Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 12. Apr. 2006 - 9 K 1840/04

published on 12/04/2006 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 12. Apr. 2006 - 9 K 1840/04
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2002 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Z. vom 31.08.2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der klägerische Landkreis wendet sich gegen einen Kostenbescheid der beklagten Gemeinde wegen eines Einsatzes ihrer Feuerwehr aufgrund eines Unwetters.
Am 10.08.2002 wurde eine Abteilung der Feuerwehr der Beklagten um 22.03 Uhr von der Stadt R. alarmiert, weil es dort aufgrund heftiger Regenfälle zu Überschwemmungen gekommen war. Der Einsatz endete am folgenden Tag um 08.30 Uhr. Während der Einsatzzeit wurde vom Landratsamt R. unter anderem für das Stadtgebiet von R. der Katastrophenfall ausgerufen, der von 23.50 Uhr (10.08.2002) bis 06.35 (11.08.2002) dauerte. Wegen des Maschinen- und Personaleinsatzes hatte sich die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 25.09.2002 an die Stadt R. gewandt. Diese hatte im Widerspruchsverfahren sich gegen die Höhe der verlangten Kostenerstattung mit der Begründung gewandt, eine Kostenerstattungspflicht der Stadt habe in der Zeit des Katastrophenfalls nicht bestanden. Statt der verlangten 2.935,24 EUR auf der Grundlage eines elfstündigen Feuerwehreinsatzes bezahlte die Stadt lediglich 1.281,56 EUR für vier Stunden Einsatz. Die Beklagte half darauf dem Widerspruch der Stadt R. ab, soweit der Einsatz die Zeiten des ausgerufenen Katastrophenalarms betraf.
Darauf wurde mit Bescheid der Beklagten vom 21.10.2002 vom klägerischen Landkreis aufgrund von § 33 Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG - Kostenersatz in Höhe von 1.653,68 EUR verlangt. Am 06.11.2002 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Eine Kostentragung durch den Landkreis scheide nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG aus, nachdem für Einsatzkräfte der Feuerwehr landesrechtliche Regelungen bestünden, die eine Anwendung der allgemeinen Kostenregelung des Katastrophenschutzgesetzes ausschlössen. Für die Feuerwehren stünden im Feuerwehrgesetz nämlich besondere landesrechtliche Regelungen.
Eine Anfrage des Landratsamts Z. als Widerspruchsbehörde beim Regierungspräsidium T. nach dessen Rechtsauffassung ergab, dass hinsichtlich der Feuerwehr der Beklagten § 33 Abs. 3 LKatSG nicht einschlägig sei. Danach tragen „Mitwirkende“ im Sinne von § 5 LKatSG die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergebenden Kosten selbst. Die Feuerwehr der Beklagten habe jedoch im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde keine eigenen Zuständigkeiten besessen. Dem stehe auch nicht § 21 LKatSG entgegen, der die Nachbarschaftshilfe regle. Mit der Entsendung von Hilfskräften kämen diesen im Katastrophengebiet selbst keine eigenen Zuständigkeiten zu. Im Hinblick auf § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG sei festzustellen, dass die spezialgesetzlichen Regelungen des Landeskatastrophenschutzgesetzes die Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes (insbesondere § 27 FwG) und des Polizeigesetzes grundsätzlich verdrängten. Die Kostentragung des Landkreises richte sich nach allgemeinen Entschädigungsgrundsätzen (Amtshilfe) und nicht nach den Festlegungen des Feuerwehrgesetzes (etwa der Überlandhilfe). Das weiterhin befragte Innenministerium teilte im Ergebnis die Auffassung des Regierungspräsidiums.
