Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2017 - 12 S 2568/15

bei uns veröffentlicht am09.02.2017

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. August 2015 - 5 K 1698/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Das Berufungsverfahren betrifft die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines kaufmännischen Berufskollegs hat.
Die am … 1996 geborene Klägerin beantragte am 15.10.2013 bei der Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des Berufskollegs I an der Akademie für Kommunikation Baden-Württemberg, Profil Werbung, in H.. Auf dem Formblatt 2 teilte die Ausbildungsstätte mit, die Klägerin besuche seit 16.09.2013 das Kaufmännische Berufskolleg I nach der Verordnung vom 24.04.1995. Voraussichtlicher Zeitpunkt der Abschlussprüfung sei Juli 2014. Unter dem Punkt „Art des Abschlusses“ war vermerkt „Zugang zum BK II“. Die Klägerin gab im Rahmen der Antragstellung an, bei ihrer Mutter wohnhaft zu sein.
Mit Bescheid vom 16.10.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung ab, weil die für die Ausbildung der Klägerin geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 1a BAföG nicht erfüllt seien, da die Klägerin bei ihrer Mutter wohne.
Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2014 zurück. Das von der Klägerin besuchte Berufskolleg I stelle schulrechtlich eine einjährige Berufsfachschule dar, die zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss führe. Da das Berufskolleg II schul- und förderungsrechtlich separat zu beurteilen sei, handele es sich um zwei einjährige Berufsfachschulen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, so dass eine Förderung nur unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1a BAföG erfolgen könne.
Die Klägerin hat am 10.06.2014 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich u.a. auf ein undatiertes Schreiben des Schulleiters der Akademie für Kommunikation, Standort H., wonach die Berufskollegs I und II zwei einjährige Berufskollegs seien, die eine zweijährige Ausbildung darstellten. Mit Beendigung des zweiten Jahres könnten der berufsqualifizierende Abschluss des staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten und die Fachhochschulreife erlangt werden. Die Klägerin hat des Weiteren einen Flyer in Kopie vorgelegt, wonach eine BAföG-Förderung des Kaufmännischen Berufskollegs, Profile Werbung, Sport und Tourismus, möglich sei und die Ausbildungsdauer des Kaufmännischen Berufskollegs zwei Jahre betrage. Die Klägerin hat das Ausbildungsinstitut bis Ende Juli 2014 besucht.
Die Beklagte hat zur Klageerwiderung ergänzend zu dem Inhalt der angegriffenen Bescheide ausgeführt, in dem von der Ausbildungsstätte ausgefüllten Formblatt 2 sei ein einjähriger Ausbildungsgang bescheinigt, der den Zugang zu dem Berufskolleg II vermittele.
Mit Urteil vom 07.08.2015 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Bundesausbildungsförderungsgesetz verwende eine eigenständige förderungsrechtliche Terminologie, die nicht immer mit den schulrechtlichen Begriffen übereinstimme. Bei dem Berufskolleg I der Akademie für Kommunikation handele es sich nicht um eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 BAföG, da es an der erforderlichen Dauer des Unterrichts fehle und selbst das Berufskolleg II nur mit dem Ablegen einer Zusatzprüfung zu dem Erwerb der Fachhochschulreife führe. Das von der Klägerin besuchte kaufmännische Berufskolleg I falle auch nicht unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, da es sich nicht um einen zumindest zweijährigen Bildungsgang handele. Die Möglichkeit, im Anschluss an das Berufskolleg I das Berufskolleg II zu besuchen, ändere hieran nichts. Der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Kaufmännischen Berufskollegs vom 24.04.1995 - KfmBerKollAPV BW - sei zu entnehmen, dass es sich um unterschiedliche Bildungsgänge handele. Gegen die Annahme eines einheitlichen Bildungsganges spreche auch, dass für den Besuch des Berufskollegs II ein erneutes Aufnahmeverfahren notwendig sei. Schließlich könne die Ausbildungsstätte der Klägerin aufgrund der staatlichen Genehmigung für ein einjähriges kaufmännisches Berufskolleg I nur einen einjährigen Bildungsgang anbieten.
Hinsichtlich des am 14.08.2015 zugestellten Urteils hat die Klägerin am 14.09.2015 die Zulassung der Berufung beantragt und zur Begründung am 14.10.2015 ausgeführt, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäben sich daraus, dass das Gericht ihrer Intention bei Beginn der Ausbildung keine ausreichende Bedeutung beigemessen habe. Sie habe beabsichtigt, den Abschluss der staatlich geprüften Wirtschaftsassistentin zu erreichen und hierfür zwei Jahre Berufskolleg zu absolvieren. Ein berufsqualifizierender Abschluss i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG könne aufgrund der Vorgaben der Verordnung des Kultusministeriums erst nach Durchlaufen beider Ausbildungsabschnitte erlangt werden. Dass der Ausbildungsgang rein technisch in verschiedene Abschnitte aufgeteilt sei, sei unerheblich. Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung. Die Besonderheit in Baden-Württemberg, dass sich die Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten auf zwei einjährige Berufskollegs verteile, führte sonst dazu, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht anwendbar sei. Das Urteil des OVG Niedersachen vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - stütze diese Auffassung.
Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 11.12.2015 zugelassenen Berufung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, es müsse berücksichtigt werden, dass für die Erlangung des von ihr angestrebten berufsqualifizierenden Abschlusses das Durchlaufen beider Ausbildungsgänge erforderlich sei, so dass es sich insgesamt um einen zweijährigen Bildungsgang handele. Eine abweichende Beurteilung komme nicht in Betracht, weil Auszubildende in dem maßgeblichen Ausbildungsgang in Baden-Württemberg etwa im Vergleich zu Auszubildenden in Bremen sonst deshalb keine Ausbildungsförderung erhielten, weil die Ausbildung in zwei einjährige Berufskollegs aufgeteilt sei.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. August 2015 - 5 K 1698/14 - zu ändern, den Bescheid der Stadt Karlsruhe vom 16. Oktober 2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 12. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie führt zur Berufungserwiderung aus, zwar werde mit dem Abschluss des Berufskollegs I kein berufsqualifizierender Abschluss erzielt, doch komme dem Berufskolleg I in der Praxis eine erhebliche Bedeutung zu. Das Berufskolleg in der bestehenden Form weise eine über vierzigjährige Tradition auf, wobei der Akademieplan stets eigenständige Schulformen für beide Berufskollegs vorgesehen habe. Ein gestuftes System werde als flexibler angesehen, da nicht an jedem Schulstandort eine zweite Stufe eingeführt werden müsse und Schüler „ohne Ansehensverlust“ nach dem Ende des Berufskollegs I ausscheiden könnten. Das Berufskolleg II könne nur absolvieren, wer erfolgreich das Berufskolleg I durchlaufen habe. Der Annahme, der berufsqualifizierende Abschluss der staatlich anerkannten Wirtschaftsassistentin werde nach einem zwei Jahre umfassenden Bildungsgang erworben, stehe der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 KfmBerKollAPV BW entgegen. Nur das Berufskolleg Fremdsprachen sei auf zwei Jahre angelegt. Ein Ausbildungsgang setze die Einheitlichkeit der Ausbildung voraus; diese sei im Falle des Berufskollegs I und II jedoch gestuft. Die Intention der Klägerin, nach Absolvieren des Berufskollegs II einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht berücksichtigt werden. In § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG habe der Gesetzgeber einen abschließenden Katalog von Ausbildungsstätten formuliert, für deren Besuch Ausbildungsförderung geleistet werde. Das Argument der einheitlichen Rechtsanwendung greife nicht, da Art. 3 Abs. 1 GG erfordere, dass es sich um vergleichbare Sachverhalte handele. Die Ausbildungsgänge seien in den einzelnen Bundesländern jedoch objektiv unterschiedlich ausgestaltet. Unter Berücksichtigung der Argumentation der Klägerin würde es innerhalb der Klassen im Rahmen des Berufskollegs I zu einer Ungleichbehandlung kommen, abhängig davon, ob der jeweilige Schüler beabsichtige, das Berufskolleg II zu absolvieren oder nicht.
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Dem Senat liegen die Akten der Stadt Karlsruhe, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO begründete Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG in der Fassung vom 07.12.2010 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da ihre Ausbildungsstätte unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der Fassung vom 07.12.2010 fällt, deren Besuch nur unter den unstreitig nicht erfüllten Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG gefördert wird.
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Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Gemäß § 2 Abs. 1a BAföG wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und eine der weiteren in § 2 Abs. 1a BAföG genannten Voraussetzungen vorliegt. Die Klägerin hat in dem Zeitraum, für den sie Ausbildungsförderung begehrt, bei ihrer Mutter gelebt, so dass entscheidend ist, ob die von ihr besuchte Ausbildungsstätte unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BAföG fällt.
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1.a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin ist eine Berufsfachschule i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt. Berufsfachschulen sind Vollzeitschulen von mindestens einjähriger Dauer, deren Besuch eine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit nicht voraussetzt und die nicht auf Kenntnissen oder Fertigkeiten aufbauen, die in anderen Ausbildungsstätten als Schulen erworben werden können (BVerwG, Urteil vom 10.10.1985 - 5 C 9.83 - FamRZ 1986, 395; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 13; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Rn. 5.3, Stand: März 2010). Bei dem von der Klägerin besuchten Kaufmännischen Berufskolleg I, Profil Werbung, an der Akademie für Kommunikation Baden-Württemberg handelte es sich gemäß § 3 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 (GBl. S. 489, ber. 723), nach dem Bewilligungszeitraum aufgehoben durch Artikel 5 Satz 2 der Verordnung vom 25. August 2015 (GBl. S. 800, 830), i.V.m. der Stundentafel gemäß Anlage 1 um eine Vollzeitschule, da der Pflichtbereich bereits 30 Wochenstunden umfasste. Die Ausbildung an dem Kaufmännischen Berufskolleg I dauerte gemäß § 2 Abs. 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 ein Schuljahr. Die in § 5 Abs. 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 genannten Voraussetzungen für die Aufnahme in das Kaufmännische Berufskolleg I zeigten, dass eine vorherige Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit nicht notwendig waren und keine Kenntnisse verlangt wurden, die in anderen Ausbildungsstätten als Schulen hätten erworben werden können.
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b) Die Berufsfachschule der Klägerin fiel hingegen nicht unter den privilegierenden Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 18.07.2016 - 4 LB 179/14 - juris, und vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 2 Rn. 21; Fischer, in: Rothe/Blanke, a.a.O., 37. Lfg., Mai 2014, § 2 Rn. 6). Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG genannten Ausbildungsstätten vermitteln einen berufsqualifizierenden Abschluss in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang, wenn dieser nach den landesrechtlichen Ausbildungsbestimmungen, hier der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Kaufmännischen Berufskollegs - KfmBerKollAPV BW - vom 24.04.1995 (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 08.10.2012 - 5 B 25.12 - juris und Beschluss vom 26.10.1987 - 5 B 31.86 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 67), objektiv auf zwei Jahre oder mehr angelegt ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 18.07.2016, a.a.O., und vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - juris; Winkler, in: Beck Online-Kommentar, BAföG, § 2 Rn. 5a, Stand: Juli 2016). Das von der Klägerin besuchte Kaufmännische Berufskolleg I dauerte nach der hier einschlägigen Verordnung, nämlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995, ein Schuljahr. Es vermittelte keinen berufsqualifizierenden Abschluss, sondern gemäß § 1 Abs. 1 KfmBerKollAPV BW fachtheoretische sowie fachpraktische Grundkenntnisse für Tätigkeiten in Wirtschaft und Verwaltung und diente der Vertiefung der Allgemeinbildung. Nichts anderes ergibt sich aus dem undatierten Schreiben des Schulleiters der Akademie für Kommunikation. Auch dieser führt aus, die Kaufmännischen Berufskollegs I und II seien zwei einjährige Berufskollegs, die jeweils mit einer Abschlussprüfung endeten. Im ersten Jahr erwürben die Schüler keinen Abschluss, sondern lediglich den Zugang zu dem Berufskolleg II. Die als rechtlich unverbindliche Meinungsäußerung zu betrachtende Schlussfolgerung des Schulleiters, die kaufmännischen Berufskollegs I und II seien eine zweijährige Ausbildung, denn erst im zweiten Ausbildungsjahr erlangten die Schüler die Abschlüsse des staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten und die Fachhochschulreife, deckt sich hingegen mit der verordnungsrechtlichen Ausgestaltung der Berufskollegs I und II nicht und kann daher nicht überzeugen.
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c) Für die Zuordnung des von der Klägerin besuchten Berufskollegs I zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG spricht auch das - zwar gerichtlich überprüfbare, hier aber keinen Anhaltspunkt für Fehlerhaftigkeit aufweisende - Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart (vgl. hierzu Fischer, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 2 Rn. 12.1). Danach handelt es sich bei dem Kaufmännischen Berufskolleg I der Akademie für Kommunikation Baden-Württemberg um eine Berufsfachschule mit einer Dauer von einem Jahr, dessen Besuch nicht zu einer Berufsqualifikation führt. Dem von der Klägerin am 18.08.2014 vorgelegten Flyer, wonach für das Kaufmännische Berufskolleg eine BAföG-Förderung möglich sei, kommt hingegen keine Verbindlichkeit zu, denn der allgemeine Hinweis, eine BAföG-Förderung sei möglich, beschreibt nicht, unter welchen Voraussetzungen, nämlich bei Vorliegen der zusätzlichen Anforderungen in § 2 Abs. 1a BAföG, dies in Betracht komme. Im Rahmen der Internetpräsenz der Akademie für Kommunikation (Abrufdatum: 09.02.2017) ist unter „FAQ-häufig gestellte Fragen“ zu der Frage „Kann ich BAföG beantragen?“ ausgeführt, die Ausbildungen an den Berufkollegs für Graphik-Design, Mode und Design, Produkt-Design und Technische Dokumentation seien BAföG-fähig. Bei den anderen Schularten sei eine BAföG-Förderung unter engen Voraussetzungen möglich.
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d) Des Weiteren wird die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG nach Art und Inhalt der Ausbildung vorzunehmende Einordnung durch die Bescheinigung der Ausbildungsstätte nach § 9 BAföG vom 30.09.2013 bestätigt. Die Klägerin hat danach im Zeitraum vom 16.09.2013 bis 31.07.2014 das Kaufmännische Berufskolleg I, Profil Werbung, absolviert, dessen Besuch keinen berufsqualifizierenden Abschluss, sondern lediglich den Zugang zum Berufskolleg II vermittelte.
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e) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Eingruppierung ihrer Ausbildungsstelle unter eine der Ziffern des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht entscheidend, welche Intention sie verfolgte, als sie sich für eine Ausbildung an der Akademie für Kommunikation einschrieb. Dass sie zu Beginn der Ausbildung beabsichtigte, beide Ausbildungsabschnitte (Berufskolleg I und II) zu durchlaufen, um den berufsqualifizierenden Abschluss der „staatlich geprüften Wirtschaftsassistentin“ zu erwerben, ist für die Zuordnung ihrer Ausbildungsstätte zu einer der Ziffern des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG unerheblich, da es sich dabei um rein subjektive Beweggründe handelte, für deren Berücksichtigung § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG keinen Raum bietet. Vielmehr sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG für die Zuordnung einer Ausbildungsstätte zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Ausbildungsstättentypen ausschließlich Art und Inhalt der Ausbildung maßgebend (Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, a.a.O., § 2 Rn. 6). Aus diesen Begriffen werden vier Zuordnungskriterien abgeleitet: Die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung, die Ausbildungsinhalte, die Art und Weise der Wissensvermittlung und der erreichbare Ausbildungsabschluss (Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 2 Rn. 7). Diese wiederum werden durch die jeweiligen Ausbildungsbestimmungen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - juris), vorliegend die KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995, konkretisiert. Subjektive Elemente als Kriterium für die Zuordnung einer Ausbildungsstätte zu einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Fallgruppen ergeben sich aus alldem nicht. Etwas anderes galt möglicherweise für Teilnehmer an den Kaufmännischen Berufskollegs I und II im Verzahnungsmodell entsprechend der innerdienstlichen Mitteilung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.04.2009, wonach Ausbildungsförderung bewilligt werden konnte, wenn der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung eine Erklärung des Inhalts abgab, es werde beabsichtigt, auch das Berufskolleg II - Verzahnung - zu besuchen. In dieses Modell, für das separate Schulversuchsbestimmungen galten, war jedoch die erst im August 2012 schulrechtlich genehmigte Akademie für Kommunikation Baden-Württemberg, Standort H., nicht einbezogen, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
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f) Darüber hinaus kann das von der Klägerin besuchte Kaufmännische Berufskolleg I auch nicht deshalb § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zugeordnet werden, weil auf den Abschluss „staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin“ abzustellen wäre, der das Durchlaufen des Berufskollegs I und II erfordert. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist auch hinsichtlich dieser Beurteilung aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG wiederum auf die landesrechtlichen Ausbildungsbestimmungen der KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 zurückzugreifen, in der sowohl das Kaufmännische Berufskolleg I als auch das Kaufmännische Berufskolleg II geregelt waren. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich überzeugend ausgeführt, § 2 Abs. 1 Satz 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 unterscheide zwischen der jeweils einjährigen Ausbildung an den kaufmännischen Berufskollegs I und II sowie der zweijährigen Ausbildung an dem Berufskolleg Fremdsprachen. In diesem Zusammenhang stehe die ausdrückliche Regelung eines zweijährigen Bildungsgangs im Falle des Berufskollegs Fremdsprachen der Zusammenfassung der beiden einjährigen Berufskollegs I und II unter systematischen Gesichtspunkten entgegen. Auch inhaltlich seien die beiden einjährigen Bildungsgänge selbständig ausgestaltet mit jeweils unterschiedlichem Ausbildungszweck (§ 1 Abs. 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 für das Berufskolleg I und § 1 Abs. 2 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 bezüglich des Berufskollegs II), getrennter Regelung der Ausbildungsdauer (gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 „jeweils“ ein Schuljahr), unterschiedlichen Ausbildungsinhalten (§ 3 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 mit Anlage 1 für das Berufskolleg I und i.V.m. Anlage 2 für das Berufskolleg II) sowie unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995). Das Verwaltungsgericht weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, dass der Besuch des Berufskollegs I nicht automatisch für die Aufnahme in das Berufskolleg II qualifizierte, sondern ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 aus den Noten der Kernfächer erforderlich war (§ 5 Abs. 2 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995). Zudem ergab sich aus § 6 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995, dass für den Besuch des Berufskollegs II ein erneuter Aufnahmeantrag erforderlich war. Schließlich ist auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes bezüglich der staatlichen Genehmigung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.08.2012 in vollem Umfang zuzustimmen (UA, S. 7 oben). Diese lässt für die konkrete Ausbildungsstätte der Klägerin ein einjähriges Kaufmännisches Berufskolleg I zu, so dass nur ein einjähriger Bildungsgang angeboten werden kann.
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g) Des Weiteren spricht auch die Entstehungsgeschichte der Kaufmännischen Berufskollegs I und II in Baden-Württemberg gegen die von der Klägerin vertretene Sichtweise, von einem einheitlichen Bildungsgang i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auszugehen. Ausgangspunkt für die Konzeption des Berufskollegs in Baden-Württemberg war der Akademieplan aus dem Jahr 1975 (Franz, Das Kaufmännische Berufskolleg in Baden-Württemberg, Dissertation, 2007, S. 14). Für das Kaufmännische Berufskolleg sah dieser „eigenständige, einklassige Schulformen“ vor. Jede Stufe sollte mit einer Prüfung enden und einen qualifizierenden Abschluss vermitteln. Die Vorteile dieser geteilten Lösung lagen in der Einbeziehung der bestehenden einjährigen Höheren Handelsschule. Ein gestuftes System wurde zudem als flexibler angesehen, da nicht an jedem Schulstandort die zweite Stufe eingeführt werden musste. Ferner sollte für die Schüler durch die vollkommen getrennten Schuljahre „kein psychologischer Anreiz bzw. Zwang zum Durchlaufen einer zwei- oder dreijährigen Schule“ bestehen bzw. die Gelegenheit geschaffen werden, bei einem „früheren Ausstieg [...] den Aufbau später nachzuholen“ (zu alldem Franz, a.a.O., S. 16). Mit dem Bildungsplan 1995/96 (dazu Franz, a.a.O., S. 31) wurde ein eigenständiges, ungestuftes zweijähriges Kaufmännisches Berufskolleg Fremdsprachen geschaffen (dazu u.a. §§ 1 Abs. 3, Abs. 4, 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995). Dies zeigt, dass der Verordnungsgeber bewusst einen einheitlichen zweijährigen Bildungsgang einführte, ohne eine solche Entscheidung auch hinsichtlich der bereits bestehenden getrennten Berufskollegs I und II zu treffen. Dass es auch weiterhin bei der Trennung von Berufskolleg I und II bleiben soll, wird durch die verordnungsrechtliche Neugestaltung der Regelungen über Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs deutlich. Mit Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs (BK-I-Verordnung) vom 25.08.2015 (GBl. S. 800) wird das Kaufmännische Berufskolleg I gemeinsam mit dem Technischen Berufskolleg I und dem Berufskolleg Gesundheit und Pflege I nunmehr in einer gesonderten Verordnung getrennt von dem Berufskolleg II geregelt.
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h) Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 oder 5 BAföG, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA, S. 5). Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130 b Satz 2 VwGO).
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2. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedingt die Zuordnung des Besuches des Berufskollegs I zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG und damit die Gewährung von Ausbildungsförderung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1998 - 1 BvR 1554/89 - BVerfGE 98, 365; ständ. Rspr.). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1998 - 1 BvR 777/85 - BVerfGE 79, 1). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.1996 - 2 BvL 39/93 - BVerfGE 93, 386), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - juris). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 - BVerfGE 124, 199). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.1993 - 1 BvL 38/92 - BVerfGE 88, 87). Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Bei der gewährenden Staatstätigkeit wie der Bewilligung von Ausbildungsförderung hat der Gesetzgeber weitgehende Freiheit darüber zu entscheiden, welche Personen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvF 4/05 - BVerfGE 122, 1). Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, a.a.O.).
28 
Der Bundesgesetzgeber verlangt für die Zuordnung einer Ausbildungsstätte zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG einen zumindest zweijährigen Bildungsgang, der einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt. Hiermit hat er im Rahmen seiner Gestaltungsprärogative Zuordnungskriterien geschaffen, bei deren Vorliegen im Rahmen des Besuches von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen ab Klasse 10 Ausbildungsförderung ohne das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG geleistet wird. Da Auszubildende, die in Baden-Württemberg den Abschluss des staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten mit Schwerpunkt Werbung anstreben, die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG normierten Differenzierungsmerkmale nicht erfüllen, sind sie im Vergleich zu Auszubildenden, die einen solchen Abschluss in anderen Bundesländern erwerben möchten, bereits keine Vergleichsgruppe im dargestellten Sinne. Zwar legt die Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften kaufmännischen Assistenten/zur staatlich geprüften kaufmännischen Assistentin an Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.10.1999 i.d.F. vom 01.02.2007) u.a. Ziel und Dauer der Ausbildung bundeseinheitlich fest, ist jedoch kein unmittelbar geltendes Recht. Denn die Kultusministerkonferenz setzt kein Gesetzesrecht, sondern gibt als Instrument des kooperativen Föderalismus lediglich Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Länder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.01.1999 - 6 B 19.98 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2015 - 4 S 1652/15 - NVwZ-RR 2016, 352). Die Ausgestaltung im Einzelnen, zu der auch die Entscheidung gehört, ob die Ausbildung in einem gestuften oder einheitlichen Ausbildungsgang erfolgen soll, obliegt den Bundesländern. Die Ausbildung zur staatlich geprüften Wirtschaftsassistentin mit Schwerpunkt Werbung ist nur in Baden-Württemberg verordnungsrechtlich geregelt, in allen übrigen Bundesländern existieren hierzu keine landesrechtlichen Regelungen (Bundesagentur für Arbeit zu Tätigkeit und Ausbildung: Wirtschaftsassistent/in Werbung, Stand: 17.11.2016, Quelle: Berufenet, arbeitsagentur.de). Auch aus diesem Grund sind Auszubildende zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten im Bereich Werbung in Baden-Württemberg nicht mit Auszubildenden in diesem Berufsbild in anderen Bundesländern vergleichbar.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtkostenfrei.
30 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO begründete Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG in der Fassung vom 07.12.2010 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da ihre Ausbildungsstätte unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der Fassung vom 07.12.2010 fällt, deren Besuch nur unter den unstreitig nicht erfüllten Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG gefördert wird.
17 
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Gemäß § 2 Abs. 1a BAföG wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und eine der weiteren in § 2 Abs. 1a BAföG genannten Voraussetzungen vorliegt. Die Klägerin hat in dem Zeitraum, für den sie Ausbildungsförderung begehrt, bei ihrer Mutter gelebt, so dass entscheidend ist, ob die von ihr besuchte Ausbildungsstätte unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BAföG fällt.
18 
1.a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin ist eine Berufsfachschule i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt. Berufsfachschulen sind Vollzeitschulen von mindestens einjähriger Dauer, deren Besuch eine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit nicht voraussetzt und die nicht auf Kenntnissen oder Fertigkeiten aufbauen, die in anderen Ausbildungsstätten als Schulen erworben werden können (BVerwG, Urteil vom 10.10.1985 - 5 C 9.83 - FamRZ 1986, 395; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 13; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Rn. 5.3, Stand: März 2010). Bei dem von der Klägerin besuchten Kaufmännischen Berufskolleg I, Profil Werbung, an der Akademie für Kommunikation Baden-Württemberg handelte es sich gemäß § 3 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 (GBl. S. 489, ber. 723), nach dem Bewilligungszeitraum aufgehoben durch Artikel 5 Satz 2 der Verordnung vom 25. August 2015 (GBl. S. 800, 830), i.V.m. der Stundentafel gemäß Anlage 1 um eine Vollzeitschule, da der Pflichtbereich bereits 30 Wochenstunden umfasste. Die Ausbildung an dem Kaufmännischen Berufskolleg I dauerte gemäß § 2 Abs. 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 ein Schuljahr. Die in § 5 Abs. 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 genannten Voraussetzungen für die Aufnahme in das Kaufmännische Berufskolleg I zeigten, dass eine vorherige Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit nicht notwendig waren und keine Kenntnisse verlangt wurden, die in anderen Ausbildungsstätten als Schulen hätten erworben werden können.
19 
b) Die Berufsfachschule der Klägerin fiel hingegen nicht unter den privilegierenden Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 18.07.2016 - 4 LB 179/14 - juris, und vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 2 Rn. 21; Fischer, in: Rothe/Blanke, a.a.O., 37. Lfg., Mai 2014, § 2 Rn. 6). Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG genannten Ausbildungsstätten vermitteln einen berufsqualifizierenden Abschluss in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang, wenn dieser nach den landesrechtlichen Ausbildungsbestimmungen, hier der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Kaufmännischen Berufskollegs - KfmBerKollAPV BW - vom 24.04.1995 (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 08.10.2012 - 5 B 25.12 - juris und Beschluss vom 26.10.1987 - 5 B 31.86 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 67), objektiv auf zwei Jahre oder mehr angelegt ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 18.07.2016, a.a.O., und vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - juris; Winkler, in: Beck Online-Kommentar, BAföG, § 2 Rn. 5a, Stand: Juli 2016). Das von der Klägerin besuchte Kaufmännische Berufskolleg I dauerte nach der hier einschlägigen Verordnung, nämlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995, ein Schuljahr. Es vermittelte keinen berufsqualifizierenden Abschluss, sondern gemäß § 1 Abs. 1 KfmBerKollAPV BW fachtheoretische sowie fachpraktische Grundkenntnisse für Tätigkeiten in Wirtschaft und Verwaltung und diente der Vertiefung der Allgemeinbildung. Nichts anderes ergibt sich aus dem undatierten Schreiben des Schulleiters der Akademie für Kommunikation. Auch dieser führt aus, die Kaufmännischen Berufskollegs I und II seien zwei einjährige Berufskollegs, die jeweils mit einer Abschlussprüfung endeten. Im ersten Jahr erwürben die Schüler keinen Abschluss, sondern lediglich den Zugang zu dem Berufskolleg II. Die als rechtlich unverbindliche Meinungsäußerung zu betrachtende Schlussfolgerung des Schulleiters, die kaufmännischen Berufskollegs I und II seien eine zweijährige Ausbildung, denn erst im zweiten Ausbildungsjahr erlangten die Schüler die Abschlüsse des staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten und die Fachhochschulreife, deckt sich hingegen mit der verordnungsrechtlichen Ausgestaltung der Berufskollegs I und II nicht und kann daher nicht überzeugen.
20 
c) Für die Zuordnung des von der Klägerin besuchten Berufskollegs I zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG spricht auch das - zwar gerichtlich überprüfbare, hier aber keinen Anhaltspunkt für Fehlerhaftigkeit aufweisende - Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart (vgl. hierzu Fischer, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 2 Rn. 12.1). Danach handelt es sich bei dem Kaufmännischen Berufskolleg I der Akademie für Kommunikation Baden-Württemberg um eine Berufsfachschule mit einer Dauer von einem Jahr, dessen Besuch nicht zu einer Berufsqualifikation führt. Dem von der Klägerin am 18.08.2014 vorgelegten Flyer, wonach für das Kaufmännische Berufskolleg eine BAföG-Förderung möglich sei, kommt hingegen keine Verbindlichkeit zu, denn der allgemeine Hinweis, eine BAföG-Förderung sei möglich, beschreibt nicht, unter welchen Voraussetzungen, nämlich bei Vorliegen der zusätzlichen Anforderungen in § 2 Abs. 1a BAföG, dies in Betracht komme. Im Rahmen der Internetpräsenz der Akademie für Kommunikation (Abrufdatum: 09.02.2017) ist unter „FAQ-häufig gestellte Fragen“ zu der Frage „Kann ich BAföG beantragen?“ ausgeführt, die Ausbildungen an den Berufkollegs für Graphik-Design, Mode und Design, Produkt-Design und Technische Dokumentation seien BAföG-fähig. Bei den anderen Schularten sei eine BAföG-Förderung unter engen Voraussetzungen möglich.
21 
d) Des Weiteren wird die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG nach Art und Inhalt der Ausbildung vorzunehmende Einordnung durch die Bescheinigung der Ausbildungsstätte nach § 9 BAföG vom 30.09.2013 bestätigt. Die Klägerin hat danach im Zeitraum vom 16.09.2013 bis 31.07.2014 das Kaufmännische Berufskolleg I, Profil Werbung, absolviert, dessen Besuch keinen berufsqualifizierenden Abschluss, sondern lediglich den Zugang zum Berufskolleg II vermittelte.
22 
e) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Eingruppierung ihrer Ausbildungsstelle unter eine der Ziffern des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht entscheidend, welche Intention sie verfolgte, als sie sich für eine Ausbildung an der Akademie für Kommunikation einschrieb. Dass sie zu Beginn der Ausbildung beabsichtigte, beide Ausbildungsabschnitte (Berufskolleg I und II) zu durchlaufen, um den berufsqualifizierenden Abschluss der „staatlich geprüften Wirtschaftsassistentin“ zu erwerben, ist für die Zuordnung ihrer Ausbildungsstätte zu einer der Ziffern des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG unerheblich, da es sich dabei um rein subjektive Beweggründe handelte, für deren Berücksichtigung § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG keinen Raum bietet. Vielmehr sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG für die Zuordnung einer Ausbildungsstätte zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Ausbildungsstättentypen ausschließlich Art und Inhalt der Ausbildung maßgebend (Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, a.a.O., § 2 Rn. 6). Aus diesen Begriffen werden vier Zuordnungskriterien abgeleitet: Die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung, die Ausbildungsinhalte, die Art und Weise der Wissensvermittlung und der erreichbare Ausbildungsabschluss (Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 2 Rn. 7). Diese wiederum werden durch die jeweiligen Ausbildungsbestimmungen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - juris), vorliegend die KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995, konkretisiert. Subjektive Elemente als Kriterium für die Zuordnung einer Ausbildungsstätte zu einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Fallgruppen ergeben sich aus alldem nicht. Etwas anderes galt möglicherweise für Teilnehmer an den Kaufmännischen Berufskollegs I und II im Verzahnungsmodell entsprechend der innerdienstlichen Mitteilung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.04.2009, wonach Ausbildungsförderung bewilligt werden konnte, wenn der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung eine Erklärung des Inhalts abgab, es werde beabsichtigt, auch das Berufskolleg II - Verzahnung - zu besuchen. In dieses Modell, für das separate Schulversuchsbestimmungen galten, war jedoch die erst im August 2012 schulrechtlich genehmigte Akademie für Kommunikation Baden-Württemberg, Standort H., nicht einbezogen, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
23 
f) Darüber hinaus kann das von der Klägerin besuchte Kaufmännische Berufskolleg I auch nicht deshalb § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zugeordnet werden, weil auf den Abschluss „staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin“ abzustellen wäre, der das Durchlaufen des Berufskollegs I und II erfordert. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist auch hinsichtlich dieser Beurteilung aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG wiederum auf die landesrechtlichen Ausbildungsbestimmungen der KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 zurückzugreifen, in der sowohl das Kaufmännische Berufskolleg I als auch das Kaufmännische Berufskolleg II geregelt waren. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich überzeugend ausgeführt, § 2 Abs. 1 Satz 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 unterscheide zwischen der jeweils einjährigen Ausbildung an den kaufmännischen Berufskollegs I und II sowie der zweijährigen Ausbildung an dem Berufskolleg Fremdsprachen. In diesem Zusammenhang stehe die ausdrückliche Regelung eines zweijährigen Bildungsgangs im Falle des Berufskollegs Fremdsprachen der Zusammenfassung der beiden einjährigen Berufskollegs I und II unter systematischen Gesichtspunkten entgegen. Auch inhaltlich seien die beiden einjährigen Bildungsgänge selbständig ausgestaltet mit jeweils unterschiedlichem Ausbildungszweck (§ 1 Abs. 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 für das Berufskolleg I und § 1 Abs. 2 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 bezüglich des Berufskollegs II), getrennter Regelung der Ausbildungsdauer (gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 „jeweils“ ein Schuljahr), unterschiedlichen Ausbildungsinhalten (§ 3 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995 mit Anlage 1 für das Berufskolleg I und i.V.m. Anlage 2 für das Berufskolleg II) sowie unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995). Das Verwaltungsgericht weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, dass der Besuch des Berufskollegs I nicht automatisch für die Aufnahme in das Berufskolleg II qualifizierte, sondern ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 aus den Noten der Kernfächer erforderlich war (§ 5 Abs. 2 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995). Zudem ergab sich aus § 6 KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995, dass für den Besuch des Berufskollegs II ein erneuter Aufnahmeantrag erforderlich war. Schließlich ist auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes bezüglich der staatlichen Genehmigung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.08.2012 in vollem Umfang zuzustimmen (UA, S. 7 oben). Diese lässt für die konkrete Ausbildungsstätte der Klägerin ein einjähriges Kaufmännisches Berufskolleg I zu, so dass nur ein einjähriger Bildungsgang angeboten werden kann.
24 
g) Des Weiteren spricht auch die Entstehungsgeschichte der Kaufmännischen Berufskollegs I und II in Baden-Württemberg gegen die von der Klägerin vertretene Sichtweise, von einem einheitlichen Bildungsgang i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auszugehen. Ausgangspunkt für die Konzeption des Berufskollegs in Baden-Württemberg war der Akademieplan aus dem Jahr 1975 (Franz, Das Kaufmännische Berufskolleg in Baden-Württemberg, Dissertation, 2007, S. 14). Für das Kaufmännische Berufskolleg sah dieser „eigenständige, einklassige Schulformen“ vor. Jede Stufe sollte mit einer Prüfung enden und einen qualifizierenden Abschluss vermitteln. Die Vorteile dieser geteilten Lösung lagen in der Einbeziehung der bestehenden einjährigen Höheren Handelsschule. Ein gestuftes System wurde zudem als flexibler angesehen, da nicht an jedem Schulstandort die zweite Stufe eingeführt werden musste. Ferner sollte für die Schüler durch die vollkommen getrennten Schuljahre „kein psychologischer Anreiz bzw. Zwang zum Durchlaufen einer zwei- oder dreijährigen Schule“ bestehen bzw. die Gelegenheit geschaffen werden, bei einem „früheren Ausstieg [...] den Aufbau später nachzuholen“ (zu alldem Franz, a.a.O., S. 16). Mit dem Bildungsplan 1995/96 (dazu Franz, a.a.O., S. 31) wurde ein eigenständiges, ungestuftes zweijähriges Kaufmännisches Berufskolleg Fremdsprachen geschaffen (dazu u.a. §§ 1 Abs. 3, Abs. 4, 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995). Dies zeigt, dass der Verordnungsgeber bewusst einen einheitlichen zweijährigen Bildungsgang einführte, ohne eine solche Entscheidung auch hinsichtlich der bereits bestehenden getrennten Berufskollegs I und II zu treffen. Dass es auch weiterhin bei der Trennung von Berufskolleg I und II bleiben soll, wird durch die verordnungsrechtliche Neugestaltung der Regelungen über Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs deutlich. Mit Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs (BK-I-Verordnung) vom 25.08.2015 (GBl. S. 800) wird das Kaufmännische Berufskolleg I gemeinsam mit dem Technischen Berufskolleg I und dem Berufskolleg Gesundheit und Pflege I nunmehr in einer gesonderten Verordnung getrennt von dem Berufskolleg II geregelt.
25 
h) Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 oder 5 BAföG, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA, S. 5). Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130 b Satz 2 VwGO).
26 
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedingt die Zuordnung des Besuches des Berufskollegs I zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG und damit die Gewährung von Ausbildungsförderung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
27 
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1998 - 1 BvR 1554/89 - BVerfGE 98, 365; ständ. Rspr.). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1998 - 1 BvR 777/85 - BVerfGE 79, 1). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.1996 - 2 BvL 39/93 - BVerfGE 93, 386), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - juris). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 - BVerfGE 124, 199). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.1993 - 1 BvL 38/92 - BVerfGE 88, 87). Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Bei der gewährenden Staatstätigkeit wie der Bewilligung von Ausbildungsförderung hat der Gesetzgeber weitgehende Freiheit darüber zu entscheiden, welche Personen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvF 4/05 - BVerfGE 122, 1). Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, a.a.O.).
28 
Der Bundesgesetzgeber verlangt für die Zuordnung einer Ausbildungsstätte zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG einen zumindest zweijährigen Bildungsgang, der einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt. Hiermit hat er im Rahmen seiner Gestaltungsprärogative Zuordnungskriterien geschaffen, bei deren Vorliegen im Rahmen des Besuches von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen ab Klasse 10 Ausbildungsförderung ohne das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG geleistet wird. Da Auszubildende, die in Baden-Württemberg den Abschluss des staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten mit Schwerpunkt Werbung anstreben, die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG normierten Differenzierungsmerkmale nicht erfüllen, sind sie im Vergleich zu Auszubildenden, die einen solchen Abschluss in anderen Bundesländern erwerben möchten, bereits keine Vergleichsgruppe im dargestellten Sinne. Zwar legt die Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften kaufmännischen Assistenten/zur staatlich geprüften kaufmännischen Assistentin an Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.10.1999 i.d.F. vom 01.02.2007) u.a. Ziel und Dauer der Ausbildung bundeseinheitlich fest, ist jedoch kein unmittelbar geltendes Recht. Denn die Kultusministerkonferenz setzt kein Gesetzesrecht, sondern gibt als Instrument des kooperativen Föderalismus lediglich Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Länder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.01.1999 - 6 B 19.98 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2015 - 4 S 1652/15 - NVwZ-RR 2016, 352). Die Ausgestaltung im Einzelnen, zu der auch die Entscheidung gehört, ob die Ausbildung in einem gestuften oder einheitlichen Ausbildungsgang erfolgen soll, obliegt den Bundesländern. Die Ausbildung zur staatlich geprüften Wirtschaftsassistentin mit Schwerpunkt Werbung ist nur in Baden-Württemberg verordnungsrechtlich geregelt, in allen übrigen Bundesländern existieren hierzu keine landesrechtlichen Regelungen (Bundesagentur für Arbeit zu Tätigkeit und Ausbildung: Wirtschaftsassistent/in Werbung, Stand: 17.11.2016, Quelle: Berufenet, arbeitsagentur.de). Auch aus diesem Grund sind Auszubildende zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten im Bereich Werbung in Baden-Württemberg nicht mit Auszubildenden in diesem Berufsbild in anderen Bundesländern vergleichbar.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtkostenfrei.
30 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2017 - 12 S 2568/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2017 - 12 S 2568/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2017 - 12 S 2568/15 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 9 Eignung


