Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Juni 2015 - M 6b K 15.167

bei uns veröffentlicht am17.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 6b K 15.167

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

17. Juni 2015

6b. Kammer

Sachgebiets-Nr. 250

Hauptpunkte: Restitutionsklage; Nichtigkeitsklage

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

vertreten durch: ...

- Kläger -

gegen

Bayerischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, Juristische Direktion, Rundfunkplatz 1, 80300 München

- Beklagter -

wegen Rundfunkgebühr/Rundfunkbeitrag

hier: Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, Kammer 6b, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ...,am 17. Juni 2015 folgenden

Gerichtsbescheid:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der durch seinen Betreuer vertretene Kläger begehrt die Fortsetzung des Verfahrens ..., das durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts München vom ... September 2014 beendet worden ist.

In der dortigen Anfechtungsklage ging es um die Aufhebung des Gebühren-/Beitragsbescheids des Beklagten vom ... August 2013 in Form des Widerspruchsbescheids vom ... April 2014 insoweit, als mit diesem Rundfunkbeiträge für den Monat Januar 2013 in Höhe von a... EUR, Rücklastschriftkosten in Höhe von b ... EUR sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von c ... EUR, gesamt also d ... EUR gegenüber dem Kläger festgesetzt worden waren. Mit dem erwähnten Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am ... Oktober 2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom ... November 2014 bestellte sich die Rechtsanwaltskanzlei A ... aus A ... für den Kläger und bat um Mitteilung des Zustellungsdatums, da dieses auf dem Originalzustellungsumschlag nicht lesbar sei. Dem Schreiben war eine Vollmacht des Betreuers des Klägers für die Kanzlei beigefügt. Nachdem die Rechtsanwaltskanzlei über das Rechtskraftdatum informiert worden ist, wurde das Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom ... November 2014 dahingehend informiert, dass der Betreuer des Klägers nunmehr die Rechtsanwaltskanzlei doch nicht mit der Einlegung der Berufung betraut habe, jedoch über die Frist zur Einlegung der Berufung belehrt worden sei. Diesbezüglich findet sich auch eine vom Betreuer des Klägers unterschriebene Bestätigung in den Akten.

Nach Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung am ... September 2014 und Ausfertigung des Urteils am ... September 2014 ging am ... September 2014 ein weiteres Schreiben des Beklagten vom ... September 2014 ein, das lediglich zu den Akten genommen worden ist, der Klagepartei zugänglich gemacht, für das Urteil jedoch nicht mehr herangezogen wurde.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... Dezember 2014, nahm der Betreuer des Klägers Stellung zum Urteil im Verfahren ... Er führte hierzu aus, da er nicht befugt sei, Berufung einzuleiten, sei aus seinem Entwurf (wohl für ein Berufungsverfahren) nun eine Stellungnahme zum Urteil geworden. Das Urteil sei abzulehnen/abzuweisen. Das Schreiben des Beklagten (gemeint vermutlich das Schreiben vom ... September 2014) und eine mögliche Reaktion darauf von seiner Seite für den Betreuten habe nicht Berücksichtigung gefunden. Es sei ihm keine Gelegenheit gewährt worden, auf die Argumente des Beklagten einzugehen und diese zu prüfen. Das Urteil leide an formalen Fehlern, beispielsweise sei das Datum der Zustellungsurkunde nicht oder nur sehr schlecht lesbar. Das Urteil sei im Tatbestand fehlerhaft, weil unvollständig; die Klageabweisungsbegründung erscheine willkürlich und voreilig. Das Gericht sei parteiisch, weil sowohl der Beklagte wie auch das Gericht den gleichen Vorstand, nämlich den Oberbürgermeister, hätten. Die Entscheidung vom ... Mai 2014 (gemeint wohl die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs) sei nicht rechtskräftig, zumindest sei nicht geklärt, ob gegen diese Entscheidung nicht eine Berufung eingelegt worden sei. Das Urteil werde nicht akzeptiert; es sei willkürlich im Sinne des Beklagten ergangen. Im Übrigen äußert er sich auf 16 Seiten zu Einzelheiten des Urteils.

