Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Juli 2018 - W 8 K 18.205

published on 16/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Juli 2018 - W 8 K 18.205
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Tenor

I. Es wird festgestellt, dass Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/8, der Beklagte 1/8 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen den Bescheid des Beklagten (vertreten durch das Landratsamt B. K.) vom 6. Februar 2018 betreffend die Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden sowie Abgabe und erforderlichenfalls Duldung der – unter Androhung unmittelbaren Zwangs verfügten – Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und des Verkaufs der Pferde und der notwendigen Erstversorgung.

I.

Der Kläger hielt drei Pferde ganzjährig in Freilandhaltung auf einem Flurstück mit der Bezeichnung „G …l“ in H … Im Zeitraum von Januar 2015 bis heute wurde die Tierhaltung durch das zuständige Veterinäramt ca. 40 Mal hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen Tierschutzvorgaben kontrolliert. Dabei wurden wiederholt verschiedene Mängel der Tierhaltung festgestellt. Moniert wurde insbesondere ein fehlender oder unzureichender Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet sei. Die Abdeckung des Unterstandes sei löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweicht oder wie letztlich festgestellt komplett verschlammt gewesen sei. Wiederholt sei amtstierärztlich festgestellt worden, dass die Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser mangelhaft und nicht artgerecht sei, so dass wiederholt ein reduzierter Ernährungszustand festgestellt und eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme durch die Tiere wiederholt nicht möglich gewesen sei. Der Aufenthaltsbereich der Pferde, der gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt worden sei, sei stark verschlammt und verkotet gewesen. Die Tränkeeinrichtungen seien oft umgestoßen worden und nicht frostsicher. Regelmäßig sei es zu wiederkehrenden und nicht dauerhaft abgestellten Mängeln in der Gestaltung und Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtung und Einzäunung gekommen. Der Elektrozaun sei an mehreren Stellen schadhaft, so dass die Tiere diesen mehrfach überwunden und teilweise in die Nähe von viel befahrenen Straßen vorgedrungen seien. Wiederholt seien Mängel bei der Pflege der Tiere, insbesondere der Hufpflege, festgestellt worden.

Am 12. Februar 2015 erging ein tierschutzrechtlicher Bußgeldbescheid. Am 9. März 2015 erließ der Beklagte einen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheid gegen den Kläger. Die angeordneten Maßnahmen wurden nicht befolgt, so dass die Zwangsgelder fällig wurden. Beitreibungsversuche blieben bislang erfolglos. Ein Halte- und Betreuungsverbot vom 20. März 2016 wurde wieder zurückgenommen.

Nach einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle erging aufgrund festgestellter Mängel bei der Tierhaltung am 25. Oktober 2017 ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid. Im Rahmen einer Nachkontrolle am 27. November 2017 stellte das Veterinäramt amtstierärztlich fest, dass der Kläger die Anordnung der Nrn. 1, 3 und 4 des Auflagenbescheides nicht erfüllt habe. Die im Bescheid vom 25. Februar 2017 angedrohten Zwangsgelder wurden fällig gestellt.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 untersagte der Beklagte dem Kläger das Halten und Betreuen von Pferden ab sofort (Nr. 1). Der Kläger wurde verpflichtet, seine Pferde bis zum 2. März 2018 nachweislich an einen anderen zuverlässigen Tierhalter abzugeben. Die Abgabe dürfe nur an Personen erfolgen, die mindestens drei Tage vor Abgabe dem Veterinäramt zu benennen seien und die gegenüber dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sicherstellen zu können (Nr. 2). Im Falle der Nichtbeachtung der Nr. 2 (Abgabe der Pferde) bis zum 2. März 2018, wurde der Kläger verpflichtet zu dulden, dass ihm die Pferde ab dem 5. März 2018 weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden. Hierbei anfallende Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 5.000,00 EUR sind vom Kläger zu tragen. Die Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt B. K. verrechnet und dem Kläger in Rechnung gestellt (Nr. 3). Der Kläger wurde weiter verpflichtet, alle notwendigen Erstversorgungen (Tierseuchen-, Tierschutzmaßnahmen und Kennzeichnungen der Pferde) an den weggenommenen Pferden zu dulden und die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 500,00 EUR zu tragen. Die gesamten Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt B. K. verrechnet und dem Kläger in Rechnung gestellt (Nr. 4). Für den Fall, dass der Kläger den Duldungspflichten in Nrn. 3 und 4 des Bescheides nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt, wurde dem Kläger die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 5). Der Sofortvollzug des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 6). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 360,00 EUR wurden dem Kläger auferlegt (Nr. 7 und Nr. 8).