(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem P

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 3 Fernunterricht


(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbi

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2017 - 12 S 2568/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2017 - 12 S 2568/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Dez. 2015 - 4 S 1652/15

bei uns veröffentlicht am 11.12.2015

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Juli 2015 - 3 K 4122/14 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird unter Änderung de

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2013 - 12 S 1527/12

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07

bei uns veröffentlicht am 21.06.2011

Tenor 1. § 18b Absatz 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (Bu
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2017 - 12 S 2568/15.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Aug. 2017 - 7 A 11203/16

bei uns veröffentlicht am 24.08.2017

weitere Fundstellen ... Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. September 2016 die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines - einjährigen - Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten ab dem Monat September 2011.
Die am ...1995 geborene Klägerin schloss am 04.03.2011 mit dem Verein ............ e.V. einen „Schul- und Wohnheims-Vertrag“ zwecks Durchführung einer Ausbildung zur Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab. Entsprechend § 1 dieses Vertrags gliedert sich die von der Schule angebotene Ausbildung zur Erzieherin wie folgt in drei Teile:
Teil A) Das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr)
Teil B) Die zweijährige Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg Sozialpädagogik 2. und 3. Jahr)
Teil C) Das einjährige Berufspraktikum (4. Jahr)
§ 2 Abs. 1 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für das Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr) die Fachschulreife oder den Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 11 eines Gymnasiums oder den Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstands vor. § 2 Abs. 2 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für die Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) den erfolgreichen Abschluss „des Berufskollegs für Praktikantinnen oder die Hochschulreife und eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen“ vor. Im Eingang des Vertrags ist festgehalten, dass die Ausbildung in Übereinstimmung „mit den Verordnungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Ausbildung und Prüfung für das Berufskolleg für Praktikantinnen bzw. für die Fachschule für Sozialpädagogik in der jeweils geltenden Fassung“ geschehe.
Für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen beantragte die Klägerin bei dem Beklagten unter dem 08.04.2011 die Bewilligung von Ausbildungsförderung und gab hierbei an, sie werde während der Ausbildung nicht mehr bei ihren Eltern in K... (Landkreis E...) wohnen, was sie folgendermaßen begründete: „Die Ausbildungsstätte ist zu weit weg von d. Wohnung d. Eltern / Zusatzqualif.‚ Integrationspädagogik‘“.
Mit Bescheid vom 12.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für Schüler von Berufsfachschulen nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil wohne und von der Wohnung der Eltern bzw. dem Elternteil aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Letzteres richte sich nach der durchschnittlichen täglichen Wegzeit. Eine Ausbildungsstätte sei nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötige. Die Klägerin könne aber von der Wohnung ihrer Eltern in K... die - vergleichbare - staatliche ...-Schule im benachbarten N... innerhalb von 104 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die von ihr angesprochene Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ beziehe sich (nur) auf die Ausbildung an der zweijährigen Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) und sei daher für die Weg-Zeit-Überprüfung im Hinblick auf den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen (1. Jahr) nicht relevant.
Unter dem 19.04.2011 wandte sich sodann die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an den Beklagten. Sie teilte mit, die Entscheidung stehe in Widerspruch zu seitherigen positiven Bescheiden anderer Landratsämter in der Umgebung. Zusammen mit den Evangelischen Fachschulen in S..., H... und S...... biete die Fachschule R... ein besonderes Ausbildungsprofil an, das so an keiner staatlichen Fachschule angeboten werde, was sich u.a. in besonderen inhaltlichen Schwerpunkten, in erweiterten Stundentafeln sowie in einem durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg ausgestellten religionspädagogischen Zusatzzeugnis zeige. In einem weiterem Schreiben erläuterte die Schulleiterin das religionspädagogische Profil der Ausbildung sowie die Zusatzqualifizierung „Integrationspädagogik“ näher. Die Klägerin dürfe in ihrer Wahl, gerade eine evangelische Schule zu besuchen, nicht eingeschränkt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011, zugestellt am 16.09.2011, wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den von der Klägerin erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.04.2011 zurück. Darin ist ausgeführt, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten stelle förderungsrechtlich eine Berufsfachschule i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG dar. Der Besuch der einjährigen Berufsfachschule sei von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG seien vorliegend nicht erfüllt, da die Klägerin das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an der...-Schule in N... besuchen könne. Diese Schule sei in angemessener Zeit von der Wohnung ihrer Eltern aus zu erreichen. Bei der Schule in N... handele es sich auch um eine entsprechende Ausbildungsstätte, da sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Dabei müssten die Lerninhalte nicht völlig identisch, sondern lediglich vergleichbar sein. Die geringfügigen Unterschiede zwischen dem einjährigen Berufskolleg an der ...-Schule in N... und demjenigen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien daher unmaßgeblich. Beide Berufskollegs seien förderungsrechtlich Berufsfachschulen i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG, die auf dasselbe Ausbildungsziel, nämlich den Zugang zu einer Fachschule für Sozialpädagogik, vorbereiteten. Das von der Evangelischen Fachschule angesprochene besondere Profil mit dem Zusatzfach „Integrationspädagogik“ betreffe nicht bereits das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten. Die angestrebte weitere Ausbildung der Klägerin an der Fachschule für Sozialpädagogik sei eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, für deren Förderung die Einschränkungen des § 2 Abs. 1a BAföG keine Geltung hätten. Für diese Ausbildung sei dann ein weiterer BAföG-Antrag zu stellen.
Die Klägerin erhob am 17.10.2011, einem Montag, Klage mit dem Antrag, die ergangenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
10 
Sie machte geltend, die Schulen in N... und R... seien aufgrund unterschiedlicher Profile nicht miteinander vergleichbar. In R... bestehe die Möglichkeit, das Fach Integrationspädagogik zu belegen, und man könne dort im Anschluss an den Erwerb der staatlichen Anerkennung zur Erzieherin noch einen Bachelor-Abschluss erwerben. Insbesondere die Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ eröffne der Klägerin gegenüber einem Abschluss an der Schule in N... ein deutlich erweitertes Berufsbild. In R... könne sie außerdem den Praxisschwerpunkt „Heilpädagogik“ wählen, der in N... nicht angeboten werde. An der Schule in ... würden religionspädagogische Schwerpunkte auch bereits im Rahmen des Berufskollegs gesetzt.
11 
Eine Möglichkeit, als sog. „Quereinsteiger“ im Unterkurs die Ausbildung zu beginnen, bestehe nur theoretisch und lediglich in Ausnahmefällen nach einem vorgegebenen Auswahlverfahren. Hierbei würden Schüler bevorzugt, die das Berufskolleg bereits an der Schule in R... oder in einer vergleichbaren kirchlichen Einrichtung absolviert hätten. Darüber hinaus bestehe die Einschränkung, dass eine Absage der Schule vorliegen müsse, bei der der betreffende Schüler das Berufskolleg absolviert habe. Es bestehe daher ein gewisser Zwang, die Ausbildung an der Schule fortzusetzen, an der auch das Berufskolleg absolviert worden sei.
12 
Durch den Verweis auf die Schule in N... werde der Klägerin faktisch der Zugang zu der Schule in R... mit den dort erreichbaren Zusatzqualifikation verwehrt. Sie habe sich ganz bewusst für die R... Schule wegen der dortigen religionspädagogischen Qualifizierungsmöglichkeit entschieden. Sie sei konsequent im christlichen Glauben erzogen und engagiere sich in der evangelischen Kirche, weshalb es für sie keine Alternative zu einer kirchlichen Schule gebe.
13 
Der Beklagte beantragte Klagabweisung und machte geltend, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg sei förderungsrechtlich von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Das Berufskolleg sei eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG und die Fachschule eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Besonderheiten hinsichtlich der Fachschule könnten für den Besuch des Kollegs nicht berücksichtigt werden.
14 
In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts teilte der Berichterstatter den Beteiligten den Inhalt eines Telefonats mit der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit. Nach deren Auskunft bestehe die Möglichkeit, mit einem abgeschlossenen Berufskolleg für Praktikantinnen einer staatlichen Schule in den eigentlichen Ausbildungsgang als Erzieherin an der Schule in R... zu wechseln, rein tatsächlich nicht. Die Ausbildungsstätte bestehe darauf, dass das notwendige Berufskolleg wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung bereits dort absolviert werde. Die Möglichkeit eines sog. „Quereinstiegs“ bestehe lediglich für solche Auszubildenden, die etwa, weil sie über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügten, überhaupt kein vorheriges Berufskolleg benötigten. Dieser Personenkreis könne - nach einer strengen Auswahlentscheidung der Schule - unmittelbar mit dem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik beginnen.
15 
Mit Urteil vom 08.03.2012 - 11 K 3736/11 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 12.04.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.09.2011 auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
16 
Zur Begründung der Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs.1a S. 1 Nr. 1 BAföG genüge es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden könne. Es komme vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Von einer entsprechenden Ausbildungsstätte könne daher erst dann gesprochen werden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Unwesentliche Unterschiede blieben allerdings außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied sei aber dann gegeben, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll sei. Von Bedeutung könne es insoweit sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffs auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich oder konfessionell geprägte Vorbildung erforderlich sei. Diese Maßgaben orientierten sich an der bereits zu der vormaligen Regelung in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG a.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Hiernach seien jedenfalls dann, wenn ein Auszubildender sich nachvollziehbar auf die Ausrichtung seiner Ausbildung an einer konfessionell ausgeprägten Ausbildungsstätte berufe, die Fachschule in N... und die Fachschule in R... nicht vergleichbar. Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass die Klägerin auf das spezielle kirchliche Erziehungsziel der Schule in R... entscheidenden Wert lege.
17 
Die sonach bestehende fehlende Vergleichbarkeit der beiden Schulen wirke sich auch auf die Vergleichbarkeit des vorgeschalteten Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten unmittelbar aus. Es treffe zwar zu, dass die beiden „Teilabschnitte“ der Erzieherin-Ausbildung insoweit in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und in Nr. 2 BAföG eine unterschiedliche rechtliche Kategorisierung erfahren hätten. Dies bedeute aber nicht, dass deren rein tatsächliche Verknüpfung deshalb bedeutungslos wäre. So habe die Leiterin der Schule in R... bestätigt, dass die Klägerin ohne Absolvierung des Berufskollegs für Praktikantinnen in R... keine Aufnahme an dieser Ausbildungsstätte finden könne. Nur das Berufskolleg in R... ermögliche es der Klägerin danach, die konfessionell geprägte Ausbildungsstätte auch im eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin zu besuchen. Der Besuch des Berufskollegs in N... würde ihr diese Möglichkeit verbauen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel beachtlich, weshalb - jedenfalls für die Klägerin - mit der staatlichen Schule in N... gerade keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden sei. Dass die Klägerin unter Berufung auf das konfessionell geprägte Erziehungsziel der von ihr gewählten Ausbildungsstätte ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch nehme, müsse förderungsrechtlich Berücksichtigung finden.
18 
Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 - 12 S 837/12 - hat der Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
19 
Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... und an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien aufgrund der für beide Schulen gleichermaßen geltenden Regelungen der einschlägigen Schul- und Prüfungsordnung bezüglich Inhalt und Abschluss vergleichbar. Die konfessionelle Prägung eines Erziehungsziels liege nur vor, wenn die Ausbildungsinhalte durch die Vermittlung eines abweichenden Lehrstoffs auf ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel vorbereiteten und sich somit von anderen Ausbildungen wesentlich unterscheiden würden. Die Stundentafel der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten sehe jedoch für sämtliche Berufskollegs an Fachschulen für Sozialpädagogik in Baden-Württemberg keine Unterscheidung im Lehrstoff vor. Das Ausbildungs- und Erziehungsziel des Berufskollegs sei die Aufnahme in eine Fachschule für Sozialpädagogik und unterliege keiner weiteren Einschränkung bezüglich eines bestimmten Erziehungsziels. Soweit sich die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... darauf berufe, dass nur Absolventinnen und Absolventen des eigenen Berufskollegs Aufnahme in die dortige Fachschule für Sozialpädagogik fänden, verstoße dies gegen die eindeutigen Regelungen der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung und wäre damit rechtswidrig.
20 
Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es bei der Frage, ob der Besuch der wohnortnahen Schule zumutbar sei, nicht darauf ankomme, ob die Klägerin entscheidenden Wert auf ein spezielles kirchliches Erziehungsziel lege bzw. ob sie religiös geprägt sei. Denn der Begriff der Zumutbarkeit knüpfe allein an objektive Gegebenheiten an. Inwieweit die Evangelische Fachschule R... nach objektiven Kriterien mit der Schule in N... nicht vergleichbar sei, habe das Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Es berufe sich lediglich auf subjektive Kriterien wie die religiöse Prägung der Klägerin sowie auf die rechtswidrige Praxis der Evangelischen Fachschule, für den eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin lediglich Bewerber anzunehmen, die das Berufskolleg an der Evangelischen Fachschule R... durchlaufen hätten. Im Übrigen werde auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verwiesen.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Die Klägerin beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie macht geltend, keineswegs seien die zu vergleichenden Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten in N... und R... identisch, weil das Berufskolleg in N... nicht zwingend und unmittelbar den weiteren Zugang zu der Fachschule für Sozialpädagogik in R... eröffne. Gerade durch die konfessionelle Prägung der Schule in R... würden den Schülern gegenüber der staatlichen Schule in N... deutlich abweichende Lehrstoffe vermittelt. Auf den bisherigen Vortrag werde Bezug genommen.
26 
Mit Schreiben vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Pädagogik R... auf Anfrage des Senats das von ihr praktizierte Auswahlverfahren zur Aufnahme in die Fachschule (2. und 3. Ausbildungsjahr) näher erläutert.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
40 
Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
44 
Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
40 
Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
44 
Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. § 18b Absatz 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 936) ist in dieser und den nachfolgenden Fassungen mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er den großen Teilerlass der Rückforderung von Förderungsdarlehen davon abhängig macht, dass Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit Bestehen der Abschlussprüfung beenden, obwohl in dem betreffenden Studiengang die gesetzlich festgelegte Mindeststudienzeit weniger als vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer endet.

2. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28. Juni 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 - in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 5. November 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2004 - 25 K 10483/02 - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2007 - 4 A 4838/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

4. ...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zum einen dagegen, dass Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern für eine geringere Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) erhalten konnten als Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Zum anderen betrifft sie die Voraussetzungen für einen sogenannten "großen Teilerlass" der als Darlehen gewährten Ausbildungsförderung nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG, die infolge der unterschiedlichen Förderungshöchstdauer in den neuen Ländern anders als in den alten nicht zu erfüllen waren. Die Regelung wurde später mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012 abgeschafft.

I.

2

1. Die bedürftigkeitsabhängige Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung geleistet. Bei Studiengängen, d.h. bei der Ausbildung an Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG), wird die Förderung allerdings grundsätzlich begrenzt durch die normativ vorgegebene Förderungshöchstdauer (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Die Studienförderung wird zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen erbracht, wobei die zurückzuzahlende Darlehenssumme für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, auf 10.000 Euro begrenzt ist (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Die erste Darlehensrate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zu leisten (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG).

3

2. § 18b BAföG sieht Möglichkeiten vor, das Darlehen bei erfolgreichem Studienabschluss teilweise zu erlassen. Neben einem leistungsabhängigen Teilerlass (vgl. § 18b Abs. 2 BAföG) kommt nach § 18b Abs. 3 BAföG ein studiendauerabhängiger Teilerlass bei Beendigung des Studiums vor Ablauf der Förderungshöchstdauer in Betracht. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen einem großen (Satz 1) und einem kleinen Teilerlass (Satz 2).

4

a) In der hier maßgeblichen Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) lautet § 18b Abs. 3 BAföG:

5

§ 18b

6

Teilerlass des Darlehens

7

8

(3) Beendet der Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 5.000 DM des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 2.000 DM erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen.

...

9

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 sind durch das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl I S. 390) an die Stelle der Beträge von 5.000 DM und 2.000 DM Beträge von 2.560 Euro und 1.025 Euro getreten. Durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) vom 24. Oktober 2010 (BGBl I S. 1422) sind die Regelungen über den Darlehensteilerlass mit einer Übergangszeit für bereits im Studium stehende BAföG-Empfänger abgeschafft worden. Einen Teilerlass können nunmehr nur noch solche Auszubildenden erhalten, die ihre Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestehen oder ihre Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt planmäßig beenden.

10

b) Der Teilerlass des Darlehens bei vorzeitiger Beendigung des Studiums ist seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974 (BGBl I S. 1649) im Bundesausbildungsförderungsgesetz geregelt. Ursprünglich war ein Teilerlass von 2.000 DM für jedes Semester vorgesehen, um das ein Auszubildender seine Ausbildung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abschloss. Nach der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs sollte damit ein Anreiz geschaffen werden, dass der Auszubildende seine Ausbildung in der Mindeststudienzeit, also vor Ablauf der Förderungshöchstdauer beendete (vgl. BTDrucks 7/2098, S. 20 zu Nr. 16). Dies war möglich, weil die Förderungshöchstdauer damals die Mindeststudienzeit um ein bis zwei Semester überstieg, um mindestens ein Semester zur freieren Studiengestaltung bereitzustellen (siehe dazu unten 3. a). Bei einem Abschluss des Studiums innerhalb der Mindeststudienzeit wurde das Studium mithin in der Regel mindestens ein Semester vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer beendet.

11

Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBl I S. 1037) wurden die Möglichkeiten, einen Teilerlass des Darlehens zu erreichen, dahingehend erweitert, dass hierfür schon ein Abschluss der Ausbildung vier Monate vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer genügte. Dadurch sollten ungerechtfertigte Härten vermieden werden, gleichzeitig aber ein Anreiz zur vorzeitigen Beendigung des Studiums erhalten bleiben (vgl. BTDrucks 8/2868, S. 23). Zur Milderung von Härten bei Verfehlung des Stichtags, insbesondere wegen nicht vom Auszubildenden zu vertretender Verzögerungen im Prüfungsablauf (vgl. BTDrucks 11/1315, S. 12 zu Nr. 9 Buchtstabe b), führte das Elfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (11. BAföGÄndG) vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 829) schließlich den kleinen Teilerlass ein, der auf einen Abschluss der Ausbildung zwei Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer abstellte.

12

3. a) Die Förderungshöchstdauer wurde zunächst in einer vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft beziehungsweise Bildung und Forschung erlassenen Rechtsverordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) geregelt. In ihrer ursprünglichen Fassung vom 9. November 1972 (BGBl I S. 2076) setzte sie für die einzelnen Ausbildungs- und Studiengänge jeweils eine bestimmte Anzahl an vollen Semestern als Förderungshöchstdauer fest. Dabei orientierte sie sich an den landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die damals noch überwiegend eine Mindestausbildungsdauer vorschrieben. Die Förderungshöchstdauer wurde dabei grundsätzlich so bemessen, dass dem Auszubildenden über die Mindestausbildungsdauer hinaus noch ein Semester zur Ablegung des Examens, soweit dies nach den Ausbildungsbestimmungen erforderlich war, und ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zur Verfügung stand (vgl. BRDrucks 483/72, S. 2 der Begründung zu §§ 4 und 5).

13

Als die landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen aufgrund der Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl I S. 185) dazu übergingen, anstelle von Mindeststudienzeiten Regelstudienzeiten festzusetzen, änderten sich seit Mitte der 1980er Jahre auch die Prinzipien der Bemessung der Förderungshöchstdauer. Die Förderungshöchstdauerverordnung glich zunächst bei neuen Studiengängen, nach und nach aber auch bei herkömmlichen Studiengängen die Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit an (vgl. im Einzelnen hierzu BRDrucks 238/85, S. 9 f., BRDrucks 249/88, S. 11 f., BRDrucks 610/92, S. 22 und BRDrucks 236/94, S. 13).

14

Auch die durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996 (BGBl I S. 1006) mit Wirkung zum 1. August 1996 eingeführte bundesgesetzliche Regelung der Förderungshöchstdauer in § 15a BAföG orientierte sich nach der Begründung des Gesetzentwurfs an den Regelstudienzeiten (vgl. BRDrucks 886/95, S. 35). Seit dem 1. April 2001 (Fassung des Ausbildungsförderungsreformgesetzes , vgl. oben 2. a) ordnet § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG ausdrücklich an, dass die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit im Sinne von § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung entspricht.

15

b) Für Studiengänge in den neuen Ländern galt das Prinzip der Bemessung der Förderungshöchstdauer nach der Regelstudienzeit bereits seit der Wiedervereinigung uneingeschränkt. Der durch Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885, 1132) zum 1. Januar 1991 eingeführte § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sah vor:

16

§ 9

17

Vorläufige Förderungshöchstdauer bei nicht genannten Ausbildungen

18

19

(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an Hochschulen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin, in dem die Verordnung bisher nicht galt, bestimmt sich nach der vom zuständigen Fachministerium in den Studienplänen für die jeweilige Fachrichtung festgelegten Regelstudienzeit.

20

c) Im Studiengang Humanmedizin wurde die Förderungshöchstdauer ausgehend von den unter a) dargestellten Bemessungsprinzipien unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben des ärztlichen Berufsrechts festgesetzt.

21

aa) Das ärztliche Berufsrecht sieht seit den 1970er Jahren eine Mindeststudienzeit von sechs Jahren oder zwölf Semestern vor, die aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Koordinierung auch in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt (vgl. zuletzt Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ). Eine Approbation als Arzt erhält nur, wer nach einem Studium der Humanmedizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jahren die Ärztliche Prüfung bestanden hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesärzteordnung, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte<ÄApprO>).

22

Die Approbationsordnung für Ärzte normiert seit Ende der 1970er Jahre auch die Regelstudienzeit für das Studium der Humanmedizin. Sie beträgt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO sechs Jahre und drei Monate, d.h. zwölf Semester und den Prüfungszeitraum, und setzt sich aus der Mindeststudienzeit und der maximal notwendigen Zeit für die Ablegung des letzten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zusammen, der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO jährlich in den Monaten April bis Juni und Oktober bis Dezember stattfindet (vgl. auch BRDrucks 6/78, S. 34, 41 f.).

23

Diese bundesrechtlichen Vorgaben galten auch für Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern, die sich ab 1992 oder ab 1991 immatrikulierten und das Physikum bis zum 31. Dezember 1994 bestanden (vgl. § 14a Abs. 4 BÄO i.d.F. der Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe h des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i.V.m. Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 ). Dementsprechend setzte auch die Friedrich-Schiller-Universität Jena, an der der Beschwerdeführer studiert hat, in § 1 Satz 2 ihrer Studienordnung für den Vorklinischen Studienabschnitt des Studienganges Humanmedizin an der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 28. September 1993 (Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Nr. 9/1994, S. 336) die Regelstudienzeit auf sechs Jahre und drei Monate fest.

24

bb) Die Förderungshöchstdauer im Studiengang Humanmedizin wurde im Hinblick auf die im ärztlichen Berufsrecht vorgegebene Mindest- und Regelstudienzeit vor dem Hintergrund der sich wandelnden Bemessungsprinzipien mehrfach geändert.

25

Für Studierende, die ihr Studium der Humanmedizin nach dem 1. Januar 1970 aufgenommen hatten, galt zunächst eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 38 und 39 FörderungshöchstdauerV i.d.F. vom 9. November 1972 ). Sie setzte sich aus der Mindeststudienzeit von sechs Jahren und einem weiteren Semester zur Absolvierung von Examina und zur freieren Studiengestaltung zusammen (vgl. BRDrucks 483/72, S. 2 der Begründung zu §§ 4 und 5). Vor dem Hintergrund der Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO, wonach der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erst innerhalb der ersten drei Monate des dreizehnten Fachsemesters abgelegt werden konnte, wurde die Förderungshöchstdauer Mitte 1979 rückwirkend zum 1. August 1974 auf vierzehn Semester erhöht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 38 i.d.F. der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen <3. FörderungshöchstdauerVÄndV> vom 25. Mai 1979 ). Nach der Begründung des Verordnungsgebers sollte auch Studierenden der Humanmedizin durch die Anhebung der Förderungshöchstdauer ein über die Mindeststudienzeit hinaus gehendes Fachsemester ermöglicht werden (vgl. BRDrucks 17/79, S. 23).

26

§ 5 Abs. 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV) vom 11. Juli 1988 (BGBl I S. 1029) setzte die Förderungshöchstdauer wieder herab, um sie an die in der Approbationsordnung für Ärzte geregelte Regelstudienzeit "anzugleichen" (vgl. BRDrucks 249/88, S. 15). Die Vorschrift, die für alle Studierenden der Humanmedizin galt, die ihr Studium nach dem 1. Oktober 1986 aufgenommen hatten (vgl. § 11b Abs. 3 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV), lautet:

27

§ 5

28

Förderungshöchstdauer an wissenschaftlichen Hochschulen

29

(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an wissenschaftlichen Hochschulen beträgt für den

30

Studiengang

Semester

63. Medizin

13

31

32

Die Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV) vom 13. Juni 1994 (BGBl I S. 1257) änderte § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV erneut und setzte die Förderungshöchstdauer nunmehr auf die Regelstudienzeit von zwölf Semestern und drei Monaten herab. Zugleich führte sie eine Übergangsregelung in § 11d FörderungshöchstdauerV ein. Diese Vorschrift lautet:

33

§ 11d

34

Übergangsvorschrift 1994

35

In einem Studiengang, dessen Förderungshöchstdauer durch die Zehnte Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1257) gekürzt wird, gilt für Auszubildende, die vor dem 1. Oktober 1994 das vierte Fachsemester vollendet haben, die bisherige Förderungshöchstdauer weiter.

36

In den neuen Ländern war die vollständige Anpassung der Förderungshöchstdauer an die bundesrechtlich vorgegebene Regelstudienzeit allerdings durch § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV schon früher erfolgt (siehe oben b).

37

Die der Regelstudienzeit entsprechende Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten wurde auch als besondere Regelung in § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung des 18. BAföGÄndG (siehe dazu oben a) aufgenommen. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

38

§ 15a

39

Förderungshöchstdauer

40

41

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förderungshöchstdauer für die Universitätsstudiengänge

42

3. Medizin, mit Ausnahme von Zahn- und Tiermedizin,

12 Semester

und 3 Monate.

43

Nach Maßgabe von § 15a Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 2 BAföG in der Fassung des 18. BAföGÄndG galt allerdings die FörderungshöchstdauerV für solche Studierenden weiter, die vor dem 1. Oktober 1996 das vierte Fachsemester beendet hatten.

44

Die allgemeine Verweisung auf die Regelstudienstudienzeit in § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG in der seit dem 1. April 2001 geltenden Fassung des Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) (vgl. oben 2. a) machte diese Regelung schließlich entbehrlich.

45

4. Was die Möglichkeiten anbetrifft, einen großen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG zu erhalten, stellt sich die Rechtslage für Studierende der Humanmedizin damit wie folgt dar: Studierenden, die ihr Studium in den neuen Ländern nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte durchführten und abschlossen (siehe dazu 3. c) aa), war es von vornherein objektiv unmöglich, einen großen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG zu erreichen. Sie konnten ihr Studium nicht vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abschließen, da die Förderungshöchstdauer gemäß § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung entsprechend der Regelstudienzeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO zwölf Semester und drei Monate betrug und eine Mindeststudienzeit von zwölf Semestern zu absolvieren war. Für Studierende der Humanmedizin, die ab dem Sommersemester 1993 ihr Studium in den alten Ländern aufgenommen hatten, gilt das gleiche (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV). Wer allerdings, wie bei einem Studienbeginn im Wintersemester 1992/1993 oder früher, am 1. Oktober 1994 sein viertes Fachsemester in den alten Ländern vollendet hatte, konnte bei einem Abschluss des Studiums vor Ablauf des zweiten Monats nach dem Ende des zwölften Semesters einen großen Teilerlass erhalten, da für ihn eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern galt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV i.V.m. § 11d FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV).

II.

46

Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1991/1992 ein Medizinstudium an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und schloss es am 27. Oktober 1997 erfolgreich mit dem Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ab. Während des Studiums erhielt er Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die ihm zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt wurde.

47

Bereits Ende 1994 erließ das Studentenwerk Erfurt einen Leistungs- und Rückforderungsbescheid, der als Ende der Förderungshöchstdauer September 1997 nannte. Auf den Widerspruch des Beschwerdeführers erging Anfang 1995 zunächst ein korrigierter Leistungsbescheid, in dem als Ende der Förderungshöchstdauer nunmehr der Dezember 1997 genannt war. Im April 1995 wurde sodann ein Abhilfebescheid hinsichtlich der angefochtenen Rückzahlungsverpflichtung erlassen, der zugleich die Förderungshöchstdauer auf sechs Jahre und drei Monate festlegte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer hiergegen Klage und begehrte die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998, d.h. auf das Ende des dreizehnten Fachsemesters. Das Verwaltungsgericht Weimar wies die Klage als unzulässig ab, weil die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Förderungshöchstdauer keine Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts enthielten. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg, wenngleich das Thüringer Oberverwaltungsgericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen eines Verwaltungsaktes widersprach.

48

Am 17. Juni 2002 erließ das Bundesverwaltungsamt einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nach § 18 Abs. 5a BAföG, in dem es das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats Dezember 1997 festlegte und die Höhe der Darlehensschuld festsetzte. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 28. Juni 2002 gewährte das Bundesverwaltungsamt dem Beschwerdeführer einen leistungsabhängigen Teilerlass sowie einen kleinen Teilerlass (1022,58 Euro = 2.000 DM), weil der Beschwerdeführer das Studium zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer hatte danach noch insgesamt 4.904,13 Euro zurückzuzahlen. Diese Summe würde sich bei vorzeitiger Rückzahlung auf 3.996,87 Euro reduzieren.

49

Mit seinem gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid einerseits und den Bescheid über die Gewährung eines kleinen Teilerlasses andererseits gerichteten Widerspruch machte der Beschwerdeführer geltend, das Ende der Förderungshöchstdauer müsse auf den letzten Tag des Monats März 1998 festgesetzt werden. Darüber hinaus sei ihm anstelle des kleinen Teilerlasses ein großer Teilerlass (2.556,46 Euro = 5.000 DM) zu gewähren. Seine nach Zurückweisung des Widerspruchs durch zwei separate Widerspruchsbescheide erhobenen Klagen auf die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998 einerseits und auf die Gewährung eines großen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG andererseits wies das Verwaltungsgericht Köln als unbegründet ab. Es könne offen bleiben, ob das Bundesverwaltungsamt an die zuvor vom Studentenwerk Erfurt verfügte Festsetzung der Förderungshöchstdauer gebunden sei. Auch wenn man dies zugunsten des Beschwerdeführers nicht annähme, habe es die Förderungshöchstdauer nach § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV zutreffend festgesetzt. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei ein sachlicher Gesichtspunkt, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung des § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV den besonderen Verhältnissen an den Hochschulen in den neuen Ländern habe Rechnung tragen wollen. Unterschiede bei der Förderung in den alten und neuen Ländern seien für eine Übergangszeit hinzunehmen. Aufgrund des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Regelung sozialer Vergünstigungen verstoße es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Bemessung der Förderungshöchstdauer nach § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV dazu führe, dass ein großer Teilerlass nicht erreichbar sei. Die normative Bestimmung einer Förderungshöchstdauer, die auf studienorganisatorische Besonderheiten keine Rücksicht nehme, verstoße nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht dadurch gegen den Gleichheitssatz, dass für Absolventen bestimmter Studiengänge ein Teilerlass nicht erreichbar sei. Entscheidend sei, dass die Förderungshöchstdauer so festgelegt werde, dass ein Abschluss der geförderten Ausbildung regelmäßig möglich sei. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete hingegen nicht, für die Rückzahlung Regelungen vorzusehen, die es in jedem Studiengang ermöglichten, grundsätzlich alle denkbaren Vergünstigungen - wie alle Varianten des leistungsabhängigen Teilerlasses oder des studiendauerabhängigen Teilerlasses - ausschöpfen zu können.

50

Die Anträge auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als unbegründet ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV verstoße auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil - abweichend vom Regelungssystem in den alten Ländern - nicht gewährleistet gewesen sei, dass jedem Auszubildenden beim Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule im Beitrittsgebiet über die Mindestausbildungsdauer hinaus generell ein weiteres Semester zur freien Verfügung gestanden habe. Die insoweit gegebene unterschiedliche Behandlung der Auszubildenden im Beitrittsgebiet und in den alten Ländern rechtfertige sich mit Blick auf die besondere Situation, die bei Abschluss des Einigungsvertrages für das Inkraftsetzen der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 in Rechnung zu stellen gewesen sei. Die Anwendung dieser Vorschriften einschließlich der Normen über die Förderungshöchstdauer sei nämlich zunächst im Rahmen eines andersartigen, noch maßgeblich durch die ehemalige Deutsche Demokratische Republik geprägten Bildungssystems erfolgt, dessen Angleichung an die Bedingungen in den alten Ländern nur im Laufe eines längerwährenden Prozesses zu erwarten gewesen sei. Diese besondere Lage habe es ausgeschlossen, die Regelungen der Förderungshöchstdauerverordnung für die alten Länder auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 zu übertragen. Mit der Anknüpfung an die Regelstudienzeit in § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sei eine Bestimmung getroffen worden, die diese Besonderheiten berücksichtigte und deren im Einzelfall nachteiligen Folgen die Auszubildenden für eine Übergangszeit hinzunehmen hätten.

III.

51

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid und den Bescheid über die Gewährung eines kleinen Teilerlasses sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide und gerichtlichen Entscheidungen. Mittelbar richtet er sich gegen § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sowie § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Studierende der Humanmedizin würden im Verhältnis zu Studierenden anderer Studienrichtungen, zum Beispiel Jurastudenten, in nicht gerechtfertigter Weise dadurch ungleich behandelt, dass bei ihnen ein großer Teilerlass von vornherein nicht möglich sei. Zudem dürfe die Förderungshöchstdauer nicht unterschiedlich in den neuen und alten Ländern geregelt werden, da das Medizinstudium in Detailfragen bundeseinheitlich geregelt sei. Die vom Verwaltungsgericht und vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründe studienorganisatorischer Art und die angeführten Besonderheiten an den Hochschulen in den neuen Ländern hätten mit der Frage der Förderungshöchstdauer und der Möglichkeit eines großen Teilerlasses nichts zu tun. Es liege deshalb auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern vor, für die bei einem Studienbeginn zum Wintersemester 1991/1992 eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern gegolten habe und für die ein großer Teilerlass objektiv möglich gewesen sei.

IV.

52

Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der für das Ausbildungsförderungsrecht zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der Marburger Bund, der NAV Virchow-Bund, das Deutsche Studentenwerk und der Wissenschaftsrat geäußert.

53

1. Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der nach eigenen Angaben bislang nicht mit der durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Problematik befasst war, ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Versagung des großen Teilerlasses in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei. Er verweist auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts  , wonach bei der Festlegung der Förderungshöchstdauer zu gewährleisten sei, dass regelmäßig ein Semester zur freieren Verfügung des Auszubildenden stehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 -, juris Rn. 8; BVerwGE 88, 151 <155 f.>; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 11 C 26.94 -, juris Rn. 22). Es liege nahe, dass es dann grundsätzlich auch möglich sein müsse, zumindest in diesem Verfügungssemester eine Ausbildung vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden. Es liege in jedem Fall auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung, eine Förderungshöchstdauer zu verlangen, die den Auszubildenden so viel zeitlichen Spielraum für die Ausbildung lasse, dass sie objektiv in allen Studiengängen die Voraussetzungen für den großen Teilerlass erreichen könnten. Hierfür spreche neben dem Wortlaut der Regelung auch ihr für alle Studiengänge gleichermaßen geltender Sinn, einen finanziellen Anreiz für eine zügige Durchführung der Ausbildung zu setzen. Im Ergebnis sei auch die unterschiedliche Behandlung von Studierenden nach dem Standort der Hochschule mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Für Studiengänge, für die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausbildungsförderungsrechts im Beitrittsgebiet kraft Bundesrechts an ostdeutschen und westdeutschen Hochschulen dieselben Ausbildungs- und Prüfungsregelungen galten, habe kein tragfähiger Grund für die ungleiche Behandlung in Bezug auf die Förderungshöchstdauer bestanden.

54

2. Der Marburger Bund hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für begründet. Es liege ein zweifacher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowohl im Hinblick auf die Ungleichbehandlung zwischen den Studierenden der Humanmedizin der alten und der neuen Länder durch § 9 FörderungshöchstdauerV als auch zwischen den Studierenden der Humanmedizin und denen anderer Studiengänge vor. Etwaige organisatorische Besonderheiten in den neuen Ländern hätten eher zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führen müssen. Nach einer Mitgliederbefragung habe es zwischen den Studienbedingungen im Beitrittsgebiet und in den alten Ländern keine Unterschiede gegeben, so dass ein Studienabschluss jeweils grundsätzlich in derselben Zeit erreichbar gewesen sei. Der Ausschluss von der Möglichkeit, einen großen Teilerlass zu erhalten, sei nicht mit dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu rechtfertigen. Die Grenzen zulässiger Typisierung und Pauschalierung seien überschritten, zumal mit dem Kreis der Studierenden der Humanmedizin an den ostdeutschen Universitäten keine zahlenmäßig kleine Gruppe betroffen sei. Der NAV Virchow-Bund folgt in der Sache gleichfalls der Argumentation des Beschwerdeführers.

55

3. Das Deutsche Studentenwerk und der Wissenschaftsrat nehmen in ihren Äußerungen Bezug auf die vom Wissenschaftsrat veröffentlichten Studien zur "Entwicklung der Fachstudiendauer an Universitäten von 1990 bis 1998" (Drs. 4770-01 vom 15. Februar 2001, S. 80 ff. und Anhang I, S. 118 f.) beziehungsweise "von 1999 bis 2003" (Drs. 6825/05 vom 29. August 2005, S. 100 und Anhang I, S. 170). Aus ihnen geht hervor, dass die mittlere Fachstudiendauer im Studienfach Humanmedizin an den meisten Universitäten in den neuen Ländern im Jahre 1998 deutlich und im Jahre 2003 geringfügig niedriger war als an den Universitäten in den alten Ländern. Als Gründe gälten die völlige Neukonzeption der Studiengänge in den neuen Ländern nach der Wende, in denen die Studien- und Prüfungsordnungen realitätsnäher gewesen seien als die über Jahre hinweg nicht evaluierten Ordnungen in den alten Ländern. Letztlich sei auch die Betreuungsrelation besser gewesen als in den alten Ländern.

