Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 05. Nov. 2014 - 9 L 632/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Westfälischen Wilhelms-Universität N. (WWU N. ) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2014/2015 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2014/2015 (ZZahlenVO) vom 30. Juni 2014 (GV. NRW. 2014, 352 ff.) die Zahl der von der WWU N. zum WS 2014/2015 für den Bachelorstudiengang Psychologie aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 158 (und die Zulassungszahl für den Masterstudiengang Psychologie auf 90) festgesetzt. Die Festsetzungen beruhen auf der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum ersten Berechnungsstichtag (1. März 2014), die mit diesen Zulassungszahlen abgeschlossen worden ist.
5Nach der zum letzten Berechnungsstichtag (15. September 2014) von der Antragsgegnerin vorgenommenen Überprüfung des Berechnungsergebnisses beträgt die jährliche - zum WS 2014/2015 auszubringende - Zulassungszahl für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs weiterhin 158, die für das erste Fachsemester des Masterstudiengangs nunmehr 120. Eine Änderung der ZulassungszahlenVO ist bislang nicht erfolgt.
6Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 im Verfahren 9 L 632/14) sind im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie zum WS 2014/2015 tatsächlich 169 Studienanfänger/innen eingeschrieben (Stand: 5. Oktober 2014). Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus unter dem 27. Oktober 2014 die Zahl der zu diesem Datum erfolgten und zum Ende der Einschreibungsfrist 15. November 2014 darüber hinaus zu erwartenden Einschreibungen im ersten Fachsemester des Masterstudiengangs mitgeteilt.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Leitverfahren 9 L 632/14 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
8II.
9Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
10Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelor-Studiengang Psychologie zum WS 2014/2015 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 169 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der ‑ gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
11Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2014/2015 und damit für das WS 2014/2015 ist für Studiengänge, deren Plätze - wie hier - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 ‑ KapVO NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, 84 ff.).
12Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht - wie für den hier betroffenen Studiengang - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester erfolgt. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2014 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden.
131. Lehrangebot:
14Die Antragsgegnerin (Bericht zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2014) hat auf der Lehrangebotsseite zugrundegelegt, dass der Lehreinheit Psychologie der WWU N. zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2014/2015 insgesamt 53,5 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen des wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen mit einem Regellehrdeputat (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden; Deputatstunden - DS -) zugeordnet worden:
15Stellengruppe |
Deputat je Stelle in DS |
Anzahl der Stellen = Stand 2013/2014 |
Summe DS = Stand 2013/2014 |
W3 Universitätsprofessor |
9 |
7 7 |
63 63 |
W2Universitätsprofessor |
9 |
9 9 |
81 81 |
W 1 Juniorprofessor |
4 |
2 2 |
8 8 |
A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben |
9 |
3 3 |
27 27 |
A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
1 1 |
5 5 |
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit |
7 |
4 4 |
28 28 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit |
4 |
11 11 |
44 44 |
TV-LWiss. Angestellter (befristet) |
4 |
6 5,5 |
24 22 |
TV-LWiss. Angestellter (unbefristet) |
8 |
6 6 |
48 48 |
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer |
12 |
4,5 3,75 |
54 45 |
Summe |
53,552,25 |
382 371 |
Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit der Zahl von 53,5 Stellen das der Lehreinheit Psychologie der WWU N. für das Studienjahr 2014/2015 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist.
