Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 03. Juli 2017 - 4 Bs 142/17

published on 03/07/2017 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 03. Juli 2017 - 4 Bs 142/17
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine versammlungsrechtliche Verbotsverfügung.

2

Der Antragsteller ist Vorstandsmitglied des Vereins G. e.V. Er meldete für diesen Verein im März 2017 für den Zeitraum vom Dienstag, 4. Juli 2017, 18:00 Uhr bis zum Samstag, 8. Juli 2017, 22:00 Uhr eine Dauerkundgebung in der S. Passage in Höhe des V. in Hamburg an. Die S. Passage ist ein öffentlich zugänglicher Fußgängerweg zwischen dem V. und der S. Straße. Die Kundgebung unter dem Motto „Solidarische Oase G. Viertel – für grenzenlose Bewegungsfreiheit“ steht im Zusammenhang mit dem in Hamburg am 7. und 8. Juli 2017 in den Messehallen stattfinden Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (im Folgenden: G20-Gipfel). Ausweislich der Anmeldung rechnet der Antragsteller mit 5 bis 100 Teilnehmern. Das sog. G. Viertel ist ein am V. gelegener Häuserkomplex mit altem Baubestand, den die Freie und Hansestadt Hamburg im Dezember 2009 erwarb und dem Verein G. e.V. als Arbeits-, Kunst- und Kulturstätte zur Verfügung stellte. Nach dem Versammlungskonzept des Antragstellers soll es während der Dauerkundgebung ein vielfältiges Programm mit Redebeiträgen zur Kunstfreiheit und dessen Einschränkung in anderen G20-Staaten, zur Historie des G. Viertels und zur Bedeutung öffentlich zugänglicher Räume geben. Geplant sind ferner eine Kleinkunstbühne, auf der verschiedene Künstler auftreten sollen, sowie Informationsstände.

3

Im Rahmen eines am 18. Mai 2017 durchgeführten Kooperationsgesprächs teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erstmals mit, dass es während des G20-Gipfels am 7. und 8. Juli 2017 eine sog. „blaue Zone“ geben werde, in der Versammlungen nicht stattfinden könnten. Die Antragsgegnerin verwies den Antragsteller auf die Durchführung der Versammlung außerhalb der von ihr geplanten „blauen Zone“. Der Antragsteller machte in diesem Zusammenhang geltend, dass er eine enge Verbindung zwischen dem Motto seiner Versammlung und dem G. Viertel als Versammlungsort sehe.

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Am 9. Juni 2017 machte die Antragsgegnerin im Amtlichen Anzeiger Nr. 45, Seite 869, eine versammlungsrechtliche Verfügung in Form der Allgemeinverfügung für die Zeit vom 7. Juli 2017 ab 06:00 Uhr bis 8. Juli 2017, 17:00 Uhr für Teile des Hamburger Stadtgebietes vom 1. Juni 2017 (im Folgenden: Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017) bekannt. In dieser ist unter Ziffer I. u. a. geregelt, dass in der Zeit vom 7. Juli 2017 ab 06:00 Uhr bis 8. Juli 2017, 17:00 Uhr innerhalb eines nachfolgend dargestellten Bereichs das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit unter freiem Himmel gemäß Artikel 8 Absatz 2 Grundgesetz (GG) i. V. m. § 15 Absatz 1 Versammlungsgesetz (VersG) und § 35 Satz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) dahingehend eingeschränkt wird, dass angemeldete und nicht angemeldete Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel nur außerhalb dieses Bereiches durchgeführt werden dürfen (1.). Unter Ziffer II. ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Unter Ziffer V. ist ausgeführt, dass die Allgemeinverfügung, die Begründung sowie der Lageplan im Foyer des Polizeipräsidiums Hamburg, Bruno-Georges-Platz 1, 22297 Hamburg sowie auf der Internetseite www.polizei.hamburg.de eingesehen werden können. Für den Inhalt der Begründung der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 wird auf die Sachakte der Antragsgegnerin, Band 1, Fach 2 Bezug genommen. Die von dem Antragsteller geplante Versammlung liegt in der Zeit von 7. Juli 2017, 6:00 Uhr, bis zum 8. Juli 2017, 17:00 Uhr, im räumlichen Geltungsbereich der Anordnung der Allgemeinverfügung unter Ziffer I. 1.

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Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juni 2017 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.

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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 27. Juni 2017 den am 16. Juni 2017 vom Antragsteller gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt:

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Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2017 dürfte rechtmäßig sein. Mit ihr werde ein zeitlich und räumlich begrenztes Versammlungsverbot geregelt. Dieses finde seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 VersG i. V. m. § 35 Satz 2 HmbVwVfG. Es sei nicht zu beanstanden, ein Versammlungsverbot bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im Wege der Allgemeinverfügung zu erlassen, anstatt einzelfallbezogene Versammlungsverbote auszusprechen. Die Allgemeinverfügung sei formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei ordnungsgemäß im Amtlichen Anzeiger der Antragsgegnerin bekannt gemacht worden, ohne dass es des Abdrucks der Begründung bedurft habe. Eine Unterschrift sei nicht erforderlich.

8

Die Allgemeinverfügung sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Tatbestandliche Voraussetzung sei nach § 15 Abs. 1 VersG eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Es könne offen bleiben, ob von der Versammlung des Antragstellers selbst eine unmittelbare Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ausgehe. Denn die Verfügung betreffe nicht nur den Antragsteller, sondern alle potentiellen Versammlungsteilnehmer in dem 38 km² großen Gebiet, also eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten. Es komme daher auf eine Gesamtbetrachtung an. Gemessen an diesem Maßstab sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es ohne das in der Allgemeinverfügung geregelte zeitlich und räumlich begrenzte Versammlungsverbot zu unmittelbaren Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit in dem Geltungsbereich der Verfügung kommen werde. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten und aus allgemein zugänglichen Quellen ersichtlichen Informationen sei in dem von der Allgemeinverfügung räumlich erfassten Gebiet und in dem von ihr erfassten Zeitraum eine durch den Austragungsort und die Besonderheiten des G20-Gipfels bedingte außerordentliche Situation gegeben, die ohne die verfahrensgegenständliche Beschränkung der Versammlungsfreiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die körperliche Unversehrtheit und das Leben der Teilnehmer des G20-Gipfels als auch der Versammlungsteilnehmer und unbeteiligter Dritter und darüber hinaus auch zu einem Schaden für die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland führen würde. Diese Gefahren würden durch eine außerordentliche Gesamtgefahrenlage anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg erhöht, die sich von bisherigen versammlungsrechtlichen Lagen erheblich unterscheide.

9

Die zu erwartenden Gefahren für die genannten Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit rechtfertigten vor dem Hintergrund des vorliegenden polizeilichen Notstandes den Erlass des mit der Allgemeinverfügung verfügten räumlich und zeitlich beschränkten präventiven Versammlungsverbots unter Einbeziehung sämtlicher Versammlungen, auch wenn von diesen keine Gefahr ausgehe. Voraussetzung des Einschreitens gegen eine friedliche Versammlung unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands seien eine hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller anwendbaren Mittel, um eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten zu ermöglichen. Dabei ließen sich die in der Rechtsprechung dargelegten Grundsätze zum Nachweis eines polizeilichen Notstandes nicht auf die von der Antragsgegnerin zu bewältigende außerordentliche Gefahrenlage anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg übertragen. Der Antragsgegnerin obliege der Schutz der zahlreichen Gipfelteilnehmer. Zugleich habe sie die Sicherheit von angemeldeten Versammlungen mit über 100.000 Teilnehmern zu gewährleisten. Hinzu kämen weitere (spontane) Versammlungen. Insbesondere seien für sie die Marschrouten, Versammlungsorte und der genaue Zeitrahmen nicht sicher prognostizierbar und erforderten daher einen flexiblen Einsatz der Polizeikräfte. Es liege in der Natur eines solchen komplexen und zugleich nur beschränkt vorhersehbaren Geschehensablaufs einerseits und den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes begrenzten Erkenntnismöglichkeiten andererseits, dass die tatsächlichen Darlegungen und die Gefahrenprognose der Antragstellerin nur einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden könnten. Danach habe die Antragsgegnerin einen polizeilichen Notstand schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Sie habe bereits in der Allgemeinverfügung allgemein dargelegt, dass sie die außerordentliche Gefahrenlage ohne die Regelung der Allgemeinverfügung selbst unter Heranziehung aller denkbar verfügbaren Polizeikräfte nicht zureichend adressieren könne. Zudem habe sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ihre Einschätzung konkretisiert und substantiiert. Danach seien die erforderlichen Polizeikräfte bei etwa 8.000 zu erwartenden gewaltbereiten Personen tatsächlich nicht erreichbar. Die Antragsgegnerin habe einen Bedarf von 104 Hundertschaften und 48 Wasserwerfern festgelegt und auf die verschiedenen Einsatzabschnitte, zu denen auch besondere Einsatzabschnitte ohne direkten Bezug zur Versammlung gehörten, entsprechend der zu leistenden Aufgaben verteilt. Zur Kräfteausstattung habe die Antragsgegnerin dargelegt, dass sie mehrfach Kräfte in den anderen Bundesländern sowie bei der Bundespolizei im Wege des Amtshilfeersuchens angefordert habe. Zwischen Bedarf und zur Verfügung gestellten Kräften bestehe eine Unterdeckung.

10

Das mit der Allgemeinverfügung verfügte räumlich und zeitlich befristete Versammlungsverbot erweise sich schließlich als verhältnismäßig. Die Allgemeinverfügung sei geeignet, die zuvor bezeichneten Gefahren für die genannten Schutzpersonen erheblich zu reduzieren. Es würden Transportstrecken freigehalten und weitere Gefahren, die durch Versammlungen verursacht werden könnten, vermieden. Das Versammlungsverbot sei auch erforderlich. Es gebe kein milderes, aber zugleich geeignetes Mittel, um die unmittelbaren Gefahren für die Gipfelteilnehmer, Versammlungsteilnehmer und unbeteiligte Dritte abzuwehren. In zeitlicher Hinsicht sei der Geltungsbereich erkennbar an der zeitlichen Abfolge der Gipfelveranstaltung orientiert und werde durch diese angemessen begrenzt. Auch den räumlichen Geltungsbereich habe die Antragsgegnerin nachvollziehbar auf das räumlich für die sichere Durchführung der anstehenden Transportfahrten Notwendige beschränkt. Es stünden im ausgewählten Bereich nur eine begrenzte Anzahl von Straßen bereit, die sich für den Transport eigneten. Auch müssten bei einem Heranrücken von Versammlungsteilnehmern geeignete technische und taktische Maßnahmen ergriffen werden können, für die geeignete Flächen sowie ein geeigneter Aktionsraum zu Verfügung stehen müsse. Das Konzept des Erlasses von beschränkenden Einzelverfügungen gegenüber einzelnen angemeldeten Versammlungen sei weder gleich geeignet noch weniger belastend. Dass die Antragsgegnerin ferner das Konzept einer einzelnen, von vornherein feststehenden Transportstrecke, die durch umfangreiche bauliche und polizeiliche Maßnahmen abzusichern wäre, verworfen habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Innerhalb der von der Antragsgegnerin definierten Bereiche könnten Freiflächenversammlungen zwischen den Transport- und Evakuierungsstrecke nicht bereitgestellt werden. Im Hinblick auf die Vielzahl der durchzuführenden Transporte der Gipfelteilnehmer und die zahlreichen angekündigten Blockadeteilnehmer dürfte es der Antragsgegnerin auch nicht möglich sein, erst vor Ort gegen einzelne Versammlungen oder Blockaden vorzugehen, insbesondere weil durch jede einzelne Blockade einer Transportkolonne erhebliche unmittelbare Gefahren für die Sicherheit der Gipfelteilnehmer sowie der Störer und unbeteiligten Versammlungsteilnehmer entstehen würden. Im Falle der Auflösung einzelner Blockaden bestehe zudem eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass zugleich anderenorts neue Blockaden entstehen würden. Das Versammlungsverbot dürfte auch angemessen sein. Der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Versammlungsteilnehmer stehe vorliegend der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Gipfelteilnehmer, der Versammlungsteilnehmer und sonstiger Dritter sowie der Schutz der auswärtigen Angelegenheiten des Bundes gegenüber. Die Antragsgegnerin habe in ihrem Gesamtkonzept unter Beachtung der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit berücksichtigt, dass an anderer Stelle im Hamburger Stadtgebiet für Versammlungen und Aufzüge attraktive und öffentlichkeitswirksame Plätze zur Verfügung gestellt werden müssten. Sie habe sämtliche Strecken und Plätze in unmittelbarer Nähe zum Versammlungsort in Bezug auf die dortige Durchführbarkeit von Versammlungen geprüft und in Kooperationsgesprächen mit den Versammlungsanmeldern alternative Versammlungsorte bzw. -routen aufgezeigt.

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Schließlich bestehe auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung.

12

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

13

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

14

Es kann offen bleiben, ob sich der Antragsteller hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt und deren tragende Erwägungen erschüttert hat. Das Beschwerdegericht geht zu seinen Gunsten hiervon aus, da die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre, wollte man in extrem eilbedürftigen und zugleich komplexen Verfahren der vorliegenden Art die formalen gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO konsequent anwenden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, juris Rn. 7). Die hiernach grundsätzlich zulässige vollständige Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch das Beschwerdegericht führt allerdings im Ergebnis zu keiner Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.

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Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Versammlungsverbots ist formell ordnungsgemäß (hierzu unter 1.). Auch überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (hierzu unter 2.). Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hätte auch dann keinen Erfolg, wenn vorliegend auf eine Folgenabwägung abzustellen wäre (hierzu unter 3.)

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1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet, indem sie in der Begründung darauf abstellt, dass auch während eines anhängigen Widerspruchverfahrens die Durchführung von Versammlungen in dem von der Allgemeinverfügung erfassten Gebiet zu erheblichen Gefahren und Störungen der öffentlichen Sicherheit führen würde. Nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung könnten diese Gefahren auch schon im Zeitraum der Entscheidung über die Rechtsbehelfe abgewehrt werden.

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2. Die im Rahmen eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2017 gegenüber dem Interesse des Antragstellers, deren Vollzug auszusetzen und die angemeldete Dauerkundgebung auch in der Zeit vom 7. Juli 2017, 6:00 Uhr bis zum 8. Juli 2017, 17:00 Uhr durchführen zu können, überwiegt.

18

Im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris Rn. 25). Da die Folgen von Anordnungen, die die Durchführung einer Versammlung beschränken, regelmäßig nicht reversibel sind, muss das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hier zum Teil Schutzfunktionen übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erfüllt (BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, 1 BvR 461/03, juris Rn. 33). Die Verwaltungsgerichte müssen daher schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, 1 BvR 461/03, juris Rn. 33). Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht daher nicht nur summarisch zu prüfen. Sofern dies nicht möglich ist, haben die Fachgerichte jedenfalls eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen und diese hinreichend substantiiert zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 18).

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Gemessen an diesem Maßstab erweist sich die angefochtene Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 als rechtmäßig (hierzu unter a]). Zudem besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (hierzu unter b]).

20

a) Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2017 erweist sich als rechtmäßig.

