Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 20. Nov. 2015 - 4 B 1851/15 SN
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 1,5 Mio. € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt als zwischenzeitliche Erwerberin einstweiligen Rechtsschutz gegen ein vom Antragsgegner betriebenes Verfahren zur Zwangsversteigerung von Grundstücken wegen offener Kanalanschlussbeiträge.
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Bei den beschlagnahmten Objekten handelt es sich zum einen um das im Grundbuch von …, Blatt a, eingetragene Grundstück. Es besteht aus dem 20.220 m² großen Flurstück b (Gebäude- und Freifläche) und dem 41.478 m² großen Flurstück c (Gebäude- und Freifläche), jeweils der Flur e der Gemarkung Z. Zum anderen handelt es sich um das im Grundbuch von …, Blatt f, eingetragene Grundstück, das aus dem 12.339 m² großen Flurstück d (Gebäude- und Freifläche) der Flur e der Gemarkung Z. besteht.
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Beide Grundstücke sind bebaut, das erstgenannte mit einer eingeschossigen großen Produktionshalle und Lagerhallen, aber auch mit einem kleineren zweigeschossigen Büro- und Verwaltungsgebäude, das letztgenannte mit der wohl baulichen Fortsetzung der Hallen.
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Die Grundstücke sind jedenfalls an die öffentliche Einrichtung der Trinkwasserversorgung des Antragsgegners angeschlossen.
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Im Hinblick auf die Schmutzwasserentsorgung ergibt sich aus einem Schreiben des Antragsgegners vom 3. Juli 2003, dass ein Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung des Antragsgegners offenbar nicht vorgenommen wurde, da diese technisch nicht in der Lage sei, die anfallenden Abwässer der dort betriebenen Konservenfabrik aufzunehmen und zu reinigen und auch eine Erweiterung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Die Stadtwerke … als Betriebsführer des Abwasserentsorgungsbetriebs … seien aber bereit, den Anschluss der Konservenfabrikgrundstücke an die städtische Kläranlage vorzunehmen. Es werde gegenüber dem anwaltlichen Adressaten um Erarbeitung einer Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner und den Stadtwerken über die Kostenübernahme für die Erstellung des Abwasserkonzepts zum Anschluss der Konservenfabrik an die städtische Abwasserbeseitigungsanlage gebeten.
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Es ist offen, ob die Grundstücke in einem als Gewerbegebiet ausgewiesenen B-Plangebiet liegen, wie es das Verkehrswertgutachten vom 6. Mai 2014 behauptet.
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Die Grundstücke gehörten jedenfalls zuletzt der K. Fabrik Z. GmbH & Co. KG. Über das Vermögen dieser Gesellschaft eröffnete das Amtsgericht … auf Antrag des Geschäftsführers mit Beschluss vom 1. Mai 2011 (Az. 580 IN 60/11) das Insolvenzverfahren und bestellte Herrn Rechtsanwalt D. D., B-Stadt, zum Insolvenzverwalter.
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Mit Schreiben vom 3. August 2011 meldete der Antragsgegner gegenüber dem Insolvenzverwalter Forderungen in Höhe von 291.523,05 Euro zur Tabelle an. Dabei handele es sich um die Schmutzwasseranschlussbeitragsforderung betreffend das Grundstück, bestehend aus den Flurstücken g und b - so laut Betreffzeile -, auf der zweiten Seite mit insgesamt 61.698 m² Größe bezeichnet (dies entspricht allerdings der Summe des „großen“ Grundstücks, Flurstücke b und c).
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Mit Duldungsbescheid vom 29. Oktober 2012 forderte der Antragsgegner den Insolvenzverwalter zur Abwendung der Zwangsversteigerung in „das“ Grundstück Gemarkung Z., Flur e, Flurstücke g, d und c auf, einen Betrag in Höhe von insgesamt 491.350,62 Euro bis Anfang November 2012 zu zahlen. Soweit die Zahlung nicht geleistet werde, sei der Insolvenzverwalter verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in „das“ Grundstück der Gemarkung Z., Flur e, Flurstücke g, d und c bis zu einem Betrag in dieser Höhe zu dulden. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, dass Beitragsbescheide aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr hätten erlassen werden können. Die Anschlussbeiträge seien (nachträglich) zur Tabelle angemeldet worden. Sie setzten sich zusammen aus den Anschlussbeiträgen für die Trinkwasserversorgung in Höhe von 141.525,80 Euro und die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 349.824,82 Euro. Die Anschlussbeiträge seien bisher nicht beglichen worden. Die Beiträge ruhten als öffentliche Last auf „dem“ Grundstück. Die Duldungspflicht treffe auch den Insolvenzverwalter (§ 77 Abs. 1 der Abgabenordnung [AO]).