Mit weiteren Schriftsätzen vom ... und ... Dezember 2014 äußert sich der Betreuer des Klägers zu dem in den Gerichtsakten abgehefteten Schreiben des Beklagten vom ... September 2014 zum Verfahren der Festsetzung der Beitragskonten und Ähnlichem.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 fasst er sein Anliegen wie folgt zusammen:

1. Sofern man meinen Betreuten/mich ohne anwaltschaftliche Vertretung zur Berufung zulässt als gerichtlichen Vertreter, will ich diesen Weg einschlagen und Antrag auf Zulassung zur Klage beim VGH stellen. Es ist mir nicht möglich einen Anwalt zu finden, der das Mandat übernimmt.

2. Wenn dem nicht entsprochen wird, würde ich gerne eine Wiederaufnahme des Verfahrens beim VG erreichen (Retitution, gemeint wohl Restitution).

3. Damit der Fall nicht noch mal so abgehandelt wird, möchte ich weiter erreichen, dass mein Betreuter von Mahnschreiben oder gar Vollstreckungsversuchen verschont bleibt. Wie zuvor auch und missverständlich in der Vergangenheit ist mein Ziel die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, sofern die Beklagte nicht weiter am Mahnstopp festhalten will. Ausdrücklich erwähnt sei, dass ich keinen Eilantrag stelle.

4. Wenn 1. bis 3. scheitert, ist der letzte Weg eine Nichtigkeitsklage gegen das Urteil.

Der Bayerische Verwaltungsgerichthof hat mit Schreiben vom ... Dezember 2014 die Durchführung eines Berufungsverfahrens abgelehnt. Dem Kläger sei bewusst, dass er die Rechtsmittelfrist versäumt habe und er selbst ohne Prozessbevollmächtigten kein Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen könne. Andererseits habe er jedoch zum Ausdruck gebracht, dass er eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Nichtigkeitsklage gegen das Urteil wünsche.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten auch im Verfahren ... sowie die Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte nach Anhörung der Parteien durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens ...

Gründe für eine Nichtigkeitsklage im Sinne des § 579 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 ZPO bzw. für eine Restitutionsklage im Sinne des § 580 Nrn. 1 bis 8 ZPO sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der klägerische Vortrag erschöpft sich in dem, was bislang bereits bekannt war. Neue, bisher unbekannte Urkunden oder Beweise, die eine Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Vielmehr möchte der Kläger eine Überprüfung oder Änderung des rechtskräftigen Urteils. Eine Restitutionsklage ist jedoch nicht dazu da, durch Angriffe gegen das rechtskräftige Urteil in der Art einer Berufungsschrift den Fehler eines versäumten Rechtsmittels erstinstanzlich zu heilen. Der Kläger stellt in seinem Schreiben vom ... Dezember 2014 selbst klar, dass er das nunmehr eingereichte Schreiben als eine Art Berufungsschrift aufgesetzt hatte, dies jedoch an der fehlenden anwaltlichen Vertretung gescheitert sei. Zum einen ist hierzu anzumerken, dass dem Kläger durchaus eine zur Vertretung bereite Kanzlei zur Seite gestanden hat, wie sich aus den Mitteilungen der Kanzlei A ... aus A ... ergibt. Dass diese Kanzlei nicht mehr bereit gewesen wäre, den Kläger zu vertreten, ist dem Schriftsatz der Kanzlei nicht zu entnehmen. Woran die Vertretung des Klägers letztendlich gescheitert ist, kann dahin stehen. In dem Schreiben vom ... Dezember 2014 sowie in den nachfolgenden Schreiben vom ... und ... Dezember 2014 weist der Kläger auf (angebliche) Mängel des rechtskräftigen Urteils vom ... September 2014 bzw. des streitbefangenen Bescheides hin. Weder die Nichtigkeits- noch die vorliegend erhobene Restitutionsklage bilden aber die Grundlage für eine Überprüfung des rechtskräftigen Urteils durch dasselbe Gericht, wenn der durch das Gericht beschwerte Beteiligte - hier der Kläger bzw. sein Betreuer - es lediglich versäumt hat, Rechtsmittel gegen das frühere (und deshalb rechtskräftige) Urteil einzulegen. Beide Klagearten sind kein Ersatz für ein versäumtes Rechtsmittel und deshalb kein „kleines“ Rechtsmittel oder Beschwerde anstatt des oder nach dem (versäumten) Rechtsmittel. Es gibt insofern keinen Kreislauf immer neuer Rechtsmittel oder gar Zweit-, Dritt- usw. Klagen, solange, bis die angegriffene gerichtliche Entscheidung aus Sicht des Betroffenen für ihn richtig und genehm ist. Durch die besonderen, die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung durchbrechenden Klagen sollen nur schwerwiegende Fehler (ggf. trotz eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels) einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung beseitigt werden, also entweder solche des Gerichtsverfahrens oder solche der Entscheidungsgrundlage. Diese Fehler sind abschließend in den §§ 579 und 580 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO genannt. Die (eventuelle) Unrichtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung allein reicht nicht aus (VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 25.2.2013, AU 3 K 12.236 zitiert nach juris, VG Schwerin, U.v. 15.1.2015, Az. 4 A 1725/13 zitiert nach juris).

