Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 29. Nov. 2018 - 5 L 1533/18.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2018:1129.5L1533.18.00
published on 29/11/2018 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 29. Nov. 2018 - 5 L 1533/18.NW
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27. November 2018 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 27. November 2018 wiederherzustellen, soweit darin in der Nr. 1 der Auflagen für die am Samstag, dem 01. Dezember 2018, geplante Versammlung unter dem Motto „Migrationspolitik, Innere Sicherheit“ als Wegverlauf die Strecke vom Parkplatz am Bahnhofsvorplatz über Bahnhofstraße, Rheinstraße, Raiffeisenstraße, Holbeinstraße über Bahnhofstraße zurück zum Parkplatz am Bahnhofsvorplatz mit Zwischenkundgebungen an der Ecke Bahnhofstraße/Rheinstraße und Ecke Raiffeisenstraße/Holbeinstraße festgelegt wurde, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 der Auflagen des Bescheids vom 27. November 2018 ist sowohl formell (dazu 1.) als auch materiell offensichtlich rechtmäßig (dazu 2.). Ferner besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse (dazu 3.).

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1. An der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids vom 27. November 2018 bestehen keine rechtlichen Bedenken.

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Insbesondere hat der Antragsgegner in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Auflagenbescheids vom 27. November 2018 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat der Antragsgegner ausgeführt, die Anordnung sei im öffentlichen Interesse geboten. Sinn und Zweck dieser beschränkenden Verfügungen sei es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu vermeiden. Diese könne hier nur durch eine rechtliche Verpflichtung der sofortigen Beachtung der Auflägen erreicht werden. Würde die Versammlung den durch die Auflagen gesetzten Rahmen überschreiten, entstünde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zudem würde die Nichtbeachtung der Auflagen dazu führen, dass die von der Versammlung betroffenen unbeteiligten Dritten zugunsten der Rechte des Veranstalters in ihren Rechten in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wären. Diese Beeinträchtigung wäre durch das Recht der freien Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit nicht mehr gedeckt. Es wäre zu befürchten, dass gerade die Gefahren eintreten, die durch Erteilung der Auflagen verhindert werden sollen. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von dem Antragsgegner angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 7 B 10698/18.OVG –).

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2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 der Auflagen des Bescheids vom 27. November 2018 ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

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Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176). Allerdings müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz – GG – bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten Form führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 – 1 BvQ 13/01 –, NJW 2001, 2069).

7

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Auflage gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nummer 1 der Auflagen des Bescheids vom 27. November 2018 der Vorrang einzuräumen. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass der genannte Bescheid betreffend die allein angefochtene Auflage in Nr. 1 – Verlegung der von dem Antragsteller angemeldeten Wegstrecke am 01. Dezember 2018 – rechtmäßig ist.

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Rechtsgrundlage für die vom Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller angeordnete Wegstreckenauflage für den 01. Dezember 2018 in Kandel ist die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz – VersG –. Danach kann die zuständige Behörde – hier der Antragsgegner – eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

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2.1. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Nr. 1 des Bescheids vom 27. November 2018 bestehen nicht.

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2.1.1. Insbesondere ist der Antragsgegner nach Ansicht der Kammer dem Anhörungserfordernis nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – ausreichend nachgekommen.

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Eine Anhörung war im vorliegenden Fall nicht gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich, da keine Gefahr im Verzug vorlag.

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Grundsätzlich wird dem Anhörungserfordernis des § 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG mit der Durchführung eines Kooperationsgesprächs entsprochen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 09. August 1996 – 2 EO 669/96 –, NVwZ-RR 1997, 287). Vorliegend kann jedoch in dem Abhalten des Kooperationsgesprächs am 19. November 2018 keine ordnungsgemäße Anhörung gesehen werden, denn in diesem Gespräch wurde die Aufzugsstrecke abweichend von der späteren Auflage Nr. 1 vereinbart, so dass der Antragsteller gerade keine Gelegenheit hatte, sich zu der abweichenden Streckenführung zu äußern. Jedoch wies der Antragsgegner den Antragsteller mit Mail vom 22. November 2018 (s. Blatt 25 der Gerichtsakte) darauf hin, dass die Verbandsgemeinde Kandel inzwischen mitgeteilt habe, dass die Ladengeschäfte in der Hauptstraße wegen des Christkindelmarktes bis 18 Uhr geöffnet seien und hinsichtlich der besprochenen Aufzugsstrecke für den Teilabschnitt Hauptstraße kollidierende Interessen vorlägen. Die Problematik solle im Rahmen eines weiteren Kooperationsgesprächs mit dem Ziel erörtert werden, eine für alle Betroffenen tragbare und den jeweiligen Interessen gerecht werdende Lösung zu finden. Als möglichen Termin bot der Antragsgegner den 26. November 2018 an. Hierauf antwortete der Antragsteller mit Mail vom gleichen Tage (s. Blatt 26 der Gerichtsakte), er sehe für die Geschäfte in der Hauptstraße keinerlei Beeinträchtigung. Ferner könne er auch zeitlich an keinem weiteren Kooperationsgespräch teilnehmen.

