Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 06. Dez. 2006 - 2 K 1555/06

published on 06/12/2006 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 06. Dez. 2006 - 2 K 1555/06
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziff. 1. Die Beigeladene Ziff. 2 behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein wahlberechtigter Einwohner der Gemeinde K., wendet sich gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl in K. am 2. Juli 2006.
Am Freitag, dem 30. Juni 2006, erschien in der Badischen Zeitung ein Artikel mit der Überschrift „Klagen aus dem Gewerbe“, in dem über eine Wahlveranstaltung des Bürgermeisterkandidaten Z. mit Gewerbetreibenden der Gemeinde berichtet wurde. Ausweislich des Artikels „kritisierten Vertreter von Betrieben das Verhalten des Amtsinhabers teilweise massiv“. Sie hätten hervorgehoben, „auf das Wort und die Zusagen des Bürgermeisters müsse man sich verlassen können, was in der Vergangenheit vielfach nicht der Fall“ gewesen sei. Mehrere Teilnehmer hätten beklagt, „dass sie in ihren Geschäften von der Verwaltungsspitze … behindert“ worden seien; es herrsche „ein Klima der Angst“.
Am Samstag, dem 1. Juli 2006, erschien unter dem Titel „"Zustimmung, Freundlichkeit" - K. kontert Vorwürfe“ ein weiterer Artikel in der Badischen Zeitung in Gesprächsform, in dem die Sicht des amtierenden - und zur Wiederwahl stehenden - Bürgermeisters von K., des Beigeladenen Ziff. 1, wiedergegeben wurde.
Am selben Tag erschienen auch vier Leserbriefe in der Badischen Zeitung, die sich kritisch mit dem BZ-Artikel vom 30. Juni 2006 auseinander setzten. Unter anderem wurde ein Leserbrief mit folgendem Wortlaut veröffentlicht:
„Der leider von privater Seite verfasste Bericht gegenüber unserem Herrn K. entspricht nicht den Tatsachen.
Es waren nur einzelne Gewerbetreibende von knapp 40, die die Tätigkeit von Herrn K. kritisierten.
Bis jetzt hieß es in beiden Wahlkampfreden, dass ein fairer Wahlkampf betrieben wird, dies geht jedoch weit unter die Gürtellinie. Mit dem Bericht wird auf infame Weise versucht, Bürgermeister K. kurz vor der Wahl zu diskreditieren.
Ich bin der Meinung, dass man es nicht jedem recht machen kann, und dass bei allen zukünftigen Bürgermeistern immer ein Haar in der Suppe gefunden werden kann, wenn man danach sucht.
Mehrere Gewerbetreibende riefen mich als Gewerbevereinsvorsitzender an, dass sie den Artikel überhaupt nicht verstehen können, und mit Herrn K. sehr zufrieden sind. Sie baten mich, eine Gegendarstellung in die BZ und in den G. zu setzen.
U.“
10 
Bei der Bürgermeisterwahl am 2. Juli 2006 erhielt der bisherige Bürgermeister, der Beigeladene Ziff. 1, 1.160 von 2.301 gültigen und damit 50,4% der Stimmen; der unterlegene Bewerber Z. kam auf 1.135 Stimmen, sonstige Bewerber erhielten insgesamt sechs Stimmen. Das Wahlergebnis wurde zunächst am 3. Juli 2006 bekannt gemacht; wegen eines Fehlers wurde die öffentliche Bekanntmachung am 14. Juli 2006 wiederholt.
11 
Der Kläger legte am 10. Juli 2006 gegen die Wahl Einspruch ein und fügte eine Unterschriftenliste mit Beitretenden bei. Er erhob folgende Rügen:
12 
„Ich rüge als Wahlanfechtungsgrund folgende Verstöße gegen § 32 KWG:
13 
Es liegt vor eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung mit der Folge der Verletzung elementarer Wahlrechtsgrundsätze wie der Freiheit und Gleichheit der Wahl.
14 
1. Der stellvertretende Leiter des Wahlprüfungsausschusses Herr U. hat entgegen seiner Pflicht zur Neutralität sich in der Badischen Zeitung am Samstag vor der Wahl in einem Leserbrief zugunsten des gewählten Bürgermeisters eingesetzt.
15 
Er hat dahin falsche Behauptungen aufgestellt.
16 
Der Brief war im Rathaus geschrieben und vom Bürgermeister diktiert worden.
17 
Der Bürgermeister wie U. haben zwecks Veröffentlichung massiven Druck auf die Mitarbeiterin der Badischen Zeitung ausgeübt.“
18 
Im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens ließ U. in einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an das Landratsamt Ortenaukreis - Kommunalaufsicht - vom 18. Juli 2006 unter anderem vortragen, die Stellungnahme stamme von ihm selbst und sei per E-Mail von seinem eigenen Computer an die Redaktion der Badischen Zeitung übermittelt worden. Irgendeine Kontaktaufnahme oder gar eine Absprache mit dem Bürgermeisterkandidaten K. vor seiner am Tage der Veröffentlichung des Zeitungsartikels eingesandten Stellungnahme habe es nicht gegeben. Der Beigeladene Ziff. 1 ließ in einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an die Kommunalaufsicht vom 24. Juli 2006 feststellen, die Behauptung, der Leserbrief sei von ihm diktiert und im Rathaus geschrieben worden, sei falsch und treffe nicht zu. Das Bürgermeisteramt teilte dem Landratsamt Ortenaukreis in einem Schreiben vom 1. August 2006 mit, dass der Bürgermeister-Stellvertreter B. im Rathaus K. und im Rathaus G. bei allen Bediensteten der Frage nachgegangen sei, ob der Brief im Rathaus geschrieben bzw. vom Bürgermeister diktiert worden sei; alle Befragten hätten erklärt, dass sie weder einen Brief geschrieben hätten noch ihnen ein solcher diktiert worden sei.
19 
Das Landratsamt Ortenaukreis erklärte mit Wahlprüfungsbescheid vom 3. August 2006 die Bürgermeisterwahl vom 2. Juli 2006 unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Entscheidung über die Einsprüche für gültig.
