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| Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch für den Einsatz ihrer freiwilligen Feuerwehr zu. |
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| Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 33 Abs. 2 LKatSG i.d.F. vom 22.11.1999 (GBl. S. 625). Danach tragen die Stadt- und Landkreise die einzelnen in Absatz 2 aufgeführten Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden entstehen. Nach Nr. 1 sind sie Kostenträger für solche Einsatzkräfte, für die keine besonderen landesrechtlichen Regelungen bestehen. Diese Voraussetzungen liegen vor und der Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht aufgrund anderweitiger Regelungen ausgeschlossen. |
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| Die Klägerin macht Kosten geltend, die den Einsatzkräften ihrer Feuerwehr bei ihrem Einsatz im Katastrophengebiet entstanden sind (1.). Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen besondere landesrechtliche Regelungen, die die Kostentragung durch den Beklagten ausschließen, nicht (2.). Die Klägerin hat die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG ist (3.). |
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| 1. Die Klägerin macht Kosten für Einsatzkräfte geltend, die für Maßnahmen im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG im Zeitraum der vom Landratsamt Reutlingen festgestellten Katastrophe innerhalb des Katastrophengebiets entstanden sind. Damit ist der Anwendungsbereich der Erstattungsregelung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG eröffnet. |
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| Zwar war die Feuerwehr der Klägerin unstreitig nicht im Rahmen der - nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG kostenpflichtigen - Nachbarschaftshilfe nach § 21 LKatSG tätig. Nach dieser Regelung hat die Katastrophenschutzbehörde auf Anforderung einer benachbarten Katastrophenschutzbehörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich das Vorliegen einer Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes festgestellt und Katastrophenalarm ausgelöst hat, den Einsatz u.a. von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, soweit der Einsatz der Kräfte nicht im eigenen Bezirk erforderlich erscheint. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 LKatSchG unterstehen die eingesetzten Kräfte danach der Leitung der anfordernden Behörde. Kostenträger bei Einsätzen zur Nachbarschaftshilfe sind in diesem Fall die anfordernden Kreise (vgl. auch LT-Drs. 11/5724, S. 11). |
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| Die Klägerin als nicht dem Landkreis Reutlingen angehörende Gemeinde ist hier jedoch nicht auf Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde tätig geworden, sondern auf Anforderung der Nachbargemeinde. Sie hat ihre Tätigkeit vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe gemäß § 27 FwG gegenüber einer Nachbargemeinde, der Stadt Reutlingen, aufgenommen und hat diese nach Beendigung des Katastrophenalarm auch als solche fortgesetzt. Auch in der Zwischenzeit ist keine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde erfolgt. |
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| § 21 LKatSG regelt indes nur die wichtigsten Fälle der überörtlichen Hilfeleistung, ohne eine abschließende Regelung zu treffen (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 21 RdNr. 1); andere überörtliche Hilfeleistungen, die einen Kostenerstattungsanspruch nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG nach sich ziehen können, sind demnach nicht grundsätzlich ausgeschlossen. |
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| Einer Kostenerstattung nach Maßgabe dieser Vorschrift steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht grundsätzlich entgegen, dass die Einsatzkräfte im vorliegenden Fall nicht auf Ersuchen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde und auch nicht unter deren Leitung tätig geworden sind. Denn die Kostenerstattungspflicht wird nach dem Gesetz hiervon nicht abhängig gemacht. Der Wortlaut der Vorschrift und der Regelungszusammenhang ergeben - anders als etwa § 8 LVwVfG („ersuchende Behörde“) und § 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 FwG („auf Anforderung“) - keinen Hinweis darauf, dass die Kostenerstattungspflicht nur eintritt, wenn dem Einsatz ein Ersuchen der zuständigen Behörde vorausgegangen und dieser unter deren Leitung erfolgt ist. Ebenso wenig sind der Entstehungsgeschichte der Regelung dahingehende Anhaltspunkte zu entnehmen. |
