Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 16. Juni 2011 - 4 A 256/08
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2005 über den Anschlussbeitrag für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage und sein Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2008 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
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Die Kläger fechten einen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid an.
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Die Kläger sind Eigentümer des bebauten Grundstücks laut Rubrumsadresse, bestehend aus den insgesamt 820 m² großen Flurstücken 160/9 und 162/17 der Flur 2, Gemarkung A-Stadt.
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Im Jahre 1997 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt die 1. Änderung der Abrundungssatzung. Danach ist – neben anderen Flur- bzw. Grundstücken anderer Eigentümer – nur das o. g. Flurstück 160/9 nach § 4 Abs. 2a BauGB-Maßnahmengesetz eine einbezogene Außenbereichsfläche, in der nur Wohngebäude zulässig sind.
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Bereits mit Bescheid vom 23. September 2003 waren die Kläger vom Beklagten zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 564 € herangezogen worden. Im November 2003 hatten die Kläger um vorläufigen Rechtsschutz ersucht (4 B 1273/03). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hatten die Kläger zudem im Mai 2004 Klage erhoben (4 A 1430/04), der die Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Februar 2005 stattgegeben hat. Zur Begründung hat die Kammer auf die nach ihrer Prüfung unwirksame Beitragssatzung hingewiesen, die dem Beitragsbescheid deshalb keine Rechtsgrundlage hat geben können. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hatten die Beteiligten außerdem das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, das daraufhin mit Beschluss vom 24. März 2005 eingestellt wurde.
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Die Gemeinde A-Stadt übertrug der Gemeinde Lalendorf mit öffentlich-rechtlicher Vereinbarung vom 29. April 2004 und Wirkung vom 1. Juli 2004 die Aufgaben der Trinkwasserversorgung einschließlich der Befugnis, Satzungen im Bereich der Trinkwasserversorgung zu beschließen, die auch das Gebiet der Gemeinde A-Stadt erfassen. Der Landrat des Landkreises B-Stadt genehmigte u. a. diese Vereinbarung mit Schreiben vom 17. Juni 2004. Die „wesentliche(n) Regelungen aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß §(§) 165, 166 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern“ wurden im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Amts Lalendorf vom 23. Juni 2004 veröffentlicht, allerdings nicht im Wortlaut, sondern lediglich durch Wiedergabe deren Inhalts.
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Nachfolgend beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde Lalendorf zum einen die Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Lalendorf (WVS) vom 14. Juli 2005 und zum anderen die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Lalendorf vom 14. Juli 2005, beide öffentlich bekannt gemacht im Krakower Seen-Kurier vom 6. August 2005, Anlage 1 zur Nummer 8.
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Der Beklagte setzte gegenüber den Klägern mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 24. August 2005 für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage daraufhin wiederum einen Anschlussbeitrag in Höhe von 564 € fest. Die Berechnung ergibt sich aus der Anlage, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. (Beitragspflichtige) Grundstücksfläche soll danach „lt. Abrundungssatzung“ 564 m² sein.
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Gegen den Bescheid legten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 8. September 2005 Widerspruch ein.
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Am 22. Dezember 2005 haben die Kläger vorläufigen Rechtsschutz beantragt (Az. 4 B 802/05), den die Kammer mit rechtskräftigem Beschluss vom 12. Juni 2007 als unzulässig abgelehnt hat.
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Der Beklagte wies den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2008 zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
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Am 19. Februar 2008 haben die Kläger daraufhin Klage erhoben.
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Nachfolgend wurden jeweils neue Satzungen beschlossen, zum einen die Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Lalendorf für das Gebiet der Gemeinden Lalendorf und A-Stadt (WVS) vom 27. Oktober 2008 und zum anderen die Satzung der Gemeinde Lalendorf über die Erhebung von Beiträgen für die Trinkwasserversorgung im Gebiet der Gemeinde Lalendorf und A-Stadt (Trinkwasserbeitragssatzung) vom 27. Oktober 2008, beide öffentlich bekannt gemacht im Krakower Seen-Kurier vom 8. November 2008.
