Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Sept. 2016 - W 1 K 15.1236

published on 22/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Sept. 2016 - W 1 K 15.1236
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Tenor

I.

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 26. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts, Außenstelle Stuttgart, vom 27. November 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge.

Der Kläger steht seit 1. Juli 2002 als Soldat im Dienste der Beklagten. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes verpflichtete er sich mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 als Soldat auf Zeit (voraussichtliches Dienstzeitende 30.6.2019). Vom 2. April 2003 bis 28. Mai 2009 war der Kläger für das Studium der Humanmedizin beurlaubt. Mit Wirkung vom 2. Juni 2009 (Bl. 34 der Besoldungsakte) bzw. 17. Juni 2009 (Bl. 31 der Personalakte Teil II, Bl. 38 der Besoldungsakte) erfolgte seine Ernennung zum Stabsarzt (Besoldungsgruppe A 13).

Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 (Bl. 69 der Besoldungsakte) hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung von überzahlten Bezügen in Höhe von 6.128,86 Euro (brutto) an. Der Kläger habe zum Stichtag 30. Juni 2009 der Besoldungsgruppe A 13, Stufe 3, angehört und sei daher mit In-Kraft-Treten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG - zum 1. Juli 2009 in die Stufe 1 übergeleitet worden. Darüber hinaus habe ihm nach Maßgabe des Besoldungsüberleitungsgesetzes - BesÜG - mit Wirkung vom 1. Juli 2011 ein Aufstieg in die Stufe 2 und mit Wirkung vom 1. Juli 2013 ein weiterer Aufstieg in die Stufe 3 zugestanden. Die Stufenzuordnung sei jedoch aufgrund einer fehlerhaften Eingabe im Abrechnungssystem überschrieben worden. Aus diesem Grunde habe der Kläger zu Unrecht Dienstbezüge ab 1. Juli 2009 aus der Überleitungsstufe zu Stufe 2 (1 +), ab 1. August 2009 aus Stufe 2 und ab 1. August 2012 aus Stufe 3 erhalten, woraus sich die genannte Überzahlung ergebe.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 erhob der Klägerbevollmächtigte hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs aus dem Jahr 2009 die Einrede der Verjährung. Des Weiteren wurde ausgeführt, der Kläger berufe sich berechtigterweise auf Entreicherung, da er die Überzahlungen für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe. Der Kläger habe den Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlungen nicht gekannt. Der Mangel sei für ihn auch nicht offensichtlich gewesen. Zum einen habe der Kläger keine Vergleichsmöglichkeiten anhand früherer Bezügemitteilungen gehabt. Er sei mit Wirkung vom 17. Juni 2009 zum Stabsarzt befördert worden. Die Dienstbezüge seien damit einhergehend entsprechend angepasst worden. Die falsche Abrechnung sei gleichsam von Anfang an erfolgt. Auch für die Beklagte sei der Mangel nicht offensichtlich gewesen, denn anderenfalls hätte sie frühzeitig die Rückforderung geltend gemacht. Der Mangel stelle sich zudem lediglich in einer falsch zugeordneten Erfahrungsstufe dar und falle nicht ohne weiteres auf. Der Kläger sei weder juristisch noch in Besoldungsfragen vorgebildet. Er sei hiermit auch dienstlich noch nie befasst gewesen. Es könnten von ihm daher nur besoldungsrechtliche Grundkenntnisse erwartet werden. Dem Kläger hätten sich Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnungen mangels einschlägiger Kenntnisse und Vergleichsmöglichkeiten gar nicht erst aufgedrängt. Sofern ein etwaiges Informationsschreiben an den Kläger übersandt worden sei, das in Einklang mit § 2 Abs. 5 BesÜG von einer vorläufigen Zuordnung der Bezüge spreche, ergebe sich daraus keine andere Beurteilung. Bei den Bezügen des Klägers handele es sich schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht mehr um unter Vorbehalt oder vorläufig gezahlte Bezüge. Die vorläufige Zuordnung von Dienstbezügen wandle sich mit der Verleihung eines Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe (Beförderung) in eine endgültige Zuordnung. Hilfsweise sei der Kläger aus Billigkeitsgründen von der Rückzahlung freizustellen. Der Fehler liege bei der Abrechnungsstelle, die Überzahlungen hätten unter 5% der eigentlich zustehenden Bezüge gelegen, und der Fehler sei der Beklagten selbst erst nach Jahren aufgefallen.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2013 wurde vom Kläger ein überzahlter Bruttobetrag von 5.124,86 Euro zurückgefordert (Bl. 77/78 der Besoldungsakte). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Mit dem Inkrafttreten des DNeuG am 1. Juli 2009 sei die Stufensystematik bei den aufsteigenden Gehältern der Besoldungsordnung A und R geändert worden. Die Bezügemitteilung weise die für den Kläger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus. Diese Zuordnung sei in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Sie werde vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und gegebenenfalls neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig seine Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amtes oder Dienstgrades oder durch Planstelleneinweisung ändere. Dies sei ausdrücklich in der Bezügemitteilung im Juli 2009 vermerkt worden. Das Grundgehalt der Überleitungsstufe zur Stufe 2 (1 +) sowie Stufe 2 und Stufe 3 sei demzufolge vorläufig gewesen. Aufgrund der Mitteilung auf der Bezügeabrechnung hätte der Kläger wissen müssen, dass die Stufenfestsetzung infolge der Überleitung vorläufig gewesen sei.

