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Die als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der angegriffene Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, das beklagte Land zu verpflichten, die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 2. Juli 2006 für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
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Nach § 32 Abs. 1 Ziff. 1, 2 KomWG ist eine Bürgermeisterwahl (nur dann) für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass Dritte bei der Wahl eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.
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In allen Fällen können gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 KomWG nur Einspruchsgründe berücksichtigt werden, die binnen der einwöchigen Einspruchsfrist des § 31 Abs. 1 S. 1 KomWG geltend gemacht worden sind. Der gesetzliche Ausschluss von Einspruchsgründen, die nach Ablauf der Frist zur Wahlanfechtung geltend gemacht werden, gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (materielle Präklusion), weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Gültigkeit einer Wahl alsbald geklärt wird. Gegenstand der Klage ist nicht unmittelbar die Gültigkeit der angefochtenen Wahl, sondern der auf den zulässigen Einspruch ergangene Einspruchsbescheid. Folglich ist auch die gerichtliche Prüfung auf die fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe beschränkt und nicht auf weitere Anfechtungsgründe zu erstrecken (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 2.12.1991 - 1 S 818/91 -, NVwZ-RR 1992, 261; Urt. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95 -, in juris; Urt. v. 27.11.1978 - I 3282/78 -, in juris). Das Gericht ist daher weder auf Antrag des Klägers noch von Amts wegen befugt, neue Anfechtungsgründe zur Grundlage seiner Prüfung und Entscheidung zu machen. Zwar gilt auch in diesem Verfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), aber nur in dem engen Rahmen des rechtshängigen Sachverhalts, also nur im Rahmen von fristgerecht geltend gemachten Einspruchsgründen; (nur) insoweit können die Parteien neue Beweismittel einführen (Quecke/Pfeifer, Die Prüfung und Anfechtung der Kommunalwahlen, VBlBW 1989, 441 [449]).
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Vorliegend steht die Bürgermeisterwahl daher nur im Rahmen der vom Kläger bereits in seinem Einspruchsschreiben vom 10. Juli 2006 genannten Rügen einer rechtlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht offen, somit zum einen unter dem Gesichtspunkt, dass der Zeuge U. seine aus seiner Funktion als stellvertretender Beisitzer des Wahlprüfungsausschusses und Gemeinderat resultierende Neutralitätspflicht dadurch verletzt haben könnte, dass er in dem am 1. Juli 2006 erschienenen Leserbrief Partei zu Gunsten des Beigeladenen Ziff, 1 ergriffen hat (1), zum anderen unter dem Aspekt, dass der Brief, wenngleich mit „U.“ unterschrieben, tatsächlich im Rathaus vom Beigeladenen Ziff. 1 diktiert und im Rathaus geschrieben worden, der Zeuge U. lediglich als Unterzeichner vorgeschoben worden und der Wähler dadurch über den Urheber des Briefes getäuscht worden sein könnte (2). Im Hinblick auf diese beiden Punkte liegt eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung i.S.d. § 32 Abs. 1 KomWG indes nicht vor.
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(1) Der Umstand, dass der Zeuge U., der stellvertretender Beisitzer des Wahlprüfungsausschusses und Gemeinderat ist, den genannten Leserbrief am Vortag der Wahl in der Badischen Zeitung veröffentlichen ließ und damit für den Amtsinhaber, den Beigeladenen Ziff. 1, öffentlich Partei ergriff, stellt keine „gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung“ i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG dar. Denn er hat damit die Grenzen zulässiger Wahlwerbung nicht überschritten.
