Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 09. Feb. 2017 - 3 L 121/17.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2017:0209.3L121.17.NW.0A
published on 09/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 09. Feb. 2017 - 3 L 121/17.NW
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Gericht

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Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung.

2

Die Antragstellerin ist eine der Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim angehörende Ortsgemeinde im Rhein-Pfalz-Kreis. Auf dem nördlich der Ortslage gelegenen Friedhof der Antragstellerin, der mit einer Vielzahl von Bäumen überstellt ist, hat sich seit 2009 auf vier hohen Platanen eine Saatkrähenkolonie mit 20 - 25 Brutpaaren angesiedelt und Nistplätze gebaut. In den vergangenen Jahren kam es zunehmend zu Beschwerden von Bürgern über die Saatkrähen auf dem Friedhof. So beklagten Gemeindebürger die Verunreinigung der aus Marmor, Granit oder Sandstein eingefassten Gräber, Wege und Abfalltonnen sowie der Bekleidung bei der Grabpflege durch Vogelkot und ferner die Störung der Trauerfeiern durch die Rufe der Saatkrähen. Durch Verunreinigung sind laut Angaben der Antragstellerin etwa 39 Gräber betroffen.

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Im April 2012 wandte sich die Antragstellerin erstmals an den Antragsgegner und bat um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Abschuss der Saatkrähen auf dem Gemeindefriedhof. Nach Erhalt einer negativen Antwort verfolgte die Antragstellerin dieses Begehren nicht weiter. Einen weiteren Vorstoß unternahm die Antragstellerin im Mai 2016, indem sie bei der Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim den Betrieb eines Schreckschussapparats zur Vertreibung der Saatkrähen auf dem Friedhof von Lambsheim beantragte. Dieses Begehren wurde nicht förmlich verbeschieden.

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Im Juni 2016 holte die Antragstellerin ein Gutachten über „Brutbiologie und Kolonieverhalten von Saatkrähen sowie mögliche Vergrämungsmethoden“ zum Konflikt-Standort Friedhof Lambsheim“ beim Consultant für Umweltplanung, Herrn Dr. Friedrich K. Wilhelmi, Mutterstadt, ein.

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Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 stellte die Verbandsgemeindeverwaltung Lambsheim-Heßheim für die Antragstellerin einen Antrag auf Durchführung eines Kronenschnitts der Platanen auf dem Friedhof der Antragstellerin um mindestens 20 % gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG –. Diesen begründete die Antragstellerin damit, die Gräber und Wege im Bereich der Platanen würden durch die Vögel stark verunreinigt und die Grabsteine zum Teil nachhaltig beschädigt. Den Inhabern dieser Gräber sei es nicht möglich, diese während der Brutzeit ordnungsgemäß zu pflegen oder am Grab ihres Verstorbenen zu trauern. Für die regelmäßige Säuberung der betroffenen Grabstätten bzw. für andere Schutzmaßnahmen entstünden der Gemeinde unzumutbar hohe Kosten. Weitere Vergrämungsmethoden, wie das Überspannen der Bäume sei sehr kostenintensiv und bei der Höhe der Bäume nur sehr schwer durchführbar. Von einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population durch die Vergrämung werde aufgrund der sehr geringen Anzahl von Tieren nicht ausgegangen. Zwar sei ihr, der Antragstellerin, bewusst, dass die vergrämten Tiere sich an anderer Stelle im Gemarkungsbereich auch in bebauten Gebieten niederlassen könnten. Allerdings könnten hier dann Maßnahmen wie die vorübergehende Sperrung von Parkplätzen oder ähnliches erfolgen. Dies sei aber auf dem Friedhof nicht möglich, da ein Zugang zu den Gräbern für die Hinterbliebenen immer gewährleistet sein müsse.

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Bei den betroffenen Bäumen bestehe im Übrigen der Verdacht eines Befalls mit dem Massariapilz. Gegebenenfalls müssten die Bäume zum Teil auch aufgrund der Sicherung der Verkehrspflicht eingekürzt werden.

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Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass die vorgesehenen Maßnahmen nicht dazu geeignet seien, das geschilderte Problem mit den Vögel auf dem gesamten Friedhof abzustellen. Vielmehr sei ein Wechseln der Tiere auf die übrigen Bäume und damit eine Verlagerung der Problematik anzunehmen. Zudem sei nach derzeitigem Sachstand keiner der Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 7 Nr. 1 – 5 BNatSchG erfüllt. Eine etwaige Ausnahmeentscheidung wirke sich allenfalls zugunsten von Einzelnen und nicht für die Allgemeinheit aus. Somit wäre das Schreiben vom 24. Oktober 2016 als Antrag auf Befreiung einzustufen, über den nach § 67 Abs. 2 BNatSchG zu entscheiden sei. Es werde angefragt, ob weiterhin an dem Antrag festgehalten werde.

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Daraufhin teilte die Verbandsgemeindeverwaltung Lambsheim-Heßheim nach Rücksprache mit der Antragstellerin am 2. Dezember 2016 mit, der Antrag vom 24. Oktober 2016 solle auch als Antrag nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewertet werden. Die unzumutbare Belastung für die Hinterbliebenen, die die Gräber ihrer Verstorbenen betreuten, sei hinreichend dargelegt worden.

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Mit Bescheid vom 17. Januar 2017 lehnte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd das Begehren der Antragstellerin mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § § 67 Abs. 2 BNatSchG seien nicht gegeben. Saatkrähen gehörten zu den besonders geschützten Tierarten. Die Ansiedlung von wildlebenden Tieren, mit den daraus resultierenden Lautäußerungen und Verunreinigungen, im Bereich öffentlich genutzter Einrichtungen, wie vorliegend auf einem baumbestandenen Friedhof, seien grundsätzlich hinzunehmen. Um eine unzumutbare Belastung darzustellen, müssten die durch die Saatkrähen verursachten Beeinträchtigungen im vorliegenden Fall deutlich vom Regelfall abweichen, d.h. es müsste ein Sonderfall vorliegen, der die Betroffenen wesentlich stärker als andere belaste, sodass die unmittelbaren Folgen eines Verbotes zu einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Härte führten. Dies sei hier nicht der Fall. Bereits im Mai 2012 sei die Vor-Ort-Situation auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Lambsheim durch das Landesamt für Umweltschutz beurteilt worden. Es sei damals eine Saatkrähenkolonie mit ca. 30 Nestern festgestellt worden, die keine das normale Maß überschreitenden Beeinträchtigungen verursacht habe. Der Beweis, dass sich die Situation inzwischen maßgeblich geändert habe, sei von der Antragstellerin nicht erbracht worden, zumal sich auch die Anzahl der Nistplätze seitdem nicht verändert habe. Insbesondere sei keine Dokumentation vorgelegt worden, aus der sich Anzahl und Ausmaß der Verschmutzung der betroffenen Grabstellen oder gar Personen erkennen ließe.

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Ein Sonderfall liege auch nicht vor wegen der von der Antragstellerin angeführten Verpflichtung zur Säuberung der durch die Vögel verunreinigten Grabstätten und der damit verbundenen hohen Kosten für die Gemeinde. Die Pflege und Reinigung von Grabstätten auf einem gemeindlichen Friedhof obliege allein den Inhabern der Grabstätten und stelle keine Pflichtaufgabe der Gemeinde dar. Von einer unzumutbaren Belastung, die eine Befreiung von den Verboten des § 44 BNatSchG rechtfertige, könne daher nicht gesprochen werden.