17Kapazitätsrechtlich beachtliche Veränderungen im Verhältnis zum vorherigen Berechnungszeitraum 2013/2014 haben sich, wie die Antragsgegnerin auch gegenüber dem Gericht erläutert hat, zum einen in der Stellengruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten durch die Neuzuweisung einer weiteren halben Stelle ergeben, so dass dort jetzt für den Berechnungszeitraum 2014/2015 insgesamt 6 Stellen zur Verfügung stehen. Zum anderen sind für den Berechnungszeitraum 2014/2015 nunmehr 4,50 (vorher 3,75) Stellen für „Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer“ in der Lehreinheit Psychologie zugrunde gelegt worden. Dies folgt nach der Erläuterung der Antragsgegnerin daraus, dass sich die Anzahl dieser zeitlich befristet zur Verfügung gestellten Lehrkräfte zunächst im Vergleich zum Vorjahr um 0,75 vermindert hat und zugleich im Zuge der Umsetzung des sog. „Masterprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen“ insgesamt 1,50 Stellen für diese Stellengruppe hinzugetreten sind. Das Gericht geht von der kapazitätsrechtlichen Beachtlichkeit dieser insgesamt (3,75 + 1,50 - 0,75 =) 4,50 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (und Sportlehrer) aus. Sie stehen der Lehreinheit im Berechnungszeitraum im Verständnis des § 5 Abs. 1 KapVO NRW 2010, wie das Gericht bereits in seinen auf das WS 2013/2014 bezogenen Beschlüssen vom 9. Dezember 2013 - 9 L 604/13 u. a. - entschieden hat, rechnerisch zur Verfügung.
18Soweit das Gericht seinerzeit vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV NRW Bedenken wegen des für das Studienjahr 2013/2014 von der Antragsgegnerin und dem Ministerium pauschal angesetzten Regellehrdeputats für diese Stellengruppe mit 12 DS je Stelle geäußert und im Rahmen summarischer Prüfung einen Ansatz von 16 DS je Stelle für zutreffend angesehen hat, ist die Antragsgegnerin dem für das Studienjahr 2014/2015 gefolgt. Sie hat nämlich in ihrem Bericht zum Stichtag 15. September 2014 - unter Fortführung dieses Ansatzes aus dem Bericht zum 1. März 2014 - das zunächst für diese Stellengruppe eingestellte Deputat von 12 DS um (4,5 x 4 =) 18 DS erhöht. Damit gehen diese 4,5 Stellen nunmehr im Ergebnis mit einem Lehrdeputat von jeweils (12 + 4 =) 16 DS in die Berechnung ein.
19Danach erhöht sich das unbereinigte Lehrdeputat auf insgesamt (382 + 18 =) 400 DS.
20Dass eine darüber hinausgehende Erhöhung der Personalstellenzahl oder des den Personalstellen zugeordneten Lehrdeputats in der Lehreinheit Psychologie in Betracht kommt, kann nach dem Abgleich mit der vorgelegten Stellenplanübersicht nicht festgestellt werden. Die Kammer hat den Ansatz von jeweils 4 DS als Regeldeputat für die Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten ebenso in ständiger Rechtsprechung gebilligt wie eine Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts für die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Die Antragsgegnerin hat ferner ausdrücklich die Frage verneint, ob in der Lehreinheit als befristet eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig sind, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. An der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, besteht kein Anlass.
21Damit beträgt das (unbereinigte) Lehrdeputat aller in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag vorhandenen Stellen insgesamt 400 DS.
22Es ist wie in den Vorjahren um 3 DS beanstandungsfrei individuell wegen der von einer Lehrkraft des Psychologischen Instituts (Prof Dr. C. ) wahrgenommenen leitenden Aufgaben in der Psychotherapie-Ambulanz (PTA) gekürzt worden, § 5 Abs. 2 LVV NRW.
