Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Apr. 2017 - 10 K 6725/16

published on 13/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Apr. 2017 - 10 K 6725/16
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu Ziff. 1 und 2.

Tatbestand

 
Am 23.10.2016 fand in der Gemeinde ... - der Beigeladenen zu Ziff. 1 - die Wahl des Bürgermeisters statt. Zur Wahl standen sechs Bewerber, darunter die Beigeladene zu Ziff. 2. Weitere acht Personen, darunter der Kläger, wurden in die Stimmzettel eingetragen. Von den 5.133 abgegebenen gültigen Stimmen entfielen auf die Beigeladene zu Ziff. 2 2.678 Stimmen und damit mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (52,17 %). Auf den nächstplatzierten Bewerber entfielen 1.998 Stimmen (38,93 %). Der Gemeindewahlausschuss stellte am 24.10.2016 fest, dass die Beigeladene zu Ziff. 2 zur Bürgermeisterin gewählt worden sei. Das Wahlergebnis wurde am 28.10.2016 öffentlich bekannt gemacht.
Für die Wahl war das Gemeindegebiet in 14 Wahlbezirke und 3 Briefwahlbezirke eingeteilt. Für die Wahlbezirke 01 und 02 befand sich das Wahllokal im Gebäude des Kindergartens ..., Grundstück Flst. Nr. ..., ... An der nordwestlichen Ecke dieses Grundstücks befindet sich ein Laternenmast, an dem am Wahltag in 3 m Höhe ein DIN A 1 (60 x 85 cm) großes Doppelwahlplakat der Beigeladenen zu Ziff. 2 angebracht war. Es zeigte nach Westen und Osten jeweils ein Bild der Beigeladenen zu Ziff. 2, deren Namen und Unterschrift, das Datum der Wahl sowie einen Wahlkampfslogan. Vor dem Wahllokal, zur Straße ... hin, befindet sich eine Reihe mit Parkplätzen, welche die gesamte Breite des Grundstücks Flst. Nr. ... einnimmt. Hiervon ausgenommen ist der Bereich vor dem Eingang zum Gebäude, der sich ebenfalls zur Straße ... hin in der westlichen Gebäudehälfte befindet. An der Grundstücksgrenze zur Straße ... ist dieser Bereich mit zwei Blumenkübeln begrenzt. Der Abstand zwischen dem westlichen Blumenkübel und der Laterne an der nordwestlichen Grundstücksecke beträgt 15 m, der Abstand zwischen den Kübeln 3 m, der Abstand zwischen dem durch die Blumenkübel markierten Bereich und der Eingangstür zum Wahllokal 7,90 m, wobei nach den ersten 6 Metern bereits ein Gatter in einer Umzäunung des Gebäudes zu durchqueren ist.
Der Kläger, der im Wahlbezirk 02 als Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis eingetragen war, stellte bei seinem Gang zum Wahllokal das Vorhandensein des fraglichen Plakats fest und monierte dies vor seiner Stimmabgabe gegenüber den Wahlhelfern im Wahllokal. Er machte geltend, das Plakat befinde sich zu nah am Wahllokal.
In den Wahlbezirken 01 und 02 erhielt die Beigeladene zu Ziff. 2 215 (55,84%) bzw. 252 (52,94%) Stimmen.
Der Kläger legte am 31.10.2016 beim Landratsamt ... Einspruch gegen die Wahl ein. Am 04.11.2016 legte er eine ergänzende Begründung vor. Er machte geltend, das Wahlplakat der Beigeladenen zu Ziff. 2 habe sich in einer Entfernung von 16,50 m vom Zugang zum Grundstück ... und damit in unmittelbarer Nähe zum Zugang des Wahllokals, nämlich unzulässiger Weise innerhalb eines „Bannkreises“ von 20 m befunden. Dies gelte auch, wenn man die Eingangstür des Wahllokals als Ausgangspunkt nehme. Dann betrage die Entfernung 18,30 m. Es habe für Wahlberechtigte keine Möglichkeit bestanden, sich der Wirkung des Plakats zu entziehen, egal aus welcher Richtung sie sich dem Wahllokal genähert hätten. Die Beigeladene zu Ziff. 2 habe sich hierdurch auch einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Kandidaten verschafft. Die unzulässige Wahlwerbung weise eine erhebliche Relevanz für das Endergebnis der Wahl auf. Die Beigeladene zu Ziff. 2 habe die 50 %-Hürde nur um 111 Stimmen übersprungen. Er sehe sich in seinem Recht, seine Stimme frei abzugeben, verletzt. Auch das entsprechende Recht der übrigen Wähler der Stimmbezirke 01 und 02 sei verletzt.
Mit Bescheid vom 08.11.2016, dem Kläger zugestellt am 09.11.2016, wies das Landratsamt ... den Einspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, vom Verbot der Wahlwerbung im unmittelbaren Zugangsbereich des Wahlgebäudes werde in der Regel nur der Zugangsbereich zum Gebäude, nicht auch der Zugang zu dem dazugehörenden befriedeten Grundstück erfaßt. Der Abstand vom Wahlplakat bis zu dem Gatter betrage 22,50 m, bis zur Eingangstür 24,40 m. Gegen die Auffassung des Klägers, dass der Bereich vom Gehweg bis zum Metallgatter und von dort bis zur Gebäudetür nicht berücksichtigt werden dürfe, so dass der Abstand zum Plakat nur 16,50 m betrage, spreche, dass der Wähler, soweit er von Westen kommend das Wahlplakat passiert habe, noch eine Wegstrecke von 24,40 m bis zur Eingangstür frei von einer möglichen Wahlbeeinflussung zurückgelegt habe. Soweit er sich von Osten dem Wahlgebäude genähert habe, habe er das Plakat nicht passieren müssen, sondern es habe sich nur die Möglichkeit ergeben, auf ein 16,50 m entferntes Plakat zu blicken. Auf die Betrachtungsweise, welcher Bereich bei der Messung des Abstands berücksichtigt werden müsse, komme es vorliegend aber nicht an. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe keine strikte Bannmeile von 20 m. Es sei vielmehr ein geschützter Bereich von 10 bis 20 m anerkannt. Dieser Schutzbereich werde, egal, wie gemessen werde, eingehalten. Bei der Bemessung der Schutzzone sei weiterhin das Wahlplakat zu berücksichtigen. Weder Größe noch Aufmachung des Plakats seien geeignet, eine derartige Wirkung auf den sich den Wahllokalen nähernden Wähler zu entfalten, dass die hier eingehaltene Entfernung zum Wahlgebäude nicht mehr ausreichend gewesen wäre. Die Wähler seien der Beeinflussung durch das Plakat nicht schutzlos ausgesetzt gewesen. Die Zugänge rechts und links zum Gebäude seien im Wesentlichen frei und offen gestaltet. Der Zugang werde wegen des breiteren Gehwegs im Regelfall von der gegenüberliegenden Straße erfolgt sein, was den Abstand zum Plakat nochmals vergrößert haben dürfte. Eine die freie Abstimmungsmöglichkeit hindernde Beeinflussung habe demnach nicht vorgelegen. Weiterhin könne auch nicht eine erhebliche Ergebnisrelevanz der beanstandeten Wahlwerbung festgestellt werden. Bei den zwölf anderen (Urnen-)Wahlbezirken lägen die Ergebnisse für die Beigeladene zu Ziff. 2 bei fünf Wahlbezirken prozentual deutlich über, bei drei Bezirken nahezu gleich und bei vier leicht unter den Ergebnissen der Wahlbezirke 01 und 02. Insoweit ergebe sich in diesen Wahlbezirken keine signifikante Abweichung vom Durchschnittsergebnis der Beigeladenen zu Ziff. 2.
Hiergegen hat der Kläger am 29.11.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei klagebefugt, denn eine Verletzung in seinen Rechten, insbesondere auf Freiheit und Gleichheit der Wahl, erscheine möglich. Man könne von ihm wegen des Grundsatzes der geheimen Wahl nicht verlangen, darzulegen, dass seine Stimmabgabe tatsächlich von der beanstandeten Werbemaßnahme beeinflusst gewesen sei. Der unmittelbare Zugang zum Wahlgebäude erfasse aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch den Zugang zum befriedeten Grundstück. Das Wahlwerbeplakat, das sich mit 16,50 m Abstand in unmittelbarer Nähe hiervon befunden habe, stelle eine unzulässige Beeinflussung der Wähler durch Schrift und Bild dar. Von links kommend habe man an dem Plakat vorbeigehen müssen, von rechts kommend sei der Blick direkt auf das Plakat gelenkt worden. Wenn man alternativ den Bannkreis von 20 m ab dem Gatter zugrunde lege, sei auch dieser durch das von allen Seiten sichtbare Plakat nicht eingehalten worden, denn die Diagonale zwischen Gatter und Plakat betrage lediglich 17,50 m. Selbst wenn man den Eingang zum Gebäude zugrunde legen würde, wäre die 20 m-Grenze nicht eingehalten, denn die Diagonale betrage dann lediglich 18,30 m. Es sei zu berücksichtigen, dass das Plakat durch den Zaun von allen Seiten gut sichtbar gewesen sei. Auch Größe und Art des Wahlplakats führten zu keinem anderen Ergebnis, denn das Standardwahlplakat sei an der Laterne exponiert angebracht und für alle, die sich dem Wahllokal - egal aus welcher Richtung - genähert hätten, sichtbar gewesen. Beim Vorbringen, dass das Wahllokal in der Regel von der gegenüberliegenden Seite angesteuert worden sei, handle es sich um Spekulation. Auch die Ergebnisrelevanz des Verstoßes gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl liege vor. Der Nachweis, wie viele Wähler sich durch das Plakat hätten beeinflussen lassen, sei wegen des Grundsatzes der geheimen Wahl nicht zu führen. Ohne den Verstoß hätte die konkrete Möglichkeit bestanden, dass keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit erreicht hätte. Bei Annahme des größtmöglichen Erfolgs des Wahlfehlers, also bei der Hypothese, dass sich alle 467 Wähler der Beigeladenen zu Ziff. 2, die in der ... gewählt hätten, aufgrund des rechtswidrigen Plakatstandorts zu deren Wahl entschieden hätten, wäre sie auf nur 2.211 Stimmen gekommen und hätte damit die absolute Mehrheit von 2.567 Stimmen nicht erreicht. Schließlich sei, ebenfalls auf ergebnisrelevante Weise, neben der Wahlfreiheit auch der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit zu seinen Lasten verletzt. Auch vor 2 anderen Wahllokalen sei in entsprechend unzulässiger Weise geworben worden, was sich ebenfalls auf das Wahlergebnis ausgewirkt habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts ... vom 08.11.2016 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde ... vom 23.10.2016 für ungültig zu erklären.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor, der Auffassung des Klägers, wonach für die Abstandsbestimmung die Diagonale maßgeblich sei, stehe entgegen, dass es auf den Laufweg des Wahlberechtigten ankomme und nicht auf die Luftlinie. Auch könne die Diagonale nicht als maßgeblicher Laufweg angeführt werden, da die zu überquerende Fläche als Parkplatz genutzt worden sei und am Wahltag Autos auf dieser Fläche geparkt worden seien. Selbst wenn in diesem Zusammenhang die Diagonale von Relevanz sein sollte, wäre auch hier nur ein Abstand von 10 bis 20 m erforderlich. Vorliegend habe der diagonale Abstand des Wahllokals zum Wahlplakat 18,30 m betragen und liege damit im Rahmen des Erlaubten. Darüber hinaus sei es fern jeder Lebenserfahrung, dass sich ein Wähler vor dem Wahllokal noch einmal umgedreht habe. Eine Verletzung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit sei nicht ersichtlich.