Der Kläger kann auch keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geltend machen. Der Schriftsatz des Beklagten vom ... September 2014 hat weder in die Entscheidungsfindung noch in die Entscheidungsgründe Eingang gefunden. Wie sich aus dem Urteil und den Akten ergibt, wurde die Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung am ... September 2014 durch die haupt- und ehrenamtlichen Richter getroffen und am gleichen Tag in der Geschäftsstelle niedergelegt. Das Urteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde sodann am ... September 2014 von den hauptamtlichen Richtern unterschrieben und in der Dateiversion vom ... September 2014, a ... Uhr ausgefertigt.

Der Schriftsatz der Beklagten vom ... September 2014 ging jedoch erst am ... September 2014 bei Gericht ein und wurde dem Kläger entsprechend der Verfügung des Berichterstatters vom ... Oktober 2014 in den Akten belassen und der Klägerseite rein informatorisch am ... Oktober 2014 übermittelt.

Nachdem der Kläger ausdrücklich keinen Eilantrag stellen wollte, ist insoweit auch eine Entscheidung hinfällig.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 26,69 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Juni 2015 - M 6b K 15.167

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Juni 2015 - M 6b K 15.167

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Juni 2015 - M 6b K 15.167 zitiert 12 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öff

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. Jan. 2015 - 4 A 1725/13

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Tenor Die Restitutionsklage wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Wiederaufnahme des Klageverfahrens 4 A 206/11, das durch rechtskräftiges Urteil vom 6. Juni 20

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Tenor

Die Restitutionsklage wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Wiederaufnahme des Klageverfahrens 4 A 206/11, das durch rechtskräftiges Urteil vom 6. Juni 2013 beendet worden ist.

2

In der dortigen Anfechtungsklage ging es um den „Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser“ des Beklagten vom 10. November 2010 und seinen Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011, den ursprünglich der Rechtsvorgänger der Kläger, der Ehemann der Klägerin zu 2 und Vater des Klägers zu 1, hinsichtlich der festgesetzten Grundgebühr A für die öffentliche Einrichtung der dezentralen Abwasserbeseitigung angefochten hatte; diesen Prozess hatten sie nach dessen Tod aufgenommen und fortgesetzt. Mit dem erwähnten Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen, das den Klägern jeweils am 11. September 2013 zugestellt worden ist.

