Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Jan. 2010 - 1 S 2740/08

bei uns veröffentlicht am28.01.2010

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10.09.2008 - 1 K 184/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Beitrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine dem Zollernalbkreis angehörende Gemeinde, begehrt vom beklagten Landkreis Reutlingen Kostenerstattung für den Einsatz ihrer Feuerwehr während der Ausrufung des Katastrophenfalls durch das Landratsamt Reutlingen.
In der Nacht von Samstag, den 10.08.2002, auf Sonntag, den 11.08.2002, gingen über der Stadt Reutlingen schwere Regelfälle nieder, die das ganze Stadtgebiet überfluteten. Am Samstagabend um 22:03 Uhr forderte die Stadt Reutlingen die freiwillige Feuerwehr der Klägerin im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG zu einem Unwettereinsatz ein. Die Klägerin entsandte daraufhin zwei Abteilungen ihrer freiwilligen Feuerwehr, welche vor Ort die Aufgabe hatten, ein gewerbliches Gebäude, das unter Wasser stand, die dazugehörige Hoffläche und den Keller eines Nachbargebäudes leer zu pumpen. Der Einsatz endete am Sonntagmorgen um 08:30 Uhr. Während der Einsatzzeit wurde vom Landratsamt Reutlingen u. a. für das Stadtgebiet von Reutlingen der Katastrophenfall festgestellt, der von 23:50 Uhr (10.08.2002) bis 06:35 Uhr (11.08.2002) dauerte. Wegen der Erstattung von Aufwendungen für den Maschinen- und Personaleinsatz hatte sich die Klägerin zunächst mit Bescheid vom 25.09.2002 unter Hinweis auf § 27 FwG an die Stadt Reutlingen gewandt. Diese hatte sich im Widerspruchsverfahren gegen die Höhe der verlangten Kostenerstattung mit der Begründung gewandt, eine Kostenerstattungspflicht der Stadt habe in der Zeit des Katastrophenfalls nicht bestanden. Statt der verlangten 2.935,24 EUR auf der Grundlage eines elfstündigen Feuerwehreinsatzes bezahlte die Stadt lediglich 1.281,56 EUR für vier Stunden Einsatz. Die Klägerin half sodann dem Widerspruch der Stadt Reutlingen ab, soweit der Einsatz die Zeiten des ausgerufenen Katastrophenalarms betraf.
Wegen der nichtgedeckten Kosten in Höhe von 1.653,68 EUR nahm die Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 21.10.2002 gemäß § 33 Abs. 2 Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG - den beklagten Landkreis in Anspruch. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Beklagten wurde zurückgewiesen. Auf die Klage des Beklagten hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 12.04.2006 - 9 K 1840/04 - den Bescheid der Klägerin vom 21.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Zollernalbkreis vom 31.08.2004 auf und führte zur Begründung aus, § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG komme nicht zur Anwendung. Die Kostenregelung könne nur zum Zuge kommen, wenn die einzelnen Einsatzmaßnahmen unter der Leitung der Katastrophenschutzbehörde erfolgten. Die Feuerwehr der Beklagten sei jedoch weder von der Katastrophenschutzbehörde um ein Tätigwerden ersucht worden, noch habe es irgendwelche Weisungen dieser Behörde gegeben. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung wurde vom erkennenden Senat mit Urteil vom 07.12.2007 - 1 S 1255/06 - zurückgewiesen, weil aus keiner der in Betracht zu ziehenden Ermächtigungsgrundlagen die Befugnis folge, den Aufwendungsersatz durch Leistungsbescheid durchzusetzen.
Mit Kostenrechnung vom 08.11.2007 stellte die Klägerin dem Beklagten 1.653,68 EUR in Rechnung. Der Beklagte wies den Anspruch mit Schreiben vom 15.11.2007 zurück.
Am 31.01.2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2007 zu bezahlen. Mit Urteil vom 10.09.2008 - 1 K 184/08 - hat das Verwaltungsgericht dem Antrag in der Hauptforderung entsprochen sowie Zinsen aus dem geforderten Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zuerkannt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch sei § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Die darin genannten Voraussetzungen seien erfüllt, da die Klägerin Kosten geltend mache, die der von ihr unterhaltenen Feuerwehr bei ihrem Einsatz während des vom Landratsamt Reutlingen ausgerufenen Katastrophenfalls entstanden seien. Eine besondere landesrechtliche Regelung für die Feuerwehr der Klägerin bestehe nicht. Als solche komme lediglich das Feuerwehrgesetz in Betracht. Diesem gehe jedoch das Landeskatastrophenschutzgesetz als lex specialis vor. Anders als das Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 sei die Kammer der Auffassung, dass § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen erfasse, die ohne Kenntnis der Katastrophenschutzbehörde erfolgt seien, sofern sie - wie hier - durch Einsatzkräfte vorgenommen worden seien und - wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag - im Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprächen. Es sei davon auszugehen, dass der Einsatz der Feuerwehr der Klägerin auch aus der Sicht des Beklagten sinnvoll gewesen sei. Gegenteiliges sei insoweit nicht geltend gemacht worden. Die Klägerin habe die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG sei. Der geltend gemachte Zinsanspruch bestehe ab Rechtshängigkeit; hingegen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Verzugszinsen.
Am 06.10.2008 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Die Klägerin habe keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Erstattung ihrer Einsatzkosten, da es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage fehle. § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG scheide aus, da hier eindeutig geregelt sei, dass die Landkreise nur die Kosten zu tragen hätten, für die keine landesrechtliche Regelung bestehe. Für die Feuerwehren bestehe jedoch eine landesrechtliche Regelung durch das Feuerwehrgesetz, so dass eine Kostenerstattung durch den beklagten Landkreis ausscheide. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang seien rechtsfehlerhaft, da gerade das Landeskatastrophenschutzgesetz als lex specialis auf landesrechtliche Kostenregelungen, mithin auf das Feuerwehrgesetz verweise; hieraus wiederum den Umkehrschluss zurück zum Landeskatastrophenschutzgesetz zu ziehen, könne nicht Sinn und Zweck der Regelung im Landeskatastrophenschutzgesetz sein. Dies bedeute, dass für die Entschädigung der ehrenamtlichen Feuerwehrhelfer die Landkreise die Kosten nicht zu tragen hätten. Die Kostentragung erfolge vielmehr nach § 3 Abs. 1 FwG durch die Gemeinde. Zudem sei die Feuerwehr der Klägerin nicht auf ein Ersuchen des Beklagten tätig geworden. Im Verhältnis zum Beklagten liege eindeutig eine Spontanhilfe vor, die jedoch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen einen Kostenerstattungsanspruch nicht begründeten. Eine Kostenforderung lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass Katastrophenalarm ausgelöst worden sei. Die Feststellung der Katastrophe sei lediglich ein Organisationsakt, der die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörde schaffe. Hieraus ergebe sich, dass auch im Katastrophenfall die Feuerwehren die ihnen obliegenden Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigten. Entscheidend sei, dass nach Auslösung des Katastrophenalarms weder eine Anforderung gegenüber der benachbarten Katastrophenschutzbehörde gemäß § 21 Abs. 1 LKatSG erfolgt sei, noch der Feuerwehr der Klägerin gegenüber eine Weisung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 LKatSG erteilt worden sei. Das Tätigwerden der Feuerwehr der Klägerin stehe somit in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der Katastrophenschutzbehörde.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10.09.2008 - 1 K 184/08 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und die Gerichtsakten aus den beiden Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch für den Einsatz ihrer freiwilligen Feuerwehr zu.
14 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 33 Abs. 2 LKatSG i.d.F. vom 22.11.1999 (GBl. S. 625). Danach tragen die Stadt- und Landkreise die einzelnen in Absatz 2 aufgeführten Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden entstehen. Nach Nr. 1 sind sie Kostenträger für solche Einsatzkräfte, für die keine besonderen landesrechtlichen Regelungen bestehen. Diese Voraussetzungen liegen vor und der Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht aufgrund anderweitiger Regelungen ausgeschlossen.
15 
Die Klägerin macht Kosten geltend, die den Einsatzkräften ihrer Feuerwehr bei ihrem Einsatz im Katastrophengebiet entstanden sind (1.). Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen besondere landesrechtliche Regelungen, die die Kostentragung durch den Beklagten ausschließen, nicht (2.). Die Klägerin hat die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG ist (3.).
16 
1. Die Klägerin macht Kosten für Einsatzkräfte geltend, die für Maßnahmen im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG im Zeitraum der vom Landratsamt Reutlingen festgestellten Katastrophe innerhalb des Katastrophengebiets entstanden sind. Damit ist der Anwendungsbereich der Erstattungsregelung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG eröffnet.
17 
Zwar war die Feuerwehr der Klägerin unstreitig nicht im Rahmen der - nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG kostenpflichtigen - Nachbarschaftshilfe nach § 21 LKatSG tätig. Nach dieser Regelung hat die Katastrophenschutzbehörde auf Anforderung einer benachbarten Katastrophenschutzbehörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich das Vorliegen einer Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes festgestellt und Katastrophenalarm ausgelöst hat, den Einsatz u.a. von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, soweit der Einsatz der Kräfte nicht im eigenen Bezirk erforderlich erscheint. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 LKatSchG unterstehen die eingesetzten Kräfte danach der Leitung der anfordernden Behörde. Kostenträger bei Einsätzen zur Nachbarschaftshilfe sind in diesem Fall die anfordernden Kreise (vgl. auch LT-Drs. 11/5724, S. 11).
18 
Die Klägerin als nicht dem Landkreis Reutlingen angehörende Gemeinde ist hier jedoch nicht auf Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde tätig geworden, sondern auf Anforderung der Nachbargemeinde. Sie hat ihre Tätigkeit vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe gemäß § 27 FwG gegenüber einer Nachbargemeinde, der Stadt Reutlingen, aufgenommen und hat diese nach Beendigung des Katastrophenalarm auch als solche fortgesetzt. Auch in der Zwischenzeit ist keine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde erfolgt.
19 
§ 21 LKatSG regelt indes nur die wichtigsten Fälle der überörtlichen Hilfeleistung, ohne eine abschließende Regelung zu treffen (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 21 RdNr. 1); andere überörtliche Hilfeleistungen, die einen Kostenerstattungsanspruch nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG nach sich ziehen können, sind demnach nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
20 
Einer Kostenerstattung nach Maßgabe dieser Vorschrift steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht grundsätzlich entgegen, dass die Einsatzkräfte im vorliegenden Fall nicht auf Ersuchen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde und auch nicht unter deren Leitung tätig geworden sind. Denn die Kostenerstattungspflicht wird nach dem Gesetz hiervon nicht abhängig gemacht. Der Wortlaut der Vorschrift und der Regelungszusammenhang ergeben - anders als etwa § 8 LVwVfG („ersuchende Behörde“) und § 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 FwG („auf Anforderung“) - keinen Hinweis darauf, dass die Kostenerstattungspflicht nur eintritt, wenn dem Einsatz ein Ersuchen der zuständigen Behörde vorausgegangen und dieser unter deren Leitung erfolgt ist. Ebenso wenig sind der Entstehungsgeschichte der Regelung dahingehende Anhaltspunkte zu entnehmen.
21 
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass im Regelfall die erstattungspflichtige Hilfe zur Katastrophenbekämpfung durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde angefordert wird und der Einsatz der Einsatzkräfte dann unter deren Leitung erfolgt. Dies schließt jedoch eine Kostenerstattung auch in anderen Fällen nicht aus und würde auch der Lebens- und Einsatzwirklichkeit gerade Unwetter bedingter Einsätze, in deren Verlauf der öffentliche Notstand im Sinne des § 2 FwG das Ausmaß einer Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 2 LKatSG annimmt, nicht gerecht. Bei Auslösung des Katastrophenalarms nach § 18 LKatSG ist schnelle Hilfe und Eigeninitiative durch Einsatzkräfte, die sich auf Anforderung der vormals zur Bekämpfung des öffentlichen Notstandes zuständigen Nachbargemeinde bereits vor Ort befinden, geboten und erwünscht, soweit hierbei - sachdienliche - Maßnahmen zur Katastrophenbekämpfung ergriffen werden, die - wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag - dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprechen. Dass freiwillige Hilfeleistungen, die, wenn sie mit der (stillschweigenden) Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage 1990, § 25 RdNr. 5) erfolgen, einen Anspruch auf Helferentschädigungsleistungen nach sich ziehen können, dem Gesetz nicht fremd sind, zeigt auch die Regelung des § 33 Abs. 2 Nr. 3 LKatSG i. Verb. m. § 25 Abs. 3 LKatSG. Würde man demgegenüber erwarten, dass die sich bereits im Katastrophengebiet befindende freiwillige Feuerwehr einer kreisfremden Gemeinde, die im Katastrophengebiet keine eigene Zuständigkeit besitzt, nach Ausrufung des Katastrophenfalles erst eine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Sinne des § 21 LKatSG einholen müsste, damit die im Katastrophengebiet zuständige Behörde in die Lage versetzt wäre, die Leitung des Einsatzes zu übernehmen, bevor sie weiter - nun-mehr im Wege der Nachbarschaftshilfe - tätig werden dürfte, dann wäre dies sicher mit schwerwiegenden Zeitverlusten verbunden, die nicht im Sinne einer schnellen und effektiven Hilfe sind und daher dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen würden. Dass auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sich ein bestehender Feuerwehreinsatz nach Ausrufung des Katastrophenfalls zu einem Katastropheneinsatz wandeln kann, folgt nicht zuletzt aus § 20 Abs. 4 Satz 2 LKatSG, wonach der technische Leiter im Sinne der §§ 28 und 29 FwG bis zur Ablösung durch den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten technischen Leiter diese Funktion behält. Diese Regelung stellt sicher, dass während der ersten Zeit des Einsatzes nicht durch unzureichende Abstimmung der Tätigkeit der eintreffenden Einheiten die Wirksamkeit der Katastrophenbekämpfung beeinträchtigt wird (vgl. LT-Drs. 6/8750, S. 41).
22 
Wird danach - wie hier - die freiwillige Feuerwehr einer landkreisfremden Gemeinde vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG zu einem Einsatz im Zuständigkeitsbereich der Katastrophenschutzbehörde angefordert und setzt sie nach Ausrufung des Katastrophenfalls durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde aufgrund einer fortdauernden Gefahrenlage den begonnenen Einsatz fort, so trägt nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG der Landkreis die während der Dauer des Katastrophenalarms anfallenden Kosten, wenn (a.) die Katastrophenschutzbehörde aufgrund der Gefahrenlage (hier: Hochwasseralarm), die den Einsatz notwendig gemacht hat, die Katastrophe festgestellt hat und (b.) wenn die Maßnahmen der freiwilligen Feuerwehr bei rechtzeitiger Kenntnis durch die Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der Katastrophenbekämpfung von dieser ebenfalls veranlasst oder jedenfalls gebilligt worden wären (vgl. für einen Einsatz der Träger der Katastrophenhilfe auch Vögt/Vogt, a.a.O. § 33 Rdnr. 15). Werden hingegen während der Katastrophe andere gleichzeitig eingetretene Gefahren, die nicht Grund für den Katastrophenalarm sind, bekämpft, fallen diese Maßnahmen nicht unter diese Kostenregelung (vgl. Vögt/Vogt, a.a.O., § 33 RdNr. 5). Unter den genannten Voraussetzungen lässt sich ausschließen, dass eine aufgedrängte, ungeeignete oder gar schädliche Hilfsaktion von Einsatzkräften eine Kostenerstattungspflicht auslöst.
23 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegt hier ein erstattungspflichtiger Einsatz vor. Die zuständige Behörde hat wegen des Hochwassers, das auch den Einsatz der Feuerwehr der Klägerin notwendig machte, den Katastrophenfall ausgerufen. Bei rechtzeitiger Kenntnis hätte die Katastrophenschutzbehörde die Fortsetzung des laufenden Einsatzes (Leerpumpen eines überfluteten gewerblichen Gebäudes nebst Hoffläche sowie des Kellers des Nachbargebäudes) jedenfalls gebilligt. Dies ergibt sich auch aus den Bekundungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach der Katastropheneinsatzleitung die bestehenden Feuerwehreinsätze, wenn auch nicht konkret der der Klägerin, bekannt waren, ohne dass sie anderes veranlasst hat. Die Einsätze sind daher mit Wissen und Wollen der Katastrophenschutzbehörde fortgesetzt worden. Eine stillschweigende Zustimmung, die sich aus dem schlüssigen Verhalten der Katastrophenschutzbehörde ergeben kann, genügt insoweit.
24 
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht eine besondere landesrechtliche Regelung, die die Kostentragung durch den Beklagten nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ausschließt, nicht.
25 
Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Feuerwehrgesetz. Zwar steht einer Heranziehung des Feuerwehrgesetzes insoweit nicht entgegen, dass das Landeskatastrophengesetz als lex specialis die Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes grundsätzlich verdrängt. Ergibt sich bei der Anwendung des Landeskatastrophengesetzes ein Verweis auf andere Gesetze, nämlich - wie hier - zurück auf besondere landesrechtliche Regelungen im Bereich der Kostentragung, so ist diese Rückverweisung des speziellen Gesetzes auf das allgemeine Gesetz zu beachten. Das Feuerwehrgesetz trifft jedoch keine Regelung für den vorliegenden Fall. Dass es überhaupt Kostenregelungen, wenn auch hier nicht einschlägige, enthält, reicht indes nicht aus.
26 
Ein Kostenersatzanspruch entfällt zunächst nicht mit Blick auf § 36 Abs. 1 1. HS FwG. Danach sind die Leistungen der Gemeindefeuerwehr im Rahmen der ihr nach § 2 Abs. 1 FwG obliegenden Aufgaben unentgeltlich. Nach dieser Regelung haben die Feuerwehren u.a. bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht sind, Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist jedoch auf das Gemeindegebiet beschränkt. Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin ist damit nicht im Rahmen einer ihr obliegenden Aufgabe tätig geworden.
27 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch in § 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung zu sehen, die einen Kostenerstattungsanspruch ausschließen könnte.
28 
Nach § 3 Abs. 1 FwG hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch- und Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie trägt auch die Kosten der Aus- und Fortbildung und Einsätze, soweit nichts anderes bestimmt wird. Nach Abs. 2 haben die Gemeinden ferner auf ihre Kosten entsprechend den örtlichen Bedürfnissen die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten. § 3 Abs. 1 und 2 FwG verpflichtet danach die Gemeinden, ihre Feuerwehr personell und gerätemäßig so auszurüsten, dass sie in der Lage ist, ihre Aufgaben nach § 2 FwG zu erfüllen. § 3 ist daher in engem Zusammenhang mit § 2 FwG zu sehen (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 3 RdNr. 1).
29 
Der von der Gemeindefeuerwehr auf ihre Kosten zu schützende Bereich ist danach grundsätzlich nur das Gemeindegebiet (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage 1997, § 3 RdNr. 6). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Regelung auf die „örtlichen Verhältnisse“ und „örtlichen Bedürfnisse“ abstellt. Es muss sich danach um einen Einsatz innerhalb der eigenen Gemeinde handeln (Surwald, a.a.O. § 3 RdNr. 16). Dies ist hier nicht der Fall.
30 
Schließlich ergibt sich aus § 27 Abs. 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Nach dieser Vorschrift hat die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. Überlandhilfe bedeutet die Hilfe, die sich die Gemeinden auf Anforderung (§ 27 Abs. 1 FwG) mit ihren Feuerwehren zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 FwG gegenseitig leisten.
31 
Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin wurde am 10.08.2002 zwar unstreitig auf Hilfeersuchen der Stadt Reutlingen im Rahmen der Überlandhilfe für die Feuerwehr Reutlingen im Hochwassereinsatz nach § 27 FwG tätig. Insoweit hat sie auch von der um Hilfe ersuchenden Stadt für ihren Einsatz außerhalb des Zeitraums des Katastrophenalarms Kostenerstattung erhalten. Eine nach § 27 Abs. 3 FwG kostenpflichtige Überlandhilfe lag jedoch nach Auslösung des Katastrophenalarms (§ 18 LKatSG) nicht mehr vor. Die Bekämpfung des Schadensereignisses ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Aufgabe der Feuerwehren nach dem Feuerwehrgesetz (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 2 RdNr. 18). Vielmehr ist es mit Feststellung der Katastrophe Aufgabe der nach §§ 4, 6 und 7 LKatSG zuständigen Katastrophenschutzbehörde, die zur Schadensbekämpfung notwendigen Maßnahmen (§ 3 LKatSG) zu treffen oder die Maßnahmen anzuordnen, die zur Abwendung der Katastrophe erforderlich sind. Die gebotenen Einsatzmaßnahmen sind dabei grundsätzlich der Leitung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde unterstellt (§ 19 Abs. 1 LKatSG).
