Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Juli 2018 - W 8 E 18.927

published on 26/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Juli 2018 - W 8 E 18.927
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner (vertreten durch das Landratsamt Bad Kissingen) im Wege der einstweiligen Anordnung die Herausgabe von zwei Pferden.

1. Der Antragsgegner untersagte – unter anderem bezogen auf die streitgegenständlichen Pferde „U...“ und „P...“ – dem Lebensgefährten der Antragstellerin als Halter mit Bescheid vom 6. Februar 2018 das Halten und Betreuen von Pferden und verpflichtete ihn weiter zu dulden, dass ihm die Pferde weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft werden.

Ein dagegen angestrengtes Sofortverfahren seitens des Lebensgefährten der Antragstellerin blieb ebenso erfolglos wie die dagegen erhobene Klage (siehe VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris; VG Würzburg, U.v. 16.7.2018 – W 8 K 18.205). Im Klageverfahren wurde lediglich – bei Klageabweisung im Übrigen – festgestellt, dass die Androhung des unmittelbaren Zwangs wegen des entgegenstehenden Eigentums der Antragstellerin rechtswidrig gewesen ist.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 im Verfahren W 8 K 18.205 wurde die Antragstellerin als Zeugin einvernommen. Sie erklärte dort, sie sei Eigentümerin bzw. Miteigentümerin der beiden Pferde „U...“ und „P...“. Das Pferd „P...“ habe ihr ihr Lebensgefährte zum Geburtstag 2016 geschenkt. Das Pferd „U...“ hätten sie und ihr Lebensgefährte zusammen gekauft.

Die Beklagtenvertreter erklärten in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018, die Pferde seien mittlerweile an Dritte verkauft und übereignet worden.

2. Am 16. Juli 2018 erhob die Antragstellerin im Verfahren W 8 K 18.926 Klage und beantragte im vorliegenden Verfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO.

Sie stellte folgende Anträge:

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin ihre beiden Pferde „U...“, geb. 24.10.2014, und „P...“, geb. 15.5.2015, wieder zurückzugeben.

II.  Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zur Begründung gab sie zu Protokoll an: Am 15. März 2018 seien ihr ihre beiden Pferde weggenommen und ein paar Tage später über Facebook veräußert worden. Die Pferde hätten eine Woche später umgestellt werden sollen. Dies sei dem Landratsamt auch mitgeteilt worden. Dem Landratsamt sei auch mitgeteilt worden, dass der Halter (ihr Lebensgefährte) nicht der Besitzer der Pferde sei.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung der Antragserwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei bereits deshalb abzulehnen, weil die Antragstellerin die Erforderlichkeit einer eilbedürftigen vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) weder geltend noch glaubhaft gemacht habe. Die streitgegenständlichen Ponys seien bereits im April 2018 durch das Landratsamt an einen zuverlässigen Tierhalter weiterveräußert worden. Die Antragstellerin habe nichts dargelegt, was das Bedürfnis eines vorläufigen Rechtsschutzes belege. Im Übrigen sei auch ein Anordnungsanspruch auf Herausgabe der Ponys nicht gegeben. Die Antragstellerin habe nicht nachweisen können, dass sie die Eigentümerin der Ponys sei. Sie habe bezüglich des Pferdes „P...“ bislang zu keiner Zeit einen Kaufvertrag vorgelegt. Im Übrigen sei das Eigentum an den Ponys auf den Käufer der Ponys übergegangen. Die Veräußerungsanordnung in Nr. 3 des Bescheides vom 6. Februar 2018 sei ein derart rechtsgestaltender Verwaltungsakt, mit dem die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung an den streitgegenständlichen Ponys auf das Landratsamt übergehe. Demgemäß hätte das Eigentum an den Ponys auch rechtswirksam auf den Käufer übertragen werden können. Zudem dürfe keine Herausgabe der Tiere erfolgen, wenn zu befürchten sei, dass die Tiere wieder an den bisherigen, unzuverlässigen Halter gelangen könnten. Da die Antragstellerin mit dem Lebensgefährten in einer Lebensgemeinschaft stehe und beide auch gemeinsam wohnten, bestehe die Gefahr, dass die Ponys mit Herausgabe an die Antragstellerin wieder dem Zugriff des Lebensgefährten als gerichtlich bestätigten unzuverlässigen Tierhalter ausgesetzt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 8 K 18.926) sowie die Akten der früheren Verfahren betreffend die Antragstellerin W 5 K 16.293 bzw. W 5 S 16.298 und betreffend den Lebensgefährten der Antragstellerin W 8 K 18.205 bzw. W 8 S18.206 sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).

Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen, ob und mit welchem Inhalt es eine einstweilige Anordnung erlässt. Die von der Entscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Interessen müssen gegeneinander abgewogen werden. In die Abwägung sind grundsätzlich einzustellen die Bedeutung und die Dringlichkeit des infrage stehenden Anspruchs der Antragstellerin sowie die Zumutbarkeit, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, das Maß einer eventuellen Gefährdung öffentlicher Interessen oder schutzwürdiger Interessen Dritter und die Frage, ob die durch die Anordnung möglicherweise entstehende Nachteile für die Allgemeinheit, die Antragstellerin oder für Dritte von Auflagen abhängig gemacht werden können. Außerdem sind, soweit sie sich übersehen lassen, auch die Erfolgsaussichten in einem zu erwartenden Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen.

Eine einstweilige Anordnung ist zu treffen, wenn aufgrund einer im Verfahren des Eilrechtsschutzes lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung ein Anordnungsgrund, also ein Grund für die erhöhte Eilbedürftigkeit der Entscheidung, besteht und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht wird (vgl. § 920 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO).

Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Antragstellerin mit der einstweiligen Anordnung vorläufig das Gleiche begehrt, wie sie im Wesentlichen auch in einem Hauptsacheverfahren begehrt, und zwar die Rückgabe ihrer beiden Pferde. Damit begehrt die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache, was grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung widerspricht. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einer Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung der Hauptsache, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, welcher einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise dann zulässig, wenn dies im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsachverfahren spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2017, § 123 Rn. 13 f.).

Gemessen an diesen strengen Voraussetzungen hat die Sache keinen Erfolg.

Im vorliegenden Fall ist mangels einer besonderen Dringlichkeit schon kein Anordnungsgrund gegeben.

Eine besondere Dringlichkeit hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung unzumutbar erscheinen lässt. In der Antragsbegründung findet sich kein dahingehendes Vorbringen. Hinzu kommt, dass das Landratsamt die Pferde aufgrund der Anordnung gegen den Lebensgefährten der Antragstellerin schon Mitte März weggenommen und anderweitig untergebracht und schließlich Anfang April an einen Dritten veräußert hat. Ein dringlicher Grund, die Pferde dem jetzigen Besitzer nach fast vier Monaten nun sofort wegzunehmen, ist nicht erkennbar. Der mögliche Umstand, dass sich die Pferde von der Antragstellerin entwöhnen und an die neuen Besitzer gewöhnen könten, fällt schon deshalb rechtlich nicht ins Gewicht, weil die Pferde, wie im Verfahren des Lebensgefährten festgestellt wurde (siehe VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris; VG Würzburg, U.v. 16.7.2018 – W 8 K 18.205), über längere Zeit tierschutzwidrig gehalten wurden. Darüber hinaus hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 im Verfahren W 8 K 18.205 als Zeugin angegeben, sie selbst sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die Pferde zu versorgen.

Des Weiteren ist es der Antragstellerin – ohne dass es hier noch darauf ankäme – auch nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

Materielle Grundlage für einen Anspruch der Antragstellerin auf Rückgabe der weggenommenen Pferde könnte der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch sein. Notwendige Voraussetzungen für den aus den Grundrechten und dem Rechtstaatsprinzip herzuleitenden öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch sind, dass durch die Vollziehung ein fortdauernd rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden ist und die Folgenbeseitigung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen erhebliche Zweifel.