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Der Insolvenzverwalter legte wenige Tage später gegen diesen Duldungsbescheid Widerspruch ein, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
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Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 machte der Antragsgegner gegenüber dem Insolvenzverwalter weitere Absonderungsrechte in Höhe von 189.806,82 Euro geltend und meldete in dieser Höhe Forderungen für den Ausfall zur Tabelle an. Unter Hinweis auf die mit Schreiben vom 3. August 2011 („2012“ ist wohl ein Schreibversehen) geltend gemachten Absonderungsrechte wurde mitgeteilt, es seien Anschlussbeiträge für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung zu den für das Grundstück der Insolvenzschuldnerin, Gemarkung Z., Flur e, Flurstück d, mit einer Größe von 12.339 m² zu erheben. Darüber hinaus seien für beide Grundstücke Anschlussbeiträge für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung entstanden. Diese beliefen sich auf insgesamt 131.134,05 Euro. Entsprechend den Beitragssatzungen beliefen sich die weiteren mit diesem Schreiben angemeldeten Beitragsforderungen für das Grundstück „A. R. h“ in Z. auf 189.806,82 Euro. Der weitere Schmutzwasserbeitrag für das genannte Grundstück, Flurstück d, in Höhe von 58.672,77 Euro und die Anschlussbeiträge für die zentrale Trinkwasserversorgung für das Grundstück, Flurstück d sowie Flurstück c und Flurstück g in Höhe von insgesamt 131.134,05 Euro seien bisher nicht beglichen worden. Die entsprechenden Beitragsbescheide seien als Entwurf ohne Leistungsgebot als Anlage beigefügt. Die noch nicht angemeldeten Anschlussbeiträge für die Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung würden hiermit für den Ausfall zur Insolvenztabelle in folgender Höhe angemeldet:
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Schmutzwasserbeitrag
58.672,77 Euro
Trinkwasserbeitrag
131.134,05 Euro
Summe der angemeldeten Beträge:
189.806,82 Euro
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Der Antragsgegner gab dem Widerspruch des Insolvenzverwalters mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2013 unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen insoweit statt, als in dem Duldungsbescheid ein Betrag von mehr als 480.958,87 Euro gefordert wurde. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid ist dem Insolvenzverwalter am 15. Februar 2013 zugestellt worden.
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Die Antragstellerin kaufte die beiden Grundstücke mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 24. April 2013 aus der Insolvenzmasse; es wurden auch jeweils Auflassungsvormerkungen zur Eintragung in das jeweilige Grundbuch bewilligt.
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Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 beantragte der Antragsgegner die Anordnung der Zwangsversteigerung nach § 15 ZVG im Hinblick auf die beiden nicht beglichenen Anschlussbeiträge, die mitBeschluss des Amtsgerichts … vom 11. Juni 2013 unter Bezug auf entsprechende dingliche Ansprüche in Höhe von 480.958,87 € öffentliche Lasten erfolgt ist. In der Zweiten Abteilung der Grundbücher für die Grundstücke wurden am 17. Juni 2013 zunächst die Auflassungsvormerkung und sodann die Anordnung der Zwangsversteigerung eingetragen.
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Die Antragstellerin wurde als jeweilige Grundstückseigentümerin am 13. März 2014 eingetragen.
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Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Februar 2014 beantragte die Antragstellerin, hilfsweise namens und in Vollmacht des Insolvenzverwalters, den Duldungsbescheid vom 29. Oktober 2012 teilweise zurückzunehmen, soweit dieser eine Zahlungsverpflichtung eines Betrages von mehr als 86.842,96 Euro anordnet, hilfsweise,
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die Zahlungsverpflichtung teilweise zu erlassen, soweit diese den vorgenannten Betrag übersteigt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf dieses Schreiben Bezug genommen, auch zur Berechnung des in den Anträgen genannten Betrags.
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Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Teilrücknahme des Duldungsbescheids mit Bescheid vom 6. März 2014 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Bescheids Bezug genommen.
