Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Juli 2018 - W 8 E 18.927

bei uns veröffentlicht am26.07.2018

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner (vertreten durch das Landratsamt Bad Kissingen) im Wege der einstweiligen Anordnung die Herausgabe von zwei Pferden.

1. Der Antragsgegner untersagte – unter anderem bezogen auf die streitgegenständlichen Pferde „U...“ und „P...“ – dem Lebensgefährten der Antragstellerin als Halter mit Bescheid vom 6. Februar 2018 das Halten und Betreuen von Pferden und verpflichtete ihn weiter zu dulden, dass ihm die Pferde weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft werden.

Ein dagegen angestrengtes Sofortverfahren seitens des Lebensgefährten der Antragstellerin blieb ebenso erfolglos wie die dagegen erhobene Klage (siehe VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris; VG Würzburg, U.v. 16.7.2018 – W 8 K 18.205). Im Klageverfahren wurde lediglich – bei Klageabweisung im Übrigen – festgestellt, dass die Androhung des unmittelbaren Zwangs wegen des entgegenstehenden Eigentums der Antragstellerin rechtswidrig gewesen ist.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 im Verfahren W 8 K 18.205 wurde die Antragstellerin als Zeugin einvernommen. Sie erklärte dort, sie sei Eigentümerin bzw. Miteigentümerin der beiden Pferde „U...“ und „P...“. Das Pferd „P...“ habe ihr ihr Lebensgefährte zum Geburtstag 2016 geschenkt. Das Pferd „U...“ hätten sie und ihr Lebensgefährte zusammen gekauft.

Die Beklagtenvertreter erklärten in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018, die Pferde seien mittlerweile an Dritte verkauft und übereignet worden.

2. Am 16. Juli 2018 erhob die Antragstellerin im Verfahren W 8 K 18.926 Klage und beantragte im vorliegenden Verfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO.

Sie stellte folgende Anträge:

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin ihre beiden Pferde „U...“, geb. 24.10.2014, und „P...“, geb. 15.5.2015, wieder zurückzugeben.

II.  Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zur Begründung gab sie zu Protokoll an: Am 15. März 2018 seien ihr ihre beiden Pferde weggenommen und ein paar Tage später über Facebook veräußert worden. Die Pferde hätten eine Woche später umgestellt werden sollen. Dies sei dem Landratsamt auch mitgeteilt worden. Dem Landratsamt sei auch mitgeteilt worden, dass der Halter (ihr Lebensgefährte) nicht der Besitzer der Pferde sei.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung der Antragserwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei bereits deshalb abzulehnen, weil die Antragstellerin die Erforderlichkeit einer eilbedürftigen vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) weder geltend noch glaubhaft gemacht habe. Die streitgegenständlichen Ponys seien bereits im April 2018 durch das Landratsamt an einen zuverlässigen Tierhalter weiterveräußert worden. Die Antragstellerin habe nichts dargelegt, was das Bedürfnis eines vorläufigen Rechtsschutzes belege. Im Übrigen sei auch ein Anordnungsanspruch auf Herausgabe der Ponys nicht gegeben. Die Antragstellerin habe nicht nachweisen können, dass sie die Eigentümerin der Ponys sei. Sie habe bezüglich des Pferdes „P...“ bislang zu keiner Zeit einen Kaufvertrag vorgelegt. Im Übrigen sei das Eigentum an den Ponys auf den Käufer der Ponys übergegangen. Die Veräußerungsanordnung in Nr. 3 des Bescheides vom 6. Februar 2018 sei ein derart rechtsgestaltender Verwaltungsakt, mit dem die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung an den streitgegenständlichen Ponys auf das Landratsamt übergehe. Demgemäß hätte das Eigentum an den Ponys auch rechtswirksam auf den Käufer übertragen werden können. Zudem dürfe keine Herausgabe der Tiere erfolgen, wenn zu befürchten sei, dass die Tiere wieder an den bisherigen, unzuverlässigen Halter gelangen könnten. Da die Antragstellerin mit dem Lebensgefährten in einer Lebensgemeinschaft stehe und beide auch gemeinsam wohnten, bestehe die Gefahr, dass die Ponys mit Herausgabe an die Antragstellerin wieder dem Zugriff des Lebensgefährten als gerichtlich bestätigten unzuverlässigen Tierhalter ausgesetzt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 8 K 18.926) sowie die Akten der früheren Verfahren betreffend die Antragstellerin W 5 K 16.293 bzw. W 5 S 16.298 und betreffend den Lebensgefährten der Antragstellerin W 8 K 18.205 bzw. W 8 S18.206 sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).

Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen, ob und mit welchem Inhalt es eine einstweilige Anordnung erlässt. Die von der Entscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Interessen müssen gegeneinander abgewogen werden. In die Abwägung sind grundsätzlich einzustellen die Bedeutung und die Dringlichkeit des infrage stehenden Anspruchs der Antragstellerin sowie die Zumutbarkeit, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, das Maß einer eventuellen Gefährdung öffentlicher Interessen oder schutzwürdiger Interessen Dritter und die Frage, ob die durch die Anordnung möglicherweise entstehende Nachteile für die Allgemeinheit, die Antragstellerin oder für Dritte von Auflagen abhängig gemacht werden können. Außerdem sind, soweit sie sich übersehen lassen, auch die Erfolgsaussichten in einem zu erwartenden Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen.

Eine einstweilige Anordnung ist zu treffen, wenn aufgrund einer im Verfahren des Eilrechtsschutzes lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung ein Anordnungsgrund, also ein Grund für die erhöhte Eilbedürftigkeit der Entscheidung, besteht und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht wird (vgl. § 920 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO).

Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Antragstellerin mit der einstweiligen Anordnung vorläufig das Gleiche begehrt, wie sie im Wesentlichen auch in einem Hauptsacheverfahren begehrt, und zwar die Rückgabe ihrer beiden Pferde. Damit begehrt die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache, was grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung widerspricht. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einer Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung der Hauptsache, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, welcher einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise dann zulässig, wenn dies im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsachverfahren spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2017, § 123 Rn. 13 f.).

Gemessen an diesen strengen Voraussetzungen hat die Sache keinen Erfolg.

Im vorliegenden Fall ist mangels einer besonderen Dringlichkeit schon kein Anordnungsgrund gegeben.

Eine besondere Dringlichkeit hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung unzumutbar erscheinen lässt. In der Antragsbegründung findet sich kein dahingehendes Vorbringen. Hinzu kommt, dass das Landratsamt die Pferde aufgrund der Anordnung gegen den Lebensgefährten der Antragstellerin schon Mitte März weggenommen und anderweitig untergebracht und schließlich Anfang April an einen Dritten veräußert hat. Ein dringlicher Grund, die Pferde dem jetzigen Besitzer nach fast vier Monaten nun sofort wegzunehmen, ist nicht erkennbar. Der mögliche Umstand, dass sich die Pferde von der Antragstellerin entwöhnen und an die neuen Besitzer gewöhnen könten, fällt schon deshalb rechtlich nicht ins Gewicht, weil die Pferde, wie im Verfahren des Lebensgefährten festgestellt wurde (siehe VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris; VG Würzburg, U.v. 16.7.2018 – W 8 K 18.205), über längere Zeit tierschutzwidrig gehalten wurden. Darüber hinaus hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 im Verfahren W 8 K 18.205 als Zeugin angegeben, sie selbst sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die Pferde zu versorgen.

Des Weiteren ist es der Antragstellerin – ohne dass es hier noch darauf ankäme – auch nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

Materielle Grundlage für einen Anspruch der Antragstellerin auf Rückgabe der weggenommenen Pferde könnte der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch sein. Notwendige Voraussetzungen für den aus den Grundrechten und dem Rechtstaatsprinzip herzuleitenden öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch sind, dass durch die Vollziehung ein fortdauernd rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden ist und die Folgenbeseitigung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen erhebliche Zweifel.

Sofern die Antragstellerin als Eigentümerin die Herausgabe einer Sache verlangt (vgl. § 985 BGB), ist schon fraglich, ob die Antragstellerin gegenwärtig noch Eigentümerin ist oder ihr Eigentum, welches sie ursprünglich innehatte (siehe dazu VG Würzburg, U.v. 16.7.2018 – W 8 K 18.205), mittlerweile verloren hat. Möglicherweise hat ein Eigentümerwechsel infolge der Veräußerung der Pferde durch den Antragsgegner an einen gutgläubigen Dritten stattgefunden. Denn grundsätzlich ist es möglich, dass die Behörde vor der tatsächlichen Veräußerung der Tiere im Sinne der zivilrechtlichen Übertragung des Eigentums an eine dritte Person, eine Anordnung erlässt, mit dem der ursprüngliche Eigentümer die rechtliche Herrschaftsmacht über das Tier entzogen wird. Eine solche Anordnung beinhaltet einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf den handelnden Hoheitsträger übergehen lässt (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, B.v. 2.12.2013 – 1 B 99/13 – juris). Sofern die Kosten der Unterbringung der Tiere außer Verhältnis zum Wert der fortgenommenen Tiere stehen, ist auch ein Verkauf unter Wert nicht ausgeschlossen, wenn sich ergibt, dass der freie Markt ein Erzielen von Verkaufserlösen, die dem Verkehrswert zumindest nahe kommen, nicht zulässt (VG Augsburg, U.v. 25.2.2011 – Au 2 K 09.1471 – juris).

Vorliegend hat der Antragsgegner vorgebracht, aufgrund der Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 6. Februar 2018, der (nur) an den Lebensgefährten der Antragstellerin gerichtet war, als rechtsgestaltenden Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung erhalten und die Ponys auch rechtswirksam übertragen zu haben. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Dritten gutgläubig Eigentum erwerben konnten oder ob ein Abhandenkommen gemäß § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB (Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne Willen des Eigentümers) entgegensteht. Abhandenkommen liegt auch vor, wenn der Erwerb von einem Mitbesitzer ohne Wissen und Wollen des anderen Mitbesitzers erfolgt. Eine Sache ist aber nicht abhandengekommen, wenn sie dem unmittelbaren Besitzer aufgrund eines wirksamen staatlichen Hoheitsaktes weggenommen wurde. Anders wäre der Fall, wenn die Wegnahme auf einen nichtigen Verwaltungsakt oder auf einen Nichtakt beruht. Ein solcher Hoheitsakt hat privatrechtsgestaltende Wirkung (vgl. Berger in Jauernig, BGB, 17. Auflage 2018, § 935 Rn. 3 ff.; Kindl in BeckOK, BGB, Bamberger/Roth/Hau/Posek, 46. Edition, Stand: 1.5.2018, § 935 Rn. 10; Klinck in beck-online, Großkommentar, Gesamtherausgeber: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 1.3.2018, § 935 BGB Rn. 16; Oechsler, Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 935 Rn. 7).

Allerdings ist festzuhalten, dass gegenüber der Antragstellerin weder ein Verwaltungsakt noch ein betreffender Duldungsbescheid erging, also weniger als ein nichtiger Akt oder Nichtakt. Der Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2018 war allein an den Lebensgefährten der Antragstellerin adressiert. Sofern die Antragstellerin unmittelbare Besitzerin bzw. unmittelbare Mitbesitzerin gewesen ist, hätte ihr gegenüber ein betreffender Hoheitsakt ergehen müssen. Nur dann wären die Pferde nicht abhandengekommen. Andernfalls hätte die Antragstellerin ihren unmittelbaren Besitz unfreiwillig verloren, was einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums durch einen Dritten ausschlösse.

Anders wäre die Fallgestaltung nur, wenn die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Wegnahme schon nicht mehr unmittelbare Besitzerin, sondern etwa ihr Lebensgefährte alleiniger unmittelbarer Besitzer des Pferdes und sie vielleicht nur mittelbare Besitzerin der Pferde gewesen wäre. In dieser Fallgestaltung wäre allein auf den Lebensgefährten der Antragstellerin abzustellen (§ 935 Abs. 1 Satz 2 BGB). Insoweit hätte ihm gegenüber der Erlass eines Hoheitsakts – wie hier geschehen – gereicht (vgl. Oechsler, Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 935 Rn. 9; Klinck in beck-online, Großkommentar, Gesamtherausgeber: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 1.3.2018, § 935 BGB Rn. 26).

Die Frage eines gutgläubigen Eigentumserwerbs eines Dritten oder eines entgegenstehenden Abhandenkommens kann indes im vorliegenden Eilverfahren dahinstehen. Denn einem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB stünde gegenwärtig jedenfalls entgegen, dass sich der Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer richtet. Nach dem Vorbringen des Landratsamts ist der Antragsgegner aber nicht mehr im Besitz der Pferde, sondern hat diese gerade an eine dritte Personen weiterveräußert. Ein gegebenenfalls bestehender Herausgabeanspruch aus Eigentum nach § 985 BGB müsste – auf dem Zivilrechtsweg – direkt gegen den jetzigen Besitzer gerichtet werden.

Fraglich ist des Weiteren, ob gegenüber dem Antragsgegner im Zuge des Folgenbeseitigungsanspruchs ein Anspruch auf Wiederbeschaffung der streitgegenständlichen Pferde und Rückgabe an die Antragstellerin besteht. Denn insofern ist schon zweifelhaft, ob für den Antragsgegner zivilrechtlich die Möglichkeit besteht, sich von dem Kaufvertrag mit dem Dritten zu lösen. Einiges könnte dafür sprechen, dass der Antragsgegner den Dritten gegenüber rechtlich gebunden ist, so dass die Wiederbeschaffung der Pferde nicht möglich wäre, solange der Dritte nicht mit einer Rückgabe einverstanden ist.

Darüber hinaus ist weiter zu erwägen, dass einer Rückgabe der Pferde an die Antragstellerin auch tierschutzrechtliche Einwände entgegenstehen könnten. Denn wie in den Verfahren gegen den Lebensgefährten (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris; VG Würzburg, U.v. 16.7.2018 – W 8 K 18.205) ausgeführt, waren die Tiere beim Lebensgefährten der Antragstellerin unter tierschutzwidrigen Umständen untergebracht und versorgt, worauf diesem auch die Haltung und Betreuung der Pferde untersagt wurde. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 im Verfahren W 8 K 18.205 als Zeugin ausgesagt, dass sie selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, die Pferde zu versorgen. Demnach darf der Lebensgefährte der Antragstellerin die Betreuung der Pferde von Rechts wegen nicht mehr übernehmen und die Antragstellerin selbst kann dies aus gesundheitlichen Gründen nicht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin als Eigentümerin in der Vergangenheit nichts Durchgreifendes unternommen, um die tierschutzwidrigen Zustände und die tierschutzwidrige Behandlung durch den Lebensgefährten zu unterbinden. Bei einer Rückgabe der Pferde an die Antragstellerin müsste aber eine mangelfreie Tierhaltung gewährleistet sein, die den Anforderungen des § 2 TierSchG gerecht wird. Insoweit hat die Antragstellerin keine belastbaren und konkreten Angaben über das etwaige Vorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit gemacht und auch nicht erklärt, wie sie in der Folgezeit eine artgerechte Unterbringung und Versorgung der Tiere gewährleisten können will (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2016 – 9 CS 16.539 – KommunalPraxis BY 2016, 309 – juris). Eine hinreichend verfestigte Stabilisierung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen müsste gewährleistet sein (vgl. OVG NRW, B.v. 19.1.2009 – 20 B 1748/08 – juris; vgl. auch VG Karlsruhe, B.v. 5.5.2008 – 11 K 645/08 – juris). Bei Herausgabe wäre zu befürchten, dass die Pferde erneut unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten würden wie vor der Wegnahme. Unter diesen Vorzeichen steht einer Rückgabe der Pferde der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen (VG Bayreuth, B.v. 11.12.2013 – B 1 E 13.384 – juris; vgl. auch VG Aachen, B.v. 9.3.2009 – 6 L 14/09 – juris).

Ergänzend wird noch angemerkt, ohne dass dies entscheidungserheblich ist, dass bei gegebener Unmöglichkeit der Rückgabe der Pferde an die Antragstellerin allenfalls ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs bzw. ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung in Erwägung gezogen werden könnte. Solche Ansprüche sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wären gesondert nicht vor den Verwaltungsgerichten, sondern auf dem Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl. Reimer in BeckOK, VwGO, Posser/Wolff, 45. Edition, Stand: 1.1.2018, § 40 VwGO Rn. 151 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 40 Rn. 61).

Die Klärung der Frage, ob und wenn ja welche Ansprüche der Antragstellerin gegen den Antragsgegner zustehen, muss letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Im vorliegenden Eilverfahren ist weiter anzumerken, dass auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen vorliegend kein Überwiegen der privaten Interessen der Antragstellerin an der sofortigen Rückgabe der beiden Pferde an sie über die öffentlichen Interessen, namentlich des Tierschutzes, ergibt. Das besondere öffentliche Interesse zeigt sich schon in den Gründen, die zur Anordnung der Wegnahme der Tiere geführt habe (vgl. dazu VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris; VG Würzburg, U.v. 16.7.2018 – W 8 K 18.205). Die dagegen stehenden möglichen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin müssen zurücktreten. Das öffentliche Interesse an einer art- und verhaltensgerechten Haltung, Pflege und Versorgung der Pferde überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an einer sofortigen Rückgabe und an einer uneingeschränkten Ausübung ihres (eventuellen) Eigentums. Demgegenüber hat die Antragstellerin kein triftiges Interesse vorgebracht, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden könnte. Die Antragstellerin hat – wie schon ausgeführt – nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr möglich ist, die Tiere sofort in tierschutzgemäßer Weise zu versorgen. Selbst emotionale Bindungen rechtfertigen keinen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften. Nach dem Zweck des Tierschutzgesetzes liegt es im öffentlichen Interesse, Leben und Wohlbefinden der Tiere aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf zu schützen (§ 1 Satz 1 TierSchG). Wer ein Tier hält, muss es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Weiterhin dürfen ihm keine Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden zugefügt werden. Diese Schutzzwecke stehen angesichts des hohen Stellenwerts, den der Gesetzgeber dem Tierschutz beimisst, nicht zur Disposition. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel, dass bei einer sofortigen Rückgabe der beiden Pferde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung durch die Antragstellerin allein sichergestellt werden kann, zumal sie mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebt, dem die Pferdehaltung ebenso wie die Betreuung der Pferde wegen tierschutzrechtlicher Unzuverlässigkeit untersagt wurde. Die Antragstellerin hat bisher nicht dargetan, wie sie eine tierschutzgerechte Haltung der Pferde bewerkstelligen will. Ebenso hat sie bisher nicht dargelegt – worauf auch das Landratsamt in seiner Antragserwiderung hingewiesen hat – wie vermieden werden soll, dass der mit einem Halte- und Betreuungsverbot belegte Lebensgefährte Zugriff auf die Pferde hat. Hingegen werden die Pferde zurzeit durch den neuen Besitzer tierschutzgerecht gehalten und betreut. Dabei kann und muss es bei Abwägung der wechselseitigen Interessen jedenfalls bis zu einer Entscheidung Hauptsache vorläufig bleiben (vgl. zum Ganzen Schleswig-Holsteinisches VG, B.v. 4.8.2017 – 1 B 104/17 – juris; B.v. 2.12.2013 – 1 B 99/13 – juris; BayVGH, B.v. 21.4.2016 – 9 CS 16.539 – KommunalPraxis BY 2016, 309 – juris; VG München, B.v. 21.10.2009 – M 18 SE 09.3664 – juris; U.v. 29.10.2008 – M 18 K 08.1681 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 3.8.2009 – 11 ME 187/09 – NdsVBl. 2009, 349; VG Aachen, B.v. 9.3.2009 – 6 L 14/09 – juris; OVG NRW, B.v. 12.1.2009 – 20 B 1748/08 – juris).

Nach alledem konnte der Antrag im vorliegenden Eilverfahren keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Abgesehen davon, dass dem Gericht Angaben zum gegenwärtigen Wert der beiden streitgegenständlichen Pferde nicht vorliegen, geht es der Antragstellerin offensichtlich nicht allein um das wirtschaftliche Interesse, sondern auch um ein darüber hinausgehendes ideelles Interesse an den Pferden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht das Gericht daher vom Auffangwert von 5.000,00 EUR aus, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblicherweise zu halbieren ist, so dass ein Streitwert von 2.500,00 EUR festzusetzen war.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe konnte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach den obigen Ausführungen nicht stattgegeben werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Juli 2018 - W 8 E 18.927

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Juli 2018 - W 8 E 18.927

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Juli 2018 - W 8 E 18.927 zitiert 17 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 1


Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen


(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann,

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners (vertreten durch das Landratsamt Bad K.) vom 6. Februar 2018 betreffend die Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden sowie Abgabe und erforderlichenfalls Duldung der Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und des Verkaufs der Pferde und der notwendigen Erstversorgung.

1. Der Antragsteller hält momentan drei Pferde ganzjährig in Freilandhaltung auf einem Flurstück mit der Bezeichnung „G.“ in H. Im Zeitraum von Januar 2015 bis heute wurde die Tierhaltung durch das zuständige Veterinäramt ca. 40 Mal hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen Tierschutzvorgaben kontrolliert. Dabei wurden wiederholt verschiedene Mängel der Tierhaltung festgestellt. Moniert wurde insbesondere ein fehlender oder unzureichender Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet sei. Die Abdeckung des Unterstandes sei löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweicht oder wie letztlich festgestellt komplett verschlammt gewesen sei. Wiederholt sei amtstierärztlich festgestellt worden, dass die Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser mangelhaft und nicht artgerecht sei, so dass wiederholt ein reduzierter Ernährungszustand festgestellt und eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme durch die Tiere wiederholt nicht möglich gewesen sei. Der Aufenthaltsbereich der Pferde, der gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt worden sei, sei stark verschlammt und verkotet gewesen. Die Tränkeeinrichtungen seien oft umgestoßen worden und nicht frostsicher. Regelmäßig sei es zu wiederkehrenden und nicht dauerhaft abgestellten Mängeln in der Gestaltung und Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtung und Einzäunung gekommen. Der Elektrozaun sei an mehreren Stellen schadhaft, so dass die Tiere diesen mehrfach überwunden und teilweise in die Nähe von viel befahrenen Straßen vorgedrungen seien. Wiederholt seien Mängel bei der Pflege der Tiere, insbesondere der Hufpflege, festgestellt worden.

Bereits am 9. März 2015 erging ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid gegen den Antragsteller. Die angeordneten Maßnahmen wurden nicht befolgt, so dass die Zwangsgelder fällig wurden. Am 12. Februar 2015 ist ein tierschutzrechtlicher Bußgeldbescheid ergangen. Beitreibungsversuche blieben bislang erfolglos. Ein Halte- und Betreuungsverbot vom 20. März 2016 ist wieder zurückgenommen worden.

Nach einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle erging aufgrund festgestellter Mängel bei der Tierhaltung am 25. Oktober 2017 ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid. Im Rahmen einer Nachkontrolle am 27. November 2017 wurde amtstierärztlich festgestellt, dass der Antragsteller die Anordnung der Nrn. 1, 3 und 4 des Auflagenbescheides nicht erfüllt habe. Die im Bescheid vom 25. Februar 2017 angedrohten Zwangsgelder wurden fällig gestellt.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Pferden ab sofort (Nr. 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seine Pferde bis zum 2. März 2018 nachweislich an einen anderen zuverlässigen Tierhalter abzugeben. Die Abgabe dürfe nur an Personen erfolgen, die mindestens drei Tage vor Abgabe dem Veterinäramt zu benennen seien und die gegenüber dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sicherstellen zu können (Nr. 2). Im Falle der Nichtbeachtung der Nr. 2 (Abgabe der Pferde) bis zum 2. März 2018, wurde der Antragsteller verpflichtet zu dulden, dass ihm die Pferde ab dem 5. März 2018 weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden. Hierbei anfallende Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 5.000,00 EUR sind vom Antragsteller zu tragen. Die Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt Bad K. verrechnet und dem Antragsteller in Rechnung gestellt (Nr. 3). Der Antragsteller wurde weiter verpflichtet, alle notwendigen Erstversorgungen (Tierseuchen-, Tierschutzmaßnahmen und Kennzeichnungen der Pferde) an den weggenommenen Pferden zu dulden und die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 500,00 EUR zu tragen. Die gesamten Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt Bad K. verrechnet und dem Antragsteller in Rechnung gestellt (Nr. 4). Für den Fall, dass der Antragsteller den Duldungspflichten in Nrn. 3 und 4 des Bescheides nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt, wurde dem Antragsteller die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 5). Der Sofortvollzug des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 6). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 360,00 EUR wurden dem Antragsteller auferlegt (Nr. 7 und Nr. 8).

In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnungen nach den Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheides sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Verfügung der Duldung der notwendigen Erstversorgung an den weggenommenen Tieren nach Nr. 3 beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Wer ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, müsse das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und dürfe die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt würden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Dazu müsse der Tierhalter über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Für die Beurteilung der Pferdehaltungen seien die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen, die in ihrer Funktion als Obergutachten Gesetzescharakter hätten und damit verbindliche Vorgaben enthielten.

Nach den Leitlinien benötigten die Pferde in Gruppenhaltung eine Mindestfläche pro Tier. Eine Unterschreitung der Mindestmaße könne insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten des Pferdes zu Störungen und letztlich Leiden führen. Pferde benötigten eine ausreichend große wärmegedämmte und weiche Liegefläche, die sauber gehalten werden müsse. Im vorliegenden Fall wiege besonders schwer, dass seit der erneuten Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert sei und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die vorgefundenen Mängel hätten bei den Tieren nach hiesiger Beurteilung zu länger andauernden erheblichen Leiden aufgrund von fehlender Möglichkeit des Auslebens artgemäßer Verhaltensweisen (fehlende Ruhemöglichkeit) bis hin zur gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt. Der fehlende Witterungsschutz (siehe Durchnässung des Fells und verstärkte Auskühlung) könne auch noch zu weiteren schwerwiegenden Gesundheitsstörungen und Leiden durch Frieren der Tiere führen. Mehrfach seien bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden worden. Im vorliegenden Fall sei Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten worden, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert habe (mangelnde Bemuskelung, eingefallene Kruppe, deutliche Rückenlinie). Hunger und Durst führten bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung sei als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleiste auch keinen Schutz des Futters vor nachteiliger Beeinflussung und Verunreinigungen und sei aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Zudem sei das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen keine der Art und den Bedürfnissen der Pferde entsprechende angemessene Ernährung. Hinzu komme, dass der parasitäre Druck erheblich erhöht werde und so eine Verwurmung der Pferde fördere. Die Pflege der Koppeln und das regelmäßige Abmisten seien Voraussetzung für eine Nutzung als Weidefläche und seien durch den Tierhalter im vorliegenden Fall erheblich vernachlässigt worden. Die vorgefundenen Mängel führten nach hiesiger Ansicht bei den betroffenen Tieren aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Auslebens von Normalverhalten (Fressverhalten, Bewegungsverhalten) zu erheblichen Leiden. Im vorliegenden Fall seien regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies könne aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Im vorliegenden Fall seien die aufgeführten Mängel durch den Tierhalter regelmäßig nicht abgestellt worden. Daraus sich ergebende Beeinträchtigungen und Leiden für die Tiere seien billigend in Kauf genommen worden bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden. Daher bestünden hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Tierhalters erhebliche Bedenken. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hätten, hätte der Tierhalter klar vor Augen haben müssen, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handele sich bei den gerügten Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG, die überwiegend noch immer nicht behoben seien. Die mehrfache Feststellung grundlegender Mängel in der Tierhaltung summiere sich nach Einschätzung des zuständigen Amtstierarztes zu einem erheblichen Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Die zusammengetragenen Fakten ließen den zuständigen Amtstierarzt zu dem Schluss gelangen, dass trotz immer wieder erreichter kurzfristiger Verbesserung nach Einflussnahme durch das hiesige Veterinäramt der Betreiber nicht die notwendige Zuverlässigkeit und Sachkunde für eine verantwortungsvolle, artgerechte Pferdehaltung besitze. Eine günstige Prognose für eine anhaltende Verbesserung der Pferdehaltung könne nicht gestellt werden.

Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Pferde sicherzustellen. Die festgesetzten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Eine Ermessensausübung für eine weniger belastende Entscheidung reduziere sich aufgrund der fortwährenden massiven Tierschutzverstöße und der Uneinsichtigkeit des Tierhalters auf Null. Das Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot sei das mildeste Mittel, um die Mängel nachhaltig zu beseitigen. Ein weiterer Auflagenbescheid sei nicht geeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Der Antragsteller habe wiederholt gegen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheide verstoßen. Festgesetzte Zwangsgelder seien bislang nicht bezahlt worden. Eine zeitweilige anderweitige Unterbringung der Pferde komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Eine günstige Prognose, wonach der Antragsteller in absehbarer Zeit eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet werde, könne nicht gestellt werden. Die Anordnung, wonach die Abgabe der Pferde nur an Personen erfolgen dürfe, welche dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung nach den Vorschriften des § 2 TierSchG sicherzustellen, sei notwendig, um eine artgerechte Unterbringung und Verpflegung der Pferde im Sinne des § 2 TierSchG zu erreichen. Die unter Nr. 4 angeordnete Maßnahme der Duldung von Erstversorgungen der Pferde sei ebenfalls geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung der Pferde für die Zukunft zu gewährleisten.

Die Ermächtigung zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs (Nr. 5 i.V.m. Nrn. 3 und 4 des Bescheides) ergebe sich aus Art. 29, 30, 34 und 36 VwZVG. Im vorliegenden Fall würde die Androhung eines Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssten aber ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Antragstellers verbracht werden und es müsse ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Die gesetzte Frist sei angemessen.

Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Die aufschiebende Wirkung der Klage hätte zur Folge, dass den Tieren weitere Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt würden, bis über die Hauptsache endgültig entschieden worden wäre. Würde der Sofortvollzug nicht angeordnet, so müssten die Tiere unnötig noch länger leiden bzw. bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller erneut Pferde halte, welche ebenfalls nicht artgerecht untergebracht und versorgt würden. Bei der Entscheidung seien die Belange des Antragstellers gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen gewesen. Es sei im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit gelegen, den rechtswidrigen Zustand der Pferdehaltung zu beseitigen, um neben den oben genannten Gründen auch präventiv Vorsorge zu tragen und eine mögliche Nachahmung durch andere Pferdehalter zu vermeiden.

2. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 21. Februar 2018, erhob der Antragsteller im Verfahren W 8 K 18.206 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamtes Bad K. vom 6. Februar 2018 und beantragte,

die sofortige Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 6. Februar 2018, Az.: 33-5680/4 (hilfsweise unter Auflagen) auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der parallel eingelegten Anfechtungsklage vom 18. Februar 2018 wiederherzustellen.

Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus: Durch die angeordnete sofortige Vollziehung würden vollendete Tatsachen geschaffen, insbesondere könne eine Wegnahme und ein Verkauf der betroffenen Tiere irreversible Folgen haben. Auffällig sei, dass die im Bescheid genannten letzten Kontrollen wieder in der kalten/feuchten Jahreszeit stattgefunden hätten. Selbstverständlich sei bei kalter/feuchter Witterung ein anderer Zustand des Untergrunds anzutreffen als in der warmen Jahreszeit. Die beschädigten und undichten Unterstände seien mittlerweile fast vollständig instand gesetzt. Aufgrund des lediglich eingeschränkten Kontroll- und Beobachtungszeitraums erschienen die Angaben zu vermeintlich negativen Folgen der vermeintlich unzulässigen Tierhaltung – jedenfalls bei Gesamtbetrachtung – zweifelhaft. Der Antragsteller habe keine Abschriften der in der Akte zu Hauf zu findenden Ergebnisprotokolle erhalten. Würde man dem Antragsteller die Protokolle, verbunden mit konkreten Hilfestellungen und zweifelsohne fachlich fundierten Vorschlägen zur Verfügung stellen, so wäre es ihm leichter möglich, die an ihn gestellten Anforderungen auch zur Zufriedenheit der Behörde zu erfüllen. Zur angeblich unzureichenden Haltungseinrichtung (Elektrozaun) sei hinzuzufügen, dass es vermehrt zu einer mutwillig, böswilligen Zerstörung des Elektrozauns gekommen und dies mehrfach bei der Polizei H. zur Anzeige gebracht worden sei. Das Interesse am Vollzug des gegenständlichen Bescheides trete aufgrund der damit eintretenden, für den Antragsteller negativen Folge hinter dem Interesse an einer ermessensfehlerfreien und verhältnismäßigen Abwägung der widerstreitenden Interessen zurück.

In der Klagebegründung vom 16. Februar 2018 im Verfahren W 8 K 18.205 führte der Antragsteller insbesondere noch weiter aus: Es bestehe sowohl künstlicher als auch natürlicher Witterungsschutz auf der Koppel. Heu werde im Regelfall in der Früh vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert. Wasser stehe den Pferden in mehreren Behältern zur Verfügung. Zur Verschlammung der Pferde sei anzumerken, dass es im Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 enorme Niederschlagsmengen zu verzeichnen gegeben habe. Der Antragsteller sei bereits mit Umzugsplanungen beschäftigt. Der besagte schadhafte Elektrozaun rühre bis auf wenige Ausnahmen aus mutwilliger Zerstörung. Es werde nicht bestritten, dass es in letzter Zeit zu gewissen Mängeln in der Haltungseinrichtung der Pferde gekommen sei. Es sei aber versucht worden, diese zeitnah abzustellen. Es sei versäumt worden, dem Antragsteller die notwendigen Kontrollprotokolle nach erfolgter Kontrolle zuzusenden. Eine fehlende Hufpflege könne dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden, da die Pferde im regelmäßigen Abstand einem Hufschmied vorgestellt würden. Die Kontrollen fänden alle in der schlechten Jahreszeit statt, um möglichst viele Mängel zu rügen. Anstatt einer gemeinsamen Ortsbegehung habe der Antragsgegner unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Pferde hätten zu keiner Zeit durch den Antragsteller herbeigeführte Schmerzen, Leiden oder Schäden gehabt.

Das Landratsamt Bad K. beantragte für den Antragsgegner:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung führte das Landratsamt Bad K. aus: Da der Antragsteller keine neuerlichen Gesichtspunkte vortrage, werde vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2018 verwiesen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf die gravierenden Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten worden sei. In den vorangegangenen Auflagenbescheiden vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017 sei dem Antragsteller auch klar angeordnet worden, welche konkreten Maßnahmen er zu treffen habe, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Diese Maßnahmen seien von ihm nie erfüllt bzw. nur teilweise erfüllt worden oder hätten nur kurzzeitig zur Verbesserung geführt. Eine nach Erlass des Bescheides durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der Polizeiinspektion H. und des Landratsamts Bad K. – Veterinäramt – habe keine Verbesserung der Pferdehaltung ergeben.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2018 brachte das Landratsamt Bad K. noch vor: Eigentümer des betreffenden Grundstücks in G. sei Herr K. Über ein Miet- oder Pachtverhältnis sei nichts bekannt. Nach aktuellem Kenntnisstand sei der Antragsteller alleiniger Eigentümer der Pferde. In einem Telefonat habe Frau K. sich dahingehend geäußert, dass sie mit der Pferdehaltung nichts zu tun habe. Die Pferde würden allein dem Antragsteller gehören; er sei auch Tierhalter. In den letzten Monaten sei immer nur der Antragsteller in Erscheinung getreten. Ein weiterer eventueller Eigentümer habe sich nicht geäußert. Die Stadt H. gehe jedenfalls von einer alleinigen Eigentümerstellung des Antragstellers aus. Die Veterinärassistentin des Veterinäramts habe am 1. und am 2. März 2018 eine erneute Vor-Ort-Kontrolle der Pferdehaltung durchgeführt. Diese beiden Vor-Ort-Kontrollen hätten ergeben, dass den Pferden kein Futter zur Verfügung gestanden habe. Die Veterinärassistentin habe daraufhin mit dem Antragsteller telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, die Pferde umgehend mit Futter zu versorgen. Der Antragsteller habe daraufhin angegeben, die Pferde erst heute (2.3.2018) nachmittag mit Futter zu versorgen. Es sei davon auszugehen, dass die Pferde seit 1. März 2018, 11:00 Uhr, kein Futter erhalten hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 18.205) und die beigezogenen Behördenakten (Akte Vollzug sowie Akte Veterinärgutachten) Bezug genommen.

II.

Der Sofortantrag ist bei verständiger Würdigung des vom Antragsteller offenbarten Begehrens unter Berücksichtigung seines Interesses gemäß § 88 VwGO i.V.m. § 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 bis 5 des Bescheides vom 6. Februar 2018 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nrn. 1 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Zwangsmittelandrohung in Nr. 5 des Bescheides ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im ausreichenden Maße schriftlich begründet. Maßgebend ist, dass der Antragsgegner mit seiner Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der in zeitlicher Hinsicht und bezüglich seiner Gefährdungseinschätzung besonderen Situation im Einzelfall für unverzichtbar hält. Der Antragsgegner hat zum Ausdruck gebracht, dass nur durch den Sofortvollzug der Maßnahmen verhindert werde, dass weiterhin Pferde tierschutzwidrig durch den Antragsteller gehalten würden. Die aufschiebende Wirkung der Klage hätte zur Folge, dass den Tieren weiterhin Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden, bis über die Hauptsache endgültig entschieden würde. Andernfalls müssten die Tiere unnötig noch länger leiden bzw. bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller erneut Pferde halte, welche dann ebenfalls nicht artgerecht untergebracht und versorgt würden. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellte Erwägung zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, Rechnung getragen. Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris).

Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Dass die Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. § 1 und 2 TierSchG) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 6. Februar 2018, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), zutreffend begründet.

Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung.

Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).

Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.

Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).

Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).

Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).

Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.

Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.

Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.

Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.

Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H. einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.

Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.

Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.

Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).

Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).

Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt Bad K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H. und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.

Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen.

Schließlich ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat zutreffend dargelegt, dass die Androhung von Zwangsgeld als milderes Mittel nicht in Betracht kommt (vgl. Art. 34 Satz 1 VwZVG). Im vorliegenden Fall würde die – voraussichtlich erfolglose – Androhung eine Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssen aber nach den vorstehenden Ausführungen sowie nach den amtstierärztlichen Feststellungen ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Antragstellers gebracht werden. Weiter muss ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Vorliegend ist Zwangsgeld nicht geeignet den Antragsteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu bewegen, weil er aller Voraussicht nach – wie in der Vergangenheit – nicht bezahlen wird und auch die Zahlungspflicht nicht gegen ihn vollstreckt werden kann (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 53).

Dem angedrohten unmittelbaren Zwang steht auch kein Vollstreckungshindernis entgegen. Denn wäre der Antragsteller als Halter etwa nicht zugleich Eigentümer der Pferde, stünde dem Eigentümer aus seinem Eigentum ein Recht an den Tieren zu, das die Zwangsmaßnahme rechtlich hindern könnte. Dieses rechtliche Hindernis müsste durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer – bzw. einem sonstigen Rechteinhaber, wie etwa bei einem Vermieter- oder Verpächterpfandrecht – überwunden werden (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346). Relevante Rechte Dritter, insbesondere Eigentumsrechte, sind indes weder substanziiert vorgebracht noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 2. März 2018 auf gerichtliche Anfrage ausdrücklich mitgeteilt, dass ihm über ein Miet- oder Pachtverhältnis nichts bekannt ist und dass nach seiner Erkenntnis der Antragsteller der Eigentümer der betroffenen Pferde ist. Falls gleichwohl wider Erwarten noch entsprechende Duldungsanordnungen wegen Eingriffe in Rechte Dritter nötig sein würden, könnte die Behörden diese erforderlichenfalls auch noch im weiteren Vollstreckungsverfahren erlassen (vgl. auch OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris).

Nach alledem sind die im streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Februar 2018 getroffenen Maßnahmen nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Abgesehen davon spricht auch eine reine Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Maßnahmen ist zur Herstellung tierschutzgemäßer Zustände im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ist es nicht verantwortbar, die Pferde dem Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft des Bescheids weiterhin zu überlassen. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der nicht zu verkennende Nachteil, den die getroffenen Anordnungen dem Antragsteller auferlegen, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 2 und 14 GG steht das Tierwohl, das ebenfalls durch das Grundgesetz geschützt ist (Art. 20a GG), entgegen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil es darum geht, eine sachgerechte Betreuung und Versorgung der Pferde entsprechend der tierschutzrechtlichen Vorgaben ab sofort sicherzustellen und die Tiere vor (weiteren) Schmerzen oder vermeidbaren Leiden und Schäden zu bewahren. Für das öffentliche Interesse an der sofortigen Wegnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere sprechen die eindeutigen amtsärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen. Zahlreiche mildere Maßnahmen und Ansprachen in der Vergangenheit haben keine nachhaltige Besserung bewirkt. Vielmehr gab und gibt es weiterhin gravierende tierschutzwidrige Mängel sowohl beim Witterungsschutz als auch bei der Versorgung mit Futter und Wasser sowie bei der Unterbringung auf morastigen und matschigen Grund ohne trockene witterungsgeschützte Liegefläche. Hinzu kommen die Mängel bei der Klauenpflege und der mangelhafte Elektrozaun. Durch diese nicht ausreichende Versorgung und Pflege sowie Unterbringung der Tiere werden nach Einschätzung des beamteten Tierarztes den Tieren Schmerzen, vermeidbare Leiden und/oder Schäden zugefügt. Die gebotene tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers fehlt. Gerade unter den gegenwärtigen Witterungsbedingungen ist es nicht verantwortbar dem Antragsteller die Tiere bis zur Bestandskraft des Bescheides weiterhin zu überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 9 AS 17.2499 – juris). Bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache würde der Antragsteller sein bisheriges tierschutzwidriges Verhalten aller Voraussicht nach fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden. Diese Annahme begründet sich auch in der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Antragstellers, der die Verantwortung immer wieder auf andere Personen oder auf äußere Umstände schiebt und dem es in den letzten drei Jahren nicht gelungen ist, eine tierschutzgerechte Haltung der Pferde zu gewährleisten. Wegen der gravierenden und lang anhaltenden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz prognostiziert die Behörde nach Überzeugung des Gerichts zu Recht, dass die bei den Kontrollen festgestellten schlechten Haltungsbedingungen weitere Leiden für die vom Antragsteller gehaltenen Pferde erwarten lassen. In Obhut von Menschen gehaltene Tiere sind aber auf deren ausreichende Pflege, Versorgung und Schutz angewiesen, die der Antragsteller offensichtlich nicht zuverlässig leisten kann und/oder will (vgl. OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs ist bei Anordnungen gegen den Tierhalter vom Auffangwert von 5.000,00 EUR auszugehen. Da der Antragsteller – soweit ersichtlich – die Tiere nicht beruflich und auch nicht gewerbsmäßig hält, geht das Gericht nicht davon aus, dass die streitgegenständliche Anordnung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt. Des Weiteren sieht das Gericht die im Bescheid vom 6. Februar 2018 getroffenen einzelnen Maßnahmen der Untersagung der Pferdehaltung, der Wegnahme der Tiere und der anderweitigen Unterbringung auf Kosten des Antragstellers als eine Einheit an (vgl. auch BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08, BVerwGE 131, 346), die sich nicht streitwerterhöhend auswirken. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war der volle Streitwert von 5.000,00 EUR im Sofortverfahren zu halbieren, so dass letztlich 2.500,00 EUR festzusetzen waren.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/8, der Beklagte 1/8 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen den Bescheid des Beklagten (vertreten durch das Landratsamt B. K.) vom 6. Februar 2018 betreffend die Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden sowie Abgabe und erforderlichenfalls Duldung der – unter Androhung unmittelbaren Zwangs verfügten – Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und des Verkaufs der Pferde und der notwendigen Erstversorgung.

I.

Der Kläger hielt drei Pferde ganzjährig in Freilandhaltung auf einem Flurstück mit der Bezeichnung „G …l“ in H … Im Zeitraum von Januar 2015 bis heute wurde die Tierhaltung durch das zuständige Veterinäramt ca. 40 Mal hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen Tierschutzvorgaben kontrolliert. Dabei wurden wiederholt verschiedene Mängel der Tierhaltung festgestellt. Moniert wurde insbesondere ein fehlender oder unzureichender Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet sei. Die Abdeckung des Unterstandes sei löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweicht oder wie letztlich festgestellt komplett verschlammt gewesen sei. Wiederholt sei amtstierärztlich festgestellt worden, dass die Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser mangelhaft und nicht artgerecht sei, so dass wiederholt ein reduzierter Ernährungszustand festgestellt und eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme durch die Tiere wiederholt nicht möglich gewesen sei. Der Aufenthaltsbereich der Pferde, der gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt worden sei, sei stark verschlammt und verkotet gewesen. Die Tränkeeinrichtungen seien oft umgestoßen worden und nicht frostsicher. Regelmäßig sei es zu wiederkehrenden und nicht dauerhaft abgestellten Mängeln in der Gestaltung und Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtung und Einzäunung gekommen. Der Elektrozaun sei an mehreren Stellen schadhaft, so dass die Tiere diesen mehrfach überwunden und teilweise in die Nähe von viel befahrenen Straßen vorgedrungen seien. Wiederholt seien Mängel bei der Pflege der Tiere, insbesondere der Hufpflege, festgestellt worden.

Am 12. Februar 2015 erging ein tierschutzrechtlicher Bußgeldbescheid. Am 9. März 2015 erließ der Beklagte einen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheid gegen den Kläger. Die angeordneten Maßnahmen wurden nicht befolgt, so dass die Zwangsgelder fällig wurden. Beitreibungsversuche blieben bislang erfolglos. Ein Halte- und Betreuungsverbot vom 20. März 2016 wurde wieder zurückgenommen.

Nach einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle erging aufgrund festgestellter Mängel bei der Tierhaltung am 25. Oktober 2017 ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid. Im Rahmen einer Nachkontrolle am 27. November 2017 stellte das Veterinäramt amtstierärztlich fest, dass der Kläger die Anordnung der Nrn. 1, 3 und 4 des Auflagenbescheides nicht erfüllt habe. Die im Bescheid vom 25. Februar 2017 angedrohten Zwangsgelder wurden fällig gestellt.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 untersagte der Beklagte dem Kläger das Halten und Betreuen von Pferden ab sofort (Nr. 1). Der Kläger wurde verpflichtet, seine Pferde bis zum 2. März 2018 nachweislich an einen anderen zuverlässigen Tierhalter abzugeben. Die Abgabe dürfe nur an Personen erfolgen, die mindestens drei Tage vor Abgabe dem Veterinäramt zu benennen seien und die gegenüber dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sicherstellen zu können (Nr. 2). Im Falle der Nichtbeachtung der Nr. 2 (Abgabe der Pferde) bis zum 2. März 2018, wurde der Kläger verpflichtet zu dulden, dass ihm die Pferde ab dem 5. März 2018 weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden. Hierbei anfallende Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 5.000,00 EUR sind vom Kläger zu tragen. Die Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt B. K. verrechnet und dem Kläger in Rechnung gestellt (Nr. 3). Der Kläger wurde weiter verpflichtet, alle notwendigen Erstversorgungen (Tierseuchen-, Tierschutzmaßnahmen und Kennzeichnungen der Pferde) an den weggenommenen Pferden zu dulden und die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 500,00 EUR zu tragen. Die gesamten Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt B. K. verrechnet und dem Kläger in Rechnung gestellt (Nr. 4). Für den Fall, dass der Kläger den Duldungspflichten in Nrn. 3 und 4 des Bescheides nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt, wurde dem Kläger die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 5). Der Sofortvollzug des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 6). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 360,00 EUR wurden dem Kläger auferlegt (Nr. 7 und Nr. 8).

In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnungen nach den Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheides sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Verfügung der Duldung der notwendigen Erstversorgung an den weggenommenen Tieren nach Nr. 3 beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Wer ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, müsse das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und dürfe die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt würden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Dazu müsse der Tierhalter über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Für die Beurteilung der Pferdehaltungen seien die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen, die in ihrer Funktion als Obergutachten Gesetzescharakter hätten und damit verbindliche Vorgaben enthielten.

Nach den Leitlinien benötigten die Pferde in Gruppenhaltung eine Mindestfläche pro Tier. Eine Unterschreitung der Mindestmaße könne insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten des Pferdes zu Störungen und letztlich Leiden führen. Pferde benötigten eine ausreichend große wärmegedämmte und weiche Liegefläche, die sauber gehalten werden müsse. Im vorliegenden Fall wiege besonders schwer, dass seit der erneuten Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert sei und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die vorgefundenen Mängel hätten bei den Tieren nach hiesiger Beurteilung zu länger andauernden erheblichen Leiden aufgrund von fehlender Möglichkeit des Auslebens artgemäßer Verhaltensweisen (fehlende Ruhemöglichkeit) bis hin zur gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt. Der fehlende Witterungsschutz (siehe Durchnässung des Fells und verstärkte Auskühlung) könne auch noch zu weiteren schwerwiegenden Gesundheitsstörungen und Leiden durch Frieren der Tiere führen. Mehrfach seien bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden worden. Im vorliegenden Fall sei Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten worden, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert habe (mangelnde Bemuskelung, eingefallene Kruppe, deutliche Rückenlinie). Hunger und Durst führten bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung sei als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleiste auch keinen Schutz des Futters vor nachteiliger Beeinflussung und Verunreinigungen und sei aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Zudem sei das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen keine der Art und den Bedürfnissen der Pferde entsprechende angemessene Ernährung. Hinzu komme, dass der parasitäre Druck erheblich erhöht werde und so eine Verwurmung der Pferde fördere. Die Pflege der Koppeln und das regelmäßige Abmisten seien Voraussetzung für eine Nutzung als Weidefläche und seien durch den Tierhalter im vorliegenden Fall erheblich vernachlässigt worden. Die vorgefundenen Mängel führten nach hiesiger Ansicht bei den betroffenen Tieren aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Auslebens von Normalverhalten (Fressverhalten, Bewegungsverhalten) zu erheblichen Leiden. Im vorliegenden Fall seien regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies könne aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Im vorliegenden Fall seien die aufgeführten Mängel durch den Tierhalter regelmäßig nicht abgestellt worden. Daraus sich ergebende Beeinträchtigungen und Leiden für die Tiere seien billigend in Kauf genommen worden bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden. Daher bestünden hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Tierhalters erhebliche Bedenken. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hätten, hätte der Tierhalter klar vor Augen haben müssen, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handele sich bei den gerügten Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG, die überwiegend noch immer nicht behoben seien. Die mehrfache Feststellung grundlegender Mängel in der Tierhaltung summiere sich nach Einschätzung des zuständigen Amtstierarztes zu einem erheblichen Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Die zusammengetragenen Fakten ließen den zuständigen Amtstierarzt zu dem Schluss gelangen, dass trotz immer wieder erreichter kurzfristiger Verbesserung nach Einflussnahme durch das hiesige Veterinäramt der Betreiber nicht die notwendige Zuverlässigkeit und Sachkunde für eine verantwortungsvolle, artgerechte Pferdehaltung besitze. Eine günstige Prognose für eine anhaltende Verbesserung der Pferdehaltung könne nicht gestellt werden.

Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Pferde sicherzustellen. Die festgesetzten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Eine Ermessensausübung für eine weniger belastende Entscheidung reduziere sich aufgrund der fortwährenden massiven Tierschutzverstöße und der Uneinsichtigkeit des Tierhalters auf Null. Das Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot sei das mildeste Mittel, um die Mängel nachhaltig zu beseitigen. Ein weiterer Auflagenbescheid sei nicht geeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Der Kläger habe wiederholt gegen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheide verstoßen. Festgesetzte Zwangsgelder seien bislang nicht bezahlt worden. Eine zeitweilige anderweitige Unterbringung der Pferde komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Eine günstige Prognose, wonach der Kläger in absehbarer Zeit eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet werde, könne nicht gestellt werden. Die Anordnung, wonach die Abgabe der Pferde nur an Personen erfolgen dürfe, welche dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung nach den Vorschriften des § 2 TierSchG sicherzustellen, sei notwendig, um eine artgerechte Unterbringung und Verpflegung der Pferde im Sinne des § 2 TierSchG zu erreichen. Die unter Nr. 4 angeordnete Maßnahme der Duldung von Erstversorgungen der Pferde sei ebenfalls geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung der Pferde für die Zukunft zu gewährleisten.

Die Ermächtigung zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs (Nr. 5 i.V.m. Nrn. 3 und 4 des Bescheides) ergebe sich aus Art. 29, 30, 34 und 36 VwZVG. Im vorliegenden Fall würde die Androhung eines Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssten aber ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Klägers verbracht werden und es müsse ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Die gesetzte Frist sei angemessen.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 21. Februar 2018, erhob der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid. Zur Klagebegründung führte der Kläger im Wesentlichen aus: Es bestehe sowohl künstlicher als auch natürlicher Witterungsschutz auf der Koppel. Heu werde im Regelfall in der Früh vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert. Wasser stehe den Pferden in mehreren Behältern zur Verfügung. Zur Verschlammung der Pferde sei anzumerken, dass es im Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 enorme Niederschlagsmengen zu verzeichnen gegeben habe. Der Kläger sei bereits mit Umzugsplanungen beschäftigt. Der besagte schadhafte Elektrozaun rühre bis auf wenige Ausnahmen aus mutwilliger Zerstörung. Es werde nicht bestritten, dass es in letzter Zeit zu gewissen Mängeln in der Haltungseinrichtung der Pferde gekommen sei. Es sei aber versucht worden, diese zeitnah abzustellen. Es sei versäumt worden, dem Kläger die notwendigen Kontrollprotokolle nach erfolgter Kontrolle zuzusenden. Eine fehlende Hufpflege könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, da die Pferde im regelmäßigen Abstand einem Hufschmied vorgestellt würden. Die Kontrollen fänden alle in der schlechten Jahreszeit statt, um möglichst viele Mängel zu rügen. Anstatt einer gemeinsamen Ortsbegehung habe der Beklagte unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Pferde hätten zu keiner Zeit durch den Kläger herbeigeführte Schmerzen, Leiden oder Schäden gehabt.