Die Entreicherungseinrede sei dem Kläger verwehrt, weil er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die Stufenfestsetzung infolge der Überleitung vorläufig gewesen sei, was ihm in der Gehaltsbescheinigung auch mitgeteilt worden sei. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und der Überleitungsstufe zu Stufe 2 (1 +) ab 1. Juli 2009, der Stufe 2 ab 1. August 2009 und der Stufe 3 ab 1. August 2012 sei daher offensichtlich und für den Kläger erkennbar ohne Rechtsgrund gezahlt worden.

Der Einrede der Verjährung für das Jahr 2009 werde zugestimmt. Der Rückforderungsbetrag reduziere sich daher auf 5.124,86 Euro (brutto).

Billigkeitsgründe, die ein völliges bzw. teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigen würden, seien nicht zu erkennen. Die Rückforderung erscheine zumutbar und stelle keine über die allgemeine Härte hinausgehende besondere Härte dar. Eine solche wäre nur anzunehmen, wenn der Kläger sich in einer unverschuldeten Notlage befände und zu befürchten wäre, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Anhaltspunkte hierfür lägen nicht vor und seien auch nicht vorgetragen worden.

Hiergegen ließ der Kläger mit Schreiben vom 4. Juli 2013 Widerspruch erheben, der mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013, zugestellt am 29. November 2013, als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid u. a. ausgeführt: Ein volles oder anteiliges Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dabei komme es nicht entscheidend auf die Lage des Betreffenden in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden sei, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. Danach lasse sich die Frage, ob über die Gewährung von Ratenzahlungen oder sonstigen Erleichterungen hinaus eine angemessene Herabsetzung des Rückforderungsbetrags in Erwägung zu ziehen sei, nur nach den Umständen des Einzelfalls betrachten, wobei insbesondere Art und Umfang sowohl der Pflichtwidrigkeit des Besoldungsempfängers als auch der Säumnis der zuständigen Behörde in die Ermessensentscheidung einzubeziehen seien. Ein behördliches Mitverschulden an der Entstehung einer Überzahlung sei geradezu typisch und könne deshalb nur in besonderen Fällen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Rolle spielen. Ein Mitverursachen stehe dem Rückforderungsverlangen nicht entgegen. Insbesondere mache es dieses nicht treuwidrig. Wenn hierfür allein ein (fahrlässiges) Fehlverhalten des Dienstherrn ausreichte, bliebe die Durchsetzung eines Rückforderungsverlangens letztlich die Ausnahme, obwohl es in aller Regel schon im Hinblick auf das Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung der Haushaltsmittel pflichtgemäßem Ermessen entspreche, bei Vorliegen der Rückforderungsvoraussetzungen diese Rückforderung auch auszusprechen. Im Rahmen der automatisierten Bezügefestsetzung müsse der Besoldungsempfänger sogar mit der Möglichkeit von Programmfehlern und Datenfalscheingaben rechnen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei Überzahlungen aufgrund eines überwiegenden behördlichen Verschuldens aus Billigkeitsgründen regelmäßig auf ein Drittel der Forderung zu verzichten. Mit einer solchen Fallkonstellation seien die Fälle der unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG stehenden Leistung jedoch nicht vergleichbar. Denn hier sei die Überzahlung dadurch entstanden, dass die Besoldungsbehörde unter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 5 BesÜG die dort vorgesehene Zahlung aufgrund der vorläufigen Stufenzuordnung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Beginns dieser Zahlung korrigiert und durch eine endgültige Zuordnung ersetzt habe. Damit liege die wesentliche Ursache der Überzahlung als solche weder in einem sorgfaltswidrigen Verhalten seitens des Klägers noch in einem fehlerhaften Verhalten der Beklagten andererseits, sondern sei wesentlich der gesetzgeberischen Entscheidung geschuldet.

