Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Apr. 2017 - 12 S 2630/15

published on 04/04/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Apr. 2017 - 12 S 2630/15
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres des staatlich anerkannten Gymnasiums Heimschule Kloster W... (Schuljahr 2014/2015).
Die am ... Oktober 1999 geborene Klägerin hat ihren ständigen Wohnsitz bei ihrem Vater in R...; ihre Mutter lebt in T…. Die Klägerin besuchte im Zeitraum von September 2009 bis Juli 2012 das staatliche Ex-...-B...-Gymnasium in R... Seit 1. August 2012 ist sie Schülerin des naturwissenschaftlichen Zugs mit Latein des Gymnasiums Heimschule Kloster W..., in dessen angegliedertem Internat sie während des Schuljahres untergebracht ist. Seit der Jahrgangsstufe 9 nimmt die Klägerin an einer Zusatzausbildung als Bildhauerin teil. Ein halbes Jahr nach dem Abitur im Jahr 2017 wird die Gesellenprüfung stattfinden.
Am 30. Juli 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2014/2015. Zur Begründung der auswärtigen Unterbringung führte sie aus, die neben dem gymnasialen Bildungsgang absolvierte handwerkliche Ausbildung als Bildhauerin sei die optimale Vorbereitung für ihren derzeitigen „Berufswunsch des Restaurateurs oder Architekten“. Die Erziehung zu „an christlichen Werten orientierten jungen Frauen…“ sei Programm von Internat und Schule, mit dem sie sich identifiziere.
Mit Bescheid vom 15. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Besuch der Heimschule Kloster W... sei nicht förderungsfähig, da eine zumutbare entsprechende Schule i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG von der Wohnung des Vaters erreichbar sei.
Mit dem am 17. Oktober 2014 erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, der Beklagte verkenne, dass der Schulbesuch der Heimschule Kloster W... zu einer Doppelqualifikation führe. Nicht berücksichtigt sei auch die monoedukative Ausbildung, in dessen Rahmen sich Mädchen ohne störende Einflüsse ihrer männlichen Altersgenossen entwickeln könnten. Die Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau sei wesentliches Motiv, das reine Mädchengymnasium zu besuchen. Eine Schule mit ähnlichem Angebot sei im Umkreis des Wohnortes des Vaters nicht zu finden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2015 - zugestellt am 15. Januar 2015 - wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück. Die Möglichkeit, eine Handwerksausbildung zu absolvieren, lasse den Besuch eines staatlichen Gymnasiums am Wohnort des Vaters nicht unzumutbar werden. Für die handwerkliche Lehre sehe das Bundesausbildungsförderungsgesetz keine Förderung vor.
Mit der am 14. Februar 2015 zu dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, das einzigartige förderungsfähige Profil der Schule werde verkannt. Eine Mitschülerin aus H... habe von dem dortigen Amt Ausbildungsförderung bewilligt erhalten.
Der Beklagte hat zur Klageerwiderung ausgeführt, die Kombination aus Lehre und schulischer Ausbildung begründe kein förderungswürdiges Schulprofil.
Mit Urteil vom 11. November 2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine der besuchten Heimschule Kloster W... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte sei von der Wohnung des Vaters nicht erreichbar. Zur weiteren Begründung hat sich das Verwaltungsgericht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in dessen Beschluss vom 18. Mai 2015 - 12 ZB 14.2860 - angeschlossen. Der vorliegend zu entscheidende Sachverhalt sei mit der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegen habe, vergleichbar. Trotz des zeitlichen Abstands von einem halben Jahr zwischen Abitur und Gesellenprüfung handele es sich um eine förderungsfähige Verzahnung von Schulbesuch und Ausbildung. Ein Gymnasium, an dem eine vergleichbare berufliche Ausbildung absolviert werden könne, sei von dem Wohnort des Vaters der Klägerin nicht erreichbar.
