Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. Jan. 2015 - 4 A 1725/13

bei uns veröffentlicht am15.01.2015

Tenor

Die Restitutionsklage wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Wiederaufnahme des Klageverfahrens 4 A 206/11, das durch rechtskräftiges Urteil vom 6. Juni 2013 beendet worden ist.

2

In der dortigen Anfechtungsklage ging es um den „Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser“ des Beklagten vom 10. November 2010 und seinen Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011, den ursprünglich der Rechtsvorgänger der Kläger, der Ehemann der Klägerin zu 2 und Vater des Klägers zu 1, hinsichtlich der festgesetzten Grundgebühr A für die öffentliche Einrichtung der dezentralen Abwasserbeseitigung angefochten hatte; diesen Prozess hatten sie nach dessen Tod aufgenommen und fortgesetzt. Mit dem erwähnten Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen, das den Klägern jeweils am 11. September 2013 zugestellt worden ist.

3

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013, bei Gericht am 28. Oktober 2013 eingegangen, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

4

Die Kläger tragen vor:

5

Ihre Klage sei eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO.

6

Das Urteil verstoße gegen die guten Sitten, da der Richter mindestens während der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2013 seine Unparteilichkeit selbstständig aufgegeben gehabt habe. Er habe den Beklagten ohne deren Nachfrage auf die Möglichkeit der Zwangsgeldfestsetzung und Ersatzvornahme aufgeklärt. Falls diese „Rechtsberatung“ zugunsten des Beklagten verneint oder bezweifelt werde, sei man gerne bereit, den Videomitschnitt von der Verhandlung im Internet einzustellen und dem Gericht den Link zuzusenden. Aufgrund der einschlägigen Erfahrungen bei den Gerichten und zur eigenen Vorsorge sei von dieser Möglichkeit zur Beweissicherung auch ohne Zustimmung des Gerichts Gebrauch gemacht worden.

7

Innerhalb der letzten 3 ½ Wochen – so im Klageschriftsatz vom 25. Oktober 2013 – seien sie regelrecht mit Schreiben des Gerichts und des Beklagten überhäuft worden (insgesamt 48 Schreiben), was nach ihrer Ansicht ein deutlicher Missbrauch der übertragenen Befugnisse sei.

8

Die Wertung der Tatbestände und das Nichteingehen auf die für sie, die Kläger, wichtige Sachlage ließen deutlich erkennen, dass es mit der Rechtsschutzgleichheit nicht genau genommen worden sei.

9

Im Verfahrensverlauf sei ihnen nicht die Möglichkeit der Stellungnahme (Recht auf Gehör) bei der Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter eingeräumt worden.

10

Das Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung gehabt.

11

Die mögliche Teilnahme am Verfahren von der Miteigentümerin (Betroffene) Frau K. sei nicht geprüft worden.

12

Eine Bekanntmachung i. S. des § 16 KV M-V von der Gemeinde A-Stadt an den Beklagten sei nicht geprüft worden. Ab Juli 2002 bestehe angeblich gegenüber dem Beklagten ein Anschluss- und Benutzungszwang, wobei auch nach Überprüfung aller seit Januar 2001 herausgegebenen Amtsblätter der Sternberger Seenlandschaft kein Hinweis auf die Übertragung der Rechtsnachfolge oder Hoheitsbefugnis von der Gemeinde auf den Beklagten habe festgestellt werden können. Mangels gleichzeitig fehlender Bekanntmachung der Fachsatzungen des Beklagten ab Juli 2002 im beitretenden Gebiet sei keine wirksame Anschluss- und Benutzungspflicht entstanden. Dieser Zustand lasse sich auch nicht heilen.

13

Bestimmte Bekanntmachungsfehler könnten nicht geheilt werden (vgl. auch VG Schwerin, Urt. v. 16. Juni 2011 – 4 A 256/08 -; BVerwG, Entsch. v. 18. Okt. 2006 – 9 B 6.06 – usw.) bzw. Heilungsvorschriften reichten oftmals nicht aus, um solche Mängel zu heilen.

14

Die Bekanntmachungsregelung des Beklagten im Anzeiger zum Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern scheine auch nichtig zu sein, da die Bekanntmachung nicht an den Normadressaten gerichtet und es ungewiss sei, wann und wo der Normadressat sich in diesem regulären Publikationsorgan zuverlässig über das aktuelle Recht informieren könne. Laut Bekanntmachungsvorschrift (Innenministerium M-V) sei der Amtliche Anzeiger nicht regelmäßig Bestandteil des Amtsblattes Mecklenburg-Vorpommern. Zudem sei aus dem Impressum des Anzeigeblatts nicht zu entnehmen, zu welchen Zeiten man das Amtsblatt beim Herausgeber erwerben oder bestellen könne. Es scheine, dass nur eine Lieferung nach Anforderung möglich sei.

15

Mögliche Leistungen seien durch den Beklagten ohne Rechtsgrund erbracht worden. Ihr Rückzahlungsanspruch ergebe sich prozessual aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf der Grundlage eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs infolge der Aufhebung des streitbefangenen Gebührenbescheids.

16

Durch den Berichterstatter seien leider nur die vorgebrachten Argumente geprüft worden, jedoch die vorgeschriebene und zu erwartende Sachaufklärungspflicht durch Ermittlung der Wahrheit nicht durchgeführt worden.

17

Aufgrund der momentanen persönlichen Situation gegenüber dem Beklagten fühlten sie, die Kläger, sich in ihren Grundrechten verletzt. Aus diesem Grund werde

18

das Ruhen des Verfahrens und die Vorlage an das zuständige Verfassungsgericht beantragt.

19

Der jetzige Zustand verstoße gegen die Normenklarheit. Die Abgrenzung des Amtsträgers bzw. Beliehenen, die durch Verwaltungsgesetze bestimmt werde, sei mit den Rechten des Verwaltungshelfers nach § 12a KAG M-V unvereinbar, da nicht nachvollziehbar und ersichtlich sei, wie die abgabenberechtigten Körperschaften Bescheide tatsächlich prüften, die von Verwaltungshelfern erlassen würden. Und welche Wirksamkeit könne von einem vermeintlichen Verwaltungsakt ausgehen, der von einem Verwaltungshelfer unterschrieben (verantwortet) werde? (vgl. BVerwG – 10 B 38.06 -).

20

Aufgrund der bisherigen Ansicht des Gerichts und der Auffassung des Beklagten haben sie, die Kläger, schriftsätzlich ein Normenkontrollverfahren in Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht beantragt; in der mündlichen Verhandlung haben sie nach Erörterung der Sach- und Rechtslage an diesem Antrag nicht mehr festgehalten.

21

Die Kläger beantragen aber,

22

das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.

23

Dazu tragen sie vor: Sie stützten sich auf Art. 267 AEUV i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Das Rechtsstaatsprinzip gebiete, dass verkündete Rechtsnormen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden, dass Betroffene sich zuverlässig Kenntnis vom Inhalt verschaffen könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Juli 1984 - 4 C 24.80 - und Entscheidung des BVerwG v. 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -). Es stelle sich die Frage, ob hier dem Normadressaten die Möglichkeit einer verlässlichen Kenntnisnahme vom Inhalt des geltenden Ortsrechts erschwert werde. Diese Möglichkeit erfordere das rechtsstaatliche Publizitätsgebot.

24

Die Kläger beantragen in der Sache,

25

das Klageverfahren 4 A 206/11 unter Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 6. Juni 2013 wiederaufzunehmen und sodann den „Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser“ des Beklagten vom 10. November 2010 und seinen Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 aufzuheben, soweit es die monatliche Grundgebühr A für die „Abwasserentsorgungsart Kleinkläranlage“ betrifft.

26

Der Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

29

I. Die Restitutionsklage ist unzulässig und deshalb nach § 589 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO zu verwerfen.

30

1. Die mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 am 28. Oktober 2013 erhobene Restitutionsklage ist zum einen verfristet. Sie ist gemäß § 586 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO vor Ablauf einer Notfrist eines Monats zu erheben, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Beteiligte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haben weder vorgetragen noch ist ersichtlich, welches Ereignis sie in Kenntnis eines (vermeintlichen) Anfechtungsgrunds gebracht hat. Soweit es das Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2013 sein sollte, wurde es den Klägern jeweils am 11. September 2013 zugestellt und ist mit Ablauf des 11. Oktober 2013 rechtskräftig geworden (vgl. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO). Weder ein davor liegendes noch zumindest ein in den darauffolgenden Monat fallendes Ereignis, das ihnen Kenntnis vom Anfechtungsgrund gegen das rechtskräftige Urteil gegeben hat, haben die Kläger dargetan und ein solches ist auch nicht erkennbar.

31

2. Zum anderen ist die Restitutionsklage aber auch deshalb unzulässig, weil ein – in den §§ 579, 580 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO abschließend jeweils aufgezählter - Wiederaufnahmegrund nicht substantiiert bzw. schlüssig dargelegt worden ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 23. Juli 2013 – 6 BV 13.1273 –, juris, Rn. 9; VG München, Gerichtsbescheid v. 1. Dezember 2011 – M 10 K 11.1347 –, juris Rn. 18 m. w. N.; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 153 Rn. 30 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 153 Rn. 4 m. w. N.).

32

a) Die Kläger führen in der Art einer Berufungsschrift (angebliche) Mängel des rechtskräftigen Urteils vom 6. Juni 2013 bzw. des streitbefangenen Bescheids auf. Weder die Nichtigkeits- noch die vorliegend erhobene Restitutionsklage bilden aber die Grundlage für eine Überprüfung des rechtskräftigen Urteils durch dasselbe Gericht, wenn der durch das Urteil beschwerte Beteiligte – hier die Kläger – es lediglich verabsäumt hat, Rechtsmittel gegen das frühere (und deshalb rechtskräftige) Urteil einzulegen. Sie sind kein Ersatz für ein versäumtes Rechtsmittel und deshalb kein „kleines“ Rechtsmittel statt des oder nach dem (versäumten) Rechtsmittel; es gibt keinen Kreislauf immer neuer Rechtsmittel oder gar „Zweit-, Dritt- usw. Klagen“ solange, bis die angegriffene gerichtliche Entscheidung aus der Sicht des Betroffenen „richtig“ ist. Vielmehr sollen diese besonderen, die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung durchbrechenden Klagen nur schwerwiegende Fehler (ggf. trotz eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels) einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung beseitigen, also entweder solche des Gerichtsverfahrens oder solche der Entscheidungsgrundlage. Diese Fehler sind, wie gesagt, abschließend in den §§ 579 und 580 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO genannt. Die (eventuelle) Unrichtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung allein reicht nicht aus (VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2013 – Au 3 K 12.1236 –, juris Rn. 14).

33

b) Die Kläger unterliegen einem Rechtsirrtum, soweit sie, wie in einem anderen Verfahren so vorgetragen, meinen, einen Restitutionsklagegrund dadurch benennen zu können, dass ihrer Ansicht nach einer der ergangenen Bescheide, die im Vorprozess überprüft worden waren, fälschlich angefertigt oder verfälscht sei.

34

Anhaltspunkte für eine Urkundsfälschung nach den §§ 267 ff. des Strafgesetzbuchs, die § 580 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO allein damit meint, gibt es nicht, damit einhergehend dann auch keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer solchen Straftat, nicht einmal die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens, die dann aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen konnte. Dieser Restitutionsklagegrund ist nicht etwa schon dann erfüllt, wenn der den Gegenstand des Vorprozesses bildende Verwaltungsakt – was hier noch unterstellt werden müsste - formell oder materiell rechtswidrig sein sollte. Im Übrigen ist im Verwaltungsrechtsstreit der angefochtene Verwaltungsakt selbst nie eine Urkunde, „auf die das Urteil gegründet ist“. Die Norm meint insoweit Urkunden, die als Beweismittel in den Vorprozess eingeführt und streitentscheidend vom Gericht gewürdigt worden sind, also im Anfechtungsklageverfahren Urkunden, welche die Rechtmäßigkeit (oder Rechtswidrigkeit) des streitgegenständlichen Verwaltungsakts beweisen sollen. Solche hat es im Vorprozess schon nicht gegeben.

35

Dies gilt entsprechend für Urkunden i. S. des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO.

36

c) Ein Verstoß des rechtskräftigen Urteils vom 6. Juni 2013 gegen die guten Sitten, wie die Kläger vortragen, stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar, weder nach § 580 ZPO noch nach § 579 ZPO, jeweils i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO.

37

d) Soweit die Kläger meinen, der Richter, der das Urteil vom 6. Juni 2013 gesprochen hat, sei „unparteilich“ bzw. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (gewesen), so stellt auch dies keinen Anfechtungsgrund nach § 580 ZPO bzw. § 579 ZPO, jeweils i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO, dar. Selbst wenn das Gericht hier entgegen der ausdrücklichen Erklärung der Kläger in der mündlichen Verhandlung, sie hätten (in allen entsprechenden Verfahren) eine Restitutionsklage erhoben, den Prüfungsumfang auch auf die Nichtigkeitsklage erweitert, bleibt festzustellen: Eine Mitwirkung des Richters bei der Entscheidung, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (§ 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO), liegt nicht vor. Das nachträgliche, also nach der geschlossenen mündlichen Verhandlung und hier sogar nach Zustellung und Rechtskraft des Urteils erhobene Ablehnungsgesuch der Kläger, soweit es sich (auch) auf das rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren 4 A 1537/10 bezogen haben sollte, genügt nicht, erst recht wurde es von der Kammer nicht für begründet erklärt. Soweit die Kammer das Ablehnungsgesuch auf das jeweilige Wiederaufnahmeverfahren bezogen angesehen hat, wurde es im Übrigen von der Kammer (ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters) mit Beschluss vom 17. November 2014 zurückgewiesen.

38

3. Auf die Frage, ob die Restitutionsklage schließlich auch deshalb unzulässig ist, weil die Kläger den Restitutionsklagegrund schuldhaft nicht in dem früheren Verfahren, insbesondere auch in einem Rechtsmittelverfahren, geltend gemacht haben (§ 582 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO), kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.

39

II. Der Antrag auf Vorlage dieses Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist abzulehnen.

40

1. Bereits die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Die Vorschrift lautet:

41

„Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

42

a) über die Auslegung der Verträge,

43

b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,

44

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

45

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

46

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.“

47

Vorliegend tragen die Kläger nicht vor und ist auch nicht ersichtlich, welche unionsrechtliche/n Vorschrift/en des Primär- oder Sekundärrechts der Europäischen Union hier betroffen sein könnte/n bzw. welche unionsrechtlich determinierte/n nationale/n Vorschrift/en einschlägig sein soll/en. Namentlich das Kommunalabgabengesetz (des Landes Mecklenburg-Vorpommern) oder die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, jedenfalls soweit sie gemeint sein sollten, sind nicht durch europa- bzw. unionsrechtliches (Sekundär-)Recht determiniert. Prüfungsgrundlage im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht ist allein nationales höherrangiges Recht wie die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verf M-V) und das Grundgesetz (GG). Das von den Klägern zur Begründung herangezogene Rechtsstaatsprinzip kann daher nur landesverfassungsrechtlich aus Art. 2 Verf M-V bzw. bundesverfassungsrechtlich aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG abgeleitet werden. Diese nationalen Verfassungsnormen sind aber kein Prüfungsmaßstab des Gerichtshofs der Europäischen Union.