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Bei dieser Sachlage sieht die Kammer keinen Verstoß gegen das Anhörungserfordernis. Eine Anhörung ist formfrei möglich und dem Anzuhörenden kann eine unter Umständen sehr kurze Äußerungsfrist gesetzt werden. Die Behörde muss den beabsichtigten Verwaltungsakt – hier die Wegstreckenauflage – nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat (Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 28 Rn. 35). Dies war hier (noch) der Fall. Dem Antragsteller musste nach Erhalt der Mail vom 22. November 2018 bewusst sein, dass die beim Kooperationsgespräch am 19. November 2018 festgelegte Streckenführung in Bezug auf die Hauptstraße wegen des Weihnachtsmarktes nicht länger Bestand haben sollte. Es stand ihm frei, den neu angebotenen Termin für ein weiteres Kooperationsgespräch kurzfristig wahrzunehmen oder anderweitig darauf zu reagieren. Hiervon machte er Gebrauch, indem er sich dahingehend äußerte, er sehe für die benannten Geschäfte in der Hauptstraße keinerlei Beeinträchtigung. Damit kam er vor der Entscheidung, die seine Rechte betraf, zu Wort, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 Rn. 37). Der Antragsgegner hat sich mit den Einwänden des Antragstellers inhaltlich auch in der Begründung des Bescheids vom 27. November 2018 auseinandergesetzt.

14

2.1.2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch kein Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 1 LVwVfG i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG vor. Danach ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

15

Der Antragsteller moniert, der Antragsgegner habe die Einschränkung der Zugstrecke nicht ausreichend begründet, da er keine Fakten angeführt habe, sondern den Begründungszwang mit nicht nachprüfbaren Behauptungen umgehe. Damit kann der Antragsteller jedoch nicht durchdringen.

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Für die Beachtung des § 39 Abs. 1 VwVfG kommt es nicht darauf an, ob die gegebene Begründung inhaltlich zutreffend oder unzutreffend ist. Die Frage nach der sachlichen Richtigkeit der für die Behörde maßgebenden Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts ist von der Begründungspflicht i. S. d. § 39 Abs. 1 streng zu unterscheiden, denn die sachliche Richtigkeit der gegebenen Begründung betrifft nicht die Form- bzw. die Verfahrensfehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts, sondern – allenfalls – seine materielle Rechtmäßigkeit (Ruffert, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2014, § 39 Rn. 22). Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen § 39 Abs. 1 VwVfG, der zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts aus formellen Gründen führt, nur vor, wenn eine Begründung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts gänzlich fehlt oder mangelhaft, weil i. S. v. § 39 Abs. 1 Satz 2 u. 3 VwVfG unzureichend oder unvollständig, ist. Davon kann vorliegend keine Rede sein, denn der Antragsgegner hat die Auflage Nr. 1 in dem Bescheid vom 27. November 2018 ausführlich begründet. Ob diese Begründung nur nicht nachprüfbaren Behauptungen enthält, wie der Antragsteller meint, und die Streckenverlegung daher nicht rechtfertigt, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Auflage.

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2.2. In materieller Hinsicht spricht Überwiegendes dafür, dass die hier allein angefochtene und auf § 15 VersG gestützte Auflage in Nr. 1 des Bescheids vom 27. November 2018 rechtmäßig ist.

18

2.2.1. Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozess und Willensbildungsprozess teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. April 2018 – 7 B 10441/18.OVG –). Angesichts der Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG sind Verbote i.S.d. § 15 Abs. 1 VersG daher nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter zulässig. Das Ermessen der Versammlungsbehörde ist daher grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. September 2011 – 7 B 11118/11.OVG – m.w.N.). Von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist dann auszugehen, wenn der drohende Schadenseintritt so nahe ist, dass er jederzeit, unter Umständen sofort, eintreten kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 03. Juli 2017 – 4 Bs 142/17 –, juris; Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Juli 2018, § 15 VersG Rn. 5 und 7). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde beim Erlass von einschränkenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Erforderlich sind daher zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt; bloße Vermutungen reichen nicht aus (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2018 – 15 B 1405/18 –, juris m.w.N.).