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Dagegen legte die Antragstellerin am 1. Februar 2017 Widerspruch ein und suchte gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führt sie aus, den Inhabern der Gräber sei es schlechterdings nicht möglich, während der Brutzeit die Gräber ordnungsgemäß zu pflegen oder am Grab des Verstorbenen zu trauern, da ein Aufenthalt auch nur von kurzer Dauer dazu führe, dass der Betreffende von Vogelkot getroffen würde. Der Aufenthalt sei in diesem Bereich ohne entsprechenden Schutz durch Regenmantel, Mütze, Regenschirm oder sonstige Planen nicht möglich, da man ansonsten von den sich auf den Bäumen aufhaltenden Saatkrähen vollgekotet werde. Auch Trauerfeiern in diesem Bereich würden gestört, nicht nur durch Kot, sondern auch durch die Rufe der Tiere.

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Sie, die Antragstellerin, habe sich in der Vergangenheit mehrfach bemüht, die für die Betroffenen erheblichen Einschränkungen abzumindern. Eine akustische Vergrämung habe nur für geringe Zeit Wirkung gezeigt. Die Vögel seien trotz Angst- und Warnrufen wieder zurückgekommen. Die Aufstellung von Schussapparaten sei nicht befürwortet worden. Die Abdeckung aller betroffenen Gräber, insbesondere der Grabsteine, sei den Pflegenden schlechterdings nicht möglich.

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Der Gutachter Dr. Friedrich Wilhelmi habe in seinem Gutachten vom Juni 2016 die Beschädigung von Grabsteinen durch Vogelkot bestätigt. Zur Beurteilung der Schäden müsse aber ein mehrjähriger Zeitraum betrachtet werden. Entscheidend sei das Steinmaterial und die Oberflächenstruktur der Grabsteine. Solche Untersuchungen bzgl. der tatsächlichen bereits vorhandenen Schäden habe der Gutachter aber nicht vorgenommen.

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Aufgrund der massiven Beeinträchtigung der Nutzer des Friedhofs, der Besucher des Friedhofs, der Grabpflegenden, aber auch der Trauernden könne sie, die Antragstellerin, nicht noch einmal eine weitere Brutzeit hinnehmen. Sie wolle vor dem 15. Februar 2017 den teilweisen Rückschnitt der vier Platanen im Kronenbereich vornehmen. Durch die massive Verkotung durch die Saatkrähen mit einhergehender eingeschränkter Nutzung des Friedhofs in dem Bereich, in dem sich die genannten 39 Gräber befänden, liege ein Eingriff in die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Sie als zuständige Ortsgemeinde müsse hier Maßnahmen ergreifen, um die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen.

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Darüber hinaus sei auch das Eigentum der Gemeinde, aber auch der vielen Nutzer in diesem Bereich betroffen. Wie sich aus der Presse ergebe, schildere eine Person, die dort ein Grab pflegen müsse, dass sie zum Besuch des Grabes sich jeweils einen Müllsack überstülpe, weil vielfach Kleider so verschmutzt gewesen seien, dass sie nicht mehr zu reinigen gewesen seien.

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Neben dem Anordnungsanspruch liege auch ein Anordnungsgrund vor. Die Situation bedürfe einer umgehenden Regelung im Interesse einer weiteren Friedhofsnutzung und zwar vor dem 1. März. Hier seien die Interessen des Naturschutzes in Form des Vogelschutzes mit den Interessen der Nutzer und der Gemeinde abzuwägen. Hier müsse berücksichtigt werden, dass die Saatkrähe nicht mehr gefährdet sei und dass die Aufspaltung der dort vorhandenen Kolonie das kleinere Übel darstelle. Das Argument des Antragsgegners, die Pflege und Reinigung der Grabstätten oblägen den Inhabern und stelle kein Pflichtaufgabe der Gemeinde dar, sei zwar der Sache nach zutreffend, verkenne aber die Situation. Um eine störungsfreie Nutzung des Friedhofs zu gewährleisten, sei die Gemeinde verpflichtet, alles dafür zu tun, damit dies möglich sei. Dies sei aber augenblicklich nicht der Fall, zumindest nicht in den Zeiten nach dem Beginn der Brutpflege. Vielmehr seien danach die Beeinträchtigung und Störung so massiv, dass sie zu einer empfindlichen Einschränkung der Friedhofsnutzung führten und hierfür sei die Gemeinde verantwortlich. Sie sei hier in eigenen Rechten betroffen als Betreiberin des Friedhofes.

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Zwar nehme die begehrte einstweilige Anordnung eine Hauptsacheentscheidung vorweg. Dies sei aber bei den Rechtsabwägungen hinzunehmen.

18

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr, der Antragstellerin, für den beabsichtigten Rückschnitt der auf ihrem Friedhof in Lambsheim vorhandenen vier Platanen (Baum-Nrn. 474 – 477) im Kronenbereich um mindestens 20% eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder eine Befreiung nach § 67 BNatSchG zu erteilen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er trägt vor, es liege weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor. Die Verunreinigungen durch die Saatkrähen seien unbestritten unangenehm, stellten aber entgegen den Ausführungen der Antragstellerin keinen Eingriff in die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Im Übrigen dürfe eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben seien. Diese habe der Gutachter allerdings in seinem Gutachten vom Juni 2016 aufgezeigt. Dieser habe sinngemäß ausgeführt, es bedürfe einer mehrjährigen Betrachtung, ob Schäden an Grabsteinen tatsächlich auf Vogelkot zurückzuführen seien. Spezielle Pflegemittel zur Reinigung von Grabsteinen seien erhältlich. Eine möglich Maßnahme zur Konfliktminderung, ohne eine Vertreibung der Saatkrähen anzustreben, wäre beispielsweise die neue Positionierung von Gießkannenständern und Abfalleimern oder das Anbringen von Planen unterhalb der Horstbäume, um Vogelkot und Nistmaterial abzufangen.

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Ebenfalls nicht in Betracht komme eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Weder stelle die Betroffenheit der einzelnen Grabstätteninhaber noch die von der Ortsgemeinde vorgetragene (mögliche) finanzielle Belastung für die Reinigung der betroffenen Grabstätten eine unzumutbare Belastung dar.

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Die Probleme auf dem Friedhof in Lambsheim stellten keinen Sonderfall dar, sondern träten an vergleichbaren Standorten gleichermaßen auf.

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Er, der Antragsgegner, bestreite auch die Eilbedürftigkeit und damit den geltend gemachten Anordnungsgrund. Die Antragstellerin sei wegen der Saatkrähenkolonie auf dem Friedhof Lambsheim bereits im Jahr 2012 an die Obere Naturschutzbehörde herangetreten. Damals seien vom Landesamt für Umwelt und der Oberen Naturschutzbehörde vergleichsweise geringe Beeinträchtigungen durch die Saatkrähen festgestellt worden. Die Größe der Kolonie habe sich seit 2012 nicht wesentlich verändert. Derzeit befänden sich gerade mal noch zwei bis drei Nester in den vier Platanen. Die Antragstellerin habe keine weiteren Gründe vorgetragen, die dafür sprächen, dass sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht abwarten könnte.

