Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 11. März 2016 - 2 A 194/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin, eine aus den drei Kindern bestehende Erbengemeinschaft nach der vormaligen Klägerin, der am … geborenen und am … verstorbenen A., wendet sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2014. Frau A. war Eigentümerin des Hauses F-Straße in F-Stadt.
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Auf Nachfrage der Beklagten zur Nutzung des vom Finanzamt als Zweifamilienhaus gewerteten Objekts F-Straße teilte Frau A. am 22.03.2010 mit, sie lebe dort mit ihrem Ehemann. Eine weitere Wohnung in dem Haus habe sie ihrem Sohn B. unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlassen. Der Sohn sei dort mit Hauptwohnsitz gemeldet.
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Die Beklagte forderte am 29.04.2014 einen Mietvertrag sowie Belege über Mieteinnahmen bzw. den Nachweis für eingetragenes Wohnrecht bzw. Nießbrauch an.
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Frau A. erklärte, es habe sich seit 2010 nichts Wesentliches geändert. Nach dem Tode ihres Ehemannes bewohne sie eine Wohnung allein. Die zweite Wohnung bewohne ihr Sohn. Der zahle keine Miete, kümmere sich aber um Haus und Garten. Sie habe keine Verfügungsbefugnis über die zweite Wohnung.
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Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 10.09.2014 eine Vorauszahlung auf die Zweitwohnungssteuer 2014 für die Zeit ab 01.05.2014 für die zweite Wohneinheit in Höhe von 399,- € fest.
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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2014 als unbegründet zurück. Frau A. habe ihrem Sohn die Wohnung nur tatsächlich überlassen, die Verfügungsbefugnis aber behalten. Sie betreibe durch die unentgeltliche Überlassung an ihren Sohn einen besonderen Aufwand, der einen Zweitwohnungssteuertatbestand darstelle und zur Steuerpflicht führe.
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Am 29.10.2014 hat Frau A. Klage erhoben.
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Sie trägt vor, sie könne nicht über die Wohnung verfügen, weil sie diese an ihren Sohn seit etwa 25 bis 30 Jahren entweder vermietet oder verliehen habe. Als Entgelt im Sinne eines Mietzinses könne man die Verpflichtung des Sohnes ansehen, sich um Haus und Garten zu kümmern. Die verbrauchsunabhängigen Unterhaltskosten wie Grundsteuer und Gebäudeversicherung für das gesamte Gebäude habe sie stets getragen und nicht umgelegt.
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Nach dem Tode von Frau A. am 06.12.2014 haben die Kinder in Erbengemeinschaft den Prozess aufgenommen und führen ihn fort.
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Die Klägerin beantragt,
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den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 10.09.2014 und ihren Widerspruchsbescheid vom 06.10.2014 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Ab 2015 ist § 2 Abs. 3 ZWStS der Beklagten geändert worden. Danach gilt eine Zweitwohnung, die sich in demselben Gebäude befindet, nicht mehr als Zweitwohnung im Sinne der Satzung. Die Beklagte schrieb Frau A. am 12.01.2015 an und teilte mit, der Steuertatbestand sei in ihrem Fall nicht mehr gegeben.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Steuerbescheid vom 10.09.2014 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 06.10.2014 halten einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung stand.
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Rechtsgrundlage der Festsetzung der Zweitwohnungssteuer ist § 3 KAG iVm den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Eutin vom 6.12.2006 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 12.12.2012 (ZWStS). Nach § 1 ZWStS erhebt die Stadt Eutin als örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungssteuer. Steuergegenstand ist gemäß § 2 ZWStS das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Dabei ist Zweitwohnung jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann. Nach § 3 ZWStS ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung iSd § 2 ZWStS innehat. Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner. In § 4 ZWStS wird der Steuermaßstab und die Berechnung der Steuer geregelt.
- 19
Der Steuerpflicht der Klägerin steht nicht der Umstand entgegen, dass die besteuerte Wohnung in dem Haus F-Straße in F-Stadt von B. seit vielen Jahren als Hauptwohnsitz genutzt wird. Der Aufwand für eine Erstwohnung ist kein besonderer über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehender Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2 a Satz 1 GG, so dass der Sohn der vormaligen Klägerin nicht zur Zweitwohnungssteuer veranlagt werden kann. Vorliegend steht jedoch nicht die Besteuerung des Aufwandes des Sohnes, sondern der von Frau A. selbst in Rede. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Inhaberschaft einer der Aufwandbesteuerung (Art. 105 Abs. 2a GG) unterliegenden Zweitwohnung die unentgeltliche Überlassung der Wohnung zur Nutzung an einen Dritten nicht entgegensteht. Der Begriff der Aufwandsteuer lässt es zu, sowohl für den, der die Wohnung unentgeltlich überlässt, wie auch für den, dem sie überlassen wird, eine Steuerpflicht zu begründen. Wer eine Wohnung einem anderen, sei es einem Angehörigen oder einem sonstigen Dritten, unentgeltlich zur Nutzung überlässt, betreibt selbst Aufwand in diesem Sinne. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich diejenigen, denen die Wohnung überlassen wird, ihrerseits überwiegend dort oder an anderer Stelle aufhalten. Unerheblich ist daher, ob sie in der Wohnung, die der Inhaber für sie vorhält, ihren Hauptwohnsitz oder einen Nebenwohnsitz begründen (BVerwG, U.v. 13.5.2009 - 9 C 8.08 - juris).
