Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. März 2012 - 11 K 3736/11

published on 08/03/2012 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. März 2012 - 11 K 3736/11
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 14. September 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines einjährigen Berufskollegs als Vorbereitungsklasse für eine nachfolgende Erzieherin-Ausbildung.
Die am ...1995 geborene Klägerin nahm nach dem regulären Schulbesuch ab September 2011 an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen eine Ausbildung zur Erzieherin auf. Diese gliedert sich dort in ein einjähriges Berufskolleg für Praktikantinnen und eine anschließende zweijährige Fachschulausbildung. Für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen hatte sie zuvor beim Beklagten am 08.04.2011 einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung gestellt. Im Antragsformular gab sie hierzu u.a. an, während der Ausbildung nicht bei den Eltern, vielmehr im schuleigenen Wohnheim zu wohnen.
Ausgehend von der Einstufung der Ausbildungsstätte bzw. des Ausbildungsteils als 1-jährige Berufsfachschule ohne berufsqualifizierenden Abschluss und unter Berücksichtigung des angegebenen Wohnorts der Eltern, ermittelte der Beklagte, dass es auch dort in der Nähe, in Nürtingen, ein entsprechendes Berufskolleg für Praktikantinnen an einer solchen Ausbildungsstätte gibt.
Mit Bescheid vom 12.04.2011 lehnte der Beklagte daraufhin den Förderantrag ab. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 a BAföG wird Ausbildungsförderung für Schüler von 1-jährigen Berufsfachschulen geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohntund von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Nach Ermittlungen des Amtes sei vom Wohnort der Eltern der Klägerin die nächste vergleichbare Schule in Nürtingen, die Fritz-Ruoff-Schule, an mindestens drei Tagen mit einer Wegezeit für Hin- und Rückweg von weniger als 120 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Dass die Ausbildungsstätte in Reutlingen Zusatzqualifikationen vermittle, sei nicht berücksichtigungsfähig. Andere Gründe, als die räumliche Entfernung, könnten eine auswärtige Unterbringung ausbildungsförderungsrechtlich nicht rechtfertigen. Der Antrag müsse daher abgelehnt werden.
Die Klägerin legte gegen diese ablehnende Entscheidung des Beklagten fristgerecht Widerspruch ein. Zugleich wandte sich die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen mit Schreiben vom 19.04.2011 an den Beklagten. Vor dem Hintergrund positiver Bescheide anderer Landratsämter wurde zunächst gebeten, eine einheitliche Vorgehensweise in Baden-Württemberg sicherzustellen. Zudem wurde darauf hingewiesen, als Fachschule in evangelischer Trägerschaft werde dort ein besonderes Ausbildungsprofil angeboten, das so an keiner staatlichen Fachschule angeboten werde. Dies zeige sich u. a. in einem religionspädagogischen Zusatzzeugnis, ausgestellt durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg. Ein Auszubildender, wie die Klägerin, dürfe in ihrer Wahl, eine evangelische Schule zu besuchen, nicht eingeschränkt werden. Desweiteren mit diesem Schreiben u. a. das religionspädagogische Profil dieser Ausbildungseinrichtung umfassend dargestellt und eine Darstellung der Struktur des Ausbildungsganges gegeben. Dort wird die Durchgängigkeit der Ausbildung, beginnend mit dem Berufskolleg bis hin zum Abschluss als staatlich geprüfte Erzieherin bzw. nach weiterer Zusatzqualifikation als staatlich anerkannte Erzieherin aufgeführt. Gleichfalls erwähnt ist in dieser Darstellung des Ausbildungsganges die Möglichkeit, als Quereinsteiger im Unterkurs, also ohne vorherige Absolvierung des Berufskollegs, diese Ausbildung zu durchlaufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011 – zugestellt am 16.09.2011 – wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung ist, wie im Ausgangsbescheid des Beklagten, auf die zwingende Vorschrift des § 2 Abs. 1a BAföG verwiesen. Bei dem von der Klägerin besuchten Berufskolleg für Praktikantinnen handele es sich gegenüber den nachfolgenden Ausbildungsteilen, also dem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik, um einen getrennten Ausbildungsabschnitt. Das Berufskolleg falle unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr.1 BAföG. Die gesetzliche Regelung lasse für die Prüfung, ob eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte in der Nähe der elterlichen Wohnung vorhanden sei, nur ausbildungsbezogene Gründe gelten. Gründe in der Person des Auszubildenden oder in den sozialen Lebensumständen seien insoweit nicht berücksichtigungsfähig. Eine entsprechende Ausbildungsstätte sei schon dann vorhanden, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Die Lerninhalte müssten dabei nicht völlig identisch, sondern nur vergleichbar sein. Das Berufskolleg für Praktikantinnen in Nürtingen und dasjenige, das die Klägerin besuche, unterschieden sich nur geringfügig. Beide bereiteten auf dasselbe Ausbildungsziel - den Zugang zu einer Fachschule für Sozialpädagogik - vor. Dass die Klägerin nach dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen in Nürtingen an der gewünschten Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen nicht aufgenommen werden könne, könne leider keine Berücksichtigung finden. Das von der Klägerin vorgetragene besondere Profil der Ausbildungsstätte betreffe aber allein die nachfolgende Fachschule für Sozialpädagogik und nicht das hier zu prüfende Berufskolleg für Praktikantinnen.
Am 17.10.2011, einem Montag, hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung verweist sie auf das besondere Ausbildungsprofil der von ihr besuchten Ausbildungsstätte.
Mit Beschluss vom 08.02.2012 hat der Berichterstatter den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zunächst abgelehnt. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, das besondere Ausbildungsprofil spiele hinsichtlich des hier in Blick zu nehmenden Berufskollegs für Praktikantinnen noch keine ausschlaggebende Rolle. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Klägerin, um später eine Ausbildung an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen aufzunehmen, bereits jetzt gezwungen wäre, das vorgeschaltete Berufskolleg ebenfalls dort zu durchlaufen. Nach der Struktur des Ausbildungsganges bestehe dort die Möglichkeit, als sog. „Quereinsteiger“ im Unterkurs, also nach dem Berufskolleg, mit dem ersten Ausbildungsjahr der Fachschule dort zu beginnen.
Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben und vorgetragen, der vom Gericht angenommene „Quereinstieg“ bestehe nur in der Theorie. In der Praxis nehme die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik keine Absolventen auf, die das Berufskolleg für Praktikantinnen an einer anderen, staatlichen Einrichtung absolviert hätten. Mit dem Verweis der Klägerin auf den Besuch des Berufskollegs an der staatlichen Schule in Nürtingen werde ihr daher faktisch der Zugang zur Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen abschließend verwehrt.
10 
Mit Beschluss vom 27.02.2012 hat der Berichterstatter der Klägerin daraufhin in Abänderung des vorangegangenen Beschlusses Prozesskostenhilfe gewährt.
11 
Zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, sie habe sich bei der Auswahl der Ausbildungsstätte ganz bewusst für die Evangelische Fachschule in Reutlingen entschieden. Sie selbst sei konsequent im christlichen Glauben erzogen worden und habe sich auch in der örtlichen evangelischen Kirchengemeinde engagiert, wo sie aktiv am Gemeindeleben teilnehme. Seit ihrer Konfirmation sei sie als Mitarbeiterin der Kinderkirche tätig und betreue dort jeden Sonntag mit der Leiterin der Kinderkirche eine Kindergruppe. Auch in der örtlichen Jugendarbeit der Kirchengemeinde sei sie engagiert. Sie fühle sich stark ihrem Glauben verbunden und für sie habe es daher keine Alternative zu einer kirchlichen Fachschule evangelischer Ausrichtung gegeben.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
den Bescheid des Beklagten vom 12. April 2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 14. September 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie verweist auf die angegriffenen Bescheide. Das von der Klägerin besuchte Berufskolleg sei förderungsrechtlich von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Das eine sei eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr.1 und das andere nach Nr. 2 BAföG. Eventuelle Besonderheiten hinsichtlich der späteren Fachschule könnten für den Besuch des Kollegs daher nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen verwundere es, dass sich die Klägerin erst vor der mündlichen Verhandlung auf ihre religiöse Prägung berufe.