32 
Die Hilfe wurde daher ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Katastrophenfalls bis zur Aufhebung des Katastrophenalarms (§ 23 LKatSG) nicht mehr, wie es § 27 Abs. 1 FwG voraussetzt („gegenseitig“), nämlich gegenüber dem Träger einer anderen Feuerwehr, hier der Stadt Reutlingen, zur Erfüllung deren Aufgaben nach § 2 FwG erbracht, sondern gegenüber der nunmehr für die Gefahrenabwehr zuständigen Katastrophenschutzbehörde, dem Landratsamt Reutlingen. Mit Feststellung der Katastrophe war die Tätigkeit des technischen Leiters der Feuerwehr der Stadt Reutlingen nicht mehr feuerwehrrechtlicher (§ 28 Abs. 1 FwG), sondern katastrophenschutzrechtlicher Natur. Gleiches gilt mithin auch für die bis dahin gemäß § 28 FwG seiner technischen Leitung unterstellten Einsatzkräfte. Das Tätigwerden der Feuerwehr der Klägerin steht daher entgegen der Auffassung des Beklagten in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Beklagten.
33 
Besteht danach keine besondere landesrechtliche Regelung, so hat gemäß § 33 Abs. 2 LKatSG grundsätzlich der Stadt- oder Landkreis, in dessen Gebiet die Katastrophenbekämpfung erfolgt, die Kosten der Einsatzkräfte zu tragen.
34 
3. Ausgenommen sind dabei gemäß § 33 Abs. 3 LKatSG die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5, zu denen die Gemeinde Winterlingen jedoch nicht gehört. Nach § 5 LKatSG wirken alle der Katastrophenschutzbehörde gleich- oder nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen,... mit. § 33 Abs. 3 LKatSG greift damit den Grundgedanken auf, wonach die Kosten der Erfüllung eigener Aufgaben im Katastrophenschutz von den Aufgabenträgern selbst zu tragen sind und überträgt ihn auf die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5 (vgl. LT-Drs. 9/ 3592, S. 48).
35 
Die Feuerwehr der Klägerin ist jedoch nicht Mitwirkende im Sinne dieser Bestimmung. Denn sie ist eine Einrichtung der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes, weshalb sie nicht der 1. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz LKatSG unterfällt. Auch die 2. Alternative findet keine Anwendung, weil sie als landkreisfremde Gemeinde im Bezirk der zuständigen Katastrophenschutzbehörde keine eigenen Zuständigkeiten besitzt. Sie war daher nicht im Rahmen ihres originären Aufgabenbereiches zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 21 LKatSG, der die Nachbarschaftshilfe regelt. Denn mit der Entsendung von Einsatzkräften kommen diesen im Katastrophenschutzgebiet selbst keine eigenen Zuständigkeiten zu.
36 
Für die Höhe der geltend gemachten Kosten ist § 8 LVwVfG maßgeblich. Danach sind grundsätzlich einsatzbedingt angefallene Auslagen ab einer Bagatellgrenze zu erstatten. Auslagen sind nicht nur die durch die konkrete Hilfeleistung verursachten Aufwendungen. Zu diesen Auslagen gehören danach auch die geltend gemachten Kosten für den Maschinen- und Fahrzeugeinsatz. Sog. kalkulatorische Kosten, die die Gemeinden gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 FwG neben den Auslagen berechnen können, sind jedoch für die Kostenerstattung bei der Amtshilfe im Rahmen der Katastrophenschutzbekämpfung nicht vorgesehen. Bedenken gegen die Höhe der Kosten sind weder vom Beklagten geltend gemacht, noch sonst ersichtlich.
37 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ist in dem vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Umfang begründet. Prozesszinsen sind in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich hingegen kein Anspruch auf Verzugszinsen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Streitwertbeschluss vom 28.01.2010
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.653,68 EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch für den Einsatz ihrer freiwilligen Feuerwehr zu.
14 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 33 Abs. 2 LKatSG i.d.F. vom 22.11.1999 (GBl. S. 625). Danach tragen die Stadt- und Landkreise die einzelnen in Absatz 2 aufgeführten Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden entstehen. Nach Nr. 1 sind sie Kostenträger für solche Einsatzkräfte, für die keine besonderen landesrechtlichen Regelungen bestehen. Diese Voraussetzungen liegen vor und der Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht aufgrund anderweitiger Regelungen ausgeschlossen.
15 
Die Klägerin macht Kosten geltend, die den Einsatzkräften ihrer Feuerwehr bei ihrem Einsatz im Katastrophengebiet entstanden sind (1.). Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen besondere landesrechtliche Regelungen, die die Kostentragung durch den Beklagten ausschließen, nicht (2.). Die Klägerin hat die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG ist (3.).
16 
1. Die Klägerin macht Kosten für Einsatzkräfte geltend, die für Maßnahmen im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG im Zeitraum der vom Landratsamt Reutlingen festgestellten Katastrophe innerhalb des Katastrophengebiets entstanden sind. Damit ist der Anwendungsbereich der Erstattungsregelung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG eröffnet.
17 
Zwar war die Feuerwehr der Klägerin unstreitig nicht im Rahmen der - nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG kostenpflichtigen - Nachbarschaftshilfe nach § 21 LKatSG tätig. Nach dieser Regelung hat die Katastrophenschutzbehörde auf Anforderung einer benachbarten Katastrophenschutzbehörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich das Vorliegen einer Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes festgestellt und Katastrophenalarm ausgelöst hat, den Einsatz u.a. von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, soweit der Einsatz der Kräfte nicht im eigenen Bezirk erforderlich erscheint. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 LKatSchG unterstehen die eingesetzten Kräfte danach der Leitung der anfordernden Behörde. Kostenträger bei Einsätzen zur Nachbarschaftshilfe sind in diesem Fall die anfordernden Kreise (vgl. auch LT-Drs. 11/5724, S. 11).
18 
Die Klägerin als nicht dem Landkreis Reutlingen angehörende Gemeinde ist hier jedoch nicht auf Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde tätig geworden, sondern auf Anforderung der Nachbargemeinde. Sie hat ihre Tätigkeit vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe gemäß § 27 FwG gegenüber einer Nachbargemeinde, der Stadt Reutlingen, aufgenommen und hat diese nach Beendigung des Katastrophenalarm auch als solche fortgesetzt. Auch in der Zwischenzeit ist keine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde erfolgt.
19 
§ 21 LKatSG regelt indes nur die wichtigsten Fälle der überörtlichen Hilfeleistung, ohne eine abschließende Regelung zu treffen (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 21 RdNr. 1); andere überörtliche Hilfeleistungen, die einen Kostenerstattungsanspruch nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG nach sich ziehen können, sind demnach nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
20 
Einer Kostenerstattung nach Maßgabe dieser Vorschrift steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht grundsätzlich entgegen, dass die Einsatzkräfte im vorliegenden Fall nicht auf Ersuchen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde und auch nicht unter deren Leitung tätig geworden sind. Denn die Kostenerstattungspflicht wird nach dem Gesetz hiervon nicht abhängig gemacht. Der Wortlaut der Vorschrift und der Regelungszusammenhang ergeben - anders als etwa § 8 LVwVfG („ersuchende Behörde“) und § 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 FwG („auf Anforderung“) - keinen Hinweis darauf, dass die Kostenerstattungspflicht nur eintritt, wenn dem Einsatz ein Ersuchen der zuständigen Behörde vorausgegangen und dieser unter deren Leitung erfolgt ist. Ebenso wenig sind der Entstehungsgeschichte der Regelung dahingehende Anhaltspunkte zu entnehmen.
21 
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass im Regelfall die erstattungspflichtige Hilfe zur Katastrophenbekämpfung durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde angefordert wird und der Einsatz der Einsatzkräfte dann unter deren Leitung erfolgt. Dies schließt jedoch eine Kostenerstattung auch in anderen Fällen nicht aus und würde auch der Lebens- und Einsatzwirklichkeit gerade Unwetter bedingter Einsätze, in deren Verlauf der öffentliche Notstand im Sinne des § 2 FwG das Ausmaß einer Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 2 LKatSG annimmt, nicht gerecht. Bei Auslösung des Katastrophenalarms nach § 18 LKatSG ist schnelle Hilfe und Eigeninitiative durch Einsatzkräfte, die sich auf Anforderung der vormals zur Bekämpfung des öffentlichen Notstandes zuständigen Nachbargemeinde bereits vor Ort befinden, geboten und erwünscht, soweit hierbei - sachdienliche - Maßnahmen zur Katastrophenbekämpfung ergriffen werden, die - wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag - dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprechen. Dass freiwillige Hilfeleistungen, die, wenn sie mit der (stillschweigenden) Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage 1990, § 25 RdNr. 5) erfolgen, einen Anspruch auf Helferentschädigungsleistungen nach sich ziehen können, dem Gesetz nicht fremd sind, zeigt auch die Regelung des § 33 Abs. 2 Nr. 3 LKatSG i. Verb. m. § 25 Abs. 3 LKatSG. Würde man demgegenüber erwarten, dass die sich bereits im Katastrophengebiet befindende freiwillige Feuerwehr einer kreisfremden Gemeinde, die im Katastrophengebiet keine eigene Zuständigkeit besitzt, nach Ausrufung des Katastrophenfalles erst eine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Sinne des § 21 LKatSG einholen müsste, damit die im Katastrophengebiet zuständige Behörde in die Lage versetzt wäre, die Leitung des Einsatzes zu übernehmen, bevor sie weiter - nun-mehr im Wege der Nachbarschaftshilfe - tätig werden dürfte, dann wäre dies sicher mit schwerwiegenden Zeitverlusten verbunden, die nicht im Sinne einer schnellen und effektiven Hilfe sind und daher dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen würden. Dass auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sich ein bestehender Feuerwehreinsatz nach Ausrufung des Katastrophenfalls zu einem Katastropheneinsatz wandeln kann, folgt nicht zuletzt aus § 20 Abs. 4 Satz 2 LKatSG, wonach der technische Leiter im Sinne der §§ 28 und 29 FwG bis zur Ablösung durch den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten technischen Leiter diese Funktion behält. Diese Regelung stellt sicher, dass während der ersten Zeit des Einsatzes nicht durch unzureichende Abstimmung der Tätigkeit der eintreffenden Einheiten die Wirksamkeit der Katastrophenbekämpfung beeinträchtigt wird (vgl. LT-Drs. 6/8750, S. 41).
22 
Wird danach - wie hier - die freiwillige Feuerwehr einer landkreisfremden Gemeinde vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG zu einem Einsatz im Zuständigkeitsbereich der Katastrophenschutzbehörde angefordert und setzt sie nach Ausrufung des Katastrophenfalls durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde aufgrund einer fortdauernden Gefahrenlage den begonnenen Einsatz fort, so trägt nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG der Landkreis die während der Dauer des Katastrophenalarms anfallenden Kosten, wenn (a.) die Katastrophenschutzbehörde aufgrund der Gefahrenlage (hier: Hochwasseralarm), die den Einsatz notwendig gemacht hat, die Katastrophe festgestellt hat und (b.) wenn die Maßnahmen der freiwilligen Feuerwehr bei rechtzeitiger Kenntnis durch die Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der Katastrophenbekämpfung von dieser ebenfalls veranlasst oder jedenfalls gebilligt worden wären (vgl. für einen Einsatz der Träger der Katastrophenhilfe auch Vögt/Vogt, a.a.O. § 33 Rdnr. 15). Werden hingegen während der Katastrophe andere gleichzeitig eingetretene Gefahren, die nicht Grund für den Katastrophenalarm sind, bekämpft, fallen diese Maßnahmen nicht unter diese Kostenregelung (vgl. Vögt/Vogt, a.a.O., § 33 RdNr. 5). Unter den genannten Voraussetzungen lässt sich ausschließen, dass eine aufgedrängte, ungeeignete oder gar schädliche Hilfsaktion von Einsatzkräften eine Kostenerstattungspflicht auslöst.
23 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegt hier ein erstattungspflichtiger Einsatz vor. Die zuständige Behörde hat wegen des Hochwassers, das auch den Einsatz der Feuerwehr der Klägerin notwendig machte, den Katastrophenfall ausgerufen. Bei rechtzeitiger Kenntnis hätte die Katastrophenschutzbehörde die Fortsetzung des laufenden Einsatzes (Leerpumpen eines überfluteten gewerblichen Gebäudes nebst Hoffläche sowie des Kellers des Nachbargebäudes) jedenfalls gebilligt. Dies ergibt sich auch aus den Bekundungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach der Katastropheneinsatzleitung die bestehenden Feuerwehreinsätze, wenn auch nicht konkret der der Klägerin, bekannt waren, ohne dass sie anderes veranlasst hat. Die Einsätze sind daher mit Wissen und Wollen der Katastrophenschutzbehörde fortgesetzt worden. Eine stillschweigende Zustimmung, die sich aus dem schlüssigen Verhalten der Katastrophenschutzbehörde ergeben kann, genügt insoweit.
24 
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht eine besondere landesrechtliche Regelung, die die Kostentragung durch den Beklagten nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ausschließt, nicht.
25 
Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Feuerwehrgesetz. Zwar steht einer Heranziehung des Feuerwehrgesetzes insoweit nicht entgegen, dass das Landeskatastrophengesetz als lex specialis die Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes grundsätzlich verdrängt. Ergibt sich bei der Anwendung des Landeskatastrophengesetzes ein Verweis auf andere Gesetze, nämlich - wie hier - zurück auf besondere landesrechtliche Regelungen im Bereich der Kostentragung, so ist diese Rückverweisung des speziellen Gesetzes auf das allgemeine Gesetz zu beachten. Das Feuerwehrgesetz trifft jedoch keine Regelung für den vorliegenden Fall. Dass es überhaupt Kostenregelungen, wenn auch hier nicht einschlägige, enthält, reicht indes nicht aus.
26 
Ein Kostenersatzanspruch entfällt zunächst nicht mit Blick auf § 36 Abs. 1 1. HS FwG. Danach sind die Leistungen der Gemeindefeuerwehr im Rahmen der ihr nach § 2 Abs. 1 FwG obliegenden Aufgaben unentgeltlich. Nach dieser Regelung haben die Feuerwehren u.a. bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht sind, Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist jedoch auf das Gemeindegebiet beschränkt. Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin ist damit nicht im Rahmen einer ihr obliegenden Aufgabe tätig geworden.
27 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch in § 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung zu sehen, die einen Kostenerstattungsanspruch ausschließen könnte.
28 
Nach § 3 Abs. 1 FwG hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch- und Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie trägt auch die Kosten der Aus- und Fortbildung und Einsätze, soweit nichts anderes bestimmt wird. Nach Abs. 2 haben die Gemeinden ferner auf ihre Kosten entsprechend den örtlichen Bedürfnissen die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten. § 3 Abs. 1 und 2 FwG verpflichtet danach die Gemeinden, ihre Feuerwehr personell und gerätemäßig so auszurüsten, dass sie in der Lage ist, ihre Aufgaben nach § 2 FwG zu erfüllen. § 3 ist daher in engem Zusammenhang mit § 2 FwG zu sehen (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 3 RdNr. 1).
29 
Der von der Gemeindefeuerwehr auf ihre Kosten zu schützende Bereich ist danach grundsätzlich nur das Gemeindegebiet (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage 1997, § 3 RdNr. 6). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Regelung auf die „örtlichen Verhältnisse“ und „örtlichen Bedürfnisse“ abstellt. Es muss sich danach um einen Einsatz innerhalb der eigenen Gemeinde handeln (Surwald, a.a.O. § 3 RdNr. 16). Dies ist hier nicht der Fall.
30 
Schließlich ergibt sich aus § 27 Abs. 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Nach dieser Vorschrift hat die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. Überlandhilfe bedeutet die Hilfe, die sich die Gemeinden auf Anforderung (§ 27 Abs. 1 FwG) mit ihren Feuerwehren zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 FwG gegenseitig leisten.
31 
Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin wurde am 10.08.2002 zwar unstreitig auf Hilfeersuchen der Stadt Reutlingen im Rahmen der Überlandhilfe für die Feuerwehr Reutlingen im Hochwassereinsatz nach § 27 FwG tätig. Insoweit hat sie auch von der um Hilfe ersuchenden Stadt für ihren Einsatz außerhalb des Zeitraums des Katastrophenalarms Kostenerstattung erhalten. Eine nach § 27 Abs. 3 FwG kostenpflichtige Überlandhilfe lag jedoch nach Auslösung des Katastrophenalarms (§ 18 LKatSG) nicht mehr vor. Die Bekämpfung des Schadensereignisses ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Aufgabe der Feuerwehren nach dem Feuerwehrgesetz (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 2 RdNr. 18). Vielmehr ist es mit Feststellung der Katastrophe Aufgabe der nach §§ 4, 6 und 7 LKatSG zuständigen Katastrophenschutzbehörde, die zur Schadensbekämpfung notwendigen Maßnahmen (§ 3 LKatSG) zu treffen oder die Maßnahmen anzuordnen, die zur Abwendung der Katastrophe erforderlich sind. Die gebotenen Einsatzmaßnahmen sind dabei grundsätzlich der Leitung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde unterstellt (§ 19 Abs. 1 LKatSG).
32 
Die Hilfe wurde daher ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Katastrophenfalls bis zur Aufhebung des Katastrophenalarms (§ 23 LKatSG) nicht mehr, wie es § 27 Abs. 1 FwG voraussetzt („gegenseitig“), nämlich gegenüber dem Träger einer anderen Feuerwehr, hier der Stadt Reutlingen, zur Erfüllung deren Aufgaben nach § 2 FwG erbracht, sondern gegenüber der nunmehr für die Gefahrenabwehr zuständigen Katastrophenschutzbehörde, dem Landratsamt Reutlingen. Mit Feststellung der Katastrophe war die Tätigkeit des technischen Leiters der Feuerwehr der Stadt Reutlingen nicht mehr feuerwehrrechtlicher (§ 28 Abs. 1 FwG), sondern katastrophenschutzrechtlicher Natur. Gleiches gilt mithin auch für die bis dahin gemäß § 28 FwG seiner technischen Leitung unterstellten Einsatzkräfte. Das Tätigwerden der Feuerwehr der Klägerin steht daher entgegen der Auffassung des Beklagten in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Beklagten.
33 
Besteht danach keine besondere landesrechtliche Regelung, so hat gemäß § 33 Abs. 2 LKatSG grundsätzlich der Stadt- oder Landkreis, in dessen Gebiet die Katastrophenbekämpfung erfolgt, die Kosten der Einsatzkräfte zu tragen.
34 
3. Ausgenommen sind dabei gemäß § 33 Abs. 3 LKatSG die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5, zu denen die Gemeinde Winterlingen jedoch nicht gehört. Nach § 5 LKatSG wirken alle der Katastrophenschutzbehörde gleich- oder nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen,... mit. § 33 Abs. 3 LKatSG greift damit den Grundgedanken auf, wonach die Kosten der Erfüllung eigener Aufgaben im Katastrophenschutz von den Aufgabenträgern selbst zu tragen sind und überträgt ihn auf die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5 (vgl. LT-Drs. 9/ 3592, S. 48).
35 
Die Feuerwehr der Klägerin ist jedoch nicht Mitwirkende im Sinne dieser Bestimmung. Denn sie ist eine Einrichtung der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes, weshalb sie nicht der 1. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz LKatSG unterfällt. Auch die 2. Alternative findet keine Anwendung, weil sie als landkreisfremde Gemeinde im Bezirk der zuständigen Katastrophenschutzbehörde keine eigenen Zuständigkeiten besitzt. Sie war daher nicht im Rahmen ihres originären Aufgabenbereiches zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 21 LKatSG, der die Nachbarschaftshilfe regelt. Denn mit der Entsendung von Einsatzkräften kommen diesen im Katastrophenschutzgebiet selbst keine eigenen Zuständigkeiten zu.
36 
Für die Höhe der geltend gemachten Kosten ist § 8 LVwVfG maßgeblich. Danach sind grundsätzlich einsatzbedingt angefallene Auslagen ab einer Bagatellgrenze zu erstatten. Auslagen sind nicht nur die durch die konkrete Hilfeleistung verursachten Aufwendungen. Zu diesen Auslagen gehören danach auch die geltend gemachten Kosten für den Maschinen- und Fahrzeugeinsatz. Sog. kalkulatorische Kosten, die die Gemeinden gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 FwG neben den Auslagen berechnen können, sind jedoch für die Kostenerstattung bei der Amtshilfe im Rahmen der Katastrophenschutzbekämpfung nicht vorgesehen. Bedenken gegen die Höhe der Kosten sind weder vom Beklagten geltend gemacht, noch sonst ersichtlich.
37 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ist in dem vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Umfang begründet. Prozesszinsen sind in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich hingegen kein Anspruch auf Verzugszinsen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Streitwertbeschluss vom 28.01.2010
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.653,68 EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Jan. 2010 - 1 S 2740/08