48

2. Da sich die begehrte Vorlage auch nicht um prozessuale Fragen der Wiederaufnahmeklagen nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO rankt, wäre über eine solche Vorlage im Übrigen auch erst nach Bejahung der Zulässigkeit und des Anfechtungsgrunds zu denken gewesen.

49

III. Auch eine Aussetzung des Verfahren und dessen Vorlage im Sinne einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht bzw. nach Art. 100 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 53 Nr. 5 Verf M-V an das Landesverfassungsgericht scheitert vorliegend bereits an der Unzulässigkeit der Wiederaufnahmeklage, die selbst in diesem Umfang keine verfassungsrechtlichen Probleme aufweist.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

51

Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab, da auf Beklagtenseite ein insolvenzunfähiger Zweckverband und damit ein kraft Gesetzes stets zahlungsfähiger Schuldner steht.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. Jan. 2015 - 4 A 1725/13

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. Jan. 2015 - 4 A 1725/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. Jan. 2015 - 4 A 1725/13 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 579 Nichtigkeitsklage


(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 153


(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öff

Zivilprozessordnung - ZPO | § 586 Klagefrist


(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 589 Zulässigkeitsprüfung


(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. (2) Die Tatsachen, die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 582 Hilfsnatur der Restitutionsklage


Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. Jan. 2015 - 4 A 1725/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. Jan. 2015 - 4 A 1725/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 06. Juni 2013 - 4 A 206/11

bei uns veröffentlicht am 06.06.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand 1 Die Kläger fechten einen Gebührenbescheid an, soweit darin eine Grundgebühr für die öffentliche Einrichtung der dezentralen Abwas

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 16. Juni 2011 - 4 A 256/08

bei uns veröffentlicht am 16.06.2011

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2005 über den Anschlussbeitrag für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage und sein Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2008 werden aufgehoben. Der Beklagte t
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. Jan. 2015 - 4 A 1725/13.

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Juni 2015 - M 6b K 15.167

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 6b K 15.167 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid 17. Juni 2015 6b. Kammer Sachgebiets-Nr. 250 Hauptpunkte: Restitutionsklage; Nichtigkeitsklage Rechtsqu

Referenzen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

1

Die Kläger fechten einen Gebührenbescheid an, soweit darin eine Grundgebühr für die öffentliche Einrichtung der dezentralen Abwasserbeseitigung festgesetzt wird.

2

Eigentümer des bebauten Grundstücks mit postalischer Anschrift Dorfstraße … in A-Stadt, Ortsteil H., sind neben Frau K. die Kläger aufgrund Erbfalls seit dem 10. September 2012, zuvor war dies insoweit der Vater des Klägers zu 1 bzw. Ehemann der Klägerin zu 2. Auf dem Grundstück, das jedenfalls im hier streitigen Zeitraum wohl allein vom Kläger zu 1 bewohnt wurde, befindet sich eine bereits zu DDR-Zeiten errichtete Kleinkläranlage.

3

Am 12. November 2008 beschloss die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbands Güstrow-Bützow-Sternberg (im Folgenden: WAZ) die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des WAZ vom 21. November 2008, die am letztgenannten Tag vom Verbandsvorsteher ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger, Beilage zum Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, Nr. 51 vom 8. Dezember 2008 öffentlich bekannt gemacht wurde und zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Gleichzeitig trat die Vorgängersatzung vom 27. März 2002 außer Kraft.

4

Die Erste Änderungssatzung zu dieser Satzung vom 1. Dezember 2009, in Kraft getreten am 1. Januar 2010, änderte hinsichtlich der Höhe der Grundgebühr A nichts.

5

Mit „Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser“ vom 10. November 2010 erhob der Beklagte gegenüber dem Rechtsvorgänger der Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 und das genannte Grundstück neben hier nicht streitbefangenen Gebühren eine jährliche Grundgebühr für die „Abwasserentsorgungsart Kleinkläranlage“ in Höhe von 54 € (monatlich 4,50 €/WE).

6

Gegen diesen Bescheid legte der Rechtsvorgänger der Kläger mit Schreiben vom 18. November 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung wird darin – neben Fragen der Erfüllung bzw. Erstattung wegen zuviel entrichteter Beträge - im Wesentlichen vorgetragen, dass der Beklagte monatliche Gebühren für die Kleinkläranlage erhebe, ohne eine Gegenleistung erbracht zu haben. Er verweise im Übrigen auf die Begründung der Klage 4 A 1537/10.

7

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 sinngemäß zurück („abgewiesen“). Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Gebührenerhebung nicht die unmittelbare Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Fäkalschlammentsorgung voraussetze, da die Grundgebühr unabhängig vom Maß der Benutzung entstehe. Sie werde zur Deckung der Kosten der Vorhaltung einer jederzeitigen Benutzungsmöglichkeit ohne Rücksicht auf den Umfang der tatsächlichen Benutzung erhoben und decke damit einen Teil der festen Kosten einer Einrichtung, die mengenunabhängig verteilt würden (z. B. Anteile der Kläranlagen, Vorhaltung der Abfuhrtechnik).

8

Zudem habe der Rechtsvorgänger der Kläger die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung zuletzt am 15. November 2004 per Abfuhr von 6 m³ - im Laufe des Klageverfahrens korrigiert auf 0,5 m³ - Abwasser-/Schlammgemisch genutzt.

9

Das Verwaltungsgericht Greifswald habe diesbezüglich im Urteil vom 14. Februar 2007 (3 A 2047/04) entschieden, dass für invariable (fixe) Vorhaltekosten unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden könnten. Durch sie würden die durch das Bereitstellung und Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten. Die Grundgebühr werde deshalb verbrauchsunabhängig nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität regelmäßig orientiere. Daraus folge zugleich, dass es für die Bestimmung der Grundgebühr nicht auf die Entsorgungshäufigkeit der einzelnen Kleinkläranlage ankommen könne.

10

Am 3. Februar 2011 hat der Rechtsvorgänger der Kläger Klage erhoben, mit der nunmehr sie vortragen:

11

Zur Vermeidung von Wiederholungen werde zunächst auf die Ausführungen in dem Klageverfahren 4 A 1537/10 verwiesen.

12

Die Argumentation des Verwaltungsgerichts Greifswald im Urteil vom 14. Februar 2007 gehe an dem vorliegenden Problem vorbei.

13

Die Festlegung einer Einheitsgebühr bedürfe eines konkreten Nachweises homogener Nutzungsbedingungen. Aufgrund der großen Schwankungsbreite der Entsorgungsmengen aus den angeschlossenen dezentralen Kläranlagen scheitere ein einheitlicher Gebührenmaßstab an Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Durch die heterogene Nutzung der Angeschlossenen sei keine Typisierung möglich, also keine „Norm“ vorhanden. Die Festlegung einer Einheitsgebühr unterliege damit der Willkür. Kalkulatorisch dürfe eine Grundgebühr maximal 75 % der tatsächlichen Nutzungs-, Leistungs- oder vorteilsgewährenden Gebühr ausmachen. Die Rechtsprechung habe sich ausgiebig dazu geäußert.

14

Das Bundesverwaltungsgericht folgere aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass „die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung etwa gleichhohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden (Beschl. v. 25. März 1985 – 8 B 11.84 -; Urt. v. 26. Okt. 1977 – 5 C 4.76 -).

15

Nach dem Bundesverfassungsgericht setze eine Typisierung voraus, „dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären …“ (Beschl. v. 8. Okt. 1991 – 1 BvL 50/86).

16

Es dürfte keine besondere Schwierigkeit sein, erst nach Erbringung der Leistung die Kosten per Gebührenbescheid einzufordern.

17

Die Gebührengerechtigkeit werde in der Rechtsprechung als oberstes Ziel gesehen. Dabei spiele eine am Empfinden der Bürgerschaft ausgerichtete Auffassung eine große Rolle, dass derjenige, der eine Einrichtung im großen Umfang nutze, auch an den Kosten stärker beteiligt werden solle. Das gerechte Verhältnis von Kostenverursachung und –tragung werde nicht durch eine Einheitsgebühr getragen.

18

Der Rechtsvorgänger der Kläger habe keine Kosten verursacht und ihm seien keine Vorteile durch das „Vorhalten“ der Einrichtung zuzuschreiben.

19

Mit dem Gedanken an den Gewässerschutz – der Vermeidung, Reduzierung usw. von Abwasser – habe die monatliche Grundgebühr ohne Gegenleistung des Zweckverbands auch nichts zu tun. Es habe keinen lenkenden Zweck in Hinsicht der Ressourcenschonung. Vielmehr sei diese kontraproduktiv, da nur mit steigenden Abwasseraufkommen die Kostenbelastung pro Kubikmeter reduziert werde.

20

Die Verhältnismäßigkeit sei so nicht gewahrt und verletze gröblich das Äquivalenzprinzip. Die Grundgebühr sei im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige Belastung.

21

Die Grundgebührenbemessung stehe zu dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen in einem offensichtlichen Missverhältnis und auch bei Zugrundelegung eines (weiten) Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers könne hier nur von einer Fiktion ausgegangen werden. Dies stehe einer Bemessung der Abwassergrundgebühr nach der Menge des bisher vom Rechtsvorgänger der Kläger verursachten Abwassers entgegen.

22

Je höher der durch Grundgebühren umgelegte Kostenanteil an den Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung sei, umso eher bedürfe es eines Grundgebührenmaßstabs, der sich für die Angemessenheit der Gebühr am Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen orientiere.

23

Nicht der volle Teil der Vorhaltekosten – fixe Kosten plus invariable Kosten – dürfe in die Grundgebühr einbezogen werden. Es liege offensichtlich ein ungeeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab vor, wobei man auch prüfen könne, ob überhaupt ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Beurteilung heranzuziehen wäre, da dem Beklagten die Größe der Kläranlagen bekannt sei. Das Abstellen der Berechnung der Grundgebühren auf die Anzahl der Wohneinheiten sei daher auch kein Argument für die Nutzung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs, denn die abzufahrenden Mengen seien dem Zweckverband bekannt und die Abfuhrmenge stehe nicht im Verhältnis zu der Anzahl der Wohneinheiten, sondern zum Fassungsvermögen der Anlage. Das Abstellen auf Wohneinheiten verletze die Gleichbehandlung. Hätten sich mehrere Parteien zusammengeschlossen (Wohneinheiten), liege die Wahrscheinlichkeit nahe, dass sich die Abfuhrmenge damit auch verändere.

24

Ihre Gesamtkosten würden bis Ende 2010 pro Jahr 60 € betragen, die sich aus der Grundgebühr (12 x 4,50 €) und 6 € Leistungsgebühr für 0,5 m³ Abwasser zusammen setzten. Der Gebührenanteil betrage bei den Gesamtkosten also 90 % (OVG Brandenburg, Urt. v. 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -).

25

Weiterhin sei zu prüfen, ob der Begriff „Vorhaltekosten“ zur Begründung der Grundgebühren überhaupt Anwendung finden könne.

26

Laut Satzung könnten sie, die Kläger, unter dem Benutzungszwang nicht frei den Abhol- und Entleerungstermin wählen, noch hätten sie deutliche Handlungsfreiheit. Es liege die Wahrscheinlichkeit nahe, dass der Zweckverband die Auslastung der Anlage entsprechend durchplane. Dieses entspreche nicht dem Vorhalten, sondern eher dem Vorenthalten. Das Argument, dass jederzeit ihr Abwasser aufgenommen werden könne, könne nicht greifen, wenn die Anlage bereits überproportional ausgelegt sei und damit Höchstlastkapazitäten aufnehmen könne, die mit Wahrscheinlichkeit nie eintreten würden.

27

Weiter bedürfe der Prüfung die Begriffsführung für die Kläranlagen des Zweckverbands als öffentliche Einrichtung. Der Landesgesetzgeber habe geregelt, dass Kläranlagen, die an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen seien, auch als öffentliche Anlagen gelten würden. Für dezentrale private Anlagen gelte die gesetzliche Regelung nicht. Eine so erklärte öffentliche Anlage sei auch nicht immer auch eine öffentliche Einrichtung. Letzterer mangele es an der Nutzungssatzung und dem Zugang für die Öffentlichkeit. Für einen Eigentümer einer dezentralen Kläranlage sei die Kläranlage des Verbands, in welche das Abwasser seiner Anlage verbracht werde, nur eine Betriebsstätte.

28

Der Beklagte dürfe zwar Grundgebühren erheben, jedoch seien Maßstab und Verhältnismäßigkeit zu beanstanden.

29

Es sei nicht zuzustimmen, dass der Beklagte die Grundgebühren monatlich im Voraus des Leistungsbezugs erhebe, da der Leistungsbezug / die Nutzung durch den Zweckverband laut Satzung bestimmt werde. Ebenso wenig besitze der Beklagte das Recht, den Entleerungstermin zu diktieren. Das Landesrecht bestimme die Entsorgungshäufigkeit ausreichend.

30

Für die Zukunft sei die Erhebung einer Grundgebühr wahrscheinlich ein unbrauchbares Mittel, da mit fortschreitender Umrüstung auf vollbiologische Kläranlagen das Verhältnis zwischen Vorhalten einer Nutzungsmöglichkeit (besser Pflicht) und der zeitlichen tatsächlichen Inanspruchnahme seit weit voneinander ginge, (so) dass die Grundgebühren dann im deutlichen Maße unverhältnismäßig gegenüber den Leistungsgebühren würden.

31

Das vom Beklagten angesprochene Normenkontrollverfahren sei nur in stark begrenzter (abstrakter) Weise auf dieses Streitverfahren anwendbar.

32

Zum einen hole der Zweckverband den Inhalt der Klär- und Abwassergruben nicht mit eigenen Fahrzeugen ab, die als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung gelten würden. Er vergebe sichtbar den Auftrag an die Eurawasser GmbH und diese beauftrage in dieser Region die NWL GmbH. Da bei möglichen Schäden innerhalb der Abholung grundsätzlich die NWL GmbH hafte und ein Geschädigter sich per Zivilverfahren damit auseinander setzen müsse, könne nicht die Überzeugung aufkommen, dass eine „öffentliche rollende Leitung“ vorhanden sei, zumal der Klärschlamm / das Abwasser dann in eine von der Eurawasser GmbH betriebene Klärwerksanlage verbracht werde.

33

Auch „müsse“ der Zweckverband keine öffentliche Einrichtung dauernd vorhalten, denn er habe sich freiwillig dazu gebildet und sich gegenüber den angeschlossenen Kommunen verpflichtet, diese Aufgabe zu tragen.

34

Der Gesetzgeber habe entgegen der Auffassung des Beklagten nicht beabsichtigt, dass eine Grundgebühr sich deutlich über die tatsächliche Nutzung bzw. Inanspruchnahme hinaus bewege. Der Trend in der Rechtsprechung gehe immer mehr dahin, dass die Gebühren der tatsächlichen Inanspruchnahme höher sein müssten als die Grundgebühr. Eine „verbrauchsunabhängige“ Grundgebühr gebe es selten und bestimmt nicht beim Zweckverband.

