Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Juli 2016 - 10 S 579/16

published on 07/07/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Juli 2016 - 10 S 579/16
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2016 - 3 K 5325/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die Antragsgegnerin zu 2. wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsgegner zu 1. die in ihrem Eigentum stehende Fläche zwischen dem ... und dem Grundstück des Antragstellers ... ... bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens über die beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobene Klage des Antragstellers (3 K 268/14) nicht mehr zum Aufstellen von Altglassammelbehältern zur Verfügung zu stellen.

Die Antragsgegnerin zu 2. trägt die Gerichtskosten beider Rechtszüge.

Die Antragsgegnerin zu 2. trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beider Rechtszüge. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1. beider Rechtszüge. Die Antragsgegnerin zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde in erster Linie sein Begehren weiter, dass drei vor seinem Wohnhaus aufgestellte Altglassammelbehälter entfernt werden.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... ... in .... Zwischen dem Wohnhaus und dem ... sind auf einer im Eigentum der Antragsgegnerin zu 2. stehenden Fläche drei Altglassammelbehälter aufgestellt. Die gegen die Aufstellung gerichteten Beanstandungen des Antragstellers reichen bis in die 1990er Jahre zurück. Den Standort stellt die Antragsgegnerin zu 2. dem Antragsgegner zu 1. gegen ein jährliches Entgelt zur Verfügung. Dieses Entgelt erstattet die ... . Im Februar 2014 hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen die Antragsgegner erhoben, mit der er u. a. begehrt, dass der Antragsgegnerin zu 2. untersagt wird, auf ihrem zwischen dem Grundstück des Antragstellers und dem Brucksteig gelegenen Grundstück Altglassammelbehälter aufzustellen. Über die Klage ist bislang noch nicht entschieden worden. Im Dezember 2015 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Antragsschrift vom 10.12.2015 enthält folgenden Antrag:
I. Der Antragsgegnerin [zu 2.] im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die drei Altglascontainer vor dem Gebäude des Antragstellers auf den Verkehrsflächen des ruhenden Verkehrs der... in ... bis zum Abschluss des Klageverfahrens auf die dem Grundstück des Antragstellers gegenüber liegenden Flächen im Eigentum der Antragsgegnerin [zu 2.] umzusetzen, hilfsweise umsetzen zu lassen,
II. hilfsweise: Die Antragsgegner zu verpflichten, bezogen auf den Aufstellungsort der Altglascontainer lt. Ziff. I.), ein systematisches und mit dem Antragsteller abgestimmtes Kontroll- und Reinigungsmanagement zu erstellen sowie für die Einhaltung und Überwachung des Reinigungsplanes sowie des hiermit beauftragten Personals zu sorgen.
Mit Beschluss vom 25.02.2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er habe auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs lägen wahrscheinlich nicht vor. Die Antragsgegnerin zu 2. dürfte zwar als Zweckveranlasserin für etwaige rechtswidrige Immissionen aufgrund des Betriebs der Altglassammelbehälter verantwortlich sein. Der Antragsteller habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er durch den Betrieb der Behälter unzumutbar beeinträchtigt werde. Der Standort befinde sich zwar sehr nahe an seinem Wohnhaus und der zumindest früher vom Umweltbundesamt empfohlene Mindestabstand von zwölf Metern zwischen Behälter und Immissionsort werde nicht eingehalten. Die Empfehlung beziehe sich auf „Wohngebiete“, das Grundstück des Antragstellers dürfte sich aber in einem Mischgebiet befinden, wo höhere Immissionen hinzunehmen seien. Auch in Bezug auf den Hilfsantrag habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass in einer der Antragsgegnerin zu 2. zurechenbaren Weise infolge des Containerstandorts auch das Privatgrundstück des Antragstellers unzumutbar verschmutzt werde.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 01.03.2016 zugestellten Beschluss am 15.03.2016 Beschwerde eingelegt. In seinem Schriftsatz vom 30.03.2016 beantragt er,
den […] Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.02.2016 [- 3 K 5325/15 -] abzuändern und die Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. die drei Altglascontainer vor dem Gebäude des Antragstellers auf den Verkehrsflächen des ruhenden Verkehrs der ... in ... bis zum Abschluss des Klageverfahrens auf die dem Grundstücks des Antragstellers gegenüber liegenden Flächen im Eigentum der Antragsgegnerin [zu 2.] umzusetzen, hilfsweise umsetzen zu lassen,
2. hilfsweise: Die Antragsgegner zu verpflichten, bezogen auf den Aufstellungsort der Altglascontainer lt. Ziff. 1.), ein systematisches und mit dem Antragsteller abgestimmtes Kontroll- und Reinigungsmanagement zu erstellen sowie für die Einhaltung und Überwachung des Reinigungsplanes zu sorgen.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat bereits mit seinem Hauptantrag Erfolg.
