Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 05. Nov. 2014 - 9 L 632/14
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Westfälischen Wilhelms-Universität N. (WWU N. ) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2014/2015 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2014/2015 (ZZahlenVO) vom 30. Juni 2014 (GV. NRW. 2014, 352 ff.) die Zahl der von der WWU N. zum WS 2014/2015 für den Bachelorstudiengang Psychologie aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 158 (und die Zulassungszahl für den Masterstudiengang Psychologie auf 90) festgesetzt. Die Festsetzungen beruhen auf der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum ersten Berechnungsstichtag (1. März 2014), die mit diesen Zulassungszahlen abgeschlossen worden ist.
5Nach der zum letzten Berechnungsstichtag (15. September 2014) von der Antragsgegnerin vorgenommenen Überprüfung des Berechnungsergebnisses beträgt die jährliche - zum WS 2014/2015 auszubringende - Zulassungszahl für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs weiterhin 158, die für das erste Fachsemester des Masterstudiengangs nunmehr 120. Eine Änderung der ZulassungszahlenVO ist bislang nicht erfolgt.
6Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 im Verfahren 9 L 632/14) sind im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie zum WS 2014/2015 tatsächlich 169 Studienanfänger/innen eingeschrieben (Stand: 5. Oktober 2014). Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus unter dem 27. Oktober 2014 die Zahl der zu diesem Datum erfolgten und zum Ende der Einschreibungsfrist 15. November 2014 darüber hinaus zu erwartenden Einschreibungen im ersten Fachsemester des Masterstudiengangs mitgeteilt.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Leitverfahren 9 L 632/14 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
8II.
9Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
10Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelor-Studiengang Psychologie zum WS 2014/2015 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 169 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der ‑ gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
11Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2014/2015 und damit für das WS 2014/2015 ist für Studiengänge, deren Plätze - wie hier - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 ‑ KapVO NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, 84 ff.).
12Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht - wie für den hier betroffenen Studiengang - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester erfolgt. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2014 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden.
131. Lehrangebot:
14Die Antragsgegnerin (Bericht zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2014) hat auf der Lehrangebotsseite zugrundegelegt, dass der Lehreinheit Psychologie der WWU N. zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2014/2015 insgesamt 53,5 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen des wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen mit einem Regellehrdeputat (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden; Deputatstunden - DS -) zugeordnet worden:
15Stellengruppe |
Deputat je Stelle in DS |
Anzahl der Stellen = Stand 2013/2014 |
Summe DS = Stand 2013/2014 |
W3 Universitätsprofessor |
9 |
7 7 |
63 63 |
W2Universitätsprofessor |
9 |
9 9 |
81 81 |
W 1 Juniorprofessor |
4 |
2 2 |
8 8 |
A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben |
9 |
3 3 |
27 27 |
A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
1 1 |
5 5 |
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit |
7 |
4 4 |
28 28 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit |
4 |
11 11 |
44 44 |
TV-LWiss. Angestellter (befristet) |
4 |
6 5,5 |
24 22 |
TV-LWiss. Angestellter (unbefristet) |
8 |
6 6 |
48 48 |
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer |
12 |
4,5 3,75 |
54 45 |
Summe |
53,552,25 |
382 371 |
Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit der Zahl von 53,5 Stellen das der Lehreinheit Psychologie der WWU N. für das Studienjahr 2014/2015 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist.
17Kapazitätsrechtlich beachtliche Veränderungen im Verhältnis zum vorherigen Berechnungszeitraum 2013/2014 haben sich, wie die Antragsgegnerin auch gegenüber dem Gericht erläutert hat, zum einen in der Stellengruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten durch die Neuzuweisung einer weiteren halben Stelle ergeben, so dass dort jetzt für den Berechnungszeitraum 2014/2015 insgesamt 6 Stellen zur Verfügung stehen. Zum anderen sind für den Berechnungszeitraum 2014/2015 nunmehr 4,50 (vorher 3,75) Stellen für „Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer“ in der Lehreinheit Psychologie zugrunde gelegt worden. Dies folgt nach der Erläuterung der Antragsgegnerin daraus, dass sich die Anzahl dieser zeitlich befristet zur Verfügung gestellten Lehrkräfte zunächst im Vergleich zum Vorjahr um 0,75 vermindert hat und zugleich im Zuge der Umsetzung des sog. „Masterprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen“ insgesamt 1,50 Stellen für diese Stellengruppe hinzugetreten sind. Das Gericht geht von der kapazitätsrechtlichen Beachtlichkeit dieser insgesamt (3,75 + 1,50 - 0,75 =) 4,50 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (und Sportlehrer) aus. Sie stehen der Lehreinheit im Berechnungszeitraum im Verständnis des § 5 Abs. 1 KapVO NRW 2010, wie das Gericht bereits in seinen auf das WS 2013/2014 bezogenen Beschlüssen vom 9. Dezember 2013 - 9 L 604/13 u. a. - entschieden hat, rechnerisch zur Verfügung.
18Soweit das Gericht seinerzeit vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV NRW Bedenken wegen des für das Studienjahr 2013/2014 von der Antragsgegnerin und dem Ministerium pauschal angesetzten Regellehrdeputats für diese Stellengruppe mit 12 DS je Stelle geäußert und im Rahmen summarischer Prüfung einen Ansatz von 16 DS je Stelle für zutreffend angesehen hat, ist die Antragsgegnerin dem für das Studienjahr 2014/2015 gefolgt. Sie hat nämlich in ihrem Bericht zum Stichtag 15. September 2014 - unter Fortführung dieses Ansatzes aus dem Bericht zum 1. März 2014 - das zunächst für diese Stellengruppe eingestellte Deputat von 12 DS um (4,5 x 4 =) 18 DS erhöht. Damit gehen diese 4,5 Stellen nunmehr im Ergebnis mit einem Lehrdeputat von jeweils (12 + 4 =) 16 DS in die Berechnung ein.
19Danach erhöht sich das unbereinigte Lehrdeputat auf insgesamt (382 + 18 =) 400 DS.
20Dass eine darüber hinausgehende Erhöhung der Personalstellenzahl oder des den Personalstellen zugeordneten Lehrdeputats in der Lehreinheit Psychologie in Betracht kommt, kann nach dem Abgleich mit der vorgelegten Stellenplanübersicht nicht festgestellt werden. Die Kammer hat den Ansatz von jeweils 4 DS als Regeldeputat für die Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten ebenso in ständiger Rechtsprechung gebilligt wie eine Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts für die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Die Antragsgegnerin hat ferner ausdrücklich die Frage verneint, ob in der Lehreinheit als befristet eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig sind, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. An der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, besteht kein Anlass.
21Damit beträgt das (unbereinigte) Lehrdeputat aller in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag vorhandenen Stellen insgesamt 400 DS.
22Es ist wie in den Vorjahren um 3 DS beanstandungsfrei individuell wegen der von einer Lehrkraft des Psychologischen Instituts (Prof Dr. C. ) wahrgenommenen leitenden Aufgaben in der Psychotherapie-Ambulanz (PTA) gekürzt worden, § 5 Abs. 2 LVV NRW.
23Ferner hat die Antragsgegnerin 72 DS wegen des „Lehrangebots Bildungswissenschaften“ in Abzug gebracht. Dem liegt, wie dem Gericht aus den vorausgegangenen Berechnungszeiträumen bekannt ist, zu Grunde, dass die Lehreinheit Psychologie dieses Lehrangebot unter dieser Bezeichnung für die Lehramtsstudiengänge zur Verfügung stellt. Das Gesamt-Lehrangebot der „Lehreinheit Bildungswissenschaften“ wird erbracht durch die Lehreinheit Psychologie und die weiter beteiligten Lehreinheiten Pädagogik, Sozialwissenschaften und Philosophie. Dies hat die Kammer in den vergangenen Berechnungszeiträumen zum einen im Hinblick darauf gebilligt, dass im Falle des Beitrags der Lehreinheit Psychologie das - komplette - Stellendeputat des dort angesiedelten „Instituts für Psychologie in Bildung und Erziehung“, welches ohnehin ausschließlich für die Lehrerausbildung zuständig ist, betroffen ist und diese Berücksichtigung des Lehrleistungsabflusses bei der Lehreinheit Psychologie im Ansatz dem hergebrachten Modell der an Stellen geknüpften Lehrleistungsberechnung folgt. Zum anderen war mit dem Ansatz des Lehrdeputats des „Instituts für Psychologie in Bildung und Erziehung“ kein überhöhter Abzug schon mit Blick auf die gestiegene Lehrleistungsnachfrage der Lehramtsstudiengänge nach dem Lehrerausbildungsgesetz im Fach Bildungswissenschaften festzustellen.
24Vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. - bestätigt durch das OVG NRW mit Beschlüssen vom 13. März 2012 - 13 B 26 und 55/12 ‑, und vom 5. Dezember 2012 - 9 L 472/12 - u.a., alle juris und NRWE.
25Daran hält das Gericht fest. Das OVG NRW hat in seiner neueren Rechtsprechung
26vgl. Beschluss vom 5. November 2013 - 13 C 48/13 -, juris und NRWE,
27zur Einrichtung der Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ darüber hinaus dargelegt, die KapVO NRW 2010 stehe der Bildung solcher „virtuellen“ Lehreinheiten grundsätzlich nicht entgegen. Die Bildung virtueller Lehreinheiten führe auch nicht zu einer Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots, solange die einem Dienstleistungsexport ähnliche Verlagerung von Deputatstunden der abgebenden Lehreinheit in die virtuelle Lehreinheit eine Grundlage in der Studien- oder Prüfungsordnung der Studiengänge der virtuellen Lehreinheit finde und in der Kapazitätsberechnung der abgebenden Lehreinheit entsprechend ausgewiesen werde. Diese Voraussetzungen liegen vor.
28Was den Umfang dieser Reduzierung für den Berechnungszeitraum 2014/2015 betrifft, bestehen keine Bedenken. Sie ist gegenüber dem vorausgegangenen Berechnungszeitraum beanstandungsfrei um 2 DS (70 + 2) erhöht worden, da dem „Institut für Psychologie in Bildung und Erziehung“ für das Studienjahr 2014/2015 aus LABG-Mitteln eine zusätzliche halbe Stelle eines befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten zur Verfügung steht und diese Stelle Lehrleistungen ausschließlich für die Bildungswissenschaft erbringt. Erläuternd hat die Antragsgegnerin hierzu einen entsprechenden Stellenbesetzungsplan für dieses Institut vorgelegt, der dieses bestätigt.
29Unter Ansatz der oben angeführten beiden Abzüge vermindert sich das unbereinigte Lehrdeputat in Höhe von 400 DS auf (400 - 3 - 72 =) 325 DS.
30Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden scheidet aus, weil im maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/2014) ebenso wie im vorausgegangenen Berechnungszeitraum keine Lehraufträge vergeben worden waren.
31Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Psychologie für den nicht zugeordneten Bachelor- und den ebenfalls nicht zugeordneten Master-Studiengang Erziehungswissenschaft der Lehreinheit Pädagogik sowie für den Bachelor-Studiengang „Human Movement in Sports and Exercise“ erbringt. Die insoweit angesetzten und im Verwaltungsverfahren erläuterten Einsatzwerte (Curricularanteile) und die voraussichtlichen Studienanfängerzahlen (vgl. § 5 Abs. 4 S. 2 u. 3 KapVO NRW 2010), die zu einem Dienstleistungsexport von (1,41 DS + 2,92 DS + 0,45 DS =) 4,78 DS führen, sind nach summarischer Prüfung bedenkenfrei.
32Es errechnet sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (325 - 4,78 =) 320,22 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2014/2015 von (2 x Sb =) 640,44 DS folgt.
332. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
34Diesem bereinigten jährlichen Lehrangebot stellt das Gericht - insoweit in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin und dem Ministerium - auf der Lehrnachfrageseite einen aus einem Curricularwert (CW) von 3,20 abgeleiteten Curriculareigenanteil (CAp) gegenüber, der - wie im Vorjahr - für den Bachelorstudiengang Psychologie 3,18 (ein Curricularfremdanteil - CAq - von jeweils 0,01 entfällt auf die Lehreinheiten Biologie und Pädagogik) und für den Masterstudiengang 1,60 beträgt. Beide Curricularwerte halten sich innerhalb der in Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 KapVO NRW 2010 bestimmten Bandbreite von 2,2 - 3,4 für den Bachelorstudiengang bzw. von 1,1 - 1,7 für den Masterstudiengang Psychologie. Sie sind in der Vergangenheit vom Gericht nicht beanstandet worden. Hieran wird festgehalten.
35Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin angesetzten vorjährigen Bewerberzahl von Studienanfängern in Höhe von 6.950 für den Bachelorstudiengang und einer Bewerberzahl von 3.250 für den Masterstudiengang ergibt sich eine Summe von 10.200 Studienbewerbern. Diese Zahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt daraus für den erstgenannten Studiengang ein Anteil von 68,1 %, für den letztgenannten Studiengang ein solcher in Höhe von 31,9 % (Anteilquoten, § 7 KapVO NRW 2010). Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2010 festgestellten Anteilquote ermittelt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,18 für den Bachelorstudiengang und 1,60 für den Masterstudiengang errechnet sich ein gewichteter Curriculareigenanteil von (3,18 x 0,681) + (1,60 x 0,319) = 2,616 + 0,510 = 2,676, gerundet 2,68.
36Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 640,44 DS und dividiert mit dem gewichteten Curricularanteil ergibt sich ein Studienplatzangebot der Lehreinheit in Höhe von (640,44 : 2,68 =) 238,97 Studienplätzen.
37Entsprechend der oben ermittelten Anteilquoten errechnen sich danach für den Bachelor-Studiengang (238,97 x 0,681 =) 162,74, mithin gerundet 163 Studienanfängerplätze, und für den Master-Studiengang (238,97 x 0,319 =) 76,23, gerundet 76 Studienanfängerplätze.
38Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Sie soll nach § 9 KapVO NRW erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden und auf der amtlichen Statistik beruhenden so genannten Hamburger Modells,
39vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris und NRWE,
40hat die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang einen Schwundausgleichsfaktor von 0,91 angesetzt und diesen im gerichtlichen Verfahren durch ein entsprechendes Tabellenwerk belegt. Im Wege des Schwundausgleichs führt dessen Anwendung zu einer Erhöhung auf (163 : 0,91 =) 179 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2014/2015. Für den Masterstudiengang hat die Antragsgegnerin demgegenüber ihren amtlichen Statistiken keinen relevanten Schwund entnehmen können, so dass es insoweit bei der Zahl 76 verblieben ist
41Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -.
42Die Antragsgegnerin hat allerdings, wie auch aus ihrem Bericht zum 15. September 2014 an das Ministerium folgt, Zulassungszahlen gemeldet, die von den vorbezeichneten Berechnungsergebnissen abweichen. Sie hat, ausgehend von dem zutreffenden Gesamt-Studienplatzangebot der Lehreinheit in Höhe von 238,97 Studienplätzen, eine von den jeweiligen Anteilquoten abweichende Verteilung auf den Bachelor- und den Masterstudiengang vorgenommen. So ist ‑ insoweit im Anschluss an einen gleichgerichteten Vorschlag vom 1. März 2014, dem das Ministerium gefolgt war - (erneut) vorgeschlagen worden, die Zahl der im Bachelorstudiengang auszubringenden Studienanfängerplätze anstatt auf (nunmehr) 179 auf 158 festzusetzen. Gleichzeitig ist vorgeschlagen worden, die Zahl der Studienanfängerplätze für den Masterstudiengang von (nunmehr) 76 auf nunmehr 120 zu erhöhen. Diese Verteilung der der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Studienplätze durch eine an der Höhe des Curricularwertes orientierte Verminderung der Zahl für den Bachelor-Studiengang und eine entsprechende proportionale Erhöhung der Zahl für den Masterstudiengang ist von der Antragsgegnerin mit der hohen Nachfrage an Masterstudienplätzen vor dem Hintergrund des Psychotherapeutengesetzes begründet worden, das als Zugangsvoraussetzung für eine berufliche Tätigkeit als psychologischer Psychotherapeut einen erfolgreichen Masterabschluss statt des früher vergebenen Diplomabschlusses verlangt. Dem entspricht die Zielsetzung des Masterprogramms des Landes, dem sich die Antragsgegnerin angeschlossen hat. Die vorjährigen auf einen Masterstudienplatz bezogenen Bewerbungen, die bei weitem nicht erfüllt werden konnten, belegen diese hohe Nachfrage. Das Gericht hält diese Erwägungen für rechtlich tragfähig und hinreichend, um die vorgeschlagene Verteilung auch mit Blick auf die widerstreitenden Interessen der Erststudienbewerber einerseits und der Masterstudiengangbewerber andererseits rechtfertigen zu können und verweist hierzu auf seine Beurteilungen in den auf das Vorjahr bezogenen Beschlüssen vom 9. Dezember 2013 - 9 L 604/13 u.a. -, die weiterhin gelten. Eine unvollständige Kapazitätsausnutzung des der Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Lehrangebots ist nicht festzustellen, da der von der Antragsgegnerin zur Ermittlung der Zulassungszahlen in den beiden Studiengängen zugrunde gelegte Rechengang (proportionale Umrechnung nach den jeweiligen Eigenanteilen) dieses ausschließt. Die damit zur Verfügung gestellte Zahl an Masterstudienplätzen ist auch nicht unangemessen hoch, wie das von der Antragsgegnerin zuletzt unter dem 27. Oktober 2014 mitgeteilte Annahmeverhalten der erneut hohen Zahl von Bewerbern zum WS 2014/2015 belegt.
43Zum Ganzen vgl. auch: Beschlüsse des Gerichts vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. -, Psychologie (Bachelor) WS 2011/2012 und OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012 ‑ 13 B 26 und 55/12 -, siehe ferner Beschlüsse des Gerichts vom 5. Dezember 2012 - 9 L 472/12 - u.a., WS 2012/2013 alle juris und NRWE.
44Das nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010 erforderliche Einvernehmen mit dem Ministerium bezüglich der abweichenden Festsetzung ist bezogen auf die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang bereits dadurch hergestellt, dass die Antragsgegnerin die abweichende Festlegung der Anteilquoten mit einer daraus folgenden Zulassungszahl von 158 schon in ihrem Kapazitätsbericht vom 1. März 2014 vorgeschlagen und das Ministerium diese Ermittlung in der ZZahlenVO übernommen hat. Dass das Ministerium sein Einvernehmen auch zu der Zulassungszahl 120 für den Masterstudiengang erklären wird, und zwar spätestens mit der sicher zu erwartenden Änderung der ZZahlenVO zum Berechnungsstichtag 15. September 2014, ist nicht zweifelhaft. Es hatte die für den Masterstudiengang auf der Basis der Berechnung der Hochschule vom 1. März 2014 abweichend vorgeschlagene Zulassungszahl (nämlich die Zahl 90 auf der Basis insbesondere der damaligen Stellenausstattung vor Hinzutreten des Stellenzuwachses durch das Masterprogramm) ebenfalls in die ZZahlenVO übernommen.
45Der nach alledem beanstandungsfreien Zulassungszahl von 158 für den Bachelorstudiengang (1. Fs.) stehen 169 zweifelsfrei kapazitätsdeckende Einschreibungen (Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns im WS 2014/2015) gegenüber. Damit sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Auch kommt deshalb, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht.
46Darauf, ob der Antragsteller/ die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es danach nicht an.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 05. Nov. 2014 - 9 L 632/14
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 05. Nov. 2014 - 9 L 632/14
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 05. Nov. 2014 - 9 L 632/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2013/2014 außerhalb - gflls. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 (ZulassungszahlenVO) vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 384 ff.) in der – hier allerdings nicht relevanten – Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 11. Juli 2013 (GV. NRW. 2013, 449) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2013/2014 für den Bachelorstudiengang Psychologie aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 157 und die für den Masterstudiengang Psychologie auf 90 festgesetzt. Zuletzt hat das Ministerium in seiner Kapazitätsermittlung zum Überprüfungsstichtag 15. September 2013 für den Bachelorstudiengang Psychologie eine Zahl von 163 Studienanfängerplätzen zugrundegelegt, dem allerdings bisher noch nicht durch Änderung der Zulassungszahlenverordnung Rechnung getragen worden ist.
5Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (zuletzt: Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 im Verfahren 9 L 527/13) sind im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie zum WS 2013/2014 tatsächlich 177 Studienanfänger/innen eingeschrieben (Stand: 5. Oktober 2013).
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Leitverfahren 9 L 527/13 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
7II.
8Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
9Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelor-Studiengang Psychologie zum WS 2013/2014 über die Zahl der tatsächlich vergebenen - und damit die festgesetzte wie auch die vom Ministerium in der letzten Kapazitätsermittlung zum Stichtag 15. September 2013 zugrundegelegte Zulassungszahl übersteigenden - 177 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der ‑ gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
10Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 und damit für das WS 2013/2014 ist für Studiengänge, deren Plätze – wie hier - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 ‑ KapVO NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, 84 ff.).
11Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht - wie für den hier betroffenen Studiengang - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2013 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden.
121. Lehrangebot:
13Die Antragsgegnerin (Bericht vom 19. September 2013) und das Ministerium (Kapazitätsermittlung zum Überprüfungsstichtag 15. September 2013) haben auf der Lehrangebotsseite zugrundegelegt, dass der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2013/2014 insgesamt 52,25 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen des wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen mit einem Regellehrdeputat (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden; Deputatstunden - DS -) zugeordnet worden:
14Stellengruppe | Deputat je Stelle in DS | Anzahl der Stellen = Stand 2012/2013 | Summe DS = Stand 2012/2013 |
W3 Universitätsprofessor | 9 | 7 7 | 63 63 |
W2Universitätsprofessor | 9 | 9 9 | 81 81 |
W 1 Juniorprofessor | 4 | 2 2 | 8 8 |
A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben | 9 | 3 2 | 27 18 |
A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben | 5 | 1 1 | 5 5 |
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit | 7 | 4 4 | 28 28 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit | 4 | 11 11 | 44 44 |
TV-LWiss. Angestellter (befristet) | 4 | 5,5 5,5 | 22 22 |
TV-LWiss. Angestellter (unbefristet) | 8 | 6 6 | 48 48 |
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer | 12 | 3,75 1.75 | 45 21 |
Summe | 52,2549,25 | 371 338 |
Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass hiermit das der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster für das Studienjahr 2013/2014 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist.
16Kapazitätsrechtlich beachtliche Veränderungen im Verhältnis zum vorherigen Berechnungszeitraum 2012/2013 haben sich zum einen in der Stellengruppe „A 15-13 Akademischer Rat mit Lehraufgaben“ durch die Neuzuweisung einer weiteren Stelle ergeben, so dass dort jetzt 3 Stellen zur Verfügung stehen. Die Zuweisung der dritten Stelle eines „Akademischen Rates mit Lehraufgaben“, die erst zum Überprüfungsstichtag 15. September 2013 dem Ministerium von der Antragsgegnerin mitgeteilt worden ist, hat in der letzten Kapazitätsermittlung des Ministeriums bereits Berücksichtigung sowohl durch eine Erhöhung der Lehrkapazität als auch der Studienanfängerzahl gefunden. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 22. November 2013 im Leitverfahren 9 L 527/13 dargelegt, dass das Ministerium die maßgebliche Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Psychologie insoweit entsprechend dem Antrag der Antragsgegnerin nunmehr auf 163 im 1. Fachsemester festgesetzt habe.
