Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 03. Feb. 2016 - 6 Nc 92/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1. |
Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
1
Gründe
2I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
3Ein Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Psychologie (Bachelor) bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –).
4Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2015/2016 festgesetzte Höchstzahl von 102 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Bachelorstudiums Psychologie an der Universität zu Köln,
5vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/2016 vom 30.06.2015 (GV. NRW. 2015 S. 509), geändert durch Verordnung vom 18.11.2015 (GV. NRW. 2015 S. 772)
6die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
7Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2015/2016 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens - Kapazitätsverordnung NRW 2010 - (KapVO NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. 2011 S. 84).
8Nach § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7).
91. Lehrangebot:
10Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2010 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in SWS, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010.
11Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2015) davon aus, dass der Lehreinheit Psychologie im Studienjahr 2015/2016 nunmehr 42,30 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 289,64 DS (unbereinigt) zur Verfügung stehen.
12Soweit in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin über das unbereinigte Lehrangebot von 289,64 DS hinaus ein zusätzliches Lehrdeputat von 6,68 DS ausgewiesen ist, liegt dem Folgendes zugrunde: Den Lehrkräften für besondere Aufgaben kommt ein individuell höheres Lehrdeputat in Höhe von 13 DS zu. Dies entspricht bei insgesamt 6,68 Stellen einem zusätzlich einzustellenden Lehrangebot von 6,68 DS.
13Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt:
14Stellenart |
Deputat |
Stellen |
davon HP |
Deputatstunden |
W 3 Universitätsprofessor |
9 |
6 |
1,0 |
54,00 |
W 2 Universitätsprofessor |
9 |
5 |
45,00 |
|
W 1 Juniorprofessor |
5 |
1 |
5,00 |
|
W 1 Juniorprofessor |
4 |
1 |
4,00 |
|
A 13 Akad. Rat auf Zeit |
4 |
3 |
12,00 |
|
TV-L Wiss. Angestellter befristet |
4 |
16,87 |
7,4 |
67,48 |
TV-L Wiss. Angestellter unbefristet |
8 |
2,75 |
22,00 |
|
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer |
12 |
6,68 |
3,03 |
80,16 |
Summe |
289,64 |
|||
Zusätzliches Lehrangebot* |
6,68 |
|||
Insgesamt |
42,3 |
11,43 |
296,32 |
*Zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer dienstrechtlicher Lehrverpflichtung
16Soweit im Verhältnis zum Vorjahr Stellenveränderungen vorgenommen worden sind, sind diese kapazitätsfreundlich: Insgesamt stehen 3,3 Stellen mehr zu Verfügung; das Lehrangebot hat sich um 39,12 DS erhöht.
17Bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Lehrangebots ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen hineingewachsen ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot kann erst dann vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 – 13 A 1829/86 u. a. –, Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, und vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u. a. –.
19Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die zulässige Befristungsdauer hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines unbefristeten Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein Zeitangestellter nach Ablauf der zulässigen Befristungszeit mehr als ein Jahr die Aufgaben eines Dauerangestellten wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u. a. –, vom 27.04.2009 – 13 C 10/09 – und vom 07.05.2009 – 13 C 11/09 -; siehe auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2004, § 8 KapVO Rn. 3, m. w. N.
21Von einer solchen Umwandlung einer Stelle eines befristet beschäftigten Mitarbeiters in eine solche eines unbefristeten Mitarbeiters ist hier indessen nicht auszugehen.
22Die Überprüfung und Auswertung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen führt nicht zur Ausweisung weiterer Studienplätze.
23Von dem in Ansatz zu bringenden Lehrdeputat von 296,32 DS hat die Antragsgegnerin und ihr folgend auch das Ministerium nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Reduzierung um 65,36 DS aufgrund der Bildung der virtuellen Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ vorgenommen. Mit der Bildung dieser virtuellen Lehreinheit soll den erhöhten Anforderungen Rechnung getragen werden, die sich in Bezug auf das Fach Bildungswissenschaften in der Lehrerausbildung stellen,
24vgl. zu dieser Problematik ausführlich VG Münster, Beschluss vom 21.12.2011 – 9 Nc 209/11 – juris sowie Beschluss vom 05.11.2014– 9 L 632/14 –.