13 
Die Beigeladene zu Ziff. 1 beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, das streitgegenständliche Wahlplakat stelle keine unzulässige Wahlwerbung dar. Das Gesetz spreche ausdrücklich von dem Zugang zu dem Gebäude, maßgeblich sei damit die Entfernung der Wahlwerbung zur Eingangstür des Wahlgebäudes. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung, wonach der Wähler die Möglichkeit haben müsse, das Wahllokal zu betreten, ohne zuvor durch Wahlwerbung behindert oder beeinflusst zu werden, und der örtlichen Verhältnisse könne im - vorliegend nicht gegebenen - Ausnahmefall für die Entfernung der Wahlwerbung zum Wahlgebäude nicht der Eingang des Gebäudes, sondern der Zugang zum Grundstück entscheidend sein. Bei der Berechnung des Abstands sei auf den Laufweg des Wählers bis zum Eingang des Wahlgebäudes abzustellen. Der Wähler, der aus westlicher Richtung auf das Wahllokal zugegangen sei und hier das Wahlplakat passiert habe, habe noch einen Laufweg von 24,40 m bis zum Eingang zurückzulegen gehabt. Vergleichbar stelle sich die Lage für den aus östlicher Richtung kommenden Wähler dar, der das Wahlplakat auf der Höhe des Zugangsbereichs zum Grundstück an den beiden Blumenkübeln in 16,50 m Entfernung erblickt habe und noch 7,90 m zum Eingang des Wahlgebäudes habe zurücklegen müssen, sodass sich auch hier bei Addition der beiden Maße eine Entfernung von 24,40 m zum Gebäudeeingang ergeben habe. Hielte man bereits die Sicht auf das Wahlplakat in 16,50 m Entfernung für maßgeblich, da das Wahlplakat aufgrund seiner exponierten Platzierung in 3 m Höhe auch für die aus östlicher Richtung kommenden Wähler erkennbar gewesen sei, würde man nicht auf den Gebäudeeingang, sondern auf den Zugang zum Grundstück abstellen. Eine diagonale Bestimmung der Entfernung könne nicht maßgebend sein. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sei es unwahrscheinlich, dass sich ein Wähler vor dem Betreten des Wahllokals am Eingang nochmals nach dem Wahlplakat umgesehen habe. Auch als Laufweg scheide die Diagonale aus, da sich zwischen dem Laternenmast und der Eingangstür des Wahlgebäudes ein 6 m tiefer Parkplatz befinde. Der Wähler habe daher nicht den diagonalen Weg von dem Standort des Wahlplakats zum Eingang des Wahlgebäudes wählen können, da er hierfür über den Parkplatz hätte gehen müsse, der gerade an Wahltagen regelmäßig sehr frequentiert sei. Selbst wenn vorliegend ein Wahlfehler zu bejahen wäre, habe das Ergebnis der Bürgermeisterwahl hierdurch nicht beeinflusst werden können. Eine Neuwahl wäre erforderlich geworden, wenn die Kandidatin die absolute Mehrheit von 2.567 Stimmen verfehlt und 112 Stimmen weniger erhalten hätte. Da sich der vermeintliche Wahlfehler nur auf das Wahlverhalten der Wähler der Wahlbezirke 01 und 02 habe auswirken können, müsste die Beigeladene zu Ziff. 2 hierzu ohne den gerügten Wahlverstoß in diesen Bezirken in der Summe 112 Stimmen weniger erhalten haben. Nicht auszuschließen sei, dass sich einzelne Wähler am Wahltag aufgrund des in der Nähe des Kindergartens angebrachten Wahlplakats in ihrer Wahlentscheidung hätten beeinflussen lassen und der Beigeladenen zu Ziff. 2 ihre Stimme gegeben hätten und diese Wähler für einen anderen Kandidaten votiert hätten, wäre das Wahlplakat nicht an diesem Standort angebracht gewesen. Es sei aber davon auszugehen, dass ein Wahlplakat gerade wegen seiner begrenzten Aussagekraft für die Wahlentscheidung keine Bedeutung habe und daher als nebensächlich und nicht erheblich einzustufen sei, sodass der mögliche Wahlverstoß nur einen geringen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben könne. Daher erscheine es unwahrscheinlich, dass gerade 112 Wähler der Wahlbezirke 01 und 02 aufgrund eines zu nah am Wahlgebäude positionierten Wahlplakats ihre Entscheidung zugunsten der Beigeladenen zu Ziff. 2 getroffen hätten. Demgegenüber sei hervorzuheben, dass die Beigeladene zu Ziff. 2 nicht nur in den Wahlbezirken 01 und 02, sondern auch in 8 weiteren Wahlbezirken die absolute Mehrheit habe erringen können und hier die absolute Mehrheit sogar zum Teil deutlich überschritten worden sei. Ferner habe die Beigeladene zu Ziff. 2 in 2 weiteren Wahlbezirken sowie den 3 Briefwahlbezirken das beste Wahlergebnis erzielt. Lediglich in 2 Wahlbezirken habe sie ein schlechteres Ergebnis erreicht. Die Wahlergebnisse in den Wahlbezirken 01 und 02 hätten damit im allgemeinen Trend gelegen. Dies sei ein Indiz dafür, dass der mutmaßliche Wahlfehler das Wahlergebnis in den Wahlbezirken 01 und 02 nicht so wesentlich habe beeinflussen können, dass die Beigeladene zu Ziff. 2 ohne diesen Wahlfehler in den beiden Wahlbezirken weniger als 112 Stimmen bekommen hätte.
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Die Beigeladene zu Ziff. 2 beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, der Abstand zwischen Wahlplakat und Wahlgebäudeeingang dürfe je nach Einzelfallumständen 10 bis 20 m nicht unterschreiten. Die zu berücksichtigenden Einzelfallumstände seien hier dadurch gekennzeichnet, dass ein Passieren des Wahlplakats nicht erforderlich gewesen sei, um zum Wahlgebäudeeingang zu gelangen. Vielmehr sei es auch möglich gewesen, von der anderen Seite zum Eingang zu gelangen, sodass das Plakat gar nicht habe passiert werden müssen. Hinzu komme, dass die Zugänge rechts und links zum Wahlgebäude im Wesentlichen frei und offen gestaltet seien. Darüber hinaus habe es auch die Möglichkeit gegeben, von der gegenüberliegenden Straßenseite zum Wahlgebäude zu gelangen. Auch bei diesem Zugang habe das Wahlplakat nicht passiert werden müssen. Hinzu komme, dass es sich um ein Standardplakat gehandelt habe und dass somit weder die Größe noch die Aufmachung dazu geeignet gewesen seien, eine besonders beeinflussende Wirkung auf den sich nähernden Wähler zu entfalten. Der Zugang habe wegen des breiteren Gehweges im Regelfall von der gegenüberliegenden Straßenseite stattgefunden, was den Abstand zum Plakat nochmals vergrößert haben dürfte. Darauf komme es jedoch nicht an, da der Abstand, der nicht unterschritten werden dürfe, vorliegend eher zwischen 10 und 15 m gelegen habe. Der Abstand habe jedoch, selbst nach den nicht haltbaren Luftlinienberechnungen des Klägers, 18,30 m betragen. Die Berechnung der Diagonale mit 18,30 m sei nicht tragfähig, weil der Kläger nicht den Weg berechnet habe, der zwischen dem Plakat und dem Wahleingang zurückzulegen gewesen sei. Wenn es darum gehe, bestimmte Beeinflussungen durch politische Propaganda in der Nähe zum Wahllokal zu unterbinden, könne es nur auf die Entfernung ankommen, die zwischen Wahlwerbung und Wahllokal zurückzulegen sei. Es sei gerade nicht so, dass die Wahlberechtigten eine bestimmte Wegstrecke hätten benutzen müssen, um zum Wahlraum zu gelangen, vielmehr gebe es hier verschiedene Zugangsmöglichkeiten aus verschiedenen Richtungen. Es sei deshalb auch falsch, dass die Wahlberechtigten den Wahlraum nicht hätten betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch Propaganda behindert oder beeinflusst zu werden, weil keine Möglichkeit bestanden habe, sich dem Plakat zu entziehen. Auch die Ergebnisrelevanz der behaupteten Verstöße sei nicht gegeben.