20 
Mit weiterem Bescheid vom 3. August 2006 wies das Landratsamt den Einspruch des Klägers zurück. Zwar sei der Einspruch zulässig und weise insbesondere die erforderliche Anzahl an Beitretenden aus. Der Einspruch sei jedoch nicht begründet. Nach § 32 Abs. 1 KomWG sei eine Wahl u.a. für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst worden sein könne, dass der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen hätten. Unbeachtlich sei zunächst, dass Herr U. entgegen dem Wortlaut des Einspruchsschreibens nicht stellvertretender Leiter des Wahlprüfungsausschusses, sondern stellvertretender Beisitzer im Gemeindewahlausschuss sei, da die sich aus § 21 Abs. 2 KomWO ergebende Pflicht zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes für alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Gemeindewahlausschusses gelte. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg gelte dieses Gebot der Zurückhaltung und Neutralität nicht für das einzelne Gemeinderatsmitglied, sondern nur für das Organ selbst. Ob in dem Leserbrief des Herrn U. falsche Behauptungen aufgestellt seien, könne dahingestellt bleiben. Eine an sich zulässige Einflussnahme auf Wähler werde erst dann gesetzwidrig, wenn sie geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit des Wählers so zu beeinflussen, dass er gehindert sei, seine Auswahl unter den Bewerbern nach den seinen persönlichen Wertungen entsprechenden und von ihm normalerweise angelegten Maßstäben zu treffen. Gegenstand des Leserbriefes sei eine Wahlveranstaltung des Bewerbers Z. gewesen, über die in der Badischen Zeitung vom 30. Juni 2006 berichtet worden sei. Bei Würdigung sowohl dieser Berichterstattung als auch der Leserbriefe in der BZ vom 1. Juli 2006 und eines weiteren Berichts in der BZ am gleichen Tag unter der Überschrift „Zustimmung, Freundlichkeit“ sei nicht zu erkennen, dass hier die Grenze der zulässigen Wahlpropaganda und Wahlagitation überschritten worden sei. Vielmehr habe gerade die konträre Aussage in beiden Berichten es dem Wähler ermöglicht, sich eine eigene Meinung zu bilden, und somit die bei einer Täuschung typischerweise einhergehende psychische Zwangslage, durch die ein Wähler unzulässigerweise hätte beeinflusst werden können, verhindert. Die weitere Einspruchsbegründung, wonach der Brief im Rathaus geschrieben und vom Bürgermeister diktiert worden sei, sei nicht belegt. Nach glaubhafter Darstellung von Herrn U. habe dieser die Stellungnahme selbst verfasst und per E-Mail vom eigenen Computer an die Redaktion der BZ übermittelt. Auch der Beigeladene Ziff. 1 habe den Vorwurf als falsch bestritten. Auch nach Stellungnahme der Gemeinde unter Einbeziehung einer Befragung der Bediensteten des Bürgermeisteramtes bestünden keine Anhaltspunkte im Sinne des Vorbringens. Nicht nachgewiesen sei weiter der Vorwurf, der Beigeladene Ziff. 1 oder Herr U. hätten Druck auf die Mitarbeiterin der Badischen Zeitung ausgeübt. Geschäftsführung der BZ und Herr U. hätten übereinstimmend erklärt, dass zwischen ihm und der Redaktion kein Kontakt über den Versand des Leserbriefs hinaus stattgefunden habe. Der Beigeladene Ziff. 1 habe Kontakt zur BZ gehabt; er habe gegenüber der BZ darauf bestanden, dass ihm die Möglichkeit zur Reaktion auf den am 30. Juni 2006 erschienenen Artikel gegeben werde.
21 
Der Kläger hat am 1. September 2006 Klage erhoben. Eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung, die u.a. dann vorliegen könne, wenn amtliche Organe gegen eine bestehende Neutralitätspflicht verstießen, liege hier vor. Die Kommunalverwaltung mit dem Bürgermeister an der Spitze habe die erforderliche Neutralität nicht gewahrt und damit zugleich den Grundsatz der Freiheit der Wahl verletzt. Entgegen den Ausführungen des Landratsamts sei der fragliche Leserbrief vom Bürgermeister initiiert und diktiert und im Rathaus der Entwurf für den Strohmann U. geschrieben worden. Es stimme nicht, dass Herr U. die Stellungnahme selbst verfasst und an die Redaktion übermittelt habe. Der Bürgermeister habe über die Gemeindeverwaltung z.B. durch E-Mails an Herrn U. Einfluss auf diesen ausgeübt, damit der Leserbrief in der BZ abgedruckt werde. Diese amtliche Beeinflussung durch die Gemeindeverwaltung bzw. den Bürgermeister sei auch rechtserheblich gewesen, sie habe das Wahlergebnis entscheidend beeinflusst.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
den Einspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde K. vom 2. Juli 2006 für ungültig zu erklären.
24 
Der Beklagte beantragt,
25 
die Klage abzuweisen.
26 
Zu den Vorwürfen des Klägers seien die betroffenen Personen gehört worden. Übereinstimmend sei dieser Vorwurf von dem Beigeladenen Ziff. 1, Herrn U. und der Beigeladenen Ziff. 2 bestritten worden. Unterstellte man hilfsweise die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers, ergäbe sich daraus keine im Ergebnis andere Beurteilung, da auch hierdurch nach der in der Einspruchsentscheidung zitierten Rechtsprechung die Grenzen der zulässigen Wahlpropaganda und Wahlagitation nicht überschritten wären. Selbst bei dieser fiktiv veränderten Sachlage zur Urheberschaft des Leserbriefes hätte dieser gegenüber den Wählern keine andere Wirkung erzielt, da er mit gleichem Inhalt und gleicher Unterschrift und demzufolge absolut identisch abgedruckt worden wäre.
