Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Sept. 2014 - 3 K 14.805

published on 30/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Sept. 2014 - 3 K 14.805
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Ungültigerklärung der Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt ...

1. Im Anschluss an die Kommunalwahlen vom 16. März 2014 fand am 30. März 2014 die vorgenannte Stichwahl statt. Der dafür verwendete Stimmzettel hatte folgenden Inhalt: Wahlvorschlag Nr. 1 Kennwort Christlich Soziale Union (CSU), ..., Oberbürgermeister, Kreisrat sowie Wahlvorschlag Nr. 2 Kennwort Sozialdemokratische Partei Deutschland, Bündnis 90/Die Grünen, Freie Wählergemeinschaft ... e.V., Freie Demokratische Partei (SPD - Grüne - FWG - FDP), ..., Jurist. Der Stimmzettel zur Wahl des Oberbürgermeisters am 16. März 2014 hatte den Bewerber der CSU - ebenso wie die beiden weiteren Bewerber - zunächst mit dem Nachnamen bezeichnet. Das Ergebnis der Stichwahl wurde am 1. April 2014 vom Wahlausschuss der Stadt ... festgestellt und vom Wahlleiter verkündet; auf den Bewerber der CSU entfielen 7.208 Stimmen, auf den weiteren Bewerber 7.108 Stimmen.

Der Kläger - der als sich bewerbende Person für das Amt des ersten Bürgermeisters in einem Wahlvorschlag enthalten war, welcher das gesetzlich geforderte Unterschriftenquorum nicht erzielte - focht mit Schreiben vom 13. April 2014 (eingegangen beim Landratsamt am 14.4.2014) die Oberbürgermeister-Stichwahl an. Zur Begründung führte er aus, der Stimmzettel zur Stichwahl sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Gemäß dem amtlichen Muster hätte zuerst jeweils der Nachname und anschließend der Vorname genannt werden müssen. Während der jetzige Oberbürgermeister mit Vor- und Nachname angegeben sei, werde der Herausforderer mit Nach- und Vorname bezeichnet. Diese unterschiedlichen Benennungsweisen seien verwirrend und unzulässig. Der Stimmzettel zur Oberbürgermeisterwahl habe die vorgesehene Reihenfolge eingehalten, damit seien die Stimmzettel für die Oberbürgermeister- und die Stichwahl unzulässiger Weise nicht einheitlich gestaltet gewesen. Bei dem knappen Ergebnis der Wahl könne man davon ausgehen, dass sich etliche Wähler beim Ankreuzen geirrt hätten, was eine Wahlwiederholung rechtfertige. Mit Schreiben vom 23. April 2014 stellte der Kläger klar, dass sich die Anfechtung lediglich auf die Stichwahl beziehe, wiederholte zum Teil seinen bisherigen Sachvortrag und trug ergänzende Punkte vor, die eine Wiederholung der Wahl zwingend erforderten. Danach sei nicht auszuschließen, dass Wähler in der Wahlkabine unsicher geworden seien und den Stimmzettel absichtlich ungültig gekennzeichnet hätten, um ihre Stimme nicht für den falschen Bewerber abzugeben. Die Nennung des Vornamens an erster Stelle schaffe Vertrautheit, was einen unzulässigen Vorteil darstelle. Ein Auslegen der Gesetze nach politischem Wunschdenken schädige die Demokratie; wenn das Landratsamt von einem „vermeintlichen Fehler“ spreche, stärke dies nicht das Vertrauen der Bürger in unabhängige Prüfstellen. Zudem sei zu prüfen, ob der Stimmzettel mit Absicht falsch ausgegeben worden sei, um bei einem anderen Wahlergebnis die Möglichkeit der Wahlanfechtung offen zu halten. Denn ein Zeitungsartikel (der ... vom 15.4.2014) beinhalte u. a., dass der Fehler im Rathaus ebenfalls entdeckt und juristisch geprüft worden sei.

Mit Bescheid vom 29. April 2014 wurde die Wahlanfechtung vom Landratsamt ... zurückgewiesen.

2. Der Kläger beantragt unter Vorlage von fünf Beitrittserklärungen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes ... vom 29. April 2014 zu verpflichten, die Stichwahl für die Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt ... vom 30. März 2014 für ungültig zu erklären.