Ergänzend wird auf die Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Antragsbegründung vom 16. Februar 2018 im Sofortverfahren W 8 S 18.206 verwiesen.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2018 brachte der Kläger unter Vorlage eines Schreibens seiner Lebensgefährtin Frau K. an das Landratsamt B. K. und unter Beantragung betreffender Zeugeneinvernahmen vor, Frau K. sei Besitzerin von zwei der streitgegenständlichen Pferde und Herr K. sei Besitzer eines der Pferde.

2. Das Landratsamt B. K. führte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 zur Klageerwiderung aus: Da der Kläger keine neuerlichen Gesichtspunkte vortrage, werde vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2018 verwiesen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass der Kläger zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf die gravierenden Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten worden sei. In den vorangegangenen Auflagenbescheiden vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017 sei dem Kläger auch klar angeordnet worden, welche konkreten Maßnahmen er zu treffen habe, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Diese Maßnahmen seien von ihm nie erfüllt bzw. nur teilweise erfüllt worden oder hätten nur kurzzeitig zur Verbesserung geführt. Eine nach Erlass des Bescheides durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der Polizeiinspektion H … und des Landratsamts B. K. – Veterinäramt – habe keine Verbesserung der Pferdehaltung ergeben.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2018 brachte das Landratsamt B. K. (im Sofortverfahren W 8 S 18.206) noch vor: Eigentümer des betreffenden Grundstücks in G … sei Herr K. Über ein Miet- oder Pachtverhältnis sei nichts bekannt. Nach aktuellem Kenntnisstand sei der Kläger alleiniger Eigentümer der Pferde. In einem Telefonat habe Frau K. sich dahingehend geäußert, dass sie mit der Pferdehaltung nichts zu tun habe. Die Pferde würden allein dem Kläger gehören; er sei auch Tierhalter. In den letzten Monaten sei immer nur der Kläger in Erscheinung getreten. Ein weiterer eventueller Eigentümer habe sich nicht geäußert. Die Stadt H … gehe jedenfalls von einer alleinigen Eigentümerstellung des Klägers aus. Die Veterinärassistentin des Veterinäramts habe am 1. und am 2. März 2018 eine erneute Vor-Ort-Kontrolle der Pferdehaltung durchgeführt. Diese beiden Vor-Ort-Kontrollen hätten ergeben, dass den Pferden kein Futter zur Verfügung gestanden habe. Die Veterinärassistentin habe daraufhin mit dem Kläger telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, die Pferde umgehend mit Futter zu versorgen. Der Kläger habe daraufhin angegeben, die Pferde erst heute (2.3.2018) nachmittags mit Futter zu versorgen. Es sei davon auszugehen, dass die Pferde seit 1. März 2018, 11:00 Uhr, kein Futter erhalten hätten.

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 teilte das Landratsamt B. K. mit, dass die Pferde vom Veterinäramt inzwischen anderweitig untergebracht worden seien. Am 29. Mai 2018 werde gegen den Kläger vor dem Amtsgericht B. K. wegen Vergehens nach dem Tierschutzgesetz verhandelt.

Der betreffende Strafbefehl (Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 25,00 EUR) wurde nach Einspruchsrücknahme in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018 erklärte das Landratsamt B. K., dass das vom Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2018 vorgelegte Schreiben von Frau K. (zu ihrem Eigentum an zwei Pferden) beim Landratsamt nicht eingegangen sei, und verwies weiter auf seine Stellungnahme vom 2. März 2018.

3. Mit Beschluss vom 7. März 2018 lehnte das Gericht im Sofortverfahren den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab (VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris).

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 beantragte der Kläger,

die Nr. 1, Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen sind.

Die Beklagtenvertreter beantragten,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter, die Pferde seien an Dritte verkauft und übereignet worden. Der Kläger erklärte, er sei nicht Eigentümer der Pferde gewesen. Die Lebensgefährtin des Klägers, Frau K., wurde als Zeugin einvernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Sofortverfahrens W 8 S 18.206) und die beigezogenen Behördenakten (Akte Vollzug sowie Akte Veterinärgutachten) sowie zur beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Schweinfurt (…) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und nur zu einem geringen Teil betreffend die Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 – wie tenoriert – begründet; im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Abgesehen von der Nr. 5 war und ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Demgegenüber ist die Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, weil insoweit ein Vollstreckungshindernis wegen des Eigentums Dritter an den Pferden bestand.

Betreffend die Nr. 1, die Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Hs. 1 die statthafte Klageart, weil die betreffende Regelungen zu Lasten des Klägers noch Wirkung entfalten. Dies betrifft das Haltungsverbot, die jeweiligen Kostentragungsverpflichtungen sowie die Bescheidskosten.

Demgegenüber ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) die statthafte Klageart konkret betreffend Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides. Die Nr. 2 hat sich erledigt, da zwischenzeitlich eine Übereignung der Pferde an gutgläubige Dritte erfolgt ist. Nr. 3 Satz 1 hat sich erledigt, da die Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und Verkauf erfolgt sind und eine Rückgängigmachung nicht mehr möglich ist. Das Gleiche gilt betreffend die Erstversorgung gemäß Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 des Bescheides. Des Weiteren ist die Nr. 5 (Androhung unmittelbaren Zwangs) des Bescheides erledigt, da die Pferde vom Veterinäramt inzwischen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs weggenommen wurden und anderweitig untergebracht wurden.

Das berechtigte Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist gegeben, da ein öffentlichkeitswirksamer Grundrechtseingriff vorliegt, wie Zeitungsberichte zu dem Fall sowie auch das Interesse der Medien an dem Verfahren zeigen, so dass ein Rehabilitationsinteresse des Klägers zu bejahen ist.

Abgesehen von der Nr. 5 des Bescheides vom 6. Februar 2018 ist und war der Bescheid rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO). Dass die Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. § 1 und 2 Tierschutzgesetz) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Beklagte im Bescheid vom 6. Februar 2018, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet.

Des Weiteren nimmt das Gericht auf seinen Beschluss im Sofortverfahren vom 7. März 2018 (VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris) Bezug. Dort ist auf Seite 13 ff. ausgeführt:

„Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).

Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.

Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).

Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).

Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).

Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.

Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.

Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.

Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.

Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H … einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.

Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.

Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.

Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).

Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).

Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt B. K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H … und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.

Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen“.

Ergänzt und bestätigt wird die Rechtsauffassung des Gerichts durch die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, wie es sich aus der beigezogenen Akte der Staatsanwalt Schweinfurt R001 VRs 7 Js 1947/18 ergibt. Dort sind mit weiteren Lichtbildern unterlegt tierschutzwidrige Zustände in der Pferdehaltung des Klägers von 2015 bis 2018 im Einzelnen aufgelistet und dokumentiert. Aufgrund dieser Ermittlungen ist ein Strafbefehl mit Datum vom 10. April 2018 ergangen, der am 29. Mai 2018 nach Einspruchsrücknahme rechtskräftig wurde. Im Strafverfahren wurde eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen a 25,00 EUR, insgesamt 2.250,00 EUR festgesetzt, weil der Kläger drei Wirbeltieren länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt hat, strafbar als dreifache länger anhaltende Tiermisshandlung gemäß § 17 Nr. 2b TierSchG, § 52 StGB.

Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger zur tierschutzwidrigen Haltung der Pferde kein weiteres Vorbringen getätigt, sodass sich insoweit weitergehende Ausführungen in den Entscheidungsgründen erübrigen.

Demgegenüber war die Nr. 5 (Androhung mittelbaren Zwangs) im Bescheid vom 6. Februar 2018 zum Zeitpunkt der Zustellung an den Kläger am 7. Februar 2018 rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Zwar ist die Androhung unmittelbaren Zwangs grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedoch stand dem angedrohten unmittelbaren Zwang ein Vollstreckungshindernis entgegen. Denn ist der Halter nicht zugleich Eigentümer der Pferde, steht dem Eigentümer aus dem Eigentum ein Recht an den Tieren zu, das die Zwangsmaßnahmen rechtlich hindern kann. Dieses rechtliche Hindernis muss durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden (BVerwG U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346 – juris Rn. 25).

Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 hat ergeben, dass der Kläger nicht alleiniger Eigentümer der streitgegenständlichen Pferde war, sondern vielmehr der Vater seiner Lebensgefährtin Frau K. Eigentümer des Schimmels B … war und seine Lebensgefährtin Frau K. Eigentümerin bzw. Miteigentümerin der anderen beiden Tiere (namens U … und P … ) war.

Zwar zeigt sich nach der Aktenlage noch ein widersprüchliches Bild zu den Eigentumsverhältnissen. So geht das Landratsamt B. K. in seiner Anhörung vom 12. Februar 2015 sowie im Bescheid vom 9. März 2015 selbst davon aus, dass Eigentümer der Pferde die Lebensgefährtin des Klägers sei. Erst mit Schreiben vom 2. März 2018 nahm das Landratsamt Bezug auf ein Telefonat mit der Zeugin, wobei sie sich geäußert habe, mit der Pferdehaltung nichts mehr zu tun haben zu wollen und die Pferde dem Kläger alleine gehörten. Der Kläger selbst gab zunächst an, der Schimmel sei noch vom Vater der Zeugin gekauft und mittlerweile an sie verschenkt worden. Diese Aussage hielt er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht. Des Weiteren seien zwei Ponys von der Zeugin gekauft worden. Er sei weder Halter noch Besitzer. Das sei alles im familiären Rahmen gelaufen. Die Lebensgefährtin Frau K. gab im Vorfeld der mündlichen Verhandlung einerseits an, sie sei Eigentümerin von zwei Pferden; andererseits findet sich in einer polizeilichen Sachverhaltsermittlung vom 11. März 2018 die Aussage, sie habe sich mittlerweile davon distanziert, dass die Tiere ihr eigen seien.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 legte der Kläger nun einen Kaufvertrag des Vaters seiner Lebensgefährtin für das Pferd B … sowie einen Kaufvertrag für das Pferd U … von ihr selbst vor und äußerte, dass auch für das dritte Pferd ein Kaufvertrag vorliege. Seine Aussage bei der Polizei, dass der Vater der Zeugin sein Pferd geschenkt habe, stimme nicht, er habe es so gehört. Aber die Zeugin habe den Schimmel nicht geschenkt haben wollen.

Zu dem Vorgang mit der möglichen Schenkung des Vaters erklärte die als Zeugin vernommene Lebensgefährtin Frau K.: Ihr Vater habe „einen sitzen gehabt“. Er habe gesagt, entweder nehme sie den Schimmel und kümmere sich um ihn, oder er komme in die Wurst. Sie habe den Schimmel genommen. Er habe nach dem Brand sowieso bei ihr gestanden. Sie habe auch die laufenden Kosten übernommen. Vier Wochen später aber habe der Vater behauptet, es sei sein Pferd und er könne damit machen, was er wolle. Die beiden anderen Pferde hätten sie, die Lebensgefährtin, und der Kläger zusammen gekauft. Sie lebten zusammen. Das Pferd P … habe ihr der Kläger zum Geburtstag 2016 geschenkt. In der Folgezeit habe sich nur etwas in der Betreuung der Pferde geändert, auch aufgrund ihrer Krankheit. Sie hätten aber nicht untereinander abgesprochen, dass sei dein oder mein Pferd. Sie könne sich nicht mehr an den genauen Wortlaut des im Aktenvermerk des Landratsamtes vom 9. Januar 2018 festgehaltenen Telefonats erinnern. Sie habe nur gesagt, sie könne gesundheitlich die Tiere nicht mehr versorgen. Sie habe immer alles gesagt bzw. sie sei konkret nach dem Eigentum nicht gefragt worden. Es sei immer um den Halter gegangen.

Unter Gesamtbetrachtung aller Aussagen ist das Gericht davon überzeugt, dass zunächst der Vater der Zeugin den Schimmel B … in sein Eigentum erworben hat und des Weiteren im Jahr 2015/2016 die Zeugin das Pferd P … als Eigentümerin erworben hat, sowie allein oder zusammen mit dem Kläger das Pferd U … Auch wenn in der Folgezeit die Aussagen – wohl auch in der Kommunikation mit dem Landratsamt bzw. Veterinäramt – nicht eindeutig gewesen sind, fehlt dem Gericht jeglicher Anhaltspunkt, dass die Lebensgefährtin des Klägers, Frau K., sowie deren Vater bis zum Bescheidserlass jegliches Eigentum an den Pferden verloren hätten und der Kläger Alleineigentümer aller drei Pferde war. Möglicherweise ist in der Kommunikation zwischen dem Kläger bzw. seiner Lebensgefährtin Frau K. und dem Landratsamt bzw. Veterinäramt bei den Begrifflichkeiten von Betreuung, Haltung, Besitz und Eigentum nicht immer (juristisch) sauber differenziert worden. Das Gericht hat jedenfalls als Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel am fehlenden Alleineigentum des Klägers und am bestehenden Eigentum (teilweise Miteigentum) der Lebensgefährtin Frau K. bzw. ihres Vaters an den Pferden.

Infolgedessen bestand aus dem Eigentumsrecht der Lebensgefährtin bzw. ihres Vaters ein rechtliches Hindernis, welches – wie allgemein bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung – durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden muss, dass der Eigentümer die zwangsweise Fortnahme der Pferde bei dem Halter usw. zu dulden hat (so ausdrücklich BVerwG, U.v.7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346 – juris Rn. 25). Letzteres ist hier nicht erfolgt, so dass festzustellen war, dass der Bescheid insofern rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Quotelung entspricht den Anteilen des jeweiligen Obliegens bzw. Unterliegens. Denn ausgehend von einem Streitwert von insgesamt 5.000,00 EUR in der Hauptsache betrüge der Streitwert in einem selbständigem Vollstreckungsverfahren ein Viertel des Streitwertes der Hauptsache (vgl. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs). Bei der Androhung von Zwangsmitteln wie hier ist dieser Betrag nochmals zu halbieren, so dass 1/8 auf die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt. Insoweit hat der Kläger gewonnen. Im Übrigen ist der Kläger unterlegen, so dass er die Kosten zu 7/8 zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage gegen den Beklagten (vertreten durch das Landratsamt Bad Kissingen) die Herausgabe von zwei Pferden.

I.

Der Beklagte untersagte - unter anderem bezogen auf die streitgegenständlichen Pferde „U …“ und „P …“ - dem Lebensgefährten der Klägerin als Halter mit Bescheid vom 6. Februar 2018 das Halten und Betreuen von Pferden und verpflichtete ihn weiter, zu dulden, dass ihm die Pferde weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft werden.

Ein dagegen angestrengtes Sofortverfahren seitens des Lebensgefährten der Klägerin blieb ebenso erfolglos wie die dagegen erhobene Klage (siehe VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 - W 8 S 18.206 - juris; U.v. 16.7.2018 - W 8 K 18.205 - juris). Im Klageverfahren wurde lediglich - bei Klageabweisung im Übrigen - festgestellt, dass die Androhung des unmittelbaren Zwangs wegen des entgegenstehenden (damaligen) Eigentums der Klägerin rechtswidrig gewesen ist.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 im Verfahren W 8 K 18.205 wurde die Klägerin als Zeugin einvernommen. Sie erklärte dort, sie sei Eigentümerin bzw. Miteigentümerin der beiden Pferde „U …“ und „P …“. Das Pferd „P …“ habe ihr ihr Lebensgefährte zum Geburtstag 2016 geschenkt. Das Pferd „U …“ hätten sie und ihr Lebensgefährte zusammen gekauft.

Die Beklagtenvertreter erklärten in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018, die Pferde seien mittlerweile an Dritte verkauft und übereignet worden.

II.

Am 16. Juli 2018 erhob die Klägerin zu Protokoll des Urkundsbeamten Klage und gab zur Begründung an: Am 15. März 2018 seien ihr ihre beiden Pferde weggenommen und ein paar Tage später über Facebook veräußert worden. Die Pferde hätten eine Woche später umgestellt werden sollen. Dies sei dem Landratsamt auch mitgeteilt worden. Dem Landratsamt sei auch mitgeteilt worden, dass der Halter (ihr Lebensgefährte) nicht der Besitzer der Pferde sei.

Der Beklagte führte mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018 zur Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Ein Anspruch auf Herausgabe der Ponys sei nicht gegeben. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie die Eigentümerin der Ponys sei. Sie habe bezüglich des Pferdes „P …“ bislang zu keiner Zeit einen Kaufvertrag vorgelegt. Im Übrigen sei das Eigentum an den Ponys auf den Käufer der Ponys übergegangen. Die Veräußerungsanordnung in Nr. 3 des Bescheides vom 6. Februar 2018 sei ein derart rechtsgestaltender Verwaltungsakt, mit dem die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung an den streitgegenständlichen Ponys auf das Landratsamt übergehe. Demgemäß habe das Eigentum an den Ponys auch rechtswirksam auf den Käufer übertragen werden können. Zudem dürfe keine Herausgabe der Tiere erfolgen, wenn zu befürchten sei, dass die Tiere wieder an den bisherigen, unzuverlässigen Halter gelangen könnten. Da die Klägerin mit dem Lebensgefährten in einer Lebensgemeinschaft stehe und beide auch gemeinsam wohnten, bestehe die Gefahr, dass die Ponys mit Herausgabe an die Klägerin wieder dem Zugriff des Lebensgefährten als gerichtlich bestätigten unzuverlässigen Tierhalter ausgesetzt seien.

Mit Beschluss vom 26. Juli 2018 lehnte das Gericht den Sofortantrag der Klägerin auf Herausgabe der Pferde ab (VG Würzburg, B.v. 26.07.2018 - W 8 E 18.927 - juris).

Am 9. August 2018 erhob die Klägerin im Verfahren W 8 K 18.1040 Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts Bad Kissingen vom 26. Juli 2018, in dem sie unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Duldung der Wegnahme, Unterbringung und Veräußerung ihrer Pferde verpflichtet wurde. Die Klage wurde mit Urteil vom 11. Februar 2019 abgewiesen.

Mit Beschluss vom 12. November 2018 lehnte das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.

In der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2019 beantragte die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ihre beiden Pferde „U …“ und „P …“ zurückzugeben oder Geldersatz zu leisten.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin erklärte, dass sie die Pferde schon selbst verkauft habe bzw. habe verkaufen wollen. Der Kaufpreis des Pferdes P … sei 1.150,00 EUR gewesen und der des Pferdes U … 950,00 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Sofortverfahrens W 8 S 18.927) und die Akte des Klageverfahrens W 8 K 18.1040 sowie die Akten der früheren Verfahren betreffend die Klägerin W 5 K 16.293 und W 5 S 16.298 sowie betreffend den Lebensgefährten W 8 K 18.205 und W 8 S18.206 bzw. den Vater W 8 K 18.1115 sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist als Leistungsklage auf Herausgabe der Pferde bzw. auf Leistung von Schadenersatz zulässig.

Die Klage ist aber unbegründet, weil die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen.

Das Gericht hat schon im Sofortverfahren (vgl. VG Würzburg, B.v. 26.07.2018 - W 8 E 18.927 - juris Rn 22 ff., S. 7 f. des Beschlussabdrucks) ausgeführt, dass die Klägerin gegen den Beklagten keinen Herausgabeanspruch als Eigentümerin hat. Der Beklagte hat aufgrund der Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 6. Februar 2018, den sie gegen den Lebensgefährten der Klägerin als Halter der Tiere gerichtet hat, in Form eines Verwaltungsakts die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung erhalten und infolgedessen auch die Ponys an Dritte übereignet. Hinzu kommt, dass der Beklagte mittlerweile einen Duldungsbescheid gegenüber der Klägerin erlassen hat, der sofort vollziehbar ist. Die betreffende Klage hat das Gericht im Verfahren W 8 K 18.1040 mit Urteil vom 11. Februar 2019 abgewiesen. Auf die dortigen Ausführungen wird ergänzend Bezug genommen. Damit spricht Alles dafür, dass die Klägerin mittlerweile ihr Eigentum verloren hat. Darüber hinaus schlägt zu Buche, dass der Beklagte jedenfalls nicht mehr Besitzer der beiden Pferde ist, so dass ein unmittelbarer Herausgabeanspruch gegen ihn ohnedies ins Leere geht.

Darüber hinaus und unabhängig davon sprechen durchgreifende tierschutzrechtliche Gründe gegen eine Herausgabe der Pferde an die Klägerin. Dazu hat das Gericht schon im Sofortverfahren auf S. 10 des Beschlussabdrucks ausdrücklich ausgeführt (VG Würzburg, B.v. 26.07.2018 - W 8 E 18.927 - juris Rn. 30):

„Darüber hinaus ist weiter zu erwägen, dass einer Rückgabe der Pferde an die Klägerin auch tierschutzrechtliche Einwände entgegenstehen könnten. Denn wie in den Verfahren gegen den Lebensgefährten (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 - W 8 S 18.206 - juris; VG Würzburg, U.v. 16.7.2018 - W 8 K 18.205) ausgeführt, waren die Tiere beim Lebensgefährten der Klägerin unter tierschutzwidrigen Umständen untergebracht und versorgt, worauf diesem auch die Haltung und Betreuung der Pferde untersagt wurde. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 im Verfahren W 8 K 18.205 als Zeugin ausgesagt, dass sie selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, die Pferde zu versorgen. Demnach darf der Lebensgefährte der Klägerin die Betreuung der Pferde von Rechts wegen nicht mehr übernehmen und die Klägerin selbst kann dies aus gesundheitlichen Gründen nicht. Darüber hinaus hat die Klägerin als Eigentümerin in der Vergangenheit nichts Durchgreifendes unternommen, um die tierschutzwidrigen Zustände und die tierschutzwidrige Behandlung durch den Lebensgefährten zu unterbinden. Bei einer Rückgabe der Pferde an die Klägerin müsste aber eine mangelfreie Tierhaltung gewährleistet sein, die den Anforderungen des § 2 TierSchG gerecht wird. Insoweit hat die Antragstellerin keine belastbaren und konkreten Angaben über das etwaige Vorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit gemacht und auch nicht erklärt, wie sie in der Folgezeit eine artgerechte Unterbringung und Versorgung der Tiere gewährleisten können will (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2016 - 9 CS 16.539 - KommunalPraxis BY 2016, 309 - juris). Eine hinreichend verfestigte Stabilisierung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen müsste gewährleistet sein (vgl. OVG NRW, B.v. 19.1.2009 - 20 B 1748/08 - juris; vgl. auch VG Karlsruhe, B.v. 5.5.2008 - 11 K 645/08 - juris). Bei Herausgabe wäre zu befürchten, dass die Pferde erneut unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten würden wie vor der Wegnahme. Unter diesen Vorzeichen steht einer Rückgabe der Pferde der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen (VG Bayreuth, B.v. 11.12.2013 - B 1 E 13.384 - juris; vgl. auch VG Aachen, B.v. 9.3.2009 - 6 L 14/09 - juris).“

An dem vorstehenden Befund und den damit verbundenen Rechtsfolgen hat sich bis heute nichts geändert. Die Klägerin hat weder gegenüber der Behörde noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass sie in der Vergangenheit versucht habe, die tierschutzwidrige Haltung zu verbessern. Sie hat auch keine dahingehende Einsicht gezeigt. Die Klägerin hat weiter bis heute nicht plausibel erklärt, dass und wie sie bei einer theoretischen Rückgabe für eine tierschutzgemäße Haltung der beiden Pferde sorgen will und kann. Die Behauptung der Klägerin, sie habe vorgehabt, die Pferde anderweitig unterzustellen, bzw. wie zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2019, sie habe die Pferde bereits verkauft bzw. verkaufen wollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit hat sie nicht substanziiert und auch keinerlei Belege, etwa von möglichen Kaufinteressenten, vorgelegt, erst Recht hat sie nicht vorgebracht, dass sie im fraglichen Zeitraum, insbesondere ab Erlass des Bescheides gegen ihren Lebensgefährten vom 6. Februar 2018 bzw. nach Wegnahme der Pferde Mitte März 2018 bis zur Weiterveräußerung der Pferde im April 2018 konkret an das Landratsamt herangetreten wäre und dort substanziierte Vorschläge zur anderweitigen tierschutzgemäßen Unterbringung gemacht hätte. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin über ihren Lebensgefährten frühzeitig über die Maßnahmen und das Vorgehen des Landratsamtes informiert gewesen ist, zumal sie auch beim Gericht entsprechende Facebook-Einträge vorgelegt hat, die die Verkaufsabsichten des Landratsamtes betreffend ihrer Pferde dokumentieren. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Urteil vom 11. Februar 2019 im Parallelverfahren W 8 K 18.1040 Bezug genommen.

Nach alledem ist eine Rückgabe der Pferde an die Klägerin ausgeschlossen. Soweit die Klägerin ersatzweise Geldleistungen verlangt, geht diese Forderung ebenfalls ins Leere, weil schon ein Hauptanspruch nicht besteht. Zudem ist anzumerken, dass die Pferde wegen ihres schlechten Zustandes nach Mitteilung des Landratsamtes nur gegen einen symbolischen Wert von 1,00 EUR verkauft werden konnte. Der Unterwertverkauf ist zur Vermeidung von weiteren Unterbringungs- und Versorgungskosten seitens der Behörde rechtlich zulässig, wenn sich ergibt, dass - wie hier - der freie Markt das Erzielen von Verkaufserlösen, die dem ermittelten Verkehrswert (hier laut Aussage des Veterinäramtes wohl der Schlachtwert) zumindest nahekommen, nicht zulässt (vgl. dazu VG Augsburg, U.v. 25.2.2011 - AU 2 K 09.1471 - juris).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners (vertreten durch das Landratsamt Bad K.) vom 6. Februar 2018 betreffend die Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden sowie Abgabe und erforderlichenfalls Duldung der Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und des Verkaufs der Pferde und der notwendigen Erstversorgung.

1. Der Antragsteller hält momentan drei Pferde ganzjährig in Freilandhaltung auf einem Flurstück mit der Bezeichnung „G.“ in H. Im Zeitraum von Januar 2015 bis heute wurde die Tierhaltung durch das zuständige Veterinäramt ca. 40 Mal hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen Tierschutzvorgaben kontrolliert. Dabei wurden wiederholt verschiedene Mängel der Tierhaltung festgestellt. Moniert wurde insbesondere ein fehlender oder unzureichender Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet sei. Die Abdeckung des Unterstandes sei löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweicht oder wie letztlich festgestellt komplett verschlammt gewesen sei. Wiederholt sei amtstierärztlich festgestellt worden, dass die Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser mangelhaft und nicht artgerecht sei, so dass wiederholt ein reduzierter Ernährungszustand festgestellt und eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme durch die Tiere wiederholt nicht möglich gewesen sei. Der Aufenthaltsbereich der Pferde, der gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt worden sei, sei stark verschlammt und verkotet gewesen. Die Tränkeeinrichtungen seien oft umgestoßen worden und nicht frostsicher. Regelmäßig sei es zu wiederkehrenden und nicht dauerhaft abgestellten Mängeln in der Gestaltung und Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtung und Einzäunung gekommen. Der Elektrozaun sei an mehreren Stellen schadhaft, so dass die Tiere diesen mehrfach überwunden und teilweise in die Nähe von viel befahrenen Straßen vorgedrungen seien. Wiederholt seien Mängel bei der Pflege der Tiere, insbesondere der Hufpflege, festgestellt worden.

Bereits am 9. März 2015 erging ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid gegen den Antragsteller. Die angeordneten Maßnahmen wurden nicht befolgt, so dass die Zwangsgelder fällig wurden. Am 12. Februar 2015 ist ein tierschutzrechtlicher Bußgeldbescheid ergangen. Beitreibungsversuche blieben bislang erfolglos. Ein Halte- und Betreuungsverbot vom 20. März 2016 ist wieder zurückgenommen worden.

Nach einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle erging aufgrund festgestellter Mängel bei der Tierhaltung am 25. Oktober 2017 ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid. Im Rahmen einer Nachkontrolle am 27. November 2017 wurde amtstierärztlich festgestellt, dass der Antragsteller die Anordnung der Nrn. 1, 3 und 4 des Auflagenbescheides nicht erfüllt habe. Die im Bescheid vom 25. Februar 2017 angedrohten Zwangsgelder wurden fällig gestellt.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Pferden ab sofort (Nr. 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seine Pferde bis zum 2. März 2018 nachweislich an einen anderen zuverlässigen Tierhalter abzugeben. Die Abgabe dürfe nur an Personen erfolgen, die mindestens drei Tage vor Abgabe dem Veterinäramt zu benennen seien und die gegenüber dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sicherstellen zu können (Nr. 2). Im Falle der Nichtbeachtung der Nr. 2 (Abgabe der Pferde) bis zum 2. März 2018, wurde der Antragsteller verpflichtet zu dulden, dass ihm die Pferde ab dem 5. März 2018 weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden. Hierbei anfallende Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 5.000,00 EUR sind vom Antragsteller zu tragen. Die Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt Bad K. verrechnet und dem Antragsteller in Rechnung gestellt (Nr. 3). Der Antragsteller wurde weiter verpflichtet, alle notwendigen Erstversorgungen (Tierseuchen-, Tierschutzmaßnahmen und Kennzeichnungen der Pferde) an den weggenommenen Pferden zu dulden und die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 500,00 EUR zu tragen. Die gesamten Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt Bad K. verrechnet und dem Antragsteller in Rechnung gestellt (Nr. 4). Für den Fall, dass der Antragsteller den Duldungspflichten in Nrn. 3 und 4 des Bescheides nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt, wurde dem Antragsteller die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 5). Der Sofortvollzug des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 6). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 360,00 EUR wurden dem Antragsteller auferlegt (Nr. 7 und Nr. 8).

In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnungen nach den Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheides sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Verfügung der Duldung der notwendigen Erstversorgung an den weggenommenen Tieren nach Nr. 3 beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Wer ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, müsse das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und dürfe die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt würden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Dazu müsse der Tierhalter über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Für die Beurteilung der Pferdehaltungen seien die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen, die in ihrer Funktion als Obergutachten Gesetzescharakter hätten und damit verbindliche Vorgaben enthielten.

Nach den Leitlinien benötigten die Pferde in Gruppenhaltung eine Mindestfläche pro Tier. Eine Unterschreitung der Mindestmaße könne insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten des Pferdes zu Störungen und letztlich Leiden führen. Pferde benötigten eine ausreichend große wärmegedämmte und weiche Liegefläche, die sauber gehalten werden müsse. Im vorliegenden Fall wiege besonders schwer, dass seit der erneuten Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert sei und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die vorgefundenen Mängel hätten bei den Tieren nach hiesiger Beurteilung zu länger andauernden erheblichen Leiden aufgrund von fehlender Möglichkeit des Auslebens artgemäßer Verhaltensweisen (fehlende Ruhemöglichkeit) bis hin zur gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt. Der fehlende Witterungsschutz (siehe Durchnässung des Fells und verstärkte Auskühlung) könne auch noch zu weiteren schwerwiegenden Gesundheitsstörungen und Leiden durch Frieren der Tiere führen. Mehrfach seien bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden worden. Im vorliegenden Fall sei Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten worden, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert habe (mangelnde Bemuskelung, eingefallene Kruppe, deutliche Rückenlinie). Hunger und Durst führten bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung sei als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleiste auch keinen Schutz des Futters vor nachteiliger Beeinflussung und Verunreinigungen und sei aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Zudem sei das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen keine der Art und den Bedürfnissen der Pferde entsprechende angemessene Ernährung. Hinzu komme, dass der parasitäre Druck erheblich erhöht werde und so eine Verwurmung der Pferde fördere. Die Pflege der Koppeln und das regelmäßige Abmisten seien Voraussetzung für eine Nutzung als Weidefläche und seien durch den Tierhalter im vorliegenden Fall erheblich vernachlässigt worden. Die vorgefundenen Mängel führten nach hiesiger Ansicht bei den betroffenen Tieren aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Auslebens von Normalverhalten (Fressverhalten, Bewegungsverhalten) zu erheblichen Leiden. Im vorliegenden Fall seien regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies könne aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Im vorliegenden Fall seien die aufgeführten Mängel durch den Tierhalter regelmäßig nicht abgestellt worden. Daraus sich ergebende Beeinträchtigungen und Leiden für die Tiere seien billigend in Kauf genommen worden bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden. Daher bestünden hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Tierhalters erhebliche Bedenken. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hätten, hätte der Tierhalter klar vor Augen haben müssen, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handele sich bei den gerügten Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG, die überwiegend noch immer nicht behoben seien. Die mehrfache Feststellung grundlegender Mängel in der Tierhaltung summiere sich nach Einschätzung des zuständigen Amtstierarztes zu einem erheblichen Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Die zusammengetragenen Fakten ließen den zuständigen Amtstierarzt zu dem Schluss gelangen, dass trotz immer wieder erreichter kurzfristiger Verbesserung nach Einflussnahme durch das hiesige Veterinäramt der Betreiber nicht die notwendige Zuverlässigkeit und Sachkunde für eine verantwortungsvolle, artgerechte Pferdehaltung besitze. Eine günstige Prognose für eine anhaltende Verbesserung der Pferdehaltung könne nicht gestellt werden.

Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Pferde sicherzustellen. Die festgesetzten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Eine Ermessensausübung für eine weniger belastende Entscheidung reduziere sich aufgrund der fortwährenden massiven Tierschutzverstöße und der Uneinsichtigkeit des Tierhalters auf Null. Das Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot sei das mildeste Mittel, um die Mängel nachhaltig zu beseitigen. Ein weiterer Auflagenbescheid sei nicht geeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Der Antragsteller habe wiederholt gegen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheide verstoßen. Festgesetzte Zwangsgelder seien bislang nicht bezahlt worden. Eine zeitweilige anderweitige Unterbringung der Pferde komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Eine günstige Prognose, wonach der Antragsteller in absehbarer Zeit eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet werde, könne nicht gestellt werden. Die Anordnung, wonach die Abgabe der Pferde nur an Personen erfolgen dürfe, welche dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung nach den Vorschriften des § 2 TierSchG sicherzustellen, sei notwendig, um eine artgerechte Unterbringung und Verpflegung der Pferde im Sinne des § 2 TierSchG zu erreichen. Die unter Nr. 4 angeordnete Maßnahme der Duldung von Erstversorgungen der Pferde sei ebenfalls geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung der Pferde für die Zukunft zu gewährleisten.

Die Ermächtigung zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs (Nr. 5 i.V.m. Nrn. 3 und 4 des Bescheides) ergebe sich aus Art. 29, 30, 34 und 36 VwZVG. Im vorliegenden Fall würde die Androhung eines Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssten aber ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Antragstellers verbracht werden und es müsse ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Die gesetzte Frist sei angemessen.

Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Die aufschiebende Wirkung der Klage hätte zur Folge, dass den Tieren weitere Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt würden, bis über die Hauptsache endgültig entschieden worden wäre. Würde der Sofortvollzug nicht angeordnet, so müssten die Tiere unnötig noch länger leiden bzw. bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller erneut Pferde halte, welche ebenfalls nicht artgerecht untergebracht und versorgt würden. Bei der Entscheidung seien die Belange des Antragstellers gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen gewesen. Es sei im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit gelegen, den rechtswidrigen Zustand der Pferdehaltung zu beseitigen, um neben den oben genannten Gründen auch präventiv Vorsorge zu tragen und eine mögliche Nachahmung durch andere Pferdehalter zu vermeiden.

2. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 21. Februar 2018, erhob der Antragsteller im Verfahren W 8 K 18.206 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamtes Bad K. vom 6. Februar 2018 und beantragte,

die sofortige Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 6. Februar 2018, Az.: 33-5680/4 (hilfsweise unter Auflagen) auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der parallel eingelegten Anfechtungsklage vom 18. Februar 2018 wiederherzustellen.

Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus: Durch die angeordnete sofortige Vollziehung würden vollendete Tatsachen geschaffen, insbesondere könne eine Wegnahme und ein Verkauf der betroffenen Tiere irreversible Folgen haben. Auffällig sei, dass die im Bescheid genannten letzten Kontrollen wieder in der kalten/feuchten Jahreszeit stattgefunden hätten. Selbstverständlich sei bei kalter/feuchter Witterung ein anderer Zustand des Untergrunds anzutreffen als in der warmen Jahreszeit. Die beschädigten und undichten Unterstände seien mittlerweile fast vollständig instand gesetzt. Aufgrund des lediglich eingeschränkten Kontroll- und Beobachtungszeitraums erschienen die Angaben zu vermeintlich negativen Folgen der vermeintlich unzulässigen Tierhaltung – jedenfalls bei Gesamtbetrachtung – zweifelhaft. Der Antragsteller habe keine Abschriften der in der Akte zu Hauf zu findenden Ergebnisprotokolle erhalten. Würde man dem Antragsteller die Protokolle, verbunden mit konkreten Hilfestellungen und zweifelsohne fachlich fundierten Vorschlägen zur Verfügung stellen, so wäre es ihm leichter möglich, die an ihn gestellten Anforderungen auch zur Zufriedenheit der Behörde zu erfüllen. Zur angeblich unzureichenden Haltungseinrichtung (Elektrozaun) sei hinzuzufügen, dass es vermehrt zu einer mutwillig, böswilligen Zerstörung des Elektrozauns gekommen und dies mehrfach bei der Polizei H. zur Anzeige gebracht worden sei. Das Interesse am Vollzug des gegenständlichen Bescheides trete aufgrund der damit eintretenden, für den Antragsteller negativen Folge hinter dem Interesse an einer ermessensfehlerfreien und verhältnismäßigen Abwägung der widerstreitenden Interessen zurück.

In der Klagebegründung vom 16. Februar 2018 im Verfahren W 8 K 18.205 führte der Antragsteller insbesondere noch weiter aus: Es bestehe sowohl künstlicher als auch natürlicher Witterungsschutz auf der Koppel. Heu werde im Regelfall in der Früh vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert. Wasser stehe den Pferden in mehreren Behältern zur Verfügung. Zur Verschlammung der Pferde sei anzumerken, dass es im Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 enorme Niederschlagsmengen zu verzeichnen gegeben habe. Der Antragsteller sei bereits mit Umzugsplanungen beschäftigt. Der besagte schadhafte Elektrozaun rühre bis auf wenige Ausnahmen aus mutwilliger Zerstörung. Es werde nicht bestritten, dass es in letzter Zeit zu gewissen Mängeln in der Haltungseinrichtung der Pferde gekommen sei. Es sei aber versucht worden, diese zeitnah abzustellen. Es sei versäumt worden, dem Antragsteller die notwendigen Kontrollprotokolle nach erfolgter Kontrolle zuzusenden. Eine fehlende Hufpflege könne dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden, da die Pferde im regelmäßigen Abstand einem Hufschmied vorgestellt würden. Die Kontrollen fänden alle in der schlechten Jahreszeit statt, um möglichst viele Mängel zu rügen. Anstatt einer gemeinsamen Ortsbegehung habe der Antragsgegner unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Pferde hätten zu keiner Zeit durch den Antragsteller herbeigeführte Schmerzen, Leiden oder Schäden gehabt.

Das Landratsamt Bad K. beantragte für den Antragsgegner:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung führte das Landratsamt Bad K. aus: Da der Antragsteller keine neuerlichen Gesichtspunkte vortrage, werde vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2018 verwiesen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf die gravierenden Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten worden sei. In den vorangegangenen Auflagenbescheiden vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017 sei dem Antragsteller auch klar angeordnet worden, welche konkreten Maßnahmen er zu treffen habe, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Diese Maßnahmen seien von ihm nie erfüllt bzw. nur teilweise erfüllt worden oder hätten nur kurzzeitig zur Verbesserung geführt. Eine nach Erlass des Bescheides durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der Polizeiinspektion H. und des Landratsamts Bad K. – Veterinäramt – habe keine Verbesserung der Pferdehaltung ergeben.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2018 brachte das Landratsamt Bad K. noch vor: Eigentümer des betreffenden Grundstücks in G. sei Herr K. Über ein Miet- oder Pachtverhältnis sei nichts bekannt. Nach aktuellem Kenntnisstand sei der Antragsteller alleiniger Eigentümer der Pferde. In einem Telefonat habe Frau K. sich dahingehend geäußert, dass sie mit der Pferdehaltung nichts zu tun habe. Die Pferde würden allein dem Antragsteller gehören; er sei auch Tierhalter. In den letzten Monaten sei immer nur der Antragsteller in Erscheinung getreten. Ein weiterer eventueller Eigentümer habe sich nicht geäußert. Die Stadt H. gehe jedenfalls von einer alleinigen Eigentümerstellung des Antragstellers aus. Die Veterinärassistentin des Veterinäramts habe am 1. und am 2. März 2018 eine erneute Vor-Ort-Kontrolle der Pferdehaltung durchgeführt. Diese beiden Vor-Ort-Kontrollen hätten ergeben, dass den Pferden kein Futter zur Verfügung gestanden habe. Die Veterinärassistentin habe daraufhin mit dem Antragsteller telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, die Pferde umgehend mit Futter zu versorgen. Der Antragsteller habe daraufhin angegeben, die Pferde erst heute (2.3.2018) nachmittag mit Futter zu versorgen. Es sei davon auszugehen, dass die Pferde seit 1. März 2018, 11:00 Uhr, kein Futter erhalten hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 18.205) und die beigezogenen Behördenakten (Akte Vollzug sowie Akte Veterinärgutachten) Bezug genommen.

II.

Der Sofortantrag ist bei verständiger Würdigung des vom Antragsteller offenbarten Begehrens unter Berücksichtigung seines Interesses gemäß § 88 VwGO i.V.m. § 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 bis 5 des Bescheides vom 6. Februar 2018 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nrn. 1 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Zwangsmittelandrohung in Nr. 5 des Bescheides ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im ausreichenden Maße schriftlich begründet. Maßgebend ist, dass der Antragsgegner mit seiner Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der in zeitlicher Hinsicht und bezüglich seiner Gefährdungseinschätzung besonderen Situation im Einzelfall für unverzichtbar hält. Der Antragsgegner hat zum Ausdruck gebracht, dass nur durch den Sofortvollzug der Maßnahmen verhindert werde, dass weiterhin Pferde tierschutzwidrig durch den Antragsteller gehalten würden. Die aufschiebende Wirkung der Klage hätte zur Folge, dass den Tieren weiterhin Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden, bis über die Hauptsache endgültig entschieden würde. Andernfalls müssten die Tiere unnötig noch länger leiden bzw. bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller erneut Pferde halte, welche dann ebenfalls nicht artgerecht untergebracht und versorgt würden. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellte Erwägung zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, Rechnung getragen. Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris).

Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Dass die Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. § 1 und 2 TierSchG) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 6. Februar 2018, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), zutreffend begründet.

Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung.

Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).

Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.

Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).

Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).

Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).

Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.

Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.

Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.

Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.

Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H. einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.

Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.

Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.

Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).

Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).

Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt Bad K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H. und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.

Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen.

Schließlich ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat zutreffend dargelegt, dass die Androhung von Zwangsgeld als milderes Mittel nicht in Betracht kommt (vgl. Art. 34 Satz 1 VwZVG). Im vorliegenden Fall würde die – voraussichtlich erfolglose – Androhung eine Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssen aber nach den vorstehenden Ausführungen sowie nach den amtstierärztlichen Feststellungen ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Antragstellers gebracht werden. Weiter muss ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Vorliegend ist Zwangsgeld nicht geeignet den Antragsteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu bewegen, weil er aller Voraussicht nach – wie in der Vergangenheit – nicht bezahlen wird und auch die Zahlungspflicht nicht gegen ihn vollstreckt werden kann (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 53).

Dem angedrohten unmittelbaren Zwang steht auch kein Vollstreckungshindernis entgegen. Denn wäre der Antragsteller als Halter etwa nicht zugleich Eigentümer der Pferde, stünde dem Eigentümer aus seinem Eigentum ein Recht an den Tieren zu, das die Zwangsmaßnahme rechtlich hindern könnte. Dieses rechtliche Hindernis müsste durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer – bzw. einem sonstigen Rechteinhaber, wie etwa bei einem Vermieter- oder Verpächterpfandrecht – überwunden werden (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346). Relevante Rechte Dritter, insbesondere Eigentumsrechte, sind indes weder substanziiert vorgebracht noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 2. März 2018 auf gerichtliche Anfrage ausdrücklich mitgeteilt, dass ihm über ein Miet- oder Pachtverhältnis nichts bekannt ist und dass nach seiner Erkenntnis der Antragsteller der Eigentümer der betroffenen Pferde ist. Falls gleichwohl wider Erwarten noch entsprechende Duldungsanordnungen wegen Eingriffe in Rechte Dritter nötig sein würden, könnte die Behörden diese erforderlichenfalls auch noch im weiteren Vollstreckungsverfahren erlassen (vgl. auch OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris).

Nach alledem sind die im streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Februar 2018 getroffenen Maßnahmen nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Abgesehen davon spricht auch eine reine Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Maßnahmen ist zur Herstellung tierschutzgemäßer Zustände im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ist es nicht verantwortbar, die Pferde dem Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft des Bescheids weiterhin zu überlassen. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der nicht zu verkennende Nachteil, den die getroffenen Anordnungen dem Antragsteller auferlegen, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 2 und 14 GG steht das Tierwohl, das ebenfalls durch das Grundgesetz geschützt ist (Art. 20a GG), entgegen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil es darum geht, eine sachgerechte Betreuung und Versorgung der Pferde entsprechend der tierschutzrechtlichen Vorgaben ab sofort sicherzustellen und die Tiere vor (weiteren) Schmerzen oder vermeidbaren Leiden und Schäden zu bewahren. Für das öffentliche Interesse an der sofortigen Wegnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere sprechen die eindeutigen amtsärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen. Zahlreiche mildere Maßnahmen und Ansprachen in der Vergangenheit haben keine nachhaltige Besserung bewirkt. Vielmehr gab und gibt es weiterhin gravierende tierschutzwidrige Mängel sowohl beim Witterungsschutz als auch bei der Versorgung mit Futter und Wasser sowie bei der Unterbringung auf morastigen und matschigen Grund ohne trockene witterungsgeschützte Liegefläche. Hinzu kommen die Mängel bei der Klauenpflege und der mangelhafte Elektrozaun. Durch diese nicht ausreichende Versorgung und Pflege sowie Unterbringung der Tiere werden nach Einschätzung des beamteten Tierarztes den Tieren Schmerzen, vermeidbare Leiden und/oder Schäden zugefügt. Die gebotene tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers fehlt. Gerade unter den gegenwärtigen Witterungsbedingungen ist es nicht verantwortbar dem Antragsteller die Tiere bis zur Bestandskraft des Bescheides weiterhin zu überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 9 AS 17.2499 – juris). Bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache würde der Antragsteller sein bisheriges tierschutzwidriges Verhalten aller Voraussicht nach fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden. Diese Annahme begründet sich auch in der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Antragstellers, der die Verantwortung immer wieder auf andere Personen oder auf äußere Umstände schiebt und dem es in den letzten drei Jahren nicht gelungen ist, eine tierschutzgerechte Haltung der Pferde zu gewährleisten. Wegen der gravierenden und lang anhaltenden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz prognostiziert die Behörde nach Überzeugung des Gerichts zu Recht, dass die bei den Kontrollen festgestellten schlechten Haltungsbedingungen weitere Leiden für die vom Antragsteller gehaltenen Pferde erwarten lassen. In Obhut von Menschen gehaltene Tiere sind aber auf deren ausreichende Pflege, Versorgung und Schutz angewiesen, die der Antragsteller offensichtlich nicht zuverlässig leisten kann und/oder will (vgl. OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs ist bei Anordnungen gegen den Tierhalter vom Auffangwert von 5.000,00 EUR auszugehen. Da der Antragsteller – soweit ersichtlich – die Tiere nicht beruflich und auch nicht gewerbsmäßig hält, geht das Gericht nicht davon aus, dass die streitgegenständliche Anordnung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt. Des Weiteren sieht das Gericht die im Bescheid vom 6. Februar 2018 getroffenen einzelnen Maßnahmen der Untersagung der Pferdehaltung, der Wegnahme der Tiere und der anderweitigen Unterbringung auf Kosten des Antragstellers als eine Einheit an (vgl. auch BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08, BVerwGE 131, 346), die sich nicht streitwerterhöhend auswirken. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war der volle Streitwert von 5.000,00 EUR im Sofortverfahren zu halbieren, so dass letztlich 2.500,00 EUR festzusetzen waren.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/8, der Beklagte 1/8 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen den Bescheid des Beklagten (vertreten durch das Landratsamt B. K.) vom 6. Februar 2018 betreffend die Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden sowie Abgabe und erforderlichenfalls Duldung der – unter Androhung unmittelbaren Zwangs verfügten – Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und des Verkaufs der Pferde und der notwendigen Erstversorgung.

I.

Der Kläger hielt drei Pferde ganzjährig in Freilandhaltung auf einem Flurstück mit der Bezeichnung „G …l“ in H … Im Zeitraum von Januar 2015 bis heute wurde die Tierhaltung durch das zuständige Veterinäramt ca. 40 Mal hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen Tierschutzvorgaben kontrolliert. Dabei wurden wiederholt verschiedene Mängel der Tierhaltung festgestellt. Moniert wurde insbesondere ein fehlender oder unzureichender Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet sei. Die Abdeckung des Unterstandes sei löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweicht oder wie letztlich festgestellt komplett verschlammt gewesen sei. Wiederholt sei amtstierärztlich festgestellt worden, dass die Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser mangelhaft und nicht artgerecht sei, so dass wiederholt ein reduzierter Ernährungszustand festgestellt und eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme durch die Tiere wiederholt nicht möglich gewesen sei. Der Aufenthaltsbereich der Pferde, der gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt worden sei, sei stark verschlammt und verkotet gewesen. Die Tränkeeinrichtungen seien oft umgestoßen worden und nicht frostsicher. Regelmäßig sei es zu wiederkehrenden und nicht dauerhaft abgestellten Mängeln in der Gestaltung und Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtung und Einzäunung gekommen. Der Elektrozaun sei an mehreren Stellen schadhaft, so dass die Tiere diesen mehrfach überwunden und teilweise in die Nähe von viel befahrenen Straßen vorgedrungen seien. Wiederholt seien Mängel bei der Pflege der Tiere, insbesondere der Hufpflege, festgestellt worden.

Am 12. Februar 2015 erging ein tierschutzrechtlicher Bußgeldbescheid. Am 9. März 2015 erließ der Beklagte einen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheid gegen den Kläger. Die angeordneten Maßnahmen wurden nicht befolgt, so dass die Zwangsgelder fällig wurden. Beitreibungsversuche blieben bislang erfolglos. Ein Halte- und Betreuungsverbot vom 20. März 2016 wurde wieder zurückgenommen.

Nach einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle erging aufgrund festgestellter Mängel bei der Tierhaltung am 25. Oktober 2017 ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid. Im Rahmen einer Nachkontrolle am 27. November 2017 stellte das Veterinäramt amtstierärztlich fest, dass der Kläger die Anordnung der Nrn. 1, 3 und 4 des Auflagenbescheides nicht erfüllt habe. Die im Bescheid vom 25. Februar 2017 angedrohten Zwangsgelder wurden fällig gestellt.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 untersagte der Beklagte dem Kläger das Halten und Betreuen von Pferden ab sofort (Nr. 1). Der Kläger wurde verpflichtet, seine Pferde bis zum 2. März 2018 nachweislich an einen anderen zuverlässigen Tierhalter abzugeben. Die Abgabe dürfe nur an Personen erfolgen, die mindestens drei Tage vor Abgabe dem Veterinäramt zu benennen seien und die gegenüber dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sicherstellen zu können (Nr. 2). Im Falle der Nichtbeachtung der Nr. 2 (Abgabe der Pferde) bis zum 2. März 2018, wurde der Kläger verpflichtet zu dulden, dass ihm die Pferde ab dem 5. März 2018 weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden. Hierbei anfallende Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 5.000,00 EUR sind vom Kläger zu tragen. Die Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt B. K. verrechnet und dem Kläger in Rechnung gestellt (Nr. 3). Der Kläger wurde weiter verpflichtet, alle notwendigen Erstversorgungen (Tierseuchen-, Tierschutzmaßnahmen und Kennzeichnungen der Pferde) an den weggenommenen Pferden zu dulden und die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 500,00 EUR zu tragen. Die gesamten Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt B. K. verrechnet und dem Kläger in Rechnung gestellt (Nr. 4). Für den Fall, dass der Kläger den Duldungspflichten in Nrn. 3 und 4 des Bescheides nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt, wurde dem Kläger die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 5). Der Sofortvollzug des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 6). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 360,00 EUR wurden dem Kläger auferlegt (Nr. 7 und Nr. 8).