27 
Der Beigeladene Ziff. 1 beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Schon nach dem Vortrag des Klägers liege eine zur Ungültigkeit der Wahl führende, gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG nicht vor. Im Wahlprüfungsverfahren beim LRA habe der Kläger die Wahlanfechtung allein darauf gestützt, dass Gemeinderat U. seine Neutralitätspflicht verletzt habe. Die Neutralitätspflicht im Bürgermeisterwahlkampf treffe aber nur den Gemeinderat in seiner Gesamtheit und nicht das einzelne Gemeinderatsmitglied; das gelte auch für Mitglieder des Gemeindewahlausschusses. Der Leserbrief von Herrn U. habe die Grenze der zulässigen Parteinahme im Wahlkampf nicht überschritten. Die Stellungnahme habe es dem Wähler gerade ermöglicht, sich eine eigene Meinung zu bilden. In der Klagebegründung behaupte der Kläger, der Bürgermeister habe Einfluss auf Herrn U. ausgeübt, damit der Leserbrief in der BZ abgedruckt werde. Dieser Vortrag sei nur schwer nachvollziehbar. Herr U. habe gegenüber dem LRA Ortenaukreis versichert, dass er den Leserbrief auf eigene Initiative an die Badische Zeitung geschickt habe. Auch wenn der Vortrag - hilfsweise - als wahr unterstellt würde, lasse sich daraus keine unzulässige Wahlbeeinflussung ableiten. Weder sei ein Gesetzesverstoß zu erkennen noch eine unzulässige Beeinflussung der Wählerschaft. Der Leserbrief enthalte auch nicht ansatzweise eine unzulässige Beeinflussung des Wählerwillens. Herr U. habe lediglich seine eigene Sicht der Dinge dargestellt. Selbst wenn der Bürgermeister „Hilfestellung“ geleistet hätte, liege darin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verletzung seiner Neutralität oder eine unzulässige Beeinflussung des Wählerwillens durch die Gemeindeverwaltung. Das LRA Ortenaukreis habe den Sachverhalt im Wahlanfechtungsverfahren zutreffend und vollständig ermittelt. Neue Einspruchsgründe seien nach § 31 Abs. 1 S. 2 KomWG unbeachtlich.
30 
Die Beigeladene Ziff. 2 hat keinen Antrag gestellt. Die Gemeinde biete nach außen ein Bild der Zerstrittenheit und Uneinigkeit und eine Plattform für Gerüchte, Spekulationen, Mutmaßungen. Die Arbeit der Gemeindeverwaltung und der gemeindlichen Gremien sei erschwert. Alle Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung seien mündlich befragt worden und hätten erklärt, dass sie weder diesen Brief geschrieben hätten noch ihnen dieser Brief diktiert worden sei; die Befragung sei nicht dokumentiert worden. Der Ursprung des Leserbriefs solle nunmehr geklärt werden.
31 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2006 Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn U. und Frau F. als Zeugen. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
32 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Heft) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Prozessakte wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der angegriffene Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, das beklagte Land zu verpflichten, die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 2. Juli 2006 für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
34 
Nach § 32 Abs. 1 Ziff. 1, 2 KomWG ist eine Bürgermeisterwahl (nur dann) für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass Dritte bei der Wahl eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.
35 
In allen Fällen können gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 KomWG nur Einspruchsgründe berücksichtigt werden, die binnen der einwöchigen Einspruchsfrist des § 31 Abs. 1 S. 1 KomWG geltend gemacht worden sind. Der gesetzliche Ausschluss von Einspruchsgründen, die nach Ablauf der Frist zur Wahlanfechtung geltend gemacht werden, gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (materielle Präklusion), weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Gültigkeit einer Wahl alsbald geklärt wird. Gegenstand der Klage ist nicht unmittelbar die Gültigkeit der angefochtenen Wahl, sondern der auf den zulässigen Einspruch ergangene Einspruchsbescheid. Folglich ist auch die gerichtliche Prüfung auf die fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe beschränkt und nicht auf weitere Anfechtungsgründe zu erstrecken (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 2.12.1991 - 1 S 818/91 -, NVwZ-RR 1992, 261; Urt. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95 -, in juris; Urt. v. 27.11.1978 - I 3282/78 -, in juris). Das Gericht ist daher weder auf Antrag des Klägers noch von Amts wegen befugt, neue Anfechtungsgründe zur Grundlage seiner Prüfung und Entscheidung zu machen. Zwar gilt auch in diesem Verfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), aber nur in dem engen Rahmen des rechtshängigen Sachverhalts, also nur im Rahmen von fristgerecht geltend gemachten Einspruchsgründen; (nur) insoweit können die Parteien neue Beweismittel einführen (Quecke/Pfeifer, Die Prüfung und Anfechtung der Kommunalwahlen, VBlBW 1989, 441 [449]).
36 
Vorliegend steht die Bürgermeisterwahl daher nur im Rahmen der vom Kläger bereits in seinem Einspruchsschreiben vom 10. Juli 2006 genannten Rügen einer rechtlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht offen, somit zum einen unter dem Gesichtspunkt, dass der Zeuge U. seine aus seiner Funktion als stellvertretender Beisitzer des Wahlprüfungsausschusses und Gemeinderat resultierende Neutralitätspflicht dadurch verletzt haben könnte, dass er in dem am 1. Juli 2006 erschienenen Leserbrief Partei zu Gunsten des Beigeladenen Ziff, 1 ergriffen hat (1), zum anderen unter dem Aspekt, dass der Brief, wenngleich mit „U.“ unterschrieben, tatsächlich im Rathaus vom Beigeladenen Ziff. 1 diktiert und im Rathaus geschrieben worden, der Zeuge U. lediglich als Unterzeichner vorgeschoben worden und der Wähler dadurch über den Urheber des Briefes getäuscht worden sein könnte (2). Im Hinblick auf diese beiden Punkte liegt eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung i.S.d. § 32 Abs. 1 KomWG indes nicht vor.
37 
(1) Der Umstand, dass der Zeuge U., der stellvertretender Beisitzer des Wahlprüfungsausschusses und Gemeinderat ist, den genannten Leserbrief am Vortag der Wahl in der Badischen Zeitung veröffentlichen ließ und damit für den Amtsinhaber, den Beigeladenen Ziff. 1, öffentlich Partei ergriff, stellt keine „gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung“ i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG dar. Denn er hat damit die Grenzen zulässiger Wahlwerbung nicht überschritten.
