Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 09. März 2015 - 4 A 1279/11
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bzw. die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 6. August 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
2. Von Amts wegen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. August 2014 allerdings dahingehend geändert, dass von der Beklagten an Kosten 227,29 € nebst genannter Zinsen an die Kläger – zu Händen der Prozessbevollmächtigten – als Gesamtgläubiger zu erstatten sind.
Gründe
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1. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen die Kläger als Erinnerungsführer den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 6. August 2014 insoweit an, als ihrer Prozessbevollmächtigten darin die mit Schriftsatz vom 12. November 2013 (auch) beantragte Festsetzung von
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• „1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG“ ausdrücklich und
• „1,0 Erledigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG“ konkludent
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versagt worden ist.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere auch fristgerecht erhoben worden. Er ist aber unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat diese beiden Gebühren zu Recht bei der Kostenfestsetzung unberücksichtigt gelassen.
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a) Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 i. V. m. Absatz 3 der Vorbemerkungen 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) ist nicht entstanden. Insoweit ist hier noch das alte Kostenrecht vor der Änderung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 anzuwenden, § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, mag es im hier fraglichen Bereich aber wohl auch keine inhaltlichen Änderungen zur aktuellen Gebührenrechtslage geben.
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Die insoweit maßgebliche damals gültige Vorschrift des Absatzes 3 der Vorbemerkungen lautet:
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„… Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.“
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Auch die Voraussetzungen der letztgenannten (3.) Alternative zur Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen liegen nicht vor. Weder das Telefonat mit dem damaligen Berichterstatter/Einzelrichter noch die nachfolgende Beratung mit den Auftraggebern hat bei der Prozessbevollmächtigten der Kläger eine solche Gebühr ausgelöst. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich bloße Besprechungen mit dem Auftraggeber von einer solchen Terminsgebühr ausgenommen. Eine Besprechung setzt vielmehr – mit oder ohne Beteiligung des Gerichts - ein Gespräch mit der Beklagten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten voraus, dass aber von den Erinnerungsführern weder behauptet wird noch ersichtlich ist, sodass die Frage, was Inhalt dieser Besprechung war, namentlich ob eine solche Besprechung mit dem Gegner(bevollmächtigten) auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war, offen bleiben kann.
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b) Auch eine Erledigungsgebühr ist im vorliegenden Fall nicht entstanden. Der in der Nr. 1003 VV RVG in Bezug genommene Gebührentatbestand in Nr. 1002 VV RVG lautet:
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„Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt ..........
Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.“
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Bei der Erledigungsgebühr nach § 13 RVG i. V. m. Nr. 1002 VV handelt es sich um eine Erfolgsgebühr. Sie setzt eine anwaltliche Tätigkeit voraus, die auf besondere Weise auf die außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits hinwirkt. Durch die anwaltlichen Bemühungen - insbesondere durch Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde - muss sich der Rechtsstreit ohne streitige Sachentscheidung des Gerichts erledigt haben. Damit muss die Mitwirkung des Rechtsanwalts gerade für die Erledigung der Rechtssache kausal gewesen sein (vgl. Beschl. d. 8. Kammer v. 19. April 2011 – 8 B 855/10 –; BSG, Beschl. v. 7. November 2006 - B 1 KR 13/06 R -, zit. nach juris Rn. 21 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7. Januar 2008 - 10 OA 250/07 - zit. nach juris Rn. 8; OVG Greifswald, Beschl. v. 5. Mai 2010 – 1 O 27/10 – S. 2 f. des amtlichen Umdrucks m. w. N., Beschl. v. 18. November 2008 - 2 O 61/07 -, zit. nach juris Rn. 3 ff.; VG Münster, Urt. v. 10. März 2009 - 3 K 1626/08 -, zit. nach juris Rn. 13; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsgebührengesetz, 20. Aufl. 2012, VV 1002 Rn. 54 je m. w. N.). Dies folgt auch aus der Stellung der Vorschrift im Gesetz und deren Wortlaut. Es handelt sich zum einen um eine allgemeine Gebühr, zum anderen zeigt der Wortlaut der Gebührentatbestände Nr. 1000 bis 1002 VV, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu einer unstreitigen Erledigung ursächlich gewesen sein muss (vgl. den Wortlaut von Nr. 1000 Abs. 2 VV: keine Gebühr, "wenn [die Mitwirkung an den Vertragsverhandlungen] nicht ursächlich war."; Nr. 1002 VV "durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt"; dazu auch BSG, Beschl. v. 7. Nov. 2006, a. a. O., Rn. 22 ff. mit weiteren Gesichtspunkten). Danach muss das Zutun des Anwalts auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtet sein; die bloße Mitwirkung an der formellen Beendigung des Verfahrens genügt in kostenrechtlicher Hinsicht nicht, um eine Erledigungsgebühr zum Entstehen zu bringen (OVG Greifswald, Beschl. v. 5. Mai 2010, a. a. O., S. 3 des amtlichen Umdrucks m. w. N.).
