Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Dez. 2014 - Au 2 K 14.686

published on 11/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Dez. 2014 - Au 2 K 14.686
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Tenor

I.

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung ..., Außenstelle ..., vom 15. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts - Dienstleistungszentrum -, Außenstelle ..., vom 8. April 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger stand bis 3. April 2013 als Soldat auf Zeit (Stabsunteroffizier) im Dienst der Beklagten. Zum 1. Juli 2009 wurde seine Besoldung nach Maßgabe des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in das System der neuen Besoldungsstufen nach Erfahrungszeiten übergeleitet. Dabei war nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger zum 1. Mai 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A7 eingewiesen worden war. Zum Stichtag 1. Juli 2009 legte die Wehrbereichsverwaltung (WBV) ... der Besoldungseinstufung des Klägers daher dessen bisherige Besoldungsgruppe A6, Stufe 6, zugrunde und setzte die Besoldung nach Maßgabe des Besoldungsüberleitungsgesetzes nach der neuen Überleitungsstufe zu Stufe 6 fest. Korrekt wäre es jedoch gewesen, die Besoldung nach der zustehenden Besoldungsgruppe A7 in deren Stufe 5 überzuleiten. Mit der Bezügeabrechnung für den Monat August 2009 hat die WBV ... sodann die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A7 bemessen und die ausstehenden Bezügebestandteile für die Monate Mai bis Juli 2009 nachgezahlt. Dabei ist jedoch versäumt worden, auch die Besoldungsstufe anzupassen. Der Kläger ist daher seitdem zwar nach der zutreffenden Besoldungsgruppe A 7, jedoch weiterhin nach der Überleitungsstufe zu Stufe 6 und ab August 2010 nach der Stufe 6 besoldet worden, obwohl ihm lediglich eine Bezahlung nach Stufe 5 bzw. seit August 2010 nach der Überleitungsstufe zu Stufe 6 zugestanden hätte. Als die WBV ... den Fehler im Februar 2013 bemerkt und die Besoldungseinstufung zum April 2013 geändert hatte, war eine Überzahlung in Höhe von 1.445,86 EUR entstanden. Diesen Betrag forderte die WBV ... vom Kläger mit Bescheid vom 15. März 2013 zurück, wobei sie dem Kläger Ratenzahlung in Höhe von 200,-- EUR monatlich einräumte. Den Widerspruch des Klägers wies das - inzwischen zuständig gewordene - Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2014 zurück.

Am 6. Mai 2014 ließ der Kläger Klage erheben; er hat beantragt,

den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung ... vom 15. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 8. April 2014 aufzuheben.

Der Kläger habe das zu viel bezahlte Geld für die allgemeine Lebensführung ausgegeben. Die Bereicherung sei daher weggefallen. Der Kläger hafte nicht verschärft für die Rückzahlung, weil die Tatsache der Überzahlung für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei, sei auch nicht offensichtlich gewesen. Dem Kläger habe sich die Fehlerhaftigkeit der Besoldung nicht aufdrängen müssen; es habe von ihm nicht erwartet werden können, dass er die komplexe und schwierige Zuordnung seiner Besoldung zu den neuen Erfahrungsstufen auf ihre Richtigkeit überprüfen konnte. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass die WBV ... für die Überzahlung verantwortlich sei; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei daher aus Gründen der Billigkeit von der Rückforderung teilweise abzusehen. Des Weiteren werde für die das Jahr 2009 betreffende Rückforderung der Einwand der Verjährung erhoben.

Das Bundesverwaltungsamt hat für die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe seine Sorgfaltspflichten verletzt, indem er die Besoldungsmitteilungen nicht ausreichend auf ihre Richtigkeit überprüft habe. Anhand der Besoldungsmitteilung für August 2009 hätte ihm auffallen müssen, dass die Nachzahlung für Juli 2009 mit 211,-- EUR wesentlich höher ausgefallen sei als die Nachzahlungen von je 123,66 EUR für Mai und Juni 2009. Für die unterschiedliche Höhe sei kein Grund ersichtlich gewesen; dies hätte Anlass dafür sein müssen, bei der Bezügestelle nachzufragen. Einen Wegfall der Bereicherung könne der Kläger daher nicht geltend machen. Auch die Billigkeitsentscheidung sei richtig getroffen worden, da dem Kläger Ratenzahlung eingeräumt worden sei. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, da die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe. Das sei im Fall des Klägers erst im Jahr 2013 der Fall gewesen. Der Beklagten könne auch nicht vorgehalten werden, dass sie die erforderliche Kenntnis aus grober Fahrlässigkeit nicht früher erlangt habe. Angesichts ihres großen Personalkörpers wäre es mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden, die Besoldungszahlungen nach jeder Personalmaßnahme anhand der Personalakte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dagegen sei es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, den Fehler aufzudecken.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 9. bzw. 10. Dezember 2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid vom 15. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2014 statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Klage ist auch begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide der Wehrbereichsverwaltung ... und des Bundesverwaltungsamts sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); sie sind daher aufzuheben.