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Mit der Allgemeinverfügung wird ein zeitlich und räumlich begrenztes Versammlungsverbot verfügt. Zwar wird mit der Allgemeinverfügung nicht explizit ein Versammlungsverbot ausgesprochen, sondern es heißt dort nur, dass Versammlungen in dem maßgeblichen Zeitraum nur außerhalb des umschriebenen Bereichs stattfinden dürfen (vgl. S. 2 und 3 der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Veranstalter ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung zusteht (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 31 BvR 341/81, juris Rn. 61), und Art. 8 Abs. 1 GG auch das Interesse des Veranstalters an einem Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen, etwa durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort – hier: des G20-Gipfels und des G. Viertels – schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 23), ist die hier vorliegende zeitliche und räumliche Beschränkung jedoch einem Verbot gleichzusetzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris Rn. 54). Von diesem Verbot ist auch die vom Antragsteller angemeldete Versammlung in der Zeit vom 7. Juli 2017, 6:00 Uhr, bis zum 8. Juli 2017, 17:00 Uhr, erfasst, wobei das Gericht davon ausgeht, dass es sich bei der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung um eine solche unter freiem Himmel handelt. In der Zeit vom 4. Juli 2017, 18:00 Uhr bis zum Beginn der Geltung des Versammlungsverbots am 7. Juli 2017, 6:00 Uhr, ist die geplante Dauerkundgebung demgegenüber zeitlich nicht von der Allgemeinverfügung betroffen.

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aa) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, ein räumlich und zeitlich beschränktes Versammlungsverbot in Form einer Allgemeinverfügung nach § 15 Abs. 1 VersG i. V. m. § 35 Satz 2 HmbVwVfG zu erlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 17 ff.; Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris Rn. 15 ff; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris Rn. 44 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2004, 11 ME 322/04, juris Rn. 13 ff.). Denn als Allgemeinverfügung kann ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 2 HmbVwVfG unter anderem dann ergehen, wenn er sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Dies ist bei versammlungsbeschränkenden Maßnahmen gegeben, wenn sich die Maßnahmen vor dem Hintergrund eines bestimmten Ereignisses oder Anlasses an alle Personen wenden, die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums an einem bestimmten Ort oder innerhalb eines näher bezeichneten räumlichen Bereichs zu Versammlungen zusammenzukommen beabsichtigen. Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 untersagt die Durchführung von öffentlichen Versammlungen innerhalb eines bestimmten – durch Straßenzüge definierten – räumlichen Bereichs innerhalb eines bestimmten Zeitraums.

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bb) Die Allgemeinverfügung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Sie wurde ordnungsgemäß im Amtlichen Anzeiger der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2017 (S. 869) bekannt gemacht, ohne dass es des Abdrucks der Begründung bedurfte. Dass die Allgemeinverfügung nicht die Unterschrift des Leiters der Versammlungsbehörde trägt, sondern lediglich dessen Namenswiedergabe, ist nach § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG ausreichend (VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n. v.). Der Umstand, dass anlässlich des G20-Gipfels Versammlungsteilnehmer aus dem gesamten Bundesgebiet und dem Ausland zu erwarten sind, begründet keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Allgemeinverfügung überregional oder bundesweit bekanntzumachen. Da sich der Schwerpunkt der Versammlungen auf das von der Allgemeinverfügung räumlich betroffene Stadtgebiet der Antragsgegnerin bezieht und von dort aus organisiert werden wird, ist die erfolgte Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Amtlichen Anzeiger vom 9. Juni 2017 sowie die Bekanntgabe des Inhalts der Verfügung in einer Pressekonferenz der Antragsgegnerin am 9. Juni 2017 mit einer sich anschließenden Medienberichterstattung ausreichend (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 42). Im Übrigen ist die Allgemeinverfügung über das Internetangebot der Antragsgegnerin abrufbar.

24

cc) Es liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines räumlich und zeitlich beschränkten Versammlungsverbots vor.

25

Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Dabei sind die Tatbestandsvoraussetzungen unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen (BVerfG, Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris Rn. 27). Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001,1 BvR 1190/90, juris Rn. 41). Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris Rn. 63; Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris Rn. 101) und wird im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Gegnern der Freiheit gewährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, 1 BvR 2150/08, juris Rn. 67). Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 16, m. w. N.).

26

Voraussetzung einer das Versammlungsrecht beschränkenden Verfügung nach § 15 Abs. 1 VersG ist eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris Rn. 77). Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2793/04, juris Rn. 20; Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris Rn. 27). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind bei Erlass beschränkender Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, die grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich. Bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2793/04, juris R. 20 m. w. N.).

27

Diesen Anforderungen wird die Allgemeinverfügung der Antragstellerin vom 1. Juni 2017 gerecht. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss insoweit zutreffend ausgeführt:

28

„Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob von der verfahrensgegenständlichen Versammlung des Antragstellers selbst eine unmittelbare Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ausgeht. Denn die Allgemeinverfügung betrifft nicht nur den Antragsteller, sondern alle potentiellen Versammlungsteilnehmer in dem 38 km² großen Gebiet, also eine unbestimmte Vielzahl potentieller Adressaten. Es kommt daher auf eine Gesamtbetrachtung an. Im Rahmen einer solchen ist zu prüfen, ob aus dem Kreis der potentiellen Teilnehmer von Versammlungen im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erwarten ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 52; VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

29

Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es ohne das in der Allgemeinverfügung geregelte, zeitlich und räumlich begrenzte Versammlungsverbot zu unmittelbaren Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit in dem Geltungsbereich der Verfügung kommen wird. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten und aus allgemein zugänglichen Quellen ersichtlichen Informationen ist in dem von der Allgemeinverfügung räumlich erfassten Gebiet und in dem von ihr erfassten Zeitraum eine durch den Austragungsort und die Besonderheiten des G20-Gipfels bedingte außerordentliche Situation gegeben, die ohne die verfahrensgegenständliche Beschränkung der Versammlungsfreiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die körperliche Unversehrtheit und das Leben sowohl der Teilnehmer des G20-Gipfels [hierzu unter (1)] als auch der Versammlungsteilnehmer und unbeteiligter Dritter [hierzu unter (2)] und darüber hinaus auch zu einem Schaden für die auswärtigen Beziehung der Bundesrepublik Deutschland [hierzu unter: (3)] führen würde. Diese Gefahren werden durch eine außerordentliche Gesamtgefahrenlage anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg erhöht, die sich von bisherigen versammlungsrechtlichen Lagen erheblich unterscheidet [hierzu unter (4)].

30

(1) Es besteht eine durch die Antragsgegnerin abzuwehrende unmittelbare Gefahr für die körperliche Integrität der Teilnehmer des G20-Gipfels, die durch Versammlungen in dem von der Allgemeinverfügung erfassten Gebiet unmittelbar und wesentlich erhöht würde.

31

(a) Die Bundesrepublik und die Antragsgegnerin sind verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.2007, 1 BvR 1423/07, juris, Rn. 29) und völkerrechtlich (vgl. Art. 29 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, [BGBl. 1964 II S. 957], vgl. hierzu: Prauß, Staatsbesuche in der Bundesrepublik Deutschland, 2014, S. 79 ff)] zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Teilnehmer des G20-Gipfels verpflichtet und sie müssen geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Gäste treffen. Wie die Antragsgegnerin dargelegt hat (vgl. Seite 8 der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017), werden 42 Teilnehmer des G20-Gipfels, zu denen die Staats- und Regierungschefs der 20 größten Industrienationen rechnen, eine relevante Sicherheitseinstufung gemäß der dafür einschlägigen Polizeidienstvorschriften haben. Vier Personen sind in die Gefährdungsstufe 1, drei Personen in die Gefährdungsstufe 2 und 35 Personen in die Gefährdungsstufe 3 eingestuft. Dabei bedeutet die Annahme der Gefährdungsstufe 1, dass die Person erheblich gefährdet ist und mit einem Anschlag zu rechnen ist. Der Antragsgegnerin obliegt die Aufgabe, diese Gipfelteilnehmer bei ihrem Transport von dem im Norden Hamburgs gelegenen Flughafen zu den Veranstaltungsorten auf dem Messegelände und zu den Hotels, in denen sie untergebracht sind, sowie bei den Transporten zwischen diesen Orten vor Angriffen Dritter zu schützen. Der Transport der Gipfelteilnehmer wird nach den Plänen der Antragsgegnerin durch zu schützende Fahrzeugkolonnen mit mindestens 6-8 Fahrzeugen durchgeführt, wobei die Anzahl der Kolonnenfahrzeuge nach oben nicht begrenzt ist (vgl. Seite 8 der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017). Dabei ist es ein wesentlicher Bestandteil des Sicherheitskonzepts der Transportfahrten, dass insbesondere im Fall der sogenannten „Schleusung“ der Fahrzeugkolonnen, der Fahrzeugverband mit einer möglichst konstanten Geschwindigkeit ohne Anhalten vom Hamburger Flughafen durch das Stadtgebiet zu den Veranstaltungsorten geführt werden soll (Seite 8 Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017). Nach den Berechnungen der Antragsgegnerin sind insgesamt 87 Fahrzeugkolonnen durch das innere Stadtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg polizeilich zu begleiten und zu schützen (Seite 9 Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017). Neben diesen von der Antragsgegnerin auch als „Protokollstrecken“ bezeichneten Transportrouten beabsichtigt die Antragsgegnerin auch Rettungs- und Evakuierungswege bereitzuhalten. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Gipfelteilnehmer plant die Antragsgegnerin, jeweils erst kurz vor dem Beginn einer Fahrt die konkrete Transportstrecke auszuwählen und diese vom allgemeinen Fahrzeugverkehr freizuhalten. Nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Antragsgegnerin wird ferner jeweils sehr kurzfristig bekannt werden, wann welche Schutzperson anreist und welche konkreten Protokollstrecken genutzt werden sollen.

32

Nachvollziehbar erscheint ferner, dass die Antragsgegnerin auch aufgrund spontaner An- und Abreisen der Gipfelteilnehmer oder spontan angesetzter bilateraler Gespräche auch kurzfristig mit einem geringen zeitlichen Vorlauf Transportstrecken bereitstellen und absichern muss. Es ist auch plausibel, dass die Antragsgegnerin bei der Auswahl der Transportstrecken spontan und flexibel auf Verkehrsstockungen, Notfall-einsätze oder eine Belegung der Transportstrecke durch andere Gipfelteilnehmer reagieren muss. Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersichtskarte, in die das von der Allgemeinverfügung erfasste Gebiet eingezeichnet worden ist, ist unter Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse der Straßen, die den Mitgliedern der Kammer aus eigener Anschauung als Teilnehmer im Straßenverkehr des Hamburger Stadtgebiets bekannt sind, ersichtlich, dass insbesondere in der Nord-Süd-Richtung des Stadtgebiets zwischen Flughafen und Veranstaltungsort in den Messehallen sowie zu den Hotels der Unterbringung eine insgesamt nur begrenzte Anzahl von Straßenrouten vorhanden ist, die nach ihrer baulichen Struktur für eine Führung der zum Teil erheblich langen Fahrzeugkolonnen nebst polizeilichen Begleitfahrzeugen geeignet erscheint.

33

(b) Es liegen nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und nach den aus allgemein zugänglichen Quellen erhältlichen Informationen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass es während der Durchführung der Transportfahrten der Gipfelteilnehmer – neben zahlreichen friedlichen Versammlungen und Aufzügen im Stadtgebiet, die die weit überwiegende Mehrheit des öffentlichen Protests gegen den G20-Gipfel darstellen dürften – strategische Blockaden der Transportfahrten geplant sind und vorbereitet werden, die geeignet sind, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Gipfelteilnehmer, der Versammlungsteilnehmer und unbeteiligter Dritter [hierzu im Folgenden unter: (2)] zu gefährden. Die Antragsgegnerin stützt diese Gefahrprognose in der Begründung ihrer Allgemeinverfügung unter anderem auf zahlreiche im Internet veröffentlichte Ankündigungen und Interviewauszüge (Seite 28 ff der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017), die die Antragsgegnerin in dem Band 2 der dem Gericht vorgelegten Sachakte dokumentiert hat und die das Gericht nach eigener Prüfung für glaubhaft erachtet, auch wenn diese mittlerweile zum Teil nicht mehr im Internet abrufbar sind (Hervorhebungen durch das Gericht):

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„Auf der Internetseite www.neues-deutschland.de/artkel/1041045.hoffnung-entsteht-aus-rebellion teilt die Interventionistische Linke zudem Folgendes mit: „Zwischen Gegengipfel unter der Woche und Großdemonstration am Wochenende liegt ein Tag des massenhaften Ungehorsams am 07.07.2017. Wir wollen mit Tausenden die Stadt erobern und an die Rote Zone vordringen, (…) Wir werden wichtige neuralgische Punkte besetzen und Zufahrtswege blockieren, die Zufahrtswege blockieren, die Straßen verstopfen und die Infrastruktur und Mobilität der Staatsgäste und Gipfelteilnehmer empfindlich stören. Gemeinsam mit Anwohner*innen zeigen wir an den Blockadepunkten unsere gesellschaftlichen Gegenentwürfe auf: (…).“

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Im Interview mit der „Zeit Online“ vom 06.05.2017 (http://www.zeit.de/2017/18/g20-gipfel-gegner-protest-debatte-linke/komplettansicht) äußerte Emily Laquer von der Interventionistischen Linken: „Wir wollen, (…), dass dieser G20-Gipfel nicht erwähnt werden kann ohne die Hinweise, alle Zufahrtswege waren verstopft, (…).Die Autonomen gehören zu uns – schwarz ist ein Teil von bunt.(…) Wir planen Massenblockaden, da muss man auch mal durch eine Polizeikette flutschen.“ Thomas Eberhardt-Köster von Attac sagt: „(…) Wir wollen (…) mit zivilem Ungehorsam ihre Machtinszenierung durchkreuzen (…).Und da finde ich es durchaus legitim, an bestimmten Stellen Formen zivilen Ungehorsams einzusetzen. (…) Wenn wir zivilem Ungehorsam ankündigen, etwa eine Blockade, dann machen wir das auch. (…) Es ist in einer bestimmten Situation auch legitim und richtig, Regeln zu übertreten. (…)“.