3

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013, bei Gericht am 28. Oktober 2013 eingegangen, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

4

Die Kläger tragen vor:

5

Ihre Klage sei eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO.

6

Das Urteil verstoße gegen die guten Sitten, da der Richter mindestens während der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2013 seine Unparteilichkeit selbstständig aufgegeben gehabt habe. Er habe den Beklagten ohne deren Nachfrage auf die Möglichkeit der Zwangsgeldfestsetzung und Ersatzvornahme aufgeklärt. Falls diese „Rechtsberatung“ zugunsten des Beklagten verneint oder bezweifelt werde, sei man gerne bereit, den Videomitschnitt von der Verhandlung im Internet einzustellen und dem Gericht den Link zuzusenden. Aufgrund der einschlägigen Erfahrungen bei den Gerichten und zur eigenen Vorsorge sei von dieser Möglichkeit zur Beweissicherung auch ohne Zustimmung des Gerichts Gebrauch gemacht worden.

7

Innerhalb der letzten 3 ½ Wochen – so im Klageschriftsatz vom 25. Oktober 2013 – seien sie regelrecht mit Schreiben des Gerichts und des Beklagten überhäuft worden (insgesamt 48 Schreiben), was nach ihrer Ansicht ein deutlicher Missbrauch der übertragenen Befugnisse sei.

8

Die Wertung der Tatbestände und das Nichteingehen auf die für sie, die Kläger, wichtige Sachlage ließen deutlich erkennen, dass es mit der Rechtsschutzgleichheit nicht genau genommen worden sei.

9

Im Verfahrensverlauf sei ihnen nicht die Möglichkeit der Stellungnahme (Recht auf Gehör) bei der Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter eingeräumt worden.

10

Das Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung gehabt.

11

Die mögliche Teilnahme am Verfahren von der Miteigentümerin (Betroffene) Frau K. sei nicht geprüft worden.

12

Eine Bekanntmachung i. S. des § 16 KV M-V von der Gemeinde A-Stadt an den Beklagten sei nicht geprüft worden. Ab Juli 2002 bestehe angeblich gegenüber dem Beklagten ein Anschluss- und Benutzungszwang, wobei auch nach Überprüfung aller seit Januar 2001 herausgegebenen Amtsblätter der Sternberger Seenlandschaft kein Hinweis auf die Übertragung der Rechtsnachfolge oder Hoheitsbefugnis von der Gemeinde auf den Beklagten habe festgestellt werden können. Mangels gleichzeitig fehlender Bekanntmachung der Fachsatzungen des Beklagten ab Juli 2002 im beitretenden Gebiet sei keine wirksame Anschluss- und Benutzungspflicht entstanden. Dieser Zustand lasse sich auch nicht heilen.

13

Bestimmte Bekanntmachungsfehler könnten nicht geheilt werden (vgl. auch VG Schwerin, Urt. v. 16. Juni 2011 – 4 A 256/08 -; BVerwG, Entsch. v. 18. Okt. 2006 – 9 B 6.06 – usw.) bzw. Heilungsvorschriften reichten oftmals nicht aus, um solche Mängel zu heilen.

14

Die Bekanntmachungsregelung des Beklagten im Anzeiger zum Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern scheine auch nichtig zu sein, da die Bekanntmachung nicht an den Normadressaten gerichtet und es ungewiss sei, wann und wo der Normadressat sich in diesem regulären Publikationsorgan zuverlässig über das aktuelle Recht informieren könne. Laut Bekanntmachungsvorschrift (Innenministerium M-V) sei der Amtliche Anzeiger nicht regelmäßig Bestandteil des Amtsblattes Mecklenburg-Vorpommern. Zudem sei aus dem Impressum des Anzeigeblatts nicht zu entnehmen, zu welchen Zeiten man das Amtsblatt beim Herausgeber erwerben oder bestellen könne. Es scheine, dass nur eine Lieferung nach Anforderung möglich sei.