35

Es sei zu hoffen dass das Gericht es nicht unternehme, in ihrem Streitfall irgendwelche „Gebührenkalkulationen“ mit einfließen zu lassen. Gebührenkalkulationen seien die kleinen Stiefschwestern der Statistik und dazu könne man nur sagen: Glaube keiner Statistik, die du nicht selbst gemacht (gefälscht) hast! Wenn man vorher wisse, was man mit der Kalkulation ausdrücken möchte (auch Bewertungen, Gutachten, Einschätzungen), könne man durch geeignete und gezielte Argumente genau dieses wiedergeben. In eine Kalkulation flössen nicht unbedingt die Bestandteile ein, wo Kosten eingespart werden könnten. Auch würden sie keinen Einblick geben, ob an allen Stellen effektiv gewirtschaftet werde. Die Fixkosten für überdimensionierte Anlagen und Ausbauten, uneffektiv genutzte Fuhrparks, Werkzeuge, Gerätschaften, Immobilien, schlechte bzw. einseitige Verträge usw. seien nicht als Gebührenbestandteil anrechenbar.

36

Wenn man dann noch ein wenig aus dem bereits übernommenen EU-Recht hinzu ziehe, dass unnötige Transportwege zu vermeiden seien bzw. so kurz wie möglich sein sollten, könne man die „rollende Leitung“ von ihrem Grundstück zum Parumer Klärwerk sowohl als transporttechnische wie auch ökologische „Untat“ ansehen. Es lägen drei moderne Klärwerke deutlich näher, die eine ausreichende Aufnahmekapazität hätten.

37

Das Gericht solle die Grundlagen des wirtschaftlichen Handel(n)s der Betreiber von öffentlichen Einrichtungen kennen. Es sei der Geschäftsbericht anzufordern und das Augenmerk auf deren Eigenkritik – wo es Einsparungspotential gebe und welche Einsparungen (mit welchen Maßnahmen) erreicht worden seien.

38

Die Kläger beantragen,

39

den „Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser“ des Beklagten vom 10. November 2010 und seinen Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 aufzuheben, soweit es die monatliche Grundgebühr A für die „Abwasserentsorgungsart Kleinkläranlage“ betrifft.

40

Der Beklagte beantragt,

41

die Klage abzuweisen,

42

und trägt dazu vor:

43

Die Grundgebühr werde erhoben für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Leistungsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung der Fäkalschlammentsorgung. Mit ihr würden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten teilweise abgegolten. Wesen der Grundgebühr sei es, die Fixkosten vorab auf die Gebührenpflichtigen zu verteilen. Wegen der Verbrauchsunabhängigkeit müsse die Grundgebühr alle Pflichtigen nach einem für alle gleichen Maßstab treffen. Nur die restlichen Kosten dürften dann nach dem Maß des jeweiligen Verbrauchs umgelegt werden (Siemers, a. a. O., § 6 Punkt 7.2.3.1).

44

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern habe die Fäkalschlammgebührensatzung des beklagten Zweckverbands im Normenkontrollverfahren 4 K 17/02 bereits geprüft und zur Frage der Zulässigkeit der Grundgebühr – näher zitierte - Ausführungen gemacht.

45

Dabei sei es zulässig, wie im jeweiligen § 3 der Fäkalschlammgebührensatzung bzw. nunmehr der Gebührensatzung dezentrale Abwasserbeseitigung, für die Entstehung der Gebührenpflicht bei dezentraler Entsorgung von Fäkalgruben und Kleinkläranlagen an die Abwassereinleitung in die Grundstücksentwässerungsanlage und nicht an die Anzahl der erfolgten tatsächlichen Entleerungen anzuknüpfen. Voraussetzung dafür sei, dass ein Anschlusszwang bestehe und mit diesem Zwang auch das Recht zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung korrespondiere. Dies sei hier der Fall.

46

Zulässiger Maßstab für die Grundgebühr sei hier die Zahl der angeschlossenen Wohneinheiten. Bei der dezentralen Abwasserbeseitigung seien die gleichen Grundgebührenmaßstäbe möglich wie bei der zentralen Abwasserbeseitigung.

47

Der Anteil der Grundgebühr an den jährlichen Gebühren für die Grundstückskläranlage sei bei häufig in Anspruch genommener Abfuhrleistung geringer als bei wenigen Entleerungen. Diese unterschiedliche Wirkung sei eine beabsichtigte Folge der Aufteilung der Benutzungsgebühren in eine Grund- und eine Mengengebühr. Sie sei systembedingt und von den Betroffenen hinzunehmen.

48

Die Vorhaltekosten für die dezentrale Abwasserbeseitigung – wie die anteiligen Abschreibungskosten am zentralen Klärwerk, Abschreibungen der eingesetzten Fahrzeuge – seien für alle Grundstückseigentümer, die eine Grundstückskläranlage oder abflusslose Sammelgrube betreiben, gleich. Bei der Bestimmung der Grundgebühr könne es deshalb nicht auf die Entsorgungshäufigkeit der einzelnen Kleinkläranlagen ankommen (so auch VG Greifswald, Urt. v. 14. Februar 2007 – 3 A 2047/04 -).

49

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. April 2013 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

50

Hinzugezogen hat das Gericht neben den Verwaltungsvorgängen des Beklagten zum einen die Beiakte Nr. 2 aus dem Klageverfahren 4 A 1849/10, welche die Gebührenkalkulation für die dezentrale Abwasserbeseitigung vom 12. November 2008 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 enthält, und zum anderen die Beiakte Nr. 2 aus dem Klageverfahren 4 A 193/11, welche die Gebührenkalkulation für die dezentrale Abwasserbeseitigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 enthält.

Entscheidungsgründe

51

Die Klage hat keinen Erfolg.

52

Der „Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser“ des Beklagten vom 10. November 2010 ist – ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 – rechtmäßig, soweit er die hier allein angegriffene Grundgebühr A für die dezentrale Abwasserentsorgung betrifft, und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

53

1. Rechtsgrundlage für diesen (insoweit) Abwassergebührenbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbands Güstrow-Bützow-Sternberg (WAZ) (Gebührensatzung dezentrale Abwasserbeseitigung) vom 21. November 2008, für den Zeitraum ab Januar 2010 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 1. Dezember 2009. Die ursprüngliche Satzung ist nach ihrem § 6 Satz 1 am 1. Januar 2009 in Kraft getreten, die Änderungssatzung nach ihrem Art. 2 am 1. Januar 2010.

54

Durchgreifende Bedenken gegen diese Satzung, namentlich im Hinblick auf eine Gesamt-unwirksamkeit, hat das Gericht nicht.

55

Die Gebührensatzung erscheint im Lichte der nachfolgenden normerhaltenden Auslegung insbesondere konkret vollständig. In der detaillierten Anlage 2 zur Festlegung der Heranziehungszeiträume (und Fälligkeiten der Vorauszahlungen gemäß § 5 der Satzung) werden im Hinblick auf die Gemeinde Klein Belitz zwar nicht ausdrücklich drei Ortsteile dieser Gemeinde aufgeführt. Die Gemeinde Klein Belitz findet in der Anlage 2 zur Gebührensatzung explizit vielmehr nur mit den fünf Ortsteilen Boldenstorf, Groß Belitz, Klein Belitz, Neukirchen und Reinstorf Erwähnung, für die der Heranziehungszeitraum von Februar bis Januar (des Folgejahres) bestimmt ist (Amtlicher Anzeiger S. 1416).

56

Bei weiterer Durchsicht ist allerdings eine Gemeinde „Klein Beelitz“ mit drei Ortsteilen (Passin, Selow und schließlich Friedrichshof) mit dem Heranziehungszeitraum November bis Oktober (des Folgejahres) in der genannten Anlage 2 zur Gebührensatzung genannt (Amtlicher Anzeiger S. 1421). Da eine solche Gemeinde „Klein Beelitz“ jedenfalls im Verbandsgebiet des Beklagten nicht existiert, wohl aber die lautmalerisch identische Gemeinde Klein Belitz mit exakt diesen weiteren drei Ortsteilen (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Klein_Belitz), ist für einen verständigen Leser dieser Anlage hinreichend deutlich, dass hier – wenn nicht schon ein Schreibversehen vorliegt, dann doch zumindest – eine Heranziehungszeitraumsregelung auch für diese (andernfalls satzungsmäßig nicht bedachten) Ortsteile der Gemeinde Klein Belitz gemeint sein sollte. Der tiefere Sinn einer solchen Trennung einer Gemeinde in Ortsteile mit zwei unterschiedlichen Heranziehungszeiträumen liegt für das Gericht zwar (auch und gerade unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität) im Dunkeln, die Regelung hält sich aber (noch) im Rahmen des insoweit weiten Gestaltungsermessens des Satzungsgebers.

57

Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, wäre die Gebührensatzung nicht gesamt-, sondern nur teilunwirksam. Von dieser Teilunwirksamkeit wären die Kläger nicht betroffen, da ihr Grundstück nicht in Klein Belitz, sondern woanders im Verbandsgebiet liegt.

58

Die Kläger erheben insoweit ohnehin keine Bedenken, sodass das Gericht von weiteren Ausführungen dazu absieht.

59

2. Sowohl die unterschiedslose Erhebung einer folglich einheitlichen Grundgebühr A für die dezentrale Abwasserbeseitigung als solche als auch deren Höhe sind rechtlich nicht zu beanstanden.

60

a) Die im Bescheid zugrunde gelegte Grundgebühr A in Höhe von monatlich 4,50 € je Wohneinheit ist in § 2 A. Grundgebühr A Abs. 1 i. V. m. der Anlage 1 der Gebührensatzung dezentrale Abwasserbeseitigung niedergelegt.

61

Der Satzungsgeber nimmt in der fraglichen Gebührensatzung dezentrale Abwasserbeseitigung keine Differenzierung im Bereich der Grundgebühr A vor, je nachdem, ob es sich um eine abflusslose Sammelgrube oder eine Grundstückskläranlage handelt, ebenso wenig wie dann noch innerhalb der letztgenannten (Kleinkläranlagen) zwischen solchen mit vollbiologischer Funktionsweise und anderen. Weder zum einen noch vor allem zum anderen ist der Satzungsgeber aber wiederum mit Blick auf den weiten Regelungsspielraum („Regelungsermessen“) im Rahmen einer Gebührensatzung für den einschlägigen Bereich verpflichtet.

62

Der Gebührengesetzgeber verfügt innerhalb seiner Regelungskompetenz (hier §§ 4, 6 KAG M-V) über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2008 – 9 B 61/07 –, KStZ 2008, 211; Aussprung, in: ders./Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Sept. 2012, § 4 Anm. 1.2 S. 5). Dabei gestattet der Grundsatz der Typengerechtigkeit dem Satzungsgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 – 8 C 112/84 –, juris, Rn. 21 m. w. N.).

63

Dies kann auch für sich genommen nicht damit in Frage gestellt werden, dass auf die – hier einmal unterstellte, im konkreten Fall eher sehr zweifelhafte - nur „seltene“ Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch eine Abfuhr des Klärschlamms/Abwassers hingewiesen wird. Diesem Umstand trägt die als weitere Benutzungsgebühr – und insoweit dann möglicherweise „selten“ - erhobene Mengengebühr B in der streitbefangenen Satzung bereits Rechnung. Die Kläger verkennen bei ihrem Vortrag grundlegend den Unterschied zwischen den beiden – gleichermaßen zulässigen – Benutzungsgebührenarten, nämlich einer Grundgebühr auf der einen und einer Zusatz-, Mengen-, Leistungs- oder Benutzungsgebühr im engeren Sinne auf der anderen Seite. Es entspricht dem Wesen der Grundgebühr als Benutzungsgebühr, dass sie mengen- oder verbrauchsunabhängig ist und stattdessen zur Abgeltung der Vorteile für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der öffentlichen Einrichtung – die nicht allein für das Abwasser auf dem Grundstück der Kläger, sondern ebenso für das Abwasser auf vielen anderen Grundstücken im Verbandsgebiet mit abflusslosen Gruben, vollbiologischen und sonstigen Grundstückskläranlagen stattfindet – hervorgerufenen fixen Betriebskosten bei den Nutzern abgeschöpft (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 – 8 C 112/84 –, juris, Rn. 15 m. w. N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 12. Oktober 2012 – 9 KN 47/10 –, juris, Rn. 49; vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 14. Februar 2007 – 3 A 2047/04 -, juris).

64

Dazu hat das Oberverwaltungsgericht – zufällig auch gerade im Hinblick auf die vorliegende Grundgebühr bei dezentraler Entsorgung von Fäkalgruben und Kleinkläranlagen (allerdings in Bezug auf die Vorgängersatzung) im Beschluss vom 23. Januar 2006 in dem Normenkontrollverfahren 4 K 17/02 Folgendes ausgeführt (S. 21 f. des amtlichen Umdrucks), dem sich das Gericht auch im Hinblick auf die vorliegende Sache anschließt:

65

„… Die vom Antragsteller angegriffene Regelung (…) einer Grundgebühr zur Deckung der Kosten der Vorhaltung einer bestimmten jederzeitigen Benutzungsmöglichkeit ohne Rücksicht auf den Umfang der tatsächlichen Benutzung bzw. zur Deckung eines Teils der festen Kosten einer Einrichtung, die mengenunabhängig, d. h. unabhängig vom Maß der Benutzung auf die Gebührenschuldner verteilt werden, hält einer Überprüfung stand.

66

Die Möglichkeit der Erhebung einer Grundgebühr sah und sieht das KAG M-V ausdrücklich in § 6 Abs. 3 Satz 3 (a.F.) bzw. § 6 Abs. 3 Satz 4 vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem ausgeführt, dass eine Grundgebühr verfassungsrechtlich unbedenklich erhoben werden kann (vgl. Urteil v. 01.08.1986 – 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231 …; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil v. 22.04.2004 – 12 C 11961/03 -, NVwZ-RR 2005, 503; OVG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2002 – 2 D 46/99.NE -; jeweils zitiert nach juris). Es ist zulässig, für die Entstehung der Grundgebühr bei (dezentraler) Entsorgung von Fäkalgruben und Kleinkläranlagen – im Sinne einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen – an die Abwassereinleitung in die Grubenentwässerungsanlage anzuknüpfen, wenn für die öffentliche Fäkalienentsorgungseinrichtung – wie hier (…) – Anschlusszwang besteht und diesem Zwang jedenfalls auch ein Recht zur Inanspruchnahme der Einrichtung (…) korrespondiert (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2002 – 2 D 46/99.NW -, juris).

67

Der Einwand des Antragstellers, seine Fäkalschlammgrube sei nicht leitungsgebunden, deshalb bedürfe es keines ständigen Bereitstellens oder eines ständigen Vorhaltens der öffentlichen Einrichtung mit den damit verbundenen Fixkosten, liegt ersichtlich neben der Sache. Auch wenn der Antragsteller mangels Leitung nicht dauernd einleitet, muss doch die entsprechende öffentliche Einrichtung (…) vom Antragsgegner dauernd vorgehalten werden, damit der Antragsteller jederzeit, wenn seine Fäkalschlammgrube voll ist, in diese nach Abholung per „rollender Leitung“ einleiten kann. Der daraus resultierende Vorteil für den Antragsteller steht auch ohne weiteres im Einklang mit den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorteilsbegriff in dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss vom 31. März 1998 – 8 B 43/98 – (NVwZ-RR 1999, 64 – zitiert nach juris) …“

68

Unzutreffend beurteilen die Kläger auch die bei ihnen vorliegende konkrete Situation der öffentlichen Einrichtung, die aus ihrer Sicht die Annahme einer öffentlichen Einrichtung als „rollender“ Leitung verbiete. Soweit der Beklagte über die Eurawasser Nord GmbH und die Firma NWL GmbH u. a. auf dem Grundstück der Kläger (und Frau K.) das Abwasser/den Fäkalschlamm dezentral entsorge, entspricht dies ebenso dem in der zitierten Entscheidung angesprochenen Modell der dezentralen Abwasserbeseitigung wie im Falle der unmittelbaren Leistungserbringung durch den beklagten Zweckverband selbst. Nur Letzterem sind diese von ihm veranlassten Handlungen zuzurechnen, ebenso wie die Vorhaltekosten etwa für ein von der Firma Eurawasser Nord GmbH betriebenes Klärwerk.