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Am 10. Dezember 2015 hat der Beklagte die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 8. Februar 2016 begründet. § 2 Abs. 1a BAföG sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Berufsausbildungsförderung solle während der Schulzeit nur in Ausnahmefällen gewährt werden, um regionalen Bedingungen einzelner Schüler Rechnung zu tragen. Eine Ausbildungsstätte entspreche der gewünschten, wenn sie nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Bildungs- und Erziehungsziel führe. In der schulischen Ausbildung bestünden zwischen den wohnortnahen Gymnasien und der Heimschule Kloster W... keine Unterschiede solcher Art, dass nicht mehr von einem „Entsprechen“ i.S.v. § 2 Abs. 1a BAföG ausgegangen werden könne. Die schulbegleitende handwerkliche Ausbildung sei ein zusätzliches Bildungsangebot und stehe auf der Ebene einer Fremdsprachenwahl oder der Teilnahme an einem Arbeitsgruppenangebot. Die Ausbildung sei kein integrativer Teil des Unterrichts und daher nicht verpflichtend. Das auf freiwilliger Basis beruhende extracurriculare Angebot könne ausbildungsförderungsrechtlich nicht dazu führen, dass es der Heimschule Kloster W... eine besondere Prägung verleihe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung auf Textziffern 2.1a 9 und 2.1a 10 Satz 2 Nr. 2 BAföG-VwV gestützt, wonach Gymnasien u.a. dann verschiedenen Typs seien, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule eine besondere Prägung gäben, unterschieden. Vorliegend sei die Ausbildung jedoch nicht mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt. Das Gesellenstück werde erst ein halbes Jahr nach der Abiturprüfung angefertigt und sei daher von dieser entkoppelt. Außerdem sei das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs unabhängig. Die handwerkliche Lehre sei zudem nicht förderungsfähig. Allein das Kombinationsangebot von Gymnasium und Lehre rechtfertige nicht die Annahme einer besonderen Prägung. Im Übrigen setze der angestrebte Beruf der Klägerin eine Ausbildung als Bildhauerin nicht voraus.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Berufungserwiderung führt sie aus, die Handwerksausbildung in der Heimschule Kloster W... vermittele i.S. einer Doppelqualifikation neben dem Abitur einen weiteren anerkannten Abschluss. Zwar sei die Handwerksausbildung fakultativ. Nachdem jedoch die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung geäußert werde, sei die Auszubildende gezwungen, an dem Pflichtprogramm Abitur und Handwerksausbildung während der restlichen Schulzeit teilzunehmen. Organisatorisch sei die Lehre ab Klasse 9 in den Schulalltag integriert. Der Kurs „Wirtschaft“ sei für Schülerinnen, die eine Handwerksausbildung absolvierten, verpflichtend. Die Prüfungsergebnisse aus diesem Kurs flössen sowohl in das Abitur als auch in die Gesellenprüfung ein. Mit der Ausbildung zur Bildhauerin schaffe sie eine wichtige Grundlage für ein angestrebtes Studium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restauration oder Architektur. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Gymnasien im Umkreis der Wohnortgemeinde der Eltern koedukativ seien. Im Übrigen bekenne sie sich zur christlichen Erziehung in der Ausprägung der benediktinischen Regeln, was die Wahl der Heimschule Kloster W... begründet habe.
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Der Senat hat Stellungnahmen der Heimschule Kloster W... eingeholt.
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Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Tübingen, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die verlängerte Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 u. 3 VwGO wahrende Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Schuljahr 2014/2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt.
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a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei dem staatlich anerkannten katholischen Gymnasium Heimschule Kloster W... in der Trägerschaft der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg um eine allgemeinbildende Schule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres dieses Gymnasiums begehrt wird.
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b) Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die Heimschule Kloster W... ist eine anerkannte/genehmigte Ersatzschule, wie sich aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart ergibt.
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2. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht. § 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die vorliegend streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26).
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a) Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern, denn sie lebt während des Schuljahres außerhalb der Ferien in dem zu der Heimschule Kloster W... gehörenden Internat. Sie wohnt zu diesen Zeiten mithin weder bei ihrem Vater in R...- ... noch bei ihrer Mutter in T... Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern bzw. mit dem jeweiligen in den Blick zu nehmenden Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war.
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b) Von der Wohnung des Vaters in R... ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - nämlich das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... - erreichbar.
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aa) Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris, und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl. 1982, 256, vom 31.03.1980 - 5 C 41.78 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - 12 A 1739/14 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2014 - 1 A 63/11 - NVwZ-RR 2015, 108; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61; BT-Drs. VI/1975, 27). Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es deshalb nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris), der für das Gymnasium St. M... und die Heimschule Kloster W... identisch wäre (Allgemeine Hochschulreife). Das Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte erfordert zwar keine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs (VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris), dem Schüler darf jedoch eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in Unterrichtsfächern, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren, nicht verschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl 1982, 256). Dies zugrunde legend ist das Gymnasium St. M... in R... auch hinsichtlich des Lehrstoffs eine der Heimschule Kloster W... entsprechende Ausbildungsstätte, denn es bietet die Möglichkeit, ein naturwissenschaftliches Profil mit Latein zu wählen (vgl. Internetauftritt des SMG).
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bb) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es keine Ausbildung zur Holzbildhauerin anbietet. Bei der Beurteilung der Frage, wann eine allgemeinbildende Schule nicht mehr als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte anzusehen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG an der Unterhaltsbelastung der Eltern orientiert und davon ausgeht, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 14, Stand Mai 2014). Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Ausnahmefällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Senatsbeschluss vom 11.03.2006 - 12 S 2500/06 -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52). Als Ausnahmevorschrift ist § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG eng zu verstehen. Allerdings ist die sich auf Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang konzentrierende Umschreibung nicht als abschließende Begriffsfestlegung anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3). Ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Schule eine entsprechende Ausbildungsstätte ist, kann auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354). Außer Betracht zu bleiben haben unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, muss zudem der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre die Versagung der Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris).
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Unter Berücksichtigung dessen steht die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die die Klägerin parallel zu ihrem Schulbesuch an der Heimschule Kloster W... absolviert, mit dem ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Ausbildungsziel nicht in wesensmäßigem Zusammenhang. Ausbildungsziel der Klägerin i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts ist die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife. Dass sie daneben anstrebt, die Ausbildung zur Holzbildhauerin abzuschließen, ist ausbildungsförderungsrechtlich unbedeutend. Bei dem Beruf der Holzbildhauerin handelt es sich um einen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf in Industrie und Handwerk (vgl. Berufenet der Bundesagentur für Arbeit). Im Rahmen einer Ausbildung in einem Betrieb erhalten die Auszubildenden Ausbildungsvergütung. Daneben besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten. Eine Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hingegen nicht vorgesehen. Ein Wechsel auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... wäre der Klägerin mithin zuzumuten gewesen, da das Ausbildungsziel - die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife unter Berücksichtigung eines naturwissenschaftlichen Profils mit Latein - in dem vorliegend streitigen Zeitraum durch einen solchen Wechsel nicht gefährdet worden wäre.
