Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Apr. 2017 - 10 K 6725/16

bei uns veröffentlicht am13.04.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu Ziff. 1 und 2.

Tatbestand

 
Am 23.10.2016 fand in der Gemeinde ... - der Beigeladenen zu Ziff. 1 - die Wahl des Bürgermeisters statt. Zur Wahl standen sechs Bewerber, darunter die Beigeladene zu Ziff. 2. Weitere acht Personen, darunter der Kläger, wurden in die Stimmzettel eingetragen. Von den 5.133 abgegebenen gültigen Stimmen entfielen auf die Beigeladene zu Ziff. 2 2.678 Stimmen und damit mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (52,17 %). Auf den nächstplatzierten Bewerber entfielen 1.998 Stimmen (38,93 %). Der Gemeindewahlausschuss stellte am 24.10.2016 fest, dass die Beigeladene zu Ziff. 2 zur Bürgermeisterin gewählt worden sei. Das Wahlergebnis wurde am 28.10.2016 öffentlich bekannt gemacht.
Für die Wahl war das Gemeindegebiet in 14 Wahlbezirke und 3 Briefwahlbezirke eingeteilt. Für die Wahlbezirke 01 und 02 befand sich das Wahllokal im Gebäude des Kindergartens ..., Grundstück Flst. Nr. ..., ... An der nordwestlichen Ecke dieses Grundstücks befindet sich ein Laternenmast, an dem am Wahltag in 3 m Höhe ein DIN A 1 (60 x 85 cm) großes Doppelwahlplakat der Beigeladenen zu Ziff. 2 angebracht war. Es zeigte nach Westen und Osten jeweils ein Bild der Beigeladenen zu Ziff. 2, deren Namen und Unterschrift, das Datum der Wahl sowie einen Wahlkampfslogan. Vor dem Wahllokal, zur Straße ... hin, befindet sich eine Reihe mit Parkplätzen, welche die gesamte Breite des Grundstücks Flst. Nr. ... einnimmt. Hiervon ausgenommen ist der Bereich vor dem Eingang zum Gebäude, der sich ebenfalls zur Straße ... hin in der westlichen Gebäudehälfte befindet. An der Grundstücksgrenze zur Straße ... ist dieser Bereich mit zwei Blumenkübeln begrenzt. Der Abstand zwischen dem westlichen Blumenkübel und der Laterne an der nordwestlichen Grundstücksecke beträgt 15 m, der Abstand zwischen den Kübeln 3 m, der Abstand zwischen dem durch die Blumenkübel markierten Bereich und der Eingangstür zum Wahllokal 7,90 m, wobei nach den ersten 6 Metern bereits ein Gatter in einer Umzäunung des Gebäudes zu durchqueren ist.
Der Kläger, der im Wahlbezirk 02 als Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis eingetragen war, stellte bei seinem Gang zum Wahllokal das Vorhandensein des fraglichen Plakats fest und monierte dies vor seiner Stimmabgabe gegenüber den Wahlhelfern im Wahllokal. Er machte geltend, das Plakat befinde sich zu nah am Wahllokal.
In den Wahlbezirken 01 und 02 erhielt die Beigeladene zu Ziff. 2 215 (55,84%) bzw. 252 (52,94%) Stimmen.
Der Kläger legte am 31.10.2016 beim Landratsamt ... Einspruch gegen die Wahl ein. Am 04.11.2016 legte er eine ergänzende Begründung vor. Er machte geltend, das Wahlplakat der Beigeladenen zu Ziff. 2 habe sich in einer Entfernung von 16,50 m vom Zugang zum Grundstück ... und damit in unmittelbarer Nähe zum Zugang des Wahllokals, nämlich unzulässiger Weise innerhalb eines „Bannkreises“ von 20 m befunden. Dies gelte auch, wenn man die Eingangstür des Wahllokals als Ausgangspunkt nehme. Dann betrage die Entfernung 18,30 m. Es habe für Wahlberechtigte keine Möglichkeit bestanden, sich der Wirkung des Plakats zu entziehen, egal aus welcher Richtung sie sich dem Wahllokal genähert hätten. Die Beigeladene zu Ziff. 2 habe sich hierdurch auch einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Kandidaten verschafft. Die unzulässige Wahlwerbung weise eine erhebliche Relevanz für das Endergebnis der Wahl auf. Die Beigeladene zu Ziff. 2 habe die 50 %-Hürde nur um 111 Stimmen übersprungen. Er sehe sich in seinem Recht, seine Stimme frei abzugeben, verletzt. Auch das entsprechende Recht der übrigen Wähler der Stimmbezirke 01 und 02 sei verletzt.
Mit Bescheid vom 08.11.2016, dem Kläger zugestellt am 09.11.2016, wies das Landratsamt ... den Einspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, vom Verbot der Wahlwerbung im unmittelbaren Zugangsbereich des Wahlgebäudes werde in der Regel nur der Zugangsbereich zum Gebäude, nicht auch der Zugang zu dem dazugehörenden befriedeten Grundstück erfaßt. Der Abstand vom Wahlplakat bis zu dem Gatter betrage 22,50 m, bis zur Eingangstür 24,40 m. Gegen die Auffassung des Klägers, dass der Bereich vom Gehweg bis zum Metallgatter und von dort bis zur Gebäudetür nicht berücksichtigt werden dürfe, so dass der Abstand zum Plakat nur 16,50 m betrage, spreche, dass der Wähler, soweit er von Westen kommend das Wahlplakat passiert habe, noch eine Wegstrecke von 24,40 m bis zur Eingangstür frei von einer möglichen Wahlbeeinflussung zurückgelegt habe. Soweit er sich von Osten dem Wahlgebäude genähert habe, habe er das Plakat nicht passieren müssen, sondern es habe sich nur die Möglichkeit ergeben, auf ein 16,50 m entferntes Plakat zu blicken. Auf die Betrachtungsweise, welcher Bereich bei der Messung des Abstands berücksichtigt werden müsse, komme es vorliegend aber nicht an. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe keine strikte Bannmeile von 20 m. Es sei vielmehr ein geschützter Bereich von 10 bis 20 m anerkannt. Dieser Schutzbereich werde, egal, wie gemessen werde, eingehalten. Bei der Bemessung der Schutzzone sei weiterhin das Wahlplakat zu berücksichtigen. Weder Größe noch Aufmachung des Plakats seien geeignet, eine derartige Wirkung auf den sich den Wahllokalen nähernden Wähler zu entfalten, dass die hier eingehaltene Entfernung zum Wahlgebäude nicht mehr ausreichend gewesen wäre. Die Wähler seien der Beeinflussung durch das Plakat nicht schutzlos ausgesetzt gewesen. Die Zugänge rechts und links zum Gebäude seien im Wesentlichen frei und offen gestaltet. Der Zugang werde wegen des breiteren Gehwegs im Regelfall von der gegenüberliegenden Straße erfolgt sein, was den Abstand zum Plakat nochmals vergrößert haben dürfte. Eine die freie Abstimmungsmöglichkeit hindernde Beeinflussung habe demnach nicht vorgelegen. Weiterhin könne auch nicht eine erhebliche Ergebnisrelevanz der beanstandeten Wahlwerbung festgestellt werden. Bei den zwölf anderen (Urnen-)Wahlbezirken lägen die Ergebnisse für die Beigeladene zu Ziff. 2 bei fünf Wahlbezirken prozentual deutlich über, bei drei Bezirken nahezu gleich und bei vier leicht unter den Ergebnissen der Wahlbezirke 01 und 02. Insoweit ergebe sich in diesen Wahlbezirken keine signifikante Abweichung vom Durchschnittsergebnis der Beigeladenen zu Ziff. 2.
Hiergegen hat der Kläger am 29.11.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei klagebefugt, denn eine Verletzung in seinen Rechten, insbesondere auf Freiheit und Gleichheit der Wahl, erscheine möglich. Man könne von ihm wegen des Grundsatzes der geheimen Wahl nicht verlangen, darzulegen, dass seine Stimmabgabe tatsächlich von der beanstandeten Werbemaßnahme beeinflusst gewesen sei. Der unmittelbare Zugang zum Wahlgebäude erfasse aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch den Zugang zum befriedeten Grundstück. Das Wahlwerbeplakat, das sich mit 16,50 m Abstand in unmittelbarer Nähe hiervon befunden habe, stelle eine unzulässige Beeinflussung der Wähler durch Schrift und Bild dar. Von links kommend habe man an dem Plakat vorbeigehen müssen, von rechts kommend sei der Blick direkt auf das Plakat gelenkt worden. Wenn man alternativ den Bannkreis von 20 m ab dem Gatter zugrunde lege, sei auch dieser durch das von allen Seiten sichtbare Plakat nicht eingehalten worden, denn die Diagonale zwischen Gatter und Plakat betrage lediglich 17,50 m. Selbst wenn man den Eingang zum Gebäude zugrunde legen würde, wäre die 20 m-Grenze nicht eingehalten, denn die Diagonale betrage dann lediglich 18,30 m. Es sei zu berücksichtigen, dass das Plakat durch den Zaun von allen Seiten gut sichtbar gewesen sei. Auch Größe und Art des Wahlplakats führten zu keinem anderen Ergebnis, denn das Standardwahlplakat sei an der Laterne exponiert angebracht und für alle, die sich dem Wahllokal - egal aus welcher Richtung - genähert hätten, sichtbar gewesen. Beim Vorbringen, dass das Wahllokal in der Regel von der gegenüberliegenden Seite angesteuert worden sei, handle es sich um Spekulation. Auch die Ergebnisrelevanz des Verstoßes gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl liege vor. Der Nachweis, wie viele Wähler sich durch das Plakat hätten beeinflussen lassen, sei wegen des Grundsatzes der geheimen Wahl nicht zu führen. Ohne den Verstoß hätte die konkrete Möglichkeit bestanden, dass keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit erreicht hätte. Bei Annahme des größtmöglichen Erfolgs des Wahlfehlers, also bei der Hypothese, dass sich alle 467 Wähler der Beigeladenen zu Ziff. 2, die in der ... gewählt hätten, aufgrund des rechtswidrigen Plakatstandorts zu deren Wahl entschieden hätten, wäre sie auf nur 2.211 Stimmen gekommen und hätte damit die absolute Mehrheit von 2.567 Stimmen nicht erreicht. Schließlich sei, ebenfalls auf ergebnisrelevante Weise, neben der Wahlfreiheit auch der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit zu seinen Lasten verletzt. Auch vor 2 anderen Wahllokalen sei in entsprechend unzulässiger Weise geworben worden, was sich ebenfalls auf das Wahlergebnis ausgewirkt habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts ... vom 08.11.2016 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde ... vom 23.10.2016 für ungültig zu erklären.
10 
Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor, der Auffassung des Klägers, wonach für die Abstandsbestimmung die Diagonale maßgeblich sei, stehe entgegen, dass es auf den Laufweg des Wahlberechtigten ankomme und nicht auf die Luftlinie. Auch könne die Diagonale nicht als maßgeblicher Laufweg angeführt werden, da die zu überquerende Fläche als Parkplatz genutzt worden sei und am Wahltag Autos auf dieser Fläche geparkt worden seien. Selbst wenn in diesem Zusammenhang die Diagonale von Relevanz sein sollte, wäre auch hier nur ein Abstand von 10 bis 20 m erforderlich. Vorliegend habe der diagonale Abstand des Wahllokals zum Wahlplakat 18,30 m betragen und liege damit im Rahmen des Erlaubten. Darüber hinaus sei es fern jeder Lebenserfahrung, dass sich ein Wähler vor dem Wahllokal noch einmal umgedreht habe. Eine Verletzung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit sei nicht ersichtlich.
13 
Die Beigeladene zu Ziff. 1 beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, das streitgegenständliche Wahlplakat stelle keine unzulässige Wahlwerbung dar. Das Gesetz spreche ausdrücklich von dem Zugang zu dem Gebäude, maßgeblich sei damit die Entfernung der Wahlwerbung zur Eingangstür des Wahlgebäudes. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung, wonach der Wähler die Möglichkeit haben müsse, das Wahllokal zu betreten, ohne zuvor durch Wahlwerbung behindert oder beeinflusst zu werden, und der örtlichen Verhältnisse könne im - vorliegend nicht gegebenen - Ausnahmefall für die Entfernung der Wahlwerbung zum Wahlgebäude nicht der Eingang des Gebäudes, sondern der Zugang zum Grundstück entscheidend sein. Bei der Berechnung des Abstands sei auf den Laufweg des Wählers bis zum Eingang des Wahlgebäudes abzustellen. Der Wähler, der aus westlicher Richtung auf das Wahllokal zugegangen sei und hier das Wahlplakat passiert habe, habe noch einen Laufweg von 24,40 m bis zum Eingang zurückzulegen gehabt. Vergleichbar stelle sich die Lage für den aus östlicher Richtung kommenden Wähler dar, der das Wahlplakat auf der Höhe des Zugangsbereichs zum Grundstück an den beiden Blumenkübeln in 16,50 m Entfernung erblickt habe und noch 7,90 m zum Eingang des Wahlgebäudes habe zurücklegen müssen, sodass sich auch hier bei Addition der beiden Maße eine Entfernung von 24,40 m zum Gebäudeeingang ergeben habe. Hielte man bereits die Sicht auf das Wahlplakat in 16,50 m Entfernung für maßgeblich, da das Wahlplakat aufgrund seiner exponierten Platzierung in 3 m Höhe auch für die aus östlicher Richtung kommenden Wähler erkennbar gewesen sei, würde man nicht auf den Gebäudeeingang, sondern auf den Zugang zum Grundstück abstellen. Eine diagonale Bestimmung der Entfernung könne nicht maßgebend sein. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sei es unwahrscheinlich, dass sich ein Wähler vor dem Betreten des Wahllokals am Eingang nochmals nach dem Wahlplakat umgesehen habe. Auch als Laufweg scheide die Diagonale aus, da sich zwischen dem Laternenmast und der Eingangstür des Wahlgebäudes ein 6 m tiefer Parkplatz befinde. Der Wähler habe daher nicht den diagonalen Weg von dem Standort des Wahlplakats zum Eingang des Wahlgebäudes wählen können, da er hierfür über den Parkplatz hätte gehen müsse, der gerade an Wahltagen regelmäßig sehr frequentiert sei. Selbst wenn vorliegend ein Wahlfehler zu bejahen wäre, habe das Ergebnis der Bürgermeisterwahl hierdurch nicht beeinflusst werden können. Eine Neuwahl wäre erforderlich geworden, wenn die Kandidatin die absolute Mehrheit von 2.567 Stimmen verfehlt und 112 Stimmen weniger erhalten hätte. Da sich der vermeintliche Wahlfehler nur auf das Wahlverhalten der Wähler der Wahlbezirke 01 und 02 habe auswirken können, müsste die Beigeladene zu Ziff. 2 hierzu ohne den gerügten Wahlverstoß in diesen Bezirken in der Summe 112 Stimmen weniger erhalten haben. Nicht auszuschließen sei, dass sich einzelne Wähler am Wahltag aufgrund des in der Nähe des Kindergartens angebrachten Wahlplakats in ihrer Wahlentscheidung hätten beeinflussen lassen und der Beigeladenen zu Ziff. 2 ihre Stimme gegeben hätten und diese Wähler für einen anderen Kandidaten votiert hätten, wäre das Wahlplakat nicht an diesem Standort angebracht gewesen. Es sei aber davon auszugehen, dass ein Wahlplakat gerade wegen seiner begrenzten Aussagekraft für die Wahlentscheidung keine Bedeutung habe und daher als nebensächlich und nicht erheblich einzustufen sei, sodass der mögliche Wahlverstoß nur einen geringen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben könne. Daher erscheine es unwahrscheinlich, dass gerade 112 Wähler der Wahlbezirke 01 und 02 aufgrund eines zu nah am Wahlgebäude positionierten Wahlplakats ihre Entscheidung zugunsten der Beigeladenen zu Ziff. 2 getroffen hätten. Demgegenüber sei hervorzuheben, dass die Beigeladene zu Ziff. 2 nicht nur in den Wahlbezirken 01 und 02, sondern auch in 8 weiteren Wahlbezirken die absolute Mehrheit habe erringen können und hier die absolute Mehrheit sogar zum Teil deutlich überschritten worden sei. Ferner habe die Beigeladene zu Ziff. 2 in 2 weiteren Wahlbezirken sowie den 3 Briefwahlbezirken das beste Wahlergebnis erzielt. Lediglich in 2 Wahlbezirken habe sie ein schlechteres Ergebnis erreicht. Die Wahlergebnisse in den Wahlbezirken 01 und 02 hätten damit im allgemeinen Trend gelegen. Dies sei ein Indiz dafür, dass der mutmaßliche Wahlfehler das Wahlergebnis in den Wahlbezirken 01 und 02 nicht so wesentlich habe beeinflussen können, dass die Beigeladene zu Ziff. 2 ohne diesen Wahlfehler in den beiden Wahlbezirken weniger als 112 Stimmen bekommen hätte.
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Die Beigeladene zu Ziff. 2 beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, der Abstand zwischen Wahlplakat und Wahlgebäudeeingang dürfe je nach Einzelfallumständen 10 bis 20 m nicht unterschreiten. Die zu berücksichtigenden Einzelfallumstände seien hier dadurch gekennzeichnet, dass ein Passieren des Wahlplakats nicht erforderlich gewesen sei, um zum Wahlgebäudeeingang zu gelangen. Vielmehr sei es auch möglich gewesen, von der anderen Seite zum Eingang zu gelangen, sodass das Plakat gar nicht habe passiert werden müssen. Hinzu komme, dass die Zugänge rechts und links zum Wahlgebäude im Wesentlichen frei und offen gestaltet seien. Darüber hinaus habe es auch die Möglichkeit gegeben, von der gegenüberliegenden Straßenseite zum Wahlgebäude zu gelangen. Auch bei diesem Zugang habe das Wahlplakat nicht passiert werden müssen. Hinzu komme, dass es sich um ein Standardplakat gehandelt habe und dass somit weder die Größe noch die Aufmachung dazu geeignet gewesen seien, eine besonders beeinflussende Wirkung auf den sich nähernden Wähler zu entfalten. Der Zugang habe wegen des breiteren Gehweges im Regelfall von der gegenüberliegenden Straßenseite stattgefunden, was den Abstand zum Plakat nochmals vergrößert haben dürfte. Darauf komme es jedoch nicht an, da der Abstand, der nicht unterschritten werden dürfe, vorliegend eher zwischen 10 und 15 m gelegen habe. Der Abstand habe jedoch, selbst nach den nicht haltbaren Luftlinienberechnungen des Klägers, 18,30 m betragen. Die Berechnung der Diagonale mit 18,30 m sei nicht tragfähig, weil der Kläger nicht den Weg berechnet habe, der zwischen dem Plakat und dem Wahleingang zurückzulegen gewesen sei. Wenn es darum gehe, bestimmte Beeinflussungen durch politische Propaganda in der Nähe zum Wahllokal zu unterbinden, könne es nur auf die Entfernung ankommen, die zwischen Wahlwerbung und Wahllokal zurückzulegen sei. Es sei gerade nicht so, dass die Wahlberechtigten eine bestimmte Wegstrecke hätten benutzen müssen, um zum Wahlraum zu gelangen, vielmehr gebe es hier verschiedene Zugangsmöglichkeiten aus verschiedenen Richtungen. Es sei deshalb auch falsch, dass die Wahlberechtigten den Wahlraum nicht hätten betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch Propaganda behindert oder beeinflusst zu werden, weil keine Möglichkeit bestanden habe, sich dem Plakat zu entziehen. Auch die Ergebnisrelevanz der behaupteten Verstöße sei nicht gegeben.
19 
Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts ... (1 Band) und 2 Bände Akten der Beigeladenen zu Ziff. 1 vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Gegenstand der Klage ist nicht die Gültigkeit der Wahl, sondern der Einspruchsbescheid, also die Entscheidung über die beantragte Ungültigerklärung der Wahl (§ 31 Abs. 3 Alt. 2 KomWG). Die Verpflichtungsklage ist deshalb auf Ungültigerklärung der Wahl zu richten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, juris). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere bedurfte es nicht der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 31 Abs. 3 KomWG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
21 
Die Klage ist aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, die Wahl für ungültig erklären zu lassen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher Anspruch setzte voraus, dass der Wahleinspruch des Klägers zulässig und begründet ist. Der Einspruch des Klägers gegen die Wahl ist aber bereits unzulässig (1.). Er wäre - bei unterstellter Zulässigkeit - auch unbegründet (2.).
22 
1. Der Wahleinspruch des Klägers ist bereits unzulässig.
23 
a) Soweit der Kläger nicht die Verletzung eigener Rechte durch das fragliche Doppelwahlplakat geltend macht, ist der Einspruch bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht den Beitritt einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten zu seinem Einspruch nachgewiesen hat (§ 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG). Dies betrifft die Rüge einer Verletzung Dritter in ihrer Wahlfreiheit und in ihrer aktiven und/oder passiven Wahlrechtsgleichheit (zur teilweisen Unzulässigkeit vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.1991 - 1 S 944/91 -, EKBW, KomWG § 31 E 15). Soweit der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 11.04.2017 erstmals geltend macht, auch vor zwei anderen Wahllokalen sei am Wahltag in unzulässiger Weise Werbung der Beigeladenen zu Ziff. 2 angebracht gewesen, ist er mit diesen Einspruchsgründen gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG auch im gerichtlichen Verfahren präkludiert. Selbst wenn man dies anders sehen wollte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2007 - 1 S 567/07 -, juris), fehlte es jedenfalls an der eigenen Rechtsverletzung des Klägers, der in den diesen Wahllokalen zugeordneten Wahlbezirken nicht wahlberechtigt war, und an einem Beitrittsquorum, so dass der Einspruch jedenfalls aus diesen Gründen unzulässig ist. Eine Verletzung seiner Rechte als Bewerber hat der (wählbare) Kläger, der im Wahlbezirk 02 gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 KomWG eine Stimme erhalten hat und damit auch als Bewerber formal einspruchsberechtigt gewesen wäre (vgl. Quecke/Gackenholz/Bock, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 31 KomWG Rn. 14), nicht geltend gemacht.
24 
b) Der Einspruch wurde im Übrigen zwar frist- und formgerecht erhoben. Der Kläger ist als Wahlberechtigter auch formal einspruchsberechtigt. Die Zulässigkeit des Einspruchs setzt aber weiter voraus, dass der Kläger - der nicht den Beitritt einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten zu seinem Einspruch nachgewiesen hat - die Verletzung seiner Rechte als wahlberechtigter Bürger durch das fragliche Doppelwahlplakat geltend macht (§ 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG). Hieran fehlt es.
25 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen § 28 Abs. 2 KomWO geltend, der gem. §§ 1, 19 ff., 55 KomWG i.V.m. § 42 Abs. 1 KomWG i.d.F. vom 01.09.1983 (GBl. S. 429) auch für Bürgermeisterwahlen gilt. Danach sind während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
26 
aa) Diese Vorschrift schützt nicht nur das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Wahlverfahren, sondern bezweckt auch den Schutz des einzelnen Wahlberechtigten. § 28 Abs. 2 KomWO dient der Wahrung der freien Ausübung der Wahl, der Wahlfreiheit und der Sicherung des Prinzips der (aktiven) Wahlgleichheit i.S.v. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Schreiber, BWahlG, 9. Aufl., § 32 Rn. 1). Diese Grundsätze finden auch bei Bürgermeisterwahlen Anwendung (45 Abs. 1 Satz 1 GemO) . Der Wähler darf während der Wahlhandlung nicht dem Einfluss einer Wahlpropaganda ausgesetzt werden, d.h. er soll ohne Einflüsse seine Stimme abgeben können (Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 19 KomWG Rn. 11; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.1991 - 7 B 30.91 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.10.1993 - 10 L 5553/91 -, beide juris). Die Freiheit und Gleichheit der Wahl sind aber nicht nur objektiv-rechtliche Grundsätze, sondern auch grundrechtsgleiche Rechte des wahlberechtigten Bürgers, die sich auch gegen Private richten (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl., Art. 38 Rn. 1, 18). Zwar sind die Freiheit und Gleichheit der Wahl für Bürgermeisterwahlen nicht ausdrücklich verfassungsrechtlich angeordnet. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Artt. 26 Abs. 4, 72 Abs. 1 Satz 1 LV sehen dies nur für Gemeindevertretungen vor. Allerdings ergeben sich Freiheit und Gleichheit der Wahl - grundrechtsgleich ausgestaltet - als Anforderungen an die Wahl zu öffentlichen Ämtern aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und damit aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG (Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 28 Rn. 10).
27 
bb) Der Kläger kann eine Verletzung in diesem Recht nicht geltend machen. Die Geltendmachung einer Rechtsverletzung setzt voraus, dass der wahlberechtigte Bürger schlüssig darlegt, durch Maßnahmen, die mit der Wahl zusammenhängen, in seiner Wählerstellung beeinträchtigt worden zu sein (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1976 - I 585/76 -, EKBW, KomWG § 31 E8 zu § 26 Abs. 1 Satz 3 KomWG a.F., der mit § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG inhaltlich identisch ist). Es müssen tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, die eine Rechtsverletzung zumindest möglich erscheinen lassen (Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 31 KomWG Rn. 35).
28 
Hieran fehlt es. Die vom Kläger angegriffene Wahlwerbung ist, wenn man ihre Unzulässigkeit unterstellt, nicht geeignet gewesen, ihn in seiner Rechtsstellung als wahlberechtigter Bürger zu beeinträchtigen. Denn der Kläger konnte durch die (unterstellte) Unzulässigkeit dieser Werbung schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht in eine seine Wahlentscheidung beeinträchtigende Lage versetzt werden. Er hat das fragliche Plakat nicht nur bewusst wahrgenommen, sondern er hat daraus noch vor seiner Stimmabgabe auch den Schluss gezogen, dass das Plakat wegen des aus seiner Sicht zu geringen Abstands zum Wahllokal unzulässige Wahlwerbung darstellt. Entsprechend hat er sich noch vor Stimmabgabe gegenüber den Wahlhelfern im Wahllokal geäußert. Er ist sich also bei der Stimmabgabe der aus seiner Sicht unzulässigen Beeinflussungssituation bewusst gewesen und war damit in der Lage, diese für seine Person zu kompensieren, ohne dass es insoweit - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung meinte - auf eine exakte juristische Einordnung oder auf die objektive Unzulässigkeit des Plakats ankäme. Es fehlt mithin am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der (unterstellten) Unzulässigkeit der Wahlwerbung und der Stimmabgabe, weil es schon an deren Beeinflussbarkeit durch die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung fehlt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Dabei geht es nicht, wie der Kläger (unter Bezugnahme auf Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 14.12.2001 - HVerfG 3/10 -, Rn. 133, juris) meint, darum, dass man von ihm im Rahmen der Geltendmachung der Rechtsverletzung verlangen würde, darzulegen, dass die (unterstellte) Manipulation erfolgreich war, weil sie seine Stimmabgabe beeinflusst hat, sondern darum, dass bei Kenntnis der Manipulation die Stimmabgabe nicht Ausfluss der Manipulation sein kann. Sie kann allenfalls - zulässigerweise - durch die Kenntnis der Manipulation beeinflusst sein, aber nicht aufgrund der Manipulation erfolgen; diese setzt sich nicht in der Wahlentscheidung fort.
29 
Dem Kläger war auf seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auch kein Schriftsatzrecht zur Stellungnahme zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10.05.1976 einzuräumen. Nach § 283 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO ist einem Beteiligten, der sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, das Recht zum Nachreichen eines Schriftsatzes einzuräumen. Diese Voraussetzungen lagen ersichtlich nicht vor. Auch wenn man diese Bestimmung, die die Funktion hat, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern, auf die Fallkonstellation anwendet, dass etwa die mündliche Verhandlung eine unvorhergesehene Wendung genommen hatte und sich deshalb ein Beteiligter nicht erklären konnte, so hat die Verhandlung ein in diesem Sinn unerwartetes Ergebnis nicht erbracht. Denn das Gericht hat den Kläger bereits mit Verfügung vom 16.03.2017 um Stellungnahme zum Vorliegen einer Rechtsverletzung in seiner Person gebeten. Insoweit lag es auf der Hand, dass dieser Punkt aus Sicht des Gerichts problematisch sein könnte. Das genannte, in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Urteil ist auch - mit einem amtlichen Leitsatz zur Frage der geltend zu machenden Rechtsverletzung - veröffentlicht. Auch wurden Sachverhalt und Entscheidungsgründe des Urteils in der mündlichen Verhandlung wiedergegeben. Der Kläger hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und hat hiervon auch Gebrauch gemacht (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2009 - 13 S 2588/08 -, juris).
30 
2. Der Wahleinspruch des Klägers wäre - bei unterstellter Zulässigkeit - auch unbegründet.
31 
Nach §§ 1, 32 Abs. 1 KomWG ist eine Bürgermeisterwahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass (1.) der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine bestimmte strafbare Handlung oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder (2.) wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.
32 
a) Die Kammer lässt hinsichtlich des Doppelwahlplakats vor dem Wahlgebäude ... offen, ob vorliegend eine wesentliche Vorschrift über die Wahlhandlung, nämlich § 28 Abs. 2 KomWO, unbeachtet geblieben ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG).
33 
aa) § 28 Abs. 2 KomWO ist (vgl. dazu die amtliche Überschrift des 2. Abschnitts der Kommunalwahlordnung) eine Vorschrift über die Wahlhandlung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG. Es handelt sich auch um eine wesentliche Vorschrift i.S. dieser Bestimmung. Wesentlich sind alle Vorschriften, die entweder die tragenden Grundsätze des Wahlrechts, nämlich die allgemeine, unmittelbare, gleiche, freie und geheime Wahl sichern sollen (vgl. Artt. 38 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 26 Abs. 4 LV, § 45 Abs. 1 Satz 1 GemO) oder solche, welche die Öffentlichkeit des Verfahrens und korrekte wahlrechtliche Entscheidungen sowie die richtige Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleisten sollen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.1997 - 1 S 1741/96 -, juris). § 28 Abs. 2 KomWO dient der Wahrung der Freiheit und Gleichheit der Wahl (s.o. unter 1.)b)aa)) und ist daher als wesentlich einzustufen.
34 
bb) Gegen § 28 Abs. 2 KomWO könnte dadurch verstoßen worden sein, dass das fragliche Plakat eine Beeinflussung der Wähler der Wahlbezirke 01 und 02 durch Schrift und Bild während der Wahlzeit unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befand, darstellte.
35 
(1) Verboten ist jede (versuchte) Beeinflussung der Wahl. Hierzu gehört auch das Anbringen von Wahlplakaten (Schreiber, a.a.O., 32 Rn. 3; Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 19 KomWG Rn. 11; vgl. VGH Kassel, Urteil vom 06.12.1990 - 6 UE 1488/90 -, juris). Das streitgegenständliche Plakat war auch während der Wahlzeit angebracht.
36 
(2) Als Zugang zu dem Gebäude ist grundsätzlich dessen Eingang anzusehen, ausnahmsweise aufgrund der örtlichen Verhältnisse auch der Zugang zu dem Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet (vgl. Schreiber, a.a.O., § 32 Rn. 1).
37 
(3) Wie der unmittelbare Zugang zum Gebäude abzugrenzen ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Maßgeblich ist, dass die Wahlberechtigten das Gebäude betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch Wahlpropaganda massiv (Schreiber, a.a.O., § 32 Rn. 1) behindert oder beeinflusst zu werden (Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 19 Rn. 11). Die Wahlberechtigten dürfen sich nicht zu einem bestimmten politischen Bekenntnis veranlasst, zumindest nicht gezwungen sehen (Schreiber, a.a.O.).
38 
An einer gesetzlichen Festlegung eines bestimmten, strikt einzuhaltenden Bereichs, einer sogenannten Bannmeile, fehlt es. Soweit in einschlägigen Empfehlungen für Bundes- und Landtagswahlen (vgl. etwa Gemeinsame Hinweise der Landeswahlleiterin und des Innenministeriums zur Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl am 13. März 2016 vom 10.06.2015: I.d.R. ist von einem Umkreis von etwa 20 m um den Zugang auszugehen. Im Einzelfall kann auch ein weitergehender Schutzbereich geboten sein; Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages, BT-DrS 17/1000, S. 25 f.: Für den Zugangsbereich ist eine generell zu beachtende „befriedete Zone“ von etwa 10 - 20 m bis zum Wahllokal als nicht antastbarer Sperrbereich notwendig, aber auch ausreichend) ein Bereich von 10 bis 20 m genannt wird, hat dessen Einhaltung oder Nichteinhaltung indiziellen Charakter.
39 
Maßgeblich auch für die Auslösung der Indizwirkung ist nach Auffassung der Kammer nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift, welche die Beeinflussung durch Schrift Bild usw. unmittelbar vor dem Zugang, nicht Schrift, Bild usw. unmittelbar vor dem Zugang untersagt, nicht zwangsläufig der Standort des Trägers der möglicherweise unerlaubten Werbung, sondern deren Einwirkungsort, der allerdings mit dem Standort des Werbeträgers zusammenfallen kann. Zu fragen ist im Zusammenhang mit der Indizwirkung also, ob der Einwirkungsort in einem Bereich von 10 bis 20 m vom Zugang zu dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, liegt. Insofern ist folgendermaßen zu differenzieren:
40 
(a) Von Westen kommende Wähler gingen oder fuhren an dem Plakat vorbei. Der Standort des Plakats fällt hier mit dem Einwirkungsort zusammen. Legt man die von diesen Personen anschließend noch zurückzulegende Wegstrecke zugrunde, ist sowohl dann, wenn hinsichtlich des Zugangs zu dem Gebäude auf die Eingangstür abzustellen wäre als auch dann, wenn auf das Gatter abzustellen wäre, eine vom Kläger angenommene indizielle Wirkung eines Abstands von unter 20 m nicht gegeben. Denn die Wegstrecke beträgt unter Berücksichtigung der vor dem Wahlgebäude parkenden Autos mindestens - nämlich wenn der südliche Gehweg benutzt wurde - 22,50 m oder 24,40 m. Zu einem anderen Ergebnis käme man zum einen dann, wenn man ausnahmsweise auf den Zugang zu dem befriedeten Grundstück abstellen würde. Dann läge die zurückzulegende Wegstrecke nach Passieren des Plakats unter 20 m. Besondere örtliche Verhältnisse, die hierzu Anlass gäben, vermag die Kammer aber nicht zu erkennen. Insbesondere wird nicht schon durch das Aufstellen von zwei Blumenkübeln der Grundstückszugang quasi zum Gebäudeeingang. Zu einem anderen Ergebnis käme man zum anderen dann, wenn man auf die Luftlinie zwischen Plakatstandort und Gatter oder Eingangstür abstellte. Das ist aber in diesem Zusammenhang - anders als ggf. bei der Bestimmung des Einwirkungsbereichs (s. dazu sogleich) - nicht überzeugend. Die Bestimmung des Abstands von diesem Ort zum Zugang zu dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, hat methodisch dem Zweck der Regelung, dem Schutz der Beeinflussung der Wähler vor Wahlwerbung kurz vor der Stimmabgabe, Rechnung zu tragen. Maßgeblich ist demnach, ob die Entfernung, die der Wähler noch zurücklegt, nachdem er mit der Werbung in Kontakt gekommen ist, so groß ist, dass eine Wahlbeeinflussung ausscheidet. Dies ist die tatsächlich zurückzulegende Entfernung, nicht die Luftlinie (vgl. auch Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages, BT-DrS 17/1000, S. 25 f.: „Wegstrecke“). Auch im Übrigen ergeben sich insoweit keine Anhaltspunkte für eine Wahlbeeinflussung.
41 
(b) Von Osten kommende Wähler können das fragliche Plakat auf dem Weg zum Wahllokal erblickt haben. Die kürzeste Distanz ergibt sich dabei unmittelbar vor dem Betreten des Grundstücks ... Die Sichtentfernung zum Plakat betrug von diesem Punkt - gemessen von der unterschiedlichen Augenhöhe der Wahlberechtigten zu dem in 3 m Höhe befindlichen Plakat - etwas mehr als 16,50 m. Es spricht einiges dafür, dass dieser Bereich vor dem Grundstück noch zum Einwirkungsbereich des Plakats gehört, also Einwirkungsort ist. Dann wäre die indizielle Wirkung eines Abstands zum Zugang des Wahlgebäudes (6 m bis zum Gatter, 7,90 m bis zur Eingangstür) von unter 10 m gegeben. Entscheidend wäre mithin, von welchem Einwirkungsbereich des Plakats man ausgeht (vgl. Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages, BT-DrS 17/1000, S. 25 f.: 15 m Sichtentfernung zwischen Eingangstür und Plakat als Wahlfehler; Wahlprüfungsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg, LT-DrS 15/646: Plakat 15 m vom Eingangsbereich entfernt auf der dem Wahlgebäude gegenüber liegenden Straßenseite: kein Wahlfehler). Ähnliches kann gelten, wenn von Westen kommende Wähler, etwa wenn sie ihr Auto benutzt und vor dem Wahllokal geparkt haben, aus welchen Gründen auch immer noch einmal nach Westen geblickt haben, bevor sie das Wahllokal betreten haben. Dies bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, da auch wenn man insoweit von einem Verstoß gegen § 28 Abs. 2 KomWO ausginge, dieser Verstoß jedenfalls nicht das Wahlergebnis beeinflusst hat.
42 
b) Ein (6) andere Wahlbezirke betreffender Verstoß gegen § 28 Abs. 2 KomWO ist nicht gegeben. Es fehlt bereits am Vortrag konkreter Abstandsverhältnisse. Sie ergeben sich auch nicht aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Diese gehen im Übrigen ins Leere, soweit darin versichert wird, dass am Wahltag Plakate “im unmittelbaren Zugangsbereich“ der Wahllokale ... und ... vorhanden gewesen seien, weil damit nicht - wie erforderlich (§ 173 VwGO i.V.m. § 294 ZPO) - die Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen, sondern rechtlicher Schlussfolgerungen erfolgt.
43 
c) Unterstellt, es läge hinsichtlich der Wahlbezirke 01 und 02 ein Verstoß gegen § 28 Abs. 2 KomWO vor, wäre hierdurch jedenfalls das Ergebnis der Wahl nicht beeinflusst worden (§ 32 Abs. 1 KomWG).
44 
Das Gesetz verlangt hierfür keinen tatsächlichen, sondern nur einen möglichen ursächlichen Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis. Andererseits soll das Wahlergebnis aber möglichst weitgehend gesichert werden. Der erforderliche Zusammenhang ist deshalb nur gegeben, wenn sich aus dem in der Wahlanfechtung geltend gemachten und tatsächlich vorliegenden Gesetzesverstoß nicht nur eine theoretische, sondern nach den Umständen des Einzelfalls eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt, dieses also anders ausgefallen wäre. Entscheidend ist nicht die abstrakt vorstellbare Auswirkung, sondern nur der unter den konkreten Verhältnissen mögliche Einfluss des Wahlfehlers. Dabei kann von Bedeutung sein, wie knapp oder eindeutig das mit dem Wahleinspruch in Zweifel gezogene Wahlergebnis ausgefallen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.1997, - 1 S 1741/96 -, EKBW, KomWG § 32 E 41; Urteil vom 02.12.1985, - 1 S 2083/85 -, EKBW, KomWG § 32 E 36: „greifbar nahe Möglichkeit“; vgl. zum Ganzen zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 S 1652/16 -, juris).
45 
Eine Vermutung zu Gunsten einer Wahlergebnisbeeinflussung und eine Beweislast der Wahlbehörde, diese zu widerlegen, so dass nur bei positivem Nachweis einer fehlenden Wahlergebnisbeeinflussung die Ungültigerklärung der Wahl vermieden werden kann, besteht somit entgegen der Annahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht. Sie folgt insbesondere nicht daraus, dass es an einer Wahlergebnisbeeinflussung nicht nur dann fehlt, wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, sondern auch dann, aber - was der Kläger verkennt - nicht nur, wenn der Verstoß mit Sicherheit oder größter Wahrscheinlichkeit das Wahlergebnis nicht beeinflusst hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.1967, - II 271/67 -, EKBW, KomWG § 32 E 14; so auch - vom Kläger in der mündlichen Verhandlung unzutreffend herangezogen - Schreiber, a.a.O., § 49 Rn. 14 für den Fall klarer Stimmenverhältnisse).
46 
Das Ergebnis einer erfolgreich verlaufenen Bürgermeisterwahl ist dann durch einen vorliegenden Wahlfehler beeinflusst, wenn ohne den Verstoß die konkrete Möglichkeit bestanden hätte, dass ein anderer Bewerber gewählt worden wäre oder keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit erreicht hätte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.1959 - 4 F 171/58 -, EKBW, KomWG § 32 E 3; vom 26.04.1982 - 1 S 2416/81 -, EKBW, KomWG § 32 E 32). Allein fraglich im vorliegenden Fall ist, ob die Beigeladene zu Ziff. 2 ohne die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (§ 45 Abs. 1 GemO) erreicht hätte und ein zweiter Wahlgang notwendig geworden wäre.
47 
Die Beigeladene zu Ziff. 2 hat in der Gesamtwahl 111 Stimmen mehr erhalten, als für die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich war. Der (unterstellt) unzulässigen Wahlwerbung waren nur die Wähler in den Wahlbezirken 01 und 02 ausgesetzt. Davon haben im Wahlbezirk 01 215 Wähler für die Beigeladene zu Ziff. 2 gestimmt, im Wahlbezirk 02 252 Wähler. Die Wahlentscheidung dieser 467 Wähler zu Gunsten der Beigeladenen zu Ziff. 2 könnte theoretisch durch die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung beeinflusst worden sein. Das Wahlergebnis wäre mithin durch die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung tatsächlich beeinflusst, wenn die Beigeladene zu Ziff. 2 in diesen Wahlbezirken ohne diese Werbung mindestens 112 Stimmen weniger erhalten hätte.
48 
Die konkrete Möglichkeit einer Wahlergebnisbeeinflussung setzt vor diesem Hintergrund das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür voraus, dass für die Beigeladene zu Ziff. 2 ohne die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung in den Wahlbezirken 01 und 02 zumindest in einer solchen Größenordnung Wähler nicht gestimmt hätten, sie also ein knappes Viertel der Stimmen, die sie in den Wahlbezirken 01 und 02 erhalten hat, ohne diese Werbung nicht erhalten hätte.
49 
Solche Anhaltspunkte fehlen. Vielmehr liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung das Abstimmungsverhalten in den Wahlbezirken 01 und 02 kaum zu Gunsten der Beigeladenen zu Ziff. 2 beeinflusst hat.
50 
aa) Die vom Kläger angenommene Beeinflussung aller Wähler der Beigeladenen zu Ziff. 2 in den Wahlbezirken 01 und 02 durch den (unterstellten) Gesetzesverstoß ist durch nichts belegt.
51 
Auch bei der Ermittlung der möglicherweise durch eine unzulässige Wahlbeeinflussung angesprochenen oder durch eine Verletzung wesentlicher Vorschriften betroffenen Wähler zur Abschätzung einer Wahlergebnisbeeinflussung (vgl. - wie vom Kläger angeführt - Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 32 KomWG Rn. 111) ist im Blick zu behalten, dass nur auf konkret mögliche, nicht auf abstrakte Auswirkungen eines Wahlfehlers abzustellen ist, da ansonsten die hieraus abgeleitete Wahlergebnisbeeinflussung auch nur eine abstrakte Möglichkeit darstellt (ebenfalls auf eine konkrete Möglichkeit abstellend Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 32 KomWG Rn. 104 ff.).
52 
Dagegen, dass die Beigeladene zu Ziff. 2 in den Wahlbezirken 01 und 02 ohne das fragliche Plakat gar keine Stimmen bekommen hätte, spricht im Übrigen, dass sie in allen anderen (Urnen-)Wahlbezirken, ohne dass unzulässige Wahlwerbung angebracht gewesen wäre (s. dazu oben 2.b)), erhebliche Stimmanteile von im Durchschnitt 53,21 % erhalten hat.
53 
bb) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, außer ihm und einer weiteren Person, deren Beschwerde über das fragliche Plakat ebenfalls aktenkundig ist, hätten sich noch weitere Personen bei den Wahlvorständen der Wahlbezirke 01 und 02 beschwert und daraus abgeleitet hat, dass in der erforderlichen Größenordnung Wähler der Beigeladenen zu Ziff. 2 in den Wahlbezirken 01 und 02 durch den (unterstellten) Gesetzesverstoß beeinflusst worden seien, fehlt es hierfür an jeglicher Grundlage. Daraus, dass eine - nicht näher bezifferte - Anzahl von Wahlberechtigten sich über das Plakat beschwert hat, folgt noch nicht einmal, dass diese Personen für die Beigeladene zu Ziff. 2 gestimmt haben und auch nicht, dass dies Ausfluss einer (unterstellt) unzulässigen Beeinflussung durch das Plakat gewesen ist. Dies setzte weiterhin voraus, dass diese Personengruppe nicht in Kenntnis, sondern aufgrund der (unterstellt) unzulässigen Werbung ihre Stimme abgegeben hätte (s. dazu bereits oben 1.b)bb)). Auf die Frage, ob und wie viele Personen sich beschwert haben, kommt es mithin nicht entscheidungserheblich an. Der entsprechende Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung war deshalb abzulehnen (vgl. dazu Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 86 Rn. 33).
54 
cc) Es spricht bei Berücksichtigung der Wahlergebnisse in den übrigen (Urnen-) Wahlbezirken vielmehr vieles dafür, dass die Beigeladene zu Ziff. 2 in den Wahlbezirken 01 und 02 nicht in signifikanter Zahl Stimmen aufgrund des beanstandeten Plakats erhalten hat.
55 
Die Stimmenanteile in den Wahlbezirken 01 und 02 fügen sich unauffällig in das Bild der Stimmenanteile der Beigeladenen zu Ziff. 2 in den Wahlbezirken, in denen ohne die beanstandete Wahlwerbung gewählt werden konnte, ein. Signifikante Abweichungen gibt es demgegenüber in 3 anderen Wahlbezirken (Wahlbezirk 03 (Stimmenanteil der Beigeladenen zu Ziff. 2 43,52 %), 09 (61,71%) und 10 (43,80%)).
56 
Die Ergebnisse in den Wahlbezirken 01 und 02 sind insbesondere nicht besonders hoch zu Gunsten der Beigeladenen zu Ziff. 2 ausgefallen. Vielmehr hat sie in 5 der 12 Wahlbezirke, in denen ohne die beanstandete Wahlwerbung gewählt werden konnte, einen besseren Stimmenanteil als im Wahlbezirk 01 und in 6 dieser Bezirke einen besseren Stimmenanteil als im Wahlbezirk 02 erzielt.
57 
Die Beigeladene zu Ziff. 2 hat in den Wahlbezirken, in denen ohne die beanstandete Wahlwerbung gewählt werden konnte, einen durchschnittlichen Stimmenanteil von 53,21 % erzielt. Die Stimmenanteile in den einzelnen Wahlbezirken liegen auch nicht so weit auseinander, dass der Durchschnittswert nicht aussagekräftig wäre. Der genannte Stimmenanteil liegt etwas über ihrem Stimmenanteil im Wahlbezirk 01 und nur geringfügig unter ihrem Stimmenanteil im Wahlbezirk 02.
58 
Selbst in dem Wahlbezirk, in dem die Beigeladene zu Ziff. 2 am schlechtesten abgeschnitten hat (Wahlbezirk 03), hat sie ohne den in der Wahlanfechtung geltend gemachten Gesetzesverstoß noch einen Stimmenanteil von 43,52 % erhalten. Wenn man diesen Stimmenanteil für die Wahlbezirke 01 und 02 zu Grunde legte, entfielen im Wahlbezirk 01 auf die Beigeladene zu Ziff. 2 von den 385 abgegebenen gültigen Stimmen statt 215 Stimmen 167 Stimmen, also 48 Stimmen weniger, im Wahlbezirk 02 von 476 abgegebenen gültigen Stimmen statt 252 Stimmen 207 Stimmen, also 45 Stimmen weniger. Die Gesamtstimmenzahl für die Beigeladene zu Ziff. 2 würde sich damit um 93 Stimmen auf 2.585 verringern. Das wären immer noch 18 Stimmen mehr als die für die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang erforderlichen 2.567 Stimmen. Selbst in diesem Fall wäre also eine Wahlergebnisbeeinflussung noch nicht indiziert, ganz abgesehen davon, dass der Stimmenanteil im Wahlbezirk 03 nicht repräsentativ für die Wahlbezirke ist, in denen keine (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung angebracht gewesen ist.
59 
Soweit der Kläger gegen einen Vergleich mit den übrigen Wahlbezirken einwendet, auch in diesen sei zum Teil unerlaubte Werbung erfolgt, dringt er damit nicht durch (s. oben 2.b)). Im Übrigen verkennt er, dass selbst dann, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich wäre und es damit an Anhaltspunkten gegen eine Wahlergebnisbeeinflussung fehlte, immer noch keine Anhaltspunkte für eine Wahlergebnisbeeinflussung vorlägen.
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
61 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 13. April 2017
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,-- Euro festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 S 1652/16 -, juris).
64 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen diese Streitwertfestsetzung wird auf § 68 GKG verwiesen.