Darauf wies das Landratsamt Z. mit Bescheid vom 31.08.2004 den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, im Katastrophenfalle verdrängten die Vorschriften des Landeskatastrophenschutzgesetzes andere Vorschriften, wie etwa auch solche des Feuerwehrgesetzes. Im Katastrophenfall erhalte die zuständige Katastrophenschutzbehörde auch das Weisungsrecht für die Feuerwehren. Mit dem Ausrufen des Katastrophenfalls habe die Überlandhilfe der Feuerwehr der Beklagten geendet. Die Hilfeleistung sei insoweit dann nach den allgemeinen Kostenregelungen für die Amtshilfe zu behandeln. § 33 Abs. 3 LKatSG sei nicht anwendbar, da die Feuerwehr der Beklagen nicht „Mitwirkende“ im Sinne von § 5 Abs. 1 LKatSG gewesen sei. Gemeindliche Feuerwehren seien primär für ihr Gemeindegebiet zuständig. Im Katastrophenfall würden sie für das Katastrophengebiet zuständig. Die Verpflichtung der Gemeinden zur Mitwirkung im Katastrophenschutz innerhalb des Katastrophenschutzgebiets ergebe sich aus § 5 Abs. 1 LKatSG. Die Beklagte liege jedoch außerhalb des vom Katastrophenfall betroffenen Landkreises. Deren Feuerwehr sei daher anders zu behandeln als Feuerwehren innerhalb dieses von einer Katastrophe betroffenen Kreisgebietes. Während Feuerwehren aus dem betroffenen Kreisgebiet ihre Kosten selbst zu tragen hätten, gelte dies nicht für Feuerwehren von außerhalb. Der Kläger sei daher gegenüber der Beklagten nach § 33 Abs. 2 LKatSG i.V.m. § 5 bis 8 LVwVfG zum Kostenersatz verpflichtet. Da die Bagatellgrenze des § 8 LVwVfG überschritten sei, seien die verlangten Kosten in voller Höhe erstattungsfähig. Der Bescheid wurde dem Kläger am 06.09.2004 zugestellt.
Am 04.10.2004 hat der klägerische Landkreis beim Verwaltungsgericht Sigmaringen hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, die Feuerwehr der Beklagten sei nicht auf Ersuchen des Klägers tätig geworden. Die Feuerwehr sei weder vom Kläger um ein Tätigwerden ersucht worden noch habe es seitens des Klägers Weisungen gegeben. Der festgestellte Katastrophenfall löse ebenfalls keinen Kostenerstattungsanspruch aus. Auch im Katastrophenfall würden die Feuerwehren die ihnen obliegenden Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigen. Das generelle Weisungsrecht der Katastrophenschutzbehörde gegenüber den Einsatzkräften hebe diese Zuständigkeiten nicht auf. Da nach dem Auslösen des Katastrophenalarms weder eine Anforderung gegenüber der benachbarten Katastrophenschutzbehörde nach § 21 Abs. 1 LKatSG erfolgt sei noch der Feuerwehr eine Weisung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 LKatSG erteilt worden sei, stehe das Tätigwerden der Feuerwehr der Beklagten in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Klägers. Weiterhin sei festzustellen, dass es sich bei der Feuerwehr um einen regulären Einsatz im Rahmen der Überlandhilfe gehandelt habe. An der Kostentragungspflicht des Trägers der Feuerwehr, dem Hilfe geleistet worden sei, ändere sich nichts dadurch, dass der Katastrophenfall festgestellt worden sei. Denn - wie bereits ausgeführt - begründe diese Feststellung als reiner „Organisationsakt“ keine neuen Zuständigkeiten. Die Feuerwehr der Beklagten habe damit auch nach der Auslösung des Katastrophenfalls der Feuerwehr R. Überlandhilfe geleistet. Eine Kostenerstattungspflicht lasse sich ferner auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass das Landeskatastrophenschutzgesetz sich als lex specialis gegenüber dem Feuerwehrgesetz darstelle. Denn § 33 LKatSG nehme die Feuerwehren aus dem Anwendungsbereich der Kostenerstattungspflicht heraus. Nach § 33 Abs. 3 LKatSG würden die im Katastrophenschutz Mitwirkenden die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergebenden Kosten selbst tragen. Dazu seien auch die Feuerwehren zu zählen, da die Bekämpfung von Katastrophen zu ihrem unmittelbaren Aufgabenkreis nach § 2 FwG gehörten. Dies gelte unabhängig davon, ob sie im Bezirk der eigenen Katastrophenschutzbehörde tätig würden oder nicht. § 5 Abs. 1 LKatSG stelle durch die Verknüpfung „sowie“ klar, dass das Erfordernis einer örtlichen Zuständigkeit im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde sich nur auf die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts beziehe. Für diese weitergehende örtliche Zuständigkeit der Feuerwehren spreche auch § 21 LKatSG, wonach die Feuerwehren auf Anordnung ihrer Katastrophenschutzbehörde zur Nachbarschaftshilfe verpflichtet seien, ohne dass sie einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem anfordernden Landkreis hätten. Auch § 33 Abs. 2 LKatSG bilde keine Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch. In § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG sei vielmehr ausdrücklich geregelt, dass die Landkreise nur die Kosten für die Einheiten zu tragen hätten, für die keine landesrechtliche Regelung bestünde. Für die Feuerwehren bestünde jedoch eine landesrechtliche Regelung durch das Feuerwehrgesetz. Deshalb scheide eine Kostenerstattung durch den Kläger aus. Systematisch werde dies durch die Regelung in § 17 LKatSG bestätigt. Die Annahme, dass die besonderen Regelungen des Feuerwehrgesetzes hier nicht betroffen wären, sondern Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes heranzuziehen seien, würde dazu führen, dass § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ins Leere laufe. Die Regelung käme dann auch bei Einsätzen des Polizeivollzugsdienstes und des Rettungsdienstes nie zur Anwendung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Z. vom 31.08.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung wird vorgetragen, einer Anforderung der Feuerwehr habe es nach der Feststellung des Katastrophenfalls nicht mehr bedurft, da die Feuerwehr bereits im Wege der Überlandhilfe im Gebiet des Klägers tätig gewesen sei. Mit der Feststellung des Katastrophenfalls habe die Überlandhilfe nach § 27 FwG geendet, da die Vorschriften des Landeskatastrophengesetzes die des Feuerwehrgesetzes verdrängten. Die Kostentragungspflicht des Klägers ergebe sich aus § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Im Zuge der Novellierung des Landeskatastrophenschutzgesetzes sei § 33 Abs. 4 LKatSG geändert worden, der bis dahin die Kostentragungspflicht für Einsätze geregelt habe. Durch diese Novellierung sei eine besondere landesgesetzliche Regelung im Landeskatastrophenschutzgesetz weggefallen. Der Gesetzgeber habe erreichen wollen, dass die Kostentragung ausschließlich nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG zu beurteilen sei. Zudem sei § 33 Abs. 3 LKatSG auf die Feuerwehr der Beklagten nicht anwendbar. In Verbindung mit § 5 LKatSG müssten nämlich nur diejenigen der Katastrophenschutzbehörde gleich- oder nachgeordneten Stellen die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergebenden Kosten selbst tragen, die im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde eine eigene Zuständigkeit besäßen. Hierunter falle die Feuerwehr der Beklagten jedoch nicht.
12 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
13 
Dem Gericht liegen die in dieser Sache angefallenen Akten der Beklagten und des Landratsamts als Widerspruchsbehörde vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
16 
Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2002, mit dem vom Kläger Kostenersatz in Höhe von 1.653,68 EUR verlangt wird, sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamtsamt Z. vom 31.08.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Bescheide sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der gegenüber dem Kläger von der Beklagten geltend gemachte Kostenersatzanspruch hat keine tragende Rechtsgrundlage. Anknüpfungspunkt für den vermeintlichen Kostenerstattungsanspruch ist der vom Landratsamt R. als Katastrophenschutzbehörde festgestellte Katastrophenfall für die Zeit von 23.50 Uhr am 10.08.2002 bis 06.35 Uhr am 11.08.2002. Im Landeskatastrophenschutzgesetz finden sich in dessen § 33 Regelungen über die Kostentragung im Katastrophenfall. Nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift tragen die Stadt- und Landkreise die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden durch solche Einsatzkräfte oder zu deren Gunsten entstehen, für die keine besondere landesrechtliche Regelung besteht. Im vorliegenden Fall kann dabei offen bleiben, ob hier das Feuerwehrgesetz eine besondere landesrechtliche Regelung darstellt, die geeignet wäre, den klägerischen Landkreis von der Kostentragung im Rahmen der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 LKatSG zu befreien. Denn ohne dass es auf die Beantwortung dieser Frage entscheidend ankäme, scheidet eine Kostentragungspflicht nach der genannten Vorschrift bereits aus den nachfolgenden Erwägungen aus:
18 
