Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 05. Mai 2010 - 1 O 27/10

published on 05/05/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 05. Mai 2010 - 1 O 27/10
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26.03.2010 - 5 A 1969/08 -, mit dem die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.11.2009 zurückgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO auch die Festsetzung der Erledigungsgebühr nach § 13 RVG i. V. m. Nr. 1002 VV der Anlage 1 des RVG. Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts hat den Antrag der Klägerin hinsichtlich der Festsetzung der Erledigungsgebühr abgelehnt; ihre Erinnerung gemäß den §§ 165, 151 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. März 2010 zurückgewiesen.

2

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 09.11.2007 - 1 O 121/07 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.06.2007 - 2 OA 433/07 -, NVwZ-RR 2007, 816 - zitiert nach juris), hat ebenfalls keinen Erfolg. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin beanspruchte Erledigungsgebühr ist nicht angefallen.

3

Nach Nr. 1002 VV RVG entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Satz 1). Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Satz 2).

4

Eine Erledigungsgebühr entsteht aber nur dann, wenn der Rechtsanwalt bei der Erledigung der Rechtssache "mitgewirkt" hat. Für die anwaltliche Mitwirkung sind besondere Bemühungen mit dem Ziel einer außergerichtlichen Erledigung der Rechtssache ohne Sachentscheidung des Gerichts erforderlich, die über eine "normale", durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im gerichtlichen Verfahren abgegoltene Prozessführung hinausgehen und die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen haben (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 01.09.2008 - 2 O 89/08 - sowie v. 26.08.1996 - 3 O 38/3 O 38/96 -, juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschl. v. 21.02.2006 - 2 O 223/05 -, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 04.12.2007 - 3 C 07.2689 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 09.09.2009 - 18 E 111/09 -, juris). Grund hierfür ist, dass die Erledigungsgebühr eine Erfolgsgebühr ist. Sie honoriert die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens ohne gerichtliche Sachentscheidung. Dabei gehört es im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den vom allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im gerichtlichen Verfahren ohne Weiteres erfassten Aufgaben eines Rechtsanwalts, den Standpunkt seiner Partei bestmöglich vorzutragen und seinen Mandanten zu einem verfahrensmäßig angemessenen Vorgehen zu raten (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 09.09.2009 - 18 E 111/09 -, juris). Das bloße Einlenken der Behörde aufgrund schriftlicher oder mündlicher Ausführungen des Anwalts im Verfahren ist ebensowenig für das Entstehen der Erledigungsgebühr ausreichend (vgl. VGH München, Beschl. v. 04.12.2007 - 3 C 07.2689 -, juris; Beschl. v. 27.07.2007 - 24 C 07.1241 -, juris) wie die bloße Vornahme von Verfahrenshandlungen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.06.2007 - 2 OA 433/07 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Dies gilt sowohl für die Erledigungserklärung eines Prozessbevollmächtigten (OVG Greifswald, Beschl. v. 07.08.2007 - 2 O 70/06 -), als auch für die Klageerhebung und -begründung, ungeachtet dessen ob es sich um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handelt (vgl. ausführlich BSG, Urt. v. 07.11.2006 a.a.O. Rn. 21 ff.; zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 18.11.2008 - 2 O 61/07 -, juris). Danach muss das Zutun des Anwalts auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtet sein; die bloße Mitwirkung an der formellen Beendigung des Verfahrens genügt in kostenrechtlicher Hinsicht nicht, um eine Erledigungsgebühr zum Entstehen zu bringen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.12.2008 - 12 E 1120/08 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.07.2008 - 2 OA 338/08 -, NJW 2009, 460 - zitiert nach juris; Beschl. v. 07.01.2008 - 10 OA 250/07 -, NVwZ-RR 2008, 500 - zitiert nach juris).

5

Nach diesem Maßstab fehlt es im vorliegenden Fall an dem für eine Erledigungsgebühr erforderlichen, auf unstreitige Beendigung des Rechtsstreits gerichteten "besonderen Bemühen" des Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

6

Ohne Weiteres ist zunächst der Urkundsbeamtin darin zuzustimmen, dass die von der Beklagten nach der Klagebegründung erklärte Rücknahme u. a. des von der Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage angegriffenen Bescheides mangels dabei erfolgter Mitwirkung ihres Prozessbevollmächtigten im vorstehenden Sinne keine Erledigungsgebühr auszulösen vermochte. Dies ist im Übrigen auch deshalb anzunehmen, weil der Prozessbevollmächtigte mit der anschließenden Umstellung der Anfechtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage gerade nicht auf eine unstreitige Beendigung des Rechtsstreits zielte, sondern im Gegenteil nach wie vor eine streitige Entscheidung herbei führen wollte.