B.

56

Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig.

I.

57

Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings unzulässig, soweit der Beschwerdeführer als selbstständigen Beschwerdegegenstand die Festsetzung der Förderungshöchstdauer und die hierzu ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen sowie mittelbar die Vorschriften des § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und des § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der vom 1. August 1996 bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung angreift, aus denen sich die für den Beschwerdeführer festgesetzte Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten ergibt.

58

Es kann dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, als die Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten und ihr Ende im Dezember 1997 bereits durch die Bescheide des Studentenwerkes Erfurt von Ende 1994 bzw. Anfang 1995 bestandskräftig festgestellt worden und das Bundesverwaltungsamt bei Erlass des hier angefochtenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 17. Juni 2002 an diese Festsetzungen mit der Folge gebunden gewesen wäre, dass die in den Ausgangsverfahren begehrte Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998 nicht in Betracht käme.

59

Jedenfalls ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt, weil er durch die Förderungshöchstdauer als solche nicht in seinen Grundrechten verletzt sein kann. Für den Beschwerdeführer galt zwar eine niedrigere Förderungshöchstdauer als für Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Hinsichtlich der primären Rechtswirkung der Förderungshöchstdauer, die Gewährung von Ausbildungsförderung zeitlich zu begrenzen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG), ist dem Beschwerdeführer selbst jedoch kein Nachteil entstanden. Er hat sein Studium innerhalb der für ihn maßgeblichen Förderungshöchstdauer abgeschlossen und für dessen gesamte Dauer Ausbildungsförderung erhalten. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und die darauf gestützten Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen enthalten damit keine unmittelbare verfassungsrechtliche Beschwer für den Beschwerdeführer.

60

Allerdings wirken sich die Vorschriften zur Förderungshöchstdauer indirekt nachteilig für den Beschwerdeführer aus, weil die Gewährung eines großen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG auch von der für ihn geltenden Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten abhängt. Doch ist eine Verfassungsbeschwerde nur gegen denjenigen Akt öffentlicher Gewalt zulässig, der die geltend gemachte Grundrechtsverletzung bewirkt (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, juris Rn. 19, 30). Das ist hier die Versagung des Teilerlasses.

II.

61

Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung eines großen Teilerlasses und die hierzu ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen richtet. Er hat insoweit den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend hinreichend substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aufgezeigt. Sinngemäß richtet sich seine Verfassungsbeschwerde ausweislich ihrer Begründung mittelbar gegen § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den für den Beschwerdeführer einschlägigen Vorschriften zur Förderungs-höchstdauer einerseits und zur Mindeststudienzeit andererseits. Der Beschwer-deführer hat diese Vorschrift zwar nicht ausdrücklich als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bezeichnet. Doch sind seine Ausführungen entsprechend auszulegen (vgl. BVerfGE 68, 1 <68 f.>).

C.

62

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Beschwerdeführer wird durch § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften zur Förderungshöchstdauer (§ 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO) einerseits und zur Mindeststudienzeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) andererseits und durch die daraus folgende Versagung eines großen Teilerlasses in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil es ihm als Studierendem der Humanmedizin in den neuen Ländern von vornherein objektiv unmöglich war, in den Genuss eines großen Teilerlasses zu kommen.

I.

63

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 <396>; 105, 73 <110 ff., 133>), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; 126, 400 <416> m.w.N.).

64

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87 <97>; 93, 386 <397>; 99, 367 <389>; 105, 73 <110>; 107, 27 <46>; 110, 412 <432>).

65

Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416> m.w.N.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>). Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09 -, juris Rn. 45).

II.

66

§ 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften zur Förderungshöchstdauer (hier § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO) einerseits und zur Mindeststudienzeit (hier § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) andererseits und die darauf beruhende Versagung eines großen Teilerlasses für den Beschwerdeführer sind selbst bei Anlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabes mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

67

1. Der Beschwerdeführer wird als Student der Humanmedizin in den neuen Ländern zum einen gegenüber Studierenden der Humanmedizin, die im Wintersemester 1992/1993 oder früher ihr Studium in den alten Ländern aufgenommen und im Sommersemester 1994 ihr viertes Fachsemester vollendet haben, ungleich behandelt. Während für letztere nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV in Verbindung mit § 11d FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 10. BAföG- FörderungshöchstdauerVÄndV eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semester galt und sie damit bei einem Abschluss des Studiums vor Ablauf des zweiten Monats nach dem Ablauf der Mindeststudienzeit von zwölf Semestern einen großen Teilerlass erhalten konnten, war dies dem Beschwerdeführer nicht möglich. Denn er konnte sein Studium wegen der bundesrechtlich vorgegebenen Mindeststudienzeit von zwölf Semestern einerseits und der für Studierende in den neuen Ländern geltenden, der Regelstudienzeit entsprechenden Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten andererseits nicht vier Monate vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer beenden. Zum anderen liegt eine Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden anderer Studiengänge vor, in denen entweder gar keine Mindeststudienzeit gilt oder Mindeststudienzeit und Förderungshöchstdauer so bemessen sind, dass ein Abschluss des Studiums vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer möglich bleibt.

68

2. Tragfähige Gründe für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlungen sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich weder aus den Materialien zum Bundesausbildungsförderungsgesetz noch aus der Begründung der Förderungshöchstdauerverordnung. Auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist hierzu nichts vorgetragen worden.

69

a) Für die Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern bestehen keine tragfähigen Sachgründe. Zwar durfte der Gesetzgeber bei der Gewährung von Leistungen einen Spielraum in Anspruch nehmen. Doch erlaubt ihm dieser nicht, Studierende in den neuen Ländern ohne sachangemessene Gründe von einer Begünstigung auszuschließen. Dabei kann dahinstehen, ob im Studiengang Humanmedizin in den neuen Ländern in den 1990er Jahren Studienbedingungen geherrscht haben, die einen schnelleren Studienabschluss als an Universitäten in den alten Ländern ermöglich haben, und es deshalb ungeachtet der bundeseinheitlich vorgegebenen Studieninhalte verfassungsrechtlich zulässig war, die Förderungshöchstdauer in den neuen Ländern übergangsweise niedriger festzusetzen als in den alten Ländern. Zwar darf der Gesetzgeber insbesondere auch zur Bewältigung der Folgen der Deutschen Einheit Regeln treffen, mit denen auch Härten einhergehen können. Doch ließe sich damit allenfalls rechtfertigen, Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern für eine kürzere Dauer zu fördern, weil sie ihr Studium früher abschließen konnten als Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Nicht zu rechtfertigen wäre es jedoch, deshalb keinen großen Teilerlass für den Darlehensteil bereits ausgezahlter Förderung zu gewähren. Der Sinn und Zweck des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG, Anreize für einen möglichst raschen Studienabschluss vor dem Ende der Förderungshöchstdauer zu setzen (vgl. oben A. I. 2. b), besteht gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern ebenso wie in den alten Ländern. Die Mindeststudienzeit von zwölf Semestern, die einem schnellen Studienabschluss Grenzen setzt, gilt kraft bundesgesetzlicher Anordnung für alle Studierenden der Humanmedizin. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, warum Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern die Begünstigung eines großen Teilerlasses von vornherein versagt blieb, während sie Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern nach der Wiedervereinigung noch übergangsweise offen stand.

70

b) Die Ungleichbehandlung sowohl gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern als auch gegenüber Studierenden anderer Fachrichtungen lässt sich nicht mit der Befugnis des Gesetzgebers rechtfertigen, bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Die Voraussetzungen dafür liegen hier nicht vor.

71

aa) Der Gesetzgeber ist zwar von Verfassungs wegen nicht gehalten, sämtliche studienorganisatorischen Besonderheiten zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob es nach den individuellen Studienbedingungen eines jeden Studierenden in jedem Studiengang und an jeder Universität möglich ist, das Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden. Er muss die Verwaltung auch nicht zu einer entsprechenden umfangreichen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung individueller Härten verpflichten. Generelle Hinderungsgründe, die sich wie hier die bindenden Mindeststudienzeiten aus Rechtsvorschriften ergeben, müssen aber in einer Regelung über die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses berücksichtigt werden.

72

Die unzureichende Berücksichtigung gesetzlicher Mindeststudienzeiten und ihres Verhältnisses zur Förderungshöchstdauer kann gesamte Studiengänge und damit eine große Anzahl von Studierenden von der Möglichkeit eines großen Teilerlasses ausschließen. Gerade die hier betroffene Gruppe der Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern ist zahlenmäßig nicht unbedeutend. So schlossen beispielsweise im Jahre 1998 insgesamt 1088 deutsche Erstabsolventen ihr Medizinstudium an Universitäten in den neuen Ländern ab (vgl. Wissenschaftsrat, Entwicklung der Fachstudiendauer an Universitäten von 1990 bis 1998, Drs. 4770-01 vom 15. Februar 2001, Anhang I, S. 118). Geht man entsprechend der Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks für das Jahr 1997 davon aus, dass 17 % der Studierenden der Humanmedizin Leistungen nach dem BAföG erhalten haben, waren allein im Jahre 1998 ca. 185 Studierende von dem Begünstigungsausschluss betroffen. Seit Inkrafttreten von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV gilt im Übrigen für alle Studierenden der Humanmedizin im gesamten Bundesgebiet eine Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten, so dass seitdem kein Studierender der Humanmedizin mehr von einem großen Teilerlass profitieren kann.

73

bb) Der Ausschluss größerer Gruppen von Studierenden von der Chance eines großen Teilerlasses wegen studiengangsbezogener Mindeststudienzeiten ist ohne unzumutbaren Aufwand vermeidbar, indem die Regeln über Teilerlass, Förderungshöchstdauer und Mindeststudienzeit aufeinander abgestimmt werden. Es sind keine verwaltungspraktischen Hindernisse oder sonstige Gründe ersichtlich, die diesen Ausschluss geböten. Er hat seine Ursache vielmehr in der fehlenden Abstimmung derjenigen Regeln, die für den großen Teilerlass von Bedeutung sind. Dies lässt sich nicht mit Typisierungs- und Pauschalierungserwägungen rechtfertigen. So gewährleistete die ursprüngliche Konzeption des studiendauerabhängigen Teilerlasses unter Berücksichtigung der früheren Bemessungsprinzipien der Förderungshöchstdauer, dass Mindeststudienzeiten einem Teilerlass nicht entgegenstanden. Da die Förderungshöchstdauer bis Mitte der 1980er Jahre die Mindeststudienzeit immer um mindestens ein Semester überstieg (vgl. oben A. I. 3. a), war ein Teilerlass, der in Höhe von 2.000 DM für jedes Semester gewährt wurde, um das ein Auszubildender seine Ausbildung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendete (vgl. oben A. I. 2. b), in jedem Studiengang objektiv möglich. Dies hat sich jedoch geändert, weil sich die Förderungshöchstdauer mehr und mehr an der Regelstudienzeit orientierte. In Studiengängen, in denen die Förderungshöchstdauer nunmehr der Regelstudienzeit entsprach und diese sich aus der bisherigen Mindeststudienzeit und der notwendigen Examenszeit zusammensetzte, wie dies im Studium der Humanmedizin der Fall ist (vgl. BRDrucks 6/78, S. 34, 41 f., und oben A. I. 3. c) aa), war damit ein Abschluss des Studiums ein volles Semester vor dem Ende der Förderungshöchstdauer nicht mehr möglich. Die Verkürzung des für einen großen Teilerlass notwendigen Zeitraums zwischen dem erfolgreichen Abschluss des Studiums und dem Ende der Förderungshöchstdauer von einem Semester, d.h. sechs Monaten, auf vier Monate war nicht auf die gewandelte Förderungshöchstdauer abgestimmt und hat, wie der vorliegende Fall zeigt, die Problematik, dass Mindeststudienzeiten einem Studienabschluss vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer entgegenstehen können, nicht beseitigt.

74

c) Die Benachteiligung gegenüber Studierenden anderer Studiengänge ist nicht durch andere Sachgründe gerechtfertigt. Zwar zeichnet sich der Studiengang Humanmedizin durch die höchste Förderungshöchstdauer von allen universitären Studiengängen aus. Dies ist jedoch dem außergewöhnlichen Umfang des Studiums und der gesetzlich bestimmten und auch europarechtlich vorgegebenen Mindeststudienzeit geschuldet. Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dienen primär dazu, einen erfolgreichen Studienabschluss zu gewährleisten und werden deshalb für die gesamte erforderliche Dauer des Studiums gezahlt. Die Studienwahl selbst ist frei. Es ist damit nicht durch einen tragfähigen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Studierenden ein großer Teilerlass deshalb versagt wird, weil sie sich in gesetzlich gebilligter Weise für ein umfangreiches Studium entschieden haben.

75

Im Übrigen besteht aus Sicht der Geförderten bei langer Studien- und Förderungsdauer ein größeres Bedürfnis für einen großen Teilerlass, da die zurückzuzahlende Darlehenssumme in der Regel höher ausfällt als bei kürzeren Studiengängen. Dies gilt in besonderem Maße für solche Studierenden, die, wie der Beschwerdeführer, ihr Studium vor dem 28. Februar 2001 abgeschlossen haben und für die deshalb die Begrenzung der zurückzuzahlenden Darlehenssumme auf 10.000 Euro nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht eingreift. Der große Teilerlass, der anders als der leistungsabhängige Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG nicht in Form eines prozentualen Anteils der gesamten Darlehenssumme, sondern in Ge-stalt eines fixen Betrages gewährt wird, wirkt sich zudem bei langer Förderungsdauer und damit hoher Darlehenssumme im Verhältnis geringfügiger aus als bei kürzerer Förderungsdauer.

76

Aufgrund der langen Studien- und Förderungsdauer im Studiengang Humanmedizin entsprechen Anreize zur zügigen Beendigung des Studiums auch in besonderem Maße dem Sinn und Zweck des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zweck für Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern und ab Sommersemester 1993 auch für Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern als verfehlt anzusehen wäre und sie deshalb gegenüber Studierenden anderer Fachrichtungen schlechter gestellt werden dürften.

77

d) Die Gewährung eines kleinen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 2 BAföG, den der Beschwerdeführer erhalten hat, kompensiert nicht die Versagung eines großen Teilerlasses. Dass Studierende der Humanmedizin wie andere Studierende in den Genuss eines kleinen Teilerlasses kommen können, rechtfertigt es nicht, ihnen die Begünstigung eines großen Teilerlasses vorzuenthalten, dessen Voraussetzungen andere Studierende erfüllen können.

D.

I.

78

1. a) § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG ist für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären. Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet wegen der strikten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen großen Teilerlass aus. In entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2 BVerfGG ist die Rechtsfolge der Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG auch für die späteren Fassungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG (Fassungen des Ausbildungsförderungsreformgesetzes und des 23. BAföGÄndG, vgl. oben A. I. 2. a) auszusprechen, weil dies im Interesse der Rechtsklarheit geboten ist.

79

b) Der festgestellte Verfassungsverstoß beschränkt sich auf die Fälle, in denen § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in Verbindung mit den Vorschriften zur Mindeststudienzeit einerseits und zur Förderungshöchstdauer andererseits dazu führt, dass Studierenden in ihrem Studiengang ein großer Teilerlass von vornherein objektiv unmöglich ist, weil sie ihr Studium nicht mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beenden können. In entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2 BVerfGG wird die Unvereinbarkeit auch über die der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Fallkonstellation eines Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern hinaus erklärt, weil dies im Interesse der Rechtsklarheit geboten ist (vgl. BVerfGE 19, 206 <225 f.>; 40, 296 <328 f.>; 45, 104 <119, 139>). Sie führt nicht nur im konkreten Fall in Verbindung mit der sich aus § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO ergebenden Förderungshöchstdauer einerseits und der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO ergebenden Mindeststudienzeit andererseits zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bei Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt darüber hinaus bei Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern ab Sommersemester 1993 gegenüber Studierenden in solchen Studiengängen vor, die die Voraussetzungen des großen Teilerlasses nach Maßgabe der für sie geltenden Mindeststudienzeiten und Förderungshöchstdauer grundsätzlich erfüllen können. Ein entsprechender Gleichheitsverstoß gilt auch für alle anderen Studiengänge, in denen Mindeststudienzeiten vorgeschrieben sind und eine Förderungshöchstdauer gilt, die um weniger als vier Monate über der Mindeststudienzeit liegt.

80

2. a) Als Folge der Unvereinbarkeitserklärung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden; laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 <101>; 105, 73 <134>; 126, 400 <431>).

81

b) Die Unvereinbarkeitserklärung hat weiterhin zur Folge, dass der Gesetzgeber zur rückwirkenden, gleichheitsgerechten Neuregelung für den gesamten Zeitraum verpflichtet ist, auf den sich die Unvereinbarkeitserklärung bezieht (vgl. BVerfGE 87, 153 <178>; 99, 280 <298>; 105, 73 <134>; 107, 27 <58>; 110, 94 <138>). Dies bedeutet, dass die Neuregelung unabhängig vom Zeitpunkt des Studienabschlusses alle noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfassen muss, die die Gewährung eines großen Teilerlasses zum Gegenstand haben und einen Studiengang betreffen, in dem wegen Rechtsvorschriften zu Mindeststudienzeiten und zur Förderungshöchstdauer die Voraussetzungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG von vornherein nicht erfüllbar waren. Wie der Gesetzgeber den festgestellten Gleichheitsverstoß beseitigt, steht in seinem Ermessen. Die vollständige Abschaffung des Teilerlasses für Studierende, die ihr Studium nach dem 31. Dezember 2012 abschließen, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung und bleibt hiervon unberührt.

82

Bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können demgegenüber von der rückwirkenden Neuregelung ausgenommen werden (vgl. BVerfGE 87, 153 <178>; 99, 280 <298>; 107, 27 <58>; 120, 125 <167>). Es bleibt dem Gesetzgeber zwar unbenommen, die Wirkung der vorliegenden Entscheidung auch auf bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu jedoch nicht (vgl. BVerfGE 104, 126 <150>; 115, 259 <276>).

83

c) Die Neuregelung hat bis zum 31. Dezember 2011 zu erfolgen. Es besteht keine Veranlassung, dem Gesetzgeber eine längere Frist zur Nachbesserung einzuräumen und während dieses Zeitraums die Fortgeltung der verfassungswidrigen Rechtslage anzuordnen. Seit Ende der 1970er Jahre wird über die Angemessenheit der Teilerlassregelung bei frühzeitiger Beendigung der Ausbildung diskutiert (vgl. BTDrucks 8/2868, S. 23; BTDrucks 11/1315, S. 12 zu Nr. 9 Buchtstabe b). Wie die Begründung des Gesetzentwurfs zum 23. BAföGÄndG zeigt, hatte der Gesetzgeber die Unstimmigkeiten von § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG auch bereits erkannt (vgl. BTDrucks 17/1551, S. 28 f. zu Nummer 13). Eine geordnete Finanz- und Haushaltsplanung ist durch die erforderliche Neuregelung ebenfalls nicht gefährdet.

II.

84

1. Die zur Versagung eines großen Teilerlasses ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsamtes, des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie beruhen auf der mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Rechtslage in Verbindung mit § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht Köln zurückzuverweisen (vgl. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

85

2. Demgegenüber haben die allein zur Förderungshöchstdauer ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen Bestand, da die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist (vgl. B. I.). Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen.

III.

