Berufsausbildungsrecht
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Berufsausbildungsrecht
Berufsausbildungsrecht
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist der zentrale Normenkatalog für die Berufsbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Ausbilder und Auszubildende sind bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages an keine Form gebunden. Der Ausbildende hat jedoch spätestens vor Beginn der Berufsausbildung den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen, § 11 Abs. 1 Satz 1 BBiG. Der Ausbildungsvertrag ist in das von der zuständigen Stelle geführte Berufsausbildungsverzeichnis einzutragen. Die Ausbildungsdauer soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen, § 5 Abs. Nr. 2 BBiG. Ausbilden darf, wer die persönliche und fachliche Eignung hat. Der Ausbildende hat neben der fachlichen Ausbildung des Auszubildenden auch dafür zu sorgen, dass dieser charakterlich gefördert wird.
Der Auszubildende hat die zuständige Berufsschule zu besuchen. Der Ausbildende hat diesen dazu anzuhalten. Dass Berufsausbildungsverhältnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Arbeitsverhältnis, so dass der Auszubildende kein Arbeitsentgelt schuldet. Vielmehr ist dem Auszubildende eine angemessene Vergütung zu gewähren, § 17 Abs. 1 BBiG. Auszubildende haben demnach keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dies ist ausdrücklich in § 22 Abs. 3 MiLoG geregelt.
Dem Auszubildenden ob liegt die Hauptpflicht die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, § 13 BBiG.
Dass Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, § 21 Abs. 1 und 2 BBiG.
Die Kündigung während des Ausbildungsverhältnisses muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen, § 22 Abs. 3 BBiG. Während der Probezeit kann dieses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Kündigungsgründen gekündigt werden, § 22 Abs. 1 BBiG.
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Rechtsanwalt
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