Die die Kostentragungspflicht der Stadt- und Landkreise im Katastrophenfall regelnde Bestimmung des § 33 Abs. 2 LKatSG ist zur Ermittlung der maßgeblichen Bedeutung der Vorschrift einschränkend auszulegen (vgl. zur einschränkenden Auslegung: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, 1991, Seite 353 ff.). Nach dem Sinn dieser Vorschrift kann nicht jede Maßnahme innerhalb des Katastrophengebietes und innerhalb des zeitlich bestimmten Rahmens, für den das Vorliegen eines Katastrophenfalles festgestellt wurde, eine Kostenerstattungspflicht auslösen. Maßnahmen zur Bekämpfung einer Katastrophe und zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind daran geknüpft, dass sie zum einen mit dem Willen des Helfers, eine Katastrophe bekämpfen zu wollen, erfolgen. Dies setzt die Kenntnis, dass Katastrophenalarm ausgelöst ist, voraus. Vor allem aber ist zum anderen erforderlich, dass die zuständige Katastrophenschutzbehörde Kenntnis von dem Einsatz hat und hierfür auch die Einsatzleitung übernimmt. Diese Einschränkung ergibt sich insbesondere aus der Bedeutung der §§ 18 und 19 Abs. 1 Satz 1 LKatSG. Danach stellt die Katastrophenschutzbehörde das Vorliegen einer Katastrophe fest, bestimmt das Katastrophengebiet und löst Katastrophenalarm aus. Ihr obliegt auch die Leitung der Einsatzmaßnahmen. Nur wenn diese Voraussetzungen bestehen, insbesondere wenn die einzelnen Einsatzmaßnahmen unter der Leitung der Katastrophenschutzbehörde erfolgen, kann von der Verwendung von Einsatzkräften zur Katastrophenbekämpfung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG gesprochen werden und die in dieser Bestimmung getroffene Kostenregelung zum Zuge kommen. Andernfalls könnte auch jedwede unkoordinierte und unkontrollierte Maßnahme, mitunter auch ungeeignete und gar schädliche „Hilfsaktionen“ einzelner, eine Kostenerstattungspflicht auslösen. So wären etwa die Stadt- und Landkreise im Hinblick auf die Kostentragung jeder aufgedrängten Hilfe durch den Einsatz von Personal und Gerät von hilfswilliger Seite ausgesetzt, ohne hiervon Kenntnis zu haben und die Einsatzkräfte steuern zu können. Dies widerspricht aber dem Sinn und Zweck des durch das Landeskatastrophenschutzgesetz geregelten Katastrophenschutzes. Letztlich dringt somit der Kläger mit seiner Argumentation durch, die Feuerwehr der Beklagten sei weder von der Katastrophenschutzbehörde um ein Tätigwerden ersucht worden noch habe es irgendwelche Weisungen dieser Behörde gegeben. Allein die (weitere) Hilfeleistung der Feuerwehr der Beklagten in der Nacht vom 10. auf den 11.08.2002 im Katastrophengebiet vermag keine Rechtsbeziehung zum Kläger zu begründen, die einen Kostenerstattungsanspruch nach der hier in Rede stehenden Vorschrift auslöst.
19 
Ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger eröffnet sich im vorliegenden Fall auch nicht nach den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ( §§ 677 ff. BGB ) grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1988 -  4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170 <172 ff.>, Urteil vom 11.06.1991 -  7 C 1.91 - DVBl 1991, 1156 <1157>, Urteil vom 09.05.1960 - BVerwG 1 C 55.59 - BVerwGE 10, 282 <290>). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweist. Das ist dann nicht anzunehmen, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten. In einem solchen Fall fehlt es an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Lücke, die durch eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geschlossen werden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22.03 -, BWGZ 2004, 86). Mit Blick auf die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 LKatSG zur Kostentragung im Katastrophenfall liegt hier eine derartige Regelungslücke nicht vor.
20 
Im Übrigen ist, ohne dass dies am Ergebnis dieses Verfahrens etwas ändern könnte, auch § 33 Abs. 3 LKatSG nicht einschlägig, wonach die im Katastrophenschutz Mitwirkenden, die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz ergebenden Kosten selbst tragen. Denn aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 LKatSG ergibt sich eindeutig, dass die Feuerwehr der Beklagten nicht Mitwirkende im Sinne der genannten Bestimmung ist. Denn die Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes, weshalb eine Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. LKatSG ausscheidet. Zum anderen ist die Beklagte zwar eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, sie besitzt jedoch im Bezirk des Klägers keine eigene Zuständigkeit, was die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. LKatSG ausschließt. Die Kostentragungsregelung des § 33 Abs. 3 LKatSG kann hier daher nicht zum Tragen kommen.