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Die Kläger tragen vor:
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Im April 1991 sei das ursprüngliche Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Kraft getreten, so auch der § 8 Abs. 7. In der Gesetzesbegründung sei bestimmt:
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„Nach § 8 Abs. 7 entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage bzw. des Abschnitts (Abs. 5) ... Der Anschlussbeitrag nach Abs. 4 S. 3 entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, also in der Regel schon mit der Fertigstellung und Betriebsbereitschaft der Entwässerungsanlage, nicht erst mit dem tatsächlichen Anschluss an die Grundstücksleitungen; wenn die Anschlussmöglichkeit bereits früher gegeben und eine Beitrags- oder einmalige Anschlussgebührenpflicht nach altem Recht nicht entstanden war, entsteht die Anschlussbeitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten Satzung, die den Anschlussbeitrag nach neuem Recht regelt, frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht bestimmen.“
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Durch die Legislative sei somit die rechtsstaatliche Pflicht erfüllt, einem Rechtsakt jeweils eine Begründung beizugeben. Es sei nicht nur ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts, sondern für die Gemeinschaftsorgane in genereller Form primärrechtlich vorgeschrieben (Art. 253 EG). Auch im nationalen Recht könne nichts anderes gelten.
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Eine Gesetzesbegründung des KAG M-V 1993, vor allem des § 8 Abs. 4, sei nicht aufzufinden, mithin habe es keine Rechtskraft erlangt. Mit dem KAG 1993 sei jedoch das KAG 1991 außer Kraft gesetzt worden.
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Es sei auch § 12 Abs. 1 und 2 des jeweiligen KAG 1991 bzw. 1993 zu zitieren.
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Mithin wäre wegen der fehlenden Ermächtigungsgrundlage bereits Verjährung wegen der Altanschließerproblematik für das Grundstück eingetreten.
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Der Beklagte könne sich auch nicht auf das KAG M-V aus 2005 berufen. Dieses Gesetz habe nur das KAG 1991 außer Kraft gesetzt. Mithin würden nunmehr das KAG 1993 und das KAG M-V nebeneinander gelten. Dies sei wegen des Gebots der Normenklarheit rechtsstaatswidrig.
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Zu der Altanschließerproblematik sei § 1 des Kommunalvermögensgesetzes der DDR vom 6. Juli „1991“ – gemeint ist offenbar: 1990 – zu beachten. Die Gemeinde A-Stadt habe mithin im Juli 1990 das kommunale Vermögen, wozu die öffentliche Trinkwasserversorgung gehöre, kostenlos übertragen erhalten. Ein Aufwand zur Herstellung oder Anschaffung sei nicht entstanden. Hierzu werde auch auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 1979 (4 C 16.76) verwiesen, das zwar zum Erschließungsbeitragsrecht ergangen sei, aber für das Anschlussbeitragsrecht gleichermaßen gelte, da die Abgabenordnung für beide Rechtsgebiete gelte.
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Der Beklagte müsse sich des Weiteren sein Handeln aus seinem ehemaligen Mitgliedschaftsverhältnis in dem WAZ B-Stadt-Bützow-Sternberg anrechnen lassen. Dieser habe am 24. Juni 1993 die Beitrags- und Gebührensatzung für die Wasserversorgung in Kraft gesetzt.
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Es werde auch auf die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster in der Entscheidung vom 18. Mai 1999 (15 A 2880/96) verwiesen. Diese bedeute vorliegend, dass wegen der fehlenden Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Anschlusses bzw. des Erlasses der ersten Satzung kein Beitrag fällig und wegen der Ingangsetzung des Laufs der Verjährung mit der ersten Satzung die Verjährung eingetreten sei. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster werde auch gedeckt von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. „Urteil 50, 2“, Urt. v. 20. Januar 1978).
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Der Beklagte sei auch nicht legitimiert, Abgaben für die Gemeinde A-Stadt zu erheben und ebenso wenig, Satzungen zu erlassen.
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Die Kläger beantragen,
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den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2005 zu einem Herstellungsbeitrag für die Trinkwasserversorgung und seinen Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und trägt dazu vor:
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Es handele sich bei dem Investitionsaufwand für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage um Kosten, die ausweislich der Beitragskalkulation der Firma Kubus für Investitionen in diese Einrichtung nach 1990 entstanden seien. Es handele sich nicht um die Beitragserhebung für Altanlagen, sondern für neu geschaffene Anlagen und Einrichtungen.
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Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung im unbeplanten Gebiet enthalte die widerlegbare Vermutung, dass die jenseits der Tiefenbegrenzung unterliegende Fläche dem Außenbereich zuzuordnen sei. Um rechtlichen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich zu entgehen, habe der Satzungsgeber deshalb in § 4 Abs. 4 Buchst. d der Trinkwasserbeitragssatzung den Passus aufgenommen, dass eine Tiefenbegrenzung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB der Tiefenbegrenzung der Satzung vorgehe. So sei es auch vorliegend geschehen. Bei der streitgegenständlichen Fläche, die gemäß der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde A-Stadt innerhalb ihres Geltungsbereichs liege und deshalb dem Innenbereich zuzuordnen sei, bestehe keine Unsicherheit hinsichtlich der planungsrechtlichen Qualität. Im Rahmen der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sei deshalb eine planungsrechtlich verbindliche Entscheidung gerade für das Grundstück der Kläger getroffen worden. Die Frage der Zulässigkeit und richtigen Anwendung der speziellen Tiefenbegrenzungsregelung der Trinkwasserbeitragssatzung stelle sich hier nicht mehr. Damit entfalle auch die Notwendigkeit einer Rechtfertigung für die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung. Zum Beitrag herangezogen sei lediglich die ausdrücklich im Innenbereich gelegene, allein durch das Flurstück 160/09 repräsentierte Fläche von 564 m².