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Bei Beachtung dieser Grundsätze steht der Prozessbevollmächtigten der Kläger die Erledigungsgebühr nicht zu. Deren Prozessbevollmächtigte hat an der Erledigung des Rechtsstreits nicht in der beschriebenen „besonderen“ Art und Weise mitgewirkt, die über die anwaltliche Tätigkeit hinausgeht, die insbesondere mit der Verfahrensgebühr abgegolten wird.
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aa) Dabei kann offen bleiben, ob das besondere Bemühen des Rechtsanwalts auf die Änderung (oder Aufhebung) des Verwaltungsgerichts gerichtet und dafür (mit)ursächlich gewesen sein (so Beschl. der 8. Kammer v. 23. Dez. 2008 – 8 A 1415/06 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; VG Regensburg, Beschl. v. 11. Dez. 2014 – RN 6 M 30659 –, juris, Rn. 13 a. E.); es müsse sich die Erledigung also durch die Aufhebung oder Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts ergeben (OVG Bautzen, Beschl. v. 19. August 2014 – 5 E 57/14 -, juris, Rn. 11; VG München, Beschl. v. 27. August 2013 – M 8 M 12.4312 –, juris, Rn. 25). Dagegen dürfte der Wortlaut der Norm sprechen (ebenso Müller-Rabe, a. a. O., VV 1002 Rn. 35 und 50; a. A. etwa OVG Bautzen, Beschl. v. 11. Dez. 2014, a. a. O., das sich für die gegenteilige Meinung ebenfalls auf den „klaren“ Wortlaut bezieht), der wohl allein auf die Ursächlichkeit an der Erledigung des Verfahrens (nach – aus welchen Gründen und mit wessen Mitwirkung auch immer - erfolgter Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts) abstellen dürfte. Das Verfahren ist nach eigenen Bekunden der Klägervertreterin im Schriftsatz vom 21. Januar 2014 nicht dadurch beendet worden, dass die Beklagte den angegriffenen Bescheid mit Schriftsatz vom 19. August 2013 geändert hat, im Übrigen nicht etwa durch Reduzierung des Schmutzwasseranschlussbeitrags, sondern allein durch Änderung der Begründung. Die Kläger sind offenbar Wohnungseigentümer und zu 1224/100000 Teilerbbaurechtsberechtigte des damals streitbefangenen Grundstücks (bzw. im maßgeblichen Zeitpunkt gewesen), was im verwirrenden Widerspruchsbescheid sowohl hinsichtlich des Erbbaurechts als vor allem auch des Anteils verkannt worden war, da dort von – sogar zwei divergierenden – anderen Anteilen gesprochen worden ist. Es ist nichts dazu vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass und auf welche Weise die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführer an dieser begründungsinhaltlichen Änderung des angegriffenen Beitragsbescheides mitgewirkt hat. In den Schriftsätzen der Klägerseite im Rahmen der Klage ist dazu kein Wort zu finden. Vielmehr weist die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 zu Recht darauf hin, dass sie „von sich aus“ den angegriffenen Bescheid (bzw. deren Begründung) abgeändert habe.