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Unabhängig davon werde eine Vergrämung der Tiere als nicht zielführend erachtet. Laut der fachlichen Auskunft eines Mitarbeiters des Landesamtes für Umweltschutz aus dem Mai 2012 würde eine Umsiedlung der Tiere das Problem erhöhen. Bei der geringen Anzahl der Brutpaare könne auch nicht von einer besonders starken Konfliktsituation gesprochen werden. Es stünde außer Verhältnis, massiv in den Koloniestandort einzugreifen, auch vor dem Hintergrund, dass in näherer Umgebung kein konfliktarmer Ersatzstandort vorhanden sei.

II.

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Das Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr, der Antragstellerin, den Rückschnitt der auf ihrem Friedhof stehenden vier Platanen im Kronenbereich um mindestens 20% gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG oder § 67 BNatSchG zu genehmigen, kann keinen Erfolg haben.

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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.

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1.1. Er ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –statthaft, da die Antragstellerin den Erlass einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung oder Befreiung begehrt. In der Hauptsache müsste sie damit im Wege einer Verpflichtungsklage vorgehen, so dass gemäß § 123 Abs. 5 VwGO hier die Vorschrift des § 123 Abs. 1 VwGO einschlägig ist.

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1.2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt, da sie geltend machen kann, durch die Nichterteilung der naturschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung möglicherweise in ihren Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein.

31

Als Kommune ist die Antragstellerin zwar nicht Inhaberin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, sondern – auch soweit sie als Fiskus über Grundstückseigentum verfügt – Teil der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 – 2 BvR 1187/80 –, BVerfGE 61, 82, 100; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. August 2007 – 1 A 10211/07.OVG –). Verfassungsrechtlich geschützt ist das Eigentum der Antragstellerin an den Platanen aber im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 49 Landesverfassung Rheinland-Pfalz − LV −). Denn die betroffenen Platanen sind Teil des gemeindlichen Friedhofs, einer öffentliche Einrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung – GemO – (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 CN 1/12 –, NVwZ 2014, 527). In Übereinstimmung mit § 1 Abs. 1 Bestattungsgesetz – BestG – betreibt die Antragstellerin den Gemeindefriedhof als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Platanen wurden mit dem Einpflanzen wesentliche Bestandteile des gemeindeeigenen Grundstücks (§§ 93, 94 Abs. 1 Satz 2 und 946 Bürgerliches GesetzbuchBGB –).

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Da die Antragstellerin beabsichtigt, die in ihrem Eigentum stehenden Platanen auf dem Friedhof um 20 % zu kürzen und diese von 20 – 25 Paaren Saatkrähen als potentielle Brutstätten genutzt werden, benötigt die Antragstellerin für das geplante Vorhaben, wie noch auszuführen sein wird, vorab eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung oder eine Befreiung durch die zuständige Naturschutzbehörde nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG bzw. § 67 Abs. 1 oder 2 BNatSchG. Diesbezüglich hat die Antragstellerin zumindest einen die Antragsbefugnis begründenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

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Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich primär für die Interessen der Friedhofsbenutzer einsetzt, indem sie geltend macht, es sei den Inhabern der Gräber während der Brutzeit der Saatkrähen nicht möglich, die Grabstellen ordnungsgemäß zu pflegen oder am Grab ihres Verstorbenen zu trauern, da sie von Vogelkot getroffen würden. Auch Trauerfeiern in diesem Bereich würden durch Rufe und Koten der Krähen gestört. Zwar ist eine Gemeinde nicht Sachwalterin der Allgemeinheit oder einzelner Privatpersonen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Oktober 2005 – 11 A 1751/04 –, NuR 2006, 320 m.w.N.). Hier macht die Antragstellerin Rechte aus gesetzlichen Anforderungen an den Schutz von Leib, Leben und Gesundheit von Menschen aber nicht losgelöst von ihrer Stellung als Selbstverwaltungskörperschaft geltend. Der Antragstellerin obliegt es gemäß § 2 Abs. 1 BestG als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, Friedhöfe anzulegen und damit auch zu unterhalten. Damit ist die Antragstellerin als Betreiberin des Friedhofs gegenüber den Personen, die mit dem Friedhof bestimmungsgemäß in Berührung kommen, wie Friedhofnutzer und sonstige Besucher, verpflichtet, eine störungsfreie Nutzung des Friedhofs zu gewährleisten, für die Sicherheit des sich auf dem Friedhof abspielenden Verkehrs zu sorgen und das Friedhofsgelände jederzeit in einem Zustand zu halten, der für die Benutzer keine Gefahren entstehen lässt (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 6. März 2003 – 1 U 59/01 –, juris m.w.N.).

34

Zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen und ihrer Bestimmung entsprechenden Nutzung der Grabstelle und des Friedhofs gehört auch die gesellschaftlich anerkannte würdevolle Ausübung des Totengedenkens (s. auch LG Aurich, Urteil vom 28. Juni 2016 – 3 O 178/16 (057) –, juris). Das Recht auf Totenfürsorge der Hinterbliebenen, das u.a. Grabpflege und Totengedenken umfasst, ist verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (s. BVerfG, Beschluss vom 25. Dezember 2016 – 1 BvR 1380/11 –, juris). Gemäß § 8 Abs. 1 BestG sind die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu achten. Nach dem hiesigen Brauchtum ist eine Grabstelle für Angehörige und andere nahestehende Personen ein Ort des Gedenkens an den Verstorbenen. Insbesondere ist es gesellschaftlich üblich, die Grabstelle zu pflegen und mit Blumenschmuck zu dekorieren. Die Antragstellerin hat daher dafür Sorge zu tragen, dass diese Ausübung des Totengedenkens möglich ist und z.B. nicht durch Beschädigungen von Wildtieren empfindlich gestört wird (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Auflage 2004, Kapitel 10, Seite 80; ebenso LG Aurich, Urteil vom 28. Juni 2016 – 3 O 178/16 (057) –, juris).

35

Daneben ist die für einen gemeindeeigenen Friedhof verkehrssicherungspflichtige Antragstellerin für den gesamten Friedhof einschließlich aller Anlagen verantwortlich. Von der Gemeinde können solche Maßnahmen verlangt werden, die den Umständen nach zumutbar sind. Zur Verpflichtung des Friedhofsträgers, dafür zu sorgen, dass die Besucher die Friedhofsanlagen und -wege gefahrlos benutzen können, gehört u.a. auch die laufende Überwachung des Baumbestandes (Gaedke, a.a.O., Seite 76). Dazu zählt jedenfalls die Entfernung von erkennbar gefährdeten Bäumen oder dürren Ästen. In Betracht kommen kann aber auch das Kürzen der Bäume, wenn etwa von darin nistenden Vögeln unzumutbare und abwehrfähige Beeinträchtigungen für die Friedhofsnutzer ausgehen. Verbietet jedoch – wie hier – das öffentliche Recht grundsätzlich die dafür in Betracht kommende Abhilfemaßnahme, so ist die Kommune befugt, die erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung aus eigenem Recht zu beantragen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2004 – V ZR 230/03 –, NJW 2004, 3701 und OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013 – 12 U 143/12 –, juris zum Anspruch auf Beseitigung einer Lärmbelästigung durch Froschquaken aus einem Gartenteich).

