Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Nov. 2013 - 13 C 48/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom
3. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
31. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen nicht die Annahme, ihr stehe ein außerkapazitärer Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium des Kombi-Bachelors für das Lehramt an Grundschulen mit dem Studienschwerpunkt integrierte Sonderpädagogik sowie den Fächern Mathematische und Sprachliche Grundbildung im 1. Fachsemester zu.
4a) Virtuelle Lehreinheit
5Soweit die Antragstellerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe nicht begründet, weshalb unerheblich sei, dass es sich bei der Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ um eine virtuelle Lehreinheit handele, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Kapazitätsverordnung steht der Bildung virtueller Lehreinheiten nicht entgegen. Die Bildung virtueller Lehreinheiten führt auch nicht zu einer Verletzung des Kapazitätserschöpfungsverbots, solange die einem Dienstleistungsexport ähnliche Verlagerung von Deputatstunden der abgebenden Lehreinheit in die virtuelle Lehreinheit eine Grundlage in der Studien- oder Prüfungsordnung der Studiengänge der virtuellen Lehreinheit findet und in der Kapazitätsberechnung der abgebenden Lehreinheit entsprechend ausgewiesen wird.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 - 13 B 26/12 -, juris, Rn. 6ff; VG Münster, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 9 L 472/12 -, juris, Rn. 29ff.
7Dass diesen Vorgaben nicht entsprochen wird, behauptet die Antragstellerin nicht.
8Die Bildung der virtuellen Lehreinheit überschreitet auch nicht das der Antragsgegnerin eingeräumte Gestaltungsermessen. Die Antragsgegnerin hat hierzu in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, die Errichtung der Lehreinheit Bildungswissenschaft sei durch das Lehrerausbildungsgesetz (LABG) nötig geworden. Vor Einführung des neuen Lehrerausbildungsgesetzes hätten sich die Universitäten des Landes NRW gemeinsam mit dem Ministerium aus planungs- und organisationsrechtlichen Gründen darauf verständigt, die Lehramtsstudiengänge nicht über bereits vorhandene allgemeine Lehreinheiten, sondern wegen der Vorgaben des LABG (u.a. bildungswissenschaftliches Studium in der Bachelor- und Masterphase, festgelegte Aufteilung der Leistungspunkte, sachgerechte Zielvereinbarungen) aus Gründen der Transparenz und zur Sicherung einer ausreichenden Kapazität für die Vielzahl der fachwissenschaftlichen Studiengänge einerseits und der Lehramtsstudiengänge andererseits über eine virtuelle Lehreinheit Bildungswissenschaften abzuwickeln.
9Das Beschwerdevorbringen bietet zudem keinen Anlass zur Annahme, die virtuelle Lehreinheit Bildungswissenschaften entziehe sich einer kapazitätsrechtlichen Überprüfbarkeit. Die Zuordnung der Stellen der virtuellen Lehreinheit Bildungswissenschaft erfolgt vorliegend über die Lehreinheit Pädagogik. Aus dieser erhält sie nach den Erklärungen der Antragsgegnerin die Hälfte des Lehrdeputats der Lehreinheit Pädagogik nach Abzug der Verminderungen. Stellen aus LABG-Mitteln, die explizit der Lehrerbildung gewidmet sind, werden direkt der Lehreinheit Bildungswissenschaften zugeordnet (derzeit eine W2 Professur sowie drei Lehrkräfte für besondere Aufgaben). Dass diese stellenmäßige Ausstattung der virtuellen Lehreinheit mit dem der Antragsgegnerin eingeräumten planerischen Gestaltungsspielraum nicht im Einklang steht, wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet.
