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| Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 39.740,43 EUR sowie außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H. von 1.192,60 EUR begehrt - statt der ursprünglich geltend gemachten 48.521,39 EUR sowie außergerichtlicher Kosten i.H. von 1.379,80 EUR -, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. |
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| Die Klage ist, soweit sie aufrechterhalten wurde, zulässig, und zum Teil auch begründet. Die Klägerin kann die Verurteilung der Beklagten zum Kostenersatz nicht in voller Höhe, sondern nur i.H. von 36.969,54 EUR beanspruchen. Der geltend gemachte Zinsanspruch steht ihr nur i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu. Die außergerichtlichen Kosten, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor Klageerhebung entstanden sind, müssen ebenfalls nicht von der Beklagten übernommen werden. |
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| Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Kostenersatzanspruch ist § 27 Abs. 3 FwG in der zum Zeitpunkt des Einsatzes am 09.05.2009 geltenden Fassung des Feuerwehrgesetzes vom 10.02.1987 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Art. 29 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469; im Folgenden: FwG a.F.). Nach dieser Vorschrift hat die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 36 Abs. 4 FwG a.F. gilt entsprechend. Diese Regelung findet auch beim Einsatz einer Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebs oder Verwaltungsbereichs Anwendung. Denn in einem solchen Fall wird von der Gemeinde eine Entschädigung wie bei der Gemeindefeuerwehr gewährt (§ 19 Abs. 8 Satz 2 FwG a.F.). Die Gemeinde muss mithin die Kosten in dem Umfang ersetzen, wie wenn eine andere Gemeindefeuerwehr Überlandhilfe geleistet hätte (Surwald, FwG für Bad.-Württ., 7. Aufl. 1997, § 19, Rn. 26). Die Teilnahme der Werkfeuerwehr an einer Überlandhilfe nach § 27 FwG a.F. bleibt der Entscheidung des Betriebsleiters überlassen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Überlandhilfe besteht nicht. Leistet die Werkfeuerwehr aber freiwillig Überlandhilfe, sind dem Betrieb die dadurch entstandenen Kosten ebenso zu erstatten wie bei einer Heranziehung der Werkfeuerwehr durch den Bürgermeister des Betriebssitzes nach § 29 Abs. 2 Satz 1 FwG a.F., und zwar von der Gemeinde des Einsatzortes, und in dem gleichen Umfang, wie wenn eine Gemeindefeuerwehr Hilfe geleistet hätte (vgl. Surwald, a.a.O., § 29, Rn. 5). Auch wenn die Teilnahme der Werkfeuerwehr an der Überlandhilfe freiwillig ist, so ist Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch nach § 27 Abs. 3 FwG a.F., dass es sich um „Überlandhilfe“ im Sinne der Vorschrift handelt. Dies setzt wiederum ein Ersuchen bzw. eine Anforderung i.S. von § 27 Abs. 1 FwG a.F. durch die zuständige Behörde voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2010 - 1 S 2740/08 -, VBlBW 2010, 237). |
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| Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 FwG a.F. ist die Hilfe durch den Bürgermeister der hilfebedürftigen Gemeinde, bei kreisangehörigen Gemeinden unter gleichzeitiger Verständigung des Kreisbrandmeisters, anzufordern. Die Anforderung kann nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. auch der zuständige Kreisbrandmeister, der Bezirksbrandmeister oder der Landesbranddirektor, bei einem Waldbrand auch das Forstamt, bei Gefahr im Verzug auch der Polizeivollzugsdienst und die Leitstelle für die Feuerwehr veranlassen. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 07.05.1999 - 18 K 970/97 -, BWGZ 2000, 405; Surwald, a.a.O., § 27, Rn. 7 f.; Hildinger/Rosenauer, FwG Bad.-Württ., 3. Aufl. 2011, § 26, Rn. 17) ist die Überlandhilfe grundsätzlich vom Bürgermeister anzufordern, dem gem. § 28 Abs. 4 FwG a.F. die organisatorische Oberleitung zusteht. Diese umfasst auch das Recht zur Anforderung von Überlandhilfe (vgl. Surwald, a.a.O., § 28, Rn. 17; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 19, Rn. 28). Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. können zwar auch die örtlich zuständigen feuerwehrtechnischen Beamten (Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister und Landesbranddirektor) Überlandhilfe anfordern. Auch wenn es dem Wortlaut nicht zwingend zu entnehmen ist, so ist aber das Anforderungsrecht nach Satz 2 gegenüber dem nach Satz 1 subsidiär. Dies folgt aus der Übertragung der organisatorischen Oberleitung auf den Bürgermeister und der Tatsache, dass die Feuerwehr Teil der kommunalen Selbstverwaltung ist und die Gemeinde bzw. der Bürgermeister grundsätzlich nur einer Rechts- und nicht der Fachaufsicht unterliegt (vgl. Surwald, a.a.O., § 22, Rn. 2 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2006 - 6 K 2361/05 -, juris). Grundsätzlich darf daher nur von Satz 2 Gebrauch gemacht werden, wenn der Bürgermeister oder sein Beauftragter nicht erreichbar ist. Dem Kreisbrandmeister steht das Anforderungsrecht allerdings auch bei Gefahr im Verzug zu. Wenn der nachgeordnete Polizeivollzugsdienst (vgl. Surwald, a.a.O., § 27, Rn. 10; Hildinger/Rosenauer zum Anforderungsrecht der integrierten Leitstelle nach § 26 Abs. 1 FwG n.F., a.a.O., § 26, Rn. 16) in einem solchen Fall zur Anforderung der Überlandhilfe befugt ist, so ist dies beim Kreisbrandmeister erst recht der Fall. Gefahr im Verzug besteht, wenn ein sofortiges Tätigwerden ohne weitere Verzögerung erforderlich erscheint, da ansonsten die Gefahr eines Schadenseintritts oder die Verschlimmerung eines bereits eingetretenen Schadens zu befürchten ist (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 26, Rn. 17). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. |
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| Der Kreisbrandmeister gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe nach seinem Eintreffen am Brandort festgestellt, dass die Lagerhalle von I sich im Vollbrand befunden habe. Die Stahl- und Blechkonstruktion sei bereits stark verformt gewesen. Das größte Problem habe die enorme Rauchwolke dargestellt, die eine Gefahr für die nahe des Betriebsgeländes wohnende Bevölkerung gewesen sei. Auch sei es darum gegangen, den sich in unmittelbarer Nähe befindenden Rhein zu schützen. Er habe deshalb möglichst schnell handeln müssen, um eine Wassergefährdung zu verhindern. Nach etwa 30 Minuten habe er deshalb die Werkfeuerwehr der Klägerin angefordert, weil sie die notwendige Logistik und Technik zur Verfügung gehabt habe. Für das in der Halle brennende Recycling-Material hätte es „Unmengen“ Wasser benötigt, die dann in den Rhein hätten abfließen können. Aus diesem Grunde habe er die Werkfeuerwehr der Klägerin telefonisch über die Leitstelle angefordert, um möglichst schnell und möglichst viel Schaum zur effektiven Bekämpfung des Brandes zur Verfügung zu haben. Die Werkfeuerwehr der Klägerin habe die technischen Möglichkeiten gehabt, von oben Schaum in die Halle einbringen zu können. Sie habe über entsprechende Skylifter verfügt. Auch sei sie in der Lage, bis zu 4000 l pro Minute einzubringen, wohingegen „unsere Möglichkeiten“ jedenfalls bei 1000 l pro Minute aufhörten. |
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| Angesichts dieser Ausführungen besteht kein Zweifel, dass zur effektiven Brandbekämpfung die sofortige Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin erforderlich gewesen ist. Dass die Bekämpfung des Brandes durch Schaum erfolgen musste, stellt weder die Beklagte noch der Einsatzleiter ihrer Freiwilligen Feuerwehr, der Zeuge S..., in Frage. Dieser stellte in der mündlichen Verhandlung fest, die Entscheidung des Kreisbrandmeisters, nicht mehr mit Wasser, sondern mit Schaum zu löschen, sei für ihn nachvollziehbar gewesen. Keine Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Aussage des Kreisbrandmeisters, wonach es zur effektiven Brandbekämpfung großer Mengen Schaum bedurft hätte, die in der Kürze der Zeit nur durch die Werkfeuerwehr der Klägerin hätten zur Verfügung gestellt werden können, da das der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zur Verfügung stehende Schaummittel bei Weitem nicht ausreichend gewesen sei. Die Anforderung anderer gemeindlicher Feuerwehren des Landkreises sei wegen des Zeitdrucks nicht in Betracht gekommen. Im Übrigen verfügten die 34 Gemeinden des Landkreises insgesamt zusammen nur über 10 t Schaummittel, die Werkfeuerwehren hingegen über 20 t Schaummittel. |