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cc) Bei der Schule St. M... R... handelt es sich auch nicht um einen von dem der Heimschule Kloster W... abweichenden Typ eines Gymnasiums, der den Charakter als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen würde.
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Gymnasien sind verschiedenen Typs und damit nicht einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris). Dies zugrunde legend ist die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht mit dem Besuch des Landesgymnasiums für Hochbegabte in Schwäbisch Gmünd vergleichbar. Diese Schule verlangt als besondere, sich von anderen Gymnasien unterscheidende Aufnahmevoraussetzung u.a. eine Testung des IQ-Wertes des jeweiligen Schülers mit dem Ergebnis eines Prozentranges von 97,5 Prozent oder höher entsprechend einem IQ-Wert von mindestens 130 (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 3). Zudem entsprechen die von dem Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd angebotenen Unterrichtsinhalte dem Ausbildungsgang des allgemeinbildenden Gymnasiums unter Anwendung einer hochbegabtenspezifischen Didaktik, Methodik und Pädagogik (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 6). Die Schulen Kloster W... und St. M... haben keine unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen. Beide Schulen entscheiden über die Aufnahme nach persönlichen Aufnahmegesprächen (vgl. jeweilige Internetpräsenz). Hinsichtlich der konkreten Aufnahmesituation hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich, dass sie an dem Gymnasium St. M... trotz Bewerbung keinen Platz erhalten hätte. Vielmehr muss nach den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung für eine Aufnahme an dem Gymnasium St. M... zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
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Ein weiterer ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der eine Schule als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen kann, ist gegeben, wenn diese Schule Schulgeld erhebt; dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses in einer Höhe festgesetzt ist, dass es sich für den Auszubildenden als unüberwindbares Hindernis darstellt (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Vorliegend erheben sowohl die Heimschule Kloster W... als auch das Katholische Freie Gymnasium St. M... Schulgeld. Dieses beläuft sich ausweislich der Homepage der Schule für das Gymnasium St. M... auf 82,-- Euro pro Monat. Der Internatsbeitrag für die Heimschule Kloster W... liegt für die Klassenstufen 4 bis 10 bei 1.042,-- Euro monatlich, das Schuldgeld bei 50,-- Euro monatlich und der Werkstattbeitrag bei 108,-- Euro monatlich (www.internate-portal.de, Stand 01/2017). Bei Vergleich der erhobenen Gebühren erweist sich die Höhe des Schulgeldes an dem Gymnasium St. M... nicht als Hindernis für den Besuch dieser Schule (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - FamRZ 1986, 1159; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.1, Stand Mai 2014).
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Daneben wird teilweise angenommen, Gymnasien seien auch dann verschiedenen Typs, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung gäben, unterschieden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand Mai 2014 unter Bezugnahme auf Ziff. 2.1a.9 Sätze 1 und 2 BaföGVwV). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sollen dann gegeben sein, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung angeboten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 2 Rn. 63 unter Bezugnahme auf VG Kassel, Urteil vom 04.11.1986 - V/3 E 341/84 - FamRZ 1987, 1091) oder wenn an einer erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten werde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O.). Im Übrigen werden wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten teilweise bereits dann gesehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll erscheine (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611).
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In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Ausbildung zur Holzbildhauerin keine Voraussetzung für ein von der Klägerin beabsichtigtes Hochschulstudium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restaurator oder Architektur ist. Dass eine solche Ausbildung - wie die Klägerin vorträgt - die Einreichung einer Mappe aus fachbezogenen Zeichnungen und Bildern aufgrund des während der handwerklichen Lehre Erlernten erleichtert, kann nicht zur ausbildungsförderungsrechtlichen Berücksichtigung dieser Ausbildung führen. Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich solcher über den üblichen Fächerkanon hinausgehender Angebote, vorliegend der Zusatzausbildung zur Holzbildhauerin, dass diese stets Bestandteil des förderungsfähigen Ausbildungsgangs sein müssen (vgl. oben unter 2.b)bb); so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris), um ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der förderungsfähige Ausbildungsgang bestimmt mithin den Begriff der Ausbildungsstätte, so dass dieser entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin nicht weiter verstanden werden kann als er durch den Inhalt des Ausbildungsganges vorgezeichnet ist. Zur Beurteilung der Frage, welche Angebote einer Schule ausbildungsförderungsrechtlich relevanter Teil des jeweiligen Ausbildungsganges sein können, sind die maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - FamRZ 1981, 610). Berufsspezifische Unterrichtsangebote an Gymnasien i.S.d. Teilziffer 2.1a.9 BaföGVwV können in Baden-Württemberg nur dann für den Charakter einer Ausbildungsstätte in ausbildungsförderungsrechtlichem Sinne Bedeutung erlangen und der Schule insgesamt eine besondere Prägung verleihen, wenn es sich um ein Berufliches Gymnasium i.S.v. § 8 Abs. 3 SchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12. Juli 2000 (GBl. S. 551) in der Fassung vom 12. März 2014 (GBl. S. 178) handelt. Nach § 8 Abs. 3 SchG kann das Gymnasium auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen (vgl. dazu Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 8 Rn. 4, Stand Juli 2016). Bei der Heimschule Kloster W... handelt es sich jedoch nicht um ein berufliches, sondern um ein allgemeinbildendes Gymnasium (Gymnasium der Normalform) als anerkannte/genehmigte Ersatzschule i.S.v. § 3 Abs. 1 PSchG (vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart), wobei dem Unterricht an einer Ersatzschule ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegen und das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht werden muss (Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971). Das Unterrichtsangebot in dem Bildungsgang „Gymnasium der Normalform mit dem Ziel der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife ab Klasse 10“ bestimmt sich nach § 8 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - vom 24. Juli 2001). Weder das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich (§ 8 Abs. 2 NGVO) noch im Wahlbereich (§ 8 Abs. 3 NGVO) umfasst berufsspezifische Unterrichtsangebote, so dass entsprechende Schwerpunkte ausschließlich dem außercurricularen Angebot eines allgemeinbildenden Gymnasiums zuzuordnen sein können. Die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die parallel zu dem Unterricht des Gymnasiums vor der Abiturprüfung an der Heimschule Kloster W... bereits teilweise durchgeführt wird, ist mithin nicht Teil des Lehrstoffs und des Bildungsgangs, der für die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife - des ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen Ausbildungsziels der Klägerin - relevant ist.