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Der Antragsgegner lehnte auch den Antrag auf „Teilerlass des Duldungsbescheids“ - gemeint ist wohl der Teilerlass der diesem Bescheid zugrunde gelegten Anschlussbeitragsforderungen - mit Bescheid vom 12. März 2014 ab. Wegen der Einzelheiten wird ebenfalls auf den Inhalt dieses Bescheids verwiesen.
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Der erstgenannte Bescheid wurde dem anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin am 7. März 2014 zugefaxt, der letztgenannte am 12. März 2014.
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Die Antragstellerin legte im eigenen und im Namen des Insolvenzverwalters jeweils mit anwaltlichem Schreiben vom 7. April 2014 Widerspruch gegen die Ablehnungsbescheide ein. Sie begründete ihren Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 12. März 2014 mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Juli 2014, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Schreiben enthält vom Umfang des Widerspruchs her ausweislich des Antrags offenbar eine Einschränkung dergestalt, dass nunmehr beantragt werde, den Duldungsbescheid vom 29. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2013 insofern aufzuheben, als dieser eine Zahlungsverpflichtung über den Betrag von 86.842,96 Euro anordnet.
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Mit jeweiligem Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2014 wies der Antragsgegner die Widersprüche gegen die beiden Bescheide vom 6. März und 12. März 2014 zurück. Die Zustellung der Widerspruchsbescheide ist wohl am 23. Juli 2014 erfolgt.
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Am 25. August 2014, einem Montag, haben sowohl die Antragstellerin als auch der Insolvenzverwalter daraufhin Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 12. März 2014 erhoben (Az.: 4 A 1550/14). Am gleichen Tag haben sie ebenfalls Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 6. März 2014 erhoben (Az.: 4 A 1549/14).
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Am 4. Mai 2015 hat die Antragstellerin darüber hinaus um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und trägt vor:
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Der Eilantrag sei als Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig.
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Es fehle auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Eine andere und einfachere Möglichkeit liege nicht vor, eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu erreichen. Vor dem Amtsgericht …, Vollstreckungsgericht, stünden der Antragstellerin keine anderen Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, weil sie gegenüber dem Antragsgegner nicht als Eigentümerin gelte. Als das Amtsgericht …, Grundbuchamt, die Auflassungsvormerkung zugunsten der Antragstellerin eingetragen habe, seien die Grundstücke nach § 22 Abs. 2 Satz 2 ZVG bereits beschlagnahmt gewesen. Das Eintragungsersuchen sei am 14. Juli 2013 beim Grundbuchamt eingegangen.
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Sie sei antragsbefugt, weil sie die Wahrung eigener Rechte verfolge.
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Sie habe einen gebundenen Anspruch, weil das Ermessen des Antragsgegners auf „Null“ reduziert sei. Jede andere Entscheidung, als den Duldungsbescheid teilweise zurückzunehmen, sei ermessensfehlerhaft. Sie sei auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Die Zwangsversteigerung greife sowohl in die Berufsfreiheit aus Art. 12 als auch in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ein.
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Die Argumentation des Antragsgegners zur Antragsbefugnis und zum Rechtsschutzbedürfnis sei widersprüchlich. Einerseits werde ausgeführt, dass die Antragstellerin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen sei, andererseits sei der Antragsgegner der Ansicht, dass sie eine Zwangsvollstreckung in ihr Eigentum nicht dulden müsse. Nach dem modernen Eingriffsbegriff liege ein bevorstehender Eingriff in das Eigentumsrecht der Antragstellerin aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 903 BGB vor. Es sei zwar richtig, dass sie im Zwangsversteigerungsverfahren ihre Rechte nicht geltend machen könne. Dies betreffe jedoch nur die prozessuale Stellung der Antragstellerin. An ihrem Eigentum ändere dies nichts. Deshalb wäre ihr Eigentum verletzt, wenn der Antragsgegner aufgrund eines rechtswidrigen und unverhältnismäßigen (aber bestandskräftigen) Duldungsbescheids in die Grundstücke vollstrecken würde.
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Der Eilantrag sei auch begründet.
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Der Anordnungsanspruch ergebe sich zum einen aus § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) i. V. m. den §§ 130 Abs. 1, 227 AO. Der Duldungsbescheid vom 29. Oktober 2012, der Ablehnungsbescheid vom 12. März 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2014 seien rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten. Ihr stehe ein Anspruch auf Teilrücknahme des Duldungsbescheids zu.
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Zur Begründung der Rechtswidrigkeit des Duldungsbescheids werde auf die Klagebegründung in dem Verfahren 4 A 1549/14 verwiesen.