17 
Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung hat der Berichterstatter eine telefonische Auskunft der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik zum Ausbildungsgang an ihrer Ausbildungsstätte eingeholt und diese den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Danach besteht die Möglichkeit, mit einem abgeschlossenen Berufskolleg für Praktikantinnen einer staatlichen Schule in den eigentlichen Ausbildungsgang als Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen zu wechseln, rein tatsächlich nicht. Die Ausbildungsstätte würde darauf bestehen, dass ein notwendiges Berufskolleg, schon auch wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung, bereits dort absolviert werde. Die Möglichkeit eines sogenannten „Quereinstiegs“ bestehe nur für solche Auszubildende, die, etwa weil sie über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen, überhaupt kein vorheriges Berufskolleg benötigen. Dieser Personenkreis könne - nach einer strengen Auswahlentscheidung der Schule - unmittelbar mit dem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik beginnen.
18 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20 
Die Klägerin besitzt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung auch für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen an der von ihr gewählten Ausbildungsstätte. Die grundsätzlichen Rechtsvoraussetzungen insoweit sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Demgemäß gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass es vorliegend allein darauf ankommt, ob gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG hier ein Ausschluss der Förderung bestimmt ist.
21 
Danach wird für eine Ausbildung, wie die Klägerin sie aktuell absolviert, Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
22 
Die einschränkende Formulierung, dass „von der elterlichen Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist“ war bereits in § 12 Abs. 1 S. 2 der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 26.08.1971 (BGBl. I S. 1409) enthalten und wurde seither vom Gesetzgeber immer wieder zur Begrenzung von Förderungsansprüchen verwendet. Namentlich im Rahmen der fast vollständigen Abschaffung des sog. „Schüler-BaföG“ durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) hat der Gesetzgeber dieses Tatbestandsmerkmal in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verwendet, um die Förderung der von dieser Vorschrift erfassten Schüler einzuschränken. Auf die in der Rechtsprechung langjährig entwickelten Grundsätze zur Auslegung dieses Begriffs kann daher zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27. 5. 1999 - 5 C 23. 98 -, FamRZ 2000, 195 = NVwZ 2000, 200).
23 
Danach ist eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG dann vorhanden, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt (OVG Münster, Beschl. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 -, ). Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (OVG Münster, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.06.1990 - 5 C 3/88 -, FamRZ 1991, 121 und v. 20.09.1996 - 5 B 17795 -, juris, OVG Münster, Urt. v. 12.06.1995 - 16 A 257/95 -; die Rechtsprechung zusammenfassend VG Dresden, Beschl. v. 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, jeweils zit. n. ).
24 
Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 14.12.1978 (- V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540) entschieden, von Bedeutung könne insoweit sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffes auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden ist oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich oder konfessionell geprägte Vorbildung erforderlich ist.
25 
Nach diesen Vorgaben ist zunächst festzustellen, dass die staatliche Fachschule in Nürtingen und die konfessionell geprägte Evangelische Fachschule in Reutlingen nicht vergleichbar sind, jedenfalls dann, wenn ein Auszubildender sich nachvollziehbar darauf beruft, seine Ausbildung dort gerade an der konfessionellen Ausprägung der Ausbildungsstätte auszurichten (vgl. auch Ziff. 2.1a.8 der BAföG-VwV).
26 
Der Berichterstatter ist hier auch davon überzeugt (§ 108 VwGO), dass die Klägerin auf das spezielle kirchliche Erziehungsziel der Evangelischen Fachschule in Reutlingen entscheidenden Wert legt. Dass sie sich erst in Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung dezidiert hierzu geäußert hat, spricht nicht gegen eine solche Entscheidung. Die Behörden haben im laufenden Antragsverfahren und im Widerspruchsverfahren nach der Bedeutung der konfessionellen Ausrichtung der Ausbildungsstätte für die Klägerin nicht gefragt. Nach den Ausführungen im ablehnenden Bescheid des Beklagten musste die Klägerin auch nicht ohne weiteres erkennen, dass es hierauf entscheidend ankommen würde. Soweit sie daher erst vor der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen hat, spricht dies nicht dafür, dass dieser Gesichtspunkt bei der Wahl der Ausbildungsstätte ohne Bedeutung für sie gewesen wäre. Im Übrigen vermag sich der Berichterstatter nicht vorzustellen, dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin zu ihrem kirchlichen Engagement und ihrer entsprechenden religiösen Prägung, frei erfunden sein könnte.