33 
dd) Selbst wenn man der von dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris) vertretenen Auffassung folgen und die Ausbildung zur Holzbildhauerin als ausbildungsförderungsrechtlich beachtliches berufsspezifisches Zusatzangebot sehen wollte, so könnte die Ausbildung förderrechtlich nicht von Bedeutung sein, weil sie nicht eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Wie den Stellungnahmen der Schulleiterin der Heimschule Kloster W... vom 1. und vom 22. Februar 2017 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der handwerklichen Ausbildung um ein freiwilliges schulbegleitendes Zusatzangebot ab Klasse 9 mit dem Ziel der Doppelqualifikation (Abitur und Lehrabschluss). Bereits der freiwillige Charakter der Handwerksausbildung spricht für eine Einordnung als außercurriculares Angebot. Der handwerklichen Ausbildung liegt eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, die durch Kündigung beendet werden kann. Auch die Tatsache, dass der praktische Unterricht jeweils an einem Nachmittag pro Woche erfolgt, der den übrigen Schülern zur freien Verfügung steht, ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines Zusatzangebotes außerhalb des Bildungsgangs. Diese Einschätzung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Ausbildung in schuleigenen Werkstatthäusern mit fachspezifischer Ausstattung erfolgt, denn auch andere außercurriculare Aktivitäten einer Schule werden typischerweise in deren Räumlichkeiten angeboten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg, der Träger der Heimschule Kloster W..., für die Ausbildung Handwerksmeisterinnen und - meister beschäftigt, denn auch sonstige freiwillige Angebote werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle von den Lehrkräften der jeweiligen Schule unterbreitet. Schließlich wird lediglich der theoretische Prüfungsteil „Wirtschaftskunde“ im Seminarkurs „Wirtschaft und Recht“ während des gymnasialen Unterrichts erarbeitet und die Klausurnote aus diesem Kurs in das Gesellenprüfungszeugnis übernommen, zudem werden die allgemeinbildenden Fächer angerechnet. Zum Zeitpunkt des Bestehens des Abiturs sind jedoch erst zwei Drittel der Lehre abgeschlossen. Hingegen ist das komplette dritte Lehrjahr nach dem Abitur zu absolvieren. Schließlich sind Handwerk und Abitur zwei voneinander unabhängige Prüfungssituationen. Eine Verknüpfung dergestalt, dass das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs abhängig wäre, ist nicht vorgesehen.
34 
ee) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es den Unterricht in koedukativer Form anbietet. Das Kriterium der monoedukativen Ausbildung begründet bei abstrakter Betrachtung keinen ausbildungsbezogenen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu 2.b)bb)), da es nicht geeignet ist, sich auf den Inhalt des Lehrstoffs auszuwirken und damit den Bildungsgang mitzubestimmen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen sozialen Aspekt der Erziehung, der auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken kann, als solcher jedoch ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Besonderheiten, die im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise im Fall der Klägerin zu einem abweichenden Ergebnis führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
35 
ff) Das Katholische Gymnasium St. M... R... ist auch eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der Begriff der Zumutbarkeit knüpft an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, an (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Hierbei kann von Bedeutung sein, dass die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - a.a.O. -, und vom 14.12.1978 - a.a.O - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; so auch Textziffer 2.1a. 8 der für das Gericht unverbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991 - GMBl. S. 770 -, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 - GMBl. Nr. 55/56, S. 1094). Da die Klägerin ihre Ausbildung für den Senat nachvollziehbar an einer konfessionellen Ausrichtung orientiert, sind vornehmlich Schulen entsprechender Prägung als zumutbare Ausbildungsstätten in den Blick zu nehmen. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juli 2014 machte die Klägerin deutlich, dass sie sich mit der in der Heimschule Kloster W... angebotenen Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau identifiziere. Auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. Oktober 2014 brachte sie zum Ausdruck, die christliche Werteorientierung sei ein entscheidender Faktor für die Wahl der Heimschule Kloster W... gewesen. In der Berufungserwiderung vom 14. April 2016 hat die Klägerin betont, die an ihrer Schule durch gymnasialen Unterricht, Handwerksausbildung und spirituelle Prägung gelebten benediktinischen Regeln seien für die Entscheidung für dieses Gymnasium ausschlaggebend gewesen. Aus diesem im Rahmen des gesamten Verfahrens konsistenten Vortrag wird deutlich, dass der konfessionelle Schwerpunkt ihrer aktuellen Schule wesentliches Kriterium für die Wahl derselben war.