36

Auf http://www.attac.de/neuigkeiten/detailansicht/news/-0e95f13b42/?no_cache=1 heißt es vom Bündnispartner Attac der Großdemonstration am 08.07.2017: „Am Sonntag fanden neben weiteren Arbeitsgruppentreffen auch Aktionstrainings statt, in denen vermittelt wurde, wie bei Aktionen zivilen Ungehorsams gemeinsam und solidarisch agiert werden kann.“ "Die Aktionstrainings sind ein wichtiger Teil der Vorbereitung unserer Aktionen, da den Menschen hier vermittelt werden kann, dass es trotz eines gigantischen Polizeiaufgebots möglich sein wird, unseren Protest auf die Strasse zu tragen und den Gipfel effektiv zu behindern," erklärt Nico Berg. "Es wird immer deutlicher, dass der geplante G20-Gipfel auf massiven Widerstand stoßen wird. In den Tagen vor dem 8. Juli wird Hamburg voll sein mit Gegnerinnen und Gegnern des Gipfels, die mit zahlreichen Aktionen, Blockaden, Demonstrationen, Paraden etc. den reibungslosen Ablauf des Gipfels stören werden," ergänzt Michael Martin.“

37

Im Newsletter #01 zur Aktionskonferenz II gegen den G 20-Gipfel Hamburg auf der Internetseite https://www.g20hamburg.org/de/newsletter/newsletter-01-zur-aktionskonferenz-ii-gegen-den-g20-gipfel-hamburg sowie im Newsletter #02 (https://linksunten.indymedia.org.de/node/205989) wird mitgeteilt: „Fr 7. Juli: Aktionstag. Massenblockaden an den Veranstaltungsorten des G20-Gipfels; Lahmlegen der kapitalistischen Infrastruktur und Klimaaktionen südlich der Elbe“. Im Newsletter #02 heißt es weiter: „Auf zwei Treffen der Aktions-AG zu denMassenblockaden an den Veranstaltungsorten des G20-Gipfels wurde unter Beteiligung zahlreicher Gruppen und Strömungen ein Aktionsbild entworfen und im Konsens beschlossen.“

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Auf der Internetseite https://linksunten.indymedia.org/de/node/207518 wird im Newsletter #3 zur Aktionskonferenz II gegen den G20-Gipfel wie folgt berichtet:„5. Bericht aus der AG Block G20 - Auf dem letzten Treffen der AG Innenstadt/ Rote Zone haben sich die Beteiligten auf den Namen “Block G20 – colour the red zone” geeinigt. Unter diesem Namen werden wir zu tausenden am Freitag, dem 7. Juli 2017, die Stadt zurückerobern und den G20-Gipfel empfindlich stören. Es soll eine Aktion des massenhaften zivilen Ungehorsams werden, als eine Aktion unter vielen an dem Tag. Wie die Aktion aussehen soll beschreibt das Anfang März veröffentlichte Aktionsbild. Ein Aufruf folgt in Kürze. (…) 9. NO-G20 – Infoabend - Im Gängeviertel finden seit Februar regelmäßige NO-G20-Infoabende zur Vernetzung, Bildung von Bezugsgruppen, und dem Austausch von aktuellen Informationen (aus den AGs) statt. Außerdem werden Filme zu vergangenen Gipfelprotesten angeschaut, um aus den Erfahrungen anderer Proteste zu lernen. Termine: 6.4. / 4.5. / 1.6. jeweils 19 Uhr / Gängeviertel. Infos unter: www.interventionistische-linke.org“

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Der Bündnispartner Attac der Großdemonstration am 08.07.2017 veröffentlicht auf seiner Internetseite ebenfalls die Newsletter zur Aktionskonferenz II gegen den G 20-Gipfel: http://www.attac-netzwerk.de /fileadmin/user_upload/Gruppen/Hamburg/G20_2017/newsletter/NEWSLETTER_04_ZUR_AKTIONSKONFERENZ.pdf: „Am Sonntag Mittag findet ein eigenes Aktionstraining für die Presse statt. (…) Am Sonntag wird es dann mit gemeinsamen Aktions- und Blockadetrainings praktischer. (…) *4. Aufruf: Block G20 - colour the red zone!* Kurz vor der Aktionskonferenz II wurde der Aufruf zur Aktion »Block G20 – colour the red zone!« veröffentlicht. Am Freitag, den 7.7.2017, soll in Hamburg mit dem mutigen und rebellischen Geist der Vielen das Spektakel der Mächtigen blockiert werden. Mehr dazu auf www.blockg20.org“

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Das Programm der Aktionskonferenz II ist auf https://g20hamburg.org/de/programm-ak2 veröffentlicht. Das Programm lautete wie folgt: „SONNTAG 9. April 10:00 Uhr Beginn 10:15 - 12:45 Uhr Workshops Aktions- und Blockadetraining (Skills 4 Action) Die Inszenierung der Macht brechen – den Gipfel stören. Aber wie? Was passiert im Aktionstraining? Im Training werden wir mit Erfahrenen Aktionstrainer*innen die Kernelemente einer erfolgreichen Blockade vermitteln und einüben. Das Aktionstraining berücksichtigt die speziellen Gegebenheiten in der Stadt und speist sich aus den Erfahrungen vergangener Aktionen zivilen Ungehorsams Wir trainieren unter Zeitdruck Entscheidungen in Bezugsgruppen und Großgruppen zu treffen, wie sich Räumungen widersetzt werden kann und wie wir erfolgreich und elegant Polizeiketten durchfließen. Da mit einer hohen Teilnehmer*innenzahl gerechnet wird, werden mehrere Aktionstrainings parallel stattfinden. Antirepression: Was tun wenn‘s brennt - Tipps und Tricks im Umgang mit den staatlichen Repressionsorganen (Rote Hilfe Hamburg)
[ ... ]

41

Der Bündnispartner Attac der Großdemonstration am 08.07.2017 stellt auf der Internetseite http://www.attac.de/kampagnen/g20-in-hamburg/aktionstag-77/ dar: „Wir wollen eine angekündigte, regelüberschreitende Aktion vorbereiten und durchführen. Was wir tun werden, ist nicht unbedingt und immer legal, (…) Wir werden uns gemeinsam mit Zehntausenden die Straßen im Herzen Hamburgs wieder aneignen. Anwohner*innen werden zusammen mit Aktivist*innen aus vielen verschiedenen Ländern das Gipfeltreffen blockieren. Wir werden uns in mehreren Fingern oder vergleichbaren Strukturen organisieren, autonom handelnd und doch koordiniert. Wir werden aus allen Richtungen auf die Orte des Gipfeltreffens zuströmen, auf die Messehallen, auf das Rathaus und die Elbphilharmonie, kurz: auf die rote Zone, die für das Treffen abgeriegelt wird. Wo uns die Polizei daran hindern will, finden wir andere Wege zu unserem Ziel. Wo es nötig sein wird, werden wir Hindernisse überwinden und ggf. Polizeiketten durchfließen. Wir gehen so weit wir kommen. Schon auf unserem Weg zeigen wir unsere linken, gesellschaftlichen Gegenentwürfe auf, mit vielfältigen und kreativen Formen wie Raves, Versammlungen und der Aneignung von öffentlichem Raum und Leerstand. Wir behalten uns vor, über Nacht zu bleiben. Viele von uns werden sich in zahlreich stattfindenden Aktionstrainings auf diese Aktion vorbereiten. Unser Ziel ist es, den reibungslosen Ablauf des Gipfels spürbar zu stören. Gemeinsam erobern wir uns die Stadt zurück, zusammen umzingeln, stören und blockieren wir ihre selbstgerechte Inszenierung als Forum der Weltenretter. Denn sie sind die Brandstifter. Wir setzen sie fest, weil ihre Grenzen Millionen Menschen und ihre Hamburger Gitter einer ganzen Stadt die Bewegungsfreiheit nehmen. Das Wort »Zufahrtswege« wird es an diesem Tag nur in Verbindung mit dem Wort »verstopft« geben. Unsere Aktionsform sind angekündigte Massenblockaden, die aus Menschen bestehen werden, sowie Materialblockaden. Kreative Hilfsmittel wie Großpuppen, Absperrbänder, Luftmatratzen, Fahrrad-Tandems, Einkaufswägen, Banner, Regenschirme etc. werden dabei zum Einsatz kommen. Wir werden dabei der Selbstinszenierung der Macht die Bilder eines kreativen und bunten Widerstands entgegensetzen. Viele von uns werden ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit durch körperschützende Materialien verteidigen. Von uns wird dabei keine Eskalation ausgehen. Wir werden laut sein, auch stellvertretend für diejenigen, die nicht in Hamburg sein können.“

42

Auf der Internetseite http://g20welcometohell.blogsport.eu/2017/01/16g20-to-hell/#more-1 und https://g20tohell.blackblogs. org/2017/02/12/aufruf-de/#more-1 wird mitgeteilt: „Wir wollen den reibungslosen Ablauf der Gipfel-Inszenierung in Hamburg stören und blockieren. Wir wollen Handlungsspielräume öffnen und nutzen, um vielfältig, massenhaft und unberechenbar gegen den G20-Gipfel aktiv zu werden. (…) Und wir wissen, wir werden uns den städtischen Raum auch zum Gipfel aneignen. Die Repression wird dies nicht verhindern können, wenn wir viele sind und unberechenbar bleiben. Es wird kein ruhiges Hinterland geben.“ Es wird auf die „DAYS OF ACTION 6/7/8 JULI 2017, die Demonstration der radikalen Linken am 06.07.2017“, die „Bildung von widerständigen, antikapitalistischen Blöcken auf der Großdemo am Samstag, den 8.Juli 2017“ und „G20-Gipfel BLOCKIEREN, SABOTIEREN, DEMONTIEREN!“ hingewiesen.

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Auf der Internetseite https://g20hamburg.org/de/content/colorfull-mass-gegen-den-g20-am-7-juli (www.g20hamburg.org/ de/print/234) des Bündnisses gegen den G20-Gipfel wird unter dem Tenor „Dicke Luft in Hamburg: Geschwindigkeitsdrosselung für Trump & Co.“ mitgeteilt: „Während sich in der ersten Juliwoche Staatschefs ihre Fahrzeugflotten einfliegen lassen und aus mehreren Bundesländern schweres Gerät von Polizei und Bundeswehr aufgefahren wird, wollen wir mit einer großen Fahrradtour durch Hamburg eine Geschwindigkeitsdrosselung all dieser verbrauchsintensiven Fahrzeuge herbeiführen. Genießt die Musik, bestaunt ausgefallene Gefährte und werdet Teil der bunten Fahrradkolonne! Wir treffen uns am Freitag, den 7. Juli 2017 um 19 Uhr auf der Moorweide (S-Bahn Dammtor).“

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Auf der Internetseite http://www.g20hamburg.org/de/content/paint-it-red-orte-der-macht-ausbeutung-und-unterdrueckung-der-g20-als-rote-zone-markieren wird aufgeführt: „In Hamburg werden wir ihre Ordnung und Logistik ebenso stören wie ihren Schlaf oder ihren Kunstgenuss. Wir werden ihr Meeting blockieren und ihre Bewegungsfreiheit einschränken, die sie anderen täglich und weltweit nehmen. Wir werden ihre Rote Zone umzingeln und dichtmachen - und die rote Zone auf die ganze Stadt ausdehnen: DEN GIPFEL STÖREN, DIE STADT ZURÜCKEROBERN. Bunt und kreativ – „Colour the Red-Zone“!“

45

Auf der Internetseite http://g20-camp.de/ueber-die-notwendigkeit-einer-neuen-camp-ag/ wird sich am 07.04.2017 wie folgt geäußert: „Wir wollen uns mit so vielen Menschen und Strukturen wie möglich auf den Weg machen und G20 entern, blockieren oder einfach dagegen demonstrieren. Wenn wir zusammen zu einem Gegengipfel, Blockadeaktionen oder einer internationalen Großdemonstration aufrufen, dann müssen wir auch allen Menschen eine Unterkunft bieten, denn wo sollen die zehntausend Menschen schlafen.“

46

Auf der Internetseite https://g20hamburg.org/de/newsletter/nog20-newsletter-3-gegen-den-g20-gipfel wurde ein Newsletter veröffentlicht, in dem es unter anderem heißt: „Mit Bus & Bahn gegen den G20: Zehntausende werden Anfang Juli nach Hamburg kommen, um zu protestieren, zu demonstrieren, ihn stören und blockieren. Auf den verschiedensten Wegen und auf jede Art: zu Fuss, mit dem Fahrrad, mit Planwagen oder PKWS, Bussen, Zügen, und, wenn auch nicht gerade ökologisch, aber für viele Freund*innen und Genoss*innen aus weiter entfernten Ländern oft die einzige Möglichkeit, mit dem Flugzeug. Siehe auch: https://www.g20hamburg.org/de/content/anreise“

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Auf der Internetseite http://www.blockg20.org/2017/05/16/aktionskonsens-kurzfassung-des-aktionsbilds/ wurde am 16.05.2017 von red der Aktionskonsens (Kurzfassung des Aktionsbilds) veröffentlicht: „Unser Ziel ist es, den Ablauf des G20-Gipfels spürbar zu stören und die Inszenierung der Macht, die der Gipfel darstellt, zu brechen. Wir werden dazu einen massenhaften, öffentlich angekündigten Regelübertritt begehen. Unsere Aktionen sind ein gerechtfertigtes Mittel des massenhaften widerständigen Ungehorsams. Unsere Blockaden sind Menschenblockaden und kreative Materialblockaden, bestehend aus Gegenständen des Alltags. Wir werden

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– unser Ziel besonnen und entschlossen durchsetzen,
– als Teilnehmende solidarisch aufeinander achten und
– uns schützen, um unser Recht auf körperliche Unversehrtheit zu verteidigen. Von uns wird dabei keine Eskalation ausgehen. Wir sind solidarisch mit allen, die unsere emanzipatorische Kritik an den G20 teilen.“

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In der Zeck Nr. 197, Ausgabe März/April wird im Artikel „Das war der Gipfel“ (S. 7) wie folgt ausgeführt: Wie am Schnürchen wird es jedoch kaum laufen, wenn im Sommer 2017 etwa 100.000 Gipfelgegner_innen die Messehallen und das Rathaus belagern, die halbe Stadt lahmlegen und den „Sicherheitsapparat“ auf die Probe stellen. (…) Und WIR haben uns entschieden im Sommer dafür um so mehr loszulegen. Wir sind viele und entschlossen, diesen Gipfel zu einem Desaster zu machen.“ Im Artikel „Splitter die Nacht:: Dokumentation“ der autonomen gruppe carpe noctem wird auf Seite 26 geäußert: „diesen sommer soll in hamburg der g20-gipfel stattfinden. dieses event … kann einen kristallisationspunkt für unseren widerstand bieten. wir begrüßen die bisherige vielfalt der angriffe und freuen uns über so zahlreiche militante attacken, die bereits stattfanden, (…). der g20-gipfel mitten in hamburg kann als provokation, als angriff angesehen werden. (…) stürzen wir hamburg ins chaos. (…).“

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In der Zeck Nr. 198, Ausgabe Mai/Juni 2017 wird unter „Kurzes“ (S. 3) vom „Autonomen Zentrum KTS Freiburg folgendes ausgeführt: “Am 7. und 8. Juli findet der G20-Gipfel in Hamburg statt. Die KTS ist mit dabei. (…) Zur Vorbereitung auf den anstehenden Widerstand (…) findet am (…) das Demo 1x1 2.0 mit Blockade-Training in der KTS Freiburg statt. (…) Wir sehen uns am 6. Juli um 16 Uhr zur antikapitalistischen Demonstration auf dem Fischmarkt St. Pauli und am 8. Juli um 11 Uhr zur Großdemo auf der Moorweide Hamburg. Wir sehen uns auf den Camps und bei den dezentralen Aktionen! Lasst uns gemeinsam den G20-Gipfel in Hamburg entern und versenken!“. Zudem wird dort unter der Überschrift „ZuG20 – Sonderzug zum G20-Gipfel 2017“ (S. 3) verfasst: „Am Mittwoch, den 5. Juli, wird sich der Protestzug ZuG20 mit 12 Waggons von Basel via Stuttgart in Richtung Hamburg auf den Weg machen. (…) Ab Donnerstag werden wir Hamburg das gesamte Wochenende über mit Camps, Blockaden und Demonstrationen in eine Stadt der Solidarität und des Protests verwandeln!“. Auf S. 12 führt das „ums Ganze!Bündnis“ wie folgt aus: „(…) Auf in den Hafen: Logistik angreifen! (…) Doch wir wollen mit der Logistik-Blockade entsprechende Handlungsmöglichkeiten überhaupt aufzeigen…Für eine öffentlichkeitswirksame Unterbrechung bietet der G20-Gipfel in Hamburg die perfekte Gelegenheit. (…) Wir sehen uns. Am Donnerstag, 6. Juli, auf der Vorabenddemo, am Samstag, den 8. Juli auf der Großdemonstration durch die Hamburger Innenstadt im antikapitalistischen Block und vor allem am Freitag morgen im Hafen zu Massenaktionen gegen die Logistik des Kapital – bevor wir uns dann nachmittags an, pardon, in der Roten Zone wiedersehen“