19 
Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts ... (1 Band) und 2 Bände Akten der Beigeladenen zu Ziff. 1 vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Gegenstand der Klage ist nicht die Gültigkeit der Wahl, sondern der Einspruchsbescheid, also die Entscheidung über die beantragte Ungültigerklärung der Wahl (§ 31 Abs. 3 Alt. 2 KomWG). Die Verpflichtungsklage ist deshalb auf Ungültigerklärung der Wahl zu richten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, juris). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere bedurfte es nicht der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 31 Abs. 3 KomWG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
21 
Die Klage ist aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, die Wahl für ungültig erklären zu lassen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher Anspruch setzte voraus, dass der Wahleinspruch des Klägers zulässig und begründet ist. Der Einspruch des Klägers gegen die Wahl ist aber bereits unzulässig (1.). Er wäre - bei unterstellter Zulässigkeit - auch unbegründet (2.).
22 
1. Der Wahleinspruch des Klägers ist bereits unzulässig.
23 
a) Soweit der Kläger nicht die Verletzung eigener Rechte durch das fragliche Doppelwahlplakat geltend macht, ist der Einspruch bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht den Beitritt einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten zu seinem Einspruch nachgewiesen hat (§ 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG). Dies betrifft die Rüge einer Verletzung Dritter in ihrer Wahlfreiheit und in ihrer aktiven und/oder passiven Wahlrechtsgleichheit (zur teilweisen Unzulässigkeit vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.1991 - 1 S 944/91 -, EKBW, KomWG § 31 E 15). Soweit der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 11.04.2017 erstmals geltend macht, auch vor zwei anderen Wahllokalen sei am Wahltag in unzulässiger Weise Werbung der Beigeladenen zu Ziff. 2 angebracht gewesen, ist er mit diesen Einspruchsgründen gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG auch im gerichtlichen Verfahren präkludiert. Selbst wenn man dies anders sehen wollte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2007 - 1 S 567/07 -, juris), fehlte es jedenfalls an der eigenen Rechtsverletzung des Klägers, der in den diesen Wahllokalen zugeordneten Wahlbezirken nicht wahlberechtigt war, und an einem Beitrittsquorum, so dass der Einspruch jedenfalls aus diesen Gründen unzulässig ist. Eine Verletzung seiner Rechte als Bewerber hat der (wählbare) Kläger, der im Wahlbezirk 02 gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 KomWG eine Stimme erhalten hat und damit auch als Bewerber formal einspruchsberechtigt gewesen wäre (vgl. Quecke/Gackenholz/Bock, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 31 KomWG Rn. 14), nicht geltend gemacht.
24 
b) Der Einspruch wurde im Übrigen zwar frist- und formgerecht erhoben. Der Kläger ist als Wahlberechtigter auch formal einspruchsberechtigt. Die Zulässigkeit des Einspruchs setzt aber weiter voraus, dass der Kläger - der nicht den Beitritt einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten zu seinem Einspruch nachgewiesen hat - die Verletzung seiner Rechte als wahlberechtigter Bürger durch das fragliche Doppelwahlplakat geltend macht (§ 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG). Hieran fehlt es.
25 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen § 28 Abs. 2 KomWO geltend, der gem. §§ 1, 19 ff., 55 KomWG i.V.m. § 42 Abs. 1 KomWG i.d.F. vom 01.09.1983 (GBl. S. 429) auch für Bürgermeisterwahlen gilt. Danach sind während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
26 
aa) Diese Vorschrift schützt nicht nur das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Wahlverfahren, sondern bezweckt auch den Schutz des einzelnen Wahlberechtigten. § 28 Abs. 2 KomWO dient der Wahrung der freien Ausübung der Wahl, der Wahlfreiheit und der Sicherung des Prinzips der (aktiven) Wahlgleichheit i.S.v. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Schreiber, BWahlG, 9. Aufl., § 32 Rn. 1). Diese Grundsätze finden auch bei Bürgermeisterwahlen Anwendung (45 Abs. 1 Satz 1 GemO) . Der Wähler darf während der Wahlhandlung nicht dem Einfluss einer Wahlpropaganda ausgesetzt werden, d.h. er soll ohne Einflüsse seine Stimme abgeben können (Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 19 KomWG Rn. 11; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.1991 - 7 B 30.91 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.10.1993 - 10 L 5553/91 -, beide juris). Die Freiheit und Gleichheit der Wahl sind aber nicht nur objektiv-rechtliche Grundsätze, sondern auch grundrechtsgleiche Rechte des wahlberechtigten Bürgers, die sich auch gegen Private richten (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl., Art. 38 Rn. 1, 18). Zwar sind die Freiheit und Gleichheit der Wahl für Bürgermeisterwahlen nicht ausdrücklich verfassungsrechtlich angeordnet. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Artt. 26 Abs. 4, 72 Abs. 1 Satz 1 LV sehen dies nur für Gemeindevertretungen vor. Allerdings ergeben sich Freiheit und Gleichheit der Wahl - grundrechtsgleich ausgestaltet - als Anforderungen an die Wahl zu öffentlichen Ämtern aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und damit aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG (Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 28 Rn. 10).
27 
bb) Der Kläger kann eine Verletzung in diesem Recht nicht geltend machen. Die Geltendmachung einer Rechtsverletzung setzt voraus, dass der wahlberechtigte Bürger schlüssig darlegt, durch Maßnahmen, die mit der Wahl zusammenhängen, in seiner Wählerstellung beeinträchtigt worden zu sein (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1976 - I 585/76 -, EKBW, KomWG § 31 E8 zu § 26 Abs. 1 Satz 3 KomWG a.F., der mit § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG inhaltlich identisch ist). Es müssen tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, die eine Rechtsverletzung zumindest möglich erscheinen lassen (Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 31 KomWG Rn. 35).
28 
Hieran fehlt es. Die vom Kläger angegriffene Wahlwerbung ist, wenn man ihre Unzulässigkeit unterstellt, nicht geeignet gewesen, ihn in seiner Rechtsstellung als wahlberechtigter Bürger zu beeinträchtigen. Denn der Kläger konnte durch die (unterstellte) Unzulässigkeit dieser Werbung schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht in eine seine Wahlentscheidung beeinträchtigende Lage versetzt werden. Er hat das fragliche Plakat nicht nur bewusst wahrgenommen, sondern er hat daraus noch vor seiner Stimmabgabe auch den Schluss gezogen, dass das Plakat wegen des aus seiner Sicht zu geringen Abstands zum Wahllokal unzulässige Wahlwerbung darstellt. Entsprechend hat er sich noch vor Stimmabgabe gegenüber den Wahlhelfern im Wahllokal geäußert. Er ist sich also bei der Stimmabgabe der aus seiner Sicht unzulässigen Beeinflussungssituation bewusst gewesen und war damit in der Lage, diese für seine Person zu kompensieren, ohne dass es insoweit - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung meinte - auf eine exakte juristische Einordnung oder auf die objektive Unzulässigkeit des Plakats ankäme. Es fehlt mithin am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der (unterstellten) Unzulässigkeit der Wahlwerbung und der Stimmabgabe, weil es schon an deren Beeinflussbarkeit durch die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung fehlt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Dabei geht es nicht, wie der Kläger (unter Bezugnahme auf Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 14.12.2001 - HVerfG 3/10 -, Rn. 133, juris) meint, darum, dass man von ihm im Rahmen der Geltendmachung der Rechtsverletzung verlangen würde, darzulegen, dass die (unterstellte) Manipulation erfolgreich war, weil sie seine Stimmabgabe beeinflusst hat, sondern darum, dass bei Kenntnis der Manipulation die Stimmabgabe nicht Ausfluss der Manipulation sein kann. Sie kann allenfalls - zulässigerweise - durch die Kenntnis der Manipulation beeinflusst sein, aber nicht aufgrund der Manipulation erfolgen; diese setzt sich nicht in der Wahlentscheidung fort.
29 
Dem Kläger war auf seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auch kein Schriftsatzrecht zur Stellungnahme zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10.05.1976 einzuräumen. Nach § 283 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO ist einem Beteiligten, der sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, das Recht zum Nachreichen eines Schriftsatzes einzuräumen. Diese Voraussetzungen lagen ersichtlich nicht vor. Auch wenn man diese Bestimmung, die die Funktion hat, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern, auf die Fallkonstellation anwendet, dass etwa die mündliche Verhandlung eine unvorhergesehene Wendung genommen hatte und sich deshalb ein Beteiligter nicht erklären konnte, so hat die Verhandlung ein in diesem Sinn unerwartetes Ergebnis nicht erbracht. Denn das Gericht hat den Kläger bereits mit Verfügung vom 16.03.2017 um Stellungnahme zum Vorliegen einer Rechtsverletzung in seiner Person gebeten. Insoweit lag es auf der Hand, dass dieser Punkt aus Sicht des Gerichts problematisch sein könnte. Das genannte, in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Urteil ist auch - mit einem amtlichen Leitsatz zur Frage der geltend zu machenden Rechtsverletzung - veröffentlicht. Auch wurden Sachverhalt und Entscheidungsgründe des Urteils in der mündlichen Verhandlung wiedergegeben. Der Kläger hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und hat hiervon auch Gebrauch gemacht (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2009 - 13 S 2588/08 -, juris).
30 
2. Der Wahleinspruch des Klägers wäre - bei unterstellter Zulässigkeit - auch unbegründet.
31 
Nach §§ 1, 32 Abs. 1 KomWG ist eine Bürgermeisterwahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass (1.) der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine bestimmte strafbare Handlung oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder (2.) wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.
32 
a) Die Kammer lässt hinsichtlich des Doppelwahlplakats vor dem Wahlgebäude ... offen, ob vorliegend eine wesentliche Vorschrift über die Wahlhandlung, nämlich § 28 Abs. 2 KomWO, unbeachtet geblieben ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG).
33 
aa) § 28 Abs. 2 KomWO ist (vgl. dazu die amtliche Überschrift des 2. Abschnitts der Kommunalwahlordnung) eine Vorschrift über die Wahlhandlung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG. Es handelt sich auch um eine wesentliche Vorschrift i.S. dieser Bestimmung. Wesentlich sind alle Vorschriften, die entweder die tragenden Grundsätze des Wahlrechts, nämlich die allgemeine, unmittelbare, gleiche, freie und geheime Wahl sichern sollen (vgl. Artt. 38 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 26 Abs. 4 LV, § 45 Abs. 1 Satz 1 GemO) oder solche, welche die Öffentlichkeit des Verfahrens und korrekte wahlrechtliche Entscheidungen sowie die richtige Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleisten sollen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.1997 - 1 S 1741/96 -, juris). § 28 Abs. 2 KomWO dient der Wahrung der Freiheit und Gleichheit der Wahl (s.o. unter 1.)b)aa)) und ist daher als wesentlich einzustufen.