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1.3. Die Antragstellerin hat auch dargelegt, warum sie nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zuwarten kann.

37

Nestbau und Brutzeit der Saatkrähen beginnen im Südwesten Deutschlands Mitte Februar spätestens Anfang März. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG verboten, u.a. Bäume, die außerhalb des Waldes stehen, abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Dieses zeitlich beschränkte Schneideverbot soll dem allgemeinen Schutz aller Arten dienen, die auf diese Gehölze angewiesen sind und Gehölze als Brutplatz in der Saison erhalten (Lau in Frenz/Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Auflage 2016, § 39 Rn. 13). Da in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen wie hier die Bäume auf dem Friedhof von Lambsheim keinen Wald im Sinne des § 2 Abs. 2 Bundeswaldgesetz – BWaldG – darstellen, und es sich bei dem generellen Rückschnitt der Platanen um 20 % nicht nur um einen schonenden Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung der Platanen handelt, ist die Eilbedürftigkeit hier ausreichend dargetan.

38

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

39

2.1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dabei darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie jedoch dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch ganz überwiegend wahrscheinlich ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 –, NVwZ 2014, 558; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. April 2016 – 7 B 10228/16.OVG –). Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 10 S 579/16 –, NVwZ 2016, 1658). Diese Voraussetzungen sind wie alle Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZivilprozessordnungZPO – i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von den Verboten des § 44 BNatSchG ist ein Anspruch des Betroffenen daher nur dann gegeben, wenn die begehrte Ausnahmegenehmigung oder Befreiung – hier die Erlaubnis, die vier Platanen um 20 % zu kürzen – als einzige richtige Behördenentscheidung in Betracht kommt und dabei jede andere naturschutzrechtliche Maßnahme ermessensfehlerhaft und unzumutbar wäre.

40

In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen einer Regelungsanordnung nicht vor.

41

2.2. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anordnungsanspruch zusteht.

42

2.2.1. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG können die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 im Einzelfall Ausnahmen zulassen u.a. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden (Nr. 1), im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (Nr. 4), oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (Nr. 5). Eine Ausnahme darf gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind Ausnahmen eng bzw. restriktiv auszulegen und umzusetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1996 – C-118/94 –, Slg 1996, I-1223-1252). Die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG kann daher in der Regel nur in einem fachlich sehr gut begründeten Einzelfall eine Möglichkeit sein, das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu überwinden.

43

2.2.1.1. Die Saatkrähe gehört wie alle europäischen Vogelarten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) BNatSchG zu den wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten. Diesen Schutzstatus genießen pauschal sämtliche europäische Vogelarten, auch häufig verbreitete sogenannte "Allerweltsarten" (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2014 – 8 A 10469/14 –, NuR 2015, 41; Frenz/Lau in Frenz/Müggenborg, a.a.O., Vorbemerkung §§ 44 - 45 Rn. 7). Der von der Antragstellerin geltend gemachte Umstand, die Saatkrähe sei neuerdings nicht mehr gefährdet – in der vom rheinland-pfälzischen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten 2014 herausgegebenen Roten Liste Brutvögel wird die Saatkrähe auf den Seiten 34 und 35 mit 4.000-5.200 Paaren/Revieren und dem Zusatz „zur Zeit nicht gefährdet“ gelistet –, ändert nichts an deren Einstufung als wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten.

44

2.2.1.2. Die geplante Kürzung der vier Platanen auf dem Friedhof der Antragstellerin um 20 %, die die Entfernung der bestehenden und potentiellen Nistplätze für die Saatkrähen zur Folge hätte, erfüllt auch den Tatbestand der Beschädigung der Fortpflanzungsstätten der Saatkrähen.

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Fortpflanzungsstätten sind Bereiche, die einzeln oder zusammen mit anderen Bereichen eine erfolgreiche Reproduktion ermöglichen (Louis, Artenschutz bei bergrechtlichen Verfahren, 2016, Seite 12, abgerufen unter http://www.amphibienschutz-thueringen.de/fileadmin/Amphibienschutz/Termine/ Artenschutz-Bergrecht.pdf am 6. Februar 2017). Die Fortpflanzungsstätten – hier die Nester der Saatkrähen und die Platanen, in denen die Krähen ihre Nester errichten – sind auch dann geschützt, wenn sie – phänologisch bedingt – gerade nicht bewohnt werden, aber zu erwarten ist, dass die Tiere aufgrund ihrer Standorttreue wieder zu ihnen zurückkehren werden. Dies ist bei der Saatkrähe der Fall (s. die Abhandlung von Krüger/Nipkow über „Die Saatkrähe Corvus frugilegus als Brutvogel in Niedersachsen“ in dem vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - Fachbehörde für Naturschutz - herausgegebenen Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen, Heft 1/2015, S. 19). Vorliegend nutzen die Saatkrähenkolonien nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten die Platanen auf dem Friedhof der Antragstellerin seit dem Jahre 2009 jeweils in der Brutzeit. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich nach dem Vortrag des Antragsgegners derzeit nur zwei bis drei Nester in den vier Platanen befinden, also nicht jede einzelne Platane betroffen ist. Das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG betrifft in einer baumbewohnenden Vogelkolonie auch solche Bäume, auf denen sich zum Zeitpunkt der Beschädigung oder Zerstörung zwar konkret keine Nester befinden, auf denen sich aber potentiell Nester befinden könnten (Stöckel/Müller-Walter in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand November 2016, § 44 BNatSchG Rn. 19; VG Wiesbaden, Urteil vom 12. Mai 2015 – 4 K 870/13.WI –). Von einer dauerhaften Aufgabe der Platanen als Brutstätte für die Saatkrähen kann daher nicht ausgegangen werden.

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Beschädigung und Zerstörung verlangen eine körperliche Einwirkung auf die geschützten Lebensstätten, die sich nachteilig auf deren Funktion auswirkt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 1. Dezember 2015 – 4 LC 156/14 –, NuR 2016, 135; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14 –, NuR 2015, 188; Lau in Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 44 Rn. 23 m.w.N.). Für eine Beeinträchtigung ist erforderlich, dass das geschützte Objekt selbst betroffen ist, eine mittelbare Beeinträchtigung, beispielsweise durch Lärm, der auf die Tiere einwirkt und dazu führt, dass diese ihre Lebensstätte verlassen, genügt hingegen nicht (OVG Niedersachsen, Urteil vom 1. Dezember 2015 – 4 LC 156/14 –, NuR 2016, 135; Louis, a.a.O., Seite 14).

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Beim Rückschneiden der Bäume um 20 % liegt eine unmittelbare Beeinträchtigung vor, denn Saatkrähen brüten in Baumkronen (s. z.B. https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/aktionen-und-projekte/vogel-des-jahres/1986-saatkraehe/). Eingriffe in Kolonien durch Rückschneiden von Bäumen stellen daher eine „Beschädigung und Zerstörung“ der Fortpflanzungsstätte dar.

48

2.2.1.3. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zur Abwehr sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG liegen nicht vor.