Zur Begründung wird der bisherige Sachvortrag wiederholt und zudem ausgeführt, während einerseits die Berufsbezeichnung Oberbürgermeister angegeben sei, werde der weitere Bewerber lediglich mit der „Ausbildungsbezeichnung“ Jurist angeführt, obwohl dieser seit langem nicht mehr in einem Ausbildungsverhältnis stehe, sondern als Unternehmensberater und Lehrbeauftragter tätig sei. Es werde suggeriert, dieser Bewerber sei „nur“ Jurist, der normale Bürger könne sich unter diesem Begriff keinerlei Berufsform vorstellen. Der Gegenkandidat gewinne dadurch gegenüber dem Wähler ein „Mehr an Integrität“. Auch habe die Stadt ..., welche die Stimmzettel für die Stichwahl im Rathaus selbst gedruckt habe, nach Kenntnis des Klägers bereits am 27. März 2014 gewusst, dass die Stimmzettel falsch seien und einen Herrn ... mit dem Neudruck beauftragt. Die Wahl sei für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet blieben. Bei der Beurteilung, ob ein Fehler Relevanz i. S. d. gesetzlichen Vorschriften besitze, sei es ausreichend, unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung festzustellen, dass der Fehler für das Ergebnis von Einfluss gewesen sein „kann“. Eine rückwirkende Wahrscheinlichkeitsprognose genüge hierbei; der Nachweis, dass der Fehler für das Ergebnis von Einfluss gewesen ist, sei nicht erforderlich. Zweck der einheitlichen Benennung der Bewerber und der einheitlichen Gestaltung der Stimmzettel sei es, keinem der sich bewerbenden Personen einen Vorteil zu verschaffen. Das Gebot der Chancengleichheit vermittle jedem Bewerber ein subjektives Recht auf entsprechende Ausgestaltung des Wahlverfahrens; § 31 GLKrWO i. V. m. Anlage 9 zu §§ 30 bis 32 GLKrWO würde einen der tragenden Grundsätze des Wahlrechts, die Gleichheit der Wahl, gewährleisten. Der amtliche Stimmzettel sei bindend; Gründe, die ein Abweichen hiervon rechtfertigten seien nicht ersichtlich. Das Landratsamt habe „lapidar“ ausgeführt, es bestünde nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein greifbarer Anhalt dafür, dass sich durch die Vertauschung von Vor- und Nachname die Stimmabgabe sachlich verändert habe. Gerade die Bezeichnung in der Reihenfolge Vor-, Nachname vermittle eine gewisse Bürgernähe, nicht zuletzt durch die folgende Berufsbezeichnung Oberbürgermeister und Kreisrat. Durch diese Gestaltung des Stimmzettels werde der Bürger animiert, den eher „volksnahen“ Bewerber zu wählen statt des durch die Reihenfolge Nach-, Vorname auf Distanz gebrachten Bewerbers. Dieses persönliche Näheverhältnis solle bewusst einer Neutralität weichen, indem die Stimmzettelgestaltung vorgeschrieben werde. In vergleichbaren Fällen sei allein aufgrund der Durchbrechung der Neutralität eine Einflussnahme auf das Abstimmungsverhalten bzw. Wahlergebnis angenommen und die Wahl für ungültig erklärt worden. Der Mangel sei erheblich, beim vorliegenden Wahlergebnis bestehe die reale Möglichkeit, dass dieses bei Neutralität und Einheitlichkeit der Stimmzettel anders ausgefallen wäre. Stimmzettelmuster und die Fußnote 5 dazu würden nicht nur Pflichtangaben, sondern auch deren Reihenfolge vorgeben. Selbst wenn man hiervon abweichen dürfe, so könne dies nur einheitlich für alle Bewerber erfolgen. Denn auch die Art und Weise der Darstellung könne den Wähler in seiner Entscheidung beeinflussen. Der Kläger habe (mit Schreiben vom 23.4.2014) darauf hingewiesen, dass die Nennung des Vornamens an erster Stelle Vertrautheit schaffe und sei mit dieser Argumentation nicht präkludiert, da die Anforderungen insoweit nicht überspannt werden dürften (BVerfGE 85, 148). Zudem verstoße die Pflichtangabe des Berufes des Bewerbers ... als „Jurist“ gegen die Anforderungen des § 43 GLKrWO und den Bestimmtheitsgrundsatz; nach Nr. 47.3 GLKrWBek dürfe nur der tatsächlich ausgeübte Beruf angegeben werden. Die Angabe „Jurist“ sei nicht geeignet, eine hinreichend konkrete Vorstellung von der beruflichen Tätigkeit zu vermitteln; „Jurist“ sei kein Abschluss und sage nichts über die berufliche Tätigkeit aus. Es sei irrelevant, dass die Berufsbezeichnung auf eigenen Angaben des Bewerbers basiere, da sich die normativen Vorgaben nicht an die Bewerber, sondern an die Wahlleitung und die Rechtsaufsichtsbehörde richteten. Auch mit diesem Vorbringen sei der Kläger nicht präkludiert.

3. Das Landratsamt beantragt für den Beklagten unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Zwar solle durch verbindliche Vorgaben des Stimmzettels eine Beeinflussung der Wähler durch eine unterschiedliche Ausgestaltung der Wahlvorschläge ausgeschlossen werden. Das Ergebnis der Wahl sei jedoch durch den vorliegenden Verstoß nicht beeinflusst worden. Die Bezeichnung des Bewerbers ... mit Vor- und Nachnamen habe aufgrund der Bekanntheit der beiden Bewerber, deren nicht verwechselbaren Namen, der unterschiedlichen Ordnungszahlen, Kennwörter und Kurzbezeichnungen der Wahlvorschläge zu keiner Verwirrung bzw. Irreführung bei den Wählern geführt. Soweit der Kläger neue Tatsachen vorbringe, sei festzustellen, dass sämtliche Tatsachen, auf die eine Wahlanfechtung gestützt werde, bereits innerhalb der Anfechtungsfrist substantiiert hätten dargelegt werden müssen. Danach vorgebrachte (neue) Tatsachen seien bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Dennoch solle nicht unerwähnt bleiben, dass die Berufsangabe „Jurist“ auf den Angaben in der Bewerbererklärung basiere. Zudem sei die Haltung der Stadt ..., auf einen Neudruck zu verzichten - selbst wenn diese bereits am 27. März 2014 von der Vertauschung wusste und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass dies keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Wahl habe - nicht zu beanstanden. Inwieweit ein angeblicher Auftrag zum Neudruck entscheidungsrelevant sei, erschließe sich nicht.

