Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 9 ZB 15.2608

bei uns veröffentlicht am06.11.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot der Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren und Hängebauchschweinen sowie gegen eine damit verbundene Abgabeverpflichtung dieser Tiere.

Mit Bescheid vom 29. August 2014 in der Form des Änderungsbescheids vom 11. Dezember 2014 untersagte das Landratsamt D …-… dem Kläger das Halten und Betreuen von landwirtschaftlichen Nutztieren jeder Art sowie von Hängebauchschweinen und gab ihm auf, bis spätestens 15. Dezember 2014 alle in seinem Anwesen gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere und das Hängebauchschwein abzugeben. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von S … vom 16. Februar 2015 erhob der Kläger Klage, die vom Verwaltungsgericht A … mit Urteil vom 13. Oktober 2015 abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger über mehrere Jahre hinweg gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstoßen und dadurch seinen Tieren Schmerzen bzw. Leiden zugefügt habe. Auch wenn einige Missstände nach entsprechenden Anordnungen kurzfristig beseitigt worden seien, sei davon auszugehen, dass der Kläger auch künftig derartige Zuwiderhandlungen begehen werde, da die Beseitigung von Missständen immer nur nach erheblichem behördlichen und gerichtlichen Druck erfolgt sei und der Kläger weiterhin die Einsicht vermissen lasse, dass die von ihm praktizierte Tierhaltung seinen Tieren Schmerzen bzw. Leiden zufügt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor.

1) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht sei bei der Beurteilung des Bescheids vom 29. August 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Dezember 2014 von falschen Voraussetzungen ausgegangen und habe diese zudem fehlerhaft bewertet. Im Übrigen sei das Verbot der Nutztierhaltung nicht verhältnismäßig. Mit diesem Zulassungsvorbringen kann der Antrag keinen Erfolg haben.

a) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung das Bestehen tierschutzwidriger Zustände über einen längeren Zeitraum „ohne gesicherte Erkenntnisgrundlage und rechtliche Prüfung“ unterstellt, geht fehl. Zum einen hat ein großer Teil der tierschutzrechtlichen Missstände in verschiedenen durchgeführten Bußgeldverfahren zu einer Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlicher wiederholter – nicht nur vorübergehender und deshalb verbotswidriger – Anbindung von Kälbern (§ 44 Abs. 1 Nr. 8 TierSchNutztV) und vorsätzlicher unzureichender Versorgung der Tiere mit Wasser (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 12 TierSchNutztV) geführt. Durch diese Ordnungswidrigkeiten sind den Tieren nach den Feststellungen des Amtsgerichts N … im Urteil vom 20. April 2015 (Az. 4 OWi 601 Js 139799/14 (2)) vorsätzlich ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden. Weiterhin ist der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts N … vom 28. Oktober 2013 (Az. 5 Cs 601 Js 127663/13) i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts N … vom 10. Februar 2014 rechtskräftig wegen Tierquälerei durch Unterlassen in drei Fällen sowie mit Urteil des Amtsgerichts N … vom 15. Dezember 2014 (Az. 5 Ds 601 Js 128060/14) wegen Tierquälerei durch Unterlassen zu Geldstrafen verurteilt worden. Zum anderen sind tierschutzrechtliche Anordnungen im Verwaltungsvollzug ohnehin unabhängig von und neben der Ahndung von Verstößen im Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren möglich und zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2015 - 9 ZB 14.1870 – juris Rn. 10). Entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes und dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist es daher unerheblich, ob die zur Begründung des Haltungs- und Betreuungsverbots angeführten Missstände auch oder bereits in Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren sanktioniert werden/wurden. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, bei der Beurteilung der Prognoseentscheidung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG auch die tierschutzrechtlichen Verstöße zu berücksichtigen, die (nur) auf Feststellungen des beamteten Tierarztes beruhen, dem nach ständiger Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind bzw. ob grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13 m.w.N.). Denn das Gutachten von beamteten Tierärzten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 15 Abs. 2, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Diesen Feststellungen tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Der Kläger zeigt nicht auf, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Vorfälle rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht. Das Zulassungsvorbringen kann daher insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung wecken, zumal den Verurteilungen durch das Amtsgericht N … umfassende Beweisaufnahmen vorausgegangen sind.

b) Nicht zum Erfolg führt auch das Vorbringen, es könne nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht im August / September 2015 von einer Verschlechterung der Haltungsbedingungen gegenüber April 2015 ausgegangen sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Urteil die in der Niederschrift über den Augenschein vom 23. April 2015 festgehaltenen Verhältnisse mit den vom beamteten Tierarzt bei seinen Kontrollen vom 4. August 2015 und 3. September 2015 festgestellten vorgefundenen Zuständen verglichen und zusammenfassend ausgeführt, dass zwar im April 2015 keine größeren Mängel festzustellen waren, bei den Kontrollen im August / September 2015 aber einige Tiere erneut stark mit Kotauflagen bedeckt gewesen seien und bei einer Kuh eine beginnende einwachsende Kette festzustellen gewesen sei; Näheres ergibt sich aus dem Vergleich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. April 2015 und den zu den – im Urteil erwähnten – Kontrollen vom 4. August 2015 und 3. September 2015 angefertigten Stellungnahmen des beamteten Tierarztes vom 7. August 2015 und 4. September 2015. Hierzu hat sich der Kläger nicht näher geäußert. Aus seinem Hinweis auf die eingeschränkte Vergleichbarkeit der aufgenommenen Lichtbilder folgt nichts anderes. Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet, das Gericht habe den Kläger entlastende Umstände nicht berücksichtigt, bleibt er eine nachvollziehbare Begründung schuldig, zumal die einzige von ihm erwähnte beanstandungsfrei gebliebene Betriebskontrolle bereits am 3. Juli 2012 und damit noch vor der Feststellung von Missständen erfolgt ist. Im Übrigen trifft es gerade nicht zu, dass die erkrankte Kuh – wie vom Kläger behauptet – „während der gesamten Zeit“ in tierärztlicher Behandlung war – vielmehr beruht die Verurteilung wegen Tierquälerei durch Unterlassen mit Urteil des Amtsgerichts N … vom 15. Dezember 2014 (Az. 5 Ds 601 Js 128060/14) gerade darauf, dass der Kläger nach einer dreitägigen Behandlung der Kuh durch einen Tierarzt über eine Woche nichts mehr unternommen hat, um der Kuh ihre erheblichen Leiden zu lindern.