25So sind im Rahmen der Lehrerausbildung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 sowie der Lehramtszugangsverordnung im Fach Bildungswissenschaften 81 (von insgesamt 300) Leistungspunkten zu erwerben. Beim Lehramt an Grundschulen sind es immerhin noch 64, beim Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs noch 41 Leistungspunkte.
26Die Reduzierung der zur Verfügung stehenden Deputatstunden für eine virtuelle Lehreinheit ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit stets gebilligt worden,
27vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 18.02.2015 – 6 Nc 89/14, 13.01.2014 – 6 L 1323/13 –, 27.02.2013 – 6 Nc 210/12 –, 29.02.2012 – 6 L 1419/11 – sowie Urteil vom 08.08.2013 – 6 K 5477/12 –; OVG NRW Beschlüsse vom 13.03.2012 – 13 B 26/12 – und –13 B 55/12 – sowie Beschluss vom 05.11.2013 – 13 C 48/13 –.
28An dieser Einschätzung hält die Kammer fest. Namentlich folgt sie nicht der Auffassung, wonach jedenfalls inzwischen das Fehlen einer normativen Regelung nicht mehr hingenommen werden könne, da der Gesetzgeber nach Novellierung des Lehrerausbildungsgesetzes genügend Zeit gehabt habe, den Kapazitätsabzug bei der Psychologie zu regeln.
29Das erkennende Gericht hält die Bildung einer virtuellen Lehreinheit mit dem damit verbundenen Deputatabzug nach wie vor für gerechtfertigt. Insbesondere ist die damit verbundene Reduzierung des Studienplatzangebotes in einzelnen Fächern – hier der Psychologie – nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die sachlichen Gründe für die Verringerung erweisen sich nach wie vor als tragfähig: Bei der Umsetzung dieser gesetzgeberischen Entscheidung zur Novellierung der Lehrerausbildung durch die Antragsgegnerin kommt dieser ein Organisationsermessen zu. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen sachwidrig ausgeübt hätte: Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass sich der Abzug der für die Lehrerausbildung notwendigen Deputatstunden in Höhe von 65,36 DS daran orientiert hat, in welchem Umfang die einzelnen Institute der Psychologie bei der Lehrerausbildung mitwirken. So sind das Institut für Entwicklungspsychologie sowie die Institute für Pädagogische Psychologie I und II mit jeweils 60 % an der Lehrerausbildung beteiligt; für die übrigen Institute der Psychologie beträgt der Anteil an der Lehrerausbildung 20 %.
30Das Lehrangebot beläuft sich somit auf 230,96 DS (296,32– 65,36 DS).
31Diesem Lehrangebot hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 50 DS (SS 2014 22 DS + WS 2014/2015 28 DS) für das gesamte Studienjahr und 25 DS bezogen auf das WS 2015/16 vor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, sind nicht ersichtlich.
32Danach beträgt das (unbereinigte) Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag 15.09.2015 230,96 DS + 25 DS = 255,96 DS.
33Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium gehen dabei von folgenden Werten aus:
34Studiengang |
Lehreinheit |
CAq |
Aq 2 |
CAq x Aq 2 |
Erziehungswissenschaft |
Pädagogik, BA |
0,37 |
69,0 |
25,53 |
Intermedia - Medienbildung, Medienkultur, Mediengestaltung |
Pädagogik, BA |
0,12 |
67,5 |
8,10 |
Summe |
33,63 |
Diese Werte sind von der Antragsgegnerin plausibel wie folgt erläutert worden:
36Der Curricularnormwert von 0,37 für den Studiengang Erziehungswissenschaften ergibt sich aus dem nach Maßgabe der KapVO NRW gebildeten CNW von 1,6 (80 % des für den Diplomstudiengang geltenden Wertes von 2,0). Das Fach Psychologie ist zu 23 % an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt, so dass sich der Curricularanteil auf 0,37 (23 % von 1,6) beläuft.