23Ferner hat die Antragsgegnerin 72 DS wegen des „Lehrangebots Bildungswissenschaften“ in Abzug gebracht. Dem liegt, wie dem Gericht aus den vorausgegangenen Berechnungszeiträumen bekannt ist, zu Grunde, dass die Lehreinheit Psychologie dieses Lehrangebot unter dieser Bezeichnung für die Lehramtsstudiengänge zur Verfügung stellt. Das Gesamt-Lehrangebot der „Lehreinheit Bildungswissenschaften“ wird erbracht durch die Lehreinheit Psychologie und die weiter beteiligten Lehreinheiten Pädagogik, Sozialwissenschaften und Philosophie. Dies hat die Kammer in den vergangenen Berechnungszeiträumen zum einen im Hinblick darauf gebilligt, dass im Falle des Beitrags der Lehreinheit Psychologie das - komplette - Stellendeputat des dort angesiedelten „Instituts für Psychologie in Bildung und Erziehung“, welches ohnehin ausschließlich für die Lehrerausbildung zuständig ist, betroffen ist und diese Berücksichtigung des Lehrleistungsabflusses bei der Lehreinheit Psychologie im Ansatz dem hergebrachten Modell der an Stellen geknüpften Lehrleistungsberechnung folgt. Zum anderen war mit dem Ansatz des Lehrdeputats des „Instituts für Psychologie in Bildung und Erziehung“ kein überhöhter Abzug schon mit Blick auf die gestiegene Lehrleistungsnachfrage der Lehramtsstudiengänge nach dem Lehrerausbildungsgesetz im Fach Bildungswissenschaften festzustellen.
24Vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. - bestätigt durch das OVG NRW mit Beschlüssen vom 13. März 2012 - 13 B 26 und 55/12 ‑, und vom 5. Dezember 2012 - 9 L 472/12 - u.a., alle juris und NRWE.
25Daran hält das Gericht fest. Das OVG NRW hat in seiner neueren Rechtsprechung
26vgl. Beschluss vom 5. November 2013 - 13 C 48/13 -, juris und NRWE,
27zur Einrichtung der Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ darüber hinaus dargelegt, die KapVO NRW 2010 stehe der Bildung solcher „virtuellen“ Lehreinheiten grundsätzlich nicht entgegen. Die Bildung virtueller Lehreinheiten führe auch nicht zu einer Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots, solange die einem Dienstleistungsexport ähnliche Verlagerung von Deputatstunden der abgebenden Lehreinheit in die virtuelle Lehreinheit eine Grundlage in der Studien- oder Prüfungsordnung der Studiengänge der virtuellen Lehreinheit finde und in der Kapazitätsberechnung der abgebenden Lehreinheit entsprechend ausgewiesen werde. Diese Voraussetzungen liegen vor.
28Was den Umfang dieser Reduzierung für den Berechnungszeitraum 2014/2015 betrifft, bestehen keine Bedenken. Sie ist gegenüber dem vorausgegangenen Berechnungszeitraum beanstandungsfrei um 2 DS (70 + 2) erhöht worden, da dem „Institut für Psychologie in Bildung und Erziehung“ für das Studienjahr 2014/2015 aus LABG-Mitteln eine zusätzliche halbe Stelle eines befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten zur Verfügung steht und diese Stelle Lehrleistungen ausschließlich für die Bildungswissenschaft erbringt. Erläuternd hat die Antragsgegnerin hierzu einen entsprechenden Stellenbesetzungsplan für dieses Institut vorgelegt, der dieses bestätigt.
29Unter Ansatz der oben angeführten beiden Abzüge vermindert sich das unbereinigte Lehrdeputat in Höhe von 400 DS auf (400 - 3 - 72 =) 325 DS.
30Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden scheidet aus, weil im maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/2014) ebenso wie im vorausgegangenen Berechnungszeitraum keine Lehraufträge vergeben worden waren.
31Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Psychologie für den nicht zugeordneten Bachelor- und den ebenfalls nicht zugeordneten Master-Studiengang Erziehungswissenschaft der Lehreinheit Pädagogik sowie für den Bachelor-Studiengang „Human Movement in Sports and Exercise“ erbringt. Die insoweit angesetzten und im Verwaltungsverfahren erläuterten Einsatzwerte (Curricularanteile) und die voraussichtlichen Studienanfängerzahlen (vgl. § 5 Abs. 4 S. 2 u. 3 KapVO NRW 2010), die zu einem Dienstleistungsexport von (1,41 DS + 2,92 DS + 0,45 DS =) 4,78 DS führen, sind nach summarischer Prüfung bedenkenfrei.
32Es errechnet sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (325 - 4,78 =) 320,22 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2014/2015 von (2 x Sb =) 640,44 DS folgt.
332. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
34Diesem bereinigten jährlichen Lehrangebot stellt das Gericht - insoweit in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin und dem Ministerium - auf der Lehrnachfrageseite einen aus einem Curricularwert (CW) von 3,20 abgeleiteten Curriculareigenanteil (CAp) gegenüber, der - wie im Vorjahr - für den Bachelorstudiengang Psychologie 3,18 (ein Curricularfremdanteil - CAq - von jeweils 0,01 entfällt auf die Lehreinheiten Biologie und Pädagogik) und für den Masterstudiengang 1,60 beträgt. Beide Curricularwerte halten sich innerhalb der in Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 KapVO NRW 2010 bestimmten Bandbreite von 2,2 - 3,4 für den Bachelorstudiengang bzw. von 1,1 - 1,7 für den Masterstudiengang Psychologie. Sie sind in der Vergangenheit vom Gericht nicht beanstandet worden. Hieran wird festgehalten.
35Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin angesetzten vorjährigen Bewerberzahl von Studienanfängern in Höhe von 6.950 für den Bachelorstudiengang und einer Bewerberzahl von 3.250 für den Masterstudiengang ergibt sich eine Summe von 10.200 Studienbewerbern. Diese Zahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt daraus für den erstgenannten Studiengang ein Anteil von 68,1 %, für den letztgenannten Studiengang ein solcher in Höhe von 31,9 % (Anteilquoten, § 7 KapVO NRW 2010). Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2010 festgestellten Anteilquote ermittelt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,18 für den Bachelorstudiengang und 1,60 für den Masterstudiengang errechnet sich ein gewichteter Curriculareigenanteil von (3,18 x 0,681) + (1,60 x 0,319) = 2,616 + 0,510 = 2,676, gerundet 2,68.
36Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 640,44 DS und dividiert mit dem gewichteten Curricularanteil ergibt sich ein Studienplatzangebot der Lehreinheit in Höhe von (640,44 : 2,68 =) 238,97 Studienplätzen.
37Entsprechend der oben ermittelten Anteilquoten errechnen sich danach für den Bachelor-Studiengang (238,97 x 0,681 =) 162,74, mithin gerundet 163 Studienanfängerplätze, und für den Master-Studiengang (238,97 x 0,319 =) 76,23, gerundet 76 Studienanfängerplätze.
38Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Sie soll nach § 9 KapVO NRW erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden und auf der amtlichen Statistik beruhenden so genannten Hamburger Modells,
39vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris und NRWE,
40hat die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang einen Schwundausgleichsfaktor von 0,91 angesetzt und diesen im gerichtlichen Verfahren durch ein entsprechendes Tabellenwerk belegt. Im Wege des Schwundausgleichs führt dessen Anwendung zu einer Erhöhung auf (163 : 0,91 =) 179 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2014/2015. Für den Masterstudiengang hat die Antragsgegnerin demgegenüber ihren amtlichen Statistiken keinen relevanten Schwund entnehmen können, so dass es insoweit bei der Zahl 76 verblieben ist
41Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -.