34 
bb) Gegen § 28 Abs. 2 KomWO könnte dadurch verstoßen worden sein, dass das fragliche Plakat eine Beeinflussung der Wähler der Wahlbezirke 01 und 02 durch Schrift und Bild während der Wahlzeit unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befand, darstellte.
35 
(1) Verboten ist jede (versuchte) Beeinflussung der Wahl. Hierzu gehört auch das Anbringen von Wahlplakaten (Schreiber, a.a.O., 32 Rn. 3; Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 19 KomWG Rn. 11; vgl. VGH Kassel, Urteil vom 06.12.1990 - 6 UE 1488/90 -, juris). Das streitgegenständliche Plakat war auch während der Wahlzeit angebracht.
36 
(2) Als Zugang zu dem Gebäude ist grundsätzlich dessen Eingang anzusehen, ausnahmsweise aufgrund der örtlichen Verhältnisse auch der Zugang zu dem Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet (vgl. Schreiber, a.a.O., § 32 Rn. 1).
37 
(3) Wie der unmittelbare Zugang zum Gebäude abzugrenzen ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Maßgeblich ist, dass die Wahlberechtigten das Gebäude betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch Wahlpropaganda massiv (Schreiber, a.a.O., § 32 Rn. 1) behindert oder beeinflusst zu werden (Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 19 Rn. 11). Die Wahlberechtigten dürfen sich nicht zu einem bestimmten politischen Bekenntnis veranlasst, zumindest nicht gezwungen sehen (Schreiber, a.a.O.).
38 
An einer gesetzlichen Festlegung eines bestimmten, strikt einzuhaltenden Bereichs, einer sogenannten Bannmeile, fehlt es. Soweit in einschlägigen Empfehlungen für Bundes- und Landtagswahlen (vgl. etwa Gemeinsame Hinweise der Landeswahlleiterin und des Innenministeriums zur Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl am 13. März 2016 vom 10.06.2015: I.d.R. ist von einem Umkreis von etwa 20 m um den Zugang auszugehen. Im Einzelfall kann auch ein weitergehender Schutzbereich geboten sein; Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages, BT-DrS 17/1000, S. 25 f.: Für den Zugangsbereich ist eine generell zu beachtende „befriedete Zone“ von etwa 10 - 20 m bis zum Wahllokal als nicht antastbarer Sperrbereich notwendig, aber auch ausreichend) ein Bereich von 10 bis 20 m genannt wird, hat dessen Einhaltung oder Nichteinhaltung indiziellen Charakter.
39 
Maßgeblich auch für die Auslösung der Indizwirkung ist nach Auffassung der Kammer nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift, welche die Beeinflussung durch Schrift Bild usw. unmittelbar vor dem Zugang, nicht Schrift, Bild usw. unmittelbar vor dem Zugang untersagt, nicht zwangsläufig der Standort des Trägers der möglicherweise unerlaubten Werbung, sondern deren Einwirkungsort, der allerdings mit dem Standort des Werbeträgers zusammenfallen kann. Zu fragen ist im Zusammenhang mit der Indizwirkung also, ob der Einwirkungsort in einem Bereich von 10 bis 20 m vom Zugang zu dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, liegt. Insofern ist folgendermaßen zu differenzieren:
40 
(a) Von Westen kommende Wähler gingen oder fuhren an dem Plakat vorbei. Der Standort des Plakats fällt hier mit dem Einwirkungsort zusammen. Legt man die von diesen Personen anschließend noch zurückzulegende Wegstrecke zugrunde, ist sowohl dann, wenn hinsichtlich des Zugangs zu dem Gebäude auf die Eingangstür abzustellen wäre als auch dann, wenn auf das Gatter abzustellen wäre, eine vom Kläger angenommene indizielle Wirkung eines Abstands von unter 20 m nicht gegeben. Denn die Wegstrecke beträgt unter Berücksichtigung der vor dem Wahlgebäude parkenden Autos mindestens - nämlich wenn der südliche Gehweg benutzt wurde - 22,50 m oder 24,40 m. Zu einem anderen Ergebnis käme man zum einen dann, wenn man ausnahmsweise auf den Zugang zu dem befriedeten Grundstück abstellen würde. Dann läge die zurückzulegende Wegstrecke nach Passieren des Plakats unter 20 m. Besondere örtliche Verhältnisse, die hierzu Anlass gäben, vermag die Kammer aber nicht zu erkennen. Insbesondere wird nicht schon durch das Aufstellen von zwei Blumenkübeln der Grundstückszugang quasi zum Gebäudeeingang. Zu einem anderen Ergebnis käme man zum anderen dann, wenn man auf die Luftlinie zwischen Plakatstandort und Gatter oder Eingangstür abstellte. Das ist aber in diesem Zusammenhang - anders als ggf. bei der Bestimmung des Einwirkungsbereichs (s. dazu sogleich) - nicht überzeugend. Die Bestimmung des Abstands von diesem Ort zum Zugang zu dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, hat methodisch dem Zweck der Regelung, dem Schutz der Beeinflussung der Wähler vor Wahlwerbung kurz vor der Stimmabgabe, Rechnung zu tragen. Maßgeblich ist demnach, ob die Entfernung, die der Wähler noch zurücklegt, nachdem er mit der Werbung in Kontakt gekommen ist, so groß ist, dass eine Wahlbeeinflussung ausscheidet. Dies ist die tatsächlich zurückzulegende Entfernung, nicht die Luftlinie (vgl. auch Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages, BT-DrS 17/1000, S. 25 f.: „Wegstrecke“). Auch im Übrigen ergeben sich insoweit keine Anhaltspunkte für eine Wahlbeeinflussung.
41 
(b) Von Osten kommende Wähler können das fragliche Plakat auf dem Weg zum Wahllokal erblickt haben. Die kürzeste Distanz ergibt sich dabei unmittelbar vor dem Betreten des Grundstücks ... Die Sichtentfernung zum Plakat betrug von diesem Punkt - gemessen von der unterschiedlichen Augenhöhe der Wahlberechtigten zu dem in 3 m Höhe befindlichen Plakat - etwas mehr als 16,50 m. Es spricht einiges dafür, dass dieser Bereich vor dem Grundstück noch zum Einwirkungsbereich des Plakats gehört, also Einwirkungsort ist. Dann wäre die indizielle Wirkung eines Abstands zum Zugang des Wahlgebäudes (6 m bis zum Gatter, 7,90 m bis zur Eingangstür) von unter 10 m gegeben. Entscheidend wäre mithin, von welchem Einwirkungsbereich des Plakats man ausgeht (vgl. Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages, BT-DrS 17/1000, S. 25 f.: 15 m Sichtentfernung zwischen Eingangstür und Plakat als Wahlfehler; Wahlprüfungsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg, LT-DrS 15/646: Plakat 15 m vom Eingangsbereich entfernt auf der dem Wahlgebäude gegenüber liegenden Straßenseite: kein Wahlfehler). Ähnliches kann gelten, wenn von Westen kommende Wähler, etwa wenn sie ihr Auto benutzt und vor dem Wahllokal geparkt haben, aus welchen Gründen auch immer noch einmal nach Westen geblickt haben, bevor sie das Wahllokal betreten haben. Dies bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, da auch wenn man insoweit von einem Verstoß gegen § 28 Abs. 2 KomWO ausginge, dieser Verstoß jedenfalls nicht das Wahlergebnis beeinflusst hat.
42 
b) Ein (6) andere Wahlbezirke betreffender Verstoß gegen § 28 Abs. 2 KomWO ist nicht gegeben. Es fehlt bereits am Vortrag konkreter Abstandsverhältnisse. Sie ergeben sich auch nicht aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Diese gehen im Übrigen ins Leere, soweit darin versichert wird, dass am Wahltag Plakate “im unmittelbaren Zugangsbereich“ der Wahllokale ... und ... vorhanden gewesen seien, weil damit nicht - wie erforderlich (§ 173 VwGO i.V.m. § 294 ZPO) - die Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen, sondern rechtlicher Schlussfolgerungen erfolgt.
43 
c) Unterstellt, es läge hinsichtlich der Wahlbezirke 01 und 02 ein Verstoß gegen § 28 Abs. 2 KomWO vor, wäre hierdurch jedenfalls das Ergebnis der Wahl nicht beeinflusst worden (§ 32 Abs. 1 KomWG).
44 
Das Gesetz verlangt hierfür keinen tatsächlichen, sondern nur einen möglichen ursächlichen Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis. Andererseits soll das Wahlergebnis aber möglichst weitgehend gesichert werden. Der erforderliche Zusammenhang ist deshalb nur gegeben, wenn sich aus dem in der Wahlanfechtung geltend gemachten und tatsächlich vorliegenden Gesetzesverstoß nicht nur eine theoretische, sondern nach den Umständen des Einzelfalls eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt, dieses also anders ausgefallen wäre. Entscheidend ist nicht die abstrakt vorstellbare Auswirkung, sondern nur der unter den konkreten Verhältnissen mögliche Einfluss des Wahlfehlers. Dabei kann von Bedeutung sein, wie knapp oder eindeutig das mit dem Wahleinspruch in Zweifel gezogene Wahlergebnis ausgefallen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.1997, - 1 S 1741/96 -, EKBW, KomWG § 32 E 41; Urteil vom 02.12.1985, - 1 S 2083/85 -, EKBW, KomWG § 32 E 36: „greifbar nahe Möglichkeit“; vgl. zum Ganzen zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 S 1652/16 -, juris).