38 
Nach dem alle Wahlen beherrschenden Grundgedanken dürfen amtliche Befugnisse nicht im Sinn einer Wahlwerbung ausgeübt werden. Amtsträger unterliegen im Wahlkampf daher einer Neutralitätspflicht (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.01.1997 - 1 S 1748/96 -; Urt. v. 2.12.1985 - 1 S 2428/85 -, VBlBW 1986, 310; VG Freiburg. Urt. v. 22.3.2006 - 1 K 1844/05 -). Diese Neutralitätspflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die vom Volke ausgehende Willensbildung bei Kommunalwahlen verbietet es, dass amtliche Organe das ihnen aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihnen kraft ihrer Ämter gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzen, die mit ihrer der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist; insbesondere dürfen sie sich nicht in amtlicher Funktion mit Wahlbewerbern identifizieren und sie mit öffentlichen Mitteln unterstützen oder bekämpfen. Entscheidend ist folglich eine Trennung von amtlicher Eigenschaft und persönlicher Meinungsäußerung. Mit dem Grundsatz der freien Wahl und dem Gebot der Neutralität der öffentlichen Gewalt im Wahlkampf unvereinbar sind grundsätzlich daher nur Äußerungen eines Amtsinhabers in amtlicher Funktion. Wer sich im Wahlkampf für einen Bewerber einsetzt, darf nicht seine Funktion als Amtsträger missbrauchen und versuchen, hierdurch Einfluss auf die Wählerentscheidung auszuüben. Ebenso wenig darf er durch seinen Einsatz in Widerstreit zu seinen jeweiligen Amtspflichten geraten, wobei jedoch noch nicht pflichtwidrig handelt, wer als einzelnes Mitglied von Gemeinderat oder Wahlausschuss für oder gegen einen Bewerber Partei ergreift (vgl. dazu Kunze/Merk/Quecke, Kommunalwahlrecht BW, § 32 Rn. 81; VG Freiburg. Urt. v. 22.3.2006 - 1 K 1844/05 -).
39 
Nach dem Inhalt des Leserbriefs hat diesen der Zeuge U. nicht in seiner Funktion als Gemeinderat oder Mitglied des Wahlprüfungsausschusses, sondern allein als Gewerbevereinsvorsitzender geschrieben. Im gesamten Leserbrief ist an keiner Stelle erwähnt, dass der Leserbriefschreiber über seine Funktion als Gewerbevereinsvorsitzender hinaus ein öffentliches Amt bekleidet. Dass den Bürgern von K. möglicherweise bekannt ist, dass der Zeuge U. Mitglied von Gemeinderat und Wahlausschuss ist, ändert hieran nichts. Denn auch in einer kleinen Gemeinde sind ein funktionsfähiges demokratisches Gemeinwesen und das Funktionieren von Wahlen davon abhängig, dass im Vorfeld der Wahlen ein Wahlkampf stattfinden kann. Wenn man alle Bürger, die ein Ehrenamt ausüben, von vorneherein von Äußerungen im Rahmen des Wahlkampfs ausschlösse, würden diese in ihrer freien Meinungsäußerung unverhältnismäßig beeinträchtigt (VG Freiburg. Urt. v. 22.3.2006 - 1 K 1844/05 -). Der Leserbrief des Zeugen U. als Privatperson ist folglich als zulässige Meinungsäußerung zu werten, die die Grenze zur gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung nicht überschreitet. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob und inwieweit der Zeuge U. durch die öffentliche Unterstützung eines Bürgermeisterkandidaten die im Gemeinderat getroffene interne Abrede, sich im Wahlkampf nicht öffentlich zu äußern, verletzt hat. Denn der Verstoß gegen interne freiwillige Selbstbeschränkungen oder Wahlabsprachen als solcher vermag - bei Beachtung der durch das Neutralitätsgebot gezogenen Grenzen - den Wählerwillen nicht gesetzwidrig zu beeinflussen.
40 
(2) Auch im Hinblick auf die Autorenschaft des fraglichen Leserbriefes ist eine gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG nicht festzustellen.
41 
Eine grundsätzlich zulässige Einflussnahme auf Wähler verstößt gegen den Grundsatz der freien Wahl und wird damit gesetzwidrig, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Wählers so zu beeinflussen, dass er gehindert wird, seine Auswahl unter den Bewerbern nach den seinen persönlichen Wertungen entsprechenden und von ihm normalerweise angelegten Maßstäben zu treffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.4.1967 - IV 523/66 -; Urt. v. 17.2.1992 - 1 S 2266/91 -, NVwZ 1992, 504; Quecke/Pfeifer, Die Prüfung und Anfechtung der Kommunalwahlen, VBlBW 1989, 441 [443], m.w.N.). Eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung liegt hiernach unter anderem dann vor, wenn der Wähler durch objektiv unrichtige oder zumindest nicht erweisliche Tatsachenbehauptungen, die in örtlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Wahl stehen, über die seiner Beurteilung unterliegenden und für seine Entscheidung maßgebenden Verhältnisse getäuscht wird, dies nicht ohne Weiteres erkennen kann und deshalb nicht in der Lage ist, sich eine zutreffende eigene Meinung zu bilden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.4.1967 - IV 523/66 -; Quecke/Pfeifer, Die Prüfung und Anfechtung der Kommunalwahlen, VBlBW 1989, 441 [443], m.w.N.).
42 
Objektiv unrichtig sind Tatsachenbehauptungen nicht nur dann, wenn sie inhaltlich falsch sind, sondern auch in Fällen, in denen der Wähler über den Urheber einer Äußerung im Wahlkampf getäuscht wird. Die Bewertung einer derartigen Äußerung nämlich hängt erfahrungsgemäß entscheidend davon ab, von wem sie stammt; es verstößt folglich gegen den Grundsatz der freien Wahl, wenn eine Äußerung im Wahlkampf einem Urheber zugeordnet wird, der in Wahrheit nicht hinter dieser Äußerung steht (vgl. Kunze/Merk/Quecke, Kommunalwahlrecht BW, § 32 Rn. 58; VG Karlsruhe, Urt. v. 18.7.1974 - III 161/74 -, Seeger/Füsslin/Vogel, EKBW KomWG § 32 E 26).
43 
Eine derartige, zu einer gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung führende Täuschung des Wählers wäre wohl zu bejahen, wenn der Vortrag des Klägers - Urheber des fraglichen Leserbriefs sei in Wirklichkeit nicht dessen Unterzeichner, der Gewerbevereinsvorsitzende U., sondern der zur Wiederwahl anstehende Bürgermeister bzw. das Bürgermeisteramt - zuträfe. Denn für den Wähler macht es einen erheblichen Unterschied in der Bewertung und Gewichtung des Leserbriefs und in der Folge auch des am Vortag erschienenen BZ-Artikels, ob dieser Leserbrief von dem im Zeitungsartikel angegriffenen Bürgermeisterkandidaten selbst stammt oder aber vom Vorsitzenden des Gewerbevereins, der die Interessen der Gewerbetreibenden vertritt und dem in der Frage, ob die Gewerbetreibenden mit dem Wirken des Bürgermeisters in der Vergangenheit zufrieden waren, in den Augen der Wähler besondere - objektive - Sachkunde zukommen dürfte.
