Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 10. Sept. 2008 - 1 K 184/08

published on 10/09/2008 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 10. Sept. 2008 - 1 K 184/08
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Am Samstag, den 10.08.2002 wurden zwei Abteilungen der Feuerwehr der Klägerin um 22.03 Uhr von der Stadt R. alarmiert und im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG angefordert, weil es dort aufgrund heftiger Regenfälle zu Überschwemmungen gekommen war. Zwei Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Klägerin wurden entsandt und pumpten ein gewerbliches Gebäude, die dazugehörige Hoffläche und den Keller eines Nachbargebäudes leer. Der Einsatz endete am folgenden Tag um 08.30 Uhr. Während der Einsatzzeit wurde vom Landratsamt R. unter anderem für das Stadtgebiet von R. der Katastrophenfall ausgerufen, der von 23.50 Uhr (10.08.2002) bis 06.35 (11.08.2002) dauerte. Wegen des Maschinen- und Personaleinsatzes hatte sich die Klägerin zunächst mit Bescheid vom 25.09.2002 unter Hinweis auf § 27 FwG an die Stadt R. gewandt. Diese hatte sich im Widerspruchsverfahren gegen die Höhe der verlangten Kostenerstattung mit der Begründung gewandt, eine Kostenerstattungspflicht der Stadt habe in der Zeit des Katastrophenfalls nicht bestanden. Statt der verlangten 2.935,24 EUR auf der Grundlage eines elfstündigen Feuerwehreinsatzes bezahlte die Stadt lediglich 1.281,56 EUR für vier Stunden Einsatz. Die Klägerin half sodann dem Widerspruch der Stadt R. ab, soweit der Einsatz die Zeiten des ausgerufenen Katastrophenalarms betraf.
Darauf wurde mit Bescheid der Klägerin vom 21.10.2002 vom Beklagten aufgrund von § 33 Landeskatastrophenschutzgesetz – LKatSG – Kostenersatz in Höhe von 1.653,68 EUR verlangt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Auf die Klage des Beklagten (9 K 1840/04) hob das VG Sigmaringen den Bescheid der Klägerin vom 21.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Z. vom 31.08.2004 auf. § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG komme nicht zur Anwendung. Die Vorschrift sei einschränkend auszulegen, die Kostenregelung könne nur zum Zuge kommen, wenn die einzelnen Einsatzmaßnahmen unter der Leitung der Katastrophenschutzbehörde erfolgten. Die Feuerwehr der Beklagten sei jedoch weder von der Katastrophenschutzbehörde um ein Tätigwerden ersucht worden noch habe es irgendwelche Weisungen dieser Behörde gegeben. Die im Hinblick auf die Auslegung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG zugelassene Berufung wurde vom VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 07.12.2007 zurückgewiesen (1 S 1255/06), weil aus keiner der in Betracht zu ziehenden Ermächtigungsgrundlagen die Befugnis folge, den Aufwendungsersatz durch Leistungsbescheid durchzusetzen.
Mit Kostenrechnung vom 08.11.2007 stellte die Klägerin dem Beklagten 1.653,68 EUR in Rechnung. Der Beklagte wies den Anspruch mit Schreiben vom 15.11.2007 zurück.
Die Klägerin hat am 31.01.2008 Klage beim VG Sigmaringen erhoben. Zur Begründung der klagweise geltend gemachten Kosten beruft sie sich auf § 33 LKatSG, hilfsweise § 27 FwG, jeweils in Verbindung mit den §§ 4-8 LVwVfG. Verzug liege seit dem 16.11.2007 vor.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2007 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Wegen der rechtlichen Würdigung werde zunächst auf die Urteile des VG Sigmaringen und des VGH Baden-Württemberg verwiesen. Gemäß § 33 Abs. 3 LKatSG trügen die im Katastrophenschutz Mitwirkenden i.S. des § 5 LKatSG die aus der Erfüllung ihrer Aufgaben resultierenden Kosten selbst. Dies gelte unabhängig davon, ob sie im Bezirk der eigenen Katastrophenschutzbehörde tätig würden oder nicht, da § 5 Abs. 1 Satz 1 LKatSG durch die Verknüpfung „sowie“ klarstelle, dass das Erfordernis einer örtlichen Zuständigkeit im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde sich nur auf die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts beziehe. Für diese weitergehende örtliche Zuständigkeit der Feuerwehren spreche auch § 21 LKatSG, wonach die Feuerwehren auf Anordnung ihrer Katastrophenschutzbehörde zur Nachbarschaftshilfe verpflichtet seien, ohne dass sie einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem anfordernden Landkreis hätten.
11 
Auch § 33 Abs. 2 LKatSG bilde keine Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch. Vielmehr sei in Nr. 1 geregelt, dass die Landkreise nur die Kosten für die Einheiten trügen, für die keine landesrechtliche Regelung bestehe (wie Veterinärdienst, Bergungsdienst …). Für die Feuerwehren bestehe jedoch eine solche. Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spreche auch § 17 LKatSG.