Gründe

 
20 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Gegenstand der Klage ist nicht die Gültigkeit der Wahl, sondern der Einspruchsbescheid, also die Entscheidung über die beantragte Ungültigerklärung der Wahl (§ 31 Abs. 3 Alt. 2 KomWG). Die Verpflichtungsklage ist deshalb auf Ungültigerklärung der Wahl zu richten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, juris). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere bedurfte es nicht der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 31 Abs. 3 KomWG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
21 
Die Klage ist aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, die Wahl für ungültig erklären zu lassen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher Anspruch setzte voraus, dass der Wahleinspruch des Klägers zulässig und begründet ist. Der Einspruch des Klägers gegen die Wahl ist aber bereits unzulässig (1.). Er wäre - bei unterstellter Zulässigkeit - auch unbegründet (2.).
22 
1. Der Wahleinspruch des Klägers ist bereits unzulässig.
23 
a) Soweit der Kläger nicht die Verletzung eigener Rechte durch das fragliche Doppelwahlplakat geltend macht, ist der Einspruch bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht den Beitritt einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten zu seinem Einspruch nachgewiesen hat (§ 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG). Dies betrifft die Rüge einer Verletzung Dritter in ihrer Wahlfreiheit und in ihrer aktiven und/oder passiven Wahlrechtsgleichheit (zur teilweisen Unzulässigkeit vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.1991 - 1 S 944/91 -, EKBW, KomWG § 31 E 15). Soweit der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 11.04.2017 erstmals geltend macht, auch vor zwei anderen Wahllokalen sei am Wahltag in unzulässiger Weise Werbung der Beigeladenen zu Ziff. 2 angebracht gewesen, ist er mit diesen Einspruchsgründen gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG auch im gerichtlichen Verfahren präkludiert. Selbst wenn man dies anders sehen wollte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2007 - 1 S 567/07 -, juris), fehlte es jedenfalls an der eigenen Rechtsverletzung des Klägers, der in den diesen Wahllokalen zugeordneten Wahlbezirken nicht wahlberechtigt war, und an einem Beitrittsquorum, so dass der Einspruch jedenfalls aus diesen Gründen unzulässig ist. Eine Verletzung seiner Rechte als Bewerber hat der (wählbare) Kläger, der im Wahlbezirk 02 gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 KomWG eine Stimme erhalten hat und damit auch als Bewerber formal einspruchsberechtigt gewesen wäre (vgl. Quecke/Gackenholz/Bock, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 31 KomWG Rn. 14), nicht geltend gemacht.
24 
b) Der Einspruch wurde im Übrigen zwar frist- und formgerecht erhoben. Der Kläger ist als Wahlberechtigter auch formal einspruchsberechtigt. Die Zulässigkeit des Einspruchs setzt aber weiter voraus, dass der Kläger - der nicht den Beitritt einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten zu seinem Einspruch nachgewiesen hat - die Verletzung seiner Rechte als wahlberechtigter Bürger durch das fragliche Doppelwahlplakat geltend macht (§ 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG). Hieran fehlt es.
25 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen § 28 Abs. 2 KomWO geltend, der gem. §§ 1, 19 ff., 55 KomWG i.V.m. § 42 Abs. 1 KomWG i.d.F. vom 01.09.1983 (GBl. S. 429) auch für Bürgermeisterwahlen gilt. Danach sind während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
26 
aa) Diese Vorschrift schützt nicht nur das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Wahlverfahren, sondern bezweckt auch den Schutz des einzelnen Wahlberechtigten. § 28 Abs. 2 KomWO dient der Wahrung der freien Ausübung der Wahl, der Wahlfreiheit und der Sicherung des Prinzips der (aktiven) Wahlgleichheit i.S.v. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Schreiber, BWahlG, 9. Aufl., § 32 Rn. 1). Diese Grundsätze finden auch bei Bürgermeisterwahlen Anwendung (45 Abs. 1 Satz 1 GemO) . Der Wähler darf während der Wahlhandlung nicht dem Einfluss einer Wahlpropaganda ausgesetzt werden, d.h. er soll ohne Einflüsse seine Stimme abgeben können (Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 19 KomWG Rn. 11; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.1991 - 7 B 30.91 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.10.1993 - 10 L 5553/91 -, beide juris). Die Freiheit und Gleichheit der Wahl sind aber nicht nur objektiv-rechtliche Grundsätze, sondern auch grundrechtsgleiche Rechte des wahlberechtigten Bürgers, die sich auch gegen Private richten (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl., Art. 38 Rn. 1, 18). Zwar sind die Freiheit und Gleichheit der Wahl für Bürgermeisterwahlen nicht ausdrücklich verfassungsrechtlich angeordnet. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Artt. 26 Abs. 4, 72 Abs. 1 Satz 1 LV sehen dies nur für Gemeindevertretungen vor. Allerdings ergeben sich Freiheit und Gleichheit der Wahl - grundrechtsgleich ausgestaltet - als Anforderungen an die Wahl zu öffentlichen Ämtern aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und damit aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG (Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 28 Rn. 10).
27 
bb) Der Kläger kann eine Verletzung in diesem Recht nicht geltend machen. Die Geltendmachung einer Rechtsverletzung setzt voraus, dass der wahlberechtigte Bürger schlüssig darlegt, durch Maßnahmen, die mit der Wahl zusammenhängen, in seiner Wählerstellung beeinträchtigt worden zu sein (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1976 - I 585/76 -, EKBW, KomWG § 31 E8 zu § 26 Abs. 1 Satz 3 KomWG a.F., der mit § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG inhaltlich identisch ist). Es müssen tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, die eine Rechtsverletzung zumindest möglich erscheinen lassen (Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 31 KomWG Rn. 35).
28 
Hieran fehlt es. Die vom Kläger angegriffene Wahlwerbung ist, wenn man ihre Unzulässigkeit unterstellt, nicht geeignet gewesen, ihn in seiner Rechtsstellung als wahlberechtigter Bürger zu beeinträchtigen. Denn der Kläger konnte durch die (unterstellte) Unzulässigkeit dieser Werbung schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht in eine seine Wahlentscheidung beeinträchtigende Lage versetzt werden. Er hat das fragliche Plakat nicht nur bewusst wahrgenommen, sondern er hat daraus noch vor seiner Stimmabgabe auch den Schluss gezogen, dass das Plakat wegen des aus seiner Sicht zu geringen Abstands zum Wahllokal unzulässige Wahlwerbung darstellt. Entsprechend hat er sich noch vor Stimmabgabe gegenüber den Wahlhelfern im Wahllokal geäußert. Er ist sich also bei der Stimmabgabe der aus seiner Sicht unzulässigen Beeinflussungssituation bewusst gewesen und war damit in der Lage, diese für seine Person zu kompensieren, ohne dass es insoweit - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung meinte - auf eine exakte juristische Einordnung oder auf die objektive Unzulässigkeit des Plakats ankäme. Es fehlt mithin am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der (unterstellten) Unzulässigkeit der Wahlwerbung und der Stimmabgabe, weil es schon an deren Beeinflussbarkeit durch die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung fehlt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Dabei geht es nicht, wie der Kläger (unter Bezugnahme auf Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 14.12.2001 - HVerfG 3/10 -, Rn. 133, juris) meint, darum, dass man von ihm im Rahmen der Geltendmachung der Rechtsverletzung verlangen würde, darzulegen, dass die (unterstellte) Manipulation erfolgreich war, weil sie seine Stimmabgabe beeinflusst hat, sondern darum, dass bei Kenntnis der Manipulation die Stimmabgabe nicht Ausfluss der Manipulation sein kann. Sie kann allenfalls - zulässigerweise - durch die Kenntnis der Manipulation beeinflusst sein, aber nicht aufgrund der Manipulation erfolgen; diese setzt sich nicht in der Wahlentscheidung fort.
29 
Dem Kläger war auf seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auch kein Schriftsatzrecht zur Stellungnahme zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10.05.1976 einzuräumen. Nach § 283 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO ist einem Beteiligten, der sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, das Recht zum Nachreichen eines Schriftsatzes einzuräumen. Diese Voraussetzungen lagen ersichtlich nicht vor. Auch wenn man diese Bestimmung, die die Funktion hat, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern, auf die Fallkonstellation anwendet, dass etwa die mündliche Verhandlung eine unvorhergesehene Wendung genommen hatte und sich deshalb ein Beteiligter nicht erklären konnte, so hat die Verhandlung ein in diesem Sinn unerwartetes Ergebnis nicht erbracht. Denn das Gericht hat den Kläger bereits mit Verfügung vom 16.03.2017 um Stellungnahme zum Vorliegen einer Rechtsverletzung in seiner Person gebeten. Insoweit lag es auf der Hand, dass dieser Punkt aus Sicht des Gerichts problematisch sein könnte. Das genannte, in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Urteil ist auch - mit einem amtlichen Leitsatz zur Frage der geltend zu machenden Rechtsverletzung - veröffentlicht. Auch wurden Sachverhalt und Entscheidungsgründe des Urteils in der mündlichen Verhandlung wiedergegeben. Der Kläger hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und hat hiervon auch Gebrauch gemacht (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2009 - 13 S 2588/08 -, juris).
30 
2. Der Wahleinspruch des Klägers wäre - bei unterstellter Zulässigkeit - auch unbegründet.
31 
Nach §§ 1, 32 Abs. 1 KomWG ist eine Bürgermeisterwahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass (1.) der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine bestimmte strafbare Handlung oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder (2.) wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.
32 
a) Die Kammer lässt hinsichtlich des Doppelwahlplakats vor dem Wahlgebäude ... offen, ob vorliegend eine wesentliche Vorschrift über die Wahlhandlung, nämlich § 28 Abs. 2 KomWO, unbeachtet geblieben ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG).
33 
aa) § 28 Abs. 2 KomWO ist (vgl. dazu die amtliche Überschrift des 2. Abschnitts der Kommunalwahlordnung) eine Vorschrift über die Wahlhandlung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG. Es handelt sich auch um eine wesentliche Vorschrift i.S. dieser Bestimmung. Wesentlich sind alle Vorschriften, die entweder die tragenden Grundsätze des Wahlrechts, nämlich die allgemeine, unmittelbare, gleiche, freie und geheime Wahl sichern sollen (vgl. Artt. 38 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 26 Abs. 4 LV, § 45 Abs. 1 Satz 1 GemO) oder solche, welche die Öffentlichkeit des Verfahrens und korrekte wahlrechtliche Entscheidungen sowie die richtige Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleisten sollen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.1997 - 1 S 1741/96 -, juris). § 28 Abs. 2 KomWO dient der Wahrung der Freiheit und Gleichheit der Wahl (s.o. unter 1.)b)aa)) und ist daher als wesentlich einzustufen.
34 
bb) Gegen § 28 Abs. 2 KomWO könnte dadurch verstoßen worden sein, dass das fragliche Plakat eine Beeinflussung der Wähler der Wahlbezirke 01 und 02 durch Schrift und Bild während der Wahlzeit unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befand, darstellte.
35 
(1) Verboten ist jede (versuchte) Beeinflussung der Wahl. Hierzu gehört auch das Anbringen von Wahlplakaten (Schreiber, a.a.O., 32 Rn. 3; Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 19 KomWG Rn. 11; vgl. VGH Kassel, Urteil vom 06.12.1990 - 6 UE 1488/90 -, juris). Das streitgegenständliche Plakat war auch während der Wahlzeit angebracht.
36 
(2) Als Zugang zu dem Gebäude ist grundsätzlich dessen Eingang anzusehen, ausnahmsweise aufgrund der örtlichen Verhältnisse auch der Zugang zu dem Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet (vgl. Schreiber, a.a.O., § 32 Rn. 1).
37 
(3) Wie der unmittelbare Zugang zum Gebäude abzugrenzen ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Maßgeblich ist, dass die Wahlberechtigten das Gebäude betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch Wahlpropaganda massiv (Schreiber, a.a.O., § 32 Rn. 1) behindert oder beeinflusst zu werden (Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 19 Rn. 11). Die Wahlberechtigten dürfen sich nicht zu einem bestimmten politischen Bekenntnis veranlasst, zumindest nicht gezwungen sehen (Schreiber, a.a.O.).
38 
An einer gesetzlichen Festlegung eines bestimmten, strikt einzuhaltenden Bereichs, einer sogenannten Bannmeile, fehlt es. Soweit in einschlägigen Empfehlungen für Bundes- und Landtagswahlen (vgl. etwa Gemeinsame Hinweise der Landeswahlleiterin und des Innenministeriums zur Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl am 13. März 2016 vom 10.06.2015: I.d.R. ist von einem Umkreis von etwa 20 m um den Zugang auszugehen. Im Einzelfall kann auch ein weitergehender Schutzbereich geboten sein; Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages, BT-DrS 17/1000, S. 25 f.: Für den Zugangsbereich ist eine generell zu beachtende „befriedete Zone“ von etwa 10 - 20 m bis zum Wahllokal als nicht antastbarer Sperrbereich notwendig, aber auch ausreichend) ein Bereich von 10 bis 20 m genannt wird, hat dessen Einhaltung oder Nichteinhaltung indiziellen Charakter.
39 
Maßgeblich auch für die Auslösung der Indizwirkung ist nach Auffassung der Kammer nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift, welche die Beeinflussung durch Schrift Bild usw. unmittelbar vor dem Zugang, nicht Schrift, Bild usw. unmittelbar vor dem Zugang untersagt, nicht zwangsläufig der Standort des Trägers der möglicherweise unerlaubten Werbung, sondern deren Einwirkungsort, der allerdings mit dem Standort des Werbeträgers zusammenfallen kann. Zu fragen ist im Zusammenhang mit der Indizwirkung also, ob der Einwirkungsort in einem Bereich von 10 bis 20 m vom Zugang zu dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, liegt. Insofern ist folgendermaßen zu differenzieren:
40 
(a) Von Westen kommende Wähler gingen oder fuhren an dem Plakat vorbei. Der Standort des Plakats fällt hier mit dem Einwirkungsort zusammen. Legt man die von diesen Personen anschließend noch zurückzulegende Wegstrecke zugrunde, ist sowohl dann, wenn hinsichtlich des Zugangs zu dem Gebäude auf die Eingangstür abzustellen wäre als auch dann, wenn auf das Gatter abzustellen wäre, eine vom Kläger angenommene indizielle Wirkung eines Abstands von unter 20 m nicht gegeben. Denn die Wegstrecke beträgt unter Berücksichtigung der vor dem Wahlgebäude parkenden Autos mindestens - nämlich wenn der südliche Gehweg benutzt wurde - 22,50 m oder 24,40 m. Zu einem anderen Ergebnis käme man zum einen dann, wenn man ausnahmsweise auf den Zugang zu dem befriedeten Grundstück abstellen würde. Dann läge die zurückzulegende Wegstrecke nach Passieren des Plakats unter 20 m. Besondere örtliche Verhältnisse, die hierzu Anlass gäben, vermag die Kammer aber nicht zu erkennen. Insbesondere wird nicht schon durch das Aufstellen von zwei Blumenkübeln der Grundstückszugang quasi zum Gebäudeeingang. Zu einem anderen Ergebnis käme man zum anderen dann, wenn man auf die Luftlinie zwischen Plakatstandort und Gatter oder Eingangstür abstellte. Das ist aber in diesem Zusammenhang - anders als ggf. bei der Bestimmung des Einwirkungsbereichs (s. dazu sogleich) - nicht überzeugend. Die Bestimmung des Abstands von diesem Ort zum Zugang zu dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, hat methodisch dem Zweck der Regelung, dem Schutz der Beeinflussung der Wähler vor Wahlwerbung kurz vor der Stimmabgabe, Rechnung zu tragen. Maßgeblich ist demnach, ob die Entfernung, die der Wähler noch zurücklegt, nachdem er mit der Werbung in Kontakt gekommen ist, so groß ist, dass eine Wahlbeeinflussung ausscheidet. Dies ist die tatsächlich zurückzulegende Entfernung, nicht die Luftlinie (vgl. auch Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages, BT-DrS 17/1000, S. 25 f.: „Wegstrecke“). Auch im Übrigen ergeben sich insoweit keine Anhaltspunkte für eine Wahlbeeinflussung.
41 
(b) Von Osten kommende Wähler können das fragliche Plakat auf dem Weg zum Wahllokal erblickt haben. Die kürzeste Distanz ergibt sich dabei unmittelbar vor dem Betreten des Grundstücks ... Die Sichtentfernung zum Plakat betrug von diesem Punkt - gemessen von der unterschiedlichen Augenhöhe der Wahlberechtigten zu dem in 3 m Höhe befindlichen Plakat - etwas mehr als 16,50 m. Es spricht einiges dafür, dass dieser Bereich vor dem Grundstück noch zum Einwirkungsbereich des Plakats gehört, also Einwirkungsort ist. Dann wäre die indizielle Wirkung eines Abstands zum Zugang des Wahlgebäudes (6 m bis zum Gatter, 7,90 m bis zur Eingangstür) von unter 10 m gegeben. Entscheidend wäre mithin, von welchem Einwirkungsbereich des Plakats man ausgeht (vgl. Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages, BT-DrS 17/1000, S. 25 f.: 15 m Sichtentfernung zwischen Eingangstür und Plakat als Wahlfehler; Wahlprüfungsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg, LT-DrS 15/646: Plakat 15 m vom Eingangsbereich entfernt auf der dem Wahlgebäude gegenüber liegenden Straßenseite: kein Wahlfehler). Ähnliches kann gelten, wenn von Westen kommende Wähler, etwa wenn sie ihr Auto benutzt und vor dem Wahllokal geparkt haben, aus welchen Gründen auch immer noch einmal nach Westen geblickt haben, bevor sie das Wahllokal betreten haben. Dies bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, da auch wenn man insoweit von einem Verstoß gegen § 28 Abs. 2 KomWO ausginge, dieser Verstoß jedenfalls nicht das Wahlergebnis beeinflusst hat.
42 
b) Ein (6) andere Wahlbezirke betreffender Verstoß gegen § 28 Abs. 2 KomWO ist nicht gegeben. Es fehlt bereits am Vortrag konkreter Abstandsverhältnisse. Sie ergeben sich auch nicht aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Diese gehen im Übrigen ins Leere, soweit darin versichert wird, dass am Wahltag Plakate “im unmittelbaren Zugangsbereich“ der Wahllokale ... und ... vorhanden gewesen seien, weil damit nicht - wie erforderlich (§ 173 VwGO i.V.m. § 294 ZPO) - die Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen, sondern rechtlicher Schlussfolgerungen erfolgt.
43 
c) Unterstellt, es läge hinsichtlich der Wahlbezirke 01 und 02 ein Verstoß gegen § 28 Abs. 2 KomWO vor, wäre hierdurch jedenfalls das Ergebnis der Wahl nicht beeinflusst worden (§ 32 Abs. 1 KomWG).
44 
Das Gesetz verlangt hierfür keinen tatsächlichen, sondern nur einen möglichen ursächlichen Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis. Andererseits soll das Wahlergebnis aber möglichst weitgehend gesichert werden. Der erforderliche Zusammenhang ist deshalb nur gegeben, wenn sich aus dem in der Wahlanfechtung geltend gemachten und tatsächlich vorliegenden Gesetzesverstoß nicht nur eine theoretische, sondern nach den Umständen des Einzelfalls eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt, dieses also anders ausgefallen wäre. Entscheidend ist nicht die abstrakt vorstellbare Auswirkung, sondern nur der unter den konkreten Verhältnissen mögliche Einfluss des Wahlfehlers. Dabei kann von Bedeutung sein, wie knapp oder eindeutig das mit dem Wahleinspruch in Zweifel gezogene Wahlergebnis ausgefallen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.1997, - 1 S 1741/96 -, EKBW, KomWG § 32 E 41; Urteil vom 02.12.1985, - 1 S 2083/85 -, EKBW, KomWG § 32 E 36: „greifbar nahe Möglichkeit“; vgl. zum Ganzen zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 S 1652/16 -, juris).
45 
Eine Vermutung zu Gunsten einer Wahlergebnisbeeinflussung und eine Beweislast der Wahlbehörde, diese zu widerlegen, so dass nur bei positivem Nachweis einer fehlenden Wahlergebnisbeeinflussung die Ungültigerklärung der Wahl vermieden werden kann, besteht somit entgegen der Annahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht. Sie folgt insbesondere nicht daraus, dass es an einer Wahlergebnisbeeinflussung nicht nur dann fehlt, wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, sondern auch dann, aber - was der Kläger verkennt - nicht nur, wenn der Verstoß mit Sicherheit oder größter Wahrscheinlichkeit das Wahlergebnis nicht beeinflusst hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.1967, - II 271/67 -, EKBW, KomWG § 32 E 14; so auch - vom Kläger in der mündlichen Verhandlung unzutreffend herangezogen - Schreiber, a.a.O., § 49 Rn. 14 für den Fall klarer Stimmenverhältnisse).
46 
Das Ergebnis einer erfolgreich verlaufenen Bürgermeisterwahl ist dann durch einen vorliegenden Wahlfehler beeinflusst, wenn ohne den Verstoß die konkrete Möglichkeit bestanden hätte, dass ein anderer Bewerber gewählt worden wäre oder keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit erreicht hätte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.1959 - 4 F 171/58 -, EKBW, KomWG § 32 E 3; vom 26.04.1982 - 1 S 2416/81 -, EKBW, KomWG § 32 E 32). Allein fraglich im vorliegenden Fall ist, ob die Beigeladene zu Ziff. 2 ohne die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (§ 45 Abs. 1 GemO) erreicht hätte und ein zweiter Wahlgang notwendig geworden wäre.
47 
Die Beigeladene zu Ziff. 2 hat in der Gesamtwahl 111 Stimmen mehr erhalten, als für die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich war. Der (unterstellt) unzulässigen Wahlwerbung waren nur die Wähler in den Wahlbezirken 01 und 02 ausgesetzt. Davon haben im Wahlbezirk 01 215 Wähler für die Beigeladene zu Ziff. 2 gestimmt, im Wahlbezirk 02 252 Wähler. Die Wahlentscheidung dieser 467 Wähler zu Gunsten der Beigeladenen zu Ziff. 2 könnte theoretisch durch die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung beeinflusst worden sein. Das Wahlergebnis wäre mithin durch die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung tatsächlich beeinflusst, wenn die Beigeladene zu Ziff. 2 in diesen Wahlbezirken ohne diese Werbung mindestens 112 Stimmen weniger erhalten hätte.
48 
Die konkrete Möglichkeit einer Wahlergebnisbeeinflussung setzt vor diesem Hintergrund das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür voraus, dass für die Beigeladene zu Ziff. 2 ohne die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung in den Wahlbezirken 01 und 02 zumindest in einer solchen Größenordnung Wähler nicht gestimmt hätten, sie also ein knappes Viertel der Stimmen, die sie in den Wahlbezirken 01 und 02 erhalten hat, ohne diese Werbung nicht erhalten hätte.
49 
Solche Anhaltspunkte fehlen. Vielmehr liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung das Abstimmungsverhalten in den Wahlbezirken 01 und 02 kaum zu Gunsten der Beigeladenen zu Ziff. 2 beeinflusst hat.
50 
aa) Die vom Kläger angenommene Beeinflussung aller Wähler der Beigeladenen zu Ziff. 2 in den Wahlbezirken 01 und 02 durch den (unterstellten) Gesetzesverstoß ist durch nichts belegt.
51 
Auch bei der Ermittlung der möglicherweise durch eine unzulässige Wahlbeeinflussung angesprochenen oder durch eine Verletzung wesentlicher Vorschriften betroffenen Wähler zur Abschätzung einer Wahlergebnisbeeinflussung (vgl. - wie vom Kläger angeführt - Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 32 KomWG Rn. 111) ist im Blick zu behalten, dass nur auf konkret mögliche, nicht auf abstrakte Auswirkungen eines Wahlfehlers abzustellen ist, da ansonsten die hieraus abgeleitete Wahlergebnisbeeinflussung auch nur eine abstrakte Möglichkeit darstellt (ebenfalls auf eine konkrete Möglichkeit abstellend Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 32 KomWG Rn. 104 ff.).
52 
Dagegen, dass die Beigeladene zu Ziff. 2 in den Wahlbezirken 01 und 02 ohne das fragliche Plakat gar keine Stimmen bekommen hätte, spricht im Übrigen, dass sie in allen anderen (Urnen-)Wahlbezirken, ohne dass unzulässige Wahlwerbung angebracht gewesen wäre (s. dazu oben 2.b)), erhebliche Stimmanteile von im Durchschnitt 53,21 % erhalten hat.
53 
bb) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, außer ihm und einer weiteren Person, deren Beschwerde über das fragliche Plakat ebenfalls aktenkundig ist, hätten sich noch weitere Personen bei den Wahlvorständen der Wahlbezirke 01 und 02 beschwert und daraus abgeleitet hat, dass in der erforderlichen Größenordnung Wähler der Beigeladenen zu Ziff. 2 in den Wahlbezirken 01 und 02 durch den (unterstellten) Gesetzesverstoß beeinflusst worden seien, fehlt es hierfür an jeglicher Grundlage. Daraus, dass eine - nicht näher bezifferte - Anzahl von Wahlberechtigten sich über das Plakat beschwert hat, folgt noch nicht einmal, dass diese Personen für die Beigeladene zu Ziff. 2 gestimmt haben und auch nicht, dass dies Ausfluss einer (unterstellt) unzulässigen Beeinflussung durch das Plakat gewesen ist. Dies setzte weiterhin voraus, dass diese Personengruppe nicht in Kenntnis, sondern aufgrund der (unterstellt) unzulässigen Werbung ihre Stimme abgegeben hätte (s. dazu bereits oben 1.b)bb)). Auf die Frage, ob und wie viele Personen sich beschwert haben, kommt es mithin nicht entscheidungserheblich an. Der entsprechende Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung war deshalb abzulehnen (vgl. dazu Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 86 Rn. 33).
54 
cc) Es spricht bei Berücksichtigung der Wahlergebnisse in den übrigen (Urnen-) Wahlbezirken vielmehr vieles dafür, dass die Beigeladene zu Ziff. 2 in den Wahlbezirken 01 und 02 nicht in signifikanter Zahl Stimmen aufgrund des beanstandeten Plakats erhalten hat.
55 
Die Stimmenanteile in den Wahlbezirken 01 und 02 fügen sich unauffällig in das Bild der Stimmenanteile der Beigeladenen zu Ziff. 2 in den Wahlbezirken, in denen ohne die beanstandete Wahlwerbung gewählt werden konnte, ein. Signifikante Abweichungen gibt es demgegenüber in 3 anderen Wahlbezirken (Wahlbezirk 03 (Stimmenanteil der Beigeladenen zu Ziff. 2 43,52 %), 09 (61,71%) und 10 (43,80%)).
56 
Die Ergebnisse in den Wahlbezirken 01 und 02 sind insbesondere nicht besonders hoch zu Gunsten der Beigeladenen zu Ziff. 2 ausgefallen. Vielmehr hat sie in 5 der 12 Wahlbezirke, in denen ohne die beanstandete Wahlwerbung gewählt werden konnte, einen besseren Stimmenanteil als im Wahlbezirk 01 und in 6 dieser Bezirke einen besseren Stimmenanteil als im Wahlbezirk 02 erzielt.
57 
Die Beigeladene zu Ziff. 2 hat in den Wahlbezirken, in denen ohne die beanstandete Wahlwerbung gewählt werden konnte, einen durchschnittlichen Stimmenanteil von 53,21 % erzielt. Die Stimmenanteile in den einzelnen Wahlbezirken liegen auch nicht so weit auseinander, dass der Durchschnittswert nicht aussagekräftig wäre. Der genannte Stimmenanteil liegt etwas über ihrem Stimmenanteil im Wahlbezirk 01 und nur geringfügig unter ihrem Stimmenanteil im Wahlbezirk 02.
58 
Selbst in dem Wahlbezirk, in dem die Beigeladene zu Ziff. 2 am schlechtesten abgeschnitten hat (Wahlbezirk 03), hat sie ohne den in der Wahlanfechtung geltend gemachten Gesetzesverstoß noch einen Stimmenanteil von 43,52 % erhalten. Wenn man diesen Stimmenanteil für die Wahlbezirke 01 und 02 zu Grunde legte, entfielen im Wahlbezirk 01 auf die Beigeladene zu Ziff. 2 von den 385 abgegebenen gültigen Stimmen statt 215 Stimmen 167 Stimmen, also 48 Stimmen weniger, im Wahlbezirk 02 von 476 abgegebenen gültigen Stimmen statt 252 Stimmen 207 Stimmen, also 45 Stimmen weniger. Die Gesamtstimmenzahl für die Beigeladene zu Ziff. 2 würde sich damit um 93 Stimmen auf 2.585 verringern. Das wären immer noch 18 Stimmen mehr als die für die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang erforderlichen 2.567 Stimmen. Selbst in diesem Fall wäre also eine Wahlergebnisbeeinflussung noch nicht indiziert, ganz abgesehen davon, dass der Stimmenanteil im Wahlbezirk 03 nicht repräsentativ für die Wahlbezirke ist, in denen keine (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung angebracht gewesen ist.
59 
Soweit der Kläger gegen einen Vergleich mit den übrigen Wahlbezirken einwendet, auch in diesen sei zum Teil unerlaubte Werbung erfolgt, dringt er damit nicht durch (s. oben 2.b)). Im Übrigen verkennt er, dass selbst dann, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich wäre und es damit an Anhaltspunkten gegen eine Wahlergebnisbeeinflussung fehlte, immer noch keine Anhaltspunkte für eine Wahlergebnisbeeinflussung vorlägen.
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
61 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 13. April 2017
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,-- Euro festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 S 1652/16 -, juris).
64 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen diese Streitwertfestsetzung wird auf § 68 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Apr. 2017 - 10 K 6725/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Apr. 2017 - 10 K 6725/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Apr. 2017 - 10 K 6725/16 zitiert 17 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

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(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) W

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Apr. 2017 - 10 K 6725/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. März 2017 - 1 S 1652/16

bei uns veröffentlicht am 10.03.2017

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2016 - 7 K 3161/15 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Feb. 2009 - 13 S 2588/08

bei uns veröffentlicht am 25.02.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2008 – 11 K 5612/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahr

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Mai 2007 - 1 S 567/07

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2006 - 2 K 1555/06 - geändert. Der Einspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 wird aufgehoben. Der Bekl

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
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der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2006 - 2 K 1555/06 - geändert.

Der Einspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Kappel-Grafenhausen vom 2. Juli 2006 für ungültig zu erklären.