15

Mögliche Leistungen seien durch den Beklagten ohne Rechtsgrund erbracht worden. Ihr Rückzahlungsanspruch ergebe sich prozessual aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf der Grundlage eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs infolge der Aufhebung des streitbefangenen Gebührenbescheids.

16

Durch den Berichterstatter seien leider nur die vorgebrachten Argumente geprüft worden, jedoch die vorgeschriebene und zu erwartende Sachaufklärungspflicht durch Ermittlung der Wahrheit nicht durchgeführt worden.

17

Aufgrund der momentanen persönlichen Situation gegenüber dem Beklagten fühlten sie, die Kläger, sich in ihren Grundrechten verletzt. Aus diesem Grund werde

18

das Ruhen des Verfahrens und die Vorlage an das zuständige Verfassungsgericht beantragt.

19

Der jetzige Zustand verstoße gegen die Normenklarheit. Die Abgrenzung des Amtsträgers bzw. Beliehenen, die durch Verwaltungsgesetze bestimmt werde, sei mit den Rechten des Verwaltungshelfers nach § 12a KAG M-V unvereinbar, da nicht nachvollziehbar und ersichtlich sei, wie die abgabenberechtigten Körperschaften Bescheide tatsächlich prüften, die von Verwaltungshelfern erlassen würden. Und welche Wirksamkeit könne von einem vermeintlichen Verwaltungsakt ausgehen, der von einem Verwaltungshelfer unterschrieben (verantwortet) werde? (vgl. BVerwG – 10 B 38.06 -).

20

Aufgrund der bisherigen Ansicht des Gerichts und der Auffassung des Beklagten haben sie, die Kläger, schriftsätzlich ein Normenkontrollverfahren in Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht beantragt; in der mündlichen Verhandlung haben sie nach Erörterung der Sach- und Rechtslage an diesem Antrag nicht mehr festgehalten.

21

Die Kläger beantragen aber,

22

das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.

23

Dazu tragen sie vor: Sie stützten sich auf Art. 267 AEUV i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Das Rechtsstaatsprinzip gebiete, dass verkündete Rechtsnormen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden, dass Betroffene sich zuverlässig Kenntnis vom Inhalt verschaffen könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Juli 1984 - 4 C 24.80 - und Entscheidung des BVerwG v. 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -). Es stelle sich die Frage, ob hier dem Normadressaten die Möglichkeit einer verlässlichen Kenntnisnahme vom Inhalt des geltenden Ortsrechts erschwert werde. Diese Möglichkeit erfordere das rechtsstaatliche Publizitätsgebot.

24

Die Kläger beantragen in der Sache,

25

das Klageverfahren 4 A 206/11 unter Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 6. Juni 2013 wiederaufzunehmen und sodann den „Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser“ des Beklagten vom 10. November 2010 und seinen Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 aufzuheben, soweit es die monatliche Grundgebühr A für die „Abwasserentsorgungsart Kleinkläranlage“ betrifft.

26

Der Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

29

I. Die Restitutionsklage ist unzulässig und deshalb nach § 589 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO zu verwerfen.

30

1. Die mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 am 28. Oktober 2013 erhobene Restitutionsklage ist zum einen verfristet. Sie ist gemäß § 586 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO vor Ablauf einer Notfrist eines Monats zu erheben, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Beteiligte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haben weder vorgetragen noch ist ersichtlich, welches Ereignis sie in Kenntnis eines (vermeintlichen) Anfechtungsgrunds gebracht hat. Soweit es das Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2013 sein sollte, wurde es den Klägern jeweils am 11. September 2013 zugestellt und ist mit Ablauf des 11. Oktober 2013 rechtskräftig geworden (vgl. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO). Weder ein davor liegendes noch zumindest ein in den darauffolgenden Monat fallendes Ereignis, das ihnen Kenntnis vom Anfechtungsgrund gegen das rechtskräftige Urteil gegeben hat, haben die Kläger dargetan und ein solches ist auch nicht erkennbar.