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| Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass im Regelfall die erstattungspflichtige Hilfe zur Katastrophenbekämpfung durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde angefordert wird und der Einsatz der Einsatzkräfte dann unter deren Leitung erfolgt. Dies schließt jedoch eine Kostenerstattung auch in anderen Fällen nicht aus und würde auch der Lebens- und Einsatzwirklichkeit gerade Unwetter bedingter Einsätze, in deren Verlauf der öffentliche Notstand im Sinne des § 2 FwG das Ausmaß einer Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 2 LKatSG annimmt, nicht gerecht. Bei Auslösung des Katastrophenalarms nach § 18 LKatSG ist schnelle Hilfe und Eigeninitiative durch Einsatzkräfte, die sich auf Anforderung der vormals zur Bekämpfung des öffentlichen Notstandes zuständigen Nachbargemeinde bereits vor Ort befinden, geboten und erwünscht, soweit hierbei - sachdienliche - Maßnahmen zur Katastrophenbekämpfung ergriffen werden, die - wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag - dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprechen. Dass freiwillige Hilfeleistungen, die, wenn sie mit der (stillschweigenden) Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde (vgl. Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage 1990, § 25 RdNr. 5) erfolgen, einen Anspruch auf Helferentschädigungsleistungen nach sich ziehen können, dem Gesetz nicht fremd sind, zeigt auch die Regelung des § 33 Abs. 2 Nr. 3 LKatSG i. Verb. m. § 25 Abs. 3 LKatSG. Würde man demgegenüber erwarten, dass die sich bereits im Katastrophengebiet befindende freiwillige Feuerwehr einer kreisfremden Gemeinde, die im Katastrophengebiet keine eigene Zuständigkeit besitzt, nach Ausrufung des Katastrophenfalles erst eine entsprechende Anordnung der für sie zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Sinne des § 21 LKatSG einholen müsste, damit die im Katastrophengebiet zuständige Behörde in die Lage versetzt wäre, die Leitung des Einsatzes zu übernehmen, bevor sie weiter - nun-mehr im Wege der Nachbarschaftshilfe - tätig werden dürfte, dann wäre dies sicher mit schwerwiegenden Zeitverlusten verbunden, die nicht im Sinne einer schnellen und effektiven Hilfe sind und daher dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen würden. Dass auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sich ein bestehender Feuerwehreinsatz nach Ausrufung des Katastrophenfalls zu einem Katastropheneinsatz wandeln kann, folgt nicht zuletzt aus § 20 Abs. 4 Satz 2 LKatSG, wonach der technische Leiter im Sinne der §§ 28 und 29 FwG bis zur Ablösung durch den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten technischen Leiter diese Funktion behält. Diese Regelung stellt sicher, dass während der ersten Zeit des Einsatzes nicht durch unzureichende Abstimmung der Tätigkeit der eintreffenden Einheiten die Wirksamkeit der Katastrophenbekämpfung beeinträchtigt wird (vgl. LT-Drs. 6/8750, S. 41). |
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| Wird danach - wie hier - die freiwillige Feuerwehr einer landkreisfremden Gemeinde vor Ausrufung des Katastrophenfalls im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG zu einem Einsatz im Zuständigkeitsbereich der Katastrophenschutzbehörde angefordert und setzt sie nach Ausrufung des Katastrophenfalls durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde aufgrund einer fortdauernden Gefahrenlage den begonnenen Einsatz fort, so trägt nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG der Landkreis die während der Dauer des Katastrophenalarms anfallenden Kosten, wenn (a.) die Katastrophenschutzbehörde aufgrund der Gefahrenlage (hier: Hochwasseralarm), die den Einsatz notwendig gemacht hat, die Katastrophe festgestellt hat und (b.) wenn die Maßnahmen der freiwilligen Feuerwehr bei rechtzeitiger Kenntnis durch die Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der Katastrophenbekämpfung von dieser ebenfalls veranlasst oder jedenfalls gebilligt worden wären (vgl. für einen Einsatz der Träger der Katastrophenhilfe auch Vögt/Vogt, a.a.O. § 33 Rdnr. 15). Werden hingegen während der Katastrophe andere gleichzeitig eingetretene Gefahren, die nicht Grund für den Katastrophenalarm sind, bekämpft, fallen diese Maßnahmen nicht unter diese Kostenregelung (vgl. Vögt/Vogt, a.a.O., § 33 RdNr. 5). Unter den genannten Voraussetzungen lässt sich ausschließen, dass eine aufgedrängte, ungeeignete oder gar schädliche Hilfsaktion von Einsatzkräften eine Kostenerstattungspflicht auslöst. |