49

Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, die aus Marmor, Granit oder Sandstein eingefassten Gräber, die Wege und Abfalltonnen sowie die Bekleidung der Friedhofsbesucher würden durch den Vogelkot beschmutzt und die Reinigung verursache sowohl für die Inhaber der Gräber als auch für die Gemeinde Kosten, kann sie damit nicht gehört werden. Der Begriff der sonstigen erheblichen wirtschaftlichen Schäden ist im Lichte der übrigen in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG genannten Wirtschaftsformen, auszulegen, also der Land-, Forst-, Fischerei- und Wasserwirtschaft (Stöckel/Müller-Walter in Erbs/Kohlhaas a.a.O., § 45 BNatSchG Rn. 24). Wie diese Begriffsreihung verdeutlicht, setzt auch ein sonstiger wirtschaftlicher Schaden im Sinne dieser Vorschrift voraus, dass die Bedarfsdeckung der Allgemeinheit mit das Dasein sichernden Produkten betroffen ist (vgl. Stöckel/Müller-Walter in Erbs/Kohlhaas a.a.O., § 45 BNatSchG Rn. 24; Lau in Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 45 Rn. 14; VG Wiesbaden, Urteil vom 12. Mai 2015 – 4 K 870/13.WI –). Die genannte Norm ist hier daher nicht einschlägig. Es kommt folglich nicht mehr auf die Frage an, ob ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden vorliegt (s. zur Erheblichkeit des Schadens bei Beschmutzungen der Hauswand durch Vogelkot VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2009 - 25 K 64/09 – juris).

50

2.2.1.4. Die Antragstellerin hat bisher auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG in Betracht kommt.

51

2.2.1.4.1. Gründe des menschlichen Gesundheitsschutzes, die das Kürzen der Bäume naturschutzrechtlich rechtfertigen könnten, hat die Antragstellerin nicht ausreichend dargetan. Die Friedhofsbesucher werden zwar ohne Zweifel durch die Saatkrähen belästigt. Hierzu hat die Antragstellerin vorgetragen, die Inhaber der Gräber würden während der Brutzeit bei der Pflege der Gräber häufig von Krähenkot getroffen. Eine hygienische Unzumutbarkeit im Sinne einer Gesundheitsbeeinträchtigung liegt damit aber nicht vor. Zwar kann eine Erkrankung von Menschen durch den Kontakt mit Krähenkot nicht völlig ausgeschlossen werden. Es scheint aber eher unwahrscheinlich, dass Vögel eine konstante direkte Infektionsquelle für den Menschen darstellen (vgl. http://www.animal-health-online.de/klein/2000/04/01/vogelkot-als-quelle-von-krankheitserregern/175/, abgerufen am 6. Februar 2017 sowie https://www.derwesten.de/gesundheit/fliegen-und-vogelkot-uebertragen-erreger-von-darmerkrankungen-id6941688.html, ebenfalls abgerufen am 6. Februar 2017). Hinzu kommt, dass vorliegend ein entsprechender Kontakt nur saisonal gegeben ist (vgl. auch VG Wiesbaden, Urteil vom 12. Mai 2015 – 4 K 870/13.WI –).

52

Die Rufe der Krähen stellen ebenfalls keine Gesundheitsbeeinträchtigung für Menschen dar. Auch wenn das Rufen der Saatkrähen von einem Durchschnittsmenschen, auf den abzustellen ist, in der Regel als lästig empfunden wird (vgl. dazu auch die Schallmessungen in dem dem Urteil des OVG Niedersachsen vom 1. Dezember 2015 – 4 LC 156/14 – (NuR 2016, 135) zugrunde liegenden Fall, die Immissionswerte bis zu 66 dB(A) ergaben; vgl. auch Krüger/Nipkow, a.a.O., Seite 14 und Bayerisches Landesamt für Umwelt, Konzept zum Umgang mit Saatkrähenkolonien in Bayern, 2011, Seite 12, wonach der Pegel der Saatkrähenrufe bei Messungen mit im Mittel 64,1 dB(A) deutlich unter dem des Verkehrslärms mit 69,3 dB(A) im Mittel lag), ist nicht ersichtlich, dass hierdurch eine konkrete Gesundheitsgefährdung eintreten könnte. Denn die Friedhofsbesucher halten sich regelmäßig nicht länger auf dem Friedhof auf.

53

2.2.1.4.2. Die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Interesse der öffentlichen Sicherheit hat die Antragstellerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.

54

Die Kammer kann offen lassen, ob unter „öffentlicher Sicherheit“ im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG abweichend vom gleichlautenden – wesentlich weiteren – polizeirechtlichen Begriff in Anlehnung an die Überlegungen des EuGH zum entsprechenden Begriff in Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – lediglich die Existenzsicherung des Staates und die Bekämpfung von Gewaltanwendung im Inneren oder von außen sowie die Abwehr unmittelbar drohender oder absehbarer Gefahren für grundlegende gesellschaftliche Interessen zu verstehen ist (vgl. VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 7. Januar 2015 – 5 L 289/14 –, NuR 2015, 584; Lau in Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 45 Rn. 17 und Vorbemerkung zu §§ 44, 45 Rn. 28) oder der Begriff der öffentlichen Sicherheit auch den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen (und sonstiger Träger öffentlicher Gewalt) Einrichtungen umfasst (vgl. Stöckel/Müller-Walter in Erbs/Kohlhaas a.a.O., § 45 BNatSchG Rn. 17). Selbst wenn man den weiteren polizeirechtlichen Begriff hier zugrunde legt und annimmt, dass die öffentliche Sicherheit hier betroffen ist (Verschmutzung der Grabstellen und –wege sowie der Bekleidung von Friedhofsnutzern, Störung der Ausübung des Totengedenkens, mögliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) und von einer Unzumutbarkeit für die Betroffenen ausgeht, hat die Antragstellerin nicht ausreichend dargetan, dass allein das Kürzen der vier Platanen im Interesse der öffentlichen Sicherheit als einzige richtige Behördenentscheidung in Betracht kommt.

55

Die Kammer hält es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die beabsichtigte isolierte Maßnahme des Baumkürzens ein taugliches Mittel darstellt, um das gegenwärtige Saatkrähenproblem auf dem Gemeindefriedhof in den Griff zu bekommen.