36 
Mit dem Katholischen Freien Gymnasium St. M... in R... ist eine zumutbare Ausbildungsstätte unzweifelhaft vorhanden, denn bei dieser Schule handelt es sich um ein allgemeinbildendes Gymnasium in der Trägerschaft der Stiftung Katholische Freie Schulen der Diözese R... (vgl. Internetauftritt des SMG); die religiöse Erziehung sowie die Wert- und Sinnorientierung gehören zur Zielsetzung der Schule (vgl. Internetauftritt des SMG). Darüber hinaus ist der in dem Gymnasium St. M... angebotene Unterricht unter Berücksichtigung des sog. Marchtaler Plans von dem Lernen mit Kopf, Herz und Hand geprägt, vergleichbar mit der benediktinischen Ausrichtung der Heimschule Kloster W.... Offen bleiben kann somit, ob das Ex- ...-B...-Gymnasium und das P...-K...-Gymnasium in R... ebenso wie die weiteren seitens des Beklagten benannten Gymnasien in T... und D..., bei denen es sich um staatliche Schulen ohne konfessionelle Prägung handelt, wegen fehlender konfessioneller Ausrichtung als zumutbare Ausbildungsstätten ausscheiden. Insbesondere bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von der Klägerin besuchte Gymnasium einerseits und die in Betracht kommenden staatlichen Gymnasien andererseits miteinander unvereinbare Bildungsziele weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung verfolgen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -) bzw. ob die Angebote religiöser Prägung überhaupt unmittelbar mit der Ausbildung verbunden sind oder nur neben der Ausbildung angeboten werden (vgl. dazu VG München, Urteil vom 08.11.2012 - M 15 K 12.920 - juris).
37 
c) Die Verweisung der Klägerin auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... hätte im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung der Klägerin geführt. Zwar ist jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern ein Gymnasium des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem ausbildungsförderungsrechtlich an sich gebotenen Wechsel auf das Gymnasium am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 2 Rn. 61). Das wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird (vgl. Tz 2.1a.15 BAföGVwV), kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes; bei einer von solchen Kriterien geprägten Konkretisierung im Gesetz selbst nicht näher bestimmter Merkmale durch Verwaltungsvorschriften wäre eine daran orientierte Verwaltungsentscheidung nur dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund relevanter Besonderheiten des Einzelfalles oder der betroffenen Fallgruppe sich nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen ließe. Für entsprechende Besonderheiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung wäre vorliegend nicht überschritten, da die Klägerin bei einem Schulwechsel zu Beginn des 10. Schuljahres noch die letzten drei Schuljahre in dem von der Wohnung des Vaters aus erreichbaren Gymnasium hätte absolvieren können (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -).
38 
d) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... ist von der Wohnung des Vaters der Klägerin bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa 20 Minuten ohne Umsteigen entfernt (vgl. www.3-loewen-takt.de) und damit unproblematisch innerhalb der zumutbaren durchschnittlichen täglichen Wegezeit erreichbar (vgl. dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
40 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob das Angebot einer Zusatzausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf an einem allgemeinbildenden Gymnasium der Schule eine ausbildungsförderungsrechtlich relevante Prägung mit der Folge verleiht, dass eine Schule, die dieses Angebot nicht vorhält, keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG sein kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die verlängerte Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 u. 3 VwGO wahrende Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Schuljahr 2014/2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1. Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt.
20 
a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei dem staatlich anerkannten katholischen Gymnasium Heimschule Kloster W... in der Trägerschaft der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg um eine allgemeinbildende Schule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres dieses Gymnasiums begehrt wird.
21 
b) Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die Heimschule Kloster W... ist eine anerkannte/genehmigte Ersatzschule, wie sich aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart ergibt.
22 
2. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht. § 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die vorliegend streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26).
23 
a) Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern, denn sie lebt während des Schuljahres außerhalb der Ferien in dem zu der Heimschule Kloster W... gehörenden Internat. Sie wohnt zu diesen Zeiten mithin weder bei ihrem Vater in R...- ... noch bei ihrer Mutter in T... Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern bzw. mit dem jeweiligen in den Blick zu nehmenden Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war.
24 
b) Von der Wohnung des Vaters in R... ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - nämlich das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... - erreichbar.
25 
aa) Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris, und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl. 1982, 256, vom 31.03.1980 - 5 C 41.78 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - 12 A 1739/14 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2014 - 1 A 63/11 - NVwZ-RR 2015, 108; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61; BT-Drs. VI/1975, 27). Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es deshalb nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris), der für das Gymnasium St. M... und die Heimschule Kloster W... identisch wäre (Allgemeine Hochschulreife). Das Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte erfordert zwar keine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs (VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris), dem Schüler darf jedoch eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in Unterrichtsfächern, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren, nicht verschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl 1982, 256). Dies zugrunde legend ist das Gymnasium St. M... in R... auch hinsichtlich des Lehrstoffs eine der Heimschule Kloster W... entsprechende Ausbildungsstätte, denn es bietet die Möglichkeit, ein naturwissenschaftliches Profil mit Latein zu wählen (vgl. Internetauftritt des SMG).