In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnungen nach den Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheides sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Verfügung der Duldung der notwendigen Erstversorgung an den weggenommenen Tieren nach Nr. 3 beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Wer ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, müsse das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und dürfe die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt würden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Dazu müsse der Tierhalter über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Für die Beurteilung der Pferdehaltungen seien die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen, die in ihrer Funktion als Obergutachten Gesetzescharakter hätten und damit verbindliche Vorgaben enthielten.

Nach den Leitlinien benötigten die Pferde in Gruppenhaltung eine Mindestfläche pro Tier. Eine Unterschreitung der Mindestmaße könne insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten des Pferdes zu Störungen und letztlich Leiden führen. Pferde benötigten eine ausreichend große wärmegedämmte und weiche Liegefläche, die sauber gehalten werden müsse. Im vorliegenden Fall wiege besonders schwer, dass seit der erneuten Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert sei und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die vorgefundenen Mängel hätten bei den Tieren nach hiesiger Beurteilung zu länger andauernden erheblichen Leiden aufgrund von fehlender Möglichkeit des Auslebens artgemäßer Verhaltensweisen (fehlende Ruhemöglichkeit) bis hin zur gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt. Der fehlende Witterungsschutz (siehe Durchnässung des Fells und verstärkte Auskühlung) könne auch noch zu weiteren schwerwiegenden Gesundheitsstörungen und Leiden durch Frieren der Tiere führen. Mehrfach seien bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden worden. Im vorliegenden Fall sei Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten worden, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert habe (mangelnde Bemuskelung, eingefallene Kruppe, deutliche Rückenlinie). Hunger und Durst führten bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung sei als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleiste auch keinen Schutz des Futters vor nachteiliger Beeinflussung und Verunreinigungen und sei aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Zudem sei das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen keine der Art und den Bedürfnissen der Pferde entsprechende angemessene Ernährung. Hinzu komme, dass der parasitäre Druck erheblich erhöht werde und so eine Verwurmung der Pferde fördere. Die Pflege der Koppeln und das regelmäßige Abmisten seien Voraussetzung für eine Nutzung als Weidefläche und seien durch den Tierhalter im vorliegenden Fall erheblich vernachlässigt worden. Die vorgefundenen Mängel führten nach hiesiger Ansicht bei den betroffenen Tieren aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Auslebens von Normalverhalten (Fressverhalten, Bewegungsverhalten) zu erheblichen Leiden. Im vorliegenden Fall seien regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies könne aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Im vorliegenden Fall seien die aufgeführten Mängel durch den Tierhalter regelmäßig nicht abgestellt worden. Daraus sich ergebende Beeinträchtigungen und Leiden für die Tiere seien billigend in Kauf genommen worden bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden. Daher bestünden hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Tierhalters erhebliche Bedenken. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hätten, hätte der Tierhalter klar vor Augen haben müssen, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handele sich bei den gerügten Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG, die überwiegend noch immer nicht behoben seien. Die mehrfache Feststellung grundlegender Mängel in der Tierhaltung summiere sich nach Einschätzung des zuständigen Amtstierarztes zu einem erheblichen Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Die zusammengetragenen Fakten ließen den zuständigen Amtstierarzt zu dem Schluss gelangen, dass trotz immer wieder erreichter kurzfristiger Verbesserung nach Einflussnahme durch das hiesige Veterinäramt der Betreiber nicht die notwendige Zuverlässigkeit und Sachkunde für eine verantwortungsvolle, artgerechte Pferdehaltung besitze. Eine günstige Prognose für eine anhaltende Verbesserung der Pferdehaltung könne nicht gestellt werden.

Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Pferde sicherzustellen. Die festgesetzten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Eine Ermessensausübung für eine weniger belastende Entscheidung reduziere sich aufgrund der fortwährenden massiven Tierschutzverstöße und der Uneinsichtigkeit des Tierhalters auf Null. Das Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot sei das mildeste Mittel, um die Mängel nachhaltig zu beseitigen. Ein weiterer Auflagenbescheid sei nicht geeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Der Kläger habe wiederholt gegen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheide verstoßen. Festgesetzte Zwangsgelder seien bislang nicht bezahlt worden. Eine zeitweilige anderweitige Unterbringung der Pferde komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Eine günstige Prognose, wonach der Kläger in absehbarer Zeit eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet werde, könne nicht gestellt werden. Die Anordnung, wonach die Abgabe der Pferde nur an Personen erfolgen dürfe, welche dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung nach den Vorschriften des § 2 TierSchG sicherzustellen, sei notwendig, um eine artgerechte Unterbringung und Verpflegung der Pferde im Sinne des § 2 TierSchG zu erreichen. Die unter Nr. 4 angeordnete Maßnahme der Duldung von Erstversorgungen der Pferde sei ebenfalls geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung der Pferde für die Zukunft zu gewährleisten.

Die Ermächtigung zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs (Nr. 5 i.V.m. Nrn. 3 und 4 des Bescheides) ergebe sich aus Art. 29, 30, 34 und 36 VwZVG. Im vorliegenden Fall würde die Androhung eines Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssten aber ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Klägers verbracht werden und es müsse ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Die gesetzte Frist sei angemessen.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 21. Februar 2018, erhob der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid. Zur Klagebegründung führte der Kläger im Wesentlichen aus: Es bestehe sowohl künstlicher als auch natürlicher Witterungsschutz auf der Koppel. Heu werde im Regelfall in der Früh vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert. Wasser stehe den Pferden in mehreren Behältern zur Verfügung. Zur Verschlammung der Pferde sei anzumerken, dass es im Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 enorme Niederschlagsmengen zu verzeichnen gegeben habe. Der Kläger sei bereits mit Umzugsplanungen beschäftigt. Der besagte schadhafte Elektrozaun rühre bis auf wenige Ausnahmen aus mutwilliger Zerstörung. Es werde nicht bestritten, dass es in letzter Zeit zu gewissen Mängeln in der Haltungseinrichtung der Pferde gekommen sei. Es sei aber versucht worden, diese zeitnah abzustellen. Es sei versäumt worden, dem Kläger die notwendigen Kontrollprotokolle nach erfolgter Kontrolle zuzusenden. Eine fehlende Hufpflege könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, da die Pferde im regelmäßigen Abstand einem Hufschmied vorgestellt würden. Die Kontrollen fänden alle in der schlechten Jahreszeit statt, um möglichst viele Mängel zu rügen. Anstatt einer gemeinsamen Ortsbegehung habe der Beklagte unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Pferde hätten zu keiner Zeit durch den Kläger herbeigeführte Schmerzen, Leiden oder Schäden gehabt.

Ergänzend wird auf die Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Antragsbegründung vom 16. Februar 2018 im Sofortverfahren W 8 S 18.206 verwiesen.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2018 brachte der Kläger unter Vorlage eines Schreibens seiner Lebensgefährtin Frau K. an das Landratsamt B. K. und unter Beantragung betreffender Zeugeneinvernahmen vor, Frau K. sei Besitzerin von zwei der streitgegenständlichen Pferde und Herr K. sei Besitzer eines der Pferde.

2. Das Landratsamt B. K. führte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 zur Klageerwiderung aus: Da der Kläger keine neuerlichen Gesichtspunkte vortrage, werde vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2018 verwiesen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass der Kläger zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf die gravierenden Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten worden sei. In den vorangegangenen Auflagenbescheiden vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017 sei dem Kläger auch klar angeordnet worden, welche konkreten Maßnahmen er zu treffen habe, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Diese Maßnahmen seien von ihm nie erfüllt bzw. nur teilweise erfüllt worden oder hätten nur kurzzeitig zur Verbesserung geführt. Eine nach Erlass des Bescheides durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der Polizeiinspektion H … und des Landratsamts B. K. – Veterinäramt – habe keine Verbesserung der Pferdehaltung ergeben.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2018 brachte das Landratsamt B. K. (im Sofortverfahren W 8 S 18.206) noch vor: Eigentümer des betreffenden Grundstücks in G … sei Herr K. Über ein Miet- oder Pachtverhältnis sei nichts bekannt. Nach aktuellem Kenntnisstand sei der Kläger alleiniger Eigentümer der Pferde. In einem Telefonat habe Frau K. sich dahingehend geäußert, dass sie mit der Pferdehaltung nichts zu tun habe. Die Pferde würden allein dem Kläger gehören; er sei auch Tierhalter. In den letzten Monaten sei immer nur der Kläger in Erscheinung getreten. Ein weiterer eventueller Eigentümer habe sich nicht geäußert. Die Stadt H … gehe jedenfalls von einer alleinigen Eigentümerstellung des Klägers aus. Die Veterinärassistentin des Veterinäramts habe am 1. und am 2. März 2018 eine erneute Vor-Ort-Kontrolle der Pferdehaltung durchgeführt. Diese beiden Vor-Ort-Kontrollen hätten ergeben, dass den Pferden kein Futter zur Verfügung gestanden habe. Die Veterinärassistentin habe daraufhin mit dem Kläger telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, die Pferde umgehend mit Futter zu versorgen. Der Kläger habe daraufhin angegeben, die Pferde erst heute (2.3.2018) nachmittags mit Futter zu versorgen. Es sei davon auszugehen, dass die Pferde seit 1. März 2018, 11:00 Uhr, kein Futter erhalten hätten.

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 teilte das Landratsamt B. K. mit, dass die Pferde vom Veterinäramt inzwischen anderweitig untergebracht worden seien. Am 29. Mai 2018 werde gegen den Kläger vor dem Amtsgericht B. K. wegen Vergehens nach dem Tierschutzgesetz verhandelt.

Der betreffende Strafbefehl (Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 25,00 EUR) wurde nach Einspruchsrücknahme in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018 erklärte das Landratsamt B. K., dass das vom Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2018 vorgelegte Schreiben von Frau K. (zu ihrem Eigentum an zwei Pferden) beim Landratsamt nicht eingegangen sei, und verwies weiter auf seine Stellungnahme vom 2. März 2018.

3. Mit Beschluss vom 7. März 2018 lehnte das Gericht im Sofortverfahren den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab (VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris).

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 beantragte der Kläger,

die Nr. 1, Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen sind.

Die Beklagtenvertreter beantragten,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter, die Pferde seien an Dritte verkauft und übereignet worden. Der Kläger erklärte, er sei nicht Eigentümer der Pferde gewesen. Die Lebensgefährtin des Klägers, Frau K., wurde als Zeugin einvernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Sofortverfahrens W 8 S 18.206) und die beigezogenen Behördenakten (Akte Vollzug sowie Akte Veterinärgutachten) sowie zur beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Schweinfurt (…) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und nur zu einem geringen Teil betreffend die Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 – wie tenoriert – begründet; im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Abgesehen von der Nr. 5 war und ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Demgegenüber ist die Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, weil insoweit ein Vollstreckungshindernis wegen des Eigentums Dritter an den Pferden bestand.

Betreffend die Nr. 1, die Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Hs. 1 die statthafte Klageart, weil die betreffende Regelungen zu Lasten des Klägers noch Wirkung entfalten. Dies betrifft das Haltungsverbot, die jeweiligen Kostentragungsverpflichtungen sowie die Bescheidskosten.

Demgegenüber ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) die statthafte Klageart konkret betreffend Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides. Die Nr. 2 hat sich erledigt, da zwischenzeitlich eine Übereignung der Pferde an gutgläubige Dritte erfolgt ist. Nr. 3 Satz 1 hat sich erledigt, da die Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und Verkauf erfolgt sind und eine Rückgängigmachung nicht mehr möglich ist. Das Gleiche gilt betreffend die Erstversorgung gemäß Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 des Bescheides. Des Weiteren ist die Nr. 5 (Androhung unmittelbaren Zwangs) des Bescheides erledigt, da die Pferde vom Veterinäramt inzwischen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs weggenommen wurden und anderweitig untergebracht wurden.

Das berechtigte Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist gegeben, da ein öffentlichkeitswirksamer Grundrechtseingriff vorliegt, wie Zeitungsberichte zu dem Fall sowie auch das Interesse der Medien an dem Verfahren zeigen, so dass ein Rehabilitationsinteresse des Klägers zu bejahen ist.

Abgesehen von der Nr. 5 des Bescheides vom 6. Februar 2018 ist und war der Bescheid rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO). Dass die Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. § 1 und 2 Tierschutzgesetz) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Beklagte im Bescheid vom 6. Februar 2018, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet.

Des Weiteren nimmt das Gericht auf seinen Beschluss im Sofortverfahren vom 7. März 2018 (VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris) Bezug. Dort ist auf Seite 13 ff. ausgeführt:

„Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).

Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.

Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).

Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).

Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).

Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.

Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.

Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.

Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.

Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H … einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.

Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.

Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.

Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).

Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).

Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt B. K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H … und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.

Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen“.

Ergänzt und bestätigt wird die Rechtsauffassung des Gerichts durch die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, wie es sich aus der beigezogenen Akte der Staatsanwalt Schweinfurt R001 VRs 7 Js 1947/18 ergibt. Dort sind mit weiteren Lichtbildern unterlegt tierschutzwidrige Zustände in der Pferdehaltung des Klägers von 2015 bis 2018 im Einzelnen aufgelistet und dokumentiert. Aufgrund dieser Ermittlungen ist ein Strafbefehl mit Datum vom 10. April 2018 ergangen, der am 29. Mai 2018 nach Einspruchsrücknahme rechtskräftig wurde. Im Strafverfahren wurde eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen a 25,00 EUR, insgesamt 2.250,00 EUR festgesetzt, weil der Kläger drei Wirbeltieren länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt hat, strafbar als dreifache länger anhaltende Tiermisshandlung gemäß § 17 Nr. 2b TierSchG, § 52 StGB.

Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger zur tierschutzwidrigen Haltung der Pferde kein weiteres Vorbringen getätigt, sodass sich insoweit weitergehende Ausführungen in den Entscheidungsgründen erübrigen.

Demgegenüber war die Nr. 5 (Androhung mittelbaren Zwangs) im Bescheid vom 6. Februar 2018 zum Zeitpunkt der Zustellung an den Kläger am 7. Februar 2018 rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Zwar ist die Androhung unmittelbaren Zwangs grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedoch stand dem angedrohten unmittelbaren Zwang ein Vollstreckungshindernis entgegen. Denn ist der Halter nicht zugleich Eigentümer der Pferde, steht dem Eigentümer aus dem Eigentum ein Recht an den Tieren zu, das die Zwangsmaßnahmen rechtlich hindern kann. Dieses rechtliche Hindernis muss durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden (BVerwG U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346 – juris Rn. 25).

Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 hat ergeben, dass der Kläger nicht alleiniger Eigentümer der streitgegenständlichen Pferde war, sondern vielmehr der Vater seiner Lebensgefährtin Frau K. Eigentümer des Schimmels B … war und seine Lebensgefährtin Frau K. Eigentümerin bzw. Miteigentümerin der anderen beiden Tiere (namens U … und P … ) war.

Zwar zeigt sich nach der Aktenlage noch ein widersprüchliches Bild zu den Eigentumsverhältnissen. So geht das Landratsamt B. K. in seiner Anhörung vom 12. Februar 2015 sowie im Bescheid vom 9. März 2015 selbst davon aus, dass Eigentümer der Pferde die Lebensgefährtin des Klägers sei. Erst mit Schreiben vom 2. März 2018 nahm das Landratsamt Bezug auf ein Telefonat mit der Zeugin, wobei sie sich geäußert habe, mit der Pferdehaltung nichts mehr zu tun haben zu wollen und die Pferde dem Kläger alleine gehörten. Der Kläger selbst gab zunächst an, der Schimmel sei noch vom Vater der Zeugin gekauft und mittlerweile an sie verschenkt worden. Diese Aussage hielt er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht. Des Weiteren seien zwei Ponys von der Zeugin gekauft worden. Er sei weder Halter noch Besitzer. Das sei alles im familiären Rahmen gelaufen. Die Lebensgefährtin Frau K. gab im Vorfeld der mündlichen Verhandlung einerseits an, sie sei Eigentümerin von zwei Pferden; andererseits findet sich in einer polizeilichen Sachverhaltsermittlung vom 11. März 2018 die Aussage, sie habe sich mittlerweile davon distanziert, dass die Tiere ihr eigen seien.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 legte der Kläger nun einen Kaufvertrag des Vaters seiner Lebensgefährtin für das Pferd B … sowie einen Kaufvertrag für das Pferd U … von ihr selbst vor und äußerte, dass auch für das dritte Pferd ein Kaufvertrag vorliege. Seine Aussage bei der Polizei, dass der Vater der Zeugin sein Pferd geschenkt habe, stimme nicht, er habe es so gehört. Aber die Zeugin habe den Schimmel nicht geschenkt haben wollen.

Zu dem Vorgang mit der möglichen Schenkung des Vaters erklärte die als Zeugin vernommene Lebensgefährtin Frau K.: Ihr Vater habe „einen sitzen gehabt“. Er habe gesagt, entweder nehme sie den Schimmel und kümmere sich um ihn, oder er komme in die Wurst. Sie habe den Schimmel genommen. Er habe nach dem Brand sowieso bei ihr gestanden. Sie habe auch die laufenden Kosten übernommen. Vier Wochen später aber habe der Vater behauptet, es sei sein Pferd und er könne damit machen, was er wolle. Die beiden anderen Pferde hätten sie, die Lebensgefährtin, und der Kläger zusammen gekauft. Sie lebten zusammen. Das Pferd P … habe ihr der Kläger zum Geburtstag 2016 geschenkt. In der Folgezeit habe sich nur etwas in der Betreuung der Pferde geändert, auch aufgrund ihrer Krankheit. Sie hätten aber nicht untereinander abgesprochen, dass sei dein oder mein Pferd. Sie könne sich nicht mehr an den genauen Wortlaut des im Aktenvermerk des Landratsamtes vom 9. Januar 2018 festgehaltenen Telefonats erinnern. Sie habe nur gesagt, sie könne gesundheitlich die Tiere nicht mehr versorgen. Sie habe immer alles gesagt bzw. sie sei konkret nach dem Eigentum nicht gefragt worden. Es sei immer um den Halter gegangen.

Unter Gesamtbetrachtung aller Aussagen ist das Gericht davon überzeugt, dass zunächst der Vater der Zeugin den Schimmel B … in sein Eigentum erworben hat und des Weiteren im Jahr 2015/2016 die Zeugin das Pferd P … als Eigentümerin erworben hat, sowie allein oder zusammen mit dem Kläger das Pferd U … Auch wenn in der Folgezeit die Aussagen – wohl auch in der Kommunikation mit dem Landratsamt bzw. Veterinäramt – nicht eindeutig gewesen sind, fehlt dem Gericht jeglicher Anhaltspunkt, dass die Lebensgefährtin des Klägers, Frau K., sowie deren Vater bis zum Bescheidserlass jegliches Eigentum an den Pferden verloren hätten und der Kläger Alleineigentümer aller drei Pferde war. Möglicherweise ist in der Kommunikation zwischen dem Kläger bzw. seiner Lebensgefährtin Frau K. und dem Landratsamt bzw. Veterinäramt bei den Begrifflichkeiten von Betreuung, Haltung, Besitz und Eigentum nicht immer (juristisch) sauber differenziert worden. Das Gericht hat jedenfalls als Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel am fehlenden Alleineigentum des Klägers und am bestehenden Eigentum (teilweise Miteigentum) der Lebensgefährtin Frau K. bzw. ihres Vaters an den Pferden.

Infolgedessen bestand aus dem Eigentumsrecht der Lebensgefährtin bzw. ihres Vaters ein rechtliches Hindernis, welches – wie allgemein bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung – durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden muss, dass der Eigentümer die zwangsweise Fortnahme der Pferde bei dem Halter usw. zu dulden hat (so ausdrücklich BVerwG, U.v.7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346 – juris Rn. 25). Letzteres ist hier nicht erfolgt, so dass festzustellen war, dass der Bescheid insofern rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Quotelung entspricht den Anteilen des jeweiligen Obliegens bzw. Unterliegens. Denn ausgehend von einem Streitwert von insgesamt 5.000,00 EUR in der Hauptsache betrüge der Streitwert in einem selbständigem Vollstreckungsverfahren ein Viertel des Streitwertes der Hauptsache (vgl. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs). Bei der Androhung von Zwangsmitteln wie hier ist dieser Betrag nochmals zu halbieren, so dass 1/8 auf die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt. Insoweit hat der Kläger gewonnen. Im Übrigen ist der Kläger unterlegen, so dass er die Kosten zu 7/8 zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/8, der Beklagte 1/8 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen den Bescheid des Beklagten (vertreten durch das Landratsamt B. K.) vom 6. Februar 2018 betreffend die Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden sowie Abgabe und erforderlichenfalls Duldung der – unter Androhung unmittelbaren Zwangs verfügten – Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und des Verkaufs der Pferde und der notwendigen Erstversorgung.

I.

Der Kläger hielt drei Pferde ganzjährig in Freilandhaltung auf einem Flurstück mit der Bezeichnung „G …l“ in H … Im Zeitraum von Januar 2015 bis heute wurde die Tierhaltung durch das zuständige Veterinäramt ca. 40 Mal hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen Tierschutzvorgaben kontrolliert. Dabei wurden wiederholt verschiedene Mängel der Tierhaltung festgestellt. Moniert wurde insbesondere ein fehlender oder unzureichender Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet sei. Die Abdeckung des Unterstandes sei löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweicht oder wie letztlich festgestellt komplett verschlammt gewesen sei. Wiederholt sei amtstierärztlich festgestellt worden, dass die Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser mangelhaft und nicht artgerecht sei, so dass wiederholt ein reduzierter Ernährungszustand festgestellt und eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme durch die Tiere wiederholt nicht möglich gewesen sei. Der Aufenthaltsbereich der Pferde, der gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt worden sei, sei stark verschlammt und verkotet gewesen. Die Tränkeeinrichtungen seien oft umgestoßen worden und nicht frostsicher. Regelmäßig sei es zu wiederkehrenden und nicht dauerhaft abgestellten Mängeln in der Gestaltung und Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtung und Einzäunung gekommen. Der Elektrozaun sei an mehreren Stellen schadhaft, so dass die Tiere diesen mehrfach überwunden und teilweise in die Nähe von viel befahrenen Straßen vorgedrungen seien. Wiederholt seien Mängel bei der Pflege der Tiere, insbesondere der Hufpflege, festgestellt worden.

Am 12. Februar 2015 erging ein tierschutzrechtlicher Bußgeldbescheid. Am 9. März 2015 erließ der Beklagte einen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheid gegen den Kläger. Die angeordneten Maßnahmen wurden nicht befolgt, so dass die Zwangsgelder fällig wurden. Beitreibungsversuche blieben bislang erfolglos. Ein Halte- und Betreuungsverbot vom 20. März 2016 wurde wieder zurückgenommen.

Nach einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle erging aufgrund festgestellter Mängel bei der Tierhaltung am 25. Oktober 2017 ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid. Im Rahmen einer Nachkontrolle am 27. November 2017 stellte das Veterinäramt amtstierärztlich fest, dass der Kläger die Anordnung der Nrn. 1, 3 und 4 des Auflagenbescheides nicht erfüllt habe. Die im Bescheid vom 25. Februar 2017 angedrohten Zwangsgelder wurden fällig gestellt.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 untersagte der Beklagte dem Kläger das Halten und Betreuen von Pferden ab sofort (Nr. 1). Der Kläger wurde verpflichtet, seine Pferde bis zum 2. März 2018 nachweislich an einen anderen zuverlässigen Tierhalter abzugeben. Die Abgabe dürfe nur an Personen erfolgen, die mindestens drei Tage vor Abgabe dem Veterinäramt zu benennen seien und die gegenüber dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sicherstellen zu können (Nr. 2). Im Falle der Nichtbeachtung der Nr. 2 (Abgabe der Pferde) bis zum 2. März 2018, wurde der Kläger verpflichtet zu dulden, dass ihm die Pferde ab dem 5. März 2018 weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden. Hierbei anfallende Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 5.000,00 EUR sind vom Kläger zu tragen. Die Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt B. K. verrechnet und dem Kläger in Rechnung gestellt (Nr. 3). Der Kläger wurde weiter verpflichtet, alle notwendigen Erstversorgungen (Tierseuchen-, Tierschutzmaßnahmen und Kennzeichnungen der Pferde) an den weggenommenen Pferden zu dulden und die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 500,00 EUR zu tragen. Die gesamten Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt B. K. verrechnet und dem Kläger in Rechnung gestellt (Nr. 4). Für den Fall, dass der Kläger den Duldungspflichten in Nrn. 3 und 4 des Bescheides nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt, wurde dem Kläger die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 5). Der Sofortvollzug des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 6). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 360,00 EUR wurden dem Kläger auferlegt (Nr. 7 und Nr. 8).

In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnungen nach den Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheides sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Verfügung der Duldung der notwendigen Erstversorgung an den weggenommenen Tieren nach Nr. 3 beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Wer ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, müsse das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und dürfe die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt würden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Dazu müsse der Tierhalter über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Für die Beurteilung der Pferdehaltungen seien die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen, die in ihrer Funktion als Obergutachten Gesetzescharakter hätten und damit verbindliche Vorgaben enthielten.

Nach den Leitlinien benötigten die Pferde in Gruppenhaltung eine Mindestfläche pro Tier. Eine Unterschreitung der Mindestmaße könne insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten des Pferdes zu Störungen und letztlich Leiden führen. Pferde benötigten eine ausreichend große wärmegedämmte und weiche Liegefläche, die sauber gehalten werden müsse. Im vorliegenden Fall wiege besonders schwer, dass seit der erneuten Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert sei und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die vorgefundenen Mängel hätten bei den Tieren nach hiesiger Beurteilung zu länger andauernden erheblichen Leiden aufgrund von fehlender Möglichkeit des Auslebens artgemäßer Verhaltensweisen (fehlende Ruhemöglichkeit) bis hin zur gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt. Der fehlende Witterungsschutz (siehe Durchnässung des Fells und verstärkte Auskühlung) könne auch noch zu weiteren schwerwiegenden Gesundheitsstörungen und Leiden durch Frieren der Tiere führen. Mehrfach seien bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden worden. Im vorliegenden Fall sei Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten worden, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert habe (mangelnde Bemuskelung, eingefallene Kruppe, deutliche Rückenlinie). Hunger und Durst führten bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung sei als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleiste auch keinen Schutz des Futters vor nachteiliger Beeinflussung und Verunreinigungen und sei aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Zudem sei das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen keine der Art und den Bedürfnissen der Pferde entsprechende angemessene Ernährung. Hinzu komme, dass der parasitäre Druck erheblich erhöht werde und so eine Verwurmung der Pferde fördere. Die Pflege der Koppeln und das regelmäßige Abmisten seien Voraussetzung für eine Nutzung als Weidefläche und seien durch den Tierhalter im vorliegenden Fall erheblich vernachlässigt worden. Die vorgefundenen Mängel führten nach hiesiger Ansicht bei den betroffenen Tieren aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Auslebens von Normalverhalten (Fressverhalten, Bewegungsverhalten) zu erheblichen Leiden. Im vorliegenden Fall seien regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies könne aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Im vorliegenden Fall seien die aufgeführten Mängel durch den Tierhalter regelmäßig nicht abgestellt worden. Daraus sich ergebende Beeinträchtigungen und Leiden für die Tiere seien billigend in Kauf genommen worden bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden. Daher bestünden hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Tierhalters erhebliche Bedenken. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hätten, hätte der Tierhalter klar vor Augen haben müssen, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handele sich bei den gerügten Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG, die überwiegend noch immer nicht behoben seien. Die mehrfache Feststellung grundlegender Mängel in der Tierhaltung summiere sich nach Einschätzung des zuständigen Amtstierarztes zu einem erheblichen Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Die zusammengetragenen Fakten ließen den zuständigen Amtstierarzt zu dem Schluss gelangen, dass trotz immer wieder erreichter kurzfristiger Verbesserung nach Einflussnahme durch das hiesige Veterinäramt der Betreiber nicht die notwendige Zuverlässigkeit und Sachkunde für eine verantwortungsvolle, artgerechte Pferdehaltung besitze. Eine günstige Prognose für eine anhaltende Verbesserung der Pferdehaltung könne nicht gestellt werden.

Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Pferde sicherzustellen. Die festgesetzten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Eine Ermessensausübung für eine weniger belastende Entscheidung reduziere sich aufgrund der fortwährenden massiven Tierschutzverstöße und der Uneinsichtigkeit des Tierhalters auf Null. Das Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot sei das mildeste Mittel, um die Mängel nachhaltig zu beseitigen. Ein weiterer Auflagenbescheid sei nicht geeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Der Kläger habe wiederholt gegen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheide verstoßen. Festgesetzte Zwangsgelder seien bislang nicht bezahlt worden. Eine zeitweilige anderweitige Unterbringung der Pferde komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Eine günstige Prognose, wonach der Kläger in absehbarer Zeit eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet werde, könne nicht gestellt werden. Die Anordnung, wonach die Abgabe der Pferde nur an Personen erfolgen dürfe, welche dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung nach den Vorschriften des § 2 TierSchG sicherzustellen, sei notwendig, um eine artgerechte Unterbringung und Verpflegung der Pferde im Sinne des § 2 TierSchG zu erreichen. Die unter Nr. 4 angeordnete Maßnahme der Duldung von Erstversorgungen der Pferde sei ebenfalls geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung der Pferde für die Zukunft zu gewährleisten.

Die Ermächtigung zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs (Nr. 5 i.V.m. Nrn. 3 und 4 des Bescheides) ergebe sich aus Art. 29, 30, 34 und 36 VwZVG. Im vorliegenden Fall würde die Androhung eines Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssten aber ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Klägers verbracht werden und es müsse ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Die gesetzte Frist sei angemessen.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 21. Februar 2018, erhob der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid. Zur Klagebegründung führte der Kläger im Wesentlichen aus: Es bestehe sowohl künstlicher als auch natürlicher Witterungsschutz auf der Koppel. Heu werde im Regelfall in der Früh vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert. Wasser stehe den Pferden in mehreren Behältern zur Verfügung. Zur Verschlammung der Pferde sei anzumerken, dass es im Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 enorme Niederschlagsmengen zu verzeichnen gegeben habe. Der Kläger sei bereits mit Umzugsplanungen beschäftigt. Der besagte schadhafte Elektrozaun rühre bis auf wenige Ausnahmen aus mutwilliger Zerstörung. Es werde nicht bestritten, dass es in letzter Zeit zu gewissen Mängeln in der Haltungseinrichtung der Pferde gekommen sei. Es sei aber versucht worden, diese zeitnah abzustellen. Es sei versäumt worden, dem Kläger die notwendigen Kontrollprotokolle nach erfolgter Kontrolle zuzusenden. Eine fehlende Hufpflege könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, da die Pferde im regelmäßigen Abstand einem Hufschmied vorgestellt würden. Die Kontrollen fänden alle in der schlechten Jahreszeit statt, um möglichst viele Mängel zu rügen. Anstatt einer gemeinsamen Ortsbegehung habe der Beklagte unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Pferde hätten zu keiner Zeit durch den Kläger herbeigeführte Schmerzen, Leiden oder Schäden gehabt.

Ergänzend wird auf die Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Antragsbegründung vom 16. Februar 2018 im Sofortverfahren W 8 S 18.206 verwiesen.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2018 brachte der Kläger unter Vorlage eines Schreibens seiner Lebensgefährtin Frau K. an das Landratsamt B. K. und unter Beantragung betreffender Zeugeneinvernahmen vor, Frau K. sei Besitzerin von zwei der streitgegenständlichen Pferde und Herr K. sei Besitzer eines der Pferde.

2. Das Landratsamt B. K. führte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 zur Klageerwiderung aus: Da der Kläger keine neuerlichen Gesichtspunkte vortrage, werde vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2018 verwiesen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass der Kläger zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf die gravierenden Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten worden sei. In den vorangegangenen Auflagenbescheiden vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017 sei dem Kläger auch klar angeordnet worden, welche konkreten Maßnahmen er zu treffen habe, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Diese Maßnahmen seien von ihm nie erfüllt bzw. nur teilweise erfüllt worden oder hätten nur kurzzeitig zur Verbesserung geführt. Eine nach Erlass des Bescheides durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der Polizeiinspektion H … und des Landratsamts B. K. – Veterinäramt – habe keine Verbesserung der Pferdehaltung ergeben.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2018 brachte das Landratsamt B. K. (im Sofortverfahren W 8 S 18.206) noch vor: Eigentümer des betreffenden Grundstücks in G … sei Herr K. Über ein Miet- oder Pachtverhältnis sei nichts bekannt. Nach aktuellem Kenntnisstand sei der Kläger alleiniger Eigentümer der Pferde. In einem Telefonat habe Frau K. sich dahingehend geäußert, dass sie mit der Pferdehaltung nichts zu tun habe. Die Pferde würden allein dem Kläger gehören; er sei auch Tierhalter. In den letzten Monaten sei immer nur der Kläger in Erscheinung getreten. Ein weiterer eventueller Eigentümer habe sich nicht geäußert. Die Stadt H … gehe jedenfalls von einer alleinigen Eigentümerstellung des Klägers aus. Die Veterinärassistentin des Veterinäramts habe am 1. und am 2. März 2018 eine erneute Vor-Ort-Kontrolle der Pferdehaltung durchgeführt. Diese beiden Vor-Ort-Kontrollen hätten ergeben, dass den Pferden kein Futter zur Verfügung gestanden habe. Die Veterinärassistentin habe daraufhin mit dem Kläger telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, die Pferde umgehend mit Futter zu versorgen. Der Kläger habe daraufhin angegeben, die Pferde erst heute (2.3.2018) nachmittags mit Futter zu versorgen. Es sei davon auszugehen, dass die Pferde seit 1. März 2018, 11:00 Uhr, kein Futter erhalten hätten.

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 teilte das Landratsamt B. K. mit, dass die Pferde vom Veterinäramt inzwischen anderweitig untergebracht worden seien. Am 29. Mai 2018 werde gegen den Kläger vor dem Amtsgericht B. K. wegen Vergehens nach dem Tierschutzgesetz verhandelt.

Der betreffende Strafbefehl (Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 25,00 EUR) wurde nach Einspruchsrücknahme in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018 erklärte das Landratsamt B. K., dass das vom Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2018 vorgelegte Schreiben von Frau K. (zu ihrem Eigentum an zwei Pferden) beim Landratsamt nicht eingegangen sei, und verwies weiter auf seine Stellungnahme vom 2. März 2018.

3. Mit Beschluss vom 7. März 2018 lehnte das Gericht im Sofortverfahren den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab (VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris).

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 beantragte der Kläger,

die Nr. 1, Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen sind.

Die Beklagtenvertreter beantragten,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter, die Pferde seien an Dritte verkauft und übereignet worden. Der Kläger erklärte, er sei nicht Eigentümer der Pferde gewesen. Die Lebensgefährtin des Klägers, Frau K., wurde als Zeugin einvernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Sofortverfahrens W 8 S 18.206) und die beigezogenen Behördenakten (Akte Vollzug sowie Akte Veterinärgutachten) sowie zur beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Schweinfurt (…) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und nur zu einem geringen Teil betreffend die Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 – wie tenoriert – begründet; im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Abgesehen von der Nr. 5 war und ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Demgegenüber ist die Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, weil insoweit ein Vollstreckungshindernis wegen des Eigentums Dritter an den Pferden bestand.

Betreffend die Nr. 1, die Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Hs. 1 die statthafte Klageart, weil die betreffende Regelungen zu Lasten des Klägers noch Wirkung entfalten. Dies betrifft das Haltungsverbot, die jeweiligen Kostentragungsverpflichtungen sowie die Bescheidskosten.

Demgegenüber ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) die statthafte Klageart konkret betreffend Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides. Die Nr. 2 hat sich erledigt, da zwischenzeitlich eine Übereignung der Pferde an gutgläubige Dritte erfolgt ist. Nr. 3 Satz 1 hat sich erledigt, da die Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und Verkauf erfolgt sind und eine Rückgängigmachung nicht mehr möglich ist. Das Gleiche gilt betreffend die Erstversorgung gemäß Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 des Bescheides. Des Weiteren ist die Nr. 5 (Androhung unmittelbaren Zwangs) des Bescheides erledigt, da die Pferde vom Veterinäramt inzwischen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs weggenommen wurden und anderweitig untergebracht wurden.

Das berechtigte Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist gegeben, da ein öffentlichkeitswirksamer Grundrechtseingriff vorliegt, wie Zeitungsberichte zu dem Fall sowie auch das Interesse der Medien an dem Verfahren zeigen, so dass ein Rehabilitationsinteresse des Klägers zu bejahen ist.

Abgesehen von der Nr. 5 des Bescheides vom 6. Februar 2018 ist und war der Bescheid rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO). Dass die Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. § 1 und 2 Tierschutzgesetz) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Beklagte im Bescheid vom 6. Februar 2018, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet.

Des Weiteren nimmt das Gericht auf seinen Beschluss im Sofortverfahren vom 7. März 2018 (VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris) Bezug. Dort ist auf Seite 13 ff. ausgeführt:

„Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).

Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.

Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).

Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).

Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).

Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.

Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.

Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.

Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.

Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H … einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.

Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.

Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.

Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).

Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).

Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt B. K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H … und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.

Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen“.

Ergänzt und bestätigt wird die Rechtsauffassung des Gerichts durch die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, wie es sich aus der beigezogenen Akte der Staatsanwalt Schweinfurt R001 VRs 7 Js 1947/18 ergibt. Dort sind mit weiteren Lichtbildern unterlegt tierschutzwidrige Zustände in der Pferdehaltung des Klägers von 2015 bis 2018 im Einzelnen aufgelistet und dokumentiert. Aufgrund dieser Ermittlungen ist ein Strafbefehl mit Datum vom 10. April 2018 ergangen, der am 29. Mai 2018 nach Einspruchsrücknahme rechtskräftig wurde. Im Strafverfahren wurde eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen a 25,00 EUR, insgesamt 2.250,00 EUR festgesetzt, weil der Kläger drei Wirbeltieren länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt hat, strafbar als dreifache länger anhaltende Tiermisshandlung gemäß § 17 Nr. 2b TierSchG, § 52 StGB.

Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger zur tierschutzwidrigen Haltung der Pferde kein weiteres Vorbringen getätigt, sodass sich insoweit weitergehende Ausführungen in den Entscheidungsgründen erübrigen.

Demgegenüber war die Nr. 5 (Androhung mittelbaren Zwangs) im Bescheid vom 6. Februar 2018 zum Zeitpunkt der Zustellung an den Kläger am 7. Februar 2018 rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Zwar ist die Androhung unmittelbaren Zwangs grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedoch stand dem angedrohten unmittelbaren Zwang ein Vollstreckungshindernis entgegen. Denn ist der Halter nicht zugleich Eigentümer der Pferde, steht dem Eigentümer aus dem Eigentum ein Recht an den Tieren zu, das die Zwangsmaßnahmen rechtlich hindern kann. Dieses rechtliche Hindernis muss durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden (BVerwG U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346 – juris Rn. 25).

Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 hat ergeben, dass der Kläger nicht alleiniger Eigentümer der streitgegenständlichen Pferde war, sondern vielmehr der Vater seiner Lebensgefährtin Frau K. Eigentümer des Schimmels B … war und seine Lebensgefährtin Frau K. Eigentümerin bzw. Miteigentümerin der anderen beiden Tiere (namens U … und P … ) war.

Zwar zeigt sich nach der Aktenlage noch ein widersprüchliches Bild zu den Eigentumsverhältnissen. So geht das Landratsamt B. K. in seiner Anhörung vom 12. Februar 2015 sowie im Bescheid vom 9. März 2015 selbst davon aus, dass Eigentümer der Pferde die Lebensgefährtin des Klägers sei. Erst mit Schreiben vom 2. März 2018 nahm das Landratsamt Bezug auf ein Telefonat mit der Zeugin, wobei sie sich geäußert habe, mit der Pferdehaltung nichts mehr zu tun haben zu wollen und die Pferde dem Kläger alleine gehörten. Der Kläger selbst gab zunächst an, der Schimmel sei noch vom Vater der Zeugin gekauft und mittlerweile an sie verschenkt worden. Diese Aussage hielt er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht. Des Weiteren seien zwei Ponys von der Zeugin gekauft worden. Er sei weder Halter noch Besitzer. Das sei alles im familiären Rahmen gelaufen. Die Lebensgefährtin Frau K. gab im Vorfeld der mündlichen Verhandlung einerseits an, sie sei Eigentümerin von zwei Pferden; andererseits findet sich in einer polizeilichen Sachverhaltsermittlung vom 11. März 2018 die Aussage, sie habe sich mittlerweile davon distanziert, dass die Tiere ihr eigen seien.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 legte der Kläger nun einen Kaufvertrag des Vaters seiner Lebensgefährtin für das Pferd B … sowie einen Kaufvertrag für das Pferd U … von ihr selbst vor und äußerte, dass auch für das dritte Pferd ein Kaufvertrag vorliege. Seine Aussage bei der Polizei, dass der Vater der Zeugin sein Pferd geschenkt habe, stimme nicht, er habe es so gehört. Aber die Zeugin habe den Schimmel nicht geschenkt haben wollen.

Zu dem Vorgang mit der möglichen Schenkung des Vaters erklärte die als Zeugin vernommene Lebensgefährtin Frau K.: Ihr Vater habe „einen sitzen gehabt“. Er habe gesagt, entweder nehme sie den Schimmel und kümmere sich um ihn, oder er komme in die Wurst. Sie habe den Schimmel genommen. Er habe nach dem Brand sowieso bei ihr gestanden. Sie habe auch die laufenden Kosten übernommen. Vier Wochen später aber habe der Vater behauptet, es sei sein Pferd und er könne damit machen, was er wolle. Die beiden anderen Pferde hätten sie, die Lebensgefährtin, und der Kläger zusammen gekauft. Sie lebten zusammen. Das Pferd P … habe ihr der Kläger zum Geburtstag 2016 geschenkt. In der Folgezeit habe sich nur etwas in der Betreuung der Pferde geändert, auch aufgrund ihrer Krankheit. Sie hätten aber nicht untereinander abgesprochen, dass sei dein oder mein Pferd. Sie könne sich nicht mehr an den genauen Wortlaut des im Aktenvermerk des Landratsamtes vom 9. Januar 2018 festgehaltenen Telefonats erinnern. Sie habe nur gesagt, sie könne gesundheitlich die Tiere nicht mehr versorgen. Sie habe immer alles gesagt bzw. sie sei konkret nach dem Eigentum nicht gefragt worden. Es sei immer um den Halter gegangen.

Unter Gesamtbetrachtung aller Aussagen ist das Gericht davon überzeugt, dass zunächst der Vater der Zeugin den Schimmel B … in sein Eigentum erworben hat und des Weiteren im Jahr 2015/2016 die Zeugin das Pferd P … als Eigentümerin erworben hat, sowie allein oder zusammen mit dem Kläger das Pferd U … Auch wenn in der Folgezeit die Aussagen – wohl auch in der Kommunikation mit dem Landratsamt bzw. Veterinäramt – nicht eindeutig gewesen sind, fehlt dem Gericht jeglicher Anhaltspunkt, dass die Lebensgefährtin des Klägers, Frau K., sowie deren Vater bis zum Bescheidserlass jegliches Eigentum an den Pferden verloren hätten und der Kläger Alleineigentümer aller drei Pferde war. Möglicherweise ist in der Kommunikation zwischen dem Kläger bzw. seiner Lebensgefährtin Frau K. und dem Landratsamt bzw. Veterinäramt bei den Begrifflichkeiten von Betreuung, Haltung, Besitz und Eigentum nicht immer (juristisch) sauber differenziert worden. Das Gericht hat jedenfalls als Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel am fehlenden Alleineigentum des Klägers und am bestehenden Eigentum (teilweise Miteigentum) der Lebensgefährtin Frau K. bzw. ihres Vaters an den Pferden.

Infolgedessen bestand aus dem Eigentumsrecht der Lebensgefährtin bzw. ihres Vaters ein rechtliches Hindernis, welches – wie allgemein bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung – durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden muss, dass der Eigentümer die zwangsweise Fortnahme der Pferde bei dem Halter usw. zu dulden hat (so ausdrücklich BVerwG, U.v.7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346 – juris Rn. 25). Letzteres ist hier nicht erfolgt, so dass festzustellen war, dass der Bescheid insofern rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Quotelung entspricht den Anteilen des jeweiligen Obliegens bzw. Unterliegens. Denn ausgehend von einem Streitwert von insgesamt 5.000,00 EUR in der Hauptsache betrüge der Streitwert in einem selbständigem Vollstreckungsverfahren ein Viertel des Streitwertes der Hauptsache (vgl. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs). Bei der Androhung von Zwangsmitteln wie hier ist dieser Betrag nochmals zu halbieren, so dass 1/8 auf die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt. Insoweit hat der Kläger gewonnen. Im Übrigen ist der Kläger unterlegen, so dass er die Kosten zu 7/8 zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass sich der Antrag hinsichtlich der zwei verstorbenen Wellensittiche im Hinblick auf die Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 erledigt hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Fortnahme von Wellensittichen und die Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin für diese Wellensittiche.

2

Infolge einer anonymen Anzeige vom 27.02.2012 beabsichtigte die Antragsgegnerin, die Tierhaltung des Antragstellers zu kontrollieren.

3

Ausweislich der Anzeige halte der Antragsteller 25 Wellensittiche in einem Käfig, welcher hierfür viel zu klein sei. Die Gruppe von Wellensittichen bestehe nur aus Inzucht und sei krank. Der Anzeigende habe selbst einmal einen der Vögel zu einem Tierarzt gebracht. Der Schnabel und die Krallen des Vogels seien viel zu lang gewesen. Nach den Aussagen des behandelnden Tierarztes habe sich der Vogel nicht in einem guten Allgemeinzustand befunden (unterernährt, Inzucht, gebrochener Flügel). Auch sei die Wohnung des Antragstellers nicht hygienisch rein.

4

Am 28.02. und 02.03.2012 wurde niemand bei der Adresse des Antragstellers angetroffen. Am 06.03.2012 verweigerte der Antragsteller den Zutritt zu seiner Wohnung mit der Begründung, dass er keine Zeit habe. Am 07.03 und 09.03.2012 wurde erneut niemand angetroffen. Mit Schreiben vom 09.03.2012 wurde der Antragsteller mit Verweis auf § 16 TierSchG aufgefordert, seinen Tierbestand bis spätestens zum 20.03.2012 bei der Antragsgegnerin vorzuführen oder eine Besichtigung seiner Wohnung zuzulassen.

5

Am 16.03.2012 wurde die Tierhaltung des Antragstellers durch die Amtstierärztin der Antragsgegnerin kontrolliert. Hierbei stellte sie Folgendes fest (vgl. Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs):

6

„Wohnung ist vollgestopft mit Sachen, sehr schmutzige, ungepflegte Wohnung, stinkt u.a. nach Katzenexkrementen, Unrat. 3 Katzen, Zubehör vorhanden, 2 Katzentoiletten, eine davon auf dem Küchentisch, Futter und Wasser daneben, eine der Katzen stammt aus dem Tierheim, Kletterbäume vorhanden, nur 1 Katze gesehen, die anderen halten sich versteckt

7

Im Wohnzimmer ca. 16 Wellensittiche in einem Käfig von 0,60 m x 0,40 m x 1 m, 1 weißer Wellensittich kann nicht stehen, grätscht, wird von Herrn T. seit 2 Jahren gehalten. Einige Nistkästen im Käfig. Etliche unberingte WS. Herr A. sieht nicht ein, warum er nicht für sich selbst züchten darf bzw. „gelegentlich“ einen abgeben darf

8

Wenn die Voliere in seinem Kleingarten (...) mardersicher ist, sollen die Vögel wieder dorthin zurück. Hat wenig Geld.

9

Angeordnet, aus dem Tierheim einen zweiten Großkäfig zu besorgen und die Vögel aufzuteilen. Zucht einstellen.“

10

Nach einer weiteren anonymen Anzeige am 25.04.2013 versuchte die Antragsgegnerin die Tierhaltung am 11.06.2013 unangemeldet zu kontrollieren. Nach mehrfachem Klingeln habe niemand geöffnet. In der ersten Etage habe das Fenster auf kipp gestanden, es sei deutlich eine Kolonie von Vögeln zu hören gewesen. Nachfolgend wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 04.07.2013 mit Verweis auf § 16 TierSchG aufgefordert, seinen gesamten Tierbestand mitsamt Unterbringung spätestens bis zum 18.07.2013 bei der Antragsgegnerin vorzuführen oder eine Besichtigung des Tierbestandes an dem derzeitigen Haltungsort zuzulassen.

11

Anlässlich einer Kontrolle am 23.07.2013 stellte die Antragsgegnerin insbesondere zur Haltung der Wellensittiche bei dem Antragsteller Folgendes fest (vgl. Bl. 15 des Verwaltungsvorgangs): Die gesamte Wohnung habe sich einem chaotischen, dreckigen, stickigen, und vermüllten Zustand befunden. Es habe in der Wohnung, in der drei Katzen gehalten werden, stark nach Katzenurin gerochen. Der Antragsteller halte zusätzlich fünf Wellensittiche in der Wohnung. Der genutzte Käfig sei hierfür jedoch viel zu klein und würde nur für zwei Tiere ausreichen. Der Käfig sei mit Ästen verbaut und höchstgradig verdreckt gewesen. Der Käfig sei die letzten zehn Tage nicht gereinigt worden. Die Futter- und Trinkvorrichtungen seien vollständig vollgekotet gewesen. Die Wellensittiche würden nur sehr wenig oder gar keinen Freiflug erhalten.

12

In einer Kleingartenanlage halte der Antragsteller über 30 Wellensittiche in einer hierfür ungeeigneten Voliere. Die um die Ecke gebaute Voliere sei schattig, für den Antragsteller nur schlecht begehbar und könne daher nicht vollständig (hygienisch) gereinigt werden. Die Voliere habe sich in einem sehr dreckigen Zustand befunden und bestünde aus schlecht zu reinigendem Material. Die Futterschalen seien bis oben hin mit Spelzen bedeckt gewesen. Frischfutter sei für die Tiere nicht erreichbar gewesen. Das Wasser sei dreckig gewesen und habe sich in unpassenden Gefäßen befunden. In einem Gefäß habe es auch geschimmelt. Viele Tiere hätten sich in einem sehr schlechten und zwei in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden. Viele Vögel hätten zu lange Krallen und Schnäbel gehabt. Bei einem Vogel sei getrockneter Futterbrei am Schnabel festgestellt worden (Hinweis auf Regurgitieren/Erbrechen). Vielen Tieren hätten Federn gefehlt oder hätten gerupft ausgesehen. Teilweise hätten auch Schwungfedern komplett gefehlt. In der Voliere hätten sich drei Brutkisten, eine mit fünf Eiern, befunden. Alle Brutkisten seinen in einem sehr schlechtem hygienischen Zustand gewesen.

13

Der Antragsteller könne aufgrund der Entfernung von der Kleingartenanlage zu seiner Wohnung und nach dessen Schilderung seiner Tagesabläufe die Tiere nur ungenügend versorgen. Hinsichtlich der Tierhaltung sei er uneinsichtig gewesen.

14

Die Antragsgegnerin hat die nach ihrer Einschätzung 16 kritischsten Wellensittiche fortgenommen und ins Tierheim verbracht. Circa 20 Tiere sind bei dem Antragsteller verblieben. Diesem wurde aufgegeben, den Käfig in der Wohnung bis zum nächsten Kotrolltermin am 30.07.2013 zu reinigen und die Zahl der Wellensittiche dort auf zwei zu reduzieren. Die Voliere im Kleingarten müsse ebenfalls bis zum 30.07.2013 gereinigt werden und die Tiere müssten mit entsprechend versorgt werden. Es müssten auch artgerechte Wasser- und Futtervorrichtungen angeschafft werden.

15

Mit Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 ordnete die Antragsgegnerin gem. § 16a Nr. 2 TierSchG die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der bereits am 23.07.2013 fortgenommenen 16 Wellensittiche aus dem Bestand des Antragstellers an. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller eine Frist bis zum 09.08.2013 gesetzt, der Antragsgegnerin eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere im Sinne des § 2 TierSchG nachzuweisen. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall des erfolglosen Fristablaufs die Vögel unverzüglich veräußert würden. Für die bei dem Antragsteller verbliebenen Wellensittiche ordnete die Antragsgegnerin Folgendes an:

16

1. Unter der Voraussetzung, dass die in der Wohnung gehaltenen Wellensittiche keinen täglichen und den ganzen Tag währenden Freiflug erhalten, ist den Tieren eine Voliere mit einer Grundfläche von mindestens 2 m2 und einem freien Flugraum von mindestens 2 m3 zur Verfügung zu stellen. In einer solchen Voliere können bis zu 3 Paare gehalten werden.

17

Erhalten die Vögel täglich mindestens 1-stündigen Freiflug muss die Volieren-größe für 1-3 Paare eine Grundfläche von mindestens 150 cm x 60 c, und deine Höhe von 100 cm aufweisen. Für bis zu zwei zusätzliche Paare ist die Grundfläche um 50% zu vergrößern.

