Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 21. Juni 2017 - 4 K 271/17.NW
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2017 verpflichtet, die von der Klägerin am 14. Juni 2016 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage an dem Anwesen Friedhofstraße ... in Elmstein zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung zur Aufstellung einer Plakatanschlagtafel vor dem Gebäude auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in Elmstein, Friedhofstraße ... .
- 2
Das genannte Grundstück, das mit einem Versorgungsgebäude der Telekom AG bebaut ist, liegt im unbeplanten Innenbereich von Elmstein. Es grenzt im Süden an die Hauptstraße und im Osten an die Friedhofstraße an. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Friedhofstraße befindet sich etwa 20 m vom Versorgungsgebäude der Telekom AG entfernt der Haupteingang zum Friedhof von Elmstein. Dieser ist rund 200 m lang und bis zu 40 m breit; neben Gräbern befinden sich darauf eine Friedhofshalle und ein Ehrenmal. Vor dem Friedhof steht ein neugotisches Friedhofskreuz aus dem Jahre 1896, das ebenso wie das Ehrenmal in der Denkmaltopographie des Landkreises Bad Dürkheim als Kulturdenkmal eingetragen ist. Westlich der Friedhofstraße stehen ausschließlich Wohngebäude. Auf der Hauptstraße östlich des Anwesens Friedhofstraße ... befinden sich beidseits der Straße Wohngebäude und gewerbliche Betriebe (Gärtnerei mit Blumengeschäft, Backhaus, Installateurbetrieb, Kosmetikstudio). In westlicher Richtung verschwenkt die Hauptstraße nach rechts; die Bebauung beidseits der Straße besteht aus Wohngebäuden und Gewerbebetrieben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Lageplan sowie die Niederschrift über den Ortstermin am 21. Juni 2017 mit den dort angefertigten Lichtbildern verwiesen.
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Die Klägerin stellte am 14. Juni 2016 einen Antrag auf Genehmigung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel im Euroformat (ca. 3,8 m x 2,8 m) auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in Elmstein, Friedhofstraße ..., dessen Eigentümer mit der Errichtung der Werbetafel einverstanden ist. Die Werbeanlage soll unmittelbar an der Wand des Versorgungsgebäudes der Telekom AG angebracht werden, so dass sie insbesondere von den aus Osten kommenden Kraftfahrzeugführern wahrgenommen werden kann.
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Der Beklagte beteiligte die Beigeladene an dem Baugenehmigungsverfahren, die am 23. Juni 2016 ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagte. Daraufhin lehnte der Beklagte den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 7. März 2017 unter Bezugnahme auf die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene ab. Es handele sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, in das sich die Anlage zur gewerblichen Fremdwerbung nicht einfüge. Im allgemeinen Wohngebiet seien Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig.
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Bereits zuvor hatte die Klägerin am 6. März 2016 Untätigkeitsklage erhoben. Sie führt aus, sie habe einen durch Art. 14 Grundgesetz – GG – geschützten Anspruch auf Erteilung einer Bauerlaubnis, wenn dem Vorhaben keine von der Behörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Vorliegend seien Versagungsgründe nicht ersichtlich.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2017 zu verpflichten, die am 14. Juni 2016 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage an dem Anwesen Friedhofstraße … in Elmstein zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 10
Er bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Bescheid und weist darauf hin, dass sich vor und auf dem Friedhof der Beigeladenen zwei Kulturdenkmäler befänden.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
- 12
Sie trägt vor, der geplante Standort der Werbeanlage befinde sich wegen der Nähe zum Friedhof in einem sensiblen Bereich. Die Besucher des Friedhofs würden durch den Anblick der Werbetafel in ihrem Pietätsempfinden gestört.
- 13
Der Einzelrichter hat über die bauplanungsrechtliche Einordnung des Grundstücks Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 21. Juni 2017 Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze des Beklagten sowie die Verwaltungsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
- 15
Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).
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I. Die gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte Verpflichtungsklage ist auch ansonsten zulässig.
- 17
Sie war ursprünglich als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben worden, nachdem der Beklagte mehr als drei Monate nach dem Antrag der Klägerin vom 14. Juni 2016 auf Erteilung einer Baugenehmigung untätig geblieben war. Gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten u.a. seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Hier war die Frist von drei Monaten bereits seit Mitte September 2017 abgelaufen, ohne dass es einen sachlichen Grund für die Nichtbescheidung des Antrags gab.