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Jan. 2010 - 1 S 2740/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Jan. 2010 - 1 S 2740/08 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Jan. 2010 - 1 S 2740/08 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 10. Sept. 2008 - 1 K 184/08

bei uns veröffentlicht am 10.09.2008

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Bekl

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 12. Apr. 2006 - 9 K 1840/04

bei uns veröffentlicht am 12.04.2006

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2002 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Z. vom 31.08.2004 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juli 2016 - 1 S 183/15

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. November 2014 - 8 K 4260/12 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 D

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 19. Juni 2012 - 3 K 1339/10

bei uns veröffentlicht am 19.06.2012

Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.969,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2010 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewi

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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Am Samstag, den 10.08.2002 wurden zwei Abteilungen der Feuerwehr der Klägerin um 22.03 Uhr von der Stadt R. alarmiert und im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG angefordert, weil es dort aufgrund heftiger Regenfälle zu Überschwemmungen gekommen war. Zwei Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Klägerin wurden entsandt und pumpten ein gewerbliches Gebäude, die dazugehörige Hoffläche und den Keller eines Nachbargebäudes leer. Der Einsatz endete am folgenden Tag um 08.30 Uhr. Während der Einsatzzeit wurde vom Landratsamt R. unter anderem für das Stadtgebiet von R. der Katastrophenfall ausgerufen, der von 23.50 Uhr (10.08.2002) bis 06.35 (11.08.2002) dauerte. Wegen des Maschinen- und Personaleinsatzes hatte sich die Klägerin zunächst mit Bescheid vom 25.09.2002 unter Hinweis auf § 27 FwG an die Stadt R. gewandt. Diese hatte sich im Widerspruchsverfahren gegen die Höhe der verlangten Kostenerstattung mit der Begründung gewandt, eine Kostenerstattungspflicht der Stadt habe in der Zeit des Katastrophenfalls nicht bestanden. Statt der verlangten 2.935,24 EUR auf der Grundlage eines elfstündigen Feuerwehreinsatzes bezahlte die Stadt lediglich 1.281,56 EUR für vier Stunden Einsatz. Die Klägerin half sodann dem Widerspruch der Stadt R. ab, soweit der Einsatz die Zeiten des ausgerufenen Katastrophenalarms betraf.
Darauf wurde mit Bescheid der Klägerin vom 21.10.2002 vom Beklagten aufgrund von § 33 Landeskatastrophenschutzgesetz – LKatSG – Kostenersatz in Höhe von 1.653,68 EUR verlangt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Auf die Klage des Beklagten (9 K 1840/04) hob das VG Sigmaringen den Bescheid der Klägerin vom 21.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Z. vom 31.08.2004 auf. § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG komme nicht zur Anwendung. Die Vorschrift sei einschränkend auszulegen, die Kostenregelung könne nur zum Zuge kommen, wenn die einzelnen Einsatzmaßnahmen unter der Leitung der Katastrophenschutzbehörde erfolgten. Die Feuerwehr der Beklagten sei jedoch weder von der Katastrophenschutzbehörde um ein Tätigwerden ersucht worden noch habe es irgendwelche Weisungen dieser Behörde gegeben. Die im Hinblick auf die Auslegung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG zugelassene Berufung wurde vom VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 07.12.2007 zurückgewiesen (1 S 1255/06), weil aus keiner der in Betracht zu ziehenden Ermächtigungsgrundlagen die Befugnis folge, den Aufwendungsersatz durch Leistungsbescheid durchzusetzen.
Mit Kostenrechnung vom 08.11.2007 stellte die Klägerin dem Beklagten 1.653,68 EUR in Rechnung. Der Beklagte wies den Anspruch mit Schreiben vom 15.11.2007 zurück.
Die Klägerin hat am 31.01.2008 Klage beim VG Sigmaringen erhoben. Zur Begründung der klagweise geltend gemachten Kosten beruft sie sich auf § 33 LKatSG, hilfsweise § 27 FwG, jeweils in Verbindung mit den §§ 4-8 LVwVfG. Verzug liege seit dem 16.11.2007 vor.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2007 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Wegen der rechtlichen Würdigung werde zunächst auf die Urteile des VG Sigmaringen und des VGH Baden-Württemberg verwiesen. Gemäß § 33 Abs. 3 LKatSG trügen die im Katastrophenschutz Mitwirkenden i.S. des § 5 LKatSG die aus der Erfüllung ihrer Aufgaben resultierenden Kosten selbst. Dies gelte unabhängig davon, ob sie im Bezirk der eigenen Katastrophenschutzbehörde tätig würden oder nicht, da § 5 Abs. 1 Satz 1 LKatSG durch die Verknüpfung „sowie“ klarstelle, dass das Erfordernis einer örtlichen Zuständigkeit im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde sich nur auf die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts beziehe. Für diese weitergehende örtliche Zuständigkeit der Feuerwehren spreche auch § 21 LKatSG, wonach die Feuerwehren auf Anordnung ihrer Katastrophenschutzbehörde zur Nachbarschaftshilfe verpflichtet seien, ohne dass sie einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem anfordernden Landkreis hätten.
11 
Auch § 33 Abs. 2 LKatSG bilde keine Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch. Vielmehr sei in Nr. 1 geregelt, dass die Landkreise nur die Kosten für die Einheiten trügen, für die keine landesrechtliche Regelung bestehe (wie Veterinärdienst, Bergungsdienst …). Für die Feuerwehren bestehe jedoch eine solche. Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spreche auch § 17 LKatSG.
12 
§ 27 FwG regele die gegenseitige Hilfeleistung der Gemeindefeuerwehren. Eine Kostenerstattungspflicht des Landkreises R. könne daraus nicht hergeleitet werden, da die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen habe, dem Hilfe geleistet worden sei. Insoweit sei auch die Art der Bezeichnung des Einsatzes in der Kostenforderung als Überlandhilfe im Rahmen des Katastrophenalarms nicht richtig.
13 
Gegenüber §§ 4-8 LVwVfG sei das Landeskatastrophenschutzgesetz lex specialis. Zudem sei die Feuerwehr der Klägerin nicht auf ein Ersuchen des Beklagten tätig geworden. Ein Tätigwerden für den Landkreis hätte dieses jedoch vorausgesetzt. Eine Spontanhilfe begründe jedoch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen keinen Kostenerstattungsanspruch.
14 
Eine Kostenforderung lasse sich auch nicht aus der Auslösung des Katastrophenalarms herleiten. Die Feststellung der Katastrophe sei lediglich ein Organisationsakt. Auch im Katastrophenfall erledigten die Feuerwehren die ihnen obliegenden Aufgaben in eigener Zuständigkeit. Diese Zuständigkeiten würden durch das generelle Weisungsrecht der Katastrophenschutzbehörde nicht aufgehoben. Entscheidend sei jedoch, dass nach Auslösung des Alarms weder eine Anforderung gemäß § 21 Abs. 1 LKatSG erfolgt noch der Feuerwehr der Klägerin eine Weisung nach § 21 Abs. 2 LKatSG erteilt worden sei. Das Tätigwerden der Feuerwehr stehe somit in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Beklagten.
15 
Der Kammer haben die Behördenakten sowie die Akten aus den Verfahren 9 K 1840/04 und 1 S 1255/06 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs.2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung ihrer Einsatzkosten.
18 
Anspruchsgrundlage ist § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Danach tragen die Landkreise die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden durch solche Einsatzkräfte, für die keine besondere landesrechtliche Regelung besteht, entstehen.
19 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Klägerin Kosten geltend macht, die der von ihr unterhaltenen Feuerwehr bei ihrem Einsatz während des vom Landratsamt R. ausgerufenen Katastrophenfalls entstanden sind. Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Kosten im Einzelnen zu hoch sind, liegen nicht vor und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Auch die Stadt R. hat die Kosten des Einsatzes erstattet, soweit er zeitlich außerhalb des Katastrophenfalls erfolgte, ohne die Kosten für Personal und Fahrzeuge zu rügen.
20 
Es besteht keine besondere landesrechtliche Regelung für die Feuerwehr der Klägerin. Als solche kommt lediglich das Feuerwehrgesetz in Betracht. Diesem geht das Landeskatastrophenschutzgesetz als lex specialis jedoch vor (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 1997, Einführung Rn. 9). § 17 Abs. 2 LKatSG verweist zwar „für Angehörige der Feuerwehren … an Stelle der §§ 11 bis 16“ auf „die für sie bestehenden besonderen landesrechtlichen Vorschriften“. Ein entsprechender – speziell für Feuerwehren geltender – Verweis findet sich im folgenden 3. Teil „Katastrophenbekämpfung“ jedoch nicht. Vielmehr wird in dem Fall das Feuerwehrgesetz verdrängt. Dieser Vorrang des Landeskatastrophenschutzgesetzes erfasst dann auch die Kostenregelungen des Feuerwehrgesetzes, das im Falle seiner Verdrängung nicht als besondere landesrechtliche Regelung i.S.v. § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG besteht.
21 
Anders als das Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 ist die Kammer der Auffassung, dass § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen erfasst, die ohne Kenntnis der Katastrophenschutzbehörde erfolgt sind, sofern sie wie hier durch Einsatzkräfte vorgenommen wurden und – wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag – dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprachen (ähnlich für einen Einsatz der Träger der Katastrophenhilfe wohl auch Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1990, § 33 Rn. 15: Kostentragung bei Eigeninitiative, „wenn die Maßnahmen … von der Katastrophenschutzbehörde … bei rechtzeitiger Kenntnis ebenfalls veranlaßt worden wären“). Die Kammer geht davon aus, dass der Einsatz der Feuerwehr der Klägerin auch aus Sicht des Beklagten sinnvoll war. Gegenteilige Rügen wurden nicht erhoben, obwohl die hilfsweise von der Klägerin bemühte Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag dazu Anlass geboten hätte.
22 
Die Klägerin hat die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG ist. Die Kammer schließt sich insoweit der auch vom Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 vertretenen Auslegung an, dass die Feuerwehr als Einrichtung der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes nicht der ersten Alternative unterfällt („gleich- oder nachgeordnete Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes“) und auch die zweite Alternative keine Anwendung findet, da sie im Bezirk des Beklagten keine eigenen Zuständigkeiten besitzt.
23 
Auf die übrigen von der Klägerin bemühten Anspruchsgrundlagen kommt es daher nicht an.
24 
Zinsen sind in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf Verzugszinsen, da diese nach den „allgemeinen Grundsätze(n) über Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche … nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden“ (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001, 5 C 34/00, juris), woran es hier fehlt. Insoweit war die Klage abzuweisen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist nur hinsichtlich der Zinsen bezogen auf einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten und damit zu einem geringen Teil unterlegen. Da besondere Kosten durch den weitergehenden Antrag nicht ausgelöst wurden, ist es billig, dem Beklagten die Kosten voll aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Satz 2 ZPO.
26 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Auslegung von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Gründe