56

Ausweislich der Verwaltungsakten befinden sich auf dem Friedhof der Antragstellerin derzeit insgesamt 102 Bäume im Alter von neun bis sechzig Jahren der Laubbaumarten Sommer- und Winterlinde, Mehlbeere, Hainbuche, Robinie, Platane, Sandbirke, Götterbaum, Spitzahorn und Roßkastanie sowie der Nadelbaumarten Schwarzkiefer, Stechfichte und Strobe (s. im Einzelnen die Aufstellung auf Blatt 101/102 der Gerichtsakte). In der Wahl der Nestbäume sind Saatkrähen sehr variabel. Als Koloniebrüter bevorzugen sie für die Nestanlage zwar Laubbäume, jedoch nisten und brüten Saatkrähen durchaus auch in Nadelbäumen (s. z.B. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Konzept zum Umgang mit Saatkrähenkolonien in Bayern, a.a.O., Seite 8; https://www.soester-anzeiger.de/lokales/soest/buchen-oder-linden-worauf-kraehen-fliegen-2490402.html; s. auch die Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft Vegetation der Alpen (AVEGA) in ihren ornithologischen Begleituntersuchungen zur Saatkrähenkolonie in Puchheim vom 30. September 2012, Seite 7, abgerufen am 7. Februar 2017 unter https://www.puchheim.de/export/download.php?id=10837). Dabei wählen die Saatkrähen zum einen die höchsten Bäume in der Umgebung als Brutplätze aus (s. das von der Antragstellerin eingeholte Gutachten von Dr. Wilhelmi, Brutbiologie und Kolonieverhalten von Saatkrähen sowie mögliche Vergrämungsmethoden, Juni 2016, Seite 2 m.w.N.). Zum anderen bevorzugen sie auf einem Friedhof dessen Randflächen, da diese Bereiche sowohl einen guten Überblick als auch bessere An- und Abflugbedingungen zu den dort errichteten Nestern bieten (vgl. AVEGA, Ornithologische Begleituntersuchungen zur Saatkrähenkolonie in Puchheim vom 30. September 2012, a.a.O., Seite 6; vgl. auch Krüger/Nipkow, a.a.O., Seite 9). Im Falle der Entfernung von Nestern weichen Saatkrähen aber problemlos auf andere Bäume in der näheren Umgebung aus. Die Wahl der Nestbäume hängt offenkundig davon ab, welche Bäume überhaupt dort wachsen. Die Tiere scheinen sich in erster Linie ein Brutgebiet nach den allgemeinen Faktoren (Freifläche mit Bauminsel) zu suchen und wählen dann dort die günstigsten Bäume unabhängig von der Art aus (vgl. AVEGA, Ornithologische Begleituntersuchungen zur Saatkrähenkolonie in Puchheim vom 30. September 2012, a.a.O., Seite 7).

57

Es ist daher vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass die Saatkrähen im Falle der Kürzung der vier Platanen – diese sind momentan die höchsten Bäume auf dem Areal – auf dem Gemeindefriedhof der Antragstellerin auf die benachbarten Bäume ausweichen werden. Nach den Erfahrungen von Ornithologen bauen Saatkrähen nach einer Nesterentfernung innerhalb weniger Tage neue Nester im Umfeld der entfernten Nester (vgl. AVEGA, Ornithologische Begleituntersuchungen zur Saatkrähenkolonie in Puchheim vom 30. September 2012, a.a.O., Seite 10). Hinzu kommt, dass Saatkrähen immer wieder versuchen, an ihren ursprünglichen Brutstandort, auf den sie geprägt sind, zurückzukehren und Vergrämungsaktionen durch Nesterentfernung zur Bildung von Splitterkolonien führen. Diese haben meist auch eine Zunahme der Gesamtzahl der Brutpaare zur Folge (vgl. AVEGA, Ornithologische Begleituntersuchungen zur Saatkrähenkolonie in Puchheim vom 30. September 2012, a.a.O., Seite 17; Dr. Sepp/Dufner, Begleituntersuchung zur Saatkrähenbrutkolonie in Puchheim 2016, Seite 7, abgerufen am 7. Februar 2017 unter https://www.puchheim.de/export/download.php?id=10841; vgl. auch Bayerisches Landesamt für Umwelt, Konzept zum Umgang mit Saatkrähenkolonien in Bayern, a.a.O., Seite 13 und das von der Antragstellerin eingeholte Gutachten von Dr. Wilhelmi, Brutbiologie und Kolonieverhalten von Saatkrähen sowie mögliche Vergrämungsmethoden, a.a.O., Seite 4). Vorliegend stehen westlich der vier Platanen drei Winterlinden (Nrn. 465 – 467) oder nördlich vier weitere Laubbäume der Arten Hainbuche, Robinie und Winterlinde. Auch unter diesen Bäumen befinden sich Gräber, so dass davon auszugehen ist, dass die Verschmutzungsproblematik innerhalb des Friedhofs nur verlagert würde. Soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren in ihrer Mail vom 6. Dezember 2016 an den Antragsgegner behauptet hat, sie gehe davon aus, dass die anderen hohen Bäume auf dem Friedhof zu dicht seien und nicht über die ausgeprägten Astgabeln verfügten, die die Vögel zum Nestbau benötigten, überzeugt dies die Kammer nicht. Wie ausgeführt, sind Saatkrähen in der Wahl der Nestbäume flexibel und passen sich schnell veränderten Bedingungen an. So nisteten beispielsweise die Saatkrähenkolonien in der nordrhein-westfälischen Stadt Soest ausweislich des Gutachtens der CABWIM Consultancy vom 13. August 2012 u.a. auch in Sommerlinden, Kastanien- und Ahornbäumen (CABWIM Consultancy, Untersuchung der Saatkrähenkolonien in Soest und Umgebung, Seite 10, abgerufen am 9. Februar 2017 unter http://www.soest.de/03leben_wohnen/planen_bauen_umwelt/Gutachten_ Saatkraehen_Druckvorlage_120829.pdf). Aber auch auf Robinien (auf dem Friedhof der Antragstellerin die Bäume mit den Nrn. 470, 471, 483) nistet die Saatkrähe gerne (vgl. Andris, Brutverbreitung und Bestandsentwicklung der Saatkrähe (Corvus frugilegus) in der südbadischen Oberrheinebene, Naturschutz südl. Oberrhein 1, 1996, Seite 104 und die Übersicht auf Seite 109, abgerufen am 9. Februar 2017 unter www.fosor.de/artikel/saatkraehe.pdf).

58

Die Kammer hegt ferner Bedenken, die Vertreibung einer Saatkrähenkolonie mittels Beschädigung der Fortpflanzungsstätten zuzulassen, ohne in der Regel fachlich fundiert das Vorhandensein eines geeigneten Ersatzstandortes für die Krähen geprüft zu haben. Dr. Sepp/Dufner haben in ihrer 2016 erstellten Begleituntersuchung zur Saatkrähenbrutkolonie auf dem Friedhof in Puchheim auf Seite 10 ausgeführt, am Ersatzstandort müsste gewährleistet sein, dass die Saatkrähen nicht durch illegale Maßnahmen wieder vertrieben werden. Sollte ein (oder mehrere) geeignetes Habitat(e) gefunden werden, müsste vorab versucht werden, die Krähen durch verschiedene Maßnahmen, wie zum Beispiel das Einsetzen von Nestern und das Abspielen von Lockrufen, in den gewünschten Brutbereich zu locken. Erst wenn sich dort einige Saatkrähen zum Brüten niedergelassen hätten, könnte eine Vertreibung der restlichen Krähen an diesen Standort Erfolg haben.