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Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbots zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und auch für die öffentliche Ordnung sind verfassungsrechtlich unbedenklich, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. Zur Art und Weise der Durchführung einer Versammlung können unter anderem die Wahl von Zeit und Ort zählen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 7 A 10821/12.OVG –, esovg, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG). Geht es – wie vorliegend – um die versammlungsbehördliche Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, so ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Orts und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die Wahl von Ort und Streckenverlauf einer Versammlung bzw. eines Aufzuges stellen nämlich genauso einen Teil der Grundrechtsausübung dar wie die Wahl des Versammlungsthemas (vgl. Peters, LKV 2016, 193, 196 m.w.N.). Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen – auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen – am Wirksamsten zur Geltung bringen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015 – 1 BvQ 25/15 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2016 – 15 B 1500/16 –, juris). Bekommt der Veranstalter einer Versammlung von der Versammlungsbehörde eine Versammlung verordnet, die er weder gewollt noch angemeldet hat, so wird die Gestaltungsfreiheit des Veranstalters im Kern getroffen. Kann der Veranstalter seine Versammlung nicht wiedererkennen, sind Auflagen unverhältnismäßig. Insoweit sind Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung eben keine beliebigen Größen. Insbesondere die Wahl von Zeitpunkt und Ort der Versammlung geht oft mit ihrer zentralen Aussage eine untrennbare Wirkungseinheit dergestalt ein, dass z.B. die Verlegung des Ortes der Versammlung ihren Zweck nimmt und deshalb die Auflage zum Verbot wird (Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Auflage 2018, Rn. K 371).

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Hiervon ausgehend dürften die Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Auflage gegeben sein.

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2.2.2. Die von dem Antragsgegner angeordnete Wegstreckenauflage kommt zunächst keinem Versammlungsverbot gleich.

22

Der Antragsteller hatte am 04. März 2018 u.a. eine Demonstration für den 01. Dezember 2018 angemeldet und per Mail vom 07. November 2018 den gewünschten Wegstreckenverlauf wie folgt angegeben: Auftakt und Ende auf dem Bahnhofsvorplatz in Kandel, dazwischen Fußmarsch über die Bismarckstraße, Hauptstraße, Raiffeisenstraße, Bahnhofstraße und Georg-Todt-Straße mit Zwischenkundgebungen. Diese Strecke ist knapp 1.800 m lang (s. die Skizze auf Blatt 104 der Gerichtsakte). Im Kooperationsgespräch vom 19. November 2018 wurde genau diese Strecke vereinbart und ergänzend die Orte für die Zwischenkundgebungen auf die Ecke Bismarckstraße/Hauptstraße und die Ecke Raiffeisenstraße/Holbeinstraße festgelegt. Demgegenüber verläuft nunmehr die abweichende von dem Antragsgegner in der Auflage angeordnete Strecke vom Parkplatz am Bahnhofsvorplatz über die Bahnhofstraße, Rheinstraße, Raiffeisenstraße, Holbeinstraße und Bahnhofstraße zurück zum Parkplatz am Bahnhofsvorplatz mit Zwischenkundgebungen an der Ecke Bahnhofstraße/Rheinstraße und der Ecke Raiffeisenstraße/Holbeinstraße. Diese Strecke ist etwas mehr als 1.400 m lang (s. die Skizze auf Blatt 105 der Gerichtsakte) und damit zwar um etwa 20 % kürzer als die vom Antragsteller geplante Strecke. Jedoch hindert die hier allein angegriffene Auflage den Antragsteller nicht, die geplante Versammlung unter dem vorgesehenen Motto im Zentrum Kandels zur selben Zeit durchzuführen und zwar als Aufzug mit Beginn und Abschlusskundgebung am ursprünglich geplanten Bahnhofsvorplatz. Erfasst sind lediglich Modalitäten der Versammlungsdurchführung in örtlicher Hinsicht. Diese sind nicht so wesentlich, dass die Auflage faktisch einem Verbot gleichkommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 – 1 BvR 961/05 –, DVBl 2005, 969; Bay. VGH, Beschluss vom 08. November 2005 – 24 CS 05.2916 –, BayVBl 2006, 185).

23

2.2.3. Die vom Antragsgegner zur Begründung seiner versammlungsbeschränkenden Verfügung angegebenen Umstände sind nach summarischer Prüfung geeignet, die Annahme der erforderlichen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu begründen.

