (Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg) über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) geregelt, die in Form einer Schulversuchsbestimmung (Schulversuchsbestimmung vom 13.04.2010, 41-6623.1-01/29) erlassen wurde (im Folgenden SuPOBKPR). Nach § 1 Abs. 1 SuPOBKPR bereitet das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vor. Der Besuch des Berufskollegs wird nach § 13 SuPOBKPR durch eine Prüfung abgeschlossen. Schon die Regelung dieses Berufskollegs in einem eigenen Regelungswerk und der Abschluss des Besuchs durch eine Prüfung sprechen für den eigenständigen Charakter der Ausbildung (vgl. zum Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten aufgrund einer früheren Schulversuchsregelung: Urteil der Kammer vom 03.04.2004 - 1 K 2020/03 - ). Die Eigenständigkeit des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten gegenüber dem Besuch der Schule für Sozialpädagogik folgt auch aus den Regelungen für die zuletzt genannte Schulart. Die Regelungen finden sich in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums für die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg (im Folgenden AuPOSP), die in Form einer Schulversuchsbestimmung (Schulversuchsbestimmungen vom 09.03.2004, 41-6623.28/132, zuletzt geändert am 08.09.2010, 41-6623/179) erlassen wurden. Diese Schulversuchsbestimmungen dürften zumindest weitgehend an die Stelle der Erzieherverordnung vom 13.03.1985 (GBl. 1985 S. 57, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.08.2007 - GBl. S. 397) getreten sein, die das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auch in ihrer aktuellen Fassung als Zugangsvoraussetzung für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik nicht kennt (vgl. § 4 ErzieherVO). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b AuPOSP ist der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten nicht Teil des Besuchs der Fachschule für Sozialpädagogik, sondern eine Aufnahmevoraussetzung für den Besuch dieser Fachschule.
18 
Ausbildungsförderung für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten wird nach § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und dies aus den in dieser Vorschrift aufgezählten Gründen der Fall ist. Da die Antragstellerin nicht verheiratet ist und auch kein Kind hat, scheiden die Gründe des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 und 3 BAföG ohne Weiteres aus.
19 
§ 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG setzt voraus, dass, von der Wohnung der Eltern aus gerechnet, eine zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Aus dem Zusammenhang mit § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG wird deutlich, dass § 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG die Wohnung der Eltern nur als örtlichen Bezugspunkt aufnimmt und es nicht darauf ankommt, ob es dem Auszubildenden zumutbar ist, auch bei den Eltern zu wohnen. Dafür in Betracht kommende „schwerwiegende soziale Gründe“ können nach § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG nur berücksichtigt werden, wenn die Bundesregierung die in dieser Vorschrift vorgesehene Rechtsverordnung erlassen hat, was indes nicht der Fall ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2003 - 7 S 1895/02). Das Bundesausbildungsförderungsgesetz gibt dem Amt für Ausbildungsförderung nicht die Möglichkeit die von der Antragstellerin vorgetragenen sozialen Gründe zu berücksichtigen. Für die Anwendung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG kommt es nur darauf an, ob sich die von dem Auszubildenden gewählte Ausbildungsstätte und diejenige, die von der Wohnung der Eltern aus in einem zumutbaren zeitlichen Aufwand erreichbar ist, entsprechen.
20 
Die Antragstellerin besucht das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in A Ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten gibt es auch am Wohnort der Mutter der Antragtragstellerin in Y. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass sich eine Schule, die sich am Wohnort der Mutter befindet, von der Wohnung der Mutter aus mit einem zumutbaren zeitlichen Aufwand erreichen lässt.
21 
Die Kammer geht davon aus, dass die Wohnung der Mutter der Antragsstellerin im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG zur Verfügung steht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führte dazu in seinem Urteil vom 27.08.2003 (- 7 S 1652/02 - juris Rdnr. 21) das Folgende aus, dem sich die Kammer anschließt:
22 
„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Ausbildungsförderungsrecht regelmäßig die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden oder der maßgebliche Elternteil - … - ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie Willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern/dem Elternteil noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1986, BVerwGE 74, 260; Urteile vom 27.02.1992, NVwZ 1992, 887, und vom 17.02.1993, FamRZ 1993, 1005). In der bis zu dem Urteil vom 27.02.1992 ergangenen Rechtsprechung hatte das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob der Begriff "Wohnung der Eltern" auch dann zu bejahen wäre, wenn die Eltern aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit haben, über ihre Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, wie beim Aufenthalt in einem Pflegeheim oder in einer vergleichbaren Lage, und wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an solchen oder anderen rechtlichen Hindernissen, wie sie in Tz 12.2.6 BAföGVwV Fassung 1980 (vgl. nunmehr Tz 2.1a.6 VwV Fassung 2001) angeführt sind, scheitert. In dem Urteil vom 27.02.1992 hat das Bundesverwaltungsgericht dahin entschieden, dass die gemeinsame Wohnung eines geschiedenen aber wiederverheirateten Elternteils und seines neuen Ehepartners jedenfalls dann nicht mehr als "Wohnung der Eltern" eines volljährigen Auszubildenden angesehen werden kann, wenn der neue Ehepartner die Aufnahme des Auszubildenden in diese Wohnung berechtigt ablehnt. Denn in derartigen Fällen könne der Gesetzgeber nach der von ihm selbst geschaffenen Rechtsordnung gerade nicht davon ausgehen, dass der Auszubildende bei dem betreffenden Elternteil wohnen könne und ihm dort Unterhalt in Naturalleistung gewährt werde. Eben dies aber sei der tragende Grund für die in Rede stehende Einschränkung der Schülerförderung. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 28.04.1993 (FamRZ 1993, 1378) entschieden: Wohnt die Mutter des Auszubildenden, dessen Vater nicht bekannt ist, mit einem nichtehelichen Lebenspartner und einem gemeinsamen Kind in der Wohnung des Lebenspartners, so kann diese Wohnung jedenfalls dann nicht als "Wohnung der Eltern" angesehen werden, wenn der Partner die Aufnahme des Auszubildenden in die Wohnung berechtigt ablehnt“.
23 
Die Antragstellerin hat zu ihrer Mutter und deren Ehemann keine detaillierten Ausführungen gemacht und erklärte, keine weiteren Angaben machen zu wollen. Die Kammer kann nicht feststellen, ob aufgrund der zitierten Rechtsprechung eine Verweisung der Klägerin auf die Wohnung der Mutter ausgeschlossen wäre.
24 
Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin dann auf die Wohnung ihres Vaters zu verweisen wäre, von der sie möglicherweise das Berufskolleg in Y mit einem Schulweg von weniger als 2 Stunden Dauer erreichen könnte (Schulweg hin und zurück einschließlich notwendiger Wartezeiten aufgrund der Verkehrsverbindungen, vgl. Tz 2.1a.3 BAföG; je angefangenen Kilometer Fußweg wird eine Zeitdauer von 15 Minuten angesetzt). Eine genauere Berechnung ist nicht angezeigt, da derzeit davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin auf die Wohnung ihrer Mutter in Y zu verweisen ist.
25 
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich das Berufskolleg für Praktikantinnen in und das Berufskolleg für Praktikantinnen in Y vom Inhalt der angebotenen Ausbildung so wesentlich unterscheiden, dass ihre Vergleichbarkeit in Hinblick auf die Ermöglichung des Zugangs zur Fachschule für Sozialpädagogik nicht gegeben wäre. Die Antragstellerin hat auch nichts dazu vorgetragen, dass sie am Berufskolleg in Y auch bei einer zeitigen Bewerbung keinen Ausbildungsplatz erhalten hätte.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 26. Jan. 2011 - 1 K 16/11

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 26. Jan. 2011 - 1 K 16/11

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 26. Jan. 2011 - 1 K 16/11 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 26. Jan. 2011 - 1 K 16/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 26. Jan. 2011 - 1 K 16/11.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2013 - 12 S 1527/12

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.