Sofern die Antragstellerin als Eigentümerin die Herausgabe einer Sache verlangt (vgl. § 985 BGB), ist schon fraglich, ob die Antragstellerin gegenwärtig noch Eigentümerin ist oder ihr Eigentum, welches sie ursprünglich innehatte (siehe dazu VG Würzburg, U.v. 16.7.2018 – W 8 K 18.205), mittlerweile verloren hat. Möglicherweise hat ein Eigentümerwechsel infolge der Veräußerung der Pferde durch den Antragsgegner an einen gutgläubigen Dritten stattgefunden. Denn grundsätzlich ist es möglich, dass die Behörde vor der tatsächlichen Veräußerung der Tiere im Sinne der zivilrechtlichen Übertragung des Eigentums an eine dritte Person, eine Anordnung erlässt, mit dem der ursprüngliche Eigentümer die rechtliche Herrschaftsmacht über das Tier entzogen wird. Eine solche Anordnung beinhaltet einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf den handelnden Hoheitsträger übergehen lässt (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, B.v. 2.12.2013 – 1 B 99/13 – juris). Sofern die Kosten der Unterbringung der Tiere außer Verhältnis zum Wert der fortgenommenen Tiere stehen, ist auch ein Verkauf unter Wert nicht ausgeschlossen, wenn sich ergibt, dass der freie Markt ein Erzielen von Verkaufserlösen, die dem Verkehrswert zumindest nahe kommen, nicht zulässt (VG Augsburg, U.v. 25.2.2011 – Au 2 K 09.1471 – juris).

Vorliegend hat der Antragsgegner vorgebracht, aufgrund der Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 6. Februar 2018, der (nur) an den Lebensgefährten der Antragstellerin gerichtet war, als rechtsgestaltenden Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung erhalten und die Ponys auch rechtswirksam übertragen zu haben. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Dritten gutgläubig Eigentum erwerben konnten oder ob ein Abhandenkommen gemäß § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB (Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne Willen des Eigentümers) entgegensteht. Abhandenkommen liegt auch vor, wenn der Erwerb von einem Mitbesitzer ohne Wissen und Wollen des anderen Mitbesitzers erfolgt. Eine Sache ist aber nicht abhandengekommen, wenn sie dem unmittelbaren Besitzer aufgrund eines wirksamen staatlichen Hoheitsaktes weggenommen wurde. Anders wäre der Fall, wenn die Wegnahme auf einen nichtigen Verwaltungsakt oder auf einen Nichtakt beruht. Ein solcher Hoheitsakt hat privatrechtsgestaltende Wirkung (vgl. Berger in Jauernig, BGB, 17. Auflage 2018, § 935 Rn. 3 ff.; Kindl in BeckOK, BGB, Bamberger/Roth/Hau/Posek, 46. Edition, Stand: 1.5.2018, § 935 Rn. 10; Klinck in beck-online, Großkommentar, Gesamtherausgeber: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 1.3.2018, § 935 BGB Rn. 16; Oechsler, Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 935 Rn. 7).

Allerdings ist festzuhalten, dass gegenüber der Antragstellerin weder ein Verwaltungsakt noch ein betreffender Duldungsbescheid erging, also weniger als ein nichtiger Akt oder Nichtakt. Der Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2018 war allein an den Lebensgefährten der Antragstellerin adressiert. Sofern die Antragstellerin unmittelbare Besitzerin bzw. unmittelbare Mitbesitzerin gewesen ist, hätte ihr gegenüber ein betreffender Hoheitsakt ergehen müssen. Nur dann wären die Pferde nicht abhandengekommen. Andernfalls hätte die Antragstellerin ihren unmittelbaren Besitz unfreiwillig verloren, was einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums durch einen Dritten ausschlösse.

Anders wäre die Fallgestaltung nur, wenn die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Wegnahme schon nicht mehr unmittelbare Besitzerin, sondern etwa ihr Lebensgefährte alleiniger unmittelbarer Besitzer des Pferdes und sie vielleicht nur mittelbare Besitzerin der Pferde gewesen wäre. In dieser Fallgestaltung wäre allein auf den Lebensgefährten der Antragstellerin abzustellen (§ 935 Abs. 1 Satz 2 BGB). Insoweit hätte ihm gegenüber der Erlass eines Hoheitsakts – wie hier geschehen – gereicht (vgl. Oechsler, Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 935 Rn. 9; Klinck in beck-online, Großkommentar, Gesamtherausgeber: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 1.3.2018, § 935 BGB Rn. 26).