17Zum anderen sind für den Berechnungszeitraum 2013/2014 nunmehr 3,75 (vorher 1,75) Stellen für „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ in der Lehreinheit Psychologie ausgewiesen. Diese sind nach der Erläuterung der Antragsgegnerin im Rahmen des Hochschulpaktes II zur Generierung zusätzlicher Studienanfängerplätze (im Bachelorstudiengang) zeitlich befristet zur Verfügung gestellt worden. Das Gericht geht von der kapazitätsrechtlichen Beachtlichkeit dieser 3,75 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben aus. Sie stehen der Lehreinheit im Berechnungszeitraum im Verständnis des § 5 Abs. 1 KapVO NRW 2010 rechnerisch zur Verfügung. Die Antragsgegnerin hat dazu allerdings im gerichtlichen Leitverfahren auf Frage des Gerichts mit Schriftsatz vom 22. November 2013 angegeben, Ziel des Hochschulpakts II sei die Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger im 1. Hochschulsemester. Dies werde bei der Antragsgegnerin durch eine für die einzelnen Lehreinheiten planbare Erhöhung der Zahl der Studienanfänger im ersten Fachsemester sichergestellt. Wegen der Notwendigkeit der Abbildung im Rahmen der jährlichen Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen werde das für die zusätzlichen Studienanfänger notwendige Lehrdeputat in der Kapazitätsermittlung über rechnerische Stellenäquivalente („Eckfiguren“) abgebildet, denen hier nach Vorgabe des Ministeriums 12 SWS bzw. DS zugeordnet seien. Insoweit handle es sich bei den in die Kapazitätsermittlung aufgenommenen 3,75 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (TV-L) nicht um Planstellen. Daher könne auch die Lehrverpflichtungsverordnung NRW (LVV NRW) bezüglich dieser Stellen keine Anwendung finden. Die nur temporär für alle Lehreinheiten bereitgestellten Finanzmittel des Hochschulpakts II erforderten eine rechnerische Stellenfigur mit einem hohen (hier mit 12 SWS ausgewiesen) Lehrdeputat, wohlwissend, dass in vielen Fächern aus den bereitgestellten Mitteln keine Personalverträge mit 12 SWS Lehrverpflichtung bei gleichzeitig befristeter Beschäftigung abgeschlossen werden könnten. Im Ergebnis handele es sich bei den angesetzten 3,75 Stellenäquivalenten – nur – um eine kapazitäre Abbildung der zeitlich befristet vereinbarten Erhöhung der Studienplatzkapazitäten zur Erfüllung der Zielsetzung des Hochschulpaktes II. Tatsächlich seien die 3,75 Stellen in der Lehreinheit Psychologie im übrigen nicht mit – speziellen – Lehrkräften für besondere Aufgaben, sondern lediglich mit sechs befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern (eine Stelle zu ¾ und 5 Stellen zu je ½) besetzt.
18Das Gericht lässt offen, ob diese von der Antragsgegnerin dargestellte Handhabung zur Umsetzung von Vereinbarungen zur Erhöhung von Studienanfängerkapazitäten (siehe Vereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium vom 21. Juni 2010/ 6. Juli 2010, die den sogenannten Hochschulpakt 2020 ausfüllen dürfte) im Wege des Ansatzes von „rechnerischen Stellenäquivalenten (Eckfiguren)“ dem in der KapVO NRW 2010 zugrunde gelegten Berechnungsmodell vollumfänglich entspricht. § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO NRW ordnet an, dass „soweit möglich“ für die Berechnung des Lehrangebots von Personalstellen ausgegangen werden soll. Dementsprechend hat das Ministerium in seinem Erlass vom 30. Januar 2013 – 213 – 7.01.02.02.06.03 (Kapazitätsermittlungserlass für das Studienjahr 2013/2014 für die nichtmedizinischen Studiengänge) darauf hingewiesen, dass für die Feststellung des Lehrangebots (Weiterführung aus dem Haushaltsjahr 2012) grundsätzlich das Planstellen-Soll bzw. die Fortschreibung der Summe der Stellen für wissenschaftliche Angestellte zu verwenden ist. Was die kapazitäre Behandlung der aus dem Hochschulpakt 2020 finanzierten wissenschaftlichen Stellen betrifft, ist dort (S. 3) angeführt worden:
19„Aus dem Hochschulpakt 2020 finanzierte wissenschaftliche Stellen und Lehraufträge sind nach den zum Hochschulpakt vereinbarten Regelungen bei der Ermittlung des Lehrangebotes zusätzlich zu berücksichtigen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass angesichts der zu erwartenden Steigerung der Studienanfängerzahlen die Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen über die bestehende Grundlehrleistung hinaus zunächst für die Laufzeit des Hochschulpakts II (bis einschließlich 2015) temporär erhöht werden können. Die zwischen der einzelnen Hochschule und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen getroffene Vereinbarung zum Hochschulpakt ist hierbei zu beachten. Für die Abbildung dieses Lehrangebotes sind die in der Kapazitätsdatei entsprechend beschrifteten Spalten zu nutzen.“
20Zugleich ist in dem genannten Erlass (S. 2 Mitte) darauf hingewiesen worden, dass bei Studiengängen, die mit einer Zulassungsbeschränkung versehen sind, die Möglichkeit besteht, höhere Zulassungszahlen als Vorschlag der Hochschule festzusetzen, um die vereinbarten Ziele des Hochschulpaktes zu erfüllen.
21Die von der Antragsgegnerin – ohne Beischluss entsprechender Vorgänge über hierauf bezogene Abreden mit dem Ministerium im Kapazitätsfestsetzungsverfahren 2013/2014 – angeführte Handhabung, die letztlich dahin geht, es seien hier für eine kapazitäre Abbildung der Zielvorgaben rechnerische – in Stellen und zugeordnete Lehrdeputate ausgedrückte – Stellenäquivalente eingestellt worden, geht damit einen Weg, der sich jedenfalls in dieser Form nicht ohne weiteres in der Erlasslage wiederfindet. Er ist hinsichtlich seiner normativen Einbindung in die KapVO NRW 2010 und hinsichtlich der konkreten kapazitären Zuordnung derartiger „Eckfiguren“ bislang gerichtlich auch nicht überprüft worden.
22Einer weitergehenden Aufklärung bedarf es jedoch für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht. Das Gericht legt nämlich kapazitätsgünstig die in den Berechnungsunterlagen aus dem Verwaltungsverfahren als „Hochschulpaktstellen“ bezeichneten 3,75 Stellen bei seiner Überprüfung als vollumfänglich kapazitätsrelevante Stellen der angeführten Stellengruppe TV-L Lehrkräfte für besondere Aufgaben zugrunde. Damit kommt es nicht darauf an, dass diese Stellen im Berechnungszeitraum tatsächlich nicht in vollem Umfang und auch nur unterwertig besetzt sind.
23Allerdings hält es das Gericht auf der Grundlage der Ausführungen der Antragsgegnerin nicht für nachvollziehbar, aus welchen Gründen in die Kapazitätsberichte der Antragsgegnerin und entsprechend in die Prüfberichte des Ministeriums für diese 3,75 Stellen „TV-L Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ pauschal ein Lehrdeputat von 12 DS je Stelle angesetzt worden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV NRW beträgt das Regellehrdeputat für Stellen dieser Stellengruppe je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben „13 bis 17“ DS. § 3 Abs. 4 LVV NRW regelt weitergehende Einzelheiten für Angestellte und ermöglicht vorbehaltlich arbeitsvertraglicher Vereinbarungen für die Stellengruppe des § 3 Abs. 1 Nr. 16 die Festsetzung einer um eine DS niedrigeren Lehrleistungsverpflichtung (S. 4). Der Kapazitätserlass vom 30. Januar 2013 (dort S. 3) hebt einschränkungslos die Geltung der LVV NRW hervor. Inwieweit vor diesem Hintergrund – so die Antragsgegnerin – das Ministerium für die Stellengruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben das Regellehrdeputat mit 12 DS vorgegeben habe, ist damit im vorliegenden Verfahren nicht nachvollziehbar. Allein daraus, dass das Ministerium auf den Seiten 2 und 3 des Erlasses vom 30. Januar 2013 die Form des Kapazitätsberichts und die Abbildung des Gesamtlehrangebots in Tabellenform bestimmt hat, lässt sich eine solche „Vorgabe“ jedenfalls nicht ableiten.
24Das Gericht legt ungeachtet aller weiteren Fragen deshalb unter Anwendung der Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 4 S. 4 LVV NRW abweichend vom Ansatz der Antragsgegnerin und des Ministeriums das Lehrdeputat je Stelle dieser Stellengruppe auf 16 DS zugrunde.
25Vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 15. März 2013 – 10 Nc 49/12 – (Psychologie, WS 2012/2013)
26Danach erhöht sich das unbereinigte Lehrdeputat um (3,75 x 4,00 =) 15 DS auf insgesamt 386 DS. Soweit sich daraus auch eine erhöhte Zulassungszahl im streitbefangenen Bachelorstudiengang Psychologie ergibt, wirkt sich dies allerdings im Ergebnis nicht zu Gunsten des Antragstellers/der Antragstellerin aus, wie weiter unten dargestellt wird.
27Dass eine darüber hinausgehende Erhöhung der Personalstellenzahl oder des den Personalstellen zugeordneten Lehrdeputats in der Lehreinheit Psychologie in Betracht kommt, kann nach dem Abgleich mit der vorgelegten Stellenplanübersicht, die auch die Namen der Stelleninhaber umfasst, nicht festgestellt werden. Die Kammer hat den Ansatz von jeweils 4 DS als Regeldeputat für die Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten ebenso in ständiger Rechtsprechung gebilligt wie eine Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts für die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Die Antragsgegnerin hat ferner ausdrücklich die Frage verneint, ob in der Lehreinheit als befristet eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig sind, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist (Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 im Leitverfahren 9 L 527/13). An der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, besteht kein Anlass.
28Damit verbleibt das (unbereinigte) Lehrdeputat aller in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag vorhandenen Stellen bei insgesamt 386 DS.
29Es ist wie in den Vorjahren um 3 DS zutreffend individuell wegen der von Diplom-Psychologin F. (Psychologisches Institut I) auch in den vergangenen Berechnungszeiträumen wahrgenommenen leitenden Aufgaben in der Psychotherapie-Ambulanz (PTA) gekürzt worden, § 5 Abs. 2 LVV NRW.
30Ferner hat die Antragsgegnerin 70 DS wegen des „Lehrangebots Bildungswissenschaften“ in Abzug gebracht. Erläuternd hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 im Leitverfahren dargelegt, diese Reduzierung betreffe wie in den beiden vorherigen Berechnungszeiträumen die erstmals zum Berechnungszeitraum 2011/2012 eingeführte Verminderung des Lehrdeputats zugunsten der neu eingerichteten, lediglich „virtuellen“, Lehreinheit Bildungswissenschaften. Dem liegt zu Grunde, dass die Lehreinheit Psychologie auf diese Weise das bei ihr von den Lehramtsstudiengängen nachgefragte Lehrdeputat zur Verfügung stellt. Denn das Gesamt-Lehrangebot der Lehreinheit Bildungswissenschaften ergibt sich aus der Lehreinheit Psychologie und den weiter beteiligten Lehreinheiten Pädagogik, Sozialwissenschaften und Philosophie. In der Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Psychologie wird der Kapazitätsaufwand für die Lehreinheit Bildungswissenschaften nunmehr durch den angeführten Deputatstundenabzug dargestellt statt wie in der Vergangenheit durch einen Dienstleistungsexport mit einem Dienstleistungsabzug im Rahmen der Behandlung der nicht zugeordneten Studiengänge. Dies hat die Kammer in den vergangenen Berechnungszeiträumen zum einen im Hinblick darauf gebilligt, dass im Falle des Beitrags der Lehreinheit Psychologie das – komplette - Stellendeputat des dort angesiedelten „Instituts für Psychologie in Bildung und Erziehung“, welches ohnehin ausschließlich für die Lehrerausbildung zuständig ist, betroffen ist und diese Berücksichtigung des Lehrleistungsabflusses bei der Lehreinheit Psychologie im Ansatz damit dem hergebrachten Modell der an Stellen geknüpften Lehrleistungsberechnung folgt. Zum anderen war mit dem Ansatz des Lehrdeputats des „Instituts für Psychologie in Bildung und Erziehung“ kein überhöhter Abzug schon mit Blick auf die gestiegene Lehrleistungsnachfrage der Lehramtsstudiengänge nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 im Fach Bildungswissenschaften festzustellen.
31Vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. - bestätigt durch das OVG NRW mit Beschlüssen vom 13. März 2012 - 13 B 26 und 55/12 ‑, und vom 5. Dezember 2012 – 9 L 472/12 – u.a., alle NRWE und juris.
32Daran hält das Gericht bei insoweit unveränderter Sachlage fest. Das OVG NRW hat in seiner neuesten Rechtsprechung
33vgl. Beschluss vom 5. November 2013 – 13 C 48/13 –, NRWE und juris
34zur Einrichtung der Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ darüberhinaus dargelegt, die KapVO NRW 2010 stehe der Bildung solcher virtueller Lehreinheiten grundsätzlich nicht entgegen. Die Bildung virtueller Lehreinheiten führe auch nicht zu einer Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots, solange die einem Dienstleistungsexport ähnliche Verlagerung von Deputatstunden der abgebenden Lehreinheit in die virtuelle Lehreinheit eine Grundlage in der Studien- oder Prüfungsordnung der Studiengänge der virtuellen Lehreinheit finde und in der Kapazitätsberechnung der abgebenden Lehreinheit entsprechend ausgewiesen werde. Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, ist oben bereits dargestellt worden.
35In der Sache sind für den Berechnungszeitraum 2013/2014 keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Die Antragsgegnerin hat wie im Vorjahr entsprechend der von ihr vorgelegten Übersicht für den Deputatabzug die 9,5 Planstellen des „Instituts für Psychologie in Bildung und Erziehung“ zugrundegelegt. Das von diesen Planstellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals anzurechnende Regellehrdeputat hat die Antragsgegnerin mit 70 DS zu Gunsten der Lehreinheit Bildungswissenschaften in Abzug gebracht. Das ist nicht zu beanstanden. Soweit im vorigen Berechnungszeitraum diese Stellen mit einem Deputat von 69 DS in die Berechnung der Lehrleistung der Bildungswissenschaften eingegangen sind, ist dies darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin eine Stelle eines Angestellten im unbefristeten Dienstverhältnis lediglich mit 7 DS statt mit dem Regeldeputat von 8 DS zu Gunsten der Lehreinheit Psychologie und damit zugleich zu Lasten der Lehreinheit Bildungswissenschaften berücksichtigt hat. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2013 darauf verwiesen, dass die Besetzung der Stelle während des Berechnungszeitraumes wechsle, so dass jetzt die volle Stelle angerechnet werde, auch wenn sie nur anteilig besetzt sei. Dagegen ist nichts zu erinnern, weil aufgrund des bereits oben angeführten Stellenprinzips im Grundsatz ohnehin die Planstellen mit dem ihnen zugeordneten Deputat und nicht die Stellen im Umfang ihrer tatsächlichen Besetzung bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen sind.
36Unter Ansatz der oben angeführten beiden Abzüge erniedrigt sich das unbereinigte Lehrdeputat in Höhe von 386 DS auf (386 - 3 - 70 =) 313 DS.
37Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden scheidet aus, weil im maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2012 und Wintersemester 2012/2013) im Gegensatz zum vorherigen Berechnungszeitraum keine Lehraufträge vergeben worden waren.
38Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Psychologie für den nicht zugeordneten Bachelor- und den ebenfalls nicht zugeordneten Master-Studiengang Erziehungswissenschaft der Lehreinheit Pädagogik erbringt. Die insoweit zum Berechnungsstichtag angesetzten und im Verwaltungsverfahren erläuterten Einsatzwerte (Curricularanteile) und die voraussichtlichen Studienanfängerzahlen (vgl. § 5 Abs. 4 S. 2 u. 3 KapVO NRW 2010), die zu einem Dienstleistungsexport von (1,40 DS + 2,32 DS =) 3,72 DS führen, sind nach summarischer Prüfung bedenkenfrei.
39Unter Berücksichtigung der individuellen Lehrleistungsermäßigung, der an die Lehreinheit Bildungswissenschaften zur Deckung der entsprechenden Lehrnachfrage in den Lehramtsstudiengängen zugewiesenen Deputatstunden sowie der Dienstleistungen ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (386 - 3 - 70 - 3,72 =) 309,28 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2013/2014 von (2 x Sb =) 618,56 DS folgt.
402. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
41Diesem bereinigten jährlichen Lehrangebot stellt das Gericht - insoweit in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin und dem Ministerium – auf der Lehrnachfrageseite einen aus einem Curricularwert (CW) von 3,20 abgeleiteten Curriculareigenanteil (CAp) gegenüber, der für den Bachelorstudiengang Psychologie 3,18 (ein Curricularfremdanteil - CAq - von jeweils 0,01 entfällt auf die Lehreinheiten Biologie und Pädagogik) und für den Masterstudiengang 1,60 beträgt. Beide Curricularwerte halten sich innerhalb der in Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 KapVO NRW 2010 bestimmten Bandbreite von 2,2 - 3,4 für den Bachelorstudiengang bzw. von 1,1 - 1,7 für den Masterstudiengang Psychologie. Sie sind in der Vergangenheit vom Gericht nicht beanstandet worden.
42Vgl. zuletzt Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 – 9 L 472/12 – u.a., WS 2012/2013; NRWE und juris.
43Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin angesetzten vorjährigen Bewerberzahl von Studienanfängern in Höhe von 6.568 für den Bachelorstudiengang und einer Bewerberzahl von 1.399 für den Masterstudiengang ergibt sich eine Summe von 7.967 Studienbewerbern. Diese Zahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt daraus für den erstgenannten Studiengang ein Anteil von 82,4 %, für den letztgenannten Studiengang ein solcher in Höhe von 17,6 % (Anteilquoten, § 7 KapVO NRW 2010). Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2010 festgestellten Anteilquote ermittelt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,18 für den Bachelorstudiengang und 1,60 für den Masterstudiengang errechnet sich ein gewichteter Curriculareigenanteil von (3,18 x 0,824) + (1,60 x 0,176) = 2,62032 + 0,2816 = 2,90192, gerundet 2,90.
44Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 618,56 DS und dividiert mit dem gewichteten Curricularanteil ergibt sich ein Studienplatzangebot in Höhe von (618,56 : 2,90 =) 213,296, auf die zweite Nachkommastelle gerundet 213,30 Studienplätzen.
45Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote errechnen sich danach für den Bachelor-Studiengang (213,30 x 82,4 % =) 175,76, mithin gerundet 176 Studienanfängerplätze, und für den Master-Studiengang (213,30 x 17,6 % =) 37,54, gerundet 38 Studienanfängerplätze.
46Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Sie soll nach § 9 KapVO NRW erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden und auf der amtlichen Statistik beruhenden so genannten Hamburger Modells,
47vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris und NRWE,
48hat die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang einen Schwundausgleichsfaktor von 0,88 angesetzt. Im Wege des Schwundausgleichs führt dessen Anwendung zu einer Erhöhung auf (176 : 0,88 =) 200 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2013/2014.
49Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -..
50Die Antragsgegnerin hat demgegenüber auf der Basis des von ihr zu Grunde gelegten niedrigeren bereinigten Jahreslehrangebots von 588,56 DS eine jährliche Aufnahmekapazität (vor Schwundansatz) für den Bachelorstudiengang Psychologie von nur 167 Studienanfängerplätzen und 36 Plätzen für den Masterstudiengang Psychologie ermittelt. Bei Berücksichtigung des Schwundausgleichs für den Bachelorstudiengang - für den Masterstudiengang ist eine Schwundquote nicht angesetzt worden - ergäben sich auf dieser Grundlage (167: 0,88 =) 190 Studienanfängerplätze. Abweichend von diesen Zahlen hat das Ministerium in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin wie bereits in der zum Berechnungsstichtag 1. März 2013 vorgenommenen Kapazitätsberechnung zu Lasten des Bachelorstudiengangs die Studienanfängerzahl erniedrigt und zu Gunsten des Masterstudiengangs Psychologie dort die Studienanfängerzahl auf 90 erhöht. Dies erfolgte, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 es – mathematisch zutreffend – beschrieben hat, dadurch, dass mit Hilfe des jeweiligen Eigenanteils der beiden Studiengänge die erforderliche zusätzliche Kapazität für den Masterstudiengang Psychologie ermittelt worden ist. Die Antragsgegnerin hat insoweit die zusätzlichen (90 - 36 =) 54 Studienplätze zu 90 Masterstudienplätzen für den Masterstudiengang mit einem Abzug von 27 Studienplätzen zur errechneten Kapazität von 190 Bachelorstudienplätzen ermittelt (54 zusätzliche Msc x 1,6/3,18 = 27 Bsc weniger), so dass 163 Studienanfängerplätze im Bachelorstudiengang Psychologie verblieben sind. Unter Zugrundelegung der vom Gericht ermittelten erhöhten Kapazität ergäben sich bei unveränderter Annahme einer Erhöhung der Studienanfängerzahl im Masterstudiengang auf 90 Studienplätze lediglich (90 - 38 =) 52 Studienplätze, die nach dem vorstehenden Berechnungsmodell zu Lasten des Bachelorstudienganges gingen. Insoweit wären von der gerichtlich errechneten Kapazität für den Bachelorstudiengang (52 x 1,6/3,18 =) 26 Plätze abzuziehen. Daraus folgt eine Studienanfängerzahl von (200 - 26 =) 174.
51Dass die Studienanfängerzahl zu Lasten des Bachelor- und zu Gunsten des Masterstudienganges abweichend vom Berechnungsergebnis auf 90 Masterstudienplätze erhöht worden ist, ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat dazu in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 ausgeführt, für den Masterstudiengang seien wie im Vorjahr deswegen 90 Studienanfänger in Ansatz gebracht worden, weil das Psychotherapeutengesetz als Zugangsvoraussetzung für die Berufsausbildung zum (Psychologischen) Psychotherapeuten nunmehr einen erfolgreichen Masterabschluss statt des früher vergebenen Diplomabschlusses verlange. Die Psychotherapeutenausbildung werde aber von der weitaus überwiegenden Zahl der Studienanfänger im Studiengang Psychologie als Berufsziel angestrebt. Dem sei Rechnung zu tragen.
52Mit Blick auf diese Begründung und die zu Grunde liegende Prognose eines Bedarfs von 90 Studienanfängerplätzen im Masterstudiengang Psychologie – diese Zahl entspricht der dort festgesetzten Zulassungszahl – hat das Gericht in den beiden vergangenen Berechnungszeiträumen diese Festsetzung zu Lasten des Bachelorstudienganges gebilligt. Dies hat das OVG NRW bestätigt.
53Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. -, Psychologie (Bachelor) WS 2011/2012 und OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012 ‑ 13 B 26 und 55/12 -, siehe ferner Beschlüsse des Gerichts vom 5. Dezember 2012 – 9 L 472/12 – u.a., WS 2012/2013 alle jeweils NRWE und Juris.
54Das nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010 erforderliche Einvernehmen mit dem Ministerium bezüglich der abweichenden Festsetzung ist dadurch hergestellt, dass die Antragsgegnerin die abweichende Festlegung der Anteilquoten mit einer daraus folgenden Zulassungszahl von 90 für den Masterstudiengang Psychologie in ihren Kapazitätsberichten vorgeschlagen und das Ministerium diese Ermittlung im abschließenden Kapazitätserlass zum Stichtag 15. September 2013 übernommen sowie durch die von ihm vorgenommene Festsetzung der Zulassungszahl im Masterstudiengang Psychologie auf 90 Studienanfängerplätze bestätigt hat.
55Da auch die gerichtlich ermittelte Zahl von 174 Studienplätzen für das hier verfahrensbetroffene Wintersemester 2013/2014 im Bachelorstudiengang Psychologie mit der Einschreibung von 177 Studierenden nicht nur ausgeschöpft, sondern deutlich überschritten worden ist, sind freie Plätze für Studienanfänger unabhängig davon, dass die Festsetzung der Studienanfängerzahl bislang normativ nur bei 157 Plätzen lag, nicht festzustellen. Damit kommt auch, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht.