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1. Der auf die vorübergehende Beseitigung der drei Altglassammelbehälter gerichtete Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer Regelungsanordnung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist auch begründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der vom Antragsteller in der Sache geltend gemachte materielle Anspruch bei summarischer Prüfung voraussichtlich besteht. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, um so lange einen irreversiblen Rechtsverlust abzuwenden, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 05.02.2015 - 10 S 2471/14 - NVwZ-RR 2015, 650, 652 = juris Rn. 22). Das Gericht hat beim Erlass einer einstweiligen Anordnung einen weiten Ermessensspielraum (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO) und ist an die Fassung des Antrags nicht gebunden (§ 88 VwGO entsprechend; vgl. Schoch in ders./Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 133 ff.).
13 
a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der Antragsteller voraussichtlich einen Anspruch auf Entfernung der vor seinem Wohnhaus aufgestellten drei Altglassammelbehälter hat, weil er durch diese unzumutbaren Immissionen ausgesetzt ist. Da die stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache nicht endgültig und irreversibel vorwegnimmt - die in Rede stehenden Behälter könnten im Fall der Abweisung der Klage ohne nennenswerten Aufwand an ihren bisherigen Standort zurückversetzt werden - bedarf es keiner schweren und unzumutbaren Nachteile auf Seiten des Antragstellers.
14 
Anspruchsgrundlage für das Begehren ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Wird jemand durch schlichtes öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt, kann er verlangen, dass diese die andauernden Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht. Dieser Anspruch auf Folgenbeseitigung ergänzt den allgemeinen Anspruch auf Unterlassung rechtswidrigen hoheitlichen Handelns. Die Ansprüche finden ihre Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 - NVwZ 2016, 541 Rn. 8 = juris Rn. 8).
15 
Der Antragsteller wendet sich gegen Beeinträchtigungen, die sich auf ein schlicht-hoheitliches Handeln der Antragsgegnerin zu 2. zurückführen lassen. Denn die Antragsgegnerin zu 2. ist bei summarischer Prüfung für die mit dem Betrieb der Altglassammelbehälter einhergehenden Lärmbeeinträchtigungen (mit-)verantwortlich. Die Verantwortlichkeit besteht aus dem Grund, dass die Antragsgegnerin zu 2. über die Standorte der in ihrem Gemeindegebiet aufgestellten Altglassammelbehälter entscheidet. Die Antragsgegnerin zu 2. hat im Verlauf der bisherigen Auseinandersetzung soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt ihre Verantwortlichkeit für die Auswahl der Standorte bestritten. Von der Verantwortlichkeit geht nach Aktenlage auch der Antragsgegner zu 1. aus. So heißt es beispielsweise bereits in einem Schreiben des Landratsamts an die Antragsgegnerin zu 2. vom 08.08.2001, die Entscheidung über die Standorte liege allein bei der Antragsgegnerin zu 2. Diese dürfte mit dem Bereitstellen der Standorte nicht zuletzt der in § 2 Nr. 4 der Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners zu 1. normierten - und mithin öffentlich-rechtlichen - Pflicht nachkommen, den Landkreis bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach der Satzung zu unterstützen.