37Die Studienanfängerzahl beträgt nach der Höchstzahlenverordnung vom 30.06.2015 (GV. NRW. 2015 S. 509) i.d.F. der ÄnderungsVO vom 18.11.2015 (GV. NRW. 2015 S. 772) 153 Studienplätze. Ausgehend von einem Schwundfaktor in Höhe von 0,90 beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 138, so dass sich als hälftiger Wert 69,00 ergibt.
38Der Wert bezüglich des zum Wintersemester 2013/2014 neu eingerichteten Studiengangs Intermedia errechnet sich wie folgt:
39Der Curricularanteil von 0,12 beruht darauf, dass das Fachstudium Intermedia verpflichtend für alle Studierenden das Ergänzungsmodul Medienpsychologie vorsieht, das von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird. Gemessen am Gesamtcurricularwert von 1,68 bemisst sich der von der Lehreinheit Psychologie erbrachte Lehraufwand (Curricularanteil) mit 0,12.
40Ausweislich der Höchstzahlenverordnung vom 30.06.2015 (GV. NRW. 2015 S. 509) i.d.F der ÄnderungsVO vom 18.11.2015 (GV. NRW. 2015 S. 772) beträgt die Zulassungszahl für diesen Studiengang 135 und zwar für das gesamte Studienjahr, da eine Aufnahme nur zum Wintersemester erfolgt. Ein Schwundausgleich war für diesen im WS 2013/2014 neu eingerichteten Studiengang noch nicht in Ansatz zu bringen. Als hälftiger Wert (Aq/2) ermittelt sich somit ein Wert von 67,5.
41Das bereinigte Lehrangebot je Semester der Lehreinheit Psychologie beläuft sich demzufolge auf 222,33 DS (255,96 DS – 33,63 DS) bzw. 444,66 DS pro Studienjahr.
422. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
43Auf der Lehrnachfrageseite legt die Antragsgegnerin wie das Ministerium für den Bachelorstudiengang Psychologie einen gewichteten Curricularanteil (CA) von 2,50 zugrunde.
44Dieser ist rechtlich nicht zu beanstanden:
45In Abweichung von ihrer bisherigen Praxis hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten nicht nach § 7 Satz 1 KapVO NRW 2010 aus dem Verhältnis der Zahl der Studienbewerber des Vorjahres im Fach Psychologie (Bachelor) zur Zahl der Studienbewerber des Vorjahrs in der gesamten Lehreinheit gebildet, sondern in Anwendung des § 7 Satz 2 KapVO NRW 2010 ihr Organisationsermessen bei der Verteilung der Anteilquote ausgeübt. Nach dieser Regelung erfolgt die Festlegung der Anteilquoten in den Fällen, in denen Berechnung nach Satz 1 nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, nach Ermessen der Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Ministerium nach Anhörung der Hochschule Vorgaben gemacht werden.
46Die Antragsgegnerin hat nunmehr die Berechnung der Anteilquote auf der Grundlage der eingeschriebenen Studienanfänger in der Lehreinheit Psychologie im WS 2014/2015 vorgenommen. Die hiermit einhergehende Ausweitung der Studienkapazitäten im Bereich der Masterstudiengänge stellt eine Reaktion auf den – auch der Kammer bekannten – Umstand dar, dass wegen des in vielen psychologischen Berufsfeldern geforderten Masterabschlusses der weitaus überwiegende Anteil der Bachelorabsolventen das Masterstudium anstrebt.
47Ausgehend von diesem erhöhten Bedarf an Studienplätzen in den Masterstudiengängen haben die Antragsgegnerin und das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung am 20.11.2014 ein sog. Masterprogramm vereinbart, wonach zusätzliche Lehrkapazität geschaffen werden und in den dortigen Studiengängen zum Tragen kommen soll. Der Lehreinheit Psychologie sind im Rahmen des Masterprogramms zwei Stellen (Lehrkräfte für besondere Aufgaben) zugesetzt worden.
48Vor diesem Hintergrund ist die Bildung der Anteilquote auf der Grundlage der im Zahlen der im Vorjahr eingeschriebenen Bewerber rechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich ist die vorgenommene Verteilung insgesamt kapazitätsneutral, denn die in der Lehreinheit vorhandene Lehrkapazität bleibt vollumfänglich erhalten. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW,
49vgl. Beschluss vom 26.06.2013 – 13 C 47/13 –,
50verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden.