10Ausgehend von den von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen für die Lehreinheit Pädagogik rechtfertigt das Beschwerdevorbringen weiter nicht die Annahme, die Antragsgegnerin habe das abgebende Stundendeputat der Lehreinheit Pädagogik zu Lasten der virtuellen Lehreinheit zu gering bemessen. Die in die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für die Bildungswissenschaften (vgl. Bl. 1 der Kapazitätsberechnung zum Stichtag 15. September 2012) unter „zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtungen“ angesetzten 145,26 Deputatstunden (vgl. hierzu auch 1. b)) entsprechen ausweislich der Kapazitätsunterlagen der Lehreinheit Pädagogik dem hälftigen Anteil der dieser Lehreinheit zur Verfügung stehenden Deputatstunden (307,50 Deputatstunden abzüglich einer Reduzierung von 4 Deputatstunden aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtung) nach Abzug der Verminderungen (12,99 Deputatstunden). Weshalb die Antragsgegnerin bei der Berechnung der der Lehreinheit Pädagogik zur Verfügung stehenden Deputatstunden die Reduzierung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtungen in Höhe von 4 Deputatstunden nicht kapazitätsmindernd hätte berücksichtigen dürfen, wird von der Antragstellerin nicht dargelegt. § 5 KapVO NRW 2010 differenziert nicht zwischen Reduzierungen und Verminderungen.
11Ob die Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Pädagogik an Fehlern leidet, weil die Schwundberechnung der Antragsgegnerin fehlerhaft ist, ist für die Bestimmung des Lehrdeputats der virtuellen Lehreinheit Bildungswissenschaften ohne Belang.
12b) Lehrverpflichtung der drei Lehrkräfte für besondere Aufgaben
13Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben seien Lehrverpflichtungen von 20 bzw. 24 Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat bereits mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2012 vorgetragen, dass drei Lehrkräfte für besondere Aufgaben eine vertragliche Lehrverpflichtung von 13 Lehrveranstaltungsstunden besitzen. Da das elektronische Kapazitätsformular ein Standarddeputat von 12 Lehrveranstaltungsstunden vorsehe, seien drei weitere Lehrveranstaltungsstunden im Feld „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtungen“ angefügt worden. Zusammen mit dem extern von der Lehreinheit Pädagogik (145,26) erbrachten Lehrveranstaltungsstunden seien deshalb in diesem Feld insgesamt 148,26 Lehrveranstaltungsstunden ausgewiesen worden. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, die Angaben der Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen.
14c) Lehrauftragsstunden (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010)
15Soweit die Beschwerde bemängelt, der Lehreinheit Bildungswissenschaft stünden Lehrauftragsstunden nicht lediglich im Umfang von 4,20 SWS zur Verfügung, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragsgegnerin habe die entsprechenden Angaben mit Schriftsatz vom 25. Februar 2013 näher erläutert. Anhaltspunkte dafür, dass die in Anlage 2 des Schriftsatzes erfolgten Angaben fehlerhaft sein könnten, lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
16d) Dienstleistungsabzug (§ 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010)
17Fehler in der Berechnung des Umfangs der Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge, welche das Verwaltungsgericht mit 6,77 SWS in Ansatz gebracht hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die berücksichtigten SWS entsprechen der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechung (Blatt 3). Weshalb diese fehlerhaft sein könnte, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Der Dienstleistungsabzug durfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch für Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung berücksichtigt werden.
18e) Nichtberücksichtigung von Stellen
19Soweit die Antragstellerin meint, es seien rechtlich und tatsächlich weitere Stellen vorhanden, handelt es sich um eine reine Spekulation. Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, die glaubhaften Erklärungen der Antragsgegnerin in Frage zu stellen.
20f) Anteilquoten und Curricularwerte
21Soweit die Antragstellerin beanstandet, die Antragsgegnerin habe die zu Grunde gelegten Anteilquoten und Curricularwerte nicht belegt, ist dem nicht zu folgen.
22Die Berechnung des Curricularwertes ergibt sich für den von der Antragstellerin angestrebten Studiengang aus der Anlage 3 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2012.
23Die Berechnung des gewichteten Curriculareigenteils hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 dargelegt. Bedenken hiergegen werden von der Antragstellerin nicht mehr geltend gemacht.