In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnungen nach den Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheides sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Verfügung der Duldung der notwendigen Erstversorgung an den weggenommenen Tieren nach Nr. 3 beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Wer ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, müsse das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und dürfe die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt würden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Dazu müsse der Tierhalter über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Für die Beurteilung der Pferdehaltungen seien die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen, die in ihrer Funktion als Obergutachten Gesetzescharakter hätten und damit verbindliche Vorgaben enthielten.

Nach den Leitlinien benötigten die Pferde in Gruppenhaltung eine Mindestfläche pro Tier. Eine Unterschreitung der Mindestmaße könne insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten des Pferdes zu Störungen und letztlich Leiden führen. Pferde benötigten eine ausreichend große wärmegedämmte und weiche Liegefläche, die sauber gehalten werden müsse. Im vorliegenden Fall wiege besonders schwer, dass seit der erneuten Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert sei und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die vorgefundenen Mängel hätten bei den Tieren nach hiesiger Beurteilung zu länger andauernden erheblichen Leiden aufgrund von fehlender Möglichkeit des Auslebens artgemäßer Verhaltensweisen (fehlende Ruhemöglichkeit) bis hin zur gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt. Der fehlende Witterungsschutz (siehe Durchnässung des Fells und verstärkte Auskühlung) könne auch noch zu weiteren schwerwiegenden Gesundheitsstörungen und Leiden durch Frieren der Tiere führen. Mehrfach seien bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden worden. Im vorliegenden Fall sei Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten worden, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert habe (mangelnde Bemuskelung, eingefallene Kruppe, deutliche Rückenlinie). Hunger und Durst führten bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung sei als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleiste auch keinen Schutz des Futters vor nachteiliger Beeinflussung und Verunreinigungen und sei aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Zudem sei das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen keine der Art und den Bedürfnissen der Pferde entsprechende angemessene Ernährung. Hinzu komme, dass der parasitäre Druck erheblich erhöht werde und so eine Verwurmung der Pferde fördere. Die Pflege der Koppeln und das regelmäßige Abmisten seien Voraussetzung für eine Nutzung als Weidefläche und seien durch den Tierhalter im vorliegenden Fall erheblich vernachlässigt worden. Die vorgefundenen Mängel führten nach hiesiger Ansicht bei den betroffenen Tieren aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Auslebens von Normalverhalten (Fressverhalten, Bewegungsverhalten) zu erheblichen Leiden. Im vorliegenden Fall seien regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies könne aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Im vorliegenden Fall seien die aufgeführten Mängel durch den Tierhalter regelmäßig nicht abgestellt worden. Daraus sich ergebende Beeinträchtigungen und Leiden für die Tiere seien billigend in Kauf genommen worden bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden. Daher bestünden hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Tierhalters erhebliche Bedenken. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hätten, hätte der Tierhalter klar vor Augen haben müssen, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handele sich bei den gerügten Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG, die überwiegend noch immer nicht behoben seien. Die mehrfache Feststellung grundlegender Mängel in der Tierhaltung summiere sich nach Einschätzung des zuständigen Amtstierarztes zu einem erheblichen Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Die zusammengetragenen Fakten ließen den zuständigen Amtstierarzt zu dem Schluss gelangen, dass trotz immer wieder erreichter kurzfristiger Verbesserung nach Einflussnahme durch das hiesige Veterinäramt der Betreiber nicht die notwendige Zuverlässigkeit und Sachkunde für eine verantwortungsvolle, artgerechte Pferdehaltung besitze. Eine günstige Prognose für eine anhaltende Verbesserung der Pferdehaltung könne nicht gestellt werden.

Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Pferde sicherzustellen. Die festgesetzten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Eine Ermessensausübung für eine weniger belastende Entscheidung reduziere sich aufgrund der fortwährenden massiven Tierschutzverstöße und der Uneinsichtigkeit des Tierhalters auf Null. Das Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot sei das mildeste Mittel, um die Mängel nachhaltig zu beseitigen. Ein weiterer Auflagenbescheid sei nicht geeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Der Kläger habe wiederholt gegen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheide verstoßen. Festgesetzte Zwangsgelder seien bislang nicht bezahlt worden. Eine zeitweilige anderweitige Unterbringung der Pferde komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Eine günstige Prognose, wonach der Kläger in absehbarer Zeit eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet werde, könne nicht gestellt werden. Die Anordnung, wonach die Abgabe der Pferde nur an Personen erfolgen dürfe, welche dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung nach den Vorschriften des § 2 TierSchG sicherzustellen, sei notwendig, um eine artgerechte Unterbringung und Verpflegung der Pferde im Sinne des § 2 TierSchG zu erreichen. Die unter Nr. 4 angeordnete Maßnahme der Duldung von Erstversorgungen der Pferde sei ebenfalls geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung der Pferde für die Zukunft zu gewährleisten.

Die Ermächtigung zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs (Nr. 5 i.V.m. Nrn. 3 und 4 des Bescheides) ergebe sich aus Art. 29, 30, 34 und 36 VwZVG. Im vorliegenden Fall würde die Androhung eines Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssten aber ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Klägers verbracht werden und es müsse ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Die gesetzte Frist sei angemessen.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 21. Februar 2018, erhob der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid. Zur Klagebegründung führte der Kläger im Wesentlichen aus: Es bestehe sowohl künstlicher als auch natürlicher Witterungsschutz auf der Koppel. Heu werde im Regelfall in der Früh vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert. Wasser stehe den Pferden in mehreren Behältern zur Verfügung. Zur Verschlammung der Pferde sei anzumerken, dass es im Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 enorme Niederschlagsmengen zu verzeichnen gegeben habe. Der Kläger sei bereits mit Umzugsplanungen beschäftigt. Der besagte schadhafte Elektrozaun rühre bis auf wenige Ausnahmen aus mutwilliger Zerstörung. Es werde nicht bestritten, dass es in letzter Zeit zu gewissen Mängeln in der Haltungseinrichtung der Pferde gekommen sei. Es sei aber versucht worden, diese zeitnah abzustellen. Es sei versäumt worden, dem Kläger die notwendigen Kontrollprotokolle nach erfolgter Kontrolle zuzusenden. Eine fehlende Hufpflege könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, da die Pferde im regelmäßigen Abstand einem Hufschmied vorgestellt würden. Die Kontrollen fänden alle in der schlechten Jahreszeit statt, um möglichst viele Mängel zu rügen. Anstatt einer gemeinsamen Ortsbegehung habe der Beklagte unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Pferde hätten zu keiner Zeit durch den Kläger herbeigeführte Schmerzen, Leiden oder Schäden gehabt.

Ergänzend wird auf die Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Antragsbegründung vom 16. Februar 2018 im Sofortverfahren W 8 S 18.206 verwiesen.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2018 brachte der Kläger unter Vorlage eines Schreibens seiner Lebensgefährtin Frau K. an das Landratsamt B. K. und unter Beantragung betreffender Zeugeneinvernahmen vor, Frau K. sei Besitzerin von zwei der streitgegenständlichen Pferde und Herr K. sei Besitzer eines der Pferde.

2. Das Landratsamt B. K. führte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 zur Klageerwiderung aus: Da der Kläger keine neuerlichen Gesichtspunkte vortrage, werde vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2018 verwiesen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass der Kläger zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf die gravierenden Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten worden sei. In den vorangegangenen Auflagenbescheiden vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017 sei dem Kläger auch klar angeordnet worden, welche konkreten Maßnahmen er zu treffen habe, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Diese Maßnahmen seien von ihm nie erfüllt bzw. nur teilweise erfüllt worden oder hätten nur kurzzeitig zur Verbesserung geführt. Eine nach Erlass des Bescheides durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der Polizeiinspektion H … und des Landratsamts B. K. – Veterinäramt – habe keine Verbesserung der Pferdehaltung ergeben.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2018 brachte das Landratsamt B. K. (im Sofortverfahren W 8 S 18.206) noch vor: Eigentümer des betreffenden Grundstücks in G … sei Herr K. Über ein Miet- oder Pachtverhältnis sei nichts bekannt. Nach aktuellem Kenntnisstand sei der Kläger alleiniger Eigentümer der Pferde. In einem Telefonat habe Frau K. sich dahingehend geäußert, dass sie mit der Pferdehaltung nichts zu tun habe. Die Pferde würden allein dem Kläger gehören; er sei auch Tierhalter. In den letzten Monaten sei immer nur der Kläger in Erscheinung getreten. Ein weiterer eventueller Eigentümer habe sich nicht geäußert. Die Stadt H … gehe jedenfalls von einer alleinigen Eigentümerstellung des Klägers aus. Die Veterinärassistentin des Veterinäramts habe am 1. und am 2. März 2018 eine erneute Vor-Ort-Kontrolle der Pferdehaltung durchgeführt. Diese beiden Vor-Ort-Kontrollen hätten ergeben, dass den Pferden kein Futter zur Verfügung gestanden habe. Die Veterinärassistentin habe daraufhin mit dem Kläger telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, die Pferde umgehend mit Futter zu versorgen. Der Kläger habe daraufhin angegeben, die Pferde erst heute (2.3.2018) nachmittags mit Futter zu versorgen. Es sei davon auszugehen, dass die Pferde seit 1. März 2018, 11:00 Uhr, kein Futter erhalten hätten.