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Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aber auch aus dem Anspruch auf Teilerlass gemäß § 227 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V, weil die Durchsetzung des rechtswidrigen Duldungsbescheids unbillig sei. Die sachliche Unbilligkeit ergebe sich daraus, dass insbesondere die Höhe des Beitrags vom Wert des jeweiligen Grundstücks außer Verhältnis stehe (wird ausgeführt).
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Ein Anordnungsgrund könne ebenfalls glaubhaft gemacht werden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei nötig, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden. Sie, die Antragstellerin, bemühe sich derzeit, die Grundstücke freihändig zu verkaufen. Ihr Ziel sei es dabei, einen Kaufpreis von 4,8 Mio. Euro zu erzielen. Dieser Bewertung liege das Wertgutachten der … GmbH vom 29. März 2011 zugrunde, die den Sachwert der Grundstücke mit der Bebauung nach WertR 2006 auf ca. 14,4 Mio. Euro ausweise. Demgegenüber habe die Gutachterin im Zwangsversteigerungsverfahren den Verkehrswert der Grundstücke mit 2,4 Mio. Euro bewertet. Sollte dieser Betrag in der Zwangsversteigerung erreicht werden, würde das Vollstreckungsgericht der Antragstellerin nach Abzug der rechtswidrigen Forderungen des Antragsgegners einen Betrag von lediglich ca. 1,9 Mio. Euro auskehren, also nicht einmal 40 % des avisierten Grundstückswerts. Ihr Vermögensschaden würde sich dann auf 2,9 Mio. Euro belaufen. Wesentlich wahrscheinlicher sei allerdings, dass das Zwangsversteigerungsverfahren den Verkehrswert nicht erreiche. Dann läge der Vermögensschaden bei mindestens 3 Mio. Euro.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens beim Amtsgericht … (Az. …) gemäß § 30 ZVG zu bewilligen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen,
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und trägt dazu vor:
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Der Antrag sei unzulässig und unbegründet.
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Der Eilantrag verfehle bereits nach dem Klagebegehren in den Hauptsacheverfahren zu den Geschäftszeichen 4 A 1549/14 und 4 A 1550/14 sein Rechtsschutzziel. Nach dem in der Hauptsache begehrten Rechtsschutz werde lediglich die Teilrücknahme bzw. ein Teilerlass begehrt, so dass die Zwangsversteigerung zumindest hinsichtlich des verbleibenden Teilbetrags fortzuführen wäre. Deshalb gehe im Übrigen auch das Teilrücknahmebegehren fehl, weil der Regelungsgehalt eines Duldungsbescheids nicht die Zahlungs-, sondern die Duldungspflicht betreffe.
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Für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO der gestellten Art fehle der Antragstellerin in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie in dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht verfahrensbeteiligt sei. Der Antragsgegner mache mit der Zwangsversteigerung aus einem gegenüber dem Insolvenzverwalter bestandskräftig gewordenen Duldungsbescheid die genannten Absonderungsrechte geltend. Die Antragstellerin sei am 13. März 2014 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden, nachdem die Zwangsversteigerung bereits angeordnet und der Zwangsversteigerungsvermerk in das Grundbuch eigetragen gewesen sei. Der BGH habe mit Beschlüssen vom 25. Januar 2007, Az.: V ZB 125/05, und vom 9. Mai 2014, Az.: V ZB 123/13, festgestellt, dass ein Wechsel der Beteiligten und eine Einstellung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG bei Anordnung der Zwangsversteigerung aus öffentlicher Last nach Eintragung der Vormerkung und vor Eintragung des neuen Eigentümers nicht stattfinde. Die Antragstellerin müsse demnach nicht die Zwangsversteigerung in ihr Eigentum dulden, sondern im Verhältnis zu dem die Zwangsversteigerung aus einem gegenüber der Vormerkung vorrangigen Recht betreibenden Beklagten sei kein „rückwirkender“ Eigentumserwerb eingetreten. Die Zwangsversteigerung erfolge mithin weiterhin gegen die Insolvenzmasse.
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Die Rechtsordnung sehe keine Verfahrensbeteiligung der Antragstellerin vor, sondern ein Ablösungsrecht gemäß § 268 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit der Folge, dass die Forderung des Antragsgegners gemäß § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB auf sie übergehe (zur Anwendung bei öffentlich-rechtlichen Forderungen vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 1979 - VII ZR 84/78 - und Urt. v. 12. Juli 1996 - V ZR 106/95 -; VG Leipzig, Urt. v. 24. September 2013 - 6 K 363/11 -).
