Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 21. Jan. 2019 - 3 L 54/19.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2019:0121.3L54.19.00
published on 21/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 21. Jan. 2019 - 3 L 54/19.NW
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Gericht

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Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, folgenden Hinweis des Antragstellers

„Frauenbündnis Kandel e.V.

Das Frauenbündnis Kandel lädt ein zu seiner nächsten Kundgebung im neuen Jahr zum Thema „innere Sicherheit - Verantwortung - Sozialpolitik'':

- Samstag, den 9. Februar 2019 ab 14.00 Uhr

- Am Bahnhof in Kandel

Wir planen ein abwechslungsreiches Programm aus verschiedenen Reden, einem Spaziergang durch Kandel sowie Musikbeitragen. Es gibt zudem Kuchen und Getränke.

Voraussichtliches Ende der Veranstaltung ist gegen 17 Uhr.

Der Verein Frauenbündnis Kandel freut sich über eine rege Beteiligung der Kandler Bürger.

Wer nicht persönlich dabei sein kann, hat wieder die Möglichkeit, uns per Live-Stream zuzuschauen:

www.frauenbuendnis-Kandel.de“

in ihrem Amtsblatt, Ausgabe 04/2019 und, falls dies aus redaktionellen Gründen nicht mehr möglich sein sollte, in der Ausgabe 05/2019 zu veröffentlichen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, den aus dem Tenor des Beschlusses ersichtlichen Text in der Ausgabe 04/2019 oder Ausgabe 05/2019 ihres Amtsblattes zu veröffentlichen, hat Erfolg. Da laut dem der Antragsschrift beigefügten Hinweistext auf eine Veranstaltung am 9. Februar 2019 hingewiesen werden soll, hat die Kammer dieses Veranstaltungsdatum zugrunde gelegt.

2

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der als Rechtsgrundlage für die begehrte Maßnahme allein in Betracht kommt, kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

3

Die sachliche Prüfung des Anordnungsanspruches scheitert hier nicht am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691f). Zwar nimmt die gerichtliche Entscheidung im Anordnungsverfahren gemäß § 123 VwGO zwangsläufig - sowohl im Fall der Stattgabe als auch der Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes - die Hauptsache in Fällen wie dem vorliegenden vorweg. Der Verweis auf ein durchzuführendes Klageverfahren würde hier bedeuten, dass dem Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Klage ein ihm möglicherweise zustehendes Recht über einen längeren Zeitraum vorenthalten würde. Dies hat hier insbesondere zu gelten, weil die Antragsgegnerin generell Hinweise des Antragstellers auf von ihm geplante Veranstaltungen in ihrem Amtsblatt verweigert und somit der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren eine Verletzung in dem Recht auf Gleichbehandlung erfahren würde. Angesichts der im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigenden (Grund)Rechtsverletzung des Antragstellers gebietet aber Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in solchen Fällen, die sachliche Prüfung des Anordnungsanspruches nicht am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache scheitern zu lassen.

4

Es ist der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch gegeben.

5

Nach § 14 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 4 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) sind die Einwohner einer Gemeinde und ortsansässige juristische Personen und Personenvereinigungen berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen einer Gemeinde zu benutzen. Juristische Personen und Personenvereinigungen besitzen einen Anspruch aus § 14 Abs. 2 GemO grundsätzlich, wenn sie ihren Sitz in der Gemeinde haben.

6

Der Antragsteller Frauenbündnis Kandel e.V. weist nicht nur in seinem Namen einen örtlichen Bezug auf, die Vorsitzende gibt eine Adresse in Kandel an. Der Antragsteller konzentriert seine Aktivitäten anscheinend ausschließlich auf Kandel. Die geplante Veranstaltung, auf die öffentlich im Amtsblatt aufmerksam gemacht werden soll, soll wie die bisherigen Aktionen des Antragstellers im Gemeindegebiet Kandel stattfinden. Auch wenn das Thema der Veranstaltung keinen kandelspezifischen Bezug aufweist, sondern in erster Linie einen allgemeinpolitischen, so lässt sich ein örtlicher Bezug herstellen, wie z.B. auch bei der Veranstaltung des Bündnisses „Wir sind Kandel“ zu dem Thema „Frieden gestalten in Europa“ am 4. August 2018.

7

Bei dem Amtsblatt einer Gemeinde handelt es sich in Rheinland-Pfalz um eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Herausgeber eines Amtsblatts kann nach § 9 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21. Februar 1974 (GVBl. S. 98), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2009 (GVBl. S. 379), nur eine Gemeindeverwaltung sein. Diese Regelung beruht darauf, dass es sich um ein Mitteilungsorgan für die Gemeinde und nicht für die Einwohner handelt (vgl. Manns in PdK RhPf, Stand: Dezember 2012, § 14 GemO Nr. 2.2). Nach § 9 Abs. 3 GemODVO kann ein Amtsblatt neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) auch kurze Nachrichten aus dem Gemeindeleben und Hinweise auf Veranstaltungen enthalten.