86

Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Die volle Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers ist angemessen, weil dieser sein wesentliches Verfahrensziel erreicht hat (vgl. BVerfGE 79, 372 <378>; 104, 220 <238>). Die Auslagen sind dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen vom Land Nordrhein-Westfalen und vom Bund zu erstatten, weil die aufgehobenen Entscheidungen von Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen getroffen worden sind, der Grund der Aufhebung aber in der Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Vorschrift liegt (vgl. BVerfGE 101, 106 <132>).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Juli 2015 - 3 K 4122/14 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 25.345,44 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von der Klägerin in der fristgemäßen Antragsbegründung genannten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verurteilung des Beklagten, die von der Klägerin in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) absolvierte Ausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen (im Folgenden: Unterstufenlehrerin) als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg anzuerkennen und sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 einzuweisen, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen aus § 3 LVO-KM für den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Grund- und Hauptschulen durch Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung als Unterstufenlehrer mangels Ergänzungsprüfung (§ 3 Abs. 2 LVO-KM) bzw. ergänzender Ausbildung (§ 3 Abs. 3 LVO-KM) nicht. Sie könne den geltend gemachten Anerkennungsanspruch auch nicht aus Beschlüssen der Kultusministerkonferenz herleiten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
a) Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen aus Nr. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993 („Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen“) als nicht erfüllt angesehen, weil sie derzeit nicht in den neuen Ländern oder Berlin tätig sei. Sie sei aber zum Zeitpunkt des Beschlusses (07.05.1993) bis 1995 als Lehrerin in Leipzig beschäftigt gewesen. Deshalb sei sie entsprechend dem Vorschlag aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz durch Einführung eines Amtes „Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR als Lehrer für die unteren Klassen“ in den „Besoldungsgruppen A 11/A 12“ einzustufen. Dieser Einwand verfängt nicht.
Beschlüsse der Kultusministerkonferenz sind bereits ihrer Rechtsnatur nach nicht dazu geeignet, der Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung einer Lehramtsbefähigung oder gar auf Übertragung eines höheren Statusamtes nebst Einweisung in eine zugehörige Planstelle zu vermitteln. Denn die Konferenz setzt kein Gesetzesrecht, sondern gibt als Instrument des kooperativen Föderalismus lediglich Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Länder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.01.1999 - 6 B 19.98 -, Juris; Rudolf, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Bd. VI, § 141 RdNr. 64). Ihre Beschlüsse binden die Mitglieder als Ergebnis gemeinsamer Willensbildung grundsätzlich nur politisch. Je nach Regelungsgegenstand und Form der Absprache können sie im Einzelfall zwar darüber hinaus auch eine rechtliche Bindung der Mitglieder bewirken (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997 - 13 M 4160/97 -, NJW 1997, 3456, und VG Meiningen, Beschluss vom 14.01.1998 - 8 E 1385/97.Me -, Juris, jeweils zur Bindung der Kultusminister an zeitliche Vereinbarungen zur Einführung der Rechtschreibreform). Die Beschlüsse haben aber auch in solchen Fällen keine Gesetzeskraft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 2.97 -, BVerwGE 106, 253; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997, a.a.O.; VG Meinungen, Beschluss vom 14.01.1998, a.a.O.). Rechtlich verbindlich gegenüber anderen Personen als den Konferenzmitgliedern werden sie deshalb stets nur durch die Transformation in Landesrecht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997, a.a.O.: „nicht ‚self-executing‘“; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2008 - 18 K 4758/07 -, Juris, m.w.N.), in dessen Rahmen sie dann mittelbar - etwa ermessenslenkend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.1997 - 9 S 2096/96 -, VGHBW-Ls 1998, Beilage 1, B 2) - Bedeutung erlangen können.
Aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993 selbst vermag die Klägerin daher bereits dem Grunde nach keinen Anspruch gegen den Beklagten abzuleiten. Dass zur Umsetzung dieses Beschlusses Landesrecht mit dem von ihr gewünschten Inhalt - die Einführung eines statusrechtlichen Amtes „Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR als Lehrer für die unteren Klassen“ mit Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 11 oder A 12 - geschaffen worden wäre, hat sie nicht dargelegt. Das ist auch tatsächlich nicht geschehen. Der Landtag des Beklagten, dem seit der Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006, BGBl. I S. 2034) die alleinige Gesetzgebungskompetenz u.a. für die Laufbahnen und die Besoldung der Landesbeamten zusteht (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 Halbs. 2 GG), hat solche Ämter nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 - LBesO A - zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg).
Es bedarf daher keiner weitergehenden Ausführungen dazu, dass der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993 das Begehren der Klägerin unabhängig von seiner Rechtsnatur auch inhaltlich schon deshalb nicht zu tragen geeignet ist, weil der Beklagte (ebenso wie Bayern) zu diesem Beschluss zu Protokoll erklärt hatte, dass er die Unterstufenlehrer der ehemaligen DDR auch künftig nicht in die Laufbahn der Grundschullehrer übernehmen werde (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 20.03.2012 - RN 1 K 01.1800 -, Juris).
b) Die Klägerin macht weiter geltend, ihr stehe ein Anspruch auf Anerkennung ihrer Ausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg sowie auf Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 auch aufgrund des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen“ zu. Ihre in der ehemaligen DDR erworbene Lehramtsbefähigung entspreche dem in diesem Beschluss beschriebenen „Lehramtstyp 1“ („Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe“), der auch in Baden-Württemberg existiere. Ihre Lehramtsbefähigung sei damit gleichzusetzen „und damit auch anzuerkennen“.
Auch mit diesem Einwand zeigt die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung auf, da sie mit dem Verweis auf den Beschluss des Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 keine Rechtsgrundlage aus dem Gesetzes- oder Verordnungsrecht darlegt, die ihr einen Anerkennungsanspruch oder gar einen Beförderungsanspruch vermitteln könnte. Die fehlende Rechtsnormqualität des Beschlusses vom 22.10.1999 ergibt sich (klarstellend) auch aus diesem selbst. Denn er verweist auf das „geltende Laufbahnrecht“, in dessen Rahmen ihm erst „Rechnung getragen“ werden soll (vgl. Nr. 4 des Beschlusses vom 22.10.1999).
10 
Unabhängig davon ist der Beklagte nach diesem Beschluss (im Verhältnis zu den übrigen Bundesländern) auch inhaltlich nicht dazu verpflichtet, Rechtsgrundlagen zu schaffen, nach denen sämtliche Befähigungen für Lehrämter, die dem „Lehramtstyp 1“ zugeordnet sind, ausnahmslos - insbesondere ohne Nachqualifikation - als Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg anzuerkennen wären. Die Definition der sechs Lehramtstypen durch die Kultusministerkonferenz diente dazu, in einem ersten Schritt die Vielzahl an Lehramtsbezeichnungen in den Bundesländern „aus Gründen der Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit“ zu Gruppen zusammenzufassen (vgl. Nr. 1 der Informationsschrift der Kultusministerkonferenz vom 01.02.2002 über die Regelungen des Beschlusses vom 22.10.1999). Damit war jedoch noch keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung oder gar Gleichstellung sämtlicher einem Lehramtstyp zugeordneter Lehrämter verbunden. Die Kultusminister haben vielmehr ausgehend von der erfolgten Typisierung in weiteren Schritten vereinbart, die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter sowie die Zweiten Staatsprüfungen nach näherer Maßgabe von konkretisierenden Rahmenvereinbarungen - etwa nach Maßgabe der „Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Grundschule bzw. Primarstufe (Lehramtstyp 1)“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 29.02.1997 in der Fassung vom 07.03.2013) - anzuerkennen (vgl. Nr. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999). Aus diesen Vereinbarungen ergibt sich auch im Verhältnis der Bundesländer zueinander keine Pflicht zur Schaffung von landesrechtlichen Regelungen mit dem von der Klägerin gewünschten Inhalt. Denn die Mitglieder der Kultusministerkonferenz haben sich auf die Anerkennung von Staatsprüfungen, d.h. von Ersten Staatsprüfungen, die nach einem Hochschulstudium abzulegen sind (vgl. Nrn. 1 und 2.3 der Rahmenvereinbarung), und von Zweiten Staatsprüfungen, die nach einem Vorbereitungsdienst zu absolvieren sind (vgl. Nr. 2.6 der Rahmenvereinbarung), verständigt. Solche Staatsprüfungen hat die Klägerin nicht abgelegt.
11 
c) Sie wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht habe die „Festlegungen“ des Beschlusses des Kultusministerkonferenz (ebenfalls) vom 22.10.1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen“ nicht berücksichtigt. Sie sei nach Nr. 1 dieses Beschlusses in Hessen zur Beamtin auf Lebenszeit berufen worden. Gemäß Nr. 4 des Beschlusses verzichteten die Kultusminister der Länder im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens bei der Übernahme von Bewerbern (u.a.) nach Nr. 1 des Beschlusses auf eine Nachqualifikation. Dementsprechend sei es unzulässig, sie darauf zu verweisen, die Befähigung zum Grundschullehramt in Baden-Württemberg im Zuge einer Nachqualifikation erwerben zu müssen. Mit diesem Zulassungsvorbringen ruft die Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervor.
12 
aa) Auch insoweit ist mit dem bloßen Verweis auf einen Beschluss der Kultusministerkonferenz bereits keine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Rechtsgrundlage dargelegt, die den geltend gemachten Anerkennungs- oder den Beförderungsanspruch begründen könnte. Dass auch der genannte Beschluss vom 22.10.1999 nicht „self-executing“ (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997, a.a.O.) ist, ergibt sich (klarstellend) wiederum aus diesem selbst. Denn er verweist für seine „Umsetzung“ auf das „geltende Laufbahnrecht“ der Länder (vgl. Nr. 5 des Beschlusses).
13 
Die Qualität einer Rechtsvorschrift erlangte der Beschluss vom 22.10.1999 auch nicht (ausnahmsweise) deshalb, weil er ausweislich seiner Präambel dazu diente, einen Auftrag aus Art. 37 Abs. 2 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - EV), der nach der Wiedervereinigung als Bundesrecht geltendes Recht blieb (Art. 45 Abs. 2 EV), umzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, dass das Antragsvorbringen sich hierzu nicht verhält und deshalb bereits die Darlegungsanforderungen verfehlt. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV gelten in der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet - d.h. in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zur Wiedervereinigung nicht galt - weiter. In diesem Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, „wenn sie gleichwertig sind“. Ergänzend hierzu bestimmt Art. 37 Abs. 2 EV, dass für Lehramtsprüfungen „das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren“ gilt (Satz 1) und die Kultusministerkonferenz entsprechende Übergangsregelungen treffen wird (Satz 2). Art. 37 Abs. 2 EV verweist mit diesen Formulierungen allerdings lediglich darauf, dass die Länder beim Abschluss von Vereinbarungen das bisher übliche Verfahren einer Einigung im Rahmen der Kultusministerkonferenz anwenden sollen. Er verleiht jedoch auch diesen Vereinbarungen keine Rechtsnormqualität (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.). Entsprechend beinhalten auch die in solchen Beschlüssen abgegebenen Wertungen keine normativen Regelungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.).
14 
bb) Auch Art. 37 Abs. 1 EV enthält selbst keine Rechtsnorm, aus der die Klägerin den geltend gemachten Anspruch, ihre in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung als Unterstufenlehrerin als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg anzuerkennen und sie zudem in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 einzuweisen, ableiten könnte.
15 
Mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV haben die Vertragsparteien eine den Anwendungsbereich von Art. 37 EV insgesamt und damit auch Lehramtsprüfungen umfassende materiell-rechtliche Grundnorm für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen geschaffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.1998, a.a.O., und vom 10.12.1997 - 6 C 10.97 -, BVerwGE 106, 24). Ob diese Norm - wie jedenfalls ursprünglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.1998, a.a.O., und vom 10.12.1997, a.a.O.) - als bundesrechtliche Rechtsgrundlage für die Anerkennung einer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung nach wie vor anwendbar ist, nachdem die Länder im Zuge der Föderalismusreform I die alleinige Gesetzgebungskompetenz u.a. für das Laufbahn- und Besoldungsrecht der Landesbeamten erlangt und - wie Baden-Württemberg - davon u.a. durch eigene Anerkennungsregelungen (vgl. § 3 LVO-KM) erschöpfend Gebrauch gemacht haben, bedarf keiner Entscheidung (vgl. zur weiterhin möglichen Heranziehung von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV für die Anerkennung von Fachschulabschlüssen jenseits des Laufbahnrechts Sächsisches OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 2 A 278/09 -, DÖV 2011, 168; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.03.2014 - 3 L 79/13 -, Juris). Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stehen in der ehemaligen DDR absolvierte Lehramtsprüfungen Befähigungsnachweisen aus den alten Bundesländern, wie gezeigt, nur gleich, „wenn sie gleichwertig sind“. Jedenfalls daran fehlt es hier. Der von der Klägerin in der ehemaligen DDR erworbene Abschluss ist - auch unter Berücksichtigung ihrer langjährigen Unterrichtstätigkeit - nicht im Sinne dieser Vorschrift mit der landesbeamtenrechtlich geregelten Lehrbefähigung für die Grundschule „gleichwertig“.
16 
Der Begriff der Gleichwertigkeit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung ohne normative Bindung an die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (vgl. BVerwG, Urteile vom Urteile vom 19.03.1998, a.a.O., und vom 10.12.1997, a.a.O.; Beschluss vom 09.07.1997 - 6 B 80.96 -, Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 2). Eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung mit - wie hier - anschließender mehrjähriger entsprechender Unterrichtstätigkeit ist mit einer in den alten Ländern geregelten Laufbahnbefähigung im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV gleichwertig, wenn sie nach Struktur, Zielsetzung und Inhalt der zugrundeliegenden Vor- und Ausbildung unter Einschluss der sich anschließenden fachbezogenen Berufstätigkeit den Bewerber befähigt, sich auf einem Dienstposten dieser Laufbahn dauerhaft zu bewähren (s. näher dazu BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist der von der Klägerin erworbene Bildungsabschluss - unabhängig von inhaltlichen Unterschieden - bereits wegen der Ausbildungsstruktur und Art des Abschlusses nicht mit der begehrten Laufbahnbefähigung gleichwertig.
17 
Wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg sind eine Hochschulzugangsberechtigung, ein wissenschaftliches Hochschulstudium, die erfolgreiche Ablegung der Ersten Staatsprüfung, die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und die erfolgreiche Ablegung der Zweiten Staatsprüfung (vgl. § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 5 ff., § 13 Abs. 1 Nr. 1 der für Lehramtsanwärter derzeit noch maßgeblichen Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen - Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I - vom 20.05.2011, GBl. S. 229, ber. S. 394, sowie § 1, §§ 10 ff. der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen - GHPO II - vom 09.03.2007, GBl. S. 193, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.11.2012, GBl. S. 660). Im Vorbereitungsdienst werden die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus dem Studium durch die Schule und das Staatliche Seminar für Didaktik und Lehrerbildung in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne so erweitert und vertieft, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag an Grund- und Hauptschulen sowie Werkrealschulen und Gemeinschaftsschulen erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GHPO II). Die Klägerin hat ihre Ausbildung für den Lehrerberuf demgegenüber an einem nicht dem Hochschulbereich zuzuordnenden Institut für Lehrerbildung der ehemaligen DDR absolviert, zu dem der Zugang mit dem Abschluss der zehnjährigen, als Gesamtschule zu wertenden Polytechnischen Oberschule möglich war und deren Abschluss als Mittlerer Schulabschluss anerkannt ist, jedoch auch in der ehemaligen DDR keine Hochschulzugangsberechtigung verlieh (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29.04.2004 - 7 BV 03.1263 -, Juris; VG Regensburg, Urteile vom 20.03.2002, a.a.O., und vom 20.03.2002 - RN 1 K 01.1798 -, Juris; VG Köln, Urteil vom 14.03.2008 - 4 K 3102/06 -, Juris). Darüber hinaus handelte es sich bei der Vorbereitungszeit der Lehrer in der ehemaligen DDR nicht um einen Vorbereitungsdienst im Sinne des Landeslaufbahnrechts, sondern um eine Bewährungszeit, in der die Absolventen zeigen sollten, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung über die für ihre Tätigkeit erforderliche Qualifikation verfügten, die aber nicht mehr der Vermittlung der Fähigkeit zur selbständigen Lehrertätigkeit diente (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.; VG Regensburg, Urteile vom 20.03.2002, jeweils a.a.O.). Angesichts dieser strukturellen Ausbildungsunterschiede vermittelt auch Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV keinen Anspruch auf Anerkennung der Lehrbefähigung eines Unterstufenlehrers der ehemaligen DDR als gleichwertig mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O., und VG Regensburg, Urteile vom 20.03.2002, jeweils a.a.O., zur Befähigung für das Lehramt an öffentlichen Grundschulen in Bayern; VG Köln, Urteil vom 14.03.2008, a.a.O., zur Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule in Nordrhein-Westfalen).
18 
d) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, in Hessen sei ihre in der ehemaligen DDR absolvierte Ausbildung als „Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Hessen“ (Bescheid vom 07.04.2000) anerkannt worden und diese Anerkennung sei auch für den Beklagten „bindend.“ Sie legt auch insoweit nicht dar, aus welcher Rechtsgrundlage sie ihren auf das baden-württembergische Laufbahnrecht bezogenen Anerkennungsanspruch ableitet. Der alleinige Verweis auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen“ führt mangels Rechtnormqualität dieses Beschlusses nicht weiter.
19 
Unabhängig davon ergibt sich aus diesem Beschluss auch inhaltlich keine Pflicht des Beklagten (gegenüber anderen Bundesländern), landesrechtliche Regelungen mit dem Ziel zu schaffen oder bestehende Regelungen (vgl. § 23 Abs. 1 und 2 LBG) so anzuwenden, dass die von der Klägerin begehrte Anerkennung - oder gar die Beförderung - ohne vorherige Ergänzungsprüfungen oder -ausbildungen im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 LVO-KM (oder Nachqualifikationen nach Maßgabe von § 6 LVO-KM) zu verfügen wäre. Nach der von der Klägerin in Bezug genommenen Nr. 4 des Beschlusses vom 22.10.1999 verzichten die Kultusminister der Länder im Rahmen des Lehreraustauschs bei der Übernahme von Bewerbern u.a. nach Nr. 1 des Beschlusses zwar auf eine Nachqualifikation. Bei der Klägerin handelt es sich jedoch schon nicht um eine „Bewerberin nach Nr. 1“ des Beschlusses. Hierunter fallen nur Bewerber mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR, deren Bewährung „gemäß den Maßgaben des Einigungsvertrages und entsprechender landesrechtlicher Regelungen“ festgestellt wurde und die in dem aufnehmenden Bundesland „auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993“ den nach dem jeweiligen Landesrecht ausgebildeten und entsprechend verwendeten Lehrkräften gleichgestellt wurden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klägerin für einen Austausch von einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg bereits deshalb nicht als „Bewerberin nach Nr. 1“ anzusehen ist, weil Baden-Württemberg zu Protokoll des Beschlusses vom 07.05.1993, wie gezeigt, erklärt hatte, die Unterstufenlehrer der ehemaligen DDR nicht (d.h. in erster Linie nicht ohne Nachqualifizierung) in die Laufbahn der Grundschullehrer zu übernehmen. Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ihre Bewährung „gemäß den Maßgaben des Einigungsvertrages und entsprechender landesrechtlicher Regelungen festgestellt“ wurde. Sie macht geltend, ihre Bewährung sei durch die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in Hessen und die dortige Anerkennung ihrer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung festgestellt worden. Dieser Hinweis führt indes nicht weiter, weil diese nach dem hessischen Landesrecht erfolgten Vorgänge keine „Bewährungsfeststellung“ im Sinne des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 darstellen.
20 
Der Begriff der „Bewährungsfeststellung“ aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz nimmt Bezug auf Übergangsregelungen des Art. 20 EV in Verbindung mit der damals maßgeblichen Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchst. b zum Einigungsvertrag. Danach konnten Beschäftigte, die in der öffentlichen Verwaltung in dem Beitrittsgebiet tätig waren, nach Maßgabe des § 4 des damaligen Bundesbeamtengesetzes zu Beamten auf Probe ernannt werden. Die Laufbahnbefähigung konnte durch eine Bewährung auf einem Dienstposten, der nach seiner Schwierigkeit mindestens den zu übertragenden Funktionen entsprochen hatte, ersetzt werden. Die Bewährung wurde von der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde festgestellt. Nähere Vorgaben dazu enthielt die Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in das Bundesbeamtenverhältnis vom 09.01.1991 (BGBl I S. 123). Mit diesen Bestimmungen sollten laufbahnrechtliche Anpassungsregelungen geschaffen werden, „die den grundlegenden Qualifikationsanforderungen des Berufsbeamtentums unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in der bisherigen Deutschen Demokratischen Republik Rechnung tragen“ (vgl. Denkschrift zum Einigungsvertrag, B. Besonderer Teil, Zu Art. 20 A., BT-Drs 11/7760, S. 365). Sie galten gemäß Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. a zum Einigungsvertrag bis zum Inkrafttreten des jeweiligen Landesbeamtengesetzes auch in den neuen Ländern. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass eine Bewährungsfeststellung im Sinne dieser Übergangsregelungen von der damals in Sachsen zuständigen Landesbehörde für sie getroffen wurde; ein dahingehender Bescheid ist auch ihrer Personalakte nicht zu entnehmen. Die fehlende (förmliche) Bewährungsfeststellung kann auch nicht nachträglich - inzident - durch den Senat ersetzt werden. Denn die Bewährungsfeststellung war ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn, dem hierfür eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt war (vgl. bereits zur Rechtslage im Jahr 1998 BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Übergangsregelungen des Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchst. b zum Einigungsvertrag inzwischen nicht mehr anwendbar sind (vgl. Art. 5 Nr. 3 Buchst. b des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 02.12.2006, BGBl. I 2674).
21 
e) Die Klägerin wendet weiter ein, es sei auch zu berücksichtigen, dass sie tatsächlich das Amt und die Tätigkeit einer Grundschullehrerin ausübe und dass sie als Klassenlehrerin an ihrer Schule eingesetzt sei. Sie übe damit die gleiche Tätigkeit wie eine Grundschullehrerin aus und sei nicht als Fachlehrerin tätig. Es sei seit der Dienstrechtsreform vom 01.01.2011 auch in Baden-Württemberg möglich, die Laufbahnbefähigung durch Berufserfahrung zu ersetzen. Die Laufbahnverordnung des Kultusministeriums, die für den Aufstieg einer Fach- zur Grundschullehrerin eine Nachqualifizierung fordere, sei auf ihren Fall dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 (über die „Gegenseitige Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen“) entsprechend nicht anwendbar. Auch mit diesem Zulassungsvorbringen ruft die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung hervor.
22 
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LBG richten die Ministerien des Beklagten im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz- und Wirtschaftsministerium die Laufbahnen ein und gestalten den Zugang aus. Den Zugang können sie über den herkömmlichen beamtenrechtlichen Weg eines Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit abschließender Laufbahnprüfung (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1 LBG), aber auch über andere Wege ermöglichen (vgl. § 16 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 LBG), darunter eine Kombination aus dem Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahn (vgl. § 15 LBG) und eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LBG). Daneben können Bewerber als sog. „andere“ Bewerber bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe für die Übernahme in das Beamtenverhältnis die Befähigung für eine Laufbahn in Einzelfällen abweichend von den Vorschriften der entsprechenden Laufbahnverordnung erwerben, wenn es - u.a. - für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die Befähigung als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber zu erwerben (vgl. § 16 Abs. 3 LBG). Für all diese jenseits des herkömmlichen Wegs zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung liegenden Fälle können die Ministerien allerdings den Nachweis zusätzlicher Fachkenntnisse oder besondere Anforderungen hinsichtlich der Vor- und Ausbildung festschreiben, wenn dies die Besonderheit der Laufbahn und der wahrzunehmenden Tätigkeiten erfordert (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 LBG). Die Ministerien können darüber hinaus im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium ein Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg von Beamten in die nächsthöhere Laufbahn und laufbahnspezifische Voraussetzungen für den Aufstieg festlegen (vgl. § 21 Abs. 4 LBG). Dabei können u.a. Qualifizierungsmaßnahmen vorausgesetzt werden, die dazu dienen, dass der Beamte zusätzliche, über seine Vorbildung und die bisherige Laufbahnbefähigung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt, die ihm die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn ermöglicht (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 5 LBG).
23 
Das Kultusministerium hat von diesen Ermächtigungsgrundlagen mit dem Erlass seiner Laufbahnverordnung (LVO-KM) vom 10.01.2012 (GBl. S. 13) Gebrauch gemacht. Diese Verordnung ermöglicht es Lehrkräften mit Lehrbefähigung für die unteren Klassen, die Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Grund- und Hauptschulen in Baden-Württemberg durch Berufserfahrung zu erwerben (vgl. § 3 LVO-KM) oder in diese Laufbahn aufzusteigen (vgl. § 6 LVO-KM). Die Verordnung macht dies in beiden Fällen vom Nachweis zusätzlicher Fachkenntnisse abhängig (vgl. § 3 Abs. 2 und 3, § 6 LVO-KM). Dem Zulassungsvorbringen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese Verordnungsbestimmungen mit höherrangigem Recht unvereinbar sein könnten. Aus dem von der Klägerin allein in Bezug genommene Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 ergibt sich ein solcher Verstoß schon mangels Rechtsnormqualität desselben nicht. Unabhängig davon steht die Laufbahnverordnung zu dem Beschluss inhaltlich nicht in Widerspruch. Denn dieser Beschluss sieht eine Gleichstellung (nur) mit den „nach dem jeweiligen Landesrecht ausgebildeten und entsprechend verwendeten“ Lehrkräften vor. Eine Ausbildung zur Lehrkraft für untere Klassen in der DDR entspricht aber einer Ausbildung zur Lehrkraft an Grundschulen in Baden-Württemberg, wie gezeigt (oben unter c), nicht. Es ist daher nicht dargelegt, dass die Klägerin von der Erfüllung der Voraussetzungen aus § 3 LVO-KM befreit wäre und die vom Beklagten wiederholt aufgezeigte Möglichkeit, die Laufbahnbefähigung für das Grundschulamt etwa durch eine Nachqualifizierung an einem Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 LVO-KM zu erwerben, außer Betracht lassen müsste.
24 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
25 
Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Klägerin die sinngemäß formulierte Frage, ob der in Nr. 4 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen“ angesprochene Verzicht auf Nachqualifizierungen „grundsätzlich“ oder „ausnahmslos“ gelte. Diese Frage wäre für ein Berufungsverfahren aus den oben (unter 1.c) genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.
26 
Ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist die von der Klägerin formulierte Frage, „ob die Anerkennung einer Lehrbefähigung durch ein westliches Bundesland, dessen Grundschullehrbefähigung grundsätzlich von Baden-Württemberg anerkannt wird sowie die positive Beurteilung durch dieses Bundesland nicht mit der nach der LVO-KM geforderten Erweiterungsprüfung gleichzusetzen ist“. Die Klägerin legt bereits nicht dar, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Frage umstritten ist. Unabhängig davon bedarf die Frage keiner Klärung im Rahmen eines Berufungsverfahrens, weil sie angesichts der oben (unter 1.d) stehenden Ausführungen zu verneinen ist, ohne dass weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.
27 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG (vgl. auch Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Streitgegenständlich ist die Verleihung eines anderen Amtes. Der Streitwert berechnet sich daher aus der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 12 in Höhe von zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage (§ 40 GKG) monatlich 4.224,24 EUR. Neben dem von der Klägerin verfolgten Begehren, „sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 einzuweisen“, kommt dem weiteren Begehren, ihre in der ehemaligen DDR absolvierte Ausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg anzuerkennen, keine wirtschaftlich selbständige Bedeutung zu, weshalb es sich nicht streitwerterhöhend auswirkt.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines - einjährigen - Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten ab dem Monat September 2011.
Die am ...1995 geborene Klägerin schloss am 04.03.2011 mit dem Verein ............ e.V. einen „Schul- und Wohnheims-Vertrag“ zwecks Durchführung einer Ausbildung zur Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab. Entsprechend § 1 dieses Vertrags gliedert sich die von der Schule angebotene Ausbildung zur Erzieherin wie folgt in drei Teile:
Teil A) Das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr)
Teil B) Die zweijährige Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg Sozialpädagogik 2. und 3. Jahr)
Teil C) Das einjährige Berufspraktikum (4. Jahr)
§ 2 Abs. 1 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für das Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr) die Fachschulreife oder den Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 11 eines Gymnasiums oder den Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstands vor. § 2 Abs. 2 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für die Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) den erfolgreichen Abschluss „des Berufskollegs für Praktikantinnen oder die Hochschulreife und eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen“ vor. Im Eingang des Vertrags ist festgehalten, dass die Ausbildung in Übereinstimmung „mit den Verordnungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Ausbildung und Prüfung für das Berufskolleg für Praktikantinnen bzw. für die Fachschule für Sozialpädagogik in der jeweils geltenden Fassung“ geschehe.
Für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen beantragte die Klägerin bei dem Beklagten unter dem 08.04.2011 die Bewilligung von Ausbildungsförderung und gab hierbei an, sie werde während der Ausbildung nicht mehr bei ihren Eltern in K... (Landkreis E...) wohnen, was sie folgendermaßen begründete: „Die Ausbildungsstätte ist zu weit weg von d. Wohnung d. Eltern / Zusatzqualif.‚ Integrationspädagogik‘“.
Mit Bescheid vom 12.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für Schüler von Berufsfachschulen nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil wohne und von der Wohnung der Eltern bzw. dem Elternteil aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Letzteres richte sich nach der durchschnittlichen täglichen Wegzeit. Eine Ausbildungsstätte sei nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötige. Die Klägerin könne aber von der Wohnung ihrer Eltern in K... die - vergleichbare - staatliche ...-Schule im benachbarten N... innerhalb von 104 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die von ihr angesprochene Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ beziehe sich (nur) auf die Ausbildung an der zweijährigen Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) und sei daher für die Weg-Zeit-Überprüfung im Hinblick auf den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen (1. Jahr) nicht relevant.
Unter dem 19.04.2011 wandte sich sodann die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an den Beklagten. Sie teilte mit, die Entscheidung stehe in Widerspruch zu seitherigen positiven Bescheiden anderer Landratsämter in der Umgebung. Zusammen mit den Evangelischen Fachschulen in S..., H... und S...... biete die Fachschule R... ein besonderes Ausbildungsprofil an, das so an keiner staatlichen Fachschule angeboten werde, was sich u.a. in besonderen inhaltlichen Schwerpunkten, in erweiterten Stundentafeln sowie in einem durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg ausgestellten religionspädagogischen Zusatzzeugnis zeige. In einem weiterem Schreiben erläuterte die Schulleiterin das religionspädagogische Profil der Ausbildung sowie die Zusatzqualifizierung „Integrationspädagogik“ näher. Die Klägerin dürfe in ihrer Wahl, gerade eine evangelische Schule zu besuchen, nicht eingeschränkt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011, zugestellt am 16.09.2011, wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den von der Klägerin erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.04.2011 zurück. Darin ist ausgeführt, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten stelle förderungsrechtlich eine Berufsfachschule i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG dar. Der Besuch der einjährigen Berufsfachschule sei von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG seien vorliegend nicht erfüllt, da die Klägerin das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an der...-Schule in N... besuchen könne. Diese Schule sei in angemessener Zeit von der Wohnung ihrer Eltern aus zu erreichen. Bei der Schule in N... handele es sich auch um eine entsprechende Ausbildungsstätte, da sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Dabei müssten die Lerninhalte nicht völlig identisch, sondern lediglich vergleichbar sein. Die geringfügigen Unterschiede zwischen dem einjährigen Berufskolleg an der ...-Schule in N... und demjenigen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien daher unmaßgeblich. Beide Berufskollegs seien förderungsrechtlich Berufsfachschulen i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG, die auf dasselbe Ausbildungsziel, nämlich den Zugang zu einer Fachschule für Sozialpädagogik, vorbereiteten. Das von der Evangelischen Fachschule angesprochene besondere Profil mit dem Zusatzfach „Integrationspädagogik“ betreffe nicht bereits das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten. Die angestrebte weitere Ausbildung der Klägerin an der Fachschule für Sozialpädagogik sei eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, für deren Förderung die Einschränkungen des § 2 Abs. 1a BAföG keine Geltung hätten. Für diese Ausbildung sei dann ein weiterer BAföG-Antrag zu stellen.
Die Klägerin erhob am 17.10.2011, einem Montag, Klage mit dem Antrag, die ergangenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
10 
Sie machte geltend, die Schulen in N... und R... seien aufgrund unterschiedlicher Profile nicht miteinander vergleichbar. In R... bestehe die Möglichkeit, das Fach Integrationspädagogik zu belegen, und man könne dort im Anschluss an den Erwerb der staatlichen Anerkennung zur Erzieherin noch einen Bachelor-Abschluss erwerben. Insbesondere die Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ eröffne der Klägerin gegenüber einem Abschluss an der Schule in N... ein deutlich erweitertes Berufsbild. In R... könne sie außerdem den Praxisschwerpunkt „Heilpädagogik“ wählen, der in N... nicht angeboten werde. An der Schule in ... würden religionspädagogische Schwerpunkte auch bereits im Rahmen des Berufskollegs gesetzt.
11 
Eine Möglichkeit, als sog. „Quereinsteiger“ im Unterkurs die Ausbildung zu beginnen, bestehe nur theoretisch und lediglich in Ausnahmefällen nach einem vorgegebenen Auswahlverfahren. Hierbei würden Schüler bevorzugt, die das Berufskolleg bereits an der Schule in R... oder in einer vergleichbaren kirchlichen Einrichtung absolviert hätten. Darüber hinaus bestehe die Einschränkung, dass eine Absage der Schule vorliegen müsse, bei der der betreffende Schüler das Berufskolleg absolviert habe. Es bestehe daher ein gewisser Zwang, die Ausbildung an der Schule fortzusetzen, an der auch das Berufskolleg absolviert worden sei.
12 
Durch den Verweis auf die Schule in N... werde der Klägerin faktisch der Zugang zu der Schule in R... mit den dort erreichbaren Zusatzqualifikation verwehrt. Sie habe sich ganz bewusst für die R... Schule wegen der dortigen religionspädagogischen Qualifizierungsmöglichkeit entschieden. Sie sei konsequent im christlichen Glauben erzogen und engagiere sich in der evangelischen Kirche, weshalb es für sie keine Alternative zu einer kirchlichen Schule gebe.
13 
Der Beklagte beantragte Klagabweisung und machte geltend, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg sei förderungsrechtlich von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Das Berufskolleg sei eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG und die Fachschule eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Besonderheiten hinsichtlich der Fachschule könnten für den Besuch des Kollegs nicht berücksichtigt werden.
14 
In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts teilte der Berichterstatter den Beteiligten den Inhalt eines Telefonats mit der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit. Nach deren Auskunft bestehe die Möglichkeit, mit einem abgeschlossenen Berufskolleg für Praktikantinnen einer staatlichen Schule in den eigentlichen Ausbildungsgang als Erzieherin an der Schule in R... zu wechseln, rein tatsächlich nicht. Die Ausbildungsstätte bestehe darauf, dass das notwendige Berufskolleg wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung bereits dort absolviert werde. Die Möglichkeit eines sog. „Quereinstiegs“ bestehe lediglich für solche Auszubildenden, die etwa, weil sie über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügten, überhaupt kein vorheriges Berufskolleg benötigten. Dieser Personenkreis könne - nach einer strengen Auswahlentscheidung der Schule - unmittelbar mit dem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik beginnen.
15 
Mit Urteil vom 08.03.2012 - 11 K 3736/11 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 12.04.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.09.2011 auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
16 
Zur Begründung der Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs.1a S. 1 Nr. 1 BAföG genüge es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden könne. Es komme vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Von einer entsprechenden Ausbildungsstätte könne daher erst dann gesprochen werden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Unwesentliche Unterschiede blieben allerdings außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied sei aber dann gegeben, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll sei. Von Bedeutung könne es insoweit sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffs auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich oder konfessionell geprägte Vorbildung erforderlich sei. Diese Maßgaben orientierten sich an der bereits zu der vormaligen Regelung in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG a.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Hiernach seien jedenfalls dann, wenn ein Auszubildender sich nachvollziehbar auf die Ausrichtung seiner Ausbildung an einer konfessionell ausgeprägten Ausbildungsstätte berufe, die Fachschule in N... und die Fachschule in R... nicht vergleichbar. Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass die Klägerin auf das spezielle kirchliche Erziehungsziel der Schule in R... entscheidenden Wert lege.
17 
Die sonach bestehende fehlende Vergleichbarkeit der beiden Schulen wirke sich auch auf die Vergleichbarkeit des vorgeschalteten Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten unmittelbar aus. Es treffe zwar zu, dass die beiden „Teilabschnitte“ der Erzieherin-Ausbildung insoweit in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und in Nr. 2 BAföG eine unterschiedliche rechtliche Kategorisierung erfahren hätten. Dies bedeute aber nicht, dass deren rein tatsächliche Verknüpfung deshalb bedeutungslos wäre. So habe die Leiterin der Schule in R... bestätigt, dass die Klägerin ohne Absolvierung des Berufskollegs für Praktikantinnen in R... keine Aufnahme an dieser Ausbildungsstätte finden könne. Nur das Berufskolleg in R... ermögliche es der Klägerin danach, die konfessionell geprägte Ausbildungsstätte auch im eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin zu besuchen. Der Besuch des Berufskollegs in N... würde ihr diese Möglichkeit verbauen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel beachtlich, weshalb - jedenfalls für die Klägerin - mit der staatlichen Schule in N... gerade keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden sei. Dass die Klägerin unter Berufung auf das konfessionell geprägte Erziehungsziel der von ihr gewählten Ausbildungsstätte ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch nehme, müsse förderungsrechtlich Berücksichtigung finden.
18 
Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 - 12 S 837/12 - hat der Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
19 
Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... und an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien aufgrund der für beide Schulen gleichermaßen geltenden Regelungen der einschlägigen Schul- und Prüfungsordnung bezüglich Inhalt und Abschluss vergleichbar. Die konfessionelle Prägung eines Erziehungsziels liege nur vor, wenn die Ausbildungsinhalte durch die Vermittlung eines abweichenden Lehrstoffs auf ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel vorbereiteten und sich somit von anderen Ausbildungen wesentlich unterscheiden würden. Die Stundentafel der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten sehe jedoch für sämtliche Berufskollegs an Fachschulen für Sozialpädagogik in Baden-Württemberg keine Unterscheidung im Lehrstoff vor. Das Ausbildungs- und Erziehungsziel des Berufskollegs sei die Aufnahme in eine Fachschule für Sozialpädagogik und unterliege keiner weiteren Einschränkung bezüglich eines bestimmten Erziehungsziels. Soweit sich die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... darauf berufe, dass nur Absolventinnen und Absolventen des eigenen Berufskollegs Aufnahme in die dortige Fachschule für Sozialpädagogik fänden, verstoße dies gegen die eindeutigen Regelungen der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung und wäre damit rechtswidrig.
20 
Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es bei der Frage, ob der Besuch der wohnortnahen Schule zumutbar sei, nicht darauf ankomme, ob die Klägerin entscheidenden Wert auf ein spezielles kirchliches Erziehungsziel lege bzw. ob sie religiös geprägt sei. Denn der Begriff der Zumutbarkeit knüpfe allein an objektive Gegebenheiten an. Inwieweit die Evangelische Fachschule R... nach objektiven Kriterien mit der Schule in N... nicht vergleichbar sei, habe das Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Es berufe sich lediglich auf subjektive Kriterien wie die religiöse Prägung der Klägerin sowie auf die rechtswidrige Praxis der Evangelischen Fachschule, für den eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin lediglich Bewerber anzunehmen, die das Berufskolleg an der Evangelischen Fachschule R... durchlaufen hätten. Im Übrigen werde auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verwiesen.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Die Klägerin beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie macht geltend, keineswegs seien die zu vergleichenden Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten in N... und R... identisch, weil das Berufskolleg in N... nicht zwingend und unmittelbar den weiteren Zugang zu der Fachschule für Sozialpädagogik in R... eröffne. Gerade durch die konfessionelle Prägung der Schule in R... würden den Schülern gegenüber der staatlichen Schule in N... deutlich abweichende Lehrstoffe vermittelt. Auf den bisherigen Vortrag werde Bezug genommen.
26 
Mit Schreiben vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Pädagogik R... auf Anfrage des Senats das von ihr praktizierte Auswahlverfahren zur Aufnahme in die Fachschule (2. und 3. Ausbildungsjahr) näher erläutert.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
40 
Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
44 
Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
40 
Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
44 
Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. § 18b Absatz 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 936) ist in dieser und den nachfolgenden Fassungen mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er den großen Teilerlass der Rückforderung von Förderungsdarlehen davon abhängig macht, dass Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit Bestehen der Abschlussprüfung beenden, obwohl in dem betreffenden Studiengang die gesetzlich festgelegte Mindeststudienzeit weniger als vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer endet.

2. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28. Juni 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 - in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 5. November 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2004 - 25 K 10483/02 - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2007 - 4 A 4838/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

4. ...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zum einen dagegen, dass Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern für eine geringere Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) erhalten konnten als Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Zum anderen betrifft sie die Voraussetzungen für einen sogenannten "großen Teilerlass" der als Darlehen gewährten Ausbildungsförderung nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG, die infolge der unterschiedlichen Förderungshöchstdauer in den neuen Ländern anders als in den alten nicht zu erfüllen waren. Die Regelung wurde später mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012 abgeschafft.

I.

2

1. Die bedürftigkeitsabhängige Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung geleistet. Bei Studiengängen, d.h. bei der Ausbildung an Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG), wird die Förderung allerdings grundsätzlich begrenzt durch die normativ vorgegebene Förderungshöchstdauer (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Die Studienförderung wird zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen erbracht, wobei die zurückzuzahlende Darlehenssumme für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, auf 10.000 Euro begrenzt ist (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Die erste Darlehensrate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zu leisten (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG).

3

2. § 18b BAföG sieht Möglichkeiten vor, das Darlehen bei erfolgreichem Studienabschluss teilweise zu erlassen. Neben einem leistungsabhängigen Teilerlass (vgl. § 18b Abs. 2 BAföG) kommt nach § 18b Abs. 3 BAföG ein studiendauerabhängiger Teilerlass bei Beendigung des Studiums vor Ablauf der Förderungshöchstdauer in Betracht. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen einem großen (Satz 1) und einem kleinen Teilerlass (Satz 2).

4

a) In der hier maßgeblichen Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) lautet § 18b Abs. 3 BAföG:

5

§ 18b

6

Teilerlass des Darlehens

7

8

(3) Beendet der Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 5.000 DM des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 2.000 DM erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen.

...

9

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 sind durch das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl I S. 390) an die Stelle der Beträge von 5.000 DM und 2.000 DM Beträge von 2.560 Euro und 1.025 Euro getreten. Durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) vom 24. Oktober 2010 (BGBl I S. 1422) sind die Regelungen über den Darlehensteilerlass mit einer Übergangszeit für bereits im Studium stehende BAföG-Empfänger abgeschafft worden. Einen Teilerlass können nunmehr nur noch solche Auszubildenden erhalten, die ihre Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestehen oder ihre Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt planmäßig beenden.

10

b) Der Teilerlass des Darlehens bei vorzeitiger Beendigung des Studiums ist seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974 (BGBl I S. 1649) im Bundesausbildungsförderungsgesetz geregelt. Ursprünglich war ein Teilerlass von 2.000 DM für jedes Semester vorgesehen, um das ein Auszubildender seine Ausbildung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abschloss. Nach der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs sollte damit ein Anreiz geschaffen werden, dass der Auszubildende seine Ausbildung in der Mindeststudienzeit, also vor Ablauf der Förderungshöchstdauer beendete (vgl. BTDrucks 7/2098, S. 20 zu Nr. 16). Dies war möglich, weil die Förderungshöchstdauer damals die Mindeststudienzeit um ein bis zwei Semester überstieg, um mindestens ein Semester zur freieren Studiengestaltung bereitzustellen (siehe dazu unten 3. a). Bei einem Abschluss des Studiums innerhalb der Mindeststudienzeit wurde das Studium mithin in der Regel mindestens ein Semester vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer beendet.

11

Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBl I S. 1037) wurden die Möglichkeiten, einen Teilerlass des Darlehens zu erreichen, dahingehend erweitert, dass hierfür schon ein Abschluss der Ausbildung vier Monate vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer genügte. Dadurch sollten ungerechtfertigte Härten vermieden werden, gleichzeitig aber ein Anreiz zur vorzeitigen Beendigung des Studiums erhalten bleiben (vgl. BTDrucks 8/2868, S. 23). Zur Milderung von Härten bei Verfehlung des Stichtags, insbesondere wegen nicht vom Auszubildenden zu vertretender Verzögerungen im Prüfungsablauf (vgl. BTDrucks 11/1315, S. 12 zu Nr. 9 Buchtstabe b), führte das Elfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (11. BAföGÄndG) vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 829) schließlich den kleinen Teilerlass ein, der auf einen Abschluss der Ausbildung zwei Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer abstellte.

12

3. a) Die Förderungshöchstdauer wurde zunächst in einer vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft beziehungsweise Bildung und Forschung erlassenen Rechtsverordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) geregelt. In ihrer ursprünglichen Fassung vom 9. November 1972 (BGBl I S. 2076) setzte sie für die einzelnen Ausbildungs- und Studiengänge jeweils eine bestimmte Anzahl an vollen Semestern als Förderungshöchstdauer fest. Dabei orientierte sie sich an den landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die damals noch überwiegend eine Mindestausbildungsdauer vorschrieben. Die Förderungshöchstdauer wurde dabei grundsätzlich so bemessen, dass dem Auszubildenden über die Mindestausbildungsdauer hinaus noch ein Semester zur Ablegung des Examens, soweit dies nach den Ausbildungsbestimmungen erforderlich war, und ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zur Verfügung stand (vgl. BRDrucks 483/72, S. 2 der Begründung zu §§ 4 und 5).

13

Als die landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen aufgrund der Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl I S. 185) dazu übergingen, anstelle von Mindeststudienzeiten Regelstudienzeiten festzusetzen, änderten sich seit Mitte der 1980er Jahre auch die Prinzipien der Bemessung der Förderungshöchstdauer. Die Förderungshöchstdauerverordnung glich zunächst bei neuen Studiengängen, nach und nach aber auch bei herkömmlichen Studiengängen die Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit an (vgl. im Einzelnen hierzu BRDrucks 238/85, S. 9 f., BRDrucks 249/88, S. 11 f., BRDrucks 610/92, S. 22 und BRDrucks 236/94, S. 13).

14

Auch die durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996 (BGBl I S. 1006) mit Wirkung zum 1. August 1996 eingeführte bundesgesetzliche Regelung der Förderungshöchstdauer in § 15a BAföG orientierte sich nach der Begründung des Gesetzentwurfs an den Regelstudienzeiten (vgl. BRDrucks 886/95, S. 35). Seit dem 1. April 2001 (Fassung des Ausbildungsförderungsreformgesetzes , vgl. oben 2. a) ordnet § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG ausdrücklich an, dass die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit im Sinne von § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung entspricht.

15

b) Für Studiengänge in den neuen Ländern galt das Prinzip der Bemessung der Förderungshöchstdauer nach der Regelstudienzeit bereits seit der Wiedervereinigung uneingeschränkt. Der durch Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885, 1132) zum 1. Januar 1991 eingeführte § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sah vor:

16

§ 9

17

Vorläufige Förderungshöchstdauer bei nicht genannten Ausbildungen

18

19

(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an Hochschulen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin, in dem die Verordnung bisher nicht galt, bestimmt sich nach der vom zuständigen Fachministerium in den Studienplänen für die jeweilige Fachrichtung festgelegten Regelstudienzeit.

20

c) Im Studiengang Humanmedizin wurde die Förderungshöchstdauer ausgehend von den unter a) dargestellten Bemessungsprinzipien unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben des ärztlichen Berufsrechts festgesetzt.

21

aa) Das ärztliche Berufsrecht sieht seit den 1970er Jahren eine Mindeststudienzeit von sechs Jahren oder zwölf Semestern vor, die aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Koordinierung auch in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt (vgl. zuletzt Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ). Eine Approbation als Arzt erhält nur, wer nach einem Studium der Humanmedizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jahren die Ärztliche Prüfung bestanden hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesärzteordnung, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte<ÄApprO>).

22

Die Approbationsordnung für Ärzte normiert seit Ende der 1970er Jahre auch die Regelstudienzeit für das Studium der Humanmedizin. Sie beträgt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO sechs Jahre und drei Monate, d.h. zwölf Semester und den Prüfungszeitraum, und setzt sich aus der Mindeststudienzeit und der maximal notwendigen Zeit für die Ablegung des letzten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zusammen, der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO jährlich in den Monaten April bis Juni und Oktober bis Dezember stattfindet (vgl. auch BRDrucks 6/78, S. 34, 41 f.).

23

Diese bundesrechtlichen Vorgaben galten auch für Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern, die sich ab 1992 oder ab 1991 immatrikulierten und das Physikum bis zum 31. Dezember 1994 bestanden (vgl. § 14a Abs. 4 BÄO i.d.F. der Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe h des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i.V.m. Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 ). Dementsprechend setzte auch die Friedrich-Schiller-Universität Jena, an der der Beschwerdeführer studiert hat, in § 1 Satz 2 ihrer Studienordnung für den Vorklinischen Studienabschnitt des Studienganges Humanmedizin an der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 28. September 1993 (Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Nr. 9/1994, S. 336) die Regelstudienzeit auf sechs Jahre und drei Monate fest.

24

bb) Die Förderungshöchstdauer im Studiengang Humanmedizin wurde im Hinblick auf die im ärztlichen Berufsrecht vorgegebene Mindest- und Regelstudienzeit vor dem Hintergrund der sich wandelnden Bemessungsprinzipien mehrfach geändert.

25

Für Studierende, die ihr Studium der Humanmedizin nach dem 1. Januar 1970 aufgenommen hatten, galt zunächst eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 38 und 39 FörderungshöchstdauerV i.d.F. vom 9. November 1972 ). Sie setzte sich aus der Mindeststudienzeit von sechs Jahren und einem weiteren Semester zur Absolvierung von Examina und zur freieren Studiengestaltung zusammen (vgl. BRDrucks 483/72, S. 2 der Begründung zu §§ 4 und 5). Vor dem Hintergrund der Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO, wonach der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erst innerhalb der ersten drei Monate des dreizehnten Fachsemesters abgelegt werden konnte, wurde die Förderungshöchstdauer Mitte 1979 rückwirkend zum 1. August 1974 auf vierzehn Semester erhöht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 38 i.d.F. der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen <3. FörderungshöchstdauerVÄndV> vom 25. Mai 1979 ). Nach der Begründung des Verordnungsgebers sollte auch Studierenden der Humanmedizin durch die Anhebung der Förderungshöchstdauer ein über die Mindeststudienzeit hinaus gehendes Fachsemester ermöglicht werden (vgl. BRDrucks 17/79, S. 23).

26

§ 5 Abs. 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV) vom 11. Juli 1988 (BGBl I S. 1029) setzte die Förderungshöchstdauer wieder herab, um sie an die in der Approbationsordnung für Ärzte geregelte Regelstudienzeit "anzugleichen" (vgl. BRDrucks 249/88, S. 15). Die Vorschrift, die für alle Studierenden der Humanmedizin galt, die ihr Studium nach dem 1. Oktober 1986 aufgenommen hatten (vgl. § 11b Abs. 3 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV), lautet:

27

§ 5

28

Förderungshöchstdauer an wissenschaftlichen Hochschulen

29

(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an wissenschaftlichen Hochschulen beträgt für den

30

Studiengang

Semester

63. Medizin

13

31

32

Die Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV) vom 13. Juni 1994 (BGBl I S. 1257) änderte § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV erneut und setzte die Förderungshöchstdauer nunmehr auf die Regelstudienzeit von zwölf Semestern und drei Monaten herab. Zugleich führte sie eine Übergangsregelung in § 11d FörderungshöchstdauerV ein. Diese Vorschrift lautet:

33

§ 11d

34

Übergangsvorschrift 1994

35

In einem Studiengang, dessen Förderungshöchstdauer durch die Zehnte Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1257) gekürzt wird, gilt für Auszubildende, die vor dem 1. Oktober 1994 das vierte Fachsemester vollendet haben, die bisherige Förderungshöchstdauer weiter.

36

In den neuen Ländern war die vollständige Anpassung der Förderungshöchstdauer an die bundesrechtlich vorgegebene Regelstudienzeit allerdings durch § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV schon früher erfolgt (siehe oben b).

37

Die der Regelstudienzeit entsprechende Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten wurde auch als besondere Regelung in § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung des 18. BAföGÄndG (siehe dazu oben a) aufgenommen. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

38

§ 15a

39

Förderungshöchstdauer

40

41

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förderungshöchstdauer für die Universitätsstudiengänge

42

3. Medizin, mit Ausnahme von Zahn- und Tiermedizin,

12 Semester

und 3 Monate.

43

Nach Maßgabe von § 15a Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 2 BAföG in der Fassung des 18. BAföGÄndG galt allerdings die FörderungshöchstdauerV für solche Studierenden weiter, die vor dem 1. Oktober 1996 das vierte Fachsemester beendet hatten.

44

Die allgemeine Verweisung auf die Regelstudienstudienzeit in § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG in der seit dem 1. April 2001 geltenden Fassung des Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) (vgl. oben 2. a) machte diese Regelung schließlich entbehrlich.

45

4. Was die Möglichkeiten anbetrifft, einen großen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG zu erhalten, stellt sich die Rechtslage für Studierende der Humanmedizin damit wie folgt dar: Studierenden, die ihr Studium in den neuen Ländern nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte durchführten und abschlossen (siehe dazu 3. c) aa), war es von vornherein objektiv unmöglich, einen großen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG zu erreichen. Sie konnten ihr Studium nicht vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abschließen, da die Förderungshöchstdauer gemäß § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung entsprechend der Regelstudienzeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO zwölf Semester und drei Monate betrug und eine Mindeststudienzeit von zwölf Semestern zu absolvieren war. Für Studierende der Humanmedizin, die ab dem Sommersemester 1993 ihr Studium in den alten Ländern aufgenommen hatten, gilt das gleiche (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV). Wer allerdings, wie bei einem Studienbeginn im Wintersemester 1992/1993 oder früher, am 1. Oktober 1994 sein viertes Fachsemester in den alten Ländern vollendet hatte, konnte bei einem Abschluss des Studiums vor Ablauf des zweiten Monats nach dem Ende des zwölften Semesters einen großen Teilerlass erhalten, da für ihn eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern galt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV i.V.m. § 11d FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV).

II.

46

Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1991/1992 ein Medizinstudium an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und schloss es am 27. Oktober 1997 erfolgreich mit dem Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ab. Während des Studiums erhielt er Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die ihm zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt wurde.

47

Bereits Ende 1994 erließ das Studentenwerk Erfurt einen Leistungs- und Rückforderungsbescheid, der als Ende der Förderungshöchstdauer September 1997 nannte. Auf den Widerspruch des Beschwerdeführers erging Anfang 1995 zunächst ein korrigierter Leistungsbescheid, in dem als Ende der Förderungshöchstdauer nunmehr der Dezember 1997 genannt war. Im April 1995 wurde sodann ein Abhilfebescheid hinsichtlich der angefochtenen Rückzahlungsverpflichtung erlassen, der zugleich die Förderungshöchstdauer auf sechs Jahre und drei Monate festlegte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer hiergegen Klage und begehrte die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998, d.h. auf das Ende des dreizehnten Fachsemesters. Das Verwaltungsgericht Weimar wies die Klage als unzulässig ab, weil die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Förderungshöchstdauer keine Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts enthielten. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg, wenngleich das Thüringer Oberverwaltungsgericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen eines Verwaltungsaktes widersprach.

48

Am 17. Juni 2002 erließ das Bundesverwaltungsamt einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nach § 18 Abs. 5a BAföG, in dem es das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats Dezember 1997 festlegte und die Höhe der Darlehensschuld festsetzte. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 28. Juni 2002 gewährte das Bundesverwaltungsamt dem Beschwerdeführer einen leistungsabhängigen Teilerlass sowie einen kleinen Teilerlass (1022,58 Euro = 2.000 DM), weil der Beschwerdeführer das Studium zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer hatte danach noch insgesamt 4.904,13 Euro zurückzuzahlen. Diese Summe würde sich bei vorzeitiger Rückzahlung auf 3.996,87 Euro reduzieren.

49

Mit seinem gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid einerseits und den Bescheid über die Gewährung eines kleinen Teilerlasses andererseits gerichteten Widerspruch machte der Beschwerdeführer geltend, das Ende der Förderungshöchstdauer müsse auf den letzten Tag des Monats März 1998 festgesetzt werden. Darüber hinaus sei ihm anstelle des kleinen Teilerlasses ein großer Teilerlass (2.556,46 Euro = 5.000 DM) zu gewähren. Seine nach Zurückweisung des Widerspruchs durch zwei separate Widerspruchsbescheide erhobenen Klagen auf die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998 einerseits und auf die Gewährung eines großen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG andererseits wies das Verwaltungsgericht Köln als unbegründet ab. Es könne offen bleiben, ob das Bundesverwaltungsamt an die zuvor vom Studentenwerk Erfurt verfügte Festsetzung der Förderungshöchstdauer gebunden sei. Auch wenn man dies zugunsten des Beschwerdeführers nicht annähme, habe es die Förderungshöchstdauer nach § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV zutreffend festgesetzt. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei ein sachlicher Gesichtspunkt, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung des § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV den besonderen Verhältnissen an den Hochschulen in den neuen Ländern habe Rechnung tragen wollen. Unterschiede bei der Förderung in den alten und neuen Ländern seien für eine Übergangszeit hinzunehmen. Aufgrund des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Regelung sozialer Vergünstigungen verstoße es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Bemessung der Förderungshöchstdauer nach § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV dazu führe, dass ein großer Teilerlass nicht erreichbar sei. Die normative Bestimmung einer Förderungshöchstdauer, die auf studienorganisatorische Besonderheiten keine Rücksicht nehme, verstoße nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht dadurch gegen den Gleichheitssatz, dass für Absolventen bestimmter Studiengänge ein Teilerlass nicht erreichbar sei. Entscheidend sei, dass die Förderungshöchstdauer so festgelegt werde, dass ein Abschluss der geförderten Ausbildung regelmäßig möglich sei. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete hingegen nicht, für die Rückzahlung Regelungen vorzusehen, die es in jedem Studiengang ermöglichten, grundsätzlich alle denkbaren Vergünstigungen - wie alle Varianten des leistungsabhängigen Teilerlasses oder des studiendauerabhängigen Teilerlasses - ausschöpfen zu können.

50

Die Anträge auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als unbegründet ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV verstoße auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil - abweichend vom Regelungssystem in den alten Ländern - nicht gewährleistet gewesen sei, dass jedem Auszubildenden beim Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule im Beitrittsgebiet über die Mindestausbildungsdauer hinaus generell ein weiteres Semester zur freien Verfügung gestanden habe. Die insoweit gegebene unterschiedliche Behandlung der Auszubildenden im Beitrittsgebiet und in den alten Ländern rechtfertige sich mit Blick auf die besondere Situation, die bei Abschluss des Einigungsvertrages für das Inkraftsetzen der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 in Rechnung zu stellen gewesen sei. Die Anwendung dieser Vorschriften einschließlich der Normen über die Förderungshöchstdauer sei nämlich zunächst im Rahmen eines andersartigen, noch maßgeblich durch die ehemalige Deutsche Demokratische Republik geprägten Bildungssystems erfolgt, dessen Angleichung an die Bedingungen in den alten Ländern nur im Laufe eines längerwährenden Prozesses zu erwarten gewesen sei. Diese besondere Lage habe es ausgeschlossen, die Regelungen der Förderungshöchstdauerverordnung für die alten Länder auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 zu übertragen. Mit der Anknüpfung an die Regelstudienzeit in § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sei eine Bestimmung getroffen worden, die diese Besonderheiten berücksichtigte und deren im Einzelfall nachteiligen Folgen die Auszubildenden für eine Übergangszeit hinzunehmen hätten.