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Die somit zulässigerweise erhobene Klage blieb auch zulässig ungeachtet dessen, dass der Beklagte die Klägerin nach Klageerhebung am 7. März 2017 ablehnend beschieden und die Klägerin insoweit Widerspruch nicht erhoben hat. Denn das angerufene Gericht hat dem Beklagten keine Frist nach § 75 Satz 3 VwGO wegen eines zureichenden Grundes gesetzt und das Verfahren auch nicht ausgesetzt. Nur bei einer ablehnenden Bescheidung innerhalb einer vom Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO bestimmten Frist wäre die gerichtliche Sachentscheidung erst nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens zulässig gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 – 3 C 24/94 –, NVwZ 1997, 179 m.w.N.). Die Klägerin konnte somit den nachträglich ergangenen ablehnenden Bescheid vom 7. März 2017 ohne Durchführung eines Vorverfahrens in das anhängige Klageverfahren einbeziehen (vgl. Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 75 Rn. 72 m.w.N.).
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II. Die Verpflichtungsklage ist auch in der Sache begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach §§ 70 Abs. 1 Satz 1 und 66 Abs. 4 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO –, da die geplante Werbeanlage sowohl bauplanungsrechtlich (1.) als auch bauordnungsrechtlich (2.) zulässig ist.
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1. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB –, weil sich das in Aussicht genommene Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
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1.1. Bezüglich der Art der baulichen Nutzung ist das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Baunutzungsverordnung – BauNVO – zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht nach den beim Augenscheinstermin gewonnenen Erkenntnissen einem Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. Als zur planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens maßgeblicher näherer Umgebung ist dabei die beiderseitige Bebauung der Hauptstraße im Bereich zwischen dem Ortseingang und der Verschwenkung der Hauptstraße heranzuziehen. Dagegen hat mit Ausnahme des Grundstücks Flurstück-Nr. … und des Friedhofgrundstücks Flurstück-Nr. …, die beide auch der Hauptstraße zugewandt sind, die beiderseitige Bebauung entlang der Friedhofstraße außer Betracht zu bleiben.
- 22
Die so bestimmte nähere Umgebung weist Wohnnutzung, aber auch einen nicht unerheblichen Grad sonstiger nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässiger Nutzung auf (Gärtnerei und Blumengeschäft, Bäckerei, Haustechnikgeschäft, Massage- und Kosmetikstudio, momentan aufgegebenes Schuhgeschäft). Hier stehen Wohnen und Gewerbe in einem § 6 BauNVO entsprechendem Mischverhältnis, ohne dass eine Nutzung die andere Nutzung mischgebietsunverträglich überwiegt. Insoweit ist es ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig“ in Erscheinung tritt (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 C 34/86 –, NJW 1988, 3168).
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Eine Werbeanlage, die – wie hier – Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bauplanungsrechtlich eine eigenständige Hauptnutzung in Form einer nicht störenden gewerblichen Nutzung dar (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 – 4 C 27/91 –, NVwZ 1993, 983). Insoweit hält sich die beantragte geplante Werbetafel im Euroformat innerhalb des vorgegebenen Rahmens der näheren Umgebung. Angesichts der sich dort ebenfalls befindlichen gewerblichen Nutzungen ist nicht erkennbar, dass die Errichtung des Bauvorhabens unzulässige bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründen würde. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die fehlende Beleuchtung der Plakatwand. Gerade deswegen kommt der Werbeanlage keine Störwirkung auf die in der Umgebung vorhandene Bebauung zu.
- 24
Bei der Werbetafel handelt es sich um einen im innerstädtischen Bereich typischen Anblick, so dass auch eine Ortsbeeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB nicht zu befürchten ist. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass das Ortsbild in dem betreffenden Bereich der Hauptstraße eine besondere Wertigkeit für die Allgemeinheit hätte. Einer solchen stehen bereits die gewerblichen Nutzungen, mit denen die Wohnnutzung in Konkurrenz tritt, entgegen. Davon abgesehen stellt die das Ortsbild schützende bundesrechtliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB auf einen größeren maßstabsbildenden Bereich als auf die für das Einfügungsgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Es kommt insoweit auf das Ortsbild als auch auf das Erscheinungsbild – zumindest eines größeren Bereichs der jeweiligen Gemeinde bzw. deren Ortsteil – an (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2000 – 4 C 14/98 –, NVwZ 2000, 1169; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 8 A 10942/08 –, DVBl 2009, 67). Das sog. „große Ortsbild“ wird durch das Bauvorhaben nicht berührt. Zu berücksichtigen gilt es insoweit auch, dass die Zweckbestimmung von Werbeanlagen gerade darin liegt, auf ihre Werbebotschaft aufmerksam zu machen. Werbeanlagen liegen mithin regelmäßig der Tendenz zugrunde, aus ihrer Umgebung in gewisser Weise hervorzustechen. Hieraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass sie deshalb per se in einem auffälligen Kontrast zu ihrer Umgebung stehen. Dass die unbeleuchtete Werbeanlage im Euroformat insoweit einen auffälligen Fremdkörper zu ihrer Umgebung darstellen würde, ist für das Gericht – auch nach den beim Augenscheinstermin gewonnenen Erkenntnissen – nicht erkennbar.