26 
bb) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es keine Ausbildung zur Holzbildhauerin anbietet. Bei der Beurteilung der Frage, wann eine allgemeinbildende Schule nicht mehr als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte anzusehen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG an der Unterhaltsbelastung der Eltern orientiert und davon ausgeht, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 14, Stand Mai 2014). Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Ausnahmefällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Senatsbeschluss vom 11.03.2006 - 12 S 2500/06 -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52). Als Ausnahmevorschrift ist § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG eng zu verstehen. Allerdings ist die sich auf Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang konzentrierende Umschreibung nicht als abschließende Begriffsfestlegung anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3). Ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Schule eine entsprechende Ausbildungsstätte ist, kann auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354). Außer Betracht zu bleiben haben unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, muss zudem der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre die Versagung der Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris).
27 
Unter Berücksichtigung dessen steht die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die die Klägerin parallel zu ihrem Schulbesuch an der Heimschule Kloster W... absolviert, mit dem ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Ausbildungsziel nicht in wesensmäßigem Zusammenhang. Ausbildungsziel der Klägerin i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts ist die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife. Dass sie daneben anstrebt, die Ausbildung zur Holzbildhauerin abzuschließen, ist ausbildungsförderungsrechtlich unbedeutend. Bei dem Beruf der Holzbildhauerin handelt es sich um einen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf in Industrie und Handwerk (vgl. Berufenet der Bundesagentur für Arbeit). Im Rahmen einer Ausbildung in einem Betrieb erhalten die Auszubildenden Ausbildungsvergütung. Daneben besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten. Eine Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hingegen nicht vorgesehen. Ein Wechsel auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... wäre der Klägerin mithin zuzumuten gewesen, da das Ausbildungsziel - die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife unter Berücksichtigung eines naturwissenschaftlichen Profils mit Latein - in dem vorliegend streitigen Zeitraum durch einen solchen Wechsel nicht gefährdet worden wäre.
28 
cc) Bei der Schule St. M... R... handelt es sich auch nicht um einen von dem der Heimschule Kloster W... abweichenden Typ eines Gymnasiums, der den Charakter als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen würde.
29 
Gymnasien sind verschiedenen Typs und damit nicht einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris). Dies zugrunde legend ist die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht mit dem Besuch des Landesgymnasiums für Hochbegabte in Schwäbisch Gmünd vergleichbar. Diese Schule verlangt als besondere, sich von anderen Gymnasien unterscheidende Aufnahmevoraussetzung u.a. eine Testung des IQ-Wertes des jeweiligen Schülers mit dem Ergebnis eines Prozentranges von 97,5 Prozent oder höher entsprechend einem IQ-Wert von mindestens 130 (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 3). Zudem entsprechen die von dem Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd angebotenen Unterrichtsinhalte dem Ausbildungsgang des allgemeinbildenden Gymnasiums unter Anwendung einer hochbegabtenspezifischen Didaktik, Methodik und Pädagogik (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 6). Die Schulen Kloster W... und St. M... haben keine unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen. Beide Schulen entscheiden über die Aufnahme nach persönlichen Aufnahmegesprächen (vgl. jeweilige Internetpräsenz). Hinsichtlich der konkreten Aufnahmesituation hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich, dass sie an dem Gymnasium St. M... trotz Bewerbung keinen Platz erhalten hätte. Vielmehr muss nach den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung für eine Aufnahme an dem Gymnasium St. M... zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
30 
Ein weiterer ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der eine Schule als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen kann, ist gegeben, wenn diese Schule Schulgeld erhebt; dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses in einer Höhe festgesetzt ist, dass es sich für den Auszubildenden als unüberwindbares Hindernis darstellt (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Vorliegend erheben sowohl die Heimschule Kloster W... als auch das Katholische Freie Gymnasium St. M... Schulgeld. Dieses beläuft sich ausweislich der Homepage der Schule für das Gymnasium St. M... auf 82,-- Euro pro Monat. Der Internatsbeitrag für die Heimschule Kloster W... liegt für die Klassenstufen 4 bis 10 bei 1.042,-- Euro monatlich, das Schuldgeld bei 50,-- Euro monatlich und der Werkstattbeitrag bei 108,-- Euro monatlich (www.internate-portal.de, Stand 01/2017). Bei Vergleich der erhobenen Gebühren erweist sich die Höhe des Schulgeldes an dem Gymnasium St. M... nicht als Hindernis für den Besuch dieser Schule (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - FamRZ 1986, 1159; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.1, Stand Mai 2014).
31 
Daneben wird teilweise angenommen, Gymnasien seien auch dann verschiedenen Typs, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung gäben, unterschieden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand Mai 2014 unter Bezugnahme auf Ziff. 2.1a.9 Sätze 1 und 2 BaföGVwV). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sollen dann gegeben sein, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung angeboten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 2 Rn. 63 unter Bezugnahme auf VG Kassel, Urteil vom 04.11.1986 - V/3 E 341/84 - FamRZ 1987, 1091) oder wenn an einer erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten werde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O.). Im Übrigen werden wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten teilweise bereits dann gesehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll erscheine (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611).