c) Ebenso unsubstantiiert ist auch der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe bezüglich der erwähnten Schmutzablagerungen auf den Tieren nicht ausreichend gewürdigt, dass den Akten weder die Dicke noch das konkrete Ausmaß der Ablagerungen oder die Anhaftungsdauer und die konkreten Auswirkungen auf die betroffenen Tiere zu entnehmen sei. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die vom beamteten Tierarzt festgestellten Missstände zu widerlegen.

d) Soweit der Kläger darüber hinaus meint, die behördlichen Anordnungen zur Beseitigung der oben genannten Missstände seien hierzu nicht geeignet gewesen, weil sie nicht zur Beseitigung der tierschutzwidrigen Zustände ausreichten, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen, weil schon nicht sicher erkennbar ist, auf welche konkreten Anordnungen dieses Vorbringen zutreffen soll. Abgesehen davon verkennt dieser Vortrag, dass in erster Linie dem Kläger selbst die Verpflichtung auferlegt ist, die tierschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und für eine taugliche Stall- und Tierpflege zu sorgen. Demgegenüber haben tierschutzrechtliche Anordnungen nach § 16a TierSchG den Zweck, festgestellte Verstöße zu beseitigen und künftige Verstöße zu verhüten. Die Befolgung von einzelnen behördlichen Anordnungen entbindet den Kläger im Übrigen nicht von der Beachtung seiner weiteren tierschutzrechtlichen Verpflichtungen nach § 2 TierSchG.

e) Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass das uneingeschränkte Verbot, landwirtschaftliche Nutztiere jeder Art und Hängebauchschweine zu halten und zu betreuen, unverhältnismäßig ist. Der Kläger macht insoweit geltend, es sei nicht geprüft worden, ob bereits weniger weitreichende Anordnungen erfolgsversprechend sind. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass über Jahre festgestellte tierschutzwidrige Haltungsbedingungen beim Kläger vorliegen, die auch zu Ordnungswidrigkeitenverfahren und strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben, und diese zusammen mit dem vom Verwaltungsgericht dargestellten uneinsichtigen Verhalten des Klägers die Annahme der Behörde rechtfertigen, dass der Kläger zur Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren jeder Art und von Hängebauchschweinen ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen erwarten lässt. Insoweit lagen die Voraussetzungen gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vor; der Kläger musste angesichts dieser Vorgeschichte auch mit einem vollständigen Haltungs- und Betreuungsverbot für landwirtschaftliche Nutztiere und Hängebauchschweine rechnen. Ein von der Behörde vorrangig anzuwendendes milderes Mittel zur Durchsetzung der Ziele des Tierschutzgesetzes ist bei dieser Sachlage weder dargelegt noch ersichtlich.

f) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht in Bezug auf die Höhe des angedrohten Zwangsgelds.

Nach Art. 30, 29 Abs. 3 i.V.m. 31 Abs. 2 VwZVG hat die Anordnungsbehörde die Höhe des Zwangsgelds innerhalb des gesetzlich in Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgegebenen Rahmens nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu bemessen, wobei das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen an der Vornahme bzw. am Unterbleiben der Handlung ebenso von Bedeutung ist wie das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Anordnung. Davon ausgehend ergeben sich aus dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Entgegen seiner Behauptung lässt sich dem angefochtenen Bescheid ohne weiteres entnehmen, dass das Landratsamt bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgelds berücksichtigt hat, dass sich der Bestand des Klägers aus Kälbern und Kühen zusammensetzt, für die ein Durchschnittswert von 1.000,00 Euro pro Tier angesetzt wurde. Die Richtigkeit dieses Ansatzes wird vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

2. Die Rechtssache weist nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Der Kläger hat über sein Vorbringen zum Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinaus keine relevanten Gesichtspunkte aufgezeigt. Die dort aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 20) haben sich dabei nicht ergeben.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris Rn. 13). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde ihre im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzustellende Tatsachenfeststellung und Prognoseentscheidung auf der Grundlage untauglicher Auflagenanordnungen treffen darf, ist nicht entscheidungserheblich. Die Tatsachenfeststellungen und die Prognoseentscheidung beruhen nicht auf „untauglichen Auflagenanordnungen“, sondern auf über einen Zeitraum von mehreren Jahren festgestellten Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 9 ZB 17.2 – juris Rn. 3).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 9 ZB 15.2608