51Ein derartiger sachlicher Grund liegt in Bezug auf das hier in Rede stehende Masterprogramm sowie den Erlass des MIWF vom 21.01.2015 (213- 7.01.02.02.06.03) zweifelsohne vor.
52Im Übrigen zeigt die von der Antragsgegnerin vorgenommene Vergleichsberechnung, dass auch bei Nichtberücksichtigung des sog. Masterprogramms und der dann gebotenen Außerachtlassung der hierfür zusätzlich eingerichteten Ausbildungskapazität keine weiteren Bachelorstudienplätze zur Verfügung stünden.
53Ausgehend von 142 Zulassungen im Bachelorstudiengang Psychologie und 110 Zulassungen im Masterstudiengang Psychologie im WS 2014/2015 errechnet sich eine Anteilquote für den Bachelorstudiengang von 0,563 und für die beiden Masterstudiengänge von 0,4365.
54Des Weiteren begegnet auch die Ermittlung des Ausbildungsaufwandes keinen Bedenken: Der CNW für den Diplomstudiengang Psychologie betrug nach Anlage 2 zur KapVO i.d.F vom 12.08.2003 (GV. NRW. 2003 S. 544) 4,0. Dabei hat die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium nach Anmerkung 1 der Anlage 1 zur KapVO NRW 2010 80 % des Normwerts für den Bachelorstudiengang (= 3,20) und für den Masterstudiengang 40 % (= 1,60) zugrunde gelegt.
55Gegen diese Ermittlung des CNW ist bei summarischer Prüfung rechtlich nichts einzuwenden,
56vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2012 – 13 B 26/12 –,Rn 21 f, juris.
57Insbesondere teilt die Kammer nicht die von einigen Antragstellern für erforderlich gehaltene Festsetzung der Curricular(norm)werte durch Rechtsverordnung oder Satzung. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen.
58Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2010 festgestellten Anteilquote ermittelt.
59Der Curriculareigenanteil entspricht dem Curricularanteil, denn ein Dienstleistungsimport aus anderen Lehreinheiten findet weder im Bachelor- noch in den beiden Masterstudiengängen statt.
60Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,20 für den Bachelorstudiengang und 1,60 für die beiden Masterstudiengänge ergibt sich folgende Berechnung:
613,20 x 0,563 = 1,8016 (Bachelor)
62+ 1,60 x 0,437 = 0,699232 (Masterstudiengänge) 2,5008
63Nach der Formel des § 3 KapVO NRW 2010 errechnet sich demzufolge die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie wie folgt:
642 x 222,33 DS (= 444,66) / 2,50 = 177,86 gerundet 178 Studienplätze.
65Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote resultieren hieraus für den Bachelorstudiengang 100,135 (177,86 x 0,563), gerundet 100 Studienplätze.
66Im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie stehen somit im Wintersemester 2015/2016 100 Studienplätze zur Verfügung.
673. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
68Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2010 sind nicht ersichtlich.
69Unter Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 0,99 nach dem Hamburger Modell errechnet sich eine Zulassungszahl von 101 für das erste Fachsemester.
70Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
71Die Anwendung des hier zur Schwundberechnung herangezogenen Hamburger Modells begegnet keinen Bedenken,
72vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29.04.2010 – 13 C 235/10 – , 25.02.2008 – 13 C 55/08 – und vom 08.05.2008 – 13 C 150/08 , jeweilsjuris.
73Der Umstand, dass das Ministerium abweichend hiervon 102 Studienplätze für das erste Fachsemester Psychologie festgesetzt hat, erweist sich als zulassungsfreundlich und unterliegt somit keinen rechtlichen Bedenken.
74Mithin verbleibt es für den Bachelorstudiengang bei einer Aufnahmezahl von 102.
754. Erschöpfung der Kapazität
76Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2015/2016 im ersten Fachsemester tatsächlich 111 Studierende eingeschrieben. Beurlaubte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht.
77Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 111 Studierenden mithin bereits im Ansatz nichts ersichtlich.
78II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
79III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris), der sich die Kammer anschließt.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.