Der Beklagte und der Beigeladene zu 1 tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 im Berufungsverfahren je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl am 02.07.2006 in Kappel-Grafenhausen.
Am Freitag, dem 30.06.2006, berichtete die Badischen Zeitung (BZ) unter der Überschrift „Klagen aus dem Gewerbe“ über eine Wahlveranstaltung des Bürgermeisterkandidaten Z. mit Gewerbetreibenden der Gemeinde, und führte aus, dass das Verhalten des Amtsinhabers von Betriebsinhabern teilweise massiv kritisiert worden sei.
Am Samstag, dem 01.07.2006, erschien unter dem Titel „‘Zustimmung, Freundlichkeit’ - K. kontert Vorwürfe“ ein weiterer Artikel in der BZ in Gesprächsform, in dem die Sicht des amtierenden - und zur Wiederwahl stehenden - Bürgermeisters, des Beigeladenen zu 1, wiedergegeben wurde.
Am selben Tag wurden auch vier Leserbriefe in der BZ veröffentlicht, die sich kritisch mit dem Artikel vom 30.06.2006 auseinander setzten.
Unter der Titelzeile „Unverständlich“ wurde ein Leserbrief mit folgendem Wortlaut abgedruckt:
„Der leider von privater Seite verfasste Bericht gegenüber unserem Herrn K. entspricht nicht den Tatsachen.
Es waren nur einzelne Gewerbetreibende von knapp 40, die die Tätigkeit von Herrn K. kritisierten.
Bis jetzt hieß es in beiden Wahlkampfreden, dass ein fairer Wahlkampf betrieben wird, dies geht jedoch weit unter die Gürtellinie. Mit dem Bericht wird auf infame Weise versucht, Bürgermeister K. kurz vor der Wahl zu diskreditieren.
Ich bin der Meinung, dass man es nicht jedem recht machen kann, und dass bei allen zukünftigen Bürgermeistern immer ein Haar in der Suppe gefunden werden kann, wenn man danach sucht.
Mehrere Gewerbetreibende riefen mich als Gewerbevereinsvorsitzender an, dass sie den Artikel überhaupt nicht verstehen können, und mit Herrn K. sehr zufrieden sind. Sie baten mich, eine Gegendarstellung in die BZ und in den Guller zu setzen.
H. U.“
Unter der Zeile „Faires Miteinander“ hieß es:
„Wir auch von der O. GmbH, ... und ..., ... ... in ..., können diesen Bericht nicht nachvollziehen. In der Amtszeit von Herrn Bürgermeister K. war es für uns ein faires wirtschaftliches Miteinander.
W. O., O. GmbH, ...- und ... ...“
Unter der Überschrift „Ist das fair?“ erschien folgender Leserbrief:
10 
„Fair“ und „ehrlich“ sollte die Bewerbung um den Bürgermeisterposten in Kappel-Grafenhausen laufen - so wurde es zwischen den beiden Bewerbern, Amtsinhaber A. K. und dem Konkurrenten J. Z. öffentlich vereinbart. Nun scheinen unterschiedliche Ansichten darüber zu bestehen, was unter „fair“ und „ehrlich verstanden wird.
Manches an der Informationsbeschaffung des Kandidaten Z. im Wahlkampf erscheint mir nicht dem von ihm gesetzten moralischen Maß zu entsprechen.
... B. E., ...“
11 
Ein letzter Leserbrief folgte unter dem Stichwort „Verwundert“:
12 
Über den Bericht in der Badischen Zeitung vom 30. Juni „Klagen aus den Gewerbe“ kann ich, milde ausgedrückt, nur meiner Verwunderung Ausdruck verleihen. In diesem Bericht wird die Glaubwürdigkeit und Integrität des Amtsinhabers, Herrn Bürgermeister K., in Frage gestellt und ihm meines Erachtens auch Unrecht getan.
G. K., ...“
13 
Bei der Bürgermeisterwahl am 02.07.2006 erhielt der Beigeladene zu 1 1.160 von 2.301 gültigen und damit 50,4% der Stimmen; der unterlegene Bewerber Z. kam auf 1.135 Stimmen, sonstige Bewerber erhielten insgesamt sechs Stimmen. Das Wahlergebnis wurde zunächst am 03.07.2006 bekannt gemacht; die öffentliche Bekanntmachung wurde wegen eines Formfehlers am 14.07.2006 wiederholt.
14 
Am 10.07.2006 erhob der Kläger, ein wahlberechtigter Einwohner der Gemeinde, Einspruch gegen die Wahl und fügte eine Unterschriftenliste mit Beitretenden bei. Zur Begründung machte er geltend, dass eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung mit der Folge der Verletzung elementarer Wahlrechtsgrundsätze wie der Freiheit und Gleichheit der Wahl vorliege. Der stellvertretende Leiter des Wahlprüfungsausschusses, der Zeuge U., habe sich entgegen seiner Pflicht zur Neutralität am Samstag vor der Wahl in einem Leserbrief zugunsten des gewählten Bürgermeisters eingesetzt und darin falsche Behauptungen aufgestellt. Der Brief sei im Rathaus geschrieben und vom Bürgermeister diktiert worden. Wegen der Veröffentlichung hätten der Bürgermeister und der Zeuge U. massiven Druck auf die Mitarbeiterin der Badischen Zeitung ausgeübt.
15 
Gegenüber dem Landratsamt Ortenaukreis gab der Zeuge U. im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens u.a. an, dass die in der BZ veröffentlichte Stellungnahme von ihm selbst stamme und per E-Mail von seinem eigenen Computer an die Redaktion übermittelt worden sei. Irgendeine vorherige Kontaktaufnahme oder gar eine Absprache mit dem Beigeladenen zu 1 habe es nicht gegeben. Der Beigeladene zu 1 erklärte gegenüber dem Landratsamt, die Behauptung, der Leserbrief sei von ihm diktiert und im Rathaus geschrieben worden, sei unzutreffend. Die Beigeladene zu 2 teilte dem Landratsamt mit, dass der Bürgermeister-Stellvertreter bei allen Bediensteten in den beiden Rathäusern der Frage nachgegangen sei, ob der Leserbrief im Rathaus geschrieben bzw. vom Bürgermeister diktiert worden sei; alle Befragten hätten dies verneint.
16 
Das Landratsamt Ortenaukreis erklärte mit Wahlprüfungsbescheid vom 03.08.2006 die Bürgermeisterwahl unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Entscheidung über die Einsprüche für gültig.
17 
Mit weiterem Bescheid vom 03.08.2006 wies das Landratsamt den Einspruch des Klägers zurück. Der zulässige Einspruch sei nicht begründet. Die gerügte gesetzwidrige Wahlbeeinflussung durch einen Bewerber oder Dritte liege nicht vor. Der Zeuge U. habe mit seinem Leserbrief nicht gegen die den amtlichen Organen obliegende Neutralitätspflicht verstoßen; diese gelte nur für die Gemeindeorgane selbst, nicht aber für deren Mitglieder. Im Übrigen habe der Zeuge U. diesen Brief mit seinem Namen, nicht aber mit Hinweis auf sein Amt als stellvertretendes Mitglied des Gemeindewahlausschusses unterzeichnet. Inhaltlich sei mit dem Leserbrief angesichts der kontroversen Berichterstattung die Grenze der zulässigen Wahlpropaganda und Wahlagitation nicht überschritten worden. Die weitere Rüge, wonach der Brief im Rathaus geschrieben und vom Bürgermeister diktiert worden sei, sei nicht belegt. Nach glaubhafter Darstellung des Zeugen U. habe dieser die Stellungnahme selbst verfasst und per E-Mail vom eigenen Computer an die Redaktion der BZ übermittelt. Auch der Beigeladene zu 1 habe den Vorwurf als falsch bestritten. Nach Stellungnahme der Gemeinde unter Einbeziehung einer Befragung der Bediensteten des Bürgermeisteramtes bestünden ebenso wenig Anhaltspunkte im Sinne des Vorbringens. Nicht nachgewiesen sei weiter der Vorwurf, der Beigeladene zu 1 oder der Zeuge U. hätten Druck auf die Mitarbeiterin der Badischen Zeitung ausgeübt.
18 
Der Kläger hat am 01.09.2006 Klage erhoben und zur Begründung insbesondere geltend gemacht, dass der fragliche Leserbrief vom Bürgermeister initiiert und diktiert und im Rathaus der Entwurf für den Strohmann U. geschrieben worden sei. Der Bürgermeister habe über die Gemeindeverwaltung z.B. durch E-Mails an den Zeugen U. Einfluss auf diesen ausgeübt, damit der Leserbrief in der BZ abgedruckt werde. Diese amtliche Beeinflussung durch die Gemeindeverwaltung bzw. den Bürgermeister sei auch rechtserheblich gewesen, sie habe das Wahlergebnis entscheidend beeinflusst. Der Beklagte und der Beigeladene zu 1 sind der Klage entgegengetreten. Die Beigeladene zu 2 hat im laufenden Verfahren schriftliche Stellungnahmen von zwei im Büro des Beigeladenen zu 1 tätigen Bediensteten, darunter die Zeugin F., vorgelegt, die - abweichend von ihren ursprünglichen Einlassungen - bekundet haben, dass am 30.06.2006 auf Geheiß des Beigeladenen zu 1 dort Leserbriefe geschrieben worden seien und deren Veröffentlichung vorbereitet worden sei.
19 
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2006, in der der Zeuge U. und die Zeugin F. vernommen worden sind, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung liege bei Berücksichtigung der fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe, die den Prüfungsumfang auch des Gerichts beschränkten, nicht vor. Mit seinem Leserbrief habe der Zeuge U., der stellvertretender Beisitzer des Wahlausschusses und Gemeinderat sei, die Grenzen zulässiger Wahlwerbung nicht überschritten. Denn er habe diesen Brief nicht in diesen Funktionen, sondern allein als Gewerbevereinsvorsitzender geschrieben. Als Inhaber eines Ehrenamtes könne er nicht von Äußerungen im Rahmen des Wahlkampfs ausgeschlossen werden. Auch im Hinblick auf die Autorenschaft des fraglichen Leserbriefs sei eine gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung nicht festzustellen. Objektiv unrichtig seien Tatsachenbehauptungen zwar nicht nur dann, wenn sie inhaltlich falsch seien, sondern auch in Fällen, in denen der Wähler über den Urheber einer Äußerung im Wahlkampf getäuscht werde; denn die Bewertung einer solchen Äußerung hänge entscheidend auch davon ab, von wem sie stamme. Der Zeuge U. sei jedoch in rechtlicher Hinsicht als Urheber des mit seinem Namen unterzeichneten Leserbriefs anzusehen. Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass der Beigeladene zu 1 einen erheblichen Beitrag an der Entstehung und am Inhalt des Leserbriefs habe, der Zeuge U. habe sich den Inhalt des Briefs jedoch vollständig zu eigen gemacht. Er habe nämlich ein persönliches Interesse daran gehabt, dem seiner Auffassung nach durch den Bericht entstandenen falschen Anschein, die Gewerbetreibenden insgesamt und auch er als der Vereinsvorsitzende sei dem amtierenden Bürgermeister gegenüber kritisch eingestellt, durch eine eigene veröffentlichte Stellungnahme entgegenzutreten. Des Weiteren habe der Zeuge U. den aus dem Rathaus stammenden Entwurf nicht unbesehen übernommen, sondern um eigene Passagen ergänzt. Da der Zeuge U. somit als Urheber des Leserbriefs anzusehen sei, liege allein darin, dass ohne ein Eingreifen des Beigeladenen zu 1 der Leserbrief vermutlich mit anderem Wortlaut, möglicherweise aber auch gar nicht, erschienen wäre, keine rechtserhebliche Täuschung des Wählers. Etwas anderes ergebe sich schließlich auch nicht daraus, dass der Beigeladene zu 1 den Entwurf für den Leserbrief durch eine Angestellte des Rathauses habe schreiben und mailen lassen. Es spreche vieles dafür, dass eine unparteiische Amtsführung es gebiete, Einrichtungen und Bedienstete der Gemeindeverwaltung nicht für Wahlpropaganda zu verwenden. Ein Textbeitrag von sechs Zeilen, der von der Angestellten zudem lediglich nach Diktat geschrieben, nicht aber entworfen worden sei, reiche dafür jedenfalls nicht aus, da einem derart geringen Beitrag die Eignung dafür fehle, die Wahl zu beeinflussen.
20 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 07.03.2007 - 1 S 182/07 - zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein Vorbringen, wonach der Zeuge U. als Unterzeichner des Leserbriefs lediglich vorgeschoben worden sei und die Wähler dadurch über den wahren Urheber getäuscht worden seien. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Der Beigeladene zu 1 habe den Leserbrief initiiert, der Zeuge U. habe den per E-Mail übermittelten Entwurf in zentralen Aussagen übernommen, so dass amtliche Stellen bei der Veröffentlichung eine ausschlaggebende Rolle gespielt hätten. Es reiche nicht aus, dass der Zeuge U. bekräftigt habe, dass es sein Leserbrief gewesen sei und er inhaltlich voll dahinter stehe; eine formale Autorenschaft genüge nicht. Schließlich gehe es nicht an, den unzulässigen amtlichen Einfluss des Bürgermeisters angesichts des knappen Wahlergebnisses zu verharmlosen.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2006 - 2 K 1555/06 - zu ändern, den Einspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Kappel-Grafenhausen vom 2. Juli 2006 für ungültig zu erklären.
23 
Der Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
26 
Der Beigeladene zu 1 beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Er trägt vor: Zutreffend sei im angefochtenen Urteil festgestellt worden, dass der Zeuge U. „wahrer Urheber“ des Leserbriefs gewesen sei; er habe dessen Inhalt und Form selbst verantwortet. Im Übrigen komme es nicht darauf an, wer der geistige Urheber eines Leserbriefs im Wahlkampf sei; entscheidend sei allein, wer durch seine Unterschrift die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Text dokumentiere und damit die inhaltliche Verantwortung für das Druckwerk gegenüber der Öffentlichkeit und der Wählerschaft übernehme. Eine Verletzung der Neutralitätspflicht sei rechtlich nur dann von Bedeutung, wenn sie in den öffentlichen Raum hineinwirke und zu einer Beeinflussung des Wählerwillens führen könne. Demgegenüber seien Verstöße, die rein verwaltungsintern blieben und keine Auswirkungen auf den Wählerwillen haben könnten, irrelevant. Außerdem müssten die Verstöße von solchem Gewicht sein, dass eine unzulässige Beeinflussung des Wahlergebnisses durch sie möglich sei. Dies habe das angefochtene Urteil bezüglich des völlig untergeordneten Beitrags der Zeugin F. zutreffend verneint.
29 
Die Beigeladene zu 2 beantragt,
30 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2006 - 2 K 1555/06 - zu ändern, den Einspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Kappel-Grafenhausen vom 2. Juli 2006 für ungültig zu erklären.
31 
Sie trägt vor: Der Beigeladene zu 1 habe im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Leserbriefs Gemeindebedienstete für seine Wahlkampfzwecke eingesetzt und dadurch unter Verletzung der ihm insoweit obliegenden Neutralitätspflicht eine gesetzeswidrige Wahlbeeinflussung begangen. Angesichts des knappen Stimmenvorsprungs des Beigeladenen zu 1 sei auch anzunehmen, dass dieser Wahlfehler Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben könnte.
32 
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin F.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
33 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schriftsatz des Beigeladenen zu 1 vom 15.05.2007 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
34 
Die nach Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann verlangen, dass der Beklagte die Bürgermeisterwahl in Kappel-Grafenhausen vom 02.07.2006 für ungültig erklärt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn im Prüfungsrahmen der fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe kann festgestellt werden, dass eine andere gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG vorliegt, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein kann.
35 
1. Mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO verweist, hat das Verwaltungsgericht allerdings festgestellt, dass der vom Kläger in seinem Einspruch an erster Stelle gerügte Wahlfehler einer Verletzung der Neutralitätspflicht durch den Zeugen U. nicht vorliegt.
36 
2. Mit der Rüge, in dem vom Zeugen U. unterzeichneten Leserbrief liege eine gegen den Grundsatz der freien Wahl verstoßende Täuschung über die Autorenschaft, kann der Kläger ebenso wenig durchdringen.
37 
Der Zeuge U. hat seine Unterschrift freiwillig und ohne Zwang unter den Leserbrief gesetzt. Allein darauf kommt es an. Unbeachtlich ist, in welchem Umfang der Zeuge hierzu eigene Beiträge geliefert hat. Denn auch dem Amtsinhaber, der eine Wiederwahl anstrebt, ist es wie jedem Wahlbewerber unbenommen, im Wahlkampf eine Unterstützungskampagne zu initiieren und dabei den Unterstützern auch „die Feder zu führen“. Aus welchen Gründen der Unterstützer öffentlich zu Gunsten des Bewerbers Partei ergreift, ist grundsätzlich irrelevant (siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 08.07.1966 - VII 192.64 -, BVerwGE 24, 315 <319 f.>, Urteil vom 08.04.2003 - 8 C 14.02 -, BVerwGE 118, 101 <107 f.>); die Grenze einer noch zulässigen Motivation dürfte allerdings dann überschritten sein, wenn - wie hier nicht gegeben - der Unterstützer sich vom Bewerber bezahlen ließe.
38 
3. Zum Erfolg der Klage führt indessen die Rüge einer Verletzung der Neutralitätspflicht seitens des Beigeladenen zu 1 durch die Nutzung dienstlicher Mittel zu Wahlkampfzwecken.
39 
a) Ein solcher Wahlfehler ist entgegen der vom Beigeladenen zu 1 auch im Berufungsverfahren geäußerten Zweifel im fristgerecht eingereichten Einspruchsschreiben gerügt worden. Mit dem Vorbringen, der Leserbrief des Zeugen U. sei im Rathaus geschrieben und vom Bürgermeister diktiert worden, hat der Kläger neben dem ausdrücklich genannten Wahlfehler einer - vermeintlichen - Neutralitätspflichtverletzung durch den Zeugen U. auch das Verhalten des Beigeladenen zu 1 der Sache nach mit hinreichender Deutlichkeit zur Überprüfung gestellt. Es reicht aus, wenn der Sachverhalt, aus dem sich ein Wahlfehler ergeben soll, hinreichend konkretisiert wird; der Wahlfehler muss nicht ausdrücklich benannt und unter die Vorschrift des § 32 Abs. 1 KomWG subsumiert werden.
40 
b) Diese Rüge gibt Anlass zu einer inhaltlichen Prüfung; davon sind bezogen auf den unmittelbar beschriebenen Vorgang sowohl die Wahlprüfungsbehörde als auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats folgt aus Sinn und Zweck der im Sinne einer materiellen Präklusionsvorschrift verstandenen Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 KomWG über die Einspruchsfrist, dass der Einsprechende auch im gerichtlichen Verfahren nur mit solchen Wahlanfechtungsgründen gehört werden kann, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht fristgerecht hinreichend konkretisiert worden sind. Daraus folgt indessen nicht, dass hier etwa die näheren Umstände des behaupteten Vorgangs substantiiert und detailliert darzulegen wären; damit wäre der Einsprechende jedenfalls bei Vorgängen, die sich nicht vor den Augen der Öffentlichkeit abspielen, in aller Regel überfordert. Der Senat hat vielmehr ausgeführt, dass - lediglich - Beanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, als unsubstantiiert zurückzuweisen sind (vgl. Urteil des erk. Senats vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, ESVGH 42, 161 <162 f.> m.w.N.; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92 -, DVBl 1994, 41 <42>). Eine solche nachprüfbare Tatsachenbehauptung, die auf den Wahlfehler einer anderen gegen das Gesetz verstoßenden Wahlbeeinflussung i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG führt, steht hier in Rede. Soweit der Senat eine Konkretisierung auch in rechtlicher Hinsicht verlangt, bezieht sich dies in erster Linie auf die Situation, in der über das reine Wahlverfahren und die ordnungsgemäße Anwendung der Wahlvorschriften hinaus auch die Rechtsgrundlagen der Wahl als solche - im Wege einer inzidenten Normenkontrolle - zum Gegenstand der Wahlanfechtung gemacht werden (vgl. hierzu Beschluss des erk. Senats vom 13.01.1987 - 1 S 1246/86 -, VBlBW 1987, 420; Urteil des erk. Senats vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, NVwZ-RR 1996, 411). Dann ist auch die Aufarbeitung der aufgeworfenen Rechtsfragen gefordert (vgl. zuletzt Urteil des erk. Senats vom 07.03.2007 - 1 S 19/06 -).
41 
c) Die hiernach gebotene Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs, die den Amtsermittlungsgrundsatz überlagert, steht einer Bewertung aller Vorgänge im Zusammenhang mit den am 01.07.2006 in der BZ erschienenen Leserbriefen nicht entgegen.
42 
In § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG ausdrücklich normiert ist lediglich der Ausschluss weiterer Anfechtungsgründe. Eine solche Erweiterung der Anfechtungsgründe ist indessen nicht gegeben, wenn der Vorwurf einer gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung nicht allein auf die Verwendung dienstlicher Mittel bei der Unterstützung eines, sondern mehrerer Leserbriefschreiber gestützt werden soll.
43 
Auch aus dem Gebot der Konkretisierung der Fehlertatbestände schon im fristgebundenen Einspruchsschreiben folgt nicht, dass die Prüfung auf den Leserbrief des Zeugen U. beschränkt ist und die anderen Leserbriefe ausgeblendet werden müssen. Zwar dürfen im Rahmen des geltend gemachten Anfechtungsgrundes weitere Tatsachen grundsätzlich nicht vorgebracht werden; lediglich die Ergänzung und Erläuterung des schon vorliegenden Sachvortrags bleibt möglich (vgl. Kunze/Merk/Quecke, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl., 1989, § 31 Rdnr. 50 f.). Die danach vorzunehmende Abgrenzung zwischen (unzulässiger) neuer Tatsache und (zulässiger) Ergänzung kann jedoch nicht allein danach vorgenommen werden, ob die Vorgänge logisch („denkgesetzlich“) trennbar sind oder nicht. Vielmehr ist eine wertende Betrachtungsweise angezeigt. Handelt es sich bei natürlicher Betrachtung um einen einheitlichen Sachverhalt, von dem - gerade auch wegen fehlender Einsichtsmöglichkeiten eines Außenstehenden - nur ein Ausschnitt benannt worden ist, der sich von den anderen Sachverhaltselementen nicht grundlegend unterscheidet, so dass der benannte Fehlertatbestand damit letztlich nur eine quantitative Änderung erfährt, ist die Erstreckung der Prüfung auf den gesamten Sachverhaltskomplex geboten.
44 
Diese Rechtsauffassung steht dem Zweck der Präklusion nicht entgegen. Sie dient dem Interesse, möglichst bald Klarheit über die Gültigkeit der Wahl und damit funktionsfähige Gemeindeorgane zu erhalten (vgl. nur Urteil des erk. Senats vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, ESVGH 42, 161 <163>). Eine beachtliche Verzögerung des Wahlanfechtungsverfahrens ist aber bei einem einheitlichen Sachverhalt nicht zu befürchten, da der enge Zusammenhang der Sachverhaltselemente dazu führt, dass schon die Sachverhaltsermittlung keinesfalls trennscharf erfolgen kann. Gerade vor diesem Hintergrund kommt der beschränkten Ausweitung des Prüfungsrahmens schließlich auch eine Befriedigungswirkung zu.
45 
d) Der folglich insgesamt der gerichtlichen Prüfung unterliegende Sachverhaltskomplex der Umstände des Entstehens und der Veröffentlichung der am 01.07.2006 in der BZ zur Bürgermeisterwahl erschienenen Leserbriefe stellt sich als eine inhaltlich und organisatorisch maßgeblich vom Beigeladenen zu 1 gesteuerte „Kampagne“ dar, mit deren Hilfe dieser - zusammen mit der hier mangels einer diesbezüglichen Rüge irrelevanten „Gegendarstellung“ - versucht hat, dem seiner Ansicht nach unzutreffenden Eindruck entgegenzuwirken, den der am 30.06.2006 erschienene Zeitungsbericht über die Wahlkampfveranstaltung eines Gegenkandidaten mit Gewerbetreibenden vermitteln konnte. Diese Einschätzung stützt sich auf die glaubhaften Einlassungen der Zeugin F., denen auch der Beigeladene zu 1 letztlich nicht widersprochen hat. Die Zeugin hat, wie bereits vor dem Verwaltungsgericht, bekundet, dass sie am 30.06.2006, als sie von 09:30 Uhr bis 14:00 Uhr im Vorzimmer des Beigeladenen zu 1 tätig war, fast nur mit dem Verfassen, Schreiben und Versenden von Leserbriefen und entsprechenden Entwürfen sowie der Vermittlung von telefonischen Kontakten mit (potenziellen) Leserbriefschreibern beschäftigt war.
46 
Durch den Einsatz persönlicher und sächlicher Mittel der Gemeindeverwaltung für seinen Wahlkampf hat der Beigeladene zu 1 nicht nur gegen seine Dienstpflichten als Bürgermeister und Leiter der Gemeindeverwaltung, sondern zugleich gegen das Recht seiner Mitbewerber auf Chancengleichheit verstoßen. Denn dieses Recht ist verletzt, wenn Amtsträger zu Gunsten oder zu Lasten eines Bewerbers in den Wahlkampf eingreifen und dabei gegen die ihnen zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl auferlegten Pflicht zu einer unparteiischen Amtsführung verstoßen (vgl. etwa Urteil des erk. Senats vom 07.11.1983 - 1 S 1311/83 -, EKBW, KomWG § 32 E 35; BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96 -, BVerwGE 104, 323 <326 f.>). Der Beigeladene zu 1 war gehalten, zwischen seiner Funktion als Amtsträger und seiner Eigenschaft als Bewerber um die eigene Nachfolge zu unterscheiden. Es war ihm verwehrt, sein Wahlkampfbüro in seinen Diensträumen zu unterhalten und für diese Zwecke auf Kosten der Gemeinde Gemeindebedienstete einzusetzen. Wie hier die Grenzen im Einzelnen zu ziehen sind und ob eine trennscharfe Abgrenzung in Randbereichen möglich ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Auch geht es hier nicht darum, wie die zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung in Wahlkampfzeiten entwickelten Grundsätze auf die kommunale Ebene zu übertragen sind. Denn im vorliegenden Zusammenhang der „Leserbriefkampagne“ handelte der Beigeladene zu 1 nur als Wahlkämpfer, während er als Amtsträger nicht in Erscheinung trat und dies auch gar nicht wollte.
47 
Für die Bewertung als Wahlfehler von Bedeutung sind indessen nur Vorgänge, denen eine (Außen-)Wirkung auf den Wahlkampf zukommt, indem mit ihrer Hilfe auf die Meinungsbildung der Wählerschaft eingewirkt werden soll. Deswegen sind die „auf Vorrat“ geschriebenen Leserbriefe, die letztlich keine Verwendung gefunden haben, insoweit unbeachtlich. Auf drei der vier in der BZ veröffentlichten Leserbriefe hat der Beigeladene jedoch in unterschiedlichem Umfang, wegen der Nutzung dienstlicher Mittel aber immer in unzulässiger Weise Einfluss genommen. Der Leserbrief des Zeugen U. ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen dem Zeugen und dem Beigeladenen zu 1; hierzu hat der Beigeladene zu 1 einen Entwurf beigesteuert, den er der Zeugin diktiert hatte. Der Leserbrief von ... E. ist ebenso wie derjenige von Herrn O. auf eine Anregung des Beigeladenen zu 1 zurückzuführen. Zwar hat der Beigeladene zu 1 für den nur wenige Zeilen umfassenden Leserbrief von Herrn O. jedenfalls schriftlich keine Vorlage geliefert; gleichwohl bleibt auch diese Veröffentlichung Teil der vom Beigeladenen zu 1 mit unerlaubten Mitteln geführten Kampagne. Der Beitrag des Beigeladenen zu 1 zum Leserbrief von ... E. hat sich in einer Bitte um diese besondere Form des öffentlichen Beistands nicht erschöpft. Vielmehr hat der Beigeladene zu 1 den Verfasser insoweit unterstützt, als er die Zeugin den Entwurf nach dem Diktat des Verfassers hat schreiben und diesem sodann hat zufaxen lassen. Unbeachtlich ist insoweit, dass der Leserbrief nach den schriftlichen Einlassungen von ... E. von der BZ auch redaktionell überarbeitet worden ist; denn Grundlage dieser Leserbriefveröffentlichung war das mit „technischer“ Hilfestellung durch die Zeugin verfasste Schreiben.
48 
Die hiernach vorliegende gesetzwidrige Wahlbeeinflussung war auch für das Wahlergebnis relevant. Der vom Gesetz geforderte mögliche ursächliche Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis ist nur dann gegeben, wenn sich aus dem mit der Wahlanfechtung geltend gemachten und tatsächlich vorliegenden Gesetzesverstoß nicht nur eine theoretische, sondern eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt. Entscheidend ist danach nicht die abstrakt vorstellbare Auswirkung, sondern nur der unter den konkreten Verhältnissen mögliche Einfluss des Wahlfehlers. Von wesentlicher Bedeutung kann insbesondere sein, wie knapp oder wie eindeutig das mit dem Wahleinspruch konkret in Zweifel gezogene Wahlergebnis ausgefallen ist (vgl. nur Urteil des erk. Senats vom 27.01.1997 - 1 S 1741/96 -, ESVGH 47, 130 <134> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 24.06.1997 - 8 B 92.97 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 46). Angesichts der äußerst knappen Entscheidung, bei der der Beigeladene zu 1 die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, die ihm einen zweiten Wahlgang erspart hat, um nur neun Stimmen übertroffen hat, ist die Ergebnisrelevanz gegeben. Denn es erscheint nicht fernliegend, dass diese letzte Wahlkampfauseinandersetzung und ihre pressemäßige Begleitung samt der Resonanz durch Leserbriefe jedenfalls für eine bestimmte Anzahl von Wählern von maßgeblicher Bedeutung war. Auch der Beigeladene zu 1 hat auf eine solche Möglichkeit einer letztlich wahlentscheidenden Beeinflussung abgestellt, indem er gerade auch einen ortsansässigen Allgemeinarzt, dem er ein besonderes Ansehen in der Wählerschaft zugeschrieben hat, zum Verfassen eines Leserbriefs bewegt hat.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
50 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
51 
Beschluss
vom 15. Mai 2007
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
33 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schriftsatz des Beigeladenen zu 1 vom 15.05.2007 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
34 
Die nach Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann verlangen, dass der Beklagte die Bürgermeisterwahl in Kappel-Grafenhausen vom 02.07.2006 für ungültig erklärt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn im Prüfungsrahmen der fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe kann festgestellt werden, dass eine andere gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG vorliegt, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein kann.
35 
1. Mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO verweist, hat das Verwaltungsgericht allerdings festgestellt, dass der vom Kläger in seinem Einspruch an erster Stelle gerügte Wahlfehler einer Verletzung der Neutralitätspflicht durch den Zeugen U. nicht vorliegt.
36 
2. Mit der Rüge, in dem vom Zeugen U. unterzeichneten Leserbrief liege eine gegen den Grundsatz der freien Wahl verstoßende Täuschung über die Autorenschaft, kann der Kläger ebenso wenig durchdringen.
37 
Der Zeuge U. hat seine Unterschrift freiwillig und ohne Zwang unter den Leserbrief gesetzt. Allein darauf kommt es an. Unbeachtlich ist, in welchem Umfang der Zeuge hierzu eigene Beiträge geliefert hat. Denn auch dem Amtsinhaber, der eine Wiederwahl anstrebt, ist es wie jedem Wahlbewerber unbenommen, im Wahlkampf eine Unterstützungskampagne zu initiieren und dabei den Unterstützern auch „die Feder zu führen“. Aus welchen Gründen der Unterstützer öffentlich zu Gunsten des Bewerbers Partei ergreift, ist grundsätzlich irrelevant (siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 08.07.1966 - VII 192.64 -, BVerwGE 24, 315 <319 f.>, Urteil vom 08.04.2003 - 8 C 14.02 -, BVerwGE 118, 101 <107 f.>); die Grenze einer noch zulässigen Motivation dürfte allerdings dann überschritten sein, wenn - wie hier nicht gegeben - der Unterstützer sich vom Bewerber bezahlen ließe.
38 
3. Zum Erfolg der Klage führt indessen die Rüge einer Verletzung der Neutralitätspflicht seitens des Beigeladenen zu 1 durch die Nutzung dienstlicher Mittel zu Wahlkampfzwecken.
39 
a) Ein solcher Wahlfehler ist entgegen der vom Beigeladenen zu 1 auch im Berufungsverfahren geäußerten Zweifel im fristgerecht eingereichten Einspruchsschreiben gerügt worden. Mit dem Vorbringen, der Leserbrief des Zeugen U. sei im Rathaus geschrieben und vom Bürgermeister diktiert worden, hat der Kläger neben dem ausdrücklich genannten Wahlfehler einer - vermeintlichen - Neutralitätspflichtverletzung durch den Zeugen U. auch das Verhalten des Beigeladenen zu 1 der Sache nach mit hinreichender Deutlichkeit zur Überprüfung gestellt. Es reicht aus, wenn der Sachverhalt, aus dem sich ein Wahlfehler ergeben soll, hinreichend konkretisiert wird; der Wahlfehler muss nicht ausdrücklich benannt und unter die Vorschrift des § 32 Abs. 1 KomWG subsumiert werden.
40 
b) Diese Rüge gibt Anlass zu einer inhaltlichen Prüfung; davon sind bezogen auf den unmittelbar beschriebenen Vorgang sowohl die Wahlprüfungsbehörde als auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats folgt aus Sinn und Zweck der im Sinne einer materiellen Präklusionsvorschrift verstandenen Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 KomWG über die Einspruchsfrist, dass der Einsprechende auch im gerichtlichen Verfahren nur mit solchen Wahlanfechtungsgründen gehört werden kann, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht fristgerecht hinreichend konkretisiert worden sind. Daraus folgt indessen nicht, dass hier etwa die näheren Umstände des behaupteten Vorgangs substantiiert und detailliert darzulegen wären; damit wäre der Einsprechende jedenfalls bei Vorgängen, die sich nicht vor den Augen der Öffentlichkeit abspielen, in aller Regel überfordert. Der Senat hat vielmehr ausgeführt, dass - lediglich - Beanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, als unsubstantiiert zurückzuweisen sind (vgl. Urteil des erk. Senats vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, ESVGH 42, 161 <162 f.> m.w.N.; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92 -, DVBl 1994, 41 <42>). Eine solche nachprüfbare Tatsachenbehauptung, die auf den Wahlfehler einer anderen gegen das Gesetz verstoßenden Wahlbeeinflussung i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG führt, steht hier in Rede. Soweit der Senat eine Konkretisierung auch in rechtlicher Hinsicht verlangt, bezieht sich dies in erster Linie auf die Situation, in der über das reine Wahlverfahren und die ordnungsgemäße Anwendung der Wahlvorschriften hinaus auch die Rechtsgrundlagen der Wahl als solche - im Wege einer inzidenten Normenkontrolle - zum Gegenstand der Wahlanfechtung gemacht werden (vgl. hierzu Beschluss des erk. Senats vom 13.01.1987 - 1 S 1246/86 -, VBlBW 1987, 420; Urteil des erk. Senats vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, NVwZ-RR 1996, 411). Dann ist auch die Aufarbeitung der aufgeworfenen Rechtsfragen gefordert (vgl. zuletzt Urteil des erk. Senats vom 07.03.2007 - 1 S 19/06 -).
41 
c) Die hiernach gebotene Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs, die den Amtsermittlungsgrundsatz überlagert, steht einer Bewertung aller Vorgänge im Zusammenhang mit den am 01.07.2006 in der BZ erschienenen Leserbriefen nicht entgegen.
42 
In § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG ausdrücklich normiert ist lediglich der Ausschluss weiterer Anfechtungsgründe. Eine solche Erweiterung der Anfechtungsgründe ist indessen nicht gegeben, wenn der Vorwurf einer gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung nicht allein auf die Verwendung dienstlicher Mittel bei der Unterstützung eines, sondern mehrerer Leserbriefschreiber gestützt werden soll.
43 
Auch aus dem Gebot der Konkretisierung der Fehlertatbestände schon im fristgebundenen Einspruchsschreiben folgt nicht, dass die Prüfung auf den Leserbrief des Zeugen U. beschränkt ist und die anderen Leserbriefe ausgeblendet werden müssen. Zwar dürfen im Rahmen des geltend gemachten Anfechtungsgrundes weitere Tatsachen grundsätzlich nicht vorgebracht werden; lediglich die Ergänzung und Erläuterung des schon vorliegenden Sachvortrags bleibt möglich (vgl. Kunze/Merk/Quecke, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl., 1989, § 31 Rdnr. 50 f.). Die danach vorzunehmende Abgrenzung zwischen (unzulässiger) neuer Tatsache und (zulässiger) Ergänzung kann jedoch nicht allein danach vorgenommen werden, ob die Vorgänge logisch („denkgesetzlich“) trennbar sind oder nicht. Vielmehr ist eine wertende Betrachtungsweise angezeigt. Handelt es sich bei natürlicher Betrachtung um einen einheitlichen Sachverhalt, von dem - gerade auch wegen fehlender Einsichtsmöglichkeiten eines Außenstehenden - nur ein Ausschnitt benannt worden ist, der sich von den anderen Sachverhaltselementen nicht grundlegend unterscheidet, so dass der benannte Fehlertatbestand damit letztlich nur eine quantitative Änderung erfährt, ist die Erstreckung der Prüfung auf den gesamten Sachverhaltskomplex geboten.
44 
Diese Rechtsauffassung steht dem Zweck der Präklusion nicht entgegen. Sie dient dem Interesse, möglichst bald Klarheit über die Gültigkeit der Wahl und damit funktionsfähige Gemeindeorgane zu erhalten (vgl. nur Urteil des erk. Senats vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, ESVGH 42, 161 <163>). Eine beachtliche Verzögerung des Wahlanfechtungsverfahrens ist aber bei einem einheitlichen Sachverhalt nicht zu befürchten, da der enge Zusammenhang der Sachverhaltselemente dazu führt, dass schon die Sachverhaltsermittlung keinesfalls trennscharf erfolgen kann. Gerade vor diesem Hintergrund kommt der beschränkten Ausweitung des Prüfungsrahmens schließlich auch eine Befriedigungswirkung zu.
45 
d) Der folglich insgesamt der gerichtlichen Prüfung unterliegende Sachverhaltskomplex der Umstände des Entstehens und der Veröffentlichung der am 01.07.2006 in der BZ zur Bürgermeisterwahl erschienenen Leserbriefe stellt sich als eine inhaltlich und organisatorisch maßgeblich vom Beigeladenen zu 1 gesteuerte „Kampagne“ dar, mit deren Hilfe dieser - zusammen mit der hier mangels einer diesbezüglichen Rüge irrelevanten „Gegendarstellung“ - versucht hat, dem seiner Ansicht nach unzutreffenden Eindruck entgegenzuwirken, den der am 30.06.2006 erschienene Zeitungsbericht über die Wahlkampfveranstaltung eines Gegenkandidaten mit Gewerbetreibenden vermitteln konnte. Diese Einschätzung stützt sich auf die glaubhaften Einlassungen der Zeugin F., denen auch der Beigeladene zu 1 letztlich nicht widersprochen hat. Die Zeugin hat, wie bereits vor dem Verwaltungsgericht, bekundet, dass sie am 30.06.2006, als sie von 09:30 Uhr bis 14:00 Uhr im Vorzimmer des Beigeladenen zu 1 tätig war, fast nur mit dem Verfassen, Schreiben und Versenden von Leserbriefen und entsprechenden Entwürfen sowie der Vermittlung von telefonischen Kontakten mit (potenziellen) Leserbriefschreibern beschäftigt war.
46 
Durch den Einsatz persönlicher und sächlicher Mittel der Gemeindeverwaltung für seinen Wahlkampf hat der Beigeladene zu 1 nicht nur gegen seine Dienstpflichten als Bürgermeister und Leiter der Gemeindeverwaltung, sondern zugleich gegen das Recht seiner Mitbewerber auf Chancengleichheit verstoßen. Denn dieses Recht ist verletzt, wenn Amtsträger zu Gunsten oder zu Lasten eines Bewerbers in den Wahlkampf eingreifen und dabei gegen die ihnen zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl auferlegten Pflicht zu einer unparteiischen Amtsführung verstoßen (vgl. etwa Urteil des erk. Senats vom 07.11.1983 - 1 S 1311/83 -, EKBW, KomWG § 32 E 35; BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96 -, BVerwGE 104, 323 <326 f.>). Der Beigeladene zu 1 war gehalten, zwischen seiner Funktion als Amtsträger und seiner Eigenschaft als Bewerber um die eigene Nachfolge zu unterscheiden. Es war ihm verwehrt, sein Wahlkampfbüro in seinen Diensträumen zu unterhalten und für diese Zwecke auf Kosten der Gemeinde Gemeindebedienstete einzusetzen. Wie hier die Grenzen im Einzelnen zu ziehen sind und ob eine trennscharfe Abgrenzung in Randbereichen möglich ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Auch geht es hier nicht darum, wie die zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung in Wahlkampfzeiten entwickelten Grundsätze auf die kommunale Ebene zu übertragen sind. Denn im vorliegenden Zusammenhang der „Leserbriefkampagne“ handelte der Beigeladene zu 1 nur als Wahlkämpfer, während er als Amtsträger nicht in Erscheinung trat und dies auch gar nicht wollte.
47 
Für die Bewertung als Wahlfehler von Bedeutung sind indessen nur Vorgänge, denen eine (Außen-)Wirkung auf den Wahlkampf zukommt, indem mit ihrer Hilfe auf die Meinungsbildung der Wählerschaft eingewirkt werden soll. Deswegen sind die „auf Vorrat“ geschriebenen Leserbriefe, die letztlich keine Verwendung gefunden haben, insoweit unbeachtlich. Auf drei der vier in der BZ veröffentlichten Leserbriefe hat der Beigeladene jedoch in unterschiedlichem Umfang, wegen der Nutzung dienstlicher Mittel aber immer in unzulässiger Weise Einfluss genommen. Der Leserbrief des Zeugen U. ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen dem Zeugen und dem Beigeladenen zu 1; hierzu hat der Beigeladene zu 1 einen Entwurf beigesteuert, den er der Zeugin diktiert hatte. Der Leserbrief von ... E. ist ebenso wie derjenige von Herrn O. auf eine Anregung des Beigeladenen zu 1 zurückzuführen. Zwar hat der Beigeladene zu 1 für den nur wenige Zeilen umfassenden Leserbrief von Herrn O. jedenfalls schriftlich keine Vorlage geliefert; gleichwohl bleibt auch diese Veröffentlichung Teil der vom Beigeladenen zu 1 mit unerlaubten Mitteln geführten Kampagne. Der Beitrag des Beigeladenen zu 1 zum Leserbrief von ... E. hat sich in einer Bitte um diese besondere Form des öffentlichen Beistands nicht erschöpft. Vielmehr hat der Beigeladene zu 1 den Verfasser insoweit unterstützt, als er die Zeugin den Entwurf nach dem Diktat des Verfassers hat schreiben und diesem sodann hat zufaxen lassen. Unbeachtlich ist insoweit, dass der Leserbrief nach den schriftlichen Einlassungen von ... E. von der BZ auch redaktionell überarbeitet worden ist; denn Grundlage dieser Leserbriefveröffentlichung war das mit „technischer“ Hilfestellung durch die Zeugin verfasste Schreiben.
48 
Die hiernach vorliegende gesetzwidrige Wahlbeeinflussung war auch für das Wahlergebnis relevant. Der vom Gesetz geforderte mögliche ursächliche Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis ist nur dann gegeben, wenn sich aus dem mit der Wahlanfechtung geltend gemachten und tatsächlich vorliegenden Gesetzesverstoß nicht nur eine theoretische, sondern eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt. Entscheidend ist danach nicht die abstrakt vorstellbare Auswirkung, sondern nur der unter den konkreten Verhältnissen mögliche Einfluss des Wahlfehlers. Von wesentlicher Bedeutung kann insbesondere sein, wie knapp oder wie eindeutig das mit dem Wahleinspruch konkret in Zweifel gezogene Wahlergebnis ausgefallen ist (vgl. nur Urteil des erk. Senats vom 27.01.1997 - 1 S 1741/96 -, ESVGH 47, 130 <134> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 24.06.1997 - 8 B 92.97 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 46). Angesichts der äußerst knappen Entscheidung, bei der der Beigeladene zu 1 die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, die ihm einen zweiten Wahlgang erspart hat, um nur neun Stimmen übertroffen hat, ist die Ergebnisrelevanz gegeben. Denn es erscheint nicht fernliegend, dass diese letzte Wahlkampfauseinandersetzung und ihre pressemäßige Begleitung samt der Resonanz durch Leserbriefe jedenfalls für eine bestimmte Anzahl von Wählern von maßgeblicher Bedeutung war. Auch der Beigeladene zu 1 hat auf eine solche Möglichkeit einer letztlich wahlentscheidenden Beeinflussung abgestellt, indem er gerade auch einen ortsansässigen Allgemeinarzt, dem er ein besonderes Ansehen in der Wählerschaft zugeschrieben hat, zum Verfassen eines Leserbriefs bewegt hat.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
50 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
51 
Beschluss
vom 15. Mai 2007
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2008 – 11 K 5612/07 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Er ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 1994 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 18.11.1998 wurde in Vollziehung eines Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom 18.09.1998 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Asylberechtigung ausgesprochen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Seit dem 12.01.1999 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Am 28.10.2002 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Mit Erlass vom 19.09.2006 wies das Innenministerium Baden-Württemberg das Landratsamt Rems-Murr-Kreis an, seinen Einbürgerungsantrag abzulehnen. Zur Begründung führte es u.a. aus: Der Kläger habe in seinem Asylverfahren vorgetragen, er sei seit 1978 Sympathisant der „Devrimci Sol“ gewesen. Für diese Organisation habe er Plakate geklebt, Flugblätter erstellt und verteilt. Außerdem sei er verantwortlicher Zeitungsredakteur dieser Organisation nahe stehender Zeitungen gewesen. Für die Organisation habe er Leute geworben und diese über die von „Dev Sol“ verfolgten Ziele unterrichtet. Auch in Deutschland habe er sich exilpolitisch betätigt. Am 23.12.1995 habe er in Köln gegen die Verhaftung und Hinrichtung einiger Regimegegner aus dem Umfeld von „Dev Sol“ demonstriert. Für seine Freunde und weitere Teilnehmer aus Bremerhaven habe er die Anfahrt organisiert. Bei dieser Veranstaltung und auch bei einer Demonstration am 17.02.1996 in Köln sei er als Ordner aufgetreten. Zusammen mit seiner Familie habe er an einem Hungerstreik zugunsten der Zusammenführung der in der Türkei verfolgten oppositionellen Gruppen teilgenommen. In Bremerhaven sei er Mitglied und Organisator des Demokratischen Arbeitervereins gewesen und habe Auftritte der der DHKP-C nahestehenden Musikgruppe „Grup Yorum“ vermittelt. Weiter sei er Anmelder und Versammlungsleiter einer mehrtägigen Veranstaltung zum Themenkreis „Türkischer Staat und Mafia“ gewesen. Am 20.10.1997 habe er mehrere Plakate der „Kurtulus“ auf verschiedenen Verteilerkästen in Bremerhaven angebracht. Die Ziele der DHKP-C seien mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger von den bisherigen Bestrebungen abgewandt habe.
In einer persönlichen schriftlichen Erklärung vom 27.04.2006 äußerte er sich dahingehend, dass er seit geraumer Zeit nicht mehr Anhänger und Aktivist einer der Organisationen sei. Er teile inzwischen deren Auffassungen nicht mehr. Im Gegenteil: Er verurteile sie zutiefst. Er lebe nunmehr schon viele Jahre in Deutschland. Es sei der Zeitpunkt gekommen, zu dem er unter anderem auch aufgrund seiner feiberuflichen Tätigkeiten als Journalist angefangen habe, seine politische Gesinnung zu überdenken. Er habe weiter „hinter die Kulissen geschaut“ bzw. nachgedacht und sei zu dem Entschluss gekommen, dass der Grundgedanke der Parteien gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik und die Menschenrechte verstoße. Er sei bereits 2000 nach Kornwestheim gezogen. Seit diesem Zeitpunkt habe sich sein Gedankengut vollständig von den politischen Gedanken distanziert. Er sei kein Mitglied irgendeiner Partei. Er habe die Loyalitätserklärung mit bestem Wissen, Gewissen und von ganzem Herzen abgegeben. Deutschland sei seine Heimat und er stehe zu diesem Land und seinen Gesetzen.
Mit Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom 27.10.2006 trug er vor: Als er die DHKP-C unterstützt habe, sei die Türkei kein demokratischer Staat gewesen. Jede Meinungsäußerung, die mit der offiziellen Politik der Türkei nicht vereinbar gewesen sei, sei damals verfolgt worden. Seit seinem Umzug nach Kornwestheim im Jahr 2000 habe er mit den Personen, die damals zur DHKP-C gehört hätten, nichts mehr zu tun. Auch teile er deren Auffassungen nicht mehr.