42Die Antragsgegnerin hat allerdings, wie auch aus ihrem Bericht zum 15. September 2014 an das Ministerium folgt, Zulassungszahlen gemeldet, die von den vorbezeichneten Berechnungsergebnissen abweichen. Sie hat, ausgehend von dem zutreffenden Gesamt-Studienplatzangebot der Lehreinheit in Höhe von 238,97 Studienplätzen, eine von den jeweiligen Anteilquoten abweichende Verteilung auf den Bachelor- und den Masterstudiengang vorgenommen. So ist ‑ insoweit im Anschluss an einen gleichgerichteten Vorschlag vom 1. März 2014, dem das Ministerium gefolgt war - (erneut) vorgeschlagen worden, die Zahl der im Bachelorstudiengang auszubringenden Studienanfängerplätze anstatt auf (nunmehr) 179 auf 158 festzusetzen. Gleichzeitig ist vorgeschlagen worden, die Zahl der Studienanfängerplätze für den Masterstudiengang von (nunmehr) 76 auf nunmehr 120 zu erhöhen. Diese Verteilung der der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Studienplätze durch eine an der Höhe des Curricularwertes orientierte Verminderung der Zahl für den Bachelor-Studiengang und eine entsprechende proportionale Erhöhung der Zahl für den Masterstudiengang ist von der Antragsgegnerin mit der hohen Nachfrage an Masterstudienplätzen vor dem Hintergrund des Psychotherapeutengesetzes begründet worden, das als Zugangsvoraussetzung für eine berufliche Tätigkeit als psychologischer Psychotherapeut einen erfolgreichen Masterabschluss statt des früher vergebenen Diplomabschlusses verlangt. Dem entspricht die Zielsetzung des Masterprogramms des Landes, dem sich die Antragsgegnerin angeschlossen hat. Die vorjährigen auf einen Masterstudienplatz bezogenen Bewerbungen, die bei weitem nicht erfüllt werden konnten, belegen diese hohe Nachfrage. Das Gericht hält diese Erwägungen für rechtlich tragfähig und hinreichend, um die vorgeschlagene Verteilung auch mit Blick auf die widerstreitenden Interessen der Erststudienbewerber einerseits und der Masterstudiengangbewerber andererseits rechtfertigen zu können und verweist hierzu auf seine Beurteilungen in den auf das Vorjahr bezogenen Beschlüssen vom 9. Dezember 2013 - 9 L 604/13 u.a. -, die weiterhin gelten. Eine unvollständige Kapazitätsausnutzung des der Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Lehrangebots ist nicht festzustellen, da der von der Antragsgegnerin zur Ermittlung der Zulassungszahlen in den beiden Studiengängen zugrunde gelegte Rechengang (proportionale Umrechnung nach den jeweiligen Eigenanteilen) dieses ausschließt. Die damit zur Verfügung gestellte Zahl an Masterstudienplätzen ist auch nicht unangemessen hoch, wie das von der Antragsgegnerin zuletzt unter dem 27. Oktober 2014 mitgeteilte Annahmeverhalten der erneut hohen Zahl von Bewerbern zum WS 2014/2015 belegt.
43Zum Ganzen vgl. auch: Beschlüsse des Gerichts vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. -, Psychologie (Bachelor) WS 2011/2012 und OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012 ‑ 13 B 26 und 55/12 -, siehe ferner Beschlüsse des Gerichts vom 5. Dezember 2012 - 9 L 472/12 - u.a., WS 2012/2013 alle juris und NRWE.
44Das nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010 erforderliche Einvernehmen mit dem Ministerium bezüglich der abweichenden Festsetzung ist bezogen auf die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang bereits dadurch hergestellt, dass die Antragsgegnerin die abweichende Festlegung der Anteilquoten mit einer daraus folgenden Zulassungszahl von 158 schon in ihrem Kapazitätsbericht vom 1. März 2014 vorgeschlagen und das Ministerium diese Ermittlung in der ZZahlenVO übernommen hat. Dass das Ministerium sein Einvernehmen auch zu der Zulassungszahl 120 für den Masterstudiengang erklären wird, und zwar spätestens mit der sicher zu erwartenden Änderung der ZZahlenVO zum Berechnungsstichtag 15. September 2014, ist nicht zweifelhaft. Es hatte die für den Masterstudiengang auf der Basis der Berechnung der Hochschule vom 1. März 2014 abweichend vorgeschlagene Zulassungszahl (nämlich die Zahl 90 auf der Basis insbesondere der damaligen Stellenausstattung vor Hinzutreten des Stellenzuwachses durch das Masterprogramm) ebenfalls in die ZZahlenVO übernommen.
45Der nach alledem beanstandungsfreien Zulassungszahl von 158 für den Bachelorstudiengang (1. Fs.) stehen 169 zweifelsfrei kapazitätsdeckende Einschreibungen (Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns im WS 2014/2015) gegenüber. Damit sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Auch kommt deshalb, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht.
46Darauf, ob der Antragsteller/ die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es danach nicht an.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.