4. Der Oberbürgermeister der Stadt ... wurde mit Beschluss vom 24. Juni 2014 zum Verfahren beigeladen. Er beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei offensichtlich unbegründet, es fehle bereits an einem Verstoß gegen eine Wahlvorschrift. Bei einer Wahlanfechtung sei der materielle Prüfungsmaßstab des für die Wahlprüfung geltenden Art. 50 GLKrWG anzuwenden. Danach sei letztlich materiell zu fragen, ob die Möglichkeit bestehe, dass durch die Verletzung wahlrechtlicher Bestimmungen das Wahlergebnis „verdunkelt“ werde. Die Anlagen zur Gemeinde- und Landkreiswahlordnung seien verbindlich. Die einschlägige Anlage 9 mit dem Stimmzettelmuster für die Bürgermeister-Stichwahl enthalte in Fußnote 5 die notwendigen Angaben zur Person der Bewerber (konkret: Familienname, Vorname, Beruf oder Stand), schreibe jedoch nicht vor, dass Familien- und Vorname in einer bestimmten Reihenfolge zu nennen seien; es müsse lediglich klar sein, welcher Name der Familienname ist. Der streitgegenständliche Stimmzettel enthalte diese Angaben. Zudem habe der Beigeladene einen Familiennamen, der auch nicht versehentlich als Vorname verstanden werden könne. Auch enthalte die maßgebliche Anlage keine Vorschrift, wonach diese Angaben bei allen Bewerbern in der gleichen Reihenfolge erfolgen müssten, so selbstverständlich dies in der Praxis auch sein möge. Die versehentliche Vertauschung von Familien- und Vorname sei (auch für den Beigeladenen) ärgerlich und bemerkt worden, die Stadt habe aber rechtsfehlerfrei von einem Neudruck abgesehen. Wäre die Reihenfolge in Fußnote 5 der Anlage zwingend, dürften auch akademische Grade nicht mit dem Familiennamen verbunden werden, sondern müssten als mögliche weitere Angaben nach den vorgenannten notwendigen Angaben zur Person der Bewerber erfolgen. Selbst wenn man einen Verstoß gegen eine Wahlvorschrift unterstelle, handle es sich bei der Vorstellung, hierdurch könne das Wahlergebnis verdunkelt worden sein, um eine „Phantasieerwägung“ i. S. d. Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. Die Wähler hätten den Beigeladenen und seine Mitbewerber bereits aus dem ersten Wahlgang gekannt und es sei ihnen zuzumuten, sich auch über den Inhalt der Wahlvorschläge Klarheit zu verschaffen. Jedem Wähler sei klar gewesen, wen er wählte, es könne insoweit keine Verwechslung stattgefunden haben.

5. Die Gerichts- und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Landratsamt das Ergebnis der Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt ... vom 30. März 2014 für ungültig erklärt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Gegenstand der Klage ist allein der vorgenannte Bescheid, mit welchem das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde die Wahlanfechtung zurückgewiesen hat (vgl. Art. 51 a Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG; BayVGH, U.v. 7.11.1979 - 4.B - 559/79 - VGH n. F. 32, 153).

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage - mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, das Wahlergebnis für ungültig zu erklären - statthaft (vgl. BayVGH, U.v. 30.5.1961 - 24 IV 60 - VGH n. F. 14, 47; Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Stand 1.1.2014, Art. 51 a GLKrWG Rn. 2.1). Der Kläger ist auch klagebefugt i. S.v. § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar kann er insoweit keine eigenen Rechte gegenüber der angegriffenen Entscheidung des Landratsamtes geltend machen, hat jedoch als Wahlberechtigter die Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt ... fristgerecht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter mit Schreiben vom 13. April 2014 wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften angefochten (Art. 51 Satz 1 i. V. m. Art. 55 Abs. 2 Satz 2, Art. 19 Abs. 3 Satz 3 GLKrWG; § 42 Abs. 2 AltVwGOVwGO) und seiner Klage sind fünf im Wahlkreis wahlberechtigte Personen gemäß Art. 51 a Nr. 2 GLKrWG beigetreten.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn das Landratsamt ... hatte die Wahl wegen des Vertauschens von Vor- und Nachname bei dem gewählten Bewerber nicht für ungültig zu erklären. Mit seinem weiteren Vorbringen bezüglich der Ausgestaltung der Stimmzettel ist der Kläger präkludiert; hierauf kann er sein Vorbringen nicht stützen.

a) Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das Begehren des Klägers ist Art. 51 GLKrWG. Danach kann u. a. jede im Wahlkreis wahlberechtigte Person innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde anfechten (Art. 51 Satz 1 GLKrWG). Gemäß Art. 51 Satz 2 GLKrWG gilt für deren Entscheidung Art. 50 GLKrWG, welcher die Wahlprüfung regelt, entsprechend. Nach Art. 50 Abs. 3 GLKrWG hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl für ungültig zu erklären, wenn Wahlvorschriften verletzt wurden und es möglich ist, dass es dadurch u. a. zu einer unrichtigen Ämterverteilung im Sinn des Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift gekommen ist, die nicht berichtigt werden kann.