Mit Bescheid vom 10.11.2006 lehnte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte u.a. zur Begründung aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG, da diesem Anspruch der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegenstehe. Er habe jedenfalls in der Vergangenheit die DHKP-C unterstützt. Diese Organisation verfolge Bestrebungen, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet seien. Der Bundesminister des Innern habe diese Organisation als Ersatzorganisation der 1983 verbotenen „Devrimci Sol“ gewertet und die DHKP-C in das frühere Verbot mit einbezogen. Die DHKP-C sei außerdem dem internationalen Terrorismus zuzurechnen. Von den bisherigen Bestrebungen habe er sich nicht in nachvollziehbarer Weise abgewandt. Der Kläger sei nicht nur Mitläufer, sondern aktives Mitglied der DHKP-C gewesen.
Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2007 zurück.
Am 31.10.2007 erhob der Kläger Klage zunächst gerichtet auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. Zur Begründung trug er vor, zwischen ihm und der DHKP-C sei es im Jahre 1998 während einer Veranstaltung in Bremerhaven zum endgültigen Bruch gekommen. Nach der Einbeziehung der DHKP-C in das bereits existierende Betätigungsverbot gegen die DEV-SOL habe er sich zusammen mit anderen Sympathisanten entschlossen, nur noch im Rahmen der bestehenden Gesetze politisch tätig sein zu wollen. Schon zuvor habe er die gewalttätige Ideologie der DHKP-C kritisiert. Bei einer Veranstaltung in Bremerhaven im Jahr 1998, bei der es um die Neugründung eines Vereins in Bremerhaven gegangen sei, habe er öffentlich die gewalttätigen Aktionen dieser Organisation kritisiert. Der Gebietsverantwortliche für Bremerhaven namens A. habe daraufhin seinen Ausschluss aus allen Untergliederungen dieser Organisation betrieben. Seitdem sei er nicht mehr für die DEV-SOL, die DHKP-C oder eine andere diesen Organisationen nahe stehende Vereinigung tätig gewesen. Seit er im Jahr 2000 nach Kornwestheim verzogen sei, habe er keinerlei Kontakte mehr zu Angehörigen, Sympathisanten oder sonstigen Personen, die diesen Organisationen nahe stünden, gehabt.
10 
In den mündlichen Verhandlungen des Verwaltungsgerichts vom 03.03., 07.04. und 05.05.2008 wurde der Kläger zu seinen früheren politischen Betätigungen und zur Frage einer Abwendung hiervon, insbesondere von der DHKP-C angehört.
11 
Der Beklagte trat der Klage entgegen.
12 
Durch Urteil vom 5. Mai 2008 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern und zur Begründung ausgeführt:
13 
Die Klage sei mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 03. März 2008 gestellten, nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen Verpflichtungsantrag auf Einbürgerung zulässig. Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukomme, beurteile sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Allerdings bestimme § 40 c StAG i.d.F. des am 18.08.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, dass auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden seien, die §§ 8-14 und § 40 c in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden seien, soweit sie günstigere Bestimmungen enthielten.
14 
Der Kläger besitze danach einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. Diesem Anspruch stehe der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a. F. nicht entgegen.
15 
Dem Einbürgerungsanspruch stehe auch nicht der Versagungsgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. entgegen. Der Kläger verfüge über ausreichende Deutschkenntnisse. Mit dem Kläger sei in der mündlichen Verhandlung eine ausreichende mündliche Verständigung in deutscher Sprache gerade noch möglich gewesen. Allerdings sei die Verständigung mit ihm, wovon sich alle Beteiligten hätten überzeugen können, sehr beschwerlich gewesen. Der Kläger sei nur mit Mühe imstande gewesen, die Fragen des Gerichts zu verstehen. Die von ihm gegebenen Antworten hätten sich auf niedrigstem Niveau bewegt. Gleichwohl könne noch von ausreichenden sprachlichen Fähigkeiten im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. ausgegangen werden. Denn das vom Kläger in dem am 28.11.2003 abgelegten, standardisierten „Test Deutsch“ erzielte Ergebnis spreche dafür, dass er über die für seine Einbürgerung erforderlichen ausreichenden mündlichen Kommunikationsfähigkeiten verfüge. Bei Eliminierung des Testteils 4, welcher die schriftliche Ausdrucksfähigkeit prüfe und in dem der Kläger 15 Punkte erzielt habe, stelle dieser „Test Deutsch“ ein taugliches Instrument dar, um die sprachlichen Kenntnisse im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. angemessen abzuprüfen. Auch bei Eliminierung des aktiv-schriftlichen Teils 4 des Testbogens habe der Kläger den Sprachtest bestanden. Bei Eliminierung dieses Teils hätte er von nunmehr 85 möglichen Punkten bei Zugrundelegung der ursprünglichen Bestehensgrenze von 71 von 100 für den erfolgreichen Abschluss mindestens 60 Punkte erreichen müssen. Dies sei vorliegend mit erreichten 62 Punkten der Fall. Zwar habe das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2008 einen Verhandlungsdolmetscher hinzugezogen. Dies stehe der Annahme ausreichender Deutschkenntnisse im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. vorliegend ausnahmsweise jedoch nicht entgegen. Denn in dieser mündlichen Verhandlung sei es um komplexe Sachverhalte gegangen. Die diesbezüglichen Fragen des Gerichts hätten eine hohe sprachliche Ausdrucksfähigkeit erfordert, über die der Kläger nicht verfüge. Dies berühre jedoch nicht die Einschätzung des Gerichtes, dass der Kläger sich im normalen Umgang mit Behörden zurechtzufinden vermöge und ein sinnvolles Gespräch gerade noch geführt werden könne. Bestätigt werde dies durch den Inhalt der Behördenakte; dort finde sich keinerlei Vermerk, in dem das Landratsamt Zweifel im Hinblick auf die ausreichenden Deutschkenntnisse des Klägers geäußert habe.
16 
Auf den rechtzeitig vom Beklagten gestellten Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 17.09.2008 (zugestellt am 26.09.2008) die Berufung zugelassen.
17 
Am 06.10.2008 hat der Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung, wie folgt, begründet: Das Verwaltungsgericht habe schon die an eine Abwendung von der DHKP-C zu stellenden inhaltlichen Anforderungen verkannt.
18 
Auch stünden die vom Verwaltungsgericht selbst festgestellten Sprachkenntnisse auf nur niedrigstem Niveau einer Einbürgerung entgegen. Der bereits länger zurückliegende Test könne allenfalls Indizwirkung haben, sei aber durch die in der mündlichen Verhandlung gezeigten sprachlichen Leistungen widerlegt worden. Der Kläger habe sich in der Verhandlung fast ausschließlich auf phrasenhafte Wiederholungen beschränkt, wie etwa: „Nur Plakate kleben, Flyer verteilen, Herr Richter“. Zu keinem Zeitpunkt sei er in der Lage gewesen, die Fragen des Gerichts auch nur annähernd erschöpfend zu beantworten.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2008 - 11 K 5612/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
21 
Der Kläger tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.
22 
Dem Gericht lagen 3 Bände Verwaltungsakten des Landratsamts sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig begründete Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, weil er nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F (i.V.m. § 40c StAG) verfügt.
24 
Mit der Voraussetzung "ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache" bezeichnet § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. das für die Anspruchseinbürgerung erforderliche Sprachniveau durch einen auslegungsbedürftigen und auslegungsfähigen unbestimmten Rechtsbegriff.
25 
Bei der Bestimmung des Maßstabs des „Ausreichenden“, das über dem nur „Einfachen“ liegt, muss einerseits zwischen den mündlichen – und hier zwischen aktiven und passiven – Sprachkenntnissen sowie Kenntnissen des Schriftsprache unterschieden werden. Dabei wird man in gewissen Grenzen einen relativierenden Ansatz wählen und anwenden dürfen, der Bildung, Sprachniveau und Sprachkompetenz in der Muttersprache sowie soziale Herkunft mit berücksichtigt, ohne dass aber eine mindeste Grenze unterschritten werden darf (so auch ausdrücklich BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 5 C 8.05 – BVerwGE 124, 268).
26 
Was die passiven Sprachkenntnisse betrifft, so reicht es regelmäßig aus, wenn der Einbürgerungsbewerber in der Öffentlichkeit, d.h. im sozialen Miteinander, wie am Arbeitsplatz, im Bereich des Wohnens sowie bei Behörden jedenfalls nicht zu schwere Sachverhalte des täglichen Lebens ihrem wesentlichen Inhalt zutreffend erfassen kann, wenn sie ihm in vollständigen Sätzen vermittelt werden sollen. Dem steht ein gelegentliches Nichtverstehen mit der Folge, dass nachgefragt werden muss, nicht grundsätzlich entgegen, namentlich wenn dieses auf Sprachfärbung und Aussprache zurückzuführen ist. Nimmt der Umfang des Nichtverstehens allerdings ein Maß an, dass gewissermaßen fast bei jedem Satz nachgefragt werden muss und demzufolge eine gewisse Flüssigkeit der Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist, so wird das Niveau des Ausreichenden nicht erreicht.
27 
Das aktive Sprechvermögen darf sich nicht darauf beschränken, auf Ansprache von außen im Wesentlichen nur mit Ja oder Nein zu antworten. Zwar sind grundsätzlich Fehler bei Grammatik, Syntax und Wortwahl zu akzeptieren und nicht von vornherein schädlich. Der Betroffene muss jedoch in der Lage sein, nicht nur einfachste, sondern auch durchaus etwas komplexere Sachverhalte, sofern sie jedenfalls Teil seines Lebensalltags und der eigenen Lebenswirklichkeit sind, eigenständig und von sich aus mündlich in einer Weise zu vermitteln, ohne dass der Gegenüber erst durch ständiges Nachfragen gewissermaßen zusammen mit dem Einbürgerungsbewerber eine verständliche Botschaft zusammensetzen muss. Einzelne Nachfragen zum besseren bzw. korrekten Verständnis sind auch hier unschädlich.
28 
Nur unter diesen Voraussetzungen kann von einer hinreichenden auch sprachlichen Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet allgemein und in ihre Lebens-, Berufs- und Wohnumgebung gesprochen werden. Ausreichende Möglichkeiten sprachlich vermittelter Kommunikation auf der Grundlage der deutschen Sprache sind typischerweise Voraussetzung für die Integration in die grundlegenden Bereiche der Bildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am politischen Leben und damit für die soziale, politische und gesellschaftliche Integration; ohne die Fähigkeit, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen Bevölkerung zu kommunizieren, ist eine Integration wie auch die Beteiligung am politischen Willensbildungsprozess nicht möglich (vgl. auch BTDrucks 14/533 S. 18). Wegen der Bedeutung, welche im Arbeits- und Berufsleben, aber auch bei der Kommunikation mit der gesellschaftlichen Umwelt einschließlich der Kontakte mit Behörden und Institutionen der mündlichen Kommunikation zukommt, sind diese minimalen Anforderungen unerlässlich. Einer Einbürgerung würde andernfalls die vom Gesetzgeber vorausgesetzte innere Bindung des Einbürgerungsbewerbers zum gesellschaftlich-politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland fehlen.
29 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 20.10.2005 – 5 C 8.05 – a.a.O.) ergibt eine an Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes orientierte Auslegung, dass darüber hinaus auch gewisse Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache erforderlich sind. Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Umstand, dass in der Bundesrepublik Deutschland als deutsche Staatsangehörige geborene und aufgewachsene Personen leben, arbeiten und am gesellschaftlichen sowie sozialen Leben teilnehmen, die des Lesens oder Schreibens nicht (hinreichend) kundig sind. Ungeachtet der Personen, die (absolute und funktionale) Analphabeten sind, ist eine hinreichende Schriftsprachenbeherrschung jedoch gleichwohl der gesellschaftliche Regelfall und bildet Analphabetismus ein Integrationshindernis; der Gesetzgeber, dem für die Ausgestaltung der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzungen ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, kann für die typisierende Festlegung der an einen Einbürgerungsbewerber zu stellenden Sprachanforderungen diesen gesellschaftlichen Regelfall zu Grunde legen. Die nach dem Integrationszweck zu fordernden Kenntnisse der deutschen Schriftsprache müssen den Einbürgerungsbewerber in die Lage versetzen, im familiär-persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern in deutscher Sprache schriftlich zu verkehren. Dies setzt - jedenfalls bei geschäftsfähigen Einbürgerungsbewerbern - die Fähigkeit voraus, selbständig in deutscher Sprache verfasste Schreiben, Formulare und sonstige Schriftstücke zu lesen und - nach Maßgabe von Alter und Bildungsstand - den sachlichen Gehalt zumindest von Texten einfacheren Inhalts aufgrund der Lektüre auch so zu erfassen, dass hierauf zielgerichtet und verständig reagiert werden kann. Hinsichtlich der Fähigkeit, sich in deutscher Schriftsprache auszudrücken, kann nicht verlangt werden, dass der Einbürgerungsbewerber einen Diktattext in deutscher Sprache selbst und eigenhändig im Wesentlichen fehlerfrei schreiben kann. Allerdings muss es dem Einbürgerungsbewerber möglich sein, sich eigenverantwortlich und eigenverantwortet im familiär-persönlichen, beruflichen und geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern aktiv schriftlich in deutscher Sprache zu verständigen. Bei schriftlicher Kommunikation, bei der nach dem heutigen Stand der Technik zumindest im beruflich-geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern für die Texterstellung Hilfsmittel (Computer; Schreibmaschine; Diktiergerät) genutzt werden, ist es regelmäßig weder erkennbar noch entscheidend, ob ein Text eigenhändig geschrieben ist. Hierfür muss der Einbürgerungsbewerber sich nicht selbst schriftlich ausdrücken können, wenn und solange er in eigener Verantwortung eine schriftliche Kommunikation sicherzustellen vermag, ohne diese vollständig und ohne eigene Kontrollmöglichkeit auf Dritte zu übertragen. Kann der Einbürgerungsbewerber nicht selbst ausreichend deutsch schreiben, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn er deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen kann und somit die schriftliche Äußerung als seine "trägt".
30 
Würde man insgesamt dieses Anforderungsprofil für die mündliche wie schriftliche Kommunikationsfähigkeit unterschreiten, so wäre dies mit der rechtlichen Vorgabe des Begriffs „ausreichend“ nicht mehr zu vereinbaren (vgl. etwa Berlit, in: GK-StAG, § 11 Rdn. 37 ff.).
31 
Ausgehend hiervon hat der Senat in der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger im Einzelnen zu seinen aktuellen persönlichen Lebensverhältnissen sowie zu seinen früheren politischen Tätigkeiten in Bremerhaven und dem Loslösungsprozess von der DHKP-C angehört wurde, die Überzeugung gewonnen, dass schon die beim Kläger vorhandenen mündlichen aktiven wie passiven Sprachkenntnisse nicht das erforderliche Sprachniveau erreichen.
32 
Der Kläger war schon in weiten Teilen nicht in der Lage, ohne Einschaltung des zugezogenen Dolmetschers die Fragen des Gerichts zu den Vorgängen in Bremerhaven und den Umständen seiner Trennung von der Organisation zu verstehen. Dabei teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es habe sich in diesem Zusammenhang um so komplexe Sachverhalte gehandelt, dass hier eine Kommunikation ohne Dolmetscher nicht mehr verlangt werden durfte. Denn es ging hier zunächst im Ausgangspunkt um Sachverhalte, die dem nächsten Lebensumfeld des Klägers entstammten, und nicht um abstrakte und theoretische Erörterungen. Um eine Nuance besser war das Verstehen bei Fragen zum beruflichen und familiären Umfeld, allerdings handelte es sich dabei auch um Fragen der einfachsten Art.
33 
Was das aktive Sprachvermögen betrifft, war der Kläger von seltenen Ausnahmen abgesehen nicht in der Lage, vollständige Sätze zu bilden, wobei es, wie dargelegt, durchaus unschädlich gewesen wäre, wenn diese nicht fehlerfrei gewesen wären. Der Kläger sprach auch nicht etwa in verständlichen sog. Infinitivsätzen. Vielmehr beschränkte er sich darauf, Schlag- und Stichworte unverbunden aneinander zu reihen, deren Sinn teilweise sogar mit der zusätzlichen Aktenkenntnis nicht immer zu erfassen war. Für einen Zuhörer, dem jede Vorkenntnis über den Kläger gefehlt hätte, wären die Ausführungen unverständlich gewesen. Zum Teil musste das Gericht auch hier, wenn Nachfragen ohne Ergebnis geblieben waren, die Hilfe des Dolmetschers in Anspruch nehmen, ohne dass aber die vom Kläger aus seiner Zeit in Bremerhaven geschilderten Erlebnisse und Ereignisse sich als besonders komplex und vielschichtig erwiesen hätten.
34 
Der Senat nimmt diese Bewertung auch vor dem Hintergrund vor, dass der Kläger immerhin bei einer türkischen Tageszeitung schriftstellerisch tätig ist und auch in der Vergangenheit bereits in der Türkei einschlägig gearbeitet hat. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass beim Kläger eine über der untersten Stufe liegende Fertigkeit im Umgang mit Schrift und Sprache vorausgesetzt werden kann.
35 
Aus dem einmal im November 2003 mit positivem Ergebnis abgelegten Sprachtest können angesichts der verstrichenen Zeit keine irgendwie gearteten Schlussfolgerungen gezogen werden. Dass der Kläger möglicherweise in wenigen Tagen im Anschluss an einen bislang besuchten Sprachkurses die Sprachprüfung für das Zertifikat Deutsch B 1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ablegen wird, ist mit Rücksicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unerheblich, abgesehen davon, dass nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck völlig offen ist, ob der Kläger Erfolg haben wird, auch wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er in der mündlichen Verhandlung einem besonderen und ihn belastenden Druck ausgesetzt war. Denn auch bei dieser Prüfung wird er unter einem nicht unerheblichen Erfolgsdruck stehen (vgl. nunmehr § 10 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 6 StAG n.F.; vgl. auch zu den Kriterien, die sich im Wesentlichen nur im Bereich des aktiven Schreibvermögens unterscheiden werden, auch http://www.goethe.de/z/commeuro/c.htm).
36 
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich im normalen Umgang mit Behörden zurechtfinden, ist spekulativ geblieben und durch die mündliche Verhandlung nicht bestätigt worden. Abgesehen davon verfehlt das Kriterium des „Sich-Zurechtfindens“ den dargestellten Maßstab der ausreichenden Sprachkenntnisse.
37 
Dem Kläger war auch auf seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag kein Schriftsatzrecht einzuräumen. Nach § 283 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO ist einem Beteiligten, der sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden war, das Recht zum Nachreichen eines Schriftsatzes einzuräumen. Diese Voraussetzungen lagen ersichtlich nicht vor. Auch wenn man diese Bestimmung, die die Funktion hat, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern, auf die Fallkonstellation anwendet, dass etwa die mündliche Verhandlung eine unvorhergesehene Wendung genommen hatte und sich deshalb ein Beteiligter nicht erklären konnte, so hat die Verhandlung ein in diesem Sinn unerwartetes Ergebnis nicht erbracht. Vielmehr waren die Sprachkenntnis gerade Kern des Berufungsverfahrens, insbesondere lag es auf der Hand, dass der Senat einen anderen Eindruck als das Verwaltungsgericht würde gewinnen können. Abgesehen davon bezog sich das Schriftsatzrecht nur auf einen künftigen, im Übrigen ungewissen und für den Senat nicht maßgeblichen Sachverhalt, nämlich das Ablegen der Sprachprüfung am 28.02.2009.
38 
Auf die Frage, ob die Betätigung des Klägers für Devrimici Sol den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfüllt, kommt es hiernach nicht mehr an.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 25. Februar 2009
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt (vgl. Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs 2004).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig begründete Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, weil er nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F (i.V.m. § 40c StAG) verfügt.
24 
Mit der Voraussetzung "ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache" bezeichnet § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. das für die Anspruchseinbürgerung erforderliche Sprachniveau durch einen auslegungsbedürftigen und auslegungsfähigen unbestimmten Rechtsbegriff.
25 
Bei der Bestimmung des Maßstabs des „Ausreichenden“, das über dem nur „Einfachen“ liegt, muss einerseits zwischen den mündlichen – und hier zwischen aktiven und passiven – Sprachkenntnissen sowie Kenntnissen des Schriftsprache unterschieden werden. Dabei wird man in gewissen Grenzen einen relativierenden Ansatz wählen und anwenden dürfen, der Bildung, Sprachniveau und Sprachkompetenz in der Muttersprache sowie soziale Herkunft mit berücksichtigt, ohne dass aber eine mindeste Grenze unterschritten werden darf (so auch ausdrücklich BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 5 C 8.05 – BVerwGE 124, 268).
26 
Was die passiven Sprachkenntnisse betrifft, so reicht es regelmäßig aus, wenn der Einbürgerungsbewerber in der Öffentlichkeit, d.h. im sozialen Miteinander, wie am Arbeitsplatz, im Bereich des Wohnens sowie bei Behörden jedenfalls nicht zu schwere Sachverhalte des täglichen Lebens ihrem wesentlichen Inhalt zutreffend erfassen kann, wenn sie ihm in vollständigen Sätzen vermittelt werden sollen. Dem steht ein gelegentliches Nichtverstehen mit der Folge, dass nachgefragt werden muss, nicht grundsätzlich entgegen, namentlich wenn dieses auf Sprachfärbung und Aussprache zurückzuführen ist. Nimmt der Umfang des Nichtverstehens allerdings ein Maß an, dass gewissermaßen fast bei jedem Satz nachgefragt werden muss und demzufolge eine gewisse Flüssigkeit der Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist, so wird das Niveau des Ausreichenden nicht erreicht.
27 
Das aktive Sprechvermögen darf sich nicht darauf beschränken, auf Ansprache von außen im Wesentlichen nur mit Ja oder Nein zu antworten. Zwar sind grundsätzlich Fehler bei Grammatik, Syntax und Wortwahl zu akzeptieren und nicht von vornherein schädlich. Der Betroffene muss jedoch in der Lage sein, nicht nur einfachste, sondern auch durchaus etwas komplexere Sachverhalte, sofern sie jedenfalls Teil seines Lebensalltags und der eigenen Lebenswirklichkeit sind, eigenständig und von sich aus mündlich in einer Weise zu vermitteln, ohne dass der Gegenüber erst durch ständiges Nachfragen gewissermaßen zusammen mit dem Einbürgerungsbewerber eine verständliche Botschaft zusammensetzen muss. Einzelne Nachfragen zum besseren bzw. korrekten Verständnis sind auch hier unschädlich.
28 
Nur unter diesen Voraussetzungen kann von einer hinreichenden auch sprachlichen Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet allgemein und in ihre Lebens-, Berufs- und Wohnumgebung gesprochen werden. Ausreichende Möglichkeiten sprachlich vermittelter Kommunikation auf der Grundlage der deutschen Sprache sind typischerweise Voraussetzung für die Integration in die grundlegenden Bereiche der Bildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am politischen Leben und damit für die soziale, politische und gesellschaftliche Integration; ohne die Fähigkeit, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen Bevölkerung zu kommunizieren, ist eine Integration wie auch die Beteiligung am politischen Willensbildungsprozess nicht möglich (vgl. auch BTDrucks 14/533 S. 18). Wegen der Bedeutung, welche im Arbeits- und Berufsleben, aber auch bei der Kommunikation mit der gesellschaftlichen Umwelt einschließlich der Kontakte mit Behörden und Institutionen der mündlichen Kommunikation zukommt, sind diese minimalen Anforderungen unerlässlich. Einer Einbürgerung würde andernfalls die vom Gesetzgeber vorausgesetzte innere Bindung des Einbürgerungsbewerbers zum gesellschaftlich-politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland fehlen.
29 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 20.10.2005 – 5 C 8.05 – a.a.O.) ergibt eine an Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes orientierte Auslegung, dass darüber hinaus auch gewisse Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache erforderlich sind. Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Umstand, dass in der Bundesrepublik Deutschland als deutsche Staatsangehörige geborene und aufgewachsene Personen leben, arbeiten und am gesellschaftlichen sowie sozialen Leben teilnehmen, die des Lesens oder Schreibens nicht (hinreichend) kundig sind. Ungeachtet der Personen, die (absolute und funktionale) Analphabeten sind, ist eine hinreichende Schriftsprachenbeherrschung jedoch gleichwohl der gesellschaftliche Regelfall und bildet Analphabetismus ein Integrationshindernis; der Gesetzgeber, dem für die Ausgestaltung der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzungen ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, kann für die typisierende Festlegung der an einen Einbürgerungsbewerber zu stellenden Sprachanforderungen diesen gesellschaftlichen Regelfall zu Grunde legen. Die nach dem Integrationszweck zu fordernden Kenntnisse der deutschen Schriftsprache müssen den Einbürgerungsbewerber in die Lage versetzen, im familiär-persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern in deutscher Sprache schriftlich zu verkehren. Dies setzt - jedenfalls bei geschäftsfähigen Einbürgerungsbewerbern - die Fähigkeit voraus, selbständig in deutscher Sprache verfasste Schreiben, Formulare und sonstige Schriftstücke zu lesen und - nach Maßgabe von Alter und Bildungsstand - den sachlichen Gehalt zumindest von Texten einfacheren Inhalts aufgrund der Lektüre auch so zu erfassen, dass hierauf zielgerichtet und verständig reagiert werden kann. Hinsichtlich der Fähigkeit, sich in deutscher Schriftsprache auszudrücken, kann nicht verlangt werden, dass der Einbürgerungsbewerber einen Diktattext in deutscher Sprache selbst und eigenhändig im Wesentlichen fehlerfrei schreiben kann. Allerdings muss es dem Einbürgerungsbewerber möglich sein, sich eigenverantwortlich und eigenverantwortet im familiär-persönlichen, beruflichen und geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern aktiv schriftlich in deutscher Sprache zu verständigen. Bei schriftlicher Kommunikation, bei der nach dem heutigen Stand der Technik zumindest im beruflich-geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern für die Texterstellung Hilfsmittel (Computer; Schreibmaschine; Diktiergerät) genutzt werden, ist es regelmäßig weder erkennbar noch entscheidend, ob ein Text eigenhändig geschrieben ist. Hierfür muss der Einbürgerungsbewerber sich nicht selbst schriftlich ausdrücken können, wenn und solange er in eigener Verantwortung eine schriftliche Kommunikation sicherzustellen vermag, ohne diese vollständig und ohne eigene Kontrollmöglichkeit auf Dritte zu übertragen. Kann der Einbürgerungsbewerber nicht selbst ausreichend deutsch schreiben, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn er deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen kann und somit die schriftliche Äußerung als seine "trägt".
30 
Würde man insgesamt dieses Anforderungsprofil für die mündliche wie schriftliche Kommunikationsfähigkeit unterschreiten, so wäre dies mit der rechtlichen Vorgabe des Begriffs „ausreichend“ nicht mehr zu vereinbaren (vgl. etwa Berlit, in: GK-StAG, § 11 Rdn. 37 ff.).
31 
Ausgehend hiervon hat der Senat in der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger im Einzelnen zu seinen aktuellen persönlichen Lebensverhältnissen sowie zu seinen früheren politischen Tätigkeiten in Bremerhaven und dem Loslösungsprozess von der DHKP-C angehört wurde, die Überzeugung gewonnen, dass schon die beim Kläger vorhandenen mündlichen aktiven wie passiven Sprachkenntnisse nicht das erforderliche Sprachniveau erreichen.
32 
Der Kläger war schon in weiten Teilen nicht in der Lage, ohne Einschaltung des zugezogenen Dolmetschers die Fragen des Gerichts zu den Vorgängen in Bremerhaven und den Umständen seiner Trennung von der Organisation zu verstehen. Dabei teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es habe sich in diesem Zusammenhang um so komplexe Sachverhalte gehandelt, dass hier eine Kommunikation ohne Dolmetscher nicht mehr verlangt werden durfte. Denn es ging hier zunächst im Ausgangspunkt um Sachverhalte, die dem nächsten Lebensumfeld des Klägers entstammten, und nicht um abstrakte und theoretische Erörterungen. Um eine Nuance besser war das Verstehen bei Fragen zum beruflichen und familiären Umfeld, allerdings handelte es sich dabei auch um Fragen der einfachsten Art.
33 
Was das aktive Sprachvermögen betrifft, war der Kläger von seltenen Ausnahmen abgesehen nicht in der Lage, vollständige Sätze zu bilden, wobei es, wie dargelegt, durchaus unschädlich gewesen wäre, wenn diese nicht fehlerfrei gewesen wären. Der Kläger sprach auch nicht etwa in verständlichen sog. Infinitivsätzen. Vielmehr beschränkte er sich darauf, Schlag- und Stichworte unverbunden aneinander zu reihen, deren Sinn teilweise sogar mit der zusätzlichen Aktenkenntnis nicht immer zu erfassen war. Für einen Zuhörer, dem jede Vorkenntnis über den Kläger gefehlt hätte, wären die Ausführungen unverständlich gewesen. Zum Teil musste das Gericht auch hier, wenn Nachfragen ohne Ergebnis geblieben waren, die Hilfe des Dolmetschers in Anspruch nehmen, ohne dass aber die vom Kläger aus seiner Zeit in Bremerhaven geschilderten Erlebnisse und Ereignisse sich als besonders komplex und vielschichtig erwiesen hätten.
34 
Der Senat nimmt diese Bewertung auch vor dem Hintergrund vor, dass der Kläger immerhin bei einer türkischen Tageszeitung schriftstellerisch tätig ist und auch in der Vergangenheit bereits in der Türkei einschlägig gearbeitet hat. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass beim Kläger eine über der untersten Stufe liegende Fertigkeit im Umgang mit Schrift und Sprache vorausgesetzt werden kann.
35 
Aus dem einmal im November 2003 mit positivem Ergebnis abgelegten Sprachtest können angesichts der verstrichenen Zeit keine irgendwie gearteten Schlussfolgerungen gezogen werden. Dass der Kläger möglicherweise in wenigen Tagen im Anschluss an einen bislang besuchten Sprachkurses die Sprachprüfung für das Zertifikat Deutsch B 1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ablegen wird, ist mit Rücksicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unerheblich, abgesehen davon, dass nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck völlig offen ist, ob der Kläger Erfolg haben wird, auch wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er in der mündlichen Verhandlung einem besonderen und ihn belastenden Druck ausgesetzt war. Denn auch bei dieser Prüfung wird er unter einem nicht unerheblichen Erfolgsdruck stehen (vgl. nunmehr § 10 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 6 StAG n.F.; vgl. auch zu den Kriterien, die sich im Wesentlichen nur im Bereich des aktiven Schreibvermögens unterscheiden werden, auch http://www.goethe.de/z/commeuro/c.htm).
36 
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich im normalen Umgang mit Behörden zurechtfinden, ist spekulativ geblieben und durch die mündliche Verhandlung nicht bestätigt worden. Abgesehen davon verfehlt das Kriterium des „Sich-Zurechtfindens“ den dargestellten Maßstab der ausreichenden Sprachkenntnisse.
37 
Dem Kläger war auch auf seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag kein Schriftsatzrecht einzuräumen. Nach § 283 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO ist einem Beteiligten, der sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden war, das Recht zum Nachreichen eines Schriftsatzes einzuräumen. Diese Voraussetzungen lagen ersichtlich nicht vor. Auch wenn man diese Bestimmung, die die Funktion hat, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern, auf die Fallkonstellation anwendet, dass etwa die mündliche Verhandlung eine unvorhergesehene Wendung genommen hatte und sich deshalb ein Beteiligter nicht erklären konnte, so hat die Verhandlung ein in diesem Sinn unerwartetes Ergebnis nicht erbracht. Vielmehr waren die Sprachkenntnis gerade Kern des Berufungsverfahrens, insbesondere lag es auf der Hand, dass der Senat einen anderen Eindruck als das Verwaltungsgericht würde gewinnen können. Abgesehen davon bezog sich das Schriftsatzrecht nur auf einen künftigen, im Übrigen ungewissen und für den Senat nicht maßgeblichen Sachverhalt, nämlich das Ablegen der Sprachprüfung am 28.02.2009.
38 
Auf die Frage, ob die Betätigung des Klägers für Devrimici Sol den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfüllt, kommt es hiernach nicht mehr an.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 25. Februar 2009
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt (vgl. Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs 2004).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2016 - 7 K 3161/15 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 26.04.2015 in Gundelsheim. Am Wahltag nach 18 Uhr ermittelten die Wahlvorstände in den einzelnen Wahlbezirken zunächst die Ergebnisse und übermittelten diese telefonisch an Herrn ..., Mitarbeiter im Ordnungsamt der Beigeladenen zu 1 und stellvertretender Schriftführer des Gemeindewahlausschusses. Anschließend wurden in den jeweiligen Wahlbezirken die Wahlniederschriften gefertigt und gemeinsam mit den in Kuverts verpackten Stimmzetteln sowie den Schnellmeldungen zu Herrn ... ins Rathaus gebracht. Herr ... brachte die Wahlunterlagen gemeinsam mit zwei Verwaltungsmitarbeitern in einen separaten und verschlossenen Raum. Der Gemeindewahlausschuss traf sich am Wahltag um 15.30 Uhr im Rathaus der Beigeladenen zu 1 und ermittelte als Briefwahlvorstand das Briefwahlergebnis. Nachdem die Ergebnisse aller Wahlbezirke vorlagen, erstellte Herr ...-... das vorläufige amtliche Ergebnis. Herr ..., der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und stellvertretender Bürgermeister, gab dieses Ergebnis mit Hilfe einer Lautsprecheranlage auf dem Rathausvorplatz bekannt. Danach entfielen von den insgesamt 3.499 abgegebenen Stimmen, von denen 45 als ungültig und 3.454 als gültig aufgeführt wurden, 1.728 Stimmen auf die Beigeladene zu 2 und 1.719 Stimmen auf den weiteren Bewerber. Die Beigeladene zu 2 erzielte danach eine Stimme mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (1.727 + 1) und damit die absolute Mehrheit.
Zur Vorbereitung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses nahmen drei Verwaltungsmitarbeiter der Beigeladenen zu 1 im Laufe des Montags, 27.04.2015, eine Nachprüfung des Wahlergebnisses vor. Herr ..., Schriftführer des Gemeindewahlausschusses, Herr ..., stellvertretender Schriftführer, und Herr ..., Hauptamtsleiter, zählten die Stimmzettel und die Stimmabgabevermerke nach und überprüften die Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke. In sechs der acht Wahlbezirke sowie im Briefwahlergebnis bestätigte sich das von den Wahlvorständen am Vorabend ermittelte Ergebnis. In den Wahlbezirken 103 und 507 ergab die Nachzählung jeweils eine Abweichung, über die der Gemeindewahlausschuss nachfolgend Beschluss fasste.
Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung des Gemeindewahlausschusses vom 27.04.2015 um 16 Uhr wurden durch entsprechenden Aushang am Eingang des Sitzungsgebäudes am selben Tag um 15.48 Uhr bekannt gemacht. In der ab 16 Uhr stattfindenden Sitzung stellte der Gemeindewahlausschuss fest, dass ein Stimmzettel aus dem Wahlbezirk 103, der für den weiteren Bewerber gezählt wurde, ungültig sei, weil auf dem Stimmzettel nicht dieser, sondern eine nicht identifizierbare Person („...“) gekennzeichnet war. Außerdem erklärte der Gemeindewahlausschuss einen aus dem Wahlbezirk 507 stammenden und zunächst für ungültig befundenen Stimmzettel, auf dem die Beigeladene zu 2 angekreuzt und der Beruf des weiteren Bewerbers unterstrichen worden war, zugunsten der Beigeladenen zu 2 für gültig. Auf dieser Grundlage stellte der Gemeindewahlausschuss als endgültiges Wahlergebnis fest, dass von den insgesamt 3.499 abgegebenen Stimmen - davon 45 ungültig und 3.454 gültig - auf die Beigeladene zu 2 1.729 Stimmen sowie den anderen Bewerber 1.718 Stimmen entfallen sind. Damit erzielte die Beigeladene zu 2 zwei Stimmen mehr als die Hälfte (1.727) der gültigen Stimmen. An der Sitzung des Gemeindewahlausschusses nahmen ca. zehn bis fünfzehn Zuschauer, darunter die Klägerin, teil. Das Wahlergebnis wurde auf Antrag des Gemeindewahlausschusses durch den Beklagten als Wahlprüfungsbehörde überprüft und bestätigt. Das am 27.04.2015 festgestellte Ergebnis der Wahl wurde im amtlichen Mitteilungsblatt der Beigeladenen zu 1 am 30.04.2015 bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 06.05.2015 legte die Klägerin beim Beklagten Einspruch gegen die Bürgermeisterwahl ein. Dem Einspruch traten 159 Wahlberechtigte mit ihrer Unterschrift bei. Der Beklagte wies den Einspruch mit Bescheid vom 01.06.2015 zurück.
Die auf Ungültigerklärung der Wahl gerichtete Klage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Stuttgart ab (vgl. Urt. v. 08.07.2016 - 7 K 3161/15 - juris). Soweit die Klägerin die nichtöffentliche Nachprüfung der Wahl durch die Verwaltungsmitarbeiter ..., ... und ... rüge, liege ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses vor. Jedoch habe das Ergebnis der Wahl durch die Nachprüfung durch die Verwaltungsmitarbeiter nicht beeinflusst werden können. Auch bei dem vorliegenden Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz sei die abstrakte Möglichkeit von Manipulationen nicht ausreichend, um die Wahl für ungültig zu erklären. Der Gemeindewahlausschuss habe das - auch bereits am Wahlabend telefonisch mitgeteilte - Ergebnis in sechs Wahlbezirken und das Briefwahlergebnis unverändert übernommen. Insofern habe die nichtöffentliche Nachprüfung keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Soweit der Gemeindewahlausschuss eine Stimme im Wahlbezirk 507 für gültig erklärt habe, die der Wahlvorstand als ungültig gewertet habe, sei der Gemeindewahlausschuss dazu gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 KomWO befugt gewesen. Der Wahlvorstand habe mit Schreiben vom 18.05.2015 bestätigt, dass der Stimmzettel in dieser Form bereits am Wahlabend im Wahllokal vorgelegen habe. Insoweit sei nicht ersichtlich, wie eine Manipulation hätte erfolgen können. Selbst wenn man eine theoretisch denkbare Manipulation annehmen sollte, dahingehend, dass die Stimme „... ...“ sich im Stapel der ungültigen Stimmen befunden hätte, in den Stapel des weiteren Bewerbers verschoben und dafür eine gültige Stimme des weiteren Bewerbers unterschlagen worden wäre, hätte dies das Wahlergebnis nicht verändern können, weil die Beigeladene zu 2 trotzdem mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hätte (1.729 Stimmen von dann 3.455 gültigen Stimmen).
Ferner habe auch die Rüge der Klägerin, dass die Sitzung des Gemeindewahlausschusses vom 27.04.2015 erst kurzfristig zwölf Minuten vor Sitzungsbeginn ausgehängt worden sei, keinen Erfolg. Zwar sei dadurch wohl gegen § 21 Abs. 3 Satz 2 KomWO verstoßen worden. Jedoch sei nicht ersichtlich, wie das Ergebnis der Wahl durch diesen wahrscheinlichen Verstoß habe beeinflusst werden können, zumal 13 Zuschauer einschließlich der Klägerin in der Sitzung anwesend gewesen seien.
Die Rüge der Klägerin, dass für das Verschließen der Umschläge für die Stimmzettel die Wahlvorsteher nur teilweise die dafür vorgesehenen Siegelmarken verwendet hätten, wodurch gegen § 39 Abs. 1 KomWG verstoßen worden sei, sei nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG präkludiert. Denn diese Rüge finde im Einspruchsschreiben vom 06.05.2015 keine Erwähnung, sondern sei erst im Klageverfahren ausgeführt worden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich dieser Umstand auf das Wahlergebnis habe auswirken können.
Schließlich bestünden Zweifel, ob die Klägerin mit ihrer Rüge in der Klageschrift, dass die Stimmenanzahl in der Gegenliste und im Wählerverzeichnis in den Wahlbezirken 101 und 103 nicht übereinstimme und somit die Wahlniederschriften unrichtig seien, im Einspruchsverfahren gehört werden könne. Im Ergebnis könne offen bleiben, ob die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen präkludiert sei. Denn jedenfalls habe durch diese Unstimmigkeiten das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden können. Das Gericht habe die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis des Wahlbezirks 101 nachgeprüft. Dieses enthalte 457 Stimmabgabevermerke, was mit der Zahl der Stimmzettel übereinstimme. Die Diskrepanz zwischen am Wahlabend gezählten 456 und vom Gericht festgestellten 457 Stimmabgabevermerken dürfte allerdings auf einer unrichtigen Addition der Stimmabgabevermerke auf S. 31 des Wählerverzeichnisses beruhen, anstatt auf einer undeutlichen Kennzeichnung auf S. 6. Die bloße Tatsache, dass der im Wählerverzeichnis „abgehakte“ Wähler mit der Nr. 254 in der Gegenliste nicht notiert worden sei, führe angesichts der Übereinstimmung der Zahl von Stimmabgabevermerken und Stimmzetteln nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Es sei zudem nicht ersichtlich, wie der Fehler - mangelnde Information des Gemeindewahlausschusses und unrichtige Niederschrift - sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnte.
Im Wahlbezirk 103 habe der Wahlvorstand gegen § 37 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38 Abs. 2 Nr. 10 KomWO verstoßen, indem er die Diskrepanz zwischen der Anzahl der Stimmzettel, der Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und der Zahl der in der Gegenliste vermerkten Wähler nicht in die Wahlniederschrift aufgenommen und statt dessen zwei Stimmzettel zur Seite gelegt habe. Das habe das Ergebnis der Wahl nicht beeinflussen können. Nach der Erklärung des Wahlvorstandes vom 30.04.2015, die von allen acht Mitgliedern unterschrieben sei, habe es sich um zwei leere, d.h. nicht gekennzeichnete, Stimmzettel gehandelt. Diese ungültigen Stimmzettel hätten das Wahlergebnis nicht beeinflussen können. Die Kammer sehe keine Veranlassung, an der Richtigkeit der übereinstimmenden Erklärung des Wahlvorstandes zu zweifeln. Selbst wenn man unterstelle, dass es sich entgegen der Erklärung des Wahlvorstandes um zwei gültige Stimmen zugunsten des weiteren Bewerbers gehandelt hätte, hätte dies das Wahlergebnis nicht beeinflussen können. Denn dann hätte die Beigeladene zu 2 mit 1.729 Stimmen immer noch mehr als die Hälfte (1.728) der dann 3.456 gültigen Stimmen erreicht. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußert habe, dass zwei Wähler jeweils zwei Stimmen für die Beigeladene zu 2 abgegeben haben könnten, wenn ihnen versehentlich zwei Stimmzettel ausgehändigt worden wären, so fehle dafür jeder konkrete Anhaltspunkt. Selbst wenn man dennoch unterstelle, dass zwei Wähler jeweils zwei Stimmen für die Beigeladene zu 2 abgegeben hätten, habe dies das Wahlergebnis nicht beeinflussen können, weil die Beigeladene zu 2 mit dann noch 1.727 (1.729 - 2) Stimmen immer noch mehr als die Hälfte (1.726) der dann 3.452 gültigen Stimmen erreicht hätte.
10 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag, dem der Beklagte und die Beigeladene zu 1 entgegen getreten sind.
II.
11 
Der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
12 
1. a) Aus den von der Klägerin dargelegten Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999, a.a.O., und v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil unrichtig sein könnte.
13 
b) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass bei einem Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Wahlergebnisermittlung es für die Ungültigerklärung ausreiche, wenn die abstrakte Möglichkeit bestehe, dass die festgestellten Mängel sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnten.Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind. Dabei reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine bloß abstrakte Möglichkeit des Einflusses auf das Wahlergebnis nicht aus. Notwendig ist eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fern liegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses. Nur wenn unbehebbare Zweifel an der Richtigkeit des Wahlergebnisses vorliegen, kommt eine Ungültigerklärung der Wahl in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.1959 - 4 F 171/58 - EKBW KomWG § 32 E 3; Urt. v. 18.02.1964 - III 405/61 - ESVGH 14, 11 = EKBW KomWG § 32 E 4; Urt. v. 18.08.1964 - III 733/63 - ESVGH 14, 193 = EKBW KomWG § 32 E 5; Urt. v. 04.03.1970 - I 703/69 - ESVGH 21, 93 = EKBW KomWG § 32 E 19; Urt. v. 26.04.1982 - 1 S 2416/83 - VBlBW 1983, 34; Urt. v. 02.12.1985 - 1 S 2083/85 - EKBW § 32 E 36; Urt. v. 17.02.1992 - 1 S 2266/91 - EKBW KomWG § 32 E 39; Urt. v. 27.01.1997 - 1 S 1741/96 - EKBW KomWG § 32 E 41).
14 