51

Auf der Internetseite linksunten.indymedia.org/de/node/198163 sind im Artikel „[HH-NoG20] Schluss mit dem Konsens: Für Differenzkultur und radikale Antworten gegen den Wettbewerb der Elendsverwaltung“ folgende Passagen relevant: „Geordnete, mahnende Proteste nach den jeweils vorherrschenden moralischen Maßstäben und Spielregeln sind das Mittel jener, die an der bestehenden Gesellschaftsordnung teilhaben wollen und können. Der Protest gegen G20 wird aber auch andere Akteur*innen versammeln. Den als nicht gesellschafsfähig wahrgenommenen „Bodensatz“ der Globalisierung, die Kriminalisierten und die Wütenden, die Abtrünnigen und die Suchenden. Auch deren Stimmen haben Gewicht, auch deren Erfahrungen und Protestformen haben eine Legitimität, die verteidigt werden muss.“

52

Ebenfalls auf der Internetseite linksunten.indymedia.org/de/node/199175 heißt es im Artikel „[G20] Strategische und taktische Gedanken zu G20 nach Sunzi“: Ein Weiteres Strategisches mittel ist es den Staat und seine Schergen in ihrer Bewegungsfreiheit zu stören. Dies kann an dem Tag der Aktion selbst durch Barrikaden und Krähenfüße geschehen. Generell sind hier aber auch Angriffe auf die Fahrzeuginfrastruktur zu nennen. (…) Wichtig ist, dass schon dieser Aufruf dazu führt das vermehrt Streifen die Fahrzeuge patrouillieren müssen und somit Kräfte gebunden und verbraucht werden, die uns dann nicht in Hamburg entgegen treten. (…) Es ist an euch diesem Schweinesystem die Haxen zu brechen.“

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Auf G20 Hamburg 2017 wird getwittert: „Voll 80er! Die Reisegruppe Riotlingen lädt ein, die kapitalistische Infrastruktur zu blockieren. Nur wer ein Helm hat darf mitkommen #noG20“ oder „Barrikaden werden gebaut, Feuer entfacht. #G20 – total disaster! Wir dürfen gespannt sein, was im Juli in #Hamburg passieren wird. #noG20“. Sowie: „Die Kanzlerin will zum #G20 vor der Bundestagswahl politisch glänzen. Das werden wir ihr versauen. Im Juli 2017 bestimmen wir die Bilder“ (im Hintergrund sind Brände und Rauch zu erkennen). Zuletzt am 05.05.2017: „Am Abend des 7. Juli wollen die Staatschefs von den Messehallen zur Elbphilharmonie kommen. Wir werden die Wege dicht machen.

54

Auf BlockG20 (zusammenhängend mit blockg20.org) wird getwittert: „Wir werden zum #G20 in Hamburg am 7. Juli morgens die Zufahrten zur Messe blockieren; nachmittags die Ausfahrten zur Elphi“ oder „Wir lieben zu blockieren. Und am Aktionstag 7. Juli werden wir die rote Zone bunt gestalten.“

55

Der Blog https://tschuess.noblogs.org bietet „eine Plattform für eine militante Koordinierung gegen den G20 in Hamburg 2017 und darüber hinaus. Hier werden Worte und Taten die sich gegen den Gipfel richten oder sich darauf beziehen dokumentiert und gesammelt. (…) um (…) den Angriff gegen die Herrschaft auszuweiten und zu intensivieren.“

56

Auf der Internetseite linksunten.indymedia.org/de/node/206139 rufen „Autonome Gruppen“ im Artikel „[LE] Kämpfe verbinden!“ zu einer militanten Kampagne auf: „(…) Wir wollen mit unserem Kampagnenvorschlag einen weiteren Aspekt in die Anti-G20-Mobiliesierung einbauen: (…) Es liegt nah, dies für ein widerständiges Jahr 2017 offensiv aufzugreifen bzw. anzugreifen! Damit schließen wir uns diesem Aufruf zu einer militanten Kampagne an und unterstützen die Verbindung der lokalen und überregionalen Kämpfe. (…) Im Juni werden wir zusammen mit Gefährt*Innen aus ganz Europa das G20-Treffen zu einem Desaster machen.“

57

Ebenso wird auf den Internetseiten https://linksunten.indymedia.org./de/node/205509 und linksunten.indymedia.org./de/ node205210 von unterschiedlichen Verfassern im Zusammenhang mit G20 zu einer „militanten Kampagne“ aufgerufen.

58

Auf der Internetseite https://linksunten.indymedia.org/de/node/205560 werden Hinweise und Bauanleitungen für den Bau von Hakenkrallen, Zunder, Zunderflaschen und Krähenfüßen im Zusammenhang mit „Nicht nur in Hamburg sagt man tschüss“ gegeben.

59

Auf der Internetseite https://linksunten.indymedia.org/de/node/199015 wird im Artikel „[B] Vive le Sabotage – Die Welt der G20 sabotieren“ wie folgt aufgerufen: „Es reicht uns! Wir wollen unsere Wut und unseren Widerstand unübersehbar auf die Straßen Hamburgs tragen! Wir rufen alle Gruppen und Menschen aus Berlin auf, zum G20 zu fahren und den Gipfel zu einem Desaster zu machen!“

60

Auf www.facebook.com/notes/autonome-aktion-europe/valling-earth/1659924594033015 wird zum „G20 sabotieren!“ aufgerufen: „Und wir werden mit tausend verschiedenen Mitteln, friedlich und militant, Risse in ihre Mauer der Befriedung schlagen. Ob mittels Menschenblockaden an Zentren der Logistik, (….).“

61

Auf der Internetseite https://linksunten.indymedia.org/de/node/188436 wird im Artikel „Anarchistischer Aufruf gegen das G20-Treffen in Hamburg“ tituliert: G-20 Treffen angreifen! Hamburg ins Chaos stürzen! Die europäische Festung zerstören!“

62

Auf der Internetseite http://www.g20-protest.de/was-ist-geplant/2-aktionskonferenz-89-april-in-hamburg/ heißt es: „Auf zur zweiten G20-Aktionskonferenz am 8./9. April 2017 in Hamburg. Am 7. und 8. Juli 2017 wird in Hamburg der G20-Gipfel stattfinden. Dagegen regt sich breiter gesellschaftlicher Widerstand: (…) eine Vorabenddemonstration am 6.7., ein Aktionstag am ersten Gipfeltag (7.7.), mit dem der reibungslose Ablauf des G20-Machtspektakels empfindlich gestört werden soll und eine internationale Großdemonstration am Samstag, den 8. Juli. (…) Der Startschuss fiel Anfang Dezember: Zu hunderten kamen Aktivist*innen nach Hamburg, um in die konkrete Vorbereitung für Juli 2017 zu gehen. In einer Vielzahl von Arbeitsgruppen wird der lokale Widerstand in den Stadtteilen organisiert, bereiten sich feministische und Jugendgruppen auf Aktionen vor, werden Nachttanzdemonstrationen und Raves, werden Blockaden des Gipfels und des Hafens geplant und eine gemeinsame Choreographie der Proteste diskutiert. Machen wir mit unserem entschlossenen Widerstand deutlich, dass die selbsternannten Retter*innen der Welt nicht willkommen sind – nicht zum G20 in Hamburg oder anderswo!“

63

In der Printausgabe der „Fight Capitalism - Texte zu den G20-Protesten in Hamburg 2017“ der „Perspektive Kommunismus“ heißt es auf S. 17: „(…) Dass z.B. die Neueröffnung der EZB im Frühjahr 2015 in Frankfurt nicht als nette Sektparty in die Geschichte eingeht, sondern Erinnerungen an Rauchschwaden, überforderte Polizei und den Ausnahmezustand in der City hervorruft, ist eine wichtige Bestätigung und ein Ansporn für all diejenigen, die sich europaweit gegen die zerstörerische Sparpolitik der EU-institutionen wehren. Internationale Gipfeltreffen, wie der anstehende G20 stehen darüber hinaus (…) für das kriselnde Gesellschaftssystem, (…).“

64

In englischer Sprache sind auf der Internetseite https://chance-operations.tumblr.com diverse Karten des Hamburger Stadtgebietes veröffentlicht worden, auf denen Reizobjekte, Blockadepunkte, vermutete Protokollstrecken und Rückzugsorte als auch der Flughafen verzeichnet sind.

65

Auf der Internetseite https://linksunten.indymedia.org/en/node/213133 ist am 20.05.2017 ein „Anarchistischer Aufruf gegen die G20“ veröffentlicht worden. Dort heißt es: „Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wenn sie sich treffen um die Aufrechterhaltung ihrer Macht zu planen, auch wir uns treffen um sie so gut es geht daran zu hindern und sie anzugreifen. (…) Es gibt keinen besseren Ort unserer Wut über das Bestehende freien Lauf zu lassen, als den des G20-Gipfels in Hamburg. (…)“ In der Kommentierung „Cooler Aufruf“ dazu heißt es: „Wir sollten auch bei der Wellcome to Hell“ Demo alternative Treffpunkte ausmachen, bzw. legale Kundgebungen anmelden, an denen man sich nach einer Zerschlagung der Demo wieder sammeln kann. (…)“.

66

Aus diesen Quellen ist bei der im vorliegenden Eilverfahren möglichen Prüfung unter der Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Prüfungsmaßstabs [hierzu unter 2.] für das Gericht hinreichend ersichtlich, dass von zahlreichen Teilnehmern etwaiger Versammlungen zu erwarten ist, dass diese eine gezielte strategische Blockade der Transportkolonnen als Ausdrucksform ihres Protests gegen die Veranstaltung des G20-Gipfels und gegen seine Teilnehmer wählen werden und sich zum Teil auf diese Blockaden durch ein gezieltes Training in Gruppen vorbereiten. Insbesondere in den Straßenzügen um den Veranstaltungsort auf dem Hamburger Messegelände und am Flughafen, an denen die Anzahl der zu- und abführenden Straßen strukturell begrenzt ist, können solche Blockaden gravierende Gefahrquellen für die Gipfelteilnehmer verursachen, deren Wirkung durch die verminderte Manövrierfähigkeit besonders langer Fahrzeugkolonnen, wie beispielsweise die Kolonne des Präsidenten der Vereinigten Staaten, verstärkt werden.

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(c) Die ausweislich der ausgewerteten Quellen [hierzu zuvor unter: (b)] geplanten Verhinderungsblockaden begründen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der zu transportierenden Teilnehmer des G20-Gipfels. Denn im Falle einer Blockade der Transportkolonnen, durch die gegebenenfalls auch der Rückzug oder die Evakuierung der Kolonne beeinträchtigt wird, werden die in den Fahrzeugen befindlichen Gipfelteilnehmer und ihr Begleitpersonal zu einem leichteren Ziel etwaiger gewaltsamer Anschläge. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung ihrer Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass ein statisches Ziel gegenüber einem beweglichen Ziel mit Kurz- und Langwaffen oder sonstigen Anschlagsmitteln zielgenauer getroffen werden kann (Seite 50 der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017). Auch ist ein Angriff beziehungsweise ein Annähern von Störern im Falle des Stillstandes einer Fahrzeugkolonne leichter möglich ist, als bei einer fahrenden Kolonne.

68

Ferner hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass die Staatsgäste des G20-Gipfels und die Vertreter von Bund und Ländern als hochrangige Repräsentanten ihrer Staaten Ziele von Gefährdungen durch extremistische Täter oder irrational motiviert handelnde Personen sein können (vgl. Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017, Seite 49). Dies gilt insbesondere für extremistische Gewalttäter aus dem Spektrum islamistischer Terrororganisationen oder politisch motivierter Täter aus dem Ausland. Nachdem von der Antragsgegnerin in der Allgemeinverfügung herangezogenen Bericht des Hamburgischen Verfassungsschutzes für das Jahr 2016 leben allein in Hamburg 320 Personen, die der jihadistischen Strömung zugerechnet werden. Auch nach der Einschätzung des Bundeskriminalamts besteht weiterhin eine hohe abstrakte Gefahr, die sich jederzeit in Form von terroristischen Anschlägen und Entführungen konkretisieren kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Gipfeltreffen in Hamburg aufgrund seiner internationalen medialen Aufmerksamkeit für extremistische Gewalttäter ein besonders attraktives Ziel für öffentlichkeitswirksame Anschläge darstellt. Hinsichtlich der Gefahrprognose hat die Antragsgegnerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ferner zutreffend auf die im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2016 ausgewiesenen 650 Personen in Hamburg und bundesweit 8500 gewaltbereiten Personen aus dem links-extremistischen Spektrum sowie auf 320 gewaltorientierte Personen aus dem rechtsextremen Spektrum in Hamburg verwiesen.

69

Nachvollziehbar ist auch die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass einzelne Versammlungen, die sich auf oder in der Nähe einer Transportstrecke befinden, auch ohne eine Blockadeabsicht den Transport der Gipfelteilnehmer erheblich beeinträchtigen können. Dies gilt umso mehr bei einer naheliegenden Unterwanderung solcher Versammlungen durch Versammlungsteilnehmer mit einer strategischen Blockadeabsicht. Es dürfte auch für die Einsatzkräfte der Antragsgegnerin nicht möglich sein, zwischen Versammlungsteilnehmern mit und ohne Blockadeabsicht zu differenzieren.

70

(d) Vor diesem Hintergrund sind die strategischen Blockaden, die nicht nur kurzfristig und symbolisch Protest ausdrücken sollen, sondern auf die Verhinderung dessen gerichtet sind, was politisch missbilligt wird, von der Versammlungsfreiheit nicht gedeckt. Art. 8 GG schützt die Teilhabe an der Meinungsbildung, nicht aber die zwangsweise oder selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen. Auch wenn Sitzblockaden bei passiver Haltung der Teilnehmer nicht als unfriedlich anzusehen sind und für sie folglich der Schutz des Art. 8 GG nicht von vornherein entfällt, überschreiten sie den Bereich der geistigen Auseinandersetzung, wenn sie sich nicht als demonstrative Sitzblockaden auf die Kundgabe einer Meinung und die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für ein kommunikatives Anliegen beschränken, sondern auf die Beeinträchtigung der Rechte anderer und die Ausübung von Zwang sowie die Schaffung von Tatsachen gerichtet sind. Art. 8 GG umfasst nicht das Recht, die öffentliche Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen durch gezielte und absichtliche Behinderung der Rechte Dritter zu steigern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, 1 BvR 1190/90 u. a.; juris; Urt. v. 11.11.1986, 1 BvR 713/83, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 53; Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 259 f.). Die erkennbar geplanten Verhinderungsblockaden stellen insofern bereits für sich genommen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar.

71

(2) Es besteht auch die hohe Wahrscheinlichkeit der Gefährdung von Leib und Leben der Teilnehmer möglicher Versammlungen und unbeteiligter Dritter in dem von der Allgemeinverfügung erfassten räumlichen Bereich. Wie die Antragsgegnerin in der Begründung der Allgemeinverfügung nachvollziehbar dargelegt hat, besteht auf den Transportstrecken der Kolonnen aufgrund der hohen Geschwindigkeit der Kolonnenfahrzeuge und etwaiger Überbreite der Fahrzeuge ein Verletzungsrisiko infolge von Kollisionen zwischen Fahrzeugen und Versammlungsteilnehmern, insbesondere in Fällen einer Blockade der Transportstrecke. Es ist nach Überzeugung des Gerichts ferner nicht auszuschließen, dass ausländische Sicherheitskräfte – ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens – mit Gewalt gegen blockierende Versammlungsteilnehmer vorgehen, sollten diese Sicherheitskräfte einen gegenwärtigen Angriff auf ihre Schutzperson annehmen. Eine entsprechende Gefahr besteht dabei auch für unbeteiligte Teilnehmer des Straßenverkehrs in der Nähe derartiger Auseinandersetzungen.