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 11 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass das Befinden der Tiere überprüft wird und tote Tiere entfernt werden,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 35 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Maßnahme ergriffen oder ein Tierarzt hinzugezogen wird,
3.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass alle Tiere täglich mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind,
4.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung, ein Notstromaggregat oder eine Alarmanlage überprüft wird,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein Mangel abgestellt oder eine Vorkehrung getroffen wird und der Mangel zu dem dort genannten Zeitpunkt behoben ist,
6.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nicht sicherstellt, dass Vorsorge getroffen ist,
7.
entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 einen Maulkorb verwendet,
8.
entgegen § 5 Satz 1 Nr. 3 ein Kalb anbindet oder sonst festlegt,
9.
entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder c, §§ 7, 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 ein Kalb hält,
10.
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Kälber in Gruppen hält,
11.
entgegen § 11 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm beträgt oder eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt,
12.
entgegen § 11 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass ein Kalb jederzeit Zugang zu Wasser hat,
13.
entgegen § 11 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass ein Kalb gefüttert wird,
14.
entgegen § 11 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Futter angeboten wird,
15.
entgegen § 11 Nr. 8 nicht sicherstellt, dass Anbindevorrichtungen überprüft und angepasst werden,
16.
entgegen § 11 Nr. 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die dort genannte Beleuchtungsdauer und Lichtstärke gewährleistet ist,
17.
entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit
a)
§ 13 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 3, 6 oder 7 oder
b)
§ 13a Absatz 2 Satz 1, 4 oder 5, Absatz 4, Absatz 6 Nummer 2, Absatz 7 oder 8 Satz 1 oder 2
eine Legehenne hält,
18.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Legehennen Zugang zu Tränkwasser haben,
19.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung gereinigt oder ein dort genannter Gegenstand desinfiziert wird,
20.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Legehennen eingestallt werden,
21.
entgegen § 17 Absatz 1 ein Masthuhn hält,
21a.
entgegen § 17 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Personen in den dort genannten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet werden,
22.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die Tränkevorrichtungen in der dort genannten Weise installiert und instand gehalten werden,
23.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die Fütterungseinrichtungen in der dort genannten Weise installiert und instand gehalten werden,
23a.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Anforderungen an die Lichtintensität, die Ausleuchtung oder den Einfall natürlichen Tageslichtes eingehalten werden,
23b.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Lichtprogramm betrieben wird,
24.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten gereinigt und desinfiziert werden,
25.
entgegen § 19 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Masthühnerbesatzdichte 39 kg/m2nicht überschreitet,
26.
entgegen § 19 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m2nicht überschreitet,
27.
entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt,
28.
entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
29.
entgegen § 19 Absatz 7 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 3 Jahre ab der Fertigung aufbewahrt,
29a.
entgegen § 19 Absatz 9 Satz 1 die dort genannte Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
30.
entgegen § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4, Absatz 3 Nummer 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25, § 26 Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder 5, jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 30 Absatz 8, oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 2b, Absatz 3, 5, 6 oder 7 Satz 2 ein Schwein hält,
31.
entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial hat,
32.
entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat,
33.
entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1 einen Stall nicht oder nicht richtig beleuchtet,
34.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein Ferkel absetzt,
35.
entgegen § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 3, nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur nicht unterschritten wird,
36.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Bodenfläche nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt;
37.
entgegen § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, 6, 7 oder Absatz 8 oder entgegen § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3 Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 oder entgegen § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 5, Absatz 4 oder Absatz 5 oder entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 ein Kaninchen hält,
38.
entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bodenfläche zur Verfügung steht,
39.
entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte vorgesehene Mindestfläche zur Verfügung steht,
40.
entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung die dort genannte Höhe aufweist,
41.
entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Kaninchen jederzeit Zugang zu grob strukturiertem Raufutter und zu Nagematerial hat,
41a.
entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass während der Lichtstunden die Beleuchtungsstärke mindestens 40 Lux, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt,
42.
entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die künstliche Beleuchtung für mindestens acht Stunden ununterbrochen während der Nacht zurückgeschaltet wird,
42a.
entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Dauer der ununterbrochenen Lichtstunden mit einer Stärke von mindestens 40 Lux mindestens acht Stunden beträgt,
42b.
entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Kaninchen in der dort genannten Weise in Augenschein genommen werden,
43.
entgegen § 35 Absatz 4 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, oder § 37 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
44.
entgegen § 35 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5 Satz 3, oder § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
44a.
entgegen § 35a Absatz 1 ein Kaninchen hält,
44b.
entgegen § 35 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person in den dort genannten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet wird,
45.
entgegen § 36 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, eine Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
45a.
entgegen § 37 Absatz 1 eine Häsin besamt oder deckt oder
46.
entgegen § 37 Absatz 2 Satz 1 ein Jungtier absetzt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 3 auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2, oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen Nr. IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017, zugestellt am 11. Mai 2017, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat (Az. RN 4 S 17.217).

Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte die Antragstellerin, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2016 (Az. RN 4 S 16.1468) die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 7. November 2016 in Nr. I und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Nr. IV des Beschlusses vom 9. Mai 2017 abgelehnt. Die Antragstellerin habe nicht konkret vorgetragen, welche Feststellungen der Amtstierärzte falsch seien. Der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid vom 18. August 2016 sei mit klaren Krankheitsanzeichen bei einem Teil der Ziervögel der Antragstellerin und dem Umstand, dass mündlichen Anordnungen zur ärztlichen Behandlung der Tiere nicht in ausreichendem Maße Folge geleistet worden seien, begründet worden. Die in Bezug genommenen Äußerungen der Staatsanwaltschaft würden sich hierzu nicht verhalten. Als Sachverständige obliege den Amtstierärzten gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG die Beurteilung tierschutzwidriger Umstände.