44 
Aufgrund der mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass der Zeuge U. in rechtlicher Hinsicht als Urheber des mit seinem Namen unterzeichneten Leserbriefs anzusehen ist.
45 
Zwar hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass der Zeuge U. nicht, wie im Vorfeld von den Beteiligten behauptet, den Brief völlig selbständig und ohne jede Einflussnahme seitens des Beigeladenen Ziff. 1 verfasst hat. Vielmehr hat die Zeugin F. angegeben, sie habe am Freitagvormittag den Beigeladenen Ziff. 1 mehrfach mit dem Zeugen U. telefonisch verbunden. Der Beigeladene Ziff. 1 und der Zeuge U. haben nunmehr bestätigt, vor Übersendung des fertigen Leserbriefs durch den Zeugen U. an die Badische Zeitung auf Initiative des Beigeladenen Ziff. 1 mindestens zwei Mal miteinander telefoniert zu haben; in den Telefonaten sei es nicht nur um den Eindruck des Zeugen U. von der Wahlveranstaltung des Kandidaten Z., sondern insbesondere auch um Möglichkeiten der Gegendarstellung sowie die Veröffentlichung eines Leserbriefs durch den Zeugen U. und dessen möglichen und sinnvollen Inhalt gegangen. Aufgrund der Aussagen in mündlichen Verhandlung steht ferner fest, dass der Beigeladene Ziff. 1 dem Zeugen U. durch die Zeugin F. einen - nach Angaben der Zeugin F. bereits im Vorfeld der Anrufe fertig formulierten - Entwurf eines Leserbriefs hat mailen lassen, den dieser in seinen zentralen Aussagen, teilweise wortwörtlich, in seinen Leserbrief übernommen hat.
46 
Entscheidend dafür, dass das Gericht trotz dieses erheblichen Beitrages des Beigeladenen Ziff. 1 an Entstehung und Inhalt des fraglichen Leserbriefs keinen Zweifel daran hat, dass der Unterzeichner U. auch als dessen wahrer Urheber anzusehen ist, ist der Umstand, dass sich der Zeuge U. den Inhalt des Briefes vollständig zu eigen gemacht hat. Der Zeuge U. hat im Rahmen seiner Vernehmung für das Gericht überzeugend dargelegt, dass er sich über den Artikel in der Badischen Zeitung vom 30. Juni 2006 sowohl deshalb geärgert hat, weil er bei der Veranstaltung anwesend war und von ihr einen anderen Eindruck hatte, als auch deshalb, weil er in diesem Artikel den Gewerbeverein und die Gewerbetreibenden für Wahlkampfzwecke instrumentalisiert und sich selbst fälschlich in die Nähe der K.-Kritiker gerückt sah. Zwar haben nach dem Eindruck des Gerichts möglicherweise erst die Telefonate mit dem Beigeladenen Ziff. 1 dem Zeugen U. den entscheidenden Anstoß dafür gegeben, trotz des Termindrucks, unter dem er an diesem Tag stand, tatsächlich einen Leserbrief zu schreiben. Dessen ungeachtet nimmt das Gericht dem Zeugen U. jedoch ab, dass er ein persönliches Interesse daran hatte, dem seiner Auffassung nach durch den Bericht entstandenen falschen Anschein, die Gewerbetreibenden insgesamt und auch ihr Gewerbevereinsvorsitzender U. seien dem gegenwärtigen Bürgermeister gegenüber kritisch eingestellt, durch eine eigene veröffentlichte Stellungnahme entgegenzutreten, und dass er daher jedenfalls die Anregung des Beigeladenen Ziff.1, unter Zuhilfenahme der aus dem Rathaus stammenden Vorlage einen eigenen Leserbrief zu schreiben, bereitwillig aufgegriffen hat. Mehrfach hat der Zeuge U. in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass dies sein Leserbrief sei und er inhaltlich voll dahinter stehe. Das Gericht hat keinen Anlass, dies begründet in Zweifel zu ziehen, zumal der Zeuge U. die Veröffentlichung des aus dem Rathaus stammenden Entwurfs nicht etwa unbesehen gestattet, sondern die Vorlage um eigene Punkte - insbesondere den Hinweis darauf, dass ein Bürgermeister es nicht allen recht machen könne, sowie den Verweis auf Anrufe mehrerer Gewerbetreibender - ergänzt und, was auch von der Zeugin F. bestätigt wurde, anschließend ohne weiteren E-Mail-Verkehr zwischen Bürgermeisteramt und ihm vom eigenen Computer aus an die Badische Zeitung geschickt hat.
47 
Gibt aber der Leserbrief die Meinung des Unterzeichners, des Gewerbevereinsvorsitzenden U., wieder, und wollte dieser seine Meinung auch im Wege eines Leserbriefs veröffentlichen, führt der Umstand, dass er vom Beigeladenen Ziff. 1 eine Vorlage für den Brief bekommen hat und möglicherweise auch der Anstoß dafür, tatsächlich einen Leserbrief zu schreiben, vom Rathaus kam, nicht dazu, ihm die Autorenschaft des letztlich erschienenen Leserbriefs abzusprechen. Ist weiter der Zeuge U. als Urheber des Leserbriefs anzusehen, liegt allein darin, dass ohne ein Eingreifen des Beigeladenen Ziff. 1 der Leserbrief vermutlich mit anderem Wortlaut, möglicherweise aber auch gar nicht erschienen wäre, keine rechtserhebliche Täuschung des Wählers.
48 
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Beigeladene Ziff. 1 den Entwurf für den Leserbrief des Zeugen U. - und nur dieser ist vorliegend in den Blick zu nehmen - durch die Zeugin F. schreiben und mailen ließ. Zwar spricht Vieles dafür, dass es eine unparteiische Amtsführung gebietet, Einrichtungen und Bedienstete der Gemeindeverwaltung nicht für Wahlpropaganda zu verwenden oder aber jedenfalls sicherzustellen, dass jeder Bewerber zum Zwecke des Wahlkampfs hierauf in gleichem Maße zurückgreifen kann. Es bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, wann der einseitige Einsatz von Gemeindepersonal für den eigenen Wahlkampf eine unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen könnte. Ein - wie hier - Textbeitrag von 6 Zeilen, der von der Zeugin F. zudem lediglich nach Diktat geschrieben, aber nicht entworfen wurde, reicht dafür jedenfalls nicht aus, da einem derart geringen Beitrag schlicht die Eignung dafür fehlt, die Wahl zu beeinflussen.