Für das Wahlrecht in Kommunen bestimmt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), dass das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) gelten die Grundsätze für die Wahl zum Landtag auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV legt für die Wahlen zum Landtag fest, dass diese allgemein gleich, unmittelbar und geheim erfolgen müssen.

Nach Art. 16 Satz 1 GLKrWG sind u. a. für die Gemeindewahlen in ganz Bayern einheitliche amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel für die Gemeindewahlen sind von der Gemeinde zu beschaffen (Art. 16 Satz 2 GLKrWG). Art. 58 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 7 GLKrWG ermächtigt dazu, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Gestaltung der Stimmzettel zu treffen. Die Form und der Inhalt der Stimmzettel bestimmen sich gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) nach den amtlichen Stimmzettelmustern, den zugelassenen Wahlvorschlägen und den Vorschriften dieser Verordnung. Die Wahlvorschläge erhalten auf dem Stimmzettel die gleiche Reihenfolge wie in der Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 31 Abs. 1 Satz 2 GLKrWO). Die Stimmzettel müssen die sich bewerbenden Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnen; der Tag der Geburt, das Geschlecht, die Straße und die Hausnummer dürfen nicht angegeben werden (§ 31 Abs. 1 Satz 3 GLKrWO). Gemäß § 101 Satz 1 GLKrWO sind die Anlagen Bestandteil der Verordnung; sie sind nach Satz 2 verbindlich, soweit sich aus der Verordnung nichts anderes ergibt. Anlage 9 zu §§ 30 bis 32 GLKrWO - Stimmzettelmuster für die Bürgermeister-Stichwahl - führt die Bewerber jeweils zunächst mit dem Familiennamen an und beinhaltet in den Fußnoten Hinweise für die Herstellung der Stimmzettel. Fußnote 5) lautet: „Angaben zur Person der Bewerberinnen und Bewerber: Familienname, Vorname, Beruf oder Stand; mögliche weitere Angaben: akademische Grade, kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, amtlicher Name des Gemeindeteils“.

aa) Die Vorschrift des Art. 51 GLKrWG verleiht dem einzelnen Wahlberechtigten einen Rechtsanspruch auf Ungültigerklärung der Wahl, wenn die auf den verfassungsmäßigen Grundsätzen einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl (Art. 28 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 BV, Art. 40 Abs. 1 GLKrWG) aufbauenden Wahlvorschriften verletzt wurden und das Wahlergebnis davon beeinflusst werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 30.5.1961 - 24 IV 60 - VGH n. F. 14, 47). Damit garantiert diese Rechtsvorschrift einen umfassenden Rechtsschutz und dient der Richtigkeit des Wahlergebnisses. Andererseits bezweckt sie, möglichst schnell ein abschließendes Wahlergebnis herbeizuführen und dient damit der Rechtssicherheit. Der Wahlberechtigte erhält daher nur die verhältnismäßig kurze Frist von 14 Tagen zur Wahlanfechtung. In ihr muss er alle Gründe substantiiert vortragen, die seine Anfechtung stützen können. Auf diese hat sich dann auch die gerichtliche Überprüfung der Wahlanfechtung zu beschränken.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass diese zeitliche Beschränkung des Vorbringens von Wahlanfechtungsgründen zu den legitimen Besonderheiten des Wahlprüfungsverfahrens gehört (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1989 - 7 B 202.88 - DVBl 1989, 928 m. w. N.); in Wahlangelegenheiten gilt bundesverfassungsrechtlich der Grundsatz, dass Entscheidungen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur im Wahlprüfungsverfahren und mit den dort vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden können (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1986 - 2 BvE 1/86 - BVerfGE 74, 96). Der Landesgesetzgeber ist danach in der Ausgestaltung des Wahlanfechtungsverfahrens durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nicht gebunden, weil in solchen Verfahren überwiegend nicht subjektive Rechte geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, B.v. 10.6.1997 - 8 B 95.97 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 45). Überdies ist es aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden, wenn zum Zwecke einer im öffentlichen Interesse liegenden, möglichst schnellen Klärung der Gültigkeit einer Wahl die zur Begründung dienenden konkreten Tatsachen nur innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist angebracht werden können (vgl. BVerwG, U.v. 7.3.2012 - 8 C 7/11 - BVerwGE 142, 124; B.v. 12.1.1989 - 7 B 202.88 - DVBl 1989, 928; B.v. 7.11.1975 - VII B 134.75 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 16).