69

Einen Gleichheitsverstoß nach Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die zu DDR-Zeiten errichteten Grundstückskläranlagen, wie sie die Kläger wohl damals (noch rechtmäßig) betrieben haben, vermag die Kammer nicht auszumachen. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. etwa BVerfG, Urt. v. 19. Febr. 2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 31 BvR 3247/09 -, NJW 2013, 847 ff. Rn. 72 m. w. N.).

70

Ein Vergleich mit anderen Benutzungsgebührentatbeständen wie etwa den Gebühren für die Abfallentsorgung betrifft zum einen verschiedene Gebührensachverhalte, wobei auch schon grundsätzlich keine Ungleichbehandlung zu erkennen ist, denn in Abfallgebührensatzungen wird ebenfalls zwischen einer behälterbezogenen Grund- und ebensolchen Entleerungs- bzw. Mengenbenutzungsgebühren unterschieden, so auch etwa die damalige Gebührensatzung für die Abfallentsorgung im Landkreis Parchim, in dem das Grundstück der Kläger lag (vgl. den dortigen § 4 Abs. 1; nicht anders aber auch im heutigen Landkreis Ludwigslust-Parchim).

71

Ein Vergleich der Gebühren für die dezentrale Abwasser-/Fäkalschlammentsorgung mit Verwaltungsgebühren (laut Kläger: Gebühren der „Amtsverwaltungen“) scheidet als tauglicher Betrachtungsgegenstand für einen Gleichheitsverstoß erst recht aus, da hier weder gleiche Sachverhalte verschieden noch ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden.

72

Bei der Grundgebühr A kann es nur um die Frage gehen, ob die sog. Vorhaltekosten mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (landesrechtlich auch i. V. m. Art. 5 Abs. 3 der Landesverfassung) eine zwingende weitere Differenzierung und grundgebührenrechtliche Abgrenzung zwischen vollbiologisch arbeitenden Kleinkläranlagen, den übrigen Grundstücks(klein)kläranlagen und schließlich den abflusslosen Sammelgruben erfordern. Dies vermag das Gericht nicht zu erkennen.

73

Der Vortrag der Kläger zu einer abstrakten Prozentzahl, die nicht überschritten werden dürfe („75 %“), reicht dazu nicht aus, zumal ein näherer Hinweis zu dieser Rechtsprechung nicht erfolgt ist. Soweit damit auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg rekurriert werden soll, ist diese zum einen zum Gebührenrecht in der Abfallentsorgung ergangen, zum anderen ist im dortigen (noch dazu speziellen) Landesrecht (des Abfallbeseitigungsrechts) seit Mitte 2003 eine spezielle Regelung enthalten, die im hiesigen Kommunalabgabengesetz fehlt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 57 ff. m. w. N. unter Rückgriff auf § 12 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 2003, wonach der Anteil der Grundgebühren in begründeten Fällen 50 vom Hundert des gesamten Gebührenaufkommens übersteigen kann, dort aber auch zu seiner vorangegangenen Rechtsprechung in diesem Bereich).

74

Jedenfalls im Recht der (dezentralen) Abwasserentsorgung gibt es nach Auffassung des Gerichts keine solche oder eine andere „Obergrenze“ zur teilweisen bis vollständigen Deckung der Vorhaltekosten für dort erhobene Grundgebühren (ebenso allgemein für Grundgebühren im Benutzungsgebührenrecht Siemers in: Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O., § 6 Anm. 7.2.3.1 S. 143 m. w. N.).

75

Dazu hat das Verwaltungsgericht Greifswald im Urteil vom 14. Februar 2007 (3 A 2047/04, hier zitiert aus juris, Rn. 20) Folgendes ausgeführt, dem sich das Gericht anschließt:

76

„… Entgegen der Auffassung der Kläger gibt es auch keine Begrenzung des Deckungsgrades. Außer bei den Abfallgebühren können Grundgebühren bis zur Höhe der invariablen Kosten erhoben werden (Siemers a.a.O. m.w.N. [= § 6 Anm. 7.2.3.1, Anm. des erkennenden Gerichts]). Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Grundgebührenanteil von 85 v.H. der Gesamtkosten unbeanstandet gelassen (Beschl. v. 12.08.1981 - 8 B 20.81, KStZ 1982, 31; vgl. auch Urt. v. 01.08.1986 a.a.O.). Das OVG Bautzen (a.a.O.) hält eine Refinanzierung von 80 v.H. der fixen Vorhaltekosten durch die Grundgebühr für unbedenklich. Keine Bedeutung für Mecklenburg-Vorpommern erlangt die auf abweichendem Landesrecht - § 12 Abs. 2 Satz 2 AbfG ND - beruhende Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urt. v. 24.06.1998 - 9 L 2722/96, KStZ 1999, 172; Urt. v. 02.11.2000 - 9 K 2785/98, NVwZ-RR 2001, 600), wonach bei den Abfallgebühren über die Grundgebühr nur ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtkosten der Einrichtung abgerechnet werden und die Belastung durch die Grundgebühr nicht mehr als 50 v.H. der gesamten Gebührenbelastung für einen (gedachten) Regelhaushalt ausmachen darf. Die daran anknüpfenden Einwände der Klägerin gehen daher ebenfalls ins Leere …“

77

Selbst wenn dies anders zu sehen sein sollte, hätte das Gericht auch mit Blick auf die konkrete Gebührenkalkulation keine Bedenken.

78

Soweit es den hier entscheidenden Gebührenzeitraum des Jahres 2009 (Oktober bis Dezember) betrifft, entspricht zwar nach der vom Beklagten vorgelegten Kalkulation der Fixkostendeckungsanteil durch Grundgebühren bei Kleinkläranlagen 82,09 %, während er bei abflusslosen Gruben „nur“ 40,72 % beträgt. Angesichts der unterschiedslos erhobenen Grundgebühr bei der dezentralen Abwasserbeseitigung entspricht dies einem Gesamtanteil von 61,405 % der Fixkostendeckung durch Grundgebühren. Einen solchen Gesamtanteil der Vorhaltekosten durch Grundgebühren abzudecken ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls noch zulässig. Dies gilt ebenso für die im Hinblick auf die Monate Januar bis Ende September 2010 maßgebliche Gebührenkalkulation für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Jahres 2010, bei der dieselben Werte eingestellt sind.

79

Es ist nochmals zu betonen, dass die Verbrauchsgebühr (hier: Mengengebühr B) von der Grundgebühr A zu trennen ist und mit der Grundgebühr die Kosten der permanent vorzuhaltenden Leistungen der öffentlichen Einrichtung der dezentralen Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise gedeckt werden sollen. Der Zweckverband kann aber in den Jahren, in denen – soweit dies überhaupt zutrifft - aus der Grundstückskläranlage der Kläger nicht konkret Abwasser/Fäkalschlamm entsorgt wird, die (vielleicht weniger sichtbaren) Vorhalteleistungen in der Zwischenzeit beseitigen: Er kann weder das erforderliche Klärwerk in dieser Zeit schließen noch Abholfahrzeuge verkaufen noch das für die technischen und verwaltungsmäßigen Leistungen erforderliches Personal entlassen usw. Daran ändert auch das konkrete Betreibensmodell des Beklagten unter Einbeziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Warnow-Wasser- und Abwasserverbands und der Fa. EURAWASSER Nord GmbH als Verwaltungshelferin nichts. Vielmehr muss der Zweckverband seine (mögliche) Leistung bzw. seine Leistungs- und Lieferungsbereitschaft ununterbrochen vorhalten, zumal es auch nicht auszuschließen ist, dass – etwa bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Defekten der Grundstückskläranlage oder einer intensiveren Inanspruchnahme der Kläranlage bzw. abflusslosen Grube – nicht auch einmal eine Abholung des Abwassers/Fäkalschlamms außerhalb des üblichen Turnus’/Rhythmus’ erforderlich sein kann. Hier gilt dann für den Beklagten auch tatsächlich und rechtlich das – aus dem Wortschatz der Pfadfinder entlehnte - Motto „allzeit bereit“.

80

Die Kläger verkennen etwa im Hinblick auf ihren Vortrag zum Klärwerk wiederum grundlegend den Charakter einer Grundgebühr (s. o.), der ihnen lediglich die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung als solche, also derjenigen der dezentralen Abwasserbeseitigung, gibt. Das Klärwerk ist insoweit nur ein Bestandteil dieser rechtlich zu betrachtenden öffentlichen Einrichtung. Zu deren Nutzung bzw. Nutzungsmöglichkeit ist aber z. B. das von den Klägern erörterte Zugangs-/Betretensrecht des Klärwerks in keiner Weise erforderlich, da das auf ihrem Grundstück anfallende Abwasser bzw. der dort anfallende Fäkalschlamm vom Beklagten über eine beauftragte Firma zur Entsorgung abgeholt und dem Klärwerk zur Entsorgung zugeführt wird.

81

Im Übrigen dürfte insoweit ohnehin nicht allein der Blick auf das konkret-individuelle Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis des Zweckverbands mit den Klägern im Kleinen („en miniature“) in den Blick genommen werden, sondern jedenfalls bei den Vorhalteleistungen ebenso die entsprechenden Verhältnisse des Zweckverbands mit den übrigen Gebührenpflichtigen dieser öffentlichen Einrichtung im Ganzen.

82

Soweit die Kläger die „Gebührengerechtigkeit“ herbeirufen, ist daran allein richtig, dass sowohl das Äquivalenzprinzip als auch vor allem der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG im Abgaben- und damit auch im Gebührenrecht eine entscheidende Rolle spielen; nur in diesem Rahmen vollzieht sich der im Grunde genommen diffuse Begriff der (Gebühren-)Gerechtigkeit. Selbst der allgemeine Gleichheitssatz fordert aber keine strikte „Einzelfallgerechtigkeit“, sondern lässt dem Normgeber Spielraum für pauschale Beurteilungen auch im gebührenrechtlichen Raum. Ebenso wenig ist etwa nach diesen Maßstäben prinzipiell eine – wie die Kläger es nennen – „Einheitsgebühr“ verboten.

83

b) Für die hier noch streitbefangenen Monate des Jahres 2009 (Oktober bis Dezember) konnte der beklagte Zweckverband – im Gegensatz zum Jahr davor – dem Gericht auch eine „Gebührenkalkulation für die dezentrale Abwasserbeseitigung für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009“, datiert auf den 12. November 2008, vorlegen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Gebührenkalkulation bei der Beschlussfassung der aktuellen Gebührensatzung dezentrale Abwasserbeseitigung vom 21. November 2008 der Verbandsversammlung nicht vorgelegen haben sollte.

84

Ebenso hat der Beklagte für das Jahr 2010 eine entsprechende Gebührenkalkulation vorgelegt. Auch hier fehlen greifbare Indizien, dass diese Berechnung der Verbandsversammlung am 27. Januar 2010, dem Tag, an dem sie beschlossen wurde, nicht vorgelegen haben könnte.

85

c) (Weitere) Einwände gegen die Richtigkeit der vom Beklagten vorgelegten Gebührenkalkulation im Allgemeinen und die Höhe der tatsächlich kalkulierten Grundgebühr A im Besonderen haben die Kläger nicht erhoben. Zu einer vertiefenden Ermittlung von Amts wegen sieht das Gericht keine Veranlassung, zumal die Kläger ausdrücklich ihrer Hoffnung Ausdruck verliehen haben, dass das Gericht es nicht unternehme, in ihrem Streitfall irgendwelche Gebührenkalkulationen mit einfließen zu lassen. Diese Aussage zeigt, dass die Kläger offenbar kein Interesse an einer weitergehenden Überprüfung der Gebührenkalkulation haben, und sei es deshalb, weil sie – wie ihr Vergleich mit einer Statistik zeigen dürfte – einer solchen Berechnung ohnehin nicht trauen.

86

3. Die Inanspruchnahme (nur) der Kläger bzw. ihres Rechtsvorgängers erfolgte auf der Grundlage ihrer Gesamtschuldnerschaft nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 44 Abs. 1 der Abgabenordnung (vgl. Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 8.10.4 S. 168k) und begegnet nicht zuletzt mit Blick auf den Umstand, dass die weitere Miteigentümerin, Frau K., das Grundstück offenbar nicht bewohnt, schließlich ebenfalls keinen Bedenken, zumal die Kläger dies auch nicht monieren.

87

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

88

Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat das Gericht abgesehen, da es hier nur um Gerichtskosten geht und auf Beklagtenseite, sollte im weiteren Instanzenzug ein Obsiegen der Kläger eintreten, ein insolvenzunfähiger Zweckverband steht.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2005 über den Anschlussbeitrag für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage und sein Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Kläger fechten einen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid an.

2

Die Kläger sind Eigentümer des bebauten Grundstücks laut Rubrumsadresse, bestehend aus den insgesamt 820 m² großen Flurstücken 160/9 und 162/17 der Flur 2, Gemarkung A-Stadt.

3

Im Jahre 1997 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt die 1. Änderung der Abrundungssatzung. Danach ist – neben anderen Flur- bzw. Grundstücken anderer Eigentümer – nur das o. g. Flurstück 160/9 nach § 4 Abs. 2a BauGB-Maßnahmengesetz eine einbezogene Außenbereichsfläche, in der nur Wohngebäude zulässig sind.

4

Bereits mit Bescheid vom 23. September 2003 waren die Kläger vom Beklagten zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 564 € herangezogen worden. Im November 2003 hatten die Kläger um vorläufigen Rechtsschutz ersucht (4 B 1273/03). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hatten die Kläger zudem im Mai 2004 Klage erhoben (4 A 1430/04), der die Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Februar 2005 stattgegeben hat. Zur Begründung hat die Kammer auf die nach ihrer Prüfung unwirksame Beitragssatzung hingewiesen, die dem Beitragsbescheid deshalb keine Rechtsgrundlage hat geben können. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hatten die Beteiligten außerdem das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, das daraufhin mit Beschluss vom 24. März 2005 eingestellt wurde.

5

Die Gemeinde A-Stadt übertrug der Gemeinde Lalendorf mit öffentlich-rechtlicher Vereinbarung vom 29. April 2004 und Wirkung vom 1. Juli 2004 die Aufgaben der Trinkwasserversorgung einschließlich der Befugnis, Satzungen im Bereich der Trinkwasserversorgung zu beschließen, die auch das Gebiet der Gemeinde A-Stadt erfassen. Der Landrat des Landkreises B-Stadt genehmigte u. a. diese Vereinbarung mit Schreiben vom 17. Juni 2004. Die „wesentliche(n) Regelungen aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß §(§) 165, 166 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern“ wurden im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Amts Lalendorf vom 23. Juni 2004 veröffentlicht, allerdings nicht im Wortlaut, sondern lediglich durch Wiedergabe deren Inhalts.

6

Nachfolgend beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde Lalendorf zum einen die Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Lalendorf (WVS) vom 14. Juli 2005 und zum anderen die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Lalendorf vom 14. Juli 2005, beide öffentlich bekannt gemacht im Krakower Seen-Kurier vom 6. August 2005, Anlage 1 zur Nummer 8.

