Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 03. Feb. 2016 - 6 Nc 92/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1. |
Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
1
Gründe
2I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
3Ein Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Psychologie (Bachelor) bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –).
4Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2015/2016 festgesetzte Höchstzahl von 102 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Bachelorstudiums Psychologie an der Universität zu Köln,
5vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/2016 vom 30.06.2015 (GV. NRW. 2015 S. 509), geändert durch Verordnung vom 18.11.2015 (GV. NRW. 2015 S. 772)
6die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
7Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2015/2016 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens - Kapazitätsverordnung NRW 2010 - (KapVO NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. 2011 S. 84).
8Nach § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7).
91. Lehrangebot:
10Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2010 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in SWS, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010.
11Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2015) davon aus, dass der Lehreinheit Psychologie im Studienjahr 2015/2016 nunmehr 42,30 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 289,64 DS (unbereinigt) zur Verfügung stehen.
12Soweit in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin über das unbereinigte Lehrangebot von 289,64 DS hinaus ein zusätzliches Lehrdeputat von 6,68 DS ausgewiesen ist, liegt dem Folgendes zugrunde: Den Lehrkräften für besondere Aufgaben kommt ein individuell höheres Lehrdeputat in Höhe von 13 DS zu. Dies entspricht bei insgesamt 6,68 Stellen einem zusätzlich einzustellenden Lehrangebot von 6,68 DS.
13Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt:
14Stellenart |
Deputat |
Stellen |
davon HP |
Deputatstunden |
W 3 Universitätsprofessor |
9 |
6 |
1,0 |
54,00 |
W 2 Universitätsprofessor |
9 |
5 |
45,00 |
|
W 1 Juniorprofessor |
5 |
1 |
5,00 |
|
W 1 Juniorprofessor |
4 |
1 |
4,00 |
|
A 13 Akad. Rat auf Zeit |
4 |
3 |
12,00 |
|
TV-L Wiss. Angestellter befristet |
4 |
16,87 |
7,4 |
67,48 |
TV-L Wiss. Angestellter unbefristet |
8 |
2,75 |
22,00 |
|
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer |
12 |
6,68 |
3,03 |
80,16 |
Summe |
289,64 |
|||
Zusätzliches Lehrangebot* |
6,68 |
|||
Insgesamt |
42,3 |
11,43 |
296,32 |
*Zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer dienstrechtlicher Lehrverpflichtung
16Soweit im Verhältnis zum Vorjahr Stellenveränderungen vorgenommen worden sind, sind diese kapazitätsfreundlich: Insgesamt stehen 3,3 Stellen mehr zu Verfügung; das Lehrangebot hat sich um 39,12 DS erhöht.
17Bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Lehrangebots ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen hineingewachsen ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot kann erst dann vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 – 13 A 1829/86 u. a. –, Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, und vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u. a. –.
19Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die zulässige Befristungsdauer hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines unbefristeten Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein Zeitangestellter nach Ablauf der zulässigen Befristungszeit mehr als ein Jahr die Aufgaben eines Dauerangestellten wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u. a. –, vom 27.04.2009 – 13 C 10/09 – und vom 07.05.2009 – 13 C 11/09 -; siehe auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2004, § 8 KapVO Rn. 3, m. w. N.
21Von einer solchen Umwandlung einer Stelle eines befristet beschäftigten Mitarbeiters in eine solche eines unbefristeten Mitarbeiters ist hier indessen nicht auszugehen.
22Die Überprüfung und Auswertung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen führt nicht zur Ausweisung weiterer Studienplätze.
23Von dem in Ansatz zu bringenden Lehrdeputat von 296,32 DS hat die Antragsgegnerin und ihr folgend auch das Ministerium nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Reduzierung um 65,36 DS aufgrund der Bildung der virtuellen Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ vorgenommen. Mit der Bildung dieser virtuellen Lehreinheit soll den erhöhten Anforderungen Rechnung getragen werden, die sich in Bezug auf das Fach Bildungswissenschaften in der Lehrerausbildung stellen,
24vgl. zu dieser Problematik ausführlich VG Münster, Beschluss vom 21.12.2011 – 9 Nc 209/11 – juris sowie Beschluss vom 05.11.2014– 9 L 632/14 –.
25So sind im Rahmen der Lehrerausbildung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 sowie der Lehramtszugangsverordnung im Fach Bildungswissenschaften 81 (von insgesamt 300) Leistungspunkten zu erwerben. Beim Lehramt an Grundschulen sind es immerhin noch 64, beim Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs noch 41 Leistungspunkte.
26Die Reduzierung der zur Verfügung stehenden Deputatstunden für eine virtuelle Lehreinheit ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit stets gebilligt worden,
27vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 18.02.2015 – 6 Nc 89/14, 13.01.2014 – 6 L 1323/13 –, 27.02.2013 – 6 Nc 210/12 –, 29.02.2012 – 6 L 1419/11 – sowie Urteil vom 08.08.2013 – 6 K 5477/12 –; OVG NRW Beschlüsse vom 13.03.2012 – 13 B 26/12 – und –13 B 55/12 – sowie Beschluss vom 05.11.2013 – 13 C 48/13 –.