Dies gilt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, auch dann, wenn es um Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses geht. Auch in diesen Fällen bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass durch den Ausschluss der Öffentlichkeit eine Verfälschung des Wahlergebnisses ermöglicht wurde. Das bloße Hegen eines Verdachts reicht insoweit nicht aus (so Senat, Urt. v. 12.03.1968 - I 542/67 -, LS in EKBW KomWG § 32 E 13, zu Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit; ebenso für Verletzungen des Wahlgeheimnisses: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.10.1955, a.a.O.; ebenso für Verstöße gegen § 27 KomWO a.F. über Versiegelung und Verwahrung von Stimmzetteln und Wahlumschlägen bei Unterbrechung der Auszählung: Senat, Urt. v. 28.05.1973 - I 581/72 - EKBW KomWO § 36 E 1). Entgegen der Auffassung der Klägerin und anders als es andere Oberverwaltungsgerichte für die Rechtslage in ihren Ländern entschieden haben (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 26.02.2009 - 4 L 364/08 - juris, für folgende Verstöße: Behandlung der Briefwahlunterlagen nicht durch das zuständige Gremium; fehlende Öffentlichkeit bei der Behandlung der Briefwahlunterlagen; Entzug der Verfügungsgewalt des zuständigen Gremiums über die Briefwahlunterlagen für einen nicht nur völlig unerheblichen Zeitraum; ähnlich OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 04.12.1990 - 7 A 11827/90 - NVwZ 1991, 598 <601> für Verletzungen der Vorschriften über die Besetzung des Wahlvorstands), genügt daher die abstrakte Möglichkeit der Kausalität für das Wahlergebnis nicht. Das Erfordernis, dass für eine Ungültigerklärung der Wahl die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses bestehen muss, beruht darauf, dann es nur dann gerechtfertigt ist, die Allgemeinheit mit den weit reichenden Folgen einer Neuwahl zu belasten (so bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.02.1964, a.a.O.). Daher findet dieses Erfordernis auch auf Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Wahlergebnisermittlung Anwendung. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Folgen einer Neuwahl in Kauf zu nehmen, wenn die Möglichkeit der Wahlbeeinflussung rein theoretischer Natur ist.
15 
Dem entspricht auch die gesetzliche Konzeption des § 32 KomWG. § 32 Abs. 2 KomWG enthält absolute Wahlanfechtungsgründe, die zur Ungültigerklärung führen, unabhängig davon, ob durch den Mangel das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte, während der hier einschlägige § 32 Abs. 1 KomWG ausdrücklich das Erfordernis vorsieht, dass durch den Wahlfehler das Ergebnis beeinflusst werden konnte.
16 
c) Unbegründet ist die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den einheitlichen Vorgang der Ergebnisermittlung der Wahl verkannt. Sie ist der Auffassung, im vorliegenden Fall könnten die Ergebnisse der Wahlvorstände nicht Grundlage der Feststellung des Wahlergebnisses sein. Nach der Entscheidung für die Nachermittlung des Wahlergebnisses sei die Erstermittlung für die Feststellung des Wahlergebnisses nicht mehr relevant. Richtigerweise gehörten die Ergebnisermittlung durch die Wahlvorstände in den Wahlbezirken und die Zusammenfassung dieser Ergebnisse zum Gesamtvorgang der Wahlergebnisermittlung. Dass die Ermittlung des Ergebnisses der Wahl eine wahlrechtliche Einheit sei, ergebe sich aus § 28 KomWG und § 43 KomWO. Die Erstermittlung sei daher ein Vorgang, dessen Relevanz durch die Entscheidung für die Nachzählung und erst recht durch die Nachprüfung hinfällig werde.
17 
Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht begründet. Die Rüge der Klägerin geht an der gesetzlichen Systematik des Wahlanfechtungsrechts und den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts vorbei. Die Ungültigerklärung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG hat zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, nämlich erstens den Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und zweitens die Möglichkeit, dass dadurch das Ergebnis beeinflusst werden konnte. Das Verwaltungsgericht hat zu jedem bejahten Verstoß gegen wesentliche Vorschriften im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG dargelegt, warum eine Möglichkeit, dass dadurch das Ergebnis beeinflusst werden konnte, fehlt. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag an keiner Stelle auseinander. Da die Klägerin diese Ausführungen nicht angreift, fehlt es insoweit bereits an der ausreichenden Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, warum die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Gemeindewahlausschuss das - auch bereits am Abend telefonisch mitgeteilte - Ergebnis in sechs Wahlbezirken und das Briefwahlergebnis unverändert übernommen hat und dass insofern die nichtöffentliche Nachprüfung keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnete, zu beanstanden sein soll. Manipulationsmöglichkeiten in diesen Punkten zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Soweit der Zulassungsantrag pauschal geltend macht (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 11), Manipulation sei nicht von der Hand zu weisen, ist dies in keiner Weise belegt.
18 
Zudem nimmt der von der Klägerin postulierte Grundsatz der Einheit der Ergebnisermittlung die Gesetzessystematik nicht in den Blick. Zwar trifft es zu, dass nach § 28 KomWG bei Gemeindewahlen das Wahlergebnis vom Gemeindewahlausschuss unverzüglich festzustellen und vom Bürgermeister in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen ist und dass nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 KomWO der Gemeindewahlausschuss die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und dabei die Feststellungen der Wahlvorstände nachzuprüfen hat, und dass er, wenn sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts ergeben, diese so weit wie möglich aufklärt und er fehlerhafte Entscheidungen abändern kann. Das Gesetz geht jedoch nicht davon aus, dass die Tätigkeit der Wahlvorstände in den Wahlbezirken ohne rechtliche Relevanz ist. Vielmehr bestimmt § 14 Abs. 1 KomWG, dass für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand gebildet wird, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt. Eine Normierung des von der Klägerin postulierten Grundsatzes der Einheit der Wahlergebnisermittlung lässt sich daher in dieser Form in Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung nicht finden.
19 
Dies gilt auch für den Fall der Nachzählung und Nachprüfung der Wahl. Der Umstand, dass der Gemeindewahlausschuss nach § 28 KomWG dasjenige Organ ist, dass das Wahlergebnis feststellt, bedeutet nicht, dass bei einer Überprüfung der Wahl die Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken durch die Wahlvorstände keine Bedeutung hat und stets alle Stimmen nachzuzählen sind. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang beruft, folgt das gerade nicht. Denn das Bundesverfassungsgericht geht ausdrücklich davon aus, dass es eine Frage des Einzelfalls ist, ob bei Wahlfehlern eine Nachzählung nur in einzelnen Stimmbezirken ausreicht oder die Nachzählung auf jeden Stimmbezirk auszudehnen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE 85, 148, juris Rn. 41 f.). Davon ist auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung stets ausgegangen, indem er im Rahmen der Prüfung der Kausalität des Wahlfehlers die Behandlung einzelner streitiger Stimmabgaben und ihre möglichen Auswirkungen auf das Wahlergebnis untersucht, ohne dass es eines Eingehens auf nicht streitige Stimmabgaben oder auf Ergebnisse nicht streitiger Wahlbezirke bedürfte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.02.1967 - I 760/66 - ESVGH 18,70 = EKBW KomWG § 23 E 1). Das entspricht auch der gesetzlichen Systematik, nach der die Wahl, wenn erhebliche Verstöße nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken vorgekommen sind, auch nur in diesen für ungültig erklärt werden kann (§ 33 Satz 1 KomWG).
20 
d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils werden auch nicht durch das Zulassungsvorbringen begründet, die Präklusionsvorschrift des § 31 Abs. 1 Sätze 1, 2 KomWG sei verfassungswidrig. Denn das Verwaltungsgericht hat sein Urteil zu jedem angenommenen Verstoß selbstständig tragend darauf gestützt, dass der Verstoß das Ergebnis der Wahl nicht beeinflussen konnte, was von der Klägerin, wie dargelegt, nicht ernstlich in Zweifel gezogen wurde.
21 
e) Soweit die Klägerin im Zulassungsantrag Ausführungen zum Substantiierungsgebot im Wahlprüfungsrecht macht (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 26 -28), sind ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ersichtlich. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, inwiefern die Anforderungen an die Substantiierung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl hier entscheidungserheblich sein sollen. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil darauf nicht gestützt. Soweit im Folgenden ausgeführt ist (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 28 - 31), die beiden vorhandenen Unstimmigkeiten - mit denen sich das Verwaltungsgericht ausführlich befasst hat - legten nahe, dass weitere Unstimmigkeiten das Wahlergebnis beeinflusst hätten, handelt es sich um bloße Vermutungen; wiederum wird nicht aufgezeigt, warum die schlüssige und gut begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für die Feststellung der Wahlergebnisse in sechs Wahlbezirken und des Briefwahlergebnisses Manipulationsmöglichkeiten nicht eröffnet gewesen seien und die vorhandenen Unstimmigkeiten sich auf das Wahlergebnis nicht ausgewirkt haben könnten, zu beanstanden sein soll.
22 
2. Die Rechtssache weist nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschl. v. 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124 Rn. 9). Daran fehlt es hier. Die Komplexität der Sache geht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht über das in vergleichbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Übliche hinaus. Besondere Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind daher nicht gegeben.
23 
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Eine solche kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d.h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1997 - 4 S 1050/97 - VBlBW 1997, 420 m.w.N.; Beschl. v. 19.08.2010 - 8 S 2322/09 - ZfWG 2010, 424). Eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt mangels Entscheidungserheblichkeit einer aufgeworfenen Grundsatzfrage nicht in Betracht, wenn das angegriffene Urteil auf mehrere selbständige tragende Gründe gestützt ist und einer der tragenden Gründe nicht oder nicht mit Erfolg mit dem Zulassungsantrag angegriffen wird. Denn im Fall einer solchen Mehrfachbegründung müssen die Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich für jede der Begründungen gegeben sein (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15.04.2008 - 6 A 185/06 - juris Rn. 4, m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 10.03.2011 - 14 ZB 09.2479 - juris Rn. 7; Beschl. v. 08.06.2011 - 12 ZB 10.1727 - juris Rn. 10).
24 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 31 Abs. 1 Satz 1, 2 KomWG nicht grundsätzlich bedeutsam. Denn, wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht für jeden Verstoß gegen Wahlvorschriften die Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses verneint, ohne dass insoweit ein Zulassungsgrund vorläge. Der aufgeworfenen Frage fehlt es mithin an der Entscheidungserheblichkeit.
25 
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt auch nicht vor im Hinblick auf die aufgeworfene Frage nach der „Einheit der 'ersten Ermittlung' mit der 'Nachermittlung' des Wahlergebnisses, die erst mit der verbindlichen Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses abgeschlossen ist“. Eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war, ist damit bereits nicht formuliert. Soweit damit ohne Formulierung einer grundsätzlich bedeutsamen Frage die Problematik angesprochen ist, ob es stets und auch dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass in bestimmten Wahlbezirken Wahlfehler vorgekommen sind, in allen Wahlbezirken einer Neuauszählung der Stimmen bedarf, fehlt es an einem Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da sich, wie oben unter 1 c) dargelegt, die Antwort auf diese Frage aus § 33 Satz 1 KomWG und den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ergibt.
26 
Am Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlt es auch, soweit die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Frage der abstrakten Möglichkeit der Auswirkung von Wahlfehlern (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 20 ff.) ohne Darlegung einer grundsätzlich bedeutsamen Frage im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Substantiierung von Wahlrügen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 23 Mitte). Denn - unbeschadet der mangelnden Formulierung einer Grundsatzfrage und unbeschadet des Umstandes, dass insoweit für eine Entscheidungserheblichkeit nichts ersichtlich ist - die Anforderungen an die Substantiierung von Wahlrügen sind hinreichend geklärt (vgl. Senat, Urt. v. 27.02.1996 - 1 S 2570/95 - NVwZ-RR 1996, 411; Urt. v. 16.05.2007 - 1 S 567/07 - VBlBW 2007, 377, m.w.N.).
27 
4. Die Divergenzrüge der Klägerin kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Darlegung einer die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnenden Divergenz setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenüber gestellt wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712).
28 
Dem genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung eines die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatzes und dessen Gegenüberstellung mit einem abweichenden Rechtssatz eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts. Unabhängig von der mangelnden Darlegung der Divergenz ist auch in der Sache aufgrund der von der Klägerin in Anspruch genommenen Entscheidungen eine Divergenz nicht ersichtlich:
29 
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.09.2016, Seite 33, 34 ausführt, Oberverwaltungsgerichte, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht hätten durchgehend die Öffentlichkeit des gesamten Wahlverfahrens, insbesondere die Öffentlichkeit der Ergebnismitteilung als „wesentliches Prinzip des Wahlverfahrensrechts herausgestellt, dessen Verletzung entweder unabhängig von weiteren Umständen die Verbindlichkeit der Wahlermittlung aufhebt oder jedenfalls, wenn die Ergebnisermittlung der Wahl von dieser Verletzung beeinflusst sein kann“, rechtfertigt das keine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Bezugnahme auf Entscheidungen des OVG Sachsen-Anhalt und des OVG Rheinland-Pfalz, nach denen eine ab-strakte Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ausreichen soll, kann von vornherein die Divergenzrüge nicht begründen. Denn § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnet die Divergenzrüge nur bei einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, das im Instanzenzug dem Verwaltungsgericht übergeordnet ist, mithin hier des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. nur Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 162, m.w.N.)
30 
Eine Divergenz zu dem angegebenen Urteil des Senats vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 - ist in keiner Weise erkennbar. Der Senat hat dort u.a. ausgeführt, dass ein Einspruchsgrund gegeben ist, wenn er sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert ist, und dass Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, nicht ausreichen, aber die Anforderungen an die Substantiierung der Rüge nicht überspannt werden dürfen. Einen davon abweichenden Rechtssatz enthält die angefochtene Entscheidung nicht.
31 
Auch eine Divergenz zum angegebenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2012 - 8 C 7/11 - ist nicht erkennbar. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht dort ausgeführt, dass sowohl nach Bundesrecht als auch nach nordrhein-westfälischem Landesrecht die abstrakte Möglichkeit von Manipulationen nicht ausreichend ist, um eine Wahl für ungültig zu erklären.
32 
Schließlich ist eine Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erkennbar. Mit ihrer Divergenzrüge zur Relevanz des Öffentlichkeitsprinzips (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 33, 34) benennt die Klägerin bereits keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, zu der eine Abweichung gegeben sein soll. Soweit die Klägerin in anderem Zusammenhang (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 21 - 23) auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE 85, 148 zur Substantiierung von Wahlrügen Bezug genommen hat, ergibt sich aus der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz eingestellten Passage aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts zu der Frage, ob Verletzungen des Prinzips der Öffentlichkeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses die konkrete oder die abstrakte Möglichkeit des Einflusses auf das Ergebnis zur Folge haben müssen. Auch im Hinblick auf die Substantiierung von Wahlrügen - um die es in der zitierten Passage vor allem geht - ist eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weder dargelegt noch ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 27.02.1996, a.a.O., da ein insoweit abweichender Rechtssatz des Verwaltungsgerichts zur Substantiierung von Wahlrügen weder dargelegt noch sonst erkennbar ist.
33 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2016 - 7 K 3161/15 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 26.04.2015 in Gundelsheim. Am Wahltag nach 18 Uhr ermittelten die Wahlvorstände in den einzelnen Wahlbezirken zunächst die Ergebnisse und übermittelten diese telefonisch an Herrn ..., Mitarbeiter im Ordnungsamt der Beigeladenen zu 1 und stellvertretender Schriftführer des Gemeindewahlausschusses. Anschließend wurden in den jeweiligen Wahlbezirken die Wahlniederschriften gefertigt und gemeinsam mit den in Kuverts verpackten Stimmzetteln sowie den Schnellmeldungen zu Herrn ... ins Rathaus gebracht. Herr ... brachte die Wahlunterlagen gemeinsam mit zwei Verwaltungsmitarbeitern in einen separaten und verschlossenen Raum. Der Gemeindewahlausschuss traf sich am Wahltag um 15.30 Uhr im Rathaus der Beigeladenen zu 1 und ermittelte als Briefwahlvorstand das Briefwahlergebnis. Nachdem die Ergebnisse aller Wahlbezirke vorlagen, erstellte Herr ...-... das vorläufige amtliche Ergebnis. Herr ..., der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und stellvertretender Bürgermeister, gab dieses Ergebnis mit Hilfe einer Lautsprecheranlage auf dem Rathausvorplatz bekannt. Danach entfielen von den insgesamt 3.499 abgegebenen Stimmen, von denen 45 als ungültig und 3.454 als gültig aufgeführt wurden, 1.728 Stimmen auf die Beigeladene zu 2 und 1.719 Stimmen auf den weiteren Bewerber. Die Beigeladene zu 2 erzielte danach eine Stimme mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (1.727 + 1) und damit die absolute Mehrheit.
Zur Vorbereitung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses nahmen drei Verwaltungsmitarbeiter der Beigeladenen zu 1 im Laufe des Montags, 27.04.2015, eine Nachprüfung des Wahlergebnisses vor. Herr ..., Schriftführer des Gemeindewahlausschusses, Herr ..., stellvertretender Schriftführer, und Herr ..., Hauptamtsleiter, zählten die Stimmzettel und die Stimmabgabevermerke nach und überprüften die Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke. In sechs der acht Wahlbezirke sowie im Briefwahlergebnis bestätigte sich das von den Wahlvorständen am Vorabend ermittelte Ergebnis. In den Wahlbezirken 103 und 507 ergab die Nachzählung jeweils eine Abweichung, über die der Gemeindewahlausschuss nachfolgend Beschluss fasste.
Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung des Gemeindewahlausschusses vom 27.04.2015 um 16 Uhr wurden durch entsprechenden Aushang am Eingang des Sitzungsgebäudes am selben Tag um 15.48 Uhr bekannt gemacht. In der ab 16 Uhr stattfindenden Sitzung stellte der Gemeindewahlausschuss fest, dass ein Stimmzettel aus dem Wahlbezirk 103, der für den weiteren Bewerber gezählt wurde, ungültig sei, weil auf dem Stimmzettel nicht dieser, sondern eine nicht identifizierbare Person („...“) gekennzeichnet war. Außerdem erklärte der Gemeindewahlausschuss einen aus dem Wahlbezirk 507 stammenden und zunächst für ungültig befundenen Stimmzettel, auf dem die Beigeladene zu 2 angekreuzt und der Beruf des weiteren Bewerbers unterstrichen worden war, zugunsten der Beigeladenen zu 2 für gültig. Auf dieser Grundlage stellte der Gemeindewahlausschuss als endgültiges Wahlergebnis fest, dass von den insgesamt 3.499 abgegebenen Stimmen - davon 45 ungültig und 3.454 gültig - auf die Beigeladene zu 2 1.729 Stimmen sowie den anderen Bewerber 1.718 Stimmen entfallen sind. Damit erzielte die Beigeladene zu 2 zwei Stimmen mehr als die Hälfte (1.727) der gültigen Stimmen. An der Sitzung des Gemeindewahlausschusses nahmen ca. zehn bis fünfzehn Zuschauer, darunter die Klägerin, teil. Das Wahlergebnis wurde auf Antrag des Gemeindewahlausschusses durch den Beklagten als Wahlprüfungsbehörde überprüft und bestätigt. Das am 27.04.2015 festgestellte Ergebnis der Wahl wurde im amtlichen Mitteilungsblatt der Beigeladenen zu 1 am 30.04.2015 bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 06.05.2015 legte die Klägerin beim Beklagten Einspruch gegen die Bürgermeisterwahl ein. Dem Einspruch traten 159 Wahlberechtigte mit ihrer Unterschrift bei. Der Beklagte wies den Einspruch mit Bescheid vom 01.06.2015 zurück.
Die auf Ungültigerklärung der Wahl gerichtete Klage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Stuttgart ab (vgl. Urt. v. 08.07.2016 - 7 K 3161/15 - juris). Soweit die Klägerin die nichtöffentliche Nachprüfung der Wahl durch die Verwaltungsmitarbeiter ..., ... und ... rüge, liege ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses vor. Jedoch habe das Ergebnis der Wahl durch die Nachprüfung durch die Verwaltungsmitarbeiter nicht beeinflusst werden können. Auch bei dem vorliegenden Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz sei die abstrakte Möglichkeit von Manipulationen nicht ausreichend, um die Wahl für ungültig zu erklären. Der Gemeindewahlausschuss habe das - auch bereits am Wahlabend telefonisch mitgeteilte - Ergebnis in sechs Wahlbezirken und das Briefwahlergebnis unverändert übernommen. Insofern habe die nichtöffentliche Nachprüfung keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Soweit der Gemeindewahlausschuss eine Stimme im Wahlbezirk 507 für gültig erklärt habe, die der Wahlvorstand als ungültig gewertet habe, sei der Gemeindewahlausschuss dazu gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 KomWO befugt gewesen. Der Wahlvorstand habe mit Schreiben vom 18.05.2015 bestätigt, dass der Stimmzettel in dieser Form bereits am Wahlabend im Wahllokal vorgelegen habe. Insoweit sei nicht ersichtlich, wie eine Manipulation hätte erfolgen können. Selbst wenn man eine theoretisch denkbare Manipulation annehmen sollte, dahingehend, dass die Stimme „... ...“ sich im Stapel der ungültigen Stimmen befunden hätte, in den Stapel des weiteren Bewerbers verschoben und dafür eine gültige Stimme des weiteren Bewerbers unterschlagen worden wäre, hätte dies das Wahlergebnis nicht verändern können, weil die Beigeladene zu 2 trotzdem mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hätte (1.729 Stimmen von dann 3.455 gültigen Stimmen).
Ferner habe auch die Rüge der Klägerin, dass die Sitzung des Gemeindewahlausschusses vom 27.04.2015 erst kurzfristig zwölf Minuten vor Sitzungsbeginn ausgehängt worden sei, keinen Erfolg. Zwar sei dadurch wohl gegen § 21 Abs. 3 Satz 2 KomWO verstoßen worden. Jedoch sei nicht ersichtlich, wie das Ergebnis der Wahl durch diesen wahrscheinlichen Verstoß habe beeinflusst werden können, zumal 13 Zuschauer einschließlich der Klägerin in der Sitzung anwesend gewesen seien.
Die Rüge der Klägerin, dass für das Verschließen der Umschläge für die Stimmzettel die Wahlvorsteher nur teilweise die dafür vorgesehenen Siegelmarken verwendet hätten, wodurch gegen § 39 Abs. 1 KomWG verstoßen worden sei, sei nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG präkludiert. Denn diese Rüge finde im Einspruchsschreiben vom 06.05.2015 keine Erwähnung, sondern sei erst im Klageverfahren ausgeführt worden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich dieser Umstand auf das Wahlergebnis habe auswirken können.
Schließlich bestünden Zweifel, ob die Klägerin mit ihrer Rüge in der Klageschrift, dass die Stimmenanzahl in der Gegenliste und im Wählerverzeichnis in den Wahlbezirken 101 und 103 nicht übereinstimme und somit die Wahlniederschriften unrichtig seien, im Einspruchsverfahren gehört werden könne. Im Ergebnis könne offen bleiben, ob die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen präkludiert sei. Denn jedenfalls habe durch diese Unstimmigkeiten das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden können. Das Gericht habe die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis des Wahlbezirks 101 nachgeprüft. Dieses enthalte 457 Stimmabgabevermerke, was mit der Zahl der Stimmzettel übereinstimme. Die Diskrepanz zwischen am Wahlabend gezählten 456 und vom Gericht festgestellten 457 Stimmabgabevermerken dürfte allerdings auf einer unrichtigen Addition der Stimmabgabevermerke auf S. 31 des Wählerverzeichnisses beruhen, anstatt auf einer undeutlichen Kennzeichnung auf S. 6. Die bloße Tatsache, dass der im Wählerverzeichnis „abgehakte“ Wähler mit der Nr. 254 in der Gegenliste nicht notiert worden sei, führe angesichts der Übereinstimmung der Zahl von Stimmabgabevermerken und Stimmzetteln nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Es sei zudem nicht ersichtlich, wie der Fehler - mangelnde Information des Gemeindewahlausschusses und unrichtige Niederschrift - sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnte.
Im Wahlbezirk 103 habe der Wahlvorstand gegen § 37 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38 Abs. 2 Nr. 10 KomWO verstoßen, indem er die Diskrepanz zwischen der Anzahl der Stimmzettel, der Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und der Zahl der in der Gegenliste vermerkten Wähler nicht in die Wahlniederschrift aufgenommen und statt dessen zwei Stimmzettel zur Seite gelegt habe. Das habe das Ergebnis der Wahl nicht beeinflussen können. Nach der Erklärung des Wahlvorstandes vom 30.04.2015, die von allen acht Mitgliedern unterschrieben sei, habe es sich um zwei leere, d.h. nicht gekennzeichnete, Stimmzettel gehandelt. Diese ungültigen Stimmzettel hätten das Wahlergebnis nicht beeinflussen können. Die Kammer sehe keine Veranlassung, an der Richtigkeit der übereinstimmenden Erklärung des Wahlvorstandes zu zweifeln. Selbst wenn man unterstelle, dass es sich entgegen der Erklärung des Wahlvorstandes um zwei gültige Stimmen zugunsten des weiteren Bewerbers gehandelt hätte, hätte dies das Wahlergebnis nicht beeinflussen können. Denn dann hätte die Beigeladene zu 2 mit 1.729 Stimmen immer noch mehr als die Hälfte (1.728) der dann 3.456 gültigen Stimmen erreicht. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußert habe, dass zwei Wähler jeweils zwei Stimmen für die Beigeladene zu 2 abgegeben haben könnten, wenn ihnen versehentlich zwei Stimmzettel ausgehändigt worden wären, so fehle dafür jeder konkrete Anhaltspunkt. Selbst wenn man dennoch unterstelle, dass zwei Wähler jeweils zwei Stimmen für die Beigeladene zu 2 abgegeben hätten, habe dies das Wahlergebnis nicht beeinflussen können, weil die Beigeladene zu 2 mit dann noch 1.727 (1.729 - 2) Stimmen immer noch mehr als die Hälfte (1.726) der dann 3.452 gültigen Stimmen erreicht hätte.
10 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag, dem der Beklagte und die Beigeladene zu 1 entgegen getreten sind.
II.
11 
Der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
12 
1. a) Aus den von der Klägerin dargelegten Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999, a.a.O., und v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil unrichtig sein könnte.
13 
b) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass bei einem Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Wahlergebnisermittlung es für die Ungültigerklärung ausreiche, wenn die abstrakte Möglichkeit bestehe, dass die festgestellten Mängel sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnten.Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind. Dabei reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine bloß abstrakte Möglichkeit des Einflusses auf das Wahlergebnis nicht aus. Notwendig ist eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fern liegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses. Nur wenn unbehebbare Zweifel an der Richtigkeit des Wahlergebnisses vorliegen, kommt eine Ungültigerklärung der Wahl in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.1959 - 4 F 171/58 - EKBW KomWG § 32 E 3; Urt. v. 18.02.1964 - III 405/61 - ESVGH 14, 11 = EKBW KomWG § 32 E 4; Urt. v. 18.08.1964 - III 733/63 - ESVGH 14, 193 = EKBW KomWG § 32 E 5; Urt. v. 04.03.1970 - I 703/69 - ESVGH 21, 93 = EKBW KomWG § 32 E 19; Urt. v. 26.04.1982 - 1 S 2416/83 - VBlBW 1983, 34; Urt. v. 02.12.1985 - 1 S 2083/85 - EKBW § 32 E 36; Urt. v. 17.02.1992 - 1 S 2266/91 - EKBW KomWG § 32 E 39; Urt. v. 27.01.1997 - 1 S 1741/96 - EKBW KomWG § 32 E 41).
14 
Dies gilt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, auch dann, wenn es um Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses geht. Auch in diesen Fällen bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass durch den Ausschluss der Öffentlichkeit eine Verfälschung des Wahlergebnisses ermöglicht wurde. Das bloße Hegen eines Verdachts reicht insoweit nicht aus (so Senat, Urt. v. 12.03.1968 - I 542/67 -, LS in EKBW KomWG § 32 E 13, zu Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit; ebenso für Verletzungen des Wahlgeheimnisses: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.10.1955, a.a.O.; ebenso für Verstöße gegen § 27 KomWO a.F. über Versiegelung und Verwahrung von Stimmzetteln und Wahlumschlägen bei Unterbrechung der Auszählung: Senat, Urt. v. 28.05.1973 - I 581/72 - EKBW KomWO § 36 E 1). Entgegen der Auffassung der Klägerin und anders als es andere Oberverwaltungsgerichte für die Rechtslage in ihren Ländern entschieden haben (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 26.02.2009 - 4 L 364/08 - juris, für folgende Verstöße: Behandlung der Briefwahlunterlagen nicht durch das zuständige Gremium; fehlende Öffentlichkeit bei der Behandlung der Briefwahlunterlagen; Entzug der Verfügungsgewalt des zuständigen Gremiums über die Briefwahlunterlagen für einen nicht nur völlig unerheblichen Zeitraum; ähnlich OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 04.12.1990 - 7 A 11827/90 - NVwZ 1991, 598 <601> für Verletzungen der Vorschriften über die Besetzung des Wahlvorstands), genügt daher die abstrakte Möglichkeit der Kausalität für das Wahlergebnis nicht. Das Erfordernis, dass für eine Ungültigerklärung der Wahl die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses bestehen muss, beruht darauf, dann es nur dann gerechtfertigt ist, die Allgemeinheit mit den weit reichenden Folgen einer Neuwahl zu belasten (so bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.02.1964, a.a.O.). Daher findet dieses Erfordernis auch auf Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Wahlergebnisermittlung Anwendung. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Folgen einer Neuwahl in Kauf zu nehmen, wenn die Möglichkeit der Wahlbeeinflussung rein theoretischer Natur ist.
15 
Dem entspricht auch die gesetzliche Konzeption des § 32 KomWG. § 32 Abs. 2 KomWG enthält absolute Wahlanfechtungsgründe, die zur Ungültigerklärung führen, unabhängig davon, ob durch den Mangel das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte, während der hier einschlägige § 32 Abs. 1 KomWG ausdrücklich das Erfordernis vorsieht, dass durch den Wahlfehler das Ergebnis beeinflusst werden konnte.
16 
c) Unbegründet ist die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den einheitlichen Vorgang der Ergebnisermittlung der Wahl verkannt. Sie ist der Auffassung, im vorliegenden Fall könnten die Ergebnisse der Wahlvorstände nicht Grundlage der Feststellung des Wahlergebnisses sein. Nach der Entscheidung für die Nachermittlung des Wahlergebnisses sei die Erstermittlung für die Feststellung des Wahlergebnisses nicht mehr relevant. Richtigerweise gehörten die Ergebnisermittlung durch die Wahlvorstände in den Wahlbezirken und die Zusammenfassung dieser Ergebnisse zum Gesamtvorgang der Wahlergebnisermittlung. Dass die Ermittlung des Ergebnisses der Wahl eine wahlrechtliche Einheit sei, ergebe sich aus § 28 KomWG und § 43 KomWO. Die Erstermittlung sei daher ein Vorgang, dessen Relevanz durch die Entscheidung für die Nachzählung und erst recht durch die Nachprüfung hinfällig werde.
17 
Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht begründet. Die Rüge der Klägerin geht an der gesetzlichen Systematik des Wahlanfechtungsrechts und den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts vorbei. Die Ungültigerklärung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG hat zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, nämlich erstens den Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und zweitens die Möglichkeit, dass dadurch das Ergebnis beeinflusst werden konnte. Das Verwaltungsgericht hat zu jedem bejahten Verstoß gegen wesentliche Vorschriften im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG dargelegt, warum eine Möglichkeit, dass dadurch das Ergebnis beeinflusst werden konnte, fehlt. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag an keiner Stelle auseinander. Da die Klägerin diese Ausführungen nicht angreift, fehlt es insoweit bereits an der ausreichenden Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, warum die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Gemeindewahlausschuss das - auch bereits am Abend telefonisch mitgeteilte - Ergebnis in sechs Wahlbezirken und das Briefwahlergebnis unverändert übernommen hat und dass insofern die nichtöffentliche Nachprüfung keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnete, zu beanstanden sein soll. Manipulationsmöglichkeiten in diesen Punkten zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Soweit der Zulassungsantrag pauschal geltend macht (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 11), Manipulation sei nicht von der Hand zu weisen, ist dies in keiner Weise belegt.
18 
Zudem nimmt der von der Klägerin postulierte Grundsatz der Einheit der Ergebnisermittlung die Gesetzessystematik nicht in den Blick. Zwar trifft es zu, dass nach § 28 KomWG bei Gemeindewahlen das Wahlergebnis vom Gemeindewahlausschuss unverzüglich festzustellen und vom Bürgermeister in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen ist und dass nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 KomWO der Gemeindewahlausschuss die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und dabei die Feststellungen der Wahlvorstände nachzuprüfen hat, und dass er, wenn sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts ergeben, diese so weit wie möglich aufklärt und er fehlerhafte Entscheidungen abändern kann. Das Gesetz geht jedoch nicht davon aus, dass die Tätigkeit der Wahlvorstände in den Wahlbezirken ohne rechtliche Relevanz ist. Vielmehr bestimmt § 14 Abs. 1 KomWG, dass für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand gebildet wird, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt. Eine Normierung des von der Klägerin postulierten Grundsatzes der Einheit der Wahlergebnisermittlung lässt sich daher in dieser Form in Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung nicht finden.
19 
Dies gilt auch für den Fall der Nachzählung und Nachprüfung der Wahl. Der Umstand, dass der Gemeindewahlausschuss nach § 28 KomWG dasjenige Organ ist, dass das Wahlergebnis feststellt, bedeutet nicht, dass bei einer Überprüfung der Wahl die Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken durch die Wahlvorstände keine Bedeutung hat und stets alle Stimmen nachzuzählen sind. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang beruft, folgt das gerade nicht. Denn das Bundesverfassungsgericht geht ausdrücklich davon aus, dass es eine Frage des Einzelfalls ist, ob bei Wahlfehlern eine Nachzählung nur in einzelnen Stimmbezirken ausreicht oder die Nachzählung auf jeden Stimmbezirk auszudehnen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE 85, 148, juris Rn. 41 f.). Davon ist auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung stets ausgegangen, indem er im Rahmen der Prüfung der Kausalität des Wahlfehlers die Behandlung einzelner streitiger Stimmabgaben und ihre möglichen Auswirkungen auf das Wahlergebnis untersucht, ohne dass es eines Eingehens auf nicht streitige Stimmabgaben oder auf Ergebnisse nicht streitiger Wahlbezirke bedürfte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.02.1967 - I 760/66 - ESVGH 18,70 = EKBW KomWG § 23 E 1). Das entspricht auch der gesetzlichen Systematik, nach der die Wahl, wenn erhebliche Verstöße nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken vorgekommen sind, auch nur in diesen für ungültig erklärt werden kann (§ 33 Satz 1 KomWG).
20 
d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils werden auch nicht durch das Zulassungsvorbringen begründet, die Präklusionsvorschrift des § 31 Abs. 1 Sätze 1, 2 KomWG sei verfassungswidrig. Denn das Verwaltungsgericht hat sein Urteil zu jedem angenommenen Verstoß selbstständig tragend darauf gestützt, dass der Verstoß das Ergebnis der Wahl nicht beeinflussen konnte, was von der Klägerin, wie dargelegt, nicht ernstlich in Zweifel gezogen wurde.
21 
e) Soweit die Klägerin im Zulassungsantrag Ausführungen zum Substantiierungsgebot im Wahlprüfungsrecht macht (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 26 -28), sind ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ersichtlich. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, inwiefern die Anforderungen an die Substantiierung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl hier entscheidungserheblich sein sollen. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil darauf nicht gestützt. Soweit im Folgenden ausgeführt ist (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 28 - 31), die beiden vorhandenen Unstimmigkeiten - mit denen sich das Verwaltungsgericht ausführlich befasst hat - legten nahe, dass weitere Unstimmigkeiten das Wahlergebnis beeinflusst hätten, handelt es sich um bloße Vermutungen; wiederum wird nicht aufgezeigt, warum die schlüssige und gut begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für die Feststellung der Wahlergebnisse in sechs Wahlbezirken und des Briefwahlergebnisses Manipulationsmöglichkeiten nicht eröffnet gewesen seien und die vorhandenen Unstimmigkeiten sich auf das Wahlergebnis nicht ausgewirkt haben könnten, zu beanstanden sein soll.
22 
2. Die Rechtssache weist nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschl. v. 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124 Rn. 9). Daran fehlt es hier. Die Komplexität der Sache geht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht über das in vergleichbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Übliche hinaus. Besondere Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind daher nicht gegeben.
23 
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Eine solche kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d.h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1997 - 4 S 1050/97 - VBlBW 1997, 420 m.w.N.; Beschl. v. 19.08.2010 - 8 S 2322/09 - ZfWG 2010, 424). Eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt mangels Entscheidungserheblichkeit einer aufgeworfenen Grundsatzfrage nicht in Betracht, wenn das angegriffene Urteil auf mehrere selbständige tragende Gründe gestützt ist und einer der tragenden Gründe nicht oder nicht mit Erfolg mit dem Zulassungsantrag angegriffen wird. Denn im Fall einer solchen Mehrfachbegründung müssen die Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich für jede der Begründungen gegeben sein (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15.04.2008 - 6 A 185/06 - juris Rn. 4, m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 10.03.2011 - 14 ZB 09.2479 - juris Rn. 7; Beschl. v. 08.06.2011 - 12 ZB 10.1727 - juris Rn. 10).
24 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 31 Abs. 1 Satz 1, 2 KomWG nicht grundsätzlich bedeutsam. Denn, wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht für jeden Verstoß gegen Wahlvorschriften die Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses verneint, ohne dass insoweit ein Zulassungsgrund vorläge. Der aufgeworfenen Frage fehlt es mithin an der Entscheidungserheblichkeit.
25 
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt auch nicht vor im Hinblick auf die aufgeworfene Frage nach der „Einheit der 'ersten Ermittlung' mit der 'Nachermittlung' des Wahlergebnisses, die erst mit der verbindlichen Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses abgeschlossen ist“. Eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war, ist damit bereits nicht formuliert. Soweit damit ohne Formulierung einer grundsätzlich bedeutsamen Frage die Problematik angesprochen ist, ob es stets und auch dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass in bestimmten Wahlbezirken Wahlfehler vorgekommen sind, in allen Wahlbezirken einer Neuauszählung der Stimmen bedarf, fehlt es an einem Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da sich, wie oben unter 1 c) dargelegt, die Antwort auf diese Frage aus § 33 Satz 1 KomWG und den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ergibt.
26 
Am Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlt es auch, soweit die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Frage der abstrakten Möglichkeit der Auswirkung von Wahlfehlern (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 20 ff.) ohne Darlegung einer grundsätzlich bedeutsamen Frage im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Substantiierung von Wahlrügen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 23 Mitte). Denn - unbeschadet der mangelnden Formulierung einer Grundsatzfrage und unbeschadet des Umstandes, dass insoweit für eine Entscheidungserheblichkeit nichts ersichtlich ist - die Anforderungen an die Substantiierung von Wahlrügen sind hinreichend geklärt (vgl. Senat, Urt. v. 27.02.1996 - 1 S 2570/95 - NVwZ-RR 1996, 411; Urt. v. 16.05.2007 - 1 S 567/07 - VBlBW 2007, 377, m.w.N.).
27 
4. Die Divergenzrüge der Klägerin kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Darlegung einer die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnenden Divergenz setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenüber gestellt wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712).
28 
Dem genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung eines die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatzes und dessen Gegenüberstellung mit einem abweichenden Rechtssatz eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts. Unabhängig von der mangelnden Darlegung der Divergenz ist auch in der Sache aufgrund der von der Klägerin in Anspruch genommenen Entscheidungen eine Divergenz nicht ersichtlich:
29 
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.09.2016, Seite 33, 34 ausführt, Oberverwaltungsgerichte, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht hätten durchgehend die Öffentlichkeit des gesamten Wahlverfahrens, insbesondere die Öffentlichkeit der Ergebnismitteilung als „wesentliches Prinzip des Wahlverfahrensrechts herausgestellt, dessen Verletzung entweder unabhängig von weiteren Umständen die Verbindlichkeit der Wahlermittlung aufhebt oder jedenfalls, wenn die Ergebnisermittlung der Wahl von dieser Verletzung beeinflusst sein kann“, rechtfertigt das keine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Bezugnahme auf Entscheidungen des OVG Sachsen-Anhalt und des OVG Rheinland-Pfalz, nach denen eine ab-strakte Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ausreichen soll, kann von vornherein die Divergenzrüge nicht begründen. Denn § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnet die Divergenzrüge nur bei einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, das im Instanzenzug dem Verwaltungsgericht übergeordnet ist, mithin hier des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. nur Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 162, m.w.N.)
30 
Eine Divergenz zu dem angegebenen Urteil des Senats vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 - ist in keiner Weise erkennbar. Der Senat hat dort u.a. ausgeführt, dass ein Einspruchsgrund gegeben ist, wenn er sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert ist, und dass Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, nicht ausreichen, aber die Anforderungen an die Substantiierung der Rüge nicht überspannt werden dürfen. Einen davon abweichenden Rechtssatz enthält die angefochtene Entscheidung nicht.
31 
Auch eine Divergenz zum angegebenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2012 - 8 C 7/11 - ist nicht erkennbar. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht dort ausgeführt, dass sowohl nach Bundesrecht als auch nach nordrhein-westfälischem Landesrecht die abstrakte Möglichkeit von Manipulationen nicht ausreichend ist, um eine Wahl für ungültig zu erklären.
32 
Schließlich ist eine Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erkennbar. Mit ihrer Divergenzrüge zur Relevanz des Öffentlichkeitsprinzips (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 33, 34) benennt die Klägerin bereits keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, zu der eine Abweichung gegeben sein soll. Soweit die Klägerin in anderem Zusammenhang (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 21 - 23) auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE 85, 148 zur Substantiierung von Wahlrügen Bezug genommen hat, ergibt sich aus der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz eingestellten Passage aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts zu der Frage, ob Verletzungen des Prinzips der Öffentlichkeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses die konkrete oder die abstrakte Möglichkeit des Einflusses auf das Ergebnis zur Folge haben müssen. Auch im Hinblick auf die Substantiierung von Wahlrügen - um die es in der zitierten Passage vor allem geht - ist eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weder dargelegt noch ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 27.02.1996, a.a.O., da ein insoweit abweichender Rechtssatz des Verwaltungsgerichts zur Substantiierung von Wahlrügen weder dargelegt noch sonst erkennbar ist.
33 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2006 - 2 K 1555/06 - geändert.