72

(3) Etwaige Blockaden begründen ferner eine Gefährdung für das Schutzgut der Durchführung der staatlichen Veranstaltung des G20-Gipfels und das Schutzgut der auswärtigen Beziehungen des Bundes. Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist gemäß Art. 32 Abs. 1 GG Sache des Bundes. Wenn – wie im vorliegenden Falle des G20-Gipfels – der Besuch ausländischer Staats- und Regierungschefs in der Bundesrepublik Deutschland – nach der gerichtlich nicht zu überprüfenden Einschätzung der zuständigen Organe des Bundes – der Wahrung der guten Beziehungen zu ausländischen Staaten dient, ist dieser gemäß Art. 32 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Belang Teil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.1987, 1 BvR 1112/87; OVG Greifswald, Beschl. v. 12.7.2006, 3 M 74/06, juris, Rn. 14, m.w.N.). Dabei können etwaige Verzögerungen des Transports der Gipfelteilnehmer zu den Veranstaltungsorten oder des Abtransports zum Flughafen die Veranstaltung des Gipfels in empfindlicher Weise in ihrem zeitlichen Ablauf stören oder bei einer umfassenden Blockade des Transports einer Vielzahl von Gipfelteilnehmern sogar den Abbruch der Veranstaltung zur Folge haben. Es liegt auf der Hand, dass durch solche Szenarien die auswärtigen Beziehungen des Bundes in erheblicher Weise nachteilig beeinträchtigt würden. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung in dem vorliegen Verfahren, ob in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG auch eingriffen werden kann, um zu verhindern, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik durch Kundgebungen gegenüber fremden Staats- und Regierungschefs, die eine Duldung derartiger Vorgänge als unfreundlichen Akt empfinden könnten, belastet werden. Dies erscheint indessen wegen der konstitutiven Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung zweifelhaft.

73

(4) Die zuvor dargelegten Gefahren für die ausländischen Gipfelteilnehmer, Versammlungsteilnehmer, unbeteiligte Dritte, die auswärtigen Beziehungen des Bundes und der staatlichen Veranstaltung des G20-Gipfels in Hamburg werden durch ein von der Antragsgegnerin als „Gemengelage“ bezeichnetes Zusammentreffen der Gefahrquellen, erhöht, die nach Auffassung der Kammer eine außerordentliche Gesamtgefahrenlage erzeugen, die sich von bisherigen versammlungsrechtlichen Lagen in Hamburg erheblich unterscheidet.

74

Wie die Antragsgegnerin eingehend dargelegt hat, obliegt ihren Polizeikräften sowie den aus den übrigen Bundesländern und benachbarten Mitgliedsstaaten hinzugezogenen Polizeikräften die Aufgabe, in dem Zeitraum der Durchführung des G20-Gipfels in Hamburg die Sicherheit der Gipfelteilnehmer während der Gipfelveranstaltungen, ihrer Unterbringung in den Hotels sowie insbesondere auf den Transportfahrten zwischen dem Flughafen, den Veranstaltungsorten und den Unterkünften sicherzustellen. Es handelt sich dabei um 30 Staats- und Regierungschefs und 20 Finanzminister mit zahlreichen Begleitpersonen. 42 Personen haben eine sicherheitsrelevante Gefährdungseinstufung. Die Unterbringung der Staatsgäste erfolgt dabei in mehreren, über das innere Stadtgebiet verteilten Hotels in den Straßen An der Alster, Sternschanze, Marseiller Straße, Dammtorwall, Rothenbaumchaussee, ABC-Straße, Große Bleichen, Neuer Jungfernstieg, Heiligengeistbrücke, Alter Wall, Bugenhagenstraße, Kirchenallee, Platz der Deutschen Einheit, Ferdinandstraße, St. Petersburger Straße, Bernhard-Nocht-Straße und Seewartenstraße (vgl. Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017, Seite 7). Daneben muss die Polizei der Antragsgegnerin und die im Wege der Amtshilfe entsandten Polizeikräfte der anderen Bundesländer und des Bundes die Sicherheit der zahlreichen angekündigten öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel anlässlich des G20-Gipfels gewährleisten. Hier erwartet die Antragsgegnerin nach einer für das Gericht nachvollziehbaren Auflistung in der Allgemeinverfügung insgesamt über 100.000 Versammlungsteilnehmer unterschiedlicher Versammlungen und Aufzüge. Dem tritt der Antragsteller nicht entgegen. So sind bereits bis zum 31. Mai 2017 für die Tage vom 7. Juli 2017 bis 8. Juli 2017 18 Versammlungen bzw. Aufzüge angemeldet:

75

04.07.2017 bis 08.07.2017, Versammlung, Valentinskamp 38 a-f/ Schierpassage, “Solidarische Oase Gängeviertel – Für grenzenlose Bewegungsfreiheit!“, angemeldet jeweils 5 – 100 Teilnehmer.

76

07.07.2017, Versammlung, Jungfernstieg / Reesendammbrücke “USA: brücken bauen statt Mauern!“, angemeldet sind ca. 50 Teilnehmer.

77

07.07.2017, Versammlung, Valentinskamp/Caffamachareihe auf der Kreuzung, “Infrastructure to the people!“, angemeldet sind ca. 100 Teilnehmer.

78

07.07.2017, Versammlung, Gerhart-Hauptmann-Platz, “Gay20-Gipfel. Für die globalen Menschenrechte von LGBT!”, angemeldet sind 500 – 1.000 Teilnehmer.

79

07.07.2017, Versammlung, Ottensener Hauptstraße, „Menschenrechtsverletzungen im indisch besetzten Teil von Kaschmir!“, der Anmelder erwartet ca. 60 Teilnehmer.

80

07.07.2017, Versammlung, “One World – One Vibe!“, Reeperbahn / Spielbudenplatz, angemeldet sind ca. 5.000 Teilnehmer.

81

07.07.2017, Aufzug, „Solidarität statt G20!“, Hachmannplatz über Jungfernstieg zum Allende Platz, angemeldet sind ca. 400 Teilnehmer.

82

07.07.2017, Versammlung, „Welcome China!“, vor dem Hotel Grand Elysee, Tesdorpfstraße, der Anmelder erwartet 15 Teilnehmer.

83

07.07.2017, Versammlung, „Welcome China!“, vor dem Hotel Grand Elysee, Moorweidenstraße, der Anmelder erwartet 15 Teilnehmer.

84

07.07.2017, Aufzug, „Revolutionäre Anti-G20-Demo, G20-entern - Kapitalismus versenken!“, Reeperbahn über Baumwall, Niederbaumbrücke – Am Sandtorkai – Bei St. Annen – Brandstwiete – Alter Fischmarkt – Schmiedestraße – Bergstraße – Jungfernstieg – Gänsemarkt – Valentinskamp – Dragonerstall – Holstenwall – Millerntordamm – Millerntorplatz, der Anmelder erwartet ca. 2.000 Teilnehmer.

85

07.07.2017 bis 08.07.2017, Versammlung, „Gegen die Unterdrückung der arabischen Bevölkerung durch den Iran und gegen die Todesstrafe im Iran - G20 ist auch für die Menschenrechtsverletzungen im Al-Ahwaz verantwortlich!“, Messeplatz, die Veranstalter erwarten ca. 20 Teilnehmer.

86

08.07.2017, Versammlung, „Welcome China!“, vor dem Hotel Grand Elysee, Tesdorpfstraße, der Anmelder erwartet 15 Teilnehmer.

87

08.07.2017, Versammlung, „Welcome China!“, vor dem Hotel Grand Elysee, Moorweidenstraße, der Anmelder erwartet 15 Teilnehmer.

88

08.07.2017, Versammlung, “One World – One Vibe!” Reeperbahn / Spielbudenplatz, angemeldet sind ca. 5.000 Teilnehmer.

89

08.07.2017, ein Aufzug, “G20 – not welcome!“, angemeldet sind 50.000 – 100.000 Teilnehmer (Kooperierte Strecke: Deichtorplatz über Willy-Brandt-Straße - Ludwig-Erhard-Straße – Millerntordamm – Millerntorplatz – Reeperbahn – Holstenstraße - Simon-von-Utrecht-Straße - Budapesterstraße; als Endkundgebungsort plant der Veranstalter das Heiligengeistfeld, die Versammlungsbehörde hat den Millerntorplatz angeboten).

90

08.07.2017, zwei Aufzüge, “Hamburg zeigt Haltung!“, angemeldet sind 20.000 – 30.000 Teilnehmer: Katarinnenkirchhof über Baumwall zum Fischmarkt und Katarinnenkirchhof über Willy-Brandt-Straße bis zum Fischmarkt.

91

08.07.2017, Versammlung, „Für die Berücksichtigung der Menschenrechte im indisch besetzten Teil von Kaschmir!“, Marco-Polo-Terrassen, der Veranstalter erwartet ca. 80 Teilnehmer.

92

08.07.2017, Versammlung, „Menschenrechte für die Muslime in Kaschmir Indien!“, Messeplatz/Heinrich-Hertz-Turm, der Veranstalter erwartet ca. 50 Teilnehmer, Versammlung findet nach Kooperation Magellanterrassen statt.

93

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die Antragsgegnerin ferner vorgetragen, dass seit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung weitere 6 Versammlungen bei ihr angemeldet worden seien. Ferner sei noch mit zahlreichen unangemeldeten Versammlungen zu rechnen. Es obliegt der Antragsgegnerin, alle diese Versammlungen vor unfriedlichen Versammlungsteilnehmern und Störern zu schützen und der zurzeit bestehenden allgemeinen Gefährdung öffentlicher Veranstaltungen durch terroristische Gewalttäter wirksam zu begegnen.

94

Es bestehen vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin vorgelegen Informationen ferner konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine größere Zahl gewaltorientierter Personen in eigenen Aufzügen oder aus friedlichen Versammlungen oder Aufzügen heraus gewaltsame Auseinandersetzungen mit den Polizeikräften der Antragsgegnerin suchen wird. Nach der Lagebeurteilung der Polizei der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2017, Seite 25, wird insbesondere anlässlich der Demonstration „für eine solidarische Welt – gegen den G20 Gipfel in Hamburg!“ am 6. Juli 2017 mit einer Teilnahme von 7000-8000 gewaltbereiten Extremisten am Aufzug gerechnet. Auch für den Aufzug am 7. Juli 2017 des Bündnisses „G 20 entern“ wird eine Beteiligung extremistisch gewaltbereiter Personen erwartet (Lagebeurteilung der Polizei vom 31. Mai 2017, Seite 25). Auch vor den von diesen Personen ausgehenden Gefahren muss die Antragsgegnerin friedliche Versammlungsteilnehmer und unbeteiligte Dritte schützen. Schließlich obliegt der Antragsgegnerin die Gewährleistung der allgemeinen öffentlichen Sicherheit im Stadtgebiet während der Dauer der Gipfelveranstaltungen.“

95

Diesen Ausführungen schließt sich das Beschwerdegericht an.

96

Die dargestellten Gefahren für die ausländischen Gipfelteilnehmer, Versammlungsteilnehmer, unbeteiligte Dritte, die auswärtigen Beziehungen des Bundes und die staatliche Veranstaltung des G20-Gipfels in Hamburg werden auch durch die neuesten Erkenntnisse noch einmal unterstrichen:

97

So äußerten sich etwa Rechtsanwalt B. und der „Alt-Autonome Peter H.“ in einem am 19. Juni 2017 in der taz.nord abgedruckten Interview (Bl. 38 der Sachakte, Band 4) u. a. wie folgt: „B.: ‚(…) Es wird einer der größten schwarzen Blöcke, die es in Europa jemals gegeben hat. Das merken wir schon an der Mobilisierung.‘(…) B. : ‚G20 in Hamburg – und dann auch noch im linken Szeneviertel – wird als eine unglaubliche Provokation (…) verstanden. Die wollen hier mit 20.000 Einsatzkräften üben und wir wollen es ihnen schwer machen.‘ (…) Peter H.: ‚Wir sind auch beteiligt an den Blockaden und an der Großdemonstration am 8. Juli.‘ B. : ‚Es bringt ja nichts, super peacig anzufangen und sich dann langsam zu steigern. Wir wollen zeigen: Das läuft so nicht und ihr macht nie wieder einen Gipfel in einer europäischen Großstadt. Um das deutlich zu machen, sind einige Leute bereit, ein gewisses Risiko einzugehen.‘ B. : ‚(…) Wenn sie uns nicht losgehen lassen, werden wir das nicht kampflos hinnehmen. Oder wenn sie uns (…) sofort angreifen, wird es natürlich knallen.‘“ Auf der Internetseite http://www.attac.de/kampagnen/g20-in-hamburg/aktionstag-7-juli/ (abgerufen am 2. Juli 2017) heißt es zum Aktionstag 7. Juli von attac: „Am frühen Morgen wird versucht, die Straßen rund um die Messe zu verstopfen, um Sand im Getriebe des Gipfels zu sein.“ Auf der Internetseite http://www.blockg20.org/termine (abgerufen am 2. Juli 2017) wird ausgeführt: „Uns reicht es dabei nicht nur symbolisch zu protestieren um unsere Ablehnung der G20 kund zu tun. Wir werden den Ablauf des Gipfels stören und uns die Straßen und die Stadt zurückholen. Wir werden am ersten Tag des Gipfels, Freitag den 07.Juli, die Anreise der Gipfelteilnehmer zu den Messehallen in St. Pauli blockieren.“

98

Seit dem Erlass der Allgemeinverfügung sind ferner zehn weitere Versammlungen und Aufzüge innerhalb der räumlichen und zeitlichen Geltungsdauer der Allgemeinverfügung angemeldet worden:

99

05.07.2017, 10:00 Uhr bis 08.07.2017, 22:00, verändert vom Anmelder auf Marktstraße/Olmühle „G20 bedeutet Krieg! Dauermahnwache zu Krieg und Flucht!

100

07.07.2017, 12:00 bis 15:00 Uhr, Große Reichenstraße 27 „Freihandel Macht Flucht!“ (Attac)

101

07.07.2017, 13:00 bis 15:00 Uhr, Hauptbahnhof, Deichtorhallen – Hauptbahnhof „Neoliberalismus ins Museum, Satirische Performance, Prozession!“ (Attac)

102

07.07.2017, 14:00 bis 16:00 Uhr, Mönckebergstraße Ecke Spitalerstraße „Gutes Leben für alle statt Wachstumswahnsinn!“ (Attac)

103

07.07.2017, 12:00 bis 16:00 Uhr, Neuer Jungfernstieg „Freihandel Macht Flucht!“ (Attac)

104

07.07.2017, 20:00 bis 08.07.2017, 06:00 Uhr, Alter Wall 40, vor dem Hotel Sofitel „Pro-Erdogan-Demo!“

105

07.07.2017, 10:00 bis 20:00 Uhr, Moorweidenstraße / Edmund-Siemers-Allee, Platz der jüdischen Deportierten „Kundgebung und Mahnwache: Texte und Zeichen gegen Kriege und Hass!“

106

07.07.2017, 10:00 bis 12:00 Uhr, Bruno-Georges-Platz 1, vor der Versammlungsbehörde „Versammlung für die Versammlungsfreiheit!“

107

08.07.2017, 10:00 bis 12:00 Uhr, Johanniswall / Altstädter Straße, vor der BIS „Versammlung für die Versammlungsfreiheit!“

108

08.07.2017, 11:00 bis 13:00 Uhr, Fuhlsbüttler Straße 236, „Barmbek sagt Nein zu Thor Steinar!“

109

dd) Die Antragsgegnerin dürfte sich auch zu Recht auf den polizeilichen Notstand berufen haben, um ein räumlich und zeitlich beschränktes präventives Versammlungsverbot unter Einbeziehung sämtlicher Versammlungen, auch wenn von diesen selbst keine unmittelbare Gefahr ausgeht, zu rechtfertigen.