1. Rechtsgrundlage für die mittels Leistungsbescheids geltend gemachte Rückzahlung der Bezüge bildet § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Dienstbezüge sind zu viel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden.

Dies ist hier der Fall, da der Kläger im Zeitraum von Juli 2009 bis März 2013 ihm nicht zustehende Bezüge in Höhe von 1.445,86 EUR erhalten hat. Die Überzahlung ist dadurch entstanden, dass die Beklagte das Grundgehalt des Klägers in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2010 nach der Überleitungsstufe zu Stufe 6 anstatt nach der Stufe 5, und in der Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. März 2013 nach der Stufe 6 anstatt nach der Überleitungsstufe zu Stufe 6 bemessen hat. Die streitgegenständlichen Bescheide stellen den Sachverhalt insoweit zutreffend und vom Kläger unwidersprochen dar.

Dem in der genannten Höhe bestehenden Rückforderungsanspruch der Beklagten kann der Kläger grundsätzlich gemäß § 818 Abs. 3 BGB den Wegfall der Bereicherung durch Verbrauch der zugeflossenen Mittel entgegenhalten. Die überzahlten Monatsbeträge haben im ersten Jahr mit zirka 67,-- Euro und danach mit jeweils etwa 17 bis 18 Euro nur eine geringe Höhe erreicht. Es kann deshalb angenommen werden, dass der Kläger die jeweiligen Überzahlungen im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht hat, ohne dass in seinem Vermögen noch ein Gegenwert vorhanden wäre oder davon auszugehen wäre, dass er anderweitig Aufwendungen erspart hätte, die in seinem Vermögen noch vorhanden wären. Auch nach Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) kann der Wegfall einer eingetretenen Bereicherung grundsätzlich unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 10 v. H. des insgesamt zustehenden Betrags nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor. Damit ist grundsätzlich vom Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB auszugehen.

Im vorliegenden Fall haftet der Kläger auch nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB, § 819 BGB verschärft.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Hierbei kommt es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an (vgl. BVerwG, U. v. 9.5.2006 - 2 C 12.05 - NVwZ-RR 2006, 627 m. w. N.; BayVGH, B. v. 23.5.2006 - 14 ZB 06.785 - juris Rn. 9).

Dem Beamten bzw. Soldaten ist aufgrund der beamten- bzw. soldatenrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und - ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist es, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012,930).

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass sich dem Kläger aufgrund seiner Kenntnisse aufdrängen musste, dass die Besoldungsmitteilungen ab dem 1. Juli 2009 fehlerhaft waren und die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen konnten. Von dem Kläger als Soldaten der Besoldungsgruppe A7, der weder mit Besoldungsangelegenheiten im Allgemeinen noch mit den Änderungen durch das Besoldungsüberleitungsgesetz im Besonderen befasst war, kann nicht mehr erwartet werden als die Kenntnis des eigenen statusrechtlichen Amts nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie der ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch ihm zustehende Zulagen (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.2004 - 2 A 5.03 - juris Rn. 15).

Der Kläger war zum 1. Mai 2009 befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 eingewiesen worden; er durfte daher mit einem höheren Grundgehalt rechnen. In der sodann zum 1. August 2009 ausgegebenen Bezügeabrechnung sind die Erhöhung der laufenden Bezüge und die Nachberechnungen für die Monate Mai bis Juli 2009 in einer Größenordnung ausgewiesen worden, die nicht als auffällig anzusehen ist. Der Kläger konnte anhand der Bezügemitteilung auch nicht ersehen, dass ihm eine unzutreffende Grundgehaltsstufe zugeordnet worden war, zumal er bereits in der Bezügeabrechnung für Juli 2009 auf das neue Stufensystem hingewiesen und er der neuen Stufe „5+“ zugeordnet worden war. Dem Kläger war es jedenfalls nicht aufgrund eines einfachen Vergleichs der früheren mit der neuen Besoldungsmitteilung möglich, festzustellen, dass er höhere Beträge erhielt als ihm tatsächlich zustanden. Dies konnte er auch nicht aus den unterschiedlichen Nachzahlungsbeträgen für die Monate Mai und Juni 2009 einerseits und Juli 2009 andererseits ersehen. Denn er war in der Anlage zur Bezügeabrechnung für Juli 2009 von der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass sich das Grundgehalt wegen des Einbaus der jährlichen Sonderzuwendung in die Grundgehaltstabelle erhöht habe, weshalb sich „neue Beträge“ ergeben hätten. Nachdem diese Überleitung der Besoldung in das neue Gehaltssystem zum 1. Juli 2009 auch noch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Beförderung stand und diese von der Beklagten zudem verspätet vollzogen wurde, konnte vom Kläger als besoldungsrechtlichem Laien nicht verlangt werden, dass er die Zahlen der verschiedenen Bezügeabrechnungen im Einzelnen nachvollziehen und den verborgenen Fehler finden konnte.