56Darauf, ob der Antragsteller/ die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es danach nicht an.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom
3. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
31. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen nicht die Annahme, ihr stehe ein außerkapazitärer Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium des Kombi-Bachelors für das Lehramt an Grundschulen mit dem Studienschwerpunkt integrierte Sonderpädagogik sowie den Fächern Mathematische und Sprachliche Grundbildung im 1. Fachsemester zu.
4a) Virtuelle Lehreinheit
5Soweit die Antragstellerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe nicht begründet, weshalb unerheblich sei, dass es sich bei der Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ um eine virtuelle Lehreinheit handele, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Kapazitätsverordnung steht der Bildung virtueller Lehreinheiten nicht entgegen. Die Bildung virtueller Lehreinheiten führt auch nicht zu einer Verletzung des Kapazitätserschöpfungsverbots, solange die einem Dienstleistungsexport ähnliche Verlagerung von Deputatstunden der abgebenden Lehreinheit in die virtuelle Lehreinheit eine Grundlage in der Studien- oder Prüfungsordnung der Studiengänge der virtuellen Lehreinheit findet und in der Kapazitätsberechnung der abgebenden Lehreinheit entsprechend ausgewiesen wird.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 - 13 B 26/12 -, juris, Rn. 6ff; VG Münster, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 9 L 472/12 -, juris, Rn. 29ff.
7Dass diesen Vorgaben nicht entsprochen wird, behauptet die Antragstellerin nicht.
8Die Bildung der virtuellen Lehreinheit überschreitet auch nicht das der Antragsgegnerin eingeräumte Gestaltungsermessen. Die Antragsgegnerin hat hierzu in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, die Errichtung der Lehreinheit Bildungswissenschaft sei durch das Lehrerausbildungsgesetz (LABG) nötig geworden. Vor Einführung des neuen Lehrerausbildungsgesetzes hätten sich die Universitäten des Landes NRW gemeinsam mit dem Ministerium aus planungs- und organisationsrechtlichen Gründen darauf verständigt, die Lehramtsstudiengänge nicht über bereits vorhandene allgemeine Lehreinheiten, sondern wegen der Vorgaben des LABG (u.a. bildungswissenschaftliches Studium in der Bachelor- und Masterphase, festgelegte Aufteilung der Leistungspunkte, sachgerechte Zielvereinbarungen) aus Gründen der Transparenz und zur Sicherung einer ausreichenden Kapazität für die Vielzahl der fachwissenschaftlichen Studiengänge einerseits und der Lehramtsstudiengänge andererseits über eine virtuelle Lehreinheit Bildungswissenschaften abzuwickeln.
9Das Beschwerdevorbringen bietet zudem keinen Anlass zur Annahme, die virtuelle Lehreinheit Bildungswissenschaften entziehe sich einer kapazitätsrechtlichen Überprüfbarkeit. Die Zuordnung der Stellen der virtuellen Lehreinheit Bildungswissenschaft erfolgt vorliegend über die Lehreinheit Pädagogik. Aus dieser erhält sie nach den Erklärungen der Antragsgegnerin die Hälfte des Lehrdeputats der Lehreinheit Pädagogik nach Abzug der Verminderungen. Stellen aus LABG-Mitteln, die explizit der Lehrerbildung gewidmet sind, werden direkt der Lehreinheit Bildungswissenschaften zugeordnet (derzeit eine W2 Professur sowie drei Lehrkräfte für besondere Aufgaben). Dass diese stellenmäßige Ausstattung der virtuellen Lehreinheit mit dem der Antragsgegnerin eingeräumten planerischen Gestaltungsspielraum nicht im Einklang steht, wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet.
10Ausgehend von den von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen für die Lehreinheit Pädagogik rechtfertigt das Beschwerdevorbringen weiter nicht die Annahme, die Antragsgegnerin habe das abgebende Stundendeputat der Lehreinheit Pädagogik zu Lasten der virtuellen Lehreinheit zu gering bemessen. Die in die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für die Bildungswissenschaften (vgl. Bl. 1 der Kapazitätsberechnung zum Stichtag 15. September 2012) unter „zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtungen“ angesetzten 145,26 Deputatstunden (vgl. hierzu auch 1. b)) entsprechen ausweislich der Kapazitätsunterlagen der Lehreinheit Pädagogik dem hälftigen Anteil der dieser Lehreinheit zur Verfügung stehenden Deputatstunden (307,50 Deputatstunden abzüglich einer Reduzierung von 4 Deputatstunden aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtung) nach Abzug der Verminderungen (12,99 Deputatstunden). Weshalb die Antragsgegnerin bei der Berechnung der der Lehreinheit Pädagogik zur Verfügung stehenden Deputatstunden die Reduzierung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtungen in Höhe von 4 Deputatstunden nicht kapazitätsmindernd hätte berücksichtigen dürfen, wird von der Antragstellerin nicht dargelegt. § 5 KapVO NRW 2010 differenziert nicht zwischen Reduzierungen und Verminderungen.
11Ob die Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Pädagogik an Fehlern leidet, weil die Schwundberechnung der Antragsgegnerin fehlerhaft ist, ist für die Bestimmung des Lehrdeputats der virtuellen Lehreinheit Bildungswissenschaften ohne Belang.
12b) Lehrverpflichtung der drei Lehrkräfte für besondere Aufgaben
13Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben seien Lehrverpflichtungen von 20 bzw. 24 Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat bereits mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2012 vorgetragen, dass drei Lehrkräfte für besondere Aufgaben eine vertragliche Lehrverpflichtung von 13 Lehrveranstaltungsstunden besitzen. Da das elektronische Kapazitätsformular ein Standarddeputat von 12 Lehrveranstaltungsstunden vorsehe, seien drei weitere Lehrveranstaltungsstunden im Feld „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtungen“ angefügt worden. Zusammen mit dem extern von der Lehreinheit Pädagogik (145,26) erbrachten Lehrveranstaltungsstunden seien deshalb in diesem Feld insgesamt 148,26 Lehrveranstaltungsstunden ausgewiesen worden. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, die Angaben der Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen.
14c) Lehrauftragsstunden (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010)
15Soweit die Beschwerde bemängelt, der Lehreinheit Bildungswissenschaft stünden Lehrauftragsstunden nicht lediglich im Umfang von 4,20 SWS zur Verfügung, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragsgegnerin habe die entsprechenden Angaben mit Schriftsatz vom 25. Februar 2013 näher erläutert. Anhaltspunkte dafür, dass die in Anlage 2 des Schriftsatzes erfolgten Angaben fehlerhaft sein könnten, lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
16d) Dienstleistungsabzug (§ 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010)
17Fehler in der Berechnung des Umfangs der Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge, welche das Verwaltungsgericht mit 6,77 SWS in Ansatz gebracht hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die berücksichtigten SWS entsprechen der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechung (Blatt 3). Weshalb diese fehlerhaft sein könnte, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Der Dienstleistungsabzug durfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch für Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung berücksichtigt werden.
18e) Nichtberücksichtigung von Stellen
19Soweit die Antragstellerin meint, es seien rechtlich und tatsächlich weitere Stellen vorhanden, handelt es sich um eine reine Spekulation. Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, die glaubhaften Erklärungen der Antragsgegnerin in Frage zu stellen.
20f) Anteilquoten und Curricularwerte
21Soweit die Antragstellerin beanstandet, die Antragsgegnerin habe die zu Grunde gelegten Anteilquoten und Curricularwerte nicht belegt, ist dem nicht zu folgen.
22Die Berechnung des Curricularwertes ergibt sich für den von der Antragstellerin angestrebten Studiengang aus der Anlage 3 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2012.
23Die Berechnung des gewichteten Curriculareigenteils hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 dargelegt. Bedenken hiergegen werden von der Antragstellerin nicht mehr geltend gemacht.
24g) Schwundausgleich
25Zur Berechnung des Schwundausgleichs hat die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dieser habe nicht in üblicher Weise berechnet werden können, weil die Bildungseinheit erst zum WS 2011/2012 eingeführt worden sei. Dass der Schwundfaktor vor diesem Hintergrund im Verhältnis zum „Vorgänger“ - dem im Wesentlichen vergleichbaren Bachelor-Nebenfach Erziehungswissenschaft – von der Antragsgegnerin mit 0,84 angesetzt wurde, ist nicht zu beanstanden.
26h) Drittmittel
27Soweit die Antragstellerin bei der Kapazitätsberechnung die Berücksichtigung der Lehre von Drittmittelbediensteten begehrt, begegnet der Beschluss des Verwaltungsgerichts ebenfalls keinen Bedenken. Aus Drittmitteln finanzierte Stellen werden gemäß § 1 Satz 3 HZG bei der Kapazitätsberechnung nicht mit einbezogen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittmittelgeber die Mittel zweckgebunden für die Forschung zur Verfügung stellt oder deren Einsatz (auch) im Bereich der Lehre möglich ist.
28Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a -, juris, Rn. 8, vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 19. April 2013 - 7 CE 13.10003 -, juris, Rn. 11f., und vom 17. April 2012 - 7 CE 11.10766 -, juris, Rn. 8 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 22. März 2013 - 2 NB 8/13 -, juris, Rn. 10.
29i) Rundungen
30Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Rundung auf volle Studienplätze (59) vor der Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor (0,84) ist nicht zu beanstanden. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Die gerichtliche Überprüfung ist daher darauf beschränkt, zu klären, ob die Hochschule bei ihrer Berechnung von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich im Übrigen einer wissenschaftlich vertretbaren Rechenweise bedient hat. Diesen Anforderungen genügt die vorgenommene und hinsichtlich der Rundungen den Vorgaben des Erlasses des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2012 - 213 -7.01.02.06.03 entsprechende Berechnung.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 13 C 86/12 -, juris, Rn. 11ff.
322. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen weiter nicht die Annahme, ihr stehe ein innerkapazitärer Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium zu. Zwar ist zweifelhaft, ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, das Verfahren habe sich in der Hauptsache erledigt, weil die vorhandenen Studienplätze vergeben seien, sodass es auf Fehler im innerkapazitären Verfahren und der vorgenommenen Rangbildung nicht ankomme. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls im Beschwerdeverfahren glaubhaft dargelegt, dass die Antragstellerin im Rahmen des Hauptverfahrens und des Nachrückverfahrens auf Grund ihrer Rangplätze in den jeweiligen Quoten nicht zum Zuge kommen konnte. Dass die Antragstellerin sich entsprechend der an ihren Prozessbevollmächtigten gerichteten Mitteilung der Antragsgegnerin vom 20. September 2012 über das Online-Portal am Losverfahren beteiligt hat, trägt sie nicht vor.
333. An der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlt es. Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 7 seines Beschlusses auf einen Schriftsatz vom 19. November 2012 Bezug nimmt, handelt es sich um einen eigenen Schriftsatz der Antragstellerin. Der Schriftsatz der Antragsgegnerin, mit welchem diese die Berechnung des Schwundausgleichs erläutert hat, datiert vom 4. Dezember 2012. Dieser lag der Antragstellerin vor.
344. Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Antragsgegnerin zur Vorlage weiterer Unterlagen aufzufordern. Die Kapazitätsberechnung für die erstmals zum WS 2011/2012 eingeführte Bildungseinheit hat die Antragsgegnerin übersandt. Gleiches gilt für die Kapazitätsunterlagen für die Lehreinheit Pädagogik. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es auf weitere, bislang nicht übersandte oder über das Internet frei verfügbare Auskünfte und Unterlagen entscheidungserheblich ankäme.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht.
31. Der Senat geht aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon aus, dass die festgesetzten 144 Studienplätze besetzt sind. Ob auf die zunächst mitgeteilte Einschreibungszahl von 147 oder auf die später übermittelte Zahl von 146 abzustellen ist, ist insoweit unerheblich. Substantiierte Einwände hiergegen werden mit der Beschwerde nicht erhoben.
42. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste aufgrund des Hochschulpakts 2020 weder die Antragsgegnerin zusätzliche Kapazitäten ermitteln und zuweisen noch das Verwaltungsgericht das Lehrdeputat pauschal um einen Sicherheitszuschlag von 15 % erhöhen. Nach der vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts hat die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin auf der Basis der Sondervereinbarung drei zusätzliche Stellen geschaffen, die in die Berechnung des Lehrdeputats einbezogen worden sind. Ein Anspruch auf eine (weitere) kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten ebenso wie die zum Hochschulpakt 2020 im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Ein solcher Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 -‑ 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 ‑ 13 C 1/10 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 26/11 -, vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, vom 31. Januar 2012 ‑ 13 B 1537/11 -, und vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 -, jeweils juris.
63. Die Behauptung des Antragstellers, Vorlesungen und klinische Seminare seien offensichtlich von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltet worden mit der Folge, dass sie im Verhältnis 50:50 zwischen der vorklinischen und der klinischen Lehreinheit aufzuteilen seien, ist unsubstantiiert. Sie ist deshalb insbesondere nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommen Verteilung der curricularen Anteile in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aufklären, ob und warum der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik nicht möglich war. Das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung geht verbindlich von drei Lehreinheiten aus. Hiervon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze.
7Vgl. dazu näher und m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, juris.
84. Das Vorbringen zur Schwundberechnung greift nicht durch. Mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan. Beurlaubungen fallen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und stellen keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar. Zudem steht der Besetzung von durch Beurlaubungen frei gewordenen Studienplätzen mit Quereinsteigern die Kapazitätsverordnung nicht entgegen, so dass auch so eine urlaubsschwundbedingte Lehraufwandsersparnis nicht eintritt.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 ‑ 13 C 11/03 ‑, juris, vom 11. Mai 2004 ‑ 13 C 1280/04 -, juris, vom 6. April 2005 ‑ 13 C 115/05 -, vom 27. April 2009 ‑ 13 C 10/09 ‑, juris, vom 9. Juli 2010 ‑ 13 C 264/10 u. a. ‑, juris, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, juris, und vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris.
10Auch im Übrigen ist die Schwundberechnung, die die Antragsgegnerin zulässigerweise nach dem „Hamburger Modell“ mithilfe der amtlichen Statistiken vorgenommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
115. Auch mit dem Vorbringen, die Berechnung der Ausbildungskapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten sei nicht haltbar, stellt der Antragsteller die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazität für die hier maßgebliche Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend nicht anhand der Zahl der tagesbelegten Betten, sondern auf der Grundlage der verfügbaren Personalstellen berechnet. Die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität sieht § 17 KapVO lediglich für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin vor, wo ihr die Funktion eines Korrektivs des Berechnungsergebnisses zukommt (vgl. § 17 Abs. 2 KapVO). Sie kann aber gemäß § 18 Abs. 3 KapVO nicht zu einer Erhöhung der Zulassungszahl für den Studiengang Medizin insgesamt führen.
12Die Kritik an einer Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten beruht im Übrigen im Wesentlichen auf Zahlen aus Baden-Württemberg und lässt zudem außer Betracht, dass statistische Werte zu Krankenhäusern insgesamt nicht unbedingt auch für die hier maßgeblichen Universitätskliniken gelten. Im Übrigen ist es Sache des Verordnungsgebers zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer etwaigen Wandlung der stationären medizinischen Behandlung zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden. Dass die Vorgaben in § 17 KapVO nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurden und als willkürlich angesehen werden müssten, ist weder erkennbar noch substantiiert dargelegt.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 – 13 C 41/13 -, vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 21. Februar 2012 – 5 NC 286.11 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 C 59/08 -, juris.
146. Den Befristungen von Arbeitsverhältnissen (auch) promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte weiter aufklären müssen, ob in der Lehreinheit als befristet beschäftigt eingestufte wissenschaftliche Mitarbeiter tätig seien, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall getreten sei, stellt die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei den mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzten Stellen von jeweils 4 DS ausgegangen ist. Dies entspricht der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Diese gegenüber den unbefristet Beschäftigten niedrigere Lehrverpflichtung verletzt das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Sie rechtfertigt sich ebenso wie die Befristung selbst aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs.
15Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2005 - 13 C 126/05 -, und vom 12. Juni 2012 - 13 B 376/12 -, jeweils juris.
16Von diesem Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des Senats zum sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO) nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 9, und vom 6. Juni 2012 - 13 C 17/12 -, juris, Rn. 7.
18Hierfür ist mit der Beschwerde aber nichts Substantiiertes dargetan worden. Im Übrigen verpflichtet weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Antragsgegnerin zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Die für den Regelfall erfolgte Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Insoweit ist von einer typisierenden Betrachtung auszugehen, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, juris, Rn. 28; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 45/11. NC u.a. -, juris, Rn. 59 ff.
20Das insoweit nicht näher substantiierte Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, die nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG (entsprechend § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG) zulässigen Befristungszeiten seien nicht eingehalten worden.
21Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung auch nicht etwa das WissZeitVG übersehen oder ein falsches Verständnis des § 2 WissZeitVG zugrunde gelegt. Weder der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss noch die in Bezug genommene Entscheidung zum Wintersemester (Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 9 Nc 45/12 -, juris) verhalten sich hierzu. Das Verwaltungsgericht hat im letztgenannten Beschluss lediglich ausgeführt, es bestehe keinerlei Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet beschäftigt eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten sei; die Antragsgegnerin habe solches auch in ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 erneut ausdrücklich verneint.
227. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Als nicht aus Lehrpersonalstellen folgende Lehre sind nach dem Kapazitätsberechnungsmodell lediglich die gemittelten Lehrveranstaltungsstunden aus den beiden vergangenen Semestern vor dem Berechnungsstichtag hinzuzurechnen (§ 10 Satz 1 KapVO). Die Berücksichtigung weiterer das Lehrangebot erhöhender Lehre sieht das Modell der Kapazitätsverordnung nicht vor. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden. Auf diese Lehrleistungen besteht kein Anspruch und es ist nicht sicher, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 – 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, jeweils juris.
248. Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistungen, weshalb der Lehrbeitrag nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs berücksichtigt werden kann.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 ‑ 13 C 213/08 ‑, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
26Ferner wird auf § 1 Satz 3 HZG NRW hingewiesen, wonach Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten führen.
279. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug nicht wegen Doppel-/Zweitstudenten zu verringern. Mit der entsprechenden Senatsrechtsprechung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Die Kapazitätsverordnung sieht eine solche Verringerung nicht vor. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden. Die Absolvierung eines Doppelstudiums der Medizin und Zahnmedizin wird in der Regel nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht (vgl. § 48 Abs. 2 HG NRW) ausgeschlossen sein.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 13 C 41/13 -, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, juris, Rn. 15.
2910. Die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. Er hält sie auch weiterhin für akzeptabel und im Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung für anwendbar.
30Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten: Auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt. In diesem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. - , und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.
3211. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht unklar, ob das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Gesamtlehrdeputats von 60 oder 45 Minuten pro Lehrveranstaltungsstunde ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr in seinem in Bezug genommenen Beschluss für das Wintersemester 2012/2013 bei der Berechnung des Lehrdeputats ausdrücklich auf die Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) bezogen und den dort in § 3 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung zugrundegelegt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LVV umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde eine Lehrtätigkeit von (mindestens) 45 Minuten.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2013/2014 außerhalb - gflls. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 (ZulassungszahlenVO) vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 384 ff.) in der – hier allerdings nicht relevanten – Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 11. Juli 2013 (GV. NRW. 2013, 449) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2013/2014 für den Bachelorstudiengang Psychologie aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 157 und die für den Masterstudiengang Psychologie auf 90 festgesetzt. Zuletzt hat das Ministerium in seiner Kapazitätsermittlung zum Überprüfungsstichtag 15. September 2013 für den Bachelorstudiengang Psychologie eine Zahl von 163 Studienanfängerplätzen zugrundegelegt, dem allerdings bisher noch nicht durch Änderung der Zulassungszahlenverordnung Rechnung getragen worden ist.
5Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (zuletzt: Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 im Verfahren 9 L 527/13) sind im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie zum WS 2013/2014 tatsächlich 177 Studienanfänger/innen eingeschrieben (Stand: 5. Oktober 2013).
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Leitverfahren 9 L 527/13 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
7II.
8Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
9Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelor-Studiengang Psychologie zum WS 2013/2014 über die Zahl der tatsächlich vergebenen - und damit die festgesetzte wie auch die vom Ministerium in der letzten Kapazitätsermittlung zum Stichtag 15. September 2013 zugrundegelegte Zulassungszahl übersteigenden - 177 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der ‑ gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
10Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 und damit für das WS 2013/2014 ist für Studiengänge, deren Plätze – wie hier - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 ‑ KapVO NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, 84 ff.).
11Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht - wie für den hier betroffenen Studiengang - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2013 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden.
121. Lehrangebot:
13Die Antragsgegnerin (Bericht vom 19. September 2013) und das Ministerium (Kapazitätsermittlung zum Überprüfungsstichtag 15. September 2013) haben auf der Lehrangebotsseite zugrundegelegt, dass der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2013/2014 insgesamt 52,25 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen des wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen mit einem Regellehrdeputat (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden; Deputatstunden - DS -) zugeordnet worden:
14Stellengruppe | Deputat je Stelle in DS | Anzahl der Stellen = Stand 2012/2013 | Summe DS = Stand 2012/2013 |
W3 Universitätsprofessor | 9 | 7 7 | 63 63 |
W2Universitätsprofessor | 9 | 9 9 | 81 81 |
W 1 Juniorprofessor | 4 | 2 2 | 8 8 |
A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben | 9 | 3 2 | 27 18 |
A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben | 5 | 1 1 | 5 5 |
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit | 7 | 4 4 | 28 28 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit | 4 | 11 11 | 44 44 |
TV-LWiss. Angestellter (befristet) | 4 | 5,5 5,5 | 22 22 |
TV-LWiss. Angestellter (unbefristet) | 8 | 6 6 | 48 48 |
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer | 12 | 3,75 1.75 | 45 21 |
Summe | 52,2549,25 | 371 338 |
Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass hiermit das der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster für das Studienjahr 2013/2014 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist.
16Kapazitätsrechtlich beachtliche Veränderungen im Verhältnis zum vorherigen Berechnungszeitraum 2012/2013 haben sich zum einen in der Stellengruppe „A 15-13 Akademischer Rat mit Lehraufgaben“ durch die Neuzuweisung einer weiteren Stelle ergeben, so dass dort jetzt 3 Stellen zur Verfügung stehen. Die Zuweisung der dritten Stelle eines „Akademischen Rates mit Lehraufgaben“, die erst zum Überprüfungsstichtag 15. September 2013 dem Ministerium von der Antragsgegnerin mitgeteilt worden ist, hat in der letzten Kapazitätsermittlung des Ministeriums bereits Berücksichtigung sowohl durch eine Erhöhung der Lehrkapazität als auch der Studienanfängerzahl gefunden. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 22. November 2013 im Leitverfahren 9 L 527/13 dargelegt, dass das Ministerium die maßgebliche Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Psychologie insoweit entsprechend dem Antrag der Antragsgegnerin nunmehr auf 163 im 1. Fachsemester festgesetzt habe.