110

Da die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auf ein Verbot auch von friedlichen Versammlungen gerichtet ist – wovon auch die Antragsgegnerin in ihrer Allgemeinverfügung ausgeht –, wäre sie grundsätzlich nur rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des polizeilichen Notstands vorliegen. Grundsätzlich gilt, dass in Fällen, in denen sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter zu befürchten sind, polizeiliche Maßnahmen in erster Linie gegen etwaige Störer zu richten sind (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 2013, 570, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, NordÖR 2016, 219, juris Rn. 19). In diesen Fällen kommen Verbote und Beschränkungen der friedlichen Versammlung selbst nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes in Betracht. Die Rechtsfigur des polizeilichen Notstandes setzt voraus, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden können und die Versammlungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die Rechtsgüter wirksam zu schützen. Soweit Rechtsgüter durch Dritte, die nicht im Rahmen der angemeldeten Versammlung handeln, gefährdet werden, hat die Behörde zunächst gegen diese vorzugehen (BVerwG, Beschl. v. 1.10.2008, 6 B 53/08, juris Rn. 5). Dies setzt wiederum voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anderenfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, NordÖR 2016, 219, juris Rn. 19).

111

Es ist zweifelhaft, ob sich diese Rechtsprechung, die auf typische versammlungsrechtliche Konstellationen bezogen ist, ohne weiteres auf die hiesige übertragen lassen kann. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht um eine Situation geht, in der sich Veranstalter und Teilnehmer einer Versammlung friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter zu befürchten sind. Die Allgemeinverfügung verbietet eine Vielzahl – im Einzelnen nicht bekannter – Versammlungen und berücksichtigt eine Vielzahl unterschiedlicher Gefahrenlagen. Zweitens ist die Situation vorliegend nicht allein dadurch gekennzeichnet, dass es in erster Linie um den Schutz der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung geht. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich vorliegend um eine komplexe polizeirechtliche Einsatzsituation. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass der Antragsgegnerin während des G20-Gipfels der Schutz von zahlreichen, zum Teil erheblich gefährdeten Gipfelteilnehmern in den Veranstaltungsorten und auf den Transportfahrten obliegt und sie zugleich die Sicherheit von angemeldeten Versammlungen mit über 100.000 erwarteten Teilnehmern zu gewährleisten habe. Neben den angemeldeten Versammlungen ist zudem mit weiteren spontanen Versammlungen mit nicht abschätzbarer Teilnehmerzahl zu rechnen. Die außerordentliche Einsatzlage der Polizei ist auch durch die Unvorhersehbarkeit von Marschstrecken und Versammlungsorten insbesondere von Spontanversammlungen, aber auch durch die Unvorhersehbarkeit des Verlaufs angemeldeter Versammlungen gekennzeichnet. Drittens verweist die Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung in nachvollziehbarer Weise auf das Problem, dass Gewalttätige und/oder Personen mit Blockadeabsicht einer friedlichen Versammlung zulaufen könnten und eine Erkennbarkeit und damit Trennung bzw. Differenzierung zwischen Störern und Nichtstörern nicht mehr möglich wäre (Seite 44). Zum anderen besteht die Besonderheit, dass sich auch friedliche Versammlungen ohne Blockadeabsicht faktisch als Störer erweisen können, indem sie allein durch ihre Anwesenheit oder durch den Zu- und Weggang die Absicherung der Transport- oder Evakuierungsstrecken verhindern. In diesem Zusammenhang dürfte maßgeblich sein, inwieweit im Rahmen einer Abwägungsentscheidung auch friedliche Versammlungen mit Blick auf das – andere Verfassungsgüter schützende – Sicherheitskonzept der Antragsgegnerin verboten werden können.

112

Auch bei einer Anwendung der oben genannten Rechtsprechung zu dem polizeilichen Notstand hat jedoch die Antragsgegnerin hinreichend konkret dargelegt, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden können und die Versammlungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die Rechtsgüter wirksam zu schützen.

113

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe sich nur auf den polizeilichen Notstand berufen, um unliebsame Versammlungen zu verhindern. Die Antragsgegnerin hat den zur Abwehr der oben genannten Gefahren erforderlichen Bedarf an Polizeikräften konkret dargelegt. Nach ihrer Einschätzung werden zu den Protesten anlässlich des G20-Gipfels am 7. und am 8. Juli 2017 etwa 8.000 gewaltbereite Personen erwartet, von denen sowohl innerhalb von Versammlungen als auch außerhalb von Versammlungen Störungen für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Bei einem erforderlichen und verwaltungsgerichtlich anerkannten Schlüsselverhältnis von 3:1 (Verhältnis Polizeibeamte zu Störer) sind zur Gefahrenabwehr grundsätzlich 24.000 Polizeikräfte in geschlossenen Einheiten erforderlich, wobei der Antragsgegnerin hierbei ein Prognosespielraum zukommt (vgl. VG Hamburg. Urt. v. 6.10.2000, 20 VG 3276/99, juris Rn. 12). Diese Anzahl von Polizeikräften ist nach dem Vortrag der Antragsgegnerin tatsächlich nicht erreichbar, wie es sich auch schon bei anderen vergleichbaren Großereignissen gezeigt hat. Der Bedarf sei daher – angesichts der theoretisch überhaupt verfügbaren Kräfte – von ihr auf 104 Hundertschaften und 48 Wasserwerfer festgelegt worden, von denen 45 Hundertschaften auf die Einsatzabschnitte Veranstaltungsort, Objektschutz, Flughafen und Luft entfielen und 59 Hundertschaften auf die Einsatzabschnitte Raum- und Streckenschutz, Gegenveranstaltungen sowie Eingreifkräfte (eidesstattliche Versicherung des Leiters des Vorbereitungsstabs G20 und Vermerk des Vorbereitungsstabs G20 jeweils vom 23. Juni 2017). Den jeweils konkreten Kräftebedarf und die Kräfteausstattung dieser Bereiche hat die Antragsgegnerin aus Sicherheitsgründen nicht einzeln benannt. Dabei sei insgesamt zu berücksichtigen, dass der Einsatz rund um die Uhr laufe und für die in den Hundertschaften eingesetzten Beamten der erforderliche Schlaf einzuplanen sei. Diese Angaben sind in sich stimmig. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen, dass sich der Bedarf auch nicht – anders als der Antragsteller annimmt – angesichts der sonstigen technischen Unterstützung verringert. Diese waren bereits von Anfang an in der Planung und in der Abforderung enthalten (vgl. Bd. 4 der Sachakte, S. 49).

114

Die Antragsgegnerin hat zudem im Sinne der an die Annahme eines polizeilichen Notstandes zu stellenden Anforderungen hinreichend konkret dargelegt, dass die Länder und der Bund aufgrund der Kräfteanforderungen vom 7. April 2017 und der erneuten Kräfteanforderungen vom 18. Mai 2017 und vom 9. Juni 2017 reagiert und 74 Hundertschaften zur Verfügung gestellt hätten (71 Hundertschaften von den fünfzehn anderen Bundesländern und 3 Hundertschaften vom Bund), so dass einschließlich der von Hamburg zur Verfügung zu stellenden Hundertschaften insgesamt 82 Hundertschaften verfügbar sein werden. Nach einer erneuten Kräfteanforderung am 30. Juni 2017 stehen der Antragsgegnerin nunmehr 84 Hundertschaften zur Verfügung. Der Bedarf an Wasserwerfern könne ebenfalls nicht gedeckt werden, da nur 45 Wasserwerfer zur Verfügung stünden und nicht wie geplant 48. Soweit der Antragsteller rügt, dass hier teils andere Zahlen (15.000 Polizeikräfte) in Pressekonferenzen genannt worden seien, vermag dies die konkreten Darlegungen der Antragsgegnerin nicht in Zweifel zu ziehen. Die Antragsgegnerin führt insoweit nachvollziehbar aus, dass es nicht auf die Gesamtzahl der Kräfte ankomme, sondern auf diejenigen, die für die Einsatzabschnitte „Veranstaltungsort, Objektschutz, Flughafen, Luft“ sowie „Raum- und Streckenschutz, Gegenveranstaltungen, Eingreifkräfte“ entfielen. Ein Großteil der maximal zur Verfügung stehenden Kräfte ist in andere Maßnahmen eingebunden (z.B. Technik, Öffentlichkeitsarbeit).

115

Im Zusammenhang mit den Kräfteanforderungen hat sie darüber hinaus vorgetragen, weitere Hundertschaften könnten vom Bund und den Ländern nicht mehr bereitgestellt werden. Die Antragsgegnerin genügt mit ihren Angaben den an sie gestellten Darlegungsanforderungen. Zur Kräfteausstattung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass von den 82 Hundertschaften 12 Hundertschaften sogenannte Alarmhundertschaften seien. Daran sei zu erkennen, dass bereits außerordentliche Reserven mobilisiert worden seien. Die Antragsgegnerin stelle hiervon 8 Hundertschaften, davon 4 Alarmhundertschaften bereit. Aus welchem Bundesland wie viele Kräfte jeweils entsendet werden, hat die Antragsgegnerin aus Sicherheitsgründen nicht offen gelegt, da – so ihr Vortrag – aus einigen Bundesländern sogar sämtliche Hundertschaften für das Ereignis anreisen. Alle Bundesländer, die über einsatzbereite Wasserwerfer verfügten, und der Bund hätten Wasserwerfer – insgesamt 45 – zur Verfügung gestellt. In den Bundesländern müssten zum Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG (Leib und Leben) insbesondere aufgrund der erhöhten abstrakten Terrorgefahr Hundertschaften verbleiben, um in ad hoc-Lagen zur Gefahrenabwehr reagieren zu können. Dies sei umso mehr in den Bundesländern erforderlich, die entsprechend weit von Hamburg entfernt lägen, so dass Kräfte im Notfall nicht schnell genug zurück in ein anderes Bundesland verlagert werden könnten. Große Bundesländer (z. B. Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen) benötigten mehr Reserve, um überhaupt die Fläche ihres jeweiligen Bundeslandes abdecken zu können. Die übrigen Hundertschaften der Bundespolizei seien in den Aufgaben Grenzkontrollen, Sicherung eigener Liegenschaften (z. B. Bahnhöfe) – insbesondere nach den im Juni 2017 erfolgten Brandanschlägen auf Kabelkästen – eingebunden. Dieser Vortrag genügt den Darlegungsanforderungen. Dass einzelne Länder aus den oben dargelegten Gründen der Sicherheit keine konkreten Zahlen ihrer Kräfte mitteilen können, ist vor dem Hintergrund der bekannten Sicherheitslage unproblematisch.

116

Diese konkreten Angaben der Antragsgegnerin zu der bevorstehenden Einsatzlage verdeutlichen, dass im Hinblick auf die zahlreichen Aufgaben der Gefahrenabwehr beim G20-Gipfel in Hamburg die Kapazität der Polizei auch unter vollständiger Ausschöpfung der im Wege der Amtshilfe aus den Ländern und vom Bund entsandten Kräfte nicht ausreicht, um den zusätzlichen Bedarf an Polizeikräften für Versammlungen in dem von der Allgemeinverfügung erfassten Gebiet abdecken zu können, insoweit also ein polizeilicher Notstand vorliegt. In den Einsatzabschnitten „Veranstaltungsort“, „Objektschutz“, „Flughafen“ und „Luft“ könnten nicht weniger Kräfte als 44 Hundertschaften eingesetzt werden. Der Bedarf in den Bereichen „Raum- und Streckenschutz“, „Gegenveranstaltung“ und „Eingreifkräfte“ liege bei 59 Hundertschaften. Unter Berücksichtigung der verfügbaren Kräfte (38 statt 59 Hundertschaften) komme es dort zu einer Unterdeckung von 21 Hundertschaften. Darüber hinaus würden in Einsatzabschnitten, die nicht in Kontakt mit Störern stünden, Kräfte wie beispielsweise das Landeskriminalamt, die Verkehrsdirektion, die Wasserschutzpolizei und Kräfte der Logistik, Technik und Öffentlichkeitsarbeit tätig. Auch für diese Einsatzabschnitte würden Kräfte aus anderen Bundesländern eingesetzt. Die Spezialkräfte, bei denen zum Teil Einsatzkräfte aus dem Ausland tätig würden, hätten wiederum konkrete und nicht auswechselbare Aufgabenbereiche.

117

ee) Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für das zeitlich und räumlich beschränkte Versammlungsverbot vor, so erweist sich die Entscheidung der Antragsgegnerin auch nicht als ermessensfehlerhaft. Hierbei ist zu beachten, dass die Versammlungsfreiheit nur dann zurückzutreten hat, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris Rn. 27). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs erweist sich das mit der Allgemeinverfügung verfügte räumlich und zeitlich befristete Versammlungsverbot als verhältnismäßig.

118

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat im angefochtenen Beschluss hierzu zutreffend ausgeführt:

119

„(1) Es dürfte geeignet sein, die zuvor bezeichneten Gefahren für die genannten Schutzgüter erheblich zu reduzieren. Durch die verfügte Untersagung von Versammlungen im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung werden die in diesem Bereich verorteten Transportstrecken von Versammlungsteilnehmern freigehalten und weitere Gefahren, die durch Versammlungen verursacht werden können, vermieden. Würden in dem räumlichen Bereich der Allgemeinverfügung angemeldete oder auch nicht angemeldete Versammlungen oder Aufzüge durchgeführt werden, stünden diese nicht als Transportstrecken oder als Rettungs- und Evakuierungsstrecken zur Verfügung, wodurch sich die Variabilität des Streckenkonzepts der Antragsgegnerin sicherheitsrelevant verschlechtern würde. Die Verbotsverfügung ermöglicht den Polizeikräften der Antragsgegnerin zudem eine unmittelbare Reaktion auf Blockierer – nämlich durch eine Auflösung entsprechender Versammlungen nach § 15 Absatz 4 VersG.

120

(2) Das zeitlich und räumlich begrenzte Versammlungsverbot der Allgemeinverfügung dürfte auch erforderlich sein. Die Kammer kann ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel, um die unmittelbaren Gefahren für die Gipfelteilnehmer, Versammlungsteilnehmer und unbeteiligt Dritte abzuwehren, derzeit nicht erkennen.