18

2. Die Gartenvoliere ist so zu gestalten, dass mindestens 2 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen. Auf dieser Fläche dürfen bis zu 3 Paare Wellensittiche gehalten werden. Für weitere Paare ist die Voliere jeweils für 2 Paare um je 1 m2 Grundfläche zu erweitern. Die überzähligen Vögel sind abzugeben.

19

3. Die Behausungen der Vögel in Wohnung und Garten sind 1-mal wöchentlich gründlich zu reinigen.

20

4. Den Vögeln sind geeignete Gefäße mit sauberem Trinkwasser in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Sie sind so auszuwählen und aufzustellen, dass das Wasser möglichst wenig verschmutzt wird.

21

5. Futter- und Wasserbehälter sind täglich gründlich zu säubern.

22

6. Den Vögeln ist eine Bademöglichkeit zur Verfügung zu stellen.

23

7. Inzucht ist bei Ihren Vögeln unbedingt zu verhindern

24

Die Punkte 1 und 2 seien unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 09.08.2013, die Punkte 3 bis 7 sofort erfüllen. Die Antragsgegnerin ordnete ferner die sofortige Vollziehung der Verfügung an.

25

Zur Begründung der Ordnungsverfügung trägt die Antragsgegnerin vor, dass bei der terminlich angekündigten Kontrolle festgestellt worden sei, dass die Wellensittiche unter völlig unhygienischen Verhältnissen gehalten würden. Der in der Wohnung befindliche Käfig sowie die darin befindlichen Gegenstände einschließlich der Futter- und Wassernäpfe seien hochgradig mit Kot verschmutzt gewesen. Der ganze Käfig sei mit einer dicken Staubschicht überzogen gewesen. Die Vögel hätten in dem Käfig mit den Maßen 60 cm Breite, 40 cm Tiefe und 100 cm Höhe keine Möglichkeit gehabt, zu fliegen. Es habe auch keine Anzeichen dafür gegeben, dass die Tiere Freiflug erhalten würden. Die Voliere im Garten mit einer Grundfläche von 1,35 m2, in dem der Antragsteller 36 Wellensittiche gehalten habe, sei ebenfalls stark verschmutzt gewesen. Im Weiteren werden die bereits ausgeführten Feststellungen wiederholt. Angesichts dieser Feststellungen sei eine tiergerechte Haltung durch den Antragsteller nicht gewährleistet. Dieser habe sich uneinsichtig gezeigt und auch nicht in Aussicht gestellt, die kranken Vögel sofort tierärztlich behandeln zu lassen. Die Antragsgegnerin habe unter Beachtung des ihr eingeräumten Ermessens die am stärksten gesundheitlich beeinträchtigt erscheinenden Wellensittiche fortgenommen und im Tierheim pfleglich untergebracht. Ziel der Maßnahmen sei der Schutz des Lebens, des Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere. Der Antragsteller habe die Mindestanforderungen für eine artgemäße Wellensittichhaltung gem. § 2 TierSchG nicht eingehalten. Diese würden sich insbesondere aus dem Merkblatt der „Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V.“ (TVT) ergeben.

26

Nach einer weiteren Kontrolle durch die Amtstierärztin am 02.08.2013 ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13.08.2013 - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Veräußerung der am 23.07.2013 pfleglich untergebrachten Wellensittiche im Wege des freihändigen Verkaufs an. Der Antragsteller habe die Erfüllung der ihm mit Bescheid vom 23.07.2013 auferlegten Pflichten nicht nachgewiesen.

27

Mit Schreiben vom 02.09.2013 wurde der Antragsteller aufgefordert, den in seiner Wohnung gehaltenen Vogelbestand mitsamt Unterbringung spätestens bis zum 11.09.2013 vorzuführen oder eine Besichtigung zuzulassen. Der Antragsteller sei an dem verabredeten Kontrolltermin sowie an darauf folgenden Tagen nicht zu erreichen gewesen bzw. habe die Haustür nicht geöffnet.

28

Mit Schreiben vom 17.09.2013 stellte der „Tierschutzverein für A-Stadt und Umgebung“ der Antragsgegnerin Unterbringungskosten für den Zeitraum vom 22.07. - 02.09.2013 von insgesamt 100,- € in Rechnung. Ausweislich der Rechnung seien 8 der 16 fortgenommenen Wellensittiche aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes innerhalb der ersten 10 Tage verstorben.

29

Unter dem 22.10.2013 beantragte die Antragsgegnerin beim Amtsgericht A-Stadt, das Betreten und die Durchsuchung der Wohn- und aller dazugehörender Nebenräume wie Keller, Dachboden und Garagen sowie der Kraftfahrzeuge und Sachen als auch des Kleingartens inkl. Gartenlaube und Voliere des Antragstellers anzuordnen. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG und § 18 Abs. 1 Nr. 26 TierSchG begangen habe. Weiterhin bestehe der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 20a TierSchG. Die Antragsgegner nahm zunächst auf die Feststellungen bei der Kontrolle am 23.07.2013 Bezug und gab ergänzend an, dass die Hälfte der fortgenommenen Tiere innerhalb von zehn Tagen aufgrund des schlechten Gesundheitszustands verstorben seien. Bei einer Nachkontrolle am 02.08.2013 im Kleingarten sei zudem durch die Amtstierärztin - soweit von außen erkennbar - festgestellt worden, dass der Antragsteller den Anordnungen in der Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 nicht nachgekommen sei. Insbesondere sei die Größe der Voliere unverändert gewesen, so dass ca. 20 Wellensittiche weiterhin auf viel zu kleinem Raum gehalten würden. Die Voliere sei auch nicht gereinigt worden, angebotenes Obst sei verschimmelt gewesen. In der Zeit nach dem gesetzten Termin am 09.08.2013 sei mehrfach versucht worden, die Einhaltung der getroffenen Anordnungen aus der zwischenzeitlich bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 zu überprüfen. Der Antragsteller habe diese Überprüfungen mehrfach vereitelt, indem er verabredete Termine nicht eingehalten habe und auch sonst nicht zu erreichen gewesen sei bzw. die Haustür nicht geöffnet habe. Auch der Vorladung vom 02.09.2013 sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Bei einer weiteren Nachkontrolle am 20.09.2013 sei eine Begutachtung der verschlossenen Tierhaltung nur von außen möglich gewesen.

30

Mit Beschluss vom 25.10.2013 ordnete das Amtsgericht A-Stadt unter Übernahme der Begründung der Antragsgegnerin die Durchsuchung der Räume des Antragstellers wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetzes, § 18 TierSchG, antragsgemäß an.

31

Nachfolgend wurde die Tierhaltung des Antragstellers in Anwesenheit des Antragstellers erneut am 01.11.2013 durch die Antragsgegnerin kontrolliert (vgl. Lichtbilder auf Bl. 55 - 60 des Verwaltungsvorgangs). Aufgrund der getroffenen Feststellungen wurden die verbliebenen Vögel des Antragstellers am gleichen Tage fortgenommen und amtlich verwahrt.

32

Mit Bescheid vom 04.11.2013 ordnete die Antragsgegnerin die Fortnahme, anderweitige pflegliche Unterbringung sowie die Veräußerung der restlichen 26 Wellensittiche des Antragsgegners gem. § 16a Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG an. Für diese Maßnahme wurde zudem die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Dem Antragsteller wurde weiterhin Gelegenheit zur Äußerung zu einem beabsichtigten Haltungs- und Betreuungsverbot für Vögel gegeben.

33

Zur Begründung der Fortnahme, anderweitigen Unterbringung und Veräußerung trägt die Antragsgegnerin vor, dass bei der Überprüfung der Tierhaltung am 01.11.2013 von zwei Amtstierärzten festgestellt wurde, dass die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 nicht umgesetzt worden sei.

34

In der Gartenvoliere seien 19 Wellensittiche auf 1,6 m2 gehalten worden. Dem Antragsteller sei jedoch aufgegeben worden, höchstens drei Wellensittichpaare auf mindestens 2 m2 zu halten. Für 19 Wellensittiche hätte die Voliere eine Grundfläche von 6 m2 haben müssen. Die Voliere sei zudem stark verschmutzt gewesen. Auf dem Boden hätten Futterspelzen und Vogelfedern gelegen, Vogelkot sei bis 10 cm hoch gewesen. Den Tieren sei angeschimmeltes Obst angeboten worden. Mindestens zwei Wellensittiche hätten nicht über ein intaktes Federkleid verfügt. Zudem habe den Tieren kein ausreichender Schutzraum zur Verfügung gestanden. Die Voliere sei nicht gegen winterliche Temperaturen isoliert gewesen.

35

In seiner Wohnung habe der Antragsteller 7 Wellensittiche auf einer Grundfläche von 0,25 m2 gehalten. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Tiere Freiflug erhalten hätten. Den Tieren hätte daher eine Grundfläche von 3 m2 zur Verfügung stehen müssen. Der Käfig in der Wohnung sei ebenfalls stark verschmutzt gewesen. Auf dem angebotenen Trinkwasser hätte sich bereits ein Schmutzfilm gebildet.

36

Der Antragsteller habe den Wellensittichen aufgrund der mangelhaften Pflege und Unterbringung erhebliche Leiden zugefügt. Die Fortnahme und anderweitige Unterbringung seien daher unausweichlich gewesen. Vor dem Hintergrund des beabsichtigen Haltungs- und Betreuungsverbots komme eine Rückgabe der Wellensittiche an den Antragsteller nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens entschieden, dem Antragsteller das Eigentum an den 26 Wellensittichen zu entziehen und diese durch ein Tierheim zur Veräußerung freizugeben. Den Tieren könne hierdurch ein unverhältnismäßig langer Aufenthalt im Tierheim, der von Natur her nur ein vorübergehender sein soll, erspart bleiben. Es könnten bei dem Antragsteller auch keine wirtschaftlichen Interessen an der Vogelhaltung angenommen werden. Diese müssten ansonsten hinter den Interessen der Vögel an einer angemessen Haltung zurücktreten. Insgesamt müssten die Interessen des Antragstellers hinter dem Interesse der Tiere an einer artgerechten Haltung zurücktreten.

37

Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt die Antragsgegnerin vor, dass an der Verhinderung vermeidbarer Leiden, Schmerzen und Schäden der zu schützenden Tiere ein besonderes öffentliche Interesse bestehe, das über das allgemeine Interesse an der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Verfügungen hinausgehe. Vorliegend könnten auch die Gründe, die bereits zum Erlass der angeordneten Maßnahmen geführt haben, zur Begründung der besonderen Eilbedürftigkeit herangezogen werden. Es könne im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller Tiere in der beschriebenen Weise quäle und ihnen dadurch Leiden und Schäden zugefügt würden. Der Ausgang eines Widerspruchsverfahrens könne im Interesse der Vögel nicht abgewartet werden. Durch einen (längeren) Aufenthalt in einem Tierheim entstünden unverhältnismäßig hohe Kosten, die den objektiven Wert der Wellensittiche innerhalb kürzester Zeit überstiegen hätten. Um die Allgemeinheit der Steuerzahler von diesen Kosten freizuhalten, sei die sofortige Entziehung des Eigentums als auch die Veräußerung der Vögel angezeigt gewesen.

38

Der Antragsteller hat am 12.11.2013 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die Veräußerungsanordnung sei wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe den in ihre Ermessensentscheidung einzustellen Sachverhalt nur unzureichend ermittelt bzw. dargetan. Es fehlten konkrete Ausführungen dazu, in welcher Weise sich ein Verbleib der Wellensittiche im Tierheim negativ auf diese auswirken werde bzw. wie lange deren Aufenthalt dort aus Rücksicht auf die Tiere maximal hingenommen werden könne. Insbesondere habe die Antragsgegnerin nicht dargetan, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit Zahlungspflichten nicht nachgekommen sei. Selbst wenn die nicht substantiierte Besorgnis der Antragsgegnerin aber begründet sein sollte, liege ein Ermessensfehler in Form von Ermessensüberschreitung vor. Die Veräußerungsanordnung sei unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hätte als milderes Mittel eine aufschiebende Bedingung nach § 107 Abs. 2 Nr. 2 LVwG in die Veräußerungsanordnung aufnehmen können, wonach die Veräußerung zumindest bis zur Bestandskraft der Ordnungsverfügung unterbleibt, solange der Antragsteller die ihm durch gesonderten Verwaltungsakt aufzuerlegenden Unterbringungskosten begleicht.

39

Der Antragsteller hat zunächst beantragt,

40

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 insoweit wiederherzustellen, als darin die Veräußerung von 26 Wellensittichen angeordnet wird.

41

Die Antragsgegnerin beantragt,

42

den Antrag abzulehnen.

43

Dem Begehren auf Anordnung eines Veräußerungsverbots bis zur Bestandskraft der Ordnungsverfügung, solange die Unterbringungskosten beglichen werden, könne nicht entsprochen werden. Erfahrungsgemäß könnten sich die Rechtsbehelfsverfahren über mehrere Monate bis hin zu einem Jahr erstrecken. Es sei den Wellensittichen nicht zuzumuten, während dieser gesamten Zeit im Tierheim zu verbleiben. Der Aufenthalt im Tierheim solle nur von möglichst kurzer Dauer sein, worauf ein Tierheim auch ausgerichtet sei. Kein Tierheim verfüge etwa über ein derart großes Platzangebot wie es für den Tierbestand des Antragstellers erforderlich sei. Dies gelte beispielsweise auch für den erforderlichen Freiflug.

44

Für die fortgenommenen Tiere - jetzt noch 24, da zwei aufgrund des schlechten Gesundheitszustands verstorben sind - würden Unterbringungskosten von 36,- € täglich anfallen. Die Antragsgegnerin gehe tatsächlich davon aus, dass der Antragsteller nicht bereit sei, diesen Betrag für die Dauer des gesamten Verfahrens aufzubringen. Aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers bei der Kontrolle am 16.03.2012 sei bekannt, dass dieser über wenig Geld verfüge. Eine andere Möglichkeit, die Vögel kostengünstiger unterzubringen, bestehe nicht. Der Antragsteller habe hierzu auch keinen Vorschlag unterbreitet. Bezüglich der ihm bereits zuvor fortgenommenen 16 Wellensittiche habe er von seinem Recht, über den weiteren Verbleib der Tiere eine Entscheidung zu treffen, keinen Gebrauch gemacht.

45

Der Antragsteller hat wegen der zwei zwischenzeitlich verstorbenen Tiere das Verfahren mit Schriftsatz vom 22.11.2013 für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt nunmehr,

46

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 insgesamt anzuordnen, nicht jedoch hinsichtlich der beiden zwischenzeitlich verstorbenen Wellensittiche.

47

Die Ordnungsverfügung sei formell rechtswidrig, weil der Antragsteller vor ihrem Erlass nicht angehört wurde. Die Anhörung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Die Wellensittiche waren bereits am 01.11.2013 sichergestellt worden, so dass bei Erlass der Ordnungsverfügung am 04.11.2013 keine Gründe bestanden hätten, die es erforderlich gemacht hätten, sofort zu entscheiden. Die unterbliebene Anhörung sei auch nicht gem. § 115 LVwG unbeachtlich, da es sich bei der Entscheidung nach § 16a TierSchG um eine Ermessensentscheidung handele. Die Antragsgegnerin gehe zumindest hinsichtlich des Auswahlermessens auch nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null aus.

48

Die Ordnungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig, da sowohl die Voraussetzungen für eine Fortnahme- und Unterbringungsanordnung als auch für den Erlass einer Veräußerungsanordnung nicht vorliegen würden. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TierSchG (wohl § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG) sei hierfür jeweils ein gegenwärtiger oder künftiger Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen erforderlich. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei hierfür der Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung. Am 04.11.2013 sei vom Antragsteller kein Verstoß mehr ausgegangen oder zu besorgen gewesen, da die Tiere im Tierheim untergebracht waren. Aufgrund der durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 25.10.2013 angeordneten Beschlagnahme habe eine Rückgabe an den Antragsteller nicht bevorgestanden. Es sei unerheblich, dass bei der tatsächlichen Fortnahme der Wellensittiche am 01.11.2013 möglicherweise ein tierschutzwidriger Zustand vorgeherrscht habe. Zwar solle die Ordnungsverfügung die bereits erfolgte Fortnahme ersichtlich legitimieren. Eine nachträgliche Bestätigung von Realakten sei jedoch allenfalls im Rahmen von § 230 Abs. 1 Satz 1 LVwG vorgesehen. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor. Für eine nachträgliche Bestätigung der Fortnahme bestehe im Übrigen auch kein Bedarf, weil die Beschlagnahme der Wellensittiche aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts strafprozessual legitimiert gewesen sei.

49

Die Voraussetzungen für den Erlass der Veräußerungsanordnung würden zudem deshalb nicht vorliegen, weil es an einer Einziehungsverfügung nach § 213 LVwG fehle. Der Erlass einer Einziehungsverfügung sei dem Erlass einer Veräußerungsanordnung notwendig vorgelagert. Zwar werde in der Ordnungsverfügung ausgeführt, dass die Entziehung des Eigentums geboten sei. Hierin sei jedoch deshalb keine Einziehungsverfügung zu erblicken, weil weder die Entziehung des Eigentums Eingang in den Tenor der Ordnungsverfügung gefunden habe noch § 213 LVwG bei den Rechtsgrundlagen genannt worden sei. Dies sei im Hinblick auf die Eigentumsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 GG jedoch erforderlich gewesen.

50

Darüber hinaus sei die Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft, da sie dem Affektionsinteresse des Antragstellers an den Vögeln keine Rechnung trage. Der Antragsteller sei geschieden und habe auch zu seinen Kindern keinen Kontakt mehr. Ihm seien alleine die Vögel geblieben. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die von der Antragsgegnerin festgestellten tierschutzwidrigen Zustände auf eine Überforderung des Antragstellers zurückzuführen gewesen seien. Sie hätte daher erwägen müssen, dem Antragsteller zumindest einen Teil der Vögel zu überlassen. Wie sich aus den Feststellungen zu der Katzenhaltung ergebe, sei der Antragsteller zu einer adäquaten Haltung zumindest einer begrenzten Anzahl von Tieren durchaus in der Lage.

51

Die Veräußerungsanordnung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Wellensittiche aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses als Beweismittel in einem Ordnungswidrigkeiten-verfahren beschlagnahmt worden seien. Beweismittel seien gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 94 Abs. 1 Alt.1 StPO in Verwahrung zu nehmen. Hieraus folge auch, dass die Veräußerung der Beweismittel zumindest solange unzulässig sei, wie das Ordnungswidrigkeiten-verfahren noch nicht abgeschlossen sei.

52

Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die ausnahmsweise zu einem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse trotz des zu erwartenden Erfolgs des Rechtsbehelfs in der Hauptsache führen würden. Die von der Antragsgegnerin behaupteten Unterbringungskosten würden nicht zutreffen. Für den Zeitraum vom 22.07. - 02.09.2013 sei für die Unterbringung von zunächst 16, später noch acht Wellensittichen, lediglich eine Pauschale von 100,- € angefallen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass ein längerer Aufenthalt im Tierheim für die Wellensittiche nicht zumutbar sei. Dies gelte insbesondere für den Vortrag, dass dort kein Freiflug gewährt werden könne. Dieser sei nach dem Merkblatt TVT dann entbehrlich, wenn die Voliere ausreichend größer ist. Dies könne bei einem Tierheim angenommen werden. Im Übrigen müsste die Antragsgegnerin anderweitig pfleglich unterbringen.

II.

53

1. Der in der Sache gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hat sich hinsichtlich der Veräußerungsanordnung für die beiden während des gerichtlichen Verfahrens verstorbenen Wellensittiche erledigt. Die Erledigung ist im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.

54

Soweit es die Fortnahmeverfügung betrifft, hat sich die Anordnung hinsichtlich der beiden verstorbenen Wellensittiche nicht erledigt. Die Fortnahme- und Unterbringungsverfügung bildet die Rechtsgrundlage für die Pflicht des Antragstellers, die Kosten der vorübergehenden anderweitigen Unterbringung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.08.2008 - 7 C /08 - juris). Insoweit entfaltet sie auch noch rechtliche Wirkung.

55

2. Im Übrigen hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg. Er ist unbegründet.

56

a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung vom 04.11.2013 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Fall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn 84 ff m.w.N.).

57

Diese Voraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Anordnung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Vögel als auch für die Veräußerungsanordnung befolgt worden. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht hingenommen werden könne, dass der Antragsteller die Tiere in der dargestellten Weise quälen und ihnen dadurch Leiden und auch Schäden zufügen könne. Es müsse verhindert werden dass die Wellensittiche für die Dauer des (Rechtsbehelfs)Verfahrens bei dem Antragsteller verbleiben und ihnen damit vermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden hinzugefügt würden. Ferner würden durch einen längeren Aufenthalt in einem Tierheim unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

58

Sowohl das Eingehen auf die Gewährleistung eines effektiven Tierschutzes als Folge der bei dem Antragsteller festgestellten tierschutzrechtlichen Mängel als auch der Verweis auf die durch die amtliche Verwahrung der fortgenommenen Tiere entstehenden Kosten und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Kostenminimierung zeigen hinreichend deutlich, dass der die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Nach allgemeiner Auffassung kann die sofortige Vollziehung einer Veräußerungsanordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG insbesondere mit der Erwägung begründet werden, dass ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an einer Begrenzung der durch die amtliche Verwahrung entstehenden Kosten und damit an einer sofortigen Verwertung der Tiere besteht (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 09.03.2009 – 6 L 15/09; Beschl. v. 17.02.2011 – 6 L 5/11 – jeweils juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage 2007, § 16a Rn 18).

59

Im Übrigen kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht an. Vielmehr trifft das Gericht in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Würdigung aller relevanten Umstände eine eigene Entscheidung über die Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung. Daher ist es in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, ob die Erwägungen, die die Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, zutreffen.

60

b) Der Eilantrag ist auch im Übrigen unbegründet, weil die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Danach kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, also insbesondere in Fällen, in denen – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auch das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, SchlHanz. 1991, 220 f.

61

aa) Die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Wellensittiche am 01.11.2013 und diese Maßnahmen bestätigende bzw. wiederholende Ordnungsverfügung vom 04.11.2013 waren rechtmäßig und verletzten den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

62

Rechtsgrundlage für die Fortnahme der Wellensittiche ist § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG n.F. (§ 16a TierSchG wurde zuletzt mit Gesetz vom 04.07.2013, BGBl. I, S. 2182, geändert). Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen. § 16a Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 TierSchG bestimmt, dass die zuständige Behörde Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen nach des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen kann, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.

63

Die Fortnahme der Tiere kann jedoch nicht allein auf § 16a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt werden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermächtigt § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Behörde nur zum Erlass von Verwaltungsakten und nicht zum Handeln im Wege der unmittelbaren Ausführung (oder des Sofortvollzugs); ob ein Tier ohne vorausgehenden Verwaltungsakt fortgenommen und veräußert werden darf, bestimmt sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder (BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 – 7 C 5/11 – NVwZ 2012, 1184 ff.).

64

Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen früherer Rechtsprechung ausgeführt, dass § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG keine bundesrechtliche Rechtsgrundlage für eine sofortige Wegnahme von Tieren im Wege der unmittelbaren Ausführung durch die Behörde darstellt. Die Vorschrift berechtige vielmehr nur zu einer Anordnung gegenüber dem Tierhalter, ihm muss jedenfalls in der Regel grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, in angemessener Frist selbst die Tiere anderweitig unterzubringen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die zwangsweise Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Pflichten im Wege der Verwaltungsvollstreckung grundsätzlich den vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts voraussetze. Der Verwaltungszwang schließe sich an ein Verwaltungsverfahren an, das mit dem Erlass eines Verwaltungsakts ende. Diesem komme zunächst die Aufgabe zu, die Verpflichtung des Gesetzes für den Einzelfall zu konkretisieren. Zugleich solle der Verwaltungsakt dem Bürger Rechtssicherheit gewähren und als Vollstreckungstitel eine Grundlage für die Zwangsanwendung bilden. Dieses gestufte Verfahren belaste den Adressaten der Maßnahme weniger als die unvermittelte Zwangsanwendung, die den Pflichtigen ungleich härter treffe als die auf einer Grundverfügung aufbauende Verwaltungsvollstreckung. Sie nehme ihm die Möglichkeit, den Vollstreckungszwang abzuwenden. Bevor die Behörde zur Tat schreite, müsse sie zunächst versuchen, den Betroffenen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten. Die unmittelbare Zwangsanwendung sei daher auf Fälle begrenzt, bei denen der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts und die Anordnung von dessen sofortiger Vollziehung erreicht werden könne. Dem trage auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung. Diese Bestimmung garantiere nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger habe einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Ordne die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aus einem besonderen öffentlichen Interesse den Sofortvollzug an, bedürfe dies der Rechtfertigung und unterliege gerichtlicher Prüfung. Greife die Verwaltung hingegen ohne Grundverfügung zum Zwang, kehre sich die Lastenverteilung zwischen Behörde und Bürger um. Belange des Tierschutzes stünden dem nicht entgegen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen könne die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Fortnahmeverfügung anordnen oder – falls auch das keine zeitnahe effektive Gefahrbeseitigung ermögliche – zu dem im Landesvollstreckungsrecht geregelten Instrument der unmittelbaren Ausführung oder des Sofortvollzuges greifen. In diesem Rahmen könne und müsse die Behörde dann ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht, die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung nach Maßgabe von Gesetz und Recht zu schützen (Art. 20 a GG), nachkommen. Sei ein Tier erheblich vernachlässigt oder zeige es schwerwiegende Verhaltensstörungen auf, werde die Behörde deshalb ein Tier so schnell wie es Recht und Gesetz erlaubten, dem Halter fortnehmen dürfen und müssen (BVerwG, Urteil vom 12. 01.2012 - 7 C 5.11 -, a.a.O.).

65

Maßgeblich ist demnach, ob die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller am 01.11.2013 eine Fortnahmeverfügung gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG erlassen hat. In diesem Falle würde sich die Fortnahme als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gem. § 229 Abs. 2 LVwG darstellen. Ohne vorangehenden Erlass einer Fortnahmeverfügung wären die Anforderungen des Sofortvollzugs gem. § 230 LVwG zu beachten. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fortnahme am 01.11.2013 kommt es auf eine Entscheidung dieser Frage nicht an, da sowohl die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 LVwG als auch die des § 230 LVwG vorgelegen haben.

66

Zunächst lagen die Voraussetzungen einer – im Fall des Sofortvollzugs gem. § 230 Abs. 1 fiktiven – Fortnahmeverfügung gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG vor.

67

§ 2 TierSchG bestimmt: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seine Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (1.); darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (2.); muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (3.).

68

Der Antragsteller hat vorliegend wiederholt und in erheblicher Weise gegen die Haltungsanforderungen für Wellensittiche verstoßen und die Tiere dadurch erheblich vernachlässigt. Das Gericht schließt sich insoweit, auch zur Vermeidung von Wiederholungen, den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 04.11.2013 an.

69

Die von den Amtstierärzten der Antragsgegnerin festgestellten Zustände belegen, dass der Antragsteller die Anforderungen an eine artgerechte Unterbringung (Käfig- und Volierengröße, Möglichkeit zum Freiflug; hygienische Verhältnisse in der Wohnung des Antragstellers), Sauberkeit der Haltungseinrichtungen (verdreckte Käfige) und Ernährung (verschimmeltes Obst, verschmutztes Wasser) von Wellensittichen erheblich und wiederholt verletzt hat und die Wellensittiche dadurch erheblich vernachlässigt wurden. Dem Antragsteller wurden bereits zuvor mit inzwischen bestandkräftiger Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 detaillierte Pflichten auferlegt, um eine tierartgerechte Haltung der Wellensittiche sicherzustellen. Dies umfasste insbesondere die Herstellung ausreichender Käfiggrößen, Reinigung der Käfige und der Futtereinrichtungen. Diese Anordnungen hat der Antragsteller nach den nicht zu beanstandenden und nachvollziehbaren Feststellungen der Antragsgegnerin, die teilweise auch mit Lichtbildern dokumentiert wurden (vgl. Bl. 55-60 des Verwaltungsvorgangs) missachtet. Die Annahme einer dauerhaften und erheblichen Vernachlässigung der Wellensittiche wird im Übrigen durch das Versterben von zwei Tieren kurz nach der Fortnahme zusätzlich gestützt.

70

Bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass den Amtstierärzten eine vorrangige Beurteilungs-kompetenz und in einem exakten Nachweisen nur begrenz zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen ihrer fachlichen Beurteilung eines besonders Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 08.04.2009 - 9 ZB 08/2083 -; v. 25.02.2005 - 25 ZB 04.1538 – v. 17.05.2002 – RN 11RN 11 K 98.2185 – jeweils zitiert nach juris und m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2012 – 5 S 2/12 – BeckRS 2012, 57950 – OVG Saarlouis, Beschl. v. 25.06.2012 – 1 B 128/12 – BeckRS 2012, 53525 m.w.N.). Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgebliche angesehen. Als gesetzt vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). Schlichtes Bestreiten vermag die Aussagekraft einer amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.06.2010 – 5 S 10/10 – juris). Nicht erforderlich ist ferner, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 09.03.2009 – 6 L 14/09 – juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage 2007, § 16a Rn 15; VG Stuttgart, Beschl. v. 19.09.1997 – 4 K 5186/97 – NUR 1998, 218).

71

Der Antragssteller hat die Feststellungen der Antragsgegnerin zur den Verstößen gegen das Tierschutz nicht (substantiiert) bestritten. Die Annahme einer erheblichen Vernachlässigung der Wellensittiche konnte er daher weder anzweifeln noch widerlegen.

72

Auch die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 LVwG bzw. des § 230 LVwG lagen vor. § 229 Abs. 2 LVwG verlangt für den Vollzug eines Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs in Abweichung zu den Voraussetzungen des § 229 Abs. 1 (Zulässigkeit des Vollzugs von Verwaltungsakten, wenn dieser unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat), dass auf andere Weise eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht abgewehrt werden kann. Nach § 230 Abs. 1 ist der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt (sofortiger Vollzug) im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen gegen Pflichtige nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind.

73

Hier lag aufgrund der Feststellungen der Antragsgegnerin infolge der erheblichen Verstöße des Antragstellers gegen § 2 TierSchG eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, die auf anderer Weise als durch unverzügliche Fortnahme der Tiere nicht abgewendet werden konnte. Die Haltungsbedingungen der Tiere mussten umgehend verbesser werden. Dass der Antragsteller hierzu im Zeitpunkt der Fortnahme der Wellensittiche weder willens noch in der Lage gewesen ist, wird insbesondere durch die Missachtung der Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 und die Feststellungen der Antragsgegnerin bei den Kontrollen am 23.07.2013 und 04.11.2013 belegt.

74

Letztlich kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fortnahmeverfügung vom 04.11.2013 nicht darauf an, ob darin lediglich eine schriftliche Bestätigung der bereits am 01.11.2013 gegenüber dem Antragsteller - ausdrücklich oder konkludent - ausgesprochenen Fortnahmeverfügung gem. § 108 Abs. 2 Satz 2 LVwG liegt oder ob darin eine Bestätigung der Fortnahme im Wege des Sofortvollzuges gem. § 230 LVwG zu sehen ist (vgl. zum sog. Vollzugs- bzw. Bestätigungsbescheid OVG Sachsen, Beschl. v. 28.06.2013 – 3 B 335/13 – juris; Sadler, VwVG, § 18 Rn 15 ff.). Für die Annahme einer schriftlichen Bestätigung i.S.d. § 108 Abs. 2 Satz 2 LVwG spricht, dass der Antragsteller bei der Kontrolle am 01.11.2013 anwesend war, ihm gegenüber somit die Fortnahmeverfügung ausgesprochen werden konnte (in diese Richtung auch VG Arnsberg, Urt. v. 13.02.2012 – 8 K 1106/11 – juris; VG Ansbach, Beschl. v. 03.06.2013 – AN 10 S 13.00940 – juris; offenlassend VG Gelsenkirchen Beschl. v. 15.05.2013 – 16 L 514/13 – juris). Gegen die Annahme einer bloßen Bestätigung im Sinne des § 108 Abs. 2 Satz 2 LVwG spricht vorliegend, dass neben der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Wellensittiche auch deren Veräußerung angeordnet wurde. Damit ging die Verfügung vom 04.11.2013 über die am 01.11.2013 getroffenen Regelungen hinaus und ist als selbstständiger Verwaltungsakt anzusehen (vgl. insoweit VG Arnsberg, a.a.O.).

75

Die von dem Antragsteller vorgetragenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Fortnahmeverfügung greifen nach Auffassung des Gerichts nicht durch.

76

Dies gilt zunächst für Geltendmachung der Verletzung der Anhörungspflicht nach § 87 LVwG. Soweit die Anhörung des Antragstellers am Tag der Fortnahme der Wellensittiche betrifft, war diese gem. § 87 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 LVwG entbehrlich. Einer Anhörung bedurfte es aber auch Erlass der Fortnahmeverfügung vom 04.11.2013 nicht mehr. Maßgeblicher Regelungsgehalt war insoweit die Bestätigung bzw. Begründung der am 01.11.2013 vollzogenen Fortnahme der Tiere. Mit der Fortnahmeanordnung sollte in der Sache keine neue Entscheidung getroffen werden, vielmehr waren die am 01.11.2013 festgestellten Tatsachen Entscheidungsgrundlage für das Handeln der Antragsgegnerin. Im Falle einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung eines Vorgehens im Wege des Sofortvollzugs gem. § 230 LVwG oder gem. § 229 Abs. 2 LVwG bedarf es keiner (erneuten) Anhörung des Betroffenen gem. § 87 LVwG, wenn sich die Bestätigung allein auf die Tatsachen bezieht, die bereits Grundlage für das Vorgehen im Wege der Verwaltungsvollstreckung gewesen sind. Die Anhörung ist dann jedenfalls nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr geboten. Im Übrigen wurde ein etwaiger Anhörungsmangel durch die Möglichkeit des Vortrags im gerichtlichen Verfahren gem. § 114 LVwG geheilt. Die Antragsgegnerin hält auch in Ansehung des neuen Vortrags ihre Entscheidung aufrecht.

77

Der Annahme des Antragstellers, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Fortnahmeverfügung keine Gefahr mehr hinsichtlich der Verletzung des Tierschutzgesetzes durch den Antragsteller bestanden habe und daher die Voraussetzungen für den Erlass der Fortnahmeverfügung gem. § 16a TierSchG nicht mehr vorgelegen hätten kann im Übrigen nicht gefolgt werden. Diese Begründung ist inhaltlich redundant. Danach hätten die Tiere dem Antragsteller wieder herausgegeben werden müssen. Dies würde jedoch erneut eine Verletzung von § 2 TierSchG bedeuten und den Erlass einer Fortnahmeverfügung rechtfertigen. Dies kann ersichtlich nicht gewollt und gemeint sein. Mit der Fortnahmeverfügung vom 04.11.203 wurde die (tatsächliche) Fortnahme der Tiere im Wege der Verwaltungsvollstreckung am 01.11.2013 bestätigt und begründet, so dass auch für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Tierschutzgesetztes auf die Umstände auf den Zeitpunkt der Fortnahme am 01.11.2013 abzustellen ist.

78

Der Verweis des Antragstellers auf eine strafprozessuale Beschlagnahme und deren Auswirkungen hat ebenfalls keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Fortnahmeanordnung. Wie noch darzustellen ist, handelte es sich vorliegend nicht um eine Beschlagnahme im Sinne des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 94, 98 StPO:

79

bb) Die Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 TierSchG n.F. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG regelt, dass die zuständige Behörde unter anderem das Tier veräußern kann, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist.

80

Der Rechtmäßigkeit der Veräußerungsanordnung steht zunächst nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin keine (ausdrückliche) Einziehungsverfügung gem. § 213 Abs. 1 und Abs. 4 LVwG erlassen hat.

81

Voraussetzung für die Veräußerung von in amtlichen Gewahrsam genommenen Tieren ist im Allgemeinen der Übergang des Eigentums auf den zuständigen Hoheitsträger, welche zum Beispiel mittels Einziehung der Sache oder durch eine Anordnung, nach der der Betroffene die Veräußerung zu dulden hat, erfolgt. Es bedarf jedenfalls einer Anordnung, die als rechtgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf den handelnden Hoheitsträger übergehen lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2005 – 1 S 381/05 – Rn 14, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 13.07.2004 – 6 K 1204/04 – Rn 27 m.w.N., juris; VG Aachen, Beschl. v. 09.12.2003 – 6 L 890/03 – Rn, juris).

82

Die Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 ist ein derart rechtsgestaltender Verwaltungsakt, mit dem die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung an den streitgegenständlichen Wellensittichen auf die Antragsgegnerin übergeht. Insoweit bestehen auch keine Bedenken an der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes im Hinblick auf die Gewährleistung der Eigentumsgarantie gem. Art. 14 GG. Durch die Wahl des Begriffes „Veräußerung“ im Tenor des Bescheides als auch durch die Begründung der Veräußerungsanordnung ist für den Antragsteller hinreichend deutlich zu erkennen, dass ihm auch die rechtliche Verfügungsmacht über die Wellensittiche entzogen werden soll. In der Begründung des Bescheides heißt auf Seite 3:

83

„Vor dem Hintergrund der beabsichtigen Haltungs- und Betreuungsuntersagung (siehe hierzu weiter unten) kommt eine Rückgabe der Wellensittiche an Sie nicht in Betracht. Wir haben uns aus diesem Grund im Rahmen des uns eingeräumten Ermessens entschieden, Ihnen das Eigentum an den 26 Wellensittichen zu entziehen und diese durch das Tierheim zur Veräußerung frei zu geben.“

84

Diese Formulierung genügt den rechtstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen bei dem vorliegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 GG.

85

Etwas anderes kann der Antragsteller auch nicht aus dem Hinweis des Gerichts vom 18.11.2013 herleiten. Das Gericht hat im Rahmen der Anforderungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ausgeführt, dass es sich der Argumentation, dass die Reduzierung der Kosten für die amtliche Verwahrung fortgenommener Tiere die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen könne, für den Erlass einer Einziehungsverfügung nach § 213 LVwG i.V.m. § 16a Satz 1 und 2 TierSchG angeschlossen hat, da diese einerVeräußerung der Tiere durch den Hoheitsträger notwendig vorgelagert sei und insofern die gleichen Erwägungen gelten würden. Diese Äußerung bezog sich auf das Verfahren 1 B 19/13 (n.v.), in dem die dort handelnde Behörde ausdrücklich eine Einziehungsverfügung gem. § 213 LVwG erlassen hat. Einer ausdrücklichen Einziehungsverfügung bedarf es nach den obigen Ausführungen jedoch nicht. Maßgeblich ist, und dies ergibt sich auch aus dem genannten Hinweis, dass die Behörde vor der tatsächlichen Veräußerung der Tiere im Sinne der zivilrechtlichen Übertragung des Eigentums an eine dritte Person, eine Anordnung erlassen muss, mit der dem ursprünglichen Eigentümer die rechtliche Herrschaftsmacht über das Tier entzogen wurde. Dies hat die Antragstellerin mit der Veräußerungsanordnung vom 04.11.2013 getan. Dem Antragsteller ist nicht darin zu folgen, dass es vor dem Erlass einer Veräußerungsanordnung (darunter ist nicht die tatsächliche Veräußerung zu verstehen) noch einer ausdrücklichen Einziehungsverfügung gem. § 213 LVwG bedarf. Auch wenn insoweit terminologische Dissonanzen bestehen mögen, erfüllen sowohl die Veräußerungsanordnung als auch die Einziehungsverfügung den gleichen – bereits beschriebenen – Zweck.

86

Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer Veräußerungsanordnung liegen vor. Die Fortnahme der Wellensittiche war nach den obigen Ausführungen rechtmäßig (vgl. zum Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen Fortnahme und Veräußerung, BVerwG, Urt. v. 12.01.2012, .a.a.O.). Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller noch eine Frist zur Herstellung artgerechter Haltungszustände zu setzen. Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ergibt sich aus den bereits dargestellten – erheblichen – Verstößen gegen die Haltungsanforderungen nach § 2 TierSchG sowie im Hinblick auf das beabsichtigte Haltungs- und Betreuungsverbot. Die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG vorgesehene Fristsetzung kann entbehrlich sein, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zu erwarten ist, dass der verantwortliche Tierhalter in der Lage sein wird, eine § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung zeitnah sicherzustellen. Dies gilt auch für den Zeitraum bis zum Erlass des beabsichtigten Haltungs- und Betreuungsverbots (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2012 – 5 S 2/12 – BeckRS 2012, 57985; BayVGH, Beschl. v. 27.10.2004 – 25 CS 2360 – juris; VG Aachen, Beschl. v. 09.03.2009 – 6 L 14/09 – juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 15.05.2013 – 16 L 514/13 – juris, m.w.N.). Bereits mit dem Erlass der Veräußerungsanordnung wurde der Antragsteller zu der Absicht der Antragsgegnerin angehört, ihm gegenüber ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Wellensittiche zu verhängen. Die Erwägungen der Antragsgegnerin, die sie zum Anlass für den Ausspruch eines Haltungs- und Betreuungsverbot nimmt belegen in Verbindung mit den festgestellten und erörterten erheblichen Verstößen des Antragstellers gegen das Tierschutzgesetz, dass von dem Antragstelle keine zeitnahe Sicherstellung artgerechter Haltungsbedingungen zu erwarten war. Dies wird insbesondere durch die Nichtbefolgung der mit Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 auferlegten Handlungspflichten für die Haltung der Wellensittiche durch Antragsteller belegt.

87

Die Veräußerungsanordnung leidet auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 VwGO. Es ist insbesondere nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Veräußerungsanordnung unter die Bedingung zu stellen, dass der Antragsteller, ggf. bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens, die Unterbringungskosten für die Wellensittiche in dem Tierheim bezahlt.

88

Die Antragsgegnerin durfte zum einen, wie sie es auch in ihrem Schriftsatz zur Antragserwiderung ausführt, davon ausgehen, dass der Antragsteller nicht willens und in der Lage ist, für die Unterbringungskosten aufzukommen. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Antragsgegnerin, auf die Feststellung bei der Kontrolle am 16.03.2012 bezieht, wonach der Antragsteller wenig Geld habe. Ob der Antragsteller letztlich über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um die Unterbringung der Wellensittiche für einen möglicherweise längeren Zeitraum zu finanzieren, was angesichts des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zumindest fraglich sein dürfe, ist aber nicht allein entscheidungserheblich.

89

Maßgeblich ist vielmehr, dass die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgeht, dass der Antragsteller nicht in der Lage oder dazu bereit ist, mit der Antragsgegnerin zu kooperieren bzw. etwaigen von ihr auferlegten Handpflichten nachzukommen. Dies folgt aus der mehrfachen und inzwischen langjährigen Missachtung der Mitwirkungspflichten (z.B. nach § 16 TierSchG) durch den Antragsteller. Der Kläger hat wiederholt die Kontrolle seines Tierbestandes verweigert und musste mehrfach mittels behördlicher Anordnung hierzu aufgefordert werden. Die letzte Kontrolle konnte erst nach Erlass eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses erfolgen. Zu Lasten des Antragsstellers geht fern vor allem, dass er bei der zuvor erfolgten Fortnahme von 16 Wellensittichen nicht von dem ihm durch die Antragsgegnerin eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, über den Verbleib der fortgenommenen Wellensittiche zu bestimmen. Angesichts dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Veräußerungsanordnung hinsichtlich der Wellensittiche nicht unter eine Bedingung gestellt hat, die der Antragsteller zu befolgen hätte. Dies gilt im Übrigen auch für die Möglichkeit einer Bestandsreduzierung bei den Wellensittichen. Die bereits zuvor – durch behördlichen Zwang – erfolgte Bestandsreduzierung hat nicht zu einer Verbesserung der Haltungsbedingungen bei dem, Antragsteller führt. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin diese Möglichkeit nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.07.2013 – OVG 5 N 11.10 – juris).

90

Auch das vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Affektionsinteresse an den Tieren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Veräußerungsanordnung. Insoweit überwiegt das Interesse an der Gewährleistung eines effektiven Tierschutzes im auf das in Art. 20a GG verankerte Staatsschutzziel das Interesse des Antragstellers an einer privaten Tierhaltung.

91

Der Rechtmäßigkeit der Veräußerungsanordnung steht auch eines etwaiges Beschlagnahmeverbot gem. § 46 OWiG i.V.m. § 94 StPO nicht entgegen.

92

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschlagnahme einer Sache gem. § 94 StPO überhaupt zu einem Veräußerungsverbot führt. Dem Wortlaut des § 94 StPO lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen (vgl. Ritzert, in: Beck’scher Online-Kommentar, Stand: 28.01.2013; StPO, § 94 Rn 6; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 94 Rn 16 m.w.N.: Ein Veräußerungsverbot bewirkt die Beschlagnahme oder sonstige Sicherstellung nach § 94 nicht).

93

Sollte sich dennoch aus einer Beschlagnahme nach § 94 StPO ein Veräußerungsverbot für sichergestellte Sache ergeben, würde auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Veräußerungsanordnung führen. Diese führt, wie bereits dargelegt, lediglich zu einem Entzug der Rechtsstellung des Antragstellers an den Wellensittichen. Die Veräußerungsanordnung führt jedoch noch nicht zwangsläufig zur tatsächlichen Veräußerung im Sinne einer Übereignung der Sache gem. § 929 S. 1 BGB. Die Ziele eines etwaigen Veräußerungsverbotes gem. § 94 StPO – Erhaltung eines Beweismittel für die Durchführung des Strafverfahrens, ggf. spätere Herausgabe an den Berechtigten – würden mit der Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin nicht unterlaufen, weil mit dieser noch nicht zwangsläufig die tatsächliche Veräußerung einhergeht.

94

Im Übrigen ist das Gericht der Ansicht, dass § 94 StPO auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar ist. Die Wellensittiche wurden von der Antragsgegnerin offensichtlich nicht zum Zwecke der Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens „sichergestellt“. Die Fortnahme der Tiere erfolgte vielmehr aus Gründen des Tierschutzes und damit zur Gefahrenabwehr nach dem TierSchG. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin mittels eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts A-Stadt die Möglichkeit erhielt, die Räume des Antragstellers zu betreten und die Wellensittiche fortzunehmen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass auch die Wellensittiche gem. § 46 OWiG i.V.m. §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt werden sollten. Hierfür spricht auch, dass es keinen gesonderten (richterlichen) Beschluss zur Beschlagnahme der streitgegenständlichen Wellensittiche gem. § 98 Abs. 1 StPO gibt. Dieser wird auch nicht durch den Durchsuchungsbeschluss ersetzt, da bei einer Beschlagnahme die Beweismittel immer konkret bezeichnet werden müssen. Eine nur allgemein gehaltene Beschlagnahmegestattung hat nur die Bedeutung einer Richtlinie und ist noch keine wirksame Beschlagnahme-gestattung (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 98 Rn 2 m.w.N. zur Rechtsprechung). Auch wären die Bediensteten der Antragsgegnerin nicht befugt gewesen, die Wellensittiche wegen Gefahr im Verzug zu beschlagnahmen, da sie keine Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft sind. Der Antragsteller hat im Übrigen bislang auch keine gerichtliche Entscheidung über die – seiner Ansicht nach vorliegende – Beschlagnahme gem. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO beantragt, wofür im Übrigen das Amtsgericht A-Stadt zuständig wäre.

95

Letztlich ist auch höchst zweifelhaft, auch wenn es darauf nach den vorangehenden Ausführungen nicht mehr ankommt, ob die Wellensittiche taugliche Beweismittel i.S.d. § 94 Abs. 1 StPO wären. Soweit es um den Nachweis einer Verletzung tierschutzrechtlicher Vorschriften geht, dürfte vor allem der Zustand der Tiere bei der Fortnahme am 01.11.2013 und in den nachfolgenden Tagen maßgeblich sein. Inzwischen dürften sich die Tiere wegen der zu erwartenden - artgerechten - Behandlung im Tierheim in einem Zustand befinden, der nicht mehr zum Nachweis eines tierschutzwidrigen Verhaltens geeignet ist. Die Wellensittiche dürften daher in einem etwaigen Ordnungswidrigkeiten-verfahren keine tauglichen Beweismittel mehr sein.

96

Die Veräußerungsanordnung ist im Übrigen auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der (eventuelle) Anhörungsverstoß ist hinsichtlich der Frage, ob die Antragsgegnerin die Erteilung einer Auflage an den Antragsteller als milderes Mittel hätte erwägen müssen, jedenfalls inzwischen gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwG geheilt worden. Denn die erforderliche Anhörung, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, ist im vorliegenden Eilverfahren nachgeholt worden. Eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren kann eine Nachholung der Anhörung dann bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.01.2002 - 1 MA 4216/01 -, NVwZ-RR 2002, 822; BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 – 3 CS 09.46 -, juris; VG Neustadt, Beschl. v. 04.12.2009 - 1 L 1247/09.NW -; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 7. Auflage 2008, § 45 Rn. 86). Dies hat die Antragsgegnerin getan, in dem sie sich in der Antragserwiderungsschrift mit der Möglichkeit der Erteilung einer Auflage in dem Sinne, dass der Antragsteller die Unterbringungskosten bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens bezahlt, auseinandergesetzt hat und dies dann abgelehnt hat. Im Übrigen dürfte die Anhörung hinsichtlich dieses Umstandes wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls entbehrlich gewesen, da der Antragsteller, wie bereits dargelegt, auch zuvor keinerlei Willen für eine Befolgung der Anordnung der Antragsgegnerin gezeigt und hat sich bei der vorherigen Fortnahme seiner Wellensittiche nicht zu deren weiteren Verbleib trotz Möglichkeit hierzu nicht geäußert.

97

cc) Schließlich ist auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fortnahme- und Einziehungsverfügung gegeben, dass das Interesse des Antragstellers an deren (vorläufigem) Nichtvollzug überwiegt.

98

Das besondere öffentliche Interesse hinsichtlich der Fortnahmeverfügung ergibt sich bereits aus den Gründen, die zu der Fortnahme und deren (bestätigender) Anordnung geführt haben. An der Verhinderung vermeidbarer Leiden, Schmerzen und Schäden der zu schützenden Tiere besteht ein besonderes öffentliches Interesse, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Verfügung hinausgeht. Die Begründung der Antragsgegnerin belegt insoweit auch inhaltlich ein überwiegendes öffentliches Interesse.

99

Wie bereits erörtert, kann sich ein besonderes öffentliches Interesse an der Veräußerung eines sichergestellten Tieres aus der Erwägung der Kostenminimierung ergeben, sofern mit der amtlichen Verwahrung unverhältnismäßig hohe Kosten einhergehen und diese durch die Verwertung nicht in ausreichendem Maße kompensiert werden können. Der Antragsgegner ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abzuwarten (vgl. BayVGH; Beschl. v. 01.07.2003 – 25 CS 03/152 – juris; VG Aachen, a.a.O.; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage 2007, § 16a Rn 18 m.w.N.).

100

Unabhängig von der Frage, welche Kosten tatsächlich für die Unterbringung der Wellensittiche anfallen, ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgetragenen Werten jedenfalls ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Wert der Tiere und den voraussichtlichen Kosten der Unterbringung. Die Antragsgegnerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass die verbliebenen Sittiche einen Wert von ca. 120,- € (5,- € pro Tier) haben. Selbst wenn man dem Unterbringungskosten von 100,- € für einen Zeitraum von 1,5 Monaten für 12 Tiere (ungefährer Mittelwert aus der Rechnung des Tierschutzvereins A-Stadt v. 14.09.2013) entgegensetzt, entstehen für 24 Tiere bereits Unterbringungskosten von 200,- €. Nach circa neun Monate würden damit die Unterbringungskosten den Wert der Tiere um das Zehnfache übersteigen (= 1200,- €). Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens ist daher mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu rechnen, welche durch die Verwertung der Tiere nicht ansatzweise kompensiert werden können.

101

Neben dem Aspekt einer Kostenminimierung hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass es den Wellensittichen nicht zumutbar sei, während der Dauer eines möglicherweise mehrere Monate dauernden Rechtsbehelfsverfahrens in einem Tierheim zu verbringen. Auch dieser Umstand belegt nachvollziehbar ein besonders öffentliches Interesse. Insoweit gilt auch hier, dass der Bewertung der mit tierärztlichem Sachverstand ausgestatteten Behörde ein erhebliches Gewicht zukommt. Diese Annahme konnte vom Antragsteller nicht hinreichend in Zweifel gezogen werden.

102

Demgegenüber wiegen die Interessen des Antragstellers an einer vorübergehenden Aussetzung der Vollziehung weniger schwer. Zwar kann die Veräußerung möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden. Andererseits ist nach derzeitigem Sachstand nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller auch in Zukunft zu einer artgerechten Haltung von Wellensittichen willens und/oder in der Lage sein wird.

103

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich Veräußerungsanordnung für die beiden verstorbenen Wellensittiche beruht die Kostenentscheidung auf einer entsprechenden Anwendung von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der insoweit zulässige Antrag wäre aus den dargestellten Gründen ebenfalls unbegründet gewesen, so dass die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen ebenfalls zu Lasten des Antragstellers ausfällt.