Der Kläger konnte und musste die in den Bezügemitteilungen enthaltenen Stufenzuordnungen nicht selbst überprüfen. Es war von ihm nicht zu erwarten, dass er die hierfür notwendigen Kenntnisse des komplizierten Systems der Überleitung von Dienstaltersstufen in Erfahrungsstufen im Einzelnen besaß. Die Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes sind derart komplex, dass es allenfalls Juristen und Personalsachbearbeitern, die mit dieser Materie befasst und vertraut sind, gelingen kann, die Zuordnung zu einer bestimmten Stufe auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Auch die weiteren Informationen, die der Kläger mit den Anlagen und Merkblättern zu der Besoldungsmitteilung für Juli 2009 erhalten hatte, gaben keinen Anlass, an der Richtigkeit der Besoldungsmitteilung zu zweifeln und bei der Besoldungsstelle nachzufragen. Sie weisen zwar darauf hin, dass nach einer Beförderung die zum 1. Juli 2009 zunächst nur vorläufig erfolgte Zuordnung zu den Erfahrungsstufen überprüft und ggfs. neu bestimmt werde. Nach den Aussagen im Merkblatt kann die Beförderung, sie muss aber nicht notwendig zu einer Änderung der Zuordnung zu den Erfahrungsstufen führen. Daher bot auch der Umstand, dass die Besoldungsmitteilung nach der Beförderung des Klägers von der Besoldungsgruppe A 6 zu A 7 keine Änderung der Stufenzuordnung aufwies, keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Berechnung der Bezüge die richtige Erfahrungsstufe zugrunde gelegt worden war, zumal die Beförderung bereits vor Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wirksam wurde.

Im vorliegenden Fall ist also davon auszugehen, dass der Kläger den fehlenden Rechtsgrund eines Teils seiner Bezügezahlung nicht erkennen musste und er deshalb nicht verschärft für die Rückzahlung haftet. Selbst dann, wenn ihm die Zusammensetzung seiner Besoldung unklar oder zweifelhaft gewesen sein sollte, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 26.4.2012 a. a. O.) nicht angenommen werden, dass das Fehlen eines Rechtsgrunds offensichtlich gewesen wäre. Im Rahmen von § 12 Satz 2 BBesG genügt es danach nämlich nicht, wenn lediglich Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedurft hätte. Dem Kläger hätte es vielmehr trotz seiner laienhaften Kenntnisse auffallen müssen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Dies war jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall. Die Ausführungen in der Anlage zur Bezügeabrechnung für Juli 2009, die Überleitungstabelle und die Zuordnung zu den Erfahrungsstufen betreffend, sind für einen besoldungsrechtlichen Laien kaum nachvollziehbar. Die Änderungen des Besoldungsrechts zum 1. Juli 2009 waren vielmehr so komplex, dass die Beklagte ihre Beschäftigten auf weitere, umfangreiche Ausführungen im Intranet der Bundeswehr verwiesen hatte. Letztlich erscheint es aber nicht gerechtfertigt, dass der Dienstherr, wenn er das Besoldungssystem grundlegend umstrukturiert, das Risiko einer Überzahlung auf den Besoldungsempfänger abwälzt, indem er ihn auf komplizierte und umfangreiche Merkblätter zur Neuregelung verweist. Auch erschließt sich der Kammer nicht, warum die Beklagte von einem Bediensteten erwartet, dass dieser die richtige Zuordnung zu den neuen Gehaltsstufen besser vornehmen kann, als dies ein von der Beklagten verwendetes technisches Programm vermag (vgl. zur Frage der verschärften Haftung wegen Offensichtlichkeit auch VG Regensburg, U. v. 13.11.2012 - RN 1 K 12.617 - juris Rn. 21 ff; VG Sigmaringen, U. v. 12.11.2012 - 1 K 1808/12 - juris Rn. 40; VG Aachen, U. v. 2.10.2014 - 1 K 725/14 - juris Rn. 21 ff).