45 
Eine Vermutung zu Gunsten einer Wahlergebnisbeeinflussung und eine Beweislast der Wahlbehörde, diese zu widerlegen, so dass nur bei positivem Nachweis einer fehlenden Wahlergebnisbeeinflussung die Ungültigerklärung der Wahl vermieden werden kann, besteht somit entgegen der Annahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht. Sie folgt insbesondere nicht daraus, dass es an einer Wahlergebnisbeeinflussung nicht nur dann fehlt, wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, sondern auch dann, aber - was der Kläger verkennt - nicht nur, wenn der Verstoß mit Sicherheit oder größter Wahrscheinlichkeit das Wahlergebnis nicht beeinflusst hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.1967, - II 271/67 -, EKBW, KomWG § 32 E 14; so auch - vom Kläger in der mündlichen Verhandlung unzutreffend herangezogen - Schreiber, a.a.O., § 49 Rn. 14 für den Fall klarer Stimmenverhältnisse).
46 
Das Ergebnis einer erfolgreich verlaufenen Bürgermeisterwahl ist dann durch einen vorliegenden Wahlfehler beeinflusst, wenn ohne den Verstoß die konkrete Möglichkeit bestanden hätte, dass ein anderer Bewerber gewählt worden wäre oder keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit erreicht hätte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.1959 - 4 F 171/58 -, EKBW, KomWG § 32 E 3; vom 26.04.1982 - 1 S 2416/81 -, EKBW, KomWG § 32 E 32). Allein fraglich im vorliegenden Fall ist, ob die Beigeladene zu Ziff. 2 ohne die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (§ 45 Abs. 1 GemO) erreicht hätte und ein zweiter Wahlgang notwendig geworden wäre.
47 
Die Beigeladene zu Ziff. 2 hat in der Gesamtwahl 111 Stimmen mehr erhalten, als für die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich war. Der (unterstellt) unzulässigen Wahlwerbung waren nur die Wähler in den Wahlbezirken 01 und 02 ausgesetzt. Davon haben im Wahlbezirk 01 215 Wähler für die Beigeladene zu Ziff. 2 gestimmt, im Wahlbezirk 02 252 Wähler. Die Wahlentscheidung dieser 467 Wähler zu Gunsten der Beigeladenen zu Ziff. 2 könnte theoretisch durch die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung beeinflusst worden sein. Das Wahlergebnis wäre mithin durch die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung tatsächlich beeinflusst, wenn die Beigeladene zu Ziff. 2 in diesen Wahlbezirken ohne diese Werbung mindestens 112 Stimmen weniger erhalten hätte.
48 
Die konkrete Möglichkeit einer Wahlergebnisbeeinflussung setzt vor diesem Hintergrund das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür voraus, dass für die Beigeladene zu Ziff. 2 ohne die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung in den Wahlbezirken 01 und 02 zumindest in einer solchen Größenordnung Wähler nicht gestimmt hätten, sie also ein knappes Viertel der Stimmen, die sie in den Wahlbezirken 01 und 02 erhalten hat, ohne diese Werbung nicht erhalten hätte.
49 
Solche Anhaltspunkte fehlen. Vielmehr liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung das Abstimmungsverhalten in den Wahlbezirken 01 und 02 kaum zu Gunsten der Beigeladenen zu Ziff. 2 beeinflusst hat.
50 
aa) Die vom Kläger angenommene Beeinflussung aller Wähler der Beigeladenen zu Ziff. 2 in den Wahlbezirken 01 und 02 durch den (unterstellten) Gesetzesverstoß ist durch nichts belegt.
51 
Auch bei der Ermittlung der möglicherweise durch eine unzulässige Wahlbeeinflussung angesprochenen oder durch eine Verletzung wesentlicher Vorschriften betroffenen Wähler zur Abschätzung einer Wahlergebnisbeeinflussung (vgl. - wie vom Kläger angeführt - Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 32 KomWG Rn. 111) ist im Blick zu behalten, dass nur auf konkret mögliche, nicht auf abstrakte Auswirkungen eines Wahlfehlers abzustellen ist, da ansonsten die hieraus abgeleitete Wahlergebnisbeeinflussung auch nur eine abstrakte Möglichkeit darstellt (ebenfalls auf eine konkrete Möglichkeit abstellend Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 32 KomWG Rn. 104 ff.).
52 
Dagegen, dass die Beigeladene zu Ziff. 2 in den Wahlbezirken 01 und 02 ohne das fragliche Plakat gar keine Stimmen bekommen hätte, spricht im Übrigen, dass sie in allen anderen (Urnen-)Wahlbezirken, ohne dass unzulässige Wahlwerbung angebracht gewesen wäre (s. dazu oben 2.b)), erhebliche Stimmanteile von im Durchschnitt 53,21 % erhalten hat.
53 
bb) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, außer ihm und einer weiteren Person, deren Beschwerde über das fragliche Plakat ebenfalls aktenkundig ist, hätten sich noch weitere Personen bei den Wahlvorständen der Wahlbezirke 01 und 02 beschwert und daraus abgeleitet hat, dass in der erforderlichen Größenordnung Wähler der Beigeladenen zu Ziff. 2 in den Wahlbezirken 01 und 02 durch den (unterstellten) Gesetzesverstoß beeinflusst worden seien, fehlt es hierfür an jeglicher Grundlage. Daraus, dass eine - nicht näher bezifferte - Anzahl von Wahlberechtigten sich über das Plakat beschwert hat, folgt noch nicht einmal, dass diese Personen für die Beigeladene zu Ziff. 2 gestimmt haben und auch nicht, dass dies Ausfluss einer (unterstellt) unzulässigen Beeinflussung durch das Plakat gewesen ist. Dies setzte weiterhin voraus, dass diese Personengruppe nicht in Kenntnis, sondern aufgrund der (unterstellt) unzulässigen Werbung ihre Stimme abgegeben hätte (s. dazu bereits oben 1.b)bb)). Auf die Frage, ob und wie viele Personen sich beschwert haben, kommt es mithin nicht entscheidungserheblich an. Der entsprechende Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung war deshalb abzulehnen (vgl. dazu Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 86 Rn. 33).
54 
cc) Es spricht bei Berücksichtigung der Wahlergebnisse in den übrigen (Urnen-) Wahlbezirken vielmehr vieles dafür, dass die Beigeladene zu Ziff. 2 in den Wahlbezirken 01 und 02 nicht in signifikanter Zahl Stimmen aufgrund des beanstandeten Plakats erhalten hat.
55 
Die Stimmenanteile in den Wahlbezirken 01 und 02 fügen sich unauffällig in das Bild der Stimmenanteile der Beigeladenen zu Ziff. 2 in den Wahlbezirken, in denen ohne die beanstandete Wahlwerbung gewählt werden konnte, ein. Signifikante Abweichungen gibt es demgegenüber in 3 anderen Wahlbezirken (Wahlbezirk 03 (Stimmenanteil der Beigeladenen zu Ziff. 2 43,52 %), 09 (61,71%) und 10 (43,80%)).
56 
Die Ergebnisse in den Wahlbezirken 01 und 02 sind insbesondere nicht besonders hoch zu Gunsten der Beigeladenen zu Ziff. 2 ausgefallen. Vielmehr hat sie in 5 der 12 Wahlbezirke, in denen ohne die beanstandete Wahlwerbung gewählt werden konnte, einen besseren Stimmenanteil als im Wahlbezirk 01 und in 6 dieser Bezirke einen besseren Stimmenanteil als im Wahlbezirk 02 erzielt.
57 
Die Beigeladene zu Ziff. 2 hat in den Wahlbezirken, in denen ohne die beanstandete Wahlwerbung gewählt werden konnte, einen durchschnittlichen Stimmenanteil von 53,21 % erzielt. Die Stimmenanteile in den einzelnen Wahlbezirken liegen auch nicht so weit auseinander, dass der Durchschnittswert nicht aussagekräftig wäre. Der genannte Stimmenanteil liegt etwas über ihrem Stimmenanteil im Wahlbezirk 01 und nur geringfügig unter ihrem Stimmenanteil im Wahlbezirk 02.
58 
Selbst in dem Wahlbezirk, in dem die Beigeladene zu Ziff. 2 am schlechtesten abgeschnitten hat (Wahlbezirk 03), hat sie ohne den in der Wahlanfechtung geltend gemachten Gesetzesverstoß noch einen Stimmenanteil von 43,52 % erhalten. Wenn man diesen Stimmenanteil für die Wahlbezirke 01 und 02 zu Grunde legte, entfielen im Wahlbezirk 01 auf die Beigeladene zu Ziff. 2 von den 385 abgegebenen gültigen Stimmen statt 215 Stimmen 167 Stimmen, also 48 Stimmen weniger, im Wahlbezirk 02 von 476 abgegebenen gültigen Stimmen statt 252 Stimmen 207 Stimmen, also 45 Stimmen weniger. Die Gesamtstimmenzahl für die Beigeladene zu Ziff. 2 würde sich damit um 93 Stimmen auf 2.585 verringern. Das wären immer noch 18 Stimmen mehr als die für die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang erforderlichen 2.567 Stimmen. Selbst in diesem Fall wäre also eine Wahlergebnisbeeinflussung noch nicht indiziert, ganz abgesehen davon, dass der Stimmenanteil im Wahlbezirk 03 nicht repräsentativ für die Wahlbezirke ist, in denen keine (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung angebracht gewesen ist.
59 
Soweit der Kläger gegen einen Vergleich mit den übrigen Wahlbezirken einwendet, auch in diesen sei zum Teil unerlaubte Werbung erfolgt, dringt er damit nicht durch (s. oben 2.b)). Im Übrigen verkennt er, dass selbst dann, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich wäre und es damit an Anhaltspunkten gegen eine Wahlergebnisbeeinflussung fehlte, immer noch keine Anhaltspunkte für eine Wahlergebnisbeeinflussung vorlägen.
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
61 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 13. April 2017
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,-- Euro festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 S 1652/16 -, juris).
64 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen diese Streitwertfestsetzung wird auf § 68 GKG verwiesen.