Mit ihrer am 26. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, dass die Ziervögel trotz aufschiebender Wirkung bereits alle vermittelt seien. Dies rechtfertige die Änderung des Beschlusses vom 7. November 2016 und die sofortige Aufhebung des Bescheids vom 18. August 2016, weil diesem die Rechtsgrundlage entzogen worden sei. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei stattzugeben, weil vor dem Verwaltungsgerichtshof Anwaltszwang herrsche. Eine mündliche Anordnung der Tierärzte sei ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt geäußert worden, weil sie inhaftiert und einer Kontaktsperre unterworfen gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe die restlichen Ziervögel bis Januar 2016 in einem unbeheizten Wohnhaus bis zu deren Abholung unversorgt gelassen. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt, um Fotos vorzulegen, aus denen sich ergebe, dass bei der Räumung der Häuser kein einziger Käfig mehr im Haus gestanden habe. Dies beweise, dass die Tiere in den Käfigen abgeholt worden seien, weil seit Ende Dezember bis zur Räumung niemand mehr in den beiden Häusern gewesen sei. Das Tierhalteverbot müsse gegen die Personen verhängt werden, die sich nach ihrer Verhaftung am 23. Oktober 2015 bis zur Fortnahme der Tiere um diese gekümmert hätten, weil sie diese Aufgaben mit der Kontokarte und der Kontovollmacht der Gesellschaft ihrem Rechtsanwalt übergeben habe (zur Übermittlung) und den Personen ausreichend Bargeld überlassen habe, um die Tiere ordnungsgemäß zu versorgen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 CS 17.1139, 9 C 17.1133 und 9 CS 17.1138) verwiesen.

II.

Der Senat legt das als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Schreiben der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin vom 17. Mai 2017 „gegen den Beschluss vom 9. Mai 2017“, „Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO“, „Es wird PKH beantragt“, dahin aus, dass sie sich gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs in Nr. IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017 richtet (zur Auslegung des Schreibens auch als Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – Az. 9 CS 17.1139).

Die so verstandene Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier: der Antrag den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 wiederherzustellen) zum für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife nach summarischer Überprüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann ein Beteiligter die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Änderungsverfahren erlaubt eine Reaktion des Verwaltungsgerichts auf Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach seiner Entscheidung eingetreten sind und die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 100, 103).

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2016 (Az. RN 4 S 16.1468) ist rechtskräftig geworden. Eine Abänderung des Beschlusses vom 7. November 2016 kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin keine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht veränderten Umstände benannt hat, die zu einer abweichenden Entscheidung führen könnten.

Mit Beschluss vom 7. November 2016 hat das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Anordnungen Nr. 1 (Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 14 Ziervögeln) und Nr. 2 (Aufrechterhaltung der anderweitigen pfleglichen Unterbringung längstens bis 2.9.2016) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 abgelehnt, weil die Fortnahme der Ziervögel ausweislich von Befundberichten der Vogelklinik sowie der nicht gewährleisteten sachgemäßen Betreuung der Tiere im Haushalt der Klägerin rechtmäßig sei (zu Nr. 1 der Anordnung) und der in Nr. 2 der Anordnung genannte Zeitpunkt 2. September 2016 bereits verstrichen sei. Der Senat hat im Beschluss über die Beschwerde der Antragstellerin gegen die teilweise Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs vom 15. Februar 2017 (Az. 9 CS 16.2331) ausgeführt, dass die Bestätigung der am 17. November 2015 erfolgten Fortnahme der Ziervögel durch Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 sowie die anderweitige Unterbringung der Tiere offensichtlich rechtmäßig ist, weil die Antragstellerin nicht sicherstellen kann, dass die Ziervögel ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen gepflegt werden. Insoweit hat sich der Senat auch mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, dass ein Teil der Ziervögel im Januar 2016 noch in der Wohnung gewesen sei.

Hiervon ausgehend zeigt das neuerliche Vorbringen der Antragstellerin nicht auf, welche veränderten oder bislang unverschuldet nicht geltend gemachten Umstände die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Ziervögel rechtmäßig ist, in Frage stellen könnten.

Mit dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach die Staatsanwaltschaft festgestellt habe, dass die Tiere der Antragstellerin genug Platz hätten und ausreichend versorgt würden, weshalb die Feststellungen der Veterinäre gelogen und widerlegt seien, vermag die Antragstellerin die Richtigkeit der Feststellungen und fachlichen Beurteilungen der Amtstierärzte nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Amtstierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris Rn. 10 m.w.N.).

Soweit die Antragstellerin einwendet, die Ziervögel seien bereits alle vermittelt, betrifft dies nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnungen in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 18. August 2016. Ohne Belang ist ebenso, ob und inwieweit eine mündliche Anordnung gegenüber der Antragstellerin erfolgt ist oder habe erfolgen können. Der Bescheid vom 18. August 2016 wurde der Antragstellerin jedenfalls wirksam bekannt gegeben. Im Übrigen kommt es für die Rechtmäßigkeit der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Ziervögel nicht darauf an, ob die Antragstellerin es selbst versäumt hat, die fortgenommenen Tiere angemessen zu versorgen oder ob die von ihr beauftragten Personen dies versäumt haben. Denn als Halterin der fortgenommenen Tiere hat die Antragstellerin die primäre Verantwortung für deren Dasein und Wohlbefinden (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 – 3 B 34.16 – juris Rn. 14).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2017 – 9 CE 17.24 – juris Rn. 7 m.w.N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die zwangsgeldbewehrte Verfügung der Beklagten vom 29. Mai 2012, in der ihr untersagt wird, die ohne Baugenehmigung aufgenommene Nutzung von als Vereinsheim genehmigten Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens T.-straße ... als Wettbüro zu nutzen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. ... 2013 in der Sache abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe rechtsirrig unterstellt, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung dem Bestimmtheitsgebot genüge, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht hat die Bestimmtheit der Nutzungsuntersagungsverfügung nicht unterstellt, sondern zu Recht bejaht, weil sich die Nutzungsuntersagung ersichtlich auf eine konkrete, der Klägerin bekannte Nutzung als „Wettbüro“ bezieht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 13.5.2016 - 9 ZB 13.1991 - juris Rn. 5 m. w. N.).