16 
Mit der Auswahl der Standorte legt die Antragsgegnerin zu 2. Anknüpfungspunkte fest, aus denen sich mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft ergeben können, und trägt hiermit neben dem Betreiber der Sammelbehälter die Verantwortung dafür, dass durch diese Festlegung keine Störung verursacht wird, die von den Anwohnern nicht hingenommen werden muss (vgl. HessVGH, Urteil vom 24.08.1999 - 2 UE 2287/96 - NVwZ-RR 2000, 668, 669 = juris Rn. 41; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 - 8 A 10357/10 - BauR 2010, 1907, 1908 = juris Rn. 34).
17 
Bei summarischer Prüfung ist derzeit davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die vor dem Gebäude ... ... aufgestellten Altglassammelbehälter einer unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt wird.
18 
Maßstab für die Beurteilung der Lärmwirkung ist § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - wie die hier in Rede stehenden Altglassammelbehälter (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 27.10.1993 - 26 CE 92.2699 - juris Rn. 8; HessVGH, Urteil vom 24.08.1999 - 2 UE 2287/96 - NVwZ-RR 2000, 668, 669 = juris Rn. 44; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 - 8 A 10357/10 - BauR 2010, 1907, 1908 = juris Rn. 37) - so zu errichten und zu betreiben, dass (1.) schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, (2.) nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und (3.) die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
19 
Ob eine Belästigung als erheblich anzusehen ist, kann nicht allein anhand der Vorgaben technischer Regelwerke beurteilt werden. Vielmehr ist die Beurteilung dieser Frage Teil einer einzelfallbezogenen tatrichterlichen Würdigung (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1996 - 4 B 50.96 - NVwZ 1996, 1001, 1002 = juris Rn. 8). Dabei ist auch auf die soziale Adäquanz einer Lärmeinwirkung abzustellen (BVerwG a.a.O. NVwZ 1996, 1001 = juris Rn. 5). Bestimmte Verhaltensweisen oder Zustände, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und die sich möglicherweise für den Einzelnen sogar nachteilig auswirken, werden von der Bevölkerung insgesamt hingenommen, weil sich die Verhaltensweisen oder Zustände noch in den Grenzen des als sozial Üblichen oder Tolerierbaren halten.
20 
Altglassammelcontainer sind grundsätzlich innerhalb von Wohngebieten als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 - 8 A 10357/10 - BauR 2010, 1907, 1909 = juris Rn. 39). Die Sammelsysteme nach der Verpackungsverordnung genießen nach wie vor eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung. Für ihr Funktionieren sind sie darauf angewiesen, dass die erforderlichen Sammelbehälter in der Nähe der Haushalte aufgestellt werden. Standorte für solche Behälter sind innerhalb von Gebieten, die auch dem Wohnen dienen und in denen deshalb Altglas aus privaten Haushaltungen anfällt, als untergeordnete Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich allgemein zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 4 B 93.98 - NVwZ 1999, 298 = juris Rn. 4).
21 
Ein Standort eines Altglassammelbehälters erweist sich nur dann als unzulässig, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Belastung über das Maß hinaus ansteigen lassen, das typischerweise zugemutet wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 - 8 A 10357/10 - BauR 2010, 1907, 1909 = juris Rn. 39). Solche Umstände liegen aller Voraussicht nach im vorliegenden Fall vor.