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| Die Anforderung der Überlandhilfe durch die Werkfeuerwehr der Klägerin erfolgte auch zu Recht ohne den Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Oberbürgermeister der Beklagten, der - wie schon ausgeführt - vorrangig für die Anforderung der Überlandhilfe zuständig war. Kein Zweifel besteht, dass ein sofortiges Handeln zur effektiven Brandbekämpfung bzw. zum Schutz der Bevölkerung sowie des anliegenden Rheins erforderlich war. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Kreisbrandmeisters ab dem Zeitpunkt seines Eintreffens bereits ca. eine halbe Stunde vergangen war, bevor er über die integrierte Leitstelle die Werkfeuerwehr der Klägerin angefordert hatte. Aus dem Einsatzbericht der integrierten Leitstelle folgt, dass die Meldung über den Brand um 16.33 Uhr einging und die Werkfeuerwehr um 17.25 Uhr verständigt wurde. Insgesamt verging mithin beinah eine Stunde bis zur Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin, ohne dass sich der Oberbürgermeister der Beklagten als Inhaber der organisatorischen Oberleitung, eine von ihm beauftragte Person oder ein sonstiger Vertreter des Oberbürgermeisters am Brandort zu erkennen gegeben hätten. Unter diesen Umständen war der Kreisbrandmeister im Interesse einer effektiven Brandbekämpfung nicht mehr verpflichtet, zunächst Ermittlungen dahingehend anzustellen, wer die organisatorische Oberleitung für die Beklagte ausüben sollte, sowie nach Klärung der Zuständigkeit zunächst Rücksprache zu halten. |
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| Nach alledem kann offen bleiben, ob die Aufsichtsbehörde, d.h. das Landratsamt Lörrach mit dem dort angesiedelten Kreisbrandmeister (vgl. § 22 Abs. 1 FwG a.F.) die organisatorische Oberleitung gem. §§ 22 Abs. 5, 28 Abs. 4 FwG a.F. übernommen hat. |
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| Auch muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn sich die Beklagte auf die fehlende Anforderung der Überlandhilfe seitens der Beklagten beruft obwohl die gegebenenfalls für die organisatorische Oberleitung weiterhin zuständige Stelle der Beklagten die Möglichkeit gehabt hätte, die Teilnahme der Werkfeuerwehr der Klägerin an der Überlandhilfe zu beenden und damit die Entstehung der nun von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu verhindern. |
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| An dem der Klägerin zustehenden Kostenerstattungsanspruch änderte sich auch nichts, falls die I über eine Werkfeuerwehr i.S. des § 19 Abs. 2 FwG a.F. verfügt haben sollte. Die Beklagte bliebe auch in diesem Fall kostenerstattungspflichtig, da es sich bei der Bekämpfung eines Brandes in einem Betrieb mit eigener Werkfeuerwehr um eine eigene Aufgabe der Gemeindefeuerwehr handelt. Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. bleibt die Verpflichtung der Gemeindefeuerwehr zur Hilfeleistung durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr unberührt (vgl. Hildinger/Rosen-auer, a.a.O., §§ 19, Rn. 5, 26, Rn. 3). |