 
16 
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs.2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung ihrer Einsatzkosten.
18 
Anspruchsgrundlage ist § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Danach tragen die Landkreise die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden durch solche Einsatzkräfte, für die keine besondere landesrechtliche Regelung besteht, entstehen.
19 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Klägerin Kosten geltend macht, die der von ihr unterhaltenen Feuerwehr bei ihrem Einsatz während des vom Landratsamt R. ausgerufenen Katastrophenfalls entstanden sind. Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Kosten im Einzelnen zu hoch sind, liegen nicht vor und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Auch die Stadt R. hat die Kosten des Einsatzes erstattet, soweit er zeitlich außerhalb des Katastrophenfalls erfolgte, ohne die Kosten für Personal und Fahrzeuge zu rügen.
20 
Es besteht keine besondere landesrechtliche Regelung für die Feuerwehr der Klägerin. Als solche kommt lediglich das Feuerwehrgesetz in Betracht. Diesem geht das Landeskatastrophenschutzgesetz als lex specialis jedoch vor (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 1997, Einführung Rn. 9). § 17 Abs. 2 LKatSG verweist zwar „für Angehörige der Feuerwehren … an Stelle der §§ 11 bis 16“ auf „die für sie bestehenden besonderen landesrechtlichen Vorschriften“. Ein entsprechender – speziell für Feuerwehren geltender – Verweis findet sich im folgenden 3. Teil „Katastrophenbekämpfung“ jedoch nicht. Vielmehr wird in dem Fall das Feuerwehrgesetz verdrängt. Dieser Vorrang des Landeskatastrophenschutzgesetzes erfasst dann auch die Kostenregelungen des Feuerwehrgesetzes, das im Falle seiner Verdrängung nicht als besondere landesrechtliche Regelung i.S.v. § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG besteht.
21 
Anders als das Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 ist die Kammer der Auffassung, dass § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen erfasst, die ohne Kenntnis der Katastrophenschutzbehörde erfolgt sind, sofern sie wie hier durch Einsatzkräfte vorgenommen wurden und – wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag – dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprachen (ähnlich für einen Einsatz der Träger der Katastrophenhilfe wohl auch Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1990, § 33 Rn. 15: Kostentragung bei Eigeninitiative, „wenn die Maßnahmen … von der Katastrophenschutzbehörde … bei rechtzeitiger Kenntnis ebenfalls veranlaßt worden wären“). Die Kammer geht davon aus, dass der Einsatz der Feuerwehr der Klägerin auch aus Sicht des Beklagten sinnvoll war. Gegenteilige Rügen wurden nicht erhoben, obwohl die hilfsweise von der Klägerin bemühte Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag dazu Anlass geboten hätte.
22 
Die Klägerin hat die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG ist. Die Kammer schließt sich insoweit der auch vom Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 vertretenen Auslegung an, dass die Feuerwehr als Einrichtung der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes nicht der ersten Alternative unterfällt („gleich- oder nachgeordnete Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes“) und auch die zweite Alternative keine Anwendung findet, da sie im Bezirk des Beklagten keine eigenen Zuständigkeiten besitzt.
23 
Auf die übrigen von der Klägerin bemühten Anspruchsgrundlagen kommt es daher nicht an.
24 
Zinsen sind in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf Verzugszinsen, da diese nach den „allgemeinen Grundsätze(n) über Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche … nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden“ (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001, 5 C 34/00, juris), woran es hier fehlt. Insoweit war die Klage abzuweisen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist nur hinsichtlich der Zinsen bezogen auf einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten und damit zu einem geringen Teil unterlegen. Da besondere Kosten durch den weitergehenden Antrag nicht ausgelöst wurden, ist es billig, dem Beklagten die Kosten voll aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Satz 2 ZPO.
26 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Auslegung von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2002 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Z. vom 31.08.2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der klägerische Landkreis wendet sich gegen einen Kostenbescheid der beklagten Gemeinde wegen eines Einsatzes ihrer Feuerwehr aufgrund eines Unwetters.
Am 10.08.2002 wurde eine Abteilung der Feuerwehr der Beklagten um 22.03 Uhr von der Stadt R. alarmiert, weil es dort aufgrund heftiger Regenfälle zu Überschwemmungen gekommen war. Der Einsatz endete am folgenden Tag um 08.30 Uhr. Während der Einsatzzeit wurde vom Landratsamt R. unter anderem für das Stadtgebiet von R. der Katastrophenfall ausgerufen, der von 23.50 Uhr (10.08.2002) bis 06.35 (11.08.2002) dauerte. Wegen des Maschinen- und Personaleinsatzes hatte sich die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 25.09.2002 an die Stadt R. gewandt. Diese hatte im Widerspruchsverfahren sich gegen die Höhe der verlangten Kostenerstattung mit der Begründung gewandt, eine Kostenerstattungspflicht der Stadt habe in der Zeit des Katastrophenfalls nicht bestanden. Statt der verlangten 2.935,24 EUR auf der Grundlage eines elfstündigen Feuerwehreinsatzes bezahlte die Stadt lediglich 1.281,56 EUR für vier Stunden Einsatz. Die Beklagte half darauf dem Widerspruch der Stadt R. ab, soweit der Einsatz die Zeiten des ausgerufenen Katastrophenalarms betraf.
Darauf wurde mit Bescheid der Beklagten vom 21.10.2002 vom klägerischen Landkreis aufgrund von § 33 Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG - Kostenersatz in Höhe von 1.653,68 EUR verlangt. Am 06.11.2002 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Eine Kostentragung durch den Landkreis scheide nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG aus, nachdem für Einsatzkräfte der Feuerwehr landesrechtliche Regelungen bestünden, die eine Anwendung der allgemeinen Kostenregelung des Katastrophenschutzgesetzes ausschlössen. Für die Feuerwehren stünden im Feuerwehrgesetz nämlich besondere landesrechtliche Regelungen.
Eine Anfrage des Landratsamts Z. als Widerspruchsbehörde beim Regierungspräsidium T. nach dessen Rechtsauffassung ergab, dass hinsichtlich der Feuerwehr der Beklagten § 33 Abs. 3 LKatSG nicht einschlägig sei. Danach tragen „Mitwirkende“ im Sinne von § 5 LKatSG die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergebenden Kosten selbst. Die Feuerwehr der Beklagten habe jedoch im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde keine eigenen Zuständigkeiten besessen. Dem stehe auch nicht § 21 LKatSG entgegen, der die Nachbarschaftshilfe regle. Mit der Entsendung von Hilfskräften kämen diesen im Katastrophengebiet selbst keine eigenen Zuständigkeiten zu. Im Hinblick auf § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG sei festzustellen, dass die spezialgesetzlichen Regelungen des Landeskatastrophenschutzgesetzes die Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes (insbesondere § 27 FwG) und des Polizeigesetzes grundsätzlich verdrängten. Die Kostentragung des Landkreises richte sich nach allgemeinen Entschädigungsgrundsätzen (Amtshilfe) und nicht nach den Festlegungen des Feuerwehrgesetzes (etwa der Überlandhilfe). Das weiterhin befragte Innenministerium teilte im Ergebnis die Auffassung des Regierungspräsidiums.
Darauf wies das Landratsamt Z. mit Bescheid vom 31.08.2004 den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, im Katastrophenfalle verdrängten die Vorschriften des Landeskatastrophenschutzgesetzes andere Vorschriften, wie etwa auch solche des Feuerwehrgesetzes. Im Katastrophenfall erhalte die zuständige Katastrophenschutzbehörde auch das Weisungsrecht für die Feuerwehren. Mit dem Ausrufen des Katastrophenfalls habe die Überlandhilfe der Feuerwehr der Beklagten geendet. Die Hilfeleistung sei insoweit dann nach den allgemeinen Kostenregelungen für die Amtshilfe zu behandeln. § 33 Abs. 3 LKatSG sei nicht anwendbar, da die Feuerwehr der Beklagen nicht „Mitwirkende“ im Sinne von § 5 Abs. 1 LKatSG gewesen sei. Gemeindliche Feuerwehren seien primär für ihr Gemeindegebiet zuständig. Im Katastrophenfall würden sie für das Katastrophengebiet zuständig. Die Verpflichtung der Gemeinden zur Mitwirkung im Katastrophenschutz innerhalb des Katastrophenschutzgebiets ergebe sich aus § 5 Abs. 1 LKatSG. Die Beklagte liege jedoch außerhalb des vom Katastrophenfall betroffenen Landkreises. Deren Feuerwehr sei daher anders zu behandeln als Feuerwehren innerhalb dieses von einer Katastrophe betroffenen Kreisgebietes. Während Feuerwehren aus dem betroffenen Kreisgebiet ihre Kosten selbst zu tragen hätten, gelte dies nicht für Feuerwehren von außerhalb. Der Kläger sei daher gegenüber der Beklagten nach § 33 Abs. 2 LKatSG i.V.m. § 5 bis 8 LVwVfG zum Kostenersatz verpflichtet. Da die Bagatellgrenze des § 8 LVwVfG überschritten sei, seien die verlangten Kosten in voller Höhe erstattungsfähig. Der Bescheid wurde dem Kläger am 06.09.2004 zugestellt.
Am 04.10.2004 hat der klägerische Landkreis beim Verwaltungsgericht Sigmaringen hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, die Feuerwehr der Beklagten sei nicht auf Ersuchen des Klägers tätig geworden. Die Feuerwehr sei weder vom Kläger um ein Tätigwerden ersucht worden noch habe es seitens des Klägers Weisungen gegeben. Der festgestellte Katastrophenfall löse ebenfalls keinen Kostenerstattungsanspruch aus. Auch im Katastrophenfall würden die Feuerwehren die ihnen obliegenden Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigen. Das generelle Weisungsrecht der Katastrophenschutzbehörde gegenüber den Einsatzkräften hebe diese Zuständigkeiten nicht auf. Da nach dem Auslösen des Katastrophenalarms weder eine Anforderung gegenüber der benachbarten Katastrophenschutzbehörde nach § 21 Abs. 1 LKatSG erfolgt sei noch der Feuerwehr eine Weisung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 LKatSG erteilt worden sei, stehe das Tätigwerden der Feuerwehr der Beklagten in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Klägers. Weiterhin sei festzustellen, dass es sich bei der Feuerwehr um einen regulären Einsatz im Rahmen der Überlandhilfe gehandelt habe. An der Kostentragungspflicht des Trägers der Feuerwehr, dem Hilfe geleistet worden sei, ändere sich nichts dadurch, dass der Katastrophenfall festgestellt worden sei. Denn - wie bereits ausgeführt - begründe diese Feststellung als reiner „Organisationsakt“ keine neuen Zuständigkeiten. Die Feuerwehr der Beklagten habe damit auch nach der Auslösung des Katastrophenfalls der Feuerwehr R. Überlandhilfe geleistet. Eine Kostenerstattungspflicht lasse sich ferner auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass das Landeskatastrophenschutzgesetz sich als lex specialis gegenüber dem Feuerwehrgesetz darstelle. Denn § 33 LKatSG nehme die Feuerwehren aus dem Anwendungsbereich der Kostenerstattungspflicht heraus. Nach § 33 Abs. 3 LKatSG würden die im Katastrophenschutz Mitwirkenden die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergebenden Kosten selbst tragen. Dazu seien auch die Feuerwehren zu zählen, da die Bekämpfung von Katastrophen zu ihrem unmittelbaren Aufgabenkreis nach § 2 FwG gehörten. Dies gelte unabhängig davon, ob sie im Bezirk der eigenen Katastrophenschutzbehörde tätig würden oder nicht. § 5 Abs. 1 LKatSG stelle durch die Verknüpfung „sowie“ klar, dass das Erfordernis einer örtlichen Zuständigkeit im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde sich nur auf die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts beziehe. Für diese weitergehende örtliche Zuständigkeit der Feuerwehren spreche auch § 21 LKatSG, wonach die Feuerwehren auf Anordnung ihrer Katastrophenschutzbehörde zur Nachbarschaftshilfe verpflichtet seien, ohne dass sie einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem anfordernden Landkreis hätten. Auch § 33 Abs. 2 LKatSG bilde keine Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch. In § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG sei vielmehr ausdrücklich geregelt, dass die Landkreise nur die Kosten für die Einheiten zu tragen hätten, für die keine landesrechtliche Regelung bestünde. Für die Feuerwehren bestünde jedoch eine landesrechtliche Regelung durch das Feuerwehrgesetz. Deshalb scheide eine Kostenerstattung durch den Kläger aus. Systematisch werde dies durch die Regelung in § 17 LKatSG bestätigt. Die Annahme, dass die besonderen Regelungen des Feuerwehrgesetzes hier nicht betroffen wären, sondern Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes heranzuziehen seien, würde dazu führen, dass § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ins Leere laufe. Die Regelung käme dann auch bei Einsätzen des Polizeivollzugsdienstes und des Rettungsdienstes nie zur Anwendung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Z. vom 31.08.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung wird vorgetragen, einer Anforderung der Feuerwehr habe es nach der Feststellung des Katastrophenfalls nicht mehr bedurft, da die Feuerwehr bereits im Wege der Überlandhilfe im Gebiet des Klägers tätig gewesen sei. Mit der Feststellung des Katastrophenfalls habe die Überlandhilfe nach § 27 FwG geendet, da die Vorschriften des Landeskatastrophengesetzes die des Feuerwehrgesetzes verdrängten. Die Kostentragungspflicht des Klägers ergebe sich aus § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Im Zuge der Novellierung des Landeskatastrophenschutzgesetzes sei § 33 Abs. 4 LKatSG geändert worden, der bis dahin die Kostentragungspflicht für Einsätze geregelt habe. Durch diese Novellierung sei eine besondere landesgesetzliche Regelung im Landeskatastrophenschutzgesetz weggefallen. Der Gesetzgeber habe erreichen wollen, dass die Kostentragung ausschließlich nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG zu beurteilen sei. Zudem sei § 33 Abs. 3 LKatSG auf die Feuerwehr der Beklagten nicht anwendbar. In Verbindung mit § 5 LKatSG müssten nämlich nur diejenigen der Katastrophenschutzbehörde gleich- oder nachgeordneten Stellen die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergebenden Kosten selbst tragen, die im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde eine eigene Zuständigkeit besäßen. Hierunter falle die Feuerwehr der Beklagten jedoch nicht.
12 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
13 
Dem Gericht liegen die in dieser Sache angefallenen Akten der Beklagten und des Landratsamts als Widerspruchsbehörde vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
16 
Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2002, mit dem vom Kläger Kostenersatz in Höhe von 1.653,68 EUR verlangt wird, sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamtsamt Z. vom 31.08.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Bescheide sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der gegenüber dem Kläger von der Beklagten geltend gemachte Kostenersatzanspruch hat keine tragende Rechtsgrundlage. Anknüpfungspunkt für den vermeintlichen Kostenerstattungsanspruch ist der vom Landratsamt R. als Katastrophenschutzbehörde festgestellte Katastrophenfall für die Zeit von 23.50 Uhr am 10.08.2002 bis 06.35 Uhr am 11.08.2002. Im Landeskatastrophenschutzgesetz finden sich in dessen § 33 Regelungen über die Kostentragung im Katastrophenfall. Nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift tragen die Stadt- und Landkreise die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden durch solche Einsatzkräfte oder zu deren Gunsten entstehen, für die keine besondere landesrechtliche Regelung besteht. Im vorliegenden Fall kann dabei offen bleiben, ob hier das Feuerwehrgesetz eine besondere landesrechtliche Regelung darstellt, die geeignet wäre, den klägerischen Landkreis von der Kostentragung im Rahmen der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 LKatSG zu befreien. Denn ohne dass es auf die Beantwortung dieser Frage entscheidend ankäme, scheidet eine Kostentragungspflicht nach der genannten Vorschrift bereits aus den nachfolgenden Erwägungen aus:
18 
Die die Kostentragungspflicht der Stadt- und Landkreise im Katastrophenfall regelnde Bestimmung des § 33 Abs. 2 LKatSG ist zur Ermittlung der maßgeblichen Bedeutung der Vorschrift einschränkend auszulegen (vgl. zur einschränkenden Auslegung: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, 1991, Seite 353 ff.). Nach dem Sinn dieser Vorschrift kann nicht jede Maßnahme innerhalb des Katastrophengebietes und innerhalb des zeitlich bestimmten Rahmens, für den das Vorliegen eines Katastrophenfalles festgestellt wurde, eine Kostenerstattungspflicht auslösen. Maßnahmen zur Bekämpfung einer Katastrophe und zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind daran geknüpft, dass sie zum einen mit dem Willen des Helfers, eine Katastrophe bekämpfen zu wollen, erfolgen. Dies setzt die Kenntnis, dass Katastrophenalarm ausgelöst ist, voraus. Vor allem aber ist zum anderen erforderlich, dass die zuständige Katastrophenschutzbehörde Kenntnis von dem Einsatz hat und hierfür auch die Einsatzleitung übernimmt. Diese Einschränkung ergibt sich insbesondere aus der Bedeutung der §§ 18 und 19 Abs. 1 Satz 1 LKatSG. Danach stellt die Katastrophenschutzbehörde das Vorliegen einer Katastrophe fest, bestimmt das Katastrophengebiet und löst Katastrophenalarm aus. Ihr obliegt auch die Leitung der Einsatzmaßnahmen. Nur wenn diese Voraussetzungen bestehen, insbesondere wenn die einzelnen Einsatzmaßnahmen unter der Leitung der Katastrophenschutzbehörde erfolgen, kann von der Verwendung von Einsatzkräften zur Katastrophenbekämpfung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG gesprochen werden und die in dieser Bestimmung getroffene Kostenregelung zum Zuge kommen. Andernfalls könnte auch jedwede unkoordinierte und unkontrollierte Maßnahme, mitunter auch ungeeignete und gar schädliche „Hilfsaktionen“ einzelner, eine Kostenerstattungspflicht auslösen. So wären etwa die Stadt- und Landkreise im Hinblick auf die Kostentragung jeder aufgedrängten Hilfe durch den Einsatz von Personal und Gerät von hilfswilliger Seite ausgesetzt, ohne hiervon Kenntnis zu haben und die Einsatzkräfte steuern zu können. Dies widerspricht aber dem Sinn und Zweck des durch das Landeskatastrophenschutzgesetz geregelten Katastrophenschutzes. Letztlich dringt somit der Kläger mit seiner Argumentation durch, die Feuerwehr der Beklagten sei weder von der Katastrophenschutzbehörde um ein Tätigwerden ersucht worden noch habe es irgendwelche Weisungen dieser Behörde gegeben. Allein die (weitere) Hilfeleistung der Feuerwehr der Beklagten in der Nacht vom 10. auf den 11.08.2002 im Katastrophengebiet vermag keine Rechtsbeziehung zum Kläger zu begründen, die einen Kostenerstattungsanspruch nach der hier in Rede stehenden Vorschrift auslöst.
19 
Ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger eröffnet sich im vorliegenden Fall auch nicht nach den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ( §§ 677 ff. BGB ) grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1988 -  4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170 <172 ff.>, Urteil vom 11.06.1991 -  7 C 1.91 - DVBl 1991, 1156 <1157>, Urteil vom 09.05.1960 - BVerwG 1 C 55.59 - BVerwGE 10, 282 <290>). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweist. Das ist dann nicht anzunehmen, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten. In einem solchen Fall fehlt es an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Lücke, die durch eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geschlossen werden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22.03 -, BWGZ 2004, 86). Mit Blick auf die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 LKatSG zur Kostentragung im Katastrophenfall liegt hier eine derartige Regelungslücke nicht vor.