49 
Nach alldem stellt das hier allein gerichtlicher Kontrolle unterliegende Tätigwerden des Beigeladenen Ziff. 1 in Bezug auf den Leserbrief des Zeugen U. - unabhängig davon, wie dieses politisch zu bewerten ist - keine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung dar.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Dabei entspricht es billigem Ermessen, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziff. 1 zu tragen hat, nachdem dieser einen Antrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Nachdem die Beigeladene Ziff. 2 keinen Antrag gestellt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält; Kosten können ihr nicht auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO).
51 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
33 
Die als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der angegriffene Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, das beklagte Land zu verpflichten, die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 2. Juli 2006 für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
34 
Nach § 32 Abs. 1 Ziff. 1, 2 KomWG ist eine Bürgermeisterwahl (nur dann) für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass Dritte bei der Wahl eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.
35 
In allen Fällen können gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 KomWG nur Einspruchsgründe berücksichtigt werden, die binnen der einwöchigen Einspruchsfrist des § 31 Abs. 1 S. 1 KomWG geltend gemacht worden sind. Der gesetzliche Ausschluss von Einspruchsgründen, die nach Ablauf der Frist zur Wahlanfechtung geltend gemacht werden, gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (materielle Präklusion), weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Gültigkeit einer Wahl alsbald geklärt wird. Gegenstand der Klage ist nicht unmittelbar die Gültigkeit der angefochtenen Wahl, sondern der auf den zulässigen Einspruch ergangene Einspruchsbescheid. Folglich ist auch die gerichtliche Prüfung auf die fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe beschränkt und nicht auf weitere Anfechtungsgründe zu erstrecken (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 2.12.1991 - 1 S 818/91 -, NVwZ-RR 1992, 261; Urt. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95 -, in juris; Urt. v. 27.11.1978 - I 3282/78 -, in juris). Das Gericht ist daher weder auf Antrag des Klägers noch von Amts wegen befugt, neue Anfechtungsgründe zur Grundlage seiner Prüfung und Entscheidung zu machen. Zwar gilt auch in diesem Verfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), aber nur in dem engen Rahmen des rechtshängigen Sachverhalts, also nur im Rahmen von fristgerecht geltend gemachten Einspruchsgründen; (nur) insoweit können die Parteien neue Beweismittel einführen (Quecke/Pfeifer, Die Prüfung und Anfechtung der Kommunalwahlen, VBlBW 1989, 441 [449]).
36 
Vorliegend steht die Bürgermeisterwahl daher nur im Rahmen der vom Kläger bereits in seinem Einspruchsschreiben vom 10. Juli 2006 genannten Rügen einer rechtlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht offen, somit zum einen unter dem Gesichtspunkt, dass der Zeuge U. seine aus seiner Funktion als stellvertretender Beisitzer des Wahlprüfungsausschusses und Gemeinderat resultierende Neutralitätspflicht dadurch verletzt haben könnte, dass er in dem am 1. Juli 2006 erschienenen Leserbrief Partei zu Gunsten des Beigeladenen Ziff, 1 ergriffen hat (1), zum anderen unter dem Aspekt, dass der Brief, wenngleich mit „U.“ unterschrieben, tatsächlich im Rathaus vom Beigeladenen Ziff. 1 diktiert und im Rathaus geschrieben worden, der Zeuge U. lediglich als Unterzeichner vorgeschoben worden und der Wähler dadurch über den Urheber des Briefes getäuscht worden sein könnte (2). Im Hinblick auf diese beiden Punkte liegt eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung i.S.d. § 32 Abs. 1 KomWG indes nicht vor.
37 
(1) Der Umstand, dass der Zeuge U., der stellvertretender Beisitzer des Wahlprüfungsausschusses und Gemeinderat ist, den genannten Leserbrief am Vortag der Wahl in der Badischen Zeitung veröffentlichen ließ und damit für den Amtsinhaber, den Beigeladenen Ziff. 1, öffentlich Partei ergriff, stellt keine „gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung“ i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG dar. Denn er hat damit die Grenzen zulässiger Wahlwerbung nicht überschritten.
38 
Nach dem alle Wahlen beherrschenden Grundgedanken dürfen amtliche Befugnisse nicht im Sinn einer Wahlwerbung ausgeübt werden. Amtsträger unterliegen im Wahlkampf daher einer Neutralitätspflicht (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.01.1997 - 1 S 1748/96 -; Urt. v. 2.12.1985 - 1 S 2428/85 -, VBlBW 1986, 310; VG Freiburg. Urt. v. 22.3.2006 - 1 K 1844/05 -). Diese Neutralitätspflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die vom Volke ausgehende Willensbildung bei Kommunalwahlen verbietet es, dass amtliche Organe das ihnen aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihnen kraft ihrer Ämter gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzen, die mit ihrer der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist; insbesondere dürfen sie sich nicht in amtlicher Funktion mit Wahlbewerbern identifizieren und sie mit öffentlichen Mitteln unterstützen oder bekämpfen. Entscheidend ist folglich eine Trennung von amtlicher Eigenschaft und persönlicher Meinungsäußerung. Mit dem Grundsatz der freien Wahl und dem Gebot der Neutralität der öffentlichen Gewalt im Wahlkampf unvereinbar sind grundsätzlich daher nur Äußerungen eines Amtsinhabers in amtlicher Funktion. Wer sich im Wahlkampf für einen Bewerber einsetzt, darf nicht seine Funktion als Amtsträger missbrauchen und versuchen, hierdurch Einfluss auf die Wählerentscheidung auszuüben. Ebenso wenig darf er durch seinen Einsatz in Widerstreit zu seinen jeweiligen Amtspflichten geraten, wobei jedoch noch nicht pflichtwidrig handelt, wer als einzelnes Mitglied von Gemeinderat oder Wahlausschuss für oder gegen einen Bewerber Partei ergreift (vgl. dazu Kunze/Merk/Quecke, Kommunalwahlrecht BW, § 32 Rn. 81; VG Freiburg. Urt. v. 22.3.2006 - 1 K 1844/05 -).