21 
Schließlich liegt auch kein Fall der Nachbarschaftshilfe nach § 21 Abs. 1 LKatSG vor, weil die zum Landratsamt R. benachbarte Katastrophenschutzbehörde, zu deren Bezirk die beklagte Gemeinde gehört, nicht eingeschaltet wurde. Daher spielt es hier keine Rolle, dass grundsätzlich die Regelungen über die Überlandhilfe (§ 27 FwG) durch die Regelungen der Nachbarschaftshilfe (§ 21 LKatSG) deswegen verdrängt werden, weil das Landeskatastrophenschutzgesetz gegenüber dem Feuerwehrgesetz lex specialis ist (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., Einführung, RdNr. 9).
22 
Da auch andere Rechtsgrundlagen für den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich sind, ist der Anfechtungsklage stattzugeben.
23 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO.
24 
Das Verwaltungsgericht lässt nach § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zu, da die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG, zu der es - soweit ersichtlich - bisher keine obergerichtliche Rechtsprechung gibt, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
14 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
16 
Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2002, mit dem vom Kläger Kostenersatz in Höhe von 1.653,68 EUR verlangt wird, sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamtsamt Z. vom 31.08.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Bescheide sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der gegenüber dem Kläger von der Beklagten geltend gemachte Kostenersatzanspruch hat keine tragende Rechtsgrundlage. Anknüpfungspunkt für den vermeintlichen Kostenerstattungsanspruch ist der vom Landratsamt R. als Katastrophenschutzbehörde festgestellte Katastrophenfall für die Zeit von 23.50 Uhr am 10.08.2002 bis 06.35 Uhr am 11.08.2002. Im Landeskatastrophenschutzgesetz finden sich in dessen § 33 Regelungen über die Kostentragung im Katastrophenfall. Nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift tragen die Stadt- und Landkreise die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden durch solche Einsatzkräfte oder zu deren Gunsten entstehen, für die keine besondere landesrechtliche Regelung besteht. Im vorliegenden Fall kann dabei offen bleiben, ob hier das Feuerwehrgesetz eine besondere landesrechtliche Regelung darstellt, die geeignet wäre, den klägerischen Landkreis von der Kostentragung im Rahmen der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 LKatSG zu befreien. Denn ohne dass es auf die Beantwortung dieser Frage entscheidend ankäme, scheidet eine Kostentragungspflicht nach der genannten Vorschrift bereits aus den nachfolgenden Erwägungen aus:
18 
Die die Kostentragungspflicht der Stadt- und Landkreise im Katastrophenfall regelnde Bestimmung des § 33 Abs. 2 LKatSG ist zur Ermittlung der maßgeblichen Bedeutung der Vorschrift einschränkend auszulegen (vgl. zur einschränkenden Auslegung: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, 1991, Seite 353 ff.). Nach dem Sinn dieser Vorschrift kann nicht jede Maßnahme innerhalb des Katastrophengebietes und innerhalb des zeitlich bestimmten Rahmens, für den das Vorliegen eines Katastrophenfalles festgestellt wurde, eine Kostenerstattungspflicht auslösen. Maßnahmen zur Bekämpfung einer Katastrophe und zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind daran geknüpft, dass sie zum einen mit dem Willen des Helfers, eine Katastrophe bekämpfen zu wollen, erfolgen. Dies setzt die Kenntnis, dass Katastrophenalarm ausgelöst ist, voraus. Vor allem aber ist zum anderen erforderlich, dass die zuständige Katastrophenschutzbehörde Kenntnis von dem Einsatz hat und hierfür auch die Einsatzleitung übernimmt. Diese Einschränkung ergibt sich insbesondere aus der Bedeutung der §§ 18 und 19 Abs. 1 Satz 1 LKatSG. Danach stellt die Katastrophenschutzbehörde das Vorliegen einer Katastrophe fest, bestimmt das Katastrophengebiet und löst Katastrophenalarm aus. Ihr obliegt auch die Leitung der Einsatzmaßnahmen. Nur wenn diese Voraussetzungen bestehen, insbesondere wenn die einzelnen Einsatzmaßnahmen unter der Leitung der Katastrophenschutzbehörde erfolgen, kann von der Verwendung von Einsatzkräften zur Katastrophenbekämpfung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG gesprochen werden und die in dieser Bestimmung getroffene Kostenregelung zum Zuge kommen. Andernfalls