Gründe

 
20 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Gegenstand der Klage ist nicht die Gültigkeit der Wahl, sondern der Einspruchsbescheid, also die Entscheidung über die beantragte Ungültigerklärung der Wahl (§ 31 Abs. 3 Alt. 2 KomWG). Die Verpflichtungsklage ist deshalb auf Ungültigerklärung der Wahl zu richten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, juris). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere bedurfte es nicht der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 31 Abs. 3 KomWG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
21 
Die Klage ist aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, die Wahl für ungültig erklären zu lassen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher Anspruch setzte voraus, dass der Wahleinspruch des Klägers zulässig und begründet ist. Der Einspruch des Klägers gegen die Wahl ist aber bereits unzulässig (1.). Er wäre - bei unterstellter Zulässigkeit - auch unbegründet (2.).
22 
1. Der Wahleinspruch des Klägers ist bereits unzulässig.
23 
a) Soweit der Kläger nicht die Verletzung eigener Rechte durch das fragliche Doppelwahlplakat geltend macht, ist der Einspruch bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht den Beitritt einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten zu seinem Einspruch nachgewiesen hat (§ 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG). Dies betrifft die Rüge einer Verletzung Dritter in ihrer Wahlfreiheit und in ihrer aktiven und/oder passiven Wahlrechtsgleichheit (zur teilweisen Unzulässigkeit vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.1991 - 1 S 944/91 -, EKBW, KomWG § 31 E 15). Soweit der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 11.04.2017 erstmals geltend macht, auch vor zwei anderen Wahllokalen sei am Wahltag in unzulässiger Weise Werbung der Beigeladenen zu Ziff. 2 angebracht gewesen, ist er mit diesen Einspruchsgründen gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG auch im gerichtlichen Verfahren präkludiert. Selbst wenn man dies anders sehen wollte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2007 - 1 S 567/07 -, juris), fehlte es jedenfalls an der eigenen Rechtsverletzung des Klägers, der in den diesen Wahllokalen zugeordneten Wahlbezirken nicht wahlberechtigt war, und an einem Beitrittsquorum, so dass der Einspruch jedenfalls aus diesen Gründen unzulässig ist. Eine Verletzung seiner Rechte als Bewerber hat der (wählbare) Kläger, der im Wahlbezirk 02 gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 KomWG eine Stimme erhalten hat und damit auch als Bewerber formal einspruchsberechtigt gewesen wäre (vgl. Quecke/Gackenholz/Bock, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 31 KomWG Rn. 14), nicht geltend gemacht.
24 
b) Der Einspruch wurde im Übrigen zwar frist- und formgerecht erhoben. Der Kläger ist als Wahlberechtigter auch formal einspruchsberechtigt. Die Zulässigkeit des Einspruchs setzt aber weiter voraus, dass der Kläger - der nicht den Beitritt einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten zu seinem Einspruch nachgewiesen hat - die Verletzung seiner Rechte als wahlberechtigter Bürger durch das fragliche Doppelwahlplakat geltend macht (§ 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG). Hieran fehlt es.
25 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen § 28 Abs. 2 KomWO geltend, der gem. §§ 1, 19 ff., 55 KomWG i.V.m. § 42 Abs. 1 KomWG i.d.F. vom 01.09.1983 (GBl. S. 429) auch für Bürgermeisterwahlen gilt. Danach sind während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
26 
aa) Diese Vorschrift schützt nicht nur das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Wahlverfahren, sondern bezweckt auch den Schutz des einzelnen Wahlberechtigten. § 28 Abs. 2 KomWO dient der Wahrung der freien Ausübung der Wahl, der Wahlfreiheit und der Sicherung des Prinzips der (aktiven) Wahlgleichheit i.S.v. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Schreiber, BWahlG, 9. Aufl., § 32 Rn. 1). Diese Grundsätze finden auch bei Bürgermeisterwahlen Anwendung (45 Abs. 1 Satz 1 GemO) . Der Wähler darf während der Wahlhandlung nicht dem Einfluss einer Wahlpropaganda ausgesetzt werden, d.h. er soll ohne Einflüsse seine Stimme abgeben können (Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 19 KomWG Rn. 11; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.1991 - 7 B 30.91 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.10.1993 - 10 L 5553/91 -, beide juris). Die Freiheit und Gleichheit der Wahl sind aber nicht nur objektiv-rechtliche Grundsätze, sondern auch grundrechtsgleiche Rechte des wahlberechtigten Bürgers, die sich auch gegen Private richten (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl., Art. 38 Rn. 1, 18). Zwar sind die Freiheit und Gleichheit der Wahl für Bürgermeisterwahlen nicht ausdrücklich verfassungsrechtlich angeordnet. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Artt. 26 Abs. 4, 72 Abs. 1 Satz 1 LV sehen dies nur für Gemeindevertretungen vor. Allerdings ergeben sich Freiheit und Gleichheit der Wahl - grundrechtsgleich ausgestaltet - als Anforderungen an die Wahl zu öffentlichen Ämtern aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und damit aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG (Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 28 Rn. 10).
27 
bb) Der Kläger kann eine Verletzung in diesem Recht nicht geltend machen. Die Geltendmachung einer Rechtsverletzung setzt voraus, dass der wahlberechtigte Bürger schlüssig darlegt, durch Maßnahmen, die mit der Wahl zusammenhängen, in seiner Wählerstellung beeinträchtigt worden zu sein (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1976 - I 585/76 -, EKBW, KomWG § 31 E8 zu § 26 Abs. 1 Satz 3 KomWG a.F., der mit § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG inhaltlich identisch ist). Es müssen tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, die eine Rechtsverletzung zumindest möglich erscheinen lassen (Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 31 KomWG Rn. 35).
28 
Hieran fehlt es. Die vom Kläger angegriffene Wahlwerbung ist, wenn man ihre Unzulässigkeit unterstellt, nicht geeignet gewesen, ihn in seiner Rechtsstellung als wahlberechtigter Bürger zu beeinträchtigen. Denn der Kläger konnte durch die (unterstellte) Unzulässigkeit dieser Werbung schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht in eine seine Wahlentscheidung beeinträchtigende Lage versetzt werden. Er hat das fragliche Plakat nicht nur bewusst wahrgenommen, sondern er hat daraus noch vor seiner Stimmabgabe auch den Schluss gezogen, dass das Plakat wegen des aus seiner Sicht zu geringen Abstands zum Wahllokal unzulässige Wahlwerbung darstellt. Entsprechend hat er sich noch vor Stimmabgabe gegenüber den Wahlhelfern im Wahllokal geäußert. Er ist sich also bei der Stimmabgabe der aus seiner Sicht unzulässigen Beeinflussungssituation bewusst gewesen und war damit in der Lage, diese für seine Person zu kompensieren, ohne dass es insoweit - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung meinte - auf eine exakte juristische Einordnung oder auf die objektive Unzulässigkeit des Plakats ankäme. Es fehlt mithin am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der (unterstellten) Unzulässigkeit der Wahlwerbung und der Stimmabgabe, weil es schon an deren Beeinflussbarkeit durch die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung fehlt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Dabei geht es nicht, wie der Kläger (unter Bezugnahme auf Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 14.12.2001 - HVerfG 3/10 -, Rn. 133, juris) meint, darum, dass man von ihm im Rahmen der Geltendmachung der Rechtsverletzung verlangen würde, darzulegen, dass die (unterstellte) Manipulation erfolgreich war, weil sie seine Stimmabgabe beeinflusst hat, sondern darum, dass bei Kenntnis der Manipulation die Stimmabgabe nicht Ausfluss der Manipulation sein kann. Sie kann allenfalls - zulässigerweise - durch die Kenntnis der Manipulation beeinflusst sein, aber nicht aufgrund der Manipulation erfolgen; diese setzt sich nicht in der Wahlentscheidung fort.
29 
Dem Kläger war auf seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auch kein Schriftsatzrecht zur Stellungnahme zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10.05.1976 einzuräumen. Nach § 283 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO ist einem Beteiligten, der sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, das Recht zum Nachreichen eines Schriftsatzes einzuräumen. Diese Voraussetzungen lagen ersichtlich nicht vor. Auch wenn man diese Bestimmung, die die Funktion hat, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern, auf die Fallkonstellation anwendet, dass etwa die mündliche Verhandlung eine unvorhergesehene Wendung genommen hatte und sich deshalb ein Beteiligter nicht erklären konnte, so hat die Verhandlung ein in diesem Sinn unerwartetes Ergebnis nicht erbracht. Denn das Gericht hat den Kläger bereits mit Verfügung vom 16.03.2017 um Stellungnahme zum Vorliegen einer Rechtsverletzung in seiner Person gebeten. Insoweit lag es auf der Hand, dass dieser Punkt aus Sicht des Gerichts problematisch sein könnte. Das genannte, in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Urteil ist auch - mit einem amtlichen Leitsatz zur Frage der geltend zu machenden Rechtsverletzung - veröffentlicht. Auch wurden Sachverhalt und Entscheidungsgründe des Urteils in der mündlichen Verhandlung wiedergegeben. Der Kläger hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und hat hiervon auch Gebrauch gemacht (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2009 - 13 S 2588/08 -, juris).
30 
2. Der Wahleinspruch des Klägers wäre - bei unterstellter Zulässigkeit - auch unbegründet.
31 
Nach §§ 1, 32 Abs. 1 KomWG ist eine Bürgermeisterwahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass (1.) der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine bestimmte strafbare Handlung oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder (2.) wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.
32 
a) Die Kammer lässt hinsichtlich des Doppelwahlplakats vor dem Wahlgebäude ... offen, ob vorliegend eine wesentliche Vorschrift über die Wahlhandlung, nämlich § 28 Abs. 2 KomWO, unbeachtet geblieben ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG).
33 
aa) § 28 Abs. 2 KomWO ist (vgl. dazu die amtliche Überschrift des 2. Abschnitts der Kommunalwahlordnung) eine Vorschrift über die Wahlhandlung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG. Es handelt sich auch um eine wesentliche Vorschrift i.S. dieser Bestimmung. Wesentlich sind alle Vorschriften, die entweder die tragenden Grundsätze des Wahlrechts, nämlich die allgemeine, unmittelbare, gleiche, freie und geheime Wahl sichern sollen (vgl. Artt. 38 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 26 Abs. 4 LV, § 45 Abs. 1 Satz 1 GemO) oder solche, welche die Öffentlichkeit des Verfahrens und korrekte wahlrechtliche Entscheidungen sowie die richtige Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleisten sollen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.1997 - 1 S 1741/96 -, juris). § 28 Abs. 2 KomWO dient der Wahrung der Freiheit und Gleichheit der Wahl (s.o. unter 1.)b)aa)) und ist daher als wesentlich einzustufen.