27 
Ist damit zunächst nur festzustellen, dass die beiden Fachschulen im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin nicht vergleichbar sind, so wirkt sich dies auch auf die Vergleichbarkeit des vorgeschalteten Berufskollegs für Praktikantinnen unmittelbar aus. Die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik hat den Vortrag der Klägerin bestätigt, ohne das Berufskolleg für Praktikantinnen in Reutlingen zu durchlaufen, könne sie an dieser Ausbildungsstätte keine Aufnahme finden. Zwar trifft es zu, dass die beiden „Teilabschnitte“ der Erzieherin-Ausbildung insoweit in § 2 Abs. 1 Nr.1 und in Nummer 2 BAföG eine unterschiedliche rechtliche Kategorisierung erfahren haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihre rein tatsächliche Verknüpfung deshalb bedeutungslos wäre. Insoweit unterscheiden sich nämlich nunmehr auch die beiden zu vergleichenden Berufskollegs für Praktikantinnen in ihrem Ausbildungsziel. Nur das Berufskolleg für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen ermöglicht es der Klägerin hernach diese konfessionell geprägte Ausbildungsstätte auch im eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin zu besuchen, wonach ihr ein Besuch des Berufskollegs an der Fritz-Ruoff-Schule in Nürtingen diese Möglichkeit verbauen würde. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht aber entschieden hat, dass ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel beachtlich sein kann, steht für den vorliegenden Fall damit zugleich fest, dass - jedenfalls für die Klägerin - mit der staatlichen Fachschule in der Nähe des Wohnorts ihrer Eltern gerade keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden ist.
28 
Dies mag anders sein, wenn sich ein Auszubildender für eine wohnort-entferntere Ausbildungsstätte nur deshalb entscheidet, weil diese einen „guten Ruf“ besitzt. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Vielmehr nimmt die Klägerin unter Berufung auf das konfessionell geprägte Erziehungsziel der von ihr gewählten Ausbildungsstätte ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch. Dem muss förderungsrechtlich Rechnung getragen werden.
29 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20 
Die Klägerin besitzt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung auch für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen an der von ihr gewählten Ausbildungsstätte. Die grundsätzlichen Rechtsvoraussetzungen insoweit sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Demgemäß gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass es vorliegend allein darauf ankommt, ob gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG hier ein Ausschluss der Förderung bestimmt ist.
21 
Danach wird für eine Ausbildung, wie die Klägerin sie aktuell absolviert, Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
22 
Die einschränkende Formulierung, dass „von der elterlichen Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist“ war bereits in § 12 Abs. 1 S. 2 der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 26.08.1971 (BGBl. I S. 1409) enthalten und wurde seither vom Gesetzgeber immer wieder zur Begrenzung von Förderungsansprüchen verwendet. Namentlich im Rahmen der fast vollständigen Abschaffung des sog. „Schüler-BaföG“ durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) hat der Gesetzgeber dieses Tatbestandsmerkmal in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verwendet, um die Förderung der von dieser Vorschrift erfassten Schüler einzuschränken. Auf die in der Rechtsprechung langjährig entwickelten Grundsätze zur Auslegung dieses Begriffs kann daher zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27. 5. 1999 - 5 C 23. 98 -, FamRZ 2000, 195 = NVwZ 2000, 200).
23 
Danach ist eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG dann vorhanden, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt (OVG Münster, Beschl. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 -, ). Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (OVG Münster, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.06.1990 - 5 C 3/88 -, FamRZ 1991, 121 und v. 20.09.1996 - 5 B 17795 -, juris, OVG Münster, Urt. v. 12.06.1995 - 16 A 257/95 -; die Rechtsprechung zusammenfassend VG Dresden, Beschl. v. 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, jeweils zit. n. ).
