Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Dez. 2015 - 1 K 2948/13

published on 11/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Dez. 2015 - 1 K 2948/13
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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Ungültigkeitserklärung eines Bürgerentscheids und dessen Wiederholung.
Am 18.06.2013 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, über die Bundesgartenschau 2023 einen Bürgerentscheid nach § 21 GemO gemeinsam mit der Bundestagswahl am 22.09.2013 durchzuführen. Zur Abstimmung wurde folgende Frage gestellt:
Soll Mannheim zur nachhaltigen Entwicklung eines Grünzugs Nordost im Jahr 2023 eine Bundesgartenschau durchführen, die überwiegend auf dem Gelände der ehemaligen Spinelli-Kaserne und unter Einbeziehung einer maximal 16 Hektar großen Teilfläche der Feudenheimer Au unter Beibehaltung ihres Status als Landschaftsschutzgebiet stattfindet?
Am 25.09.2013 stellte der Gemeindewahlausschuss für den Bürgerentscheid das endgültige Ergebnis des hiernach durchgeführten Bürgerentscheids fest. Von 229.996 Stimmberechtigten hätten 136.750 abgestimmt; ungültig seien 2086, gültig 134.682 Stimmen gewesen. Von den gültigen Stimmen seien 68.312 auf Ja, 66.370 auf Nein entfallen. Da die Zahl der gültigen Ja-Stimmen mehr als 25 % der Stimmberechtigten betrage, sei ein bindender Bürgerentscheid zustande gekommen.
Die Kläger, die beim Bürgerentscheid stimmberechtigt waren, haben am 22.10.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem Begehren, den Bürgerentscheid für ungültig erklären und wiederholen zu lassen, erhoben. Sie machen geltend, die Beklagte habe gegen das Neutralitäts- und Sachlichkeitsverbot verstoßen, es habe eine unzulässige Beeinflussung bei der Briefabstimmung gegeben, die Fragestellung sei unsachlich und tendenziös, die Teilnahme von 16 und 17 Jahre alten Bürgerinnen und Bürgern sei mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht vereinbar, die Teilnahme von EU-Ausländern an der Abstimmung verstoße gegen das Grundgesetz und die Abstimmungsfreiheit sei sowohl durch den Inhalt als auch durch die Auslegung der amtlichen Abstimmungsbroschüre in den Abstimmungskabinen verletzt worden. Ihre Klage sei zulässig. § 41 Abs. 3 S. 1 Kommunalwahlgesetz (KomWG) sei verfassungswidrig, da er mit Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG unvereinbar sei. Er bedürfe zumindest einer verfassungskonformen Auslegung. Die Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen, freien, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahl seien als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch auf Abstimmungen anwendbar. Da eine Verletzung der Stimmrechtsgrundsätze bei einem Volksentscheid gerügt werden könne, müsse dies auch für kommunale Bürgerentscheide gelten. Wenn § 41 Abs. 3 KomWG eine gerichtliche Überprüfbarkeit bei Abstimmungen ausschließe, sei er verfassungswidrig. Der Umfang der verfassungsrechtlich gebotenen Abstimmungsüberprüfung bei kommunalen Abstimmungen sei im Lichte der Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG und des Demokratieprinzips grundsätzlich weit, Prüfungsgegenstand sei daher nicht nur die Verletzung von Grundrechten und/oder einfachrechtlichen subjektiv-öffentlichen Rechten, sondern auch die Verletzung objektiven Rechts.
Sie beantragen:
Der Bürgerentscheid der Beklagten über die Durchführung einer Bundesgartenschau im Jahre 2023 vom 22.09.2013 ist ungültig und muss nach Maßgabe der Urteilsgründe wiederholt werden,
hilfsweise: festzustellen, dass der Bürgerentscheid der Beklagten über die Durchführung einer Bundesgartenschau im Jahre 2023 vom 22.09.2013 rechtswidrig ist und nach Maßgabe der Urteilsgründe zu wiederholen ist.
Die Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Sie hält sie unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung für unzulässig. Auch in der Sache seien sie nicht begründet.
12 
Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klagen sind in Haupt- und Hilfsantrag unzulässig.