28An dieser Einschätzung hält die Kammer fest. Namentlich folgt sie nicht der Auffassung, wonach jedenfalls inzwischen das Fehlen einer normativen Regelung nicht mehr hingenommen werden könne, da der Gesetzgeber nach Novellierung des Lehrerausbildungsgesetzes genügend Zeit gehabt habe, den Kapazitätsabzug bei der Psychologie zu regeln.
29Das erkennende Gericht hält die Bildung einer virtuellen Lehreinheit mit dem damit verbundenen Deputatabzug nach wie vor für gerechtfertigt. Insbesondere ist die damit verbundene Reduzierung des Studienplatzangebotes in einzelnen Fächern – hier der Psychologie – nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die sachlichen Gründe für die Verringerung erweisen sich nach wie vor als tragfähig: Bei der Umsetzung dieser gesetzgeberischen Entscheidung zur Novellierung der Lehrerausbildung durch die Antragsgegnerin kommt dieser ein Organisationsermessen zu. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen sachwidrig ausgeübt hätte: Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass sich der Abzug der für die Lehrerausbildung notwendigen Deputatstunden in Höhe von 65,36 DS daran orientiert hat, in welchem Umfang die einzelnen Institute der Psychologie bei der Lehrerausbildung mitwirken. So sind das Institut für Entwicklungspsychologie sowie die Institute für Pädagogische Psychologie I und II mit jeweils 60 % an der Lehrerausbildung beteiligt; für die übrigen Institute der Psychologie beträgt der Anteil an der Lehrerausbildung 20 %.
30Das Lehrangebot beläuft sich somit auf 230,96 DS (296,32– 65,36 DS).
31Diesem Lehrangebot hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 50 DS (SS 2014 22 DS + WS 2014/2015 28 DS) für das gesamte Studienjahr und 25 DS bezogen auf das WS 2015/16 vor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, sind nicht ersichtlich.
32Danach beträgt das (unbereinigte) Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag 15.09.2015 230,96 DS + 25 DS = 255,96 DS.
33Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium gehen dabei von folgenden Werten aus:
34Studiengang |
Lehreinheit |
CAq |
Aq 2 |
CAq x Aq 2 |
Erziehungswissenschaft |
Pädagogik, BA |
0,37 |
69,0 |
25,53 |
Intermedia - Medienbildung, Medienkultur, Mediengestaltung |
Pädagogik, BA |
0,12 |
67,5 |
8,10 |
Summe |
33,63 |
Diese Werte sind von der Antragsgegnerin plausibel wie folgt erläutert worden:
36Der Curricularnormwert von 0,37 für den Studiengang Erziehungswissenschaften ergibt sich aus dem nach Maßgabe der KapVO NRW gebildeten CNW von 1,6 (80 % des für den Diplomstudiengang geltenden Wertes von 2,0). Das Fach Psychologie ist zu 23 % an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt, so dass sich der Curricularanteil auf 0,37 (23 % von 1,6) beläuft.
37Die Studienanfängerzahl beträgt nach der Höchstzahlenverordnung vom 30.06.2015 (GV. NRW. 2015 S. 509) i.d.F. der ÄnderungsVO vom 18.11.2015 (GV. NRW. 2015 S. 772) 153 Studienplätze. Ausgehend von einem Schwundfaktor in Höhe von 0,90 beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 138, so dass sich als hälftiger Wert 69,00 ergibt.
38Der Wert bezüglich des zum Wintersemester 2013/2014 neu eingerichteten Studiengangs Intermedia errechnet sich wie folgt:
39Der Curricularanteil von 0,12 beruht darauf, dass das Fachstudium Intermedia verpflichtend für alle Studierenden das Ergänzungsmodul Medienpsychologie vorsieht, das von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird. Gemessen am Gesamtcurricularwert von 1,68 bemisst sich der von der Lehreinheit Psychologie erbrachte Lehraufwand (Curricularanteil) mit 0,12.
40Ausweislich der Höchstzahlenverordnung vom 30.06.2015 (GV. NRW. 2015 S. 509) i.d.F der ÄnderungsVO vom 18.11.2015 (GV. NRW. 2015 S. 772) beträgt die Zulassungszahl für diesen Studiengang 135 und zwar für das gesamte Studienjahr, da eine Aufnahme nur zum Wintersemester erfolgt. Ein Schwundausgleich war für diesen im WS 2013/2014 neu eingerichteten Studiengang noch nicht in Ansatz zu bringen. Als hälftiger Wert (Aq/2) ermittelt sich somit ein Wert von 67,5.
41Das bereinigte Lehrangebot je Semester der Lehreinheit Psychologie beläuft sich demzufolge auf 222,33 DS (255,96 DS – 33,63 DS) bzw. 444,66 DS pro Studienjahr.
422. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
43Auf der Lehrnachfrageseite legt die Antragsgegnerin wie das Ministerium für den Bachelorstudiengang Psychologie einen gewichteten Curricularanteil (CA) von 2,50 zugrunde.