104

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen, weil es dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers aus den ausgeführten Gründen an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

105

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.


(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners (vertreten durch das Landratsamt Bad K.) vom 6. Februar 2018 betreffend die Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden sowie Abgabe und erforderlichenfalls Duldung der Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und des Verkaufs der Pferde und der notwendigen Erstversorgung.

1. Der Antragsteller hält momentan drei Pferde ganzjährig in Freilandhaltung auf einem Flurstück mit der Bezeichnung „G.“ in H. Im Zeitraum von Januar 2015 bis heute wurde die Tierhaltung durch das zuständige Veterinäramt ca. 40 Mal hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen Tierschutzvorgaben kontrolliert. Dabei wurden wiederholt verschiedene Mängel der Tierhaltung festgestellt. Moniert wurde insbesondere ein fehlender oder unzureichender Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet sei. Die Abdeckung des Unterstandes sei löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweicht oder wie letztlich festgestellt komplett verschlammt gewesen sei. Wiederholt sei amtstierärztlich festgestellt worden, dass die Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser mangelhaft und nicht artgerecht sei, so dass wiederholt ein reduzierter Ernährungszustand festgestellt und eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme durch die Tiere wiederholt nicht möglich gewesen sei. Der Aufenthaltsbereich der Pferde, der gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt worden sei, sei stark verschlammt und verkotet gewesen. Die Tränkeeinrichtungen seien oft umgestoßen worden und nicht frostsicher. Regelmäßig sei es zu wiederkehrenden und nicht dauerhaft abgestellten Mängeln in der Gestaltung und Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtung und Einzäunung gekommen. Der Elektrozaun sei an mehreren Stellen schadhaft, so dass die Tiere diesen mehrfach überwunden und teilweise in die Nähe von viel befahrenen Straßen vorgedrungen seien. Wiederholt seien Mängel bei der Pflege der Tiere, insbesondere der Hufpflege, festgestellt worden.

Bereits am 9. März 2015 erging ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid gegen den Antragsteller. Die angeordneten Maßnahmen wurden nicht befolgt, so dass die Zwangsgelder fällig wurden. Am 12. Februar 2015 ist ein tierschutzrechtlicher Bußgeldbescheid ergangen. Beitreibungsversuche blieben bislang erfolglos. Ein Halte- und Betreuungsverbot vom 20. März 2016 ist wieder zurückgenommen worden.

Nach einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle erging aufgrund festgestellter Mängel bei der Tierhaltung am 25. Oktober 2017 ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid. Im Rahmen einer Nachkontrolle am 27. November 2017 wurde amtstierärztlich festgestellt, dass der Antragsteller die Anordnung der Nrn. 1, 3 und 4 des Auflagenbescheides nicht erfüllt habe. Die im Bescheid vom 25. Februar 2017 angedrohten Zwangsgelder wurden fällig gestellt.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Pferden ab sofort (Nr. 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seine Pferde bis zum 2. März 2018 nachweislich an einen anderen zuverlässigen Tierhalter abzugeben. Die Abgabe dürfe nur an Personen erfolgen, die mindestens drei Tage vor Abgabe dem Veterinäramt zu benennen seien und die gegenüber dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sicherstellen zu können (Nr. 2). Im Falle der Nichtbeachtung der Nr. 2 (Abgabe der Pferde) bis zum 2. März 2018, wurde der Antragsteller verpflichtet zu dulden, dass ihm die Pferde ab dem 5. März 2018 weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden. Hierbei anfallende Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 5.000,00 EUR sind vom Antragsteller zu tragen. Die Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt Bad K. verrechnet und dem Antragsteller in Rechnung gestellt (Nr. 3). Der Antragsteller wurde weiter verpflichtet, alle notwendigen Erstversorgungen (Tierseuchen-, Tierschutzmaßnahmen und Kennzeichnungen der Pferde) an den weggenommenen Pferden zu dulden und die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 500,00 EUR zu tragen. Die gesamten Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt Bad K. verrechnet und dem Antragsteller in Rechnung gestellt (Nr. 4). Für den Fall, dass der Antragsteller den Duldungspflichten in Nrn. 3 und 4 des Bescheides nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt, wurde dem Antragsteller die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 5). Der Sofortvollzug des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 6). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 360,00 EUR wurden dem Antragsteller auferlegt (Nr. 7 und Nr. 8).

In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnungen nach den Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheides sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Verfügung der Duldung der notwendigen Erstversorgung an den weggenommenen Tieren nach Nr. 3 beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Wer ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, müsse das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und dürfe die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt würden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Dazu müsse der Tierhalter über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Für die Beurteilung der Pferdehaltungen seien die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen, die in ihrer Funktion als Obergutachten Gesetzescharakter hätten und damit verbindliche Vorgaben enthielten.

Nach den Leitlinien benötigten die Pferde in Gruppenhaltung eine Mindestfläche pro Tier. Eine Unterschreitung der Mindestmaße könne insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten des Pferdes zu Störungen und letztlich Leiden führen. Pferde benötigten eine ausreichend große wärmegedämmte und weiche Liegefläche, die sauber gehalten werden müsse. Im vorliegenden Fall wiege besonders schwer, dass seit der erneuten Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert sei und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die vorgefundenen Mängel hätten bei den Tieren nach hiesiger Beurteilung zu länger andauernden erheblichen Leiden aufgrund von fehlender Möglichkeit des Auslebens artgemäßer Verhaltensweisen (fehlende Ruhemöglichkeit) bis hin zur gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt. Der fehlende Witterungsschutz (siehe Durchnässung des Fells und verstärkte Auskühlung) könne auch noch zu weiteren schwerwiegenden Gesundheitsstörungen und Leiden durch Frieren der Tiere führen. Mehrfach seien bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden worden. Im vorliegenden Fall sei Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten worden, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert habe (mangelnde Bemuskelung, eingefallene Kruppe, deutliche Rückenlinie). Hunger und Durst führten bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung sei als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleiste auch keinen Schutz des Futters vor nachteiliger Beeinflussung und Verunreinigungen und sei aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Zudem sei das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen keine der Art und den Bedürfnissen der Pferde entsprechende angemessene Ernährung. Hinzu komme, dass der parasitäre Druck erheblich erhöht werde und so eine Verwurmung der Pferde fördere. Die Pflege der Koppeln und das regelmäßige Abmisten seien Voraussetzung für eine Nutzung als Weidefläche und seien durch den Tierhalter im vorliegenden Fall erheblich vernachlässigt worden. Die vorgefundenen Mängel führten nach hiesiger Ansicht bei den betroffenen Tieren aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Auslebens von Normalverhalten (Fressverhalten, Bewegungsverhalten) zu erheblichen Leiden. Im vorliegenden Fall seien regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies könne aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Im vorliegenden Fall seien die aufgeführten Mängel durch den Tierhalter regelmäßig nicht abgestellt worden. Daraus sich ergebende Beeinträchtigungen und Leiden für die Tiere seien billigend in Kauf genommen worden bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden. Daher bestünden hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Tierhalters erhebliche Bedenken. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hätten, hätte der Tierhalter klar vor Augen haben müssen, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handele sich bei den gerügten Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG, die überwiegend noch immer nicht behoben seien. Die mehrfache Feststellung grundlegender Mängel in der Tierhaltung summiere sich nach Einschätzung des zuständigen Amtstierarztes zu einem erheblichen Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Die zusammengetragenen Fakten ließen den zuständigen Amtstierarzt zu dem Schluss gelangen, dass trotz immer wieder erreichter kurzfristiger Verbesserung nach Einflussnahme durch das hiesige Veterinäramt der Betreiber nicht die notwendige Zuverlässigkeit und Sachkunde für eine verantwortungsvolle, artgerechte Pferdehaltung besitze. Eine günstige Prognose für eine anhaltende Verbesserung der Pferdehaltung könne nicht gestellt werden.

Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Pferde sicherzustellen. Die festgesetzten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Eine Ermessensausübung für eine weniger belastende Entscheidung reduziere sich aufgrund der fortwährenden massiven Tierschutzverstöße und der Uneinsichtigkeit des Tierhalters auf Null. Das Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot sei das mildeste Mittel, um die Mängel nachhaltig zu beseitigen. Ein weiterer Auflagenbescheid sei nicht geeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Der Antragsteller habe wiederholt gegen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheide verstoßen. Festgesetzte Zwangsgelder seien bislang nicht bezahlt worden. Eine zeitweilige anderweitige Unterbringung der Pferde komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Eine günstige Prognose, wonach der Antragsteller in absehbarer Zeit eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet werde, könne nicht gestellt werden. Die Anordnung, wonach die Abgabe der Pferde nur an Personen erfolgen dürfe, welche dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung nach den Vorschriften des § 2 TierSchG sicherzustellen, sei notwendig, um eine artgerechte Unterbringung und Verpflegung der Pferde im Sinne des § 2 TierSchG zu erreichen. Die unter Nr. 4 angeordnete Maßnahme der Duldung von Erstversorgungen der Pferde sei ebenfalls geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung der Pferde für die Zukunft zu gewährleisten.

Die Ermächtigung zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs (Nr. 5 i.V.m. Nrn. 3 und 4 des Bescheides) ergebe sich aus Art. 29, 30, 34 und 36 VwZVG. Im vorliegenden Fall würde die Androhung eines Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssten aber ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Antragstellers verbracht werden und es müsse ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Die gesetzte Frist sei angemessen.

Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Die aufschiebende Wirkung der Klage hätte zur Folge, dass den Tieren weitere Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt würden, bis über die Hauptsache endgültig entschieden worden wäre. Würde der Sofortvollzug nicht angeordnet, so müssten die Tiere unnötig noch länger leiden bzw. bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller erneut Pferde halte, welche ebenfalls nicht artgerecht untergebracht und versorgt würden. Bei der Entscheidung seien die Belange des Antragstellers gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen gewesen. Es sei im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit gelegen, den rechtswidrigen Zustand der Pferdehaltung zu beseitigen, um neben den oben genannten Gründen auch präventiv Vorsorge zu tragen und eine mögliche Nachahmung durch andere Pferdehalter zu vermeiden.

2. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 21. Februar 2018, erhob der Antragsteller im Verfahren W 8 K 18.206 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamtes Bad K. vom 6. Februar 2018 und beantragte,

die sofortige Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 6. Februar 2018, Az.: 33-5680/4 (hilfsweise unter Auflagen) auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der parallel eingelegten Anfechtungsklage vom 18. Februar 2018 wiederherzustellen.

Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus: Durch die angeordnete sofortige Vollziehung würden vollendete Tatsachen geschaffen, insbesondere könne eine Wegnahme und ein Verkauf der betroffenen Tiere irreversible Folgen haben. Auffällig sei, dass die im Bescheid genannten letzten Kontrollen wieder in der kalten/feuchten Jahreszeit stattgefunden hätten. Selbstverständlich sei bei kalter/feuchter Witterung ein anderer Zustand des Untergrunds anzutreffen als in der warmen Jahreszeit. Die beschädigten und undichten Unterstände seien mittlerweile fast vollständig instand gesetzt. Aufgrund des lediglich eingeschränkten Kontroll- und Beobachtungszeitraums erschienen die Angaben zu vermeintlich negativen Folgen der vermeintlich unzulässigen Tierhaltung – jedenfalls bei Gesamtbetrachtung – zweifelhaft. Der Antragsteller habe keine Abschriften der in der Akte zu Hauf zu findenden Ergebnisprotokolle erhalten. Würde man dem Antragsteller die Protokolle, verbunden mit konkreten Hilfestellungen und zweifelsohne fachlich fundierten Vorschlägen zur Verfügung stellen, so wäre es ihm leichter möglich, die an ihn gestellten Anforderungen auch zur Zufriedenheit der Behörde zu erfüllen. Zur angeblich unzureichenden Haltungseinrichtung (Elektrozaun) sei hinzuzufügen, dass es vermehrt zu einer mutwillig, böswilligen Zerstörung des Elektrozauns gekommen und dies mehrfach bei der Polizei H. zur Anzeige gebracht worden sei. Das Interesse am Vollzug des gegenständlichen Bescheides trete aufgrund der damit eintretenden, für den Antragsteller negativen Folge hinter dem Interesse an einer ermessensfehlerfreien und verhältnismäßigen Abwägung der widerstreitenden Interessen zurück.

In der Klagebegründung vom 16. Februar 2018 im Verfahren W 8 K 18.205 führte der Antragsteller insbesondere noch weiter aus: Es bestehe sowohl künstlicher als auch natürlicher Witterungsschutz auf der Koppel. Heu werde im Regelfall in der Früh vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert. Wasser stehe den Pferden in mehreren Behältern zur Verfügung. Zur Verschlammung der Pferde sei anzumerken, dass es im Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 enorme Niederschlagsmengen zu verzeichnen gegeben habe. Der Antragsteller sei bereits mit Umzugsplanungen beschäftigt. Der besagte schadhafte Elektrozaun rühre bis auf wenige Ausnahmen aus mutwilliger Zerstörung. Es werde nicht bestritten, dass es in letzter Zeit zu gewissen Mängeln in der Haltungseinrichtung der Pferde gekommen sei. Es sei aber versucht worden, diese zeitnah abzustellen. Es sei versäumt worden, dem Antragsteller die notwendigen Kontrollprotokolle nach erfolgter Kontrolle zuzusenden. Eine fehlende Hufpflege könne dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden, da die Pferde im regelmäßigen Abstand einem Hufschmied vorgestellt würden. Die Kontrollen fänden alle in der schlechten Jahreszeit statt, um möglichst viele Mängel zu rügen. Anstatt einer gemeinsamen Ortsbegehung habe der Antragsgegner unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Pferde hätten zu keiner Zeit durch den Antragsteller herbeigeführte Schmerzen, Leiden oder Schäden gehabt.

Das Landratsamt Bad K. beantragte für den Antragsgegner:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung führte das Landratsamt Bad K. aus: Da der Antragsteller keine neuerlichen Gesichtspunkte vortrage, werde vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2018 verwiesen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf die gravierenden Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten worden sei. In den vorangegangenen Auflagenbescheiden vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017 sei dem Antragsteller auch klar angeordnet worden, welche konkreten Maßnahmen er zu treffen habe, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Diese Maßnahmen seien von ihm nie erfüllt bzw. nur teilweise erfüllt worden oder hätten nur kurzzeitig zur Verbesserung geführt. Eine nach Erlass des Bescheides durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der Polizeiinspektion H. und des Landratsamts Bad K. – Veterinäramt – habe keine Verbesserung der Pferdehaltung ergeben.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2018 brachte das Landratsamt Bad K. noch vor: Eigentümer des betreffenden Grundstücks in G. sei Herr K. Über ein Miet- oder Pachtverhältnis sei nichts bekannt. Nach aktuellem Kenntnisstand sei der Antragsteller alleiniger Eigentümer der Pferde. In einem Telefonat habe Frau K. sich dahingehend geäußert, dass sie mit der Pferdehaltung nichts zu tun habe. Die Pferde würden allein dem Antragsteller gehören; er sei auch Tierhalter. In den letzten Monaten sei immer nur der Antragsteller in Erscheinung getreten. Ein weiterer eventueller Eigentümer habe sich nicht geäußert. Die Stadt H. gehe jedenfalls von einer alleinigen Eigentümerstellung des Antragstellers aus. Die Veterinärassistentin des Veterinäramts habe am 1. und am 2. März 2018 eine erneute Vor-Ort-Kontrolle der Pferdehaltung durchgeführt. Diese beiden Vor-Ort-Kontrollen hätten ergeben, dass den Pferden kein Futter zur Verfügung gestanden habe. Die Veterinärassistentin habe daraufhin mit dem Antragsteller telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, die Pferde umgehend mit Futter zu versorgen. Der Antragsteller habe daraufhin angegeben, die Pferde erst heute (2.3.2018) nachmittag mit Futter zu versorgen. Es sei davon auszugehen, dass die Pferde seit 1. März 2018, 11:00 Uhr, kein Futter erhalten hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 18.205) und die beigezogenen Behördenakten (Akte Vollzug sowie Akte Veterinärgutachten) Bezug genommen.

II.

Der Sofortantrag ist bei verständiger Würdigung des vom Antragsteller offenbarten Begehrens unter Berücksichtigung seines Interesses gemäß § 88 VwGO i.V.m. § 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 bis 5 des Bescheides vom 6. Februar 2018 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nrn. 1 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Zwangsmittelandrohung in Nr. 5 des Bescheides ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im ausreichenden Maße schriftlich begründet. Maßgebend ist, dass der Antragsgegner mit seiner Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der in zeitlicher Hinsicht und bezüglich seiner Gefährdungseinschätzung besonderen Situation im Einzelfall für unverzichtbar hält. Der Antragsgegner hat zum Ausdruck gebracht, dass nur durch den Sofortvollzug der Maßnahmen verhindert werde, dass weiterhin Pferde tierschutzwidrig durch den Antragsteller gehalten würden. Die aufschiebende Wirkung der Klage hätte zur Folge, dass den Tieren weiterhin Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden, bis über die Hauptsache endgültig entschieden würde. Andernfalls müssten die Tiere unnötig noch länger leiden bzw. bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller erneut Pferde halte, welche dann ebenfalls nicht artgerecht untergebracht und versorgt würden. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellte Erwägung zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, Rechnung getragen. Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris).

Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Dass die Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. § 1 und 2 TierSchG) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 6. Februar 2018, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), zutreffend begründet.

Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung.

Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).

Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.

Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).

Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).

Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).

Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.

Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.

Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.

Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.

Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H. einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.

Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.

Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.

Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).

Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).

Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt Bad K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H. und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.

Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen.

Schließlich ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat zutreffend dargelegt, dass die Androhung von Zwangsgeld als milderes Mittel nicht in Betracht kommt (vgl. Art. 34 Satz 1 VwZVG). Im vorliegenden Fall würde die – voraussichtlich erfolglose – Androhung eine Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssen aber nach den vorstehenden Ausführungen sowie nach den amtstierärztlichen Feststellungen ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Antragstellers gebracht werden. Weiter muss ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Vorliegend ist Zwangsgeld nicht geeignet den Antragsteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu bewegen, weil er aller Voraussicht nach – wie in der Vergangenheit – nicht bezahlen wird und auch die Zahlungspflicht nicht gegen ihn vollstreckt werden kann (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 53).

Dem angedrohten unmittelbaren Zwang steht auch kein Vollstreckungshindernis entgegen. Denn wäre der Antragsteller als Halter etwa nicht zugleich Eigentümer der Pferde, stünde dem Eigentümer aus seinem Eigentum ein Recht an den Tieren zu, das die Zwangsmaßnahme rechtlich hindern könnte. Dieses rechtliche Hindernis müsste durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer – bzw. einem sonstigen Rechteinhaber, wie etwa bei einem Vermieter- oder Verpächterpfandrecht – überwunden werden (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346). Relevante Rechte Dritter, insbesondere Eigentumsrechte, sind indes weder substanziiert vorgebracht noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 2. März 2018 auf gerichtliche Anfrage ausdrücklich mitgeteilt, dass ihm über ein Miet- oder Pachtverhältnis nichts bekannt ist und dass nach seiner Erkenntnis der Antragsteller der Eigentümer der betroffenen Pferde ist. Falls gleichwohl wider Erwarten noch entsprechende Duldungsanordnungen wegen Eingriffe in Rechte Dritter nötig sein würden, könnte die Behörden diese erforderlichenfalls auch noch im weiteren Vollstreckungsverfahren erlassen (vgl. auch OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris).

Nach alledem sind die im streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Februar 2018 getroffenen Maßnahmen nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Abgesehen davon spricht auch eine reine Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Maßnahmen ist zur Herstellung tierschutzgemäßer Zustände im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ist es nicht verantwortbar, die Pferde dem Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft des Bescheids weiterhin zu überlassen. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der nicht zu verkennende Nachteil, den die getroffenen Anordnungen dem Antragsteller auferlegen, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 2 und 14 GG steht das Tierwohl, das ebenfalls durch das Grundgesetz geschützt ist (Art. 20a GG), entgegen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil es darum geht, eine sachgerechte Betreuung und Versorgung der Pferde entsprechend der tierschutzrechtlichen Vorgaben ab sofort sicherzustellen und die Tiere vor (weiteren) Schmerzen oder vermeidbaren Leiden und Schäden zu bewahren. Für das öffentliche Interesse an der sofortigen Wegnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere sprechen die eindeutigen amtsärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen. Zahlreiche mildere Maßnahmen und Ansprachen in der Vergangenheit haben keine nachhaltige Besserung bewirkt. Vielmehr gab und gibt es weiterhin gravierende tierschutzwidrige Mängel sowohl beim Witterungsschutz als auch bei der Versorgung mit Futter und Wasser sowie bei der Unterbringung auf morastigen und matschigen Grund ohne trockene witterungsgeschützte Liegefläche. Hinzu kommen die Mängel bei der Klauenpflege und der mangelhafte Elektrozaun. Durch diese nicht ausreichende Versorgung und Pflege sowie Unterbringung der Tiere werden nach Einschätzung des beamteten Tierarztes den Tieren Schmerzen, vermeidbare Leiden und/oder Schäden zugefügt. Die gebotene tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers fehlt. Gerade unter den gegenwärtigen Witterungsbedingungen ist es nicht verantwortbar dem Antragsteller die Tiere bis zur Bestandskraft des Bescheides weiterhin zu überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 9 AS 17.2499 – juris). Bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache würde der Antragsteller sein bisheriges tierschutzwidriges Verhalten aller Voraussicht nach fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden. Diese Annahme begründet sich auch in der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Antragstellers, der die Verantwortung immer wieder auf andere Personen oder auf äußere Umstände schiebt und dem es in den letzten drei Jahren nicht gelungen ist, eine tierschutzgerechte Haltung der Pferde zu gewährleisten. Wegen der gravierenden und lang anhaltenden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz prognostiziert die Behörde nach Überzeugung des Gerichts zu Recht, dass die bei den Kontrollen festgestellten schlechten Haltungsbedingungen weitere Leiden für die vom Antragsteller gehaltenen Pferde erwarten lassen. In Obhut von Menschen gehaltene Tiere sind aber auf deren ausreichende Pflege, Versorgung und Schutz angewiesen, die der Antragsteller offensichtlich nicht zuverlässig leisten kann und/oder will (vgl. OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs ist bei Anordnungen gegen den Tierhalter vom Auffangwert von 5.000,00 EUR auszugehen. Da der Antragsteller – soweit ersichtlich – die Tiere nicht beruflich und auch nicht gewerbsmäßig hält, geht das Gericht nicht davon aus, dass die streitgegenständliche Anordnung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt. Des Weiteren sieht das Gericht die im Bescheid vom 6. Februar 2018 getroffenen einzelnen Maßnahmen der Untersagung der Pferdehaltung, der Wegnahme der Tiere und der anderweitigen Unterbringung auf Kosten des Antragstellers als eine Einheit an (vgl. auch BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08, BVerwGE 131, 346), die sich nicht streitwerterhöhend auswirken. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war der volle Streitwert von 5.000,00 EUR im Sofortverfahren zu halbieren, so dass letztlich 2.500,00 EUR festzusetzen waren.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/8, der Beklagte 1/8 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen den Bescheid des Beklagten (vertreten durch das Landratsamt B. K.) vom 6. Februar 2018 betreffend die Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden sowie Abgabe und erforderlichenfalls Duldung der – unter Androhung unmittelbaren Zwangs verfügten – Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und des Verkaufs der Pferde und der notwendigen Erstversorgung.

I.

Der Kläger hielt drei Pferde ganzjährig in Freilandhaltung auf einem Flurstück mit der Bezeichnung „G …l“ in H … Im Zeitraum von Januar 2015 bis heute wurde die Tierhaltung durch das zuständige Veterinäramt ca. 40 Mal hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen Tierschutzvorgaben kontrolliert. Dabei wurden wiederholt verschiedene Mängel der Tierhaltung festgestellt. Moniert wurde insbesondere ein fehlender oder unzureichender Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet sei. Die Abdeckung des Unterstandes sei löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweicht oder wie letztlich festgestellt komplett verschlammt gewesen sei. Wiederholt sei amtstierärztlich festgestellt worden, dass die Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser mangelhaft und nicht artgerecht sei, so dass wiederholt ein reduzierter Ernährungszustand festgestellt und eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme durch die Tiere wiederholt nicht möglich gewesen sei. Der Aufenthaltsbereich der Pferde, der gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt worden sei, sei stark verschlammt und verkotet gewesen. Die Tränkeeinrichtungen seien oft umgestoßen worden und nicht frostsicher. Regelmäßig sei es zu wiederkehrenden und nicht dauerhaft abgestellten Mängeln in der Gestaltung und Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtung und Einzäunung gekommen. Der Elektrozaun sei an mehreren Stellen schadhaft, so dass die Tiere diesen mehrfach überwunden und teilweise in die Nähe von viel befahrenen Straßen vorgedrungen seien. Wiederholt seien Mängel bei der Pflege der Tiere, insbesondere der Hufpflege, festgestellt worden.

Am 12. Februar 2015 erging ein tierschutzrechtlicher Bußgeldbescheid. Am 9. März 2015 erließ der Beklagte einen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheid gegen den Kläger. Die angeordneten Maßnahmen wurden nicht befolgt, so dass die Zwangsgelder fällig wurden. Beitreibungsversuche blieben bislang erfolglos. Ein Halte- und Betreuungsverbot vom 20. März 2016 wurde wieder zurückgenommen.

Nach einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle erging aufgrund festgestellter Mängel bei der Tierhaltung am 25. Oktober 2017 ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid. Im Rahmen einer Nachkontrolle am 27. November 2017 stellte das Veterinäramt amtstierärztlich fest, dass der Kläger die Anordnung der Nrn. 1, 3 und 4 des Auflagenbescheides nicht erfüllt habe. Die im Bescheid vom 25. Februar 2017 angedrohten Zwangsgelder wurden fällig gestellt.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 untersagte der Beklagte dem Kläger das Halten und Betreuen von Pferden ab sofort (Nr. 1). Der Kläger wurde verpflichtet, seine Pferde bis zum 2. März 2018 nachweislich an einen anderen zuverlässigen Tierhalter abzugeben. Die Abgabe dürfe nur an Personen erfolgen, die mindestens drei Tage vor Abgabe dem Veterinäramt zu benennen seien und die gegenüber dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sicherstellen zu können (Nr. 2). Im Falle der Nichtbeachtung der Nr. 2 (Abgabe der Pferde) bis zum 2. März 2018, wurde der Kläger verpflichtet zu dulden, dass ihm die Pferde ab dem 5. März 2018 weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden. Hierbei anfallende Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 5.000,00 EUR sind vom Kläger zu tragen. Die Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt B. K. verrechnet und dem Kläger in Rechnung gestellt (Nr. 3). Der Kläger wurde weiter verpflichtet, alle notwendigen Erstversorgungen (Tierseuchen-, Tierschutzmaßnahmen und Kennzeichnungen der Pferde) an den weggenommenen Pferden zu dulden und die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 500,00 EUR zu tragen. Die gesamten Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt B. K. verrechnet und dem Kläger in Rechnung gestellt (Nr. 4). Für den Fall, dass der Kläger den Duldungspflichten in Nrn. 3 und 4 des Bescheides nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt, wurde dem Kläger die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 5). Der Sofortvollzug des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 6). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 360,00 EUR wurden dem Kläger auferlegt (Nr. 7 und Nr. 8).

In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnungen nach den Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheides sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Verfügung der Duldung der notwendigen Erstversorgung an den weggenommenen Tieren nach Nr. 3 beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Wer ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, müsse das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und dürfe die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt würden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Dazu müsse der Tierhalter über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Für die Beurteilung der Pferdehaltungen seien die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen, die in ihrer Funktion als Obergutachten Gesetzescharakter hätten und damit verbindliche Vorgaben enthielten.

Nach den Leitlinien benötigten die Pferde in Gruppenhaltung eine Mindestfläche pro Tier. Eine Unterschreitung der Mindestmaße könne insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten des Pferdes zu Störungen und letztlich Leiden führen. Pferde benötigten eine ausreichend große wärmegedämmte und weiche Liegefläche, die sauber gehalten werden müsse. Im vorliegenden Fall wiege besonders schwer, dass seit der erneuten Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert sei und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die vorgefundenen Mängel hätten bei den Tieren nach hiesiger Beurteilung zu länger andauernden erheblichen Leiden aufgrund von fehlender Möglichkeit des Auslebens artgemäßer Verhaltensweisen (fehlende Ruhemöglichkeit) bis hin zur gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt. Der fehlende Witterungsschutz (siehe Durchnässung des Fells und verstärkte Auskühlung) könne auch noch zu weiteren schwerwiegenden Gesundheitsstörungen und Leiden durch Frieren der Tiere führen. Mehrfach seien bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden worden. Im vorliegenden Fall sei Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten worden, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert habe (mangelnde Bemuskelung, eingefallene Kruppe, deutliche Rückenlinie). Hunger und Durst führten bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung sei als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleiste auch keinen Schutz des Futters vor nachteiliger Beeinflussung und Verunreinigungen und sei aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Zudem sei das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen keine der Art und den Bedürfnissen der Pferde entsprechende angemessene Ernährung. Hinzu komme, dass der parasitäre Druck erheblich erhöht werde und so eine Verwurmung der Pferde fördere. Die Pflege der Koppeln und das regelmäßige Abmisten seien Voraussetzung für eine Nutzung als Weidefläche und seien durch den Tierhalter im vorliegenden Fall erheblich vernachlässigt worden. Die vorgefundenen Mängel führten nach hiesiger Ansicht bei den betroffenen Tieren aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Auslebens von Normalverhalten (Fressverhalten, Bewegungsverhalten) zu erheblichen Leiden. Im vorliegenden Fall seien regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies könne aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Im vorliegenden Fall seien die aufgeführten Mängel durch den Tierhalter regelmäßig nicht abgestellt worden. Daraus sich ergebende Beeinträchtigungen und Leiden für die Tiere seien billigend in Kauf genommen worden bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden. Daher bestünden hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Tierhalters erhebliche Bedenken. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hätten, hätte der Tierhalter klar vor Augen haben müssen, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handele sich bei den gerügten Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG, die überwiegend noch immer nicht behoben seien. Die mehrfache Feststellung grundlegender Mängel in der Tierhaltung summiere sich nach Einschätzung des zuständigen Amtstierarztes zu einem erheblichen Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Die zusammengetragenen Fakten ließen den zuständigen Amtstierarzt zu dem Schluss gelangen, dass trotz immer wieder erreichter kurzfristiger Verbesserung nach Einflussnahme durch das hiesige Veterinäramt der Betreiber nicht die notwendige Zuverlässigkeit und Sachkunde für eine verantwortungsvolle, artgerechte Pferdehaltung besitze. Eine günstige Prognose für eine anhaltende Verbesserung der Pferdehaltung könne nicht gestellt werden.

Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Pferde sicherzustellen. Die festgesetzten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Eine Ermessensausübung für eine weniger belastende Entscheidung reduziere sich aufgrund der fortwährenden massiven Tierschutzverstöße und der Uneinsichtigkeit des Tierhalters auf Null. Das Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot sei das mildeste Mittel, um die Mängel nachhaltig zu beseitigen. Ein weiterer Auflagenbescheid sei nicht geeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Der Kläger habe wiederholt gegen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheide verstoßen. Festgesetzte Zwangsgelder seien bislang nicht bezahlt worden. Eine zeitweilige anderweitige Unterbringung der Pferde komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Eine günstige Prognose, wonach der Kläger in absehbarer Zeit eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet werde, könne nicht gestellt werden. Die Anordnung, wonach die Abgabe der Pferde nur an Personen erfolgen dürfe, welche dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung nach den Vorschriften des § 2 TierSchG sicherzustellen, sei notwendig, um eine artgerechte Unterbringung und Verpflegung der Pferde im Sinne des § 2 TierSchG zu erreichen. Die unter Nr. 4 angeordnete Maßnahme der Duldung von Erstversorgungen der Pferde sei ebenfalls geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung der Pferde für die Zukunft zu gewährleisten.

Die Ermächtigung zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs (Nr. 5 i.V.m. Nrn. 3 und 4 des Bescheides) ergebe sich aus Art. 29, 30, 34 und 36 VwZVG. Im vorliegenden Fall würde die Androhung eines Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssten aber ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Klägers verbracht werden und es müsse ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Die gesetzte Frist sei angemessen.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 21. Februar 2018, erhob der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid. Zur Klagebegründung führte der Kläger im Wesentlichen aus: Es bestehe sowohl künstlicher als auch natürlicher Witterungsschutz auf der Koppel. Heu werde im Regelfall in der Früh vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert. Wasser stehe den Pferden in mehreren Behältern zur Verfügung. Zur Verschlammung der Pferde sei anzumerken, dass es im Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 enorme Niederschlagsmengen zu verzeichnen gegeben habe. Der Kläger sei bereits mit Umzugsplanungen beschäftigt. Der besagte schadhafte Elektrozaun rühre bis auf wenige Ausnahmen aus mutwilliger Zerstörung. Es werde nicht bestritten, dass es in letzter Zeit zu gewissen Mängeln in der Haltungseinrichtung der Pferde gekommen sei. Es sei aber versucht worden, diese zeitnah abzustellen. Es sei versäumt worden, dem Kläger die notwendigen Kontrollprotokolle nach erfolgter Kontrolle zuzusenden. Eine fehlende Hufpflege könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, da die Pferde im regelmäßigen Abstand einem Hufschmied vorgestellt würden. Die Kontrollen fänden alle in der schlechten Jahreszeit statt, um möglichst viele Mängel zu rügen. Anstatt einer gemeinsamen Ortsbegehung habe der Beklagte unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Pferde hätten zu keiner Zeit durch den Kläger herbeigeführte Schmerzen, Leiden oder Schäden gehabt.

Ergänzend wird auf die Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Antragsbegründung vom 16. Februar 2018 im Sofortverfahren W 8 S 18.206 verwiesen.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2018 brachte der Kläger unter Vorlage eines Schreibens seiner Lebensgefährtin Frau K. an das Landratsamt B. K. und unter Beantragung betreffender Zeugeneinvernahmen vor, Frau K. sei Besitzerin von zwei der streitgegenständlichen Pferde und Herr K. sei Besitzer eines der Pferde.

2. Das Landratsamt B. K. führte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 zur Klageerwiderung aus: Da der Kläger keine neuerlichen Gesichtspunkte vortrage, werde vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2018 verwiesen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass der Kläger zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf die gravierenden Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten worden sei. In den vorangegangenen Auflagenbescheiden vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017 sei dem Kläger auch klar angeordnet worden, welche konkreten Maßnahmen er zu treffen habe, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Diese Maßnahmen seien von ihm nie erfüllt bzw. nur teilweise erfüllt worden oder hätten nur kurzzeitig zur Verbesserung geführt. Eine nach Erlass des Bescheides durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der Polizeiinspektion H … und des Landratsamts B. K. – Veterinäramt – habe keine Verbesserung der Pferdehaltung ergeben.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2018 brachte das Landratsamt B. K. (im Sofortverfahren W 8 S 18.206) noch vor: Eigentümer des betreffenden Grundstücks in G … sei Herr K. Über ein Miet- oder Pachtverhältnis sei nichts bekannt. Nach aktuellem Kenntnisstand sei der Kläger alleiniger Eigentümer der Pferde. In einem Telefonat habe Frau K. sich dahingehend geäußert, dass sie mit der Pferdehaltung nichts zu tun habe. Die Pferde würden allein dem Kläger gehören; er sei auch Tierhalter. In den letzten Monaten sei immer nur der Kläger in Erscheinung getreten. Ein weiterer eventueller Eigentümer habe sich nicht geäußert. Die Stadt H … gehe jedenfalls von einer alleinigen Eigentümerstellung des Klägers aus. Die Veterinärassistentin des Veterinäramts habe am 1. und am 2. März 2018 eine erneute Vor-Ort-Kontrolle der Pferdehaltung durchgeführt. Diese beiden Vor-Ort-Kontrollen hätten ergeben, dass den Pferden kein Futter zur Verfügung gestanden habe. Die Veterinärassistentin habe daraufhin mit dem Kläger telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, die Pferde umgehend mit Futter zu versorgen. Der Kläger habe daraufhin angegeben, die Pferde erst heute (2.3.2018) nachmittags mit Futter zu versorgen. Es sei davon auszugehen, dass die Pferde seit 1. März 2018, 11:00 Uhr, kein Futter erhalten hätten.

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 teilte das Landratsamt B. K. mit, dass die Pferde vom Veterinäramt inzwischen anderweitig untergebracht worden seien. Am 29. Mai 2018 werde gegen den Kläger vor dem Amtsgericht B. K. wegen Vergehens nach dem Tierschutzgesetz verhandelt.

Der betreffende Strafbefehl (Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 25,00 EUR) wurde nach Einspruchsrücknahme in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018 erklärte das Landratsamt B. K., dass das vom Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2018 vorgelegte Schreiben von Frau K. (zu ihrem Eigentum an zwei Pferden) beim Landratsamt nicht eingegangen sei, und verwies weiter auf seine Stellungnahme vom 2. März 2018.

3. Mit Beschluss vom 7. März 2018 lehnte das Gericht im Sofortverfahren den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab (VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris).

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 beantragte der Kläger,

die Nr. 1, Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen sind.

Die Beklagtenvertreter beantragten,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter, die Pferde seien an Dritte verkauft und übereignet worden. Der Kläger erklärte, er sei nicht Eigentümer der Pferde gewesen. Die Lebensgefährtin des Klägers, Frau K., wurde als Zeugin einvernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Sofortverfahrens W 8 S 18.206) und die beigezogenen Behördenakten (Akte Vollzug sowie Akte Veterinärgutachten) sowie zur beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Schweinfurt (…) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und nur zu einem geringen Teil betreffend die Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 – wie tenoriert – begründet; im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Abgesehen von der Nr. 5 war und ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Demgegenüber ist die Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, weil insoweit ein Vollstreckungshindernis wegen des Eigentums Dritter an den Pferden bestand.

Betreffend die Nr. 1, die Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Hs. 1 die statthafte Klageart, weil die betreffende Regelungen zu Lasten des Klägers noch Wirkung entfalten. Dies betrifft das Haltungsverbot, die jeweiligen Kostentragungsverpflichtungen sowie die Bescheidskosten.

Demgegenüber ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) die statthafte Klageart konkret betreffend Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides. Die Nr. 2 hat sich erledigt, da zwischenzeitlich eine Übereignung der Pferde an gutgläubige Dritte erfolgt ist. Nr. 3 Satz 1 hat sich erledigt, da die Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und Verkauf erfolgt sind und eine Rückgängigmachung nicht mehr möglich ist. Das Gleiche gilt betreffend die Erstversorgung gemäß Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 des Bescheides. Des Weiteren ist die Nr. 5 (Androhung unmittelbaren Zwangs) des Bescheides erledigt, da die Pferde vom Veterinäramt inzwischen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs weggenommen wurden und anderweitig untergebracht wurden.

Das berechtigte Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist gegeben, da ein öffentlichkeitswirksamer Grundrechtseingriff vorliegt, wie Zeitungsberichte zu dem Fall sowie auch das Interesse der Medien an dem Verfahren zeigen, so dass ein Rehabilitationsinteresse des Klägers zu bejahen ist.

Abgesehen von der Nr. 5 des Bescheides vom 6. Februar 2018 ist und war der Bescheid rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO). Dass die Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. § 1 und 2 Tierschutzgesetz) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Beklagte im Bescheid vom 6. Februar 2018, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet.

Des Weiteren nimmt das Gericht auf seinen Beschluss im Sofortverfahren vom 7. März 2018 (VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris) Bezug. Dort ist auf Seite 13 ff. ausgeführt:

„Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).

Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.

Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).

Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).

Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).

Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.

Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.

Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.

Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.

Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H … einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.

Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.

Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.

Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).

Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).

Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt B. K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H … und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.

Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen“.

Ergänzt und bestätigt wird die Rechtsauffassung des Gerichts durch die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, wie es sich aus der beigezogenen Akte der Staatsanwalt Schweinfurt R001 VRs 7 Js 1947/18 ergibt. Dort sind mit weiteren Lichtbildern unterlegt tierschutzwidrige Zustände in der Pferdehaltung des Klägers von 2015 bis 2018 im Einzelnen aufgelistet und dokumentiert. Aufgrund dieser Ermittlungen ist ein Strafbefehl mit Datum vom 10. April 2018 ergangen, der am 29. Mai 2018 nach Einspruchsrücknahme rechtskräftig wurde. Im Strafverfahren wurde eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen a 25,00 EUR, insgesamt 2.250,00 EUR festgesetzt, weil der Kläger drei Wirbeltieren länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt hat, strafbar als dreifache länger anhaltende Tiermisshandlung gemäß § 17 Nr. 2b TierSchG, § 52 StGB.

Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger zur tierschutzwidrigen Haltung der Pferde kein weiteres Vorbringen getätigt, sodass sich insoweit weitergehende Ausführungen in den Entscheidungsgründen erübrigen.

Demgegenüber war die Nr. 5 (Androhung mittelbaren Zwangs) im Bescheid vom 6. Februar 2018 zum Zeitpunkt der Zustellung an den Kläger am 7. Februar 2018 rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Zwar ist die Androhung unmittelbaren Zwangs grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedoch stand dem angedrohten unmittelbaren Zwang ein Vollstreckungshindernis entgegen. Denn ist der Halter nicht zugleich Eigentümer der Pferde, steht dem Eigentümer aus dem Eigentum ein Recht an den Tieren zu, das die Zwangsmaßnahmen rechtlich hindern kann. Dieses rechtliche Hindernis muss durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden (BVerwG U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346 – juris Rn. 25).

Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 hat ergeben, dass der Kläger nicht alleiniger Eigentümer der streitgegenständlichen Pferde war, sondern vielmehr der Vater seiner Lebensgefährtin Frau K. Eigentümer des Schimmels B … war und seine Lebensgefährtin Frau K. Eigentümerin bzw. Miteigentümerin der anderen beiden Tiere (namens U … und P … ) war.

Zwar zeigt sich nach der Aktenlage noch ein widersprüchliches Bild zu den Eigentumsverhältnissen. So geht das Landratsamt B. K. in seiner Anhörung vom 12. Februar 2015 sowie im Bescheid vom 9. März 2015 selbst davon aus, dass Eigentümer der Pferde die Lebensgefährtin des Klägers sei. Erst mit Schreiben vom 2. März 2018 nahm das Landratsamt Bezug auf ein Telefonat mit der Zeugin, wobei sie sich geäußert habe, mit der Pferdehaltung nichts mehr zu tun haben zu wollen und die Pferde dem Kläger alleine gehörten. Der Kläger selbst gab zunächst an, der Schimmel sei noch vom Vater der Zeugin gekauft und mittlerweile an sie verschenkt worden. Diese Aussage hielt er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht. Des Weiteren seien zwei Ponys von der Zeugin gekauft worden. Er sei weder Halter noch Besitzer. Das sei alles im familiären Rahmen gelaufen. Die Lebensgefährtin Frau K. gab im Vorfeld der mündlichen Verhandlung einerseits an, sie sei Eigentümerin von zwei Pferden; andererseits findet sich in einer polizeilichen Sachverhaltsermittlung vom 11. März 2018 die Aussage, sie habe sich mittlerweile davon distanziert, dass die Tiere ihr eigen seien.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 legte der Kläger nun einen Kaufvertrag des Vaters seiner Lebensgefährtin für das Pferd B … sowie einen Kaufvertrag für das Pferd U … von ihr selbst vor und äußerte, dass auch für das dritte Pferd ein Kaufvertrag vorliege. Seine Aussage bei der Polizei, dass der Vater der Zeugin sein Pferd geschenkt habe, stimme nicht, er habe es so gehört. Aber die Zeugin habe den Schimmel nicht geschenkt haben wollen.

Zu dem Vorgang mit der möglichen Schenkung des Vaters erklärte die als Zeugin vernommene Lebensgefährtin Frau K.: Ihr Vater habe „einen sitzen gehabt“. Er habe gesagt, entweder nehme sie den Schimmel und kümmere sich um ihn, oder er komme in die Wurst. Sie habe den Schimmel genommen. Er habe nach dem Brand sowieso bei ihr gestanden. Sie habe auch die laufenden Kosten übernommen. Vier Wochen später aber habe der Vater behauptet, es sei sein Pferd und er könne damit machen, was er wolle. Die beiden anderen Pferde hätten sie, die Lebensgefährtin, und der Kläger zusammen gekauft. Sie lebten zusammen. Das Pferd P … habe ihr der Kläger zum Geburtstag 2016 geschenkt. In der Folgezeit habe sich nur etwas in der Betreuung der Pferde geändert, auch aufgrund ihrer Krankheit. Sie hätten aber nicht untereinander abgesprochen, dass sei dein oder mein Pferd. Sie könne sich nicht mehr an den genauen Wortlaut des im Aktenvermerk des Landratsamtes vom 9. Januar 2018 festgehaltenen Telefonats erinnern. Sie habe nur gesagt, sie könne gesundheitlich die Tiere nicht mehr versorgen. Sie habe immer alles gesagt bzw. sie sei konkret nach dem Eigentum nicht gefragt worden. Es sei immer um den Halter gegangen.

Unter Gesamtbetrachtung aller Aussagen ist das Gericht davon überzeugt, dass zunächst der Vater der Zeugin den Schimmel B … in sein Eigentum erworben hat und des Weiteren im Jahr 2015/2016 die Zeugin das Pferd P … als Eigentümerin erworben hat, sowie allein oder zusammen mit dem Kläger das Pferd U … Auch wenn in der Folgezeit die Aussagen – wohl auch in der Kommunikation mit dem Landratsamt bzw. Veterinäramt – nicht eindeutig gewesen sind, fehlt dem Gericht jeglicher Anhaltspunkt, dass die Lebensgefährtin des Klägers, Frau K., sowie deren Vater bis zum Bescheidserlass jegliches Eigentum an den Pferden verloren hätten und der Kläger Alleineigentümer aller drei Pferde war. Möglicherweise ist in der Kommunikation zwischen dem Kläger bzw. seiner Lebensgefährtin Frau K. und dem Landratsamt bzw. Veterinäramt bei den Begrifflichkeiten von Betreuung, Haltung, Besitz und Eigentum nicht immer (juristisch) sauber differenziert worden. Das Gericht hat jedenfalls als Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel am fehlenden Alleineigentum des Klägers und am bestehenden Eigentum (teilweise Miteigentum) der Lebensgefährtin Frau K. bzw. ihres Vaters an den Pferden.

Infolgedessen bestand aus dem Eigentumsrecht der Lebensgefährtin bzw. ihres Vaters ein rechtliches Hindernis, welches – wie allgemein bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung – durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden muss, dass der Eigentümer die zwangsweise Fortnahme der Pferde bei dem Halter usw. zu dulden hat (so ausdrücklich BVerwG, U.v.7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346 – juris Rn. 25). Letzteres ist hier nicht erfolgt, so dass festzustellen war, dass der Bescheid insofern rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Quotelung entspricht den Anteilen des jeweiligen Obliegens bzw. Unterliegens. Denn ausgehend von einem Streitwert von insgesamt 5.000,00 EUR in der Hauptsache betrüge der Streitwert in einem selbständigem Vollstreckungsverfahren ein Viertel des Streitwertes der Hauptsache (vgl. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs). Bei der Androhung von Zwangsmitteln wie hier ist dieser Betrag nochmals zu halbieren, so dass 1/8 auf die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt. Insoweit hat der Kläger gewonnen. Im Übrigen ist der Kläger unterlegen, so dass er die Kosten zu 7/8 zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vom Landratsamt Deggendorf angeordneten „Fortnahme des Braunbären Ben“ und der Heranziehung des sog. „Bärenwagens“ zum Transport des Bären.

Der Antragsteller betreibt ein Zirkusunternehmen und ist Eigentümer und Halter des 1994 geborenen, ca. 350 kg schweren europäischen Braunbären Ben, für den er nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels zur Befreiung vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten gem. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Bescheinigung erhalten hat, dass der Bär „in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde“. Die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchG, gewerbsmäßig Tiere zur Schau zu stellen, ist ihm zuletzt mit Bescheid des Landkreises Alzey-Worms vom 12. Oktober 2015 erteilt worden. Mit Bescheid vom 15. März 2016 wurde diese Erlaubnis bezüglich des Braunbären Ben wegen „anderweitiger Unterbringung“ widerrufen; hiergegen wurde vom Antragsteller Widerspruch erhoben. Die Erlaubnis vom 12. Oktober 2015 enthält u. a. folgende Nebenbestimmungen: Nummer 6 „Haltung der Tiere: Tierart Braunbär -Haltungseinrichtung: Bärenwagen, Maße 8,34 m x 2,30 m x 2,48 m (LxBxH), ein Außengehege von mindestens 75 m2 und ein Badebecken mit einer Mindestfläche von 2 m x 2 m (Mindesttiefe 80 cm)“. In der folgenden Nummer ist geregelt, dass „nur Gastspielorte anzufahren sind, bei denen sichergestellt ist, dass die geforderten Außengehege aufgebaut werden können“. Weiterhin besitzt der Antragsteller eine sicherheitsrechtliche Erlaubnis der Stadt Treuchtlingen vom 10. März 2016 zur Haltung des Braunbären Ben nach Art. 37 Abs. 1 LStVG. Diese Erlaubnis wurde u. a. mit der Nebenbestimmung versehen, dass der Käfig des Bären so „abzusperren“ ist, dass unbefugte Personen nicht näher als 1 m an den Käfig herantreten können.

Am 14. März 2016 ordnete das Landratsamt Deggendorf gegenüber dem Antragsteller mündlich die Fortnahme des Bären Ben und des Bärenwagens an. Auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. März 2016 den Sofortvollzug der mündlichen Anordnung aus formellen Gründen aufgehoben und die Herausgabe des Bären Ben und des Bärenwagens an den Antragsteller angeordnet.

Mit Bescheid vom 17. März 2016 bestätigte das Landratsamt Deggendorf die am 14. März 2016 mündlich angeordnete „Fortnahme des Braunbären Ben“ und Heranziehung des sog. Bärenwagens zum Transport des Bären und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Bär sei wiederholt erheblich vernachlässigt worden, was zu länger anhaltenden Leiden geführt habe. Die tierschutzrechtlichen Vorgaben könnten am Standort Plattling nicht erfüllt werden. Deshalb sei die Wegnahme des Bären anzuordnen gewesen. Zum Transport des Bären habe der sog. Bärenwagen herangezogen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. März 2016 abgelehnt.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, die Bärenhaltung sei bislang von den Amtstierärzten nicht beanstandet worden. Die Größe des Bärenwagens entspreche den Vorgaben im Bescheid des Landkreises Alzey-Worms vom 12. Oktober 2015. Es sei falsch, dass Ben in einer extra abgetrennten und abschließbaren Box in Dunkelheit im Transportwagen gehalten worden sei; es existiere ein vergittertes Fenster. Ben sei am 13. März 2016 nach der Ankunft am Festplatz in Plattling, gegen 15:00 Uhr, vom Antragsteller versorgt worden. Ben habe aber geschlafen; er habe nicht trinken wollen. Der Antragsteller habe dann gewartet, bis sein Sohn gegen 18:00 Uhr Wagen und Schlafwagen auf dem Festplatz aufgestellt habe. Am 14. März 2016 sei Ben von 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr alleine im Wagen gewesen und habe dort geschlafen; er sei im Augenblick in seiner Winterschlafphase. Der Antragsteller habe immer Futter und Wasser dabei und tränke Ben, wenn er mit 20 km/h auf dem Transport unterwegs sei. Das Außengehege habe noch gar nicht aufgebaut werden können, weil der Transport und Umzug des Zirkus noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Der Bescheid sei unverhältnismäßig, weil der Antragsteller seit 1994 mit dem Bären im Zirkus auftrete und damit seinen Lebensunterhalt verdiene. Im Übrigen würden die im Raum stehenden Beanstandungen der Amtstierärztin durch das am 19. März 2016 im Bärenpark erstellte Gutachten des Tierarztes w. entscheidend widerlegt. In diesem Gutachten sei nämlich die Feststellung getroffen worden, dass Ben ein klinisch unauffälliges, gesundes und dem Alter entsprechend entwickeltes Tier sei, das bei der Untersuchung keinerlei Auffälligkeiten psychischer und physischer Art gezeigt habe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen sowie die Beschlagnahme des Bärenwagens aufzuheben und die sofortige Rückführung des Bären Ben und die Rückgabe des Bärenwagens einschließlich des darin enthaltenen Zirkusmaterials an den Antragsteller anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Bei der Bärenhaltung sei es - durch amtstierärztliche Begutachtungen belegt - mehrfach zu schwerwiegenden Verstößen gegen die zugrunde liegende Unterbringungsanordnung sowie gegen tierschutzrechtliche Erfordernisse gekommen. Dadurch sei Ben erheblich vernachlässigt worden; es seien ihm länger andauernde Leiden zugefügt worden. Es gebe zudem erhebliche Anhaltspunkte, die auf schwerwiegende strukturelle Defizite bei der Tierhaltung durch den Antragsteller hindeuten würden und Anlass zur Besorgnis gäben, dass auch künftig mit erheblichen tierschutzrechtlichen Verstößen zu rechnen ist.