Dass die Beklagte die Nutzung als Wettbüro untersagt hat, weil sie dieses als Vergnügungsstätte eingestuft hat, folgt aus der Bescheidsbegründung („Bei der Nutzung als Wettbüro handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung, welche - entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten - als Vergnügungsstätte einzustufen ist“, „In der näheren Umgebung des Anwesens … befinden sich bereits mehrere Vergnügungsstätten …, so dass die Nutzung als Wettbüro wegen Häufung nach § 15 BauNVO unzulässig ist“, S. 3 des Bescheids). Damit ist die nach Ansicht der Klägerin entscheidende Frage, ob auch eine in nicht vergnügungsstättenartiger Weise betriebene Form der Wettvermittlung untersagt wurde, beantwortet. Für eine Interpretation der angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügung im Sinn des Zulassungsvorbringens der Klägerin, dass ggf. „auch ein nichtvergnügungsstättenartiger Betrieb untersagt werde“, besteht danach kein Raum.

Im Übrigen führt das Verwaltungsgericht weiter zutreffend aus, dass es nicht Aufgabe einer Nutzungsuntersagungsverfügung ist, andere mögliche Nutzungen einer Anlage zu bestimmen. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Das Auffinden zulässiger Nutzungen, die - wie hier - von der Nutzungsuntersagungsverfügung nicht umfasst sind, ist auch nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Bauherrn, die konkreten Nutzungsentscheidungen zu treffen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 76 Rn. 297 m. w. N.).

Schließlich stellt sich angesichts der Ergänzung der Ermessenserwägungen in der Antragserwiderung der Beklagten vom 25. November 2013 (s. nachfolgend Nr. 1 Buchst. b und c) nicht die Frage, ob der Inhalt der Verfügung vom 15. Mai 2013 auch in Bezug auf die untersagte Nutzung des Wettbüros als Vergnügungsstätte geändert wurde. Denn auch in den ergänzenden Erwägungen stellt die Beklagte auf den Betrieb des Wettbüros in einer Form ab, „die es zur Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO macht“ (vgl. z. B. S. 3 der Antragserwiderung).

b) Die Darlegungen der Klägerin zu der ihrer Ansicht nach nicht wirksamen Korrektur eines Ermessensfehlgebrauchs hinsichtlich der Nutzungsuntersagungsverfügung führen nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Mit Schriftsatz vom 25. November 2013 hat die Antragsgegnerin im Zulassungsverfahren ihre Ermessenserwägungen (nochmals) ergänzt. Für eine Nutzungsuntersagung genüge grundsätzlich die formelle Illegalität der Nutzung. Auf die materielle Rechtmäßigkeit komme es regelmäßig nicht an. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das genehmigungspflichtige Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig sei. Letzteres sei jedoch nicht der Fall (es folgen Ausführungen zur materiellen Unzulässigkeit bzw. zur jedenfalls nicht offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens). Jedenfalls mit diesen Ausführungen der Beklagten, denen die Klägerin nicht entgegen getreten ist, ist ihrem Einwand die Grundlage entzogen, die Beklagte habe nicht deutlich gemacht, dass es sich bei ihren Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nur um ein prozessuales Vorbringen, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst handle und nicht hinreichend bestimmt sei, mit welcher „neuen“ Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrecht erhalten bleibe.

bb) Die Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Beklagte im Zulassungsverfahren ist zulässig und gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch beachtlich. Die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen liegen vor (wie BayVGH, B. v. 16.5.2016 - 9 ZB 13.1991 - juris Rn. 10 ff.).

(1) Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts „auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen“. Zweck dieser Bestimmung ist es, klarzustellen, dass ein materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46/12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 34 m. w. N.). Ergänzende Erwägungen in diesem Sinn sind bereits im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Insbesondere beurteilt sich die Frage, ob ein dargelegter Grund für die Zulassung der Berufung besteht, nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag nach materiellem Recht maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. OVG NW, B. v. 29.4.2011 - 18 A 1491/10 - NVwZ-RR 2011, 623; ebs. BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 8 ZB 12.404 - juris Rn. 8; ebs. OVG Berlin-Bbg, B. v. 6.12.2013 - OVG 10 N 24.11 - juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 24a, jeweils m. w. N.).

(2) Ausweislich des Wortlauts ihrer Antragserwiderungsschrift vom 25. November 2013 zur „Ergänzung der Ermessenserwägungen“ (S. 3) hat die Beklagte die Begründung des Bescheids vom 5. Juli 2012 zur Untersagung der Nutzung als Wettbüro neu gefasst; der neue Wortlaut tritt nach dem erklärten Willen der Beklagten an die Stelle der bisherigen Bescheidsbegründung.