könnte auch jedwede unkoordinierte und unkontrollierte Maßnahme, mitunter auch ungeeignete und gar schädliche „Hilfsaktionen“ einzelner, eine Kostenerstattungspflicht auslösen. So wären etwa die Stadt- und Landkreise im Hinblick auf die Kostentragung jeder aufgedrängten Hilfe durch den Einsatz von Personal und Gerät von hilfswilliger Seite ausgesetzt, ohne hiervon Kenntnis zu haben und die Einsatzkräfte steuern zu können. Dies widerspricht aber dem Sinn und Zweck des durch das Landeskatastrophenschutzgesetz geregelten Katastrophenschutzes. Letztlich dringt somit der Kläger mit seiner Argumentation durch, die Feuerwehr der Beklagten sei weder von der Katastrophenschutzbehörde um ein Tätigwerden ersucht worden noch habe es irgendwelche Weisungen dieser Behörde gegeben. Allein die (weitere) Hilfeleistung der Feuerwehr der Beklagten in der Nacht vom 10. auf den 11.08.2002 im Katastrophengebiet vermag keine Rechtsbeziehung zum Kläger zu begründen, die einen Kostenerstattungsanspruch nach der hier in Rede stehenden Vorschrift auslöst.
19 
Ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger eröffnet sich im vorliegenden Fall auch nicht nach den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ( §§ 677 ff. BGB ) grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1988 -  4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170 <172 ff.>, Urteil vom 11.06.1991 -  7 C 1.91 - DVBl 1991, 1156 <1157>, Urteil vom 09.05.1960 - BVerwG 1 C 55.59 - BVerwGE 10, 282 <290>). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweist. Das ist dann nicht anzunehmen, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten. In einem solchen Fall fehlt es an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Lücke, die durch eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geschlossen werden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22.03 -, BWGZ 2004, 86). Mit Blick auf die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 LKatSG zur Kostentragung im Katastrophenfall liegt hier eine derartige Regelungslücke nicht vor.
20 
Im Übrigen ist, ohne dass dies am Ergebnis dieses Verfahrens etwas ändern könnte, auch § 33 Abs. 3 LKatSG nicht einschlägig, wonach die im Katastrophenschutz Mitwirkenden, die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz ergebenden Kosten selbst tragen. Denn aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 LKatSG ergibt sich eindeutig, dass die Feuerwehr der Beklagten nicht Mitwirkende im Sinne der genannten Bestimmung ist. Denn die Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes, weshalb eine Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. LKatSG ausscheidet. Zum anderen ist die Beklagte zwar eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, sie besitzt jedoch im Bezirk des Klägers keine eigene Zuständigkeit, was die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. LKatSG ausschließt. Die Kostentragungsregelung des § 33 Abs. 3 LKatSG kann hier daher nicht zum Tragen kommen.
21 
Schließlich liegt auch kein Fall der Nachbarschaftshilfe nach § 21 Abs. 1 LKatSG vor, weil die zum Landratsamt R. benachbarte Katastrophenschutzbehörde, zu deren Bezirk die beklagte Gemeinde gehört, nicht eingeschaltet wurde. Daher spielt es hier keine Rolle, dass grundsätzlich die Regelungen über die Überlandhilfe (§ 27 FwG) durch die Regelungen der Nachbarschaftshilfe (§ 21 LKatSG) deswegen verdrängt werden, weil das Landeskatastrophenschutzgesetz gegenüber dem Feuerwehrgesetz lex specialis ist (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., Einführung, RdNr. 9).
22 
Da auch andere Rechtsgrundlagen für den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich sind, ist der Anfechtungsklage stattzugeben.
23 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO.
24 
Das Verwaltungsgericht lässt nach § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zu, da die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG, zu der es - soweit ersichtlich - bisher keine obergerichtliche Rechtsprechung gibt, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 28/01/2010 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10.09.2008 - 1 K 184/08 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das
published on 10/09/2008 00:00

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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.