14 
Hinsichtlich des Hauptantrags folgt dies daraus, dass weder spezialgesetzliche Vorschriften noch die Verwaltungsgerichtsordnung für das Begehren, den streitgegenständlichen Bürgerentscheid für ungültig zu erklären, eine statthafte Klageart zur Verfügung stellen. Soweit die Ungültigkeitserklärung begehrt wird, handelt es sich um eine Gestaltungsklage. Als Gestaltungsklage kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nur die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO, die auf die Anfechtung von Verwaltungsakten beschränkt ist. Ein positiver Bürgerentscheid hat jedoch die Rechtsqualität eines Gemeinderatsbeschlusses und ist daher in der Regel - so auch hier (s.u.) - mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 LVwVfG). Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang § 41 Abs. 3 S. 1 KomWG für verfassungswidrig erachten, würde dies, wollte man dem folgen, nicht zur Zulässigkeit des Hauptantrages führen. Die Anwendbarkeit des fünften Abschnittes des Kommunalwahlgesetzes würde dazu führen, dass die Rechtsaufsichtsbehörde die Gültigkeit des Bürgerentscheids zu prüfen (§ 30 KomWG) und über einen Einspruch zu entscheiden hätte (§ 31 KomWG). Nach Einspruchserhebung mit dem ggf. erforderlichen Quorum (§ 31 Abs. 1 S. 2 KomWG) und ablehnender Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde würde den Klägern zwar die Möglichkeit offenstehen, gegen den Rechtsträger der Rechtsaufsichtsbehörde eine Verpflichtungsklage mit dem Inhalt, den Einspruchsbescheid aufzuheben und den Träger der Rechtsaufsichtsbehörde zu verpflichten, den Bürgerentscheid für ungültig zu erklären (vgl. etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2007, - 1 S 567/07 -, VBlBW 2007, 377), zu erheben. Passivlegitimiert für eine solche Klage wäre jedoch das Land, nicht die Beklagte, denn bei der Wahlprüfung handelt es sich um eine rechtsaufsichtliche Maßnahme, die nach der Landesverfassung (Art. 75 Abs. 1 S. 1 LV) und Gemeindeordnung (§ 119 GemO) dem Land und nicht den Gemeinden obliegt.
15 
Kann das Gericht somit den Bürgerentscheid nicht für ungültig erklären, ist es ihm auch nicht möglich, die Beklagte zu verurteilen, ihn zu wiederholen.
16 
Auch im Hilfsantrag sind die Klagen unzulässig.
17 
Die von den Klägern begehrte Feststellung, dass der Bürgerentscheid vom 22.09.2013 ungültig ist, kann nicht im Wege der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage geltend gemacht werden.Die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO) setzt den Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen oder den Inhalt eines Rechtsverhältnisses voraus, wobei das Rechtsverhältnis durch subjektive Rechte und Pflichten gekennzeichnet sein muss. Das Ergebnis eines Bürgerentscheids begründet jedoch kein Rechtsverhältnis zwischen den abstimmungsberechtigten Bürgern und der Gemeinde. Es werden keine subjektiven Rechte Einzelner betroffen. Der Bürgerentscheid schafft oder beendet keine konkreten Rechtsverhältnisse zwischen der Gemeinde und Einzelnen. Ein Bürgerentscheid hat gemäß § 21 Abs. 7 S. 1 GemO in der hier maßgeblichen bis zum 30.11.2015 geltenden Fassung (= § 21 Abs. 8 S. 1 n.F.) die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats. Daher hat er grundsätzlich nur interne Wirkung. Subjektive Rechte des einzelnen Bürgers werden weder durch einen Gemeinderatsbeschluss noch durch den Bürgerentscheid betroffen. Solche Rechtsbeziehungen können in der Regel erst aufgrund weiterer Entscheidungen oder Vollzugshandlungen in der Folge des Bürgerentscheids entstehen.Gegen derartige der Vollziehung eines Ratsbeschlusses dienende Maßnahmen kann bei Verletzung subjektiver Rechte vorgegangen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2001 - 1 S 2283/00 -, VBlBW 2002, 118 = DVBl 2001, 1280 = DÖV 2002, 257; VG Neustadt (Weinstraße) Urteil vom 25.03.2013 - 3 K 857/12.NW -, LKRZ 2013, 266).
18 
Im Übrigen machen die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend, sondern machen sich zum Sachwalter der Rechte Dritter. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sei durch die gerügten Verhaltensweisen der Beklagten nicht in seinem Abstimmungsverhalten beeinflusst worden, die Klägerin hat erklärt, sie habe sich wegen dieser veranlasst gesehen, sich für den negativen Ausgang des Bürgerentscheids zu engagieren. Soweit sie Rechtsverletzungen durch die Beklagte rügen, hätten sie sich im Übrigen an das Regierungspräsidium Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde wenden können. Der Ausschluss der Anwendbarkeit des 5. Abschnitts des Kommunalwahlgesetzes steht nämlich einer Rechtskontrolle durch die zuständige Rechtaufsichtsbehörde nicht entgegen. Dabei kann überprüft werden, ob die materiellen Erfordernisse der Gemeindeordnung erfüllt und ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: Oktober 2013, § 21 Rn 29; vgl. zur Frage eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in diesem Zusammenhang: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.1974 - I 453/74 -, BWVPr 1975, 203).
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
20 
BESCHLUSS
21 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG auf 10.000 EUR festgesetzt.
22 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
Die Klagen sind in Haupt- und Hilfsantrag unzulässig.