20 
Im Übrigen ist, ohne dass dies am Ergebnis dieses Verfahrens etwas ändern könnte, auch § 33 Abs. 3 LKatSG nicht einschlägig, wonach die im Katastrophenschutz Mitwirkenden, die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz ergebenden Kosten selbst tragen. Denn aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 LKatSG ergibt sich eindeutig, dass die Feuerwehr der Beklagten nicht Mitwirkende im Sinne der genannten Bestimmung ist. Denn die Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes, weshalb eine Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. LKatSG ausscheidet. Zum anderen ist die Beklagte zwar eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, sie besitzt jedoch im Bezirk des Klägers keine eigene Zuständigkeit, was die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. LKatSG ausschließt. Die Kostentragungsregelung des § 33 Abs. 3 LKatSG kann hier daher nicht zum Tragen kommen.
21 
Schließlich liegt auch kein Fall der Nachbarschaftshilfe nach § 21 Abs. 1 LKatSG vor, weil die zum Landratsamt R. benachbarte Katastrophenschutzbehörde, zu deren Bezirk die beklagte Gemeinde gehört, nicht eingeschaltet wurde. Daher spielt es hier keine Rolle, dass grundsätzlich die Regelungen über die Überlandhilfe (§ 27 FwG) durch die Regelungen der Nachbarschaftshilfe (§ 21 LKatSG) deswegen verdrängt werden, weil das Landeskatastrophenschutzgesetz gegenüber dem Feuerwehrgesetz lex specialis ist (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., Einführung, RdNr. 9).
22 
Da auch andere Rechtsgrundlagen für den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich sind, ist der Anfechtungsklage stattzugeben.
23 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO.
24 
Das Verwaltungsgericht lässt nach § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zu, da die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG, zu der es - soweit ersichtlich - bisher keine obergerichtliche Rechtsprechung gibt, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
14 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
16 
Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2002, mit dem vom Kläger Kostenersatz in Höhe von 1.653,68 EUR verlangt wird, sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamtsamt Z. vom 31.08.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Bescheide sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der gegenüber dem Kläger von der Beklagten geltend gemachte Kostenersatzanspruch hat keine tragende Rechtsgrundlage. Anknüpfungspunkt für den vermeintlichen Kostenerstattungsanspruch ist der vom Landratsamt R. als Katastrophenschutzbehörde festgestellte Katastrophenfall für die Zeit von 23.50 Uhr am 10.08.2002 bis 06.35 Uhr am 11.08.2002. Im Landeskatastrophenschutzgesetz finden sich in dessen § 33 Regelungen über die Kostentragung im Katastrophenfall. Nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift tragen die Stadt- und Landkreise die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden durch solche Einsatzkräfte oder zu deren Gunsten entstehen, für die keine besondere landesrechtliche Regelung besteht. Im vorliegenden Fall kann dabei offen bleiben, ob hier das Feuerwehrgesetz eine besondere landesrechtliche Regelung darstellt, die geeignet wäre, den klägerischen Landkreis von der Kostentragung im Rahmen der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 LKatSG zu befreien. Denn ohne dass es auf die Beantwortung dieser Frage entscheidend ankäme, scheidet eine Kostentragungspflicht nach der genannten Vorschrift bereits aus den nachfolgenden Erwägungen aus:
18 
Die die Kostentragungspflicht der Stadt- und Landkreise im Katastrophenfall regelnde Bestimmung des § 33 Abs. 2 LKatSG ist zur Ermittlung der maßgeblichen Bedeutung der Vorschrift einschränkend auszulegen (vgl. zur einschränkenden Auslegung: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, 1991, Seite 353 ff.). Nach dem Sinn dieser Vorschrift kann nicht jede Maßnahme innerhalb des Katastrophengebietes und innerhalb des zeitlich bestimmten Rahmens, für den das Vorliegen eines Katastrophenfalles festgestellt wurde, eine Kostenerstattungspflicht auslösen. Maßnahmen zur Bekämpfung einer Katastrophe und zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind daran geknüpft, dass sie zum einen mit dem Willen des Helfers, eine Katastrophe bekämpfen zu wollen, erfolgen. Dies setzt die Kenntnis, dass Katastrophenalarm ausgelöst ist, voraus. Vor allem aber ist zum anderen erforderlich, dass die zuständige Katastrophenschutzbehörde Kenntnis von dem Einsatz hat und hierfür auch die Einsatzleitung übernimmt. Diese Einschränkung ergibt sich insbesondere aus der Bedeutung der §§ 18 und 19 Abs. 1 Satz 1 LKatSG. Danach stellt die Katastrophenschutzbehörde das Vorliegen einer Katastrophe fest, bestimmt das Katastrophengebiet und löst Katastrophenalarm aus. Ihr obliegt auch die Leitung der Einsatzmaßnahmen. Nur wenn diese Voraussetzungen bestehen, insbesondere wenn die einzelnen Einsatzmaßnahmen unter der Leitung der Katastrophenschutzbehörde erfolgen, kann von der Verwendung von Einsatzkräften zur Katastrophenbekämpfung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG gesprochen werden und die in dieser Bestimmung getroffene Kostenregelung zum Zuge kommen. Andernfalls könnte auch jedwede unkoordinierte und unkontrollierte Maßnahme, mitunter auch ungeeignete und gar schädliche „Hilfsaktionen“ einzelner, eine Kostenerstattungspflicht auslösen. So wären etwa die Stadt- und Landkreise im Hinblick auf die Kostentragung jeder aufgedrängten Hilfe durch den Einsatz von Personal und Gerät von hilfswilliger Seite ausgesetzt, ohne hiervon Kenntnis zu haben und die Einsatzkräfte steuern zu können. Dies widerspricht aber dem Sinn und Zweck des durch das Landeskatastrophenschutzgesetz geregelten Katastrophenschutzes. Letztlich dringt somit der Kläger mit seiner Argumentation durch, die Feuerwehr der Beklagten sei weder von der Katastrophenschutzbehörde um ein Tätigwerden ersucht worden noch habe es irgendwelche Weisungen dieser Behörde gegeben. Allein die (weitere) Hilfeleistung der Feuerwehr der Beklagten in der Nacht vom 10. auf den 11.08.2002 im Katastrophengebiet vermag keine Rechtsbeziehung zum Kläger zu begründen, die einen Kostenerstattungsanspruch nach der hier in Rede stehenden Vorschrift auslöst.
19 
Ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger eröffnet sich im vorliegenden Fall auch nicht nach den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ( §§ 677 ff. BGB ) grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1988 -  4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170 <172 ff.>, Urteil vom 11.06.1991 -  7 C 1.91 - DVBl 1991, 1156 <1157>, Urteil vom 09.05.1960 - BVerwG 1 C 55.59 - BVerwGE 10, 282 <290>). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweist. Das ist dann nicht anzunehmen, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten. In einem solchen Fall fehlt es an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Lücke, die durch eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geschlossen werden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22.03 -, BWGZ 2004, 86). Mit Blick auf die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 LKatSG zur Kostentragung im Katastrophenfall liegt hier eine derartige Regelungslücke nicht vor.
20 
Im Übrigen ist, ohne dass dies am Ergebnis dieses Verfahrens etwas ändern könnte, auch § 33 Abs. 3 LKatSG nicht einschlägig, wonach die im Katastrophenschutz Mitwirkenden, die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz ergebenden Kosten selbst tragen. Denn aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 LKatSG ergibt sich eindeutig, dass die Feuerwehr der Beklagten nicht Mitwirkende im Sinne der genannten Bestimmung ist. Denn die Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes, weshalb eine Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. LKatSG ausscheidet. Zum anderen ist die Beklagte zwar eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, sie besitzt jedoch im Bezirk des Klägers keine eigene Zuständigkeit, was die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. LKatSG ausschließt. Die Kostentragungsregelung des § 33 Abs. 3 LKatSG kann hier daher nicht zum Tragen kommen.
21 
Schließlich liegt auch kein Fall der Nachbarschaftshilfe nach § 21 Abs. 1 LKatSG vor, weil die zum Landratsamt R. benachbarte Katastrophenschutzbehörde, zu deren Bezirk die beklagte Gemeinde gehört, nicht eingeschaltet wurde. Daher spielt es hier keine Rolle, dass grundsätzlich die Regelungen über die Überlandhilfe (§ 27 FwG) durch die Regelungen der Nachbarschaftshilfe (§ 21 LKatSG) deswegen verdrängt werden, weil das Landeskatastrophenschutzgesetz gegenüber dem Feuerwehrgesetz lex specialis ist (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., Einführung, RdNr. 9).
22 
Da auch andere Rechtsgrundlagen für den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich sind, ist der Anfechtungsklage stattzugeben.
23 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO.
24 
Das Verwaltungsgericht lässt nach § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zu, da die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG, zu der es - soweit ersichtlich - bisher keine obergerichtliche Rechtsprechung gibt, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Am Samstag, den 10.08.2002 wurden zwei Abteilungen der Feuerwehr der Klägerin um 22.03 Uhr von der Stadt R. alarmiert und im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG angefordert, weil es dort aufgrund heftiger Regenfälle zu Überschwemmungen gekommen war. Zwei Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Klägerin wurden entsandt und pumpten ein gewerbliches Gebäude, die dazugehörige Hoffläche und den Keller eines Nachbargebäudes leer. Der Einsatz endete am folgenden Tag um 08.30 Uhr. Während der Einsatzzeit wurde vom Landratsamt R. unter anderem für das Stadtgebiet von R. der Katastrophenfall ausgerufen, der von 23.50 Uhr (10.08.2002) bis 06.35 (11.08.2002) dauerte. Wegen des Maschinen- und Personaleinsatzes hatte sich die Klägerin zunächst mit Bescheid vom 25.09.2002 unter Hinweis auf § 27 FwG an die Stadt R. gewandt. Diese hatte sich im Widerspruchsverfahren gegen die Höhe der verlangten Kostenerstattung mit der Begründung gewandt, eine Kostenerstattungspflicht der Stadt habe in der Zeit des Katastrophenfalls nicht bestanden. Statt der verlangten 2.935,24 EUR auf der Grundlage eines elfstündigen Feuerwehreinsatzes bezahlte die Stadt lediglich 1.281,56 EUR für vier Stunden Einsatz. Die Klägerin half sodann dem Widerspruch der Stadt R. ab, soweit der Einsatz die Zeiten des ausgerufenen Katastrophenalarms betraf.
Darauf wurde mit Bescheid der Klägerin vom 21.10.2002 vom Beklagten aufgrund von § 33 Landeskatastrophenschutzgesetz – LKatSG – Kostenersatz in Höhe von 1.653,68 EUR verlangt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Auf die Klage des Beklagten (9 K 1840/04) hob das VG Sigmaringen den Bescheid der Klägerin vom 21.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Z. vom 31.08.2004 auf. § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG komme nicht zur Anwendung. Die Vorschrift sei einschränkend auszulegen, die Kostenregelung könne nur zum Zuge kommen, wenn die einzelnen Einsatzmaßnahmen unter der Leitung der Katastrophenschutzbehörde erfolgten. Die Feuerwehr der Beklagten sei jedoch weder von der Katastrophenschutzbehörde um ein Tätigwerden ersucht worden noch habe es irgendwelche Weisungen dieser Behörde gegeben. Die im Hinblick auf die Auslegung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG zugelassene Berufung wurde vom VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 07.12.2007 zurückgewiesen (1 S 1255/06), weil aus keiner der in Betracht zu ziehenden Ermächtigungsgrundlagen die Befugnis folge, den Aufwendungsersatz durch Leistungsbescheid durchzusetzen.
Mit Kostenrechnung vom 08.11.2007 stellte die Klägerin dem Beklagten 1.653,68 EUR in Rechnung. Der Beklagte wies den Anspruch mit Schreiben vom 15.11.2007 zurück.
Die Klägerin hat am 31.01.2008 Klage beim VG Sigmaringen erhoben. Zur Begründung der klagweise geltend gemachten Kosten beruft sie sich auf § 33 LKatSG, hilfsweise § 27 FwG, jeweils in Verbindung mit den §§ 4-8 LVwVfG. Verzug liege seit dem 16.11.2007 vor.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2007 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Wegen der rechtlichen Würdigung werde zunächst auf die Urteile des VG Sigmaringen und des VGH Baden-Württemberg verwiesen. Gemäß § 33 Abs. 3 LKatSG trügen die im Katastrophenschutz Mitwirkenden i.S. des § 5 LKatSG die aus der Erfüllung ihrer Aufgaben resultierenden Kosten selbst. Dies gelte unabhängig davon, ob sie im Bezirk der eigenen Katastrophenschutzbehörde tätig würden oder nicht, da § 5 Abs. 1 Satz 1 LKatSG durch die Verknüpfung „sowie“ klarstelle, dass das Erfordernis einer örtlichen Zuständigkeit im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde sich nur auf die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts beziehe. Für diese weitergehende örtliche Zuständigkeit der Feuerwehren spreche auch § 21 LKatSG, wonach die Feuerwehren auf Anordnung ihrer Katastrophenschutzbehörde zur Nachbarschaftshilfe verpflichtet seien, ohne dass sie einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem anfordernden Landkreis hätten.
11 
Auch § 33 Abs. 2 LKatSG bilde keine Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch. Vielmehr sei in Nr. 1 geregelt, dass die Landkreise nur die Kosten für die Einheiten trügen, für die keine landesrechtliche Regelung bestehe (wie Veterinärdienst, Bergungsdienst …). Für die Feuerwehren bestehe jedoch eine solche. Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spreche auch § 17 LKatSG.
12 
§ 27 FwG regele die gegenseitige Hilfeleistung der Gemeindefeuerwehren. Eine Kostenerstattungspflicht des Landkreises R. könne daraus nicht hergeleitet werden, da die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen habe, dem Hilfe geleistet worden sei. Insoweit sei auch die Art der Bezeichnung des Einsatzes in der Kostenforderung als Überlandhilfe im Rahmen des Katastrophenalarms nicht richtig.
13 
Gegenüber §§ 4-8 LVwVfG sei das Landeskatastrophenschutzgesetz lex specialis. Zudem sei die Feuerwehr der Klägerin nicht auf ein Ersuchen des Beklagten tätig geworden. Ein Tätigwerden für den Landkreis hätte dieses jedoch vorausgesetzt. Eine Spontanhilfe begründe jedoch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen keinen Kostenerstattungsanspruch.
14 
Eine Kostenforderung lasse sich auch nicht aus der Auslösung des Katastrophenalarms herleiten. Die Feststellung der Katastrophe sei lediglich ein Organisationsakt. Auch im Katastrophenfall erledigten die Feuerwehren die ihnen obliegenden Aufgaben in eigener Zuständigkeit. Diese Zuständigkeiten würden durch das generelle Weisungsrecht der Katastrophenschutzbehörde nicht aufgehoben. Entscheidend sei jedoch, dass nach Auslösung des Alarms weder eine Anforderung gemäß § 21 Abs. 1 LKatSG erfolgt noch der Feuerwehr der Klägerin eine Weisung nach § 21 Abs. 2 LKatSG erteilt worden sei. Das Tätigwerden der Feuerwehr stehe somit in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Beklagten.
15 
Der Kammer haben die Behördenakten sowie die Akten aus den Verfahren 9 K 1840/04 und 1 S 1255/06 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs.2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung ihrer Einsatzkosten.
18 
Anspruchsgrundlage ist § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Danach tragen die Landkreise die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden durch solche Einsatzkräfte, für die keine besondere landesrechtliche Regelung besteht, entstehen.
19 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Klägerin Kosten geltend macht, die der von ihr unterhaltenen Feuerwehr bei ihrem Einsatz während des vom Landratsamt R. ausgerufenen Katastrophenfalls entstanden sind. Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Kosten im Einzelnen zu hoch sind, liegen nicht vor und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Auch die Stadt R. hat die Kosten des Einsatzes erstattet, soweit er zeitlich außerhalb des Katastrophenfalls erfolgte, ohne die Kosten für Personal und Fahrzeuge zu rügen.
20 
Es besteht keine besondere landesrechtliche Regelung für die Feuerwehr der Klägerin. Als solche kommt lediglich das Feuerwehrgesetz in Betracht. Diesem geht das Landeskatastrophenschutzgesetz als lex specialis jedoch vor (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 1997, Einführung Rn. 9). § 17 Abs. 2 LKatSG verweist zwar „für Angehörige der Feuerwehren … an Stelle der §§ 11 bis 16“ auf „die für sie bestehenden besonderen landesrechtlichen Vorschriften“. Ein entsprechender – speziell für Feuerwehren geltender – Verweis findet sich im folgenden 3. Teil „Katastrophenbekämpfung“ jedoch nicht. Vielmehr wird in dem Fall das Feuerwehrgesetz verdrängt. Dieser Vorrang des Landeskatastrophenschutzgesetzes erfasst dann auch die Kostenregelungen des Feuerwehrgesetzes, das im Falle seiner Verdrängung nicht als besondere landesrechtliche Regelung i.S.v. § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG besteht.
21 
Anders als das Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 ist die Kammer der Auffassung, dass § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen erfasst, die ohne Kenntnis der Katastrophenschutzbehörde erfolgt sind, sofern sie wie hier durch Einsatzkräfte vorgenommen wurden und – wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag – dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprachen (ähnlich für einen Einsatz der Träger der Katastrophenhilfe wohl auch Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1990, § 33 Rn. 15: Kostentragung bei Eigeninitiative, „wenn die Maßnahmen … von der Katastrophenschutzbehörde … bei rechtzeitiger Kenntnis ebenfalls veranlaßt worden wären“). Die Kammer geht davon aus, dass der Einsatz der Feuerwehr der Klägerin auch aus Sicht des Beklagten sinnvoll war. Gegenteilige Rügen wurden nicht erhoben, obwohl die hilfsweise von der Klägerin bemühte Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag dazu Anlass geboten hätte.
22 
Die Klägerin hat die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG ist. Die Kammer schließt sich insoweit der auch vom Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 vertretenen Auslegung an, dass die Feuerwehr als Einrichtung der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes nicht der ersten Alternative unterfällt („gleich- oder nachgeordnete Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes“) und auch die zweite Alternative keine Anwendung findet, da sie im Bezirk des Beklagten keine eigenen Zuständigkeiten besitzt.
23 
Auf die übrigen von der Klägerin bemühten Anspruchsgrundlagen kommt es daher nicht an.
24 
Zinsen sind in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf Verzugszinsen, da diese nach den „allgemeinen Grundsätze(n) über Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche … nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden“ (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001, 5 C 34/00, juris), woran es hier fehlt. Insoweit war die Klage abzuweisen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist nur hinsichtlich der Zinsen bezogen auf einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten und damit zu einem geringen Teil unterlegen. Da besondere Kosten durch den weitergehenden Antrag nicht ausgelöst wurden, ist es billig, dem Beklagten die Kosten voll aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Satz 2 ZPO.
26 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Auslegung von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Gründe