44Dieser ist rechtlich nicht zu beanstanden:
45In Abweichung von ihrer bisherigen Praxis hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten nicht nach § 7 Satz 1 KapVO NRW 2010 aus dem Verhältnis der Zahl der Studienbewerber des Vorjahres im Fach Psychologie (Bachelor) zur Zahl der Studienbewerber des Vorjahrs in der gesamten Lehreinheit gebildet, sondern in Anwendung des § 7 Satz 2 KapVO NRW 2010 ihr Organisationsermessen bei der Verteilung der Anteilquote ausgeübt. Nach dieser Regelung erfolgt die Festlegung der Anteilquoten in den Fällen, in denen Berechnung nach Satz 1 nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, nach Ermessen der Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Ministerium nach Anhörung der Hochschule Vorgaben gemacht werden.
46Die Antragsgegnerin hat nunmehr die Berechnung der Anteilquote auf der Grundlage der eingeschriebenen Studienanfänger in der Lehreinheit Psychologie im WS 2014/2015 vorgenommen. Die hiermit einhergehende Ausweitung der Studienkapazitäten im Bereich der Masterstudiengänge stellt eine Reaktion auf den – auch der Kammer bekannten – Umstand dar, dass wegen des in vielen psychologischen Berufsfeldern geforderten Masterabschlusses der weitaus überwiegende Anteil der Bachelorabsolventen das Masterstudium anstrebt.
47Ausgehend von diesem erhöhten Bedarf an Studienplätzen in den Masterstudiengängen haben die Antragsgegnerin und das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung am 20.11.2014 ein sog. Masterprogramm vereinbart, wonach zusätzliche Lehrkapazität geschaffen werden und in den dortigen Studiengängen zum Tragen kommen soll. Der Lehreinheit Psychologie sind im Rahmen des Masterprogramms zwei Stellen (Lehrkräfte für besondere Aufgaben) zugesetzt worden.
48Vor diesem Hintergrund ist die Bildung der Anteilquote auf der Grundlage der im Zahlen der im Vorjahr eingeschriebenen Bewerber rechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich ist die vorgenommene Verteilung insgesamt kapazitätsneutral, denn die in der Lehreinheit vorhandene Lehrkapazität bleibt vollumfänglich erhalten. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW,
49vgl. Beschluss vom 26.06.2013 – 13 C 47/13 –,
50verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden.
51Ein derartiger sachlicher Grund liegt in Bezug auf das hier in Rede stehende Masterprogramm sowie den Erlass des MIWF vom 21.01.2015 (213- 7.01.02.02.06.03) zweifelsohne vor.
52Im Übrigen zeigt die von der Antragsgegnerin vorgenommene Vergleichsberechnung, dass auch bei Nichtberücksichtigung des sog. Masterprogramms und der dann gebotenen Außerachtlassung der hierfür zusätzlich eingerichteten Ausbildungskapazität keine weiteren Bachelorstudienplätze zur Verfügung stünden.
53Ausgehend von 142 Zulassungen im Bachelorstudiengang Psychologie und 110 Zulassungen im Masterstudiengang Psychologie im WS 2014/2015 errechnet sich eine Anteilquote für den Bachelorstudiengang von 0,563 und für die beiden Masterstudiengänge von 0,4365.
54Des Weiteren begegnet auch die Ermittlung des Ausbildungsaufwandes keinen Bedenken: Der CNW für den Diplomstudiengang Psychologie betrug nach Anlage 2 zur KapVO i.d.F vom 12.08.2003 (GV. NRW. 2003 S. 544) 4,0. Dabei hat die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium nach Anmerkung 1 der Anlage 1 zur KapVO NRW 2010 80 % des Normwerts für den Bachelorstudiengang (= 3,20) und für den Masterstudiengang 40 % (= 1,60) zugrunde gelegt.
55Gegen diese Ermittlung des CNW ist bei summarischer Prüfung rechtlich nichts einzuwenden,
56vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2012 – 13 B 26/12 –,Rn 21 f, juris.
57Insbesondere teilt die Kammer nicht die von einigen Antragstellern für erforderlich gehaltene Festsetzung der Curricular(norm)werte durch Rechtsverordnung oder Satzung. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen.
58Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2010 festgestellten Anteilquote ermittelt.
59Der Curriculareigenanteil entspricht dem Curricularanteil, denn ein Dienstleistungsimport aus anderen Lehreinheiten findet weder im Bachelor- noch in den beiden Masterstudiengängen statt.
60Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,20 für den Bachelorstudiengang und 1,60 für die beiden Masterstudiengänge ergibt sich folgende Berechnung:
613,20 x 0,563 = 1,8016 (Bachelor)
62+ 1,60 x 0,437 = 0,699232 (Masterstudiengänge) 2,5008
63Nach der Formel des § 3 KapVO NRW 2010 errechnet sich demzufolge die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie wie folgt:
642 x 222,33 DS (= 444,66) / 2,50 = 177,86 gerundet 178 Studienplätze.
65Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote resultieren hieraus für den Bachelorstudiengang 100,135 (177,86 x 0,563), gerundet 100 Studienplätze.
66Im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie stehen somit im Wintersemester 2015/2016 100 Studienplätze zur Verfügung.
673. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
68Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2010 sind nicht ersichtlich.
69Unter Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 0,99 nach dem Hamburger Modell errechnet sich eine Zulassungszahl von 101 für das erste Fachsemester.
70Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
71Die Anwendung des hier zur Schwundberechnung herangezogenen Hamburger Modells begegnet keinen Bedenken,
72vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29.04.2010 – 13 C 235/10 – , 25.02.2008 – 13 C 55/08 – und vom 08.05.2008 – 13 C 150/08 , jeweilsjuris.
73Der Umstand, dass das Ministerium abweichend hiervon 102 Studienplätze für das erste Fachsemester Psychologie festgesetzt hat, erweist sich als zulassungsfreundlich und unterliegt somit keinen rechtlichen Bedenken.
74Mithin verbleibt es für den Bachelorstudiengang bei einer Aufnahmezahl von 102.
754. Erschöpfung der Kapazität
76Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2015/2016 im ersten Fachsemester tatsächlich 111 Studierende eingeschrieben. Beurlaubte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht.
77Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 111 Studierenden mithin bereits im Ansatz nichts ersichtlich.
78II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
79III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris), der sich die Kammer anschließt.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 03. Feb. 2016 - 6 Nc 92/15
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 03. Feb. 2016 - 6 Nc 92/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Westfälischen Wilhelms-Universität N. (WWU N. ) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2014/2015 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2014/2015 (ZZahlenVO) vom 30. Juni 2014 (GV. NRW. 2014, 352 ff.) die Zahl der von der WWU N. zum WS 2014/2015 für den Bachelorstudiengang Psychologie aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 158 (und die Zulassungszahl für den Masterstudiengang Psychologie auf 90) festgesetzt. Die Festsetzungen beruhen auf der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum ersten Berechnungsstichtag (1. März 2014), die mit diesen Zulassungszahlen abgeschlossen worden ist.
5Nach der zum letzten Berechnungsstichtag (15. September 2014) von der Antragsgegnerin vorgenommenen Überprüfung des Berechnungsergebnisses beträgt die jährliche - zum WS 2014/2015 auszubringende - Zulassungszahl für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs weiterhin 158, die für das erste Fachsemester des Masterstudiengangs nunmehr 120. Eine Änderung der ZulassungszahlenVO ist bislang nicht erfolgt.
6Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 im Verfahren 9 L 632/14) sind im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie zum WS 2014/2015 tatsächlich 169 Studienanfänger/innen eingeschrieben (Stand: 5. Oktober 2014). Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus unter dem 27. Oktober 2014 die Zahl der zu diesem Datum erfolgten und zum Ende der Einschreibungsfrist 15. November 2014 darüber hinaus zu erwartenden Einschreibungen im ersten Fachsemester des Masterstudiengangs mitgeteilt.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Leitverfahren 9 L 632/14 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
8II.
9Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
10Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelor-Studiengang Psychologie zum WS 2014/2015 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 169 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der ‑ gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
11Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2014/2015 und damit für das WS 2014/2015 ist für Studiengänge, deren Plätze - wie hier - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 ‑ KapVO NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, 84 ff.).
12Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht - wie für den hier betroffenen Studiengang - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester erfolgt. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2014 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden.
131. Lehrangebot:
14Die Antragsgegnerin (Bericht zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2014) hat auf der Lehrangebotsseite zugrundegelegt, dass der Lehreinheit Psychologie der WWU N. zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2014/2015 insgesamt 53,5 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen des wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen mit einem Regellehrdeputat (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden; Deputatstunden - DS -) zugeordnet worden:
15Stellengruppe |
Deputat je Stelle in DS |
Anzahl der Stellen = Stand 2013/2014 |
Summe DS = Stand 2013/2014 |
W3 Universitätsprofessor |
9 |
7 7 |
63 63 |
W2Universitätsprofessor |
9 |
9 9 |
81 81 |
W 1 Juniorprofessor |
4 |
2 2 |
8 8 |
A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben |
9 |
3 3 |
27 27 |
A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
1 1 |
5 5 |
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit |
7 |
4 4 |
28 28 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit |
4 |
11 11 |
44 44 |
TV-LWiss. Angestellter (befristet) |
4 |
6 5,5 |
24 22 |
TV-LWiss. Angestellter (unbefristet) |
8 |
6 6 |
48 48 |
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer |
12 |
4,5 3,75 |
54 45 |
Summe |
53,552,25 |
382 371 |
Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit der Zahl von 53,5 Stellen das der Lehreinheit Psychologie der WWU N. für das Studienjahr 2014/2015 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist.
17Kapazitätsrechtlich beachtliche Veränderungen im Verhältnis zum vorherigen Berechnungszeitraum 2013/2014 haben sich, wie die Antragsgegnerin auch gegenüber dem Gericht erläutert hat, zum einen in der Stellengruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten durch die Neuzuweisung einer weiteren halben Stelle ergeben, so dass dort jetzt für den Berechnungszeitraum 2014/2015 insgesamt 6 Stellen zur Verfügung stehen. Zum anderen sind für den Berechnungszeitraum 2014/2015 nunmehr 4,50 (vorher 3,75) Stellen für „Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer“ in der Lehreinheit Psychologie zugrunde gelegt worden. Dies folgt nach der Erläuterung der Antragsgegnerin daraus, dass sich die Anzahl dieser zeitlich befristet zur Verfügung gestellten Lehrkräfte zunächst im Vergleich zum Vorjahr um 0,75 vermindert hat und zugleich im Zuge der Umsetzung des sog. „Masterprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen“ insgesamt 1,50 Stellen für diese Stellengruppe hinzugetreten sind. Das Gericht geht von der kapazitätsrechtlichen Beachtlichkeit dieser insgesamt (3,75 + 1,50 - 0,75 =) 4,50 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (und Sportlehrer) aus. Sie stehen der Lehreinheit im Berechnungszeitraum im Verständnis des § 5 Abs. 1 KapVO NRW 2010, wie das Gericht bereits in seinen auf das WS 2013/2014 bezogenen Beschlüssen vom 9. Dezember 2013 - 9 L 604/13 u. a. - entschieden hat, rechnerisch zur Verfügung.