Der Bärenwagen des Antragstellers genüge nicht den tierschutzrechtlichen und sicherheitsrechtlichen Erfordernissen. Der Bärenwagen sei nämlich geringfügig kleiner als mit Bescheid des Landkreises Alzey-Worms vorgeschrieben und halte die in der Zirkusleitlinie vorgegebene Mindestgröße von 24 m2 eines Käfigwagens für einen Bären mit einer Größe von über 2 Metern nicht annähernd ein. Eine Vermessung mit einem kalibrierten Lasermessgerät habe folgende Größen ergeben: Separierungsbox: 3,26 m x 2,32 m = 7,56 rrP; Außenbox: 4,95 m x 2,32 m = 11, 49 rrP. Abgesehen davon würden dessen Türen nach außen aufschlagen, obwohl nach analoger Anwendung der Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung nur ein Aufschlagen entgegen der Fluchtrichtung sicher wäre. Hinzu komme, dass weiterhin damit zu rechnen sei, dass der Bär auch künftig in der abgedunkelten Box von lediglich 7,56 m2 gehalten werde, etwa wenn der Außenkäfig im Bärenwagen für andere Transportzwecke benötigt werde.

Es seien zudem strukturelle Defizite in Bezug auf die Bärenhaltung in den Fällen zu beobachten, in denen der Bär nicht an den nächsten Gastspielort gebracht werden dürfe oder in denen das Außengehege - das nach der Zirkusleitlinie mindestens 500 m2 groß sein müsse, weil Ben nur noch selten im Zirkus auftrete und auch ansonsten nicht erkennbar sei, dass er täglich verhaltensgerecht beschäftigt werde - aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht errichtet werden dürfe. Es bestehe Anlass zu der Annahme, dass der Bär auch künftig in derartigen Fällen ohne das vorgeschriebene Außengehege auf einer Fläche von 7,56 m2 in abgedunkelter Umgebung im Zirkuswagen, der an einem anderen Ort als dem Gastspielort abgestellt werde, über lange Zeiträume gehalten werde.

Abgesehen davon genüge das Außengehege nicht den notwendigen Sicherheitsstandards, da die eingesetzten handelsüblichen Bauzaunmatten, die mittels eins handelsüblichen Weidezaunstromerzeugers unter Strom gesetzt würden, vom Bären zumindest in Ausnahmesituationen umgerannt werden könnten. Es sei daher zu erwarten, dass künftig dem Antragsteller die Aufstellung des Außengeheges aus sicherheitsrechtlichen Gründen vermehrt untersagt werde.

Angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragstellers und seiner Uneinsichtigkeit biete dieser keine Gewähr dafür, dass die notwendigen tierschutzrechtlichen Auflagen künftig eingehalten würden, zumal der Antragsteller über keine geeigneten anderen Unterbringungsmöglichkeiten zu verfügen scheine. Vielmehr erscheine es angesichts des Versuchs, den Zirkuswagen mit dem Bären den Behördenmitarbeitern zu entziehen, sogar nicht ausgeschlossen, dass der Bär bei einer Rückgabe an den Antragsteller dauerhaft dem Zugriff deutscher Behörden entzogen werde. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig, da frühere - mildere - Maßnahmen keinen durchgreifenden Erfolg gezeigt hätten.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts vom 17. März 2016 zu Recht abgelehnt. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Der angefochtene Bescheid ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bei Gesamtbetrachtung der vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Anordnung der Fortnahme des Bären auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG und hinsichtlich der Heranziehung des Bärenwagens gem. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG voraussichtlich rechtmäßig. Damit überwiegt im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug vorläufig verschont zu bleiben, so dass eine sofortige Rückführung des Bären sowie Rückgabe des Bärenwagens gegenwärtig ausscheidet. Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Rückgabe des im Bärenwagen aufbewahrten Zirkusmaterials begehrt, fehlt seinem Antrag bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen lässt und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass Zirkusmaterial überhaupt beschlagnahmt oder seine Herausgabe vom Landratsamt gefordert und verweigert worden ist.

a) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Bärenhaltung durch den Antragsteller zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Erfordernisse (§ 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG) gekommen sein dürfte, wodurch der Bär erheblich vernachlässigt wurde und ihm länger andauernde, vermeidbare Leiden zugefügt wurden, so dass die Fortnahme des Bären gerechtfertigt erscheint (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG).

In Plattling war der Bär - wie der Antragsteller eingeräumt hat - vom 13. März 2016 15:00 Uhr bis zur Wegnahme am 14. März 2016 11:00 Uhr innerhalb des frei zugänglichen Bärenwagens in einem nach den Angaben im vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren selbst vorgelegten Gutachten des Tierarztes w. vom 19. März 2016 höchstens 3,52 m x 2,41 m großen abgetrennten Bereich bei geschlossener Seitenklappe untergebracht; in dem laut o.g. Gutachten maximal 5 m x 2,41m großen vergitterten Außenbereich des Bärenwagens waren Bauzaunelemente und weitere Utensilien eingelagert, so dass er für den Bären nicht zugänglich war. Entgegen der Behauptung des Antragstellers im Beschwerdevorbringen hat der abgetrennte Bereich des Bärenwagens kein „vergittertes Fenster“ und ist ohne Lichteinfall, wie dem o.g. Gutachten des Tierarztes w. und den in den Gerichtsakten befindlichen Lichtbildern zu entnehmen ist. Hinzu kommt, dass dem Bären keine Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung stand und auch 20 Stunden nach Ankunft am Festplatz in Plattling noch immer kein Außengehege aufgebaut war.

Weiterhin hat der Antragsteller nach den Feststellungen des Landratsamts, denen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten wird, (wiederholt) Gastspielorte angefahren, bei denen nicht sichergestellt war, dass das geforderte Außengehege aufgebaut werden konnte. Vor der Anreise nach Plattling hat der Antragsteller in Fürstenfeldbruck gastiert, obwohl er seinen Bären aufgrund eines Wildtierverbots dorthin nicht mitnehmen durfte und kein anderweitiger geeigneter Unterbringungsort zur Verfügung stand. Darüber hinaus unterließ er es, vor der Anreise nach Weißenburg-Gunzenhausen und Plattling zu klären, ob er dort ein Außengehege für einen Bären aufstellen darf.

Nach der fachlichen Einschätzung der Amtstierärztin, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 9 C 16.96 - juris Rn. 7 und B.v. 12.6.2015 - 9 ZB 11.1711 - juris Rn. 10 m. w. N.) wurde Ben durch die oben geschilderte reizarme, isolierte Haltung in völliger Dunkelheit in einem nicht ausgestalteten, zu kleinen abgetrennten Bereich des Bärenwagens ohne Beschäftigung und ohne Zugang zu einem Außengehege mit Badebecken sowie durch die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit erheblich vernachlässigt. Ohne vernünftigen Grund i. S.v. § 1 Nr. 2 TierSchG wurden ihm länger andauernde erhebliche Leiden i. S. d. Tierschutzrechts zugefügt, weil er durch die Einschränkung der artgemäßen Bewegungsmöglichkeit und des Erkundungsverhaltens, den Entzug der artgemäßen Umgebung und der sozialen Isolation seine angeborenen Verhaltensweisen nicht ausleben konnte und nicht erhielt, was er zum Gelingen von Selbstaufbau und Selbsterhaltung benötigt. Sein Wohlbefinden wurde über schlichtes Unbehagen, schlichte Unlustgefühle oder einen bloßen vorübergehenden Zustand der Belastung hinaus für eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne beeinträchtigt (vgl. VGH BW, B.v. 3.11.2004 - 1 S 2279/04 - RdL 2005, 55; VGH BW, B.v. 15.12.1992 -10 S 3230/91 - juris Rn. 23 m. w. N.; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 1 Rn. 17ff;).

Anhaltspunkte dafür, dass diese fachliche Einschätzung der Amtstierärztin unzutreffend wäre, wurden im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Insbesondere steht die Einlassung des Antragstellers, der Bär sei nach Beurteilung des Tierarztes w. vom 19. März 2016 klinisch unauffällig, gesund und dem Alter entsprechend entwickelt und habe keinerlei Auffälligkeiten psychischer und physischer Art erkennen lassen, dazu nicht in Widerspruch. Denn damit werden keine Aussagen zur Haltung durch den Antragsteller gemacht. Leiden setzen nicht voraus, dass Tiere krank oder verletzt sind (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., § 1 Rn. 23).

Auch die - im Widerspruch zu dem mit Schriftsatz vom 17. März 2016 behaupteten geplanten Auftritt des Bären bei der Premiere am selben Tag stehende - Einlassung, der Bär sei in der Winterschlafphase, schlafe deshalb sehr viel und benötige daher nicht mehr Platz, kann daran nichts ändern, weil sie unzutreffend sein dürfte. Dies ist bereits der Stellungnahme der Amtstierärztin zu entnehmen. In dieser Stellungnahme ist ausgeführt, dass der Bär keinesfalls die für das Ende der Winterruhe typische starke Gewichtsabnahme, struppiges Fell und verklebte Augen zeigt, sondern sich in außerordentlich guter Futterkondition befindet und nach Öffnung des Käfigs aktiv wurde und Interesse an seiner Umwelt zeigte. Abgesehen davon wäre ein Winterschlaf im Zirkus schon deshalb schwer vorstellbar, weil ein Verfallen in Winterruhe durch die fortwährenden Reiseaktivitäten und die damit verbundenen ständigen Störungen kaum möglich erscheint. Die Stellungnahmen des vom Antragsteller beauftragten Tierarztes w. können die Einschätzung der Amtstierärztin schon deswegen nicht in Frage stellen, weil sie widersprüchlich sind. Einerseits wurde nämlich am 19. März 2016 ein sehr guter Ernährungszustand und ein kräftiger gut bemuskelter Körperbau des Bären festgestellt - andererseits wurde in der Stellungnahme vom 18. April 2016 ausgeführt, dass „ein Problem in der Beurteilung des Bemuskelungszustands“ gesehen werde.

Ebenso wenig kann der Umstand, dass das Außengelände nach dem Vorbringen des Antragstellers noch „gar nicht aufgebaut“ habe werden können, „weil der Transport und Umzug des Zirkus noch nicht abgeschlossen war“, zu einer anderen Beurteilung führen. Der zeitgerechte Aufbau liegt vielmehr in der Organisationssphäre des Zirkus. Unabhängig davon dürfte ein verstrichener Zeitraum von 20 Stunden nach Ankunft des Bären in Plattling ohnehin nicht mehr den tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Zurverfügungstellung eines Außengeheges genügen.

Schließlich steht auch der bestandskräftige Bescheid des Landkreises AlzeyWorms vom 12. Oktober 2015, mit dem dem Antragsteller die tierschutzrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, Tiere gewerbsmäßig zur Schau zu stellen, dem Erlass der angefochtenen Anordnung nicht entgegen. Zwar entfaltet ein Verwaltungsakt, solange er nicht aufgehoben ist, mit der in ihm verbindlich mit Wirkung nach außen getroffenen Regelung Bindungswirkung auch gegenüber anderen Behörden (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2016 - 4 B 1.16 -juris Rn. 4). Diese sog. Tatbestandswirkung gilt auch gegenüber einem Gericht, soweit der Bescheid nicht selbst Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung ist (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351/354, 355). Trotz seines Widerrufs u. a. bezüglich des Braunbären Ben mit Bescheid des Landkreises Alzey-Worms vom 15. März 2016 ist der Bescheid vom 12. Oktober 2015 noch wirksam, weil der Antragsteller nach seinem Beschwerdevorbringen Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid eingelegt hat. Jedoch unterschreitet die Größe des abgetrennten Bereichs des Bärenwagens, in dem Ben nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Plattling gehalten wurde, auch die im Bescheid vom 12. Oktober 2015 vorgegebenen Mindestmaße für den Bärenwagen erheblich. Zudem sind nach dem Bescheid als weitere Haltungseinrichtungen das Vorhandensein eines Außengeheges von mindestens 75 m2 und eines Badebeckens mit einer Mindestfläche von 2 m x 2 m und einer Wassertiefe von mindestens 80 cm erforderlich.

b) Auch die anderweitige Unterbringung des Bären dürfte rechtmäßig sein, weil sich dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht entnehmen lässt, dass er eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres sicherstellen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei Rückkehr des Bären diesem unmittelbar eine erneute erhebliche Vernachlässigung droht, denn das Gesetz stellt auf solche Umstände nur für die Fortnahme eines Tieres ab, während es die Rückgabe von der Sicherstellung einer mangelfreien Tierhaltung abhängig macht, um auch abstrakten Gefährdungen zu begegnen (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146 und 9 B 06.9 B 06.2992 - juris Rn. 25).

Gegenwärtig erscheint der Antragsteller nicht in der Lage zu sein, die oben genannten Missstände kurzfristig zu beheben. Zum einen muss mangels anderweitiger Anhaltspunkte und Darlegungen des Antragstellers damit gerechnet werden, dass der Bär auch in Zukunft in dem abgedunkelten, abgetrennten Bereich des Bärenwagens gehalten wird, wenn der Außenkäfig im Bärenwagen für andere Transportzwecke benötigt wird. Zum anderen bestehen nach den Feststellungen des Landratsamts, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegentritt, beim Betrieb des Antragstellers strukturelle Defizite in Bezug auf die Bärenhaltung in Fällen, in denen der Bär nicht an den nächsten Gastspielort gebracht werden darf oder in denen das Außengehege aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht errichtet werden darf. Es ist nicht ersichtlich, wie die Unterbringung in Zukunft in diesen Fällen erfolgen soll, weil der Antragsteller keine belastbaren Angaben über das etwaige Vorhandensein eines festen Quartiers gemacht hat und über keine geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten zu verfügen scheint, die während dieser Zeit eine artgerechte Unterbringung gewährleisten könnten.

Es kommt hinzu, dass es darüber hinaus nicht hinreichend gesichert erscheint, dass der Antragsteller überhaupt über ein Freigehege verfügt, das geeignet ist, an den jeweiligen Orten, an denen sich der Bär befindet, aufgebaut zu werden und das eine hinreichende Ausbruchsicherheit gewährleistet. Denn ausweislich der Feststellung des Landratsamts Deggendorf vom 14. März 2016 besteht das gegenwärtig mitgeführte Außengehege lediglich aus handelsüblichen Bauzaunmatten, die nicht im Erdboden verankert werden, sondern auf kleine Isolierplatten gestellt und mittels eines handelsüblichen Weidezaunstromerzeugers unter Strom gesetzt werden. Es liegt auf der Hand, dass diese Gitter nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Haltung eines gefährlichen Tieres wildlebender Art entsprechen.

2. Auch eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 17. März 2016 das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt.

Nach dem Zweck des Tierschutzgesetzes liegt es im öffentlichen Interesse, Leben und Wohlbefinden der Tiere aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf zu schützen (§ 1 Satz 1 TierSchG). Wer ein Tier hält, muss es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Weiterhin darf er die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Diese Schutzzwecke stehen angesichts des hohen Stellenwerts, den der Gesetzgeber dem Tierschutz beimisst und der auch von breiten Bevölkerungsschichten getragen wird, grundsätzlich nicht zur Disposition (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2004 - 25 CS 04.20 - juris Rn. 9). Wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass bei einer Rückgabe des Bären eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Antragsteller auf Dauer sichergestellt ist.

Für das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheids sprechen zusätzlich auch sicherheitsrechtliche Aspekte. Wie bereits oben ausgeführt wurde, verwendet der Antragsteller zur Erstellung des notwendigen Außengeheges lediglich einen einfachen, handelsüblichen Bauzaun, der auf kleine verschiebbare Isolierplatten gestellt werden muss und mit Hilfe eines handelsüblichen Weidezaunstromerzeugers unter Strom gesetzt wird. Bei dieser Konstruktion ist es zumindest bei unvorhersehbaren Situationen, die im Zusammenhang mit der Haltung wilder Tiere und gerade in Zusammenhang mit der Zurschaustellung des Tieres und dem Zugang eines größeren Personenkreises zur Betrachtung auch naheliegen, nicht ausgeschlossen, dass der Bär sich auch durch Strom nicht vom Umrennen des Geheges abhalten lässt. Bei Verwendung dieses Außengitters besteht somit eine nicht unerhebliche Gefahr für Leib und Leben von Zirkusangehörigen, Zuschauern und unbeteiligten Personen. Gleiches gilt hinsichtlich des Bärentransportwagens, weil die vergitterten Türen - wie vom Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen und näher ausgeführt wurde - nicht nach innen, sondern nach außen und somit in Fluchtrichtung aufschlagen, so dass ein Schließen der Tür gegen den Druck des Bären nicht möglich ist. Es kommt hinzu, dass durch einen kleinen Spalt am hinteren Teil des Anhängers zum Bärenwagen zum Bären hineingefasst werden kann. Dadurch könnten sich insbesondere Kinder schwerste Verletzungen zuziehen, zumal der Antragsteller - wie nach Aktenlage zuletzt in Plattling - die sicherheitsrechtliche Auflage im Bescheid der Stadt Treuchtlingen vom 10. März 2016, den Käfig so abzusperren, dass unbefugte Personen nicht näher als 1 m an den Käfig herantreten können, jedenfalls nicht durchgehend beachtet.

Demgegenüber stehen auf Seiten des Antragstellers nur ideelle und wirtschaftliche Interessen im Raum. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass bei einer Nichtrückgabe des Bären die wirtschaftliche Existenz seines Zirkusbetriebs gefährdet ist. Dies wäre bei dem tierschutzrechtlich genehmigten Umfang seines Tierbestands auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Zudem hat der Bär nach den Angaben eines Zirkusmitglieds vom 17. März 2016 gegenüber einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion Plattling ohnehin fast keine Auftritte mehr im Zirkus und wird nur noch gelegentlich ins Zirkuszelt geführt. Bei dieser Sachlage hat das Interesse des Tierhalters, vorläufig im Besitz seines Bären bleiben zu können, zurückzutreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners (vertreten durch das Landratsamt Bad K.) vom 6. Februar 2018 betreffend die Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden sowie Abgabe und erforderlichenfalls Duldung der Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und des Verkaufs der Pferde und der notwendigen Erstversorgung.

1. Der Antragsteller hält momentan drei Pferde ganzjährig in Freilandhaltung auf einem Flurstück mit der Bezeichnung „G.“ in H. Im Zeitraum von Januar 2015 bis heute wurde die Tierhaltung durch das zuständige Veterinäramt ca. 40 Mal hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen Tierschutzvorgaben kontrolliert. Dabei wurden wiederholt verschiedene Mängel der Tierhaltung festgestellt. Moniert wurde insbesondere ein fehlender oder unzureichender Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet sei. Die Abdeckung des Unterstandes sei löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweicht oder wie letztlich festgestellt komplett verschlammt gewesen sei. Wiederholt sei amtstierärztlich festgestellt worden, dass die Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser mangelhaft und nicht artgerecht sei, so dass wiederholt ein reduzierter Ernährungszustand festgestellt und eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme durch die Tiere wiederholt nicht möglich gewesen sei. Der Aufenthaltsbereich der Pferde, der gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt worden sei, sei stark verschlammt und verkotet gewesen. Die Tränkeeinrichtungen seien oft umgestoßen worden und nicht frostsicher. Regelmäßig sei es zu wiederkehrenden und nicht dauerhaft abgestellten Mängeln in der Gestaltung und Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtung und Einzäunung gekommen. Der Elektrozaun sei an mehreren Stellen schadhaft, so dass die Tiere diesen mehrfach überwunden und teilweise in die Nähe von viel befahrenen Straßen vorgedrungen seien. Wiederholt seien Mängel bei der Pflege der Tiere, insbesondere der Hufpflege, festgestellt worden.

Bereits am 9. März 2015 erging ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid gegen den Antragsteller. Die angeordneten Maßnahmen wurden nicht befolgt, so dass die Zwangsgelder fällig wurden. Am 12. Februar 2015 ist ein tierschutzrechtlicher Bußgeldbescheid ergangen. Beitreibungsversuche blieben bislang erfolglos. Ein Halte- und Betreuungsverbot vom 20. März 2016 ist wieder zurückgenommen worden.

Nach einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle erging aufgrund festgestellter Mängel bei der Tierhaltung am 25. Oktober 2017 ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid. Im Rahmen einer Nachkontrolle am 27. November 2017 wurde amtstierärztlich festgestellt, dass der Antragsteller die Anordnung der Nrn. 1, 3 und 4 des Auflagenbescheides nicht erfüllt habe. Die im Bescheid vom 25. Februar 2017 angedrohten Zwangsgelder wurden fällig gestellt.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Pferden ab sofort (Nr. 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seine Pferde bis zum 2. März 2018 nachweislich an einen anderen zuverlässigen Tierhalter abzugeben. Die Abgabe dürfe nur an Personen erfolgen, die mindestens drei Tage vor Abgabe dem Veterinäramt zu benennen seien und die gegenüber dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sicherstellen zu können (Nr. 2). Im Falle der Nichtbeachtung der Nr. 2 (Abgabe der Pferde) bis zum 2. März 2018, wurde der Antragsteller verpflichtet zu dulden, dass ihm die Pferde ab dem 5. März 2018 weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden. Hierbei anfallende Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 5.000,00 EUR sind vom Antragsteller zu tragen. Die Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt Bad K. verrechnet und dem Antragsteller in Rechnung gestellt (Nr. 3). Der Antragsteller wurde weiter verpflichtet, alle notwendigen Erstversorgungen (Tierseuchen-, Tierschutzmaßnahmen und Kennzeichnungen der Pferde) an den weggenommenen Pferden zu dulden und die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 500,00 EUR zu tragen. Die gesamten Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt Bad K. verrechnet und dem Antragsteller in Rechnung gestellt (Nr. 4). Für den Fall, dass der Antragsteller den Duldungspflichten in Nrn. 3 und 4 des Bescheides nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt, wurde dem Antragsteller die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 5). Der Sofortvollzug des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 6). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 360,00 EUR wurden dem Antragsteller auferlegt (Nr. 7 und Nr. 8).

In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnungen nach den Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheides sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Verfügung der Duldung der notwendigen Erstversorgung an den weggenommenen Tieren nach Nr. 3 beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Wer ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, müsse das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und dürfe die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt würden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Dazu müsse der Tierhalter über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Für die Beurteilung der Pferdehaltungen seien die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen, die in ihrer Funktion als Obergutachten Gesetzescharakter hätten und damit verbindliche Vorgaben enthielten.

Nach den Leitlinien benötigten die Pferde in Gruppenhaltung eine Mindestfläche pro Tier. Eine Unterschreitung der Mindestmaße könne insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten des Pferdes zu Störungen und letztlich Leiden führen. Pferde benötigten eine ausreichend große wärmegedämmte und weiche Liegefläche, die sauber gehalten werden müsse. Im vorliegenden Fall wiege besonders schwer, dass seit der erneuten Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert sei und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die vorgefundenen Mängel hätten bei den Tieren nach hiesiger Beurteilung zu länger andauernden erheblichen Leiden aufgrund von fehlender Möglichkeit des Auslebens artgemäßer Verhaltensweisen (fehlende Ruhemöglichkeit) bis hin zur gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt. Der fehlende Witterungsschutz (siehe Durchnässung des Fells und verstärkte Auskühlung) könne auch noch zu weiteren schwerwiegenden Gesundheitsstörungen und Leiden durch Frieren der Tiere führen. Mehrfach seien bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden worden. Im vorliegenden Fall sei Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten worden, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert habe (mangelnde Bemuskelung, eingefallene Kruppe, deutliche Rückenlinie). Hunger und Durst führten bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung sei als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleiste auch keinen Schutz des Futters vor nachteiliger Beeinflussung und Verunreinigungen und sei aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Zudem sei das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen keine der Art und den Bedürfnissen der Pferde entsprechende angemessene Ernährung. Hinzu komme, dass der parasitäre Druck erheblich erhöht werde und so eine Verwurmung der Pferde fördere. Die Pflege der Koppeln und das regelmäßige Abmisten seien Voraussetzung für eine Nutzung als Weidefläche und seien durch den Tierhalter im vorliegenden Fall erheblich vernachlässigt worden. Die vorgefundenen Mängel führten nach hiesiger Ansicht bei den betroffenen Tieren aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Auslebens von Normalverhalten (Fressverhalten, Bewegungsverhalten) zu erheblichen Leiden. Im vorliegenden Fall seien regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies könne aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Im vorliegenden Fall seien die aufgeführten Mängel durch den Tierhalter regelmäßig nicht abgestellt worden. Daraus sich ergebende Beeinträchtigungen und Leiden für die Tiere seien billigend in Kauf genommen worden bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden. Daher bestünden hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Tierhalters erhebliche Bedenken. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hätten, hätte der Tierhalter klar vor Augen haben müssen, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handele sich bei den gerügten Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG, die überwiegend noch immer nicht behoben seien. Die mehrfache Feststellung grundlegender Mängel in der Tierhaltung summiere sich nach Einschätzung des zuständigen Amtstierarztes zu einem erheblichen Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Die zusammengetragenen Fakten ließen den zuständigen Amtstierarzt zu dem Schluss gelangen, dass trotz immer wieder erreichter kurzfristiger Verbesserung nach Einflussnahme durch das hiesige Veterinäramt der Betreiber nicht die notwendige Zuverlässigkeit und Sachkunde für eine verantwortungsvolle, artgerechte Pferdehaltung besitze. Eine günstige Prognose für eine anhaltende Verbesserung der Pferdehaltung könne nicht gestellt werden.

Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Pferde sicherzustellen. Die festgesetzten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Eine Ermessensausübung für eine weniger belastende Entscheidung reduziere sich aufgrund der fortwährenden massiven Tierschutzverstöße und der Uneinsichtigkeit des Tierhalters auf Null. Das Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot sei das mildeste Mittel, um die Mängel nachhaltig zu beseitigen. Ein weiterer Auflagenbescheid sei nicht geeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Der Antragsteller habe wiederholt gegen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheide verstoßen. Festgesetzte Zwangsgelder seien bislang nicht bezahlt worden. Eine zeitweilige anderweitige Unterbringung der Pferde komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Eine günstige Prognose, wonach der Antragsteller in absehbarer Zeit eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet werde, könne nicht gestellt werden. Die Anordnung, wonach die Abgabe der Pferde nur an Personen erfolgen dürfe, welche dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung nach den Vorschriften des § 2 TierSchG sicherzustellen, sei notwendig, um eine artgerechte Unterbringung und Verpflegung der Pferde im Sinne des § 2 TierSchG zu erreichen. Die unter Nr. 4 angeordnete Maßnahme der Duldung von Erstversorgungen der Pferde sei ebenfalls geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung der Pferde für die Zukunft zu gewährleisten.

Die Ermächtigung zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs (Nr. 5 i.V.m. Nrn. 3 und 4 des Bescheides) ergebe sich aus Art. 29, 30, 34 und 36 VwZVG. Im vorliegenden Fall würde die Androhung eines Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssten aber ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Antragstellers verbracht werden und es müsse ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Die gesetzte Frist sei angemessen.

Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Die aufschiebende Wirkung der Klage hätte zur Folge, dass den Tieren weitere Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt würden, bis über die Hauptsache endgültig entschieden worden wäre. Würde der Sofortvollzug nicht angeordnet, so müssten die Tiere unnötig noch länger leiden bzw. bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller erneut Pferde halte, welche ebenfalls nicht artgerecht untergebracht und versorgt würden. Bei der Entscheidung seien die Belange des Antragstellers gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen gewesen. Es sei im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit gelegen, den rechtswidrigen Zustand der Pferdehaltung zu beseitigen, um neben den oben genannten Gründen auch präventiv Vorsorge zu tragen und eine mögliche Nachahmung durch andere Pferdehalter zu vermeiden.

2. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 21. Februar 2018, erhob der Antragsteller im Verfahren W 8 K 18.206 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamtes Bad K. vom 6. Februar 2018 und beantragte,

die sofortige Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 6. Februar 2018, Az.: 33-5680/4 (hilfsweise unter Auflagen) auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der parallel eingelegten Anfechtungsklage vom 18. Februar 2018 wiederherzustellen.

Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus: Durch die angeordnete sofortige Vollziehung würden vollendete Tatsachen geschaffen, insbesondere könne eine Wegnahme und ein Verkauf der betroffenen Tiere irreversible Folgen haben. Auffällig sei, dass die im Bescheid genannten letzten Kontrollen wieder in der kalten/feuchten Jahreszeit stattgefunden hätten. Selbstverständlich sei bei kalter/feuchter Witterung ein anderer Zustand des Untergrunds anzutreffen als in der warmen Jahreszeit. Die beschädigten und undichten Unterstände seien mittlerweile fast vollständig instand gesetzt. Aufgrund des lediglich eingeschränkten Kontroll- und Beobachtungszeitraums erschienen die Angaben zu vermeintlich negativen Folgen der vermeintlich unzulässigen Tierhaltung – jedenfalls bei Gesamtbetrachtung – zweifelhaft. Der Antragsteller habe keine Abschriften der in der Akte zu Hauf zu findenden Ergebnisprotokolle erhalten. Würde man dem Antragsteller die Protokolle, verbunden mit konkreten Hilfestellungen und zweifelsohne fachlich fundierten Vorschlägen zur Verfügung stellen, so wäre es ihm leichter möglich, die an ihn gestellten Anforderungen auch zur Zufriedenheit der Behörde zu erfüllen. Zur angeblich unzureichenden Haltungseinrichtung (Elektrozaun) sei hinzuzufügen, dass es vermehrt zu einer mutwillig, böswilligen Zerstörung des Elektrozauns gekommen und dies mehrfach bei der Polizei H. zur Anzeige gebracht worden sei. Das Interesse am Vollzug des gegenständlichen Bescheides trete aufgrund der damit eintretenden, für den Antragsteller negativen Folge hinter dem Interesse an einer ermessensfehlerfreien und verhältnismäßigen Abwägung der widerstreitenden Interessen zurück.

In der Klagebegründung vom 16. Februar 2018 im Verfahren W 8 K 18.205 führte der Antragsteller insbesondere noch weiter aus: Es bestehe sowohl künstlicher als auch natürlicher Witterungsschutz auf der Koppel. Heu werde im Regelfall in der Früh vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert. Wasser stehe den Pferden in mehreren Behältern zur Verfügung. Zur Verschlammung der Pferde sei anzumerken, dass es im Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 enorme Niederschlagsmengen zu verzeichnen gegeben habe. Der Antragsteller sei bereits mit Umzugsplanungen beschäftigt. Der besagte schadhafte Elektrozaun rühre bis auf wenige Ausnahmen aus mutwilliger Zerstörung. Es werde nicht bestritten, dass es in letzter Zeit zu gewissen Mängeln in der Haltungseinrichtung der Pferde gekommen sei. Es sei aber versucht worden, diese zeitnah abzustellen. Es sei versäumt worden, dem Antragsteller die notwendigen Kontrollprotokolle nach erfolgter Kontrolle zuzusenden. Eine fehlende Hufpflege könne dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden, da die Pferde im regelmäßigen Abstand einem Hufschmied vorgestellt würden. Die Kontrollen fänden alle in der schlechten Jahreszeit statt, um möglichst viele Mängel zu rügen. Anstatt einer gemeinsamen Ortsbegehung habe der Antragsgegner unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Pferde hätten zu keiner Zeit durch den Antragsteller herbeigeführte Schmerzen, Leiden oder Schäden gehabt.

Das Landratsamt Bad K. beantragte für den Antragsgegner:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung führte das Landratsamt Bad K. aus: Da der Antragsteller keine neuerlichen Gesichtspunkte vortrage, werde vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2018 verwiesen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf die gravierenden Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten worden sei. In den vorangegangenen Auflagenbescheiden vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017 sei dem Antragsteller auch klar angeordnet worden, welche konkreten Maßnahmen er zu treffen habe, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Diese Maßnahmen seien von ihm nie erfüllt bzw. nur teilweise erfüllt worden oder hätten nur kurzzeitig zur Verbesserung geführt. Eine nach Erlass des Bescheides durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der Polizeiinspektion H. und des Landratsamts Bad K. – Veterinäramt – habe keine Verbesserung der Pferdehaltung ergeben.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2018 brachte das Landratsamt Bad K. noch vor: Eigentümer des betreffenden Grundstücks in G. sei Herr K. Über ein Miet- oder Pachtverhältnis sei nichts bekannt. Nach aktuellem Kenntnisstand sei der Antragsteller alleiniger Eigentümer der Pferde. In einem Telefonat habe Frau K. sich dahingehend geäußert, dass sie mit der Pferdehaltung nichts zu tun habe. Die Pferde würden allein dem Antragsteller gehören; er sei auch Tierhalter. In den letzten Monaten sei immer nur der Antragsteller in Erscheinung getreten. Ein weiterer eventueller Eigentümer habe sich nicht geäußert. Die Stadt H. gehe jedenfalls von einer alleinigen Eigentümerstellung des Antragstellers aus. Die Veterinärassistentin des Veterinäramts habe am 1. und am 2. März 2018 eine erneute Vor-Ort-Kontrolle der Pferdehaltung durchgeführt. Diese beiden Vor-Ort-Kontrollen hätten ergeben, dass den Pferden kein Futter zur Verfügung gestanden habe. Die Veterinärassistentin habe daraufhin mit dem Antragsteller telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, die Pferde umgehend mit Futter zu versorgen. Der Antragsteller habe daraufhin angegeben, die Pferde erst heute (2.3.2018) nachmittag mit Futter zu versorgen. Es sei davon auszugehen, dass die Pferde seit 1. März 2018, 11:00 Uhr, kein Futter erhalten hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 18.205) und die beigezogenen Behördenakten (Akte Vollzug sowie Akte Veterinärgutachten) Bezug genommen.

II.

Der Sofortantrag ist bei verständiger Würdigung des vom Antragsteller offenbarten Begehrens unter Berücksichtigung seines Interesses gemäß § 88 VwGO i.V.m. § 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 bis 5 des Bescheides vom 6. Februar 2018 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nrn. 1 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Zwangsmittelandrohung in Nr. 5 des Bescheides ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im ausreichenden Maße schriftlich begründet. Maßgebend ist, dass der Antragsgegner mit seiner Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der in zeitlicher Hinsicht und bezüglich seiner Gefährdungseinschätzung besonderen Situation im Einzelfall für unverzichtbar hält. Der Antragsgegner hat zum Ausdruck gebracht, dass nur durch den Sofortvollzug der Maßnahmen verhindert werde, dass weiterhin Pferde tierschutzwidrig durch den Antragsteller gehalten würden. Die aufschiebende Wirkung der Klage hätte zur Folge, dass den Tieren weiterhin Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden, bis über die Hauptsache endgültig entschieden würde. Andernfalls müssten die Tiere unnötig noch länger leiden bzw. bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller erneut Pferde halte, welche dann ebenfalls nicht artgerecht untergebracht und versorgt würden. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellte Erwägung zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, Rechnung getragen. Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris).

Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Dass die Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. § 1 und 2 TierSchG) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 6. Februar 2018, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), zutreffend begründet.

Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung.

Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).

Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.

Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).

Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).

Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).

Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.

Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.

Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.

Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.

Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H. einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.

Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.

Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.

Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).

Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).

Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt Bad K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H. und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.

Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen.

Schließlich ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat zutreffend dargelegt, dass die Androhung von Zwangsgeld als milderes Mittel nicht in Betracht kommt (vgl. Art. 34 Satz 1 VwZVG). Im vorliegenden Fall würde die – voraussichtlich erfolglose – Androhung eine Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssen aber nach den vorstehenden Ausführungen sowie nach den amtstierärztlichen Feststellungen ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Antragstellers gebracht werden. Weiter muss ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Vorliegend ist Zwangsgeld nicht geeignet den Antragsteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu bewegen, weil er aller Voraussicht nach – wie in der Vergangenheit – nicht bezahlen wird und auch die Zahlungspflicht nicht gegen ihn vollstreckt werden kann (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 53).

Dem angedrohten unmittelbaren Zwang steht auch kein Vollstreckungshindernis entgegen. Denn wäre der Antragsteller als Halter etwa nicht zugleich Eigentümer der Pferde, stünde dem Eigentümer aus seinem Eigentum ein Recht an den Tieren zu, das die Zwangsmaßnahme rechtlich hindern könnte. Dieses rechtliche Hindernis müsste durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer – bzw. einem sonstigen Rechteinhaber, wie etwa bei einem Vermieter- oder Verpächterpfandrecht – überwunden werden (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346). Relevante Rechte Dritter, insbesondere Eigentumsrechte, sind indes weder substanziiert vorgebracht noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 2. März 2018 auf gerichtliche Anfrage ausdrücklich mitgeteilt, dass ihm über ein Miet- oder Pachtverhältnis nichts bekannt ist und dass nach seiner Erkenntnis der Antragsteller der Eigentümer der betroffenen Pferde ist. Falls gleichwohl wider Erwarten noch entsprechende Duldungsanordnungen wegen Eingriffe in Rechte Dritter nötig sein würden, könnte die Behörden diese erforderlichenfalls auch noch im weiteren Vollstreckungsverfahren erlassen (vgl. auch OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris).

Nach alledem sind die im streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Februar 2018 getroffenen Maßnahmen nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Abgesehen davon spricht auch eine reine Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Maßnahmen ist zur Herstellung tierschutzgemäßer Zustände im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ist es nicht verantwortbar, die Pferde dem Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft des Bescheids weiterhin zu überlassen. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der nicht zu verkennende Nachteil, den die getroffenen Anordnungen dem Antragsteller auferlegen, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 2 und 14 GG steht das Tierwohl, das ebenfalls durch das Grundgesetz geschützt ist (Art. 20a GG), entgegen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil es darum geht, eine sachgerechte Betreuung und Versorgung der Pferde entsprechend der tierschutzrechtlichen Vorgaben ab sofort sicherzustellen und die Tiere vor (weiteren) Schmerzen oder vermeidbaren Leiden und Schäden zu bewahren. Für das öffentliche Interesse an der sofortigen Wegnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere sprechen die eindeutigen amtsärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen. Zahlreiche mildere Maßnahmen und Ansprachen in der Vergangenheit haben keine nachhaltige Besserung bewirkt. Vielmehr gab und gibt es weiterhin gravierende tierschutzwidrige Mängel sowohl beim Witterungsschutz als auch bei der Versorgung mit Futter und Wasser sowie bei der Unterbringung auf morastigen und matschigen Grund ohne trockene witterungsgeschützte Liegefläche. Hinzu kommen die Mängel bei der Klauenpflege und der mangelhafte Elektrozaun. Durch diese nicht ausreichende Versorgung und Pflege sowie Unterbringung der Tiere werden nach Einschätzung des beamteten Tierarztes den Tieren Schmerzen, vermeidbare Leiden und/oder Schäden zugefügt. Die gebotene tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers fehlt. Gerade unter den gegenwärtigen Witterungsbedingungen ist es nicht verantwortbar dem Antragsteller die Tiere bis zur Bestandskraft des Bescheides weiterhin zu überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 9 AS 17.2499 – juris). Bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache würde der Antragsteller sein bisheriges tierschutzwidriges Verhalten aller Voraussicht nach fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden. Diese Annahme begründet sich auch in der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Antragstellers, der die Verantwortung immer wieder auf andere Personen oder auf äußere Umstände schiebt und dem es in den letzten drei Jahren nicht gelungen ist, eine tierschutzgerechte Haltung der Pferde zu gewährleisten. Wegen der gravierenden und lang anhaltenden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz prognostiziert die Behörde nach Überzeugung des Gerichts zu Recht, dass die bei den Kontrollen festgestellten schlechten Haltungsbedingungen weitere Leiden für die vom Antragsteller gehaltenen Pferde erwarten lassen. In Obhut von Menschen gehaltene Tiere sind aber auf deren ausreichende Pflege, Versorgung und Schutz angewiesen, die der Antragsteller offensichtlich nicht zuverlässig leisten kann und/oder will (vgl. OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs ist bei Anordnungen gegen den Tierhalter vom Auffangwert von 5.000,00 EUR auszugehen. Da der Antragsteller – soweit ersichtlich – die Tiere nicht beruflich und auch nicht gewerbsmäßig hält, geht das Gericht nicht davon aus, dass die streitgegenständliche Anordnung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt. Des Weiteren sieht das Gericht die im Bescheid vom 6. Februar 2018 getroffenen einzelnen Maßnahmen der Untersagung der Pferdehaltung, der Wegnahme der Tiere und der anderweitigen Unterbringung auf Kosten des Antragstellers als eine Einheit an (vgl. auch BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08, BVerwGE 131, 346), die sich nicht streitwerterhöhend auswirken. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war der volle Streitwert von 5.000,00 EUR im Sofortverfahren zu halbieren, so dass letztlich 2.500,00 EUR festzusetzen waren.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/8, der Beklagte 1/8 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen den Bescheid des Beklagten (vertreten durch das Landratsamt B. K.) vom 6. Februar 2018 betreffend die Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden sowie Abgabe und erforderlichenfalls Duldung der – unter Androhung unmittelbaren Zwangs verfügten – Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und des Verkaufs der Pferde und der notwendigen Erstversorgung.

I.

Der Kläger hielt drei Pferde ganzjährig in Freilandhaltung auf einem Flurstück mit der Bezeichnung „G …l“ in H … Im Zeitraum von Januar 2015 bis heute wurde die Tierhaltung durch das zuständige Veterinäramt ca. 40 Mal hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen Tierschutzvorgaben kontrolliert. Dabei wurden wiederholt verschiedene Mängel der Tierhaltung festgestellt. Moniert wurde insbesondere ein fehlender oder unzureichender Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet sei. Die Abdeckung des Unterstandes sei löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweicht oder wie letztlich festgestellt komplett verschlammt gewesen sei. Wiederholt sei amtstierärztlich festgestellt worden, dass die Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser mangelhaft und nicht artgerecht sei, so dass wiederholt ein reduzierter Ernährungszustand festgestellt und eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme durch die Tiere wiederholt nicht möglich gewesen sei. Der Aufenthaltsbereich der Pferde, der gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt worden sei, sei stark verschlammt und verkotet gewesen. Die Tränkeeinrichtungen seien oft umgestoßen worden und nicht frostsicher. Regelmäßig sei es zu wiederkehrenden und nicht dauerhaft abgestellten Mängeln in der Gestaltung und Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtung und Einzäunung gekommen. Der Elektrozaun sei an mehreren Stellen schadhaft, so dass die Tiere diesen mehrfach überwunden und teilweise in die Nähe von viel befahrenen Straßen vorgedrungen seien. Wiederholt seien Mängel bei der Pflege der Tiere, insbesondere der Hufpflege, festgestellt worden.

Am 12. Februar 2015 erging ein tierschutzrechtlicher Bußgeldbescheid. Am 9. März 2015 erließ der Beklagte einen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheid gegen den Kläger. Die angeordneten Maßnahmen wurden nicht befolgt, so dass die Zwangsgelder fällig wurden. Beitreibungsversuche blieben bislang erfolglos. Ein Halte- und Betreuungsverbot vom 20. März 2016 wurde wieder zurückgenommen.

Nach einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle erging aufgrund festgestellter Mängel bei der Tierhaltung am 25. Oktober 2017 ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid. Im Rahmen einer Nachkontrolle am 27. November 2017 stellte das Veterinäramt amtstierärztlich fest, dass der Kläger die Anordnung der Nrn. 1, 3 und 4 des Auflagenbescheides nicht erfüllt habe. Die im Bescheid vom 25. Februar 2017 angedrohten Zwangsgelder wurden fällig gestellt.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 untersagte der Beklagte dem Kläger das Halten und Betreuen von Pferden ab sofort (Nr. 1). Der Kläger wurde verpflichtet, seine Pferde bis zum 2. März 2018 nachweislich an einen anderen zuverlässigen Tierhalter abzugeben. Die Abgabe dürfe nur an Personen erfolgen, die mindestens drei Tage vor Abgabe dem Veterinäramt zu benennen seien und die gegenüber dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sicherstellen zu können (Nr. 2). Im Falle der Nichtbeachtung der Nr. 2 (Abgabe der Pferde) bis zum 2. März 2018, wurde der Kläger verpflichtet zu dulden, dass ihm die Pferde ab dem 5. März 2018 weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden. Hierbei anfallende Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 5.000,00 EUR sind vom Kläger zu tragen. Die Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt B. K. verrechnet und dem Kläger in Rechnung gestellt (Nr. 3). Der Kläger wurde weiter verpflichtet, alle notwendigen Erstversorgungen (Tierseuchen-, Tierschutzmaßnahmen und Kennzeichnungen der Pferde) an den weggenommenen Pferden zu dulden und die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 500,00 EUR zu tragen. Die gesamten Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt B. K. verrechnet und dem Kläger in Rechnung gestellt (Nr. 4). Für den Fall, dass der Kläger den Duldungspflichten in Nrn. 3 und 4 des Bescheides nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt, wurde dem Kläger die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 5). Der Sofortvollzug des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 6). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 360,00 EUR wurden dem Kläger auferlegt (Nr. 7 und Nr. 8).

In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnungen nach den Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheides sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Verfügung der Duldung der notwendigen Erstversorgung an den weggenommenen Tieren nach Nr. 3 beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Wer ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, müsse das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und dürfe die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt würden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Dazu müsse der Tierhalter über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Für die Beurteilung der Pferdehaltungen seien die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen, die in ihrer Funktion als Obergutachten Gesetzescharakter hätten und damit verbindliche Vorgaben enthielten.

Nach den Leitlinien benötigten die Pferde in Gruppenhaltung eine Mindestfläche pro Tier. Eine Unterschreitung der Mindestmaße könne insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten des Pferdes zu Störungen und letztlich Leiden führen. Pferde benötigten eine ausreichend große wärmegedämmte und weiche Liegefläche, die sauber gehalten werden müsse. Im vorliegenden Fall wiege besonders schwer, dass seit der erneuten Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert sei und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die vorgefundenen Mängel hätten bei den Tieren nach hiesiger Beurteilung zu länger andauernden erheblichen Leiden aufgrund von fehlender Möglichkeit des Auslebens artgemäßer Verhaltensweisen (fehlende Ruhemöglichkeit) bis hin zur gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt. Der fehlende Witterungsschutz (siehe Durchnässung des Fells und verstärkte Auskühlung) könne auch noch zu weiteren schwerwiegenden Gesundheitsstörungen und Leiden durch Frieren der Tiere führen. Mehrfach seien bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden worden. Im vorliegenden Fall sei Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten worden, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert habe (mangelnde Bemuskelung, eingefallene Kruppe, deutliche Rückenlinie). Hunger und Durst führten bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung sei als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleiste auch keinen Schutz des Futters vor nachteiliger Beeinflussung und Verunreinigungen und sei aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Zudem sei das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen keine der Art und den Bedürfnissen der Pferde entsprechende angemessene Ernährung. Hinzu komme, dass der parasitäre Druck erheblich erhöht werde und so eine Verwurmung der Pferde fördere. Die Pflege der Koppeln und das regelmäßige Abmisten seien Voraussetzung für eine Nutzung als Weidefläche und seien durch den Tierhalter im vorliegenden Fall erheblich vernachlässigt worden. Die vorgefundenen Mängel führten nach hiesiger Ansicht bei den betroffenen Tieren aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Auslebens von Normalverhalten (Fressverhalten, Bewegungsverhalten) zu erheblichen Leiden. Im vorliegenden Fall seien regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies könne aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Im vorliegenden Fall seien die aufgeführten Mängel durch den Tierhalter regelmäßig nicht abgestellt worden. Daraus sich ergebende Beeinträchtigungen und Leiden für die Tiere seien billigend in Kauf genommen worden bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden. Daher bestünden hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Tierhalters erhebliche Bedenken. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hätten, hätte der Tierhalter klar vor Augen haben müssen, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handele sich bei den gerügten Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG, die überwiegend noch immer nicht behoben seien. Die mehrfache Feststellung grundlegender Mängel in der Tierhaltung summiere sich nach Einschätzung des zuständigen Amtstierarztes zu einem erheblichen Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Die zusammengetragenen Fakten ließen den zuständigen Amtstierarzt zu dem Schluss gelangen, dass trotz immer wieder erreichter kurzfristiger Verbesserung nach Einflussnahme durch das hiesige Veterinäramt der Betreiber nicht die notwendige Zuverlässigkeit und Sachkunde für eine verantwortungsvolle, artgerechte Pferdehaltung besitze. Eine günstige Prognose für eine anhaltende Verbesserung der Pferdehaltung könne nicht gestellt werden.

Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Pferde sicherzustellen. Die festgesetzten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Eine Ermessensausübung für eine weniger belastende Entscheidung reduziere sich aufgrund der fortwährenden massiven Tierschutzverstöße und der Uneinsichtigkeit des Tierhalters auf Null. Das Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot sei das mildeste Mittel, um die Mängel nachhaltig zu beseitigen. Ein weiterer Auflagenbescheid sei nicht geeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Der Kläger habe wiederholt gegen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheide verstoßen. Festgesetzte Zwangsgelder seien bislang nicht bezahlt worden. Eine zeitweilige anderweitige Unterbringung der Pferde komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Eine günstige Prognose, wonach der Kläger in absehbarer Zeit eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet werde, könne nicht gestellt werden. Die Anordnung, wonach die Abgabe der Pferde nur an Personen erfolgen dürfe, welche dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung nach den Vorschriften des § 2 TierSchG sicherzustellen, sei notwendig, um eine artgerechte Unterbringung und Verpflegung der Pferde im Sinne des § 2 TierSchG zu erreichen. Die unter Nr. 4 angeordnete Maßnahme der Duldung von Erstversorgungen der Pferde sei ebenfalls geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung der Pferde für die Zukunft zu gewährleisten.

Die Ermächtigung zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs (Nr. 5 i.V.m. Nrn. 3 und 4 des Bescheides) ergebe sich aus Art. 29, 30, 34 und 36 VwZVG. Im vorliegenden Fall würde die Androhung eines Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssten aber ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Klägers verbracht werden und es müsse ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Die gesetzte Frist sei angemessen.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 21. Februar 2018, erhob der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid. Zur Klagebegründung führte der Kläger im Wesentlichen aus: Es bestehe sowohl künstlicher als auch natürlicher Witterungsschutz auf der Koppel. Heu werde im Regelfall in der Früh vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert. Wasser stehe den Pferden in mehreren Behältern zur Verfügung. Zur Verschlammung der Pferde sei anzumerken, dass es im Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 enorme Niederschlagsmengen zu verzeichnen gegeben habe. Der Kläger sei bereits mit Umzugsplanungen beschäftigt. Der besagte schadhafte Elektrozaun rühre bis auf wenige Ausnahmen aus mutwilliger Zerstörung. Es werde nicht bestritten, dass es in letzter Zeit zu gewissen Mängeln in der Haltungseinrichtung der Pferde gekommen sei. Es sei aber versucht worden, diese zeitnah abzustellen. Es sei versäumt worden, dem Kläger die notwendigen Kontrollprotokolle nach erfolgter Kontrolle zuzusenden. Eine fehlende Hufpflege könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, da die Pferde im regelmäßigen Abstand einem Hufschmied vorgestellt würden. Die Kontrollen fänden alle in der schlechten Jahreszeit statt, um möglichst viele Mängel zu rügen. Anstatt einer gemeinsamen Ortsbegehung habe der Beklagte unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Pferde hätten zu keiner Zeit durch den Kläger herbeigeführte Schmerzen, Leiden oder Schäden gehabt.

Ergänzend wird auf die Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Antragsbegründung vom 16. Februar 2018 im Sofortverfahren W 8 S 18.206 verwiesen.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2018 brachte der Kläger unter Vorlage eines Schreibens seiner Lebensgefährtin Frau K. an das Landratsamt B. K. und unter Beantragung betreffender Zeugeneinvernahmen vor, Frau K. sei Besitzerin von zwei der streitgegenständlichen Pferde und Herr K. sei Besitzer eines der Pferde.

2. Das Landratsamt B. K. führte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 zur Klageerwiderung aus: Da der Kläger keine neuerlichen Gesichtspunkte vortrage, werde vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2018 verwiesen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass der Kläger zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf die gravierenden Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten worden sei. In den vorangegangenen Auflagenbescheiden vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017 sei dem Kläger auch klar angeordnet worden, welche konkreten Maßnahmen er zu treffen habe, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Diese Maßnahmen seien von ihm nie erfüllt bzw. nur teilweise erfüllt worden oder hätten nur kurzzeitig zur Verbesserung geführt. Eine nach Erlass des Bescheides durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der Polizeiinspektion H … und des Landratsamts B. K. – Veterinäramt – habe keine Verbesserung der Pferdehaltung ergeben.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2018 brachte das Landratsamt B. K. (im Sofortverfahren W 8 S 18.206) noch vor: Eigentümer des betreffenden Grundstücks in G … sei Herr K. Über ein Miet- oder Pachtverhältnis sei nichts bekannt. Nach aktuellem Kenntnisstand sei der Kläger alleiniger Eigentümer der Pferde. In einem Telefonat habe Frau K. sich dahingehend geäußert, dass sie mit der Pferdehaltung nichts zu tun habe. Die Pferde würden allein dem Kläger gehören; er sei auch Tierhalter. In den letzten Monaten sei immer nur der Kläger in Erscheinung getreten. Ein weiterer eventueller Eigentümer habe sich nicht geäußert. Die Stadt H … gehe jedenfalls von einer alleinigen Eigentümerstellung des Klägers aus. Die Veterinärassistentin des Veterinäramts habe am 1. und am 2. März 2018 eine erneute Vor-Ort-Kontrolle der Pferdehaltung durchgeführt. Diese beiden Vor-Ort-Kontrollen hätten ergeben, dass den Pferden kein Futter zur Verfügung gestanden habe. Die Veterinärassistentin habe daraufhin mit dem Kläger telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, die Pferde umgehend mit Futter zu versorgen. Der Kläger habe daraufhin angegeben, die Pferde erst heute (2.3.2018) nachmittags mit Futter zu versorgen. Es sei davon auszugehen, dass die Pferde seit 1. März 2018, 11:00 Uhr, kein Futter erhalten hätten.