Außerdem sei nicht jedes Verschulden der Behörde als überwiegendes Verschulden einzustufen. Hierzu bedürfe es weiterer Umstände, etwa eines Unbemerkt-Bleibens des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. bei Eingaben in das System oder bei über lange Zeit unbemerkt bleibenden Fehlern. Eine derartige Konstellation sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die unzutreffende Stufenzuordnung sei innerhalb des vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangszeitraums aufgedeckt worden. Angesichts der hohen Anzahl der zu betreuenden Besoldungsempfänger (ca. 45.000 Besoldungsempfänger im Bereich der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München) habe sich die Verwaltung darauf beschränken müssen, jeden Besoldungsempfänger vor dem Endgültigwerden der Stufenzuordnung zu kontrollieren, um eventuelle Fehler vor diesem Stichtag berichtigen zu können. Es liege daher kein überwiegendes Verschulden der Behörde vor, welches eine Reduzierung der Rückforderungssumme im Rahmen des Ermessens begründen könnte.

Die Beklagte habe sich darauf beschränken können, aus Billigkeitserwägungen heraus, insbesondere hinsichtlich des behördlicherseits mitverursachten Überzahlungszeitraums, dem Kläger Ratenzahlungen einzuräumen. Hierbei sei anzumerken, dass Fehler bereits bei Festlegung der vorläufigen Erfahrungsstufe extrem selten gewesen seien, da diese maschinell und damit ohne möglicherweise fehlerhafte Eingaben durchgeführt worden seien. Bei der Festsetzung der Raten stehe der Beklagten ein Ermessenspielraum zu. Ausgangspunkt sei die Zielsetzung, zu Unrecht erbrachte Zahlungen schnellstmöglich in den Bundeshaushalt zurückzuführen. Den jeweiligen subjektiven Vorstellungen der Schuldner komme mithin keine Bedeutung zu. Der Kläger habe seine finanzielle Situation nicht genauer dargelegt. Die eingeräumte Ratenhöhe bleibe unter dem monatlichen Überzahlungsbetrag im Überzahlungszeitraum und vermeide eine unangemessene Reduzierung der Bezüge.

II.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013, bei Gericht eingegangen am 18. Dezember 2013, Klage erheben.

Zur Begründung ließ der Kläger im Wesentlichen ausführen, er könne sich mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da er nicht verschärft hafte. Der Kläger sei besoldungsrechtlicher Laie, so dass von ihm keine weitergehenden Kenntnisse des Besoldungsrechts erwartet werden könnten. Der Kläger sei erstmals ab dem 1. Juni 2009 nach der Besoldungsgruppe A 13 vergütet worden. Vergleichsmöglichkeiten durch frühere Abrechnungen habe er nicht gehabt. Bereits mit der ersten Abrechnung in dieser für den Kläger neuen Besoldungsgruppe sei es zu Überzahlungen gekommen. Er habe gerade erst sein Studium absolviert. Ferner seien die Informationen zum neuen Besoldungsrecht sehr komplex und für einen Laien praktisch unverständlich gewesen. Der Überzahlungsbetrag sei monatlich für die allgemeinen Lebenshaltungskosten des Klägers ausgegeben worden deshalb nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden. Der Beklagten sei aus Billigkeitsgründen ein erheblicher Mithaftungsanteil anzurechnen, der dazu führe, dass der Kläger insgesamt oder aber zu einem erheblichen Teil von der Rückzahlung zu befreien sei. Der Fehler gehe schließlich voll zulasten der Abrechnungsstelle.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 26. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013, zugegangen am 28. November 2013, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

III.

Eine Einigung der Beteiligten über eine anteilige Reduzierung des Rückforderungsbetrages im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs ist nicht zustande gekommen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Mit Beschluss vom 12. November 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Personalakte des Klägers war zum Verfahren beigezogen.