18Soweit das Gericht seinerzeit vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV NRW Bedenken wegen des für das Studienjahr 2013/2014 von der Antragsgegnerin und dem Ministerium pauschal angesetzten Regellehrdeputats für diese Stellengruppe mit 12 DS je Stelle geäußert und im Rahmen summarischer Prüfung einen Ansatz von 16 DS je Stelle für zutreffend angesehen hat, ist die Antragsgegnerin dem für das Studienjahr 2014/2015 gefolgt. Sie hat nämlich in ihrem Bericht zum Stichtag 15. September 2014 - unter Fortführung dieses Ansatzes aus dem Bericht zum 1. März 2014 - das zunächst für diese Stellengruppe eingestellte Deputat von 12 DS um (4,5 x 4 =) 18 DS erhöht. Damit gehen diese 4,5 Stellen nunmehr im Ergebnis mit einem Lehrdeputat von jeweils (12 + 4 =) 16 DS in die Berechnung ein.
19Danach erhöht sich das unbereinigte Lehrdeputat auf insgesamt (382 + 18 =) 400 DS.
20Dass eine darüber hinausgehende Erhöhung der Personalstellenzahl oder des den Personalstellen zugeordneten Lehrdeputats in der Lehreinheit Psychologie in Betracht kommt, kann nach dem Abgleich mit der vorgelegten Stellenplanübersicht nicht festgestellt werden. Die Kammer hat den Ansatz von jeweils 4 DS als Regeldeputat für die Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten ebenso in ständiger Rechtsprechung gebilligt wie eine Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts für die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Die Antragsgegnerin hat ferner ausdrücklich die Frage verneint, ob in der Lehreinheit als befristet eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig sind, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. An der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, besteht kein Anlass.
21Damit beträgt das (unbereinigte) Lehrdeputat aller in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag vorhandenen Stellen insgesamt 400 DS.
22Es ist wie in den Vorjahren um 3 DS beanstandungsfrei individuell wegen der von einer Lehrkraft des Psychologischen Instituts (Prof Dr. C. ) wahrgenommenen leitenden Aufgaben in der Psychotherapie-Ambulanz (PTA) gekürzt worden, § 5 Abs. 2 LVV NRW.
23Ferner hat die Antragsgegnerin 72 DS wegen des „Lehrangebots Bildungswissenschaften“ in Abzug gebracht. Dem liegt, wie dem Gericht aus den vorausgegangenen Berechnungszeiträumen bekannt ist, zu Grunde, dass die Lehreinheit Psychologie dieses Lehrangebot unter dieser Bezeichnung für die Lehramtsstudiengänge zur Verfügung stellt. Das Gesamt-Lehrangebot der „Lehreinheit Bildungswissenschaften“ wird erbracht durch die Lehreinheit Psychologie und die weiter beteiligten Lehreinheiten Pädagogik, Sozialwissenschaften und Philosophie. Dies hat die Kammer in den vergangenen Berechnungszeiträumen zum einen im Hinblick darauf gebilligt, dass im Falle des Beitrags der Lehreinheit Psychologie das - komplette - Stellendeputat des dort angesiedelten „Instituts für Psychologie in Bildung und Erziehung“, welches ohnehin ausschließlich für die Lehrerausbildung zuständig ist, betroffen ist und diese Berücksichtigung des Lehrleistungsabflusses bei der Lehreinheit Psychologie im Ansatz dem hergebrachten Modell der an Stellen geknüpften Lehrleistungsberechnung folgt. Zum anderen war mit dem Ansatz des Lehrdeputats des „Instituts für Psychologie in Bildung und Erziehung“ kein überhöhter Abzug schon mit Blick auf die gestiegene Lehrleistungsnachfrage der Lehramtsstudiengänge nach dem Lehrerausbildungsgesetz im Fach Bildungswissenschaften festzustellen.
24Vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. - bestätigt durch das OVG NRW mit Beschlüssen vom 13. März 2012 - 13 B 26 und 55/12 ‑, und vom 5. Dezember 2012 - 9 L 472/12 - u.a., alle juris und NRWE.
25Daran hält das Gericht fest. Das OVG NRW hat in seiner neueren Rechtsprechung
26vgl. Beschluss vom 5. November 2013 - 13 C 48/13 -, juris und NRWE,
27zur Einrichtung der Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ darüber hinaus dargelegt, die KapVO NRW 2010 stehe der Bildung solcher „virtuellen“ Lehreinheiten grundsätzlich nicht entgegen. Die Bildung virtueller Lehreinheiten führe auch nicht zu einer Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots, solange die einem Dienstleistungsexport ähnliche Verlagerung von Deputatstunden der abgebenden Lehreinheit in die virtuelle Lehreinheit eine Grundlage in der Studien- oder Prüfungsordnung der Studiengänge der virtuellen Lehreinheit finde und in der Kapazitätsberechnung der abgebenden Lehreinheit entsprechend ausgewiesen werde. Diese Voraussetzungen liegen vor.