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 teilte das Landratsamt B. K. mit, dass die Pferde vom Veterinäramt inzwischen anderweitig untergebracht worden seien. Am 29. Mai 2018 werde gegen den Kläger vor dem Amtsgericht B. K. wegen Vergehens nach dem Tierschutzgesetz verhandelt.

Der betreffende Strafbefehl (Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 25,00 EUR) wurde nach Einspruchsrücknahme in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018 erklärte das Landratsamt B. K., dass das vom Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2018 vorgelegte Schreiben von Frau K. (zu ihrem Eigentum an zwei Pferden) beim Landratsamt nicht eingegangen sei, und verwies weiter auf seine Stellungnahme vom 2. März 2018.

3. Mit Beschluss vom 7. März 2018 lehnte das Gericht im Sofortverfahren den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab (VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris).

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 beantragte der Kläger,

die Nr. 1, Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen sind.

Die Beklagtenvertreter beantragten,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter, die Pferde seien an Dritte verkauft und übereignet worden. Der Kläger erklärte, er sei nicht Eigentümer der Pferde gewesen. Die Lebensgefährtin des Klägers, Frau K., wurde als Zeugin einvernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Sofortverfahrens W 8 S 18.206) und die beigezogenen Behördenakten (Akte Vollzug sowie Akte Veterinärgutachten) sowie zur beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Schweinfurt (…) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und nur zu einem geringen Teil betreffend die Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 – wie tenoriert – begründet; im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Abgesehen von der Nr. 5 war und ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Demgegenüber ist die Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, weil insoweit ein Vollstreckungshindernis wegen des Eigentums Dritter an den Pferden bestand.

Betreffend die Nr. 1, die Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Hs. 1 die statthafte Klageart, weil die betreffende Regelungen zu Lasten des Klägers noch Wirkung entfalten. Dies betrifft das Haltungsverbot, die jeweiligen Kostentragungsverpflichtungen sowie die Bescheidskosten.

Demgegenüber ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) die statthafte Klageart konkret betreffend Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides. Die Nr. 2 hat sich erledigt, da zwischenzeitlich eine Übereignung der Pferde an gutgläubige Dritte erfolgt ist. Nr. 3 Satz 1 hat sich erledigt, da die Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und Verkauf erfolgt sind und eine Rückgängigmachung nicht mehr möglich ist. Das Gleiche gilt betreffend die Erstversorgung gemäß Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 des Bescheides. Des Weiteren ist die Nr. 5 (Androhung unmittelbaren Zwangs) des Bescheides erledigt, da die Pferde vom Veterinäramt inzwischen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs weggenommen wurden und anderweitig untergebracht wurden.

Das berechtigte Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist gegeben, da ein öffentlichkeitswirksamer Grundrechtseingriff vorliegt, wie Zeitungsberichte zu dem Fall sowie auch das Interesse der Medien an dem Verfahren zeigen, so dass ein Rehabilitationsinteresse des Klägers zu bejahen ist.

Abgesehen von der Nr. 5 des Bescheides vom 6. Februar 2018 ist und war der Bescheid rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO). Dass die Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. § 1 und 2 Tierschutzgesetz) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Beklagte im Bescheid vom 6. Februar 2018, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet.

Des Weiteren nimmt das Gericht auf seinen Beschluss im Sofortverfahren vom 7. März 2018 (VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris) Bezug. Dort ist auf Seite 13 ff. ausgeführt:

„Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).

Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.

Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).

Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).

Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).

Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.

Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.

Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.

Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.

Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H … einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.

Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.

Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.

Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).

Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).

Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt B. K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H … und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.

Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen“.

Ergänzt und bestätigt wird die Rechtsauffassung des Gerichts durch die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, wie es sich aus der beigezogenen Akte der Staatsanwalt Schweinfurt R001 VRs 7 Js 1947/18 ergibt. Dort sind mit weiteren Lichtbildern unterlegt tierschutzwidrige Zustände in der Pferdehaltung des Klägers von 2015 bis 2018 im Einzelnen aufgelistet und dokumentiert. Aufgrund dieser Ermittlungen ist ein Strafbefehl mit Datum vom 10. April 2018 ergangen, der am 29. Mai 2018 nach Einspruchsrücknahme rechtskräftig wurde. Im Strafverfahren wurde eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen a 25,00 EUR, insgesamt 2.250,00 EUR festgesetzt, weil der Kläger drei Wirbeltieren länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt hat, strafbar als dreifache länger anhaltende Tiermisshandlung gemäß § 17 Nr. 2b TierSchG, § 52 StGB.

Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger zur tierschutzwidrigen Haltung der Pferde kein weiteres Vorbringen getätigt, sodass sich insoweit weitergehende Ausführungen in den Entscheidungsgründen erübrigen.

Demgegenüber war die Nr. 5 (Androhung mittelbaren Zwangs) im Bescheid vom 6. Februar 2018 zum Zeitpunkt der Zustellung an den Kläger am 7. Februar 2018 rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Zwar ist die Androhung unmittelbaren Zwangs grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedoch stand dem angedrohten unmittelbaren Zwang ein Vollstreckungshindernis entgegen. Denn ist der Halter nicht zugleich Eigentümer der Pferde, steht dem Eigentümer aus dem Eigentum ein Recht an den Tieren zu, das die Zwangsmaßnahmen rechtlich hindern kann. Dieses rechtliche Hindernis muss durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden (BVerwG U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346 – juris Rn. 25).

Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 hat ergeben, dass der Kläger nicht alleiniger Eigentümer der streitgegenständlichen Pferde war, sondern vielmehr der Vater seiner Lebensgefährtin Frau K. Eigentümer des Schimmels B … war und seine Lebensgefährtin Frau K. Eigentümerin bzw. Miteigentümerin der anderen beiden Tiere (namens U … und P … ) war.

Zwar zeigt sich nach der Aktenlage noch ein widersprüchliches Bild zu den Eigentumsverhältnissen. So geht das Landratsamt B. K. in seiner Anhörung vom 12. Februar 2015 sowie im Bescheid vom 9. März 2015 selbst davon aus, dass Eigentümer der Pferde die Lebensgefährtin des Klägers sei. Erst mit Schreiben vom 2. März 2018 nahm das Landratsamt Bezug auf ein Telefonat mit der Zeugin, wobei sie sich geäußert habe, mit der Pferdehaltung nichts mehr zu tun haben zu wollen und die Pferde dem Kläger alleine gehörten. Der Kläger selbst gab zunächst an, der Schimmel sei noch vom Vater der Zeugin gekauft und mittlerweile an sie verschenkt worden. Diese Aussage hielt er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht. Des Weiteren seien zwei Ponys von der Zeugin gekauft worden. Er sei weder Halter noch Besitzer. Das sei alles im familiären Rahmen gelaufen. Die Lebensgefährtin Frau K. gab im Vorfeld der mündlichen Verhandlung einerseits an, sie sei Eigentümerin von zwei Pferden; andererseits findet sich in einer polizeilichen Sachverhaltsermittlung vom 11. März 2018 die Aussage, sie habe sich mittlerweile davon distanziert, dass die Tiere ihr eigen seien.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 legte der Kläger nun einen Kaufvertrag des Vaters seiner Lebensgefährtin für das Pferd B … sowie einen Kaufvertrag für das Pferd U … von ihr selbst vor und äußerte, dass auch für das dritte Pferd ein Kaufvertrag vorliege. Seine Aussage bei der Polizei, dass der Vater der Zeugin sein Pferd geschenkt habe, stimme nicht, er habe es so gehört. Aber die Zeugin habe den Schimmel nicht geschenkt haben wollen.

Zu dem Vorgang mit der möglichen Schenkung des Vaters erklärte die als Zeugin vernommene Lebensgefährtin Frau K.: Ihr Vater habe „einen sitzen gehabt“. Er habe gesagt, entweder nehme sie den Schimmel und kümmere sich um ihn, oder er komme in die Wurst. Sie habe den Schimmel genommen. Er habe nach dem Brand sowieso bei ihr gestanden. Sie habe auch die laufenden Kosten übernommen. Vier Wochen später aber habe der Vater behauptet, es sei sein Pferd und er könne damit machen, was er wolle. Die beiden anderen Pferde hätten sie, die Lebensgefährtin, und der Kläger zusammen gekauft. Sie lebten zusammen. Das Pferd P … habe ihr der Kläger zum Geburtstag 2016 geschenkt. In der Folgezeit habe sich nur etwas in der Betreuung der Pferde geändert, auch aufgrund ihrer Krankheit. Sie hätten aber nicht untereinander abgesprochen, dass sei dein oder mein Pferd. Sie könne sich nicht mehr an den genauen Wortlaut des im Aktenvermerk des Landratsamtes vom 9. Januar 2018 festgehaltenen Telefonats erinnern. Sie habe nur gesagt, sie könne gesundheitlich die Tiere nicht mehr versorgen. Sie habe immer alles gesagt bzw. sie sei konkret nach dem Eigentum nicht gefragt worden. Es sei immer um den Halter gegangen.

Unter Gesamtbetrachtung aller Aussagen ist das Gericht davon überzeugt, dass zunächst der Vater der Zeugin den Schimmel B … in sein Eigentum erworben hat und des Weiteren im Jahr 2015/2016 die Zeugin das Pferd P … als Eigentümerin erworben hat, sowie allein oder zusammen mit dem Kläger das Pferd U … Auch wenn in der Folgezeit die Aussagen – wohl auch in der Kommunikation mit dem Landratsamt bzw. Veterinäramt – nicht eindeutig gewesen sind, fehlt dem Gericht jeglicher Anhaltspunkt, dass die Lebensgefährtin des Klägers, Frau K., sowie deren Vater bis zum Bescheidserlass jegliches Eigentum an den Pferden verloren hätten und der Kläger Alleineigentümer aller drei Pferde war. Möglicherweise ist in der Kommunikation zwischen dem Kläger bzw. seiner Lebensgefährtin Frau K. und dem Landratsamt bzw. Veterinäramt bei den Begrifflichkeiten von Betreuung, Haltung, Besitz und Eigentum nicht immer (juristisch) sauber differenziert worden. Das Gericht hat jedenfalls als Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel am fehlenden Alleineigentum des Klägers und am bestehenden Eigentum (teilweise Miteigentum) der Lebensgefährtin Frau K. bzw. ihres Vaters an den Pferden.

Infolgedessen bestand aus dem Eigentumsrecht der Lebensgefährtin bzw. ihres Vaters ein rechtliches Hindernis, welches – wie allgemein bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung – durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden muss, dass der Eigentümer die zwangsweise Fortnahme der Pferde bei dem Halter usw. zu dulden hat (so ausdrücklich BVerwG, U.v.7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346 – juris Rn. 25). Letzteres ist hier nicht erfolgt, so dass festzustellen war, dass der Bescheid insofern rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Quotelung entspricht den Anteilen des jeweiligen Obliegens bzw. Unterliegens. Denn ausgehend von einem Streitwert von insgesamt 5.000,00 EUR in der Hauptsache betrüge der Streitwert in einem selbständigem Vollstreckungsverfahren ein Viertel des Streitwertes der Hauptsache (vgl. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs). Bei der Androhung von Zwangsmitteln wie hier ist dieser Betrag nochmals zu halbieren, so dass 1/8 auf die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt. Insoweit hat der Kläger gewonnen. Im Übrigen ist der Kläger unterlegen, so dass er die Kosten zu 7/8 zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine tierschutzrechtliche Fortnahmeverfügung.

2

Die Antragstellerin ist erste Vorsitzende des Vereins xxx in A-Stadt. Aufgrund eines bei dem Veterinäramt des Kreises S... eingegangenen Hinweises auf tierschutzwidrige Zustände in der Tierhaltung der Antragstellerin führte der Antragsgegner am 08.05.2017 unter Hinzuziehung des Amtstierarztes des Kreises S... Dr. XXX eine Kontrolle bei der Antragstellerin durch. Dabei habe die Antragstellerin trotz mehrfacher Bitte den kontrollierenden Personen den Zutritt zu ihrem Wohnhaus verwehrt. Die Antragstellerin habe jedoch angegeben, aktuell 17 Katzen, davon 7 Freigänger, und 5 Hunde, davon 3 Pflegehunde, zu halten. Sie habe über eine insgesamt hohe Arbeitsbelastung geklagt, da sie an jenem Tag zusätzlich eine Krankheitsvertretung habe übernehmen müssen. Dies sei auch der Grund, weshalb sie noch nicht zum Reinigen der Katzentoiletten gekommen sei.

3

Bei einer unangekündigten weiteren Kontrolle am 16.05.2017 war die Antragstellerin nicht anwesend und habe auch telefonisch nicht erreicht werden können, sodass die Kontrolle unvollständig geblieben sei. Ohne das Wohnhaus betreten zu haben, stellte der Amtstierarzt in seiner zu den Kontrollterminen angefertigten Stellungnahme vom 09.06.2017 fest:

4

Die Kontrollpersonen seien Zeugen geworden, wie ein schwarzer Hund mit amputierter Rute (später identifiziert als einer der Pflegehunde, Lisa) durch ein defektes Absperrgitter in einen Raum mit insgesamt fünf Katzen gesprungen sei und durch mehrmaligen Zugriff eine der Katzen innerhalb kurzer Zeit getötet habe.

5

In dem Bereich vor dem Wohnhaus, auf dessen Rückseite, des Gartens und des Carports hätten jeweils weitere Katzen festgestellt werden können. Weitere fünf Katzen hätten sich in einem anliegenden, verschlossenen Wintergarten befunden. Auch die Fenster des Wintergartens seien geschlossen gewesen. Hierin hätten sich drei große Katzentoiletten, die jeweils stark mit Kothaufen gefüllt waren, befunden. Auf dem Grundstück sei eine Vielzahl scheinbar aussortierter Gegenstände gelagert worden. Das Grundstück und die Wohnsituation hätten einen vernachlässigten Eindruck gemacht. Durch ein weiteres Fenster seien im Wohnzimmer des Hauses zwei Hunde, jeweils eingesperrt in Transportkäfigen, festgestellt worden. Die in den Käfigen befindlichen Decken seien kotverschmutzt gewesen, ebenso die Käfigböden. Den Tieren habe weder Wasser noch Futter zur Verfügung gestanden. Beide Hunde hätten auf die Kontrollierenden verängstigt gewirkt. Es sei der Eindruck entstanden, die Hunde seien nicht nur kurzzeitig in Transportkäfigen untergebracht, sondern befänden sich für längere Zeit darin.

6

Zu dem Kontrolltermin wurden auch Lichtbilder gefertigt (Bl. 1-10 d. Beiakte).

7

Bei einem weiteren Kontrolltermin am 17.05.2017 habe die Antragstellerin angegeben, über das Totbeißen der Katze durch den Hund Lisa am Vortag bestürzt zu sein. Sie habe den Hund Lisa, der ein derartiges Verhalten zuvor noch nie gezeigt habe, noch am Vortag zu Bekannten gebracht. Konfrontiert mit den Feststellungen des Vortages habe die Antragstellerin angegeben, sie gebe die Hunde nach der Fütterung stets für etwa zwei Stunden in den Käfig, um sie ruhig zu halten. Damit wolle sie vermeiden, dass die Tiere das Futter wieder ausspuckten, was sonst vermehrt geschehe. Die Kontrollierenden hätten bereits beim Betreten der Wohnung einen intensiven Geruch nach Kot- und Urinausscheidungen wahrgenommen. Die anschließende Begehung des Wohnhauses habe ergeben, dass sich auf dem Boden des Wohnzimmers, des Hausflures, des Wintergartens und des Badezimmers eine Vielzahl von Kothaufen befunden hätte. Ebenfalls in der Badewanne seien Ausscheidungen zu finden gewesen. Darüber hinaus sei der Boden – auch in der Küche – insgesamt von einer mehr oder weniger dünnen Kotschicht behaftet gewesen. Die Antragstellerin habe die beschriebenen Verunreinigungen bis auf die Äußerung, sie sei gerade mit Reinigen beschäftigt, unkommentiert gelassen.

8

Im Rahmen des Kontrolltermins am 17.05.2017 verfügte der Antragsgegner zunächst mündlich die Fortnahme der ausschließlich im Haus lebenden neun Katzen sowie der zwei vor Ort festgestellten Hunde. Hinsichtlich der beiden Hunde gab die Antragstellerin an, Eigentümerin zu sein. Gleichzeitig erhielt die Antragstellerin eine schriftliche Verfügung, in der sie verpflichtet wurde, die Fortnahme und Sicherstellung der von ihr gehaltenen 2 Hunde und 10 Katzen sowie deren anderweitige pflegliche Unterbringung bis auf weiteres auf ihre Kosten zu dulden (Ziff. 1) und bei der Fortnahme mitzuwirken (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Verfügung zu Ziff. 1 wurde angeordnet und die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziff. 3). Zur Begründung der Verfügung führte der Antragsgegner aus, er sei aufgrund eines Hinweises auf tierschutzwidrige Zustände in der Tierhaltung der Antragstellerin – u.a. sei behauptet worden, die Antragstellerin habe einen Hund über mehrere Stunden in ihrem Auto gehalten – tätig geworden. Es seien bei den Kontrollen hinsichtlich der Tierhaltung der Antragstellerin erhebliche, gravierend gegen das Tierschutzrecht verstoßende Mängel festgestellt worden, die teilweise sogar straftatrelevant seien. Aus amtstierärztlicher Sicht habe die Antragstellerin ihre Tierhaltung zum Zeitpunkt der Kontrolle erheblich vernachlässigt. Dass die Mängel auch seit der ersten Kontrolle am 08.05.2017 nicht beseitigt worden seien, zeige, dass die Antragstellerin nicht Willens oder nicht in der Lage sei, tierschutzrechtliche Mängel zu erkennen und zu beseitigen und Tiere tierschutzkonform zu halten. Erschwerend komme hinzu, dass die Antragstellerin sich seit Jahren im Tierschutz engagiere und ihr daher eine gewisse Vorbildfunktion zukomme. Auf die vorherige Anhörung sei gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG verzichtet worden.

9

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsgegner im Wesentlichen damit, dass nicht hingenommen werden könne, dass die tierschutzwidrigen Zustände durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs andauerten und dadurch bereits eingetretene Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere fortdauern würden.

10

Unter Zuhilfenahme eines Vertreters des Tierschutz H...-U... e.V. nahm der Antragsgegner die 10 Katzen und zwei Hunde der Antragstellerin weg und verbrachte sie in das Tierheim H...-U.... Eine noch am selben Tag durchgeführte tierärztliche Untersuchung aller Tiere ergab, dass sich alle Tiere, insbesondere die Katzen, in einer schlechten Allgemeinverfassung befunden hätten. Einige Tiere seien deutlich krank, dies teilweise auch schon seit längerer Zeit.

11

Gegen die Fortnahmeverfügung vom 17.05.2017 legte die Antragstellerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 30.05.2017 Widerspruch ein. Es werde der geforderten Eigentumsübertragung der sichergestellten Tiere insbesondere im Hinblick auf die der Antragstellerin gehörenden Hunde – den kastrierten Rüden Ferdinand und die kastrierte Hündin Gina – widersprochen. Hinsichtlich der sichergestellten Katzen sei die Antragstellerin bereit, auf etwaige Ansprüche zu verzichten, sofern eine ordnungsgemäße Vermittlung der Tiere durch eine andere Organisation möglich sei.

12

Am 05.07.2017 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gestellt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

13

Zur Begründung trägt sie vor, sie habe der Aufforderung des Antragsgegners, die weggenommenen Tiere unter Eigentumsaufgabe zur Vermittlung freizugeben, hinsichtlich der Katzen unter der Voraussetzung der sachgerechten Vermittlung zugestimmt, hinsichtlich der zwei Hunde bestehe sie weiterhin auf deren Herausgabe. Der in der Verfügung angeführte Sachverhalt entspreche nicht den tatsächlichen Umständen, weshalb die Verfügung sie in ihren Rechten verletze.

14

Als Mitbegründerin und Vorsitzende des Vereins xxx sei sie seit vielen Jahren Ansprechpartnerin für die örtlichen Polizeidienststellen sowie den Antragsgegner, wenn es darum ginge, verwahrloste Tiere in Obhut zu nehmen und diese nachfolgend in geeignete Halterhände zu vermitteln. Da der Verein über keine eigenen Räumlichkeiten verfüge, was dem Antragsgegner bekannt sei, würden die ihr anvertrauten Tiere vorübergehend auch in ihr Privathaus verbracht.

15

Sie habe zwar mal einen Pflegehund in ihrem Auto gelassen, während sie etwas anderes erledigt habe. Dies sei aber jeweils nur für die Dauer von 15 Minuten erfolgt. Das Fahrzeug habe im Schatten gestanden und die Außentemperatur habe zu der Zeit 12 °C betragen. Dem Hund habe Wasser zur Verfügung gestanden.

16

Die freilaufenden Katzen hätten freien Ab- und Zugang zum Haus. Die Unterbringung von fünf Katzen im Wintergarten sei notwendig gewesen, da diese einer gesonderten Fütterung bedurft hätten. Der Wintergarten sei auch nicht unbelüftet, sondern verfüge über ein automatisches Lüftungssystem. Im Übrigen sei der Wintergarten in den Morgenstunden auch nicht der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt. Nach der Fütterung bekämen die dort befindlichen Katzen ebenfalls regelmäßig freien Zugang zu Haus und Garten.

17

Was die totgebissene Katze anbelange, habe sie in all den Jahren, in denen sie Tiere betreue, einen derartigen Vorfall nie zu beklagen gehabt. Auch der betroffene Pflegehund sei mehrere Jahre ohne Beanstandung mit Katzen gemeinsam gehalten worden, so dass seinerzeit für die Antragstellerin kein Grund zur Besorgnis bestanden habe.

18

Den Hunden, die sich zum Kontrolltermin am 16.05.2017 in Transportkäfigen befunden hätten, habe genügend Tränkwasser zur Verfügung gestanden. Die Käfige seien im Übrigen so groß, dass die Tiere darin hätten stehen und sich bewegen können. Die Hunde hätten nach der Fütterung diesen Rückzug benötigt; nach Rückkehr der Antragstellerin von der Arbeit hätten sie Auslauf im Garten erhalten oder seien von Vereinsmitgliedern zu Spaziergängen abgeholt worden. Sofern die Antragstellerin einmal mehr als drei Stunden ortsabwesend gewesen sei, seien die Tiere von anderen Personen betreut worden. Alle Tiere hätten stets Zugang zu Trinkwasser gehabt.

19

Hinsichtlich der vorgefundenen Verschmutzungen durch Kot und Urin in Haus, Garten und Wintergarten trägt sie vor, es könne sein, dass nicht stubenreine Katzen oder Pflegehunde, die teilweise aus sehr gestörten Verhältnissen kämen, ihre Notdurft dort verrichtet hätten. Es sei ihr dann mitunter nicht sofort möglich gewesen, die Verunreinigungen zu beseitigen, da sie sich erst um die unmittelbaren Belange der Tiere habe kümmern wollen.

20

Der Umstand, dass in ihrem Haus und ihrem Garten angesichts der in Obhut genommenen Tiere nicht der Standard an Hygiene herrsche, der wünschenswert sei und von der Bevölkerung als normal angesehen werde, sei ebenso wenig tierschutzrelevant wie die übrigen unzutreffenden Vorwürfe. Ihr könne – angesichts der toten Katze – lediglich vorgeworfen werden, dass sie nicht genügend Sorge dafür getragen habe, dass sich die Tiere in ihrer Abwesenheit nicht gegenseitig verletzten.

21

Bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung sei zu befürchten, dass insbesondere die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Hunde aufgrund des Alters der Tiere nicht zu Lebzeiten zu ihr zurückkehrten.

22

Die Antragstellerin beantragt,

23

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30.05.2017 gegen die Fortnahmeverfügung des Antragsgegners vom 17.5.2017 wiederherzustellen.

24

Der Antragsgegner beantragt,

25

den Antrag abzulehnen.

26

Zur Begründung trägt er über die Begründung der Fortnahmeverfügung hinausgehend vor, dass im Gegensatz zu Transporten die langfristige, sich wiederholende Unterbringung von Hunden im Auto verboten sei, da handelsübliche Autos nicht die Mindestmaße für eine Zwingerhaltung gemäß § 6 Tierschutz-Hunde-Verordnung erfüllten. Bereits bei einer Kontrolle am 23.03.2016 in Abwesenheit der Antragstellerin – diese habe man auch nicht erreichen können – sei festgestellt worden, dass ein Hund im Geländewagen der Antragstellerin eingesperrt gewesen sei. In einem späteren Telefonat habe die Antragstellerin angegeben, sie sei lediglich für 15 Minuten bei Nachbarn gewesen und habe den Hund schon ins Auto gelassen, um mit ihm zum Hundeplatz zu fahren. Nunmehr habe die Antragstellerin zugegeben, den Hund Cango mehrmals für bis zu zwei Stunden im Auto untergebracht zu haben. Diese Art der Unterbringung sei folglich eine wiederholt genutzte Dauerlösung und kein Einzelfall.

27

Ein automatisches Lüftungssystem sei im Wintergarten der Antragstellerin am 17.05.2017 nicht als solches wahrgenommen worden. Der intensiv-unangenehme Geruch nach Tierausscheidungen lasse darauf schließen, dass das besagte Lüftungssystem am Tag der Fortnahme defekt, ausgeschaltet oder von der Leistung unzureichend dimensioniert gewesen sei.

28

Soweit die Antragstellerin meint, die mangelnde Hygiene im Aufenthaltsbereich der Hunde und Katzen sei nicht von tierschutzrechtlicher Relevanz, verkenne sie, dass Katzen sehr reinliche Tiere seien.

29

Auch finanzielle Engpässe rechtfertigten keine Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften. Vielmehr sei eine solide finanzielle Basis die Voraussetzung für eine dauerhafte art- und verhaltensgerechte Tierhaltung. Sofern die finanzielle Grundlage der Antragstellerin für die ordnungsgemäße Unterbringung von 17 Katzen und fünf Hunden nicht ausreiche, könne analog im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes Nr. 12.2.3.2 die mangelnde Zuverlässigkeit des Tierhalters angenommen werden.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte.

II.

31

Das Begehren der Antragstellerin ist inhaltlich dahingehend zu deuten, dass sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Herausgabe ihrer beiden Hunde Ferdinand und Gina begehrt.

32

Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist sowohl als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 30.05.2017 gegen die Fortnahmeverfügung vom 17.05.2017 als auch als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Rückgängigmachung der Vollziehung der Fortnahmeverfügung vom 17.05.2017 durch Wegnahme der beiden Hunde Ferdinand und Gina auszulegen.

33

Nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht nicht über das Begehren der Antragstellerin hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Dabei ist für das gerichtliche Verständnis eines Antrags das inhaltliche Klage- bzw. Antragsbegehren maßgeblich und nicht zwangsläufig allein der formulierte Antrag, auch wenn letzterer regelmäßig ein erhebliches Moment zur Bestimmung des Begehrens ist. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zugunsten des Rechtsschutzsuchenden anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte, wobei Voraussetzung ist, dass dies dem erkennbaren Rechtsschutzziel entspricht und die entsprechende Auslegung vom Rechtsschutzsuchenden nicht bewusst ausgeschlossen wurde.

34

Es ist das erkennbare Ziel der Antragstellerin, ihre Hunde unverzüglich zurückzuerhalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin auch die Aushändigung der fortgenommenen Katzen begehrt, sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich insbesondere weder aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Antragstellerin noch aus einer Würdigung der Gesamtumstände. Um die Herausgabe ihrer Hunde zu erreichen, müsste aber auch die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Fortnahmeverfügung vom 17.05.2017 wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs angeordnet werden. Diese Fortnahmeverfügung, die sowohl die Verpflichtung der Antragstellerin zur Duldung der Wegnahme von 10 Katzen und 2 Hunden als auch die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs enthält, ist Rechtsgrundlage für die tatsächlich durchgeführte Wegnahme der Tiere am 17.05.2017 gewesen. Eine teilweise Rückgängigmachung der Vollziehung dieser Verfügung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO und damit die Rückgabe der beiden Hunde gerade an sie selbst kann die Antragstellerin aber nur erreichen, wenn zuvor die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Fortnahmeverfügung vom 17.05.2017 insoweit wiederhergestellt wird, als er die beiden Hunde betrifft.

35

Der so verstandene Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

36

Soweit der Antragsgegner in den angefochtenen Bescheiden die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Hinsichtlich der darüber hinaus in dem Bescheid vom 17.05.2017 angedrohten Anwendung unmittelbaren Zwangs für den Fall der Nichtbefolgung der Duldungsanordnung ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO statthaft, da einem Widerspruch gegen diese Vollzugsmaßnahme bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO).

37

Der Antrag ist unbegründet.

38

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Fortnahmeverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; darüber hinaus überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Verfügung im Einzelfall auch das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

39

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung. Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen (OVG Schleswig, Beschl. v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3-4).

40

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Fortnahmeverfügung des Antragsgegners erweist sich nämlich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

41

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Duldung der Fortnahme der Tiere der Antragstellerin vom 17.05.2017 in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (OVG Münster, Beschl. v. 08.11.2016 – 8 B 1395/15 –, juris Rn. 6 m.w.N.).

42

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziff. 1 des Bescheides vom 17.05.2017 im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht hingenommen werde könne, dass Hunde in zu kleinen Käfigen ohne Futter und Tränkwasser untergebracht seien, sowohl der Bereich der Hunde- als auch der Katzenhaltung innerhalb eines Wohnhauses kot- und urinverschmutzt sei, Katzentoiletten nicht gereinigt würden und die Hunde bereits Verhaltensstörungen aufwiesen. Die Erwägungen des Antragsgegners lassen einen Einzelfallbezug klar erkennen, denn sie knüpfen an den im Rahmen Kontrollen auf dem Privatgrundstück der Antragstellerin festgestellten und dokumentierten Zustand an. Aus der Begründung geht ferner hervor, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Einzelfall bewusst war. Der Antragsgegner hat in seiner Begründung dargelegt, dass jede weitere Aufrechterhaltung des konkret festgestellten Zustandes die Gefahr der Vertiefung und Ausweitung des tierschutzrechtlich zu beanstandenden Zustandes bestünde, da die gehaltenen Tiere aktuell bereits erkennbar beeinträchtigt seien. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass durch die in Rede stehende Maßnahme in die Grundrechte der Antragstellerin als Tierhalterin eingegriffen wurde, hat er dargelegt, dass demgegenüber ein besonders öffentliches Interesse an der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften bestehe, das seine Verankerung insbesondere auch in Art. 20a GG gefunden habe und darauf abziele, Leben und Wohlbefinden der Tiere als Mitgeschöpfe zu schützen und vermeidbare Leiden zu vermeiden.

43

Das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt im Einzelfall auch das Interesse der Antragstellerin an deren Aussetzung.

44

Zunächst ist die Fortnahmeverfügung des Antragsgegners vom 17.05.2017 hinsichtlich der zwei Hunde der Antragstellerin nicht rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

45

Die Rechtsgrundlage für die Fortnahmeverfügung bildet § 16a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist (1. Hs.). Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern (2. Hs.).

46

Keine Zweifel bestehen an der formellen Rechtmäßigkeit der Fortnahmeverfügung. Insbesondere durfte der Antragsgegner hier von der Anhörung der Antragstellerin absehen, da eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse – hier an der effektiven Gewährleistung des Tierschutzes – geboten erschien, § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG.

47

Die Fortnahmeverfügung genügt ferner auch in materiell-rechtlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Hs. TierSchG sind erfüllt. Die Antragstellerin hat die ihre gehörenden Stafford-Mischlinge Ferdinand und Gina nach dem Gutachten eines Amtstierarztes jedenfalls mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG in tierschutzrechtlichen Sinne erheblich vernachlässigt.

48

Nach § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2); er muss ferner über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3).

49

Diese Anforderungen erfüllte die Antragstellerin nach der Überzeugung des Gerichts zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht. Das Gericht schließt sich insoweit den nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners in der Fortnahmeverfügung, die sich weitgehend auf die Beurteilungen der amtstierärztlichen Stellungnahme (Bl. 43-55 d. Beiakte) vom 09.06.2017 stützen, an. Darin kommt der Amtstierarzt Dr. XXX zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht und in gravierender Weise gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Haltung von Hunden verstoßen und ihre Tiere dadurch vernachlässigt hat. Dem wird hier gefolgt.

50

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fortnahmeverfügung ist vor allem zu berücksichtigen, dass bei der Beantwortung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, den verbeamteten Tierärzten vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist. Hierdurch wird die dem Kläger gegenüber bestehende Rechtsschutzgarantie nicht beeinträchtigt. Denn das Gericht überprüft, ob sich die Beurteilungen der zuständigen Amtstierärzte innerhalb der rechtlichen Vorgaben bewegen und unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers fachlich vertretbar sind.

51

Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (siehe BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 – 3 B 62/13 –, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.06.2013 – OVG 5 S 27.12 -, juris Rn. 4 m.w.N.; VGH München, Urt. v. 30.01.2008 – 9 B 05.3146 –, juris Rn. 29). Die vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und die ihnen zugrundeliegenden, zum Teil durch Fotos belegten, Feststellungen können nicht durch schlichtes Bestreiten entkräftet werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.06.2010 – OVG 5 S 10.10 –, juris Rn. 9).

52

Die Antragstellerin hat demnach die von ihr gehaltenen Hunde nicht entsprechend ihrer Art und ihren Bedürfnissen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht (§ 2 Nr. 1 TierSchG). So verlangen eine art- und bedürfnisgerechte Pflege und eine verhaltensgerechte Unterbringung aus amtstierärztlicher Sicht, dass der Aufenthaltsbereich des Hundes sauber zu halten ist, da Hunde bestrebt sind, den Kot außerhalb ihres Aufenthaltsbereiches abzusetzen und dieser Infektionserreger enthalten kann. Eine entsprechende Pflicht des Tierbetreuers normiert § 8 Abs. 2 Nr. 4 Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV), wonach der Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten und Kot täglich zu entfernen ist. Einer art- und bedürfnisgerechten Hundehaltung erfordert ferner die Unterbringung des Tieres in einem Aufenthaltsbereich, der seiner Größe nach zumindest den Anforderungen des § 6 Abs. 2 TierSchHuV entspricht. In einem Zwinger muss danach dem Hund bei einer Widerristhöhe von bis zu 50 cm eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 6 m² zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss, keine Seite kürzer als 2 m sein darf (Nr. 1) und die Höhe der Einfriedung so bemessen sein muss, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht (Nr. 3). Erst bei Erfüllung dieser Voraussetzungen ist eine Zwingerhaltung nach § 6 Abs. 1 TierSchHuV überhaupt zulässig. Der Tierhalter hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass dem Hund stets eine ausreichende Menge sauberes Tränkwasser zur Verfügung steht. Eine entsprechende Regelung enthält § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchHuV, wonach die Betreuungsperson dafür zu sorgen hat, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Schließlich bedarf es aus amtstierärztlicher Sicht zur art- und bedürfnisgerechten Unterbringung eines Hundes auch einer ausreichenden Frischluftversorgung, da Hunde sich vor allem über den Geruchssinn in ihrer Umgebung orientieren, ihre Nase entsprechend deutlich empfindlicher ist, als die eines Menschen und ihre Lunge einer ausgiebigen Frischluftversorgung bedarf, um funktionsfähig zu bleiben (Bl. 49 d. Beiakte).

53

Den dargestellten Bedürfnissen ihrer Tiere ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Sowohl aus der amtstierärztlichen Stellungnahme vom 09.06.2017, als auch aus der Fotodokumentation der Kontrollen auf dem Privatgrundstück der Antragstellerin (Bl. 1-18 d. Beiakte) ergibt sich, dass das Wohnzimmer der Antragstellerin und damit der Aufenthaltsbereich ihrer Hunde am 17.05.2017 zahlreiche Verunreinigungen durch herumliegende Kothaufen und Urin aufwies, ferner der Boden insgesamt von einer mehr oder weniger dünnen Kotschicht überzogen und ein entsprechender intensiv-unangenehmer Geruch im ganzen Haus wahrnehmbar war. Ähnliche Verunreinigungen sind auch im Hinblick auf die Transportboxen dokumentiert.

54

Soweit die Antragstellerin die an sich nicht in Abrede gestellten Verunreinigungen damit erklärt, dass sie sich aufgrund ihrer allgemeinen Auslastung um die unmittelbaren Bedürfnisse der Tiere gekümmert, so ändert dies nichts an der Bewertung der Hundehaltung der Antragstellerin als tierschutzwidrig. Denn zur Erhaltung des Wohlbefindens eines Tieres spielen – wie der Antragsgegner in der Fortnahmeverfügung zutreffend ausgeführt hat – diverse Faktoren eine Rolle und nicht nur diejenigen, die das unmittelbare Überleben des Tieres sicherstellen. Dass die Antragstellerin dies verkennt, zeigt ferner, dass sie über die für eine artgerechte Tierhaltung erforderlichen Kenntnisse im Sinne des § 2 Nr. 3 TierSchG nicht verfügt

55

Insbesondere die Bilder Nr. 27, 29-32 vom 16.05.2017 (Bl. 7 d. Beiakte) lassen erkennen, dass die Transportboxen den Anforderungen des § 6 Abs. 2 TierSchHuV bei Weitem nicht gerecht werden. Soweit der Antragsgegner unter Bezugnahme auf das amtstierärztliche Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass jene Transportboxen zur widerholten und dauerhaften Unterbringung der Hunde genutzt wurden, sind aus Sicht des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass diese Einschätzung fehlgeht, zumal die Antragstellerin selbst zugegeben hat, ihre Hunde regelmäßig nach der Fütterung auf diese Weise unterzubringen. Selbst wenn der hierfür genannte Grund, das regelmäßige Erbrechen der Tiere nach der Fütterung, tatsächlich bestehen sollte, was hier nicht abschließend geklärt werden kann, so wäre eine daraus folgende Unterbringung von mindestens vier Stunden täglich – eine zweimalige Fütterung unterstellt – noch immer tierschutzrechtswidrig. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich hierbei jedoch angesichts der ausführlichen Darlegungen des amtstierärztlichen Gutachtens, das insbesondere unterbringungsbedingte Verhaltensstörungen der Tiere dokumentiert (Bl. 48 d. Beiakte) ohnehin um einen bloßen Scheinvorwand.

56

Aus den obigen Ausführungen folgt ferner, dass die Antragstellerin die Möglichkeit der von ihr gehaltenen Hunde zu artgemäßer Bewegung jedenfalls zeitweise so eingeschränkt, dass ihnen vermeidbare Leiden zugefügt wurden (§ 2 Nr. 2 TierSchG), indem sie sie zeitweise in Transportboxen hielt. Das Gericht verweist insoweit vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen des Angstgegners (Bl. 8 d. A.) und des Amtstierarztes (Bl. 48 d. Beiakte) und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

57

Ferner ist auf den besagten Bildern Nr. 29-31 vom 16.05.2017 erkennbar, dass die Tiere zu diesem Zeitpunkt nicht über eine ausreichende Menge an frischem Wasser verfügten. Die in den Käfigen vorhandenen Wassernäpfe enthalten kein Wasser. Soweit die Antragstellerin etwas anderes behauptet, sind dem zum einen die Feststellungen des amtstierärztlichen Gutachtes als auch die Tatsache entgegenzuhalten, dass der Wassernapf auf den bezeichneten Bildern erkennbar schräg steht und es dem in der Transportbox befindlichen Hund mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gelingen dürfte, sich innerhalb der Box zu bewegen – was seinem natürlichen Verhalten entspricht – ohne jedenfalls einen Teil des vermeintlich im Napf befindlichen Wassers zu verschütten.

58

Schließlich steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die Antragstellerin nicht über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Die Antragstellerin hat seit der ersten Kontrolle durch den Antragsgegner am 08.05.2017 und auch nach einer jedenfalls teilweisen Kontrolle am 16.05.2017 trotz Konfrontation mit den dargelegten Mängeln hinsichtlich ihrer Tierhaltung keinerlei Veränderungen vorgenommen. Der bereits im Rahmen der Kontrollen erweckte Eindruck, die aus amtstierärztlicher Sicht vorliegenden tierschutzrechtlichen Verstöße seien für die Antragstellerin nicht erkennbar oder würden jedenfalls als nicht so gravierend eingestuft, wird durch den Vortrag der Antragstellerin im Verfahren bestätigt. Denn die Antragstellerin hat mehrfach vorgetragen, die vor Ort getroffenen Feststellungen seien nicht von tierschutzrechtlicher Relevanz. Sie begründete die herrschenden Umstände damit, dass bei ihr mitunter nicht stubenreine Tiere aus gestörten Verhältnissen untergebracht seien. Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass die Antragstellerin sich der eigenen Verantwortung für die Reinhaltung der für die Tierhaltung genutzten Räumlichkeiten bewusst ist. Sie zeigte auch keine Bereitschaft, an dem bestehenden Zustand etwas zu ändern, vielmehr stellte sie die Ausführungen des Antragstellers als weitgehend falsch dar, ohne hierfür überzeugende Gründe zu nennen.

59

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall das ihm im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Angesichts der obigen Ausführungen stellt sich die Fortnahmeverfügung im Hinblick auf die Hunde der Antragstellerin auch als verhältnismäßig dar.

60

Es besteht schließlich auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fortnahmeverfügung, welches das Interesse des Antragstellers an deren vorläufigem Nichtvollzug überwiegt. Das besondere öffentliche Interesse hinsichtlich der Fortnahmeverfügung ergibt sich hier bereits aus den Gründen, die zu der Anordnung der Fortnahme geführt haben. An der Verhinderung vermeidbarer Leiden, Schmerzen und Schäden der zu schützenden Tiere besteht ein besonderes öffentliches Interesse, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Verfügung hinausgeht (VG Schleswig, Beschl. v. 02.12.2013 – 1 B 99/13 –, juris Rn. 19 ff.).

61

Demgegenüber wiegt das Interesse der Antragstellerin als Eigentümerin der Hunde an einer vorübergehenden Aussetzung der Vollziehung weniger schwer. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie aufgrund des Alters von Gina und Ferdinand nicht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten könne, da sie insoweit befürchtet, die Tiere könnten vorher versterben. Dass diese Gefahr besteht, wird wohl nicht ausgeschlossen werden können. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb dies hier zu einer abweichenden Interessengewichtung führen sollte. Die Antragstellerin hat durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie womöglich nicht willens, jedenfalls aber nicht in der Lage war, die in ihrer Obhut befindlichen Tiere – unabhängig von jedweden Eigentumsverhältnissen – in einer art- und bedürfnisgerechten Weise zu halten und dies nach der Überzeugung des Gerichts auch vorerst nicht sein wird. Soweit die Antragstellerin ihr Begehren daher auf eine wie auch immer geartete emotionale Bindung zu den fortgenommenen Hunden stützt, rechtfertigt dieser Vortrag keinesfalls die erneute Unterbringung der Hunde unter erneutem Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.

62

Bedenken bestehen auch nicht gegen die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs nach den §§ 236, 239 LVwG bei fehlender Duldung der Fortnahme der Tiere. Denn als Zwangsmittel kommen weder die Ersatzvornahme noch das Zwangsgeld in Betracht. Die ausgesprochene Duldungsanordnung verpflichtet die Antragstellerin, die Wegnahme der Tiere durch den Antragsgegner zu dulden und an dieser aktiv mitzuwirken. Diese Handlung ist vollstreckungsrechtlich nur mittels unmittelbarem Zwang durchzusetzen. Eine Ersatzvornahme kommt als Zwangsmittel insoweit nicht in Betracht, da die angeordnete Duldung eine unvertretbare Handlung darstellt. Die Ersatzvornahme ist nach § 238 Abs. 1 LVwG aber nur zur Erzwingung vertretbarer Handlungen vorgesehen. Auch das Zwangsgeld kommt als Zwangsmittel nicht in Betracht, da es nicht in gleicher Weise zum Erfolg führen würde. Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes würden nicht ausreichen, um eine zügige Durchsetzung der Fortnahmeverfügung im Sinne des Zwecks nach § 1 TierSchG zu ermöglichen.

63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.

64

Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.


Tenor

1. Es wird festgestellt, dass sich der Antrag hinsichtlich der zwei verstorbenen Wellensittiche im Hinblick auf die Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 erledigt hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Fortnahme von Wellensittichen und die Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin für diese Wellensittiche.

2

Infolge einer anonymen Anzeige vom 27.02.2012 beabsichtigte die Antragsgegnerin, die Tierhaltung des Antragstellers zu kontrollieren.

3

Ausweislich der Anzeige halte der Antragsteller 25 Wellensittiche in einem Käfig, welcher hierfür viel zu klein sei. Die Gruppe von Wellensittichen bestehe nur aus Inzucht und sei krank. Der Anzeigende habe selbst einmal einen der Vögel zu einem Tierarzt gebracht. Der Schnabel und die Krallen des Vogels seien viel zu lang gewesen. Nach den Aussagen des behandelnden Tierarztes habe sich der Vogel nicht in einem guten Allgemeinzustand befunden (unterernährt, Inzucht, gebrochener Flügel). Auch sei die Wohnung des Antragstellers nicht hygienisch rein.

4

Am 28.02. und 02.03.2012 wurde niemand bei der Adresse des Antragstellers angetroffen. Am 06.03.2012 verweigerte der Antragsteller den Zutritt zu seiner Wohnung mit der Begründung, dass er keine Zeit habe. Am 07.03 und 09.03.2012 wurde erneut niemand angetroffen. Mit Schreiben vom 09.03.2012 wurde der Antragsteller mit Verweis auf § 16 TierSchG aufgefordert, seinen Tierbestand bis spätestens zum 20.03.2012 bei der Antragsgegnerin vorzuführen oder eine Besichtigung seiner Wohnung zuzulassen.

5

Am 16.03.2012 wurde die Tierhaltung des Antragstellers durch die Amtstierärztin der Antragsgegnerin kontrolliert. Hierbei stellte sie Folgendes fest (vgl. Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs):

6

„Wohnung ist vollgestopft mit Sachen, sehr schmutzige, ungepflegte Wohnung, stinkt u.a. nach Katzenexkrementen, Unrat. 3 Katzen, Zubehör vorhanden, 2 Katzentoiletten, eine davon auf dem Küchentisch, Futter und Wasser daneben, eine der Katzen stammt aus dem Tierheim, Kletterbäume vorhanden, nur 1 Katze gesehen, die anderen halten sich versteckt

7

Im Wohnzimmer ca. 16 Wellensittiche in einem Käfig von 0,60 m x 0,40 m x 1 m, 1 weißer Wellensittich kann nicht stehen, grätscht, wird von Herrn T. seit 2 Jahren gehalten. Einige Nistkästen im Käfig. Etliche unberingte WS. Herr A. sieht nicht ein, warum er nicht für sich selbst züchten darf bzw. „gelegentlich“ einen abgeben darf

8

Wenn die Voliere in seinem Kleingarten (...) mardersicher ist, sollen die Vögel wieder dorthin zurück. Hat wenig Geld.

9

Angeordnet, aus dem Tierheim einen zweiten Großkäfig zu besorgen und die Vögel aufzuteilen. Zucht einstellen.“

10

Nach einer weiteren anonymen Anzeige am 25.04.2013 versuchte die Antragsgegnerin die Tierhaltung am 11.06.2013 unangemeldet zu kontrollieren. Nach mehrfachem Klingeln habe niemand geöffnet. In der ersten Etage habe das Fenster auf kipp gestanden, es sei deutlich eine Kolonie von Vögeln zu hören gewesen. Nachfolgend wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 04.07.2013 mit Verweis auf § 16 TierSchG aufgefordert, seinen gesamten Tierbestand mitsamt Unterbringung spätestens bis zum 18.07.2013 bei der Antragsgegnerin vorzuführen oder eine Besichtigung des Tierbestandes an dem derzeitigen Haltungsort zuzulassen.

11

Anlässlich einer Kontrolle am 23.07.2013 stellte die Antragsgegnerin insbesondere zur Haltung der Wellensittiche bei dem Antragsteller Folgendes fest (vgl. Bl. 15 des Verwaltungsvorgangs): Die gesamte Wohnung habe sich einem chaotischen, dreckigen, stickigen, und vermüllten Zustand befunden. Es habe in der Wohnung, in der drei Katzen gehalten werden, stark nach Katzenurin gerochen. Der Antragsteller halte zusätzlich fünf Wellensittiche in der Wohnung. Der genutzte Käfig sei hierfür jedoch viel zu klein und würde nur für zwei Tiere ausreichen. Der Käfig sei mit Ästen verbaut und höchstgradig verdreckt gewesen. Der Käfig sei die letzten zehn Tage nicht gereinigt worden. Die Futter- und Trinkvorrichtungen seien vollständig vollgekotet gewesen. Die Wellensittiche würden nur sehr wenig oder gar keinen Freiflug erhalten.

12

In einer Kleingartenanlage halte der Antragsteller über 30 Wellensittiche in einer hierfür ungeeigneten Voliere. Die um die Ecke gebaute Voliere sei schattig, für den Antragsteller nur schlecht begehbar und könne daher nicht vollständig (hygienisch) gereinigt werden. Die Voliere habe sich in einem sehr dreckigen Zustand befunden und bestünde aus schlecht zu reinigendem Material. Die Futterschalen seien bis oben hin mit Spelzen bedeckt gewesen. Frischfutter sei für die Tiere nicht erreichbar gewesen. Das Wasser sei dreckig gewesen und habe sich in unpassenden Gefäßen befunden. In einem Gefäß habe es auch geschimmelt. Viele Tiere hätten sich in einem sehr schlechten und zwei in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden. Viele Vögel hätten zu lange Krallen und Schnäbel gehabt. Bei einem Vogel sei getrockneter Futterbrei am Schnabel festgestellt worden (Hinweis auf Regurgitieren/Erbrechen). Vielen Tieren hätten Federn gefehlt oder hätten gerupft ausgesehen. Teilweise hätten auch Schwungfedern komplett gefehlt. In der Voliere hätten sich drei Brutkisten, eine mit fünf Eiern, befunden. Alle Brutkisten seinen in einem sehr schlechtem hygienischen Zustand gewesen.

13

Der Antragsteller könne aufgrund der Entfernung von der Kleingartenanlage zu seiner Wohnung und nach dessen Schilderung seiner Tagesabläufe die Tiere nur ungenügend versorgen. Hinsichtlich der Tierhaltung sei er uneinsichtig gewesen.

14

Die Antragsgegnerin hat die nach ihrer Einschätzung 16 kritischsten Wellensittiche fortgenommen und ins Tierheim verbracht. Circa 20 Tiere sind bei dem Antragsteller verblieben. Diesem wurde aufgegeben, den Käfig in der Wohnung bis zum nächsten Kotrolltermin am 30.07.2013 zu reinigen und die Zahl der Wellensittiche dort auf zwei zu reduzieren. Die Voliere im Kleingarten müsse ebenfalls bis zum 30.07.2013 gereinigt werden und die Tiere müssten mit entsprechend versorgt werden. Es müssten auch artgerechte Wasser- und Futtervorrichtungen angeschafft werden.

15

Mit Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 ordnete die Antragsgegnerin gem. § 16a Nr. 2 TierSchG die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der bereits am 23.07.2013 fortgenommenen 16 Wellensittiche aus dem Bestand des Antragstellers an. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller eine Frist bis zum 09.08.2013 gesetzt, der Antragsgegnerin eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere im Sinne des § 2 TierSchG nachzuweisen. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall des erfolglosen Fristablaufs die Vögel unverzüglich veräußert würden. Für die bei dem Antragsteller verbliebenen Wellensittiche ordnete die Antragsgegnerin Folgendes an:

16

1. Unter der Voraussetzung, dass die in der Wohnung gehaltenen Wellensittiche keinen täglichen und den ganzen Tag währenden Freiflug erhalten, ist den Tieren eine Voliere mit einer Grundfläche von mindestens 2 m2 und einem freien Flugraum von mindestens 2 m3 zur Verfügung zu stellen. In einer solchen Voliere können bis zu 3 Paare gehalten werden.

17

Erhalten die Vögel täglich mindestens 1-stündigen Freiflug muss die Volieren-größe für 1-3 Paare eine Grundfläche von mindestens 150 cm x 60 c, und deine Höhe von 100 cm aufweisen. Für bis zu zwei zusätzliche Paare ist die Grundfläche um 50% zu vergrößern.