31

2. Zum anderen ist die Restitutionsklage aber auch deshalb unzulässig, weil ein – in den §§ 579, 580 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO abschließend jeweils aufgezählter - Wiederaufnahmegrund nicht substantiiert bzw. schlüssig dargelegt worden ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 23. Juli 2013 – 6 BV 13.1273 –, juris, Rn. 9; VG München, Gerichtsbescheid v. 1. Dezember 2011 – M 10 K 11.1347 –, juris Rn. 18 m. w. N.; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 153 Rn. 30 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 153 Rn. 4 m. w. N.).

32

a) Die Kläger führen in der Art einer Berufungsschrift (angebliche) Mängel des rechtskräftigen Urteils vom 6. Juni 2013 bzw. des streitbefangenen Bescheids auf. Weder die Nichtigkeits- noch die vorliegend erhobene Restitutionsklage bilden aber die Grundlage für eine Überprüfung des rechtskräftigen Urteils durch dasselbe Gericht, wenn der durch das Urteil beschwerte Beteiligte – hier die Kläger – es lediglich verabsäumt hat, Rechtsmittel gegen das frühere (und deshalb rechtskräftige) Urteil einzulegen. Sie sind kein Ersatz für ein versäumtes Rechtsmittel und deshalb kein „kleines“ Rechtsmittel statt des oder nach dem (versäumten) Rechtsmittel; es gibt keinen Kreislauf immer neuer Rechtsmittel oder gar „Zweit-, Dritt- usw. Klagen“ solange, bis die angegriffene gerichtliche Entscheidung aus der Sicht des Betroffenen „richtig“ ist. Vielmehr sollen diese besonderen, die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung durchbrechenden Klagen nur schwerwiegende Fehler (ggf. trotz eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels) einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung beseitigen, also entweder solche des Gerichtsverfahrens oder solche der Entscheidungsgrundlage. Diese Fehler sind, wie gesagt, abschließend in den §§ 579 und 580 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO genannt. Die (eventuelle) Unrichtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung allein reicht nicht aus (VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2013 – Au 3 K 12.1236 –, juris Rn. 14).

33

b) Die Kläger unterliegen einem Rechtsirrtum, soweit sie, wie in einem anderen Verfahren so vorgetragen, meinen, einen Restitutionsklagegrund dadurch benennen zu können, dass ihrer Ansicht nach einer der ergangenen Bescheide, die im Vorprozess überprüft worden waren, fälschlich angefertigt oder verfälscht sei.

34

Anhaltspunkte für eine Urkundsfälschung nach den §§ 267 ff. des Strafgesetzbuchs, die § 580 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO allein damit meint, gibt es nicht, damit einhergehend dann auch keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer solchen Straftat, nicht einmal die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens, die dann aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen konnte. Dieser Restitutionsklagegrund ist nicht etwa schon dann erfüllt, wenn der den Gegenstand des Vorprozesses bildende Verwaltungsakt – was hier noch unterstellt werden müsste - formell oder materiell rechtswidrig sein sollte. Im Übrigen ist im Verwaltungsrechtsstreit der angefochtene Verwaltungsakt selbst nie eine Urkunde, „auf die das Urteil gegründet ist“. Die Norm meint insoweit Urkunden, die als Beweismittel in den Vorprozess eingeführt und streitentscheidend vom Gericht gewürdigt worden sind, also im Anfechtungsklageverfahren Urkunden, welche die Rechtmäßigkeit (oder Rechtswidrigkeit) des streitgegenständlichen Verwaltungsakts beweisen sollen. Solche hat es im Vorprozess schon nicht gegeben.

35

Dies gilt entsprechend für Urkunden i. S. des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO.

36

c) Ein Verstoß des rechtskräftigen Urteils vom 6. Juni 2013 gegen die guten Sitten, wie die Kläger vortragen, stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar, weder nach § 580 ZPO noch nach § 579 ZPO, jeweils i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO.