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Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvortrags zu vom Gericht erfragten Anwendungsfällen zu einzelnen Satzungsregelungen wird insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen, ebenso zum weiteren dortigen Vortrag.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Mai 2011 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
- 34
Die Anfechtungsklage ist begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2005 über den Anschlussbeitrag für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage ist – ebenso wie sein Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2008 – rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Zwar greifen die anderen Argumente der Kläger nicht durch, wie ihrem Prozessbevollmächtigten, der sie regelmäßig in Anschlussbeitragsverfahren vorträgt, aus vielen (auch rechtskräftigen) Urteilen der Kammer hinlänglich bekannt ist (vgl. etwa Urt. v. 22. April 2010 – 4 A 1587/05 -).
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Mit den Klägern – die dies allerdings in keiner Weise näher ausgeführt haben – ist aber festzustellen, dass der Beklagte (derzeit) nicht befugt ist, einen Trinkwasseranschlussbeitrag gegenüber den Klägern festzusetzen und zu fordern. Ihr an die Trinkwasserversorgung angeschlossenes Grundstück liegt in der eigenständigen Gemeinde A-Stadt, für die die Gemeinde Lalendorf (derzeit) weder wirksam die Aufgaben der Trinkwasserversorgung wahrnimmt noch wirksam die Befugnis zum Erlass von entsprechenden Abgabensatzungen besitzt.
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Nach der Satzungshoheit und -autonomie zur Regelung ihrer Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft kann jede Gemeinde grundsätzlich nur für ihr Gemeindegebiet Recht in Form von Satzungen setzen (vgl. §§ 2 Abs. 1 bis 3, 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung – KV M-V). Diese Gemeindehoheit endet folglich im Prinzip an den Gemeindegrenzen zu anderen Kommunen (oder der Staatsgrenze). Dies gilt auch für die Abgabenhoheit, also die Befugnis, kommunale Abgaben durch Erlass von Satzungen zu erheben (vgl. die deklaratorische Vorschrift in § 1 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V - i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V).
- 39
Gemeinden können allerdings durch öffentlich-rechtlichen Vertrag etwa vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der übrigen Beteiligten übernimmt, § 165 Abs. 1 Satz 1 KV M-V. Durch die Vereinbarung, mit der eine Körperschaft Aufgaben übernimmt, gehen das Recht und die Pflicht der übrigen Körperschaften zur Erfüllung der Aufgaben auf die übernehmende Körperschaft über, § 165 Abs. 1 Satz 2 KV M-V. In der Vereinbarung kann der Körperschaft, welche die Aufgaben übernimmt, nach § 166 Abs. 1 KV M-V auch die Befugnis übertragen werden, Satzungen anstelle der übrigen Beteiligten für deren Gebiet zu erlassen oder die Benutzung einer Einrichtung durch eine für das gesamte Gebiet der Beteiligten geltende Satzung zu regeln; die Körperschaft kann im Geltungsbereich der Satzung alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen, § 166 Abs. 3 KV M-V. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung im vorstehenden Sinne muss nach § 165 Abs. 4 Satz 1 KV M-V die Beteiligten, die Aufgabe, den neuen Träger der Aufgabe, die zuständige Behörde und den Zeitpunkt des Aufgabenübergangs bestimmen; sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, § 165 Abs. 4 Satz 2 KV M-V.
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Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die „öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben der Trinkwasserversorgung“ zwischen den Gemeinden A-Stadt und der diese Aufgaben übernehmenden Gemeinde Lalendorf vom 29. April 2004 zwar erfüllt, wobei die Überschrift den Inhalt der Vereinbarung unvollständig wiedergibt, da – zudem an weiterer versteckter Stelle unter der Paragrafenüberschrift „Mitwirkungsrecht“ – nach § 2 Abs. 2 Satz 1 auch die Satzungsbefugnis für die Gemeinde A-Stadt auf die Gemeinde Lalendorf übertragen worden ist. Weder unzutreffende Vertragsüberschriften noch versteckte (aber jedenfalls die Beteiligten nicht überraschende) Vertragsregelungen sind rechtlich allerdings für sich genommen nicht zu beanstanden.