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Die Tatsache, dass sich B. in den Jahren um Haus und Garten gekümmert hat, steht der Inanspruchnahme von Frau A. als Steuerschuldnerin nicht entgegen. Die vormalige Klägerin war nicht nur Eigentümerin, sondern auch Inhaberin des streitbefangenen Steuerobjekts. Wohnungsinhaber ist derjenige, der die alleinige oder gemeinschaftliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung für einen bestimmten Zeitraum besitzt. Dies kann nur der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte sein. Der Inhaberschaft steht aber die unentgeltliche Überlassung der Wohnung zur Nutzung Dritter nicht entgegen, soweit der Verfügungsberechtigte sich der Verfügungsmacht nicht begibt. Dem entsprechend sieht auch das Bundesverwaltungsgericht den Steuertatbestand grundsätzlich als erfüllt an, wenn jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung nicht für sich selbst, sondern für den persönlichen Lebensbedarf von Familienangehörigen vorhält, solange er sich nicht der Verfügungsmacht über die Wohnung begibt, sondern sie nur den Familienangehörigen tatsächlich zur Nutzung überlässt. Ebenfalls geklärt ist, dass es auf die Hintergründe für die unentgeltliche Überlassung der Wohnung nicht ankommt. Für die Frage des Aufwands spielt es keine Rolle, ob er in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht betrieben wird. Der steuerbare Aufwand für eine weitere Wohnung muss nicht auf einer Entscheidung beruhen, die der Wohnungsinhaber in völlig freiem, von keinerlei Sachzwängen eingeschränktem Belieben getroffen hat. Das Recht der Aufwandsteuer kennt kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines "allein vom Konsumwillen des Steuerpflichtigen" veranlassten Aufwands. Die Aufwandsteuer kennzeichnet das Anknüpfen an den Aufwand, der der persönlichen Lebensführung dient und über das hinausgeht, was zur gewöhnlichen Lebensführung erforderlich ist. Die Motivation hierfür bleibt außer Betracht (BVerwG B.v. 20.12.2012 - 9 B 25/12 - juris).
- 21
Das allein mündliche Vertragsverhältnis zwischen der vormaligen Klägerin und ihrem Son B. stellt zunächst keinen Mietvertrag dar, weil wesentliches Element eines Mietvertrages als Hauptflicht des Mieters die Entrichtung der vereinbarten Miete ist. An der Einordnung als Mietvertrag ändert zwar der Umstand nichts, dass das vereinbarte Entgelt sehr niedrig ist, denn der Mietzins braucht dem Mietwert der Sache nicht zu entsprechen, vielmehr stellt auch ein weit unter der Marktmiete liegendes Entgelt für den Gebrauch einer Sache einen Mietzins dar (Gefälligkeitsmiete). Deshalb kann unter gewissen Umständen ein Mietvertrag bereits dann vorliegen, wenn der Gebrauch an der Mietsache gegen Zahlung lediglich der Nebenkosten gewährt wird (BGH, U.v. 4.5.1970 – VIII ZR 179/68 – juris). Hier hat aber die vormalige Klägerin die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten des Hauses voll getragen. Der Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Miete steht auch nicht entgegen, dass der Mieter einen Teil des Mietzinses durch Dienstleistungen auf dem Grundstück erbringt (vgl. LG Kiel - Beschluss vom 2.9.2002 - 1 S 115/02 - juris). Hier hat B. aber zu keiner Zeit in den letzten 25 bis 30 Jahren eine auch nur geringe Miete gezahlt. All diese Umstände sprechen gegen das Vorliegen eines Mietvertrages. Auch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Vertragsparteien spricht dafür, dass die Vereinbarung eines Mietverhältnisses mit der Folge der Geltung zahlreicher besonderer, z. T. sogar zwingender gesetzlicher Regelungen von den Parteien nicht beabsichtigt war (vgl. OLG Stuttgart, B.v. 7.3.2008 – 5 AR 2/08 – juris).
- 22
Die zwischen der vormaligen Klägerin und ihrem Sohn danach mündlich geschlossene Leihe ist aber mit einem Mietvertrag über Wohnraum nicht vergleichbar. Der Entleiher kann sich nicht auf Kündigungsschutzbestimmungen berufen. Vielmehr kann der Verleiher nach § 604 Abs. 3 BGB die Sache jederzeit zurückfordern, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist. Aus Sicht der Kammer reicht eine Leihe grundsätzlich nicht aus, um dem Eigentümer der Wohnung i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verfügungsmacht an der Wohnung zu nehmen (vgl. U.v. 26.8.2013 - 2 A 89/13 - n.v.; B.v. 16.11.2015 - 2 B 48/15 - n.v.; U.v. 01.02.2016 - 2 A 44/14 - n.v.; a.A. BayVGH, U.v. 29.07.2015 - 4 B 15.887 - juris). Auch in dem der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Steuerpflichtige seinen Eltern die Wohnung über einen Zeitraum von mehreren Jahren zur unentgeltlichen Nutzung überlassen (OVG Schleswig, U.v. 27.3.2012 - 4 LB 1/12 -, bestätigt durch BVerwG B.v. 20.12.2012 - 9 B 25/12 - juris).
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Bedenken an der Berechnung der Höhe der Zweitwohnungssteuer sind weder geltend gemacht noch für das Gericht ersichtlich.
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Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.
(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.