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| Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegt hier ein erstattungspflichtiger Einsatz vor. Die zuständige Behörde hat wegen des Hochwassers, das auch den Einsatz der Feuerwehr der Klägerin notwendig machte, den Katastrophenfall ausgerufen. Bei rechtzeitiger Kenntnis hätte die Katastrophenschutzbehörde die Fortsetzung des laufenden Einsatzes (Leerpumpen eines überfluteten gewerblichen Gebäudes nebst Hoffläche sowie des Kellers des Nachbargebäudes) jedenfalls gebilligt. Dies ergibt sich auch aus den Bekundungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach der Katastropheneinsatzleitung die bestehenden Feuerwehreinsätze, wenn auch nicht konkret der der Klägerin, bekannt waren, ohne dass sie anderes veranlasst hat. Die Einsätze sind daher mit Wissen und Wollen der Katastrophenschutzbehörde fortgesetzt worden. Eine stillschweigende Zustimmung, die sich aus dem schlüssigen Verhalten der Katastrophenschutzbehörde ergeben kann, genügt insoweit. |
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| 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht eine besondere landesrechtliche Regelung, die die Kostentragung durch den Beklagten nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ausschließt, nicht. |
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| Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Feuerwehrgesetz. Zwar steht einer Heranziehung des Feuerwehrgesetzes insoweit nicht entgegen, dass das Landeskatastrophengesetz als lex specialis die Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes grundsätzlich verdrängt. Ergibt sich bei der Anwendung des Landeskatastrophengesetzes ein Verweis auf andere Gesetze, nämlich - wie hier - zurück auf besondere landesrechtliche Regelungen im Bereich der Kostentragung, so ist diese Rückverweisung des speziellen Gesetzes auf das allgemeine Gesetz zu beachten. Das Feuerwehrgesetz trifft jedoch keine Regelung für den vorliegenden Fall. Dass es überhaupt Kostenregelungen, wenn auch hier nicht einschlägige, enthält, reicht indes nicht aus. |
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| Ein Kostenersatzanspruch entfällt zunächst nicht mit Blick auf § 36 Abs. 1 1. HS FwG. Danach sind die Leistungen der Gemeindefeuerwehr im Rahmen der ihr nach § 2 Abs. 1 FwG obliegenden Aufgaben unentgeltlich. Nach dieser Regelung haben die Feuerwehren u.a. bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht sind, Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist jedoch auf das Gemeindegebiet beschränkt. Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin ist damit nicht im Rahmen einer ihr obliegenden Aufgabe tätig geworden. |
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| Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch in § 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung zu sehen, die einen Kostenerstattungsanspruch ausschließen könnte. |
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| Nach § 3 Abs. 1 FwG hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch- und Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie trägt auch die Kosten der Aus- und Fortbildung und Einsätze, soweit nichts anderes bestimmt wird. Nach Abs. 2 haben die Gemeinden ferner auf ihre Kosten entsprechend den örtlichen Bedürfnissen die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten. § 3 Abs. 1 und 2 FwG verpflichtet danach die Gemeinden, ihre Feuerwehr personell und gerätemäßig so auszurüsten, dass sie in der Lage ist, ihre Aufgaben nach § 2 FwG zu erfüllen. § 3 ist daher in engem Zusammenhang mit § 2 FwG zu sehen (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 3 RdNr. 1). |
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| Der von der Gemeindefeuerwehr auf ihre Kosten zu schützende Bereich ist danach grundsätzlich nur das Gemeindegebiet (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage 1997, § 3 RdNr. 6). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Regelung auf die „örtlichen Verhältnisse“ und „örtlichen Bedürfnisse“ abstellt. Es muss sich danach um einen Einsatz innerhalb der eigenen Gemeinde handeln (Surwald, a.a.O. § 3 RdNr. 16). Dies ist hier nicht der Fall. |
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| Schließlich ergibt sich aus § 27 Abs. 3 FwG keine besondere landesrechtliche Regelung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Nach dieser Vorschrift hat die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. Überlandhilfe bedeutet die Hilfe, die sich die Gemeinden auf Anforderung (§ 27 Abs. 1 FwG) mit ihren Feuerwehren zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 FwG gegenseitig leisten. |