24

2.2.3.1. Anlass für die Wegstreckenauflage des Antragsgegners ist der Umstand, dass am 01. Dezember 2018 der Kandeler Weihnachtsmarkt eröffnet wird, der an den vier Adventswochenenden samstags von 14.00 - 21.00 Uhr und sonntags von 12.00 - 21.00 Uhr auf dem Plätzel, rund um die St. Georgskirche sowie auf dem angrenzenden Marktplatz stattfindet (s. https://www.vg-kandel.de/vg_kandel/Tourismus%20&%20Freizeit/M%C3%A4rkte%20&%20Events/M%C3%A4rkte%20Kandel/Christkindelmarkt/, abgerufen am 29. November 2018). Der Antragsgegner hat die Verlegung der Aufzugsstrecke unter Verweis auf den Weihnachtsmarkt damit begründet, im Rahmen der praktischen Konkordanz sei den ebenso geschützten Grundrechten der Besucher des Weihnachtsmarktes und der Gewerbetreibenden in der Hauptstraße – diese halten ihre Geschäfte am 01. Dezember 2018 und den weiteren Samstagen in der Adventszeit bis um 18 Uhr offen – aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 GG und Art. 14 GG gegenüber dem Recht des Antragstellers aus Art. 8 GG auf Selbstbestimmung des Versammlungsortes bzw. der Aufzugsstrecke in der Weihnachtszeit Vorrang einzuräumen. Während der Weihnachtsmarktwochenenden bestehe insofern eine erhöhte Schutzwürdigkeit der benannten Rechtsgüter, da - zusätzlich zum täglichen innerstädtischen Leben - der Kandeler Christkindelmarkt mit 56 Ständen auf dem Marktplatz sowie „Am Plätzel“ und damit zentral in der Innenstadt von Kandel stattfinde. Nach Schätzung des Vereins Handel und Gewerbe in Kandel müsse davon ausgegangen werden, dass während der Hauptgeschäftszeiten von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Zusammenhang mit dem Christkindelmarktbesuch im Durchschnitt 650 Besucher im Rhythmus von 2 Stunden den Markt bzw. die Hauptstraße besuchten. Die Weihnachtsmarktbesucher nähmen den verkaufsoffenen Samstag vor allem auch auf Grund der räumlichen Nähe der Hauptstraße zum Weihnachtsmarkt auf dem Marktplatz als eine Einheit wahr. Angesichts des für die 9000-Einwohner-Stadt Kandel hohen Besucheraufkommens sei auch auf die Bedeutung von ungehinderten Zu- und Ausgängen zur Innenstadt nach allen Seiten, insbesondere an einem so stark frequentierten Zugangspunkt durch den hohen Ziel- und Quellverkehr auf der Hauptstraße hinzuweisen. Die Tatsache, dass der Aufzug lediglich innerhalb eines kleinen, überschaubaren Zeitfensters stattfinde, ändere daran nichts. Denn der Aufzug sei in Verbindung mit den sonstigen Einschränkungen in Gestalt von Absperrungen, Halte- und Parkverboten geeignet, den Durchschnittsweihnachtsmarktbesucher und Kunden dazu zu bewegen, die Stadt Kandel zu meiden. Schließlich hat der Antragsgegner den Umstand gewürdigt, dass seit dem 02. Januar 2018 bereits 16 von dem Antragsteller angemeldete Versammlungen größtenteils im unmittelbaren Innenstadtbereich um den Marktplatz und die Marktstraße unter zumindest teilweiser Nutzung der Hauptstraße stattgefunden hätten.

25

Ergänzend hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderungsschrift vom 29. November 2018 unter Bezugnahme auf Angaben der Verbandsgemeinde Kandel vom 28. November 2018 und unter Vorlage des Handlungsplans (s. Blatt 103 der Gerichtsakte) noch ausgeführt, dass die vom Antragsteller vorgesehene Wegstreckenführung durch die Hauptstraße nicht mit dem im Jahre 2016 eingeführten Sicherheitskonzept der Stadt Kandel für den Weihnachtsmarkt vereinbar sei. In der diesbezüglichen Mail der Verbandsgemeinde Kandel vom 28. November 2018 heißt es, in dem Sicherheitskonzept sei der Weihnachtsmarkt in drei Zonen aufgeteilt worden, in denen Rettungsgassen festgelegt worden seien. Die Landauer Straße und die Hauptstraße seien der Anfahrtsweg für die Feuerwehren und die Katastrophenschutzeinheiten. Die Innenstadt werde im Einsatzfall für den Verkehr gesperrt, damit die Hauptstraße als Aktions- und Bewegungsfläche der Rettungskräfte und für den Abtransport der Verletzten uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Die Rettungskräfte transportierten unverzüglich die Verletzten über die Hauptstraße ab, da dies der schnellste Weg in Richtung der Kliniken in Germersheim und in Karlsruhe sei. Dieses Sicherheitskonzept liege allen beteiligten Hilfsorganisationen vor und werde im Alarmfall abgerufen. Aus Sicht der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes sei es unbedingt notwendig, die Hauptstraße als Hauptrettungsweg freizuhalten, damit eine gezielte und sofortige Hilfe geleistet werden könne.

26

2.2.3.2. Die von dem Antragsgegner angegebenen Gründe dürften nach summarischer Prüfung in der Sache die Verlegung der Wegstrecke rechtfertigen.