8

Die Gemeinde kann den Zweck einer gemeindlichen Einrichtung aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 49 Abs. 3 Landesverfassung Rheinland-Pfalz (LV) bestimmen und ausgestalten. Die Gemeinde ist damit grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, ob in ihrem Amtsblatt neben den öffentlichen (amtlichen) Bekanntmachungen in einem nichtöffentlichen Teil auch sonstige Nachrichten und Mitteilungen aus dem Gemeindeleben veröffentlicht werden sollen. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Amtsblatts bedarf es nicht unbedingt eines Beschlusses des zuständigen Gemeindeorgans. Fehlt ein entsprechender Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans ist die tatsächlich geübte Praxis bei der Aufnahme von nichtamtlichen Nachrichten und Hinweisen maßgebend. Hat eine Gemeinde bisher im nichtamtlichen Teil ihrer gemeindlichen Einrichtung „Amtsblatt“ örtlichen Vereinen und Organisationen die Veröffentlichung von Nachrichten und Hinweisen auf Veranstaltungen ermöglicht, so darf sie nicht einzelnen Vereinen oder Organisationen wegen deren gesellschaftlichen oder politischen Ziele, solange diese im Einklang mit den Gesetzen stehen, die Nutzung der gemeindlichen Einrichtung „Amtsblatt“ verwehren. Es sei denn, sie schränkt generell die Nutzung des Amtsblatts für nichtamtliche Nachrichten und Mitteilungen auf Veranstaltungen ein, wozu sie befugt wäre (vgl.§ 9 Abs. 3 GemODVO „kann“).

9

Bei dem Amtsblatt der Antragsgegnerin handelt es sich um kein ausschließlich amtliches Amtsblatt. Es enthält neben einem amtlichen auch einen nichtamtlichen Teil. In letzterem finden sich diverse Mitteilungen, wie kirchliche Informationen, Mitteilungen politischer Parteien und Vereinigungen, Mitteilungen von Vereinen verschiedener Sparten (z.B. Sport-, Musikvereine), aber auch von Initiativen, wie z.B. „Wir sind Kandel“ (s. online Ausgaben des Amtsblatts der Verbandsgemeinde Kandel). Des Weiteren werden gewerbliche Anzeigen veröffentlicht. Die Antragsgegnerin gibt mit ihrem Amtsblatt damit den genannten gesellschaftlichen Gruppierungen die Möglichkeit über ihre Aktivitäten in dem Amtsblatt zu berichten.

10

Können im vorliegenden Fall auch örtliche Vereine und Bürgerinitiativen im Amtsblatt der Antragsgegnerin Vereinsnachrichten und Hinweise auf Veranstaltungen veröffentlichen, so ist die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung, wer die öffentliche Einrichtung Amtsblatt nutzen darf, nicht frei. Es besteht nach § 14 Abs. 2 GemO grundsätzlich im Rahmen des geltenden Rechts und der geübten gemeindlichen Vergabe- bzw. Veröffentlichungspraxis ein Anspruch auf Nutzung der gemeindlichen Einrichtung. Für die Antragsgegnerin als Gemeinde bedeutet dies nach Art. 20 Abs. 3 GG, unter anderem den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten (vgl. auch § 9 Abs. 3 Satz 2 GemODVO).

11

Für die Prüfung, ob die hier in Rede stehende Handlungsweise der Antragsgegnerin den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrt, ist die Veröffentlichungspraxis der Antragsgegnerin maßgeblich. Als Maßstab sind daher bisherige - auch politisch motivierte - Veröffentlichungen im Amtsblatt der Antragsgegnerin heranzuziehen.

12

Die von dem Antragsteller vorgelegten Artikel aus einer Vielzahl von Ausgaben des Amtsblatts der Antragsgegnerin belegen Mitteilungen und Hinweise auf politische (keine parteipolitischen) Veranstaltungen. So wurden zahlreiche Mitteilungen der Aktion „Wir sind Kandel“ veröffentlicht (s. Ausgabe Nr. 1/2019; aus 2018 Nr. 50, 48, 47, 45, 39. 38, 37, 36, 30, 29, 27, 26, 24, 2 x 23, 22, 21, 20, 18, 17, 16, 12). Hierbei handelt es sich um Hinweise im Amtsblatt auf Veranstaltungen dieser Aktion im Jahr 2018, so z.B. zu der Veranstaltung „Braun werden“ in den Ausgaben Nr. 50, 48, 47, 45, „Frieden gestalten in Europa“ in der Ausgabe Nr. 30, „Wir sind Kandel - vielfältig, tolerant, offen“ in der Ausgabe Nr. 27 oder zur Themenwoche „Aktiv für die offene Gesellschaft“ vom 7. bis 16. Juni 2018 in der Ausgabe Nr. 24.