 
16 
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs.2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung ihrer Einsatzkosten.
18 
Anspruchsgrundlage ist § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Danach tragen die Landkreise die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden durch solche Einsatzkräfte, für die keine besondere landesrechtliche Regelung besteht, entstehen.
19 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Klägerin Kosten geltend macht, die der von ihr unterhaltenen Feuerwehr bei ihrem Einsatz während des vom Landratsamt R. ausgerufenen Katastrophenfalls entstanden sind. Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Kosten im Einzelnen zu hoch sind, liegen nicht vor und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Auch die Stadt R. hat die Kosten des Einsatzes erstattet, soweit er zeitlich außerhalb des Katastrophenfalls erfolgte, ohne die Kosten für Personal und Fahrzeuge zu rügen.
20 
Es besteht keine besondere landesrechtliche Regelung für die Feuerwehr der Klägerin. Als solche kommt lediglich das Feuerwehrgesetz in Betracht. Diesem geht das Landeskatastrophenschutzgesetz als lex specialis jedoch vor (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 1997, Einführung Rn. 9). § 17 Abs. 2 LKatSG verweist zwar „für Angehörige der Feuerwehren … an Stelle der §§ 11 bis 16“ auf „die für sie bestehenden besonderen landesrechtlichen Vorschriften“. Ein entsprechender – speziell für Feuerwehren geltender – Verweis findet sich im folgenden 3. Teil „Katastrophenbekämpfung“ jedoch nicht. Vielmehr wird in dem Fall das Feuerwehrgesetz verdrängt. Dieser Vorrang des Landeskatastrophenschutzgesetzes erfasst dann auch die Kostenregelungen des Feuerwehrgesetzes, das im Falle seiner Verdrängung nicht als besondere landesrechtliche Regelung i.S.v. § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG besteht.
21 
Anders als das Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 ist die Kammer der Auffassung, dass § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen erfasst, die ohne Kenntnis der Katastrophenschutzbehörde erfolgt sind, sofern sie wie hier durch Einsatzkräfte vorgenommen wurden und – wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag – dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprachen (ähnlich für einen Einsatz der Träger der Katastrophenhilfe wohl auch Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1990, § 33 Rn. 15: Kostentragung bei Eigeninitiative, „wenn die Maßnahmen … von der Katastrophenschutzbehörde … bei rechtzeitiger Kenntnis ebenfalls veranlaßt worden wären“). Die Kammer geht davon aus, dass der Einsatz der Feuerwehr der Klägerin auch aus Sicht des Beklagten sinnvoll war. Gegenteilige Rügen wurden nicht erhoben, obwohl die hilfsweise von der Klägerin bemühte Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag dazu Anlass geboten hätte.
22 
Die Klägerin hat die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG ist. Die Kammer schließt sich insoweit der auch vom Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 vertretenen Auslegung an, dass die Feuerwehr als Einrichtung der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes nicht der ersten Alternative unterfällt („gleich- oder nachgeordnete Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes“) und auch die zweite Alternative keine Anwendung findet, da sie im Bezirk des Beklagten keine eigenen Zuständigkeiten besitzt.
23 
Auf die übrigen von der Klägerin bemühten Anspruchsgrundlagen kommt es daher nicht an.
24 
Zinsen sind in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf Verzugszinsen, da diese nach den „allgemeinen Grundsätze(n) über Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche … nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden“ (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001, 5 C 34/00, juris), woran es hier fehlt. Insoweit war die Klage abzuweisen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist nur hinsichtlich der Zinsen bezogen auf einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten und damit zu einem geringen Teil unterlegen. Da besondere Kosten durch den weitergehenden Antrag nicht ausgelöst wurden, ist es billig, dem Beklagten die Kosten voll aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Satz 2 ZPO.
26 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Auslegung von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2002 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Z. vom 31.08.2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der klägerische Landkreis wendet sich gegen einen Kostenbescheid der beklagten Gemeinde wegen eines Einsatzes ihrer Feuerwehr aufgrund eines Unwetters.
Am 10.08.2002 wurde eine Abteilung der Feuerwehr der Beklagten um 22.03 Uhr von der Stadt R. alarmiert, weil es dort aufgrund heftiger Regenfälle zu Überschwemmungen gekommen war. Der Einsatz endete am folgenden Tag um 08.30 Uhr. Während der Einsatzzeit wurde vom Landratsamt R. unter anderem für das Stadtgebiet von R. der Katastrophenfall ausgerufen, der von 23.50 Uhr (10.08.2002) bis 06.35 (11.08.2002) dauerte. Wegen des Maschinen- und Personaleinsatzes hatte sich die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 25.09.2002 an die Stadt R. gewandt. Diese hatte im Widerspruchsverfahren sich gegen die Höhe der verlangten Kostenerstattung mit der Begründung gewandt, eine Kostenerstattungspflicht der Stadt habe in der Zeit des Katastrophenfalls nicht bestanden. Statt der verlangten 2.935,24 EUR auf der Grundlage eines elfstündigen Feuerwehreinsatzes bezahlte die Stadt lediglich 1.281,56 EUR für vier Stunden Einsatz. Die Beklagte half darauf dem Widerspruch der Stadt R. ab, soweit der Einsatz die Zeiten des ausgerufenen Katastrophenalarms betraf.
Darauf wurde mit Bescheid der Beklagten vom 21.10.2002 vom klägerischen Landkreis aufgrund von § 33 Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG - Kostenersatz in Höhe von 1.653,68 EUR verlangt. Am 06.11.2002 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Eine Kostentragung durch den Landkreis scheide nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG aus, nachdem für Einsatzkräfte der Feuerwehr landesrechtliche Regelungen bestünden, die eine Anwendung der allgemeinen Kostenregelung des Katastrophenschutzgesetzes ausschlössen. Für die Feuerwehren stünden im Feuerwehrgesetz nämlich besondere landesrechtliche Regelungen.
Eine Anfrage des Landratsamts Z. als Widerspruchsbehörde beim Regierungspräsidium T. nach dessen Rechtsauffassung ergab, dass hinsichtlich der Feuerwehr der Beklagten § 33 Abs. 3 LKatSG nicht einschlägig sei. Danach tragen „Mitwirkende“ im Sinne von § 5 LKatSG die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergebenden Kosten selbst. Die Feuerwehr der Beklagten habe jedoch im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde keine eigenen Zuständigkeiten besessen. Dem stehe auch nicht § 21 LKatSG entgegen, der die Nachbarschaftshilfe regle. Mit der Entsendung von Hilfskräften kämen diesen im Katastrophengebiet selbst keine eigenen Zuständigkeiten zu. Im Hinblick auf § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG sei festzustellen, dass die spezialgesetzlichen Regelungen des Landeskatastrophenschutzgesetzes die Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes (insbesondere § 27 FwG) und des Polizeigesetzes grundsätzlich verdrängten. Die Kostentragung des Landkreises richte sich nach allgemeinen Entschädigungsgrundsätzen (Amtshilfe) und nicht nach den Festlegungen des Feuerwehrgesetzes (etwa der Überlandhilfe). Das weiterhin befragte Innenministerium teilte im Ergebnis die Auffassung des Regierungspräsidiums.
Darauf wies das Landratsamt Z. mit Bescheid vom 31.08.2004 den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, im Katastrophenfalle verdrängten die Vorschriften des Landeskatastrophenschutzgesetzes andere Vorschriften, wie etwa auch solche des Feuerwehrgesetzes. Im Katastrophenfall erhalte die zuständige Katastrophenschutzbehörde auch das Weisungsrecht für die Feuerwehren. Mit dem Ausrufen des Katastrophenfalls habe die Überlandhilfe der Feuerwehr der Beklagten geendet. Die Hilfeleistung sei insoweit dann nach den allgemeinen Kostenregelungen für die Amtshilfe zu behandeln. § 33 Abs. 3 LKatSG sei nicht anwendbar, da die Feuerwehr der Beklagen nicht „Mitwirkende“ im Sinne von § 5 Abs. 1 LKatSG gewesen sei. Gemeindliche Feuerwehren seien primär für ihr Gemeindegebiet zuständig. Im Katastrophenfall würden sie für das Katastrophengebiet zuständig. Die Verpflichtung der Gemeinden zur Mitwirkung im Katastrophenschutz innerhalb des Katastrophenschutzgebiets ergebe sich aus § 5 Abs. 1 LKatSG. Die Beklagte liege jedoch außerhalb des vom Katastrophenfall betroffenen Landkreises. Deren Feuerwehr sei daher anders zu behandeln als Feuerwehren innerhalb dieses von einer Katastrophe betroffenen Kreisgebietes. Während Feuerwehren aus dem betroffenen Kreisgebiet ihre Kosten selbst zu tragen hätten, gelte dies nicht für Feuerwehren von außerhalb. Der Kläger sei daher gegenüber der Beklagten nach § 33 Abs. 2 LKatSG i.V.m. § 5 bis 8 LVwVfG zum Kostenersatz verpflichtet. Da die Bagatellgrenze des § 8 LVwVfG überschritten sei, seien die verlangten Kosten in voller Höhe erstattungsfähig. Der Bescheid wurde dem Kläger am 06.09.2004 zugestellt.
Am 04.10.2004 hat der klägerische Landkreis beim Verwaltungsgericht Sigmaringen hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, die Feuerwehr der Beklagten sei nicht auf Ersuchen des Klägers tätig geworden. Die Feuerwehr sei weder vom Kläger um ein Tätigwerden ersucht worden noch habe es seitens des Klägers Weisungen gegeben. Der festgestellte Katastrophenfall löse ebenfalls keinen Kostenerstattungsanspruch aus. Auch im Katastrophenfall würden die Feuerwehren die ihnen obliegenden Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigen. Das generelle Weisungsrecht der Katastrophenschutzbehörde gegenüber den Einsatzkräften hebe diese Zuständigkeiten nicht auf. Da nach dem Auslösen des Katastrophenalarms weder eine Anforderung gegenüber der benachbarten Katastrophenschutzbehörde nach § 21 Abs. 1 LKatSG erfolgt sei noch der Feuerwehr eine Weisung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 LKatSG erteilt worden sei, stehe das Tätigwerden der Feuerwehr der Beklagten in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Klägers. Weiterhin sei festzustellen, dass es sich bei der Feuerwehr um einen regulären Einsatz im Rahmen der Überlandhilfe gehandelt habe. An der Kostentragungspflicht des Trägers der Feuerwehr, dem Hilfe geleistet worden sei, ändere sich nichts dadurch, dass der Katastrophenfall festgestellt worden sei. Denn - wie bereits ausgeführt - begründe diese Feststellung als reiner „Organisationsakt“ keine neuen Zuständigkeiten. Die Feuerwehr der Beklagten habe damit auch nach der Auslösung des Katastrophenfalls der Feuerwehr R. Überlandhilfe geleistet. Eine Kostenerstattungspflicht lasse sich ferner auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass das Landeskatastrophenschutzgesetz sich als lex specialis gegenüber dem Feuerwehrgesetz darstelle. Denn § 33 LKatSG nehme die Feuerwehren aus dem Anwendungsbereich der Kostenerstattungspflicht heraus. Nach § 33 Abs. 3 LKatSG würden die im Katastrophenschutz Mitwirkenden die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergebenden Kosten selbst tragen. Dazu seien auch die Feuerwehren zu zählen, da die Bekämpfung von Katastrophen zu ihrem unmittelbaren Aufgabenkreis nach § 2 FwG gehörten. Dies gelte unabhängig davon, ob sie im Bezirk der eigenen Katastrophenschutzbehörde tätig würden oder nicht. § 5 Abs. 1 LKatSG stelle durch die Verknüpfung „sowie“ klar, dass das Erfordernis einer örtlichen Zuständigkeit im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde sich nur auf die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts beziehe. Für diese weitergehende örtliche Zuständigkeit der Feuerwehren spreche auch § 21 LKatSG, wonach die Feuerwehren auf Anordnung ihrer Katastrophenschutzbehörde zur Nachbarschaftshilfe verpflichtet seien, ohne dass sie einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem anfordernden Landkreis hätten. Auch § 33 Abs. 2 LKatSG bilde keine Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch. In § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG sei vielmehr ausdrücklich geregelt, dass die Landkreise nur die Kosten für die Einheiten zu tragen hätten, für die keine landesrechtliche Regelung bestünde. Für die Feuerwehren bestünde jedoch eine landesrechtliche Regelung durch das Feuerwehrgesetz. Deshalb scheide eine Kostenerstattung durch den Kläger aus. Systematisch werde dies durch die Regelung in § 17 LKatSG bestätigt. Die Annahme, dass die besonderen Regelungen des Feuerwehrgesetzes hier nicht betroffen wären, sondern Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes heranzuziehen seien, würde dazu führen, dass § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ins Leere laufe. Die Regelung käme dann auch bei Einsätzen des Polizeivollzugsdienstes und des Rettungsdienstes nie zur Anwendung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Z. vom 31.08.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung wird vorgetragen, einer Anforderung der Feuerwehr habe es nach der Feststellung des Katastrophenfalls nicht mehr bedurft, da die Feuerwehr bereits im Wege der Überlandhilfe im Gebiet des Klägers tätig gewesen sei. Mit der Feststellung des Katastrophenfalls habe die Überlandhilfe nach § 27 FwG geendet, da die Vorschriften des Landeskatastrophengesetzes die des Feuerwehrgesetzes verdrängten. Die Kostentragungspflicht des Klägers ergebe sich aus § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Im Zuge der Novellierung des Landeskatastrophenschutzgesetzes sei § 33 Abs. 4 LKatSG geändert worden, der bis dahin die Kostentragungspflicht für Einsätze geregelt habe. Durch diese Novellierung sei eine besondere landesgesetzliche Regelung im Landeskatastrophenschutzgesetz weggefallen. Der Gesetzgeber habe erreichen wollen, dass die Kostentragung ausschließlich nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG zu beurteilen sei. Zudem sei § 33 Abs. 3 LKatSG auf die Feuerwehr der Beklagten nicht anwendbar. In Verbindung mit § 5 LKatSG müssten nämlich nur diejenigen der Katastrophenschutzbehörde gleich- oder nachgeordneten Stellen die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergebenden Kosten selbst tragen, die im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde eine eigene Zuständigkeit besäßen. Hierunter falle die Feuerwehr der Beklagten jedoch nicht.
12 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
13 
Dem Gericht liegen die in dieser Sache angefallenen Akten der Beklagten und des Landratsamts als Widerspruchsbehörde vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
16 
Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2002, mit dem vom Kläger Kostenersatz in Höhe von 1.653,68 EUR verlangt wird, sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamtsamt Z. vom 31.08.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Bescheide sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der gegenüber dem Kläger von der Beklagten geltend gemachte Kostenersatzanspruch hat keine tragende Rechtsgrundlage. Anknüpfungspunkt für den vermeintlichen Kostenerstattungsanspruch ist der vom Landratsamt R. als Katastrophenschutzbehörde festgestellte Katastrophenfall für die Zeit von 23.50 Uhr am 10.08.2002 bis 06.35 Uhr am 11.08.2002. Im Landeskatastrophenschutzgesetz finden sich in dessen § 33 Regelungen über die Kostentragung im Katastrophenfall. Nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift tragen die Stadt- und Landkreise die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden durch solche Einsatzkräfte oder zu deren Gunsten entstehen, für die keine besondere landesrechtliche Regelung besteht. Im vorliegenden Fall kann dabei offen bleiben, ob hier das Feuerwehrgesetz eine besondere landesrechtliche Regelung darstellt, die geeignet wäre, den klägerischen Landkreis von der Kostentragung im Rahmen der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 LKatSG zu befreien. Denn ohne dass es auf die Beantwortung dieser Frage entscheidend ankäme, scheidet eine Kostentragungspflicht nach der genannten Vorschrift bereits aus den nachfolgenden Erwägungen aus:
18 
Die die Kostentragungspflicht der Stadt- und Landkreise im Katastrophenfall regelnde Bestimmung des § 33 Abs. 2 LKatSG ist zur Ermittlung der maßgeblichen Bedeutung der Vorschrift einschränkend auszulegen (vgl. zur einschränkenden Auslegung: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, 1991, Seite 353 ff.). Nach dem Sinn dieser Vorschrift kann nicht jede Maßnahme innerhalb des Katastrophengebietes und innerhalb des zeitlich bestimmten Rahmens, für den das Vorliegen eines Katastrophenfalles festgestellt wurde, eine Kostenerstattungspflicht auslösen. Maßnahmen zur Bekämpfung einer Katastrophe und zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind daran geknüpft, dass sie zum einen mit dem Willen des Helfers, eine Katastrophe bekämpfen zu wollen, erfolgen. Dies setzt die Kenntnis, dass Katastrophenalarm ausgelöst ist, voraus. Vor allem aber ist zum anderen erforderlich, dass die zuständige Katastrophenschutzbehörde Kenntnis von dem Einsatz hat und hierfür auch die Einsatzleitung übernimmt. Diese Einschränkung ergibt sich insbesondere aus der Bedeutung der §§ 18 und 19 Abs. 1 Satz 1 LKatSG. Danach stellt die Katastrophenschutzbehörde das Vorliegen einer Katastrophe fest, bestimmt das Katastrophengebiet und löst Katastrophenalarm aus. Ihr obliegt auch die Leitung der Einsatzmaßnahmen. Nur wenn diese Voraussetzungen bestehen, insbesondere wenn die einzelnen Einsatzmaßnahmen unter der Leitung der Katastrophenschutzbehörde erfolgen, kann von der Verwendung von Einsatzkräften zur Katastrophenbekämpfung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG gesprochen werden und die in dieser Bestimmung getroffene Kostenregelung zum Zuge kommen. Andernfalls könnte auch jedwede unkoordinierte und unkontrollierte Maßnahme, mitunter auch ungeeignete und gar schädliche „Hilfsaktionen“ einzelner, eine Kostenerstattungspflicht auslösen. So wären etwa die Stadt- und Landkreise im Hinblick auf die Kostentragung jeder aufgedrängten Hilfe durch den Einsatz von Personal und Gerät von hilfswilliger Seite ausgesetzt, ohne hiervon Kenntnis zu haben und die Einsatzkräfte steuern zu können. Dies widerspricht aber dem Sinn und Zweck des durch das Landeskatastrophenschutzgesetz geregelten Katastrophenschutzes. Letztlich dringt somit der Kläger mit seiner Argumentation durch, die Feuerwehr der Beklagten sei weder von der Katastrophenschutzbehörde um ein Tätigwerden ersucht worden noch habe es irgendwelche Weisungen dieser Behörde gegeben. Allein die (weitere) Hilfeleistung der Feuerwehr der Beklagten in der Nacht vom 10. auf den 11.08.2002 im Katastrophengebiet vermag keine Rechtsbeziehung zum Kläger zu begründen, die einen Kostenerstattungsanspruch nach der hier in Rede stehenden Vorschrift auslöst.
19 
Ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger eröffnet sich im vorliegenden Fall auch nicht nach den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ( §§ 677 ff. BGB ) grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1988 -  4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170 <172 ff.>, Urteil vom 11.06.1991 -  7 C 1.91 - DVBl 1991, 1156 <1157>, Urteil vom 09.05.1960 - BVerwG 1 C 55.59 - BVerwGE 10, 282 <290>). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweist. Das ist dann nicht anzunehmen, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten. In einem solchen Fall fehlt es an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Lücke, die durch eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geschlossen werden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22.03 -, BWGZ 2004, 86). Mit Blick auf die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 LKatSG zur Kostentragung im Katastrophenfall liegt hier eine derartige Regelungslücke nicht vor.