27

Zunächst geht die Kammer davon aus, dass die in der Antragserwiderungsschrift vom 29. November 2018 ausführlich dargelegten Sicherheitsbedenken vorliegend Berücksichtigung finden können. Zwar lässt der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 VersG mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) Beschränkungen (oder ein Verbot) einer Versammlung nur für den Fall zu, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung „nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen“ bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 –, NVwZ-RR 2010, 625). Dadurch ist klargestellt, dass Grundlage der Gefahrenprognose und damit der Entscheidung der Versammlungsbehörde nur zum Zeitpunkt der behördlichen Verfügung erkennbare tatsächliche Anhaltspunkte sein können. Demgemäß kommt es für die Rechtmäßigkeit der Gefahrenprognose auf die zu diesem Zeitpunkt der Versammlungsbehörde zur Verfügung stehenden Erkenntnisse an (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – 10 B 17.1996 –, juris). Die Umstände sind erkennbar, wenn sie entweder offen zu Tage treten oder sie der Versammlungsbehörde nach den von ihr zu fordernden Bemühung um Sachaufklärung zu Verfügung stehen (Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 1. Auflage 2016, § 15 VersG Rn. 60). Im letzteren Fall ist es mit Blick auf die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VersG gebotene Ausübung pflichtgemäßen Ermessens daher grundsätzlich nicht zulässig, wenn die Versammlungsbehörde die von ihr diesbezüglich zu fordernden Bemühungen um Sachaufklärung nicht zum Zeitpunkt ihrer Verfügung, sondern erst nachträglich im Verwaltungsstreitverfahren unternimmt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – 10 B 17.1996 –, juris). Bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage nach Erlass des Verwaltungsaktes ist auf der Grundlage der aktuellen erkennbaren Umstände und Erkenntnisse vielmehr gegebenenfalls eine neue Entscheidung zu treffen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2016 – 7 A 11077/15 –, juris; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, a.a.O., § 15 VersG Rn. 60).

28

Bei den von dem Antragsgegner in der Antragserwiderungsschrift vom 29. November 2018 geäußerten Sicherheitsbedenken dürfte es sich jedoch nicht um neue Erkenntnisse handeln. Denn bereits im Bescheid vom 27. November 2018 hat der Antragsgegner auf die Bedeutung von ungehinderten Zu- und Ausgängen zur Innenstadt nach allen Seiten, insbesondere an einem so stark frequentierten Zugangspunkt durch den hohen Ziel- und Quellverkehr auf der Hauptstraße hingewiesen. Jedenfalls hält es die Kammer für angezeigt, die nunmehr von der Antragsgegnerin ins Verfahren eingeführten Sicherheitsbedenken entsprechend den in der Rechtsprechung nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht gebildeten Grundsätzen zuzulassen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – 10 B 17.1996 –, juris). Denn sie lagen schon bei Erlass der Auflage vor, veränderten diese nicht in ihrem Wesen und der Antragsteller wurde nicht wesentlich in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt. Auch sind die geäußerten Sicherheitsbedenken schlüssig und nachvollziehbar. Der vom Antragsteller geplante Wegverlauf würde an der Ecke Bismarckstraße/Hauptstraße vorbeiführen und damit weniger als 100 m von den ersten Ständen des Weihnachtsmarktes entfernt. Den Weihnachtsmarkt und die Geschäfte in der Hauptstraße besuchen nach den auf Erfahrungen aus den letzten Jahren beruhenden Schätzungen der Verbandsgemeinde Kandel während der Hauptgeschäftszeiten im Durchschnitt etwa 650 Besucher im Rhythmus von zwei Stunden. Das Sicherheitskonzept sieht vor, dass die Landauer Straße und die Hauptstraße als Anfahrtsweg für die Feuerwehren und die Katastrophenschutzeinheiten dienen. Im Einsatzfall wird die Hauptstraße als Aktions- und Bewegungsfläche der Rettungskräfte und für den Abtransport der Verletzten benötigt.

29

Diese Gegebenheiten sprechen nicht dafür, dass für den Moment, in dem die Versammlung des Antragstellers durch die Hauptstraße laufen würde – das wären etwas mehr als 270 m – ein bloßes Nebeneinander der Straßenbenutzung durch Versammlungsteilnehmer und Weihnachtsmarktbesuchern bzw. Geschäftskunden unter Sicherheitsgesichtspunkten akzeptabel wäre (vgl. auch VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 25. Juni 2015 – 5 L 546/15.NW – zur Verlegung der Wegstrecke einer Versammlung im Zuge der Veranstaltung des Rheinland-Pfalz-Tages 2015 im Ramstein). Vielmehr ist von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der Versammlung in der Hauptstraße auszugehen.