Die Frage eines gutgläubigen Eigentumserwerbs eines Dritten oder eines entgegenstehenden Abhandenkommens kann indes im vorliegenden Eilverfahren dahinstehen. Denn einem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB stünde gegenwärtig jedenfalls entgegen, dass sich der Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer richtet. Nach dem Vorbringen des Landratsamts ist der Antragsgegner aber nicht mehr im Besitz der Pferde, sondern hat diese gerade an eine dritte Personen weiterveräußert. Ein gegebenenfalls bestehender Herausgabeanspruch aus Eigentum nach § 985 BGB müsste – auf dem Zivilrechtsweg – direkt gegen den jetzigen Besitzer gerichtet werden.

Fraglich ist des Weiteren, ob gegenüber dem Antragsgegner im Zuge des Folgenbeseitigungsanspruchs ein Anspruch auf Wiederbeschaffung der streitgegenständlichen Pferde und Rückgabe an die Antragstellerin besteht. Denn insofern ist schon zweifelhaft, ob für den Antragsgegner zivilrechtlich die Möglichkeit besteht, sich von dem Kaufvertrag mit dem Dritten zu lösen. Einiges könnte dafür sprechen, dass der Antragsgegner den Dritten gegenüber rechtlich gebunden ist, so dass die Wiederbeschaffung der Pferde nicht möglich wäre, solange der Dritte nicht mit einer Rückgabe einverstanden ist.

Darüber hinaus ist weiter zu erwägen, dass einer Rückgabe der Pferde an die Antragstellerin auch tierschutzrechtliche Einwände entgegenstehen könnten. Denn wie in den Verfahren gegen den Lebensgefährten (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris; VG Würzburg, U.v. 16.7.2018 – W 8 K 18.205) ausgeführt, waren die Tiere beim Lebensgefährten der Antragstellerin unter tierschutzwidrigen Umständen untergebracht und versorgt, worauf diesem auch die Haltung und Betreuung der Pferde untersagt wurde. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 im Verfahren W 8 K 18.205 als Zeugin ausgesagt, dass sie selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, die Pferde zu versorgen. Demnach darf der Lebensgefährte der Antragstellerin die Betreuung der Pferde von Rechts wegen nicht mehr übernehmen und die Antragstellerin selbst kann dies aus gesundheitlichen Gründen nicht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin als Eigentümerin in der Vergangenheit nichts Durchgreifendes unternommen, um die tierschutzwidrigen Zustände und die tierschutzwidrige Behandlung durch den Lebensgefährten zu unterbinden. Bei einer Rückgabe der Pferde an die Antragstellerin müsste aber eine mangelfreie Tierhaltung gewährleistet sein, die den Anforderungen des § 2 TierSchG gerecht wird. Insoweit hat die Antragstellerin keine belastbaren und konkreten Angaben über das etwaige Vorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit gemacht und auch nicht erklärt, wie sie in der Folgezeit eine artgerechte Unterbringung und Versorgung der Tiere gewährleisten können will (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2016 – 9 CS 16.539 – KommunalPraxis BY 2016, 309 – juris). Eine hinreichend verfestigte Stabilisierung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen müsste gewährleistet sein (vgl. OVG NRW, B.v. 19.1.2009 – 20 B 1748/08 – juris; vgl. auch VG Karlsruhe, B.v. 5.5.2008 – 11 K 645/08 – juris). Bei Herausgabe wäre zu befürchten, dass die Pferde erneut unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten würden wie vor der Wegnahme. Unter diesen Vorzeichen steht einer Rückgabe der Pferde der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen (VG Bayreuth, B.v. 11.12.2013 – B 1 E 13.384 – juris; vgl. auch VG Aachen, B.v. 9.3.2009 – 6 L 14/09 – juris).

Ergänzend wird noch angemerkt, ohne dass dies entscheidungserheblich ist, dass bei gegebener Unmöglichkeit der Rückgabe der Pferde an die Antragstellerin allenfalls ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs bzw. ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung in Erwägung gezogen werden könnte. Solche Ansprüche sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wären gesondert nicht vor den Verwaltungsgerichten, sondern auf dem Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl. Reimer in BeckOK, VwGO, Posser/Wolff, 45. Edition, Stand: 1.1.2018, § 40 VwGO Rn. 151 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 40 Rn. 61).