Aus dem Sinn und Zweck dieser Präklusionsvorschrift folgt, dass als Anfechtungsgrund nur solches Vorbringen zu werten ist, das sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert ist. Für die Wahlanfechtung reicht es nach der Rechtsprechung nicht aus, dass der Anfechtende nur die Verletzung bestimmter Vorschriften geltend macht. Er muss vielmehr innerhalb der Anfechtungsfrist auch bestimmte Tatsachen vorbringen, welche die Prüfung ermöglichen, ob der behauptete Wahlrechtsverstoß gegeben ist; auf späteres Vorbringen kann er weder vor der Rechtsaufsichtsbehörde noch bei Gericht seine Wahlanfechtung stützen (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 24.8.1993 - 2 BvR 1858/92 - DVBl 1994, 41; BayVGH, U.v. 12.3.1980 - 4.B - 1895/79 - VGH n. F. 33. 68; s. auch VGH BW, B.v. 24.11.2009 - 1 S 1149/09 - DÖV 2010,369; U.v. 16.5.2007 - 1 S 567/07 - VBlBW 2007, 377). Dieses Substantiierungsgebot findet auch auf kommunaler Ebene seine Rechtfertigung im Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Besetzung der gewählten Vertretungsorgane; es soll sicherstellen, dass ein festgestelltes Wahlergebnis nicht vorschnell in Frage gestellt wird und dadurch lediglich pauschal Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit geweckt werden (vgl. Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Art. 51 GLKrWG Rn. 6; s. auch BVerfG, B.v. 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE 85, 148; ThürVerfGH, B.v. 11.3.1999 - 30/97 - NVwZ-RR 1999, 665).

Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahlanfechtung das Recht der Wahlberechtigten und der Bewerber auf Wahlgleichheit absichern soll. Der Klägerbevollmächtigte weist daher zu Recht darauf hin, dass die Anforderungen daran, was ein Anfechtender vortragen muss, um eine Prüfung der Wahl bezogen auf die von ihm beanstandeten Fehler zu erreichen, nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, B.v. 12.12.1991 a. a. O.). So kann es im Einzelfall genügen, wenn wahlrechtliche Verstöße ihrer Art nach genau bezeichnet werden und dieses Vorbringen durch Beweisangebote konkretisiert wird (vgl. Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Art. 51 Rn. 6; BayVGH, U.v. 10.8.1979 - 4.B - 479/79 - BayVBl 1980, 148).

bb) Maßgeblich ist ein innerhalb der Präklusionsfrist vorgetragener und hinreichend konkretisierter Anfechtungsgrund jedoch nur dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass es durch die Verletzung der Wahlvorschriften zu einer unrichtigen Sitz-, Ämterverteilung oder Listennachfolge im Sinn des Art. 50 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG gekommen ist (Art. 50 Abs. 3 GLKrWG; vgl. BayVGH, B.v. 24.6.1998 - 4 ZB 97.2164 - BayVBl 1999, 115). Der Landesgesetzgeber hat mit diesem Erfordernis eine weitere - von der Feststellung des gerügten Verstoßes gegen die Wahlbestimmungen völlig unabhängige - Voraussetzung für die Ungültigerklärung der Wahl festgelegt. Daraus folgt, dass eine Erwägung, es könne keine Verletzung von Wahlbestimmungen geben, die nicht gleichzeitig ein mögliches anderes Wahlergebnis herbeiführt, nicht dem Gesetz entsprechen kann. Festzuhalten ist zudem, dass die Möglichkeit der unrichtigen Ämterverteilung, also das Zustandekommen eines anderen als des verkündeten Wahlergebnisses, durch die in Frage stehende Verletzung der Wahlbestimmungen hervorgerufen sein muss. Die Möglichkeit des Zustandekommens eines anderen Wahlergebnisses muss demnach gerade als spezielle und unmittelbare Folge des gerügten und festgestellten Verstoßes gegen die Wahlvorschriften erscheinen (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.1962 - 81 IV 60 - VGH n. F. 15, 121). Anders ausgedrückt, der Wahlverstoß muss für sich allein nach der allgemeinen Lebenserfahrung als geeignet erscheinen, das Wahlergebnis verfälscht zu haben (vgl. Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Art. 50 Rn. 9 m. w. N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlprüfung nach Art. 41 GG sind Wahlfehler zu korrigieren, wenn und soweit sie die konkrete Mandatsverteilung beeinflusst haben können. Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln, sie muss vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein (vgl. BVerfG, E.v. 6.10.1970 - 2 BvR 225/70 - BVerfGE 29, 154 zum Erheblichkeitsgrundsatz im Wahlprüfungsverfahren; B.v. 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 - BVerfGE 89, 243). Der Erheblichkeitsgrundsatz findet seine sachliche Rechtfertigung auch letztlich in dem zu den fundamentalen Prinzipien der Demokratie gehörenden Mehrheitsprinzip; ein Wahlfehler kann den in einer Wahl zum Ausdruck gebrachten Volkswillen nur verletzen, wenn sich ohne ihn eine andere, über das maßgebliche Wahlergebnis entscheidende Mehrheit ergeben würde (vgl. BVerfGE, E.v. 6.10.1970 a. a. O.). Zwar gilt Art. 41 GG nur für die Prüfung der Wahlen zum Bundestag und das Bundesverwaltungsgericht hat bislang offen gelassen, ob diese Grundsätze für das kommunale Wahlprüfungsverfahren übernommen werden müssen; der Bestandsschutz der Wahl eines Bürgermeisters könne vom Landesgesetzgeber gegenüber dem Bestandschutz eines gewählten Parlamentes differenziert geregelt werden (vgl. BVerwG, B. v. 9.5.2012 - 8 B 27/12 - NVwZ 2012, 1117; U.v. 8.4.2003 - 8 C 14.02 - BVerwGE 118, 101). Denn den Bundesländern kommt bei der Gestaltung ihres Kommunalwahlrechts eine Gestaltungsfreiheit zu, soweit die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG normierten Wahlrechtsgebote eingehalten werden (vgl. BVerfG, U.v. 8.2.2001 - 2 BvF 1/00 - BVerfGE 103, 111 m. w. N.). Der Eingriff in die Zusammensetzung gewählter Vertretungsorgane muss aber auch hier vor dem Bestandhaltungsinteresse gerechtfertigt werden; dieses Interesse schließt es zumindest aus, Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht schlechthin zum Ungültigkeitsgrund zu erheben (vgl. BVerwG, B. v. 9.5.2012 - 8 B 27/12 - NVwZ 2012, 1117). Gleichwohl darf auch das Landes- und Kommunalwahlrecht - wegen des überwiegend objektiven Charakters des Wahlprüfungsverfahrens und der Notwendigkeit einer möglichst schnell wirksamen Wahlentscheidung - zweifellos die gleichen Anforderungen an die Kausalität eines Wahlfehlers für das Wahlergebnis stellen (vgl. BVerfG, E.v. 6.10.1970 - 2 BvR 225/70 - BVerfGE 29, 154 <163>; BVerwG, B.v. 24.6.1997 - 8 B 92/97 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 46; U.v. 18.4.1997 - 8 C 5.96 - BVerwGE 104, 323, vorhergehend BayVGH, U.v. 29.11.1995 - 4 B 95.605 - BayVBl 1996, 145).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Wahlanfechtung unbegründet.