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Rechtlich zweifelhaft sind zwar das vertraglich ausbedungene Mitwirkungsrecht der Gemeinde A-Stadt für „wesentliche Entscheidungen“ im Rahmen der Trinkwasserversorgung auf dem Gebiet dieser Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags) und vor allem die erforderliche „Mitwirkung“ der Gemeinde für die „materiell inhaltlichen“ Bestimmungen der Gebühren- und Beitragssatzung unbeschadet der hoheitlichen Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinde Lalendorf (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags), die im Nebel ihrer eigenen Unbestimmtheit unterzugehen drohen: Was sind wesentliche Entscheidungen und – vor allem – wie soll die „erforderliche Mitwirkung“ bei den genannten Abgabensatzungen bzw. den dort vorzusehenden materiellen Vorschriften aussehen? Weder die Vereinbarung noch das Gesetz dürften diese Fragen hinreichend beantworten. § 165 Abs. 2 KV M-V eröffnet zwar diese Möglichkeit, die Mitwirkung zu vereinbaren, regelt aber nicht, wie diese ausgestaltet ist. Die Ausgestaltung der Mitwirkung dürfte vielmehr in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung selbst vorgenommen werden müssen und kann in Zustimmungsvorbehalten, Herbeiführung des Benehmens oder Begründung eines (bloßen) Anhörungsrechts o. Ä. bestehen (vgl. Felicitas von Mutius, in: Schröder u. a. [Hrsg.], Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Dezember 2010, § 165 Anm. 5). Rechtsfolge einer Verletzung des vereinbarten Mitwirkungsrechts kann eine Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aus wichtigem Grund sein (vgl. F. v. Mutius, a. a. O.). Ob sie – wie in § 2 Abs. 5 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vereinbart – auch dazu führen kann, dass entsprechende Beschlüsse der (Gemeindevertretung der) Gemeinde Lalendorf durch die Gemeinde A-Stadt mit einem „Einspruch“ wirksam angefochten werden können, bedarf ebenso keiner abschließenden Prüfung wie die damit zusammenhängende Frage, wie sich diese möglicherweise deshalb unwirksamen Bestimmungen nach § 59 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) bzw. § 62 Satz 2 VwVfG M-V i. V. m. § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Dezember 1994 – 4 B 216/94 -, juris, Rn. 13) auf die Gesamtwirksamkeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auswirken. Denn hier besteht schon ein gravierender Formfehler. Die Wirksamkeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung tritt erst ein, wenn sie nicht nur von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt worden ist, sondern wenn zudem von sämtlichen Beteiligten die öffentliche/örtliche Bekanntmachung wirksam vorgenommen worden ist (vgl. Felicitas von Mutius, a. a. O., § 165 Anm. 8).
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Nach § 165 Abs. 4 Satz 3 KV M-V machen die Beteiligten die Vereinbarung nämlich öffentlich bekannt. Ebenso bestimmt § 166 Abs. 2 KV M-V für die – hier, wie gesagt, ebenfalls vorliegende - Übertragung der Satzungsbefugnis in dieser Vereinbarung, dass für die öffentliche Bekanntmachung durch den Träger der Aufgabe die Vorschriften über die örtliche Bekanntmachung der Beteiligten gelten.
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Daran mangelt es hier. Die öffentliche (örtliche) Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 29. April 2004 ist entgegen den gesetzlichen Vorschriften der §§ 165 Abs. 4 Satz 3, 166 Abs. 2 KV M-V und damit nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden.
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Insoweit genügt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, nur die „wesentlichen“ Regelungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Aufgaben- und Satzungsübertragung – noch dazu nicht einmal diese im genauen Wortlaut, sondern lediglich ihrem Inhalt nach – im (wohl gemeinsamen damaligen) amtlichen Bekanntmachungsblatt der beiden Gemeinden wiederzugeben. Bekannt zu machen ist die gesamte Vereinbarung (vgl. zur ähnlichen schleswig-holsteinischen Landesvorschrift in § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Dehn, in: Bülow/Erps/Schliesky/von Allwörden [Hrsg.], Kommunalverfassung Schleswig-Holstein, Stand: September 2010, § 18 GkZ Anm. 8 S. 125), und dies auch nicht nur im nacherzählenden (oder gar zudem noch erläuternden) Sinne, sondern – genau wie bei einer Satzung – im vollen Wortlaut.