III.

51

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid und den Bescheid über die Gewährung eines kleinen Teilerlasses sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide und gerichtlichen Entscheidungen. Mittelbar richtet er sich gegen § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sowie § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Studierende der Humanmedizin würden im Verhältnis zu Studierenden anderer Studienrichtungen, zum Beispiel Jurastudenten, in nicht gerechtfertigter Weise dadurch ungleich behandelt, dass bei ihnen ein großer Teilerlass von vornherein nicht möglich sei. Zudem dürfe die Förderungshöchstdauer nicht unterschiedlich in den neuen und alten Ländern geregelt werden, da das Medizinstudium in Detailfragen bundeseinheitlich geregelt sei. Die vom Verwaltungsgericht und vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründe studienorganisatorischer Art und die angeführten Besonderheiten an den Hochschulen in den neuen Ländern hätten mit der Frage der Förderungshöchstdauer und der Möglichkeit eines großen Teilerlasses nichts zu tun. Es liege deshalb auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern vor, für die bei einem Studienbeginn zum Wintersemester 1991/1992 eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern gegolten habe und für die ein großer Teilerlass objektiv möglich gewesen sei.

IV.

52

Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der für das Ausbildungsförderungsrecht zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der Marburger Bund, der NAV Virchow-Bund, das Deutsche Studentenwerk und der Wissenschaftsrat geäußert.

53

1. Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der nach eigenen Angaben bislang nicht mit der durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Problematik befasst war, ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Versagung des großen Teilerlasses in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei. Er verweist auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts  , wonach bei der Festlegung der Förderungshöchstdauer zu gewährleisten sei, dass regelmäßig ein Semester zur freieren Verfügung des Auszubildenden stehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 -, juris Rn. 8; BVerwGE 88, 151 <155 f.>; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 11 C 26.94 -, juris Rn. 22). Es liege nahe, dass es dann grundsätzlich auch möglich sein müsse, zumindest in diesem Verfügungssemester eine Ausbildung vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden. Es liege in jedem Fall auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung, eine Förderungshöchstdauer zu verlangen, die den Auszubildenden so viel zeitlichen Spielraum für die Ausbildung lasse, dass sie objektiv in allen Studiengängen die Voraussetzungen für den großen Teilerlass erreichen könnten. Hierfür spreche neben dem Wortlaut der Regelung auch ihr für alle Studiengänge gleichermaßen geltender Sinn, einen finanziellen Anreiz für eine zügige Durchführung der Ausbildung zu setzen. Im Ergebnis sei auch die unterschiedliche Behandlung von Studierenden nach dem Standort der Hochschule mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Für Studiengänge, für die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausbildungsförderungsrechts im Beitrittsgebiet kraft Bundesrechts an ostdeutschen und westdeutschen Hochschulen dieselben Ausbildungs- und Prüfungsregelungen galten, habe kein tragfähiger Grund für die ungleiche Behandlung in Bezug auf die Förderungshöchstdauer bestanden.

54

2. Der Marburger Bund hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für begründet. Es liege ein zweifacher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowohl im Hinblick auf die Ungleichbehandlung zwischen den Studierenden der Humanmedizin der alten und der neuen Länder durch § 9 FörderungshöchstdauerV als auch zwischen den Studierenden der Humanmedizin und denen anderer Studiengänge vor. Etwaige organisatorische Besonderheiten in den neuen Ländern hätten eher zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führen müssen. Nach einer Mitgliederbefragung habe es zwischen den Studienbedingungen im Beitrittsgebiet und in den alten Ländern keine Unterschiede gegeben, so dass ein Studienabschluss jeweils grundsätzlich in derselben Zeit erreichbar gewesen sei. Der Ausschluss von der Möglichkeit, einen großen Teilerlass zu erhalten, sei nicht mit dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu rechtfertigen. Die Grenzen zulässiger Typisierung und Pauschalierung seien überschritten, zumal mit dem Kreis der Studierenden der Humanmedizin an den ostdeutschen Universitäten keine zahlenmäßig kleine Gruppe betroffen sei. Der NAV Virchow-Bund folgt in der Sache gleichfalls der Argumentation des Beschwerdeführers.

55

3. Das Deutsche Studentenwerk und der Wissenschaftsrat nehmen in ihren Äußerungen Bezug auf die vom Wissenschaftsrat veröffentlichten Studien zur "Entwicklung der Fachstudiendauer an Universitäten von 1990 bis 1998" (Drs. 4770-01 vom 15. Februar 2001, S. 80 ff. und Anhang I, S. 118 f.) beziehungsweise "von 1999 bis 2003" (Drs. 6825/05 vom 29. August 2005, S. 100 und Anhang I, S. 170). Aus ihnen geht hervor, dass die mittlere Fachstudiendauer im Studienfach Humanmedizin an den meisten Universitäten in den neuen Ländern im Jahre 1998 deutlich und im Jahre 2003 geringfügig niedriger war als an den Universitäten in den alten Ländern. Als Gründe gälten die völlige Neukonzeption der Studiengänge in den neuen Ländern nach der Wende, in denen die Studien- und Prüfungsordnungen realitätsnäher gewesen seien als die über Jahre hinweg nicht evaluierten Ordnungen in den alten Ländern. Letztlich sei auch die Betreuungsrelation besser gewesen als in den alten Ländern.

B.

56

Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig.

I.

57

Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings unzulässig, soweit der Beschwerdeführer als selbstständigen Beschwerdegegenstand die Festsetzung der Förderungshöchstdauer und die hierzu ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen sowie mittelbar die Vorschriften des § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und des § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der vom 1. August 1996 bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung angreift, aus denen sich die für den Beschwerdeführer festgesetzte Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten ergibt.

58

Es kann dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, als die Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten und ihr Ende im Dezember 1997 bereits durch die Bescheide des Studentenwerkes Erfurt von Ende 1994 bzw. Anfang 1995 bestandskräftig festgestellt worden und das Bundesverwaltungsamt bei Erlass des hier angefochtenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 17. Juni 2002 an diese Festsetzungen mit der Folge gebunden gewesen wäre, dass die in den Ausgangsverfahren begehrte Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998 nicht in Betracht käme.

59

Jedenfalls ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt, weil er durch die Förderungshöchstdauer als solche nicht in seinen Grundrechten verletzt sein kann. Für den Beschwerdeführer galt zwar eine niedrigere Förderungshöchstdauer als für Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Hinsichtlich der primären Rechtswirkung der Förderungshöchstdauer, die Gewährung von Ausbildungsförderung zeitlich zu begrenzen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG), ist dem Beschwerdeführer selbst jedoch kein Nachteil entstanden. Er hat sein Studium innerhalb der für ihn maßgeblichen Förderungshöchstdauer abgeschlossen und für dessen gesamte Dauer Ausbildungsförderung erhalten. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und die darauf gestützten Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen enthalten damit keine unmittelbare verfassungsrechtliche Beschwer für den Beschwerdeführer.

60

Allerdings wirken sich die Vorschriften zur Förderungshöchstdauer indirekt nachteilig für den Beschwerdeführer aus, weil die Gewährung eines großen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG auch von der für ihn geltenden Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten abhängt. Doch ist eine Verfassungsbeschwerde nur gegen denjenigen Akt öffentlicher Gewalt zulässig, der die geltend gemachte Grundrechtsverletzung bewirkt (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, juris Rn. 19, 30). Das ist hier die Versagung des Teilerlasses.

II.

61

Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung eines großen Teilerlasses und die hierzu ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen richtet. Er hat insoweit den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend hinreichend substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aufgezeigt. Sinngemäß richtet sich seine Verfassungsbeschwerde ausweislich ihrer Begründung mittelbar gegen § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den für den Beschwerdeführer einschlägigen Vorschriften zur Förderungs-höchstdauer einerseits und zur Mindeststudienzeit andererseits. Der Beschwer-deführer hat diese Vorschrift zwar nicht ausdrücklich als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bezeichnet. Doch sind seine Ausführungen entsprechend auszulegen (vgl. BVerfGE 68, 1 <68 f.>).

C.

62

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Beschwerdeführer wird durch § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften zur Förderungshöchstdauer (§ 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO) einerseits und zur Mindeststudienzeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) andererseits und durch die daraus folgende Versagung eines großen Teilerlasses in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil es ihm als Studierendem der Humanmedizin in den neuen Ländern von vornherein objektiv unmöglich war, in den Genuss eines großen Teilerlasses zu kommen.

I.

63

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 <396>; 105, 73 <110 ff., 133>), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; 126, 400 <416> m.w.N.).

64

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87 <97>; 93, 386 <397>; 99, 367 <389>; 105, 73 <110>; 107, 27 <46>; 110, 412 <432>).

65

Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416> m.w.N.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>). Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09 -, juris Rn. 45).

II.

66

§ 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften zur Förderungshöchstdauer (hier § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO) einerseits und zur Mindeststudienzeit (hier § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) andererseits und die darauf beruhende Versagung eines großen Teilerlasses für den Beschwerdeführer sind selbst bei Anlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabes mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

67

1. Der Beschwerdeführer wird als Student der Humanmedizin in den neuen Ländern zum einen gegenüber Studierenden der Humanmedizin, die im Wintersemester 1992/1993 oder früher ihr Studium in den alten Ländern aufgenommen und im Sommersemester 1994 ihr viertes Fachsemester vollendet haben, ungleich behandelt. Während für letztere nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV in Verbindung mit § 11d FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 10. BAföG- FörderungshöchstdauerVÄndV eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semester galt und sie damit bei einem Abschluss des Studiums vor Ablauf des zweiten Monats nach dem Ablauf der Mindeststudienzeit von zwölf Semestern einen großen Teilerlass erhalten konnten, war dies dem Beschwerdeführer nicht möglich. Denn er konnte sein Studium wegen der bundesrechtlich vorgegebenen Mindeststudienzeit von zwölf Semestern einerseits und der für Studierende in den neuen Ländern geltenden, der Regelstudienzeit entsprechenden Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten andererseits nicht vier Monate vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer beenden. Zum anderen liegt eine Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden anderer Studiengänge vor, in denen entweder gar keine Mindeststudienzeit gilt oder Mindeststudienzeit und Förderungshöchstdauer so bemessen sind, dass ein Abschluss des Studiums vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer möglich bleibt.

68

2. Tragfähige Gründe für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlungen sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich weder aus den Materialien zum Bundesausbildungsförderungsgesetz noch aus der Begründung der Förderungshöchstdauerverordnung. Auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist hierzu nichts vorgetragen worden.

69

a) Für die Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern bestehen keine tragfähigen Sachgründe. Zwar durfte der Gesetzgeber bei der Gewährung von Leistungen einen Spielraum in Anspruch nehmen. Doch erlaubt ihm dieser nicht, Studierende in den neuen Ländern ohne sachangemessene Gründe von einer Begünstigung auszuschließen. Dabei kann dahinstehen, ob im Studiengang Humanmedizin in den neuen Ländern in den 1990er Jahren Studienbedingungen geherrscht haben, die einen schnelleren Studienabschluss als an Universitäten in den alten Ländern ermöglich haben, und es deshalb ungeachtet der bundeseinheitlich vorgegebenen Studieninhalte verfassungsrechtlich zulässig war, die Förderungshöchstdauer in den neuen Ländern übergangsweise niedriger festzusetzen als in den alten Ländern. Zwar darf der Gesetzgeber insbesondere auch zur Bewältigung der Folgen der Deutschen Einheit Regeln treffen, mit denen auch Härten einhergehen können. Doch ließe sich damit allenfalls rechtfertigen, Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern für eine kürzere Dauer zu fördern, weil sie ihr Studium früher abschließen konnten als Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Nicht zu rechtfertigen wäre es jedoch, deshalb keinen großen Teilerlass für den Darlehensteil bereits ausgezahlter Förderung zu gewähren. Der Sinn und Zweck des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG, Anreize für einen möglichst raschen Studienabschluss vor dem Ende der Förderungshöchstdauer zu setzen (vgl. oben A. I. 2. b), besteht gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern ebenso wie in den alten Ländern. Die Mindeststudienzeit von zwölf Semestern, die einem schnellen Studienabschluss Grenzen setzt, gilt kraft bundesgesetzlicher Anordnung für alle Studierenden der Humanmedizin. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, warum Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern die Begünstigung eines großen Teilerlasses von vornherein versagt blieb, während sie Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern nach der Wiedervereinigung noch übergangsweise offen stand.

70

b) Die Ungleichbehandlung sowohl gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern als auch gegenüber Studierenden anderer Fachrichtungen lässt sich nicht mit der Befugnis des Gesetzgebers rechtfertigen, bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Die Voraussetzungen dafür liegen hier nicht vor.

71

aa) Der Gesetzgeber ist zwar von Verfassungs wegen nicht gehalten, sämtliche studienorganisatorischen Besonderheiten zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob es nach den individuellen Studienbedingungen eines jeden Studierenden in jedem Studiengang und an jeder Universität möglich ist, das Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden. Er muss die Verwaltung auch nicht zu einer entsprechenden umfangreichen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung individueller Härten verpflichten. Generelle Hinderungsgründe, die sich wie hier die bindenden Mindeststudienzeiten aus Rechtsvorschriften ergeben, müssen aber in einer Regelung über die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses berücksichtigt werden.

72

Die unzureichende Berücksichtigung gesetzlicher Mindeststudienzeiten und ihres Verhältnisses zur Förderungshöchstdauer kann gesamte Studiengänge und damit eine große Anzahl von Studierenden von der Möglichkeit eines großen Teilerlasses ausschließen. Gerade die hier betroffene Gruppe der Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern ist zahlenmäßig nicht unbedeutend. So schlossen beispielsweise im Jahre 1998 insgesamt 1088 deutsche Erstabsolventen ihr Medizinstudium an Universitäten in den neuen Ländern ab (vgl. Wissenschaftsrat, Entwicklung der Fachstudiendauer an Universitäten von 1990 bis 1998, Drs. 4770-01 vom 15. Februar 2001, Anhang I, S. 118). Geht man entsprechend der Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks für das Jahr 1997 davon aus, dass 17 % der Studierenden der Humanmedizin Leistungen nach dem BAföG erhalten haben, waren allein im Jahre 1998 ca. 185 Studierende von dem Begünstigungsausschluss betroffen. Seit Inkrafttreten von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV gilt im Übrigen für alle Studierenden der Humanmedizin im gesamten Bundesgebiet eine Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten, so dass seitdem kein Studierender der Humanmedizin mehr von einem großen Teilerlass profitieren kann.

73

bb) Der Ausschluss größerer Gruppen von Studierenden von der Chance eines großen Teilerlasses wegen studiengangsbezogener Mindeststudienzeiten ist ohne unzumutbaren Aufwand vermeidbar, indem die Regeln über Teilerlass, Förderungshöchstdauer und Mindeststudienzeit aufeinander abgestimmt werden. Es sind keine verwaltungspraktischen Hindernisse oder sonstige Gründe ersichtlich, die diesen Ausschluss geböten. Er hat seine Ursache vielmehr in der fehlenden Abstimmung derjenigen Regeln, die für den großen Teilerlass von Bedeutung sind. Dies lässt sich nicht mit Typisierungs- und Pauschalierungserwägungen rechtfertigen. So gewährleistete die ursprüngliche Konzeption des studiendauerabhängigen Teilerlasses unter Berücksichtigung der früheren Bemessungsprinzipien der Förderungshöchstdauer, dass Mindeststudienzeiten einem Teilerlass nicht entgegenstanden. Da die Förderungshöchstdauer bis Mitte der 1980er Jahre die Mindeststudienzeit immer um mindestens ein Semester überstieg (vgl. oben A. I. 3. a), war ein Teilerlass, der in Höhe von 2.000 DM für jedes Semester gewährt wurde, um das ein Auszubildender seine Ausbildung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendete (vgl. oben A. I. 2. b), in jedem Studiengang objektiv möglich. Dies hat sich jedoch geändert, weil sich die Förderungshöchstdauer mehr und mehr an der Regelstudienzeit orientierte. In Studiengängen, in denen die Förderungshöchstdauer nunmehr der Regelstudienzeit entsprach und diese sich aus der bisherigen Mindeststudienzeit und der notwendigen Examenszeit zusammensetzte, wie dies im Studium der Humanmedizin der Fall ist (vgl. BRDrucks 6/78, S. 34, 41 f., und oben A. I. 3. c) aa), war damit ein Abschluss des Studiums ein volles Semester vor dem Ende der Förderungshöchstdauer nicht mehr möglich. Die Verkürzung des für einen großen Teilerlass notwendigen Zeitraums zwischen dem erfolgreichen Abschluss des Studiums und dem Ende der Förderungshöchstdauer von einem Semester, d.h. sechs Monaten, auf vier Monate war nicht auf die gewandelte Förderungshöchstdauer abgestimmt und hat, wie der vorliegende Fall zeigt, die Problematik, dass Mindeststudienzeiten einem Studienabschluss vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer entgegenstehen können, nicht beseitigt.

74

c) Die Benachteiligung gegenüber Studierenden anderer Studiengänge ist nicht durch andere Sachgründe gerechtfertigt. Zwar zeichnet sich der Studiengang Humanmedizin durch die höchste Förderungshöchstdauer von allen universitären Studiengängen aus. Dies ist jedoch dem außergewöhnlichen Umfang des Studiums und der gesetzlich bestimmten und auch europarechtlich vorgegebenen Mindeststudienzeit geschuldet. Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dienen primär dazu, einen erfolgreichen Studienabschluss zu gewährleisten und werden deshalb für die gesamte erforderliche Dauer des Studiums gezahlt. Die Studienwahl selbst ist frei. Es ist damit nicht durch einen tragfähigen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Studierenden ein großer Teilerlass deshalb versagt wird, weil sie sich in gesetzlich gebilligter Weise für ein umfangreiches Studium entschieden haben.

75

Im Übrigen besteht aus Sicht der Geförderten bei langer Studien- und Förderungsdauer ein größeres Bedürfnis für einen großen Teilerlass, da die zurückzuzahlende Darlehenssumme in der Regel höher ausfällt als bei kürzeren Studiengängen. Dies gilt in besonderem Maße für solche Studierenden, die, wie der Beschwerdeführer, ihr Studium vor dem 28. Februar 2001 abgeschlossen haben und für die deshalb die Begrenzung der zurückzuzahlenden Darlehenssumme auf 10.000 Euro nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht eingreift. Der große Teilerlass, der anders als der leistungsabhängige Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG nicht in Form eines prozentualen Anteils der gesamten Darlehenssumme, sondern in Ge-stalt eines fixen Betrages gewährt wird, wirkt sich zudem bei langer Förderungsdauer und damit hoher Darlehenssumme im Verhältnis geringfügiger aus als bei kürzerer Förderungsdauer.

76

Aufgrund der langen Studien- und Förderungsdauer im Studiengang Humanmedizin entsprechen Anreize zur zügigen Beendigung des Studiums auch in besonderem Maße dem Sinn und Zweck des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zweck für Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern und ab Sommersemester 1993 auch für Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern als verfehlt anzusehen wäre und sie deshalb gegenüber Studierenden anderer Fachrichtungen schlechter gestellt werden dürften.

77

d) Die Gewährung eines kleinen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 2 BAföG, den der Beschwerdeführer erhalten hat, kompensiert nicht die Versagung eines großen Teilerlasses. Dass Studierende der Humanmedizin wie andere Studierende in den Genuss eines kleinen Teilerlasses kommen können, rechtfertigt es nicht, ihnen die Begünstigung eines großen Teilerlasses vorzuenthalten, dessen Voraussetzungen andere Studierende erfüllen können.

D.

I.

78

1. a) § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG ist für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären. Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet wegen der strikten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen großen Teilerlass aus. In entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2 BVerfGG ist die Rechtsfolge der Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG auch für die späteren Fassungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG (Fassungen des Ausbildungsförderungsreformgesetzes und des 23. BAföGÄndG, vgl. oben A. I. 2. a) auszusprechen, weil dies im Interesse der Rechtsklarheit geboten ist.

79

b) Der festgestellte Verfassungsverstoß beschränkt sich auf die Fälle, in denen § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in Verbindung mit den Vorschriften zur Mindeststudienzeit einerseits und zur Förderungshöchstdauer andererseits dazu führt, dass Studierenden in ihrem Studiengang ein großer Teilerlass von vornherein objektiv unmöglich ist, weil sie ihr Studium nicht mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beenden können. In entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2 BVerfGG wird die Unvereinbarkeit auch über die der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Fallkonstellation eines Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern hinaus erklärt, weil dies im Interesse der Rechtsklarheit geboten ist (vgl. BVerfGE 19, 206 <225 f.>; 40, 296 <328 f.>; 45, 104 <119, 139>). Sie führt nicht nur im konkreten Fall in Verbindung mit der sich aus § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO ergebenden Förderungshöchstdauer einerseits und der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO ergebenden Mindeststudienzeit andererseits zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bei Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt darüber hinaus bei Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern ab Sommersemester 1993 gegenüber Studierenden in solchen Studiengängen vor, die die Voraussetzungen des großen Teilerlasses nach Maßgabe der für sie geltenden Mindeststudienzeiten und Förderungshöchstdauer grundsätzlich erfüllen können. Ein entsprechender Gleichheitsverstoß gilt auch für alle anderen Studiengänge, in denen Mindeststudienzeiten vorgeschrieben sind und eine Förderungshöchstdauer gilt, die um weniger als vier Monate über der Mindeststudienzeit liegt.

80

2. a) Als Folge der Unvereinbarkeitserklärung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden; laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 <101>; 105, 73 <134>; 126, 400 <431>).

81

b) Die Unvereinbarkeitserklärung hat weiterhin zur Folge, dass der Gesetzgeber zur rückwirkenden, gleichheitsgerechten Neuregelung für den gesamten Zeitraum verpflichtet ist, auf den sich die Unvereinbarkeitserklärung bezieht (vgl. BVerfGE 87, 153 <178>; 99, 280 <298>; 105, 73 <134>; 107, 27 <58>; 110, 94 <138>). Dies bedeutet, dass die Neuregelung unabhängig vom Zeitpunkt des Studienabschlusses alle noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfassen muss, die die Gewährung eines großen Teilerlasses zum Gegenstand haben und einen Studiengang betreffen, in dem wegen Rechtsvorschriften zu Mindeststudienzeiten und zur Förderungshöchstdauer die Voraussetzungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG von vornherein nicht erfüllbar waren. Wie der Gesetzgeber den festgestellten Gleichheitsverstoß beseitigt, steht in seinem Ermessen. Die vollständige Abschaffung des Teilerlasses für Studierende, die ihr Studium nach dem 31. Dezember 2012 abschließen, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung und bleibt hiervon unberührt.

82

Bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können demgegenüber von der rückwirkenden Neuregelung ausgenommen werden (vgl. BVerfGE 87, 153 <178>; 99, 280 <298>; 107, 27 <58>; 120, 125 <167>). Es bleibt dem Gesetzgeber zwar unbenommen, die Wirkung der vorliegenden Entscheidung auch auf bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu jedoch nicht (vgl. BVerfGE 104, 126 <150>; 115, 259 <276>).

83

c) Die Neuregelung hat bis zum 31. Dezember 2011 zu erfolgen. Es besteht keine Veranlassung, dem Gesetzgeber eine längere Frist zur Nachbesserung einzuräumen und während dieses Zeitraums die Fortgeltung der verfassungswidrigen Rechtslage anzuordnen. Seit Ende der 1970er Jahre wird über die Angemessenheit der Teilerlassregelung bei frühzeitiger Beendigung der Ausbildung diskutiert (vgl. BTDrucks 8/2868, S. 23; BTDrucks 11/1315, S. 12 zu Nr. 9 Buchtstabe b). Wie die Begründung des Gesetzentwurfs zum 23. BAföGÄndG zeigt, hatte der Gesetzgeber die Unstimmigkeiten von § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG auch bereits erkannt (vgl. BTDrucks 17/1551, S. 28 f. zu Nummer 13). Eine geordnete Finanz- und Haushaltsplanung ist durch die erforderliche Neuregelung ebenfalls nicht gefährdet.

II.

84

1. Die zur Versagung eines großen Teilerlasses ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsamtes, des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie beruhen auf der mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Rechtslage in Verbindung mit § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht Köln zurückzuverweisen (vgl. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

85

2. Demgegenüber haben die allein zur Förderungshöchstdauer ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen Bestand, da die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist (vgl. B. I.). Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen.

III.