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| Die freiwillige Feuerwehr der Klägerin wurde am 10.08.2002 zwar unstreitig auf Hilfeersuchen der Stadt Reutlingen im Rahmen der Überlandhilfe für die Feuerwehr Reutlingen im Hochwassereinsatz nach § 27 FwG tätig. Insoweit hat sie auch von der um Hilfe ersuchenden Stadt für ihren Einsatz außerhalb des Zeitraums des Katastrophenalarms Kostenerstattung erhalten. Eine nach § 27 Abs. 3 FwG kostenpflichtige Überlandhilfe lag jedoch nach Auslösung des Katastrophenalarms (§ 18 LKatSG) nicht mehr vor. Die Bekämpfung des Schadensereignisses ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Aufgabe der Feuerwehren nach dem Feuerwehrgesetz (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1997, § 2 RdNr. 18). Vielmehr ist es mit Feststellung der Katastrophe Aufgabe der nach §§ 4, 6 und 7 LKatSG zuständigen Katastrophenschutzbehörde, die zur Schadensbekämpfung notwendigen Maßnahmen (§ 3 LKatSG) zu treffen oder die Maßnahmen anzuordnen, die zur Abwendung der Katastrophe erforderlich sind. Die gebotenen Einsatzmaßnahmen sind dabei grundsätzlich der Leitung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde unterstellt (§ 19 Abs. 1 LKatSG). |
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| Die Hilfe wurde daher ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Katastrophenfalls bis zur Aufhebung des Katastrophenalarms (§ 23 LKatSG) nicht mehr, wie es § 27 Abs. 1 FwG voraussetzt („gegenseitig“), nämlich gegenüber dem Träger einer anderen Feuerwehr, hier der Stadt Reutlingen, zur Erfüllung deren Aufgaben nach § 2 FwG erbracht, sondern gegenüber der nunmehr für die Gefahrenabwehr zuständigen Katastrophenschutzbehörde, dem Landratsamt Reutlingen. Mit Feststellung der Katastrophe war die Tätigkeit des technischen Leiters der Feuerwehr der Stadt Reutlingen nicht mehr feuerwehrrechtlicher (§ 28 Abs. 1 FwG), sondern katastrophenschutzrechtlicher Natur. Gleiches gilt mithin auch für die bis dahin gemäß § 28 FwG seiner technischen Leitung unterstellten Einsatzkräfte. Das Tätigwerden der Feuerwehr der Klägerin steht daher entgegen der Auffassung des Beklagten in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Beklagten. |
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| Besteht danach keine besondere landesrechtliche Regelung, so hat gemäß § 33 Abs. 2 LKatSG grundsätzlich der Stadt- oder Landkreis, in dessen Gebiet die Katastrophenbekämpfung erfolgt, die Kosten der Einsatzkräfte zu tragen. |
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| 3. Ausgenommen sind dabei gemäß § 33 Abs. 3 LKatSG die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5, zu denen die Gemeinde Winterlingen jedoch nicht gehört. Nach § 5 LKatSG wirken alle der Katastrophenschutzbehörde gleich- oder nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen,... mit. § 33 Abs. 3 LKatSG greift damit den Grundgedanken auf, wonach die Kosten der Erfüllung eigener Aufgaben im Katastrophenschutz von den Aufgabenträgern selbst zu tragen sind und überträgt ihn auf die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5 (vgl. LT-Drs. 9/ 3592, S. 48). |
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| Die Feuerwehr der Klägerin ist jedoch nicht Mitwirkende im Sinne dieser Bestimmung. Denn sie ist eine Einrichtung der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes, weshalb sie nicht der 1. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz LKatSG unterfällt. Auch die 2. Alternative findet keine Anwendung, weil sie als landkreisfremde Gemeinde im Bezirk der zuständigen Katastrophenschutzbehörde keine eigenen Zuständigkeiten besitzt. Sie war daher nicht im Rahmen ihres originären Aufgabenbereiches zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 21 LKatSG, der die Nachbarschaftshilfe regelt. Denn mit der Entsendung von Einsatzkräften kommen diesen im Katastrophenschutzgebiet selbst keine eigenen Zuständigkeiten zu. |
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| Für die Höhe der geltend gemachten Kosten ist § 8 LVwVfG maßgeblich. Danach sind grundsätzlich einsatzbedingt angefallene Auslagen ab einer Bagatellgrenze zu erstatten. Auslagen sind nicht nur die durch die konkrete Hilfeleistung verursachten Aufwendungen. Zu diesen Auslagen gehören danach auch die geltend gemachten Kosten für den Maschinen- und Fahrzeugeinsatz. Sog. kalkulatorische Kosten, die die Gemeinden gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 FwG neben den Auslagen berechnen können, sind jedoch für die Kostenerstattung bei der Amtshilfe im Rahmen der Katastrophenschutzbekämpfung nicht vorgesehen. Bedenken gegen die Höhe der Kosten sind weder vom Beklagten geltend gemacht, noch sonst ersichtlich. |
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| Der Anspruch auf Prozesszinsen ist in dem vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Umfang begründet. Prozesszinsen sind in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich hingegen kein Anspruch auf Verzugszinsen. |
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| Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| Streitwertbeschluss vom 28.01.2010 |
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