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Nach dem alle Wahlen beherrschenden Grundgedanken dürfen amtliche Befugnisse nicht im Sinn einer Wahlwerbung ausgeübt werden. Amtsträger unterliegen im Wahlkampf daher einer Neutralitätspflicht (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.01.1997 - 1 S 1748/96 -; Urt. v. 2.12.1985 - 1 S 2428/85 -, VBlBW 1986, 310; VG Freiburg. Urt. v. 22.3.2006 - 1 K 1844/05 -). Diese Neutralitätspflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die vom Volke ausgehende Willensbildung bei Kommunalwahlen verbietet es, dass amtliche Organe das ihnen aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihnen kraft ihrer Ämter gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzen, die mit ihrer der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist; insbesondere dürfen sie sich nicht in amtlicher Funktion mit Wahlbewerbern identifizieren und sie mit öffentlichen Mitteln unterstützen oder bekämpfen. Entscheidend ist folglich eine Trennung von amtlicher Eigenschaft und persönlicher Meinungsäußerung. Mit dem Grundsatz der freien Wahl und dem Gebot der Neutralität der öffentlichen Gewalt im Wahlkampf unvereinbar sind grundsätzlich daher nur Äußerungen eines Amtsinhabers in amtlicher Funktion. Wer sich im Wahlkampf für einen Bewerber einsetzt, darf nicht seine Funktion als Amtsträger missbrauchen und versuchen, hierdurch Einfluss auf die Wählerentscheidung auszuüben. Ebenso wenig darf er durch seinen Einsatz in Widerstreit zu seinen jeweiligen Amtspflichten geraten, wobei jedoch noch nicht pflichtwidrig handelt, wer als einzelnes Mitglied von Gemeinderat oder Wahlausschuss für oder gegen einen Bewerber Partei ergreift (vgl. dazu Kunze/Merk/Quecke, Kommunalwahlrecht BW, § 32 Rn. 81; VG Freiburg. Urt. v. 22.3.2006 - 1 K 1844/05 -).
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Nach dem Inhalt des Leserbriefs hat diesen der Zeuge U. nicht in seiner Funktion als Gemeinderat oder Mitglied des Wahlprüfungsausschusses, sondern allein als Gewerbevereinsvorsitzender geschrieben. Im gesamten Leserbrief ist an keiner Stelle erwähnt, dass der Leserbriefschreiber über seine Funktion als Gewerbevereinsvorsitzender hinaus ein öffentliches Amt bekleidet. Dass den Bürgern von K. möglicherweise bekannt ist, dass der Zeuge U. Mitglied von Gemeinderat und Wahlausschuss ist, ändert hieran nichts. Denn auch in einer kleinen Gemeinde sind ein funktionsfähiges demokratisches Gemeinwesen und das Funktionieren von Wahlen davon abhängig, dass im Vorfeld der Wahlen ein Wahlkampf stattfinden kann. Wenn man alle Bürger, die ein Ehrenamt ausüben, von vorneherein von Äußerungen im Rahmen des Wahlkampfs ausschlösse, würden diese in ihrer freien Meinungsäußerung unverhältnismäßig beeinträchtigt (VG Freiburg. Urt. v. 22.3.2006 - 1 K 1844/05 -). Der Leserbrief des Zeugen U. als Privatperson ist folglich als zulässige Meinungsäußerung zu werten, die die Grenze zur gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung nicht überschreitet. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob und inwieweit der Zeuge U. durch die öffentliche Unterstützung eines Bürgermeisterkandidaten die im Gemeinderat getroffene interne Abrede, sich im Wahlkampf nicht öffentlich zu äußern, verletzt hat. Denn der Verstoß gegen interne freiwillige Selbstbeschränkungen oder Wahlabsprachen als solcher vermag - bei Beachtung der durch das Neutralitätsgebot gezogenen Grenzen - den Wählerwillen nicht gesetzwidrig zu beeinflussen.
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(2) Auch im Hinblick auf die Autorenschaft des fraglichen Leserbriefes ist eine gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG nicht festzustellen.
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Eine grundsätzlich zulässige Einflussnahme auf Wähler verstößt gegen den Grundsatz der freien Wahl und wird damit gesetzwidrig, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Wählers so zu beeinflussen, dass er gehindert wird, seine Auswahl unter den Bewerbern nach den seinen persönlichen Wertungen entsprechenden und von ihm normalerweise angelegten Maßstäben zu treffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.4.1967 - IV 523/66 -; Urt. v. 17.2.1992 - 1 S 2266/91 -, NVwZ 1992, 504; Quecke/Pfeifer, Die Prüfung und Anfechtung der Kommunalwahlen, VBlBW 1989, 441 [443], m.w.N.). Eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung liegt hiernach unter anderem dann vor, wenn der Wähler durch objektiv unrichtige oder zumindest nicht erweisliche Tatsachenbehauptungen, die in örtlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Wahl stehen, über die seiner Beurteilung unterliegenden und für seine Entscheidung maßgebenden Verhältnisse getäuscht wird, dies nicht ohne Weiteres erkennen kann und deshalb nicht in der Lage ist, sich eine zutreffende eigene Meinung zu bilden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.4.1967 - IV 523/66 -; Quecke/Pfeifer, Die Prüfung und Anfechtung der Kommunalwahlen, VBlBW 1989, 441 [443], m.w.N.).