Gründe

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig und begründet, denn der Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 26. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Rückforderung der überzahlten Bezüge durch Festsetzungs- und Leistungsbescheid beruht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 812 ff. BGB. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge im Übrigen, d. h. außer in den Fällen des § 12 Abs. 1 BBesG, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Aufgrund dieser Verweisung richten sich die Rechtsfolgen der Rückforderung nach den §§ 818 ff. BGB, wohingegen der Rückforderungstatbestand bereits abschließend in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG geregelt ist (BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 2.01 - juris Rn. 18).

a) Der Kläger hat im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2013 eine Überzahlung von Dienstbezügen in Höhe von (insgesamt) 6.128,86 Euro erhalten. Dienstbezüge i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BBesG sind überzahlt, wenn sie ohne Rechtsgrundlage, d. h. ohne Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs oder begünstigenden Verwaltungsaktes, gezahlt wurden. Im Falle des Klägers beruhte die Überzahlung, wie im streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Juni 2013 unter Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben vom 5. Juni 2013 dargelegt, auf einer unzutreffenden maschinellen Stufenzuordnung anlässlich der Überleitung in die durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts - DNeuG - vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) eingeführten besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufen. Der Kläger wäre auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes - BesÜG - vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221) nicht der Überleitungsstufe zu Stufe 2 (Stufe 1+) nach der Überleitungstabelle in Anlage 1 zum BesÜG, sondern der Stufe 1 zuzuordnen gewesen. Des Weiteren hätte ihm mit Wirkung vom 1. Juli 2011 ein Aufstieg in die Stufe 2 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 BesÜG) und mit Wirkung vom 1. Juli 2013 ein Aufstieg in die Stufe 3 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 BesÜG) zugestanden. Stattdessen erhielt der Kläger ab 1. August 2009 die Dienstbezüge aus Stufe 2 und ab 1. August 2012 die Dienstbezüge aus Stufe 3 (Bl. 69 ff. der Besoldungsakte). Die Überzahlung resultiert somit aus der Differenz zwischen der gewährten und der zustehenden Besoldung. Insoweit schließt sich das Gericht den Rechtsausführungen der Beklagten in den ergangenen Behördenbescheiden an, denen der Kläger insoweit auch nicht widersprochen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

b) Die Beklagte hat die überzahlten Bezüge jedoch zu Unrecht zurückgefordert, weil der Kläger sich erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung (sog. Entreicherungseinrede) beruft.

Nach § 818 Abs. 3 BGB i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des rechtswidrig Erlangten, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Hierauf kann sich jedoch gemäß § 819 Abs. 1 BGB derjenige nicht berufen, der den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kennt oder später erfährt. Dieser Maßstab der sog. Bösgläubigkeit des Empfängers wird im Beamtenverhältnis durch § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG verschärft. Danach ist ein Berufen auf den Wegfall der Bereicherung auch dann nicht möglich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass der Bezügeempfänger ihn hätte erkennen können.

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Kläger dem Rückforderungsanspruch der Beklagten grundsätzlich nach § 818 Abs. 3 BGB die Entreicherungseinrede wegen Verbrauchs der zugeflossenen Mittel entgegenhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird bei geringfügigen Überzahlungen von Dienst- bzw. Versorgungsbezügen, die nicht mehr als 10% der an sich zustehenden Bezüge betragen, ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt, weil es sich insoweit um Verwendungen für den allgemeinen Lebensunterhalt des Beamten handelt (BVerwG, U. v. 10.10.1961 - VI C 25.60 - BVerwGE 13, 107/109 ff. - Leitsatz in juris; U. v. 30.8.1962 - II C 90.60 - BVerwGE 15, 15 - juris Rn. 19).

So liegen die Dinge hier. Die Überzahlungen im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2013 belaufen sich auf einen monatlichen Betrag von 154,00 Euro für den Monat Juli 2009, von 170,00 Euro für die Monate August 2009 bis Dezember 2009, von 172,04 Euro für die Monate Januar 2010 bis Dezember 2010, von 173,07 Euro für die Monate Januar 2011 bis Juni 2011, von 182,62 Euro für die Monate August 2012 bis Dezember 2012 sowie von 184,81 Euro für die Monate Januar 2013 bis Juli 2013, jeweils brutto. Insofern ist dem Kläger zugutezuhalten, dass sich infolge seiner Ernennung zum Stabsarzt auch sein grundsätzlicher Lebensstandard erhöht hat und es deshalb nachvollziehbar ist, dass er den jeweiligen monatlichen Überzahlungsbetrag im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht hat, ohne dass in seinem Vermögen noch ein Gegenwert vorhanden sein muss oder zwingend davon auszugehen ist, dass er anderweitig Aufwendungen erspart hätte, die wiederum jetzt noch in seinem Vermögen vorhanden sein müssten. Damit ist grundsätzlich von Entreicherung auszugehen.

c) Der Einwand der Entreicherung ist vorliegend auch nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger nicht nach diesen Vorschriften verschärft haftet.

Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung oder erfährt er ihn später, ist er zur Herausgabe verpflichtet, ohne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können (§§ 819 Abs. 1, 819 Abs. 4 und 3 BGB). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG im Fall der Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gewusst hat, ihm hätten ab Juli 2009 weniger Dienstbezüge nach den gesetzlichen Regelungen zugestanden, als er tatsächlich erhalten hatte. Von einer positiven Kenntnis der Überzahlung geht die Beklagte auch nicht aus.

Die Überzahlung war für den Kläger auch nicht offensichtlich i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG. Ein Mangel ist dann offensichtlich, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, U. v. 28.6.1990 - 6 C 41.88 - juris Rn. 16; U. v. 28.2.1985 - 2 C 31.82 - juris Rn. 21) oder wenn er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (BVerwG, U. v. 9.5.2006 - 2 C 12.05 - juris Rn. 13; bestätigt durch BVerfG, B. v. 12.9.2007 - 2 BvR 1413/06 - juris). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Zu den Sorgfaltspflichten des Soldaten gehört es aufgrund seiner soldatenrechtlichen Treuepflicht auch, die Bezügemitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (BVerwG, U. v. 28.2.1985, a. a. O.; U. v. 25.11.1982 - 2 C 14.81 - juris Rn. 22 m. w. N.). Offensichtlichkeit i. S. von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Bezügemitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist dagegen, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012, 930 - juris Rn. 17).

Gemessen an diesen Maßstäben konnte der Kläger den Fehler weder durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung erkennen, noch hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen.

Zwar informierte die Beklagte den Kläger in der Bezügemitteilung für den Monat Juli 2009 darüber, dass die auszuzahlenden Bezüge auf den ab 1. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem DNeuG beruhten. Die Beklagte hat unter Nr. 1 der Bezügeabrechnung (Bl. 38 der Gerichtsakte) darauf hingewiesen, dass eine wesentliche Änderung die Stufensystematik bei den aufsteigenden Gehältern in den Besoldungsgruppen A und R betreffe. Die Bezügemitteilung weise die für den Kläger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus. Diese Zuordnung sei in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Sie werde vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und gegebenenfalls neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig die Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amts oder Dienstgrads oder durch Planstelleneinweisung ändere. Die daraufhin beibehaltene oder geänderte Zuordnung ändere sich im Fall einer weiteren Beförderung nicht mehr. Ferner wurde auf ein beigefügtes Merkblatt verwiesen, in dem weitergehende Informationen zu besoldungsrelevanten Regelungen des DNeuG zu finden seien. Dort heißt es unter I.2., der Kläger möge seine neue Erfahrungs- oder Überleitungsstufe der Gehaltsbescheinigung entnehmen. Des Weiteren gebe es zu der neuen Zuordnung eine Reihe von speziellen Ausnahmeregelungen, deren Darstellung den Rahmen eines Merkblatts überschreiten würde. Auf diese im Intranet der Bundeswehr befindlichen Regelungen werde verwiesen (Bl. 39 der Gerichtsakte).

Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger besoldungsrechtlicher Laie ist. Er wurde erst kurz vor Beginn des Überzahlungszeitraums (mit Wirkung vom 2. bzw. 17.6.2009) zum Stabsarzt befördert, so dass er schon aus diesem Grund mit einer Erhöhung der Besoldung rechnen durfte. Insofern wurde er erstmals ab dem 1. Juli 2009 in voller Höhe nach der Besoldungsgruppe A13 vergütet (Grundgehalt bei Erfahrungsstufe 1+: 3.570,00 Euro brutto, Bl. 38 der Gerichtsakte), so dass ihm auch eine Vergleichsmöglichkeit anhand früherer Abrechnungen fehlte. Zwar erhielt er mit der Bezügeabrechnung für Juli 2009 aufgrund seiner Beförderung eine Nachzahlung für den Monat Juni 2009, die rückwirkend zu einem Grundgehalt in Höhe von 3.074,17 Euro brutto führte (Bl. 36, 38 der Gerichtsakte). Dieses Auseinanderfallen der Grundgehälter nach der Besoldungsgruppe A13 für Juni und Juli 2009 musste dem Kläger jedoch nicht als offensichtlich falsch auffallen. Denn gemäß der Nr. 1 der Mitteilung zur Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 (Bl. 38 der Gerichtsakte) wies die Bezügemitteilung die für den Kläger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus. Auch in der Anlage zur Bezügemitteilung (Bl. 39 der Gerichtsakte), in welcher Informationen zur Neuregelung der Besoldung durch das DNeuG gegeben werden, heißt es unter I.2., der Kläger möge seine neue Erfahrungs- oder Überleitungsstufe der Bezügemitteilung entnehmen. Demnach durfte der Kläger davon ausgehen, dass das Grundgehalt, wie es in der Bezügemitteilung für Juli 2009 ausgewiesen wurde, der geltenden Rechtslage entsprach. Überdies erfolgte die Nachzahlung für Juni 2009 ohne einen Hinweis auf die Erfahrungsstufe, die dieser zugrunde lag. Damit fehlte es auch insofern an einer Vergleichsmöglichkeit für den Kläger, aufgrund derer ihm möglicherweise hätte auffallen müssen, dass die Einstufung für Juli 2009 unzutreffend war.

Des Weiteren erscheint der Unterschied zwischen der (zutreffenden) Erfahrungsstufe 1 und der (unzutreffend angenommenen) Erfahrungsstufe 1+ nicht offensichtlich. Selbst wenn dem Kläger die Stufenfestsetzung unklar gewesen sein sollte, musste er nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 17) nicht bei der Beklagten nachfragen. Im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG genügt es nämlich - wie bereits ausgeführt - nicht, wenn lediglich Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedurft hätte. Dem Kläger hätte es aufgrund seiner - hier laienhaften - Kenntnisse nicht auffallen müssen, dass die in der Bezügemitteilung ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Die Änderungen des Besoldungsrechts zum 1. Juli 2009 sind derart komplex, dass die Beklagte selbst in der Bezügemitteilung vom Juli 2009 - wie auch in der vom Juni 2009 - darauf hinweist, dass die Änderungen im Detail nicht auf einem - dicht beschriebenen - DIN A 4-Blatt aufgenommen werden können, sondern es hierzu umfangreicher Ausführungen im Intranet der Bundeswehr bedurfte. Dort wird darauf hingewiesen, dass die Grundgehaltstabellen der Besoldungsgruppe A eine gänzlich neue Struktur erhalten. Der Stufenaufstieg in der neuen Grundgehaltstabelle wird zwar erläutert, auch, dass der Stufenaufstieg nach Erfahrungszeiten von anfänglich zwei, später drei und vier Jahren erfolge (Nr. 3). Dem Kläger war es jedoch nicht zumutbar, anhand dieser abstrakten Erläuterungen - ohne entsprechenden Anstoß durch erkennbare Unstimmigkeiten in der Bezügemitteilung - gleichsam „verdachtslos“ nachzuprüfen, ob die Stufenzuordnung in seinem Falle denn auch korrekt erfolgt sei. Denn eine entsprechende Überprüfung hätte sich nicht auf einen auch dem Laien anhand der ihm vorliegenden Mitteilungen möglichen Subsumtionsvorgang nach der Art einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ beschränken können, sondern eine rechtliche Überprüfung anhand der einschlägigen Gesetzesvorschriften bzw. komplizierte Nachberechnungen erfordert. Im Übrigen erschließt sich nicht, weshalb die Beklagte von einem Soldaten erwarten dürfen sollte, dass dieser die Stufenzuordnung besser nachvollziehen kann, als dies offenbar ein von ihr verwendetes EDV-Programm vermag. Damit war der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht so offensichtlich, dass der Kläger ihn ohne Weiteres hätte erkennen müssen, und es ist auch nicht erkennbar, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hätte (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 22.6.2016 - 1 A 2580/14 - juris Rn. 41 ff., VG Augsburg, U. v. 11.12.2014 - Au 2 K 14.686 - juris Rn. 16 ff.).