(a) Gegen den von der Beklagten vorgenommenen Austausch ihrer wesentlichen Ermessenserwägungen in der Bescheidsbegründung ist in materiell-rechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Da die Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO nach Maßgabe des materiellen Rechts ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 24 m. w. N.), sind im gerichtlichen Verfahren Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz und Veränderungen der Rechtslage bis zum Ergehen der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 48 m. w. N.; BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 33). Das hat zur Folge, dass die Behörde die Rechtmäßigkeit der Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren und ihre Entscheidung ggf. aktualisieren muss (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253 = juris Rn. 10; Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 294). In verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht kommt der Austausch auch wesentlicher Ermessenserwägungen in Betracht, soweit die Begründung nur für die Zukunft geändert wird. Denn so wie die Behörde die Untersagung mit neuer Begründung neu erlassen könnte, kann sie das Verbot auch mit geänderter Begründung für die Zukunft erlassen (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 = juris Rn. 64 m. w. N.; BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 33, 39). So liegt es hier. Dass die Beklagte die Begründung der Untersagung (nur) mit Wirkung für die Zukunft geändert hat, ergibt sich aus ihrer der Ergänzung vorangestellten Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und ihrem prozessualen Verteidigungsvorbringen, wonach mit der vorstehenden Ergänzung der Ermessenserwägungen die Frage der Ermessensfehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Bescheids in seiner ursprünglichen Fassung nicht mehr entscheidungserheblich ist (vgl. S. 6 der Antragserwiderungsschrift). Im Austausch der Ermessenserwägungen durch die Beklagte ist vorliegend auch keine Änderung des Wesens der ursprünglich verfügten Nutzungsuntersagungsverfügung zu sehen; der Regelungsgegenstand, der Tenor, und damit auch die Intention, die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechende Nutzung als „Wettbüro“ zu untersagen, sowie die Rechtsgrundlage bleiben gleich. Davon abgesehen ist die Nutzungsuntersagung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie bereits ausgeführt wurde - stets auf eine Anpassung an jeweils veränderte Umstände angelegt. Des Weiteren wird durch die Änderung mit Wirkung für die Zukunft die Rechtsverteidigung der Klägerin nicht beeinträchtigt, weil sich ihr Prozessverhalten angesichts des maßgeblichen Zeitpunkts der jeweils aktuellen Sach- und Rechtslage ohnehin auf zukunftsbezogene Veränderungen einstellen muss (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 33).

(b) Die nachgeschobenen Ermessenserwägungen sind schriftlich abgefasst (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2011, a. a. O. juris Rn. 18) und genügen auch den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 35 ff.). Die Beklagte hat klargestellt, dass die angefochtene Nutzungsuntersagung geändert wird, indem sie die Begründung „wie folgt“ neu fasst und diese an die Stelle der bisherigen Ausführungen treten lässt (vgl. S. 3 der Antragserwiderung vom 25.11.2013). Die so geänderte Nutzungsuntersagungsverfügung stellt mit ihrer neuen Begründung nunmehr - zutreffend - allein darauf ab, dass für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung die formelle Illegalität der Nutzung ausreicht und erläutert ebenfalls zutreffend, dass das genehmigungspflichtige Vorhaben der Klägerin nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Unschädlich ist dabei, dass die Beklagte insoweit an ihre ursprüngliche Beurteilung der materiellen Illegalität des Vorhabens anknüpft.

(c) Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus § 114 Satz 2 VwGO nicht. Diese Vorschrift regelt nicht die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen, sondern betrifft nur ihre Geltendmachung im Prozess (BVerwG, U. v. 13.12.2011, a. a. O., juris Rn. 9; U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 34 m. w. N.).

(4) Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu den im Zulassungsverfahren nachgeschobenen Ermessenserwägungen durch die Beklagte zu äußern. Hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht.

(5) Die Nutzungsuntersagungsverfügung mit den ursprünglichen Erwägungen entfaltete mangels eines angeordneten Sofortvollzugs keine vollziehbaren Wirkungen, so dass die Klägerin ihre illegal aufgenommene Nutzung fortführen konnte. Bereits aus diesem Grund bedarf es keiner Klärung der Frage, ob die Nutzungsuntersagungsverfügung auch bis zu deren Änderung im Zulassungsverfahren rechtmäßig war.

c) Nachdem die Beklagte ihre die Nutzungsuntersagung begründenden Ermessenserwägungen zulässig und beachtlich nachgeschoben hat, kommt es nicht darauf an, ob die weitere selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, das durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte Ermessen sei im Sinn einer Nutzungsuntersagung vorgezeichnet, zutrifft.

2. Die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insoweit kann auf die Ausführungen zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen verwiesen werden. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

a) Soweit es die Bestimmtheit der Nutzungsuntersagungsverfügung betrifft, ergibt sich aus den Bescheidsgründen eindeutig, dass die Nutzung des Wettbüros als Vergnügungsstätte untersagt wurde. Was unter einem Wettbüro in diesem Sinne zu verstehen ist, ist geklärt.

b) Die Zulässigkeit des Austauschs wesentlicher Ermessenserwägungen und dessen Berücksichtigung nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ist in rechtlicher Hinsicht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. insb. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46/12 - BVerwGE 147, 81 und BVerwG, U. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253). Die Anwendung der sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall bereitet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten.

c) Die Frage, ob fehlerhafte Erwägungen auch in Fällen des intendierten Ermessens zur Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung führen, ist nicht entscheidungserheblich.

3. Die Rechtsache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Frage, ob eine Heilung bislang fehlerhafter Ermessenserwägungen möglich ist, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass sich die Behörde nicht bloß prozessual verteidigen, sondern den Inhalt der Verfügung ändern will, bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen im Zulassungsverfahren in einer den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügenden Weise ergänzt und insbesondere deutlich gemacht, dass sie den Inhalt der angefochtenen Nutzungsuntersagung ändern will.

b) Die Frage, ob in Fällen eines intendierten Ermessens fehlerhafte Erwägungen unbeachtlich sind, ist ebenfalls nicht klärungsfähig, weil sie sich nach den zuvor gemachten Ausführungen im Berufungsverfahren nicht stellen würde.