Der Einspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Kappel-Grafenhausen vom 2. Juli 2006 für ungültig zu erklären.

Der Beklagte und der Beigeladene zu 1 tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 im Berufungsverfahren je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl am 02.07.2006 in Kappel-Grafenhausen.
Am Freitag, dem 30.06.2006, berichtete die Badischen Zeitung (BZ) unter der Überschrift „Klagen aus dem Gewerbe“ über eine Wahlveranstaltung des Bürgermeisterkandidaten Z. mit Gewerbetreibenden der Gemeinde, und führte aus, dass das Verhalten des Amtsinhabers von Betriebsinhabern teilweise massiv kritisiert worden sei.
Am Samstag, dem 01.07.2006, erschien unter dem Titel „‘Zustimmung, Freundlichkeit’ - K. kontert Vorwürfe“ ein weiterer Artikel in der BZ in Gesprächsform, in dem die Sicht des amtierenden - und zur Wiederwahl stehenden - Bürgermeisters, des Beigeladenen zu 1, wiedergegeben wurde.
Am selben Tag wurden auch vier Leserbriefe in der BZ veröffentlicht, die sich kritisch mit dem Artikel vom 30.06.2006 auseinander setzten.
Unter der Titelzeile „Unverständlich“ wurde ein Leserbrief mit folgendem Wortlaut abgedruckt:
„Der leider von privater Seite verfasste Bericht gegenüber unserem Herrn K. entspricht nicht den Tatsachen.
Es waren nur einzelne Gewerbetreibende von knapp 40, die die Tätigkeit von Herrn K. kritisierten.
Bis jetzt hieß es in beiden Wahlkampfreden, dass ein fairer Wahlkampf betrieben wird, dies geht jedoch weit unter die Gürtellinie. Mit dem Bericht wird auf infame Weise versucht, Bürgermeister K. kurz vor der Wahl zu diskreditieren.
Ich bin der Meinung, dass man es nicht jedem recht machen kann, und dass bei allen zukünftigen Bürgermeistern immer ein Haar in der Suppe gefunden werden kann, wenn man danach sucht.
Mehrere Gewerbetreibende riefen mich als Gewerbevereinsvorsitzender an, dass sie den Artikel überhaupt nicht verstehen können, und mit Herrn K. sehr zufrieden sind. Sie baten mich, eine Gegendarstellung in die BZ und in den Guller zu setzen.
H. U.“
Unter der Zeile „Faires Miteinander“ hieß es:
„Wir auch von der O. GmbH, ... und ..., ... ... in ..., können diesen Bericht nicht nachvollziehen. In der Amtszeit von Herrn Bürgermeister K. war es für uns ein faires wirtschaftliches Miteinander.
W. O., O. GmbH, ...- und ... ...“
Unter der Überschrift „Ist das fair?“ erschien folgender Leserbrief:
10 
„Fair“ und „ehrlich“ sollte die Bewerbung um den Bürgermeisterposten in Kappel-Grafenhausen laufen - so wurde es zwischen den beiden Bewerbern, Amtsinhaber A. K. und dem Konkurrenten J. Z. öffentlich vereinbart. Nun scheinen unterschiedliche Ansichten darüber zu bestehen, was unter „fair“ und „ehrlich verstanden wird.
Manches an der Informationsbeschaffung des Kandidaten Z. im Wahlkampf erscheint mir nicht dem von ihm gesetzten moralischen Maß zu entsprechen.
... B. E., ...“
11 
Ein letzter Leserbrief folgte unter dem Stichwort „Verwundert“:
12 
Über den Bericht in der Badischen Zeitung vom 30. Juni „Klagen aus den Gewerbe“ kann ich, milde ausgedrückt, nur meiner Verwunderung Ausdruck verleihen. In diesem Bericht wird die Glaubwürdigkeit und Integrität des Amtsinhabers, Herrn Bürgermeister K., in Frage gestellt und ihm meines Erachtens auch Unrecht getan.
G. K., ...“
13 
Bei der Bürgermeisterwahl am 02.07.2006 erhielt der Beigeladene zu 1 1.160 von 2.301 gültigen und damit 50,4% der Stimmen; der unterlegene Bewerber Z. kam auf 1.135 Stimmen, sonstige Bewerber erhielten insgesamt sechs Stimmen. Das Wahlergebnis wurde zunächst am 03.07.2006 bekannt gemacht; die öffentliche Bekanntmachung wurde wegen eines Formfehlers am 14.07.2006 wiederholt.
14 
Am 10.07.2006 erhob der Kläger, ein wahlberechtigter Einwohner der Gemeinde, Einspruch gegen die Wahl und fügte eine Unterschriftenliste mit Beitretenden bei. Zur Begründung machte er geltend, dass eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung mit der Folge der Verletzung elementarer Wahlrechtsgrundsätze wie der Freiheit und Gleichheit der Wahl vorliege. Der stellvertretende Leiter des Wahlprüfungsausschusses, der Zeuge U., habe sich entgegen seiner Pflicht zur Neutralität am Samstag vor der Wahl in einem Leserbrief zugunsten des gewählten Bürgermeisters eingesetzt und darin falsche Behauptungen aufgestellt. Der Brief sei im Rathaus geschrieben und vom Bürgermeister diktiert worden. Wegen der Veröffentlichung hätten der Bürgermeister und der Zeuge U. massiven Druck auf die Mitarbeiterin der Badischen Zeitung ausgeübt.
15 
Gegenüber dem Landratsamt Ortenaukreis gab der Zeuge U. im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens u.a. an, dass die in der BZ veröffentlichte Stellungnahme von ihm selbst stamme und per E-Mail von seinem eigenen Computer an die Redaktion übermittelt worden sei. Irgendeine vorherige Kontaktaufnahme oder gar eine Absprache mit dem Beigeladenen zu 1 habe es nicht gegeben. Der Beigeladene zu 1 erklärte gegenüber dem Landratsamt, die Behauptung, der Leserbrief sei von ihm diktiert und im Rathaus geschrieben worden, sei unzutreffend. Die Beigeladene zu 2 teilte dem Landratsamt mit, dass der Bürgermeister-Stellvertreter bei allen Bediensteten in den beiden Rathäusern der Frage nachgegangen sei, ob der Leserbrief im Rathaus geschrieben bzw. vom Bürgermeister diktiert worden sei; alle Befragten hätten dies verneint.
16 
Das Landratsamt Ortenaukreis erklärte mit Wahlprüfungsbescheid vom 03.08.2006 die Bürgermeisterwahl unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Entscheidung über die Einsprüche für gültig.
17 
Mit weiterem Bescheid vom 03.08.2006 wies das Landratsamt den Einspruch des Klägers zurück. Der zulässige Einspruch sei nicht begründet. Die gerügte gesetzwidrige Wahlbeeinflussung durch einen Bewerber oder Dritte liege nicht vor. Der Zeuge U. habe mit seinem Leserbrief nicht gegen die den amtlichen Organen obliegende Neutralitätspflicht verstoßen; diese gelte nur für die Gemeindeorgane selbst, nicht aber für deren Mitglieder. Im Übrigen habe der Zeuge U. diesen Brief mit seinem Namen, nicht aber mit Hinweis auf sein Amt als stellvertretendes Mitglied des Gemeindewahlausschusses unterzeichnet. Inhaltlich sei mit dem Leserbrief angesichts der kontroversen Berichterstattung die Grenze der zulässigen Wahlpropaganda und Wahlagitation nicht überschritten worden. Die weitere Rüge, wonach der Brief im Rathaus geschrieben und vom Bürgermeister diktiert worden sei, sei nicht belegt. Nach glaubhafter Darstellung des Zeugen U. habe dieser die Stellungnahme selbst verfasst und per E-Mail vom eigenen Computer an die Redaktion der BZ übermittelt. Auch der Beigeladene zu 1 habe den Vorwurf als falsch bestritten. Nach Stellungnahme der Gemeinde unter Einbeziehung einer Befragung der Bediensteten des Bürgermeisteramtes bestünden ebenso wenig Anhaltspunkte im Sinne des Vorbringens. Nicht nachgewiesen sei weiter der Vorwurf, der Beigeladene zu 1 oder der Zeuge U. hätten Druck auf die Mitarbeiterin der Badischen Zeitung ausgeübt.
18 
Der Kläger hat am 01.09.2006 Klage erhoben und zur Begründung insbesondere geltend gemacht, dass der fragliche Leserbrief vom Bürgermeister initiiert und diktiert und im Rathaus der Entwurf für den Strohmann U. geschrieben worden sei. Der Bürgermeister habe über die Gemeindeverwaltung z.B. durch E-Mails an den Zeugen U. Einfluss auf diesen ausgeübt, damit der Leserbrief in der BZ abgedruckt werde. Diese amtliche Beeinflussung durch die Gemeindeverwaltung bzw. den Bürgermeister sei auch rechtserheblich gewesen, sie habe das Wahlergebnis entscheidend beeinflusst. Der Beklagte und der Beigeladene zu 1 sind der Klage entgegengetreten. Die Beigeladene zu 2 hat im laufenden Verfahren schriftliche Stellungnahmen von zwei im Büro des Beigeladenen zu 1 tätigen Bediensteten, darunter die Zeugin F., vorgelegt, die - abweichend von ihren ursprünglichen Einlassungen - bekundet haben, dass am 30.06.2006 auf Geheiß des Beigeladenen zu 1 dort Leserbriefe geschrieben worden seien und deren Veröffentlichung vorbereitet worden sei.
19 
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2006, in der der Zeuge U. und die Zeugin F. vernommen worden sind, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung liege bei Berücksichtigung der fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe, die den Prüfungsumfang auch des Gerichts beschränkten, nicht vor. Mit seinem Leserbrief habe der Zeuge U., der stellvertretender Beisitzer des Wahlausschusses und Gemeinderat sei, die Grenzen zulässiger Wahlwerbung nicht überschritten. Denn er habe diesen Brief nicht in diesen Funktionen, sondern allein als Gewerbevereinsvorsitzender geschrieben. Als Inhaber eines Ehrenamtes könne er nicht von Äußerungen im Rahmen des Wahlkampfs ausgeschlossen werden. Auch im Hinblick auf die Autorenschaft des fraglichen Leserbriefs sei eine gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung nicht festzustellen. Objektiv unrichtig seien Tatsachenbehauptungen zwar nicht nur dann, wenn sie inhaltlich falsch seien, sondern auch in Fällen, in denen der Wähler über den Urheber einer Äußerung im Wahlkampf getäuscht werde; denn die Bewertung einer solchen Äußerung hänge entscheidend auch davon ab, von wem sie stamme. Der Zeuge U. sei jedoch in rechtlicher Hinsicht als Urheber des mit seinem Namen unterzeichneten Leserbriefs anzusehen. Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass der Beigeladene zu 1 einen erheblichen Beitrag an der Entstehung und am Inhalt des Leserbriefs habe, der Zeuge U. habe sich den Inhalt des Briefs jedoch vollständig zu eigen gemacht. Er habe nämlich ein persönliches Interesse daran gehabt, dem seiner Auffassung nach durch den Bericht entstandenen falschen Anschein, die Gewerbetreibenden insgesamt und auch er als der Vereinsvorsitzende sei dem amtierenden Bürgermeister gegenüber kritisch eingestellt, durch eine eigene veröffentlichte Stellungnahme entgegenzutreten. Des Weiteren habe der Zeuge U. den aus dem Rathaus stammenden Entwurf nicht unbesehen übernommen, sondern um eigene Passagen ergänzt. Da der Zeuge U. somit als Urheber des Leserbriefs anzusehen sei, liege allein darin, dass ohne ein Eingreifen des Beigeladenen zu 1 der Leserbrief vermutlich mit anderem Wortlaut, möglicherweise aber auch gar nicht, erschienen wäre, keine rechtserhebliche Täuschung des Wählers. Etwas anderes ergebe sich schließlich auch nicht daraus, dass der Beigeladene zu 1 den Entwurf für den Leserbrief durch eine Angestellte des Rathauses habe schreiben und mailen lassen. Es spreche vieles dafür, dass eine unparteiische Amtsführung es gebiete, Einrichtungen und Bedienstete der Gemeindeverwaltung nicht für Wahlpropaganda zu verwenden. Ein Textbeitrag von sechs Zeilen, der von der Angestellten zudem lediglich nach Diktat geschrieben, nicht aber entworfen worden sei, reiche dafür jedenfalls nicht aus, da einem derart geringen Beitrag die Eignung dafür fehle, die Wahl zu beeinflussen.
20 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 07.03.2007 - 1 S 182/07 - zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein Vorbringen, wonach der Zeuge U. als Unterzeichner des Leserbriefs lediglich vorgeschoben worden sei und die Wähler dadurch über den wahren Urheber getäuscht worden seien. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Der Beigeladene zu 1 habe den Leserbrief initiiert, der Zeuge U. habe den per E-Mail übermittelten Entwurf in zentralen Aussagen übernommen, so dass amtliche Stellen bei der Veröffentlichung eine ausschlaggebende Rolle gespielt hätten. Es reiche nicht aus, dass der Zeuge U. bekräftigt habe, dass es sein Leserbrief gewesen sei und er inhaltlich voll dahinter stehe; eine formale Autorenschaft genüge nicht. Schließlich gehe es nicht an, den unzulässigen amtlichen Einfluss des Bürgermeisters angesichts des knappen Wahlergebnisses zu verharmlosen.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2006 - 2 K 1555/06 - zu ändern, den Einspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Kappel-Grafenhausen vom 2. Juli 2006 für ungültig zu erklären.
23 
Der Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
26 
Der Beigeladene zu 1 beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Er trägt vor: Zutreffend sei im angefochtenen Urteil festgestellt worden, dass der Zeuge U. „wahrer Urheber“ des Leserbriefs gewesen sei; er habe dessen Inhalt und Form selbst verantwortet. Im Übrigen komme es nicht darauf an, wer der geistige Urheber eines Leserbriefs im Wahlkampf sei; entscheidend sei allein, wer durch seine Unterschrift die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Text dokumentiere und damit die inhaltliche Verantwortung für das Druckwerk gegenüber der Öffentlichkeit und der Wählerschaft übernehme. Eine Verletzung der Neutralitätspflicht sei rechtlich nur dann von Bedeutung, wenn sie in den öffentlichen Raum hineinwirke und zu einer Beeinflussung des Wählerwillens führen könne. Demgegenüber seien Verstöße, die rein verwaltungsintern blieben und keine Auswirkungen auf den Wählerwillen haben könnten, irrelevant. Außerdem müssten die Verstöße von solchem Gewicht sein, dass eine unzulässige Beeinflussung des Wahlergebnisses durch sie möglich sei. Dies habe das angefochtene Urteil bezüglich des völlig untergeordneten Beitrags der Zeugin F. zutreffend verneint.
29 
Die Beigeladene zu 2 beantragt,
30 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2006 - 2 K 1555/06 - zu ändern, den Einspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Kappel-Grafenhausen vom 2. Juli 2006 für ungültig zu erklären.
31 
Sie trägt vor: Der Beigeladene zu 1 habe im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Leserbriefs Gemeindebedienstete für seine Wahlkampfzwecke eingesetzt und dadurch unter Verletzung der ihm insoweit obliegenden Neutralitätspflicht eine gesetzeswidrige Wahlbeeinflussung begangen. Angesichts des knappen Stimmenvorsprungs des Beigeladenen zu 1 sei auch anzunehmen, dass dieser Wahlfehler Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben könnte.
32 
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin F.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
33 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schriftsatz des Beigeladenen zu 1 vom 15.05.2007 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
34 
Die nach Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann verlangen, dass der Beklagte die Bürgermeisterwahl in Kappel-Grafenhausen vom 02.07.2006 für ungültig erklärt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn im Prüfungsrahmen der fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe kann festgestellt werden, dass eine andere gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG vorliegt, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein kann.
35 
1. Mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO verweist, hat das Verwaltungsgericht allerdings festgestellt, dass der vom Kläger in seinem Einspruch an erster Stelle gerügte Wahlfehler einer Verletzung der Neutralitätspflicht durch den Zeugen U. nicht vorliegt.
36 
2. Mit der Rüge, in dem vom Zeugen U. unterzeichneten Leserbrief liege eine gegen den Grundsatz der freien Wahl verstoßende Täuschung über die Autorenschaft, kann der Kläger ebenso wenig durchdringen.
37 
Der Zeuge U. hat seine Unterschrift freiwillig und ohne Zwang unter den Leserbrief gesetzt. Allein darauf kommt es an. Unbeachtlich ist, in welchem Umfang der Zeuge hierzu eigene Beiträge geliefert hat. Denn auch dem Amtsinhaber, der eine Wiederwahl anstrebt, ist es wie jedem Wahlbewerber unbenommen, im Wahlkampf eine Unterstützungskampagne zu initiieren und dabei den Unterstützern auch „die Feder zu führen“. Aus welchen Gründen der Unterstützer öffentlich zu Gunsten des Bewerbers Partei ergreift, ist grundsätzlich irrelevant (siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 08.07.1966 - VII 192.64 -, BVerwGE 24, 315 <319 f.>, Urteil vom 08.04.2003 - 8 C 14.02 -, BVerwGE 118, 101 <107 f.>); die Grenze einer noch zulässigen Motivation dürfte allerdings dann überschritten sein, wenn - wie hier nicht gegeben - der Unterstützer sich vom Bewerber bezahlen ließe.
38 
3. Zum Erfolg der Klage führt indessen die Rüge einer Verletzung der Neutralitätspflicht seitens des Beigeladenen zu 1 durch die Nutzung dienstlicher Mittel zu Wahlkampfzwecken.
39 
a) Ein solcher Wahlfehler ist entgegen der vom Beigeladenen zu 1 auch im Berufungsverfahren geäußerten Zweifel im fristgerecht eingereichten Einspruchsschreiben gerügt worden. Mit dem Vorbringen, der Leserbrief des Zeugen U. sei im Rathaus geschrieben und vom Bürgermeister diktiert worden, hat der Kläger neben dem ausdrücklich genannten Wahlfehler einer - vermeintlichen - Neutralitätspflichtverletzung durch den Zeugen U. auch das Verhalten des Beigeladenen zu 1 der Sache nach mit hinreichender Deutlichkeit zur Überprüfung gestellt. Es reicht aus, wenn der Sachverhalt, aus dem sich ein Wahlfehler ergeben soll, hinreichend konkretisiert wird; der Wahlfehler muss nicht ausdrücklich benannt und unter die Vorschrift des § 32 Abs. 1 KomWG subsumiert werden.
40 
b) Diese Rüge gibt Anlass zu einer inhaltlichen Prüfung; davon sind bezogen auf den unmittelbar beschriebenen Vorgang sowohl die Wahlprüfungsbehörde als auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats folgt aus Sinn und Zweck der im Sinne einer materiellen Präklusionsvorschrift verstandenen Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 KomWG über die Einspruchsfrist, dass der Einsprechende auch im gerichtlichen Verfahren nur mit solchen Wahlanfechtungsgründen gehört werden kann, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht fristgerecht hinreichend konkretisiert worden sind. Daraus folgt indessen nicht, dass hier etwa die näheren Umstände des behaupteten Vorgangs substantiiert und detailliert darzulegen wären; damit wäre der Einsprechende jedenfalls bei Vorgängen, die sich nicht vor den Augen der Öffentlichkeit abspielen, in aller Regel überfordert. Der Senat hat vielmehr ausgeführt, dass - lediglich - Beanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, als unsubstantiiert zurückzuweisen sind (vgl. Urteil des erk. Senats vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, ESVGH 42, 161 <162 f.> m.w.N.; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92 -, DVBl 1994, 41 <42>). Eine solche nachprüfbare Tatsachenbehauptung, die auf den Wahlfehler einer anderen gegen das Gesetz verstoßenden Wahlbeeinflussung i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG führt, steht hier in Rede. Soweit der Senat eine Konkretisierung auch in rechtlicher Hinsicht verlangt, bezieht sich dies in erster Linie auf die Situation, in der über das reine Wahlverfahren und die ordnungsgemäße Anwendung der Wahlvorschriften hinaus auch die Rechtsgrundlagen der Wahl als solche - im Wege einer inzidenten Normenkontrolle - zum Gegenstand der Wahlanfechtung gemacht werden (vgl. hierzu Beschluss des erk. Senats vom 13.01.1987 - 1 S 1246/86 -, VBlBW 1987, 420; Urteil des erk. Senats vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, NVwZ-RR 1996, 411). Dann ist auch die Aufarbeitung der aufgeworfenen Rechtsfragen gefordert (vgl. zuletzt Urteil des erk. Senats vom 07.03.2007 - 1 S 19/06 -).
41 
c) Die hiernach gebotene Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs, die den Amtsermittlungsgrundsatz überlagert, steht einer Bewertung aller Vorgänge im Zusammenhang mit den am 01.07.2006 in der BZ erschienenen Leserbriefen nicht entgegen.
42 
In § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG ausdrücklich normiert ist lediglich der Ausschluss weiterer Anfechtungsgründe. Eine solche Erweiterung der Anfechtungsgründe ist indessen nicht gegeben, wenn der Vorwurf einer gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung nicht allein auf die Verwendung dienstlicher Mittel bei der Unterstützung eines, sondern mehrerer Leserbriefschreiber gestützt werden soll.
43 
Auch aus dem Gebot der Konkretisierung der Fehlertatbestände schon im fristgebundenen Einspruchsschreiben folgt nicht, dass die Prüfung auf den Leserbrief des Zeugen U. beschränkt ist und die anderen Leserbriefe ausgeblendet werden müssen. Zwar dürfen im Rahmen des geltend gemachten Anfechtungsgrundes weitere Tatsachen grundsätzlich nicht vorgebracht werden; lediglich die Ergänzung und Erläuterung des schon vorliegenden Sachvortrags bleibt möglich (vgl. Kunze/Merk/Quecke, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl., 1989, § 31 Rdnr. 50 f.). Die danach vorzunehmende Abgrenzung zwischen (unzulässiger) neuer Tatsache und (zulässiger) Ergänzung kann jedoch nicht allein danach vorgenommen werden, ob die Vorgänge logisch („denkgesetzlich“) trennbar sind oder nicht. Vielmehr ist eine wertende Betrachtungsweise angezeigt. Handelt es sich bei natürlicher Betrachtung um einen einheitlichen Sachverhalt, von dem - gerade auch wegen fehlender Einsichtsmöglichkeiten eines Außenstehenden - nur ein Ausschnitt benannt worden ist, der sich von den anderen Sachverhaltselementen nicht grundlegend unterscheidet, so dass der benannte Fehlertatbestand damit letztlich nur eine quantitative Änderung erfährt, ist die Erstreckung der Prüfung auf den gesamten Sachverhaltskomplex geboten.
44 
Diese Rechtsauffassung steht dem Zweck der Präklusion nicht entgegen. Sie dient dem Interesse, möglichst bald Klarheit über die Gültigkeit der Wahl und damit funktionsfähige Gemeindeorgane zu erhalten (vgl. nur Urteil des erk. Senats vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, ESVGH 42, 161 <163>). Eine beachtliche Verzögerung des Wahlanfechtungsverfahrens ist aber bei einem einheitlichen Sachverhalt nicht zu befürchten, da der enge Zusammenhang der Sachverhaltselemente dazu führt, dass schon die Sachverhaltsermittlung keinesfalls trennscharf erfolgen kann. Gerade vor diesem Hintergrund kommt der beschränkten Ausweitung des Prüfungsrahmens schließlich auch eine Befriedigungswirkung zu.
45 
d) Der folglich insgesamt der gerichtlichen Prüfung unterliegende Sachverhaltskomplex der Umstände des Entstehens und der Veröffentlichung der am 01.07.2006 in der BZ zur Bürgermeisterwahl erschienenen Leserbriefe stellt sich als eine inhaltlich und organisatorisch maßgeblich vom Beigeladenen zu 1 gesteuerte „Kampagne“ dar, mit deren Hilfe dieser - zusammen mit der hier mangels einer diesbezüglichen Rüge irrelevanten „Gegendarstellung“ - versucht hat, dem seiner Ansicht nach unzutreffenden Eindruck entgegenzuwirken, den der am 30.06.2006 erschienene Zeitungsbericht über die Wahlkampfveranstaltung eines Gegenkandidaten mit Gewerbetreibenden vermitteln konnte. Diese Einschätzung stützt sich auf die glaubhaften Einlassungen der Zeugin F., denen auch der Beigeladene zu 1 letztlich nicht widersprochen hat. Die Zeugin hat, wie bereits vor dem Verwaltungsgericht, bekundet, dass sie am 30.06.2006, als sie von 09:30 Uhr bis 14:00 Uhr im Vorzimmer des Beigeladenen zu 1 tätig war, fast nur mit dem Verfassen, Schreiben und Versenden von Leserbriefen und entsprechenden Entwürfen sowie der Vermittlung von telefonischen Kontakten mit (potenziellen) Leserbriefschreibern beschäftigt war.
46 
Durch den Einsatz persönlicher und sächlicher Mittel der Gemeindeverwaltung für seinen Wahlkampf hat der Beigeladene zu 1 nicht nur gegen seine Dienstpflichten als Bürgermeister und Leiter der Gemeindeverwaltung, sondern zugleich gegen das Recht seiner Mitbewerber auf Chancengleichheit verstoßen. Denn dieses Recht ist verletzt, wenn Amtsträger zu Gunsten oder zu Lasten eines Bewerbers in den Wahlkampf eingreifen und dabei gegen die ihnen zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl auferlegten Pflicht zu einer unparteiischen Amtsführung verstoßen (vgl. etwa Urteil des erk. Senats vom 07.11.1983 - 1 S 1311/83 -, EKBW, KomWG § 32 E 35; BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96 -, BVerwGE 104, 323 <326 f.>). Der Beigeladene zu 1 war gehalten, zwischen seiner Funktion als Amtsträger und seiner Eigenschaft als Bewerber um die eigene Nachfolge zu unterscheiden. Es war ihm verwehrt, sein Wahlkampfbüro in seinen Diensträumen zu unterhalten und für diese Zwecke auf Kosten der Gemeinde Gemeindebedienstete einzusetzen. Wie hier die Grenzen im Einzelnen zu ziehen sind und ob eine trennscharfe Abgrenzung in Randbereichen möglich ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Auch geht es hier nicht darum, wie die zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung in Wahlkampfzeiten entwickelten Grundsätze auf die kommunale Ebene zu übertragen sind. Denn im vorliegenden Zusammenhang der „Leserbriefkampagne“ handelte der Beigeladene zu 1 nur als Wahlkämpfer, während er als Amtsträger nicht in Erscheinung trat und dies auch gar nicht wollte.
47 
Für die Bewertung als Wahlfehler von Bedeutung sind indessen nur Vorgänge, denen eine (Außen-)Wirkung auf den Wahlkampf zukommt, indem mit ihrer Hilfe auf die Meinungsbildung der Wählerschaft eingewirkt werden soll. Deswegen sind die „auf Vorrat“ geschriebenen Leserbriefe, die letztlich keine Verwendung gefunden haben, insoweit unbeachtlich. Auf drei der vier in der BZ veröffentlichten Leserbriefe hat der Beigeladene jedoch in unterschiedlichem Umfang, wegen der Nutzung dienstlicher Mittel aber immer in unzulässiger Weise Einfluss genommen. Der Leserbrief des Zeugen U. ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen dem Zeugen und dem Beigeladenen zu 1; hierzu hat der Beigeladene zu 1 einen Entwurf beigesteuert, den er der Zeugin diktiert hatte. Der Leserbrief von ... E. ist ebenso wie derjenige von Herrn O. auf eine Anregung des Beigeladenen zu 1 zurückzuführen. Zwar hat der Beigeladene zu 1 für den nur wenige Zeilen umfassenden Leserbrief von Herrn O. jedenfalls schriftlich keine Vorlage geliefert; gleichwohl bleibt auch diese Veröffentlichung Teil der vom Beigeladenen zu 1 mit unerlaubten Mitteln geführten Kampagne. Der Beitrag des Beigeladenen zu 1 zum Leserbrief von ... E. hat sich in einer Bitte um diese besondere Form des öffentlichen Beistands nicht erschöpft. Vielmehr hat der Beigeladene zu 1 den Verfasser insoweit unterstützt, als er die Zeugin den Entwurf nach dem Diktat des Verfassers hat schreiben und diesem sodann hat zufaxen lassen. Unbeachtlich ist insoweit, dass der Leserbrief nach den schriftlichen Einlassungen von ... E. von der BZ auch redaktionell überarbeitet worden ist; denn Grundlage dieser Leserbriefveröffentlichung war das mit „technischer“ Hilfestellung durch die Zeugin verfasste Schreiben.
48 
Die hiernach vorliegende gesetzwidrige Wahlbeeinflussung war auch für das Wahlergebnis relevant. Der vom Gesetz geforderte mögliche ursächliche Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis ist nur dann gegeben, wenn sich aus dem mit der Wahlanfechtung geltend gemachten und tatsächlich vorliegenden Gesetzesverstoß nicht nur eine theoretische, sondern eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt. Entscheidend ist danach nicht die abstrakt vorstellbare Auswirkung, sondern nur der unter den konkreten Verhältnissen mögliche Einfluss des Wahlfehlers. Von wesentlicher Bedeutung kann insbesondere sein, wie knapp oder wie eindeutig das mit dem Wahleinspruch konkret in Zweifel gezogene Wahlergebnis ausgefallen ist (vgl. nur Urteil des erk. Senats vom 27.01.1997 - 1 S 1741/96 -, ESVGH 47, 130 <134> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 24.06.1997 - 8 B 92.97 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 46). Angesichts der äußerst knappen Entscheidung, bei der der Beigeladene zu 1 die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, die ihm einen zweiten Wahlgang erspart hat, um nur neun Stimmen übertroffen hat, ist die Ergebnisrelevanz gegeben. Denn es erscheint nicht fernliegend, dass diese letzte Wahlkampfauseinandersetzung und ihre pressemäßige Begleitung samt der Resonanz durch Leserbriefe jedenfalls für eine bestimmte Anzahl von Wählern von maßgeblicher Bedeutung war. Auch der Beigeladene zu 1 hat auf eine solche Möglichkeit einer letztlich wahlentscheidenden Beeinflussung abgestellt, indem er gerade auch einen ortsansässigen Allgemeinarzt, dem er ein besonderes Ansehen in der Wählerschaft zugeschrieben hat, zum Verfassen eines Leserbriefs bewegt hat.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
50 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
51 
Beschluss
vom 15. Mai 2007
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
33 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schriftsatz des Beigeladenen zu 1 vom 15.05.2007 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
34 
Die nach Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann verlangen, dass der Beklagte die Bürgermeisterwahl in Kappel-Grafenhausen vom 02.07.2006 für ungültig erklärt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn im Prüfungsrahmen der fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe kann festgestellt werden, dass eine andere gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG vorliegt, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein kann.
35 
1. Mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO verweist, hat das Verwaltungsgericht allerdings festgestellt, dass der vom Kläger in seinem Einspruch an erster Stelle gerügte Wahlfehler einer Verletzung der Neutralitätspflicht durch den Zeugen U. nicht vorliegt.
36 
2. Mit der Rüge, in dem vom Zeugen U. unterzeichneten Leserbrief liege eine gegen den Grundsatz der freien Wahl verstoßende Täuschung über die Autorenschaft, kann der Kläger ebenso wenig durchdringen.
37 
Der Zeuge U. hat seine Unterschrift freiwillig und ohne Zwang unter den Leserbrief gesetzt. Allein darauf kommt es an. Unbeachtlich ist, in welchem Umfang der Zeuge hierzu eigene Beiträge geliefert hat. Denn auch dem Amtsinhaber, der eine Wiederwahl anstrebt, ist es wie jedem Wahlbewerber unbenommen, im Wahlkampf eine Unterstützungskampagne zu initiieren und dabei den Unterstützern auch „die Feder zu führen“. Aus welchen Gründen der Unterstützer öffentlich zu Gunsten des Bewerbers Partei ergreift, ist grundsätzlich irrelevant (siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 08.07.1966 - VII 192.64 -, BVerwGE 24, 315 <319 f.>, Urteil vom 08.04.2003 - 8 C 14.02 -, BVerwGE 118, 101 <107 f.>); die Grenze einer noch zulässigen Motivation dürfte allerdings dann überschritten sein, wenn - wie hier nicht gegeben - der Unterstützer sich vom Bewerber bezahlen ließe.
38 
3. Zum Erfolg der Klage führt indessen die Rüge einer Verletzung der Neutralitätspflicht seitens des Beigeladenen zu 1 durch die Nutzung dienstlicher Mittel zu Wahlkampfzwecken.
39 
a) Ein solcher Wahlfehler ist entgegen der vom Beigeladenen zu 1 auch im Berufungsverfahren geäußerten Zweifel im fristgerecht eingereichten Einspruchsschreiben gerügt worden. Mit dem Vorbringen, der Leserbrief des Zeugen U. sei im Rathaus geschrieben und vom Bürgermeister diktiert worden, hat der Kläger neben dem ausdrücklich genannten Wahlfehler einer - vermeintlichen - Neutralitätspflichtverletzung durch den Zeugen U. auch das Verhalten des Beigeladenen zu 1 der Sache nach mit hinreichender Deutlichkeit zur Überprüfung gestellt. Es reicht aus, wenn der Sachverhalt, aus dem sich ein Wahlfehler ergeben soll, hinreichend konkretisiert wird; der Wahlfehler muss nicht ausdrücklich benannt und unter die Vorschrift des § 32 Abs. 1 KomWG subsumiert werden.
40 
b) Diese Rüge gibt Anlass zu einer inhaltlichen Prüfung; davon sind bezogen auf den unmittelbar beschriebenen Vorgang sowohl die Wahlprüfungsbehörde als auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats folgt aus Sinn und Zweck der im Sinne einer materiellen Präklusionsvorschrift verstandenen Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 KomWG über die Einspruchsfrist, dass der Einsprechende auch im gerichtlichen Verfahren nur mit solchen Wahlanfechtungsgründen gehört werden kann, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht fristgerecht hinreichend konkretisiert worden sind. Daraus folgt indessen nicht, dass hier etwa die näheren Umstände des behaupteten Vorgangs substantiiert und detailliert darzulegen wären; damit wäre der Einsprechende jedenfalls bei Vorgängen, die sich nicht vor den Augen der Öffentlichkeit abspielen, in aller Regel überfordert. Der Senat hat vielmehr ausgeführt, dass - lediglich - Beanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, als unsubstantiiert zurückzuweisen sind (vgl. Urteil des erk. Senats vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, ESVGH 42, 161 <162 f.> m.w.N.; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92 -, DVBl 1994, 41 <42>). Eine solche nachprüfbare Tatsachenbehauptung, die auf den Wahlfehler einer anderen gegen das Gesetz verstoßenden Wahlbeeinflussung i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG führt, steht hier in Rede. Soweit der Senat eine Konkretisierung auch in rechtlicher Hinsicht verlangt, bezieht sich dies in erster Linie auf die Situation, in der über das reine Wahlverfahren und die ordnungsgemäße Anwendung der Wahlvorschriften hinaus auch die Rechtsgrundlagen der Wahl als solche - im Wege einer inzidenten Normenkontrolle - zum Gegenstand der Wahlanfechtung gemacht werden (vgl. hierzu Beschluss des erk. Senats vom 13.01.1987 - 1 S 1246/86 -, VBlBW 1987, 420; Urteil des erk. Senats vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, NVwZ-RR 1996, 411). Dann ist auch die Aufarbeitung der aufgeworfenen Rechtsfragen gefordert (vgl. zuletzt Urteil des erk. Senats vom 07.03.2007 - 1 S 19/06 -).
41 
c) Die hiernach gebotene Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs, die den Amtsermittlungsgrundsatz überlagert, steht einer Bewertung aller Vorgänge im Zusammenhang mit den am 01.07.2006 in der BZ erschienenen Leserbriefen nicht entgegen.
42 
In § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG ausdrücklich normiert ist lediglich der Ausschluss weiterer Anfechtungsgründe. Eine solche Erweiterung der Anfechtungsgründe ist indessen nicht gegeben, wenn der Vorwurf einer gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung nicht allein auf die Verwendung dienstlicher Mittel bei der Unterstützung eines, sondern mehrerer Leserbriefschreiber gestützt werden soll.
43 
Auch aus dem Gebot der Konkretisierung der Fehlertatbestände schon im fristgebundenen Einspruchsschreiben folgt nicht, dass die Prüfung auf den Leserbrief des Zeugen U. beschränkt ist und die anderen Leserbriefe ausgeblendet werden müssen. Zwar dürfen im Rahmen des geltend gemachten Anfechtungsgrundes weitere Tatsachen grundsätzlich nicht vorgebracht werden; lediglich die Ergänzung und Erläuterung des schon vorliegenden Sachvortrags bleibt möglich (vgl. Kunze/Merk/Quecke, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl., 1989, § 31 Rdnr. 50 f.). Die danach vorzunehmende Abgrenzung zwischen (unzulässiger) neuer Tatsache und (zulässiger) Ergänzung kann jedoch nicht allein danach vorgenommen werden, ob die Vorgänge logisch („denkgesetzlich“) trennbar sind oder nicht. Vielmehr ist eine wertende Betrachtungsweise angezeigt. Handelt es sich bei natürlicher Betrachtung um einen einheitlichen Sachverhalt, von dem - gerade auch wegen fehlender Einsichtsmöglichkeiten eines Außenstehenden - nur ein Ausschnitt benannt worden ist, der sich von den anderen Sachverhaltselementen nicht grundlegend unterscheidet, so dass der benannte Fehlertatbestand damit letztlich nur eine quantitative Änderung erfährt, ist die Erstreckung der Prüfung auf den gesamten Sachverhaltskomplex geboten.
44 
Diese Rechtsauffassung steht dem Zweck der Präklusion nicht entgegen. Sie dient dem Interesse, möglichst bald Klarheit über die Gültigkeit der Wahl und damit funktionsfähige Gemeindeorgane zu erhalten (vgl. nur Urteil des erk. Senats vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, ESVGH 42, 161 <163>). Eine beachtliche Verzögerung des Wahlanfechtungsverfahrens ist aber bei einem einheitlichen Sachverhalt nicht zu befürchten, da der enge Zusammenhang der Sachverhaltselemente dazu führt, dass schon die Sachverhaltsermittlung keinesfalls trennscharf erfolgen kann. Gerade vor diesem Hintergrund kommt der beschränkten Ausweitung des Prüfungsrahmens schließlich auch eine Befriedigungswirkung zu.
45 
d) Der folglich insgesamt der gerichtlichen Prüfung unterliegende Sachverhaltskomplex der Umstände des Entstehens und der Veröffentlichung der am 01.07.2006 in der BZ zur Bürgermeisterwahl erschienenen Leserbriefe stellt sich als eine inhaltlich und organisatorisch maßgeblich vom Beigeladenen zu 1 gesteuerte „Kampagne“ dar, mit deren Hilfe dieser - zusammen mit der hier mangels einer diesbezüglichen Rüge irrelevanten „Gegendarstellung“ - versucht hat, dem seiner Ansicht nach unzutreffenden Eindruck entgegenzuwirken, den der am 30.06.2006 erschienene Zeitungsbericht über die Wahlkampfveranstaltung eines Gegenkandidaten mit Gewerbetreibenden vermitteln konnte. Diese Einschätzung stützt sich auf die glaubhaften Einlassungen der Zeugin F., denen auch der Beigeladene zu 1 letztlich nicht widersprochen hat. Die Zeugin hat, wie bereits vor dem Verwaltungsgericht, bekundet, dass sie am 30.06.2006, als sie von 09:30 Uhr bis 14:00 Uhr im Vorzimmer des Beigeladenen zu 1 tätig war, fast nur mit dem Verfassen, Schreiben und Versenden von Leserbriefen und entsprechenden Entwürfen sowie der Vermittlung von telefonischen Kontakten mit (potenziellen) Leserbriefschreibern beschäftigt war.
46 
Durch den Einsatz persönlicher und sächlicher Mittel der Gemeindeverwaltung für seinen Wahlkampf hat der Beigeladene zu 1 nicht nur gegen seine Dienstpflichten als Bürgermeister und Leiter der Gemeindeverwaltung, sondern zugleich gegen das Recht seiner Mitbewerber auf Chancengleichheit verstoßen. Denn dieses Recht ist verletzt, wenn Amtsträger zu Gunsten oder zu Lasten eines Bewerbers in den Wahlkampf eingreifen und dabei gegen die ihnen zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl auferlegten Pflicht zu einer unparteiischen Amtsführung verstoßen (vgl. etwa Urteil des erk. Senats vom 07.11.1983 - 1 S 1311/83 -, EKBW, KomWG § 32 E 35; BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96 -, BVerwGE 104, 323 <326 f.>). Der Beigeladene zu 1 war gehalten, zwischen seiner Funktion als Amtsträger und seiner Eigenschaft als Bewerber um die eigene Nachfolge zu unterscheiden. Es war ihm verwehrt, sein Wahlkampfbüro in seinen Diensträumen zu unterhalten und für diese Zwecke auf Kosten der Gemeinde Gemeindebedienstete einzusetzen. Wie hier die Grenzen im Einzelnen zu ziehen sind und ob eine trennscharfe Abgrenzung in Randbereichen möglich ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Auch geht es hier nicht darum, wie die zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung in Wahlkampfzeiten entwickelten Grundsätze auf die kommunale Ebene zu übertragen sind. Denn im vorliegenden Zusammenhang der „Leserbriefkampagne“ handelte der Beigeladene zu 1 nur als Wahlkämpfer, während er als Amtsträger nicht in Erscheinung trat und dies auch gar nicht wollte.
47 
Für die Bewertung als Wahlfehler von Bedeutung sind indessen nur Vorgänge, denen eine (Außen-)Wirkung auf den Wahlkampf zukommt, indem mit ihrer Hilfe auf die Meinungsbildung der Wählerschaft eingewirkt werden soll. Deswegen sind die „auf Vorrat“ geschriebenen Leserbriefe, die letztlich keine Verwendung gefunden haben, insoweit unbeachtlich. Auf drei der vier in der BZ veröffentlichten Leserbriefe hat der Beigeladene jedoch in unterschiedlichem Umfang, wegen der Nutzung dienstlicher Mittel aber immer in unzulässiger Weise Einfluss genommen. Der Leserbrief des Zeugen U. ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen dem Zeugen und dem Beigeladenen zu 1; hierzu hat der Beigeladene zu 1 einen Entwurf beigesteuert, den er der Zeugin diktiert hatte. Der Leserbrief von ... E. ist ebenso wie derjenige von Herrn O. auf eine Anregung des Beigeladenen zu 1 zurückzuführen. Zwar hat der Beigeladene zu 1 für den nur wenige Zeilen umfassenden Leserbrief von Herrn O. jedenfalls schriftlich keine Vorlage geliefert; gleichwohl bleibt auch diese Veröffentlichung Teil der vom Beigeladenen zu 1 mit unerlaubten Mitteln geführten Kampagne. Der Beitrag des Beigeladenen zu 1 zum Leserbrief von ... E. hat sich in einer Bitte um diese besondere Form des öffentlichen Beistands nicht erschöpft. Vielmehr hat der Beigeladene zu 1 den Verfasser insoweit unterstützt, als er die Zeugin den Entwurf nach dem Diktat des Verfassers hat schreiben und diesem sodann hat zufaxen lassen. Unbeachtlich ist insoweit, dass der Leserbrief nach den schriftlichen Einlassungen von ... E. von der BZ auch redaktionell überarbeitet worden ist; denn Grundlage dieser Leserbriefveröffentlichung war das mit „technischer“ Hilfestellung durch die Zeugin verfasste Schreiben.
48 
Die hiernach vorliegende gesetzwidrige Wahlbeeinflussung war auch für das Wahlergebnis relevant. Der vom Gesetz geforderte mögliche ursächliche Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis ist nur dann gegeben, wenn sich aus dem mit der Wahlanfechtung geltend gemachten und tatsächlich vorliegenden Gesetzesverstoß nicht nur eine theoretische, sondern eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt. Entscheidend ist danach nicht die abstrakt vorstellbare Auswirkung, sondern nur der unter den konkreten Verhältnissen mögliche Einfluss des Wahlfehlers. Von wesentlicher Bedeutung kann insbesondere sein, wie knapp oder wie eindeutig das mit dem Wahleinspruch konkret in Zweifel gezogene Wahlergebnis ausgefallen ist (vgl. nur Urteil des erk. Senats vom 27.01.1997 - 1 S 1741/96 -, ESVGH 47, 130 <134> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 24.06.1997 - 8 B 92.97 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 46). Angesichts der äußerst knappen Entscheidung, bei der der Beigeladene zu 1 die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, die ihm einen zweiten Wahlgang erspart hat, um nur neun Stimmen übertroffen hat, ist die Ergebnisrelevanz gegeben. Denn es erscheint nicht fernliegend, dass diese letzte Wahlkampfauseinandersetzung und ihre pressemäßige Begleitung samt der Resonanz durch Leserbriefe jedenfalls für eine bestimmte Anzahl von Wählern von maßgeblicher Bedeutung war. Auch der Beigeladene zu 1 hat auf eine solche Möglichkeit einer letztlich wahlentscheidenden Beeinflussung abgestellt, indem er gerade auch einen ortsansässigen Allgemeinarzt, dem er ein besonderes Ansehen in der Wählerschaft zugeschrieben hat, zum Verfassen eines Leserbriefs bewegt hat.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
50 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
51 
Beschluss
vom 15. Mai 2007
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2008 – 11 K 5612/07 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Er ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 1994 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 18.11.1998 wurde in Vollziehung eines Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom 18.09.1998 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Asylberechtigung ausgesprochen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Seit dem 12.01.1999 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Am 28.10.2002 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Mit Erlass vom 19.09.2006 wies das Innenministerium Baden-Württemberg das Landratsamt Rems-Murr-Kreis an, seinen Einbürgerungsantrag abzulehnen. Zur Begründung führte es u.a. aus: Der Kläger habe in seinem Asylverfahren vorgetragen, er sei seit 1978 Sympathisant der „Devrimci Sol“ gewesen. Für diese Organisation habe er Plakate geklebt, Flugblätter erstellt und verteilt. Außerdem sei er verantwortlicher Zeitungsredakteur dieser Organisation nahe stehender Zeitungen gewesen. Für die Organisation habe er Leute geworben und diese über die von „Dev Sol“ verfolgten Ziele unterrichtet. Auch in Deutschland habe er sich exilpolitisch betätigt. Am 23.12.1995 habe er in Köln gegen die Verhaftung und Hinrichtung einiger Regimegegner aus dem Umfeld von „Dev Sol“ demonstriert. Für seine Freunde und weitere Teilnehmer aus Bremerhaven habe er die Anfahrt organisiert. Bei dieser Veranstaltung und auch bei einer Demonstration am 17.02.1996 in Köln sei er als Ordner aufgetreten. Zusammen mit seiner Familie habe er an einem Hungerstreik zugunsten der Zusammenführung der in der Türkei verfolgten oppositionellen Gruppen teilgenommen. In Bremerhaven sei er Mitglied und Organisator des Demokratischen Arbeitervereins gewesen und habe Auftritte der der DHKP-C nahestehenden Musikgruppe „Grup Yorum“ vermittelt. Weiter sei er Anmelder und Versammlungsleiter einer mehrtägigen Veranstaltung zum Themenkreis „Türkischer Staat und Mafia“ gewesen. Am 20.10.1997 habe er mehrere Plakate der „Kurtulus“ auf verschiedenen Verteilerkästen in Bremerhaven angebracht. Die Ziele der DHKP-C seien mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger von den bisherigen Bestrebungen abgewandt habe.
In einer persönlichen schriftlichen Erklärung vom 27.04.2006 äußerte er sich dahingehend, dass er seit geraumer Zeit nicht mehr Anhänger und Aktivist einer der Organisationen sei. Er teile inzwischen deren Auffassungen nicht mehr. Im Gegenteil: Er verurteile sie zutiefst. Er lebe nunmehr schon viele Jahre in Deutschland. Es sei der Zeitpunkt gekommen, zu dem er unter anderem auch aufgrund seiner feiberuflichen Tätigkeiten als Journalist angefangen habe, seine politische Gesinnung zu überdenken. Er habe weiter „hinter die Kulissen geschaut“ bzw. nachgedacht und sei zu dem Entschluss gekommen, dass der Grundgedanke der Parteien gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik und die Menschenrechte verstoße. Er sei bereits 2000 nach Kornwestheim gezogen. Seit diesem Zeitpunkt habe sich sein Gedankengut vollständig von den politischen Gedanken distanziert. Er sei kein Mitglied irgendeiner Partei. Er habe die Loyalitätserklärung mit bestem Wissen, Gewissen und von ganzem Herzen abgegeben. Deutschland sei seine Heimat und er stehe zu diesem Land und seinen Gesetzen.