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Das Rechtsschutzbedürfnis fehle der Antragstellerin auch, weil sie das Grundstück gemäß § 4 des notariellen Kaufvertrags in Kenntnis des bestandskräftigen Duldungsbescheids und damit in Kenntnis der Belastung des Grundstücks erworben habe. Es sei davon auszugehen, dass die Belastung des Grundstücks bei der Kaufpreisbildung Berücksichtigung gefunden habe. Wenn die Antragstellerin ausführe, sie begehre die Sicherung ihres Eigentumsrechts an den beiden Grundstücken, so sei dem zu entgegnen, dass sie dieses nur mit der Belastung mit öffentlichen Lasten in Höhe der zur Tabelle angemeldeten Beitragsforderungen und in Kenntnis eines bestandskräftig gewordenen Duldungsbescheids erworben habe. Seit Anordnung der Zwangsversteigerung seien zwei Jahre vergangen, weshalb im Übrigen das Vorliegen eines Anordnungsgrunds zweifelhaft geworden sei.
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Der Eilantrag sei auch unbegründet, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch geltend machen könne. Der Duldungsbescheid, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben werde, sei bestandskräftig geworden.
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Das Verwaltungsgericht Dresden habe mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 (- 2 L 240/14 -, juris, Rn. 5) festgestellt, dass sich ein Rechtsbehelf gegen die Vollstreckungsmaßnahme nicht mehr auf Einwände gegen die sich aus einem bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt ergebene Zahlungsverpflichtung stützen könne, denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme komme es auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nicht an. Dies gelte für die Duldungsverpflichtung aus einem bestandskräftig gewordenen Duldungsbescheid entsprechend.
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Auch das Verwaltungsgericht Köln habe mit Beschluss vom 17. Mai 2013 (- 14 L 637/13 -, juris, Rn. 11) festgestellt, dass ein Anordnungsanspruch regelmäßig dann nicht gegeben sei, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen. Dies sei hier unter Hinweis auf § 111 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes i.V.m. § 3 VwVG der Fall. Die gemäß § 7 Abs. 6 KAG M-V mit öffentlichen Lasten gesicherten und zur Tabelle angemeldeten Beitragsforderungen seien gemäß § 49 InsO i.V.m. § 15 ZVG als Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren durch Zwangsversteigerung vollstreckbar.
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Die im Hauptsacheverfahren begehrte teilweise Rücknahme des Duldungsbescheids vom 29. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2013 scheide bereits deshalb aus, weil für die Beitragsforderungen die Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die sachlichen Beitragspflichten seien mit Inkrafttreten der Beitragssatzungen vom 10. Dezember 2010 entstanden und die Festsetzungsverjährung sei mit Ablauf des 31. Dezember 2014 eingetreten. Mit Ablauf der Festsetzungsfrist sei die Rücknahmebefugnis entfallen (vgl. Pahlke, Abgabenordnung, 3. Auflage 2014, § 130 Rn. 52). Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V sei eine Aufhebung oder Änderung einer Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen sei (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 10. Aug. 2011 - 3 A 141/08 -, juris, Rn. 22; Au- sprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: April 2013, § 12 Erl. 47.5, Seite 63). Aufgrund der Akzessorietät des Duldungsbescheids zur Abgabenfestsetzung gelte dies für den Duldungsbescheid entsprechend (anders als beim Haftungsbescheid nach den Absätzen 3 bis 5 des § 191 AO, die für den Duldungsbescheid nicht gelten würden, vgl. VG Köln, Urt. v. 26. Nov. 2008 - 23 K 31/07 -, juris Rn. 22).
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Im Übrigen fehle der Antragstellerin für einen Rücknahmeanspruch aus den vorgenannten Gründen die Anspruchsbefugnis. Sie sei nicht Adressat der Duldungsverpflichtung aus dem Duldungsbescheid, dessen teilweise Rücknahme sie begehre.
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Die Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids griffen auch in der Sache nicht durch. Für die Beurteilung der baulichen Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks sei die gesamte Fläche einheitlich, nicht jedoch Teilflächen in Betracht zu ziehen. Mit seinem Beschluss vom 26. Februar 2004 (- 1 M 242/03 -, juris Rn. 55 zum Straßenausbaubeitragsrecht) habe das Oberverwaltungsgericht Greifswald selbst bei einem übergroßen Grundstück die Anwendung eines einheitlichen Nutzungsfaktors für die Gesamtfläche des Grundstücks für unbedenklich gehalten.