34 
bb) Gegen § 28 Abs. 2 KomWO könnte dadurch verstoßen worden sein, dass das fragliche Plakat eine Beeinflussung der Wähler der Wahlbezirke 01 und 02 durch Schrift und Bild während der Wahlzeit unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befand, darstellte.
35 
(1) Verboten ist jede (versuchte) Beeinflussung der Wahl. Hierzu gehört auch das Anbringen von Wahlplakaten (Schreiber, a.a.O., 32 Rn. 3; Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 19 KomWG Rn. 11; vgl. VGH Kassel, Urteil vom 06.12.1990 - 6 UE 1488/90 -, juris). Das streitgegenständliche Plakat war auch während der Wahlzeit angebracht.
36 
(2) Als Zugang zu dem Gebäude ist grundsätzlich dessen Eingang anzusehen, ausnahmsweise aufgrund der örtlichen Verhältnisse auch der Zugang zu dem Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet (vgl. Schreiber, a.a.O., § 32 Rn. 1).
37 
(3) Wie der unmittelbare Zugang zum Gebäude abzugrenzen ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Maßgeblich ist, dass die Wahlberechtigten das Gebäude betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch Wahlpropaganda massiv (Schreiber, a.a.O., § 32 Rn. 1) behindert oder beeinflusst zu werden (Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 19 Rn. 11). Die Wahlberechtigten dürfen sich nicht zu einem bestimmten politischen Bekenntnis veranlasst, zumindest nicht gezwungen sehen (Schreiber, a.a.O.).
38 
An einer gesetzlichen Festlegung eines bestimmten, strikt einzuhaltenden Bereichs, einer sogenannten Bannmeile, fehlt es. Soweit in einschlägigen Empfehlungen für Bundes- und Landtagswahlen (vgl. etwa Gemeinsame Hinweise der Landeswahlleiterin und des Innenministeriums zur Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl am 13. März 2016 vom 10.06.2015: I.d.R. ist von einem Umkreis von etwa 20 m um den Zugang auszugehen. Im Einzelfall kann auch ein weitergehender Schutzbereich geboten sein; Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages, BT-DrS 17/1000, S. 25 f.: Für den Zugangsbereich ist eine generell zu beachtende „befriedete Zone“ von etwa 10 - 20 m bis zum Wahllokal als nicht antastbarer Sperrbereich notwendig, aber auch ausreichend) ein Bereich von 10 bis 20 m genannt wird, hat dessen Einhaltung oder Nichteinhaltung indiziellen Charakter.
39 
Maßgeblich auch für die Auslösung der Indizwirkung ist nach Auffassung der Kammer nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift, welche die Beeinflussung durch Schrift Bild usw. unmittelbar vor dem Zugang, nicht Schrift, Bild usw. unmittelbar vor dem Zugang untersagt, nicht zwangsläufig der Standort des Trägers der möglicherweise unerlaubten Werbung, sondern deren Einwirkungsort, der allerdings mit dem Standort des Werbeträgers zusammenfallen kann. Zu fragen ist im Zusammenhang mit der Indizwirkung also, ob der Einwirkungsort in einem Bereich von 10 bis 20 m vom Zugang zu dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, liegt. Insofern ist folgendermaßen zu differenzieren:
40 
(a) Von Westen kommende Wähler gingen oder fuhren an dem Plakat vorbei. Der Standort des Plakats fällt hier mit dem Einwirkungsort zusammen. Legt man die von diesen Personen anschließend noch zurückzulegende Wegstrecke zugrunde, ist sowohl dann, wenn hinsichtlich des Zugangs zu dem Gebäude auf die Eingangstür abzustellen wäre als auch dann, wenn auf das Gatter abzustellen wäre, eine vom Kläger angenommene indizielle Wirkung eines Abstands von unter 20 m nicht gegeben. Denn die Wegstrecke beträgt unter Berücksichtigung der vor dem Wahlgebäude parkenden Autos mindestens - nämlich wenn der südliche Gehweg benutzt wurde - 22,50 m oder 24,40 m. Zu einem anderen Ergebnis käme man zum einen dann, wenn man ausnahmsweise auf den Zugang zu dem befriedeten Grundstück abstellen würde. Dann läge die zurückzulegende Wegstrecke nach Passieren des Plakats unter 20 m. Besondere örtliche Verhältnisse, die hierzu Anlass gäben, vermag die Kammer aber nicht zu erkennen. Insbesondere wird nicht schon durch das Aufstellen von zwei Blumenkübeln der Grundstückszugang quasi zum Gebäudeeingang. Zu einem anderen Ergebnis käme man zum anderen dann, wenn man auf die Luftlinie zwischen Plakatstandort und Gatter oder Eingangstür abstellte. Das ist aber in diesem Zusammenhang - anders als ggf. bei der Bestimmung des Einwirkungsbereichs (s. dazu sogleich) - nicht überzeugend. Die Bestimmung des Abstands von diesem Ort zum Zugang zu dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, hat methodisch dem Zweck der Regelung, dem Schutz der Beeinflussung der Wähler vor Wahlwerbung kurz vor der Stimmabgabe, Rechnung zu tragen. Maßgeblich ist demnach, ob die Entfernung, die der Wähler noch zurücklegt, nachdem er mit der Werbung in Kontakt gekommen ist, so groß ist, dass eine Wahlbeeinflussung ausscheidet. Dies ist die tatsächlich zurückzulegende Entfernung, nicht die Luftlinie (vgl. auch Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages, BT-DrS 17/1000, S. 25 f.: „Wegstrecke“). Auch im Übrigen ergeben sich insoweit keine Anhaltspunkte für eine Wahlbeeinflussung.
41 
(b) Von Osten kommende Wähler können das fragliche Plakat auf dem Weg zum Wahllokal erblickt haben. Die kürzeste Distanz ergibt sich dabei unmittelbar vor dem Betreten des Grundstücks ... Die Sichtentfernung zum Plakat betrug von diesem Punkt - gemessen von der unterschiedlichen Augenhöhe der Wahlberechtigten zu dem in 3 m Höhe befindlichen Plakat - etwas mehr als 16,50 m. Es spricht einiges dafür, dass dieser Bereich vor dem Grundstück noch zum Einwirkungsbereich des Plakats gehört, also Einwirkungsort ist. Dann wäre die indizielle Wirkung eines Abstands zum Zugang des Wahlgebäudes (6 m bis zum Gatter, 7,90 m bis zur Eingangstür) von unter 10 m gegeben. Entscheidend wäre mithin, von welchem Einwirkungsbereich des Plakats man ausgeht (vgl. Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages, BT-DrS 17/1000, S. 25 f.: 15 m Sichtentfernung zwischen Eingangstür und Plakat als Wahlfehler; Wahlprüfungsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg, LT-DrS 15/646: Plakat 15 m vom Eingangsbereich entfernt auf der dem Wahlgebäude gegenüber liegenden Straßenseite: kein Wahlfehler). Ähnliches kann gelten, wenn von Westen kommende Wähler, etwa wenn sie ihr Auto benutzt und vor dem Wahllokal geparkt haben, aus welchen Gründen auch immer noch einmal nach Westen geblickt haben, bevor sie das Wahllokal betreten haben. Dies bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, da auch wenn man insoweit von einem Verstoß gegen § 28 Abs. 2 KomWO ausginge, dieser Verstoß jedenfalls nicht das Wahlergebnis beeinflusst hat.
42 
b) Ein (6) andere Wahlbezirke betreffender Verstoß gegen § 28 Abs. 2 KomWO ist nicht gegeben. Es fehlt bereits am Vortrag konkreter Abstandsverhältnisse. Sie ergeben sich auch nicht aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Diese gehen im Übrigen ins Leere, soweit darin versichert wird, dass am Wahltag Plakate “im unmittelbaren Zugangsbereich“ der Wahllokale ... und ... vorhanden gewesen seien, weil damit nicht - wie erforderlich (§ 173 VwGO i.V.m. § 294 ZPO) - die Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen, sondern rechtlicher Schlussfolgerungen erfolgt.
43 
c) Unterstellt, es läge hinsichtlich der Wahlbezirke 01 und 02 ein Verstoß gegen § 28 Abs. 2 KomWO vor, wäre hierdurch jedenfalls das Ergebnis der Wahl nicht beeinflusst worden (§ 32 Abs. 1 KomWG).
44 
Das Gesetz verlangt hierfür keinen tatsächlichen, sondern nur einen möglichen ursächlichen Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis. Andererseits soll das Wahlergebnis aber möglichst weitgehend gesichert werden. Der erforderliche Zusammenhang ist deshalb nur gegeben, wenn sich aus dem in der Wahlanfechtung geltend gemachten und tatsächlich vorliegenden Gesetzesverstoß nicht nur eine theoretische, sondern nach den Umständen des Einzelfalls eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt, dieses also anders ausgefallen wäre. Entscheidend ist nicht die abstrakt vorstellbare Auswirkung, sondern nur der unter den konkreten Verhältnissen mögliche Einfluss des Wahlfehlers. Dabei kann von Bedeutung sein, wie knapp oder eindeutig das mit dem Wahleinspruch in Zweifel gezogene Wahlergebnis ausgefallen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.1997, - 1 S 1741/96 -, EKBW, KomWG § 32 E 41; Urteil vom 02.12.1985, - 1 S 2083/85 -, EKBW, KomWG § 32 E 36: „greifbar nahe Möglichkeit“; vgl. zum Ganzen zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 S 1652/16 -, juris).