7

Der Beklagte setzte gegenüber den Klägern mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 24. August 2005 für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage daraufhin wiederum einen Anschlussbeitrag in Höhe von 564 € fest. Die Berechnung ergibt sich aus der Anlage, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. (Beitragspflichtige) Grundstücksfläche soll danach „lt. Abrundungssatzung“ 564 m² sein.

8

Gegen den Bescheid legten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 8. September 2005 Widerspruch ein.

9

Am 22. Dezember 2005 haben die Kläger vorläufigen Rechtsschutz beantragt (Az. 4 B 802/05), den die Kammer mit rechtskräftigem Beschluss vom 12. Juni 2007 als unzulässig abgelehnt hat.

10

Der Beklagte wies den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2008 zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

11

Am 19. Februar 2008 haben die Kläger daraufhin Klage erhoben.

12

Nachfolgend wurden jeweils neue Satzungen beschlossen, zum einen die Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Lalendorf für das Gebiet der Gemeinden Lalendorf und A-Stadt (WVS) vom 27. Oktober 2008 und zum anderen die Satzung der Gemeinde Lalendorf über die Erhebung von Beiträgen für die Trinkwasserversorgung im Gebiet der Gemeinde Lalendorf und A-Stadt (Trinkwasserbeitragssatzung) vom 27. Oktober 2008, beide öffentlich bekannt gemacht im Krakower Seen-Kurier vom 8. November 2008.

13

Die Kläger tragen vor:

14

Im April 1991 sei das ursprüngliche Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Kraft getreten, so auch der § 8 Abs. 7. In der Gesetzesbegründung sei bestimmt:

15

„Nach § 8 Abs. 7 entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage bzw. des Abschnitts (Abs. 5) ... Der Anschlussbeitrag nach Abs. 4 S. 3 entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, also in der Regel schon mit der Fertigstellung und Betriebsbereitschaft der Entwässerungsanlage, nicht erst mit dem tatsächlichen Anschluss an die Grundstücksleitungen; wenn die Anschlussmöglichkeit bereits früher gegeben und eine Beitrags- oder einmalige Anschlussgebührenpflicht nach altem Recht nicht entstanden war, entsteht die Anschlussbeitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten Satzung, die den Anschlussbeitrag nach neuem Recht regelt, frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht bestimmen.“

16

Durch die Legislative sei somit die rechtsstaatliche Pflicht erfüllt, einem Rechtsakt jeweils eine Begründung beizugeben. Es sei nicht nur ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts, sondern für die Gemeinschaftsorgane in genereller Form primärrechtlich vorgeschrieben (Art. 253 EG). Auch im nationalen Recht könne nichts anderes gelten.

17

Eine Gesetzesbegründung des KAG M-V 1993, vor allem des § 8 Abs. 4, sei nicht aufzufinden, mithin habe es keine Rechtskraft erlangt. Mit dem KAG 1993 sei jedoch das KAG 1991 außer Kraft gesetzt worden.

18

Es sei auch § 12 Abs. 1 und 2 des jeweiligen KAG 1991 bzw. 1993 zu zitieren.

19

Mithin wäre wegen der fehlenden Ermächtigungsgrundlage bereits Verjährung wegen der Altanschließerproblematik für das Grundstück eingetreten.

20

Der Beklagte könne sich auch nicht auf das KAG M-V aus 2005 berufen. Dieses Gesetz habe nur das KAG 1991 außer Kraft gesetzt. Mithin würden nunmehr das KAG 1993 und das KAG M-V nebeneinander gelten. Dies sei wegen des Gebots der Normenklarheit rechtsstaatswidrig.

21

Zu der Altanschließerproblematik sei § 1 des Kommunalvermögensgesetzes der DDR vom 6. Juli „1991“ – gemeint ist offenbar: 1990 – zu beachten. Die Gemeinde A-Stadt habe mithin im Juli 1990 das kommunale Vermögen, wozu die öffentliche Trinkwasserversorgung gehöre, kostenlos übertragen erhalten. Ein Aufwand zur Herstellung oder Anschaffung sei nicht entstanden. Hierzu werde auch auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 1979 (4 C 16.76) verwiesen, das zwar zum Erschließungsbeitragsrecht ergangen sei, aber für das Anschlussbeitragsrecht gleichermaßen gelte, da die Abgabenordnung für beide Rechtsgebiete gelte.

22

Der Beklagte müsse sich des Weiteren sein Handeln aus seinem ehemaligen Mitgliedschaftsverhältnis in dem WAZ B-Stadt-Bützow-Sternberg anrechnen lassen. Dieser habe am 24. Juni 1993 die Beitrags- und Gebührensatzung für die Wasserversorgung in Kraft gesetzt.

23

Es werde auch auf die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster in der Entscheidung vom 18. Mai 1999 (15 A 2880/96) verwiesen. Diese bedeute vorliegend, dass wegen der fehlenden Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Anschlusses bzw. des Erlasses der ersten Satzung kein Beitrag fällig und wegen der Ingangsetzung des Laufs der Verjährung mit der ersten Satzung die Verjährung eingetreten sei. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster werde auch gedeckt von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. „Urteil 50, 2“, Urt. v. 20. Januar 1978).

24

Der Beklagte sei auch nicht legitimiert, Abgaben für die Gemeinde A-Stadt zu erheben und ebenso wenig, Satzungen zu erlassen.

25

Die Kläger beantragen,

26

den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2005 zu einem Herstellungsbeitrag für die Trinkwasserversorgung und seinen Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2008 aufzuheben.

27

Der Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen,

29

und trägt dazu vor:

30

Es handele sich bei dem Investitionsaufwand für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage um Kosten, die ausweislich der Beitragskalkulation der Firma Kubus für Investitionen in diese Einrichtung nach 1990 entstanden seien. Es handele sich nicht um die Beitragserhebung für Altanlagen, sondern für neu geschaffene Anlagen und Einrichtungen.

31

Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung im unbeplanten Gebiet enthalte die widerlegbare Vermutung, dass die jenseits der Tiefenbegrenzung unterliegende Fläche dem Außenbereich zuzuordnen sei. Um rechtlichen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich zu entgehen, habe der Satzungsgeber deshalb in § 4 Abs. 4 Buchst. d der Trinkwasserbeitragssatzung den Passus aufgenommen, dass eine Tiefenbegrenzung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB der Tiefenbegrenzung der Satzung vorgehe. So sei es auch vorliegend geschehen. Bei der streitgegenständlichen Fläche, die gemäß der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde A-Stadt innerhalb ihres Geltungsbereichs liege und deshalb dem Innenbereich zuzuordnen sei, bestehe keine Unsicherheit hinsichtlich der planungsrechtlichen Qualität. Im Rahmen der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sei deshalb eine planungsrechtlich verbindliche Entscheidung gerade für das Grundstück der Kläger getroffen worden. Die Frage der Zulässigkeit und richtigen Anwendung der speziellen Tiefenbegrenzungsregelung der Trinkwasserbeitragssatzung stelle sich hier nicht mehr. Damit entfalle auch die Notwendigkeit einer Rechtfertigung für die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung. Zum Beitrag herangezogen sei lediglich die ausdrücklich im Innenbereich gelegene, allein durch das Flurstück 160/09 repräsentierte Fläche von 564 m².

32

Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvortrags zu vom Gericht erfragten Anwendungsfällen zu einzelnen Satzungsregelungen wird insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen, ebenso zum weiteren dortigen Vortrag.

33

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Mai 2011 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

34

Die Anfechtungsklage ist begründet.

35

Der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2005 über den Anschlussbeitrag für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage ist – ebenso wie sein Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2008 – rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

36

Zwar greifen die anderen Argumente der Kläger nicht durch, wie ihrem Prozessbevollmächtigten, der sie regelmäßig in Anschlussbeitragsverfahren vorträgt, aus vielen (auch rechtskräftigen) Urteilen der Kammer hinlänglich bekannt ist (vgl. etwa Urt. v. 22. April 2010 – 4 A 1587/05 -).

37

Mit den Klägern – die dies allerdings in keiner Weise näher ausgeführt haben – ist aber festzustellen, dass der Beklagte (derzeit) nicht befugt ist, einen Trinkwasseranschlussbeitrag gegenüber den Klägern festzusetzen und zu fordern. Ihr an die Trinkwasserversorgung angeschlossenes Grundstück liegt in der eigenständigen Gemeinde A-Stadt, für die die Gemeinde Lalendorf (derzeit) weder wirksam die Aufgaben der Trinkwasserversorgung wahrnimmt noch wirksam die Befugnis zum Erlass von entsprechenden Abgabensatzungen besitzt.

38

Nach der Satzungshoheit und -autonomie zur Regelung ihrer Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft kann jede Gemeinde grundsätzlich nur für ihr Gemeindegebiet Recht in Form von Satzungen setzen (vgl. §§ 2 Abs. 1 bis 3, 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung – KV M-V). Diese Gemeindehoheit endet folglich im Prinzip an den Gemeindegrenzen zu anderen Kommunen (oder der Staatsgrenze). Dies gilt auch für die Abgabenhoheit, also die Befugnis, kommunale Abgaben durch Erlass von Satzungen zu erheben (vgl. die deklaratorische Vorschrift in § 1 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V - i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V).

39

Gemeinden können allerdings durch öffentlich-rechtlichen Vertrag etwa vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der übrigen Beteiligten übernimmt, § 165 Abs. 1 Satz 1 KV M-V. Durch die Vereinbarung, mit der eine Körperschaft Aufgaben übernimmt, gehen das Recht und die Pflicht der übrigen Körperschaften zur Erfüllung der Aufgaben auf die übernehmende Körperschaft über, § 165 Abs. 1 Satz 2 KV M-V. In der Vereinbarung kann der Körperschaft, welche die Aufgaben übernimmt, nach § 166 Abs. 1 KV M-V auch die Befugnis übertragen werden, Satzungen anstelle der übrigen Beteiligten für deren Gebiet zu erlassen oder die Benutzung einer Einrichtung durch eine für das gesamte Gebiet der Beteiligten geltende Satzung zu regeln; die Körperschaft kann im Geltungsbereich der Satzung alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen, § 166 Abs. 3 KV M-V. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung im vorstehenden Sinne muss nach § 165 Abs. 4 Satz 1 KV M-V die Beteiligten, die Aufgabe, den neuen Träger der Aufgabe, die zuständige Behörde und den Zeitpunkt des Aufgabenübergangs bestimmen; sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, § 165 Abs. 4 Satz 2 KV M-V.

40

Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die „öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben der Trinkwasserversorgung“ zwischen den Gemeinden A-Stadt und der diese Aufgaben übernehmenden Gemeinde Lalendorf vom 29. April 2004 zwar erfüllt, wobei die Überschrift den Inhalt der Vereinbarung unvollständig wiedergibt, da – zudem an weiterer versteckter Stelle unter der Paragrafenüberschrift „Mitwirkungsrecht“ – nach § 2 Abs. 2 Satz 1 auch die Satzungsbefugnis für die Gemeinde A-Stadt auf die Gemeinde Lalendorf übertragen worden ist. Weder unzutreffende Vertragsüberschriften noch versteckte (aber jedenfalls die Beteiligten nicht überraschende) Vertragsregelungen sind rechtlich allerdings für sich genommen nicht zu beanstanden.

41

Rechtlich zweifelhaft sind zwar das vertraglich ausbedungene Mitwirkungsrecht der Gemeinde A-Stadt für „wesentliche Entscheidungen“ im Rahmen der Trinkwasserversorgung auf dem Gebiet dieser Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags) und vor allem die erforderliche „Mitwirkung“ der Gemeinde für die „materiell inhaltlichen“ Bestimmungen der Gebühren- und Beitragssatzung unbeschadet der hoheitlichen Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinde Lalendorf (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags), die im Nebel ihrer eigenen Unbestimmtheit unterzugehen drohen: Was sind wesentliche Entscheidungen und – vor allem – wie soll die „erforderliche Mitwirkung“ bei den genannten Abgabensatzungen bzw. den dort vorzusehenden materiellen Vorschriften aussehen? Weder die Vereinbarung noch das Gesetz dürften diese Fragen hinreichend beantworten. § 165 Abs. 2 KV M-V eröffnet zwar diese Möglichkeit, die Mitwirkung zu vereinbaren, regelt aber nicht, wie diese ausgestaltet ist. Die Ausgestaltung der Mitwirkung dürfte vielmehr in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung selbst vorgenommen werden müssen und kann in Zustimmungsvorbehalten, Herbeiführung des Benehmens oder Begründung eines (bloßen) Anhörungsrechts o. Ä. bestehen (vgl. Felicitas von Mutius, in: Schröder u. a. [Hrsg.], Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Dezember 2010, § 165 Anm. 5). Rechtsfolge einer Verletzung des vereinbarten Mitwirkungsrechts kann eine Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aus wichtigem Grund sein (vgl. F. v. Mutius, a. a. O.). Ob sie – wie in § 2 Abs. 5 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vereinbart – auch dazu führen kann, dass entsprechende Beschlüsse der (Gemeindevertretung der) Gemeinde Lalendorf durch die Gemeinde A-Stadt mit einem „Einspruch“ wirksam angefochten werden können, bedarf ebenso keiner abschließenden Prüfung wie die damit zusammenhängende Frage, wie sich diese möglicherweise deshalb unwirksamen Bestimmungen nach § 59 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) bzw. § 62 Satz 2 VwVfG M-V i. V. m. § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Dezember 1994 – 4 B 216/94 -, juris, Rn. 13) auf die Gesamtwirksamkeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auswirken. Denn hier besteht schon ein gravierender Formfehler. Die Wirksamkeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung tritt erst ein, wenn sie nicht nur von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt worden ist, sondern wenn zudem von sämtlichen Beteiligten die öffentliche/örtliche Bekanntmachung wirksam vorgenommen worden ist (vgl. Felicitas von Mutius, a. a. O., § 165 Anm. 8).

42

Nach § 165 Abs. 4 Satz 3 KV M-V machen die Beteiligten die Vereinbarung nämlich öffentlich bekannt. Ebenso bestimmt § 166 Abs. 2 KV M-V für die – hier, wie gesagt, ebenfalls vorliegende - Übertragung der Satzungsbefugnis in dieser Vereinbarung, dass für die öffentliche Bekanntmachung durch den Träger der Aufgabe die Vorschriften über die örtliche Bekanntmachung der Beteiligten gelten.

43

Daran mangelt es hier. Die öffentliche (örtliche) Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 29. April 2004 ist entgegen den gesetzlichen Vorschriften der §§ 165 Abs. 4 Satz 3, 166 Abs. 2 KV M-V und damit nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden.

44

Insoweit genügt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, nur die „wesentlichen“ Regelungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Aufgaben- und Satzungsübertragung – noch dazu nicht einmal diese im genauen Wortlaut, sondern lediglich ihrem Inhalt nach – im (wohl gemeinsamen damaligen) amtlichen Bekanntmachungsblatt der beiden Gemeinden wiederzugeben. Bekannt zu machen ist die gesamte Vereinbarung (vgl. zur ähnlichen schleswig-holsteinischen Landesvorschrift in § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Dehn, in: Bülow/Erps/Schliesky/von Allwörden [Hrsg.], Kommunalverfassung Schleswig-Holstein, Stand: September 2010, § 18 GkZ Anm. 8 S. 125), und dies auch nicht nur im nacherzählenden (oder gar zudem noch erläuternden) Sinne, sondern – genau wie bei einer Satzung – im vollen Wortlaut.