59

Die Antragstellerin hat lediglich eingeräumt, ihr sei bewusst, dass die vergrämten Tiere sich an anderer Stelle im Gemarkungsbereich auch in bebauten Gebieten niederlassen könnten. Sie hat aber keine konkreten Ersatzstandorte benannt, die geeignet wären, die Saatkrähen längerfristig aufzunehmen, ohne dort neue Konflikte mit der Nachbarschaft auszulösen. In Lambsheim und Umgebung gibt es nur wenige zusammenhängende Baumbestände. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen geeignete(re) Standorte auf dem Gebiet der Antragstellerin zu ermitteln. Jedoch steht es der Antragstellerin frei, im laufenden Widerspruchsverfahren passende Ersatzstandorte zu benennen, die von dem Antragsgegner gegebenenfalls fachlich auf ihre Tauglichkeit überprüft werden können. In dem Fall der Saatkrähenbrutkolonie auf dem Friedhof in der bayerischen Stadt Puchheim wurden seit dem Jahre 2012 Vergrämungsmethoden angewandt, indem auf dem Friedhof sogenannte Krähenklatschen und in den Randbereichen Heliumballone angebracht sowie Maßnahmen zur Verlagerung der Saatkrähen an einen angrenzenden Ersatzstandort ergriffen wurden. Hierzu wurden im Herbst bzw. Winter die alten Nester in das Zielgehölz umgesetzt und vor der beginnenden Brutzeit des darauf folgenden Jahres die Krähen im Friedhof vergrämt. Ferner wurden brutbereite Vögel an dem neuen Koloniestandort durch Abspielen von Lock- und Balzrufen angelockt (s. AVEGA, Ornithologische Begleituntersuchungen zur Saatkrähenkolonie in Puchheim vom 30. September 2012, a.a.O., Seite 18). Nach den Angaben von Dr. Sepp/Dufner (Begleituntersuchung zur Saatkrähenbrutkolonie in Puchheim 2016, a.a.O., Seite 6) erhielt die Stadt Puchheim erstmals eine naturschutzrechtliche Bewilligung über einen Zeitraum von fünf Jahren bis zum 31. Juli 2020 mit der Maßgabe, dass auf dem Friedhof von Puchheim und in den Splitterkolonien bestimmte Nester vom 1. September bis 28. Februar jedes Winterhalbjahres (mit einer Verlängerungsoption bis 15. März) entfernt werden und Saatkrähen in dieser Zeit mit akustischen und optischen nicht-letalen Methoden vergrämt werden dürfen, wenn dort keine Eiablage stattgefunden hat. Nachhaltige Wirkung haben die Vergrämungsmethoden in Puchheim bisher allerdings nicht gehabt. Stattdessen wuchs die Population der Saatkrähenkolonien an und bildete neue Splittersiedlungen auch in der Nachbargemeinde (s. Süddeutsche Zeitung vom 7. Dezember 2016, abgerufen am 8. Februar 2016 unter http://www.sueddeutsche.de/muenchen/fuerstenfeldbruck/germeringpuchheim-saatkraehen-siedeln-nachgermering-um-1.3284288).

60

Lässt man diese Bedenken außer Acht und geht zugunsten der Antragstellerin auch wegen der besonderen Bedeutung der würdevollen Ausübung des Totengedenkens vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG im Interesse der öffentlichen Sicherheit aus, ist aber weiter nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG zu prüfen, ob u.a. zumutbare Alternativen gegeben sind. Hierzu können alternative Standorte, andere Größenordnungen oder alternative Aktivitäten, Prozesse oder Methoden gehören (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 – 9 A 14/12 –, NuR 2014, 262). Nach Auffassung der Kammer sind alternative Methoden hier aber nicht von vornherein aussichtslos.

61

Der von der Antragstellerin beauftragte Gutachter Dr. Wilhelmi hat in seinem Gutachten auf Seite 4 ff. verschiedene Vergrämungsmethoden und mehrere Arbeitsschritte zur Umsiedlung von Saatkrähen genannt. Hierzu zählen u.a. akustische Methoden wie das Aufstellen von Lautsprechern oder Knallschreckgeräten. Auch die Verwendung von Krähenklappen – hier werden zwei am Baum angebrachte Holzbretter gegeneinander geschlagen – in dem Zeitraum, der der Eiablage vorgelagert ist, gehört zu den Möglichkeiten, die Saatkrähen vom Nestbau und der Eiablage in den aktuell genutzten Nistbäumen abzuhalten. Die Verwendung von Krähenklappen auf einem Friedhof ist nicht nach § 7 Abs. 3 Landesimmissionsschutzgesetz – LImSchG – erlaubnispflichtig, da sie als akustische Einrichtungen und Geräte nicht zur Fernhaltung von Tieren in Weinbergen oder in anderen gefährdeten landwirtschaftlichen Anbaugebieten dienen. Der Einsatz von Krähenklappen widerspricht auch nicht § 5 Abs. 3 i) Satz 1 der Friedhofsordnung der Antragstellerin, wonach es auf dem Friedhof nicht gestattet ist, zu lärmen. Denn nach § 5 Abs. 3 i) Satz 2 der Friedhofsordnung kann die Friedhofsverwaltung eine Ausnahme zulassen, soweit die mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar ist. Dies ist hier der Fall, denn das kurzzeitige Betätigen von einer oder mehreren Krähenklappen ist angesichts der von den Saatkrähen ausgehenden Beeinträchtigungen weniger störend. Zur Verwendung von Krähenklatschen hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in einem Fall, in dem es um die beabsichtigte Vergrämung von Saatkrähen mittels Krähenklatsche ging, in seinem Urteil vom 1. Dezember 2015 (– 4 LC 156/14 –, juris) ausgeführt, dass akustische Vergrämungsmaßnahmen zulässig seien, wenn die Störung der Tiere nicht erheblich sei, d.h. der Erhaltungszustand der lokalen Population sich auf Grund der Störung durch die Vergrämungsmaßnahmen nicht verschlechtere (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Sei nicht zu erwarten, dass sich die Größe und der Fortpflanzungserfolg der aktuell in der betreffenden Brutkolonie ansässigen Population von Saatkrähen auch bei jährlicher Durchführung der von dem Kläger beabsichtigten akustischen Störmaßnahmen signifikant und nachhaltig verringern werde, unterlägen die von dem Kläger beabsichtigten akustischen Vergrämungsmaßnahmen nicht dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wenn diese wie geplant vor der Eiablage erfolgten.

62

Jedenfalls kurzfristig kann die Antragstellerin daher erwägen, auf ihrem Friedhof mehrere Krähenklatschen anzubringen, um die Saatkrähen vor der Eiablage von dem Standort zu vertreiben. Zwar ist der Erfolg dieser Vergrämungsmethode nicht garantiert (s. https://de.wikipedia.org/wiki/Kr%C3%A4henklatsche zum weitgehenden Misserfolg in der friesischen Stadt Jever), er ist aber auch nicht ausgeschlossen (s. OVG Niedersachsen, Urteil vom 1. Dezember 2015 – 4 LC 156/14 –, juris). Es besteht bei dieser Vorgehensweise jedenfalls das nicht zu unterschätzende Risiko, dass sich die Saatkrähenkolonie statt auf dem Friedhof der Antragstellerin in der Umgebung neue Nistplätze suchen wird, die neue Konflikte verursachen werden.

63

Als weitere Alternative kommt zwecks Reduzierung der Verschmutzung durch Krähenkot die temporäre Verwendung von Planen oder Sonnensegel unterhalb der Horstbäume in Betracht (s. z.B. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Gefährdung und Schutz der Saatkrähe, abgerufen am 9. Februar 2017 unter http://www.lbv.de/unsere-arbeit/vogelschutz/saatkraehe/gefaehrdung-und-schutz. html, abgerufen am 9. Februar 2017).