39 
Nach dem Inhalt des Leserbriefs hat diesen der Zeuge U. nicht in seiner Funktion als Gemeinderat oder Mitglied des Wahlprüfungsausschusses, sondern allein als Gewerbevereinsvorsitzender geschrieben. Im gesamten Leserbrief ist an keiner Stelle erwähnt, dass der Leserbriefschreiber über seine Funktion als Gewerbevereinsvorsitzender hinaus ein öffentliches Amt bekleidet. Dass den Bürgern von K. möglicherweise bekannt ist, dass der Zeuge U. Mitglied von Gemeinderat und Wahlausschuss ist, ändert hieran nichts. Denn auch in einer kleinen Gemeinde sind ein funktionsfähiges demokratisches Gemeinwesen und das Funktionieren von Wahlen davon abhängig, dass im Vorfeld der Wahlen ein Wahlkampf stattfinden kann. Wenn man alle Bürger, die ein Ehrenamt ausüben, von vorneherein von Äußerungen im Rahmen des Wahlkampfs ausschlösse, würden diese in ihrer freien Meinungsäußerung unverhältnismäßig beeinträchtigt (VG Freiburg. Urt. v. 22.3.2006 - 1 K 1844/05 -). Der Leserbrief des Zeugen U. als Privatperson ist folglich als zulässige Meinungsäußerung zu werten, die die Grenze zur gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung nicht überschreitet. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob und inwieweit der Zeuge U. durch die öffentliche Unterstützung eines Bürgermeisterkandidaten die im Gemeinderat getroffene interne Abrede, sich im Wahlkampf nicht öffentlich zu äußern, verletzt hat. Denn der Verstoß gegen interne freiwillige Selbstbeschränkungen oder Wahlabsprachen als solcher vermag - bei Beachtung der durch das Neutralitätsgebot gezogenen Grenzen - den Wählerwillen nicht gesetzwidrig zu beeinflussen.
40 
(2) Auch im Hinblick auf die Autorenschaft des fraglichen Leserbriefes ist eine gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG nicht festzustellen.
41 
Eine grundsätzlich zulässige Einflussnahme auf Wähler verstößt gegen den Grundsatz der freien Wahl und wird damit gesetzwidrig, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Wählers so zu beeinflussen, dass er gehindert wird, seine Auswahl unter den Bewerbern nach den seinen persönlichen Wertungen entsprechenden und von ihm normalerweise angelegten Maßstäben zu treffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.4.1967 - IV 523/66 -; Urt. v. 17.2.1992 - 1 S 2266/91 -, NVwZ 1992, 504; Quecke/Pfeifer, Die Prüfung und Anfechtung der Kommunalwahlen, VBlBW 1989, 441 [443], m.w.N.). Eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung liegt hiernach unter anderem dann vor, wenn der Wähler durch objektiv unrichtige oder zumindest nicht erweisliche Tatsachenbehauptungen, die in örtlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Wahl stehen, über die seiner Beurteilung unterliegenden und für seine Entscheidung maßgebenden Verhältnisse getäuscht wird, dies nicht ohne Weiteres erkennen kann und deshalb nicht in der Lage ist, sich eine zutreffende eigene Meinung zu bilden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.4.1967 - IV 523/66 -; Quecke/Pfeifer, Die Prüfung und Anfechtung der Kommunalwahlen, VBlBW 1989, 441 [443], m.w.N.).
42 
Objektiv unrichtig sind Tatsachenbehauptungen nicht nur dann, wenn sie inhaltlich falsch sind, sondern auch in Fällen, in denen der Wähler über den Urheber einer Äußerung im Wahlkampf getäuscht wird. Die Bewertung einer derartigen Äußerung nämlich hängt erfahrungsgemäß entscheidend davon ab, von wem sie stammt; es verstößt folglich gegen den Grundsatz der freien Wahl, wenn eine Äußerung im Wahlkampf einem Urheber zugeordnet wird, der in Wahrheit nicht hinter dieser Äußerung steht (vgl. Kunze/Merk/Quecke, Kommunalwahlrecht BW, § 32 Rn. 58; VG Karlsruhe, Urt. v. 18.7.1974 - III 161/74 -, Seeger/Füsslin/Vogel, EKBW KomWG § 32 E 26).
43 
Eine derartige, zu einer gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung führende Täuschung des Wählers wäre wohl zu bejahen, wenn der Vortrag des Klägers - Urheber des fraglichen Leserbriefs sei in Wirklichkeit nicht dessen Unterzeichner, der Gewerbevereinsvorsitzende U., sondern der zur Wiederwahl anstehende Bürgermeister bzw. das Bürgermeisteramt - zuträfe. Denn für den Wähler macht es einen erheblichen Unterschied in der Bewertung und Gewichtung des Leserbriefs und in der Folge auch des am Vortag erschienenen BZ-Artikels, ob dieser Leserbrief von dem im Zeitungsartikel angegriffenen Bürgermeisterkandidaten selbst stammt oder aber vom Vorsitzenden des Gewerbevereins, der die Interessen der Gewerbetreibenden vertritt und dem in der Frage, ob die Gewerbetreibenden mit dem Wirken des Bürgermeisters in der Vergangenheit zufrieden waren, in den Augen der Wähler besondere - objektive - Sachkunde zukommen dürfte.
44 
Aufgrund der mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass der Zeuge U. in rechtlicher Hinsicht als Urheber des mit seinem Namen unterzeichneten Leserbriefs anzusehen ist.
45 
Zwar hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass der Zeuge U. nicht, wie im Vorfeld von den Beteiligten behauptet, den Brief völlig selbständig und ohne jede Einflussnahme seitens des Beigeladenen Ziff. 1 verfasst hat. Vielmehr hat die Zeugin F. angegeben, sie habe am Freitagvormittag den Beigeladenen Ziff. 1 mehrfach mit dem Zeugen U. telefonisch verbunden. Der Beigeladene Ziff. 1 und der Zeuge U. haben nunmehr bestätigt, vor Übersendung des fertigen Leserbriefs durch den Zeugen U. an die Badische Zeitung auf Initiative des Beigeladenen Ziff. 1 mindestens zwei Mal miteinander telefoniert zu haben; in den Telefonaten sei es nicht nur um den Eindruck des Zeugen U. von der Wahlveranstaltung des Kandidaten Z., sondern insbesondere auch um Möglichkeiten der Gegendarstellung sowie die Veröffentlichung eines Leserbriefs durch den Zeugen U. und dessen möglichen und sinnvollen Inhalt gegangen. Aufgrund der Aussagen in mündlichen Verhandlung steht ferner fest, dass der Beigeladene Ziff. 1 dem Zeugen U. durch die Zeugin F. einen - nach Angaben der Zeugin F. bereits im Vorfeld der Anrufe fertig formulierten - Entwurf eines Leserbriefs hat mailen lassen, den dieser in seinen zentralen Aussagen, teilweise wortwörtlich, in seinen Leserbrief übernommen hat.