45

Der Beklagte hat insoweit auch nicht einmal vorgetragen, dass die Hauptsatzungen der Gemeinden Lalendorf und A-Stadt eine derart „verkürzte“ Form der örtlichen Veröffentlichung von öffentlich-rechtlichen Verträgen insgesamt oder zumindest für die Übertragung der Satzungsbefugnis vorsehen. Selbst wenn dies indessen der Fall sein sollte, wären die Hauptsatzungen wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht (s. o.) insoweit nichtig.

46

Gerade im Hinblick auf ihre weitreichende Wirkung nicht nur zu Gunsten, sondern auch – etwa im Hinblick auf die Befugnis zum Erlass von Abgabensatzungen auch mit Wirkung für die diese Befugnis übertragende Gemeinde und die betroffenen dortigen Abgabenpflichtigen – zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde A-Stadt, die ihre entsprechenden Aufgaben und (Satzungs-)Befugnisse auf die Gemeinde Lalendorf übertragen hat, ist es zwingend, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung in ihrem gesamten Wortlaut öffentlich (örtlich) bekannt zu machen. Sie ist nicht nur Vorstufe, sondern im Zusammenspiel mit den vorgenannten Vorschriften in der Kommunalverfassung bzw. dem Kommunalabgabengesetz auch Wirksamkeitsvoraussetzung für nachfolgende Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Abgabenpflichtigen – hier: die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (auch i. V. m. Art. 5 Abs. 3 der Landesverfassung) der Kläger - in der Gemeinde A-Stadt, die nunmehr kraft übertragener Aufgabe und Satzungsbefugnis von der Gemeinde Lalendorf vorgenommen werden sollen. Insoweit hat der öffentlich-rechtliche Vertrag vergleichbare Wirkungen wie ein materielles Gesetz, das jedenfalls im Rahmen der sog. Eingriffsverwaltung auch stets vollumfänglich veröffentlicht werden muss, um einem (anderen) Träger der öffentlichen Verwaltung die Befugnis einzuräumen, wirksam Pflichten des Bürgers begründen zu können, die er künftig zu beachten hat. Damit zusammenhängend sind die genannten Veröffentlichungsvorschriften auch Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens im Rechtsstaat, dass für den Bürger selbst die Möglichkeit bestehen muss, die ihn betreffende Belastung auf seine inhaltliche Wirksamkeit und Gültigkeit hin zu überprüfen. Diese Möglichkeit wird ihm aber von vornherein genommen, wenn stattdessen die öffentliche Verwaltung bestimmt, was wesentlich für den Bürger und dementsprechend ihm öffentlich bekannt zu machen ist. Dies ist unzulässiges vorkonstitutionelles Denken; der Bürger ist nicht mehr bloßer Untertan der Obrigkeit, die ihm vorschreibt, was er (im grundrechtsrelevanten Bereich) wissen darf und was nicht. Der Verstoß gegen die genannten Bekanntmachungsvorschriften wird auch nicht durch die ebensolche offenbare grobe Missinterpretation der vorgenannten gesetzlichen Vorschriften durch die Rechtsaufsichtsbehörde entschuldigt (oder gar gerechtfertigt), wenn im Genehmigungsschreiben des Landrats des Landkreises B-Stadt vom 17. Juni 2004 – noch dazu: nur - darum gebeten wird, „… die wesentlichen Regelungen der öffentlich-rechtlichen Verträge unter Hinweis auf die erteilte Genehmigung in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen“.

47

Der vorstehende Wirksamkeitsmangel kann allerdings durch ordnungsgemäße (= mit vollem Wortlaut erfolgende) öffentliche (örtliche) Bekanntmachung dieser oder – wohl vorzugswürdiger - einer um das gegebenenfalls hinreichend konkretisierte Mitwirkungsrecht bzw. die entsprechenden Rechte der Gemeinde A-Stadt ergänzten neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der dann erneut einzuholenden kommunalrechtsaufsichtlichen Genehmigung geheilt werden, so dass bei einer auch im Übrigen wirksamen Trinkwasseranschlussbeitragssatzung die Kläger erneut in Anspruch genommen werden können. Namentlich dürfte etwa eine Festsetzungsverjährung nicht eingetreten sein (vgl. das den Beteiligten bekannte Urt. der Kammer v. 17. Februar 2005 – 4 A 1430/04 -).

48

Gerichtlichen Bemühungen in der mündlichen Verhandlung, diese Rechtsangelegenheit deshalb durch eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten endgültig zu befrieden, hat sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Gegensatz zu den Beklagtenvertretern jedoch kategorisch versagt.

49

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen zur Vollstreckbarkeit haben ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

1

Die Kläger fechten einen Gebührenbescheid an, soweit darin eine Grundgebühr für die öffentliche Einrichtung der dezentralen Abwasserbeseitigung festgesetzt wird.

2

Eigentümer des bebauten Grundstücks mit postalischer Anschrift Dorfstraße … in A-Stadt, Ortsteil H., sind neben Frau K. die Kläger aufgrund Erbfalls seit dem 10. September 2012, zuvor war dies insoweit der Vater des Klägers zu 1 bzw. Ehemann der Klägerin zu 2. Auf dem Grundstück, das jedenfalls im hier streitigen Zeitraum wohl allein vom Kläger zu 1 bewohnt wurde, befindet sich eine bereits zu DDR-Zeiten errichtete Kleinkläranlage.

3

Am 12. November 2008 beschloss die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbands Güstrow-Bützow-Sternberg (im Folgenden: WAZ) die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des WAZ vom 21. November 2008, die am letztgenannten Tag vom Verbandsvorsteher ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger, Beilage zum Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, Nr. 51 vom 8. Dezember 2008 öffentlich bekannt gemacht wurde und zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Gleichzeitig trat die Vorgängersatzung vom 27. März 2002 außer Kraft.

4

Die Erste Änderungssatzung zu dieser Satzung vom 1. Dezember 2009, in Kraft getreten am 1. Januar 2010, änderte hinsichtlich der Höhe der Grundgebühr A nichts.

5

Mit „Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser“ vom 10. November 2010 erhob der Beklagte gegenüber dem Rechtsvorgänger der Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 und das genannte Grundstück neben hier nicht streitbefangenen Gebühren eine jährliche Grundgebühr für die „Abwasserentsorgungsart Kleinkläranlage“ in Höhe von 54 € (monatlich 4,50 €/WE).

6

Gegen diesen Bescheid legte der Rechtsvorgänger der Kläger mit Schreiben vom 18. November 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung wird darin – neben Fragen der Erfüllung bzw. Erstattung wegen zuviel entrichteter Beträge - im Wesentlichen vorgetragen, dass der Beklagte monatliche Gebühren für die Kleinkläranlage erhebe, ohne eine Gegenleistung erbracht zu haben. Er verweise im Übrigen auf die Begründung der Klage 4 A 1537/10.

7

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 sinngemäß zurück („abgewiesen“). Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Gebührenerhebung nicht die unmittelbare Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Fäkalschlammentsorgung voraussetze, da die Grundgebühr unabhängig vom Maß der Benutzung entstehe. Sie werde zur Deckung der Kosten der Vorhaltung einer jederzeitigen Benutzungsmöglichkeit ohne Rücksicht auf den Umfang der tatsächlichen Benutzung erhoben und decke damit einen Teil der festen Kosten einer Einrichtung, die mengenunabhängig verteilt würden (z. B. Anteile der Kläranlagen, Vorhaltung der Abfuhrtechnik).

8

Zudem habe der Rechtsvorgänger der Kläger die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung zuletzt am 15. November 2004 per Abfuhr von 6 m³ - im Laufe des Klageverfahrens korrigiert auf 0,5 m³ - Abwasser-/Schlammgemisch genutzt.

9

Das Verwaltungsgericht Greifswald habe diesbezüglich im Urteil vom 14. Februar 2007 (3 A 2047/04) entschieden, dass für invariable (fixe) Vorhaltekosten unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden könnten. Durch sie würden die durch das Bereitstellung und Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten. Die Grundgebühr werde deshalb verbrauchsunabhängig nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität regelmäßig orientiere. Daraus folge zugleich, dass es für die Bestimmung der Grundgebühr nicht auf die Entsorgungshäufigkeit der einzelnen Kleinkläranlage ankommen könne.

10

Am 3. Februar 2011 hat der Rechtsvorgänger der Kläger Klage erhoben, mit der nunmehr sie vortragen:

11

Zur Vermeidung von Wiederholungen werde zunächst auf die Ausführungen in dem Klageverfahren 4 A 1537/10 verwiesen.

12

Die Argumentation des Verwaltungsgerichts Greifswald im Urteil vom 14. Februar 2007 gehe an dem vorliegenden Problem vorbei.

13

Die Festlegung einer Einheitsgebühr bedürfe eines konkreten Nachweises homogener Nutzungsbedingungen. Aufgrund der großen Schwankungsbreite der Entsorgungsmengen aus den angeschlossenen dezentralen Kläranlagen scheitere ein einheitlicher Gebührenmaßstab an Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Durch die heterogene Nutzung der Angeschlossenen sei keine Typisierung möglich, also keine „Norm“ vorhanden. Die Festlegung einer Einheitsgebühr unterliege damit der Willkür. Kalkulatorisch dürfe eine Grundgebühr maximal 75 % der tatsächlichen Nutzungs-, Leistungs- oder vorteilsgewährenden Gebühr ausmachen. Die Rechtsprechung habe sich ausgiebig dazu geäußert.

14

Das Bundesverwaltungsgericht folgere aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass „die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung etwa gleichhohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden (Beschl. v. 25. März 1985 – 8 B 11.84 -; Urt. v. 26. Okt. 1977 – 5 C 4.76 -).

15

Nach dem Bundesverfassungsgericht setze eine Typisierung voraus, „dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären …“ (Beschl. v. 8. Okt. 1991 – 1 BvL 50/86).

16

Es dürfte keine besondere Schwierigkeit sein, erst nach Erbringung der Leistung die Kosten per Gebührenbescheid einzufordern.

17

Die Gebührengerechtigkeit werde in der Rechtsprechung als oberstes Ziel gesehen. Dabei spiele eine am Empfinden der Bürgerschaft ausgerichtete Auffassung eine große Rolle, dass derjenige, der eine Einrichtung im großen Umfang nutze, auch an den Kosten stärker beteiligt werden solle. Das gerechte Verhältnis von Kostenverursachung und –tragung werde nicht durch eine Einheitsgebühr getragen.

18

Der Rechtsvorgänger der Kläger habe keine Kosten verursacht und ihm seien keine Vorteile durch das „Vorhalten“ der Einrichtung zuzuschreiben.

19

Mit dem Gedanken an den Gewässerschutz – der Vermeidung, Reduzierung usw. von Abwasser – habe die monatliche Grundgebühr ohne Gegenleistung des Zweckverbands auch nichts zu tun. Es habe keinen lenkenden Zweck in Hinsicht der Ressourcenschonung. Vielmehr sei diese kontraproduktiv, da nur mit steigenden Abwasseraufkommen die Kostenbelastung pro Kubikmeter reduziert werde.

20

Die Verhältnismäßigkeit sei so nicht gewahrt und verletze gröblich das Äquivalenzprinzip. Die Grundgebühr sei im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige Belastung.

21

Die Grundgebührenbemessung stehe zu dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen in einem offensichtlichen Missverhältnis und auch bei Zugrundelegung eines (weiten) Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers könne hier nur von einer Fiktion ausgegangen werden. Dies stehe einer Bemessung der Abwassergrundgebühr nach der Menge des bisher vom Rechtsvorgänger der Kläger verursachten Abwassers entgegen.

22

Je höher der durch Grundgebühren umgelegte Kostenanteil an den Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung sei, umso eher bedürfe es eines Grundgebührenmaßstabs, der sich für die Angemessenheit der Gebühr am Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen orientiere.

23

Nicht der volle Teil der Vorhaltekosten – fixe Kosten plus invariable Kosten – dürfe in die Grundgebühr einbezogen werden. Es liege offensichtlich ein ungeeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab vor, wobei man auch prüfen könne, ob überhaupt ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Beurteilung heranzuziehen wäre, da dem Beklagten die Größe der Kläranlagen bekannt sei. Das Abstellen der Berechnung der Grundgebühren auf die Anzahl der Wohneinheiten sei daher auch kein Argument für die Nutzung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs, denn die abzufahrenden Mengen seien dem Zweckverband bekannt und die Abfuhrmenge stehe nicht im Verhältnis zu der Anzahl der Wohneinheiten, sondern zum Fassungsvermögen der Anlage. Das Abstellen auf Wohneinheiten verletze die Gleichbehandlung. Hätten sich mehrere Parteien zusammengeschlossen (Wohneinheiten), liege die Wahrscheinlichkeit nahe, dass sich die Abfuhrmenge damit auch verändere.

24

Ihre Gesamtkosten würden bis Ende 2010 pro Jahr 60 € betragen, die sich aus der Grundgebühr (12 x 4,50 €) und 6 € Leistungsgebühr für 0,5 m³ Abwasser zusammen setzten. Der Gebührenanteil betrage bei den Gesamtkosten also 90 % (OVG Brandenburg, Urt. v. 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -).

25

Weiterhin sei zu prüfen, ob der Begriff „Vorhaltekosten“ zur Begründung der Grundgebühren überhaupt Anwendung finden könne.

26

Laut Satzung könnten sie, die Kläger, unter dem Benutzungszwang nicht frei den Abhol- und Entleerungstermin wählen, noch hätten sie deutliche Handlungsfreiheit. Es liege die Wahrscheinlichkeit nahe, dass der Zweckverband die Auslastung der Anlage entsprechend durchplane. Dieses entspreche nicht dem Vorhalten, sondern eher dem Vorenthalten. Das Argument, dass jederzeit ihr Abwasser aufgenommen werden könne, könne nicht greifen, wenn die Anlage bereits überproportional ausgelegt sei und damit Höchstlastkapazitäten aufnehmen könne, die mit Wahrscheinlichkeit nie eintreten würden.

27

Weiter bedürfe der Prüfung die Begriffsführung für die Kläranlagen des Zweckverbands als öffentliche Einrichtung. Der Landesgesetzgeber habe geregelt, dass Kläranlagen, die an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen seien, auch als öffentliche Anlagen gelten würden. Für dezentrale private Anlagen gelte die gesetzliche Regelung nicht. Eine so erklärte öffentliche Anlage sei auch nicht immer auch eine öffentliche Einrichtung. Letzterer mangele es an der Nutzungssatzung und dem Zugang für die Öffentlichkeit. Für einen Eigentümer einer dezentralen Kläranlage sei die Kläranlage des Verbands, in welche das Abwasser seiner Anlage verbracht werde, nur eine Betriebsstätte.

28

Der Beklagte dürfe zwar Grundgebühren erheben, jedoch seien Maßstab und Verhältnismäßigkeit zu beanstanden.

29

Es sei nicht zuzustimmen, dass der Beklagte die Grundgebühren monatlich im Voraus des Leistungsbezugs erhebe, da der Leistungsbezug / die Nutzung durch den Zweckverband laut Satzung bestimmt werde. Ebenso wenig besitze der Beklagte das Recht, den Entleerungstermin zu diktieren. Das Landesrecht bestimme die Entsorgungshäufigkeit ausreichend.