64

Das Ganze bedarf vorliegend aber keiner weiteren Vertiefung. Da es nach dem Vorgesagten im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Saatkrähen im Falle der Kürzung der vier Platanen auf dem Friedhof der Antragstellerin auf die benachbarten Bäume ausweichen werden, fehlt es jedenfalls an einer Glaubhaftmachung, dass die begehrte Ausnahme im Interesse der öffentlichen Sicherheit die einzige richtige Behördenentscheidung darstellt. Eine weitere Prüfung sowie gegebenenfalls die Erarbeitung geeigneter Lösungsvorschläge zur nachhaltigen Vergrämung der Saatkrähen vom Friedhof der Antragstellerin in weniger konfliktträchtige Bereiche muss dem Widerspruchsverfahren vorbehalten bleiben.

65

2.2.1.5. Schließlich fehlt es auch an der Glaubhaftmachung bezüglich der Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

66

Dieser Ausnahmegrund kann auch bei europäischen Vogelarten herangezogen werden. Die Vorschrift des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG hat zwar keine Entsprechung in Art. 9 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie. Dennoch ist die Norm europarechtskonform, da dieser ungeschriebene Rechtfertigungsgrund auch im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit der FFH-Richtlinie unerlässlich geworden ist (vgl. Bay. VGH Urteil vom 19. Februar 2014 – 8 A 11.40040 –, juris; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2016, § 45 BNatSchG Rn. 24).

67

Öffentliche Interessen können alle öffentlichen Interessen gleich welcher Art sein, ausgenommen sind lediglich rein private Belange (Lau in Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 45 Rn. 18). Inhaltlich werden alle Belange erfasst, die – zumindest auch – dem Wohl der Allgemeinheit dienen, wie z.B. Infrastrukturprojekte wie Fernstraßenbau und Bau von Bahnverbindungen (Stöckel/Müller-Walter in Erbs/Kohlhaas a.a.O., § 45 BNatSchG Rn.28). Zwingend sind die Gründe des öffentlichen Interesses, wenn sie einem durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleiteten staatlichen Handeln entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 – 4 C 2/99 –, NVwZ 2000, 1171; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Juli 2009 – 8 C 10399/08.OVG –, NuR 2009, 882). Überwiegend sind diejenigen öffentlichen Interessen, die in bipolarer Abwägung den mit dem besonderen Artenschutzrecht verfolgten Belangen des Naturschutzes vorgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 C 12/07 –, NVwZ 2010, 123).

68

Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann zur Begründung auf die Ausführungen zu 2.2.1.5. verwiesen werden.

69

2.2.2. Die Antragstellerin hat ferner nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihr im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG zusteht.

70

2.2.2.1. Die Vorschrift des § 67 BNatSchG ist neben der Bestimmung des § 45 BNatSchG anwendbar. Ausnahmeregelungen wie § 45 BNatSchG entfalten keine generelle Sperrwirkung für eine Befreiung; vielmehr haben Ausnahmen einen bestimmten vom Gesetzgeber vorhergesehenen Sachverhalt zum Gegenstand, während die Befreiung gerade unvorhergesehene Situationen betrifft. Beide Instrumente stehen damit selbstständig nebeneinander (Lau in Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 67 Rn. 2).

71

Gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG kann u.a. auf Antrag von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (Nr. 2).

72

2.2.2.2. Die in § 67 geregelte Befreiungsvorschrift dient der Einzelfallgerechtigkeit. Die Gewährung einer Befreiung kommt nur in atypischen und daher vom Gesetzgeber erkennbar nicht vorhergesehenen Einzelfällen aufgrund einer Einzelfallprüfung in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 – 7 B 130/92 –, NVwZ 1993, 583 zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a BNatSchG in der damals geltenden Fassung). Es müssen Besonderheiten vorliegen, die den betreffenden Fall deutlich von dem vom jeweiligen Normgeber zugrunde gelegten Regelfall unterscheiden (Lau in Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 67 Rn. 4). Der Normgeber darf den Sachverhalt in seinen Konsequenzen für den Betroffenen nicht erkannt haben oder nicht erkennen können und der Betroffene muss mit dem einschlägigen Verbot unzumutbar benachteiligt werden. Regelmäßig fernliegend ist ein atypischer Fall, wenn die Auswirkung, hinsichtlich derer die Befreiung begehrt wird, zu den typischen Lebensäußerungen der Tiere bzw. zu den typischen Auswirkungen der Pflanzen und natürlichen Strukturen, insbesondere Bäumen, gehört, die Schutzgegenstand der Norm sind, von der befreit werden soll (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. November 2012 – 14 ZB 11.1597 –, NVwZ-RR 2013, 93; VG Ansbach, Urteil vom 24. Juli 2013 – AN 11 K 12.01015 –, juris; Lau in Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 67 Rn. 4).

73

2.2.2.3. Gemessen hieran hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass das Kürzen der vier Platanen auf ihrem Friedhof durch Gewährung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 oder 2 BNatSchG geregelt werden könnte.

74

In Bezug auf die Beseitigung eines Baumes oder von Teilen eines Baumes, von dem Gefahren ausgehen, weil dessen Stand- oder Bruchsicherheit beeinträchtigt ist, kommt zwar schon dann die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG in Betracht, wenn die Schwelle einer unmittelbar drohenden Gefahr möglicherweise noch nicht erreicht ist (vgl. VG München, Urteil vom 28. März 2011 – M 8 K 10.2378 –, juris). Eine Gefahrenlage, bei der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen wäre (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 7 A 2021/92 –, NuR 1994, 253), ist vorliegend aber nicht erkennbar.

75

Mit ihrer Behauptung, bei den betroffenen Platanen auf dem Gemeindefriedhof bestehe der Verdacht eines Befalls mit dem Massariapilz und die Bäume müssten gegebenenfalls zum Teil auch aufgrund der Sicherung der Verkehrspflicht eingekürzt werden, hat die Antragstellerin bereits nicht ausreichend dargetan, dass die Platanen tatsächlich von der Massaria-Krankheit befallen sind. Da eine engmaschigere Kontrolle der Platanen auf einen möglichen Befall mit der Massaria-Krankheit geboten, erforderlich und der verkehrssicherungspflichtigen Antragstellerin auch zumutbar ist, wenn ein entsprechender Befall in dem konkreten Baumbestand festgestellt worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass vorliegend bisher keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind (vgl. zur Verkehrssicherungspflicht von Kommunen bei Befall von Platanen mit der Massaria-Krankheit OLG Hamm, Urteil vom 24. Oktober 2012 – 11 U 100/12 –, juris und LG Bonn, Urteil vom 2. Juli 2014 – 1 O 64/14 –, juris). Jedenfalls hat die Antragstellerin keine diesbezüglichen Unterlagen eingereicht, die den alleinigen Schluss zulassen, es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen.

76

2.3. Hat die Antragstellerin damit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, kommt es nicht mehr auf die weitere Frage an, ob sich die Antragstellerin daneben auf einen Anordnungsgrund berufen kann.

77

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

78

Die Festsetzung des Verfahrensgegenstandswerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 58).

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published on 21/06/2017 00:00

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2017 verpflichtet, die von der Klägerin am 14. Juni 2016 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage an dem Anwesen Friedhofstraße ... in Elmstein zu erteilen. De
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Annotations

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.