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| Der Umfang der zu erstattenden Kosten richtet sich nach § 36 Abs. 4 FwG a.F. (§ 27 Abs. 3 Satz 2 FwG a.F.). Denn § 19 Abs. 8 Satz 2 FwG a.F. bestimmt, dass von der Gemeinde bei einem Einsatz der Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebs oder Verwaltungsbereiches eine Entschädigung wie bei der Gemeindefeuerwehr zu gewähren ist. Damit muss die Gemeindefeuerwehr die Kosten in dem Umfang ersetzen, wie wenn eine andere Gemeindefeuerwehr Überlandhilfe geleistet hätte. Unter Kosten i.S. von § 36 Abs. 4 FwG a.F. fallen außer den „unmittelbar entstandenen“ Einsatzkosten der Feuerwehr auch die so genannten kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung des Kapitals für die Anschaffung der eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge und -geräte). Zu den unmittelbar entstandenen Kosten zählen persönliche und sächliche Aufwendungen (vgl. Surwald, a.a.O., § 36, Rn. 6, 25). Anders als etwa § 8 PolG enthält § 36 Abs. 4 FwG a.F. einen betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff, so dass auch die ohnehin entstehenden allgemeinen Personal- und Sachkosten der Verwaltung (anteilig) zu erstatten sind (vgl. Wolf/Stephan/Deger, PolG für Bad.-Württ., 6. Aufl. 2009, § 8, Rn. 29). Zu den „durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten“ gehört auch der mit dem konkreten Einsatz verbundene „Werteverbrauch“; denn die eingesetzten Güter - sei es die Arbeitskraft des eingesetzten Personals, sei es das jeweils eingesetzte Sachgut - stehen in der fraglichen Einsatzzeit für eine sonstige Aufgabenerfüllung nicht zur Verfügung. Die einsatzbedingte „Blockierung“ der anderweitigen Nutzung lässt erstattungsfähige Kosten entstehen. Zu diesen Kosten zählen daher sowohl die auf die Einsatzzeit entfallenden anteiligen Personalkosten als auch die anteilig auf die Einsatzzeit entfallenden Vorhaltekosten bei eingesetzten Sachgütern. Ausgeschlossen ist nur eine über den Anteil der Einsatzzeit hinausgehende Abwälzung von Vorhaltekosten (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 -, DÖV 2007, 1061; zu Sachkosten vgl. Urt. der Kammer v. 20.10.2009 - 3 K 2369/08 -, BWGZ 2010, 726 sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2010 - 1 S 2402/09 -, BWGZ 2010, 985). |
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| Gemessen hieran hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der mit der Klage (nur noch) geltend gemachten Kosten mit Ausnahme des in Rechnung gestellten Verwaltungsaufschlages i.H. von 2.328,48 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. |
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| Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Personalkosten i.H. von 10.880,-- EUR (Einsatzstunden) sowie 850,-- EUR (Rüstzeiten), zusammen 11.730,-- EUR, teilweise zurückgenommen hat und nur noch Personalkosten i.H. von 4.546,12 EUR geltend macht, ist die ursprüngliche Kostenaufstellung anzupassen. Auszugehen ist zunächst von den Kosten in der Rechnung vom 12.03.2010 ohne die dort enthaltenen Personalkosten i.H. von 11.730,-- EUR. Dies ergibt einen Nettobetrag von 29.044,28 EUR (= 40.774,28 EUR abzügl. 11.730,-- EUR). Zuzüglich der nunmehr geltend gemachten Personalkosten von 4.546,12 EUR ergibt sich ein Betrag i.H. von 33.590,40 EUR, zuzüglich Umsatzsteuer (19 %) i.H. von 6.382,18 EUR also ein Gesamtbetrag von 39.972,58 EUR. Zwar stimmt dieser Betrag mit dem Betrag im (aktuellen) Klageantrag nicht überein. Dies ist aber unerheblich, da er diesen sogar noch (geringfügig) überschreitet. |
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| Die Kosten für das Schaummittelkonzentrat i.H. von 23.284,80 EUR zuzüglich Umsatzsteuer sind erstattungsfähig. |
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| Im Schreiben des Kreisbrandmeisters vom 01.10.2009 (VAS. 22) heißt es, der Einsatz von Sonderlöschmittel (Schaum) sei aufgrund der gelagerten Recyclingmenge und der großen Brandentwicklung unumgänglich gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat er diese Einschätzung noch einmal wiederholt und mit den Gefahren für die Bevölkerung aufgrund der starken Rauchentwicklung sowie für den anliegenden Rhein aufgrund abfließenden Löschwassers begründet. Wie schon ausgeführt, bedurfte es des Einsatzes der Werkfeuerwehr der Klägerin, weil diese über die erforderliche technische bzw. logistische