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 teilte das Landratsamt B. K. mit, dass die Pferde vom Veterinäramt inzwischen anderweitig untergebracht worden seien. Am 29. Mai 2018 werde gegen den Kläger vor dem Amtsgericht B. K. wegen Vergehens nach dem Tierschutzgesetz verhandelt.

Der betreffende Strafbefehl (Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 25,00 EUR) wurde nach Einspruchsrücknahme in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018 erklärte das Landratsamt B. K., dass das vom Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2018 vorgelegte Schreiben von Frau K. (zu ihrem Eigentum an zwei Pferden) beim Landratsamt nicht eingegangen sei, und verwies weiter auf seine Stellungnahme vom 2. März 2018.

3. Mit Beschluss vom 7. März 2018 lehnte das Gericht im Sofortverfahren den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab (VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris).

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 beantragte der Kläger,

die Nr. 1, Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen sind.

Die Beklagtenvertreter beantragten,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter, die Pferde seien an Dritte verkauft und übereignet worden. Der Kläger erklärte, er sei nicht Eigentümer der Pferde gewesen. Die Lebensgefährtin des Klägers, Frau K., wurde als Zeugin einvernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Sofortverfahrens W 8 S 18.206) und die beigezogenen Behördenakten (Akte Vollzug sowie Akte Veterinärgutachten) sowie zur beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Schweinfurt (…) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und nur zu einem geringen Teil betreffend die Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 – wie tenoriert – begründet; im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Abgesehen von der Nr. 5 war und ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Demgegenüber ist die Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, weil insoweit ein Vollstreckungshindernis wegen des Eigentums Dritter an den Pferden bestand.

Betreffend die Nr. 1, die Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Hs. 1 die statthafte Klageart, weil die betreffende Regelungen zu Lasten des Klägers noch Wirkung entfalten. Dies betrifft das Haltungsverbot, die jeweiligen Kostentragungsverpflichtungen sowie die Bescheidskosten.

Demgegenüber ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) die statthafte Klageart konkret betreffend Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides. Die Nr. 2 hat sich erledigt, da zwischenzeitlich eine Übereignung der Pferde an gutgläubige Dritte erfolgt ist. Nr. 3 Satz 1 hat sich erledigt, da die Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und Verkauf erfolgt sind und eine Rückgängigmachung nicht mehr möglich ist. Das Gleiche gilt betreffend die Erstversorgung gemäß Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 des Bescheides. Des Weiteren ist die Nr. 5 (Androhung unmittelbaren Zwangs) des Bescheides erledigt, da die Pferde vom Veterinäramt inzwischen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs weggenommen wurden und anderweitig untergebracht wurden.

Das berechtigte Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist gegeben, da ein öffentlichkeitswirksamer Grundrechtseingriff vorliegt, wie Zeitungsberichte zu dem Fall sowie auch das Interesse der Medien an dem Verfahren zeigen, so dass ein Rehabilitationsinteresse des Klägers zu bejahen ist.

Abgesehen von der Nr. 5 des Bescheides vom 6. Februar 2018 ist und war der Bescheid rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO). Dass die Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. § 1 und 2 Tierschutzgesetz) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Beklagte im Bescheid vom 6. Februar 2018, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet.

Des Weiteren nimmt das Gericht auf seinen Beschluss im Sofortverfahren vom 7. März 2018 (VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris) Bezug. Dort ist auf Seite 13 ff. ausgeführt:

„Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).

Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.

Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).

Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).

Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).

Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.

Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.

Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.

Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.

Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H … einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.

Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.

Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.

Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).

Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).

Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt B. K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H … und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.

Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen“.

Ergänzt und bestätigt wird die Rechtsauffassung des Gerichts durch die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, wie es sich aus der beigezogenen Akte der Staatsanwalt Schweinfurt R001 VRs 7 Js 1947/18 ergibt. Dort sind mit weiteren Lichtbildern unterlegt tierschutzwidrige Zustände in der Pferdehaltung des Klägers von 2015 bis 2018 im Einzelnen aufgelistet und dokumentiert. Aufgrund dieser Ermittlungen ist ein Strafbefehl mit Datum vom 10. April 2018 ergangen, der am 29. Mai 2018 nach Einspruchsrücknahme rechtskräftig wurde. Im Strafverfahren wurde eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen a 25,00 EUR, insgesamt 2.250,00 EUR festgesetzt, weil der Kläger drei Wirbeltieren länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt hat, strafbar als dreifache länger anhaltende Tiermisshandlung gemäß § 17 Nr. 2b TierSchG, § 52 StGB.

Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger zur tierschutzwidrigen Haltung der Pferde kein weiteres Vorbringen getätigt, sodass sich insoweit weitergehende Ausführungen in den Entscheidungsgründen erübrigen.

Demgegenüber war die Nr. 5 (Androhung mittelbaren Zwangs) im Bescheid vom 6. Februar 2018 zum Zeitpunkt der Zustellung an den Kläger am 7. Februar 2018 rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Zwar ist die Androhung unmittelbaren Zwangs grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedoch stand dem angedrohten unmittelbaren Zwang ein Vollstreckungshindernis entgegen. Denn ist der Halter nicht zugleich Eigentümer der Pferde, steht dem Eigentümer aus dem Eigentum ein Recht an den Tieren zu, das die Zwangsmaßnahmen rechtlich hindern kann. Dieses rechtliche Hindernis muss durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden (BVerwG U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346 – juris Rn. 25).

Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 hat ergeben, dass der Kläger nicht alleiniger Eigentümer der streitgegenständlichen Pferde war, sondern vielmehr der Vater seiner Lebensgefährtin Frau K. Eigentümer des Schimmels B … war und seine Lebensgefährtin Frau K. Eigentümerin bzw. Miteigentümerin der anderen beiden Tiere (namens U … und P … ) war.

Zwar zeigt sich nach der Aktenlage noch ein widersprüchliches Bild zu den Eigentumsverhältnissen. So geht das Landratsamt B. K. in seiner Anhörung vom 12. Februar 2015 sowie im Bescheid vom 9. März 2015 selbst davon aus, dass Eigentümer der Pferde die Lebensgefährtin des Klägers sei. Erst mit Schreiben vom 2. März 2018 nahm das Landratsamt Bezug auf ein Telefonat mit der Zeugin, wobei sie sich geäußert habe, mit der Pferdehaltung nichts mehr zu tun haben zu wollen und die Pferde dem Kläger alleine gehörten. Der Kläger selbst gab zunächst an, der Schimmel sei noch vom Vater der Zeugin gekauft und mittlerweile an sie verschenkt worden. Diese Aussage hielt er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht. Des Weiteren seien zwei Ponys von der Zeugin gekauft worden. Er sei weder Halter noch Besitzer. Das sei alles im familiären Rahmen gelaufen. Die Lebensgefährtin Frau K. gab im Vorfeld der mündlichen Verhandlung einerseits an, sie sei Eigentümerin von zwei Pferden; andererseits findet sich in einer polizeilichen Sachverhaltsermittlung vom 11. März 2018 die Aussage, sie habe sich mittlerweile davon distanziert, dass die Tiere ihr eigen seien.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 legte der Kläger nun einen Kaufvertrag des Vaters seiner Lebensgefährtin für das Pferd B … sowie einen Kaufvertrag für das Pferd U … von ihr selbst vor und äußerte, dass auch für das dritte Pferd ein Kaufvertrag vorliege. Seine Aussage bei der Polizei, dass der Vater der Zeugin sein Pferd geschenkt habe, stimme nicht, er habe es so gehört. Aber die Zeugin habe den Schimmel nicht geschenkt haben wollen.