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Objektiv unrichtig sind Tatsachenbehauptungen nicht nur dann, wenn sie inhaltlich falsch sind, sondern auch in Fällen, in denen der Wähler über den Urheber einer Äußerung im Wahlkampf getäuscht wird. Die Bewertung einer derartigen Äußerung nämlich hängt erfahrungsgemäß entscheidend davon ab, von wem sie stammt; es verstößt folglich gegen den Grundsatz der freien Wahl, wenn eine Äußerung im Wahlkampf einem Urheber zugeordnet wird, der in Wahrheit nicht hinter dieser Äußerung steht (vgl. Kunze/Merk/Quecke, Kommunalwahlrecht BW, § 32 Rn. 58; VG Karlsruhe, Urt. v. 18.7.1974 - III 161/74 -, Seeger/Füsslin/Vogel, EKBW KomWG § 32 E 26).
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Eine derartige, zu einer gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung führende Täuschung des Wählers wäre wohl zu bejahen, wenn der Vortrag des Klägers - Urheber des fraglichen Leserbriefs sei in Wirklichkeit nicht dessen Unterzeichner, der Gewerbevereinsvorsitzende U., sondern der zur Wiederwahl anstehende Bürgermeister bzw. das Bürgermeisteramt - zuträfe. Denn für den Wähler macht es einen erheblichen Unterschied in der Bewertung und Gewichtung des Leserbriefs und in der Folge auch des am Vortag erschienenen BZ-Artikels, ob dieser Leserbrief von dem im Zeitungsartikel angegriffenen Bürgermeisterkandidaten selbst stammt oder aber vom Vorsitzenden des Gewerbevereins, der die Interessen der Gewerbetreibenden vertritt und dem in der Frage, ob die Gewerbetreibenden mit dem Wirken des Bürgermeisters in der Vergangenheit zufrieden waren, in den Augen der Wähler besondere - objektive - Sachkunde zukommen dürfte.
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Aufgrund der mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass der Zeuge U. in rechtlicher Hinsicht als Urheber des mit seinem Namen unterzeichneten Leserbriefs anzusehen ist.
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Zwar hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass der Zeuge U. nicht, wie im Vorfeld von den Beteiligten behauptet, den Brief völlig selbständig und ohne jede Einflussnahme seitens des Beigeladenen Ziff. 1 verfasst hat. Vielmehr hat die Zeugin F. angegeben, sie habe am Freitagvormittag den Beigeladenen Ziff. 1 mehrfach mit dem Zeugen U. telefonisch verbunden. Der Beigeladene Ziff. 1 und der Zeuge U. haben nunmehr bestätigt, vor Übersendung des fertigen Leserbriefs durch den Zeugen U. an die Badische Zeitung auf Initiative des Beigeladenen Ziff. 1 mindestens zwei Mal miteinander telefoniert zu haben; in den Telefonaten sei es nicht nur um den Eindruck des Zeugen U. von der Wahlveranstaltung des Kandidaten Z., sondern insbesondere auch um Möglichkeiten der Gegendarstellung sowie die Veröffentlichung eines Leserbriefs durch den Zeugen U. und dessen möglichen und sinnvollen Inhalt gegangen. Aufgrund der Aussagen in mündlichen Verhandlung steht ferner fest, dass der Beigeladene Ziff. 1 dem Zeugen U. durch die Zeugin F. einen - nach Angaben der Zeugin F. bereits im Vorfeld der Anrufe fertig formulierten - Entwurf eines Leserbriefs hat mailen lassen, den dieser in seinen zentralen Aussagen, teilweise wortwörtlich, in seinen Leserbrief übernommen hat.