Eine verschärfte Haftung ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB.

Danach greift nach allgemeinen Vorschriften die verschärfte Haftung ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt ist, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde und der Rechtsgrund sodann tatsächlich wegfällt. Diese Regelung ist ihrem Sinngehalt nach auch auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden, wenn beide Vertragssteile die Möglichkeit einer Rückforderung unterstellt haben, weil z. B. noch das Bestehen der Schuld geprüft werden muss, es sich mithin um eine vorläufige Leistung handelt. Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 BGB auf Zahlungen entsprechend angewandt, die unter ausdrücklichem oder gesetzesimmanentem Vorbehalt geleistet wurden. Ein solcher Vorbehalt wurde bei Abschlagszahlungen, bei der Fortzahlung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten aufgrund einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage gezahlt worden sind, sowie bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.1985 - 2 C 16.84 - BVerwGE 71,77).

Die Bezügezahlungen an den Kläger standen seit dem 01. Juli 2009 aber nicht unter einem solchen Vorbehalt. Zwar bestimmt § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG, dass die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zunächst vorläufig erfolgt und erst mit Ablauf des 30. Juni 2013 (automatisch) endgültig wird, wenn nicht vor diesem Zeitpunkt aufgrund einer Beförderung die Überprüfung und endgültige Zuordnung nach Satz 2 erfolgt ist. Die in Satz 1 der Bestimmung angeordnete „Vorläufigkeit“ der Stufenzuordnung ist aber nicht gleichzusetzen mit einem Vorbehalt im Sinne der genannten Rechtsprechung. In den Fällen, in denen die Rechtsprechung eine Vorbehaltsleistung annimmt, steht im Zeitpunkt der Regelung der Sachverhalt noch nicht endgültig fest, der über die Höhe der zu gewährenden Bezüge bestimmt. So ist beispielsweise bei der Regelung der Versorgungsbezüge mit dem Eintritt in den Ruhestand noch ungewiss, ob und falls ja in welcher Höhe der Betreffende nach dem Eintritt in den Ruhestand weitere Einkünfte erzielen wird, die auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind und daher zu einer teilweisen Rückforderung dieser Bezüge führen können. Für den hier vorliegenden Fall der Zuordnung zu Erfahrungs-/Überleitungsstufen liegt der Fall grundlegend anders. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG erfolgt die endgültige Zuordnung „mit“ dem Wirksamwerden der Ernennung. Sie kann also zu diesem Zeitpunkt zweifelsfrei bestimmt und vorgenommen werden. Mit der Regelung in Satz 1, dass die Zuordnung zu den Erfahrungsstufen zum 1. Juli 2009 längstens bis zum 30. Juni 2013 „vorläufig“ sei, soll lediglich darauf hingewiesen werden, dass - anders als nach § 27 BBesG - in den Überleitungsfällen eine Beförderung oder vergleichbare Maßnahme im Überleitungszeitraum noch einmal zu einer Veränderung der Erfahrungsstufe führen kann. Dafür sprechen auch die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Regelung. Diese werden in der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 16/19859) wie folgt beschrieben:

„Der Gesetzesentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung - abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) - umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden - dann endgültig - so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres-Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. ...“

Die Vorläufigkeit bezieht sich somit nicht auf (zunächst) fehlerhafte Zuordnungen zu Erfahrungsstufen - wie dies vorliegend geschehen ist - aufgrund eines Programm- oder Programmierfehlers und hierauf beruhende Überzahlungen, sondern zielt darauf ab, durch die Überleitung in die neuen Erfahrungsstufen möglicherweise entstehende Brüche in der Karriereentwicklung aufzufangen. Nach Ansicht der Kammer dient die im Gesetz ausgesprochene "Vorläufigkeit" der Zuordnung deshalb nicht dazu, die Zahlung der Bezüge bei fehlerhafter Stufenzuordnung unter einen Vorbehalt zu stellen (vgl. auch Nds. OVG, B. v. 22.7.2013 - 5 LA 111/13 - juris Rn. 19).

2. Auf die Frage, ob die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung zu Recht auf die Gestattung von Ratenzahlungen beschränkt worden ist, kommt es nach dem gefundenen Ergebnis nicht mehr an.

Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach den Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 18 m. w. N.).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 02/10/2014 00:00

Tenor Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes - Außenstelle N.       - vom 31. Juli 2013 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheides vom 11. März 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Ko
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.