28Was den Umfang dieser Reduzierung für den Berechnungszeitraum 2014/2015 betrifft, bestehen keine Bedenken. Sie ist gegenüber dem vorausgegangenen Berechnungszeitraum beanstandungsfrei um 2 DS (70 + 2) erhöht worden, da dem „Institut für Psychologie in Bildung und Erziehung“ für das Studienjahr 2014/2015 aus LABG-Mitteln eine zusätzliche halbe Stelle eines befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten zur Verfügung steht und diese Stelle Lehrleistungen ausschließlich für die Bildungswissenschaft erbringt. Erläuternd hat die Antragsgegnerin hierzu einen entsprechenden Stellenbesetzungsplan für dieses Institut vorgelegt, der dieses bestätigt.
29Unter Ansatz der oben angeführten beiden Abzüge vermindert sich das unbereinigte Lehrdeputat in Höhe von 400 DS auf (400 - 3 - 72 =) 325 DS.
30Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden scheidet aus, weil im maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/2014) ebenso wie im vorausgegangenen Berechnungszeitraum keine Lehraufträge vergeben worden waren.
31Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Psychologie für den nicht zugeordneten Bachelor- und den ebenfalls nicht zugeordneten Master-Studiengang Erziehungswissenschaft der Lehreinheit Pädagogik sowie für den Bachelor-Studiengang „Human Movement in Sports and Exercise“ erbringt. Die insoweit angesetzten und im Verwaltungsverfahren erläuterten Einsatzwerte (Curricularanteile) und die voraussichtlichen Studienanfängerzahlen (vgl. § 5 Abs. 4 S. 2 u. 3 KapVO NRW 2010), die zu einem Dienstleistungsexport von (1,41 DS + 2,92 DS + 0,45 DS =) 4,78 DS führen, sind nach summarischer Prüfung bedenkenfrei.
32Es errechnet sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (325 - 4,78 =) 320,22 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2014/2015 von (2 x Sb =) 640,44 DS folgt.
332. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
34Diesem bereinigten jährlichen Lehrangebot stellt das Gericht - insoweit in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin und dem Ministerium - auf der Lehrnachfrageseite einen aus einem Curricularwert (CW) von 3,20 abgeleiteten Curriculareigenanteil (CAp) gegenüber, der - wie im Vorjahr - für den Bachelorstudiengang Psychologie 3,18 (ein Curricularfremdanteil - CAq - von jeweils 0,01 entfällt auf die Lehreinheiten Biologie und Pädagogik) und für den Masterstudiengang 1,60 beträgt. Beide Curricularwerte halten sich innerhalb der in Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 KapVO NRW 2010 bestimmten Bandbreite von 2,2 - 3,4 für den Bachelorstudiengang bzw. von 1,1 - 1,7 für den Masterstudiengang Psychologie. Sie sind in der Vergangenheit vom Gericht nicht beanstandet worden. Hieran wird festgehalten.
35Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin angesetzten vorjährigen Bewerberzahl von Studienanfängern in Höhe von 6.950 für den Bachelorstudiengang und einer Bewerberzahl von 3.250 für den Masterstudiengang ergibt sich eine Summe von 10.200 Studienbewerbern. Diese Zahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt daraus für den erstgenannten Studiengang ein Anteil von 68,1 %, für den letztgenannten Studiengang ein solcher in Höhe von 31,9 % (Anteilquoten, § 7 KapVO NRW 2010). Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2010 festgestellten Anteilquote ermittelt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,18 für den Bachelorstudiengang und 1,60 für den Masterstudiengang errechnet sich ein gewichteter Curriculareigenanteil von (3,18 x 0,681) + (1,60 x 0,319) = 2,616 + 0,510 = 2,676, gerundet 2,68.
36Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 640,44 DS und dividiert mit dem gewichteten Curricularanteil ergibt sich ein Studienplatzangebot der Lehreinheit in Höhe von (640,44 : 2,68 =) 238,97 Studienplätzen.
37Entsprechend der oben ermittelten Anteilquoten errechnen sich danach für den Bachelor-Studiengang (238,97 x 0,681 =) 162,74, mithin gerundet 163 Studienanfängerplätze, und für den Master-Studiengang (238,97 x 0,319 =) 76,23, gerundet 76 Studienanfängerplätze.
38Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Sie soll nach § 9 KapVO NRW erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden und auf der amtlichen Statistik beruhenden so genannten Hamburger Modells,
39vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris und NRWE,
40hat die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang einen Schwundausgleichsfaktor von 0,91 angesetzt und diesen im gerichtlichen Verfahren durch ein entsprechendes Tabellenwerk belegt. Im Wege des Schwundausgleichs führt dessen Anwendung zu einer Erhöhung auf (163 : 0,91 =) 179 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2014/2015. Für den Masterstudiengang hat die Antragsgegnerin demgegenüber ihren amtlichen Statistiken keinen relevanten Schwund entnehmen können, so dass es insoweit bei der Zahl 76 verblieben ist
41Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -.