30

Die Besucher des Weihnachtsmarktes in Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) werden vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit erfasst. Zwar ist der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (Erforderlichkeit des Einsatzes der Rettungskräfte) ungewiss, mit ihm muss aber angesichts der heute drohenden Gefahren bei größeren Veranstaltungen jederzeit gerechnet werden. Mithin besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch in dem Zeitraum, in dem die Versammlung des Antragstellers durch die Hauptstraße führen würde, zu jedem Zeitpunkt.

31

Zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung ist auch ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang gegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1998 – 1 BvR 2311/94 –, juris). Dies folgt daraus, dass wegen des starken Andrangs von Besuchern des Weihnachtsmarktes und Kunden der Geschäfte in der Hauptstraße auf der einen Seite und der besonderen Störanfälligkeit sowie des intensivierten Kollisionspotenzials der nicht gegenüber der Umwelt abgeschlossenen Versammlung des Antragstellers auf der anderen Seite ein höheres, weniger beherrschbares Gefahrenpotenzial angenommen werden muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, NJW 2011, 1201; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2016 – 7 A 11077/15 –, juris). Wenn der Antragsgegner vor diesem Hintergrund den Bereich der Hauptstraße, den der Antragsteller für die Durchführung seiner Versammlung in Anspruch nehmen will, nicht akzeptiert, so ist das nicht zu beanstanden.

32

2.2.3.3. Ungeachtet dessen dürften auch die weiteren von dem Antragsgegner bereits im Bescheid vom 27. November 2018 vorgebrachten Gründe die Verlegung der Wegstrecke rechtfertigen. Es bestehen keine rechtlich durchgreifenden Bedenken gegen die Entscheidung des Antragsgegners, im Rahmen der praktischen Konkordanz den Rechtsgütern der Weihnachtsmarktbesucher und der Geschäftsinhaber in der Hauptstraße gegenüber dem Recht des Antragstellers aus Art. 8 GG auf Selbstbestimmung des Versammlungsortes in der Weihnachtszeit den Vorrang zu geben.

33

2.2.3.4. Das Grundrecht des Art. 8 GG kann eine zulässige Einschränkung auch dann erfahren, wenn es zu einer Kollision mit anderen Rechtsgütern kommt. Dies ist etwa dann denkbar, wenn dem Recht auf Ausübung der Versammlungsfreiheit anderweitige Grundrechte Rechte Dritter gegenüberstehen (Peters, LKV 2016, 193, 196). Darunter fallen etwa die grundrechtlich geschützten Rechte Dritter wie z.B. das Recht auf Ausübung der Religionsfreiheit (Art. 4 GG; s. dazu VG Münster, Beschluss vom 09. Mai 2018 – 1 L 507/18 –, juris zum Ausschluss von stationären Kundgebungen anlässlich der Durchführung eines Katholikentages), die Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder das Eigentumsrecht (Art. 14 GG). Die Behörde hat im Regelfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2018 – 15 B 1405/18 –, juris; VG Münster, Beschluss vom 09. Mai 2018 – 1 L 507/18 –, juris). Dem Veranstalter steht hierbei kein Bestimmungsrecht darüber zu, mit welchem Gewicht die Rechtsgüter in die Abwägung einzubringen sind und wie die Interessenkollision rechtlich bewältigt werden kann. Es obliegt der Behörde, einerseits die Rechte und Pflichten der Versammlungsteilnehmer zu konkretisieren, andererseits aber auch das Maß dessen zu bestimmen, was Drittbetroffenen infolge der Durchführung der Versammlung an Einschränkungen zugemutet werden muss und welche Beeinträchtigungen sie als Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben und welche nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2001 – 1 BvQ 9/01 –, juris; VG Leipzig, Beschluss vom 26. November 2015 – 1 L 1384/15 –; Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 264). Hieraus ergibt sich zugleich, dass es nicht um eine Maßnahme gegen einen Störer oder Nichtstörer geht, sondern um einen Ausgleich der gegenläufigen und prinzipiell gleichgewichtigen Interessen der Versammlung und etwaiger entgegenstehender Rechtsgüter.