17Zum anderen sind für den Berechnungszeitraum 2013/2014 nunmehr 3,75 (vorher 1,75) Stellen für „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ in der Lehreinheit Psychologie ausgewiesen. Diese sind nach der Erläuterung der Antragsgegnerin im Rahmen des Hochschulpaktes II zur Generierung zusätzlicher Studienanfängerplätze (im Bachelorstudiengang) zeitlich befristet zur Verfügung gestellt worden. Das Gericht geht von der kapazitätsrechtlichen Beachtlichkeit dieser 3,75 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben aus. Sie stehen der Lehreinheit im Berechnungszeitraum im Verständnis des § 5 Abs. 1 KapVO NRW 2010 rechnerisch zur Verfügung. Die Antragsgegnerin hat dazu allerdings im gerichtlichen Leitverfahren auf Frage des Gerichts mit Schriftsatz vom 22. November 2013 angegeben, Ziel des Hochschulpakts II sei die Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger im 1. Hochschulsemester. Dies werde bei der Antragsgegnerin durch eine für die einzelnen Lehreinheiten planbare Erhöhung der Zahl der Studienanfänger im ersten Fachsemester sichergestellt. Wegen der Notwendigkeit der Abbildung im Rahmen der jährlichen Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen werde das für die zusätzlichen Studienanfänger notwendige Lehrdeputat in der Kapazitätsermittlung über rechnerische Stellenäquivalente („Eckfiguren“) abgebildet, denen hier nach Vorgabe des Ministeriums 12 SWS bzw. DS zugeordnet seien. Insoweit handle es sich bei den in die Kapazitätsermittlung aufgenommenen 3,75 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (TV-L) nicht um Planstellen. Daher könne auch die Lehrverpflichtungsverordnung NRW (LVV NRW) bezüglich dieser Stellen keine Anwendung finden. Die nur temporär für alle Lehreinheiten bereitgestellten Finanzmittel des Hochschulpakts II erforderten eine rechnerische Stellenfigur mit einem hohen (hier mit 12 SWS ausgewiesen) Lehrdeputat, wohlwissend, dass in vielen Fächern aus den bereitgestellten Mitteln keine Personalverträge mit 12 SWS Lehrverpflichtung bei gleichzeitig befristeter Beschäftigung abgeschlossen werden könnten. Im Ergebnis handele es sich bei den angesetzten 3,75 Stellenäquivalenten – nur – um eine kapazitäre Abbildung der zeitlich befristet vereinbarten Erhöhung der Studienplatzkapazitäten zur Erfüllung der Zielsetzung des Hochschulpaktes II. Tatsächlich seien die 3,75 Stellen in der Lehreinheit Psychologie im übrigen nicht mit – speziellen – Lehrkräften für besondere Aufgaben, sondern lediglich mit sechs befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern (eine Stelle zu ¾ und 5 Stellen zu je ½) besetzt.
18Das Gericht lässt offen, ob diese von der Antragsgegnerin dargestellte Handhabung zur Umsetzung von Vereinbarungen zur Erhöhung von Studienanfängerkapazitäten (siehe Vereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium vom 21. Juni 2010/ 6. Juli 2010, die den sogenannten Hochschulpakt 2020 ausfüllen dürfte) im Wege des Ansatzes von „rechnerischen Stellenäquivalenten (Eckfiguren)“ dem in der KapVO NRW 2010 zugrunde gelegten Berechnungsmodell vollumfänglich entspricht. § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO NRW ordnet an, dass „soweit möglich“ für die Berechnung des Lehrangebots von Personalstellen ausgegangen werden soll. Dementsprechend hat das Ministerium in seinem Erlass vom 30. Januar 2013 – 213 – 7.01.02.02.06.03 (Kapazitätsermittlungserlass für das Studienjahr 2013/2014 für die nichtmedizinischen Studiengänge) darauf hingewiesen, dass für die Feststellung des Lehrangebots (Weiterführung aus dem Haushaltsjahr 2012) grundsätzlich das Planstellen-Soll bzw. die Fortschreibung der Summe der Stellen für wissenschaftliche Angestellte zu verwenden ist. Was die kapazitäre Behandlung der aus dem Hochschulpakt 2020 finanzierten wissenschaftlichen Stellen betrifft, ist dort (S. 3) angeführt worden:
19„Aus dem Hochschulpakt 2020 finanzierte wissenschaftliche Stellen und Lehraufträge sind nach den zum Hochschulpakt vereinbarten Regelungen bei der Ermittlung des Lehrangebotes zusätzlich zu berücksichtigen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass angesichts der zu erwartenden Steigerung der Studienanfängerzahlen die Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen über die bestehende Grundlehrleistung hinaus zunächst für die Laufzeit des Hochschulpakts II (bis einschließlich 2015) temporär erhöht werden können. Die zwischen der einzelnen Hochschule und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen getroffene Vereinbarung zum Hochschulpakt ist hierbei zu beachten. Für die Abbildung dieses Lehrangebotes sind die in der Kapazitätsdatei entsprechend beschrifteten Spalten zu nutzen.“
20Zugleich ist in dem genannten Erlass (S. 2 Mitte) darauf hingewiesen worden, dass bei Studiengängen, die mit einer Zulassungsbeschränkung versehen sind, die Möglichkeit besteht, höhere Zulassungszahlen als Vorschlag der Hochschule festzusetzen, um die vereinbarten Ziele des Hochschulpaktes zu erfüllen.
21Die von der Antragsgegnerin – ohne Beischluss entsprechender Vorgänge über hierauf bezogene Abreden mit dem Ministerium im Kapazitätsfestsetzungsverfahren 2013/2014 – angeführte Handhabung, die letztlich dahin geht, es seien hier für eine kapazitäre Abbildung der Zielvorgaben rechnerische – in Stellen und zugeordnete Lehrdeputate ausgedrückte – Stellenäquivalente eingestellt worden, geht damit einen Weg, der sich jedenfalls in dieser Form nicht ohne weiteres in der Erlasslage wiederfindet. Er ist hinsichtlich seiner normativen Einbindung in die KapVO NRW 2010 und hinsichtlich der konkreten kapazitären Zuordnung derartiger „Eckfiguren“ bislang gerichtlich auch nicht überprüft worden.
22Einer weitergehenden Aufklärung bedarf es jedoch für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht. Das Gericht legt nämlich kapazitätsgünstig die in den Berechnungsunterlagen aus dem Verwaltungsverfahren als „Hochschulpaktstellen“ bezeichneten 3,75 Stellen bei seiner Überprüfung als vollumfänglich kapazitätsrelevante Stellen der angeführten Stellengruppe TV-L Lehrkräfte für besondere Aufgaben zugrunde. Damit kommt es nicht darauf an, dass diese Stellen im Berechnungszeitraum tatsächlich nicht in vollem Umfang und auch nur unterwertig besetzt sind.
23Allerdings hält es das Gericht auf der Grundlage der Ausführungen der Antragsgegnerin nicht für nachvollziehbar, aus welchen Gründen in die Kapazitätsberichte der Antragsgegnerin und entsprechend in die Prüfberichte des Ministeriums für diese 3,75 Stellen „TV-L Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ pauschal ein Lehrdeputat von 12 DS je Stelle angesetzt worden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV NRW beträgt das Regellehrdeputat für Stellen dieser Stellengruppe je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben „13 bis 17“ DS. § 3 Abs. 4 LVV NRW regelt weitergehende Einzelheiten für Angestellte und ermöglicht vorbehaltlich arbeitsvertraglicher Vereinbarungen für die Stellengruppe des § 3 Abs. 1 Nr. 16 die Festsetzung einer um eine DS niedrigeren Lehrleistungsverpflichtung (S. 4). Der Kapazitätserlass vom 30. Januar 2013 (dort S. 3) hebt einschränkungslos die Geltung der LVV NRW hervor. Inwieweit vor diesem Hintergrund – so die Antragsgegnerin – das Ministerium für die Stellengruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben das Regellehrdeputat mit 12 DS vorgegeben habe, ist damit im vorliegenden Verfahren nicht nachvollziehbar. Allein daraus, dass das Ministerium auf den Seiten 2 und 3 des Erlasses vom 30. Januar 2013 die Form des Kapazitätsberichts und die Abbildung des Gesamtlehrangebots in Tabellenform bestimmt hat, lässt sich eine solche „Vorgabe“ jedenfalls nicht ableiten.
24Das Gericht legt ungeachtet aller weiteren Fragen deshalb unter Anwendung der Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 4 S. 4 LVV NRW abweichend vom Ansatz der Antragsgegnerin und des Ministeriums das Lehrdeputat je Stelle dieser Stellengruppe auf 16 DS zugrunde.
25Vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 15. März 2013 – 10 Nc 49/12 – (Psychologie, WS 2012/2013)
26Danach erhöht sich das unbereinigte Lehrdeputat um (3,75 x 4,00 =) 15 DS auf insgesamt 386 DS. Soweit sich daraus auch eine erhöhte Zulassungszahl im streitbefangenen Bachelorstudiengang Psychologie ergibt, wirkt sich dies allerdings im Ergebnis nicht zu Gunsten des Antragstellers/der Antragstellerin aus, wie weiter unten dargestellt wird.
27Dass eine darüber hinausgehende Erhöhung der Personalstellenzahl oder des den Personalstellen zugeordneten Lehrdeputats in der Lehreinheit Psychologie in Betracht kommt, kann nach dem Abgleich mit der vorgelegten Stellenplanübersicht, die auch die Namen der Stelleninhaber umfasst, nicht festgestellt werden. Die Kammer hat den Ansatz von jeweils 4 DS als Regeldeputat für die Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten ebenso in ständiger Rechtsprechung gebilligt wie eine Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts für die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Die Antragsgegnerin hat ferner ausdrücklich die Frage verneint, ob in der Lehreinheit als befristet eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig sind, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist (Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 im Leitverfahren 9 L 527/13). An der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, besteht kein Anlass.
28Damit verbleibt das (unbereinigte) Lehrdeputat aller in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag vorhandenen Stellen bei insgesamt 386 DS.
29Es ist wie in den Vorjahren um 3 DS zutreffend individuell wegen der von Diplom-Psychologin F. (Psychologisches Institut I) auch in den vergangenen Berechnungszeiträumen wahrgenommenen leitenden Aufgaben in der Psychotherapie-Ambulanz (PTA) gekürzt worden, § 5 Abs. 2 LVV NRW.
30Ferner hat die Antragsgegnerin 70 DS wegen des „Lehrangebots Bildungswissenschaften“ in Abzug gebracht. Erläuternd hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 im Leitverfahren dargelegt, diese Reduzierung betreffe wie in den beiden vorherigen Berechnungszeiträumen die erstmals zum Berechnungszeitraum 2011/2012 eingeführte Verminderung des Lehrdeputats zugunsten der neu eingerichteten, lediglich „virtuellen“, Lehreinheit Bildungswissenschaften. Dem liegt zu Grunde, dass die Lehreinheit Psychologie auf diese Weise das bei ihr von den Lehramtsstudiengängen nachgefragte Lehrdeputat zur Verfügung stellt. Denn das Gesamt-Lehrangebot der Lehreinheit Bildungswissenschaften ergibt sich aus der Lehreinheit Psychologie und den weiter beteiligten Lehreinheiten Pädagogik, Sozialwissenschaften und Philosophie. In der Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Psychologie wird der Kapazitätsaufwand für die Lehreinheit Bildungswissenschaften nunmehr durch den angeführten Deputatstundenabzug dargestellt statt wie in der Vergangenheit durch einen Dienstleistungsexport mit einem Dienstleistungsabzug im Rahmen der Behandlung der nicht zugeordneten Studiengänge. Dies hat die Kammer in den vergangenen Berechnungszeiträumen zum einen im Hinblick darauf gebilligt, dass im Falle des Beitrags der Lehreinheit Psychologie das – komplette - Stellendeputat des dort angesiedelten „Instituts für Psychologie in Bildung und Erziehung“, welches ohnehin ausschließlich für die Lehrerausbildung zuständig ist, betroffen ist und diese Berücksichtigung des Lehrleistungsabflusses bei der Lehreinheit Psychologie im Ansatz damit dem hergebrachten Modell der an Stellen geknüpften Lehrleistungsberechnung folgt. Zum anderen war mit dem Ansatz des Lehrdeputats des „Instituts für Psychologie in Bildung und Erziehung“ kein überhöhter Abzug schon mit Blick auf die gestiegene Lehrleistungsnachfrage der Lehramtsstudiengänge nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 im Fach Bildungswissenschaften festzustellen.
31Vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. - bestätigt durch das OVG NRW mit Beschlüssen vom 13. März 2012 - 13 B 26 und 55/12 ‑, und vom 5. Dezember 2012 – 9 L 472/12 – u.a., alle NRWE und juris.
32Daran hält das Gericht bei insoweit unveränderter Sachlage fest. Das OVG NRW hat in seiner neuesten Rechtsprechung
33vgl. Beschluss vom 5. November 2013 – 13 C 48/13 –, NRWE und juris
34zur Einrichtung der Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ darüberhinaus dargelegt, die KapVO NRW 2010 stehe der Bildung solcher virtueller Lehreinheiten grundsätzlich nicht entgegen. Die Bildung virtueller Lehreinheiten führe auch nicht zu einer Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots, solange die einem Dienstleistungsexport ähnliche Verlagerung von Deputatstunden der abgebenden Lehreinheit in die virtuelle Lehreinheit eine Grundlage in der Studien- oder Prüfungsordnung der Studiengänge der virtuellen Lehreinheit finde und in der Kapazitätsberechnung der abgebenden Lehreinheit entsprechend ausgewiesen werde. Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, ist oben bereits dargestellt worden.
35In der Sache sind für den Berechnungszeitraum 2013/2014 keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Die Antragsgegnerin hat wie im Vorjahr entsprechend der von ihr vorgelegten Übersicht für den Deputatabzug die 9,5 Planstellen des „Instituts für Psychologie in Bildung und Erziehung“ zugrundegelegt. Das von diesen Planstellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals anzurechnende Regellehrdeputat hat die Antragsgegnerin mit 70 DS zu Gunsten der Lehreinheit Bildungswissenschaften in Abzug gebracht. Das ist nicht zu beanstanden. Soweit im vorigen Berechnungszeitraum diese Stellen mit einem Deputat von 69 DS in die Berechnung der Lehrleistung der Bildungswissenschaften eingegangen sind, ist dies darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin eine Stelle eines Angestellten im unbefristeten Dienstverhältnis lediglich mit 7 DS statt mit dem Regeldeputat von 8 DS zu Gunsten der Lehreinheit Psychologie und damit zugleich zu Lasten der Lehreinheit Bildungswissenschaften berücksichtigt hat. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2013 darauf verwiesen, dass die Besetzung der Stelle während des Berechnungszeitraumes wechsle, so dass jetzt die volle Stelle angerechnet werde, auch wenn sie nur anteilig besetzt sei. Dagegen ist nichts zu erinnern, weil aufgrund des bereits oben angeführten Stellenprinzips im Grundsatz ohnehin die Planstellen mit dem ihnen zugeordneten Deputat und nicht die Stellen im Umfang ihrer tatsächlichen Besetzung bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen sind.
36Unter Ansatz der oben angeführten beiden Abzüge erniedrigt sich das unbereinigte Lehrdeputat in Höhe von 386 DS auf (386 - 3 - 70 =) 313 DS.
37Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden scheidet aus, weil im maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2012 und Wintersemester 2012/2013) im Gegensatz zum vorherigen Berechnungszeitraum keine Lehraufträge vergeben worden waren.
38Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Psychologie für den nicht zugeordneten Bachelor- und den ebenfalls nicht zugeordneten Master-Studiengang Erziehungswissenschaft der Lehreinheit Pädagogik erbringt. Die insoweit zum Berechnungsstichtag angesetzten und im Verwaltungsverfahren erläuterten Einsatzwerte (Curricularanteile) und die voraussichtlichen Studienanfängerzahlen (vgl. § 5 Abs. 4 S. 2 u. 3 KapVO NRW 2010), die zu einem Dienstleistungsexport von (1,40 DS + 2,32 DS =) 3,72 DS führen, sind nach summarischer Prüfung bedenkenfrei.
39Unter Berücksichtigung der individuellen Lehrleistungsermäßigung, der an die Lehreinheit Bildungswissenschaften zur Deckung der entsprechenden Lehrnachfrage in den Lehramtsstudiengängen zugewiesenen Deputatstunden sowie der Dienstleistungen ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (386 - 3 - 70 - 3,72 =) 309,28 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2013/2014 von (2 x Sb =) 618,56 DS folgt.
402. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
41Diesem bereinigten jährlichen Lehrangebot stellt das Gericht - insoweit in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin und dem Ministerium – auf der Lehrnachfrageseite einen aus einem Curricularwert (CW) von 3,20 abgeleiteten Curriculareigenanteil (CAp) gegenüber, der für den Bachelorstudiengang Psychologie 3,18 (ein Curricularfremdanteil - CAq - von jeweils 0,01 entfällt auf die Lehreinheiten Biologie und Pädagogik) und für den Masterstudiengang 1,60 beträgt. Beide Curricularwerte halten sich innerhalb der in Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 KapVO NRW 2010 bestimmten Bandbreite von 2,2 - 3,4 für den Bachelorstudiengang bzw. von 1,1 - 1,7 für den Masterstudiengang Psychologie. Sie sind in der Vergangenheit vom Gericht nicht beanstandet worden.
42Vgl. zuletzt Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 – 9 L 472/12 – u.a., WS 2012/2013; NRWE und juris.
43Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin angesetzten vorjährigen Bewerberzahl von Studienanfängern in Höhe von 6.568 für den Bachelorstudiengang und einer Bewerberzahl von 1.399 für den Masterstudiengang ergibt sich eine Summe von 7.967 Studienbewerbern. Diese Zahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt daraus für den erstgenannten Studiengang ein Anteil von 82,4 %, für den letztgenannten Studiengang ein solcher in Höhe von 17,6 % (Anteilquoten, § 7 KapVO NRW 2010). Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2010 festgestellten Anteilquote ermittelt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,18 für den Bachelorstudiengang und 1,60 für den Masterstudiengang errechnet sich ein gewichteter Curriculareigenanteil von (3,18 x 0,824) + (1,60 x 0,176) = 2,62032 + 0,2816 = 2,90192, gerundet 2,90.
44Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 618,56 DS und dividiert mit dem gewichteten Curricularanteil ergibt sich ein Studienplatzangebot in Höhe von (618,56 : 2,90 =) 213,296, auf die zweite Nachkommastelle gerundet 213,30 Studienplätzen.
45Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote errechnen sich danach für den Bachelor-Studiengang (213,30 x 82,4 % =) 175,76, mithin gerundet 176 Studienanfängerplätze, und für den Master-Studiengang (213,30 x 17,6 % =) 37,54, gerundet 38 Studienanfängerplätze.
46Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Sie soll nach § 9 KapVO NRW erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden und auf der amtlichen Statistik beruhenden so genannten Hamburger Modells,
47vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris und NRWE,
48hat die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang einen Schwundausgleichsfaktor von 0,88 angesetzt. Im Wege des Schwundausgleichs führt dessen Anwendung zu einer Erhöhung auf (176 : 0,88 =) 200 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2013/2014.
49Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -..
50Die Antragsgegnerin hat demgegenüber auf der Basis des von ihr zu Grunde gelegten niedrigeren bereinigten Jahreslehrangebots von 588,56 DS eine jährliche Aufnahmekapazität (vor Schwundansatz) für den Bachelorstudiengang Psychologie von nur 167 Studienanfängerplätzen und 36 Plätzen für den Masterstudiengang Psychologie ermittelt. Bei Berücksichtigung des Schwundausgleichs für den Bachelorstudiengang - für den Masterstudiengang ist eine Schwundquote nicht angesetzt worden - ergäben sich auf dieser Grundlage (167: 0,88 =) 190 Studienanfängerplätze. Abweichend von diesen Zahlen hat das Ministerium in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin wie bereits in der zum Berechnungsstichtag 1. März 2013 vorgenommenen Kapazitätsberechnung zu Lasten des Bachelorstudiengangs die Studienanfängerzahl erniedrigt und zu Gunsten des Masterstudiengangs Psychologie dort die Studienanfängerzahl auf 90 erhöht. Dies erfolgte, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 es – mathematisch zutreffend – beschrieben hat, dadurch, dass mit Hilfe des jeweiligen Eigenanteils der beiden Studiengänge die erforderliche zusätzliche Kapazität für den Masterstudiengang Psychologie ermittelt worden ist. Die Antragsgegnerin hat insoweit die zusätzlichen (90 - 36 =) 54 Studienplätze zu 90 Masterstudienplätzen für den Masterstudiengang mit einem Abzug von 27 Studienplätzen zur errechneten Kapazität von 190 Bachelorstudienplätzen ermittelt (54 zusätzliche Msc x 1,6/3,18 = 27 Bsc weniger), so dass 163 Studienanfängerplätze im Bachelorstudiengang Psychologie verblieben sind. Unter Zugrundelegung der vom Gericht ermittelten erhöhten Kapazität ergäben sich bei unveränderter Annahme einer Erhöhung der Studienanfängerzahl im Masterstudiengang auf 90 Studienplätze lediglich (90 - 38 =) 52 Studienplätze, die nach dem vorstehenden Berechnungsmodell zu Lasten des Bachelorstudienganges gingen. Insoweit wären von der gerichtlich errechneten Kapazität für den Bachelorstudiengang (52 x 1,6/3,18 =) 26 Plätze abzuziehen. Daraus folgt eine Studienanfängerzahl von (200 - 26 =) 174.
51Dass die Studienanfängerzahl zu Lasten des Bachelor- und zu Gunsten des Masterstudienganges abweichend vom Berechnungsergebnis auf 90 Masterstudienplätze erhöht worden ist, ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat dazu in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 ausgeführt, für den Masterstudiengang seien wie im Vorjahr deswegen 90 Studienanfänger in Ansatz gebracht worden, weil das Psychotherapeutengesetz als Zugangsvoraussetzung für die Berufsausbildung zum (Psychologischen) Psychotherapeuten nunmehr einen erfolgreichen Masterabschluss statt des früher vergebenen Diplomabschlusses verlange. Die Psychotherapeutenausbildung werde aber von der weitaus überwiegenden Zahl der Studienanfänger im Studiengang Psychologie als Berufsziel angestrebt. Dem sei Rechnung zu tragen.
52Mit Blick auf diese Begründung und die zu Grunde liegende Prognose eines Bedarfs von 90 Studienanfängerplätzen im Masterstudiengang Psychologie – diese Zahl entspricht der dort festgesetzten Zulassungszahl – hat das Gericht in den beiden vergangenen Berechnungszeiträumen diese Festsetzung zu Lasten des Bachelorstudienganges gebilligt. Dies hat das OVG NRW bestätigt.
53Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. -, Psychologie (Bachelor) WS 2011/2012 und OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012 ‑ 13 B 26 und 55/12 -, siehe ferner Beschlüsse des Gerichts vom 5. Dezember 2012 – 9 L 472/12 – u.a., WS 2012/2013 alle jeweils NRWE und Juris.
54Das nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010 erforderliche Einvernehmen mit dem Ministerium bezüglich der abweichenden Festsetzung ist dadurch hergestellt, dass die Antragsgegnerin die abweichende Festlegung der Anteilquoten mit einer daraus folgenden Zulassungszahl von 90 für den Masterstudiengang Psychologie in ihren Kapazitätsberichten vorgeschlagen und das Ministerium diese Ermittlung im abschließenden Kapazitätserlass zum Stichtag 15. September 2013 übernommen sowie durch die von ihm vorgenommene Festsetzung der Zulassungszahl im Masterstudiengang Psychologie auf 90 Studienanfängerplätze bestätigt hat.
55Da auch die gerichtlich ermittelte Zahl von 174 Studienplätzen für das hier verfahrensbetroffene Wintersemester 2013/2014 im Bachelorstudiengang Psychologie mit der Einschreibung von 177 Studierenden nicht nur ausgeschöpft, sondern deutlich überschritten worden ist, sind freie Plätze für Studienanfänger unabhängig davon, dass die Festsetzung der Studienanfängerzahl bislang normativ nur bei 157 Plätzen lag, nicht festzustellen. Damit kommt auch, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht.
56Darauf, ob der Antragsteller/ die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es danach nicht an.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.