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bb) So stellen die Erinnerungsführer auch nicht darauf ab, sondern auf das Einwirken ihrer Prozessbevollmächtigten auf sie nach einem Telefonat mit dem damaligen Berichterstatter (bzw. damaligen Einzelrichter), in dem dieser erklärt haben soll, dass die Unbebaubarkeit eines Grundstücks kein Grund sei, nicht die Herstellungskosten festzusetzen. Nach anschließender Beratung hätten sich die Kläger dem Rat ihrer Prozessbevollmächtigten angeschlossen und – so muss es wohl zu verstehen sein – den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Darin vermag das Gericht indessen keine besondere Mitwirkung an der unstreitigen Erledigung dieses Rechtsstreits nach Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu erkennen.
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Zwar wird von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur auch ein Einwirken des Rechtsanwalts auf seinen Auftraggeber, das Verfahren durch eine wenigstens teilweise Hinnahme eines geänderten Verwaltungsakts zu beenden, als ausreichend angesehen (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, VV 1002 Rn. 14 m. w. N. aus der Rechtsprechung pro und contra; Müller-Rabe, a. a. O., VV 1002 Rn. 50).
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Jedenfalls im vorliegenden Fall kann sich das Gericht dieser weiten Auslegung dieser Gebührenvorschrift nicht anschließen. Hier war nicht die Änderung der Begründung des Beitragsbescheids ursächlicher Anlass, das Klageverfahren nach anwaltlicher Beratung mit den Klägern/Erinnerungsführern zu beenden. Die Situation ist insoweit nicht vergleichbar mit derjenigen, wenn sich ein Kläger mit bzw. nach einem Teilerfolg (vor einer streitigen gerichtlichen Entscheidung) mit dem Erreichten zufrieden gibt (zu dieser Prozesssituation etwa OVG Münster, Beschl. v. 08. Oktober 2014 – 1 E 197/14 –, juris, Rn. 13 m. w. N.); vorliegend ist mit der Klage nichts erreicht worden. Vielmehr stellt die von den Erinnerungsführern geschilderte Handlung und ihre Motivation im Grunde eine versteckte Klagerücknahme dar, da sie sich nach Beratung mit ihrer Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die mitgeteilte (vorläufige) Rechtsauffassung des damaligen Berichterstatters/Einzelrichters entschlossen haben, ihre Angriffe gegen den Verwaltungsakt zu beenden und - hier - eine Erledigungserklärung abzugeben (vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 5. Mai 2010, a. a. O., S. 4 f. des amtlichen Umdrucks). Die bloße Einsicht nach anwaltlicher Beratung in die Erfolglosigkeit eines weiteren Festhaltens an der Klage und die entsprechende anwaltliche Beratung zur Verfahrensbeendigung ist aber nicht anders zu bewerten als die daraus folgende Prozesserklärung, die für sich genommen ebenfalls nicht zu einer Erledigungsgebühr führt. Sie gehört zu den mit den anderen Gebühren abgegoltenen anwaltlichen Tätigkeiten der Prozessführung.
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Es kann offen bleiben, ob sich dies anders darstellt, wenn das Gericht in dem Telefonat gewisse Erfolgsaussichten der Klage signalisiert hätte bzw. solche sich auch ohne gerichtliche Kundgabe vorlagen und die Kläger dennoch auf Anraten ihrer Prozessbevollmächtigten wegen des schon erstinstanzlichen „Restrisikos“ des Prozesses bzw. der Risiken etwaiger Rechtsmittelverfahren („Vor Gericht [oder: vor dem Richter] und auf hoher See sind wir [allein] in Gottes Hand“) den Prozess beendet hätten. Denn so liegen die Dinge hier nicht.
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cc) Selbst wenn aber eine solche anwaltliche Beratung mit den Auftraggebern ausreichte, wäre sie hier weder nachgewiesen noch zumindest – etwa durch entsprechende Versicherungen an Eides statt der Kläger/Erinnerungsführer und ihrer Prozessbevollmächtigten – glaubhaft gemacht.
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Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.