Ausstattung zur schnellen Bekämpfung des Brandes mit großen Mengen Schaums in der Lage war und im Interesse einer effektiven und schnellen Brandbekämpfung nicht auf andere Feuerwehren zurückgegriffen werden konnte. Dass die Werkfeuerwehr der Klägerin ein alkohol- und lösungsmittelbeständiges Schaummittel verwendete, welches im Verhältnis zu dem von der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten eingesetzten Mehrbereichsschaummittel deutlich teurer war, steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Denn die Werkfeuerwehr der Klägerin verfügt, wie ihr Kommandant in der mündlichen Verhandlung angab, nur über das teurere Schaummittel. Dessen Einsatz war mithin unvermeidbar. Die Beweisaufnahme ergab auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Beklagte schriftsätzlich eingewandt hatte - der Einsatz mit dem Schaummittel überdimensioniert gewesen wäre. |
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| Was die nun nur noch abgerechneten Personaleinsatzkosten i.H. von 4.546,12 EUR bzw. die zugrundeliegenden Stundensätze angeht, sind Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnung weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Hinsichtlich der im Übrigen geltend gemachten sächlichen Kosten macht die Beklagte ebenfalls keine Einwendungen geltend. |
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| Der Verwaltungsaufschlag i.H. von 2.328,48 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ist aber nicht erstattungsfähig. Nach der Kostensatzaufstellung der Klägerin (GAS 141) werden Verbrauchsmittel wie z.B. Sonderlöschmittel, Ölbindemittel, Schutzkleidung, Auffangbehälter etc. zum Gestehungspreis zuzüglich 10 % Verwaltungsaufschlag berechnet. Daraus ergibt sich der in Ansatz gebrachte Verwaltungsaufschlag (10 % der für das Schaummittelkonzentrat berechneten Kosten). Diese Kosten müssen nicht nach § 27 Abs. 3 FwG a.F. i.V.m. § 36 Abs. 4 FwG a.F. von der Beklagten übernommen werden. Denn grundsätzlich sind nur die durch den einzelnen Einsatz unmittelbar entstandenen persönlichen und sächlichen Kosten abwälzbar. Eine pauschalierende Regelung - wie sie der Berechnung des Verwaltungsaufschlages zugrundeliegt - ist damit jedenfalls im vorliegenden Fall nicht vereinbar. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, welche Kosten durch den Verwaltungsaufschlag abgedeckt werden sollen. Auch führt die pauschale Berechnung des Verwaltungsaufschlages in Anknüpfung an das verwendete relativ teure Schaummittel zu einem willkürlichen Ergebnis. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der - etwa bei der Bestellung des Schaummittels entstehende - Verwaltungsaufwand besonders groß gewesen wäre. Auch wäre der Verwaltungsaufschlag, wenn die Werkfeuerwehr der Klägerin das deutlich günstigere Mehrbereichsschaummittel wie die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten verwenden würde, erheblich niedriger, ohne dass sachliche Gründe dafür ersichtlich wären. Dies verdeutlicht, dass die hier vorgenommene pauschale Berechnung sich soweit von der Berechnung der tatsächlichen Kosten entfernt, dass sie dem geltend gemachten Kostenersatzanspruch nicht zugrundegelegt werden kann. |
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| Der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen sowie Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht ebenfalls nicht. Denn die §§ 286, 288 Abs. 2 BGB finden keine entsprechende Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2010, a.a.O.). Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei dem hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch handelt es sich jedoch nicht um eine Entgeltforderung. Denn die Beteiligten stehen nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 991). Die Klägerin kann lediglich Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, also ab 28.07.2010 beanspruchen. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Nach der von der Klägerin erklärten teilweisen Klagerücknahme war mit dem vorliegenden Urteil einheitlich über die gesamten Kosten des Rechtsstreits quotenmäßig zu entscheiden (vgl. Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 269, Rn. 73; BGH, Beschl. v. 19.10.1995 - III ZR 208/94 -, NJW-RR 1996, 256). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch keine nach Zeitabschnitten getrennte, d.h. an die Zeiträume vor und nach der teilweisen Klagerücknahme anknüpfende quotenmäßige Kostenentscheidung getroffen werden (so aber Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 155, Rn. 66; BFH, Urt. v. 04.06.1984 - II R 184/81 -, NJW 1985, 880). Denn der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verbietet eine Kostenunterteilung nach Zeitabschnitten (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 09.04.2002 - 3 BS 143/01 -, SächsVBl 2003, 123; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Vorbemerkung § 154 VwGO, 22. Ergänzungslieferung 2011, Vorbemerkung § 154, Rn. 19, 27). Dabei ist die Quote nicht einfach nach dem Verhältnis des zurückgenommenen Teils zu dem Gesamtstreitwert zu bilden, weil dabei unberücksichtigt bleiben würde, dass die später im Verlaufe des Rechtsstreits anfallenden Gebühren, hier die den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zustehenden Terminsgebühren, nach einem geringeren Streitwert zu berechnen sind. Für jede Gebühr ist eine dem Streitwert und dem Unterliegen bzw. Obsiegen angepasste Quote zu bilden und der Anteil betragsmäßig zu ermitteln. Die so ermittelten Beträge sind anschließend zu addieren und in das Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Gesamtkosten zu setzen. |
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| Bei der Ermittlung der Kostenquote ist nicht nur die von der Klägerin ursprünglich geltend gemachte Hauptforderung i.H. von 48.521,39 EUR, sondern auch die Nebenforderung (Verzugszinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu berücksichtigen. Zwar bleiben Nebenforderungen gem. § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2007 - X ZB 7/06 -, NJW 2007, 3289; Binz/Dörendorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 43, Rn. 2). Bei der Frage, in welchem Umfang ein Teilunterliegen bzw. -obsiegen vorliegt, ist die Nebenforderung jedoch zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1988 - IX ZR 127/87 -, NJW 1988, 2173; Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 92, Rn. 4). Nach alledem ergibt sich hinsichtlich der gesamten Kosten des Verfahrens eine Kostentra-gungspflicht der Klägerin im Umfang von einem Viertel sowie der Beklagten im Umfang von drei Viertel. |
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| Die zugunsten der Klägerin ergangene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Das Urteil war in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Verfahrenskosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. § 167 Abs. 2 VwGO steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist auch ausgeschlossen, Urteile auf allgemeine Leistungsklagen über den Kostenausspruch hinaus für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dies gilt allerdings nicht für Verurteilungen zu einer Geldzahlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.11.2011 - 6 S 2904/11 -, NVwZ-RR 2012, 165; VG Braunschweig, Urt. v. 20.09.2007 - 6 A 89/07 -, juris). Für eine nähere Bestimmung, in welcher Weise die Klägerin Sicherheitsleistung zu erbringen hat, sah die Kammer keinen Bedarf (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, soweit es die Kostenentscheidung zu Gunsten der Beklagten angeht, beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO). |
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| Soweit das Verfahren nach der teilweisen Klagerücknahme eingestellt wurde und infolge der Klagerücknahme über die Kosten des Verfahrens entschieden wurde, ist das Urteil unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 155 Abs. 2 VwGO). |
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