24 
Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 14.12.1978 (- V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540) entschieden, von Bedeutung könne insoweit sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffes auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden ist oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich oder konfessionell geprägte Vorbildung erforderlich ist.
25 
Nach diesen Vorgaben ist zunächst festzustellen, dass die staatliche Fachschule in Nürtingen und die konfessionell geprägte Evangelische Fachschule in Reutlingen nicht vergleichbar sind, jedenfalls dann, wenn ein Auszubildender sich nachvollziehbar darauf beruft, seine Ausbildung dort gerade an der konfessionellen Ausprägung der Ausbildungsstätte auszurichten (vgl. auch Ziff. 2.1a.8 der BAföG-VwV).
26 
Der Berichterstatter ist hier auch davon überzeugt (§ 108 VwGO), dass die Klägerin auf das spezielle kirchliche Erziehungsziel der Evangelischen Fachschule in Reutlingen entscheidenden Wert legt. Dass sie sich erst in Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung dezidiert hierzu geäußert hat, spricht nicht gegen eine solche Entscheidung. Die Behörden haben im laufenden Antragsverfahren und im Widerspruchsverfahren nach der Bedeutung der konfessionellen Ausrichtung der Ausbildungsstätte für die Klägerin nicht gefragt. Nach den Ausführungen im ablehnenden Bescheid des Beklagten musste die Klägerin auch nicht ohne weiteres erkennen, dass es hierauf entscheidend ankommen würde. Soweit sie daher erst vor der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen hat, spricht dies nicht dafür, dass dieser Gesichtspunkt bei der Wahl der Ausbildungsstätte ohne Bedeutung für sie gewesen wäre. Im Übrigen vermag sich der Berichterstatter nicht vorzustellen, dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin zu ihrem kirchlichen Engagement und ihrer entsprechenden religiösen Prägung, frei erfunden sein könnte.
27 
Ist damit zunächst nur festzustellen, dass die beiden Fachschulen im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin nicht vergleichbar sind, so wirkt sich dies auch auf die Vergleichbarkeit des vorgeschalteten Berufskollegs für Praktikantinnen unmittelbar aus. Die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik hat den Vortrag der Klägerin bestätigt, ohne das Berufskolleg für Praktikantinnen in Reutlingen zu durchlaufen, könne sie an dieser Ausbildungsstätte keine Aufnahme finden. Zwar trifft es zu, dass die beiden „Teilabschnitte“ der Erzieherin-Ausbildung insoweit in § 2 Abs. 1 Nr.1 und in Nummer 2 BAföG eine unterschiedliche rechtliche Kategorisierung erfahren haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihre rein tatsächliche Verknüpfung deshalb bedeutungslos wäre. Insoweit unterscheiden sich nämlich nunmehr auch die beiden zu vergleichenden Berufskollegs für Praktikantinnen in ihrem Ausbildungsziel. Nur das Berufskolleg für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen ermöglicht es der Klägerin hernach diese konfessionell geprägte Ausbildungsstätte auch im eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin zu besuchen, wonach ihr ein Besuch des Berufskollegs an der Fritz-Ruoff-Schule in Nürtingen diese Möglichkeit verbauen würde. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht aber entschieden hat, dass ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel beachtlich sein kann, steht für den vorliegenden Fall damit zugleich fest, dass - jedenfalls für die Klägerin - mit der staatlichen Fachschule in der Nähe des Wohnorts ihrer Eltern gerade keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden ist.
28 
Dies mag anders sein, wenn sich ein Auszubildender für eine wohnort-entferntere Ausbildungsstätte nur deshalb entscheidet, weil diese einen „guten Ruf“ besitzt. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Vielmehr nimmt die Klägerin unter Berufung auf das konfessionell geprägte Erziehungsziel der von ihr gewählten Ausbildungsstätte ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch. Dem muss förderungsrechtlich Rechnung getragen werden.
29 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache
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published on 28/02/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.