32 
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Ausbildung zur Holzbildhauerin keine Voraussetzung für ein von der Klägerin beabsichtigtes Hochschulstudium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restaurator oder Architektur ist. Dass eine solche Ausbildung - wie die Klägerin vorträgt - die Einreichung einer Mappe aus fachbezogenen Zeichnungen und Bildern aufgrund des während der handwerklichen Lehre Erlernten erleichtert, kann nicht zur ausbildungsförderungsrechtlichen Berücksichtigung dieser Ausbildung führen. Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich solcher über den üblichen Fächerkanon hinausgehender Angebote, vorliegend der Zusatzausbildung zur Holzbildhauerin, dass diese stets Bestandteil des förderungsfähigen Ausbildungsgangs sein müssen (vgl. oben unter 2.b)bb); so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris), um ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der förderungsfähige Ausbildungsgang bestimmt mithin den Begriff der Ausbildungsstätte, so dass dieser entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin nicht weiter verstanden werden kann als er durch den Inhalt des Ausbildungsganges vorgezeichnet ist. Zur Beurteilung der Frage, welche Angebote einer Schule ausbildungsförderungsrechtlich relevanter Teil des jeweiligen Ausbildungsganges sein können, sind die maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - FamRZ 1981, 610). Berufsspezifische Unterrichtsangebote an Gymnasien i.S.d. Teilziffer 2.1a.9 BaföGVwV können in Baden-Württemberg nur dann für den Charakter einer Ausbildungsstätte in ausbildungsförderungsrechtlichem Sinne Bedeutung erlangen und der Schule insgesamt eine besondere Prägung verleihen, wenn es sich um ein Berufliches Gymnasium i.S.v. § 8 Abs. 3 SchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12. Juli 2000 (GBl. S. 551) in der Fassung vom 12. März 2014 (GBl. S. 178) handelt. Nach § 8 Abs. 3 SchG kann das Gymnasium auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen (vgl. dazu Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 8 Rn. 4, Stand Juli 2016). Bei der Heimschule Kloster W... handelt es sich jedoch nicht um ein berufliches, sondern um ein allgemeinbildendes Gymnasium (Gymnasium der Normalform) als anerkannte/genehmigte Ersatzschule i.S.v. § 3 Abs. 1 PSchG (vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart), wobei dem Unterricht an einer Ersatzschule ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegen und das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht werden muss (Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971). Das Unterrichtsangebot in dem Bildungsgang „Gymnasium der Normalform mit dem Ziel der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife ab Klasse 10“ bestimmt sich nach § 8 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - vom 24. Juli 2001). Weder das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich (§ 8 Abs. 2 NGVO) noch im Wahlbereich (§ 8 Abs. 3 NGVO) umfasst berufsspezifische Unterrichtsangebote, so dass entsprechende Schwerpunkte ausschließlich dem außercurricularen Angebot eines allgemeinbildenden Gymnasiums zuzuordnen sein können. Die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die parallel zu dem Unterricht des Gymnasiums vor der Abiturprüfung an der Heimschule Kloster W... bereits teilweise durchgeführt wird, ist mithin nicht Teil des Lehrstoffs und des Bildungsgangs, der für die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife - des ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen Ausbildungsziels der Klägerin - relevant ist.
33 
dd) Selbst wenn man der von dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris) vertretenen Auffassung folgen und die Ausbildung zur Holzbildhauerin als ausbildungsförderungsrechtlich beachtliches berufsspezifisches Zusatzangebot sehen wollte, so könnte die Ausbildung förderrechtlich nicht von Bedeutung sein, weil sie nicht eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Wie den Stellungnahmen der Schulleiterin der Heimschule Kloster W... vom 1. und vom 22. Februar 2017 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der handwerklichen Ausbildung um ein freiwilliges schulbegleitendes Zusatzangebot ab Klasse 9 mit dem Ziel der Doppelqualifikation (Abitur und Lehrabschluss). Bereits der freiwillige Charakter der Handwerksausbildung spricht für eine Einordnung als außercurriculares Angebot. Der handwerklichen Ausbildung liegt eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, die durch Kündigung beendet werden kann. Auch die Tatsache, dass der praktische Unterricht jeweils an einem Nachmittag pro Woche erfolgt, der den übrigen Schülern zur freien Verfügung steht, ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines Zusatzangebotes außerhalb des Bildungsgangs. Diese Einschätzung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Ausbildung in schuleigenen Werkstatthäusern mit fachspezifischer Ausstattung erfolgt, denn auch andere außercurriculare Aktivitäten einer Schule werden typischerweise in deren Räumlichkeiten angeboten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg, der Träger der Heimschule Kloster W..., für die Ausbildung Handwerksmeisterinnen und - meister beschäftigt, denn auch sonstige freiwillige Angebote werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle von den Lehrkräften der jeweiligen Schule unterbreitet. Schließlich wird lediglich der theoretische Prüfungsteil „Wirtschaftskunde“ im Seminarkurs „Wirtschaft und Recht“ während des gymnasialen Unterrichts erarbeitet und die Klausurnote aus diesem Kurs in das Gesellenprüfungszeugnis übernommen, zudem werden die allgemeinbildenden Fächer angerechnet. Zum Zeitpunkt des Bestehens des Abiturs sind jedoch erst zwei Drittel der Lehre abgeschlossen. Hingegen ist das komplette dritte Lehrjahr nach dem Abitur zu absolvieren. Schließlich sind Handwerk und Abitur zwei voneinander unabhängige Prüfungssituationen. Eine Verknüpfung dergestalt, dass das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs abhängig wäre, ist nicht vorgesehen.