22 
Die Rechtsprechung hat sich bislang im Hinblick auf die Bestimmung geeigneter Stellplätze für Altglassammelbehälter an Empfehlungen des Umweltbundesamts orientiert (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 - 8 A 10357/10 - BauR 2010, 1907, 1909 = juris Rn. 40). Danach ist in Wohngebieten bei Altglassammelbehältern der Geräuschklasse I/ZU 21 ein Abstand zum Immissionsort von 50 m und mehr anzustreben, wobei ein Abstand von 25 bis 12 m noch als ausreichend anzusehen ist. Zumindest im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hält der Senat eine Orientierung an diesen Vorgaben für angezeigt, auch wenn die Empfehlungen nicht mehr auf der Internetseite des Umweltbundesamts zu finden sind. Neuere Erkenntnisse liegen dem Senat nicht vor. Der Frage, ob die vor dem Wohnhaus des Antragstellers aufgestellten Altglassammelbehälter dem neuesten Stand der Technik, insbesondere den Anforderungen des Umweltzeichens RAL-ZU 21 entsprechen, braucht im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn jedenfalls wird der vom Umweltbundesamt empfohlene Mindestabstand von 12 m deutlich unterschritten. Zwar dürfte die Behauptung des Antragstellers, die Behälter stünden rund 2,50 m von seinem Wohnhaus entfernt (Seite 9 der Klageschrift vom 07.02.2014), ausgehend von den dem Senat zur Verfügung stehenden Lichtbildern sowie den sich in den Akten befindlichen Plänen kaum zutreffen. Eher zutreffend dürfte hiervon ausgehend die Behauptung der Antragsgegnerin zu 2. sein, der Mindestabstand betrage 5,60 m (Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 24.03.2014). Doch auch dieser Abstand erreicht nicht einmal die Hälfte des empfohlenen Mindestabstands. Besondere Umstände, aufgrund deren dennoch ausnahmsweise nicht von der Unzumutbarkeit auszugehen ist, vermag der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu erkennen. Selbst der Antragsgegner zu 1. bezeichnete die Beschwerden des Antragstellers in einem an diesen gerichteten Schreiben vom 07.06.2001 als „durchaus berechtigt“.
23 
Ob sich das Grundstück des Antragstellers - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - tatsächlich in einem faktischen Mischgebiet befindet oder ob der Gebietscharakter eher dem eines allgemeinen Wohngebiets entspricht oder - was durchaus auch in Betracht kommt - gar keinem der in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebiete zugeordnet werden kann, lässt sich aufgrund der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht beantworten. Als entscheidungserheblich dürfte sich der Gebietscharakter wohl aber auch nicht erweisen. Soweit ersichtlich unbestritten und nach Lage der Akten naheliegend ist, dass das Wohnen in der näheren Umgebung der Altglassammelbehälter eine dominierende Rolle einnimmt, sodass eine Einordnung des Gebiets als „Wohngebiet“ im Sinne der Empfehlung des Umweltbundesamts angezeigt ist. Jedenfalls eine Unterschreitung des empfohlenen Mindestabstands um mehr als die Hälfte dürfte damit kaum gerechtfertigt sein.
24 
Dass die Antragsgegnerin zu 2. den jetzigen Standort der Altglassammelbehälter nach ihrem Vorbringen als Containerstandort „ausgewiesen“ hat, ändert nichts daran, dass der Standort zu einer unzumutbaren Belastung des Antragstellers führen dürfte. Nicht nur sind die Einzelheiten dieser Ausweisung unklar; insbesondere ist nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage eine solche Ausweisung erfolgt sein soll. Vielmehr entbindet die Ausweisung als Containerstandort nicht von der Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben.
25 
Keinen Anspruch hat der Antragsteller allerdings darauf, dass die Altglassammelbehälter auf die seinem Grundstück gegenüber liegende, im Eigentum der Antragsgegnerin zu 2. stehende Fläche umgesetzt werden. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist - wie sich bereits aus seiner Bezeichnung ergibt - nur auf die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands gerichtet (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100, 119 = juris Rn. 63). Dies wird hier dadurch erreicht, dass die Behälter nicht an ihrem bisherigen Standort verbleiben. Der Senat legt das Begehren dahin aus (vgl. § 88 VwGO entsprechend), dass es dem Antragsteller entscheidend auf die Beseitigung der Behälter ankommt und die von ihm genannte Umsetzung nur einen möglichen Weg der Beseitigung aufzeigen sollte und damit nicht vom Antrag umfasst ist; deshalb bedarf es insoweit keiner Teilablehnung des Hauptantrags.