20 
Im Übrigen ist, ohne dass dies am Ergebnis dieses Verfahrens etwas ändern könnte, auch § 33 Abs. 3 LKatSG nicht einschlägig, wonach die im Katastrophenschutz Mitwirkenden, die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz ergebenden Kosten selbst tragen. Denn aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 LKatSG ergibt sich eindeutig, dass die Feuerwehr der Beklagten nicht Mitwirkende im Sinne der genannten Bestimmung ist. Denn die Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes, weshalb eine Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. LKatSG ausscheidet. Zum anderen ist die Beklagte zwar eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, sie besitzt jedoch im Bezirk des Klägers keine eigene Zuständigkeit, was die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. LKatSG ausschließt. Die Kostentragungsregelung des § 33 Abs. 3 LKatSG kann hier daher nicht zum Tragen kommen.
21 
Schließlich liegt auch kein Fall der Nachbarschaftshilfe nach § 21 Abs. 1 LKatSG vor, weil die zum Landratsamt R. benachbarte Katastrophenschutzbehörde, zu deren Bezirk die beklagte Gemeinde gehört, nicht eingeschaltet wurde. Daher spielt es hier keine Rolle, dass grundsätzlich die Regelungen über die Überlandhilfe (§ 27 FwG) durch die Regelungen der Nachbarschaftshilfe (§ 21 LKatSG) deswegen verdrängt werden, weil das Landeskatastrophenschutzgesetz gegenüber dem Feuerwehrgesetz lex specialis ist (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., Einführung, RdNr. 9).
22 
Da auch andere Rechtsgrundlagen für den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich sind, ist der Anfechtungsklage stattzugeben.
23 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO.
24 
Das Verwaltungsgericht lässt nach § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zu, da die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG, zu der es - soweit ersichtlich - bisher keine obergerichtliche Rechtsprechung gibt, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
14 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
16 
Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2002, mit dem vom Kläger Kostenersatz in Höhe von 1.653,68 EUR verlangt wird, sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamtsamt Z. vom 31.08.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Bescheide sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der gegenüber dem Kläger von der Beklagten geltend gemachte Kostenersatzanspruch hat keine tragende Rechtsgrundlage. Anknüpfungspunkt für den vermeintlichen Kostenerstattungsanspruch ist der vom Landratsamt R. als Katastrophenschutzbehörde festgestellte Katastrophenfall für die Zeit von 23.50 Uhr am 10.08.2002 bis 06.35 Uhr am 11.08.2002. Im Landeskatastrophenschutzgesetz finden sich in dessen § 33 Regelungen über die Kostentragung im Katastrophenfall. Nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift tragen die Stadt- und Landkreise die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden durch solche Einsatzkräfte oder zu deren Gunsten entstehen, für die keine besondere landesrechtliche Regelung besteht. Im vorliegenden Fall kann dabei offen bleiben, ob hier das Feuerwehrgesetz eine besondere landesrechtliche Regelung darstellt, die geeignet wäre, den klägerischen Landkreis von der Kostentragung im Rahmen der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 LKatSG zu befreien. Denn ohne dass es auf die Beantwortung dieser Frage entscheidend ankäme, scheidet eine Kostentragungspflicht nach der genannten Vorschrift bereits aus den nachfolgenden Erwägungen aus:
18 
Die die Kostentragungspflicht der Stadt- und Landkreise im Katastrophenfall regelnde Bestimmung des § 33 Abs. 2 LKatSG ist zur Ermittlung der maßgeblichen Bedeutung der Vorschrift einschränkend auszulegen (vgl. zur einschränkenden Auslegung: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, 1991, Seite 353 ff.). Nach dem Sinn dieser Vorschrift kann nicht jede Maßnahme innerhalb des Katastrophengebietes und innerhalb des zeitlich bestimmten Rahmens, für den das Vorliegen eines Katastrophenfalles festgestellt wurde, eine Kostenerstattungspflicht auslösen. Maßnahmen zur Bekämpfung einer Katastrophe und zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind daran geknüpft, dass sie zum einen mit dem Willen des Helfers, eine Katastrophe bekämpfen zu wollen, erfolgen. Dies setzt die Kenntnis, dass Katastrophenalarm ausgelöst ist, voraus. Vor allem aber ist zum anderen erforderlich, dass die zuständige Katastrophenschutzbehörde Kenntnis von dem Einsatz hat und hierfür auch die Einsatzleitung übernimmt. Diese Einschränkung ergibt sich insbesondere aus der Bedeutung der §§ 18 und 19 Abs. 1 Satz 1 LKatSG. Danach stellt die Katastrophenschutzbehörde das Vorliegen einer Katastrophe fest, bestimmt das Katastrophengebiet und löst Katastrophenalarm aus. Ihr obliegt auch die Leitung der Einsatzmaßnahmen. Nur wenn diese Voraussetzungen bestehen, insbesondere wenn die einzelnen Einsatzmaßnahmen unter der Leitung der Katastrophenschutzbehörde erfolgen, kann von der Verwendung von Einsatzkräften zur Katastrophenbekämpfung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG gesprochen werden und die in dieser Bestimmung getroffene Kostenregelung zum Zuge kommen. Andernfalls könnte auch jedwede unkoordinierte und unkontrollierte Maßnahme, mitunter auch ungeeignete und gar schädliche „Hilfsaktionen“ einzelner, eine Kostenerstattungspflicht auslösen. So wären etwa die Stadt- und Landkreise im Hinblick auf die Kostentragung jeder aufgedrängten Hilfe durch den Einsatz von Personal und Gerät von hilfswilliger Seite ausgesetzt, ohne hiervon Kenntnis zu haben und die Einsatzkräfte steuern zu können. Dies widerspricht aber dem Sinn und Zweck des durch das Landeskatastrophenschutzgesetz geregelten Katastrophenschutzes. Letztlich dringt somit der Kläger mit seiner Argumentation durch, die Feuerwehr der Beklagten sei weder von der Katastrophenschutzbehörde um ein Tätigwerden ersucht worden noch habe es irgendwelche Weisungen dieser Behörde gegeben. Allein die (weitere) Hilfeleistung der Feuerwehr der Beklagten in der Nacht vom 10. auf den 11.08.2002 im Katastrophengebiet vermag keine Rechtsbeziehung zum Kläger zu begründen, die einen Kostenerstattungsanspruch nach der hier in Rede stehenden Vorschrift auslöst.
19 
Ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger eröffnet sich im vorliegenden Fall auch nicht nach den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ( §§ 677 ff. BGB ) grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1988 -  4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170 <172 ff.>, Urteil vom 11.06.1991 -  7 C 1.91 - DVBl 1991, 1156 <1157>, Urteil vom 09.05.1960 - BVerwG 1 C 55.59 - BVerwGE 10, 282 <290>). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweist. Das ist dann nicht anzunehmen, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten. In einem solchen Fall fehlt es an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Lücke, die durch eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geschlossen werden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22.03 -, BWGZ 2004, 86). Mit Blick auf die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 LKatSG zur Kostentragung im Katastrophenfall liegt hier eine derartige Regelungslücke nicht vor.
20 
Im Übrigen ist, ohne dass dies am Ergebnis dieses Verfahrens etwas ändern könnte, auch § 33 Abs. 3 LKatSG nicht einschlägig, wonach die im Katastrophenschutz Mitwirkenden, die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz ergebenden Kosten selbst tragen. Denn aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 LKatSG ergibt sich eindeutig, dass die Feuerwehr der Beklagten nicht Mitwirkende im Sinne der genannten Bestimmung ist. Denn die Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes, weshalb eine Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. LKatSG ausscheidet. Zum anderen ist die Beklagte zwar eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, sie besitzt jedoch im Bezirk des Klägers keine eigene Zuständigkeit, was die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. LKatSG ausschließt. Die Kostentragungsregelung des § 33 Abs. 3 LKatSG kann hier daher nicht zum Tragen kommen.
21 
Schließlich liegt auch kein Fall der Nachbarschaftshilfe nach § 21 Abs. 1 LKatSG vor, weil die zum Landratsamt R. benachbarte Katastrophenschutzbehörde, zu deren Bezirk die beklagte Gemeinde gehört, nicht eingeschaltet wurde. Daher spielt es hier keine Rolle, dass grundsätzlich die Regelungen über die Überlandhilfe (§ 27 FwG) durch die Regelungen der Nachbarschaftshilfe (§ 21 LKatSG) deswegen verdrängt werden, weil das Landeskatastrophenschutzgesetz gegenüber dem Feuerwehrgesetz lex specialis ist (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., Einführung, RdNr. 9).
22 
Da auch andere Rechtsgrundlagen für den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich sind, ist der Anfechtungsklage stattzugeben.
23 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO.
24 
Das Verwaltungsgericht lässt nach § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zu, da die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG, zu der es - soweit ersichtlich - bisher keine obergerichtliche Rechtsprechung gibt, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Am Samstag, den 10.08.2002 wurden zwei Abteilungen der Feuerwehr der Klägerin um 22.03 Uhr von der Stadt R. alarmiert und im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG angefordert, weil es dort aufgrund heftiger Regenfälle zu Überschwemmungen gekommen war. Zwei Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Klägerin wurden entsandt und pumpten ein gewerbliches Gebäude, die dazugehörige Hoffläche und den Keller eines Nachbargebäudes leer. Der Einsatz endete am folgenden Tag um 08.30 Uhr. Während der Einsatzzeit wurde vom Landratsamt R. unter anderem für das Stadtgebiet von R. der Katastrophenfall ausgerufen, der von 23.50 Uhr (10.08.2002) bis 06.35 (11.08.2002) dauerte. Wegen des Maschinen- und Personaleinsatzes hatte sich die Klägerin zunächst mit Bescheid vom 25.09.2002 unter Hinweis auf § 27 FwG an die Stadt R. gewandt. Diese hatte sich im Widerspruchsverfahren gegen die Höhe der verlangten Kostenerstattung mit der Begründung gewandt, eine Kostenerstattungspflicht der Stadt habe in der Zeit des Katastrophenfalls nicht bestanden. Statt der verlangten 2.935,24 EUR auf der Grundlage eines elfstündigen Feuerwehreinsatzes bezahlte die Stadt lediglich 1.281,56 EUR für vier Stunden Einsatz. Die Klägerin half sodann dem Widerspruch der Stadt R. ab, soweit der Einsatz die Zeiten des ausgerufenen Katastrophenalarms betraf.
Darauf wurde mit Bescheid der Klägerin vom 21.10.2002 vom Beklagten aufgrund von § 33 Landeskatastrophenschutzgesetz – LKatSG – Kostenersatz in Höhe von 1.653,68 EUR verlangt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Auf die Klage des Beklagten (9 K 1840/04) hob das VG Sigmaringen den Bescheid der Klägerin vom 21.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Z. vom 31.08.2004 auf. § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG komme nicht zur Anwendung. Die Vorschrift sei einschränkend auszulegen, die Kostenregelung könne nur zum Zuge kommen, wenn die einzelnen Einsatzmaßnahmen unter der Leitung der Katastrophenschutzbehörde erfolgten. Die Feuerwehr der Beklagten sei jedoch weder von der Katastrophenschutzbehörde um ein Tätigwerden ersucht worden noch habe es irgendwelche Weisungen dieser Behörde gegeben. Die im Hinblick auf die Auslegung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG zugelassene Berufung wurde vom VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 07.12.2007 zurückgewiesen (1 S 1255/06), weil aus keiner der in Betracht zu ziehenden Ermächtigungsgrundlagen die Befugnis folge, den Aufwendungsersatz durch Leistungsbescheid durchzusetzen.
Mit Kostenrechnung vom 08.11.2007 stellte die Klägerin dem Beklagten 1.653,68 EUR in Rechnung. Der Beklagte wies den Anspruch mit Schreiben vom 15.11.2007 zurück.
Die Klägerin hat am 31.01.2008 Klage beim VG Sigmaringen erhoben. Zur Begründung der klagweise geltend gemachten Kosten beruft sie sich auf § 33 LKatSG, hilfsweise § 27 FwG, jeweils in Verbindung mit den §§ 4-8 LVwVfG. Verzug liege seit dem 16.11.2007 vor.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2007 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Wegen der rechtlichen Würdigung werde zunächst auf die Urteile des VG Sigmaringen und des VGH Baden-Württemberg verwiesen. Gemäß § 33 Abs. 3 LKatSG trügen die im Katastrophenschutz Mitwirkenden i.S. des § 5 LKatSG die aus der Erfüllung ihrer Aufgaben resultierenden Kosten selbst. Dies gelte unabhängig davon, ob sie im Bezirk der eigenen Katastrophenschutzbehörde tätig würden oder nicht, da § 5 Abs. 1 Satz 1 LKatSG durch die Verknüpfung „sowie“ klarstelle, dass das Erfordernis einer örtlichen Zuständigkeit im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde sich nur auf die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts beziehe. Für diese weitergehende örtliche Zuständigkeit der Feuerwehren spreche auch § 21 LKatSG, wonach die Feuerwehren auf Anordnung ihrer Katastrophenschutzbehörde zur Nachbarschaftshilfe verpflichtet seien, ohne dass sie einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem anfordernden Landkreis hätten.
11 
Auch § 33 Abs. 2 LKatSG bilde keine Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch. Vielmehr sei in Nr. 1 geregelt, dass die Landkreise nur die Kosten für die Einheiten trügen, für die keine landesrechtliche Regelung bestehe (wie Veterinärdienst, Bergungsdienst …). Für die Feuerwehren bestehe jedoch eine solche. Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spreche auch § 17 LKatSG.
12 
§ 27 FwG regele die gegenseitige Hilfeleistung der Gemeindefeuerwehren. Eine Kostenerstattungspflicht des Landkreises R. könne daraus nicht hergeleitet werden, da die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen habe, dem Hilfe geleistet worden sei. Insoweit sei auch die Art der Bezeichnung des Einsatzes in der Kostenforderung als Überlandhilfe im Rahmen des Katastrophenalarms nicht richtig.
13 
Gegenüber §§ 4-8 LVwVfG sei das Landeskatastrophenschutzgesetz lex specialis. Zudem sei die Feuerwehr der Klägerin nicht auf ein Ersuchen des Beklagten tätig geworden. Ein Tätigwerden für den Landkreis hätte dieses jedoch vorausgesetzt. Eine Spontanhilfe begründe jedoch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen keinen Kostenerstattungsanspruch.
14 
Eine Kostenforderung lasse sich auch nicht aus der Auslösung des Katastrophenalarms herleiten. Die Feststellung der Katastrophe sei lediglich ein Organisationsakt. Auch im Katastrophenfall erledigten die Feuerwehren die ihnen obliegenden Aufgaben in eigener Zuständigkeit. Diese Zuständigkeiten würden durch das generelle Weisungsrecht der Katastrophenschutzbehörde nicht aufgehoben. Entscheidend sei jedoch, dass nach Auslösung des Alarms weder eine Anforderung gemäß § 21 Abs. 1 LKatSG erfolgt noch der Feuerwehr der Klägerin eine Weisung nach § 21 Abs. 2 LKatSG erteilt worden sei. Das Tätigwerden der Feuerwehr stehe somit in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Beklagten.
15 
Der Kammer haben die Behördenakten sowie die Akten aus den Verfahren 9 K 1840/04 und 1 S 1255/06 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs.2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung ihrer Einsatzkosten.
18 
Anspruchsgrundlage ist § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Danach tragen die Landkreise die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden durch solche Einsatzkräfte, für die keine besondere landesrechtliche Regelung besteht, entstehen.
19 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Klägerin Kosten geltend macht, die der von ihr unterhaltenen Feuerwehr bei ihrem Einsatz während des vom Landratsamt R. ausgerufenen Katastrophenfalls entstanden sind. Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Kosten im Einzelnen zu hoch sind, liegen nicht vor und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Auch die Stadt R. hat die Kosten des Einsatzes erstattet, soweit er zeitlich außerhalb des Katastrophenfalls erfolgte, ohne die Kosten für Personal und Fahrzeuge zu rügen.
20 
Es besteht keine besondere landesrechtliche Regelung für die Feuerwehr der Klägerin. Als solche kommt lediglich das Feuerwehrgesetz in Betracht. Diesem geht das Landeskatastrophenschutzgesetz als lex specialis jedoch vor (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 1997, Einführung Rn. 9). § 17 Abs. 2 LKatSG verweist zwar „für Angehörige der Feuerwehren … an Stelle der §§ 11 bis 16“ auf „die für sie bestehenden besonderen landesrechtlichen Vorschriften“. Ein entsprechender – speziell für Feuerwehren geltender – Verweis findet sich im folgenden 3. Teil „Katastrophenbekämpfung“ jedoch nicht. Vielmehr wird in dem Fall das Feuerwehrgesetz verdrängt. Dieser Vorrang des Landeskatastrophenschutzgesetzes erfasst dann auch die Kostenregelungen des Feuerwehrgesetzes, das im Falle seiner Verdrängung nicht als besondere landesrechtliche Regelung i.S.v. § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG besteht.
21 
Anders als das Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 ist die Kammer der Auffassung, dass § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen erfasst, die ohne Kenntnis der Katastrophenschutzbehörde erfolgt sind, sofern sie wie hier durch Einsatzkräfte vorgenommen wurden und – wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag – dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprachen (ähnlich für einen Einsatz der Träger der Katastrophenhilfe wohl auch Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1990, § 33 Rn. 15: Kostentragung bei Eigeninitiative, „wenn die Maßnahmen … von der Katastrophenschutzbehörde … bei rechtzeitiger Kenntnis ebenfalls veranlaßt worden wären“). Die Kammer geht davon aus, dass der Einsatz der Feuerwehr der Klägerin auch aus Sicht des Beklagten sinnvoll war. Gegenteilige Rügen wurden nicht erhoben, obwohl die hilfsweise von der Klägerin bemühte Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag dazu Anlass geboten hätte.
22 
Die Klägerin hat die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG ist. Die Kammer schließt sich insoweit der auch vom Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 vertretenen Auslegung an, dass die Feuerwehr als Einrichtung der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes nicht der ersten Alternative unterfällt („gleich- oder nachgeordnete Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes“) und auch die zweite Alternative keine Anwendung findet, da sie im Bezirk des Beklagten keine eigenen Zuständigkeiten besitzt.
23 
Auf die übrigen von der Klägerin bemühten Anspruchsgrundlagen kommt es daher nicht an.
24 
Zinsen sind in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf Verzugszinsen, da diese nach den „allgemeinen Grundsätze(n) über Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche … nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden“ (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001, 5 C 34/00, juris), woran es hier fehlt. Insoweit war die Klage abzuweisen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist nur hinsichtlich der Zinsen bezogen auf einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten und damit zu einem geringen Teil unterlegen. Da besondere Kosten durch den weitergehenden Antrag nicht ausgelöst wurden, ist es billig, dem Beklagten die Kosten voll aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Satz 2 ZPO.
26 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Auslegung von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Gründe