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1.2. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich die geplante Werbeanlage in die Eigenart ihrer näheren Umgebung ein. Großflächige Werbetafeln für wechselnde Plakatwerbung der üblichen Art liegen allgemein von der Flächengröße durchweg in dem Rahmen, der sich aus dem in der Umgebung verwirklichten Maß der baulichen Nutzung ergibt. Sie fügen sich deshalb vom Maß der baulichen Nutzung regelmäßig in die Eigenart der näheren Umgebung ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 19/93 –, NVwZ 1995, 897).
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1.3. Die Werbetafel verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie in räumlicher Nähe zum örtlichen Friedhof errichtet werden soll.
- 27
Das Rücksichtnahmegebot ist bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB der von der in dieser Bestimmung enthaltenen Verweisung mit umfassten Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO zu entnehmen und ist ansonsten in dem Einfügenserfordernis des § 34 Abs. 1 BauGB verankert. Um rücksichtslos zu sein, müsste die Werbetafel nach Nutzungsart, Größe, Lage und Umfang die Nutzung des angrenzenden Friedhofs durch die Friedhofsbesucher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar beeinträchtigen. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.
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Zwar gehört zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen und ihrer Bestimmung entsprechenden Nutzung eines Friedhofs auch die gesellschaftlich anerkannte würdevolle Ausübung des Totengedenkens (s. VG Neustadt, Beschluss vom 9. Februar 2017 – 3 L 121/17.NW –, juris). Das Recht auf Totenfürsorge der Hinterbliebenen, das u.a. Grabpflege und Totengedenken umfasst, ist verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (s. BVerfG, Beschluss vom 25. Dezember 2016 – 1 BvR 1380/11 –, juris). Gemäß § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz RhPf – BestG – sind die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu achten. Der Schutz des Totengedenkens fordert daher Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 – 4 C 14/10 –, NVwZ 2012, 825). Da Friedhöfe üblicherweise Orte der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen sind, bedarf es gegenüber der unmittelbaren Nachbarschaft eines Friedhofs eines besonderen Schutzes vor mit der Wohn- oder gewerblichen Nutzung einhergehenden Alltagsbeschäftigungen der Grundstücksnachbarn, die mit dem Totengedenken und dem Pietätsgefühlen der Trauernden nicht im Einklang stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Mai 2011 – 8 S 507/11 –, juris).
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Soweit die Beigeladene befürchtet, der Schutz des Totengedenkens und des Pietätsgefühls der Hinterbliebenen sei infolge der Errichtung einer Werbetafel an der besagten Stelle in Gefahr, kann dem nicht gefolgt werden. Die Friedhofsbesucher sind, wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat, während ihres Aufenthalts auf dem Friedhof der Werbeanlage der Klägerin gerade nicht unmittelbar ausgesetzt. Auf dem gesamten Friedhofsgelände ist die Werbeanlage nicht wahrnehmbar. Dass die Friedhofsbesucher auf dem Weg zum Friedhof an der Werbeanlage vorbeikommen, stellt keine Beeinträchtigung von einigem Gewicht dar, die es rechtfertigen könnte, von einer besonderen Rücksichtslosigkeit auszugehen.
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2. Die Werbeanlage verstößt auch nicht gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 LBauO. Danach sind Werbeanlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie benachbarte bauliche Anlagen sowie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten und deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf Kultur- und Naturdenkmäler und auf andere erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung ist besondere Rücksicht zu nehmen.
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2.1. Die genannten bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind hier anwendbar. Zwar wird für Werbeanlagen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 9 LBauO lediglich ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt mit der Folge, dass gemäß § 66 Abs. 4 LBauO bauordnungsrechtliche Vorschriften grundsätzlich nicht zu prüfen sind. § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO bestimmt aber ausdrücklich, dass die Vorschrift des § 52 LBauO Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist.
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2.2. Die Beigeladene hat auch diesbezüglich moniert, der geplante Standort der Werbeanlage befinde sich wegen der Nähe zum Friedhof von Elmstein in einem sensiblen Bereich; die Besucher des Friedhofs würden durch den Anblick der Werbetafel in ihrem Pietätsempfinden gestört. Nach Auffassung der Kammer greift dieser Einwand jedoch ebenso wenig durch wie bei der Prüfung des Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot.