34

2.2.3.5. Gemessen an diesen Maßstäben ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der geplanten Versammlung des Antragstellers am 01. Dezember 2018 nicht um ein einmaliges Ereignis handelt, sondern der Antragsteller seit Januar 2018 bisher insgesamt 16mal überwiegend samstags eine Versammlung durchgeführt hat. An 12 Versammlungstagen (Samstage und sonstige Wochentage) führten die Versammlungen bzw. Aufzüge zu kurzfristigen oder vollständigen Sperrungen der Hauptstraße (s. die Aufstellung des Antragsgegners auf Blatt 76 der Gerichtsakte). Für das Jahr 2019 hat der Antragsteller ebenfalls mit Ausnahme des 05. Januar 2019 für jeden ersten Samstag im Monat eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel in Kandel angemeldet, deren Aufzug laut Anmeldung wiederum jeweils über die Hauptstraße führen soll. Die bisherigen Versammlungen im Jahre 2018 führten meistens zu zahlreichen Gegenversammlungen. Ausweislich des Artikels „178 Strafanzeigen bei Demonstrationen in Kandel“ in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ vom 22. November 2018 gab es im Zusammenhang mit den Demonstrationen in Kandel, zu denen es nach dem gewaltsamen Tod der 15-jährigen Schülerin Mia kam, 178 Strafanzeigen gegen Teilnehmer. Insgesamt waren es an 17 Tagen 39 Kundgebungen mit rund 13.700 Demonstranten sowohl des rechten als auch des linken Spektrums.

35

Die aufgezählten Versammlungen waren auch jeweils mit erheblichen Einschränkungen Dritter verbunden. Dies sowohl im Hinblick auf die Bewegungsfreiheit, erheblichen Einschränkungen im Straßenverkehr und öffentlichen Verkehr, als auch mit Geschäftseinbußen von Händlern, Restaurantbesitzern usw. im Innenstadtbereich von Kandel. Nach Angaben des Innenministeriums Rheinland-Pfalz leistete die Polizei aufgrund der Ereignisse in Kandel etwa 41.000 Einsatzstunden (s. den bereits zitierten Artikel aus der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ vom 22. November 2018).

36

Der Antragsgegner hat in der Begründung des Auflagenbescheids schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass am Samstag, dem 01. Dezember 2018 wegen des Weihnachtsmarktes hinsichtlich des vom Antragsteller angemeldeten Termins insofern eine erhöhte Schutzwürdigkeit der oben benannten Rechtsgüter besteht, da – zusätzlich zum täglichen innerstädtischen Leben – der Kandeler Weihnachtsmarkt mit 56 Ständen auf dem Marktplatz sowie „Am Plätzel“ und damit im näheren Umkreis der Hauptstraße stattfindet. Der Antragsgegner hat angegeben, nach Schätzung des Vereins Handel und Gewerbe in Kandel müsse davon ausgegangen werden, dass während der Hauptgeschäftszeiten von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Zusammenhang mit dem Christkindelmarktbesuch im Durchschnitt 650 Besucher im Rhythmus von 2 Stunden den Markt bzw. die Hauptstraße besuchten. Die in Rede stehenden Rechtsgüter Dritter, vorliegend insbesondere das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), das Recht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) sowie der Verkehr würden gerade im Verlauf des Weihnachtsmarktes in einer nicht zu gerechtfertigten Art und Weise beeinträchtigt werden.

37

Die Kammer teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass die genannten Beeinträchtigungen nicht nur eine nicht hinzunehmende „Lästigkeit“ darstellen, sondern eine erhebliche Beeinträchtigung und Einschränkung unbeteiligter Dritter. Deren Rechte sind in der Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen. Dabei wurde seitens des Antragsgegners angesichts des erhöhten Besucheraufkommens in der Kleinstadt Kandel insbesondere auch auf die Bedeutung von ungehinderten Zu- und Ausgängen zur Innenstadt nach allen Seiten, insbesondere an einem stark frequentierten Zugangspunkt durch den hohen Ziel- und Quellverkehr auf der Hauptstraße hingewiesen.

38

Angesichts des nach wie vor aufgeheizten Klimas anlässlich der seit Monaten in Kandel stattfindenden Demonstrationen sowohl des rechten als auch des linken Spektrums (s. Beschluss der Kammer vom 05. Oktober 2018 – 5 L 1338/18.NW –, juris; vgl. auch Süddeutsche Zeitung vom 07. Oktober 2018 „Stimmung bei Demonstrationen in Kandel aufgeheizt“, abgerufen am 29. November 2018 unter https://www.sueddeutsche.de/news/politik/demonstrationen---kandel-stimmung-bei-demonstrationen-in-kandel-aufgeheizt-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-181006-99-258787) hat die Kammer keine rechtlich durchgreifenden Bedenken, dass der Antragsgegner unmittelbaren Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerade am Samstag, dem 01. Dezember 2018, an dem in der Innenstadt wegen des Beginns der Adventzeit und der Eröffnung des Weihnachtsmarktes mit weit mehr Personen als sonst üblich gerechnet werden muss, vorbeugend mittels einschränkenden Verfügungen, zu denen für den Samstag, den 01. Dezember 2018 insbesondere eine Wegstreckenänderung der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung gehört, begegnet. Die von dem Antragsgegner gewählte Wegstreckenänderung wird nach Auffassung der Kammer einerseits dem Interesse des Antragstellers an einer möglichst wirksamen Durchsetzung seines Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG und andererseits auch den Interessen der Weihnachtsmarktbesucher und der Geschäftsinhaber in der Hauptstraße gerecht.