121

(a) Das in der Allgemeinverfügung geregelte Versammlungsverbot ist sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht erforderlich. In zeitlicher Dimension ist der Geltungsbereich erkennbar an der zeitlichen Abfolge der Gipfelveranstaltungen orientiert und wird durch diese angemessen begrenzt. Auch den räumlichen Geltungsbereich hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar auf das räumlich für die sichere Durchführung der anstehenden Transportfahrten Notwendige begrenzt. Die Antragsgegnerin hat mit der Allgemeinverfügung das Versammlungsverbot räumlich in dem unter Ziffer I. 1. begrenzten Gebiet auf eine Flächen von ca. 36 Quadratkilometer und in dem unter Ziffer I. 2 dargestellten Bereich eine Fläche von ca. 2 Quadratkilometer ausgewiesen, was nach ihren Berechnungen etwa 5 Prozent des Staatsgebietes der Freien und Hansestadt Hamburg ausmachen soll. Die maximale Nord-Süd-Ausrichtung der Verfügung soll ca. 8,8 Kilometer (Luftlinie) und in der Ost-West-Ausrichtung an der breitesten Stelle ca. 4,8 Kilometer (Luftlinie) betragen. Um auf mögliche Blockaden oder sonstige Störungen örtlich und zeitlich reagieren zu können, sei zur Absicherung der Protokollstrecken sowie der Rettungs- und Evakuierungswege ein an den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ausgerichteter Abstand (Straßenverlauf etc.) erforderlich. Die Kammer hat – wie zuvor dargestellt – anhand der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersichtskarte erkennen können, dass im Hinblick auf das Sicherheitskonzept der Antragsgegnerin variabler Transport-, Rettungs- und Evakuierungskorridore zwischen den Messehallen und dem Flughafen sowie zwischen den Messehallen und den Hotels, in denen die Gipfelteilnehmer untergebracht sind, in dem ausgewählten Bereich nur eine begrenzte Anzahl von Straßen bereitsteht, die sich für den Transport eignen. Soweit die Antragsgegnerin in der Begründung der Allgemeinverfügung dargelegt hat, dass östlich des Veranstaltungsortes Messehallen insbesondere zwischen den Straßenzügen Ludwig-Erhard-Straße, Willy-Brandt-Straße, Domstraße, Steinstraße, Steintorwall, Steintordamm, Adenauerallee, Beim Strohhause, Berliner Tor, Lohmühlenstraße, An der Alster, Kennedybrücke sowie Alsterglacis, Mittelweg, Moorweidenstraße, An der Verbindungsbahn, die von der Nord-Süd-Trasse erfasst sind, die Hotels der Schutzpersonen und Delegationen, liegen würden, sodass in diesem Bereich Transportfahrten geschützt werden müssten (Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 Seite 53), ist dies für die Kammer nachvollziehbar. Soweit die Antragsgegnerin in der Begründung der Allgemeinverfügung dargelegt hat, dass westlich und südlich der Messehallen ein Bereich von Versammlungen freizuhalten sei, der es ihren Polizeikräften taktisch ermögliche, eine entsprechend hohe Anzahl von Versammlungsteilnehmern von einem Einwirken auf den Veranstaltungsort abhalten zu können, erscheint dies ebenfalls nachvollziehbar. Dass hierzu – wie die Antragsgegnerin geltend macht – bei einem Heranrücken von Versammlungsteilnehmern geeignete technische und taktische Maßnahmen ergriffen werden müssen, für die geeignete Flächen sowie ein geeigneter Aktionsraum für die Aufstellung von technischen Sperren und Polizeikräften zur Verfügung stehen müssen (Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017, Seite 55), ist ebenfalls plausibel. Die südliche Erweiterung des räumlichen Verbotsbereichs nach Ziffer I. 2. der Allgemeinverfügung, mit der die Antragsgegnerin beabsichtigt, mit einem zeitlichem Vor- und Nachlauf den Transport der Gipfelteilnehmer zum Veranstaltungsort „Elbphilharmonie“ und gegebenenfalls deren Evakuierung zu sichern, erscheint auch nachvollziehbar. Dass die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund angenommen hat, dass weder engere Bereiche noch ein kürzerer Zeitraum für die Verbotsverfügung in Betracht können (vgl. der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017, Seite 61), ist für die Kammer insgesamt nachvollziehbar.

122

(b) Das Konzept des Erlasses von beschränkenden Einzelverfügungen gegenüber einzelnen angemeldeten Versammlungen ist weder gleich geeignet noch weniger belastend. Denn hierdurch dürfte das von der Antragsgegnerin gewählte Sicherheitskonzept variabler Transport- und Evakuierungstrecken im Hinblick auf die ohnehin begrenzte Anzahl der zur Verfügung stehenden Strecken erheblich beeinträchtigt werden. Es ist zudem wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin zur Aufrechterhaltung ihres Sicherheitskonzepts einzelne Verbotsverfügungen für die bereits durch die Allgemeinverfügung erfassten räumlichen Bereiche erließe, die sich von der Begründung der Allgemeinverfügung nicht unterscheiden würden.

123

(c) Dass die Antragsgegnerin ferner das Konzept einer einzelnen, von vorneherein feststehenden Transportstrecke, die durch umfangreiche bauliche und polizeiliche Maßnahmen abzusichern wäre, verworfen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn einerseits erscheint ein solches Transportkonzept weniger sicher als das Konzept variabler Transportstrecken, andererseits hätte eine solche Absicherung der entsprechenden Straßenzüge eine erhebliche Beeinträchtigung der Bürgerinnen und Bürger der Stadt, insbesondere der Anwohner der unmittelbaren Umgebung, zur Folge, da es faktisch zu einer Trennung des Stadtgebiets entlang des Straßenzugs durch die Sicherungsmaßnahmen kommen würde (vgl. auch Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017, Seite 55). Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar in der Allgemeinverfügung ausgeführt hat, wäre es nämlich erforderlich, die Strecke mit Gittern abzusperren und mit Polizeikräften über die gesamte Zeit des G20-Gipfels zu sichern. Es müssten an den Fahrbahnrändern geparkte Fahrzeuge entfernt, Fahrräder und Mülleimer beseitigt und an neuralgischen Punkten spezifische Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden. Auch müssten Betretungsverbote in der näheren Umgebung der Transportrouten erlassen werden (Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017, Seite 57). Darüber hinaus müssten für die verschiedenen Unterbringungshotels zusätzlich weitere Strecken gesichert werden. Vor allem aber verweist die Antragsgegnerin zutreffend darauf, dass die Festlegung zuvor abgesicherter Strecken, die vorab in der Öffentlichkeit bekannt würden, gezielte Anschläge erleichtern würde.

124

(d) Innerhalb der von der Antragsgegnerin definierten Bereiche können Freiflächen für Versammlungen zwischen den Transport- und Evakuierungsstrecken nicht bereitgestellt werden. Soweit die Antragsgegnerin hierzu ausführt, dass hierdurch die jeweiligen Transportstrecken in der Öffentlichkeit nachvollzogen werden könnten und damit der Schutz der Gipfelteilnehmer nicht mehr gewährleistet werden könne und insbesondere blockadeinteressierte Personen die Transportstrecken antizipieren könnten, ist dies für die Kammer nachvollziehbar. Wie die Antragsgegnerin ferner zutreffend geltend macht, wäre zu besorgen, dass etwaige Versammlungsteilnehmer auf dem Weg zu solchen „Freiflächen“ die Transport- und Evakuierungsrouten queren müssten.

125

(e) Im Hinblick auf die Vielzahl der durchzuführenden Transporte der Gipfelteilnehmer und die zahlreichen angekündigten Blockadeteilnehmer dürfte es der Antragsgegnerin auch nicht möglich sein, erst vor Ort gegen einzelne Versammlungen oder Blockaden vorzugehen, insbesondere weil durch jede einzelne Blockade einer Transportkolonne erhebliche unmittelbare Gefahren für die Sicherheit der Gipfelteilnehmer sowie der Störer und unbeteiligten Versammlungsteilnehmer entstehen würden. Im Falle der Auflösung einzelner Blockaden besteht zudem die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sogleich andernorts neue Blockaden entstehen würden. Es erscheint im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Zahlen auch nicht möglich, dass die Polizeikräfte der Antragsgegnerin alle verfügbaren Transportstrecken gleichzeitig schützen können. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin Einsatzkräfte nicht in unbegrenzter Zahl zur Verfügung stehen, sondern – wie zuvor dargelegt – sogar in den Einsatzabschnitten „Raum- und Streckenschutz“, „Gegenveranstaltung“ und „Eingreifkräfte“ eine Unterdeckung vorliegt.

126

(3) Das von der Antragsgegnerin verfügte räumlich und zeitlich begrenzte Versammlungsverbot dürfte auch angemessen sein. Der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Versammlungsteilnehmer stehen vorliegend der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Gipfelteilnehmer, der Versammlungsteilnehmer und sonstiger Dritter sowie der Schutz der auswärtigen Beziehungen des Bundes und der staatlichen Veranstaltung des G20-Gipfels gegenüber. Durch die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2017 werden diese Rechtsgüter in einen praktisch konkordanten Ausgleich gebracht.

127

Die Antragsgegnerin hat bei ihrem Gesamtkonzept ausweislich der Begründung der Allgemeinverfügung unter Beachtung der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG berücksichtigt, dass an anderer Stelle im Hamburger Stadtgebiet für Versammlungen und Aufzüge attraktive und öffentlichkeitswirksame Plätze zur Verfügung gestellt werden müssen. Aus der Begründung der Allgemeinverfügung folgt, dass sie bestrebt ist, Aufzüge und Versammlungen in hinreichender Nähe zum Veranstaltungsort zu ermöglichen. Sie habe zunächst sämtliche Strecken und Plätze insbesondere in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort der Messehallen innerhalb der Straßenzüge Schanzenstraße, Lagerstraße, Karolinenstraße, Tschaikowskiplatz, Holstenglacis, Bei den Kirchhöfen, St. Petersburger Straße, Messeplatz, Sternschanze liegend in Bezug auf die dortige Durchführbarkeit von Versammlungen geprüft und in Kooperationsgesprächen mit den Versammlungsanmeldern und alternative Versammlungsorte bzw. -routen, die in räumlicher Nähe zu dem Veranstaltungsort Messehallen und der Elbphilharmonie gelegen sind, für den Geltungszeitraum der Allgemeinverfügung aufgezeigt (Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017, Seite 64). Dies sind nach der Begründung der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017, Seite 49/50, insbesondere der Millerntorplatz, die Ludwig-Erhardt-Straße, die Willy-Brandt-Straße (diese allerdings nicht während der Geltung der Verfügung nach Ziffer I. 2.), die Christuskirche, die Reeperbahn, der Spielbudenplatz, die Stresemannstraße, der Deichtorplatz, der Besenbinderhof, der Anckelmannplatz, das Berliner Tor, der Paul-Nevermann-Platz, die Große Bergstraße und der St. Pauli Fischmarkt sein.

128

Die Wirkung von Versammlungen und Aufzügen – auch außerhalb des Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung – wird auch durch die zu erwartende Medienberichterstattung verstärkt, worauf die Antragsgegnerin zutreffend in der Begründung ihrer Allgemeinverfügung hingewiesen hat.“

129

Das Beschwerdegericht schließt sich diesen Ausführungen an.

130

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im Beschwerdeverfahren. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris) ausführt, dass es verfassungsrechtlich unzulässig sei, ein Versammlungsverbot im Wesentlichen unter Verweis auf das Sicherheitskonzept der Versammlungsbehörde zu rechtfertigen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem zitierten Beschluss die behördliche Entscheidung, einen entsprechenden Schutzraum in der Nähe des Ortes des G8-Gipfels zu schaffen und mit dafür geeigneten Schutzvorkehrungen zu versehen, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet (BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 30). Es ist zwar zutreffend, dass es das Bundesverfassungsgericht für bedenklich hält, ein solches Versammlungsverbot im Wesentlichen unter Verweis auf das Sicherheitskonzept der Versammlungsbehörde zu rechtfertigen. Maßgeblich ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ob die Überlegungen, die diesem Sicherheitskonzept zugrunde liegen, dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit ausreichend Rechnung tragen (BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 30). Dies hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung mit der Begründung, die Einrichtung dieser Verbotszone bedeute, dass Versammlungen mit einem räumlichen Bezug zu dem Anlass des G8-Gipfels und unter Nutzung des Symbolgehalts der besonderen Nähe zu diesem Ort ausgeschlossen werden, verneint (BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 31). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, sind trotz des Versammlungsverbots nach wie vor Versammlungen in räumlicher Nähe und mit räumlichen Bezug zu dem Veranstaltungsort des G20-Gipfels möglich: Ausweislich der Begründung der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 können Versammlungen in unmittelbarer Nähe insbesondere auf folgenden Plätzen bzw. in folgenden Straßen stattfinden: Millerntorplatz, Ludwig-Erhardt-Straße, Willy-Brandt-Straße (diese allerdings nicht während der Geltung der Verfügung nach Ziffer I. 2.), Christuskirche, Reeperbahn, Spielbudenplatz, Stresemannstraße, Deichtorplatz, Besenbinderhof, Anckelmannplatz, Berliner Tor, Paul-Nevermann-Platz, Große Bergstraße, St. Pauli Fischmarkt (S. 49/50). Soweit der Antragsteller ausführt, dass die Allgemeinverfügung nicht geeignet sei, um den angestrebten Zweck zu erreichen, weil Versammlungen, die zu Blockaden führten, ohnehin aufgelöst werden könnten, vermag dies ebenfalls nicht die Verhältnismäßigkeit der Allgemeinverfügung in Abrede zu stellen. Im Hinblick auf die Vielzahl der durchzuführenden Transporte der Gipfelteilnehmer und die zahlreichen angekündigten Blockadeteilnehmer dürfte es der Antragsgegnerin nicht möglich sein, erst vor Ort gegen einzelne Versammlungen oder Blockaden vorzugehen, insbesondere weil durch jede einzelne Blockade einer Transportkolonne erhebliche unmittelbare Gefahren für die Sicherheit der Gipfelteilnehmer sowie der Störer und unbeteiligte Versammlungsteilnehmer entstehen würden. Schließlich besteht im Falle der Auflösung einzelner Blockaden die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sogleich andernorts neue Blockaden entstehen würden. Soweit der Antragsteller schließlich mit Blick auf die Erforderlichkeit rügt, dass für die sieben Personen der Gefährdungsstufe 1 oder 2 auch andere, weniger eingriffsintensive Transportmöglichkeiten, wie etwa eine Luftverfrachtung, geschaffen werden könnten, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017, wonach eine Luftverfrachtung aufgrund nicht ausreichend großer Landemöglichkeiten an den Veranstaltungsorten und Unterbringungshotels für (schon einen) Hubschrauber nicht möglich sei, da in dem Fall eine Gefährdung unbeteiligter Dritter entstehen könnte; Hubschrauber daher nur im Fall einer akuten Gefährdung für die jeweilige Schutzperson und dann unter Inkaufnahme der Gefährdung unbeteiligter Dritter als Transportmittel zum Zwecke der Evakuierung gewählt werden würden (S. 9), ist überzeugend.

131

b) Es besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätten Widersprüche gegen die Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung, so dass Versammlungen oder Aufzüge innerhalb der von der Allgemeinverfügung erfassten Bereiche durchgeführt werden könnten. Hierdurch könnte es aber zu den genannten unmittelbaren und erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Gipfelteilnehmer, der Versammlungsteilnehmer und Dritter sowie den Gefahren für die auswärtigen Beziehungen des Bundes und der Staatsveranstaltung des G20-Gipfels kommen.

132

3. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hätte auch dann keinen Erfolg, wenn vorliegend auf eine Folgenabwägung abzustellen wäre.

133

Im Rahmen dieser Abwägung sind einerseits die Folgen zu berücksichtigen, die es für den Antragsteller und die Teilnehmer der angemeldeten Versammlung in Bezug auf die Ausübung ihres durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Rechts hätte, wenn die Dauerkundgebung nicht in der Zeit vom 7. Juli 2017, 6:00 Uhr, bis zum 8. Juli 2017, 17:00 Uhr, durchgeführt werden kann, obgleich sich die Annahme eines polizeilichen Notstands als unzutreffend herausstellen sollte. Andererseits ist zu würdigen, welche Folgen es für die Gipfelteilnehmer, die Versammlungsteilnehmer und unbeteiligte Dritte, die auswärtigen Beziehungen des Bundes und der staatlichen Veranstaltung des G20-Gipfels hätte, wenn die Versammlung stattfinden könnte, sich aber später bestätigt, dass ein polizeilicher Notstand gegeben war. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin noch weitere Polizeikräfte hätte heranziehen können, sondern nur noch darauf, ob sie nach derzeitigem Stand die tatsächliche Möglichkeit hat, mit dem vorhandenen Personalbestand die Sicherheit zu gewährleisten (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, juris Rn. 25).