Mit Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom 27.10.2006 trug er vor: Als er die DHKP-C unterstützt habe, sei die Türkei kein demokratischer Staat gewesen. Jede Meinungsäußerung, die mit der offiziellen Politik der Türkei nicht vereinbar gewesen sei, sei damals verfolgt worden. Seit seinem Umzug nach Kornwestheim im Jahr 2000 habe er mit den Personen, die damals zur DHKP-C gehört hätten, nichts mehr zu tun. Auch teile er deren Auffassungen nicht mehr.
Mit Bescheid vom 10.11.2006 lehnte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte u.a. zur Begründung aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG, da diesem Anspruch der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegenstehe. Er habe jedenfalls in der Vergangenheit die DHKP-C unterstützt. Diese Organisation verfolge Bestrebungen, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet seien. Der Bundesminister des Innern habe diese Organisation als Ersatzorganisation der 1983 verbotenen „Devrimci Sol“ gewertet und die DHKP-C in das frühere Verbot mit einbezogen. Die DHKP-C sei außerdem dem internationalen Terrorismus zuzurechnen. Von den bisherigen Bestrebungen habe er sich nicht in nachvollziehbarer Weise abgewandt. Der Kläger sei nicht nur Mitläufer, sondern aktives Mitglied der DHKP-C gewesen.
Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2007 zurück.
Am 31.10.2007 erhob der Kläger Klage zunächst gerichtet auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. Zur Begründung trug er vor, zwischen ihm und der DHKP-C sei es im Jahre 1998 während einer Veranstaltung in Bremerhaven zum endgültigen Bruch gekommen. Nach der Einbeziehung der DHKP-C in das bereits existierende Betätigungsverbot gegen die DEV-SOL habe er sich zusammen mit anderen Sympathisanten entschlossen, nur noch im Rahmen der bestehenden Gesetze politisch tätig sein zu wollen. Schon zuvor habe er die gewalttätige Ideologie der DHKP-C kritisiert. Bei einer Veranstaltung in Bremerhaven im Jahr 1998, bei der es um die Neugründung eines Vereins in Bremerhaven gegangen sei, habe er öffentlich die gewalttätigen Aktionen dieser Organisation kritisiert. Der Gebietsverantwortliche für Bremerhaven namens A. habe daraufhin seinen Ausschluss aus allen Untergliederungen dieser Organisation betrieben. Seitdem sei er nicht mehr für die DEV-SOL, die DHKP-C oder eine andere diesen Organisationen nahe stehende Vereinigung tätig gewesen. Seit er im Jahr 2000 nach Kornwestheim verzogen sei, habe er keinerlei Kontakte mehr zu Angehörigen, Sympathisanten oder sonstigen Personen, die diesen Organisationen nahe stünden, gehabt.
10 
In den mündlichen Verhandlungen des Verwaltungsgerichts vom 03.03., 07.04. und 05.05.2008 wurde der Kläger zu seinen früheren politischen Betätigungen und zur Frage einer Abwendung hiervon, insbesondere von der DHKP-C angehört.
11 
Der Beklagte trat der Klage entgegen.
12 
Durch Urteil vom 5. Mai 2008 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern und zur Begründung ausgeführt:
13 
Die Klage sei mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 03. März 2008 gestellten, nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen Verpflichtungsantrag auf Einbürgerung zulässig. Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukomme, beurteile sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Allerdings bestimme § 40 c StAG i.d.F. des am 18.08.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, dass auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden seien, die §§ 8-14 und § 40 c in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden seien, soweit sie günstigere Bestimmungen enthielten.
14 
Der Kläger besitze danach einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. Diesem Anspruch stehe der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a. F. nicht entgegen.
15 
Dem Einbürgerungsanspruch stehe auch nicht der Versagungsgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. entgegen. Der Kläger verfüge über ausreichende Deutschkenntnisse. Mit dem Kläger sei in der mündlichen Verhandlung eine ausreichende mündliche Verständigung in deutscher Sprache gerade noch möglich gewesen. Allerdings sei die Verständigung mit ihm, wovon sich alle Beteiligten hätten überzeugen können, sehr beschwerlich gewesen. Der Kläger sei nur mit Mühe imstande gewesen, die Fragen des Gerichts zu verstehen. Die von ihm gegebenen Antworten hätten sich auf niedrigstem Niveau bewegt. Gleichwohl könne noch von ausreichenden sprachlichen Fähigkeiten im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. ausgegangen werden. Denn das vom Kläger in dem am 28.11.2003 abgelegten, standardisierten „Test Deutsch“ erzielte Ergebnis spreche dafür, dass er über die für seine Einbürgerung erforderlichen ausreichenden mündlichen Kommunikationsfähigkeiten verfüge. Bei Eliminierung des Testteils 4, welcher die schriftliche Ausdrucksfähigkeit prüfe und in dem der Kläger 15 Punkte erzielt habe, stelle dieser „Test Deutsch“ ein taugliches Instrument dar, um die sprachlichen Kenntnisse im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. angemessen abzuprüfen. Auch bei Eliminierung des aktiv-schriftlichen Teils 4 des Testbogens habe der Kläger den Sprachtest bestanden. Bei Eliminierung dieses Teils hätte er von nunmehr 85 möglichen Punkten bei Zugrundelegung der ursprünglichen Bestehensgrenze von 71 von 100 für den erfolgreichen Abschluss mindestens 60 Punkte erreichen müssen. Dies sei vorliegend mit erreichten 62 Punkten der Fall. Zwar habe das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2008 einen Verhandlungsdolmetscher hinzugezogen. Dies stehe der Annahme ausreichender Deutschkenntnisse im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. vorliegend ausnahmsweise jedoch nicht entgegen. Denn in dieser mündlichen Verhandlung sei es um komplexe Sachverhalte gegangen. Die diesbezüglichen Fragen des Gerichts hätten eine hohe sprachliche Ausdrucksfähigkeit erfordert, über die der Kläger nicht verfüge. Dies berühre jedoch nicht die Einschätzung des Gerichtes, dass der Kläger sich im normalen Umgang mit Behörden zurechtzufinden vermöge und ein sinnvolles Gespräch gerade noch geführt werden könne. Bestätigt werde dies durch den Inhalt der Behördenakte; dort finde sich keinerlei Vermerk, in dem das Landratsamt Zweifel im Hinblick auf die ausreichenden Deutschkenntnisse des Klägers geäußert habe.
16 
Auf den rechtzeitig vom Beklagten gestellten Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 17.09.2008 (zugestellt am 26.09.2008) die Berufung zugelassen.
17 
Am 06.10.2008 hat der Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung, wie folgt, begründet: Das Verwaltungsgericht habe schon die an eine Abwendung von der DHKP-C zu stellenden inhaltlichen Anforderungen verkannt.
18 
Auch stünden die vom Verwaltungsgericht selbst festgestellten Sprachkenntnisse auf nur niedrigstem Niveau einer Einbürgerung entgegen. Der bereits länger zurückliegende Test könne allenfalls Indizwirkung haben, sei aber durch die in der mündlichen Verhandlung gezeigten sprachlichen Leistungen widerlegt worden. Der Kläger habe sich in der Verhandlung fast ausschließlich auf phrasenhafte Wiederholungen beschränkt, wie etwa: „Nur Plakate kleben, Flyer verteilen, Herr Richter“. Zu keinem Zeitpunkt sei er in der Lage gewesen, die Fragen des Gerichts auch nur annähernd erschöpfend zu beantworten.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2008 - 11 K 5612/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
21 
Der Kläger tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.
22 
Dem Gericht lagen 3 Bände Verwaltungsakten des Landratsamts sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig begründete Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, weil er nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F (i.V.m. § 40c StAG) verfügt.
24 
Mit der Voraussetzung "ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache" bezeichnet § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. das für die Anspruchseinbürgerung erforderliche Sprachniveau durch einen auslegungsbedürftigen und auslegungsfähigen unbestimmten Rechtsbegriff.
25 
Bei der Bestimmung des Maßstabs des „Ausreichenden“, das über dem nur „Einfachen“ liegt, muss einerseits zwischen den mündlichen – und hier zwischen aktiven und passiven – Sprachkenntnissen sowie Kenntnissen des Schriftsprache unterschieden werden. Dabei wird man in gewissen Grenzen einen relativierenden Ansatz wählen und anwenden dürfen, der Bildung, Sprachniveau und Sprachkompetenz in der Muttersprache sowie soziale Herkunft mit berücksichtigt, ohne dass aber eine mindeste Grenze unterschritten werden darf (so auch ausdrücklich BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 5 C 8.05 – BVerwGE 124, 268).
26 
Was die passiven Sprachkenntnisse betrifft, so reicht es regelmäßig aus, wenn der Einbürgerungsbewerber in der Öffentlichkeit, d.h. im sozialen Miteinander, wie am Arbeitsplatz, im Bereich des Wohnens sowie bei Behörden jedenfalls nicht zu schwere Sachverhalte des täglichen Lebens ihrem wesentlichen Inhalt zutreffend erfassen kann, wenn sie ihm in vollständigen Sätzen vermittelt werden sollen. Dem steht ein gelegentliches Nichtverstehen mit der Folge, dass nachgefragt werden muss, nicht grundsätzlich entgegen, namentlich wenn dieses auf Sprachfärbung und Aussprache zurückzuführen ist. Nimmt der Umfang des Nichtverstehens allerdings ein Maß an, dass gewissermaßen fast bei jedem Satz nachgefragt werden muss und demzufolge eine gewisse Flüssigkeit der Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist, so wird das Niveau des Ausreichenden nicht erreicht.
27 
Das aktive Sprechvermögen darf sich nicht darauf beschränken, auf Ansprache von außen im Wesentlichen nur mit Ja oder Nein zu antworten. Zwar sind grundsätzlich Fehler bei Grammatik, Syntax und Wortwahl zu akzeptieren und nicht von vornherein schädlich. Der Betroffene muss jedoch in der Lage sein, nicht nur einfachste, sondern auch durchaus etwas komplexere Sachverhalte, sofern sie jedenfalls Teil seines Lebensalltags und der eigenen Lebenswirklichkeit sind, eigenständig und von sich aus mündlich in einer Weise zu vermitteln, ohne dass der Gegenüber erst durch ständiges Nachfragen gewissermaßen zusammen mit dem Einbürgerungsbewerber eine verständliche Botschaft zusammensetzen muss. Einzelne Nachfragen zum besseren bzw. korrekten Verständnis sind auch hier unschädlich.
28 
Nur unter diesen Voraussetzungen kann von einer hinreichenden auch sprachlichen Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet allgemein und in ihre Lebens-, Berufs- und Wohnumgebung gesprochen werden. Ausreichende Möglichkeiten sprachlich vermittelter Kommunikation auf der Grundlage der deutschen Sprache sind typischerweise Voraussetzung für die Integration in die grundlegenden Bereiche der Bildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am politischen Leben und damit für die soziale, politische und gesellschaftliche Integration; ohne die Fähigkeit, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen Bevölkerung zu kommunizieren, ist eine Integration wie auch die Beteiligung am politischen Willensbildungsprozess nicht möglich (vgl. auch BTDrucks 14/533 S. 18). Wegen der Bedeutung, welche im Arbeits- und Berufsleben, aber auch bei der Kommunikation mit der gesellschaftlichen Umwelt einschließlich der Kontakte mit Behörden und Institutionen der mündlichen Kommunikation zukommt, sind diese minimalen Anforderungen unerlässlich. Einer Einbürgerung würde andernfalls die vom Gesetzgeber vorausgesetzte innere Bindung des Einbürgerungsbewerbers zum gesellschaftlich-politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland fehlen.
29 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 20.10.2005 – 5 C 8.05 – a.a.O.) ergibt eine an Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes orientierte Auslegung, dass darüber hinaus auch gewisse Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache erforderlich sind. Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Umstand, dass in der Bundesrepublik Deutschland als deutsche Staatsangehörige geborene und aufgewachsene Personen leben, arbeiten und am gesellschaftlichen sowie sozialen Leben teilnehmen, die des Lesens oder Schreibens nicht (hinreichend) kundig sind. Ungeachtet der Personen, die (absolute und funktionale) Analphabeten sind, ist eine hinreichende Schriftsprachenbeherrschung jedoch gleichwohl der gesellschaftliche Regelfall und bildet Analphabetismus ein Integrationshindernis; der Gesetzgeber, dem für die Ausgestaltung der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzungen ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, kann für die typisierende Festlegung der an einen Einbürgerungsbewerber zu stellenden Sprachanforderungen diesen gesellschaftlichen Regelfall zu Grunde legen. Die nach dem Integrationszweck zu fordernden Kenntnisse der deutschen Schriftsprache müssen den Einbürgerungsbewerber in die Lage versetzen, im familiär-persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern in deutscher Sprache schriftlich zu verkehren. Dies setzt - jedenfalls bei geschäftsfähigen Einbürgerungsbewerbern - die Fähigkeit voraus, selbständig in deutscher Sprache verfasste Schreiben, Formulare und sonstige Schriftstücke zu lesen und - nach Maßgabe von Alter und Bildungsstand - den sachlichen Gehalt zumindest von Texten einfacheren Inhalts aufgrund der Lektüre auch so zu erfassen, dass hierauf zielgerichtet und verständig reagiert werden kann. Hinsichtlich der Fähigkeit, sich in deutscher Schriftsprache auszudrücken, kann nicht verlangt werden, dass der Einbürgerungsbewerber einen Diktattext in deutscher Sprache selbst und eigenhändig im Wesentlichen fehlerfrei schreiben kann. Allerdings muss es dem Einbürgerungsbewerber möglich sein, sich eigenverantwortlich und eigenverantwortet im familiär-persönlichen, beruflichen und geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern aktiv schriftlich in deutscher Sprache zu verständigen. Bei schriftlicher Kommunikation, bei der nach dem heutigen Stand der Technik zumindest im beruflich-geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern für die Texterstellung Hilfsmittel (Computer; Schreibmaschine; Diktiergerät) genutzt werden, ist es regelmäßig weder erkennbar noch entscheidend, ob ein Text eigenhändig geschrieben ist. Hierfür muss der Einbürgerungsbewerber sich nicht selbst schriftlich ausdrücken können, wenn und solange er in eigener Verantwortung eine schriftliche Kommunikation sicherzustellen vermag, ohne diese vollständig und ohne eigene Kontrollmöglichkeit auf Dritte zu übertragen. Kann der Einbürgerungsbewerber nicht selbst ausreichend deutsch schreiben, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn er deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen kann und somit die schriftliche Äußerung als seine "trägt".
30 
Würde man insgesamt dieses Anforderungsprofil für die mündliche wie schriftliche Kommunikationsfähigkeit unterschreiten, so wäre dies mit der rechtlichen Vorgabe des Begriffs „ausreichend“ nicht mehr zu vereinbaren (vgl. etwa Berlit, in: GK-StAG, § 11 Rdn. 37 ff.).
31 
Ausgehend hiervon hat der Senat in der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger im Einzelnen zu seinen aktuellen persönlichen Lebensverhältnissen sowie zu seinen früheren politischen Tätigkeiten in Bremerhaven und dem Loslösungsprozess von der DHKP-C angehört wurde, die Überzeugung gewonnen, dass schon die beim Kläger vorhandenen mündlichen aktiven wie passiven Sprachkenntnisse nicht das erforderliche Sprachniveau erreichen.
32 
Der Kläger war schon in weiten Teilen nicht in der Lage, ohne Einschaltung des zugezogenen Dolmetschers die Fragen des Gerichts zu den Vorgängen in Bremerhaven und den Umständen seiner Trennung von der Organisation zu verstehen. Dabei teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es habe sich in diesem Zusammenhang um so komplexe Sachverhalte gehandelt, dass hier eine Kommunikation ohne Dolmetscher nicht mehr verlangt werden durfte. Denn es ging hier zunächst im Ausgangspunkt um Sachverhalte, die dem nächsten Lebensumfeld des Klägers entstammten, und nicht um abstrakte und theoretische Erörterungen. Um eine Nuance besser war das Verstehen bei Fragen zum beruflichen und familiären Umfeld, allerdings handelte es sich dabei auch um Fragen der einfachsten Art.
33 
Was das aktive Sprachvermögen betrifft, war der Kläger von seltenen Ausnahmen abgesehen nicht in der Lage, vollständige Sätze zu bilden, wobei es, wie dargelegt, durchaus unschädlich gewesen wäre, wenn diese nicht fehlerfrei gewesen wären. Der Kläger sprach auch nicht etwa in verständlichen sog. Infinitivsätzen. Vielmehr beschränkte er sich darauf, Schlag- und Stichworte unverbunden aneinander zu reihen, deren Sinn teilweise sogar mit der zusätzlichen Aktenkenntnis nicht immer zu erfassen war. Für einen Zuhörer, dem jede Vorkenntnis über den Kläger gefehlt hätte, wären die Ausführungen unverständlich gewesen. Zum Teil musste das Gericht auch hier, wenn Nachfragen ohne Ergebnis geblieben waren, die Hilfe des Dolmetschers in Anspruch nehmen, ohne dass aber die vom Kläger aus seiner Zeit in Bremerhaven geschilderten Erlebnisse und Ereignisse sich als besonders komplex und vielschichtig erwiesen hätten.
34 
Der Senat nimmt diese Bewertung auch vor dem Hintergrund vor, dass der Kläger immerhin bei einer türkischen Tageszeitung schriftstellerisch tätig ist und auch in der Vergangenheit bereits in der Türkei einschlägig gearbeitet hat. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass beim Kläger eine über der untersten Stufe liegende Fertigkeit im Umgang mit Schrift und Sprache vorausgesetzt werden kann.
35 
Aus dem einmal im November 2003 mit positivem Ergebnis abgelegten Sprachtest können angesichts der verstrichenen Zeit keine irgendwie gearteten Schlussfolgerungen gezogen werden. Dass der Kläger möglicherweise in wenigen Tagen im Anschluss an einen bislang besuchten Sprachkurses die Sprachprüfung für das Zertifikat Deutsch B 1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ablegen wird, ist mit Rücksicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unerheblich, abgesehen davon, dass nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck völlig offen ist, ob der Kläger Erfolg haben wird, auch wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er in der mündlichen Verhandlung einem besonderen und ihn belastenden Druck ausgesetzt war. Denn auch bei dieser Prüfung wird er unter einem nicht unerheblichen Erfolgsdruck stehen (vgl. nunmehr § 10 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 6 StAG n.F.; vgl. auch zu den Kriterien, die sich im Wesentlichen nur im Bereich des aktiven Schreibvermögens unterscheiden werden, auch http://www.goethe.de/z/commeuro/c.htm).
36 
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich im normalen Umgang mit Behörden zurechtfinden, ist spekulativ geblieben und durch die mündliche Verhandlung nicht bestätigt worden. Abgesehen davon verfehlt das Kriterium des „Sich-Zurechtfindens“ den dargestellten Maßstab der ausreichenden Sprachkenntnisse.
37 
Dem Kläger war auch auf seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag kein Schriftsatzrecht einzuräumen. Nach § 283 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO ist einem Beteiligten, der sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden war, das Recht zum Nachreichen eines Schriftsatzes einzuräumen. Diese Voraussetzungen lagen ersichtlich nicht vor. Auch wenn man diese Bestimmung, die die Funktion hat, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern, auf die Fallkonstellation anwendet, dass etwa die mündliche Verhandlung eine unvorhergesehene Wendung genommen hatte und sich deshalb ein Beteiligter nicht erklären konnte, so hat die Verhandlung ein in diesem Sinn unerwartetes Ergebnis nicht erbracht. Vielmehr waren die Sprachkenntnis gerade Kern des Berufungsverfahrens, insbesondere lag es auf der Hand, dass der Senat einen anderen Eindruck als das Verwaltungsgericht würde gewinnen können. Abgesehen davon bezog sich das Schriftsatzrecht nur auf einen künftigen, im Übrigen ungewissen und für den Senat nicht maßgeblichen Sachverhalt, nämlich das Ablegen der Sprachprüfung am 28.02.2009.
38 
Auf die Frage, ob die Betätigung des Klägers für Devrimici Sol den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfüllt, kommt es hiernach nicht mehr an.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 25. Februar 2009
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt (vgl. Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs 2004).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig begründete Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, weil er nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F (i.V.m. § 40c StAG) verfügt.
24 
Mit der Voraussetzung "ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache" bezeichnet § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. das für die Anspruchseinbürgerung erforderliche Sprachniveau durch einen auslegungsbedürftigen und auslegungsfähigen unbestimmten Rechtsbegriff.
25 
Bei der Bestimmung des Maßstabs des „Ausreichenden“, das über dem nur „Einfachen“ liegt, muss einerseits zwischen den mündlichen – und hier zwischen aktiven und passiven – Sprachkenntnissen sowie Kenntnissen des Schriftsprache unterschieden werden. Dabei wird man in gewissen Grenzen einen relativierenden Ansatz wählen und anwenden dürfen, der Bildung, Sprachniveau und Sprachkompetenz in der Muttersprache sowie soziale Herkunft mit berücksichtigt, ohne dass aber eine mindeste Grenze unterschritten werden darf (so auch ausdrücklich BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 5 C 8.05 – BVerwGE 124, 268).
26 
Was die passiven Sprachkenntnisse betrifft, so reicht es regelmäßig aus, wenn der Einbürgerungsbewerber in der Öffentlichkeit, d.h. im sozialen Miteinander, wie am Arbeitsplatz, im Bereich des Wohnens sowie bei Behörden jedenfalls nicht zu schwere Sachverhalte des täglichen Lebens ihrem wesentlichen Inhalt zutreffend erfassen kann, wenn sie ihm in vollständigen Sätzen vermittelt werden sollen. Dem steht ein gelegentliches Nichtverstehen mit der Folge, dass nachgefragt werden muss, nicht grundsätzlich entgegen, namentlich wenn dieses auf Sprachfärbung und Aussprache zurückzuführen ist. Nimmt der Umfang des Nichtverstehens allerdings ein Maß an, dass gewissermaßen fast bei jedem Satz nachgefragt werden muss und demzufolge eine gewisse Flüssigkeit der Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist, so wird das Niveau des Ausreichenden nicht erreicht.
27 
Das aktive Sprechvermögen darf sich nicht darauf beschränken, auf Ansprache von außen im Wesentlichen nur mit Ja oder Nein zu antworten. Zwar sind grundsätzlich Fehler bei Grammatik, Syntax und Wortwahl zu akzeptieren und nicht von vornherein schädlich. Der Betroffene muss jedoch in der Lage sein, nicht nur einfachste, sondern auch durchaus etwas komplexere Sachverhalte, sofern sie jedenfalls Teil seines Lebensalltags und der eigenen Lebenswirklichkeit sind, eigenständig und von sich aus mündlich in einer Weise zu vermitteln, ohne dass der Gegenüber erst durch ständiges Nachfragen gewissermaßen zusammen mit dem Einbürgerungsbewerber eine verständliche Botschaft zusammensetzen muss. Einzelne Nachfragen zum besseren bzw. korrekten Verständnis sind auch hier unschädlich.
28 
Nur unter diesen Voraussetzungen kann von einer hinreichenden auch sprachlichen Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet allgemein und in ihre Lebens-, Berufs- und Wohnumgebung gesprochen werden. Ausreichende Möglichkeiten sprachlich vermittelter Kommunikation auf der Grundlage der deutschen Sprache sind typischerweise Voraussetzung für die Integration in die grundlegenden Bereiche der Bildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am politischen Leben und damit für die soziale, politische und gesellschaftliche Integration; ohne die Fähigkeit, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen Bevölkerung zu kommunizieren, ist eine Integration wie auch die Beteiligung am politischen Willensbildungsprozess nicht möglich (vgl. auch BTDrucks 14/533 S. 18). Wegen der Bedeutung, welche im Arbeits- und Berufsleben, aber auch bei der Kommunikation mit der gesellschaftlichen Umwelt einschließlich der Kontakte mit Behörden und Institutionen der mündlichen Kommunikation zukommt, sind diese minimalen Anforderungen unerlässlich. Einer Einbürgerung würde andernfalls die vom Gesetzgeber vorausgesetzte innere Bindung des Einbürgerungsbewerbers zum gesellschaftlich-politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland fehlen.
29 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 20.10.2005 – 5 C 8.05 – a.a.O.) ergibt eine an Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes orientierte Auslegung, dass darüber hinaus auch gewisse Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache erforderlich sind. Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Umstand, dass in der Bundesrepublik Deutschland als deutsche Staatsangehörige geborene und aufgewachsene Personen leben, arbeiten und am gesellschaftlichen sowie sozialen Leben teilnehmen, die des Lesens oder Schreibens nicht (hinreichend) kundig sind. Ungeachtet der Personen, die (absolute und funktionale) Analphabeten sind, ist eine hinreichende Schriftsprachenbeherrschung jedoch gleichwohl der gesellschaftliche Regelfall und bildet Analphabetismus ein Integrationshindernis; der Gesetzgeber, dem für die Ausgestaltung der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzungen ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, kann für die typisierende Festlegung der an einen Einbürgerungsbewerber zu stellenden Sprachanforderungen diesen gesellschaftlichen Regelfall zu Grunde legen. Die nach dem Integrationszweck zu fordernden Kenntnisse der deutschen Schriftsprache müssen den Einbürgerungsbewerber in die Lage versetzen, im familiär-persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern in deutscher Sprache schriftlich zu verkehren. Dies setzt - jedenfalls bei geschäftsfähigen Einbürgerungsbewerbern - die Fähigkeit voraus, selbständig in deutscher Sprache verfasste Schreiben, Formulare und sonstige Schriftstücke zu lesen und - nach Maßgabe von Alter und Bildungsstand - den sachlichen Gehalt zumindest von Texten einfacheren Inhalts aufgrund der Lektüre auch so zu erfassen, dass hierauf zielgerichtet und verständig reagiert werden kann. Hinsichtlich der Fähigkeit, sich in deutscher Schriftsprache auszudrücken, kann nicht verlangt werden, dass der Einbürgerungsbewerber einen Diktattext in deutscher Sprache selbst und eigenhändig im Wesentlichen fehlerfrei schreiben kann. Allerdings muss es dem Einbürgerungsbewerber möglich sein, sich eigenverantwortlich und eigenverantwortet im familiär-persönlichen, beruflichen und geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern aktiv schriftlich in deutscher Sprache zu verständigen. Bei schriftlicher Kommunikation, bei der nach dem heutigen Stand der Technik zumindest im beruflich-geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern für die Texterstellung Hilfsmittel (Computer; Schreibmaschine; Diktiergerät) genutzt werden, ist es regelmäßig weder erkennbar noch entscheidend, ob ein Text eigenhändig geschrieben ist. Hierfür muss der Einbürgerungsbewerber sich nicht selbst schriftlich ausdrücken können, wenn und solange er in eigener Verantwortung eine schriftliche Kommunikation sicherzustellen vermag, ohne diese vollständig und ohne eigene Kontrollmöglichkeit auf Dritte zu übertragen. Kann der Einbürgerungsbewerber nicht selbst ausreichend deutsch schreiben, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn er deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen kann und somit die schriftliche Äußerung als seine "trägt".
30 
Würde man insgesamt dieses Anforderungsprofil für die mündliche wie schriftliche Kommunikationsfähigkeit unterschreiten, so wäre dies mit der rechtlichen Vorgabe des Begriffs „ausreichend“ nicht mehr zu vereinbaren (vgl. etwa Berlit, in: GK-StAG, § 11 Rdn. 37 ff.).
31 
Ausgehend hiervon hat der Senat in der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger im Einzelnen zu seinen aktuellen persönlichen Lebensverhältnissen sowie zu seinen früheren politischen Tätigkeiten in Bremerhaven und dem Loslösungsprozess von der DHKP-C angehört wurde, die Überzeugung gewonnen, dass schon die beim Kläger vorhandenen mündlichen aktiven wie passiven Sprachkenntnisse nicht das erforderliche Sprachniveau erreichen.
32 
Der Kläger war schon in weiten Teilen nicht in der Lage, ohne Einschaltung des zugezogenen Dolmetschers die Fragen des Gerichts zu den Vorgängen in Bremerhaven und den Umständen seiner Trennung von der Organisation zu verstehen. Dabei teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es habe sich in diesem Zusammenhang um so komplexe Sachverhalte gehandelt, dass hier eine Kommunikation ohne Dolmetscher nicht mehr verlangt werden durfte. Denn es ging hier zunächst im Ausgangspunkt um Sachverhalte, die dem nächsten Lebensumfeld des Klägers entstammten, und nicht um abstrakte und theoretische Erörterungen. Um eine Nuance besser war das Verstehen bei Fragen zum beruflichen und familiären Umfeld, allerdings handelte es sich dabei auch um Fragen der einfachsten Art.
33 
Was das aktive Sprachvermögen betrifft, war der Kläger von seltenen Ausnahmen abgesehen nicht in der Lage, vollständige Sätze zu bilden, wobei es, wie dargelegt, durchaus unschädlich gewesen wäre, wenn diese nicht fehlerfrei gewesen wären. Der Kläger sprach auch nicht etwa in verständlichen sog. Infinitivsätzen. Vielmehr beschränkte er sich darauf, Schlag- und Stichworte unverbunden aneinander zu reihen, deren Sinn teilweise sogar mit der zusätzlichen Aktenkenntnis nicht immer zu erfassen war. Für einen Zuhörer, dem jede Vorkenntnis über den Kläger gefehlt hätte, wären die Ausführungen unverständlich gewesen. Zum Teil musste das Gericht auch hier, wenn Nachfragen ohne Ergebnis geblieben waren, die Hilfe des Dolmetschers in Anspruch nehmen, ohne dass aber die vom Kläger aus seiner Zeit in Bremerhaven geschilderten Erlebnisse und Ereignisse sich als besonders komplex und vielschichtig erwiesen hätten.
34 
Der Senat nimmt diese Bewertung auch vor dem Hintergrund vor, dass der Kläger immerhin bei einer türkischen Tageszeitung schriftstellerisch tätig ist und auch in der Vergangenheit bereits in der Türkei einschlägig gearbeitet hat. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass beim Kläger eine über der untersten Stufe liegende Fertigkeit im Umgang mit Schrift und Sprache vorausgesetzt werden kann.
35 
Aus dem einmal im November 2003 mit positivem Ergebnis abgelegten Sprachtest können angesichts der verstrichenen Zeit keine irgendwie gearteten Schlussfolgerungen gezogen werden. Dass der Kläger möglicherweise in wenigen Tagen im Anschluss an einen bislang besuchten Sprachkurses die Sprachprüfung für das Zertifikat Deutsch B 1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ablegen wird, ist mit Rücksicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unerheblich, abgesehen davon, dass nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck völlig offen ist, ob der Kläger Erfolg haben wird, auch wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er in der mündlichen Verhandlung einem besonderen und ihn belastenden Druck ausgesetzt war. Denn auch bei dieser Prüfung wird er unter einem nicht unerheblichen Erfolgsdruck stehen (vgl. nunmehr § 10 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 6 StAG n.F.; vgl. auch zu den Kriterien, die sich im Wesentlichen nur im Bereich des aktiven Schreibvermögens unterscheiden werden, auch http://www.goethe.de/z/commeuro/c.htm).
36 
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich im normalen Umgang mit Behörden zurechtfinden, ist spekulativ geblieben und durch die mündliche Verhandlung nicht bestätigt worden. Abgesehen davon verfehlt das Kriterium des „Sich-Zurechtfindens“ den dargestellten Maßstab der ausreichenden Sprachkenntnisse.
37 
Dem Kläger war auch auf seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag kein Schriftsatzrecht einzuräumen. Nach § 283 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO ist einem Beteiligten, der sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden war, das Recht zum Nachreichen eines Schriftsatzes einzuräumen. Diese Voraussetzungen lagen ersichtlich nicht vor. Auch wenn man diese Bestimmung, die die Funktion hat, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern, auf die Fallkonstellation anwendet, dass etwa die mündliche Verhandlung eine unvorhergesehene Wendung genommen hatte und sich deshalb ein Beteiligter nicht erklären konnte, so hat die Verhandlung ein in diesem Sinn unerwartetes Ergebnis nicht erbracht. Vielmehr waren die Sprachkenntnis gerade Kern des Berufungsverfahrens, insbesondere lag es auf der Hand, dass der Senat einen anderen Eindruck als das Verwaltungsgericht würde gewinnen können. Abgesehen davon bezog sich das Schriftsatzrecht nur auf einen künftigen, im Übrigen ungewissen und für den Senat nicht maßgeblichen Sachverhalt, nämlich das Ablegen der Sprachprüfung am 28.02.2009.
38 
Auf die Frage, ob die Betätigung des Klägers für Devrimici Sol den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfüllt, kommt es hiernach nicht mehr an.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 25. Februar 2009
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt (vgl. Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs 2004).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2016 - 7 K 3161/15 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 26.04.2015 in Gundelsheim. Am Wahltag nach 18 Uhr ermittelten die Wahlvorstände in den einzelnen Wahlbezirken zunächst die Ergebnisse und übermittelten diese telefonisch an Herrn ..., Mitarbeiter im Ordnungsamt der Beigeladenen zu 1 und stellvertretender Schriftführer des Gemeindewahlausschusses. Anschließend wurden in den jeweiligen Wahlbezirken die Wahlniederschriften gefertigt und gemeinsam mit den in Kuverts verpackten Stimmzetteln sowie den Schnellmeldungen zu Herrn ... ins Rathaus gebracht. Herr ... brachte die Wahlunterlagen gemeinsam mit zwei Verwaltungsmitarbeitern in einen separaten und verschlossenen Raum. Der Gemeindewahlausschuss traf sich am Wahltag um 15.30 Uhr im Rathaus der Beigeladenen zu 1 und ermittelte als Briefwahlvorstand das Briefwahlergebnis. Nachdem die Ergebnisse aller Wahlbezirke vorlagen, erstellte Herr ...-... das vorläufige amtliche Ergebnis. Herr ..., der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und stellvertretender Bürgermeister, gab dieses Ergebnis mit Hilfe einer Lautsprecheranlage auf dem Rathausvorplatz bekannt. Danach entfielen von den insgesamt 3.499 abgegebenen Stimmen, von denen 45 als ungültig und 3.454 als gültig aufgeführt wurden, 1.728 Stimmen auf die Beigeladene zu 2 und 1.719 Stimmen auf den weiteren Bewerber. Die Beigeladene zu 2 erzielte danach eine Stimme mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (1.727 + 1) und damit die absolute Mehrheit.
Zur Vorbereitung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses nahmen drei Verwaltungsmitarbeiter der Beigeladenen zu 1 im Laufe des Montags, 27.04.2015, eine Nachprüfung des Wahlergebnisses vor. Herr ..., Schriftführer des Gemeindewahlausschusses, Herr ..., stellvertretender Schriftführer, und Herr ..., Hauptamtsleiter, zählten die Stimmzettel und die Stimmabgabevermerke nach und überprüften die Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke. In sechs der acht Wahlbezirke sowie im Briefwahlergebnis bestätigte sich das von den Wahlvorständen am Vorabend ermittelte Ergebnis. In den Wahlbezirken 103 und 507 ergab die Nachzählung jeweils eine Abweichung, über die der Gemeindewahlausschuss nachfolgend Beschluss fasste.
Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung des Gemeindewahlausschusses vom 27.04.2015 um 16 Uhr wurden durch entsprechenden Aushang am Eingang des Sitzungsgebäudes am selben Tag um 15.48 Uhr bekannt gemacht. In der ab 16 Uhr stattfindenden Sitzung stellte der Gemeindewahlausschuss fest, dass ein Stimmzettel aus dem Wahlbezirk 103, der für den weiteren Bewerber gezählt wurde, ungültig sei, weil auf dem Stimmzettel nicht dieser, sondern eine nicht identifizierbare Person („...“) gekennzeichnet war. Außerdem erklärte der Gemeindewahlausschuss einen aus dem Wahlbezirk 507 stammenden und zunächst für ungültig befundenen Stimmzettel, auf dem die Beigeladene zu 2 angekreuzt und der Beruf des weiteren Bewerbers unterstrichen worden war, zugunsten der Beigeladenen zu 2 für gültig. Auf dieser Grundlage stellte der Gemeindewahlausschuss als endgültiges Wahlergebnis fest, dass von den insgesamt 3.499 abgegebenen Stimmen - davon 45 ungültig und 3.454 gültig - auf die Beigeladene zu 2 1.729 Stimmen sowie den anderen Bewerber 1.718 Stimmen entfallen sind. Damit erzielte die Beigeladene zu 2 zwei Stimmen mehr als die Hälfte (1.727) der gültigen Stimmen. An der Sitzung des Gemeindewahlausschusses nahmen ca. zehn bis fünfzehn Zuschauer, darunter die Klägerin, teil. Das Wahlergebnis wurde auf Antrag des Gemeindewahlausschusses durch den Beklagten als Wahlprüfungsbehörde überprüft und bestätigt. Das am 27.04.2015 festgestellte Ergebnis der Wahl wurde im amtlichen Mitteilungsblatt der Beigeladenen zu 1 am 30.04.2015 bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 06.05.2015 legte die Klägerin beim Beklagten Einspruch gegen die Bürgermeisterwahl ein. Dem Einspruch traten 159 Wahlberechtigte mit ihrer Unterschrift bei. Der Beklagte wies den Einspruch mit Bescheid vom 01.06.2015 zurück.
Die auf Ungültigerklärung der Wahl gerichtete Klage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Stuttgart ab (vgl. Urt. v. 08.07.2016 - 7 K 3161/15 - juris). Soweit die Klägerin die nichtöffentliche Nachprüfung der Wahl durch die Verwaltungsmitarbeiter ..., ... und ... rüge, liege ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses vor. Jedoch habe das Ergebnis der Wahl durch die Nachprüfung durch die Verwaltungsmitarbeiter nicht beeinflusst werden können. Auch bei dem vorliegenden Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz sei die abstrakte Möglichkeit von Manipulationen nicht ausreichend, um die Wahl für ungültig zu erklären. Der Gemeindewahlausschuss habe das - auch bereits am Wahlabend telefonisch mitgeteilte - Ergebnis in sechs Wahlbezirken und das Briefwahlergebnis unverändert übernommen. Insofern habe die nichtöffentliche Nachprüfung keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Soweit der Gemeindewahlausschuss eine Stimme im Wahlbezirk 507 für gültig erklärt habe, die der Wahlvorstand als ungültig gewertet habe, sei der Gemeindewahlausschuss dazu gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 KomWO befugt gewesen. Der Wahlvorstand habe mit Schreiben vom 18.05.2015 bestätigt, dass der Stimmzettel in dieser Form bereits am Wahlabend im Wahllokal vorgelegen habe. Insoweit sei nicht ersichtlich, wie eine Manipulation hätte erfolgen können. Selbst wenn man eine theoretisch denkbare Manipulation annehmen sollte, dahingehend, dass die Stimme „... ...“ sich im Stapel der ungültigen Stimmen befunden hätte, in den Stapel des weiteren Bewerbers verschoben und dafür eine gültige Stimme des weiteren Bewerbers unterschlagen worden wäre, hätte dies das Wahlergebnis nicht verändern können, weil die Beigeladene zu 2 trotzdem mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hätte (1.729 Stimmen von dann 3.455 gültigen Stimmen).
Ferner habe auch die Rüge der Klägerin, dass die Sitzung des Gemeindewahlausschusses vom 27.04.2015 erst kurzfristig zwölf Minuten vor Sitzungsbeginn ausgehängt worden sei, keinen Erfolg. Zwar sei dadurch wohl gegen § 21 Abs. 3 Satz 2 KomWO verstoßen worden. Jedoch sei nicht ersichtlich, wie das Ergebnis der Wahl durch diesen wahrscheinlichen Verstoß habe beeinflusst werden können, zumal 13 Zuschauer einschließlich der Klägerin in der Sitzung anwesend gewesen seien.
Die Rüge der Klägerin, dass für das Verschließen der Umschläge für die Stimmzettel die Wahlvorsteher nur teilweise die dafür vorgesehenen Siegelmarken verwendet hätten, wodurch gegen § 39 Abs. 1 KomWG verstoßen worden sei, sei nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG präkludiert. Denn diese Rüge finde im Einspruchsschreiben vom 06.05.2015 keine Erwähnung, sondern sei erst im Klageverfahren ausgeführt worden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich dieser Umstand auf das Wahlergebnis habe auswirken können.
Schließlich bestünden Zweifel, ob die Klägerin mit ihrer Rüge in der Klageschrift, dass die Stimmenanzahl in der Gegenliste und im Wählerverzeichnis in den Wahlbezirken 101 und 103 nicht übereinstimme und somit die Wahlniederschriften unrichtig seien, im Einspruchsverfahren gehört werden könne. Im Ergebnis könne offen bleiben, ob die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen präkludiert sei. Denn jedenfalls habe durch diese Unstimmigkeiten das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden können. Das Gericht habe die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis des Wahlbezirks 101 nachgeprüft. Dieses enthalte 457 Stimmabgabevermerke, was mit der Zahl der Stimmzettel übereinstimme. Die Diskrepanz zwischen am Wahlabend gezählten 456 und vom Gericht festgestellten 457 Stimmabgabevermerken dürfte allerdings auf einer unrichtigen Addition der Stimmabgabevermerke auf S. 31 des Wählerverzeichnisses beruhen, anstatt auf einer undeutlichen Kennzeichnung auf S. 6. Die bloße Tatsache, dass der im Wählerverzeichnis „abgehakte“ Wähler mit der Nr. 254 in der Gegenliste nicht notiert worden sei, führe angesichts der Übereinstimmung der Zahl von Stimmabgabevermerken und Stimmzetteln nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Es sei zudem nicht ersichtlich, wie der Fehler - mangelnde Information des Gemeindewahlausschusses und unrichtige Niederschrift - sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnte.
Im Wahlbezirk 103 habe der Wahlvorstand gegen § 37 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38 Abs. 2 Nr. 10 KomWO verstoßen, indem er die Diskrepanz zwischen der Anzahl der Stimmzettel, der Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und der Zahl der in der Gegenliste vermerkten Wähler nicht in die Wahlniederschrift aufgenommen und statt dessen zwei Stimmzettel zur Seite gelegt habe. Das habe das Ergebnis der Wahl nicht beeinflussen können. Nach der Erklärung des Wahlvorstandes vom 30.04.2015, die von allen acht Mitgliedern unterschrieben sei, habe es sich um zwei leere, d.h. nicht gekennzeichnete, Stimmzettel gehandelt. Diese ungültigen Stimmzettel hätten das Wahlergebnis nicht beeinflussen können. Die Kammer sehe keine Veranlassung, an der Richtigkeit der übereinstimmenden Erklärung des Wahlvorstandes zu zweifeln. Selbst wenn man unterstelle, dass es sich entgegen der Erklärung des Wahlvorstandes um zwei gültige Stimmen zugunsten des weiteren Bewerbers gehandelt hätte, hätte dies das Wahlergebnis nicht beeinflussen können. Denn dann hätte die Beigeladene zu 2 mit 1.729 Stimmen immer noch mehr als die Hälfte (1.728) der dann 3.456 gültigen Stimmen erreicht. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußert habe, dass zwei Wähler jeweils zwei Stimmen für die Beigeladene zu 2 abgegeben haben könnten, wenn ihnen versehentlich zwei Stimmzettel ausgehändigt worden wären, so fehle dafür jeder konkrete Anhaltspunkt. Selbst wenn man dennoch unterstelle, dass zwei Wähler jeweils zwei Stimmen für die Beigeladene zu 2 abgegeben hätten, habe dies das Wahlergebnis nicht beeinflussen können, weil die Beigeladene zu 2 mit dann noch 1.727 (1.729 - 2) Stimmen immer noch mehr als die Hälfte (1.726) der dann 3.452 gültigen Stimmen erreicht hätte.
10 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag, dem der Beklagte und die Beigeladene zu 1 entgegen getreten sind.
II.
11 
Der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
12 
1. a) Aus den von der Klägerin dargelegten Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999, a.a.O., und v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil unrichtig sein könnte.
13 
b) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass bei einem Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Wahlergebnisermittlung es für die Ungültigerklärung ausreiche, wenn die abstrakte Möglichkeit bestehe, dass die festgestellten Mängel sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnten.Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind. Dabei reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine bloß abstrakte Möglichkeit des Einflusses auf das Wahlergebnis nicht aus. Notwendig ist eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fern liegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses. Nur wenn unbehebbare Zweifel an der Richtigkeit des Wahlergebnisses vorliegen, kommt eine Ungültigerklärung der Wahl in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.1959 - 4 F 171/58 - EKBW KomWG § 32 E 3; Urt. v. 18.02.1964 - III 405/61 - ESVGH 14, 11 = EKBW KomWG § 32 E 4; Urt. v. 18.08.1964 - III 733/63 - ESVGH 14, 193 = EKBW KomWG § 32 E 5; Urt. v. 04.03.1970 - I 703/69 - ESVGH 21, 93 = EKBW KomWG § 32 E 19; Urt. v. 26.04.1982 - 1 S 2416/83 - VBlBW 1983, 34; Urt. v. 02.12.1985 - 1 S 2083/85 - EKBW § 32 E 36; Urt. v. 17.02.1992 - 1 S 2266/91 - EKBW KomWG § 32 E 39; Urt. v. 27.01.1997 - 1 S 1741/96 - EKBW KomWG § 32 E 41).
14 