12 
§ 27 FwG regele die gegenseitige Hilfeleistung der Gemeindefeuerwehren. Eine Kostenerstattungspflicht des Landkreises R. könne daraus nicht hergeleitet werden, da die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen habe, dem Hilfe geleistet worden sei. Insoweit sei auch die Art der Bezeichnung des Einsatzes in der Kostenforderung als Überlandhilfe im Rahmen des Katastrophenalarms nicht richtig.
13 
Gegenüber §§ 4-8 LVwVfG sei das Landeskatastrophenschutzgesetz lex specialis. Zudem sei die Feuerwehr der Klägerin nicht auf ein Ersuchen des Beklagten tätig geworden. Ein Tätigwerden für den Landkreis hätte dieses jedoch vorausgesetzt. Eine Spontanhilfe begründe jedoch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen keinen Kostenerstattungsanspruch.
14 
Eine Kostenforderung lasse sich auch nicht aus der Auslösung des Katastrophenalarms herleiten. Die Feststellung der Katastrophe sei lediglich ein Organisationsakt. Auch im Katastrophenfall erledigten die Feuerwehren die ihnen obliegenden Aufgaben in eigener Zuständigkeit. Diese Zuständigkeiten würden durch das generelle Weisungsrecht der Katastrophenschutzbehörde nicht aufgehoben. Entscheidend sei jedoch, dass nach Auslösung des Alarms weder eine Anforderung gemäß § 21 Abs. 1 LKatSG erfolgt noch der Feuerwehr der Klägerin eine Weisung nach § 21 Abs. 2 LKatSG erteilt worden sei. Das Tätigwerden der Feuerwehr stehe somit in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Beklagten.
15 
Der Kammer haben die Behördenakten sowie die Akten aus den Verfahren 9 K 1840/04 und 1 S 1255/06 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs.2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung ihrer Einsatzkosten.
18 
Anspruchsgrundlage ist § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Danach tragen die Landkreise die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden durch solche Einsatzkräfte, für die keine besondere landesrechtliche Regelung besteht, entstehen.
19 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Klägerin Kosten geltend macht, die der von ihr unterhaltenen Feuerwehr bei ihrem Einsatz während des vom Landratsamt R. ausgerufenen Katastrophenfalls entstanden sind. Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Kosten im Einzelnen zu hoch sind, liegen nicht vor und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Auch die Stadt R. hat die Kosten des Einsatzes erstattet, soweit er zeitlich außerhalb des Katastrophenfalls erfolgte, ohne die Kosten für Personal und Fahrzeuge zu rügen.
20 
Es besteht keine besondere landesrechtliche Regelung für die Feuerwehr der Klägerin. Als solche kommt lediglich das Feuerwehrgesetz in Betracht. Diesem geht das Landeskatastrophenschutzgesetz als lex specialis jedoch vor (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 1997, Einführung Rn. 9). § 17 Abs. 2 LKatSG verweist zwar „für Angehörige der Feuerwehren … an Stelle der §§ 11 bis 16“ auf „die für sie bestehenden besonderen landesrechtlichen Vorschriften“. Ein entsprechender – speziell für Feuerwehren geltender – Verweis findet sich im folgenden 3. Teil „Katastrophenbekämpfung“ jedoch nicht. Vielmehr wird in dem Fall das Feuerwehrgesetz verdrängt. Dieser Vorrang des Landeskatastrophenschutzgesetzes erfasst dann auch die Kostenregelungen des Feuerwehrgesetzes, das im Falle seiner Verdrängung nicht als besondere landesrechtliche Regelung i.S.v. § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG besteht.
21 
Anders als das Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 ist die Kammer der Auffassung, dass § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen erfasst, die ohne Kenntnis der Katastrophenschutzbehörde erfolgt sind, sofern sie wie hier durch Einsatzkräfte vorgenommen wurden und – wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag – dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprachen (ähnlich für einen Einsatz der Träger der Katastrophenhilfe wohl auch Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1990, § 33 Rn. 15: Kostentragung bei Eigeninitiative, „wenn die Maßnahmen … von der Katastrophenschutzbehörde … bei rechtzeitiger Kenntnis ebenfalls veranlaßt worden wären“). Die Kammer geht davon aus, dass der Einsatz der Feuerwehr der Klägerin auch aus Sicht des Beklagten sinnvoll war. Gegenteilige Rügen wurden nicht erhoben, obwohl die hilfsweise von der Klägerin bemühte Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag dazu Anlass geboten hätte.
22 
Die Klägerin hat die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG ist. Die Kammer schließt sich insoweit der auch vom Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 vertretenen Auslegung an, dass die Feuerwehr als Einrichtung der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes nicht der ersten Alternative unterfällt („gleich- oder nachgeordnete Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes“) und auch die zweite Alternative keine Anwendung findet, da sie im Bezirk des Beklagten keine eigenen Zuständigkeiten besitzt.