d) Der Kläger haftet auch nicht verschärft nach § 820 BGB.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB greift die verschärfte Haftung nach den allgemeinen Vorschriften ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt ist, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, und der Rechtsgrund sodann tatsächlich wegfällt. Diese Regelung ist ihrem Sinngehalt nach auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden, wenn beide Vertragsteile die Möglichkeit einer Rückforderung unterstellt haben, weil etwa noch das Bestehen der Schuld geprüft werden musste oder es sich um eine vorläufige Leistung handelte. In Anknüpfung daran hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB auf unter ausdrücklichem oder gesetzesimmanentem Vorbehalt geleistete Zahlungen entsprechend angewandt. Derartige Vorbehaltszahlungen sind danach bei Abschlagszahlungen, bei Fortzahlung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten aufgrund einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage gezahlt wurden, sowie bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen anerkannt (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.1985 - 2 C 16.84 - juris Rn. 22).

Um eine damit vergleichbare Vorbehaltszahlung handelte es sich bei den aufgrund der Stufenzuordnung nach § 2 BesÜG geleisteten Bezügen jedoch nicht.

Zwar erfolgt nach § 2 Abs. 5 BesÜG die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt ist, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Eine solche endgültige Zuordnung nach Satz 2 liegt hier nicht vor, da der Kläger bereits vor Beginn des Übergangszeitraums, nämlich zum 2. bzw. 17. Juni 2009 zum Stabsarzt befördert wurde.

Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient jedoch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Gehaltszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf, und deshalb damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufen- bzw. Überleitungsstufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 22.6.2016 - 1 A 2580/14 - juris Rn. 29 ff. unter Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 24.1.2014 - 10 A 11010/13.OVG [nicht veröffentlicht]; VG Augsburg, U. v. 11.12.2014 - Au 2 K 14.686 - juris Rn. 25 ff.; VG Sigmaringen, U. v. 12.11.2012 - 1 K 1808/12 - juris; VG Neustadt a. d. Weinstraße, U. v. 25.2.2013 - 3 K 791/12.NW - BeckRS 2013, 48497). Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient vielmehr ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zugeordnet wird, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 1. Juli 2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach diesem Zeitpunkt, sondern bereits davor wirksam geworden wäre (VG Neustadt a. a. O.). Zu einer Rückforderung von gezahlten Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherigen Erfahrungsstufe verblieben wäre (VG Sigmaringen, a. a. O.; VG Neustadt a. a. O.). Dass der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG keine weitergehende Bedeutung i. S. einer Vorläufigkeit der Besoldungszahlung mit Rückforderungsvorbehalt hat, wird auch aus der amtlichen Begründung dieser Vorschrift deutlich, in der der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird (BT-Drs. 16/10850, S. 238). Dort wird ausgeführt:

„Der Gesetzesentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung - abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden - dann endgültig - so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von 4 Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem 4-Jahres-Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden.“

Somit bezieht sich der Vorbehalt nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe, die der Soldat vor einer Beförderung im Übergangszeitraum inne hatte, nicht hingegen auf Fehler, die bei der Umsetzung des BesÜG unterlaufen können (VG Sigmaringen, U. v. 12.11.2012 - 1 K 1808/12 - juris; VG Neustadt a.d. Weinstraße, U. v. 25.2.2013 - 3 K 791/12.NW - BeckRS 2013, 48497). § 820 BGB führt daher nicht zu einer verschärften Haftung des Klägers, so dass sich dieser erfolgreich auf die Entreicherungseinrede berufen kann.

e) Da die Klage bereits aus den oben dargestellten Gründen erfolgreich war, kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Billigkeitsentscheidung durch die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Behörde ordnungsgemäß getroffen wurde.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 11/12/2014 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung ..., Außenstelle ..., vom 15. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts - Dienstleistungszentrum -, Außenstelle ..., vom 8. April 2014 wird aufgehoben
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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil wie folgt geändert: Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle N.       – vom 15. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. S
published on 25/02/2013 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle München – vom 11. Mai 2012 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 8. August 2012 wird aufgehoben. Die Kos
published on 12/11/2012 00:00

Tenor Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 02.03.2012 in der Fassung des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 23.04.2012 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Hinzuziehung
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Tenor 1. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Besoldung, vom 17.10.2016 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 24.11.2016 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten d
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Annotations

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.