Die Klärung der Frage, ob und wenn ja welche Ansprüche der Antragstellerin gegen den Antragsgegner zustehen, muss letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Im vorliegenden Eilverfahren ist weiter anzumerken, dass auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen vorliegend kein Überwiegen der privaten Interessen der Antragstellerin an der sofortigen Rückgabe der beiden Pferde an sie über die öffentlichen Interessen, namentlich des Tierschutzes, ergibt. Das besondere öffentliche Interesse zeigt sich schon in den Gründen, die zur Anordnung der Wegnahme der Tiere geführt habe (vgl. dazu VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris; VG Würzburg, U.v. 16.7.2018 – W 8 K 18.205). Die dagegen stehenden möglichen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin müssen zurücktreten. Das öffentliche Interesse an einer art- und verhaltensgerechten Haltung, Pflege und Versorgung der Pferde überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an einer sofortigen Rückgabe und an einer uneingeschränkten Ausübung ihres (eventuellen) Eigentums. Demgegenüber hat die Antragstellerin kein triftiges Interesse vorgebracht, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden könnte. Die Antragstellerin hat – wie schon ausgeführt – nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr möglich ist, die Tiere sofort in tierschutzgemäßer Weise zu versorgen. Selbst emotionale Bindungen rechtfertigen keinen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften. Nach dem Zweck des Tierschutzgesetzes liegt es im öffentlichen Interesse, Leben und Wohlbefinden der Tiere aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf zu schützen (§ 1 Satz 1 TierSchG). Wer ein Tier hält, muss es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Weiterhin dürfen ihm keine Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden zugefügt werden. Diese Schutzzwecke stehen angesichts des hohen Stellenwerts, den der Gesetzgeber dem Tierschutz beimisst, nicht zur Disposition. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel, dass bei einer sofortigen Rückgabe der beiden Pferde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung durch die Antragstellerin allein sichergestellt werden kann, zumal sie mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebt, dem die Pferdehaltung ebenso wie die Betreuung der Pferde wegen tierschutzrechtlicher Unzuverlässigkeit untersagt wurde. Die Antragstellerin hat bisher nicht dargetan, wie sie eine tierschutzgerechte Haltung der Pferde bewerkstelligen will. Ebenso hat sie bisher nicht dargelegt – worauf auch das Landratsamt in seiner Antragserwiderung hingewiesen hat – wie vermieden werden soll, dass der mit einem Halte- und Betreuungsverbot belegte Lebensgefährte Zugriff auf die Pferde hat. Hingegen werden die Pferde zurzeit durch den neuen Besitzer tierschutzgerecht gehalten und betreut. Dabei kann und muss es bei Abwägung der wechselseitigen Interessen jedenfalls bis zu einer Entscheidung Hauptsache vorläufig bleiben (vgl. zum Ganzen Schleswig-Holsteinisches VG, B.v. 4.8.2017 – 1 B 104/17 – juris; B.v. 2.12.2013 – 1 B 99/13 – juris; BayVGH, B.v. 21.4.2016 – 9 CS 16.539 – KommunalPraxis BY 2016, 309 – juris; VG München, B.v. 21.10.2009 – M 18 SE 09.3664 – juris; U.v. 29.10.2008 – M 18 K 08.1681 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 3.8.2009 – 11 ME 187/09 – NdsVBl. 2009, 349; VG Aachen, B.v. 9.3.2009 – 6 L 14/09 – juris; OVG NRW, B.v. 12.1.2009 – 20 B 1748/08 – juris).

Nach alledem konnte der Antrag im vorliegenden Eilverfahren keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Abgesehen davon, dass dem Gericht Angaben zum gegenwärtigen Wert der beiden streitgegenständlichen Pferde nicht vorliegen, geht es der Antragstellerin offensichtlich nicht allein um das wirtschaftliche Interesse, sondern auch um ein darüber hinausgehendes ideelles Interesse an den Pferden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht das Gericht daher vom Auffangwert von 5.000,00 EUR aus, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblicherweise zu halbieren ist, so dass ein Streitwert von 2.500,00 EUR festzusetzen war.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe konnte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach den obigen Ausführungen nicht stattgegeben werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 21/04/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe
published on 11/02/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh
published on 07/03/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die A
published on 16/07/2018 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/8, der B
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.