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Entscheidend dafür, dass das Gericht trotz dieses erheblichen Beitrages des Beigeladenen Ziff. 1 an Entstehung und Inhalt des fraglichen Leserbriefs keinen Zweifel daran hat, dass der Unterzeichner U. auch als dessen wahrer Urheber anzusehen ist, ist der Umstand, dass sich der Zeuge U. den Inhalt des Briefes vollständig zu eigen gemacht hat. Der Zeuge U. hat im Rahmen seiner Vernehmung für das Gericht überzeugend dargelegt, dass er sich über den Artikel in der Badischen Zeitung vom 30. Juni 2006 sowohl deshalb geärgert hat, weil er bei der Veranstaltung anwesend war und von ihr einen anderen Eindruck hatte, als auch deshalb, weil er in diesem Artikel den Gewerbeverein und die Gewerbetreibenden für Wahlkampfzwecke instrumentalisiert und sich selbst fälschlich in die Nähe der K.-Kritiker gerückt sah. Zwar haben nach dem Eindruck des Gerichts möglicherweise erst die Telefonate mit dem Beigeladenen Ziff. 1 dem Zeugen U. den entscheidenden Anstoß dafür gegeben, trotz des Termindrucks, unter dem er an diesem Tag stand, tatsächlich einen Leserbrief zu schreiben. Dessen ungeachtet nimmt das Gericht dem Zeugen U. jedoch ab, dass er ein persönliches Interesse daran hatte, dem seiner Auffassung nach durch den Bericht entstandenen falschen Anschein, die Gewerbetreibenden insgesamt und auch ihr Gewerbevereinsvorsitzender U. seien dem gegenwärtigen Bürgermeister gegenüber kritisch eingestellt, durch eine eigene veröffentlichte Stellungnahme entgegenzutreten, und dass er daher jedenfalls die Anregung des Beigeladenen Ziff.1, unter Zuhilfenahme der aus dem Rathaus stammenden Vorlage einen eigenen Leserbrief zu schreiben, bereitwillig aufgegriffen hat. Mehrfach hat der Zeuge U. in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass dies sein Leserbrief sei und er inhaltlich voll dahinter stehe. Das Gericht hat keinen Anlass, dies begründet in Zweifel zu ziehen, zumal der Zeuge U. die Veröffentlichung des aus dem Rathaus stammenden Entwurfs nicht etwa unbesehen gestattet, sondern die Vorlage um eigene Punkte - insbesondere den Hinweis darauf, dass ein Bürgermeister es nicht allen recht machen könne, sowie den Verweis auf Anrufe mehrerer Gewerbetreibender - ergänzt und, was auch von der Zeugin F. bestätigt wurde, anschließend ohne weiteren E-Mail-Verkehr zwischen Bürgermeisteramt und ihm vom eigenen Computer aus an die Badische Zeitung geschickt hat.
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Gibt aber der Leserbrief die Meinung des Unterzeichners, des Gewerbevereinsvorsitzenden U., wieder, und wollte dieser seine Meinung auch im Wege eines Leserbriefs veröffentlichen, führt der Umstand, dass er vom Beigeladenen Ziff. 1 eine Vorlage für den Brief bekommen hat und möglicherweise auch der Anstoß dafür, tatsächlich einen Leserbrief zu schreiben, vom Rathaus kam, nicht dazu, ihm die Autorenschaft des letztlich erschienenen Leserbriefs abzusprechen. Ist weiter der Zeuge U. als Urheber des Leserbriefs anzusehen, liegt allein darin, dass ohne ein Eingreifen des Beigeladenen Ziff. 1 der Leserbrief vermutlich mit anderem Wortlaut, möglicherweise aber auch gar nicht erschienen wäre, keine rechtserhebliche Täuschung des Wählers.
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Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Beigeladene Ziff. 1 den Entwurf für den Leserbrief des Zeugen U. - und nur dieser ist vorliegend in den Blick zu nehmen - durch die Zeugin F. schreiben und mailen ließ. Zwar spricht Vieles dafür, dass es eine unparteiische Amtsführung gebietet, Einrichtungen und Bedienstete der Gemeindeverwaltung nicht für Wahlpropaganda zu verwenden oder aber jedenfalls sicherzustellen, dass jeder Bewerber zum Zwecke des Wahlkampfs hierauf in gleichem Maße zurückgreifen kann. Es bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, wann der einseitige Einsatz von Gemeindepersonal für den eigenen Wahlkampf eine unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen könnte. Ein - wie hier - Textbeitrag von 6 Zeilen, der von der Zeugin F. zudem lediglich nach Diktat geschrieben, aber nicht entworfen wurde, reicht dafür jedenfalls nicht aus, da einem derart geringen Beitrag schlicht die Eignung dafür fehlt, die Wahl zu beeinflussen.
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Nach alldem stellt das hier allein gerichtlicher Kontrolle unterliegende Tätigwerden des Beigeladenen Ziff. 1 in Bezug auf den Leserbrief des Zeugen U. - unabhängig davon, wie dieses politisch zu bewerten ist - keine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung dar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Dabei entspricht es billigem Ermessen, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziff. 1 zu tragen hat, nachdem dieser einen Antrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Nachdem die Beigeladene Ziff. 2 keinen Antrag gestellt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält; Kosten können ihr nicht auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO).
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