37

d) Soweit die Kläger meinen, der Richter, der das Urteil vom 6. Juni 2013 gesprochen hat, sei „unparteilich“ bzw. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (gewesen), so stellt auch dies keinen Anfechtungsgrund nach § 580 ZPO bzw. § 579 ZPO, jeweils i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO, dar. Selbst wenn das Gericht hier entgegen der ausdrücklichen Erklärung der Kläger in der mündlichen Verhandlung, sie hätten (in allen entsprechenden Verfahren) eine Restitutionsklage erhoben, den Prüfungsumfang auch auf die Nichtigkeitsklage erweitert, bleibt festzustellen: Eine Mitwirkung des Richters bei der Entscheidung, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (§ 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO), liegt nicht vor. Das nachträgliche, also nach der geschlossenen mündlichen Verhandlung und hier sogar nach Zustellung und Rechtskraft des Urteils erhobene Ablehnungsgesuch der Kläger, soweit es sich (auch) auf das rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren 4 A 1537/10 bezogen haben sollte, genügt nicht, erst recht wurde es von der Kammer nicht für begründet erklärt. Soweit die Kammer das Ablehnungsgesuch auf das jeweilige Wiederaufnahmeverfahren bezogen angesehen hat, wurde es im Übrigen von der Kammer (ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters) mit Beschluss vom 17. November 2014 zurückgewiesen.

38

3. Auf die Frage, ob die Restitutionsklage schließlich auch deshalb unzulässig ist, weil die Kläger den Restitutionsklagegrund schuldhaft nicht in dem früheren Verfahren, insbesondere auch in einem Rechtsmittelverfahren, geltend gemacht haben (§ 582 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO), kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.

39

II. Der Antrag auf Vorlage dieses Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist abzulehnen.

40

1. Bereits die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Die Vorschrift lautet:

41

„Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

42

a) über die Auslegung der Verträge,

43

b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,

44

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

45

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

46

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.“

47

Vorliegend tragen die Kläger nicht vor und ist auch nicht ersichtlich, welche unionsrechtliche/n Vorschrift/en des Primär- oder Sekundärrechts der Europäischen Union hier betroffen sein könnte/n bzw. welche unionsrechtlich determinierte/n nationale/n Vorschrift/en einschlägig sein soll/en. Namentlich das Kommunalabgabengesetz (des Landes Mecklenburg-Vorpommern) oder die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, jedenfalls soweit sie gemeint sein sollten, sind nicht durch europa- bzw. unionsrechtliches (Sekundär-)Recht determiniert. Prüfungsgrundlage im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht ist allein nationales höherrangiges Recht wie die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verf M-V) und das Grundgesetz (GG). Das von den Klägern zur Begründung herangezogene Rechtsstaatsprinzip kann daher nur landesverfassungsrechtlich aus Art. 2 Verf M-V bzw. bundesverfassungsrechtlich aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG abgeleitet werden. Diese nationalen Verfassungsnormen sind aber kein Prüfungsmaßstab des Gerichtshofs der Europäischen Union.

48

2. Da sich die begehrte Vorlage auch nicht um prozessuale Fragen der Wiederaufnahmeklagen nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO rankt, wäre über eine solche Vorlage im Übrigen auch erst nach Bejahung der Zulässigkeit und des Anfechtungsgrunds zu denken gewesen.

49

III. Auch eine Aussetzung des Verfahren und dessen Vorlage im Sinne einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht bzw. nach Art. 100 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 53 Nr. 5 Verf M-V an das Landesverfassungsgericht scheitert vorliegend bereits an der Unzulässigkeit der Wiederaufnahmeklage, die selbst in diesem Umfang keine verfassungsrechtlichen Probleme aufweist.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

51

Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab, da auf Beklagtenseite ein insolvenzunfähiger Zweckverband und damit ein kraft Gesetzes stets zahlungsfähiger Schuldner steht.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.