39

Es ist allgemein bekannt, dass die Weihnachtszeit gerade für den stationären Handel die wichtigste und umsatzstärkste Zeit im Jahr ist (s. nur https://www.handelsdaten.de/handelsthemen/weihnachten, abgerufen am 29. November 2018). Sowohl die Geschäftsinhaber in der Hauptstraße als auch die Händler auf dem Weihnachtsmarkt sind auf Kunden angewiesen; für so manchen dieser Händler stellt die vierwöchige Zeit auf dem Weihnachtsmarkt die maßgebliche Einnahmequelle im Jahr dar. Insofern sind gerade diese Händler auf Kundschaft an jedem Tag, mithin auch am Samstag, dem 01. Dezember 2018, angewiesen (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 26. November 2015 – 1 L 1384/15 –). Besonders fällt ins Gewicht, dass an diesem Tag der Weihnachtsmarkt eröffnet wird, weshalb die Geschäfte in der Hauptstraße ihre Läden – ebenso wie an den weiteren Adventssamstagen – abweichend von ihren sonstigen Öffnungszeiten – bis 18 Uhr offenhalten.

40

Aus dem Umstand, dass der Antragsgegner bzw. die Vertreter der Verbandsgemeinde Kandel beim Kooperationsgespräch am 19. November 2018 keine Bedenken gegen die vom Antragsteller ausgewählte Streckenführung geäußert hatten, kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn maßgebend ist alleine, ob die Wegstreckenänderung materiell-rechtlich zu beanstanden ist.

41

Mit der Verlegung der Wegstrecke einschließlich der dadurch notwendig werdenden Änderung des Ortes für die Zwischenkundgebung von der Ecke Bismarckstraße/Hauptstraße in Ecke Bahnhofstraße/Rheinstraße wird die Versammlungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Der Antragsgegner hat die Versammlung nicht verboten, sondern als milderes Mittel eine den Versammlungsort modifizierende Auflage gewählt. Der Antragsteller ist für sein mit der Anmeldung zum Ausdruck gebrachtes Anliegen – Migrationspolitik, Innere Sicherheit – nicht zwingend auf den 270 m langen Streckenabschnitt in der Hauptstraße angewiesen. Die Veranstaltung findet nach wie vor im Bereich der Kandeler Innenstadt statt. Eine wesentliche Veränderung des Ablaufs oder des Inhalts der Versammlung ist mit der Auflage nicht verbunden. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sowohl die Bahnhofstraße als auch die Rheinstraße ebenfalls Hauptverkehrsstraßen und als solche dicht besiedelt sind, so dass der Aufzug des Antragstellers von Passanten genauso gut wahrgenommen werden kann wie in der Hauptstraße. Vor dem Hintergrund der Häufung an Versammlungen des Antragstellers im Jahre 2018 und bereits für das Jahr 2019 angekündigten Demonstrationen hat sein Recht auf Versammlungsfreiheit vorliegend zumindest für die Zeit des Weihnachtsmarktes gegenüber den Grundrechten Dritter zurückzutreten.

42

3. Bestehen daher im Ergebnis keine rechtlich durchgreifenden Bedenken gegen die streitgegenständliche Entscheidung des Antragsgegners, so ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem öffentlichen Interesse an der Wegstreckenverlegung höheres Gewicht eingeräumt hat als dem Interesse des Antragstellers an der Abhaltung seiner Versammlung an exakt den von ihm gewählten Orten.

Ohne die sofortige Vollziehbarkeit könnte aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die Versammlung wie angemeldet durchgeführt werden, da eine rechtskräftige Entscheidung über den Rechtsbehelf des Antragstellers bis zum Abschluss der Veranstaltung ausgeschlossen ist. Damit könnte den Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht wirksam begegnet werden, deren Abwehr der voraussichtlich rechtmäßige Bescheid vom 27. November 2018 dient.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Wertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist bei versammlungsrechtlichen Auflagen wegen Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig kein Abschlag gegenüber dem im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert vorzunehmen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 7 E 10074/14.OVG; Beschluss vom 09. Oktober 2012 – 7 E 11034/12.OVG –).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 10/07/2018 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 25. April 2017 wird festgestellt, dass (auch) die Beschränkung Nr. 1.6 im Bescheid des Beklagten vom 8. April 2016 bezüglich der Passage „… sind a
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Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vo
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Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, folgenden Hinweis des Antragstellers „Frauenbündnis Kandel e.V. Das Frauenbündnis Kandel lädt ein zu seiner nächsten Kundgebung im neuen Jahr zum Thema „in
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.