30

Für die Zukunft sei die Erhebung einer Grundgebühr wahrscheinlich ein unbrauchbares Mittel, da mit fortschreitender Umrüstung auf vollbiologische Kläranlagen das Verhältnis zwischen Vorhalten einer Nutzungsmöglichkeit (besser Pflicht) und der zeitlichen tatsächlichen Inanspruchnahme seit weit voneinander ginge, (so) dass die Grundgebühren dann im deutlichen Maße unverhältnismäßig gegenüber den Leistungsgebühren würden.

31

Das vom Beklagten angesprochene Normenkontrollverfahren sei nur in stark begrenzter (abstrakter) Weise auf dieses Streitverfahren anwendbar.

32

Zum einen hole der Zweckverband den Inhalt der Klär- und Abwassergruben nicht mit eigenen Fahrzeugen ab, die als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung gelten würden. Er vergebe sichtbar den Auftrag an die Eurawasser GmbH und diese beauftrage in dieser Region die NWL GmbH. Da bei möglichen Schäden innerhalb der Abholung grundsätzlich die NWL GmbH hafte und ein Geschädigter sich per Zivilverfahren damit auseinander setzen müsse, könne nicht die Überzeugung aufkommen, dass eine „öffentliche rollende Leitung“ vorhanden sei, zumal der Klärschlamm / das Abwasser dann in eine von der Eurawasser GmbH betriebene Klärwerksanlage verbracht werde.

33

Auch „müsse“ der Zweckverband keine öffentliche Einrichtung dauernd vorhalten, denn er habe sich freiwillig dazu gebildet und sich gegenüber den angeschlossenen Kommunen verpflichtet, diese Aufgabe zu tragen.

34

Der Gesetzgeber habe entgegen der Auffassung des Beklagten nicht beabsichtigt, dass eine Grundgebühr sich deutlich über die tatsächliche Nutzung bzw. Inanspruchnahme hinaus bewege. Der Trend in der Rechtsprechung gehe immer mehr dahin, dass die Gebühren der tatsächlichen Inanspruchnahme höher sein müssten als die Grundgebühr. Eine „verbrauchsunabhängige“ Grundgebühr gebe es selten und bestimmt nicht beim Zweckverband.

35

Es sei zu hoffen dass das Gericht es nicht unternehme, in ihrem Streitfall irgendwelche „Gebührenkalkulationen“ mit einfließen zu lassen. Gebührenkalkulationen seien die kleinen Stiefschwestern der Statistik und dazu könne man nur sagen: Glaube keiner Statistik, die du nicht selbst gemacht (gefälscht) hast! Wenn man vorher wisse, was man mit der Kalkulation ausdrücken möchte (auch Bewertungen, Gutachten, Einschätzungen), könne man durch geeignete und gezielte Argumente genau dieses wiedergeben. In eine Kalkulation flössen nicht unbedingt die Bestandteile ein, wo Kosten eingespart werden könnten. Auch würden sie keinen Einblick geben, ob an allen Stellen effektiv gewirtschaftet werde. Die Fixkosten für überdimensionierte Anlagen und Ausbauten, uneffektiv genutzte Fuhrparks, Werkzeuge, Gerätschaften, Immobilien, schlechte bzw. einseitige Verträge usw. seien nicht als Gebührenbestandteil anrechenbar.

36

Wenn man dann noch ein wenig aus dem bereits übernommenen EU-Recht hinzu ziehe, dass unnötige Transportwege zu vermeiden seien bzw. so kurz wie möglich sein sollten, könne man die „rollende Leitung“ von ihrem Grundstück zum Parumer Klärwerk sowohl als transporttechnische wie auch ökologische „Untat“ ansehen. Es lägen drei moderne Klärwerke deutlich näher, die eine ausreichende Aufnahmekapazität hätten.

37

Das Gericht solle die Grundlagen des wirtschaftlichen Handel(n)s der Betreiber von öffentlichen Einrichtungen kennen. Es sei der Geschäftsbericht anzufordern und das Augenmerk auf deren Eigenkritik – wo es Einsparungspotential gebe und welche Einsparungen (mit welchen Maßnahmen) erreicht worden seien.

38

Die Kläger beantragen,

39

den „Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser“ des Beklagten vom 10. November 2010 und seinen Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 aufzuheben, soweit es die monatliche Grundgebühr A für die „Abwasserentsorgungsart Kleinkläranlage“ betrifft.

40

Der Beklagte beantragt,

41

die Klage abzuweisen,

42

und trägt dazu vor:

43

Die Grundgebühr werde erhoben für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Leistungsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung der Fäkalschlammentsorgung. Mit ihr würden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten teilweise abgegolten. Wesen der Grundgebühr sei es, die Fixkosten vorab auf die Gebührenpflichtigen zu verteilen. Wegen der Verbrauchsunabhängigkeit müsse die Grundgebühr alle Pflichtigen nach einem für alle gleichen Maßstab treffen. Nur die restlichen Kosten dürften dann nach dem Maß des jeweiligen Verbrauchs umgelegt werden (Siemers, a. a. O., § 6 Punkt 7.2.3.1).

44

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern habe die Fäkalschlammgebührensatzung des beklagten Zweckverbands im Normenkontrollverfahren 4 K 17/02 bereits geprüft und zur Frage der Zulässigkeit der Grundgebühr – näher zitierte - Ausführungen gemacht.

45

Dabei sei es zulässig, wie im jeweiligen § 3 der Fäkalschlammgebührensatzung bzw. nunmehr der Gebührensatzung dezentrale Abwasserbeseitigung, für die Entstehung der Gebührenpflicht bei dezentraler Entsorgung von Fäkalgruben und Kleinkläranlagen an die Abwassereinleitung in die Grundstücksentwässerungsanlage und nicht an die Anzahl der erfolgten tatsächlichen Entleerungen anzuknüpfen. Voraussetzung dafür sei, dass ein Anschlusszwang bestehe und mit diesem Zwang auch das Recht zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung korrespondiere. Dies sei hier der Fall.

46

Zulässiger Maßstab für die Grundgebühr sei hier die Zahl der angeschlossenen Wohneinheiten. Bei der dezentralen Abwasserbeseitigung seien die gleichen Grundgebührenmaßstäbe möglich wie bei der zentralen Abwasserbeseitigung.

47

Der Anteil der Grundgebühr an den jährlichen Gebühren für die Grundstückskläranlage sei bei häufig in Anspruch genommener Abfuhrleistung geringer als bei wenigen Entleerungen. Diese unterschiedliche Wirkung sei eine beabsichtigte Folge der Aufteilung der Benutzungsgebühren in eine Grund- und eine Mengengebühr. Sie sei systembedingt und von den Betroffenen hinzunehmen.

48

Die Vorhaltekosten für die dezentrale Abwasserbeseitigung – wie die anteiligen Abschreibungskosten am zentralen Klärwerk, Abschreibungen der eingesetzten Fahrzeuge – seien für alle Grundstückseigentümer, die eine Grundstückskläranlage oder abflusslose Sammelgrube betreiben, gleich. Bei der Bestimmung der Grundgebühr könne es deshalb nicht auf die Entsorgungshäufigkeit der einzelnen Kleinkläranlagen ankommen (so auch VG Greifswald, Urt. v. 14. Februar 2007 – 3 A 2047/04 -).

49

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. April 2013 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

50

Hinzugezogen hat das Gericht neben den Verwaltungsvorgängen des Beklagten zum einen die Beiakte Nr. 2 aus dem Klageverfahren 4 A 1849/10, welche die Gebührenkalkulation für die dezentrale Abwasserbeseitigung vom 12. November 2008 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 enthält, und zum anderen die Beiakte Nr. 2 aus dem Klageverfahren 4 A 193/11, welche die Gebührenkalkulation für die dezentrale Abwasserbeseitigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 enthält.

Entscheidungsgründe

51

Die Klage hat keinen Erfolg.

52

Der „Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser“ des Beklagten vom 10. November 2010 ist – ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 – rechtmäßig, soweit er die hier allein angegriffene Grundgebühr A für die dezentrale Abwasserentsorgung betrifft, und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

53

1. Rechtsgrundlage für diesen (insoweit) Abwassergebührenbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbands Güstrow-Bützow-Sternberg (WAZ) (Gebührensatzung dezentrale Abwasserbeseitigung) vom 21. November 2008, für den Zeitraum ab Januar 2010 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 1. Dezember 2009. Die ursprüngliche Satzung ist nach ihrem § 6 Satz 1 am 1. Januar 2009 in Kraft getreten, die Änderungssatzung nach ihrem Art. 2 am 1. Januar 2010.

54

Durchgreifende Bedenken gegen diese Satzung, namentlich im Hinblick auf eine Gesamt-unwirksamkeit, hat das Gericht nicht.

55

Die Gebührensatzung erscheint im Lichte der nachfolgenden normerhaltenden Auslegung insbesondere konkret vollständig. In der detaillierten Anlage 2 zur Festlegung der Heranziehungszeiträume (und Fälligkeiten der Vorauszahlungen gemäß § 5 der Satzung) werden im Hinblick auf die Gemeinde Klein Belitz zwar nicht ausdrücklich drei Ortsteile dieser Gemeinde aufgeführt. Die Gemeinde Klein Belitz findet in der Anlage 2 zur Gebührensatzung explizit vielmehr nur mit den fünf Ortsteilen Boldenstorf, Groß Belitz, Klein Belitz, Neukirchen und Reinstorf Erwähnung, für die der Heranziehungszeitraum von Februar bis Januar (des Folgejahres) bestimmt ist (Amtlicher Anzeiger S. 1416).

56

Bei weiterer Durchsicht ist allerdings eine Gemeinde „Klein Beelitz“ mit drei Ortsteilen (Passin, Selow und schließlich Friedrichshof) mit dem Heranziehungszeitraum November bis Oktober (des Folgejahres) in der genannten Anlage 2 zur Gebührensatzung genannt (Amtlicher Anzeiger S. 1421). Da eine solche Gemeinde „Klein Beelitz“ jedenfalls im Verbandsgebiet des Beklagten nicht existiert, wohl aber die lautmalerisch identische Gemeinde Klein Belitz mit exakt diesen weiteren drei Ortsteilen (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Klein_Belitz), ist für einen verständigen Leser dieser Anlage hinreichend deutlich, dass hier – wenn nicht schon ein Schreibversehen vorliegt, dann doch zumindest – eine Heranziehungszeitraumsregelung auch für diese (andernfalls satzungsmäßig nicht bedachten) Ortsteile der Gemeinde Klein Belitz gemeint sein sollte. Der tiefere Sinn einer solchen Trennung einer Gemeinde in Ortsteile mit zwei unterschiedlichen Heranziehungszeiträumen liegt für das Gericht zwar (auch und gerade unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität) im Dunkeln, die Regelung hält sich aber (noch) im Rahmen des insoweit weiten Gestaltungsermessens des Satzungsgebers.

57

Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, wäre die Gebührensatzung nicht gesamt-, sondern nur teilunwirksam. Von dieser Teilunwirksamkeit wären die Kläger nicht betroffen, da ihr Grundstück nicht in Klein Belitz, sondern woanders im Verbandsgebiet liegt.

58

Die Kläger erheben insoweit ohnehin keine Bedenken, sodass das Gericht von weiteren Ausführungen dazu absieht.

59

2. Sowohl die unterschiedslose Erhebung einer folglich einheitlichen Grundgebühr A für die dezentrale Abwasserbeseitigung als solche als auch deren Höhe sind rechtlich nicht zu beanstanden.

60

a) Die im Bescheid zugrunde gelegte Grundgebühr A in Höhe von monatlich 4,50 € je Wohneinheit ist in § 2 A. Grundgebühr A Abs. 1 i. V. m. der Anlage 1 der Gebührensatzung dezentrale Abwasserbeseitigung niedergelegt.

61

Der Satzungsgeber nimmt in der fraglichen Gebührensatzung dezentrale Abwasserbeseitigung keine Differenzierung im Bereich der Grundgebühr A vor, je nachdem, ob es sich um eine abflusslose Sammelgrube oder eine Grundstückskläranlage handelt, ebenso wenig wie dann noch innerhalb der letztgenannten (Kleinkläranlagen) zwischen solchen mit vollbiologischer Funktionsweise und anderen. Weder zum einen noch vor allem zum anderen ist der Satzungsgeber aber wiederum mit Blick auf den weiten Regelungsspielraum („Regelungsermessen“) im Rahmen einer Gebührensatzung für den einschlägigen Bereich verpflichtet.

62

Der Gebührengesetzgeber verfügt innerhalb seiner Regelungskompetenz (hier §§ 4, 6 KAG M-V) über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2008 – 9 B 61/07 –, KStZ 2008, 211; Aussprung, in: ders./Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Sept. 2012, § 4 Anm. 1.2 S. 5). Dabei gestattet der Grundsatz der Typengerechtigkeit dem Satzungsgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 – 8 C 112/84 –, juris, Rn. 21 m. w. N.).

63

Dies kann auch für sich genommen nicht damit in Frage gestellt werden, dass auf die – hier einmal unterstellte, im konkreten Fall eher sehr zweifelhafte - nur „seltene“ Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch eine Abfuhr des Klärschlamms/Abwassers hingewiesen wird. Diesem Umstand trägt die als weitere Benutzungsgebühr – und insoweit dann möglicherweise „selten“ - erhobene Mengengebühr B in der streitbefangenen Satzung bereits Rechnung. Die Kläger verkennen bei ihrem Vortrag grundlegend den Unterschied zwischen den beiden – gleichermaßen zulässigen – Benutzungsgebührenarten, nämlich einer Grundgebühr auf der einen und einer Zusatz-, Mengen-, Leistungs- oder Benutzungsgebühr im engeren Sinne auf der anderen Seite. Es entspricht dem Wesen der Grundgebühr als Benutzungsgebühr, dass sie mengen- oder verbrauchsunabhängig ist und stattdessen zur Abgeltung der Vorteile für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der öffentlichen Einrichtung – die nicht allein für das Abwasser auf dem Grundstück der Kläger, sondern ebenso für das Abwasser auf vielen anderen Grundstücken im Verbandsgebiet mit abflusslosen Gruben, vollbiologischen und sonstigen Grundstückskläranlagen stattfindet – hervorgerufenen fixen Betriebskosten bei den Nutzern abgeschöpft (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 – 8 C 112/84 –, juris, Rn. 15 m. w. N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 12. Oktober 2012 – 9 KN 47/10 –, juris, Rn. 49; vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 14. Februar 2007 – 3 A 2047/04 -, juris).

64

Dazu hat das Oberverwaltungsgericht – zufällig auch gerade im Hinblick auf die vorliegende Grundgebühr bei dezentraler Entsorgung von Fäkalgruben und Kleinkläranlagen (allerdings in Bezug auf die Vorgängersatzung) im Beschluss vom 23. Januar 2006 in dem Normenkontrollverfahren 4 K 17/02 Folgendes ausgeführt (S. 21 f. des amtlichen Umdrucks), dem sich das Gericht auch im Hinblick auf die vorliegende Sache anschließt:

65

„… Die vom Antragsteller angegriffene Regelung (…) einer Grundgebühr zur Deckung der Kosten der Vorhaltung einer bestimmten jederzeitigen Benutzungsmöglichkeit ohne Rücksicht auf den Umfang der tatsächlichen Benutzung bzw. zur Deckung eines Teils der festen Kosten einer Einrichtung, die mengenunabhängig, d. h. unabhängig vom Maß der Benutzung auf die Gebührenschuldner verteilt werden, hält einer Überprüfung stand.