Das Landratsamt ... als Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO) hat die Wahlanfechtung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Das vom Wahlausschuss der Stadt ... festgestellte und vom Wahlleiter verkündete Ergebnis der Wahl des Oberbürgermeisters ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die nach Art. 51 Satz 2 i. V. m. Art. 50 Abs. 3 GLKrWG für eine erfolgreiche Wahlanfechtung erforderliche Möglichkeit, dass es durch die Verletzung der Wahlvorschriften zu einer unrichtigen Ämterverteilung im Sinn des Art. 50 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG gekommen ist, liegt nicht vor.

aa) Zwar wurden bei der angefochtenen Stichwahl Stimmzettel verwendet, die den Bewerber des Wahlvorschlags Nr. 1 mit Vor- und Familienname und den Bewerber des Wahlvorschlags Nr. 2 mit Familien- und Vorname bezeichneten. Diese seitens des Klägers gerügte Reihenfolge der Angaben zur Person der Bewerber konnte aber im konkreten Fall keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben; die abstrakte Möglichkeit reicht nach den vorgenannten Maßgaben nicht aus, um eine Wahl für ungültig zu erklären.

Die Vorschrift des § 31 GLKrWO legt für den Inhalt der Stimmzettel sowohl die Grenzen des Notwendigen als auch des Zulässigen fest (vgl. Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, § 31 GLKrWO Rn. 2 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 27.7.1949 - 154 I 49 - VGH n. F. 2, 80; BayVGH, U.v. 5.4.1950 - 600 I 49 - VGH n. F. 3, 81 jeweils zur entsprechenden Vorgängerregelung). Danach müssen die Stimmzettel die sich bewerbenden Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 GLKrWO). In Anlage 9 zu §§ 30 bis 32 GLKrWO sind hierzu zur Bezeichnung der Bewerber u. a. Familien- und Vorname als zwingende Angaben zur Person vorgeschrieben. Ein ausdrückliches Verbot, von dieser Reihenfolge der zulässigen Bewerberangaben abzuweichen - wie dies § 31 Abs. 1 Satz 2 GLKrWO für die Reihenfolge der Wahlvorschläge vorsieht - ist weder im Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz noch in der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung enthalten (vgl. VerfGH RhPf, U.v. 18.9.2006 - VGH W 13/06, 19/06, 23/06 - NVwZ-RR 2007, 1 zur sog. Wickelfalzung von Stimmzetteln). Die Stimmzettelmuster werden dennoch auch für die Reihenfolge der zulässigen Bewerberangaben als maßgeblich angesehen (vgl. Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, § 31 GLKrWO Rn. 1), wenngleich die Fußnoten lediglich unter der Bezeichnung „Hinweise für die Herstellung der Stimmzettel“ erfolgen. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die gerügte Reihenfolge von der üblichen, einheitlichen Reihenfolge auf den Stimmzetteln (Familien-, dann Vorname) abweicht, hat das Landratsamt zu Recht eine Verletzung von Wahlvorschriften als gegeben erachtet.