18

2. Die Gartenvoliere ist so zu gestalten, dass mindestens 2 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen. Auf dieser Fläche dürfen bis zu 3 Paare Wellensittiche gehalten werden. Für weitere Paare ist die Voliere jeweils für 2 Paare um je 1 m2 Grundfläche zu erweitern. Die überzähligen Vögel sind abzugeben.

19

3. Die Behausungen der Vögel in Wohnung und Garten sind 1-mal wöchentlich gründlich zu reinigen.

20

4. Den Vögeln sind geeignete Gefäße mit sauberem Trinkwasser in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Sie sind so auszuwählen und aufzustellen, dass das Wasser möglichst wenig verschmutzt wird.

21

5. Futter- und Wasserbehälter sind täglich gründlich zu säubern.

22

6. Den Vögeln ist eine Bademöglichkeit zur Verfügung zu stellen.

23

7. Inzucht ist bei Ihren Vögeln unbedingt zu verhindern

24

Die Punkte 1 und 2 seien unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 09.08.2013, die Punkte 3 bis 7 sofort erfüllen. Die Antragsgegnerin ordnete ferner die sofortige Vollziehung der Verfügung an.

25

Zur Begründung der Ordnungsverfügung trägt die Antragsgegnerin vor, dass bei der terminlich angekündigten Kontrolle festgestellt worden sei, dass die Wellensittiche unter völlig unhygienischen Verhältnissen gehalten würden. Der in der Wohnung befindliche Käfig sowie die darin befindlichen Gegenstände einschließlich der Futter- und Wassernäpfe seien hochgradig mit Kot verschmutzt gewesen. Der ganze Käfig sei mit einer dicken Staubschicht überzogen gewesen. Die Vögel hätten in dem Käfig mit den Maßen 60 cm Breite, 40 cm Tiefe und 100 cm Höhe keine Möglichkeit gehabt, zu fliegen. Es habe auch keine Anzeichen dafür gegeben, dass die Tiere Freiflug erhalten würden. Die Voliere im Garten mit einer Grundfläche von 1,35 m2, in dem der Antragsteller 36 Wellensittiche gehalten habe, sei ebenfalls stark verschmutzt gewesen. Im Weiteren werden die bereits ausgeführten Feststellungen wiederholt. Angesichts dieser Feststellungen sei eine tiergerechte Haltung durch den Antragsteller nicht gewährleistet. Dieser habe sich uneinsichtig gezeigt und auch nicht in Aussicht gestellt, die kranken Vögel sofort tierärztlich behandeln zu lassen. Die Antragsgegnerin habe unter Beachtung des ihr eingeräumten Ermessens die am stärksten gesundheitlich beeinträchtigt erscheinenden Wellensittiche fortgenommen und im Tierheim pfleglich untergebracht. Ziel der Maßnahmen sei der Schutz des Lebens, des Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere. Der Antragsteller habe die Mindestanforderungen für eine artgemäße Wellensittichhaltung gem. § 2 TierSchG nicht eingehalten. Diese würden sich insbesondere aus dem Merkblatt der „Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V.“ (TVT) ergeben.

26

Nach einer weiteren Kontrolle durch die Amtstierärztin am 02.08.2013 ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13.08.2013 - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Veräußerung der am 23.07.2013 pfleglich untergebrachten Wellensittiche im Wege des freihändigen Verkaufs an. Der Antragsteller habe die Erfüllung der ihm mit Bescheid vom 23.07.2013 auferlegten Pflichten nicht nachgewiesen.

27

Mit Schreiben vom 02.09.2013 wurde der Antragsteller aufgefordert, den in seiner Wohnung gehaltenen Vogelbestand mitsamt Unterbringung spätestens bis zum 11.09.2013 vorzuführen oder eine Besichtigung zuzulassen. Der Antragsteller sei an dem verabredeten Kontrolltermin sowie an darauf folgenden Tagen nicht zu erreichen gewesen bzw. habe die Haustür nicht geöffnet.

28

Mit Schreiben vom 17.09.2013 stellte der „Tierschutzverein für A-Stadt und Umgebung“ der Antragsgegnerin Unterbringungskosten für den Zeitraum vom 22.07. - 02.09.2013 von insgesamt 100,- € in Rechnung. Ausweislich der Rechnung seien 8 der 16 fortgenommenen Wellensittiche aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes innerhalb der ersten 10 Tage verstorben.

29

Unter dem 22.10.2013 beantragte die Antragsgegnerin beim Amtsgericht A-Stadt, das Betreten und die Durchsuchung der Wohn- und aller dazugehörender Nebenräume wie Keller, Dachboden und Garagen sowie der Kraftfahrzeuge und Sachen als auch des Kleingartens inkl. Gartenlaube und Voliere des Antragstellers anzuordnen. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG und § 18 Abs. 1 Nr. 26 TierSchG begangen habe. Weiterhin bestehe der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 20a TierSchG. Die Antragsgegner nahm zunächst auf die Feststellungen bei der Kontrolle am 23.07.2013 Bezug und gab ergänzend an, dass die Hälfte der fortgenommenen Tiere innerhalb von zehn Tagen aufgrund des schlechten Gesundheitszustands verstorben seien. Bei einer Nachkontrolle am 02.08.2013 im Kleingarten sei zudem durch die Amtstierärztin - soweit von außen erkennbar - festgestellt worden, dass der Antragsteller den Anordnungen in der Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 nicht nachgekommen sei. Insbesondere sei die Größe der Voliere unverändert gewesen, so dass ca. 20 Wellensittiche weiterhin auf viel zu kleinem Raum gehalten würden. Die Voliere sei auch nicht gereinigt worden, angebotenes Obst sei verschimmelt gewesen. In der Zeit nach dem gesetzten Termin am 09.08.2013 sei mehrfach versucht worden, die Einhaltung der getroffenen Anordnungen aus der zwischenzeitlich bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 zu überprüfen. Der Antragsteller habe diese Überprüfungen mehrfach vereitelt, indem er verabredete Termine nicht eingehalten habe und auch sonst nicht zu erreichen gewesen sei bzw. die Haustür nicht geöffnet habe. Auch der Vorladung vom 02.09.2013 sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Bei einer weiteren Nachkontrolle am 20.09.2013 sei eine Begutachtung der verschlossenen Tierhaltung nur von außen möglich gewesen.

30

Mit Beschluss vom 25.10.2013 ordnete das Amtsgericht A-Stadt unter Übernahme der Begründung der Antragsgegnerin die Durchsuchung der Räume des Antragstellers wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetzes, § 18 TierSchG, antragsgemäß an.

31

Nachfolgend wurde die Tierhaltung des Antragstellers in Anwesenheit des Antragstellers erneut am 01.11.2013 durch die Antragsgegnerin kontrolliert (vgl. Lichtbilder auf Bl. 55 - 60 des Verwaltungsvorgangs). Aufgrund der getroffenen Feststellungen wurden die verbliebenen Vögel des Antragstellers am gleichen Tage fortgenommen und amtlich verwahrt.

32

Mit Bescheid vom 04.11.2013 ordnete die Antragsgegnerin die Fortnahme, anderweitige pflegliche Unterbringung sowie die Veräußerung der restlichen 26 Wellensittiche des Antragsgegners gem. § 16a Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG an. Für diese Maßnahme wurde zudem die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Dem Antragsteller wurde weiterhin Gelegenheit zur Äußerung zu einem beabsichtigten Haltungs- und Betreuungsverbot für Vögel gegeben.

33

Zur Begründung der Fortnahme, anderweitigen Unterbringung und Veräußerung trägt die Antragsgegnerin vor, dass bei der Überprüfung der Tierhaltung am 01.11.2013 von zwei Amtstierärzten festgestellt wurde, dass die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 nicht umgesetzt worden sei.

34

In der Gartenvoliere seien 19 Wellensittiche auf 1,6 m2 gehalten worden. Dem Antragsteller sei jedoch aufgegeben worden, höchstens drei Wellensittichpaare auf mindestens 2 m2 zu halten. Für 19 Wellensittiche hätte die Voliere eine Grundfläche von 6 m2 haben müssen. Die Voliere sei zudem stark verschmutzt gewesen. Auf dem Boden hätten Futterspelzen und Vogelfedern gelegen, Vogelkot sei bis 10 cm hoch gewesen. Den Tieren sei angeschimmeltes Obst angeboten worden. Mindestens zwei Wellensittiche hätten nicht über ein intaktes Federkleid verfügt. Zudem habe den Tieren kein ausreichender Schutzraum zur Verfügung gestanden. Die Voliere sei nicht gegen winterliche Temperaturen isoliert gewesen.

35

In seiner Wohnung habe der Antragsteller 7 Wellensittiche auf einer Grundfläche von 0,25 m2 gehalten. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Tiere Freiflug erhalten hätten. Den Tieren hätte daher eine Grundfläche von 3 m2 zur Verfügung stehen müssen. Der Käfig in der Wohnung sei ebenfalls stark verschmutzt gewesen. Auf dem angebotenen Trinkwasser hätte sich bereits ein Schmutzfilm gebildet.

36

Der Antragsteller habe den Wellensittichen aufgrund der mangelhaften Pflege und Unterbringung erhebliche Leiden zugefügt. Die Fortnahme und anderweitige Unterbringung seien daher unausweichlich gewesen. Vor dem Hintergrund des beabsichtigen Haltungs- und Betreuungsverbots komme eine Rückgabe der Wellensittiche an den Antragsteller nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens entschieden, dem Antragsteller das Eigentum an den 26 Wellensittichen zu entziehen und diese durch ein Tierheim zur Veräußerung freizugeben. Den Tieren könne hierdurch ein unverhältnismäßig langer Aufenthalt im Tierheim, der von Natur her nur ein vorübergehender sein soll, erspart bleiben. Es könnten bei dem Antragsteller auch keine wirtschaftlichen Interessen an der Vogelhaltung angenommen werden. Diese müssten ansonsten hinter den Interessen der Vögel an einer angemessen Haltung zurücktreten. Insgesamt müssten die Interessen des Antragstellers hinter dem Interesse der Tiere an einer artgerechten Haltung zurücktreten.

37

Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt die Antragsgegnerin vor, dass an der Verhinderung vermeidbarer Leiden, Schmerzen und Schäden der zu schützenden Tiere ein besonderes öffentliche Interesse bestehe, das über das allgemeine Interesse an der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Verfügungen hinausgehe. Vorliegend könnten auch die Gründe, die bereits zum Erlass der angeordneten Maßnahmen geführt haben, zur Begründung der besonderen Eilbedürftigkeit herangezogen werden. Es könne im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller Tiere in der beschriebenen Weise quäle und ihnen dadurch Leiden und Schäden zugefügt würden. Der Ausgang eines Widerspruchsverfahrens könne im Interesse der Vögel nicht abgewartet werden. Durch einen (längeren) Aufenthalt in einem Tierheim entstünden unverhältnismäßig hohe Kosten, die den objektiven Wert der Wellensittiche innerhalb kürzester Zeit überstiegen hätten. Um die Allgemeinheit der Steuerzahler von diesen Kosten freizuhalten, sei die sofortige Entziehung des Eigentums als auch die Veräußerung der Vögel angezeigt gewesen.

38

Der Antragsteller hat am 12.11.2013 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die Veräußerungsanordnung sei wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe den in ihre Ermessensentscheidung einzustellen Sachverhalt nur unzureichend ermittelt bzw. dargetan. Es fehlten konkrete Ausführungen dazu, in welcher Weise sich ein Verbleib der Wellensittiche im Tierheim negativ auf diese auswirken werde bzw. wie lange deren Aufenthalt dort aus Rücksicht auf die Tiere maximal hingenommen werden könne. Insbesondere habe die Antragsgegnerin nicht dargetan, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit Zahlungspflichten nicht nachgekommen sei. Selbst wenn die nicht substantiierte Besorgnis der Antragsgegnerin aber begründet sein sollte, liege ein Ermessensfehler in Form von Ermessensüberschreitung vor. Die Veräußerungsanordnung sei unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hätte als milderes Mittel eine aufschiebende Bedingung nach § 107 Abs. 2 Nr. 2 LVwG in die Veräußerungsanordnung aufnehmen können, wonach die Veräußerung zumindest bis zur Bestandskraft der Ordnungsverfügung unterbleibt, solange der Antragsteller die ihm durch gesonderten Verwaltungsakt aufzuerlegenden Unterbringungskosten begleicht.

39

Der Antragsteller hat zunächst beantragt,

40

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 insoweit wiederherzustellen, als darin die Veräußerung von 26 Wellensittichen angeordnet wird.

41

Die Antragsgegnerin beantragt,

42

den Antrag abzulehnen.

43

Dem Begehren auf Anordnung eines Veräußerungsverbots bis zur Bestandskraft der Ordnungsverfügung, solange die Unterbringungskosten beglichen werden, könne nicht entsprochen werden. Erfahrungsgemäß könnten sich die Rechtsbehelfsverfahren über mehrere Monate bis hin zu einem Jahr erstrecken. Es sei den Wellensittichen nicht zuzumuten, während dieser gesamten Zeit im Tierheim zu verbleiben. Der Aufenthalt im Tierheim solle nur von möglichst kurzer Dauer sein, worauf ein Tierheim auch ausgerichtet sei. Kein Tierheim verfüge etwa über ein derart großes Platzangebot wie es für den Tierbestand des Antragstellers erforderlich sei. Dies gelte beispielsweise auch für den erforderlichen Freiflug.

44

Für die fortgenommenen Tiere - jetzt noch 24, da zwei aufgrund des schlechten Gesundheitszustands verstorben sind - würden Unterbringungskosten von 36,- € täglich anfallen. Die Antragsgegnerin gehe tatsächlich davon aus, dass der Antragsteller nicht bereit sei, diesen Betrag für die Dauer des gesamten Verfahrens aufzubringen. Aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers bei der Kontrolle am 16.03.2012 sei bekannt, dass dieser über wenig Geld verfüge. Eine andere Möglichkeit, die Vögel kostengünstiger unterzubringen, bestehe nicht. Der Antragsteller habe hierzu auch keinen Vorschlag unterbreitet. Bezüglich der ihm bereits zuvor fortgenommenen 16 Wellensittiche habe er von seinem Recht, über den weiteren Verbleib der Tiere eine Entscheidung zu treffen, keinen Gebrauch gemacht.

45

Der Antragsteller hat wegen der zwei zwischenzeitlich verstorbenen Tiere das Verfahren mit Schriftsatz vom 22.11.2013 für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt nunmehr,

46

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 insgesamt anzuordnen, nicht jedoch hinsichtlich der beiden zwischenzeitlich verstorbenen Wellensittiche.

47

Die Ordnungsverfügung sei formell rechtswidrig, weil der Antragsteller vor ihrem Erlass nicht angehört wurde. Die Anhörung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Die Wellensittiche waren bereits am 01.11.2013 sichergestellt worden, so dass bei Erlass der Ordnungsverfügung am 04.11.2013 keine Gründe bestanden hätten, die es erforderlich gemacht hätten, sofort zu entscheiden. Die unterbliebene Anhörung sei auch nicht gem. § 115 LVwG unbeachtlich, da es sich bei der Entscheidung nach § 16a TierSchG um eine Ermessensentscheidung handele. Die Antragsgegnerin gehe zumindest hinsichtlich des Auswahlermessens auch nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null aus.

48

Die Ordnungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig, da sowohl die Voraussetzungen für eine Fortnahme- und Unterbringungsanordnung als auch für den Erlass einer Veräußerungsanordnung nicht vorliegen würden. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TierSchG (wohl § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG) sei hierfür jeweils ein gegenwärtiger oder künftiger Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen erforderlich. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei hierfür der Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung. Am 04.11.2013 sei vom Antragsteller kein Verstoß mehr ausgegangen oder zu besorgen gewesen, da die Tiere im Tierheim untergebracht waren. Aufgrund der durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 25.10.2013 angeordneten Beschlagnahme habe eine Rückgabe an den Antragsteller nicht bevorgestanden. Es sei unerheblich, dass bei der tatsächlichen Fortnahme der Wellensittiche am 01.11.2013 möglicherweise ein tierschutzwidriger Zustand vorgeherrscht habe. Zwar solle die Ordnungsverfügung die bereits erfolgte Fortnahme ersichtlich legitimieren. Eine nachträgliche Bestätigung von Realakten sei jedoch allenfalls im Rahmen von § 230 Abs. 1 Satz 1 LVwG vorgesehen. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor. Für eine nachträgliche Bestätigung der Fortnahme bestehe im Übrigen auch kein Bedarf, weil die Beschlagnahme der Wellensittiche aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts strafprozessual legitimiert gewesen sei.

49

Die Voraussetzungen für den Erlass der Veräußerungsanordnung würden zudem deshalb nicht vorliegen, weil es an einer Einziehungsverfügung nach § 213 LVwG fehle. Der Erlass einer Einziehungsverfügung sei dem Erlass einer Veräußerungsanordnung notwendig vorgelagert. Zwar werde in der Ordnungsverfügung ausgeführt, dass die Entziehung des Eigentums geboten sei. Hierin sei jedoch deshalb keine Einziehungsverfügung zu erblicken, weil weder die Entziehung des Eigentums Eingang in den Tenor der Ordnungsverfügung gefunden habe noch § 213 LVwG bei den Rechtsgrundlagen genannt worden sei. Dies sei im Hinblick auf die Eigentumsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 GG jedoch erforderlich gewesen.

50

Darüber hinaus sei die Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft, da sie dem Affektionsinteresse des Antragstellers an den Vögeln keine Rechnung trage. Der Antragsteller sei geschieden und habe auch zu seinen Kindern keinen Kontakt mehr. Ihm seien alleine die Vögel geblieben. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die von der Antragsgegnerin festgestellten tierschutzwidrigen Zustände auf eine Überforderung des Antragstellers zurückzuführen gewesen seien. Sie hätte daher erwägen müssen, dem Antragsteller zumindest einen Teil der Vögel zu überlassen. Wie sich aus den Feststellungen zu der Katzenhaltung ergebe, sei der Antragsteller zu einer adäquaten Haltung zumindest einer begrenzten Anzahl von Tieren durchaus in der Lage.

51

Die Veräußerungsanordnung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Wellensittiche aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses als Beweismittel in einem Ordnungswidrigkeiten-verfahren beschlagnahmt worden seien. Beweismittel seien gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 94 Abs. 1 Alt.1 StPO in Verwahrung zu nehmen. Hieraus folge auch, dass die Veräußerung der Beweismittel zumindest solange unzulässig sei, wie das Ordnungswidrigkeiten-verfahren noch nicht abgeschlossen sei.

52

Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die ausnahmsweise zu einem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse trotz des zu erwartenden Erfolgs des Rechtsbehelfs in der Hauptsache führen würden. Die von der Antragsgegnerin behaupteten Unterbringungskosten würden nicht zutreffen. Für den Zeitraum vom 22.07. - 02.09.2013 sei für die Unterbringung von zunächst 16, später noch acht Wellensittichen, lediglich eine Pauschale von 100,- € angefallen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass ein längerer Aufenthalt im Tierheim für die Wellensittiche nicht zumutbar sei. Dies gelte insbesondere für den Vortrag, dass dort kein Freiflug gewährt werden könne. Dieser sei nach dem Merkblatt TVT dann entbehrlich, wenn die Voliere ausreichend größer ist. Dies könne bei einem Tierheim angenommen werden. Im Übrigen müsste die Antragsgegnerin anderweitig pfleglich unterbringen.

II.

53

1. Der in der Sache gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hat sich hinsichtlich der Veräußerungsanordnung für die beiden während des gerichtlichen Verfahrens verstorbenen Wellensittiche erledigt. Die Erledigung ist im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.

54

Soweit es die Fortnahmeverfügung betrifft, hat sich die Anordnung hinsichtlich der beiden verstorbenen Wellensittiche nicht erledigt. Die Fortnahme- und Unterbringungsverfügung bildet die Rechtsgrundlage für die Pflicht des Antragstellers, die Kosten der vorübergehenden anderweitigen Unterbringung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.08.2008 - 7 C /08 - juris). Insoweit entfaltet sie auch noch rechtliche Wirkung.

55

2. Im Übrigen hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg. Er ist unbegründet.

56

a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung vom 04.11.2013 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Fall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn 84 ff m.w.N.).

57

Diese Voraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Anordnung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Vögel als auch für die Veräußerungsanordnung befolgt worden. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht hingenommen werden könne, dass der Antragsteller die Tiere in der dargestellten Weise quälen und ihnen dadurch Leiden und auch Schäden zufügen könne. Es müsse verhindert werden dass die Wellensittiche für die Dauer des (Rechtsbehelfs)Verfahrens bei dem Antragsteller verbleiben und ihnen damit vermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden hinzugefügt würden. Ferner würden durch einen längeren Aufenthalt in einem Tierheim unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

58

Sowohl das Eingehen auf die Gewährleistung eines effektiven Tierschutzes als Folge der bei dem Antragsteller festgestellten tierschutzrechtlichen Mängel als auch der Verweis auf die durch die amtliche Verwahrung der fortgenommenen Tiere entstehenden Kosten und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Kostenminimierung zeigen hinreichend deutlich, dass der die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Nach allgemeiner Auffassung kann die sofortige Vollziehung einer Veräußerungsanordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG insbesondere mit der Erwägung begründet werden, dass ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an einer Begrenzung der durch die amtliche Verwahrung entstehenden Kosten und damit an einer sofortigen Verwertung der Tiere besteht (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 09.03.2009 – 6 L 15/09; Beschl. v. 17.02.2011 – 6 L 5/11 – jeweils juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage 2007, § 16a Rn 18).

59

Im Übrigen kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht an. Vielmehr trifft das Gericht in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Würdigung aller relevanten Umstände eine eigene Entscheidung über die Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung. Daher ist es in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, ob die Erwägungen, die die Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, zutreffen.

60

b) Der Eilantrag ist auch im Übrigen unbegründet, weil die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Danach kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, also insbesondere in Fällen, in denen – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auch das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, SchlHanz. 1991, 220 f.

61

aa) Die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Wellensittiche am 01.11.2013 und diese Maßnahmen bestätigende bzw. wiederholende Ordnungsverfügung vom 04.11.2013 waren rechtmäßig und verletzten den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

62

Rechtsgrundlage für die Fortnahme der Wellensittiche ist § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG n.F. (§ 16a TierSchG wurde zuletzt mit Gesetz vom 04.07.2013, BGBl. I, S. 2182, geändert). Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen. § 16a Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 TierSchG bestimmt, dass die zuständige Behörde Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen nach des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen kann, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.

63

Die Fortnahme der Tiere kann jedoch nicht allein auf § 16a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt werden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermächtigt § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Behörde nur zum Erlass von Verwaltungsakten und nicht zum Handeln im Wege der unmittelbaren Ausführung (oder des Sofortvollzugs); ob ein Tier ohne vorausgehenden Verwaltungsakt fortgenommen und veräußert werden darf, bestimmt sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder (BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 – 7 C 5/11 – NVwZ 2012, 1184 ff.).

64

Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen früherer Rechtsprechung ausgeführt, dass § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG keine bundesrechtliche Rechtsgrundlage für eine sofortige Wegnahme von Tieren im Wege der unmittelbaren Ausführung durch die Behörde darstellt. Die Vorschrift berechtige vielmehr nur zu einer Anordnung gegenüber dem Tierhalter, ihm muss jedenfalls in der Regel grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, in angemessener Frist selbst die Tiere anderweitig unterzubringen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die zwangsweise Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Pflichten im Wege der Verwaltungsvollstreckung grundsätzlich den vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts voraussetze. Der Verwaltungszwang schließe sich an ein Verwaltungsverfahren an, das mit dem Erlass eines Verwaltungsakts ende. Diesem komme zunächst die Aufgabe zu, die Verpflichtung des Gesetzes für den Einzelfall zu konkretisieren. Zugleich solle der Verwaltungsakt dem Bürger Rechtssicherheit gewähren und als Vollstreckungstitel eine Grundlage für die Zwangsanwendung bilden. Dieses gestufte Verfahren belaste den Adressaten der Maßnahme weniger als die unvermittelte Zwangsanwendung, die den Pflichtigen ungleich härter treffe als die auf einer Grundverfügung aufbauende Verwaltungsvollstreckung. Sie nehme ihm die Möglichkeit, den Vollstreckungszwang abzuwenden. Bevor die Behörde zur Tat schreite, müsse sie zunächst versuchen, den Betroffenen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten. Die unmittelbare Zwangsanwendung sei daher auf Fälle begrenzt, bei denen der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts und die Anordnung von dessen sofortiger Vollziehung erreicht werden könne. Dem trage auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung. Diese Bestimmung garantiere nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger habe einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Ordne die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aus einem besonderen öffentlichen Interesse den Sofortvollzug an, bedürfe dies der Rechtfertigung und unterliege gerichtlicher Prüfung. Greife die Verwaltung hingegen ohne Grundverfügung zum Zwang, kehre sich die Lastenverteilung zwischen Behörde und Bürger um. Belange des Tierschutzes stünden dem nicht entgegen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen könne die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Fortnahmeverfügung anordnen oder – falls auch das keine zeitnahe effektive Gefahrbeseitigung ermögliche – zu dem im Landesvollstreckungsrecht geregelten Instrument der unmittelbaren Ausführung oder des Sofortvollzuges greifen. In diesem Rahmen könne und müsse die Behörde dann ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht, die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung nach Maßgabe von Gesetz und Recht zu schützen (Art. 20 a GG), nachkommen. Sei ein Tier erheblich vernachlässigt oder zeige es schwerwiegende Verhaltensstörungen auf, werde die Behörde deshalb ein Tier so schnell wie es Recht und Gesetz erlaubten, dem Halter fortnehmen dürfen und müssen (BVerwG, Urteil vom 12. 01.2012 - 7 C 5.11 -, a.a.O.).

65

Maßgeblich ist demnach, ob die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller am 01.11.2013 eine Fortnahmeverfügung gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG erlassen hat. In diesem Falle würde sich die Fortnahme als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gem. § 229 Abs. 2 LVwG darstellen. Ohne vorangehenden Erlass einer Fortnahmeverfügung wären die Anforderungen des Sofortvollzugs gem. § 230 LVwG zu beachten. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fortnahme am 01.11.2013 kommt es auf eine Entscheidung dieser Frage nicht an, da sowohl die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 LVwG als auch die des § 230 LVwG vorgelegen haben.

66

Zunächst lagen die Voraussetzungen einer – im Fall des Sofortvollzugs gem. § 230 Abs. 1 fiktiven – Fortnahmeverfügung gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG vor.

67

§ 2 TierSchG bestimmt: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seine Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (1.); darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (2.); muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (3.).

68

Der Antragsteller hat vorliegend wiederholt und in erheblicher Weise gegen die Haltungsanforderungen für Wellensittiche verstoßen und die Tiere dadurch erheblich vernachlässigt. Das Gericht schließt sich insoweit, auch zur Vermeidung von Wiederholungen, den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 04.11.2013 an.

69

Die von den Amtstierärzten der Antragsgegnerin festgestellten Zustände belegen, dass der Antragsteller die Anforderungen an eine artgerechte Unterbringung (Käfig- und Volierengröße, Möglichkeit zum Freiflug; hygienische Verhältnisse in der Wohnung des Antragstellers), Sauberkeit der Haltungseinrichtungen (verdreckte Käfige) und Ernährung (verschimmeltes Obst, verschmutztes Wasser) von Wellensittichen erheblich und wiederholt verletzt hat und die Wellensittiche dadurch erheblich vernachlässigt wurden. Dem Antragsteller wurden bereits zuvor mit inzwischen bestandkräftiger Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 detaillierte Pflichten auferlegt, um eine tierartgerechte Haltung der Wellensittiche sicherzustellen. Dies umfasste insbesondere die Herstellung ausreichender Käfiggrößen, Reinigung der Käfige und der Futtereinrichtungen. Diese Anordnungen hat der Antragsteller nach den nicht zu beanstandenden und nachvollziehbaren Feststellungen der Antragsgegnerin, die teilweise auch mit Lichtbildern dokumentiert wurden (vgl. Bl. 55-60 des Verwaltungsvorgangs) missachtet. Die Annahme einer dauerhaften und erheblichen Vernachlässigung der Wellensittiche wird im Übrigen durch das Versterben von zwei Tieren kurz nach der Fortnahme zusätzlich gestützt.

70

Bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass den Amtstierärzten eine vorrangige Beurteilungs-kompetenz und in einem exakten Nachweisen nur begrenz zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen ihrer fachlichen Beurteilung eines besonders Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 08.04.2009 - 9 ZB 08/2083 -; v. 25.02.2005 - 25 ZB 04.1538 – v. 17.05.2002 – RN 11RN 11 K 98.2185 – jeweils zitiert nach juris und m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2012 – 5 S 2/12 – BeckRS 2012, 57950 – OVG Saarlouis, Beschl. v. 25.06.2012 – 1 B 128/12 – BeckRS 2012, 53525 m.w.N.). Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgebliche angesehen. Als gesetzt vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). Schlichtes Bestreiten vermag die Aussagekraft einer amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.06.2010 – 5 S 10/10 – juris). Nicht erforderlich ist ferner, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 09.03.2009 – 6 L 14/09 – juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage 2007, § 16a Rn 15; VG Stuttgart, Beschl. v. 19.09.1997 – 4 K 5186/97 – NUR 1998, 218).

71

Der Antragssteller hat die Feststellungen der Antragsgegnerin zur den Verstößen gegen das Tierschutz nicht (substantiiert) bestritten. Die Annahme einer erheblichen Vernachlässigung der Wellensittiche konnte er daher weder anzweifeln noch widerlegen.

72

Auch die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 LVwG bzw. des § 230 LVwG lagen vor. § 229 Abs. 2 LVwG verlangt für den Vollzug eines Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs in Abweichung zu den Voraussetzungen des § 229 Abs. 1 (Zulässigkeit des Vollzugs von Verwaltungsakten, wenn dieser unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat), dass auf andere Weise eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht abgewehrt werden kann. Nach § 230 Abs. 1 ist der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt (sofortiger Vollzug) im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen gegen Pflichtige nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind.

73

Hier lag aufgrund der Feststellungen der Antragsgegnerin infolge der erheblichen Verstöße des Antragstellers gegen § 2 TierSchG eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, die auf anderer Weise als durch unverzügliche Fortnahme der Tiere nicht abgewendet werden konnte. Die Haltungsbedingungen der Tiere mussten umgehend verbesser werden. Dass der Antragsteller hierzu im Zeitpunkt der Fortnahme der Wellensittiche weder willens noch in der Lage gewesen ist, wird insbesondere durch die Missachtung der Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 und die Feststellungen der Antragsgegnerin bei den Kontrollen am 23.07.2013 und 04.11.2013 belegt.

74

Letztlich kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fortnahmeverfügung vom 04.11.2013 nicht darauf an, ob darin lediglich eine schriftliche Bestätigung der bereits am 01.11.2013 gegenüber dem Antragsteller - ausdrücklich oder konkludent - ausgesprochenen Fortnahmeverfügung gem. § 108 Abs. 2 Satz 2 LVwG liegt oder ob darin eine Bestätigung der Fortnahme im Wege des Sofortvollzuges gem. § 230 LVwG zu sehen ist (vgl. zum sog. Vollzugs- bzw. Bestätigungsbescheid OVG Sachsen, Beschl. v. 28.06.2013 – 3 B 335/13 – juris; Sadler, VwVG, § 18 Rn 15 ff.). Für die Annahme einer schriftlichen Bestätigung i.S.d. § 108 Abs. 2 Satz 2 LVwG spricht, dass der Antragsteller bei der Kontrolle am 01.11.2013 anwesend war, ihm gegenüber somit die Fortnahmeverfügung ausgesprochen werden konnte (in diese Richtung auch VG Arnsberg, Urt. v. 13.02.2012 – 8 K 1106/11 – juris; VG Ansbach, Beschl. v. 03.06.2013 – AN 10 S 13.00940 – juris; offenlassend VG Gelsenkirchen Beschl. v. 15.05.2013 – 16 L 514/13 – juris). Gegen die Annahme einer bloßen Bestätigung im Sinne des § 108 Abs. 2 Satz 2 LVwG spricht vorliegend, dass neben der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Wellensittiche auch deren Veräußerung angeordnet wurde. Damit ging die Verfügung vom 04.11.2013 über die am 01.11.2013 getroffenen Regelungen hinaus und ist als selbstständiger Verwaltungsakt anzusehen (vgl. insoweit VG Arnsberg, a.a.O.).

75

Die von dem Antragsteller vorgetragenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Fortnahmeverfügung greifen nach Auffassung des Gerichts nicht durch.

76

Dies gilt zunächst für Geltendmachung der Verletzung der Anhörungspflicht nach § 87 LVwG. Soweit die Anhörung des Antragstellers am Tag der Fortnahme der Wellensittiche betrifft, war diese gem. § 87 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 LVwG entbehrlich. Einer Anhörung bedurfte es aber auch Erlass der Fortnahmeverfügung vom 04.11.2013 nicht mehr. Maßgeblicher Regelungsgehalt war insoweit die Bestätigung bzw. Begründung der am 01.11.2013 vollzogenen Fortnahme der Tiere. Mit der Fortnahmeanordnung sollte in der Sache keine neue Entscheidung getroffen werden, vielmehr waren die am 01.11.2013 festgestellten Tatsachen Entscheidungsgrundlage für das Handeln der Antragsgegnerin. Im Falle einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung eines Vorgehens im Wege des Sofortvollzugs gem. § 230 LVwG oder gem. § 229 Abs. 2 LVwG bedarf es keiner (erneuten) Anhörung des Betroffenen gem. § 87 LVwG, wenn sich die Bestätigung allein auf die Tatsachen bezieht, die bereits Grundlage für das Vorgehen im Wege der Verwaltungsvollstreckung gewesen sind. Die Anhörung ist dann jedenfalls nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr geboten. Im Übrigen wurde ein etwaiger Anhörungsmangel durch die Möglichkeit des Vortrags im gerichtlichen Verfahren gem. § 114 LVwG geheilt. Die Antragsgegnerin hält auch in Ansehung des neuen Vortrags ihre Entscheidung aufrecht.

77

Der Annahme des Antragstellers, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Fortnahmeverfügung keine Gefahr mehr hinsichtlich der Verletzung des Tierschutzgesetzes durch den Antragsteller bestanden habe und daher die Voraussetzungen für den Erlass der Fortnahmeverfügung gem. § 16a TierSchG nicht mehr vorgelegen hätten kann im Übrigen nicht gefolgt werden. Diese Begründung ist inhaltlich redundant. Danach hätten die Tiere dem Antragsteller wieder herausgegeben werden müssen. Dies würde jedoch erneut eine Verletzung von § 2 TierSchG bedeuten und den Erlass einer Fortnahmeverfügung rechtfertigen. Dies kann ersichtlich nicht gewollt und gemeint sein. Mit der Fortnahmeverfügung vom 04.11.203 wurde die (tatsächliche) Fortnahme der Tiere im Wege der Verwaltungsvollstreckung am 01.11.2013 bestätigt und begründet, so dass auch für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Tierschutzgesetztes auf die Umstände auf den Zeitpunkt der Fortnahme am 01.11.2013 abzustellen ist.

78

Der Verweis des Antragstellers auf eine strafprozessuale Beschlagnahme und deren Auswirkungen hat ebenfalls keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Fortnahmeanordnung. Wie noch darzustellen ist, handelte es sich vorliegend nicht um eine Beschlagnahme im Sinne des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 94, 98 StPO:

79

bb) Die Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 TierSchG n.F. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG regelt, dass die zuständige Behörde unter anderem das Tier veräußern kann, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist.

80

Der Rechtmäßigkeit der Veräußerungsanordnung steht zunächst nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin keine (ausdrückliche) Einziehungsverfügung gem. § 213 Abs. 1 und Abs. 4 LVwG erlassen hat.

81

Voraussetzung für die Veräußerung von in amtlichen Gewahrsam genommenen Tieren ist im Allgemeinen der Übergang des Eigentums auf den zuständigen Hoheitsträger, welche zum Beispiel mittels Einziehung der Sache oder durch eine Anordnung, nach der der Betroffene die Veräußerung zu dulden hat, erfolgt. Es bedarf jedenfalls einer Anordnung, die als rechtgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf den handelnden Hoheitsträger übergehen lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2005 – 1 S 381/05 – Rn 14, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 13.07.2004 – 6 K 1204/04 – Rn 27 m.w.N., juris; VG Aachen, Beschl. v. 09.12.2003 – 6 L 890/03 – Rn, juris).

82

Die Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 ist ein derart rechtsgestaltender Verwaltungsakt, mit dem die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung an den streitgegenständlichen Wellensittichen auf die Antragsgegnerin übergeht. Insoweit bestehen auch keine Bedenken an der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes im Hinblick auf die Gewährleistung der Eigentumsgarantie gem. Art. 14 GG. Durch die Wahl des Begriffes „Veräußerung“ im Tenor des Bescheides als auch durch die Begründung der Veräußerungsanordnung ist für den Antragsteller hinreichend deutlich zu erkennen, dass ihm auch die rechtliche Verfügungsmacht über die Wellensittiche entzogen werden soll. In der Begründung des Bescheides heißt auf Seite 3:

83

„Vor dem Hintergrund der beabsichtigen Haltungs- und Betreuungsuntersagung (siehe hierzu weiter unten) kommt eine Rückgabe der Wellensittiche an Sie nicht in Betracht. Wir haben uns aus diesem Grund im Rahmen des uns eingeräumten Ermessens entschieden, Ihnen das Eigentum an den 26 Wellensittichen zu entziehen und diese durch das Tierheim zur Veräußerung frei zu geben.“

84

Diese Formulierung genügt den rechtstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen bei dem vorliegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 GG.

85

Etwas anderes kann der Antragsteller auch nicht aus dem Hinweis des Gerichts vom 18.11.2013 herleiten. Das Gericht hat im Rahmen der Anforderungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ausgeführt, dass es sich der Argumentation, dass die Reduzierung der Kosten für die amtliche Verwahrung fortgenommener Tiere die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen könne, für den Erlass einer Einziehungsverfügung nach § 213 LVwG i.V.m. § 16a Satz 1 und 2 TierSchG angeschlossen hat, da diese einerVeräußerung der Tiere durch den Hoheitsträger notwendig vorgelagert sei und insofern die gleichen Erwägungen gelten würden. Diese Äußerung bezog sich auf das Verfahren 1 B 19/13 (n.v.), in dem die dort handelnde Behörde ausdrücklich eine Einziehungsverfügung gem. § 213 LVwG erlassen hat. Einer ausdrücklichen Einziehungsverfügung bedarf es nach den obigen Ausführungen jedoch nicht. Maßgeblich ist, und dies ergibt sich auch aus dem genannten Hinweis, dass die Behörde vor der tatsächlichen Veräußerung der Tiere im Sinne der zivilrechtlichen Übertragung des Eigentums an eine dritte Person, eine Anordnung erlassen muss, mit der dem ursprünglichen Eigentümer die rechtliche Herrschaftsmacht über das Tier entzogen wurde. Dies hat die Antragstellerin mit der Veräußerungsanordnung vom 04.11.2013 getan. Dem Antragsteller ist nicht darin zu folgen, dass es vor dem Erlass einer Veräußerungsanordnung (darunter ist nicht die tatsächliche Veräußerung zu verstehen) noch einer ausdrücklichen Einziehungsverfügung gem. § 213 LVwG bedarf. Auch wenn insoweit terminologische Dissonanzen bestehen mögen, erfüllen sowohl die Veräußerungsanordnung als auch die Einziehungsverfügung den gleichen – bereits beschriebenen – Zweck.

86

Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer Veräußerungsanordnung liegen vor. Die Fortnahme der Wellensittiche war nach den obigen Ausführungen rechtmäßig (vgl. zum Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen Fortnahme und Veräußerung, BVerwG, Urt. v. 12.01.2012, .a.a.O.). Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller noch eine Frist zur Herstellung artgerechter Haltungszustände zu setzen. Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ergibt sich aus den bereits dargestellten – erheblichen – Verstößen gegen die Haltungsanforderungen nach § 2 TierSchG sowie im Hinblick auf das beabsichtigte Haltungs- und Betreuungsverbot. Die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG vorgesehene Fristsetzung kann entbehrlich sein, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zu erwarten ist, dass der verantwortliche Tierhalter in der Lage sein wird, eine § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung zeitnah sicherzustellen. Dies gilt auch für den Zeitraum bis zum Erlass des beabsichtigten Haltungs- und Betreuungsverbots (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2012 – 5 S 2/12 – BeckRS 2012, 57985; BayVGH, Beschl. v. 27.10.2004 – 25 CS 2360 – juris; VG Aachen, Beschl. v. 09.03.2009 – 6 L 14/09 – juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 15.05.2013 – 16 L 514/13 – juris, m.w.N.). Bereits mit dem Erlass der Veräußerungsanordnung wurde der Antragsteller zu der Absicht der Antragsgegnerin angehört, ihm gegenüber ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Wellensittiche zu verhängen. Die Erwägungen der Antragsgegnerin, die sie zum Anlass für den Ausspruch eines Haltungs- und Betreuungsverbot nimmt belegen in Verbindung mit den festgestellten und erörterten erheblichen Verstößen des Antragstellers gegen das Tierschutzgesetz, dass von dem Antragstelle keine zeitnahe Sicherstellung artgerechter Haltungsbedingungen zu erwarten war. Dies wird insbesondere durch die Nichtbefolgung der mit Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 auferlegten Handlungspflichten für die Haltung der Wellensittiche durch Antragsteller belegt.

87

Die Veräußerungsanordnung leidet auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 VwGO. Es ist insbesondere nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Veräußerungsanordnung unter die Bedingung zu stellen, dass der Antragsteller, ggf. bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens, die Unterbringungskosten für die Wellensittiche in dem Tierheim bezahlt.

88

Die Antragsgegnerin durfte zum einen, wie sie es auch in ihrem Schriftsatz zur Antragserwiderung ausführt, davon ausgehen, dass der Antragsteller nicht willens und in der Lage ist, für die Unterbringungskosten aufzukommen. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Antragsgegnerin, auf die Feststellung bei der Kontrolle am 16.03.2012 bezieht, wonach der Antragsteller wenig Geld habe. Ob der Antragsteller letztlich über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um die Unterbringung der Wellensittiche für einen möglicherweise längeren Zeitraum zu finanzieren, was angesichts des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zumindest fraglich sein dürfe, ist aber nicht allein entscheidungserheblich.

89

Maßgeblich ist vielmehr, dass die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgeht, dass der Antragsteller nicht in der Lage oder dazu bereit ist, mit der Antragsgegnerin zu kooperieren bzw. etwaigen von ihr auferlegten Handpflichten nachzukommen. Dies folgt aus der mehrfachen und inzwischen langjährigen Missachtung der Mitwirkungspflichten (z.B. nach § 16 TierSchG) durch den Antragsteller. Der Kläger hat wiederholt die Kontrolle seines Tierbestandes verweigert und musste mehrfach mittels behördlicher Anordnung hierzu aufgefordert werden. Die letzte Kontrolle konnte erst nach Erlass eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses erfolgen. Zu Lasten des Antragsstellers geht fern vor allem, dass er bei der zuvor erfolgten Fortnahme von 16 Wellensittichen nicht von dem ihm durch die Antragsgegnerin eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, über den Verbleib der fortgenommenen Wellensittiche zu bestimmen. Angesichts dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Veräußerungsanordnung hinsichtlich der Wellensittiche nicht unter eine Bedingung gestellt hat, die der Antragsteller zu befolgen hätte. Dies gilt im Übrigen auch für die Möglichkeit einer Bestandsreduzierung bei den Wellensittichen. Die bereits zuvor – durch behördlichen Zwang – erfolgte Bestandsreduzierung hat nicht zu einer Verbesserung der Haltungsbedingungen bei dem, Antragsteller führt. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin diese Möglichkeit nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.07.2013 – OVG 5 N 11.10 – juris).

90

Auch das vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Affektionsinteresse an den Tieren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Veräußerungsanordnung. Insoweit überwiegt das Interesse an der Gewährleistung eines effektiven Tierschutzes im auf das in Art. 20a GG verankerte Staatsschutzziel das Interesse des Antragstellers an einer privaten Tierhaltung.

91

Der Rechtmäßigkeit der Veräußerungsanordnung steht auch eines etwaiges Beschlagnahmeverbot gem. § 46 OWiG i.V.m. § 94 StPO nicht entgegen.

92

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschlagnahme einer Sache gem. § 94 StPO überhaupt zu einem Veräußerungsverbot führt. Dem Wortlaut des § 94 StPO lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen (vgl. Ritzert, in: Beck’scher Online-Kommentar, Stand: 28.01.2013; StPO, § 94 Rn 6; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 94 Rn 16 m.w.N.: Ein Veräußerungsverbot bewirkt die Beschlagnahme oder sonstige Sicherstellung nach § 94 nicht).

93

Sollte sich dennoch aus einer Beschlagnahme nach § 94 StPO ein Veräußerungsverbot für sichergestellte Sache ergeben, würde auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Veräußerungsanordnung führen. Diese führt, wie bereits dargelegt, lediglich zu einem Entzug der Rechtsstellung des Antragstellers an den Wellensittichen. Die Veräußerungsanordnung führt jedoch noch nicht zwangsläufig zur tatsächlichen Veräußerung im Sinne einer Übereignung der Sache gem. § 929 S. 1 BGB. Die Ziele eines etwaigen Veräußerungsverbotes gem. § 94 StPO – Erhaltung eines Beweismittel für die Durchführung des Strafverfahrens, ggf. spätere Herausgabe an den Berechtigten – würden mit der Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin nicht unterlaufen, weil mit dieser noch nicht zwangsläufig die tatsächliche Veräußerung einhergeht.

94

Im Übrigen ist das Gericht der Ansicht, dass § 94 StPO auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar ist. Die Wellensittiche wurden von der Antragsgegnerin offensichtlich nicht zum Zwecke der Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens „sichergestellt“. Die Fortnahme der Tiere erfolgte vielmehr aus Gründen des Tierschutzes und damit zur Gefahrenabwehr nach dem TierSchG. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin mittels eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts A-Stadt die Möglichkeit erhielt, die Räume des Antragstellers zu betreten und die Wellensittiche fortzunehmen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass auch die Wellensittiche gem. § 46 OWiG i.V.m. §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt werden sollten. Hierfür spricht auch, dass es keinen gesonderten (richterlichen) Beschluss zur Beschlagnahme der streitgegenständlichen Wellensittiche gem. § 98 Abs. 1 StPO gibt. Dieser wird auch nicht durch den Durchsuchungsbeschluss ersetzt, da bei einer Beschlagnahme die Beweismittel immer konkret bezeichnet werden müssen. Eine nur allgemein gehaltene Beschlagnahmegestattung hat nur die Bedeutung einer Richtlinie und ist noch keine wirksame Beschlagnahme-gestattung (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 98 Rn 2 m.w.N. zur Rechtsprechung). Auch wären die Bediensteten der Antragsgegnerin nicht befugt gewesen, die Wellensittiche wegen Gefahr im Verzug zu beschlagnahmen, da sie keine Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft sind. Der Antragsteller hat im Übrigen bislang auch keine gerichtliche Entscheidung über die – seiner Ansicht nach vorliegende – Beschlagnahme gem. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO beantragt, wofür im Übrigen das Amtsgericht A-Stadt zuständig wäre.

95

Letztlich ist auch höchst zweifelhaft, auch wenn es darauf nach den vorangehenden Ausführungen nicht mehr ankommt, ob die Wellensittiche taugliche Beweismittel i.S.d. § 94 Abs. 1 StPO wären. Soweit es um den Nachweis einer Verletzung tierschutzrechtlicher Vorschriften geht, dürfte vor allem der Zustand der Tiere bei der Fortnahme am 01.11.2013 und in den nachfolgenden Tagen maßgeblich sein. Inzwischen dürften sich die Tiere wegen der zu erwartenden - artgerechten - Behandlung im Tierheim in einem Zustand befinden, der nicht mehr zum Nachweis eines tierschutzwidrigen Verhaltens geeignet ist. Die Wellensittiche dürften daher in einem etwaigen Ordnungswidrigkeiten-verfahren keine tauglichen Beweismittel mehr sein.

96

Die Veräußerungsanordnung ist im Übrigen auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der (eventuelle) Anhörungsverstoß ist hinsichtlich der Frage, ob die Antragsgegnerin die Erteilung einer Auflage an den Antragsteller als milderes Mittel hätte erwägen müssen, jedenfalls inzwischen gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwG geheilt worden. Denn die erforderliche Anhörung, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, ist im vorliegenden Eilverfahren nachgeholt worden. Eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren kann eine Nachholung der Anhörung dann bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.01.2002 - 1 MA 4216/01 -, NVwZ-RR 2002, 822; BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 – 3 CS 09.46 -, juris; VG Neustadt, Beschl. v. 04.12.2009 - 1 L 1247/09.NW -; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 7. Auflage 2008, § 45 Rn. 86). Dies hat die Antragsgegnerin getan, in dem sie sich in der Antragserwiderungsschrift mit der Möglichkeit der Erteilung einer Auflage in dem Sinne, dass der Antragsteller die Unterbringungskosten bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens bezahlt, auseinandergesetzt hat und dies dann abgelehnt hat. Im Übrigen dürfte die Anhörung hinsichtlich dieses Umstandes wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls entbehrlich gewesen, da der Antragsteller, wie bereits dargelegt, auch zuvor keinerlei Willen für eine Befolgung der Anordnung der Antragsgegnerin gezeigt und hat sich bei der vorherigen Fortnahme seiner Wellensittiche nicht zu deren weiteren Verbleib trotz Möglichkeit hierzu nicht geäußert.

97

cc) Schließlich ist auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fortnahme- und Einziehungsverfügung gegeben, dass das Interesse des Antragstellers an deren (vorläufigem) Nichtvollzug überwiegt.

98

Das besondere öffentliche Interesse hinsichtlich der Fortnahmeverfügung ergibt sich bereits aus den Gründen, die zu der Fortnahme und deren (bestätigender) Anordnung geführt haben. An der Verhinderung vermeidbarer Leiden, Schmerzen und Schäden der zu schützenden Tiere besteht ein besonderes öffentliches Interesse, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Verfügung hinausgeht. Die Begründung der Antragsgegnerin belegt insoweit auch inhaltlich ein überwiegendes öffentliches Interesse.

99

Wie bereits erörtert, kann sich ein besonderes öffentliches Interesse an der Veräußerung eines sichergestellten Tieres aus der Erwägung der Kostenminimierung ergeben, sofern mit der amtlichen Verwahrung unverhältnismäßig hohe Kosten einhergehen und diese durch die Verwertung nicht in ausreichendem Maße kompensiert werden können. Der Antragsgegner ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abzuwarten (vgl. BayVGH; Beschl. v. 01.07.2003 – 25 CS 03/152 – juris; VG Aachen, a.a.O.; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage 2007, § 16a Rn 18 m.w.N.).

100

Unabhängig von der Frage, welche Kosten tatsächlich für die Unterbringung der Wellensittiche anfallen, ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgetragenen Werten jedenfalls ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Wert der Tiere und den voraussichtlichen Kosten der Unterbringung. Die Antragsgegnerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass die verbliebenen Sittiche einen Wert von ca. 120,- € (5,- € pro Tier) haben. Selbst wenn man dem Unterbringungskosten von 100,- € für einen Zeitraum von 1,5 Monaten für 12 Tiere (ungefährer Mittelwert aus der Rechnung des Tierschutzvereins A-Stadt v. 14.09.2013) entgegensetzt, entstehen für 24 Tiere bereits Unterbringungskosten von 200,- €. Nach circa neun Monate würden damit die Unterbringungskosten den Wert der Tiere um das Zehnfache übersteigen (= 1200,- €). Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens ist daher mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu rechnen, welche durch die Verwertung der Tiere nicht ansatzweise kompensiert werden können.

101

Neben dem Aspekt einer Kostenminimierung hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass es den Wellensittichen nicht zumutbar sei, während der Dauer eines möglicherweise mehrere Monate dauernden Rechtsbehelfsverfahrens in einem Tierheim zu verbringen. Auch dieser Umstand belegt nachvollziehbar ein besonders öffentliches Interesse. Insoweit gilt auch hier, dass der Bewertung der mit tierärztlichem Sachverstand ausgestatteten Behörde ein erhebliches Gewicht zukommt. Diese Annahme konnte vom Antragsteller nicht hinreichend in Zweifel gezogen werden.

102

Demgegenüber wiegen die Interessen des Antragstellers an einer vorübergehenden Aussetzung der Vollziehung weniger schwer. Zwar kann die Veräußerung möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden. Andererseits ist nach derzeitigem Sachstand nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller auch in Zukunft zu einer artgerechten Haltung von Wellensittichen willens und/oder in der Lage sein wird.

103

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich Veräußerungsanordnung für die beiden verstorbenen Wellensittiche beruht die Kostenentscheidung auf einer entsprechenden Anwendung von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der insoweit zulässige Antrag wäre aus den dargestellten Gründen ebenfalls unbegründet gewesen, so dass die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen ebenfalls zu Lasten des Antragstellers ausfällt.

104

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen, weil es dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers aus den ausgeführten Gründen an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

105

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.