14 
Hinsichtlich des Hauptantrags folgt dies daraus, dass weder spezialgesetzliche Vorschriften noch die Verwaltungsgerichtsordnung für das Begehren, den streitgegenständlichen Bürgerentscheid für ungültig zu erklären, eine statthafte Klageart zur Verfügung stellen. Soweit die Ungültigkeitserklärung begehrt wird, handelt es sich um eine Gestaltungsklage. Als Gestaltungsklage kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nur die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO, die auf die Anfechtung von Verwaltungsakten beschränkt ist. Ein positiver Bürgerentscheid hat jedoch die Rechtsqualität eines Gemeinderatsbeschlusses und ist daher in der Regel - so auch hier (s.u.) - mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 LVwVfG). Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang § 41 Abs. 3 S. 1 KomWG für verfassungswidrig erachten, würde dies, wollte man dem folgen, nicht zur Zulässigkeit des Hauptantrages führen. Die Anwendbarkeit des fünften Abschnittes des Kommunalwahlgesetzes würde dazu führen, dass die Rechtsaufsichtsbehörde die Gültigkeit des Bürgerentscheids zu prüfen (§ 30 KomWG) und über einen Einspruch zu entscheiden hätte (§ 31 KomWG). Nach Einspruchserhebung mit dem ggf. erforderlichen Quorum (§ 31 Abs. 1 S. 2 KomWG) und ablehnender Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde würde den Klägern zwar die Möglichkeit offenstehen, gegen den Rechtsträger der Rechtsaufsichtsbehörde eine Verpflichtungsklage mit dem Inhalt, den Einspruchsbescheid aufzuheben und den Träger der Rechtsaufsichtsbehörde zu verpflichten, den Bürgerentscheid für ungültig zu erklären (vgl. etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2007, - 1 S 567/07 -, VBlBW 2007, 377), zu erheben. Passivlegitimiert für eine solche Klage wäre jedoch das Land, nicht die Beklagte, denn bei der Wahlprüfung handelt es sich um eine rechtsaufsichtliche Maßnahme, die nach der Landesverfassung (Art. 75 Abs. 1 S. 1 LV) und Gemeindeordnung (§ 119 GemO) dem Land und nicht den Gemeinden obliegt.
15 
Kann das Gericht somit den Bürgerentscheid nicht für ungültig erklären, ist es ihm auch nicht möglich, die Beklagte zu verurteilen, ihn zu wiederholen.
16 
Auch im Hilfsantrag sind die Klagen unzulässig.
17 
Die von den Klägern begehrte Feststellung, dass der Bürgerentscheid vom 22.09.2013 ungültig ist, kann nicht im Wege der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage geltend gemacht werden.Die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO) setzt den Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen oder den Inhalt eines Rechtsverhältnisses voraus, wobei das Rechtsverhältnis durch subjektive Rechte und Pflichten gekennzeichnet sein muss. Das Ergebnis eines Bürgerentscheids begründet jedoch kein Rechtsverhältnis zwischen den abstimmungsberechtigten Bürgern und der Gemeinde. Es werden keine subjektiven Rechte Einzelner betroffen. Der Bürgerentscheid schafft oder beendet keine konkreten Rechtsverhältnisse zwischen der Gemeinde und Einzelnen. Ein Bürgerentscheid hat gemäß § 21 Abs. 7 S. 1 GemO in der hier maßgeblichen bis zum 30.11.2015 geltenden Fassung (= § 21 Abs. 8 S. 1 n.F.) die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats. Daher hat er grundsätzlich nur interne Wirkung. Subjektive Rechte des einzelnen Bürgers werden weder durch einen Gemeinderatsbeschluss noch durch den Bürgerentscheid betroffen. Solche Rechtsbeziehungen können in der Regel erst aufgrund weiterer Entscheidungen oder Vollzugshandlungen in der Folge des Bürgerentscheids entstehen.Gegen derartige der Vollziehung eines Ratsbeschlusses dienende Maßnahmen kann bei Verletzung subjektiver Rechte vorgegangen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2001 - 1 S 2283/00 -, VBlBW 2002, 118 = DVBl 2001, 1280 = DÖV 2002, 257; VG Neustadt (Weinstraße) Urteil vom 25.03.2013 - 3 K 857/12.NW -, LKRZ 2013, 266).
18 
Im Übrigen machen die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend, sondern machen sich zum Sachwalter der Rechte Dritter. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sei durch die gerügten Verhaltensweisen der Beklagten nicht in seinem Abstimmungsverhalten beeinflusst worden, die Klägerin hat erklärt, sie habe sich wegen dieser veranlasst gesehen, sich für den negativen Ausgang des Bürgerentscheids zu engagieren. Soweit sie Rechtsverletzungen durch die Beklagte rügen, hätten sie sich im Übrigen an das Regierungspräsidium Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde wenden können. Der Ausschluss der Anwendbarkeit des 5. Abschnitts des Kommunalwahlgesetzes steht nämlich einer Rechtskontrolle durch die zuständige Rechtaufsichtsbehörde nicht entgegen. Dabei kann überprüft werden, ob die materiellen Erfordernisse der Gemeindeordnung erfüllt und ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: Oktober 2013, § 21 Rn 29; vgl. zur Frage eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in diesem Zusammenhang: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.1974 - I 453/74 -, BWVPr 1975, 203).
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
20 
BESCHLUSS
21 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG auf 10.000 EUR festgesetzt.
22 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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published on 16/05/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2006 - 2 K 1555/06 - geändert. Der Einspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 wird aufgehoben. Der Bekl
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Annotations

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.