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Verunstaltung im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 LBauO bedeutet nicht bereits jede Störung der architektonischen Harmonie, also nicht jede Unschönheit, sondern nur einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand. Maßgeblich ist dabei, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst und als belastend sowie Unlust erregend empfunden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 – 4 B 70/95 –, NJW 1995, 2648; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 1988 – 1 A 82.86.OVG –, BRS 48 Nr. 111; Jeromin in Jeromion, Landesbauordnung RhPf, 4. Auflage 2016, § 5 Rn. 24). Das Verunstaltungsverbot bezweckt, krasse Gegensätzlichkeiten und Widersprüche im Erscheinungsbild bebauter Gebiete durch das Hinzutreten störender baulicher Anlagen abzuwehren. Ob eine Werbeanlage in diesem Sinne verunstaltend wirkt und welcher Umgriff dabei mit einzubeziehen ist, ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere des Standorts der Anlage, der Art und Struktur der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude, Straßenzüge und Landschaftsteile zu beurteilen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 8 A 10942/08 –, BauR 2009, 799; vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 12. Mai 2016 – 2 A 202/15 –, juris).
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Werbeanlage an ihrem vorgesehenen Aufstellungsort das Straßen- Orts- und Landschaftsbild in diesem Bereich verunstalten könnte. Nach Einnahme des Augenscheins ist das Gericht vielmehr zur Überzeugung gelangt, dass von der geplanten Werbeanlage keine Wirkung ausgehen wird, die das ästhetische Empfinden eines maßgeblichen Teils der Passanten und Friedhofsbesucher – und damit des sog. gebildeten Durchschnittsbetrachters – beeinträchtigen oder verletzen wird.
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Zwar befindet sich der Aufstellungsort der Werbeanlage in räumlicher Nähe zum Haupteingang des örtlichen Friedhofs und somit nicht an einem für eine Werbeanlage – zumal solcher Größe – prädestinierten Aufstellungsort. Allerdings wird aufgrund der Entfernung von ca. 20 m zum Friedhofszugang der Bezug zum Friedhof in einer eine pietätlose Wirkung ausschließenden Weise relativiert. Die zwischen dem Friedhofszugang und der streitgegenständlichen Werbeanlage befindliche Friedhofstraße bewirkt, dass die Werbeanlage aus den wesentlichen Blickwinkeln für die Mehrzahl der Betrachter tendenziell der Hauptstraße zugeordnet erscheint, einem für solche Werbeanlagen im innerstädtischen Bereich nicht unüblichem Standort. Soweit der Betrachter den Friedhofszugang auf einer Sichtachse von 180° und somit direkt vor sich hat, tritt die Werbeanlage kaum noch in Erscheinung. Folglich verstößt die streitgegenständliche Werbeanlage trotz ihrer mittelbaren Friedhofsnähe nicht gegen das Verunstaltungsverbot des § 5 Abs. 2 Satz 1 LBauO.
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2.3. Dem Vorhaben steht nach Auffassung der Kammer auch nicht § 5 Abs. 2 Satz 2 LBauO entgegen. Hiernach ist auf Kulturdenkmäler – worunter auch das Ehrenmal auf dem Friedhofsgelände sowie das neugotische Friedhofskreuz aus dem Jahre 1896 vor dem Friedhof fallen – besondere Rücksicht zu nehmen. Bei der Beurteilung, ob die geforderte „besondere Rücksichtnahme“ vorliegt, ist nicht von dem Urteil eines geschulten Betrachters, sondern von dem Empfinden des sog. gebildeten Durchschnittsmenschen auszugehen. Denn anders als bei der Frage der Denkmaleigenschaft eines Bauwerks, deren Beantwortung ein gewisses Vertrautsein mit dem Beurteilungsgegenstand voraussetzt, kommt es bei der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 LBauO mehr auf die Bewertung der möglichen ästhetischen Beeinträchtigung eines Denkmals an. Von einer relevanten Beeinträchtigung des Denkmalschutzes im Sinne dieser Vorschrift und damit von einer Verletzung der besonderen Rücksichtnahme wird man indessen nicht ausgehen können, wenn der freie Blick auf das Denkmal oder dessen optisches Gewicht durch das betreffende Vorhaben lediglich unwesentlich verändert werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 1 A 12520/92.OVG –).
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Die Ortsbesichtigung hat nicht ergeben, dass das Vorhaben der Klägerin die in § 5 Abs. 2 Satz 2 LBauO geforderte besondere Rücksichtnahme auf die in Rede stehenden Kulturdenkmäler vermissen lässt. Während das Ehrenmal auf dem Friedhof vom Standort der Werbeanlage nicht zu sehen ist, wird der freie Blick auf das vor dem Friedhof stehende neugotische Friedhofskreuz nicht beeinträchtigt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Annotations
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.