13

Angesichts dieser Veröffentlichungspraxis im Amtsblatt der Antragsgegnerin für - auch allgemeinpolitische - Veranstaltungen ist die Antragsgegnerin als an das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG nach Art. 20 Abs. 3 GG gebundener Teil der vollziehenden Gewalt verpflichtet, sich im Rahmen der Gesetze haltende Mitteilungen zumindest örtlicher Vereine in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie ist nicht berechtigt, hierbei nach ihr oder Dritten genehmen bzw. nicht genehmen Vereinigungen oder Veranstaltungen zu differenzieren.

14

Im Übrigen hat nach § 9 Abs. 6 GemODVO eine Gemeinde, deren Amtsblatt neben amtlichen Mitteilungen Nachrichten (Abs. 3) und Anzeigen (Abs. 4) enthält, die Bestimmungen des Landesmediengesetzes und des Wettbewerbsrechts zu beachten. Nach § 4 Abs. 3 Landesmediengesetz (LMG) vom 19. Dezember 2018, gültig ab 28. Dezember 2018, (GVBl. S. 431) unterliegt die Medienfreiheit nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar und in seinem Rahmen durch die Verfassung für Rheinland-Pfalz und durch das Landesmediengesetz zugelassen sind. Hier wäre insbesondere Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG in den Blick zu nehmen, der eine Vorzensur verbietet.

15

In der E-Mail vom 8. Januar 2019 begründete der Fachbereichsleiter Organisation und Finanzen der Antragsgegnerin die Ablehnung der Veröffentlichung des von dem Antragsteller übermittelten Artikels zu der am 8. Februar 2019 geplanten Veranstaltung damit, bei dieser Veranstaltung werde es sich anders als dargestellt nicht um einen Spaziergang, sondern eine Demonstration handeln.

16

Diese von der Antragsgegnerin gegebene Begründung rechtfertigt nicht ihre Weigerung, den Artikel zu einer Kundgebung des Antragstellers „Innere Sicherheit - Verantwortung - Sozialpolitik“ im Amtsblatt der Antragsgegnerin zu veröffentlichen. Für die Kammer ist gegenwärtig kein Grund für die Ablehnung der Antragsgegnerin, die Mitteilung des Antragsstellers zu veröffentlichen, erkennbar, der im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) die unterschiedliche Behandlung der Mitteilungen der verschiedenen Organisationen rechtfertigen könnte.

17

Handelt es sich, wie von der Antragsgegnerin in ihrer E-Mail angegeben, bei dem geplanten „Spaziergang“ um eine geplante Demonstration (Aufzug), so bedürfte es hierfür ebenso wie für die Versammlung als solcher einer Anmeldung nach dem Versammlungsgesetz; diese ist nach Angabe des Antragstellers erfolgt. Befürchtet die Antragsgegnerin, es könne dann durch die Aktion des Antragstellers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Zusammenhang mit Gegendemonstrationen, nicht aufrechterhalten werden, so könnten von der zuständigen Stelle Maßnahmen nach dem Versammlungsgesetz (s. § 15 VersammlG), auch schon im Vorfeld der Veranstaltung ergriffen werden (vgl. z.B. VG Neustadt (Weinstraße) Beschluss vom 29. November 2018 - 5 L 1533/18.NW - und Beschluss vom 21. September 2018 - 5 L 1291/18.NW -, beide in juris veröffentlicht). Dies ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

18

Die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung kann zwar nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Ausnahmefällen verweigert werden, wenn eine ernste Gefahr droht und Schäden nicht auf andere Weise abgewehrt werden können (vgl. z.B. für Überlassung einer Halle an eine Partei: BayVGH, Beschluss vom 25. Juni 1993 - 4 CE 93.1966 -, juris, Rn. 14). Für einen solchen Ausnahmefall durch die begehrte Veröffentlichung des Hinweises auf die Veranstaltung des Antragstellers unter dem Motto „Innere Sicherheit - Verantwortung - Sozialpolitik“ sind der Ablehnung der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2019 keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Ein solch gravierender Fall liegt allein in der Veröffentlichung in dem Amtsblatt nicht vor. Sollten Auseinandersetzungen anlässlich der Veranstaltung zu erwarten sein, so ist diesen unter Umständen im Vorfeld durch Anordnung entsprechender Maßnahmen - wie bereits ausgeführt - zu begegnen. Eine Einschränkung der Nutzung des Amtsblatts durch die Antragstellerin rechtfertigt dies aber gegenwärtig nicht.

19

Da Redaktionsschluss für die Ausgabe 04/2019 um 12.00 Uhr am 21. Januar 2019 ist, war die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Veröffentlichung des begehrten Textes des Antragstellers alternativ auf die Ausgabe 05/2019 auszudehnen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz – GKG –. Da es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt, war der Streitwert nicht nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013, Beilage 58) zu reduzieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 29/11/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widersp
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.