45 
Eine Vermutung zu Gunsten einer Wahlergebnisbeeinflussung und eine Beweislast der Wahlbehörde, diese zu widerlegen, so dass nur bei positivem Nachweis einer fehlenden Wahlergebnisbeeinflussung die Ungültigerklärung der Wahl vermieden werden kann, besteht somit entgegen der Annahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht. Sie folgt insbesondere nicht daraus, dass es an einer Wahlergebnisbeeinflussung nicht nur dann fehlt, wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, sondern auch dann, aber - was der Kläger verkennt - nicht nur, wenn der Verstoß mit Sicherheit oder größter Wahrscheinlichkeit das Wahlergebnis nicht beeinflusst hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.1967, - II 271/67 -, EKBW, KomWG § 32 E 14; so auch - vom Kläger in der mündlichen Verhandlung unzutreffend herangezogen - Schreiber, a.a.O., § 49 Rn. 14 für den Fall klarer Stimmenverhältnisse).
46 
Das Ergebnis einer erfolgreich verlaufenen Bürgermeisterwahl ist dann durch einen vorliegenden Wahlfehler beeinflusst, wenn ohne den Verstoß die konkrete Möglichkeit bestanden hätte, dass ein anderer Bewerber gewählt worden wäre oder keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit erreicht hätte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.1959 - 4 F 171/58 -, EKBW, KomWG § 32 E 3; vom 26.04.1982 - 1 S 2416/81 -, EKBW, KomWG § 32 E 32). Allein fraglich im vorliegenden Fall ist, ob die Beigeladene zu Ziff. 2 ohne die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (§ 45 Abs. 1 GemO) erreicht hätte und ein zweiter Wahlgang notwendig geworden wäre.
47 
Die Beigeladene zu Ziff. 2 hat in der Gesamtwahl 111 Stimmen mehr erhalten, als für die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich war. Der (unterstellt) unzulässigen Wahlwerbung waren nur die Wähler in den Wahlbezirken 01 und 02 ausgesetzt. Davon haben im Wahlbezirk 01 215 Wähler für die Beigeladene zu Ziff. 2 gestimmt, im Wahlbezirk 02 252 Wähler. Die Wahlentscheidung dieser 467 Wähler zu Gunsten der Beigeladenen zu Ziff. 2 könnte theoretisch durch die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung beeinflusst worden sein. Das Wahlergebnis wäre mithin durch die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung tatsächlich beeinflusst, wenn die Beigeladene zu Ziff. 2 in diesen Wahlbezirken ohne diese Werbung mindestens 112 Stimmen weniger erhalten hätte.
48 
Die konkrete Möglichkeit einer Wahlergebnisbeeinflussung setzt vor diesem Hintergrund das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür voraus, dass für die Beigeladene zu Ziff. 2 ohne die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung in den Wahlbezirken 01 und 02 zumindest in einer solchen Größenordnung Wähler nicht gestimmt hätten, sie also ein knappes Viertel der Stimmen, die sie in den Wahlbezirken 01 und 02 erhalten hat, ohne diese Werbung nicht erhalten hätte.
49 
Solche Anhaltspunkte fehlen. Vielmehr liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung das Abstimmungsverhalten in den Wahlbezirken 01 und 02 kaum zu Gunsten der Beigeladenen zu Ziff. 2 beeinflusst hat.
50 
aa) Die vom Kläger angenommene Beeinflussung aller Wähler der Beigeladenen zu Ziff. 2 in den Wahlbezirken 01 und 02 durch den (unterstellten) Gesetzesverstoß ist durch nichts belegt.
51 
Auch bei der Ermittlung der möglicherweise durch eine unzulässige Wahlbeeinflussung angesprochenen oder durch eine Verletzung wesentlicher Vorschriften betroffenen Wähler zur Abschätzung einer Wahlergebnisbeeinflussung (vgl. - wie vom Kläger angeführt - Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 32 KomWG Rn. 111) ist im Blick zu behalten, dass nur auf konkret mögliche, nicht auf abstrakte Auswirkungen eines Wahlfehlers abzustellen ist, da ansonsten die hieraus abgeleitete Wahlergebnisbeeinflussung auch nur eine abstrakte Möglichkeit darstellt (ebenfalls auf eine konkrete Möglichkeit abstellend Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 32 KomWG Rn. 104 ff.).
52 
Dagegen, dass die Beigeladene zu Ziff. 2 in den Wahlbezirken 01 und 02 ohne das fragliche Plakat gar keine Stimmen bekommen hätte, spricht im Übrigen, dass sie in allen anderen (Urnen-)Wahlbezirken, ohne dass unzulässige Wahlwerbung angebracht gewesen wäre (s. dazu oben 2.b)), erhebliche Stimmanteile von im Durchschnitt 53,21 % erhalten hat.
53 
bb) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, außer ihm und einer weiteren Person, deren Beschwerde über das fragliche Plakat ebenfalls aktenkundig ist, hätten sich noch weitere Personen bei den Wahlvorständen der Wahlbezirke 01 und 02 beschwert und daraus abgeleitet hat, dass in der erforderlichen Größenordnung Wähler der Beigeladenen zu Ziff. 2 in den Wahlbezirken 01 und 02 durch den (unterstellten) Gesetzesverstoß beeinflusst worden seien, fehlt es hierfür an jeglicher Grundlage. Daraus, dass eine - nicht näher bezifferte - Anzahl von Wahlberechtigten sich über das Plakat beschwert hat, folgt noch nicht einmal, dass diese Personen für die Beigeladene zu Ziff. 2 gestimmt haben und auch nicht, dass dies Ausfluss einer (unterstellt) unzulässigen Beeinflussung durch das Plakat gewesen ist. Dies setzte weiterhin voraus, dass diese Personengruppe nicht in Kenntnis, sondern aufgrund der (unterstellt) unzulässigen Werbung ihre Stimme abgegeben hätte (s. dazu bereits oben 1.b)bb)). Auf die Frage, ob und wie viele Personen sich beschwert haben, kommt es mithin nicht entscheidungserheblich an. Der entsprechende Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung war deshalb abzulehnen (vgl. dazu Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 86 Rn. 33).
54 
cc) Es spricht bei Berücksichtigung der Wahlergebnisse in den übrigen (Urnen-) Wahlbezirken vielmehr vieles dafür, dass die Beigeladene zu Ziff. 2 in den Wahlbezirken 01 und 02 nicht in signifikanter Zahl Stimmen aufgrund des beanstandeten Plakats erhalten hat.
55 
Die Stimmenanteile in den Wahlbezirken 01 und 02 fügen sich unauffällig in das Bild der Stimmenanteile der Beigeladenen zu Ziff. 2 in den Wahlbezirken, in denen ohne die beanstandete Wahlwerbung gewählt werden konnte, ein. Signifikante Abweichungen gibt es demgegenüber in 3 anderen Wahlbezirken (Wahlbezirk 03 (Stimmenanteil der Beigeladenen zu Ziff. 2 43,52 %), 09 (61,71%) und 10 (43,80%)).
56 
Die Ergebnisse in den Wahlbezirken 01 und 02 sind insbesondere nicht besonders hoch zu Gunsten der Beigeladenen zu Ziff. 2 ausgefallen. Vielmehr hat sie in 5 der 12 Wahlbezirke, in denen ohne die beanstandete Wahlwerbung gewählt werden konnte, einen besseren Stimmenanteil als im Wahlbezirk 01 und in 6 dieser Bezirke einen besseren Stimmenanteil als im Wahlbezirk 02 erzielt.
57 
Die Beigeladene zu Ziff. 2 hat in den Wahlbezirken, in denen ohne die beanstandete Wahlwerbung gewählt werden konnte, einen durchschnittlichen Stimmenanteil von 53,21 % erzielt. Die Stimmenanteile in den einzelnen Wahlbezirken liegen auch nicht so weit auseinander, dass der Durchschnittswert nicht aussagekräftig wäre. Der genannte Stimmenanteil liegt etwas über ihrem Stimmenanteil im Wahlbezirk 01 und nur geringfügig unter ihrem Stimmenanteil im Wahlbezirk 02.
58 
Selbst in dem Wahlbezirk, in dem die Beigeladene zu Ziff. 2 am schlechtesten abgeschnitten hat (Wahlbezirk 03), hat sie ohne den in der Wahlanfechtung geltend gemachten Gesetzesverstoß noch einen Stimmenanteil von 43,52 % erhalten. Wenn man diesen Stimmenanteil für die Wahlbezirke 01 und 02 zu Grunde legte, entfielen im Wahlbezirk 01 auf die Beigeladene zu Ziff. 2 von den 385 abgegebenen gültigen Stimmen statt 215 Stimmen 167 Stimmen, also 48 Stimmen weniger, im Wahlbezirk 02 von 476 abgegebenen gültigen Stimmen statt 252 Stimmen 207 Stimmen, also 45 Stimmen weniger. Die Gesamtstimmenzahl für die Beigeladene zu Ziff. 2 würde sich damit um 93 Stimmen auf 2.585 verringern. Das wären immer noch 18 Stimmen mehr als die für die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang erforderlichen 2.567 Stimmen. Selbst in diesem Fall wäre also eine Wahlergebnisbeeinflussung noch nicht indiziert, ganz abgesehen davon, dass der Stimmenanteil im Wahlbezirk 03 nicht repräsentativ für die Wahlbezirke ist, in denen keine (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung angebracht gewesen ist.
59 
Soweit der Kläger gegen einen Vergleich mit den übrigen Wahlbezirken einwendet, auch in diesen sei zum Teil unerlaubte Werbung erfolgt, dringt er damit nicht durch (s. oben 2.b)). Im Übrigen verkennt er, dass selbst dann, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich wäre und es damit an Anhaltspunkten gegen eine Wahlergebnisbeeinflussung fehlte, immer noch keine Anhaltspunkte für eine Wahlergebnisbeeinflussung vorlägen.
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
61 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 13. April 2017
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,-- Euro festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 S 1652/16 -, juris).
64 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen diese Streitwertfestsetzung wird auf § 68 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 10/03/2017 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2016 - 7 K 3161/15 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen
published on 25/02/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2008 – 11 K 5612/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahr
published on 16/05/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2006 - 2 K 1555/06 - geändert. Der Einspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 wird aufgehoben. Der Bekl
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Annotations

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.