Zu dem Vorgang mit der möglichen Schenkung des Vaters erklärte die als Zeugin vernommene Lebensgefährtin Frau K.: Ihr Vater habe „einen sitzen gehabt“. Er habe gesagt, entweder nehme sie den Schimmel und kümmere sich um ihn, oder er komme in die Wurst. Sie habe den Schimmel genommen. Er habe nach dem Brand sowieso bei ihr gestanden. Sie habe auch die laufenden Kosten übernommen. Vier Wochen später aber habe der Vater behauptet, es sei sein Pferd und er könne damit machen, was er wolle. Die beiden anderen Pferde hätten sie, die Lebensgefährtin, und der Kläger zusammen gekauft. Sie lebten zusammen. Das Pferd P … habe ihr der Kläger zum Geburtstag 2016 geschenkt. In der Folgezeit habe sich nur etwas in der Betreuung der Pferde geändert, auch aufgrund ihrer Krankheit. Sie hätten aber nicht untereinander abgesprochen, dass sei dein oder mein Pferd. Sie könne sich nicht mehr an den genauen Wortlaut des im Aktenvermerk des Landratsamtes vom 9. Januar 2018 festgehaltenen Telefonats erinnern. Sie habe nur gesagt, sie könne gesundheitlich die Tiere nicht mehr versorgen. Sie habe immer alles gesagt bzw. sie sei konkret nach dem Eigentum nicht gefragt worden. Es sei immer um den Halter gegangen.

Unter Gesamtbetrachtung aller Aussagen ist das Gericht davon überzeugt, dass zunächst der Vater der Zeugin den Schimmel B … in sein Eigentum erworben hat und des Weiteren im Jahr 2015/2016 die Zeugin das Pferd P … als Eigentümerin erworben hat, sowie allein oder zusammen mit dem Kläger das Pferd U … Auch wenn in der Folgezeit die Aussagen – wohl auch in der Kommunikation mit dem Landratsamt bzw. Veterinäramt – nicht eindeutig gewesen sind, fehlt dem Gericht jeglicher Anhaltspunkt, dass die Lebensgefährtin des Klägers, Frau K., sowie deren Vater bis zum Bescheidserlass jegliches Eigentum an den Pferden verloren hätten und der Kläger Alleineigentümer aller drei Pferde war. Möglicherweise ist in der Kommunikation zwischen dem Kläger bzw. seiner Lebensgefährtin Frau K. und dem Landratsamt bzw. Veterinäramt bei den Begrifflichkeiten von Betreuung, Haltung, Besitz und Eigentum nicht immer (juristisch) sauber differenziert worden. Das Gericht hat jedenfalls als Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel am fehlenden Alleineigentum des Klägers und am bestehenden Eigentum (teilweise Miteigentum) der Lebensgefährtin Frau K. bzw. ihres Vaters an den Pferden.

Infolgedessen bestand aus dem Eigentumsrecht der Lebensgefährtin bzw. ihres Vaters ein rechtliches Hindernis, welches – wie allgemein bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung – durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden muss, dass der Eigentümer die zwangsweise Fortnahme der Pferde bei dem Halter usw. zu dulden hat (so ausdrücklich BVerwG, U.v.7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346 – juris Rn. 25). Letzteres ist hier nicht erfolgt, so dass festzustellen war, dass der Bescheid insofern rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Quotelung entspricht den Anteilen des jeweiligen Obliegens bzw. Unterliegens. Denn ausgehend von einem Streitwert von insgesamt 5.000,00 EUR in der Hauptsache betrüge der Streitwert in einem selbständigem Vollstreckungsverfahren ein Viertel des Streitwertes der Hauptsache (vgl. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs). Bei der Androhung von Zwangsmitteln wie hier ist dieser Betrag nochmals zu halbieren, so dass 1/8 auf die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt. Insoweit hat der Kläger gewonnen. Im Übrigen ist der Kläger unterlegen, so dass er die Kosten zu 7/8 zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 06/11/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage vom 24. November 2015
published on 06/11/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 19/10/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Grün
published on 07/03/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die A
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published on 11/02/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh
published on 07/03/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die A
published on 12/11/2018 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen den Bescheid des Beklagten (vertreten durch das Landratsamt Ba
published on 12/11/2018 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen den Beklagten (vertreten durch das Landratsamt Bad Kissingen) auf H
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Annotations

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.