34 
ee) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es den Unterricht in koedukativer Form anbietet. Das Kriterium der monoedukativen Ausbildung begründet bei abstrakter Betrachtung keinen ausbildungsbezogenen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu 2.b)bb)), da es nicht geeignet ist, sich auf den Inhalt des Lehrstoffs auszuwirken und damit den Bildungsgang mitzubestimmen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen sozialen Aspekt der Erziehung, der auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken kann, als solcher jedoch ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Besonderheiten, die im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise im Fall der Klägerin zu einem abweichenden Ergebnis führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
35 
ff) Das Katholische Gymnasium St. M... R... ist auch eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der Begriff der Zumutbarkeit knüpft an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, an (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Hierbei kann von Bedeutung sein, dass die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - a.a.O. -, und vom 14.12.1978 - a.a.O - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; so auch Textziffer 2.1a. 8 der für das Gericht unverbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991 - GMBl. S. 770 -, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 - GMBl. Nr. 55/56, S. 1094). Da die Klägerin ihre Ausbildung für den Senat nachvollziehbar an einer konfessionellen Ausrichtung orientiert, sind vornehmlich Schulen entsprechender Prägung als zumutbare Ausbildungsstätten in den Blick zu nehmen. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juli 2014 machte die Klägerin deutlich, dass sie sich mit der in der Heimschule Kloster W... angebotenen Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau identifiziere. Auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. Oktober 2014 brachte sie zum Ausdruck, die christliche Werteorientierung sei ein entscheidender Faktor für die Wahl der Heimschule Kloster W... gewesen. In der Berufungserwiderung vom 14. April 2016 hat die Klägerin betont, die an ihrer Schule durch gymnasialen Unterricht, Handwerksausbildung und spirituelle Prägung gelebten benediktinischen Regeln seien für die Entscheidung für dieses Gymnasium ausschlaggebend gewesen. Aus diesem im Rahmen des gesamten Verfahrens konsistenten Vortrag wird deutlich, dass der konfessionelle Schwerpunkt ihrer aktuellen Schule wesentliches Kriterium für die Wahl derselben war.
36 
Mit dem Katholischen Freien Gymnasium St. M... in R... ist eine zumutbare Ausbildungsstätte unzweifelhaft vorhanden, denn bei dieser Schule handelt es sich um ein allgemeinbildendes Gymnasium in der Trägerschaft der Stiftung Katholische Freie Schulen der Diözese R... (vgl. Internetauftritt des SMG); die religiöse Erziehung sowie die Wert- und Sinnorientierung gehören zur Zielsetzung der Schule (vgl. Internetauftritt des SMG). Darüber hinaus ist der in dem Gymnasium St. M... angebotene Unterricht unter Berücksichtigung des sog. Marchtaler Plans von dem Lernen mit Kopf, Herz und Hand geprägt, vergleichbar mit der benediktinischen Ausrichtung der Heimschule Kloster W.... Offen bleiben kann somit, ob das Ex- ...-B...-Gymnasium und das P...-K...-Gymnasium in R... ebenso wie die weiteren seitens des Beklagten benannten Gymnasien in T... und D..., bei denen es sich um staatliche Schulen ohne konfessionelle Prägung handelt, wegen fehlender konfessioneller Ausrichtung als zumutbare Ausbildungsstätten ausscheiden. Insbesondere bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von der Klägerin besuchte Gymnasium einerseits und die in Betracht kommenden staatlichen Gymnasien andererseits miteinander unvereinbare Bildungsziele weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung verfolgen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -) bzw. ob die Angebote religiöser Prägung überhaupt unmittelbar mit der Ausbildung verbunden sind oder nur neben der Ausbildung angeboten werden (vgl. dazu VG München, Urteil vom 08.11.2012 - M 15 K 12.920 - juris).
37 
c) Die Verweisung der Klägerin auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... hätte im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung der Klägerin geführt. Zwar ist jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern ein Gymnasium des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem ausbildungsförderungsrechtlich an sich gebotenen Wechsel auf das Gymnasium am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 2 Rn. 61). Das wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird (vgl. Tz 2.1a.15 BAföGVwV), kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes; bei einer von solchen Kriterien geprägten Konkretisierung im Gesetz selbst nicht näher bestimmter Merkmale durch Verwaltungsvorschriften wäre eine daran orientierte Verwaltungsentscheidung nur dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund relevanter Besonderheiten des Einzelfalles oder der betroffenen Fallgruppe sich nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen ließe. Für entsprechende Besonderheiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung wäre vorliegend nicht überschritten, da die Klägerin bei einem Schulwechsel zu Beginn des 10. Schuljahres noch die letzten drei Schuljahre in dem von der Wohnung des Vaters aus erreichbaren Gymnasium hätte absolvieren können (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -).
38 
d) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... ist von der Wohnung des Vaters der Klägerin bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa 20 Minuten ohne Umsteigen entfernt (vgl. www.3-loewen-takt.de) und damit unproblematisch innerhalb der zumutbaren durchschnittlichen täglichen Wegezeit erreichbar (vgl. dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
40 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob das Angebot einer Zusatzausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf an einem allgemeinbildenden Gymnasium der Schule eine ausbildungsförderungsrechtlich relevante Prägung mit der Folge verleiht, dass eine Schule, die dieses Angebot nicht vorhält, keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG sein kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 18/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der am ... 2000 geborene Kläger bes
published on 28/02/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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published on 15/03/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes A. vom 4. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 30. Juni 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Schuljahr 2014
published on 18/04/2018 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. März 2017 - 1 K 5414/15 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.
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Annotations

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.