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Der Beklagte hat insoweit auch nicht einmal vorgetragen, dass die Hauptsatzungen der Gemeinden Lalendorf und A-Stadt eine derart „verkürzte“ Form der örtlichen Veröffentlichung von öffentlich-rechtlichen Verträgen insgesamt oder zumindest für die Übertragung der Satzungsbefugnis vorsehen. Selbst wenn dies indessen der Fall sein sollte, wären die Hauptsatzungen wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht (s. o.) insoweit nichtig.
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Gerade im Hinblick auf ihre weitreichende Wirkung nicht nur zu Gunsten, sondern auch – etwa im Hinblick auf die Befugnis zum Erlass von Abgabensatzungen auch mit Wirkung für die diese Befugnis übertragende Gemeinde und die betroffenen dortigen Abgabenpflichtigen – zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde A-Stadt, die ihre entsprechenden Aufgaben und (Satzungs-)Befugnisse auf die Gemeinde Lalendorf übertragen hat, ist es zwingend, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung in ihrem gesamten Wortlaut öffentlich (örtlich) bekannt zu machen. Sie ist nicht nur Vorstufe, sondern im Zusammenspiel mit den vorgenannten Vorschriften in der Kommunalverfassung bzw. dem Kommunalabgabengesetz auch Wirksamkeitsvoraussetzung für nachfolgende Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Abgabenpflichtigen – hier: die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (auch i. V. m. Art. 5 Abs. 3 der Landesverfassung) der Kläger - in der Gemeinde A-Stadt, die nunmehr kraft übertragener Aufgabe und Satzungsbefugnis von der Gemeinde Lalendorf vorgenommen werden sollen. Insoweit hat der öffentlich-rechtliche Vertrag vergleichbare Wirkungen wie ein materielles Gesetz, das jedenfalls im Rahmen der sog. Eingriffsverwaltung auch stets vollumfänglich veröffentlicht werden muss, um einem (anderen) Träger der öffentlichen Verwaltung die Befugnis einzuräumen, wirksam Pflichten des Bürgers begründen zu können, die er künftig zu beachten hat. Damit zusammenhängend sind die genannten Veröffentlichungsvorschriften auch Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens im Rechtsstaat, dass für den Bürger selbst die Möglichkeit bestehen muss, die ihn betreffende Belastung auf seine inhaltliche Wirksamkeit und Gültigkeit hin zu überprüfen. Diese Möglichkeit wird ihm aber von vornherein genommen, wenn stattdessen die öffentliche Verwaltung bestimmt, was wesentlich für den Bürger und dementsprechend ihm öffentlich bekannt zu machen ist. Dies ist unzulässiges vorkonstitutionelles Denken; der Bürger ist nicht mehr bloßer Untertan der Obrigkeit, die ihm vorschreibt, was er (im grundrechtsrelevanten Bereich) wissen darf und was nicht. Der Verstoß gegen die genannten Bekanntmachungsvorschriften wird auch nicht durch die ebensolche offenbare grobe Missinterpretation der vorgenannten gesetzlichen Vorschriften durch die Rechtsaufsichtsbehörde entschuldigt (oder gar gerechtfertigt), wenn im Genehmigungsschreiben des Landrats des Landkreises B-Stadt vom 17. Juni 2004 – noch dazu: nur - darum gebeten wird, „… die wesentlichen Regelungen der öffentlich-rechtlichen Verträge unter Hinweis auf die erteilte Genehmigung in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen“.
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Der vorstehende Wirksamkeitsmangel kann allerdings durch ordnungsgemäße (= mit vollem Wortlaut erfolgende) öffentliche (örtliche) Bekanntmachung dieser oder – wohl vorzugswürdiger - einer um das gegebenenfalls hinreichend konkretisierte Mitwirkungsrecht bzw. die entsprechenden Rechte der Gemeinde A-Stadt ergänzten neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der dann erneut einzuholenden kommunalrechtsaufsichtlichen Genehmigung geheilt werden, so dass bei einer auch im Übrigen wirksamen Trinkwasseranschlussbeitragssatzung die Kläger erneut in Anspruch genommen werden können. Namentlich dürfte etwa eine Festsetzungsverjährung nicht eingetreten sein (vgl. das den Beteiligten bekannte Urt. der Kammer v. 17. Februar 2005 – 4 A 1430/04 -).
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Gerichtlichen Bemühungen in der mündlichen Verhandlung, diese Rechtsangelegenheit deshalb durch eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten endgültig zu befrieden, hat sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Gegensatz zu den Beklagtenvertretern jedoch kategorisch versagt.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen zur Vollstreckbarkeit haben ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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Annotations
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, wird den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen. Ausgenommen sind Wohnheime öffentlicher Bildungseinrichtungen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.