26 
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die schriftsätzlichen Ausführungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu 2. zu eventuellen Alternativstandorten für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung sind. Die Aufstellung von Altglassammelbehältern erfolgt nicht im Weg einer Planfeststellung, bei der aufgrund des Abwägungsgebots als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Alternativen geprüft werden müssen; in den Blick zu nehmen ist vielmehr ausschließlich der ausgewählte (zukünftige oder schon bestehende) Standort (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 4 B 93.98 - NVwZ 1999, 298 = juris Rn. 5). Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob der derzeitige Standort der Sammelbehälter vor dem Wohnhaus des Antragstellers schon jetzt oder gegebenenfalls nach einer straßenrechtlichen Statusentscheidung als Parkfläche genutzt werden könnte.
27 
b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ausgehend von den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten ist der Antragsteller aufgrund der vor seinem Wohnhaus aufgestellten Altglassammelbehälter unzumutbaren Immissionen ausgesetzt. Diesen Zustand muss er nicht bis zu dem derzeit noch nicht absehbaren Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinnehmen, der gegebenenfalls erst aufgrund einer Entscheidung des Berufungs- oder Revisionsgerichts erfolgt. Es gereicht ihm auch nicht zum Nachteil, dass er seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erst recht spät - nachdem er die Situation jahrelang hingenommen hatte - gestellt hat.
28 
2. Da der Antragsteller bereits mit seinem Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über seinen Hilfsantrag.
29 
3. Der Antrag des Antragstellers war allerdings von vornherein insoweit unzulässig, als er lediglich im Hilfsantrag gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtet war. Bei dem Hilfsantrag handelt es sich um einen die Zahl der Beteiligten erweiternden Hilfsantrag (subjektive eventuelle Antragshäufung). Der im Verfahren über den Hauptantrag nicht beteiligte Antragsgegner zu 1. wurde mit dem Hilfsantrag unter einer Bedingung - hier der Erfolglosigkeit des ausschließlich gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. geltend gemachten Hauptantrags - in das Verfahren einbezogen. Eine derart bedingte Antragstellung ist nicht zulässig. Die Einbeziehung eines weiteren Beteiligten kann nicht unter einer Bedingung erfolgen; das gegen den weiteren Beteiligten begründete Prozessrechtsverhältnis darf nicht in der Schwebe bleiben (vgl. LAG München, Beschluss vom 07.07.2015 - 6 TaBV 73/14 - NZA-RR 2015, 639 Tz. 53 = juris Rn. 61).
30 
Nicht zuletzt da ein entsprechender Antrag über das Begehren in der Hauptsache hinausgehen würde, geht der Senat davon aus, dass trotz des möglicherweise eine gegenteilige Annahme nahelegenden Antrags im Beschwerdeverfahren der Hauptantrag nach wie vor nur gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtet ist. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren eine Antragserweiterung vornehmen wollte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
III.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dass der Antragsteller die Kosten des Antragsgegners zu 1. zu übernehmen hat, folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO zugrunde liegenden Verursacherprinzip (vgl. Bader in ders./Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 154 Rn. 1). Der Antragsteller hat den Antragsgegner zu 1. in unzulässiger Weise hilfsweise zum Beteiligten eines Prozesses gemacht (vgl. II. 3.). Hiergegen durfte er sich berechtigter Weise verteidigen.
32 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.
33 
Von der Festsetzung eines Streitwerts bzw. eines Gegenstandswerts hinsichtlich des bedingten Prozessrechtsverhältnisses des Antragstellers zum Antragsgegner zu 1. wird abgesehen, da von einem solchen Wert abhängige Kosten nicht entstanden sind.
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 07/07/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 20. Nov. 2014 - 12 BV 151/14 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die abgewiesenen Anträge als unzulässig abgewiesen sind. II.
published on 05/02/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 - 1 K 4763/14 - geändert.Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,a) entweder die Beigeladenen zu
published on 23/06/2010 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. November 2009 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird dieses Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Verfahr
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published on 09/05/2017 00:00

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, entlang der Ufer des Glan im Bereich zwischen der Einmündung der Lauter bei Lauterecken und der Kreisgrenze bei Meisenheim Baumfäll- und Baumkappungsmaßnahmen durchzuführen. Der
published on 16/02/2017 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2016 - 4 K 2056/15 - wird abgelehnt.Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Ko
published on 09/02/2017 00:00

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpfli
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.