24g) Schwundausgleich
25Zur Berechnung des Schwundausgleichs hat die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dieser habe nicht in üblicher Weise berechnet werden können, weil die Bildungseinheit erst zum WS 2011/2012 eingeführt worden sei. Dass der Schwundfaktor vor diesem Hintergrund im Verhältnis zum „Vorgänger“ - dem im Wesentlichen vergleichbaren Bachelor-Nebenfach Erziehungswissenschaft – von der Antragsgegnerin mit 0,84 angesetzt wurde, ist nicht zu beanstanden.
26h) Drittmittel
27Soweit die Antragstellerin bei der Kapazitätsberechnung die Berücksichtigung der Lehre von Drittmittelbediensteten begehrt, begegnet der Beschluss des Verwaltungsgerichts ebenfalls keinen Bedenken. Aus Drittmitteln finanzierte Stellen werden gemäß § 1 Satz 3 HZG bei der Kapazitätsberechnung nicht mit einbezogen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittmittelgeber die Mittel zweckgebunden für die Forschung zur Verfügung stellt oder deren Einsatz (auch) im Bereich der Lehre möglich ist.
28Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a -, juris, Rn. 8, vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 19. April 2013 - 7 CE 13.10003 -, juris, Rn. 11f., und vom 17. April 2012 - 7 CE 11.10766 -, juris, Rn. 8 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 22. März 2013 - 2 NB 8/13 -, juris, Rn. 10.
29i) Rundungen
30Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Rundung auf volle Studienplätze (59) vor der Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor (0,84) ist nicht zu beanstanden. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Die gerichtliche Überprüfung ist daher darauf beschränkt, zu klären, ob die Hochschule bei ihrer Berechnung von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich im Übrigen einer wissenschaftlich vertretbaren Rechenweise bedient hat. Diesen Anforderungen genügt die vorgenommene und hinsichtlich der Rundungen den Vorgaben des Erlasses des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2012 - 213 -7.01.02.06.03 entsprechende Berechnung.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 13 C 86/12 -, juris, Rn. 11ff.
322. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen weiter nicht die Annahme, ihr stehe ein innerkapazitärer Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium zu. Zwar ist zweifelhaft, ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, das Verfahren habe sich in der Hauptsache erledigt, weil die vorhandenen Studienplätze vergeben seien, sodass es auf Fehler im innerkapazitären Verfahren und der vorgenommenen Rangbildung nicht ankomme. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls im Beschwerdeverfahren glaubhaft dargelegt, dass die Antragstellerin im Rahmen des Hauptverfahrens und des Nachrückverfahrens auf Grund ihrer Rangplätze in den jeweiligen Quoten nicht zum Zuge kommen konnte. Dass die Antragstellerin sich entsprechend der an ihren Prozessbevollmächtigten gerichteten Mitteilung der Antragsgegnerin vom 20. September 2012 über das Online-Portal am Losverfahren beteiligt hat, trägt sie nicht vor.
333. An der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlt es. Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 7 seines Beschlusses auf einen Schriftsatz vom 19. November 2012 Bezug nimmt, handelt es sich um einen eigenen Schriftsatz der Antragstellerin. Der Schriftsatz der Antragsgegnerin, mit welchem diese die Berechnung des Schwundausgleichs erläutert hat, datiert vom 4. Dezember 2012. Dieser lag der Antragstellerin vor.
344. Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Antragsgegnerin zur Vorlage weiterer Unterlagen aufzufordern. Die Kapazitätsberechnung für die erstmals zum WS 2011/2012 eingeführte Bildungseinheit hat die Antragsgegnerin übersandt. Gleiches gilt für die Kapazitätsunterlagen für die Lehreinheit Pädagogik. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es auf weitere, bislang nicht übersandte oder über das Internet frei verfügbare Auskünfte und Unterlagen entscheidungserheblich ankäme.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.