Diese Verletzung liegt auch den amtlichen Wahlorganen (Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 GLKrWG) zur Last. Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Fehler seitens der Stadt ... vorab bemerkt worden sei, ist festzuhalten, dass es insoweit auf die Vermeidbarkeit der Rechtsverletzung oder auf ein schuldhaftes Verhalten nicht ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.1979 - 4 B - 447/79 - DÖV 1980, 56; U.v. 25.6.1997 - 4 B - 96.3908 - BayVBl 1998, 499). Dem vorgelegten Aktenvermerk des Wahlleiters der Stadt ... (als Wahlorgan nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 GLKrWG) vom 26. März 2014 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass er die gerügte Reihenfolge erst am 25. März bemerkte, jedoch - mit Blick auf die bereits an Briefwähler ausgegebenen Stimmzettel und die gebotene Einheitlichkeit der Stimmzettel sowie die Wertung als Formfehler, der ihm nicht geeignet erschien, eine Verdunklung des Wahlergebnisses herbeizuführen - neue Stimmzettel für die Urnenwahllokale als unverhältnismäßig erachtete.

Im konkreten Fall ist jedoch die vorgenannte weitere Voraussetzung des Art. 50 Abs. 3 GLKrWG für die Ungültigerklärung der Wahl nicht gegeben. Aus dem Erfordernis dieser Voraussetzung folgt im Umkehrschluss, dass eine Verletzung von Wahlbestimmungen gegeben sein kann, die nicht gleichzeitig ein mögliches anderes Wahlergebnis herbeiführt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes muss die Möglichkeit des Zustandekommens eines anderen Wahlergebnisses gerade als spezielle und unmittelbare Folge des gerügten und festgestellten Verstoßes gegen die Wahlvorschriften erscheinen (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2003 - 4 BV 03.671 - VGH n. F. 56, 232; B.v. 24.06.1998 - 4 ZB 97.2164 - BayVBl 1999, 115; U.v. 30.11.1962 - 81 IV 60 - VGH n. F. 15, 121). Dies ist vorliegend nicht der Fall; vielmehr wurden beide Bewerber trotz der gerügten Reihenfolge in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mittels der zwingenden Angaben zur Person bezeichnet. Darüber hinaus erfolgten auch keine unzulässigen Angaben (§ 31 Abs. 1 Satz 3 GLKrWO). Zudem war vorliegend klar erkennbar, dass der Bewerber des Wahlvorschlags Nr. 1 mit Vor- und Familienname bezeichnet wurde; eine Verwechslung des Bewerbers aufgrund von Namensgleichheit oder einer Unsicherheit hinsichtlich der sich bewerbenden Person (wie es z. B. denkbar ist bei Familiennamen, die auch als Vornamen gebräuchlich sind) und eine daraus folgende Auswirkung auf das Wahlergebnis scheidet hier bereits anhand des konkreten Familien- und Vornamens aus. Zumal es sich um die Stichwahl zum Oberbürgermeister handelte und davon ausgegangen werden konnte, dass den Wahlberechtigten die Bewerber bekannt sind. Denn nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs geht die Bayerische Verfassung bei den plebiszitären Teilhaberechten grundsätzlich davon aus, dass sich der verantwortungsbewusste und mündige Bürger im Vorfeld der Abstimmung ausreichend informiert (vgl. BayVerfGH, E. v. 10.6.2013 - Vf. 19-VII-11 - BayVBl 2013, 656). Insoweit liegt auch keine unzulässige Wahlbeeinflussung vor (vgl. Art. 20 GLKrWG). Denn die Bezeichnung des Bewerbers mit Vor- und Familienname ist vorliegend bereits objektiv nicht tauglich und auch nicht konkret wirksam, um die Wähler zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen und die Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.2009 - 2 BvC 2/06 - BVerfGE 124,1; VerfGH SH, B.v. 20.6.2013 - LVerfG 6/12 - SchlHA 2013, 375). Um ihrer Rolle als Souverän gerecht werden zu können, liegt es in der Verantwortung der Wahlbürger, den Inhalt des Stimmzettels zu erfassen bzw. zu lesen, ohne sich von Äußerlichkeiten desorientieren zu lassen (vgl. VerfGH SH, B.v. 20.6.2013 a. a. O., u. a. unter Bezugnahme auf VerfGH RhPf, U.v. 18.9.2006 - VGH W 13/06 u. a. - NvwZ-RR 2007, 1). Dies gilt hier gerade vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend um eine Oberbürgermeister-Stichwahl im Anschluss an die vorhergehenden Kommunalwahlen handelte, die beiden Bewerber sich also innerhalb kurzer Zeit erneut zur Wahl stellten. Soweit der Kläger ergänzend darauf verweist, dass das Wahlergebnis knapp ausgefallen sei, führt dies unter den gegebenen Einzelfallumständen zu keiner anderen Beurteilung.

Im Hinblick darauf, dass die Reihenfolge von Vor- und Familienname hier keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben konnte, war die Einholung des hilfsweise beantragten Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Denn eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung fernliegende, theoretische Möglichkeit der Auswirkung auf das Wahlergebnis reicht - wie dargelegt - gerade nicht aus, um eine Wahl für ungültig zu erklären.