42Die Antragsgegnerin hat allerdings, wie auch aus ihrem Bericht zum 15. September 2014 an das Ministerium folgt, Zulassungszahlen gemeldet, die von den vorbezeichneten Berechnungsergebnissen abweichen. Sie hat, ausgehend von dem zutreffenden Gesamt-Studienplatzangebot der Lehreinheit in Höhe von 238,97 Studienplätzen, eine von den jeweiligen Anteilquoten abweichende Verteilung auf den Bachelor- und den Masterstudiengang vorgenommen. So ist ‑ insoweit im Anschluss an einen gleichgerichteten Vorschlag vom 1. März 2014, dem das Ministerium gefolgt war - (erneut) vorgeschlagen worden, die Zahl der im Bachelorstudiengang auszubringenden Studienanfängerplätze anstatt auf (nunmehr) 179 auf 158 festzusetzen. Gleichzeitig ist vorgeschlagen worden, die Zahl der Studienanfängerplätze für den Masterstudiengang von (nunmehr) 76 auf nunmehr 120 zu erhöhen. Diese Verteilung der der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Studienplätze durch eine an der Höhe des Curricularwertes orientierte Verminderung der Zahl für den Bachelor-Studiengang und eine entsprechende proportionale Erhöhung der Zahl für den Masterstudiengang ist von der Antragsgegnerin mit der hohen Nachfrage an Masterstudienplätzen vor dem Hintergrund des Psychotherapeutengesetzes begründet worden, das als Zugangsvoraussetzung für eine berufliche Tätigkeit als psychologischer Psychotherapeut einen erfolgreichen Masterabschluss statt des früher vergebenen Diplomabschlusses verlangt. Dem entspricht die Zielsetzung des Masterprogramms des Landes, dem sich die Antragsgegnerin angeschlossen hat. Die vorjährigen auf einen Masterstudienplatz bezogenen Bewerbungen, die bei weitem nicht erfüllt werden konnten, belegen diese hohe Nachfrage. Das Gericht hält diese Erwägungen für rechtlich tragfähig und hinreichend, um die vorgeschlagene Verteilung auch mit Blick auf die widerstreitenden Interessen der Erststudienbewerber einerseits und der Masterstudiengangbewerber andererseits rechtfertigen zu können und verweist hierzu auf seine Beurteilungen in den auf das Vorjahr bezogenen Beschlüssen vom 9. Dezember 2013 - 9 L 604/13 u.a. -, die weiterhin gelten. Eine unvollständige Kapazitätsausnutzung des der Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Lehrangebots ist nicht festzustellen, da der von der Antragsgegnerin zur Ermittlung der Zulassungszahlen in den beiden Studiengängen zugrunde gelegte Rechengang (proportionale Umrechnung nach den jeweiligen Eigenanteilen) dieses ausschließt. Die damit zur Verfügung gestellte Zahl an Masterstudienplätzen ist auch nicht unangemessen hoch, wie das von der Antragsgegnerin zuletzt unter dem 27. Oktober 2014 mitgeteilte Annahmeverhalten der erneut hohen Zahl von Bewerbern zum WS 2014/2015 belegt.
43Zum Ganzen vgl. auch: Beschlüsse des Gerichts vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. -, Psychologie (Bachelor) WS 2011/2012 und OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012 ‑ 13 B 26 und 55/12 -, siehe ferner Beschlüsse des Gerichts vom 5. Dezember 2012 - 9 L 472/12 - u.a., WS 2012/2013 alle juris und NRWE.
44Das nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010 erforderliche Einvernehmen mit dem Ministerium bezüglich der abweichenden Festsetzung ist bezogen auf die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang bereits dadurch hergestellt, dass die Antragsgegnerin die abweichende Festlegung der Anteilquoten mit einer daraus folgenden Zulassungszahl von 158 schon in ihrem Kapazitätsbericht vom 1. März 2014 vorgeschlagen und das Ministerium diese Ermittlung in der ZZahlenVO übernommen hat. Dass das Ministerium sein Einvernehmen auch zu der Zulassungszahl 120 für den Masterstudiengang erklären wird, und zwar spätestens mit der sicher zu erwartenden Änderung der ZZahlenVO zum Berechnungsstichtag 15. September 2014, ist nicht zweifelhaft. Es hatte die für den Masterstudiengang auf der Basis der Berechnung der Hochschule vom 1. März 2014 abweichend vorgeschlagene Zulassungszahl (nämlich die Zahl 90 auf der Basis insbesondere der damaligen Stellenausstattung vor Hinzutreten des Stellenzuwachses durch das Masterprogramm) ebenfalls in die ZZahlenVO übernommen.
45Der nach alledem beanstandungsfreien Zulassungszahl von 158 für den Bachelorstudiengang (1. Fs.) stehen 169 zweifelsfrei kapazitätsdeckende Einschreibungen (Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns im WS 2014/2015) gegenüber. Damit sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Auch kommt deshalb, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht.
46Darauf, ob der Antragsteller/ die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es danach nicht an.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Klägerin, die am 01.07.2011 ihre Hochschulzugangsberechtigung mit der Note 1,7 erworben hat, begehrt die Zulassung zum Studium Psychologie (Bachelor).