134

Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass in der gegenwärtigen Situation die Dauerkundgebung im G. Viertel nicht in der Zeit vom 7. Juli 2017, 6:00 Uhr, bis zum 8. Juli 2017, 17:00 Uhr, durchgeführt werden kann, da dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass der ordnungsgemäße Ablauf und Abschluss des G20-Gipfels gefährdet sowie die Gesundheit und das Leben der Gipfel- und Versammlungsteilnehmer, der sie schützenden Polizeibeamten sowie unbeteiligter Dritter verletzt wird. Dem Schutz der vorgenannten Rechtsgüter gebührt der Vorrang gegenüber dem Recht auf Durchführung der Dauerkundgebung im G. Viertel auch in der Zeit vom 7. Juli 2017, 6:00 Uhr, bis zum 8. Juli 2017, 17:00 Uhr. Im Einzelnen:

135

Erginge die begehrte vorläufige Regelung nicht, so könnte die Dauerkundgebung in der Zeit vom 7. Juli 2017, 6:00 Uhr, bis zum 8. Juli 2017, 17:00 Uhr, nicht im G. Viertel stattfinden. Das damit verbundene Versammlungsverbot beeinträchtigt den Antragsteller und die potentiellen Teilnehmer der Kundgebung in erheblichem Maße in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Denn es gehört zu der grundgesetzlich geschützten Freiheit des Antragstellers zu bestimmen, wann und wo er eine Versammlung abhalten will (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, juris Rn. 27). Die Intensität der Rechtsbeeinträchtigung wird dadurch etwas verringert, dass in der Zeit vom 4. Juli 2017, 18:00 Uhr, bis zum Beginn der Geltung des Versammlungsverbots am 7. Juli 2017, 6:00 Uhr, die geplante Dauerkundgebung im G. Viertel wie geplant stattfinden kann, da sie in diesem Zeitraum nicht von der Allgemeinverfügung erfasst ist.

136

Würde die begehrte vorläufige Regelung hingegen getroffen und würde die angemeldete Veranstaltung auch in der Zeit vom 7. Juli 2017, 6:00 Uhr, bis 8. Juli 2017, 17:00 Uhr, im G. Viertel stattfinden, so müsste die Antragsgegnerin die damit verbundenen Folgen bewältigen. Sollte die Dauerkundgebung im G. Viertel in diesem Zeitraum stattfinden, so wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der ordnungsgemäße Ablauf und Abschluss des G20-Gipfels gefährdet und die Gesundheit und das Leben der Gipfel- und Versammlungsteilnehmer, der zu schützenden Polizeibeamten und unbeteiligter Dritter verletzt.

137

Dem Schutz der vorgenannten Rechtsgüter kommt nach Auffassung des Beschwerdegerichts der Vorrang gegenüber dem Recht auf Durchführung der Dauerkundgebung auch in der Zeit vom 7. Juli 2017, 6:00 Uhr, bis 8. Juli 2017, 17:00 Uhr, zu.

138

Denn es ist zu erwarten, dass gewaltbereite und gewaltsuchende Personen sich der Versammlung anschließen und versuchen würden, von dem geplanten Versammlungsort aus strategische Blockaden der Transportfahrten vorzunehmen und vorzubereiten, die geeignet sind, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Gipfelteilnehmer, der Versammlungsteilnehmer und unbeteiligter Dritter zu gefährden (s.o.). Die Antragsgegnerin rechnet – allein in Bezug auf die Anzahl der gewaltbereiten Linksextremisten – mit einer Mobilisierung von 7.000 bis 8.000 Teilnehmern. Dieser Einschätzung tritt der Antragsteller nicht substantiiert entgegen. Dabei ist – wie sich aus den oben zitierten Quellen ergibt – zu befürchten, dass diese Personen nicht nur gewaltbereit, sondern gewaltsuchend sind. Es ist zu erwarten, dass sie während des G20-Gipfels das erklärte Ziel haben, dort Gewalt auszuüben und militante Aktionen durchzuführen. Im Internet wird aktuell u. a. in Bezug auf eine für den 8. Juli 2017 geplante Großversammlung zur Bildung widerständiger antikapitalistischer Blöcke aufgerufen wird (so etwa auf der Webseite „G20 Welcome to Hell“ unter https://g20tohell.blackblogs.org/2017/02/12/aufruf-de/, abgerufen am 2. Juli 2017, mit der Überschrift „BLOCKIEREN – SABOTIEREN – DEMONTIEREN“: „DAYS OF ACTION – 6/7/8 JULI 2017 […] BILDUNG VON WIDERSTÄNDIGEN, ANTIKAPITALISTISCHEN BLÖCKEN AUF DER GROSSDEMO AM SAMSTAG, DEN 8. JULI 2017“; ferner z.B. auf der Webseite „… ums Ganze!“ unter der Überschrift „Zum G20 in Hamburg: Ketten sprengen – Hafen lahmlegen!“ unter https://umsganze.org/zum-g20-in-hamburg-ketten-sprengen-hafen-lahmlegen/, abgerufen am 2. Juli 2017: „Wir sehen uns. Am Donnerstag, den 6. Juli, auf der Vorabenddemo, am Samstag, den 8. Juli auf der Großdemonstration durch die Hamburger Innenstadt im antikapitalistischen Block und vor allem am Freitagmorgen im Hafen zu Massenaktionen gegen die Logistik des Kapitals – bevor wir uns dann nachmittags an, pardon, in der Roten Zone wiedersehen.“). Zudem wird auf der Internetseite www.blockg20.org von einem breiten Aktionsbündnis verlautbart, es sei Ziel, den Ablauf des G20-Gipfels spürbar zu stören und die Dezimierung der Macht, die der Gipfel darstelle, zu brechen. Auf dieser Internetseite werden auch organisatorische Hinweise gegeben („Aktionskarten und Stadtpläne“). Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass diese Personen, die unzweifelhaft die Verhinderung oder Behinderung des G20-Gipfels anstreben, auch das G. Viertel als Ausgangspunkt zu den auf öffentlichen Karten markierten Routen wählen werden. Auf diesen Karten ist auch das G. Viertel verzeichnet. Zudem ist auf diesen Stadtplänen auch der Veranstaltungsort, das Rathaus und mehrere in der Innenstadt liegende Hotels sowie die die Hotels und den Messestandort verbindenden Straßenzüge markiert. Hinzu kommt, dass das G. Viertel in unmittelbarer Nähe zum V. Kamp und C. und damit in unmittelbarer Nähe zu naheliegenden Transferstrecken, insbesondere zwischen den Hotels in der Innenstadt und dem Veranstaltungsort, liegt. Die Annahme, dass das G. Viertel als Ausgangspunkt für Blockaden genutzt werden soll, folgt auch aus anderen Interneteinträgen. Wie verschiedenen Interneteinträgen entnommen werden kann, finden im G. Viertel bereits seit Februar 2017 regelmäßige No-G20-Infoabende statt. Zudem wird seit dem 19. April 2017 auf der Internetseite das-gaengeviertel.info dafür geworben, „das G. Viertel zu dem Anlaufpunkt zu machen, der er sein soll“. In dem Aufruf wird dafür geworben, vor, während und nach dem Gipfel vorbeizukommen und es wird um Unterstützung bei der Vorbereitung von Räumen und der Zurverfügungstellung von Plätzen für Gäste sowie um Hilfe beim Kochen gebeten. Auf der Internetseite https://linksunten.indymedia.org/de/node/207518 heißt es u. a.: „(…) 5. Bericht aus der AG Block G20 Auf dem letzten Treffen der AG Innenstadt/ Rote Zone haben sich die Beteiligten auf den Namen ‚Block G20 – colour the red zone‘ geeinigt. Unter diesem Namen werden wir zu tausenden am Freitag, dem 7. Juli 2017, die Stadt zurückerobern und den G20-Gipfel empfindlich stören. Es soll eine Aktion des massenhaften zivilen Ungehorsams werden, als eine Aktion unter vielen an dem Tag. (…) 9. NO-G20 – Infoabend Im G Viertel finden seit Februar regelmäßige NO-G20-Infoabende zur Vernetzung, Bildung von Bezugsgruppen, und dem Austausch von aktuellen Informationen (aus den AGs) statt. Außerdem werden Filme zu vergangenen Gipfelprotesten angeschaut, um aus den Erfahrungen anderer Proteste zu lernen. Termine: 6.4. / 4.5. / 1.6. jeweils 19 Uhr / G. Viertel. Infos unter: www.interventionistische-linke.org“ (abgerufen am 3. Juli 2017). Auf der Internetseite http://das-gaengeviertel.info/neues/details/article/das-ist-der-gipfel-kommt-in-die-oase.html heißt es: „(…) Das G. Viertel ist sowohl durch seine geografische Lage als auch aufgrund seiner politischen Überzeugungen, die zu der Agenda der Mächtigen dieser Welt querstehen, mittendrin im Gipfelgeschehen. Wir wurden nicht gefragt, ob wir dieses Großevent ein paar hundert Meter vor unserer Haustür haben wollten, wie auch der Rest der Hamburger*innen nicht. (…) Das Programm unserer Oase ist im Entstehen. Klar ist, dass wir die lange Woche vom 1. bis 9. Juli da sein werden mit Räumen zum Essen und Trinken, zum Verweilen und Entspannen, zum Verkleiden und Ausprobieren, zum Kraftschöpfen und Sich-Begegnen. Mit Workshops, Schreibstätten und anderen Angeboten, die zur Mitarbeit einladen: von der Dauerkundgebung bis zur Nachttanzdemo; von Ausstellungen und Performances über Theaterstücke und Installationen bis hin zu einem großen Spiel, dessen Feld die ganze Stadt sein wird. Unsere Gastfreundschaft ist groß, denn wir glauben daran, dass alles allen gehört. Doch der „hohe Besuch“, der diesen Sommer kommt, teilt nichts mit uns und fühlt sich an wie ein Einmarsch. Diktatoren, Könige und andere Arschlöcher brauchen wir hier nicht.“ (abgerufen am 3. Juli 2017). Dass die Antragsgegnerin es vor diesem Hintergrund für naheliegend erachtet, dass sich die Interventionistische Linke, die sich ausdrücklich nicht von Gewalttaten distanziert, der Versammlung im G. Viertel anschließen wird und damit auch Personen an der Versammlung teilnehmen werden, die sich an Blockaden beteiligen möchten, ist nicht zu beanstanden.

139

Der Umstand, dass die Versammlung in einem Innenhof angemeldet ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es wäre nach den obigen Ausführungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Zulauf von gewalttätigen bzw. Blockaden beabsichtigenden Versammlungsteilnehmern zu der Versammlung zu rechnen. Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin könnten nicht verhindern, dass eine derart große Anzahl von Versammlungsteilnehmern erscheinen würde, dass diese auch noch im V., in der S. Straße / C. oder in umliegenden Straßenzügen stehen würden. Eine Blockade dieser Straßen und umliegender Straßenzüge würde zur unmittelbaren Gefahr i. S. d. § 15 Abs. 1 VersG führen, da der Versammlungsort in direkter Verbindung zwischen dem Veranstaltungsort und den Hotels, in denen Staatsgäste / Schutzpersonen des G20-Gipfels untergebracht sind, liegt. Schließlich müssten die Versammlungsteilnehmer den Versammlungsort überhaupt erreichen. Auch dieser Zulauf würde zu einer (faktischen) Blockade der Straßen V. , S. Straße und C. führen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bereits eine kleine Anzahl von Versammlungsteilnehmern eine Blockade verursachen könnte. Vom Versammlungsort könnte zudem beobachtet werden, ob eine Kolonne zu erwarten ist. Es bestünde damit die Gefahr, dass aus dem Schutz der S. Passage im unmittelbaren Vorlauf zu einer Kolonne eine Blockade durch ein Herauslaufen von Versammlungsteilnehmern in den umliegenden Straßen entstünde, deren Auflösung nicht in der erforderlichen Zeit erreicht werden könnte, um ein Aufstoppen der Kolonne zu verhindern. Ein erhebliches Blockaderisiko ist auch darin zu sehen, dass in der S. Passage ca. 200 bis 300 Personen sowie in dem sich anschließenden „Kleinen Wäldchen“ in Richtung S. Straße ebenfalls 200 bis 300 Personen Platz finden könnten. Darüber hinaus bieten die leerstehenden Gebäude in der S. Passage – nach den nicht in Abrede gestellten Angaben der Antragsgegnerin – zusätzliche Unterbringungsmöglichkeiten für etwa 900 bis 1.000 Personen.

140

Kommt es zu strategischen oder auch nur faktischen Blockaden durch friedliche Versammlungsteilnehmer, ist nicht nur der Transport der Gipfelteilnehmer vom Flughafen zum Veranstaltungsgelände bzw. zu den in der Innenstadt gelegenen Hotels und ein Transfer zwischen den Hotels und dem Veranstaltungsort mit einer Gefahr für Leib und Leben der Gipfelteilnehmer wegen der Besonderheiten der Transport-und Kolonnenfahrten verbunden. Zugleich bestünde aber auch wegen der Besonderheiten dieser Fahrten für die Teilnehmer von Versammlungen und für Dritte die Gefahr oder das Verletzungsrisiko infolge von Kollisionen zwischen Fahrzeugen und Versammlungsteilnehmern insbesondere in Fällen einer Blockade der Transportstrecke. Gleiches gilt im Falle eines Stillstands von Kolonnen, die das Risiko terroristischer Anschläge auf zu schützende Personen erhöhen, die dann ein statisches Ziel darstellen.

141

Vor diesem Hintergrund der zu schützenden Rechtsgüter unter anderem der Gipfelteilnehmer, der Veranstaltung und von Leib und Leben von Versammlungsteilnehmern und Dritten müssen die Interessen der Teilnehmer der Versammlung, die von ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in dem zeitlich und räumlich abgegrenzten Bereich der Allgemeinverfügung friedlich Gebrauch machen wollen, zurückstehen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass in Anbetracht der oben genannten Gefahren die von der Antragsgegnerin ebenfalls zu schützenden Rechtsgüter wie Leib und Leben während der Inanspruchnahme des Demonstrationsrechts insbesondere im Fall faktischer Blockaden nicht hinreichend gewährleistet werden können. Insbesondere stünden für diese zusätzlichen Gefahren nicht ausreichend viele Polizeikräfte zur Verfügung, zumal der Polizei immer nur sehr kurzfristig bekannt sein wird, wann welche Schutzperson anreist und welche konkreten Protokollstrecken von einem zum anderen Ort genutzt werden.

III.

142

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 20/06/2017 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Juni 2017 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2017 wird insoweit wiederhergestellt, als diese die Fläche der vom Antragsteller angemeldeten Ver
published on 11/09/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. September 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahr
published on 06/11/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. November 2011 - 3 K 1817/11 - geändert.Es wird festgestellt, dass das Versammlungsverbot (Ziffern I. und II.) und die darauf bezogene Zwangsmittelandrohung
published on 20/12/2012 00:00

Tenor 1. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2010 - 3 L 1556/10 - und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2010 - 3 B 307/10 - verletzen die Beschwerde
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published on 29/11/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widersp
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.