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Dass bei einem bebauten Grundstück auf die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt werden dürfe, sei von der Rechtsprechung ebenfalls anerkannt.
- 53
Der darüber hinaus im Hauptsacheverfahren begehrte teilweise Erlass des Duldungsbescheids sei nicht statthaft, weil Gegenstand eines Erlasses nach § 227 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V nur Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis im Sinne des § 37 Abs. 1 AO sein könnten. Ansprüche, die eine sonstige Handlung oder wie hier eine Duldung der Vollstreckung im Sinne des § 191 AO beinhalteten, könnten nicht Gegenstand eines Erlasses sein (vgl. Pahlke/König, AO, 2. Auflage, § 227 Rn. 4 und § 37 Rn. 8 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs). Der Duldungsbescheid enthalte keine Zahlungs-, sondern lediglich eine Duldungsverpflichtung mit dem Hinweis auf das Ablöserecht. Deshalb gehe im Übrigen auch das Teilrücknahmebegehren fehl, weil es sich nicht auf den Regelungsgehalt des Duldungsbescheids, die Duldungspflicht, sondern auf die Abwendungsbefugnis beziehe.
- 54
Abgesehen davon, dass der Duldungsbescheid rechtmäßig sei, würde vorliegend aufgrund der Bestandskraft dieses Bescheids das Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit gegenüber dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall überwiegen. Mit der Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids werde die Durchbrechung seiner Bestandskraft beantragt. Mit der Vorschrift des § 130 AO dürften jedoch die Rechtsmittelfristen nicht unterlaufen werden (vgl. VGH München, Urt. v. 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 24. April 2013 - 13 K 1262/12 -; BFH BStBl. 89,749).
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Das Amtsgericht … legte mit Beschluss vom 27. Februar 2015 den Verkehrswert für das kleine Grundstück auf 76.000 Euro und denjenigen für das große Grundstück auf 2,41 Mio. Euro fest. Grundlage der Verkehrswertfestsetzung bildete das Gutachten der Sachverständigen für Grundstücks- und Gebäudebewertung vom 6. Mai 2014.
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Das (nach der Gerichtsstrukturreform nunmehr zuständige) Amtsgericht … – Zweigstelle … – hat am 13. Oktober 2015 den Termin zur öffentlichen Versteigerung der beiden Grundstücke auf den 27. Januar 2016 bestimmt.
II.
- 57
Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Eilantrag (vgl. VG Köln, Beschl. v. 17. Mai 2013 – 14 L 637/13 –, juris, Rn. 6) ist unzulässig.
- 58
Die Antragstellerin besitzt nicht die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO, welche wegen der Akzessorietät zwischen vorläufigem Rechtsschutz und Hauptsacheverfahren auch hier zu fordern ist (Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 69; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 20). Sie ergibt sich nicht aus ihrer derzeitigen Rechtsposition als Eigentümerin der beschlagnahmten und auf Betreiben des Antragsgegners zur Zwangsversteigerung anstehenden Grundstücke.
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Als subjektiv-öffentliches Recht schützt Art. 14 Abs. 1 GG die im Rahmen der privaten Eigentumsordnung konkret erworbene vermögenswerte Position des Einzelnen; geschützt ist der konkrete Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer (BVerfG, Urt. v. 17. Dez. 2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 31 BvR 3386/08 –, BVerfGE 134, 242 ff. Rn. 270 m. w. N.). Insoweit ist der Begriff des Eigentums den inhaltsbestimmenden einfachen Gesetzen des Privat- und Öffentlichen Rechts zu entnehmen.
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§ 26 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) entwertet hier die eigentumsrechtliche Position des Erwerbers eines zur Zwangsversteigerung beschlagnahmten Grundstücks nach § 903 BGB im Hinblick auf Angriffsmöglichkeiten gegen die (davon nämlich unbeeinflusste) Zwangsversteigerung. Nach dieser Vorschrift hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluss, wenn die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Recht angeordnet ist. Entsprechend liegen die Dinge hier.
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Hier geht es zwar nicht um einen Anspruch aus einem eingetragenen Recht; dem steht jedoch eine außerhalb des Grundbuchs liegende öffentliche Last gleich, wie auch § 10 Nr. 3 ZVG zeigt.