86

Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Die volle Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers ist angemessen, weil dieser sein wesentliches Verfahrensziel erreicht hat (vgl. BVerfGE 79, 372 <378>; 104, 220 <238>). Die Auslagen sind dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen vom Land Nordrhein-Westfalen und vom Bund zu erstatten, weil die aufgehobenen Entscheidungen von Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen getroffen worden sind, der Grund der Aufhebung aber in der Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Vorschrift liegt (vgl. BVerfGE 101, 106 <132>).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Juli 2015 - 3 K 4122/14 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 25.345,44 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von der Klägerin in der fristgemäßen Antragsbegründung genannten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verurteilung des Beklagten, die von der Klägerin in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) absolvierte Ausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen (im Folgenden: Unterstufenlehrerin) als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg anzuerkennen und sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 einzuweisen, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen aus § 3 LVO-KM für den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Grund- und Hauptschulen durch Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung als Unterstufenlehrer mangels Ergänzungsprüfung (§ 3 Abs. 2 LVO-KM) bzw. ergänzender Ausbildung (§ 3 Abs. 3 LVO-KM) nicht. Sie könne den geltend gemachten Anerkennungsanspruch auch nicht aus Beschlüssen der Kultusministerkonferenz herleiten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
a) Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen aus Nr. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993 („Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen“) als nicht erfüllt angesehen, weil sie derzeit nicht in den neuen Ländern oder Berlin tätig sei. Sie sei aber zum Zeitpunkt des Beschlusses (07.05.1993) bis 1995 als Lehrerin in Leipzig beschäftigt gewesen. Deshalb sei sie entsprechend dem Vorschlag aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz durch Einführung eines Amtes „Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR als Lehrer für die unteren Klassen“ in den „Besoldungsgruppen A 11/A 12“ einzustufen. Dieser Einwand verfängt nicht.
Beschlüsse der Kultusministerkonferenz sind bereits ihrer Rechtsnatur nach nicht dazu geeignet, der Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung einer Lehramtsbefähigung oder gar auf Übertragung eines höheren Statusamtes nebst Einweisung in eine zugehörige Planstelle zu vermitteln. Denn die Konferenz setzt kein Gesetzesrecht, sondern gibt als Instrument des kooperativen Föderalismus lediglich Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Länder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.01.1999 - 6 B 19.98 -, Juris; Rudolf, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Bd. VI, § 141 RdNr. 64). Ihre Beschlüsse binden die Mitglieder als Ergebnis gemeinsamer Willensbildung grundsätzlich nur politisch. Je nach Regelungsgegenstand und Form der Absprache können sie im Einzelfall zwar darüber hinaus auch eine rechtliche Bindung der Mitglieder bewirken (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997 - 13 M 4160/97 -, NJW 1997, 3456, und VG Meiningen, Beschluss vom 14.01.1998 - 8 E 1385/97.Me -, Juris, jeweils zur Bindung der Kultusminister an zeitliche Vereinbarungen zur Einführung der Rechtschreibreform). Die Beschlüsse haben aber auch in solchen Fällen keine Gesetzeskraft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 2.97 -, BVerwGE 106, 253; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997, a.a.O.; VG Meinungen, Beschluss vom 14.01.1998, a.a.O.). Rechtlich verbindlich gegenüber anderen Personen als den Konferenzmitgliedern werden sie deshalb stets nur durch die Transformation in Landesrecht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997, a.a.O.: „nicht ‚self-executing‘“; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2008 - 18 K 4758/07 -, Juris, m.w.N.), in dessen Rahmen sie dann mittelbar - etwa ermessenslenkend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.1997 - 9 S 2096/96 -, VGHBW-Ls 1998, Beilage 1, B 2) - Bedeutung erlangen können.
Aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993 selbst vermag die Klägerin daher bereits dem Grunde nach keinen Anspruch gegen den Beklagten abzuleiten. Dass zur Umsetzung dieses Beschlusses Landesrecht mit dem von ihr gewünschten Inhalt - die Einführung eines statusrechtlichen Amtes „Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR als Lehrer für die unteren Klassen“ mit Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 11 oder A 12 - geschaffen worden wäre, hat sie nicht dargelegt. Das ist auch tatsächlich nicht geschehen. Der Landtag des Beklagten, dem seit der Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006, BGBl. I S. 2034) die alleinige Gesetzgebungskompetenz u.a. für die Laufbahnen und die Besoldung der Landesbeamten zusteht (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 Halbs. 2 GG), hat solche Ämter nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 - LBesO A - zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg).
Es bedarf daher keiner weitergehenden Ausführungen dazu, dass der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993 das Begehren der Klägerin unabhängig von seiner Rechtsnatur auch inhaltlich schon deshalb nicht zu tragen geeignet ist, weil der Beklagte (ebenso wie Bayern) zu diesem Beschluss zu Protokoll erklärt hatte, dass er die Unterstufenlehrer der ehemaligen DDR auch künftig nicht in die Laufbahn der Grundschullehrer übernehmen werde (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 20.03.2012 - RN 1 K 01.1800 -, Juris).
b) Die Klägerin macht weiter geltend, ihr stehe ein Anspruch auf Anerkennung ihrer Ausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg sowie auf Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 auch aufgrund des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen“ zu. Ihre in der ehemaligen DDR erworbene Lehramtsbefähigung entspreche dem in diesem Beschluss beschriebenen „Lehramtstyp 1“ („Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe“), der auch in Baden-Württemberg existiere. Ihre Lehramtsbefähigung sei damit gleichzusetzen „und damit auch anzuerkennen“.
Auch mit diesem Einwand zeigt die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung auf, da sie mit dem Verweis auf den Beschluss des Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 keine Rechtsgrundlage aus dem Gesetzes- oder Verordnungsrecht darlegt, die ihr einen Anerkennungsanspruch oder gar einen Beförderungsanspruch vermitteln könnte. Die fehlende Rechtsnormqualität des Beschlusses vom 22.10.1999 ergibt sich (klarstellend) auch aus diesem selbst. Denn er verweist auf das „geltende Laufbahnrecht“, in dessen Rahmen ihm erst „Rechnung getragen“ werden soll (vgl. Nr. 4 des Beschlusses vom 22.10.1999).
10 
Unabhängig davon ist der Beklagte nach diesem Beschluss (im Verhältnis zu den übrigen Bundesländern) auch inhaltlich nicht dazu verpflichtet, Rechtsgrundlagen zu schaffen, nach denen sämtliche Befähigungen für Lehrämter, die dem „Lehramtstyp 1“ zugeordnet sind, ausnahmslos - insbesondere ohne Nachqualifikation - als Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg anzuerkennen wären. Die Definition der sechs Lehramtstypen durch die Kultusministerkonferenz diente dazu, in einem ersten Schritt die Vielzahl an Lehramtsbezeichnungen in den Bundesländern „aus Gründen der Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit“ zu Gruppen zusammenzufassen (vgl. Nr. 1 der Informationsschrift der Kultusministerkonferenz vom 01.02.2002 über die Regelungen des Beschlusses vom 22.10.1999). Damit war jedoch noch keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung oder gar Gleichstellung sämtlicher einem Lehramtstyp zugeordneter Lehrämter verbunden. Die Kultusminister haben vielmehr ausgehend von der erfolgten Typisierung in weiteren Schritten vereinbart, die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter sowie die Zweiten Staatsprüfungen nach näherer Maßgabe von konkretisierenden Rahmenvereinbarungen - etwa nach Maßgabe der „Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Grundschule bzw. Primarstufe (Lehramtstyp 1)“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 29.02.1997 in der Fassung vom 07.03.2013) - anzuerkennen (vgl. Nr. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999). Aus diesen Vereinbarungen ergibt sich auch im Verhältnis der Bundesländer zueinander keine Pflicht zur Schaffung von landesrechtlichen Regelungen mit dem von der Klägerin gewünschten Inhalt. Denn die Mitglieder der Kultusministerkonferenz haben sich auf die Anerkennung von Staatsprüfungen, d.h. von Ersten Staatsprüfungen, die nach einem Hochschulstudium abzulegen sind (vgl. Nrn. 1 und 2.3 der Rahmenvereinbarung), und von Zweiten Staatsprüfungen, die nach einem Vorbereitungsdienst zu absolvieren sind (vgl. Nr. 2.6 der Rahmenvereinbarung), verständigt. Solche Staatsprüfungen hat die Klägerin nicht abgelegt.
11 
c) Sie wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht habe die „Festlegungen“ des Beschlusses des Kultusministerkonferenz (ebenfalls) vom 22.10.1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen“ nicht berücksichtigt. Sie sei nach Nr. 1 dieses Beschlusses in Hessen zur Beamtin auf Lebenszeit berufen worden. Gemäß Nr. 4 des Beschlusses verzichteten die Kultusminister der Länder im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens bei der Übernahme von Bewerbern (u.a.) nach Nr. 1 des Beschlusses auf eine Nachqualifikation. Dementsprechend sei es unzulässig, sie darauf zu verweisen, die Befähigung zum Grundschullehramt in Baden-Württemberg im Zuge einer Nachqualifikation erwerben zu müssen. Mit diesem Zulassungsvorbringen ruft die Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervor.
12 
aa) Auch insoweit ist mit dem bloßen Verweis auf einen Beschluss der Kultusministerkonferenz bereits keine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Rechtsgrundlage dargelegt, die den geltend gemachten Anerkennungs- oder den Beförderungsanspruch begründen könnte. Dass auch der genannte Beschluss vom 22.10.1999 nicht „self-executing“ (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997, a.a.O.) ist, ergibt sich (klarstellend) wiederum aus diesem selbst. Denn er verweist für seine „Umsetzung“ auf das „geltende Laufbahnrecht“ der Länder (vgl. Nr. 5 des Beschlusses).
13 
Die Qualität einer Rechtsvorschrift erlangte der Beschluss vom 22.10.1999 auch nicht (ausnahmsweise) deshalb, weil er ausweislich seiner Präambel dazu diente, einen Auftrag aus Art. 37 Abs. 2 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - EV), der nach der Wiedervereinigung als Bundesrecht geltendes Recht blieb (Art. 45 Abs. 2 EV), umzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, dass das Antragsvorbringen sich hierzu nicht verhält und deshalb bereits die Darlegungsanforderungen verfehlt. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV gelten in der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet - d.h. in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zur Wiedervereinigung nicht galt - weiter. In diesem Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, „wenn sie gleichwertig sind“. Ergänzend hierzu bestimmt Art. 37 Abs. 2 EV, dass für Lehramtsprüfungen „das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren“ gilt (Satz 1) und die Kultusministerkonferenz entsprechende Übergangsregelungen treffen wird (Satz 2). Art. 37 Abs. 2 EV verweist mit diesen Formulierungen allerdings lediglich darauf, dass die Länder beim Abschluss von Vereinbarungen das bisher übliche Verfahren einer Einigung im Rahmen der Kultusministerkonferenz anwenden sollen. Er verleiht jedoch auch diesen Vereinbarungen keine Rechtsnormqualität (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.). Entsprechend beinhalten auch die in solchen Beschlüssen abgegebenen Wertungen keine normativen Regelungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.).
14 
bb) Auch Art. 37 Abs. 1 EV enthält selbst keine Rechtsnorm, aus der die Klägerin den geltend gemachten Anspruch, ihre in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung als Unterstufenlehrerin als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg anzuerkennen und sie zudem in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 einzuweisen, ableiten könnte.
15 
Mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV haben die Vertragsparteien eine den Anwendungsbereich von Art. 37 EV insgesamt und damit auch Lehramtsprüfungen umfassende materiell-rechtliche Grundnorm für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen geschaffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.1998, a.a.O., und vom 10.12.1997 - 6 C 10.97 -, BVerwGE 106, 24). Ob diese Norm - wie jedenfalls ursprünglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.1998, a.a.O., und vom 10.12.1997, a.a.O.) - als bundesrechtliche Rechtsgrundlage für die Anerkennung einer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung nach wie vor anwendbar ist, nachdem die Länder im Zuge der Föderalismusreform I die alleinige Gesetzgebungskompetenz u.a. für das Laufbahn- und Besoldungsrecht der Landesbeamten erlangt und - wie Baden-Württemberg - davon u.a. durch eigene Anerkennungsregelungen (vgl. § 3 LVO-KM) erschöpfend Gebrauch gemacht haben, bedarf keiner Entscheidung (vgl. zur weiterhin möglichen Heranziehung von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV für die Anerkennung von Fachschulabschlüssen jenseits des Laufbahnrechts Sächsisches OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 2 A 278/09 -, DÖV 2011, 168; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.03.2014 - 3 L 79/13 -, Juris). Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stehen in der ehemaligen DDR absolvierte Lehramtsprüfungen Befähigungsnachweisen aus den alten Bundesländern, wie gezeigt, nur gleich, „wenn sie gleichwertig sind“. Jedenfalls daran fehlt es hier. Der von der Klägerin in der ehemaligen DDR erworbene Abschluss ist - auch unter Berücksichtigung ihrer langjährigen Unterrichtstätigkeit - nicht im Sinne dieser Vorschrift mit der landesbeamtenrechtlich geregelten Lehrbefähigung für die Grundschule „gleichwertig“.
16 
Der Begriff der Gleichwertigkeit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung ohne normative Bindung an die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (vgl. BVerwG, Urteile vom Urteile vom 19.03.1998, a.a.O., und vom 10.12.1997, a.a.O.; Beschluss vom 09.07.1997 - 6 B 80.96 -, Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 2). Eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung mit - wie hier - anschließender mehrjähriger entsprechender Unterrichtstätigkeit ist mit einer in den alten Ländern geregelten Laufbahnbefähigung im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV gleichwertig, wenn sie nach Struktur, Zielsetzung und Inhalt der zugrundeliegenden Vor- und Ausbildung unter Einschluss der sich anschließenden fachbezogenen Berufstätigkeit den Bewerber befähigt, sich auf einem Dienstposten dieser Laufbahn dauerhaft zu bewähren (s. näher dazu BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist der von der Klägerin erworbene Bildungsabschluss - unabhängig von inhaltlichen Unterschieden - bereits wegen der Ausbildungsstruktur und Art des Abschlusses nicht mit der begehrten Laufbahnbefähigung gleichwertig.
17 
Wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg sind eine Hochschulzugangsberechtigung, ein wissenschaftliches Hochschulstudium, die erfolgreiche Ablegung der Ersten Staatsprüfung, die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und die erfolgreiche Ablegung der Zweiten Staatsprüfung (vgl. § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 5 ff., § 13 Abs. 1 Nr. 1 der für Lehramtsanwärter derzeit noch maßgeblichen Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen - Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I - vom 20.05.2011, GBl. S. 229, ber. S. 394, sowie § 1, §§ 10 ff. der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen - GHPO II - vom 09.03.2007, GBl. S. 193, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.11.2012, GBl. S. 660). Im Vorbereitungsdienst werden die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus dem Studium durch die Schule und das Staatliche Seminar für Didaktik und Lehrerbildung in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne so erweitert und vertieft, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag an Grund- und Hauptschulen sowie Werkrealschulen und Gemeinschaftsschulen erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GHPO II). Die Klägerin hat ihre Ausbildung für den Lehrerberuf demgegenüber an einem nicht dem Hochschulbereich zuzuordnenden Institut für Lehrerbildung der ehemaligen DDR absolviert, zu dem der Zugang mit dem Abschluss der zehnjährigen, als Gesamtschule zu wertenden Polytechnischen Oberschule möglich war und deren Abschluss als Mittlerer Schulabschluss anerkannt ist, jedoch auch in der ehemaligen DDR keine Hochschulzugangsberechtigung verlieh (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29.04.2004 - 7 BV 03.1263 -, Juris; VG Regensburg, Urteile vom 20.03.2002, a.a.O., und vom 20.03.2002 - RN 1 K 01.1798 -, Juris; VG Köln, Urteil vom 14.03.2008 - 4 K 3102/06 -, Juris). Darüber hinaus handelte es sich bei der Vorbereitungszeit der Lehrer in der ehemaligen DDR nicht um einen Vorbereitungsdienst im Sinne des Landeslaufbahnrechts, sondern um eine Bewährungszeit, in der die Absolventen zeigen sollten, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung über die für ihre Tätigkeit erforderliche Qualifikation verfügten, die aber nicht mehr der Vermittlung der Fähigkeit zur selbständigen Lehrertätigkeit diente (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.; VG Regensburg, Urteile vom 20.03.2002, jeweils a.a.O.). Angesichts dieser strukturellen Ausbildungsunterschiede vermittelt auch Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV keinen Anspruch auf Anerkennung der Lehrbefähigung eines Unterstufenlehrers der ehemaligen DDR als gleichwertig mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O., und VG Regensburg, Urteile vom 20.03.2002, jeweils a.a.O., zur Befähigung für das Lehramt an öffentlichen Grundschulen in Bayern; VG Köln, Urteil vom 14.03.2008, a.a.O., zur Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule in Nordrhein-Westfalen).
18 
d) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, in Hessen sei ihre in der ehemaligen DDR absolvierte Ausbildung als „Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Hessen“ (Bescheid vom 07.04.2000) anerkannt worden und diese Anerkennung sei auch für den Beklagten „bindend.“ Sie legt auch insoweit nicht dar, aus welcher Rechtsgrundlage sie ihren auf das baden-württembergische Laufbahnrecht bezogenen Anerkennungsanspruch ableitet. Der alleinige Verweis auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen“ führt mangels Rechtnormqualität dieses Beschlusses nicht weiter.
19 
Unabhängig davon ergibt sich aus diesem Beschluss auch inhaltlich keine Pflicht des Beklagten (gegenüber anderen Bundesländern), landesrechtliche Regelungen mit dem Ziel zu schaffen oder bestehende Regelungen (vgl. § 23 Abs. 1 und 2 LBG) so anzuwenden, dass die von der Klägerin begehrte Anerkennung - oder gar die Beförderung - ohne vorherige Ergänzungsprüfungen oder -ausbildungen im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 LVO-KM (oder Nachqualifikationen nach Maßgabe von § 6 LVO-KM) zu verfügen wäre. Nach der von der Klägerin in Bezug genommenen Nr. 4 des Beschlusses vom 22.10.1999 verzichten die Kultusminister der Länder im Rahmen des Lehreraustauschs bei der Übernahme von Bewerbern u.a. nach Nr. 1 des Beschlusses zwar auf eine Nachqualifikation. Bei der Klägerin handelt es sich jedoch schon nicht um eine „Bewerberin nach Nr. 1“ des Beschlusses. Hierunter fallen nur Bewerber mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR, deren Bewährung „gemäß den Maßgaben des Einigungsvertrages und entsprechender landesrechtlicher Regelungen“ festgestellt wurde und die in dem aufnehmenden Bundesland „auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993“ den nach dem jeweiligen Landesrecht ausgebildeten und entsprechend verwendeten Lehrkräften gleichgestellt wurden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klägerin für einen Austausch von einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg bereits deshalb nicht als „Bewerberin nach Nr. 1“ anzusehen ist, weil Baden-Württemberg zu Protokoll des Beschlusses vom 07.05.1993, wie gezeigt, erklärt hatte, die Unterstufenlehrer der ehemaligen DDR nicht (d.h. in erster Linie nicht ohne Nachqualifizierung) in die Laufbahn der Grundschullehrer zu übernehmen. Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ihre Bewährung „gemäß den Maßgaben des Einigungsvertrages und entsprechender landesrechtlicher Regelungen festgestellt“ wurde. Sie macht geltend, ihre Bewährung sei durch die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in Hessen und die dortige Anerkennung ihrer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung festgestellt worden. Dieser Hinweis führt indes nicht weiter, weil diese nach dem hessischen Landesrecht erfolgten Vorgänge keine „Bewährungsfeststellung“ im Sinne des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 darstellen.
20 
Der Begriff der „Bewährungsfeststellung“ aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz nimmt Bezug auf Übergangsregelungen des Art. 20 EV in Verbindung mit der damals maßgeblichen Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchst. b zum Einigungsvertrag. Danach konnten Beschäftigte, die in der öffentlichen Verwaltung in dem Beitrittsgebiet tätig waren, nach Maßgabe des § 4 des damaligen Bundesbeamtengesetzes zu Beamten auf Probe ernannt werden. Die Laufbahnbefähigung konnte durch eine Bewährung auf einem Dienstposten, der nach seiner Schwierigkeit mindestens den zu übertragenden Funktionen entsprochen hatte, ersetzt werden. Die Bewährung wurde von der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde festgestellt. Nähere Vorgaben dazu enthielt die Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in das Bundesbeamtenverhältnis vom 09.01.1991 (BGBl I S. 123). Mit diesen Bestimmungen sollten laufbahnrechtliche Anpassungsregelungen geschaffen werden, „die den grundlegenden Qualifikationsanforderungen des Berufsbeamtentums unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in der bisherigen Deutschen Demokratischen Republik Rechnung tragen“ (vgl. Denkschrift zum Einigungsvertrag, B. Besonderer Teil, Zu Art. 20 A., BT-Drs 11/7760, S. 365). Sie galten gemäß Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. a zum Einigungsvertrag bis zum Inkrafttreten des jeweiligen Landesbeamtengesetzes auch in den neuen Ländern. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass eine Bewährungsfeststellung im Sinne dieser Übergangsregelungen von der damals in Sachsen zuständigen Landesbehörde für sie getroffen wurde; ein dahingehender Bescheid ist auch ihrer Personalakte nicht zu entnehmen. Die fehlende (förmliche) Bewährungsfeststellung kann auch nicht nachträglich - inzident - durch den Senat ersetzt werden. Denn die Bewährungsfeststellung war ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn, dem hierfür eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt war (vgl. bereits zur Rechtslage im Jahr 1998 BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Übergangsregelungen des Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchst. b zum Einigungsvertrag inzwischen nicht mehr anwendbar sind (vgl. Art. 5 Nr. 3 Buchst. b des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 02.12.2006, BGBl. I 2674).
21 
e) Die Klägerin wendet weiter ein, es sei auch zu berücksichtigen, dass sie tatsächlich das Amt und die Tätigkeit einer Grundschullehrerin ausübe und dass sie als Klassenlehrerin an ihrer Schule eingesetzt sei. Sie übe damit die gleiche Tätigkeit wie eine Grundschullehrerin aus und sei nicht als Fachlehrerin tätig. Es sei seit der Dienstrechtsreform vom 01.01.2011 auch in Baden-Württemberg möglich, die Laufbahnbefähigung durch Berufserfahrung zu ersetzen. Die Laufbahnverordnung des Kultusministeriums, die für den Aufstieg einer Fach- zur Grundschullehrerin eine Nachqualifizierung fordere, sei auf ihren Fall dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 (über die „Gegenseitige Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen“) entsprechend nicht anwendbar. Auch mit diesem Zulassungsvorbringen ruft die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung hervor.
22 
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LBG richten die Ministerien des Beklagten im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz- und Wirtschaftsministerium die Laufbahnen ein und gestalten den Zugang aus. Den Zugang können sie über den herkömmlichen beamtenrechtlichen Weg eines Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit abschließender Laufbahnprüfung (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1 LBG), aber auch über andere Wege ermöglichen (vgl. § 16 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 LBG), darunter eine Kombination aus dem Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahn (vgl. § 15 LBG) und eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LBG). Daneben können Bewerber als sog. „andere“ Bewerber bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe für die Übernahme in das Beamtenverhältnis die Befähigung für eine Laufbahn in Einzelfällen abweichend von den Vorschriften der entsprechenden Laufbahnverordnung erwerben, wenn es - u.a. - für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die Befähigung als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber zu erwerben (vgl. § 16 Abs. 3 LBG). Für all diese jenseits des herkömmlichen Wegs zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung liegenden Fälle können die Ministerien allerdings den Nachweis zusätzlicher Fachkenntnisse oder besondere Anforderungen hinsichtlich der Vor- und Ausbildung festschreiben, wenn dies die Besonderheit der Laufbahn und der wahrzunehmenden Tätigkeiten erfordert (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 LBG). Die Ministerien können darüber hinaus im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium ein Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg von Beamten in die nächsthöhere Laufbahn und laufbahnspezifische Voraussetzungen für den Aufstieg festlegen (vgl. § 21 Abs. 4 LBG). Dabei können u.a. Qualifizierungsmaßnahmen vorausgesetzt werden, die dazu dienen, dass der Beamte zusätzliche, über seine Vorbildung und die bisherige Laufbahnbefähigung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt, die ihm die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn ermöglicht (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 5 LBG).
23 
Das Kultusministerium hat von diesen Ermächtigungsgrundlagen mit dem Erlass seiner Laufbahnverordnung (LVO-KM) vom 10.01.2012 (GBl. S. 13) Gebrauch gemacht. Diese Verordnung ermöglicht es Lehrkräften mit Lehrbefähigung für die unteren Klassen, die Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Grund- und Hauptschulen in Baden-Württemberg durch Berufserfahrung zu erwerben (vgl. § 3 LVO-KM) oder in diese Laufbahn aufzusteigen (vgl. § 6 LVO-KM). Die Verordnung macht dies in beiden Fällen vom Nachweis zusätzlicher Fachkenntnisse abhängig (vgl. § 3 Abs. 2 und 3, § 6 LVO-KM). Dem Zulassungsvorbringen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese Verordnungsbestimmungen mit höherrangigem Recht unvereinbar sein könnten. Aus dem von der Klägerin allein in Bezug genommene Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 ergibt sich ein solcher Verstoß schon mangels Rechtsnormqualität desselben nicht. Unabhängig davon steht die Laufbahnverordnung zu dem Beschluss inhaltlich nicht in Widerspruch. Denn dieser Beschluss sieht eine Gleichstellung (nur) mit den „nach dem jeweiligen Landesrecht ausgebildeten und entsprechend verwendeten“ Lehrkräften vor. Eine Ausbildung zur Lehrkraft für untere Klassen in der DDR entspricht aber einer Ausbildung zur Lehrkraft an Grundschulen in Baden-Württemberg, wie gezeigt (oben unter c), nicht. Es ist daher nicht dargelegt, dass die Klägerin von der Erfüllung der Voraussetzungen aus § 3 LVO-KM befreit wäre und die vom Beklagten wiederholt aufgezeigte Möglichkeit, die Laufbahnbefähigung für das Grundschulamt etwa durch eine Nachqualifizierung an einem Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 LVO-KM zu erwerben, außer Betracht lassen müsste.
24 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
25 
Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Klägerin die sinngemäß formulierte Frage, ob der in Nr. 4 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen“ angesprochene Verzicht auf Nachqualifizierungen „grundsätzlich“ oder „ausnahmslos“ gelte. Diese Frage wäre für ein Berufungsverfahren aus den oben (unter 1.c) genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.
26 
Ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist die von der Klägerin formulierte Frage, „ob die Anerkennung einer Lehrbefähigung durch ein westliches Bundesland, dessen Grundschullehrbefähigung grundsätzlich von Baden-Württemberg anerkannt wird sowie die positive Beurteilung durch dieses Bundesland nicht mit der nach der LVO-KM geforderten Erweiterungsprüfung gleichzusetzen ist“. Die Klägerin legt bereits nicht dar, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Frage umstritten ist. Unabhängig davon bedarf die Frage keiner Klärung im Rahmen eines Berufungsverfahrens, weil sie angesichts der oben (unter 1.d) stehenden Ausführungen zu verneinen ist, ohne dass weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.
27 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG (vgl. auch Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Streitgegenständlich ist die Verleihung eines anderen Amtes. Der Streitwert berechnet sich daher aus der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 12 in Höhe von zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage (§ 40 GKG) monatlich 4.224,24 EUR. Neben dem von der Klägerin verfolgten Begehren, „sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 einzuweisen“, kommt dem weiteren Begehren, ihre in der ehemaligen DDR absolvierte Ausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in Baden-Württemberg anzuerkennen, keine wirtschaftlich selbständige Bedeutung zu, weshalb es sich nicht streitwerterhöhend auswirkt.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.