7

Nichts anderes gilt mit Blick auf den gesondert zu betrachtenden Umstand, dass die Klägerin nach Beratung durch ihren Prozessbevollmächtigten hinsichtlich ihrer nach Rücknahme des angefochtenen Bescheides durch die Beklagte von der Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellten Klage den Rechtsstreit für erledigt erklärt und das Verwaltungsgericht daraufhin - augenscheinlich in Bewertung der von der Beklagten zuvor bei Mitteilung der Bescheidrücknahme im Kontext der Anfechtungsklage geäußerten Rechtsauffassung, "damit dürfte sich das Klageverfahren erledigt haben", als eine auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeltende prozessuale Erledigungserklärung - das Verfahren eingestellt hat. Unabhängig davon, ob im Falle einer Fortsetzungsfeststellungsklage der Gebührentatbestand Nr. 1002 VV RVG überhaupt - analoge - Anwendung finden kann (vgl. verneinend zum Fall des bloßen Verzichts auf die Fortführung eines Rechtsstreits durch Umstellung einer Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage VGH München, Beschl. v. 04.12.2007 - 3 C 07.2689 -, juris; Beschl. v. 27.07.2007 - 24 C 07.1241 -, juris; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 09.09.2009 - 18 E 111/09 -, juris), wären jedenfalls insoweit die Voraussetzungen für den Anfall einer Erledigungsgebühr nicht erfüllt.

8

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der Begründung des Rücknahmebescheides sei nicht erkennbar gewesen, ob die Beklagte die Rechtswidrigkeit ihres Handelns erkannt habe und eine Wiederholung der angegriffenen Auflagen für die Zukunft ausgeschlossen sei. Deshalb sei die Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage erfolgt. Dem sei eine Besprechung der Klägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten über die Folgen der Klageumstellung und die Bedeutung der Fortsetzungsfeststellungsklage vorausgegangen. Nach aufgrund eines gerichtlichen Hinweises erfolgter Kontaktaufnahme des Prozessbevollmächtigten mit dem Gericht habe sich dieser erneut mit der Klägerin in Verbindung gesetzt, um die weitere Vorgehensweise, d. h. die Weiterführung des Klageverfahrens mit dem Fortsetzungsfeststellungsantrag oder aber die Abgabe einer Erledigungserklärung, zu erörtern. Aufgrund dieser Erörterung habe sich die Klägerin nach anwaltlicher Beratung über das Prozessrisiko und die Verfahrensdauer bei Fortsetzung des Klageverfahrens sowie wegen des inzwischen bereinigten Verhältnisses zu der Beklagten dafür entschieden, von der Fortführung des Klageverfahrens mit dem Fortsetzungsfeststellungsantrag Abstand zu nehmen.

9

Dieser Vortrag führt nicht zur Bejahung der Voraussetzungen der Erledigungsgebühr. Ziel bzw. Gegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage war in materiell-rechtlicher Hinsicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglich angefochtenen Bescheides, weil sich die Beklagte aus Sicht der Klägerin nicht zur Frage der Rechtswidrigkeit geäußert hatte und die Klägerin einer Wiederholung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung vorbeugen wollte. Insoweit ist entsprechend der Aufhebung/Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch den Beklagten im Anfechtungsprozess in der Situation der Fortsetzungsfeststellungsklage eine (bejahende) Erklärung des Beklagten zur Rechtswidrigkeit des zwischenzeitlich aufgehobenen Verwaltungsaktes erforderlich, um in ihrer Folge eine materielle, Rechtsfrieden herstellende Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV RVG, an der der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgewirkt haben könnte, annehmen zu können. Eine solche Erklärung hat die Beklagte jedoch nach Aktenlage nicht abgegeben; die Abgabe einer solchen Erklärung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch nicht behauptet. Erst recht ist ein auf eine entsprechende materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtetes Zutun von seiner Seite nicht ersichtlich. Infolgedessen erschöpft sich die auf die Abgabe einer Erledigungserklärung zielende Beratung des Prozessbevollmächtigten nach Maßgabe seines Beschwerdevorbringens - die danach jedenfalls auch dem Hinweis des Gerichts, die Fortsetzungsfeststellungsklage wäre mangels Wiederholungsgefahr voraussichtlich abzuweisen, Rechnung trug - darin, seiner Mandantin zu einem verfahrensmäßig angemessenen Vorgehen zu raten; die Erledigungserklärung für sich genügt als bloße Mitwirkung an der formellen Beendigung des Verfahrens in kostenrechtlicher Hinsicht nicht.

10

Der Frage, inwieweit der Umstand, dass an sich für eine Erledigung der Fortsetzungsfeststellungsklage keine Anhaltspunkte bestanden, bereits in der Kostenentscheidung unter dem Aspekt einer sog. "Flucht in die Erledigungserklärung" hätte Berücksichtigung finden müssen, hat der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nachzugehen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Annotations

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.