46 
Entscheidend dafür, dass das Gericht trotz dieses erheblichen Beitrages des Beigeladenen Ziff. 1 an Entstehung und Inhalt des fraglichen Leserbriefs keinen Zweifel daran hat, dass der Unterzeichner U. auch als dessen wahrer Urheber anzusehen ist, ist der Umstand, dass sich der Zeuge U. den Inhalt des Briefes vollständig zu eigen gemacht hat. Der Zeuge U. hat im Rahmen seiner Vernehmung für das Gericht überzeugend dargelegt, dass er sich über den Artikel in der Badischen Zeitung vom 30. Juni 2006 sowohl deshalb geärgert hat, weil er bei der Veranstaltung anwesend war und von ihr einen anderen Eindruck hatte, als auch deshalb, weil er in diesem Artikel den Gewerbeverein und die Gewerbetreibenden für Wahlkampfzwecke instrumentalisiert und sich selbst fälschlich in die Nähe der K.-Kritiker gerückt sah. Zwar haben nach dem Eindruck des Gerichts möglicherweise erst die Telefonate mit dem Beigeladenen Ziff. 1 dem Zeugen U. den entscheidenden Anstoß dafür gegeben, trotz des Termindrucks, unter dem er an diesem Tag stand, tatsächlich einen Leserbrief zu schreiben. Dessen ungeachtet nimmt das Gericht dem Zeugen U. jedoch ab, dass er ein persönliches Interesse daran hatte, dem seiner Auffassung nach durch den Bericht entstandenen falschen Anschein, die Gewerbetreibenden insgesamt und auch ihr Gewerbevereinsvorsitzender U. seien dem gegenwärtigen Bürgermeister gegenüber kritisch eingestellt, durch eine eigene veröffentlichte Stellungnahme entgegenzutreten, und dass er daher jedenfalls die Anregung des Beigeladenen Ziff.1, unter Zuhilfenahme der aus dem Rathaus stammenden Vorlage einen eigenen Leserbrief zu schreiben, bereitwillig aufgegriffen hat. Mehrfach hat der Zeuge U. in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass dies sein Leserbrief sei und er inhaltlich voll dahinter stehe. Das Gericht hat keinen Anlass, dies begründet in Zweifel zu ziehen, zumal der Zeuge U. die Veröffentlichung des aus dem Rathaus stammenden Entwurfs nicht etwa unbesehen gestattet, sondern die Vorlage um eigene Punkte - insbesondere den Hinweis darauf, dass ein Bürgermeister es nicht allen recht machen könne, sowie den Verweis auf Anrufe mehrerer Gewerbetreibender - ergänzt und, was auch von der Zeugin F. bestätigt wurde, anschließend ohne weiteren E-Mail-Verkehr zwischen Bürgermeisteramt und ihm vom eigenen Computer aus an die Badische Zeitung geschickt hat.
47 
Gibt aber der Leserbrief die Meinung des Unterzeichners, des Gewerbevereinsvorsitzenden U., wieder, und wollte dieser seine Meinung auch im Wege eines Leserbriefs veröffentlichen, führt der Umstand, dass er vom Beigeladenen Ziff. 1 eine Vorlage für den Brief bekommen hat und möglicherweise auch der Anstoß dafür, tatsächlich einen Leserbrief zu schreiben, vom Rathaus kam, nicht dazu, ihm die Autorenschaft des letztlich erschienenen Leserbriefs abzusprechen. Ist weiter der Zeuge U. als Urheber des Leserbriefs anzusehen, liegt allein darin, dass ohne ein Eingreifen des Beigeladenen Ziff. 1 der Leserbrief vermutlich mit anderem Wortlaut, möglicherweise aber auch gar nicht erschienen wäre, keine rechtserhebliche Täuschung des Wählers.
48 
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Beigeladene Ziff. 1 den Entwurf für den Leserbrief des Zeugen U. - und nur dieser ist vorliegend in den Blick zu nehmen - durch die Zeugin F. schreiben und mailen ließ. Zwar spricht Vieles dafür, dass es eine unparteiische Amtsführung gebietet, Einrichtungen und Bedienstete der Gemeindeverwaltung nicht für Wahlpropaganda zu verwenden oder aber jedenfalls sicherzustellen, dass jeder Bewerber zum Zwecke des Wahlkampfs hierauf in gleichem Maße zurückgreifen kann. Es bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, wann der einseitige Einsatz von Gemeindepersonal für den eigenen Wahlkampf eine unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen könnte. Ein - wie hier - Textbeitrag von 6 Zeilen, der von der Zeugin F. zudem lediglich nach Diktat geschrieben, aber nicht entworfen wurde, reicht dafür jedenfalls nicht aus, da einem derart geringen Beitrag schlicht die Eignung dafür fehlt, die Wahl zu beeinflussen.
49 
Nach alldem stellt das hier allein gerichtlicher Kontrolle unterliegende Tätigwerden des Beigeladenen Ziff. 1 in Bezug auf den Leserbrief des Zeugen U. - unabhängig davon, wie dieses politisch zu bewerten ist - keine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung dar.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Dabei entspricht es billigem Ermessen, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziff. 1 zu tragen hat, nachdem dieser einen Antrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Nachdem die Beigeladene Ziff. 2 keinen Antrag gestellt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält; Kosten können ihr nicht auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO).
51 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/03/2006 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1). Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahlen in der Gem
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 26/01/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Gültigkeit einer Bürgermeisterwahl. 2 Am ... fand in der Gemeinde ... die Wahl des hauptamtlichen Bürgermei
published on 16/05/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2006 - 2 K 1555/06 - geändert. Der Einspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 wird aufgehoben. Der Bekl
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem

1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder
2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2.
die Angabe der Geschäftsleiter;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:
a)
die Art der geplanten Geschäfte,
b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b)
die Höhe dieser Beteiligungen,
c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner;
7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;
8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben.

(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn

1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird
a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder
b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.

(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.

(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.

(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1.
die Angabe der Geschäftsleiter;
2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen;
6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genügen. Diese Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.

(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.