 
16 
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs.2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung ihrer Einsatzkosten.
18 
Anspruchsgrundlage ist § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Danach tragen die Landkreise die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden durch solche Einsatzkräfte, für die keine besondere landesrechtliche Regelung besteht, entstehen.
19 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Klägerin Kosten geltend macht, die der von ihr unterhaltenen Feuerwehr bei ihrem Einsatz während des vom Landratsamt R. ausgerufenen Katastrophenfalls entstanden sind. Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Kosten im Einzelnen zu hoch sind, liegen nicht vor und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Auch die Stadt R. hat die Kosten des Einsatzes erstattet, soweit er zeitlich außerhalb des Katastrophenfalls erfolgte, ohne die Kosten für Personal und Fahrzeuge zu rügen.
20 
Es besteht keine besondere landesrechtliche Regelung für die Feuerwehr der Klägerin. Als solche kommt lediglich das Feuerwehrgesetz in Betracht. Diesem geht das Landeskatastrophenschutzgesetz als lex specialis jedoch vor (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 1997, Einführung Rn. 9). § 17 Abs. 2 LKatSG verweist zwar „für Angehörige der Feuerwehren … an Stelle der §§ 11 bis 16“ auf „die für sie bestehenden besonderen landesrechtlichen Vorschriften“. Ein entsprechender – speziell für Feuerwehren geltender – Verweis findet sich im folgenden 3. Teil „Katastrophenbekämpfung“ jedoch nicht. Vielmehr wird in dem Fall das Feuerwehrgesetz verdrängt. Dieser Vorrang des Landeskatastrophenschutzgesetzes erfasst dann auch die Kostenregelungen des Feuerwehrgesetzes, das im Falle seiner Verdrängung nicht als besondere landesrechtliche Regelung i.S.v. § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG besteht.
21 
Anders als das Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 ist die Kammer der Auffassung, dass § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen erfasst, die ohne Kenntnis der Katastrophenschutzbehörde erfolgt sind, sofern sie wie hier durch Einsatzkräfte vorgenommen wurden und – wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag – dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprachen (ähnlich für einen Einsatz der Träger der Katastrophenhilfe wohl auch Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1990, § 33 Rn. 15: Kostentragung bei Eigeninitiative, „wenn die Maßnahmen … von der Katastrophenschutzbehörde … bei rechtzeitiger Kenntnis ebenfalls veranlaßt worden wären“). Die Kammer geht davon aus, dass der Einsatz der Feuerwehr der Klägerin auch aus Sicht des Beklagten sinnvoll war. Gegenteilige Rügen wurden nicht erhoben, obwohl die hilfsweise von der Klägerin bemühte Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag dazu Anlass geboten hätte.
22 
Die Klägerin hat die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG ist. Die Kammer schließt sich insoweit der auch vom Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 vertretenen Auslegung an, dass die Feuerwehr als Einrichtung der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes nicht der ersten Alternative unterfällt („gleich- oder nachgeordnete Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes“) und auch die zweite Alternative keine Anwendung findet, da sie im Bezirk des Beklagten keine eigenen Zuständigkeiten besitzt.
23 
Auf die übrigen von der Klägerin bemühten Anspruchsgrundlagen kommt es daher nicht an.
24 
Zinsen sind in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf Verzugszinsen, da diese nach den „allgemeinen Grundsätze(n) über Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche … nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden“ (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001, 5 C 34/00, juris), woran es hier fehlt. Insoweit war die Klage abzuweisen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist nur hinsichtlich der Zinsen bezogen auf einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten und damit zu einem geringen Teil unterlegen. Da besondere Kosten durch den weitergehenden Antrag nicht ausgelöst wurden, ist es billig, dem Beklagten die Kosten voll aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Satz 2 ZPO.
26 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Auslegung von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.