4. Auch die Divergenzrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a) Die gerügte Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2011 und vom 20. Juni 2013 (1 C 14.10 und 8 C 46.12 zur Form, Handhabung und Bestimmtheit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen) ist wegen der zulässigen und beachtlichen Ergänzung der Ermessenserwägungen im Zulassungsverfahren weggefallen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 41 m. w. N.).

b) Die gerügte Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (8 C 10.12), wonach ein intendiertes Ermessen zwar eine nähere Begründung der Ermessensausübung erübrigen, aber keine fehlerhafte Begründung heilen könne, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung mangels Entscheidungserheblichkeit nicht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124 Rn. 44 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung des Landratsamts U …

Nach einer Kontrolle am 13. April 2015 ordnete das Landratsamt gegenüber dem Kläger mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 17. April 2015 an, dass dieser seine drei Pferde mit einem gegen Haarlinge wirksamen Ektoparasitenmittel nach tierärztlicher Anweisung zu behandeln oder behandeln zu lassen hat. Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage, die nach erfolgreicher Behandlung und Bestätigung des Tierarztes des Klägers über eine Untersuchung vom 21. Oktober 2015 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids umgestellt wurde, wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2015 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Einschreiten gegen den Parasitenbefall aus tierschutzrechtlicher Sicht geboten und die Anordnung verhältnismäßig gewesen sei. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Es fehlt bereits an einem vollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil der Kläger keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Belege eingereicht hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 ZPO). Der Setzung einer Frist zur Nachholung der formgerechten Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedarf es nicht, weil der Zulassungsantrag - wie sich im Folgenden zeigt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend war auch der Antrag auf Beiordnung des Bevollmächtigten als Rechtsanwalt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO) abzulehnen.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

a) Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 17. April 2015 mangels Anhörung rechtswidrig sei. Die Feststellungen des Landratsamts zum Parasitenbefall der Pferde und den haarlosen Stellen seien in Abwesenheit des Klägers von außerhalb des Grundstücks erfolgt und ohne eingehende Untersuchung nicht möglich gewesen. Die zu behandelnden Stellen der Pferde seien zum Zweck der Behandlung geschoren gewesen und es habe keinen durch Juckreiz bedingten großflächigen Haarverlust gegeben. Seine Pferde seien beschwerdefrei gewesen, weil er sie bereits seit über einem Monat mit einem wirksamen Mittel behandelt habe; das vom Landratsamt vorgeschlagene Mittel sei nicht besser geeignet. Aus diesem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend von der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 17. April 2015 enthaltenen Anordnung der Behandlung der Pferde des Klägers gegen Haarlingsbefall ausgegangen. Aus den Stellungnahmen der beamteten Tierärztin vom 15. April 2015 (Bl. 144 der Behördenakte) und vom 17. April 2015 (Bl. 155 der Behördenakte) ergibt sich, dass bei der Kontrolle am 13. April 2015 ein massiver Haarlingsbefall festgestellt wurde. Nach ihrer fachlichen Einschätzung war dieser Ektoparasitenbefall mit den in der tierärztlichen Praxis zur Verfügung stehenden Medikamenten gut wirksam zu bekämpfen und eine Behandlung schnellstmöglich einzuleiten, weil ein weiteres Zuwarten mit der Behandlung den Zeitraum, in dem die Pferde dem Juckreiz und somit Leiden ausgesetzt sind, unnötig verlängern würde. Diese fachliche Einschätzung der beamteten Tierärztin, der bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (stRspr., vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2017 - 9 ZB 15.187 - juris Rn. 7 m.w.N.) und die im Laufe des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens in Folge weiterer Kontrollen durch mehrere weitere Stellungnahmen der beamteten Tierärztin ergänzt und konkretisiert wurde, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Das bloße Bestreiten des Parasitenbefalls und das Behaupten einer wirksamen Behandlung, das in offenem Widerspruch zu den Feststellungen der beamteten Tierärztin steht, wie sie sich der umfangreichen Aktenlage und den Lichtbildern entnehmen lassen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2016 - 9 BV 15.1032 - juris Rn. 30). Auf den Lichtbildern (vgl. Bl. 10 ff. der Behördenheftung) zeigt sich auch, dass sich haarlose Stellen von geschorenen Stellen deutlich unterscheiden lassen und die Pferde unmittelbar am Zaun waren, so dass dort eine Untersuchung und Sicherstellung der Haarlinge möglich war. Aufgrund dieser Feststellungen kommt es auf die Frage der Wirksamkeit des vom Kläger vorgeblich schon seit einem Monat vorher eingesetzten Mittels nicht an.

Soweit im Zulassungsvorbringen die fehlende Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheids vom 17. April 2015 gerügt wird, lässt sich diesem Bescheid ohne Weiteres entnehmen, dass auf Grund der Dringlichkeit der notwendigen Haarlingsbehandlung der Pferde von einer Anhörung abgesehen wurde. Dass nach der Kontrolle vom 13. April 2015 zunächst über zwei Tage hinweg versucht wurde, mit dem Kläger telefonisch Kontakt aufzunehmen (vgl. Bl. 144 der Behördenakte), steht der Annahme einer Dringlichkeit nicht entgegen. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG ist eine Anhörung auch dann entbehrlich, wenn eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, um unnötige Leiden der Pferde zu vermeiden (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 C 16.526 - juris Rn. 14). Dies war hier nach der fachlichen Einschätzung der beamteten Tierärztin der Fall. Hierzu sowie zu der Frage, ob die unterbliebene Anhörung nicht durch das behördliche Vorgehen während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf das außergerichtliche Schreiben des Landratsamts vom 10. Juni 2015 (Bl. 214 der Behördenakte) entsprechend Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden ist, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nichts entnehmen.

b) Die Rechtssache ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb diese Frage eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2017 - 9 ZB 14.1914 - juris Rn. 13 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen bereits nicht gerecht, weil es insoweit an entsprechenden Formulierungen und Ausführungen vollständig fehlt. Abgesehen davon ist nach den obigen Ausführungen die Frage, ob „Gefahr in Verzug“ vorlag, nicht entscheidungserheblich und sind die Feststellungen, die zum Erlass des Bescheids vom 17. April 2015 geführt haben, ausweislich der Aktenlage aufgrund eines Hinweises vom 13. April 2015 (Bl. 127a der Behördenakte) und der behördlichen Kontrolle vom selben Tag (Bl. 131 der Behördenakte) ergangen. Der Anordnung lagen damit - entgegen der Ansicht des Klägers - keine zweijährigen Ermittlungen zugrunde.

c) Die Berufung ist nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21/16 - juris Rn. 5). Dem wird das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht gerecht, weil bereits kein divergierender Rechtssatz dargelegt wird.