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Kommunale Beiträge – so auch die vorliegenden Anschlussbeiträge nach § 9 KAG M-V - ruhen gemäß § 7 Abs. 6 KAG M-V als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die jeweilige öffentliche Last im Hinblick auf diese Anschlussbeiträge ruht auf dem jeweiligen Buchgrundstück, sobald die jeweilige sachliche Beitragspflicht entstanden ist.
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Die Angriffe der Antragstellerin gegen die jeweilige sachliche Kanalanschlussbeitragspflicht im Hinblick auf die konkrete Situation der beiden Grundstücke wie auch hinsichtlich der möglicherweise verfassungsrechtlich begründeten Bedenken (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 2015 – 9 C 15.14 u. a. -, juris) sind für sie aber mangels Abwehr- bzw. Anspruchsrechts insoweit im Hinblick auf das Zwangsversteigerungsverfahren nicht wehrfähig. Dies gilt in gleicher Weise, wenn in einem anderen (hier: verwaltungsgerichtlichen) Verfahren auf das Zwangsversteigerungsverfahren Einfluss genommen werden soll. Die Antragstellerin kann sich wegen der Rechtswirkungen des § 26 ZVG auch im vorliegenden Verfahren nicht zur Abwehr bzw. Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf an den Grundstücken erworbenen Rechtspositionen berufen.
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Der Beschluss des Amtsgerichts … zur Anordnung der Zwangsversteigerung der beiden streitbefangenen Grundstücke, ist am 11. Juni 2013 ergangen und gilt zugunsten des Gläubigers, hier also des Zweckverbands, als Beschlagnahme der Grundstücke, § 20 Abs. 1 ZVG. Die Beschlagnahme ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 ZVG mit Zustellung dieses Beschlusses an den Schuldner bzw. im vorliegenden Fall an den Insolvenzverwalter wirksam, von der zeitnah nach dem 11. Juni 2013 ausgegangen wird. Andernfalls griffe aber jedenfalls die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG, wonach die Wirksamkeit der Beschlagnahme auch mit dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem das Eintragungsersuchen des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst (hier am 17. Juni 2013) erfolgt; hier behauptet die Antragstellerin, das Ersuchen sei am 14. Juni 2013 dort eingegangen.
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Dem stünde nicht einmal entgegen, wenn die grundbuchliche Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Antragstellerin am 17. Juni 2013 vor dem soeben geschilderten Zeitpunkt der (wirksamen) Beschlagnahme liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Jan. 2007 – V ZB 125/05 -, BGHZ 170, 378 ff. = juris, Rn. 13), was vorliegend aber ohnehin nicht der Fall ist.
- 66
Die Auflassungsvormerkung führt zwar in vielerlei, nicht aber in jeder Hinsicht dazu, dass der Rechtserwerb des Vormerkungsberechtigten auf den Zeitpunkt ihrer Eintragung zurückbezogen wird. Sie hat zur Folge, dass - auch im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte (§ 883 Abs. 2 Satz 2 BGB) - Verfügungen, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen werden, insoweit unwirksam sind, als sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 883 Abs. 2 Satz 1 BGB). Diese Wirkung hätte hier zwar zu einem auch gegenüber dem Zweckverband als Gläubiger wirksamen Eigentumserwerb der Antragstellerin geführt, nicht aber dazu, dass die Fortsetzung des - auch in Ansehung der Auflassungsvormerkung zulässigerweise begonnenen - Zwangsversteigerungsverfahrens unzulässig war (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Jan. 2007, a. a. O., Rn. 13; Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Aufl. 2009, § 26 Rn. 2 Ziff. 2.8). Vor der Fortsetzung des eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens schützte die Auflassungsvormerkung jedenfalls nicht. Mit dem Erwerb des Eigentums an den beiden beschlagnahmten Grundstücken durch die Antragstellerin war der Sicherungszweck der Vormerkung erreicht. Dass dieses Grundeigentum jeweils mit öffentlichen Lasten belastet ist, beruht darauf, dass diese der Auflassungsvormerkung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG (sog. Rangklasse 3) im Rang vorgeht; die Auflassungsvormerkung ist demgegenüber wie ein Recht der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG zu behandeln (BGH, Beschl. v. 9. Mai 2014 – V ZB 123/13 –, BGHZ 201, 157 ff. = juris, Rn. 16). Ein besserrangiges Recht muss der Vormerkungsberechtigte stets gegen sich gelten lassen. Deshalb gewährt die Vormerkung auch keinen Schutz vor der Durchsetzung eines solchen Rechts im Wege der Zwangsvollstreckung. Hiermit muss der Vormerkungsberechtigte von vornherein rechnen, weil der Grundbesitz schon bei Eintragung der Vormerkung belastet war. Die Vormerkung schützt den Berechtigten nur davor, dass der Erwerb des (belasteten) Eigentums vereitelt oder beeinträchtigt wird, nicht aber davor, dass der Gläubiger eines vorrangigen Rechts dieses im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Jan. 