Dies gilt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, auch dann, wenn es um Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses geht. Auch in diesen Fällen bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass durch den Ausschluss der Öffentlichkeit eine Verfälschung des Wahlergebnisses ermöglicht wurde. Das bloße Hegen eines Verdachts reicht insoweit nicht aus (so Senat, Urt. v. 12.03.1968 - I 542/67 -, LS in EKBW KomWG § 32 E 13, zu Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit; ebenso für Verletzungen des Wahlgeheimnisses: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.10.1955, a.a.O.; ebenso für Verstöße gegen § 27 KomWO a.F. über Versiegelung und Verwahrung von Stimmzetteln und Wahlumschlägen bei Unterbrechung der Auszählung: Senat, Urt. v. 28.05.1973 - I 581/72 - EKBW KomWO § 36 E 1). Entgegen der Auffassung der Klägerin und anders als es andere Oberverwaltungsgerichte für die Rechtslage in ihren Ländern entschieden haben (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 26.02.2009 - 4 L 364/08 - juris, für folgende Verstöße: Behandlung der Briefwahlunterlagen nicht durch das zuständige Gremium; fehlende Öffentlichkeit bei der Behandlung der Briefwahlunterlagen; Entzug der Verfügungsgewalt des zuständigen Gremiums über die Briefwahlunterlagen für einen nicht nur völlig unerheblichen Zeitraum; ähnlich OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 04.12.1990 - 7 A 11827/90 - NVwZ 1991, 598 <601> für Verletzungen der Vorschriften über die Besetzung des Wahlvorstands), genügt daher die abstrakte Möglichkeit der Kausalität für das Wahlergebnis nicht. Das Erfordernis, dass für eine Ungültigerklärung der Wahl die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses bestehen muss, beruht darauf, dann es nur dann gerechtfertigt ist, die Allgemeinheit mit den weit reichenden Folgen einer Neuwahl zu belasten (so bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.02.1964, a.a.O.). Daher findet dieses Erfordernis auch auf Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Wahlergebnisermittlung Anwendung. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Folgen einer Neuwahl in Kauf zu nehmen, wenn die Möglichkeit der Wahlbeeinflussung rein theoretischer Natur ist.
15 
Dem entspricht auch die gesetzliche Konzeption des § 32 KomWG. § 32 Abs. 2 KomWG enthält absolute Wahlanfechtungsgründe, die zur Ungültigerklärung führen, unabhängig davon, ob durch den Mangel das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte, während der hier einschlägige § 32 Abs. 1 KomWG ausdrücklich das Erfordernis vorsieht, dass durch den Wahlfehler das Ergebnis beeinflusst werden konnte.
16 
c) Unbegründet ist die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den einheitlichen Vorgang der Ergebnisermittlung der Wahl verkannt. Sie ist der Auffassung, im vorliegenden Fall könnten die Ergebnisse der Wahlvorstände nicht Grundlage der Feststellung des Wahlergebnisses sein. Nach der Entscheidung für die Nachermittlung des Wahlergebnisses sei die Erstermittlung für die Feststellung des Wahlergebnisses nicht mehr relevant. Richtigerweise gehörten die Ergebnisermittlung durch die Wahlvorstände in den Wahlbezirken und die Zusammenfassung dieser Ergebnisse zum Gesamtvorgang der Wahlergebnisermittlung. Dass die Ermittlung des Ergebnisses der Wahl eine wahlrechtliche Einheit sei, ergebe sich aus § 28 KomWG und § 43 KomWO. Die Erstermittlung sei daher ein Vorgang, dessen Relevanz durch die Entscheidung für die Nachzählung und erst recht durch die Nachprüfung hinfällig werde.
17 
Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht begründet. Die Rüge der Klägerin geht an der gesetzlichen Systematik des Wahlanfechtungsrechts und den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts vorbei. Die Ungültigerklärung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG hat zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, nämlich erstens den Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und zweitens die Möglichkeit, dass dadurch das Ergebnis beeinflusst werden konnte. Das Verwaltungsgericht hat zu jedem bejahten Verstoß gegen wesentliche Vorschriften im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG dargelegt, warum eine Möglichkeit, dass dadurch das Ergebnis beeinflusst werden konnte, fehlt. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag an keiner Stelle auseinander. Da die Klägerin diese Ausführungen nicht angreift, fehlt es insoweit bereits an der ausreichenden Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, warum die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Gemeindewahlausschuss das - auch bereits am Abend telefonisch mitgeteilte - Ergebnis in sechs Wahlbezirken und das Briefwahlergebnis unverändert übernommen hat und dass insofern die nichtöffentliche Nachprüfung keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnete, zu beanstanden sein soll. Manipulationsmöglichkeiten in diesen Punkten zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Soweit der Zulassungsantrag pauschal geltend macht (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 11), Manipulation sei nicht von der Hand zu weisen, ist dies in keiner Weise belegt.
18 
Zudem nimmt der von der Klägerin postulierte Grundsatz der Einheit der Ergebnisermittlung die Gesetzessystematik nicht in den Blick. Zwar trifft es zu, dass nach § 28 KomWG bei Gemeindewahlen das Wahlergebnis vom Gemeindewahlausschuss unverzüglich festzustellen und vom Bürgermeister in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen ist und dass nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 KomWO der Gemeindewahlausschuss die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und dabei die Feststellungen der Wahlvorstände nachzuprüfen hat, und dass er, wenn sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts ergeben, diese so weit wie möglich aufklärt und er fehlerhafte Entscheidungen abändern kann. Das Gesetz geht jedoch nicht davon aus, dass die Tätigkeit der Wahlvorstände in den Wahlbezirken ohne rechtliche Relevanz ist. Vielmehr bestimmt § 14 Abs. 1 KomWG, dass für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand gebildet wird, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt. Eine Normierung des von der Klägerin postulierten Grundsatzes der Einheit der Wahlergebnisermittlung lässt sich daher in dieser Form in Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung nicht finden.
19 
Dies gilt auch für den Fall der Nachzählung und Nachprüfung der Wahl. Der Umstand, dass der Gemeindewahlausschuss nach § 28 KomWG dasjenige Organ ist, dass das Wahlergebnis feststellt, bedeutet nicht, dass bei einer Überprüfung der Wahl die Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken durch die Wahlvorstände keine Bedeutung hat und stets alle Stimmen nachzuzählen sind. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang beruft, folgt das gerade nicht. Denn das Bundesverfassungsgericht geht ausdrücklich davon aus, dass es eine Frage des Einzelfalls ist, ob bei Wahlfehlern eine Nachzählung nur in einzelnen Stimmbezirken ausreicht oder die Nachzählung auf jeden Stimmbezirk auszudehnen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE 85, 148, juris Rn. 41 f.). Davon ist auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung stets ausgegangen, indem er im Rahmen der Prüfung der Kausalität des Wahlfehlers die Behandlung einzelner streitiger Stimmabgaben und ihre möglichen Auswirkungen auf das Wahlergebnis untersucht, ohne dass es eines Eingehens auf nicht streitige Stimmabgaben oder auf Ergebnisse nicht streitiger Wahlbezirke bedürfte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.02.1967 - I 760/66 - ESVGH 18,70 = EKBW KomWG § 23 E 1). Das entspricht auch der gesetzlichen Systematik, nach der die Wahl, wenn erhebliche Verstöße nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken vorgekommen sind, auch nur in diesen für ungültig erklärt werden kann (§ 33 Satz 1 KomWG).
20 
d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils werden auch nicht durch das Zulassungsvorbringen begründet, die Präklusionsvorschrift des § 31 Abs. 1 Sätze 1, 2 KomWG sei verfassungswidrig. Denn das Verwaltungsgericht hat sein Urteil zu jedem angenommenen Verstoß selbstständig tragend darauf gestützt, dass der Verstoß das Ergebnis der Wahl nicht beeinflussen konnte, was von der Klägerin, wie dargelegt, nicht ernstlich in Zweifel gezogen wurde.
21 
e) Soweit die Klägerin im Zulassungsantrag Ausführungen zum Substantiierungsgebot im Wahlprüfungsrecht macht (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 26 -28), sind ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ersichtlich. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, inwiefern die Anforderungen an die Substantiierung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl hier entscheidungserheblich sein sollen. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil darauf nicht gestützt. Soweit im Folgenden ausgeführt ist (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 28 - 31), die beiden vorhandenen Unstimmigkeiten - mit denen sich das Verwaltungsgericht ausführlich befasst hat - legten nahe, dass weitere Unstimmigkeiten das Wahlergebnis beeinflusst hätten, handelt es sich um bloße Vermutungen; wiederum wird nicht aufgezeigt, warum die schlüssige und gut begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für die Feststellung der Wahlergebnisse in sechs Wahlbezirken und des Briefwahlergebnisses Manipulationsmöglichkeiten nicht eröffnet gewesen seien und die vorhandenen Unstimmigkeiten sich auf das Wahlergebnis nicht ausgewirkt haben könnten, zu beanstanden sein soll.
22 
2. Die Rechtssache weist nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschl. v. 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124 Rn. 9). Daran fehlt es hier. Die Komplexität der Sache geht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht über das in vergleichbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Übliche hinaus. Besondere Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind daher nicht gegeben.
23 
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Eine solche kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d.h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1997 - 4 S 1050/97 - VBlBW 1997, 420 m.w.N.; Beschl. v. 19.08.2010 - 8 S 2322/09 - ZfWG 2010, 424). Eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt mangels Entscheidungserheblichkeit einer aufgeworfenen Grundsatzfrage nicht in Betracht, wenn das angegriffene Urteil auf mehrere selbständige tragende Gründe gestützt ist und einer der tragenden Gründe nicht oder nicht mit Erfolg mit dem Zulassungsantrag angegriffen wird. Denn im Fall einer solchen Mehrfachbegründung müssen die Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich für jede der Begründungen gegeben sein (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15.04.2008 - 6 A 185/06 - juris Rn. 4, m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 10.03.2011 - 14 ZB 09.2479 - juris Rn. 7; Beschl. v. 08.06.2011 - 12 ZB 10.1727 - juris Rn. 10).
24 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 31 Abs. 1 Satz 1, 2 KomWG nicht grundsätzlich bedeutsam. Denn, wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht für jeden Verstoß gegen Wahlvorschriften die Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses verneint, ohne dass insoweit ein Zulassungsgrund vorläge. Der aufgeworfenen Frage fehlt es mithin an der Entscheidungserheblichkeit.
25 
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt auch nicht vor im Hinblick auf die aufgeworfene Frage nach der „Einheit der 'ersten Ermittlung' mit der 'Nachermittlung' des Wahlergebnisses, die erst mit der verbindlichen Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses abgeschlossen ist“. Eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war, ist damit bereits nicht formuliert. Soweit damit ohne Formulierung einer grundsätzlich bedeutsamen Frage die Problematik angesprochen ist, ob es stets und auch dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass in bestimmten Wahlbezirken Wahlfehler vorgekommen sind, in allen Wahlbezirken einer Neuauszählung der Stimmen bedarf, fehlt es an einem Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da sich, wie oben unter 1 c) dargelegt, die Antwort auf diese Frage aus § 33 Satz 1 KomWG und den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ergibt.
26 
Am Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlt es auch, soweit die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Frage der abstrakten Möglichkeit der Auswirkung von Wahlfehlern (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 20 ff.) ohne Darlegung einer grundsätzlich bedeutsamen Frage im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Substantiierung von Wahlrügen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 23 Mitte). Denn - unbeschadet der mangelnden Formulierung einer Grundsatzfrage und unbeschadet des Umstandes, dass insoweit für eine Entscheidungserheblichkeit nichts ersichtlich ist - die Anforderungen an die Substantiierung von Wahlrügen sind hinreichend geklärt (vgl. Senat, Urt. v. 27.02.1996 - 1 S 2570/95 - NVwZ-RR 1996, 411; Urt. v. 16.05.2007 - 1 S 567/07 - VBlBW 2007, 377, m.w.N.).
27 
4. Die Divergenzrüge der Klägerin kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Darlegung einer die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnenden Divergenz setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenüber gestellt wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712).
28 
Dem genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung eines die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatzes und dessen Gegenüberstellung mit einem abweichenden Rechtssatz eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts. Unabhängig von der mangelnden Darlegung der Divergenz ist auch in der Sache aufgrund der von der Klägerin in Anspruch genommenen Entscheidungen eine Divergenz nicht ersichtlich:
29 
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.09.2016, Seite 33, 34 ausführt, Oberverwaltungsgerichte, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht hätten durchgehend die Öffentlichkeit des gesamten Wahlverfahrens, insbesondere die Öffentlichkeit der Ergebnismitteilung als „wesentliches Prinzip des Wahlverfahrensrechts herausgestellt, dessen Verletzung entweder unabhängig von weiteren Umständen die Verbindlichkeit der Wahlermittlung aufhebt oder jedenfalls, wenn die Ergebnisermittlung der Wahl von dieser Verletzung beeinflusst sein kann“, rechtfertigt das keine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Bezugnahme auf Entscheidungen des OVG Sachsen-Anhalt und des OVG Rheinland-Pfalz, nach denen eine ab-strakte Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ausreichen soll, kann von vornherein die Divergenzrüge nicht begründen. Denn § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnet die Divergenzrüge nur bei einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, das im Instanzenzug dem Verwaltungsgericht übergeordnet ist, mithin hier des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. nur Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 162, m.w.N.)
30 
Eine Divergenz zu dem angegebenen Urteil des Senats vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 - ist in keiner Weise erkennbar. Der Senat hat dort u.a. ausgeführt, dass ein Einspruchsgrund gegeben ist, wenn er sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert ist, und dass Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, nicht ausreichen, aber die Anforderungen an die Substantiierung der Rüge nicht überspannt werden dürfen. Einen davon abweichenden Rechtssatz enthält die angefochtene Entscheidung nicht.
31 
Auch eine Divergenz zum angegebenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2012 - 8 C 7/11 - ist nicht erkennbar. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht dort ausgeführt, dass sowohl nach Bundesrecht als auch nach nordrhein-westfälischem Landesrecht die abstrakte Möglichkeit von Manipulationen nicht ausreichend ist, um eine Wahl für ungültig zu erklären.
32 
Schließlich ist eine Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erkennbar. Mit ihrer Divergenzrüge zur Relevanz des Öffentlichkeitsprinzips (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 33, 34) benennt die Klägerin bereits keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, zu der eine Abweichung gegeben sein soll. Soweit die Klägerin in anderem Zusammenhang (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 21 - 23) auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE 85, 148 zur Substantiierung von Wahlrügen Bezug genommen hat, ergibt sich aus der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz eingestellten Passage aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts zu der Frage, ob Verletzungen des Prinzips der Öffentlichkeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses die konkrete oder die abstrakte Möglichkeit des Einflusses auf das Ergebnis zur Folge haben müssen. Auch im Hinblick auf die Substantiierung von Wahlrügen - um die es in der zitierten Passage vor allem geht - ist eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weder dargelegt noch ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 27.02.1996, a.a.O., da ein insoweit abweichender Rechtssatz des Verwaltungsgerichts zur Substantiierung von Wahlrügen weder dargelegt noch sonst erkennbar ist.
33 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2016 - 7 K 3161/15 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 26.04.2015 in Gundelsheim. Am Wahltag nach 18 Uhr ermittelten die Wahlvorstände in den einzelnen Wahlbezirken zunächst die Ergebnisse und übermittelten diese telefonisch an Herrn ..., Mitarbeiter im Ordnungsamt der Beigeladenen zu 1 und stellvertretender Schriftführer des Gemeindewahlausschusses. Anschließend wurden in den jeweiligen Wahlbezirken die Wahlniederschriften gefertigt und gemeinsam mit den in Kuverts verpackten Stimmzetteln sowie den Schnellmeldungen zu Herrn ... ins Rathaus gebracht. Herr ... brachte die Wahlunterlagen gemeinsam mit zwei Verwaltungsmitarbeitern in einen separaten und verschlossenen Raum. Der Gemeindewahlausschuss traf sich am Wahltag um 15.30 Uhr im Rathaus der Beigeladenen zu 1 und ermittelte als Briefwahlvorstand das Briefwahlergebnis. Nachdem die Ergebnisse aller Wahlbezirke vorlagen, erstellte Herr ...-... das vorläufige amtliche Ergebnis. Herr ..., der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und stellvertretender Bürgermeister, gab dieses Ergebnis mit Hilfe einer Lautsprecheranlage auf dem Rathausvorplatz bekannt. Danach entfielen von den insgesamt 3.499 abgegebenen Stimmen, von denen 45 als ungültig und 3.454 als gültig aufgeführt wurden, 1.728 Stimmen auf die Beigeladene zu 2 und 1.719 Stimmen auf den weiteren Bewerber. Die Beigeladene zu 2 erzielte danach eine Stimme mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (1.727 + 1) und damit die absolute Mehrheit.
Zur Vorbereitung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses nahmen drei Verwaltungsmitarbeiter der Beigeladenen zu 1 im Laufe des Montags, 27.04.2015, eine Nachprüfung des Wahlergebnisses vor. Herr ..., Schriftführer des Gemeindewahlausschusses, Herr ..., stellvertretender Schriftführer, und Herr ..., Hauptamtsleiter, zählten die Stimmzettel und die Stimmabgabevermerke nach und überprüften die Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke. In sechs der acht Wahlbezirke sowie im Briefwahlergebnis bestätigte sich das von den Wahlvorständen am Vorabend ermittelte Ergebnis. In den Wahlbezirken 103 und 507 ergab die Nachzählung jeweils eine Abweichung, über die der Gemeindewahlausschuss nachfolgend Beschluss fasste.
Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung des Gemeindewahlausschusses vom 27.04.2015 um 16 Uhr wurden durch entsprechenden Aushang am Eingang des Sitzungsgebäudes am selben Tag um 15.48 Uhr bekannt gemacht. In der ab 16 Uhr stattfindenden Sitzung stellte der Gemeindewahlausschuss fest, dass ein Stimmzettel aus dem Wahlbezirk 103, der für den weiteren Bewerber gezählt wurde, ungültig sei, weil auf dem Stimmzettel nicht dieser, sondern eine nicht identifizierbare Person („...“) gekennzeichnet war. Außerdem erklärte der Gemeindewahlausschuss einen aus dem Wahlbezirk 507 stammenden und zunächst für ungültig befundenen Stimmzettel, auf dem die Beigeladene zu 2 angekreuzt und der Beruf des weiteren Bewerbers unterstrichen worden war, zugunsten der Beigeladenen zu 2 für gültig. Auf dieser Grundlage stellte der Gemeindewahlausschuss als endgültiges Wahlergebnis fest, dass von den insgesamt 3.499 abgegebenen Stimmen - davon 45 ungültig und 3.454 gültig - auf die Beigeladene zu 2 1.729 Stimmen sowie den anderen Bewerber 1.718 Stimmen entfallen sind. Damit erzielte die Beigeladene zu 2 zwei Stimmen mehr als die Hälfte (1.727) der gültigen Stimmen. An der Sitzung des Gemeindewahlausschusses nahmen ca. zehn bis fünfzehn Zuschauer, darunter die Klägerin, teil. Das Wahlergebnis wurde auf Antrag des Gemeindewahlausschusses durch den Beklagten als Wahlprüfungsbehörde überprüft und bestätigt. Das am 27.04.2015 festgestellte Ergebnis der Wahl wurde im amtlichen Mitteilungsblatt der Beigeladenen zu 1 am 30.04.2015 bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 06.05.2015 legte die Klägerin beim Beklagten Einspruch gegen die Bürgermeisterwahl ein. Dem Einspruch traten 159 Wahlberechtigte mit ihrer Unterschrift bei. Der Beklagte wies den Einspruch mit Bescheid vom 01.06.2015 zurück.
Die auf Ungültigerklärung der Wahl gerichtete Klage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Stuttgart ab (vgl. Urt. v. 08.07.2016 - 7 K 3161/15 - juris). Soweit die Klägerin die nichtöffentliche Nachprüfung der Wahl durch die Verwaltungsmitarbeiter ..., ... und ... rüge, liege ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses vor. Jedoch habe das Ergebnis der Wahl durch die Nachprüfung durch die Verwaltungsmitarbeiter nicht beeinflusst werden können. Auch bei dem vorliegenden Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz sei die abstrakte Möglichkeit von Manipulationen nicht ausreichend, um die Wahl für ungültig zu erklären. Der Gemeindewahlausschuss habe das - auch bereits am Wahlabend telefonisch mitgeteilte - Ergebnis in sechs Wahlbezirken und das Briefwahlergebnis unverändert übernommen. Insofern habe die nichtöffentliche Nachprüfung keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Soweit der Gemeindewahlausschuss eine Stimme im Wahlbezirk 507 für gültig erklärt habe, die der Wahlvorstand als ungültig gewertet habe, sei der Gemeindewahlausschuss dazu gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 KomWO befugt gewesen. Der Wahlvorstand habe mit Schreiben vom 18.05.2015 bestätigt, dass der Stimmzettel in dieser Form bereits am Wahlabend im Wahllokal vorgelegen habe. Insoweit sei nicht ersichtlich, wie eine Manipulation hätte erfolgen können. Selbst wenn man eine theoretisch denkbare Manipulation annehmen sollte, dahingehend, dass die Stimme „... ...“ sich im Stapel der ungültigen Stimmen befunden hätte, in den Stapel des weiteren Bewerbers verschoben und dafür eine gültige Stimme des weiteren Bewerbers unterschlagen worden wäre, hätte dies das Wahlergebnis nicht verändern können, weil die Beigeladene zu 2 trotzdem mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hätte (1.729 Stimmen von dann 3.455 gültigen Stimmen).
Ferner habe auch die Rüge der Klägerin, dass die Sitzung des Gemeindewahlausschusses vom 27.04.2015 erst kurzfristig zwölf Minuten vor Sitzungsbeginn ausgehängt worden sei, keinen Erfolg. Zwar sei dadurch wohl gegen § 21 Abs. 3 Satz 2 KomWO verstoßen worden. Jedoch sei nicht ersichtlich, wie das Ergebnis der Wahl durch diesen wahrscheinlichen Verstoß habe beeinflusst werden können, zumal 13 Zuschauer einschließlich der Klägerin in der Sitzung anwesend gewesen seien.
Die Rüge der Klägerin, dass für das Verschließen der Umschläge für die Stimmzettel die Wahlvorsteher nur teilweise die dafür vorgesehenen Siegelmarken verwendet hätten, wodurch gegen § 39 Abs. 1 KomWG verstoßen worden sei, sei nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG präkludiert. Denn diese Rüge finde im Einspruchsschreiben vom 06.05.2015 keine Erwähnung, sondern sei erst im Klageverfahren ausgeführt worden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich dieser Umstand auf das Wahlergebnis habe auswirken können.
Schließlich bestünden Zweifel, ob die Klägerin mit ihrer Rüge in der Klageschrift, dass die Stimmenanzahl in der Gegenliste und im Wählerverzeichnis in den Wahlbezirken 101 und 103 nicht übereinstimme und somit die Wahlniederschriften unrichtig seien, im Einspruchsverfahren gehört werden könne. Im Ergebnis könne offen bleiben, ob die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen präkludiert sei. Denn jedenfalls habe durch diese Unstimmigkeiten das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden können. Das Gericht habe die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis des Wahlbezirks 101 nachgeprüft. Dieses enthalte 457 Stimmabgabevermerke, was mit der Zahl der Stimmzettel übereinstimme. Die Diskrepanz zwischen am Wahlabend gezählten 456 und vom Gericht festgestellten 457 Stimmabgabevermerken dürfte allerdings auf einer unrichtigen Addition der Stimmabgabevermerke auf S. 31 des Wählerverzeichnisses beruhen, anstatt auf einer undeutlichen Kennzeichnung auf S. 6. Die bloße Tatsache, dass der im Wählerverzeichnis „abgehakte“ Wähler mit der Nr. 254 in der Gegenliste nicht notiert worden sei, führe angesichts der Übereinstimmung der Zahl von Stimmabgabevermerken und Stimmzetteln nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Es sei zudem nicht ersichtlich, wie der Fehler - mangelnde Information des Gemeindewahlausschusses und unrichtige Niederschrift - sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnte.
Im Wahlbezirk 103 habe der Wahlvorstand gegen § 37 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38 Abs. 2 Nr. 10 KomWO verstoßen, indem er die Diskrepanz zwischen der Anzahl der Stimmzettel, der Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und der Zahl der in der Gegenliste vermerkten Wähler nicht in die Wahlniederschrift aufgenommen und statt dessen zwei Stimmzettel zur Seite gelegt habe. Das habe das Ergebnis der Wahl nicht beeinflussen können. Nach der Erklärung des Wahlvorstandes vom 30.04.2015, die von allen acht Mitgliedern unterschrieben sei, habe es sich um zwei leere, d.h. nicht gekennzeichnete, Stimmzettel gehandelt. Diese ungültigen Stimmzettel hätten das Wahlergebnis nicht beeinflussen können. Die Kammer sehe keine Veranlassung, an der Richtigkeit der übereinstimmenden Erklärung des Wahlvorstandes zu zweifeln. Selbst wenn man unterstelle, dass es sich entgegen der Erklärung des Wahlvorstandes um zwei gültige Stimmen zugunsten des weiteren Bewerbers gehandelt hätte, hätte dies das Wahlergebnis nicht beeinflussen können. Denn dann hätte die Beigeladene zu 2 mit 1.729 Stimmen immer noch mehr als die Hälfte (1.728) der dann 3.456 gültigen Stimmen erreicht. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußert habe, dass zwei Wähler jeweils zwei Stimmen für die Beigeladene zu 2 abgegeben haben könnten, wenn ihnen versehentlich zwei Stimmzettel ausgehändigt worden wären, so fehle dafür jeder konkrete Anhaltspunkt. Selbst wenn man dennoch unterstelle, dass zwei Wähler jeweils zwei Stimmen für die Beigeladene zu 2 abgegeben hätten, habe dies das Wahlergebnis nicht beeinflussen können, weil die Beigeladene zu 2 mit dann noch 1.727 (1.729 - 2) Stimmen immer noch mehr als die Hälfte (1.726) der dann 3.452 gültigen Stimmen erreicht hätte.
10 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag, dem der Beklagte und die Beigeladene zu 1 entgegen getreten sind.
II.
11 
Der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
12 
1. a) Aus den von der Klägerin dargelegten Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999, a.a.O., und v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil unrichtig sein könnte.
13 
b) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass bei einem Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Wahlergebnisermittlung es für die Ungültigerklärung ausreiche, wenn die abstrakte Möglichkeit bestehe, dass die festgestellten Mängel sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnten.Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind. Dabei reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine bloß abstrakte Möglichkeit des Einflusses auf das Wahlergebnis nicht aus. Notwendig ist eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fern liegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses. Nur wenn unbehebbare Zweifel an der Richtigkeit des Wahlergebnisses vorliegen, kommt eine Ungültigerklärung der Wahl in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.1959 - 4 F 171/58 - EKBW KomWG § 32 E 3; Urt. v. 18.02.1964 - III 405/61 - ESVGH 14, 11 = EKBW KomWG § 32 E 4; Urt. v. 18.08.1964 - III 733/63 - ESVGH 14, 193 = EKBW KomWG § 32 E 5; Urt. v. 04.03.1970 - I 703/69 - ESVGH 21, 93 = EKBW KomWG § 32 E 19; Urt. v. 26.04.1982 - 1 S 2416/83 - VBlBW 1983, 34; Urt. v. 02.12.1985 - 1 S 2083/85 - EKBW § 32 E 36; Urt. v. 17.02.1992 - 1 S 2266/91 - EKBW KomWG § 32 E 39; Urt. v. 27.01.1997 - 1 S 1741/96 - EKBW KomWG § 32 E 41).
14 
Dies gilt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, auch dann, wenn es um Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses geht. Auch in diesen Fällen bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass durch den Ausschluss der Öffentlichkeit eine Verfälschung des Wahlergebnisses ermöglicht wurde. Das bloße Hegen eines Verdachts reicht insoweit nicht aus (so Senat, Urt. v. 12.03.1968 - I 542/67 -, LS in EKBW KomWG § 32 E 13, zu Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit; ebenso für Verletzungen des Wahlgeheimnisses: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.10.1955, a.a.O.; ebenso für Verstöße gegen § 27 KomWO a.F. über Versiegelung und Verwahrung von Stimmzetteln und Wahlumschlägen bei Unterbrechung der Auszählung: Senat, Urt. v. 28.05.1973 - I 581/72 - EKBW KomWO § 36 E 1). Entgegen der Auffassung der Klägerin und anders als es andere Oberverwaltungsgerichte für die Rechtslage in ihren Ländern entschieden haben (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 26.02.2009 - 4 L 364/08 - juris, für folgende Verstöße: Behandlung der Briefwahlunterlagen nicht durch das zuständige Gremium; fehlende Öffentlichkeit bei der Behandlung der Briefwahlunterlagen; Entzug der Verfügungsgewalt des zuständigen Gremiums über die Briefwahlunterlagen für einen nicht nur völlig unerheblichen Zeitraum; ähnlich OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 04.12.1990 - 7 A 11827/90 - NVwZ 1991, 598 <601> für Verletzungen der Vorschriften über die Besetzung des Wahlvorstands), genügt daher die abstrakte Möglichkeit der Kausalität für das Wahlergebnis nicht. Das Erfordernis, dass für eine Ungültigerklärung der Wahl die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses bestehen muss, beruht darauf, dann es nur dann gerechtfertigt ist, die Allgemeinheit mit den weit reichenden Folgen einer Neuwahl zu belasten (so bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.02.1964, a.a.O.). Daher findet dieses Erfordernis auch auf Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Wahlergebnisermittlung Anwendung. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Folgen einer Neuwahl in Kauf zu nehmen, wenn die Möglichkeit der Wahlbeeinflussung rein theoretischer Natur ist.
15 
Dem entspricht auch die gesetzliche Konzeption des § 32 KomWG. § 32 Abs. 2 KomWG enthält absolute Wahlanfechtungsgründe, die zur Ungültigerklärung führen, unabhängig davon, ob durch den Mangel das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte, während der hier einschlägige § 32 Abs. 1 KomWG ausdrücklich das Erfordernis vorsieht, dass durch den Wahlfehler das Ergebnis beeinflusst werden konnte.
16 
c) Unbegründet ist die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den einheitlichen Vorgang der Ergebnisermittlung der Wahl verkannt. Sie ist der Auffassung, im vorliegenden Fall könnten die Ergebnisse der Wahlvorstände nicht Grundlage der Feststellung des Wahlergebnisses sein. Nach der Entscheidung für die Nachermittlung des Wahlergebnisses sei die Erstermittlung für die Feststellung des Wahlergebnisses nicht mehr relevant. Richtigerweise gehörten die Ergebnisermittlung durch die Wahlvorstände in den Wahlbezirken und die Zusammenfassung dieser Ergebnisse zum Gesamtvorgang der Wahlergebnisermittlung. Dass die Ermittlung des Ergebnisses der Wahl eine wahlrechtliche Einheit sei, ergebe sich aus § 28 KomWG und § 43 KomWO. Die Erstermittlung sei daher ein Vorgang, dessen Relevanz durch die Entscheidung für die Nachzählung und erst recht durch die Nachprüfung hinfällig werde.
17 
Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht begründet. Die Rüge der Klägerin geht an der gesetzlichen Systematik des Wahlanfechtungsrechts und den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts vorbei. Die Ungültigerklärung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG hat zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, nämlich erstens den Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und zweitens die Möglichkeit, dass dadurch das Ergebnis beeinflusst werden konnte. Das Verwaltungsgericht hat zu jedem bejahten Verstoß gegen wesentliche Vorschriften im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG dargelegt, warum eine Möglichkeit, dass dadurch das Ergebnis beeinflusst werden konnte, fehlt. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag an keiner Stelle auseinander. Da die Klägerin diese Ausführungen nicht angreift, fehlt es insoweit bereits an der ausreichenden Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, warum die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Gemeindewahlausschuss das - auch bereits am Abend telefonisch mitgeteilte - Ergebnis in sechs Wahlbezirken und das Briefwahlergebnis unverändert übernommen hat und dass insofern die nichtöffentliche Nachprüfung keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnete, zu beanstanden sein soll. Manipulationsmöglichkeiten in diesen Punkten zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Soweit der Zulassungsantrag pauschal geltend macht (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 11), Manipulation sei nicht von der Hand zu weisen, ist dies in keiner Weise belegt.
18 
Zudem nimmt der von der Klägerin postulierte Grundsatz der Einheit der Ergebnisermittlung die Gesetzessystematik nicht in den Blick. Zwar trifft es zu, dass nach § 28 KomWG bei Gemeindewahlen das Wahlergebnis vom Gemeindewahlausschuss unverzüglich festzustellen und vom Bürgermeister in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen ist und dass nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 KomWO der Gemeindewahlausschuss die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und dabei die Feststellungen der Wahlvorstände nachzuprüfen hat, und dass er, wenn sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts ergeben, diese so weit wie möglich aufklärt und er fehlerhafte Entscheidungen abändern kann. Das Gesetz geht jedoch nicht davon aus, dass die Tätigkeit der Wahlvorstände in den Wahlbezirken ohne rechtliche Relevanz ist. Vielmehr bestimmt § 14 Abs. 1 KomWG, dass für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand gebildet wird, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt. Eine Normierung des von der Klägerin postulierten Grundsatzes der Einheit der Wahlergebnisermittlung lässt sich daher in dieser Form in Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung nicht finden.
19 
Dies gilt auch für den Fall der Nachzählung und Nachprüfung der Wahl. Der Umstand, dass der Gemeindewahlausschuss nach § 28 KomWG dasjenige Organ ist, dass das Wahlergebnis feststellt, bedeutet nicht, dass bei einer Überprüfung der Wahl die Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken durch die Wahlvorstände keine Bedeutung hat und stets alle Stimmen nachzuzählen sind. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang beruft, folgt das gerade nicht. Denn das Bundesverfassungsgericht geht ausdrücklich davon aus, dass es eine Frage des Einzelfalls ist, ob bei Wahlfehlern eine Nachzählung nur in einzelnen Stimmbezirken ausreicht oder die Nachzählung auf jeden Stimmbezirk auszudehnen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE 85, 148, juris Rn. 41 f.). Davon ist auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung stets ausgegangen, indem er im Rahmen der Prüfung der Kausalität des Wahlfehlers die Behandlung einzelner streitiger Stimmabgaben und ihre möglichen Auswirkungen auf das Wahlergebnis untersucht, ohne dass es eines Eingehens auf nicht streitige Stimmabgaben oder auf Ergebnisse nicht streitiger Wahlbezirke bedürfte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.02.1967 - I 760/66 - ESVGH 18,70 = EKBW KomWG § 23 E 1). Das entspricht auch der gesetzlichen Systematik, nach der die Wahl, wenn erhebliche Verstöße nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken vorgekommen sind, auch nur in diesen für ungültig erklärt werden kann (§ 33 Satz 1 KomWG).
20 
d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils werden auch nicht durch das Zulassungsvorbringen begründet, die Präklusionsvorschrift des § 31 Abs. 1 Sätze 1, 2 KomWG sei verfassungswidrig. Denn das Verwaltungsgericht hat sein Urteil zu jedem angenommenen Verstoß selbstständig tragend darauf gestützt, dass der Verstoß das Ergebnis der Wahl nicht beeinflussen konnte, was von der Klägerin, wie dargelegt, nicht ernstlich in Zweifel gezogen wurde.
21 
e) Soweit die Klägerin im Zulassungsantrag Ausführungen zum Substantiierungsgebot im Wahlprüfungsrecht macht (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 26 -28), sind ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ersichtlich. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, inwiefern die Anforderungen an die Substantiierung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl hier entscheidungserheblich sein sollen. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil darauf nicht gestützt. Soweit im Folgenden ausgeführt ist (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 28 - 31), die beiden vorhandenen Unstimmigkeiten - mit denen sich das Verwaltungsgericht ausführlich befasst hat - legten nahe, dass weitere Unstimmigkeiten das Wahlergebnis beeinflusst hätten, handelt es sich um bloße Vermutungen; wiederum wird nicht aufgezeigt, warum die schlüssige und gut begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für die Feststellung der Wahlergebnisse in sechs Wahlbezirken und des Briefwahlergebnisses Manipulationsmöglichkeiten nicht eröffnet gewesen seien und die vorhandenen Unstimmigkeiten sich auf das Wahlergebnis nicht ausgewirkt haben könnten, zu beanstanden sein soll.
22 
2. Die Rechtssache weist nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschl. v. 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124 Rn. 9). Daran fehlt es hier. Die Komplexität der Sache geht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht über das in vergleichbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Übliche hinaus. Besondere Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind daher nicht gegeben.
23 
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Eine solche kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d.h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1997 - 4 S 1050/97 - VBlBW 1997, 420 m.w.N.; Beschl. v. 19.08.2010 - 8 S 2322/09 - ZfWG 2010, 424). Eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt mangels Entscheidungserheblichkeit einer aufgeworfenen Grundsatzfrage nicht in Betracht, wenn das angegriffene Urteil auf mehrere selbständige tragende Gründe gestützt ist und einer der tragenden Gründe nicht oder nicht mit Erfolg mit dem Zulassungsantrag angegriffen wird. Denn im Fall einer solchen Mehrfachbegründung müssen die Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich für jede der Begründungen gegeben sein (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15.04.2008 - 6 A 185/06 - juris Rn. 4, m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 10.03.2011 - 14 ZB 09.2479 - juris Rn. 7; Beschl. v. 08.06.2011 - 12 ZB 10.1727 - juris Rn. 10).
24 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 31 Abs. 1 Satz 1, 2 KomWG nicht grundsätzlich bedeutsam. Denn, wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht für jeden Verstoß gegen Wahlvorschriften die Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses verneint, ohne dass insoweit ein Zulassungsgrund vorläge. Der aufgeworfenen Frage fehlt es mithin an der Entscheidungserheblichkeit.
25 
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt auch nicht vor im Hinblick auf die aufgeworfene Frage nach der „Einheit der 'ersten Ermittlung' mit der 'Nachermittlung' des Wahlergebnisses, die erst mit der verbindlichen Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses abgeschlossen ist“. Eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war, ist damit bereits nicht formuliert. Soweit damit ohne Formulierung einer grundsätzlich bedeutsamen Frage die Problematik angesprochen ist, ob es stets und auch dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass in bestimmten Wahlbezirken Wahlfehler vorgekommen sind, in allen Wahlbezirken einer Neuauszählung der Stimmen bedarf, fehlt es an einem Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da sich, wie oben unter 1 c) dargelegt, die Antwort auf diese Frage aus § 33 Satz 1 KomWG und den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ergibt.
26 
Am Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlt es auch, soweit die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Frage der abstrakten Möglichkeit der Auswirkung von Wahlfehlern (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 20 ff.) ohne Darlegung einer grundsätzlich bedeutsamen Frage im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Substantiierung von Wahlrügen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 23 Mitte). Denn - unbeschadet der mangelnden Formulierung einer Grundsatzfrage und unbeschadet des Umstandes, dass insoweit für eine Entscheidungserheblichkeit nichts ersichtlich ist - die Anforderungen an die Substantiierung von Wahlrügen sind hinreichend geklärt (vgl. Senat, Urt. v. 27.02.1996 - 1 S 2570/95 - NVwZ-RR 1996, 411; Urt. v. 16.05.2007 - 1 S 567/07 - VBlBW 2007, 377, m.w.N.).
27 
4. Die Divergenzrüge der Klägerin kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Darlegung einer die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnenden Divergenz setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenüber gestellt wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712).
28 
Dem genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung eines die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatzes und dessen Gegenüberstellung mit einem abweichenden Rechtssatz eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts. Unabhängig von der mangelnden Darlegung der Divergenz ist auch in der Sache aufgrund der von der Klägerin in Anspruch genommenen Entscheidungen eine Divergenz nicht ersichtlich:
29 
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.09.2016, Seite 33, 34 ausführt, Oberverwaltungsgerichte, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht hätten durchgehend die Öffentlichkeit des gesamten Wahlverfahrens, insbesondere die Öffentlichkeit der Ergebnismitteilung als „wesentliches Prinzip des Wahlverfahrensrechts herausgestellt, dessen Verletzung entweder unabhängig von weiteren Umständen die Verbindlichkeit der Wahlermittlung aufhebt oder jedenfalls, wenn die Ergebnisermittlung der Wahl von dieser Verletzung beeinflusst sein kann“, rechtfertigt das keine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Bezugnahme auf Entscheidungen des OVG Sachsen-Anhalt und des OVG Rheinland-Pfalz, nach denen eine ab-strakte Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ausreichen soll, kann von vornherein die Divergenzrüge nicht begründen. Denn § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnet die Divergenzrüge nur bei einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, das im Instanzenzug dem Verwaltungsgericht übergeordnet ist, mithin hier des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. nur Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 162, m.w.N.)
30 
Eine Divergenz zu dem angegebenen Urteil des Senats vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 - ist in keiner Weise erkennbar. Der Senat hat dort u.a. ausgeführt, dass ein Einspruchsgrund gegeben ist, wenn er sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert ist, und dass Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, nicht ausreichen, aber die Anforderungen an die Substantiierung der Rüge nicht überspannt werden dürfen. Einen davon abweichenden Rechtssatz enthält die angefochtene Entscheidung nicht.
31 
Auch eine Divergenz zum angegebenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2012 - 8 C 7/11 - ist nicht erkennbar. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht dort ausgeführt, dass sowohl nach Bundesrecht als auch nach nordrhein-westfälischem Landesrecht die abstrakte Möglichkeit von Manipulationen nicht ausreichend ist, um eine Wahl für ungültig zu erklären.
32 
Schließlich ist eine Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erkennbar. Mit ihrer Divergenzrüge zur Relevanz des Öffentlichkeitsprinzips (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 33, 34) benennt die Klägerin bereits keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, zu der eine Abweichung gegeben sein soll. Soweit die Klägerin in anderem Zusammenhang (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 21 - 23) auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE 85, 148 zur Substantiierung von Wahlrügen Bezug genommen hat, ergibt sich aus der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz eingestellten Passage aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts zu der Frage, ob Verletzungen des Prinzips der Öffentlichkeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses die konkrete oder die abstrakte Möglichkeit des Einflusses auf das Ergebnis zur Folge haben müssen. Auch im Hinblick auf die Substantiierung von Wahlrügen - um die es in der zitierten Passage vor allem geht - ist eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weder dargelegt noch ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 27.02.1996, a.a.O., da ein insoweit abweichender Rechtssatz des Verwaltungsgerichts zur Substantiierung von Wahlrügen weder dargelegt noch sonst erkennbar ist.
33 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.