Soweit der Kläger auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (VGH BW, U.v. 27.1.1997 - 1 S 1741/96 - ESVGH 47, 130) verweist, führt dies vorliegend zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn dieser Streitsache lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil verfahrensgegenständlich eine unechte Teilortswahl war. Die vorgeschriebene Leerzeilenregelung hat insoweit den Zweck, dem Wähler bei der unechten Teilortswahl das Panaschieren so zu erleichtern, dass er nicht Gefahr läuft, einen ungültigen Stimmzettel abzugeben. Demgegenüber dienen die Angaben zur Person zur zweifelsfreien Bezeichnung der Bewerber.

bb) Auf die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerügte Angabe „Jurist“ als Berufsbezeichnung kann der Kläger nach den vorgenannten Maßgaben seine Wahlanfechtung nicht stützen; gleiches gilt für den ergänzenden Vortrag, die Berufsbezeichnung „Oberbürgermeister“ und die Angabe des kommunalen Ehrenamtes „Kreisrat“ würden zusätzlich eine gewisse Bürgernähe vermitteln. Insofern handelt es sich nicht nur um eine quantitative Ergänzung des bisherigen Vorbringens, sondern um ein unzulässiges Nachschieben eines neuen Anfechtungsgrundes (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 24.8.1993 - 2 BvR 1858/92 - DVBl 1994, 41; VerfGH Hamburg, U.v. 26.11.1998 - 4/98 u. a. - NVwZ-RR 1999, 354).

Unabhängig davon fehlt es insoweit bereits an einer Verletzung von Wahlvorschriften. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Satz 3 GLKrWO vor, denn die Angabe „Jurist“ stellt nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, keine unzulässige Berufsbezeichnung dar (vgl. NdS OVG, B.v. 7.1.2013 - 10 LA 138/12 - DVBl 2013, 255). Die Bezeichnung genügt auch dem Bestimmtheitsgrundsatz und ist hinreichend aussagekräftig; die Kammer geht davon aus, dass der mündige Wahlbürger aus dieser Berufsbezeichnung schließen kann, dass die betreffende Person ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen hat (vgl. NdS OVG, B.v. 7.1.2013, a. a. O.). Die Berufsbezeichnung „Oberbürgermeister“ und das kommunale Ehrenamtes „Kreisrat“ sind ebenfalls zulässige Angaben (§ 31 Abs. 1 Satz 3 GLKrWO). Im Übrigen wird es grundsätzlich als zulässig erachtet, den tatsächlich ausgeübten Beruf (vgl. dazu Nr. 47.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 15.11.2012, AllMBl S. 681, geändert durch Bek. v. 19.8.2013, AllMBl S. 344) nur durch den als Abschluss eines Studiums erworbenen berufsqualifizierenden Grad bzw. die erworbene Berufsbezeichnung anzugeben (vgl. Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, § 43 GLKrWO Rn. 9). Diese Angabe zur Person ist vorliegend auch nicht unzutreffend, da der Bewerber des Wahlvorschlags Nr. 2 tatsächlich im Rahmen seiner selbstständigen Unternehmensberatung juristisch tätig ist. Dies wurde im Übrigen seitens des Klägers auch nicht bestritten. Zumal die Bezeichnung des Berufs grundsätzlich jedem Bewerber selbst überlassen bleibt und die dem Wahlvorschlag Nr. 2 zugrundeliegende Bewerbererklärung vom 24. Oktober 2013 als Beruf die Angabe „Jurist“ enthält.

Soweit der Kläger diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass er selbst als Bewerber seine Haupttätigkeit habe angeben müssen und sich mit dem Mitarbeiter des Wahlamtes darauf verständigt habe, dass seine Tätigkeit in „Hausmeister“ geändert werde sowie auf Änderungen in der Bewerbererklärung des Beigeladenen verweist, kann auf Art. 32 Abs. 1 GLKrWG Bezug genommen werden. Danach hat der Wahlleiter die Wahlvorschläge nach Eingang unverzüglich auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG); stellt er Mängel fest, sieht Satz 2 vor, dass er zur fristgerechten Beseitigung auffordert. Auch insofern liegen also keine Unregelmäßigkeiten im Rahmen der angefochtenen Wahl vor.

Unabhängig davon hätte die Angabe der Berufsbezeichnung „Jurist“ - selbst bei Annahme eines Wahlfehlers - im konkreten Fall keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben können. Aufgrund der dargelegten Einzelfallumstände stellen die diesbezüglichen Erwägungen eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung fernliegende, lediglich theoretische Möglichkeit einer Relevanz für das Wahlergebnis dar, die nach den vorgenannten Maßgaben gerade nicht ausreicht, um eine Wahl für ungültig zu erklären.

3. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene selbst im Verfahren einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, dem Kläger auch die Erstattung der Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 20/06/2013 00:00

Tenor Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer, ein erfolglos gebliebener Einzelbewerber im Wahlkreis 3 (Flensburg), hat mit Schreiben vom 10. Mai 2012 Einspruch gegen das am 18. Mai 2012 b
published on 09/05/2012 00:00

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Ungültigerklärung der Wahl des Bürgermeisters sowie der Wahl des Rates der Gemeinde Kalletal vom 30. August 2009 im Wahlbe
published on 24/11/2009 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. März 2009 - 2 K 1271/08 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.