2007, a. a. O., Rn. 15). Wird ein nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung aus einem der Vormerkung vorgehenden dinglichen Recht angeordnetes Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt, beschränkt sich die Wirkung der Vormerkung nach § 883 Abs. 2 BGB somit darauf, dass die durch die Beschlagnahme eingetretene relative Verfügungsbeschränkung des Schuldners einen Eigentumserwerb des Vormerkungsberechtigten vor Erteilung des Zuschlags nicht hindert. Da die Geltendmachung des vorrangigen dinglichen Rechts demgegenüber nicht vormerkungswidrig ist, hat die Vormerkung insoweit keine Wirkung; insbesondere findet keine Rückbeziehung des Rechtserwerbs auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung statt. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 26 ZVG fortzusetzen (BGH, Beschl. v. 25. Jan. 2007, a. a. O., Rn. 17 m. w. N. und Beschl. v. 9. Mai 2014 – V ZB 123/13 -, BGHZ 201, 157 ff. = juris, Rn. 22; Goldbach, Ist die Auflassungsvormerkung ein Hindernis bei der Vollstreckung öffentlicher Grundstückslasten?, KKZ 2015, 184, 185 u. 186).
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Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf die Rechtsstellung der Erwerber sachgerecht, welche trotz der Beschlagnahme im Verhältnis zu dem betreibenden Gläubiger ebenfalls wirksam Eigentum erwerben, nämlich auf der Grundlage von § 878 BGB oder von § 892 BGB. Für diesen Fall steht außer Frage, dass § 26 ZVG Anwendung findet und das Zwangsversteigerungsverfahren deshalb ohne weiteres, also ohne Umschreibung und ohne erneute Zustellung des Titels, gegen den alten Schuldner fortzusetzen ist. Maßgeblich hierfür ist die Überlegung, dass das dingliche Recht, aus dem die Vollstreckung betrieben wird, diesen Erwerbern gegenüber Bestand hat und sie deshalb mit einer Vollstreckung durch den Gläubiger rechnen müssen (BGH, Beschl. v. 25. Jan. 2007, a. a. O., Rn. 18 m. w. N.).
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Diese zunächst zivilprozessuale Rechtssituation, die der Gesetzgeber geschaffen hat, muss nach Auffassung der Kammer auch im Verwaltungsprozess bzw. verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren Beachtung finden. Andernfalls stünde ein solcher Grundstückserwerber in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten zur Abwendung einer Grundstückszwangsversteigerung besser da als in dem Fall, in dem ein (vermeintlich) rangbesserer privater Forderungsgläubiger die Zwangsvollstreckung in ein Grundstücks des Schuldners durch Zwangsversteigerung betreibt.
- 69
Die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das jeweilige Grundstück aus dem unanfechtbar gewordenen Duldungsbescheid vom 29. Oktober 2012 trifft bei der vorliegenden Konstellation nicht die Antragstellerin, sondern hier wegen des Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter. Mit Blick auf § 26 ZVG bedarf es deshalb trotz ihrer Stellung als aktuelle Grundstückseigentümerin nicht des Erlasses eines Duldungsbescheids gegenüber der Antragstellerin.
- 70
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 71
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht bringt unter Bezug auf die Festlegungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht etwa auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts, http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), hier Nr. 1.5 Satz 1 Halbsatz 1, vorliegend die Hälfte des Werts von (mindestens) 3 Mio. € an. Diesen Betrag beziffert die Antragstellerin als ihren voraussichtlichen Vermögensschaden, wenn die Zwangsversteigerung der Grundstücke durchgeführt wird. Darin liegt nach Auffassung der Kammer die sich für die Antragstellerin ergebende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens i. S. der genannten Normen.
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(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem Schuldner zugestellt wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt.
(2) Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. Die Vorschriften des § 845 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.
(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.
(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
- a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; - b)
die Fälligkeit der Leistung; - c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Recht angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluß.
(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem Schuldner zugestellt wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt.
(2) Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. Die Vorschriften des § 845 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Recht angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluß.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Recht angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluß.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.