66

Die Möglichkeit der Erhebung einer Grundgebühr sah und sieht das KAG M-V ausdrücklich in § 6 Abs. 3 Satz 3 (a.F.) bzw. § 6 Abs. 3 Satz 4 vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem ausgeführt, dass eine Grundgebühr verfassungsrechtlich unbedenklich erhoben werden kann (vgl. Urteil v. 01.08.1986 – 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231 …; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil v. 22.04.2004 – 12 C 11961/03 -, NVwZ-RR 2005, 503; OVG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2002 – 2 D 46/99.NE -; jeweils zitiert nach juris). Es ist zulässig, für die Entstehung der Grundgebühr bei (dezentraler) Entsorgung von Fäkalgruben und Kleinkläranlagen – im Sinne einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen – an die Abwassereinleitung in die Grubenentwässerungsanlage anzuknüpfen, wenn für die öffentliche Fäkalienentsorgungseinrichtung – wie hier (…) – Anschlusszwang besteht und diesem Zwang jedenfalls auch ein Recht zur Inanspruchnahme der Einrichtung (…) korrespondiert (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2002 – 2 D 46/99.NW -, juris).

67

Der Einwand des Antragstellers, seine Fäkalschlammgrube sei nicht leitungsgebunden, deshalb bedürfe es keines ständigen Bereitstellens oder eines ständigen Vorhaltens der öffentlichen Einrichtung mit den damit verbundenen Fixkosten, liegt ersichtlich neben der Sache. Auch wenn der Antragsteller mangels Leitung nicht dauernd einleitet, muss doch die entsprechende öffentliche Einrichtung (…) vom Antragsgegner dauernd vorgehalten werden, damit der Antragsteller jederzeit, wenn seine Fäkalschlammgrube voll ist, in diese nach Abholung per „rollender Leitung“ einleiten kann. Der daraus resultierende Vorteil für den Antragsteller steht auch ohne weiteres im Einklang mit den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorteilsbegriff in dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss vom 31. März 1998 – 8 B 43/98 – (NVwZ-RR 1999, 64 – zitiert nach juris) …“

68

Unzutreffend beurteilen die Kläger auch die bei ihnen vorliegende konkrete Situation der öffentlichen Einrichtung, die aus ihrer Sicht die Annahme einer öffentlichen Einrichtung als „rollender“ Leitung verbiete. Soweit der Beklagte über die Eurawasser Nord GmbH und die Firma NWL GmbH u. a. auf dem Grundstück der Kläger (und Frau K.) das Abwasser/den Fäkalschlamm dezentral entsorge, entspricht dies ebenso dem in der zitierten Entscheidung angesprochenen Modell der dezentralen Abwasserbeseitigung wie im Falle der unmittelbaren Leistungserbringung durch den beklagten Zweckverband selbst. Nur Letzterem sind diese von ihm veranlassten Handlungen zuzurechnen, ebenso wie die Vorhaltekosten etwa für ein von der Firma Eurawasser Nord GmbH betriebenes Klärwerk.

69

Einen Gleichheitsverstoß nach Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die zu DDR-Zeiten errichteten Grundstückskläranlagen, wie sie die Kläger wohl damals (noch rechtmäßig) betrieben haben, vermag die Kammer nicht auszumachen. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. etwa BVerfG, Urt. v. 19. Febr. 2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 31 BvR 3247/09 -, NJW 2013, 847 ff. Rn. 72 m. w. N.).

70

Ein Vergleich mit anderen Benutzungsgebührentatbeständen wie etwa den Gebühren für die Abfallentsorgung betrifft zum einen verschiedene Gebührensachverhalte, wobei auch schon grundsätzlich keine Ungleichbehandlung zu erkennen ist, denn in Abfallgebührensatzungen wird ebenfalls zwischen einer behälterbezogenen Grund- und ebensolchen Entleerungs- bzw. Mengenbenutzungsgebühren unterschieden, so auch etwa die damalige Gebührensatzung für die Abfallentsorgung im Landkreis Parchim, in dem das Grundstück der Kläger lag (vgl. den dortigen § 4 Abs. 1; nicht anders aber auch im heutigen Landkreis Ludwigslust-Parchim).

71

Ein Vergleich der Gebühren für die dezentrale Abwasser-/Fäkalschlammentsorgung mit Verwaltungsgebühren (laut Kläger: Gebühren der „Amtsverwaltungen“) scheidet als tauglicher Betrachtungsgegenstand für einen Gleichheitsverstoß erst recht aus, da hier weder gleiche Sachverhalte verschieden noch ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden.

72

Bei der Grundgebühr A kann es nur um die Frage gehen, ob die sog. Vorhaltekosten mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (landesrechtlich auch i. V. m. Art. 5 Abs. 3 der Landesverfassung) eine zwingende weitere Differenzierung und grundgebührenrechtliche Abgrenzung zwischen vollbiologisch arbeitenden Kleinkläranlagen, den übrigen Grundstücks(klein)kläranlagen und schließlich den abflusslosen Sammelgruben erfordern. Dies vermag das Gericht nicht zu erkennen.

73

Der Vortrag der Kläger zu einer abstrakten Prozentzahl, die nicht überschritten werden dürfe („75 %“), reicht dazu nicht aus, zumal ein näherer Hinweis zu dieser Rechtsprechung nicht erfolgt ist. Soweit damit auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg rekurriert werden soll, ist diese zum einen zum Gebührenrecht in der Abfallentsorgung ergangen, zum anderen ist im dortigen (noch dazu speziellen) Landesrecht (des Abfallbeseitigungsrechts) seit Mitte 2003 eine spezielle Regelung enthalten, die im hiesigen Kommunalabgabengesetz fehlt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 57 ff. m. w. N. unter Rückgriff auf § 12 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 2003, wonach der Anteil der Grundgebühren in begründeten Fällen 50 vom Hundert des gesamten Gebührenaufkommens übersteigen kann, dort aber auch zu seiner vorangegangenen Rechtsprechung in diesem Bereich).

74

Jedenfalls im Recht der (dezentralen) Abwasserentsorgung gibt es nach Auffassung des Gerichts keine solche oder eine andere „Obergrenze“ zur teilweisen bis vollständigen Deckung der Vorhaltekosten für dort erhobene Grundgebühren (ebenso allgemein für Grundgebühren im Benutzungsgebührenrecht Siemers in: Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O., § 6 Anm. 7.2.3.1 S. 143 m. w. N.).

75

Dazu hat das Verwaltungsgericht Greifswald im Urteil vom 14. Februar 2007 (3 A 2047/04, hier zitiert aus juris, Rn. 20) Folgendes ausgeführt, dem sich das Gericht anschließt:

76

„… Entgegen der Auffassung der Kläger gibt es auch keine Begrenzung des Deckungsgrades. Außer bei den Abfallgebühren können Grundgebühren bis zur Höhe der invariablen Kosten erhoben werden (Siemers a.a.O. m.w.N. [= § 6 Anm. 7.2.3.1, Anm. des erkennenden Gerichts]). Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Grundgebührenanteil von 85 v.H. der Gesamtkosten unbeanstandet gelassen (Beschl. v. 12.08.1981 - 8 B 20.81, KStZ 1982, 31; vgl. auch Urt. v. 01.08.1986 a.a.O.). Das OVG Bautzen (a.a.O.) hält eine Refinanzierung von 80 v.H. der fixen Vorhaltekosten durch die Grundgebühr für unbedenklich. Keine Bedeutung für Mecklenburg-Vorpommern erlangt die auf abweichendem Landesrecht - § 12 Abs. 2 Satz 2 AbfG ND - beruhende Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urt. v. 24.06.1998 - 9 L 2722/96, KStZ 1999, 172; Urt. v. 02.11.2000 - 9 K 2785/98, NVwZ-RR 2001, 600), wonach bei den Abfallgebühren über die Grundgebühr nur ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtkosten der Einrichtung abgerechnet werden und die Belastung durch die Grundgebühr nicht mehr als 50 v.H. der gesamten Gebührenbelastung für einen (gedachten) Regelhaushalt ausmachen darf. Die daran anknüpfenden Einwände der Klägerin gehen daher ebenfalls ins Leere …“

77

Selbst wenn dies anders zu sehen sein sollte, hätte das Gericht auch mit Blick auf die konkrete Gebührenkalkulation keine Bedenken.

78

Soweit es den hier entscheidenden Gebührenzeitraum des Jahres 2009 (Oktober bis Dezember) betrifft, entspricht zwar nach der vom Beklagten vorgelegten Kalkulation der Fixkostendeckungsanteil durch Grundgebühren bei Kleinkläranlagen 82,09 %, während er bei abflusslosen Gruben „nur“ 40,72 % beträgt. Angesichts der unterschiedslos erhobenen Grundgebühr bei der dezentralen Abwasserbeseitigung entspricht dies einem Gesamtanteil von 61,405 % der Fixkostendeckung durch Grundgebühren. Einen solchen Gesamtanteil der Vorhaltekosten durch Grundgebühren abzudecken ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls noch zulässig. Dies gilt ebenso für die im Hinblick auf die Monate Januar bis Ende September 2010 maßgebliche Gebührenkalkulation für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Jahres 2010, bei der dieselben Werte eingestellt sind.

79

Es ist nochmals zu betonen, dass die Verbrauchsgebühr (hier: Mengengebühr B) von der Grundgebühr A zu trennen ist und mit der Grundgebühr die Kosten der permanent vorzuhaltenden Leistungen der öffentlichen Einrichtung der dezentralen Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise gedeckt werden sollen. Der Zweckverband kann aber in den Jahren, in denen – soweit dies überhaupt zutrifft - aus der Grundstückskläranlage der Kläger nicht konkret Abwasser/Fäkalschlamm entsorgt wird, die (vielleicht weniger sichtbaren) Vorhalteleistungen in der Zwischenzeit beseitigen: Er kann weder das erforderliche Klärwerk in dieser Zeit schließen noch Abholfahrzeuge verkaufen noch das für die technischen und verwaltungsmäßigen Leistungen erforderliches Personal entlassen usw. Daran ändert auch das konkrete Betreibensmodell des Beklagten unter Einbeziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Warnow-Wasser- und Abwasserverbands und der Fa. EURAWASSER Nord GmbH als Verwaltungshelferin nichts. Vielmehr muss der Zweckverband seine (mögliche) Leistung bzw. seine Leistungs- und Lieferungsbereitschaft ununterbrochen vorhalten, zumal es auch nicht auszuschließen ist, dass – etwa bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Defekten der Grundstückskläranlage oder einer intensiveren Inanspruchnahme der Kläranlage bzw. abflusslosen Grube – nicht auch einmal eine Abholung des Abwassers/Fäkalschlamms außerhalb des üblichen Turnus’/Rhythmus’ erforderlich sein kann. Hier gilt dann für den Beklagten auch tatsächlich und rechtlich das – aus dem Wortschatz der Pfadfinder entlehnte - Motto „allzeit bereit“.

80

Die Kläger verkennen etwa im Hinblick auf ihren Vortrag zum Klärwerk wiederum grundlegend den Charakter einer Grundgebühr (s. o.), der ihnen lediglich die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung als solche, also derjenigen der dezentralen Abwasserbeseitigung, gibt. Das Klärwerk ist insoweit nur ein Bestandteil dieser rechtlich zu betrachtenden öffentlichen Einrichtung. Zu deren Nutzung bzw. Nutzungsmöglichkeit ist aber z. B. das von den Klägern erörterte Zugangs-/Betretensrecht des Klärwerks in keiner Weise erforderlich, da das auf ihrem Grundstück anfallende Abwasser bzw. der dort anfallende Fäkalschlamm vom Beklagten über eine beauftragte Firma zur Entsorgung abgeholt und dem Klärwerk zur Entsorgung zugeführt wird.

81

Im Übrigen dürfte insoweit ohnehin nicht allein der Blick auf das konkret-individuelle Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis des Zweckverbands mit den Klägern im Kleinen („en miniature“) in den Blick genommen werden, sondern jedenfalls bei den Vorhalteleistungen ebenso die entsprechenden Verhältnisse des Zweckverbands mit den übrigen Gebührenpflichtigen dieser öffentlichen Einrichtung im Ganzen.

82

Soweit die Kläger die „Gebührengerechtigkeit“ herbeirufen, ist daran allein richtig, dass sowohl das Äquivalenzprinzip als auch vor allem der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG im Abgaben- und damit auch im Gebührenrecht eine entscheidende Rolle spielen; nur in diesem Rahmen vollzieht sich der im Grunde genommen diffuse Begriff der (Gebühren-)Gerechtigkeit. Selbst der allgemeine Gleichheitssatz fordert aber keine strikte „Einzelfallgerechtigkeit“, sondern lässt dem Normgeber Spielraum für pauschale Beurteilungen auch im gebührenrechtlichen Raum. Ebenso wenig ist etwa nach diesen Maßstäben prinzipiell eine – wie die Kläger es nennen – „Einheitsgebühr“ verboten.

83

b) Für die hier noch streitbefangenen Monate des Jahres 2009 (Oktober bis Dezember) konnte der beklagte Zweckverband – im Gegensatz zum Jahr davor – dem Gericht auch eine „Gebührenkalkulation für die dezentrale Abwasserbeseitigung für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009“, datiert auf den 12. November 2008, vorlegen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Gebührenkalkulation bei der Beschlussfassung der aktuellen Gebührensatzung dezentrale Abwasserbeseitigung vom 21. November 2008 der Verbandsversammlung nicht vorgelegen haben sollte.

84

Ebenso hat der Beklagte für das Jahr 2010 eine entsprechende Gebührenkalkulation vorgelegt. Auch hier fehlen greifbare Indizien, dass diese Berechnung der Verbandsversammlung am 27. Januar 2010, dem Tag, an dem sie beschlossen wurde, nicht vorgelegen haben könnte.

85

c) (Weitere) Einwände gegen die Richtigkeit der vom Beklagten vorgelegten Gebührenkalkulation im Allgemeinen und die Höhe der tatsächlich kalkulierten Grundgebühr A im Besonderen haben die Kläger nicht erhoben. Zu einer vertiefenden Ermittlung von Amts wegen sieht das Gericht keine Veranlassung, zumal die Kläger ausdrücklich ihrer Hoffnung Ausdruck verliehen haben, dass das Gericht es nicht unternehme, in ihrem Streitfall irgendwelche Gebührenkalkulationen mit einfließen zu lassen. Diese Aussage zeigt, dass die Kläger offenbar kein Interesse an einer weitergehenden Überprüfung der Gebührenkalkulation haben, und sei es deshalb, weil sie – wie ihr Vergleich mit einer Statistik zeigen dürfte – einer solchen Berechnung ohnehin nicht trauen.

86

3. Die Inanspruchnahme (nur) der Kläger bzw. ihres Rechtsvorgängers erfolgte auf der Grundlage ihrer Gesamtschuldnerschaft nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 44 Abs. 1 der Abgabenordnung (vgl. Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 8.10.4 S. 168k) und begegnet nicht zuletzt mit Blick auf den Umstand, dass die weitere Miteigentümerin, Frau K., das Grundstück offenbar nicht bewohnt, schließlich ebenfalls keinen Bedenken, zumal die Kläger dies auch nicht monieren.

87

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

88

Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat das Gericht abgesehen, da es hier nur um Gerichtskosten geht und auf Beklagtenseite, sollte im weiteren Instanzenzug ein Obsiegen der Kläger eintreten, ein insolvenzunfähiger Zweckverband steht.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.