23 
Auf die übrigen von der Klägerin bemühten Anspruchsgrundlagen kommt es daher nicht an.
24 
Zinsen sind in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf Verzugszinsen, da diese nach den „allgemeinen Grundsätze(n) über Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche … nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden“ (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001, 5 C 34/00, juris), woran es hier fehlt. Insoweit war die Klage abzuweisen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist nur hinsichtlich der Zinsen bezogen auf einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten und damit zu einem geringen Teil unterlegen. Da besondere Kosten durch den weitergehenden Antrag nicht ausgelöst wurden, ist es billig, dem Beklagten die Kosten voll aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Satz 2 ZPO.
26 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Auslegung von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Gründe

 
16 
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs.2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung ihrer Einsatzkosten.
18 
Anspruchsgrundlage ist § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Danach tragen die Landkreise die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden durch solche Einsatzkräfte, für die keine besondere landesrechtliche Regelung besteht, entstehen.
19 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Klägerin Kosten geltend macht, die der von ihr unterhaltenen Feuerwehr bei ihrem Einsatz während des vom Landratsamt R. ausgerufenen Katastrophenfalls entstanden sind. Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Kosten im Einzelnen zu hoch sind, liegen nicht vor und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Auch die Stadt R. hat die Kosten des Einsatzes erstattet, soweit er zeitlich außerhalb des Katastrophenfalls erfolgte, ohne die Kosten für Personal und Fahrzeuge zu rügen.
20 
Es besteht keine besondere landesrechtliche Regelung für die Feuerwehr der Klägerin. Als solche kommt lediglich das Feuerwehrgesetz in Betracht. Diesem geht das Landeskatastrophenschutzgesetz als lex specialis jedoch vor (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 1997, Einführung Rn. 9). § 17 Abs. 2 LKatSG verweist zwar „für Angehörige der Feuerwehren … an Stelle der §§ 11 bis 16“ auf „die für sie bestehenden besonderen landesrechtlichen Vorschriften“. Ein entsprechender – speziell für Feuerwehren geltender – Verweis findet sich im folgenden 3. Teil „Katastrophenbekämpfung“ jedoch nicht. Vielmehr wird in dem Fall das Feuerwehrgesetz verdrängt. Dieser Vorrang des Landeskatastrophenschutzgesetzes erfasst dann auch die Kostenregelungen des Feuerwehrgesetzes, das im Falle seiner Verdrängung nicht als besondere landesrechtliche Regelung i.S.v. § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG besteht.
21 
Anders als das Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 ist die Kammer der Auffassung, dass § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen erfasst, die ohne Kenntnis der Katastrophenschutzbehörde erfolgt sind, sofern sie wie hier durch Einsatzkräfte vorgenommen wurden und – wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag – dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprachen (ähnlich für einen Einsatz der Träger der Katastrophenhilfe wohl auch Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1990, § 33 Rn. 15: Kostentragung bei Eigeninitiative, „wenn die Maßnahmen … von der Katastrophenschutzbehörde … bei rechtzeitiger Kenntnis ebenfalls veranlaßt worden wären“). Die Kammer geht davon aus, dass der Einsatz der Feuerwehr der Klägerin auch aus Sicht des Beklagten sinnvoll war. Gegenteilige Rügen wurden nicht erhoben, obwohl die hilfsweise von der Klägerin bemühte Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag dazu Anlass geboten hätte.
22 
Die Klägerin hat die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG ist. Die Kammer schließt sich insoweit der auch vom Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 vertretenen Auslegung an, dass die Feuerwehr als Einrichtung der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes nicht der ersten Alternative unterfällt („gleich- oder nachgeordnete Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes“) und auch die zweite Alternative keine Anwendung findet, da sie im Bezirk des Beklagten keine eigenen Zuständigkeiten besitzt.
23 
Auf die übrigen von der Klägerin bemühten Anspruchsgrundlagen kommt es daher nicht an.
24 
Zinsen sind in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf Verzugszinsen, da diese nach den „allgemeinen Grundsätze(n) über Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche … nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden“ (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001, 5 C 34/00, juris), woran es hier fehlt. Insoweit war die Klage abzuweisen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist nur hinsichtlich der Zinsen bezogen auf einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten und damit zu einem geringen Teil unterlegen. Da besondere Kosten durch den weitergehenden Antrag nicht ausgelöst wurden, ist es billig, dem Beklagten die Kosten voll aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Satz 2 ZPO.
26 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Auslegung von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ist von grundsätzlicher Bedeutung.
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 12/04/2006 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2002 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Z. vom 31.08.2004 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1
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published on 28/01/2010 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10.09.2008 - 1 K 184/08 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.