Im Übrigen beruft sich der Kläger auf eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1983 (Az. 3 C 27.82 - BVerwGE 68, 267) hinsichtlich der Anforderungen an die Annahme einer „Gefahr in Verzug“. Das Verwaltungsgericht sei dem hierbei anzulegenden strengen Maßstab nicht gerecht geworden. Das Zulassungsvorbringen hält damit dem Verwaltungsgericht allerdings lediglich vor, die Voraussetzungen für die Annahme einer Gefahr in Verzug fehlerhaft verneint zu haben. Abgesehen davon, dass diese Frage - wie bereits ausgeführt - nicht entscheidungserheblich ist, kann darauf eine Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris Rn. 19 m.w.N.).

d) Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Rüge, das Verwaltungsgericht sei den Beweisanträgen des Klägers nicht nachgegangen, genügt bereits den Darlegungsanforderungen an eine Verfahrensrüge nicht (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 3.6.2014 - 2 B 105.12 - juris Rn. 26). Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Denn die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO greift grundsätzlich nicht, wenn das Verwaltungsgericht den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer (weiteren) Beweiserhebung absieht. Hier hat der Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2015 (Bl. 52 der Verwaltungsgerichtsakte) keinen Beweisantrag gestellt. Der pauschale Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2015, „er möchte, dass die von ihm angebotenen Beweismittel zugelassen werden“, genügt hierfür nicht. Abgesehen davon war im Hinblick auf die weiteren Ausführungen des Klägers, dies beziehe sich „auch auf die Vorwürfe, er habe bereits in den 90er Jahren gegen tierschutzrechtliche Maßnahmen verstoßen“, mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweiserhebung nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht geboten (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30.06 - juris Rn. 2).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung, offensichtlich hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG LSA, B.v. 4.11.2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 12 m.w.N.). Dies ist hier aber nicht der Fall und lässt sich auch nicht aus der o.g. Formulierung des Klägers herleiten. Denn der vom Kläger im Schriftsatz vom 25. Oktober 2015 (Bl. 48 der Verwaltungsgerichtsakte) nicht namentlich benannte Hufschmied ist bereits nicht geeignet, die vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärztin in Frage zu stellen. Darüber hinaus war auch das in diesem Zusammenhang bezeichnete Symptom der Hufrehe nicht entscheidungserheblich. Aus der vom Kläger vorgelegten Bestätigung des Tierarztes Dr. K … über eine Untersuchung der Pferde vom 21. Oktober 2015 (Bl. 51 der Verwaltungsgerichtsakte) lassen sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Sachbehandlung des Landratsamtes oder gegenteilige fachliche Einschätzung des Tierarztes entnehmen. Die Bestätigung wurde vielmehr vom Landratsamt als Nachweis der erfolgreichen Behandlung akzeptiert und auch seitens des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf eine damit eingetretene Erledigung der Anordnung nicht in Frage gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Gründe

Der Senat versteht das Schreiben der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin vom 12. Oktober 2016 zu ihren Gunsten so, dass sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung eines Rechtsanwalts) begehrt, um ein Rechtsmittel gegen den von ihr abgelehnten Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. Oktober 2016 einlegen zu können. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Verfahren RN 4 K 16.1022 eingestellt, nachdem die Klägerin mit ihrer am 21. Oktober 2016 bei Gericht eingegangenen Erklärung ihre Klage zurückgenommen hatte.

Der Antrag wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Zum Zeitpunkt der Datierung des Schreibens der Klägerin vom 12. Oktober 2016 wäre ein Rechtsmittel im Verfahren des Verwaltungsgerichts RN 4 K 16.1022 mangels einer abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzulässig gewesen. Zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens beim Verwaltungsgerichtshof am 10. November 2016 lag demgegenüber zwar eine abschließende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor. Wie der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Beschluss entnommen werden kann, ist dieser Beschluss aber unanfechtbar mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung. Die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Klagerücknahme der Klägerin ist als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 92 Rn. 11).

Selbst wenn das Schreiben der Klägerin vom 12. Oktober 2016 als Streitwertbeschwerde auszulegen sein sollte, für die kein Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG), wäre diese unbegründet. Der Senat geht in seiner ständigen Praxis davon aus, dass tierschutzrechtliche Anordnungen in aller Regel keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bewertung des klägerischen Interesses im Anfechtungsverfahren bieten und ein Abstellen auf den Wert der betroffenen Tiere nicht sachgerecht ist. Deshalb ist insoweit grundsätzlich der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 2.8.2016 - 9 C 16.909 - juris Rn. 8). Das entspricht auch den Vorgaben des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für Klagen gegen tierschutzrechtliche Anordnungen grundsätzlich den Auffangwert vorsieht (vgl. Nr. 35.2 Streitwertkatalog 2013). Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 5.000 Euro entspricht diesen Grundsätzen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen im Sinn des § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.