3Sie bewarb sich zum Wintersemester 2012/2013 bei der Beklagten um eine Studienzulassung innerhalb der Kapazität. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12.09.2012 abgelehnt. Ferner beantragte die Klägerin am 20.09.2012 bei der Beklagten außerhalb der festgesetzten Kapazität im gewünschten Studiengang zugelassen zu werden. Diesem Antrag war eine beglaubigte Fotokopie der Hochschulzugangsberechtigung beigefügt.
4Am 21.09.2012 hat die Klägerin Klage auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität erhoben.
5Am 20.02.2013 hat sie ihre Klage dahingehend erweitert, dass sie nunmehr zusätzlich die Zulassung zum Studium der Psychologie außerhalb der Kapazität begehrt. Sie ist der Ansicht, einer hierauf gerichteten Klage fehle auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte anderweitige Studienzulassung nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
6In der Sache hält die Klägerin die Kapazitätsberechnung der Beklagten für fehlerhaft. Auffällig sei eine massive Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl um 45 %. Auch bedürfe die Bildung einer virtuellen Lehreinheit, die bislang nur summarisch im Eilverfahren gebilligt worden sei, einer eingehenden Prüfung.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verpflichten, sie unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2012 nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium im Studiengang Psychologie (Bachelor) im ersten Fachsemester innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hält die Klage auf außerkapazitäre Zulassung unter Berufung auf die Rechtsprechung des OVG NRW im Urteil vom 20.03.1984 – 13 A 1422/83 – für unzulässig. Der Klage fehle das Rechtsschutzinteresse, da die Klägerin das begehrte Studium der Psychologie an der Universität Trier aufgenommen habe und dort den angestrebten Abschluss erlangen könne.
12Überdies sei die Klage auch unbegründet.
13Zunächst bestehe kein Anspruch auf Zulassung innerhalb der Kapazität: Der gewünschte Studiengang unterliege einem örtlichen Auswahlverfahren, wobei das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im 1. Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung vom 12.11.2012 (GV. NRW. 2012 S. 580) 91 Studienplätze festgesetzt habe, die sämtlich besetzt worden seien. Insgesamt seien im Wintersemester 2012/2013 zuletzt 125 Studierende in den streitgegenständlichen Studiengang eingeschrieben gewesen.
14Dabei hätten im Rahmen des Auswahlverfahrens nach der Abiturbestenquote nur Bewerber bis zu einer Abiturnote von 1,1 in Verbindung mit Null Wartesemestern berücksichtigt werden können. Innerhalb der Wartezeitquote seien mindestens 13 Wartesemester bei einer Durchschnittsnote von 3,4 erforderlich gewesen. In der hochschuleigenen Auswahl schließlich seien Studienplätze bis zu einer Durchschnittsnote von 1,3 in Verbindung mit Null Wartesemestern vergeben worden. Mit ihrer Durchschnittsnote von 1,7 und zwei Wartesemestern habe die Klägerin mithin in keiner der Quoten zugelassen werden können.
15Auch ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der Kapazität bestehe nicht. Über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus bestünden keine unbesetzt gebliebenen Kapazitäten. Insoweit verweist die Beklagte auf die gerichtliche Prüfung und Billigung der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2012/2013 im Wintersemester 2012/2013.
16Neben der streitgegenständlichen Klage hat die Klägerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Zulassung zum Studium der Psychologie außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beantragt. Das unter dem Aktenzeichen – 6 Nc 262/12 – geführte Eilverfahren ist mit Beschluss vom 16.11.2012 eingestellt worden, nachdem die Klägerin ihren Antrag aufgrund einer Zulassung und Aufnahme des Studiums an der Universität Trier zurückgenommen hat.
17Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des zugehörigen Eilverfahrens – 6 Nc 262/12 – sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19I. Die Klage ist insgesamt zulässig.
20Bezüglich des außerkapazitären Zulassungsbegehrens liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor, nachdem über den Antrag der Klägerin ohne zureichenden Grund nicht binnen angemessener Frist sachlich entschieden worden ist.
21Der Klage fehlt auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Aufnahme des Studiums der Psychologie in Trier durch die Klägerin nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
22Zwar hat das OVG NRW in der vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung vom 20.03.1984 bezogen auf den anderweitigen Erhalt eines Teilstudienplatzes in Humanmedizin die Auffassung vertreten, dass hierdurch das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Zulassung bei der Beklagten entfalle. Das Grundrecht eines hochschulreifen Bewerbers aus Art. 12 GG reduziere sich auf den Zugang zum angestrebten Studium schlechthin – ggf. im Rahmen eines Auswahlverfahrens –. Verfolge ein Studienbewerber einen Studienplatz an einer bestimmten Hochschule weiter, obgleich er bereits anderweitig Zugang zum gewünschten Studium gefunden habe, bedürfe es für eine Durchbrechung dieses Grundsatzes besonderer schutzwürdiger Gründe.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.03.1984 – 13 A 1422/83 –; ebenso VGDüsseldorf; Urteil vom 27.02.2013 – 15 K 8637/12 –.
24Ob das OVG NRW an dieser Auffassung aber bezogen auf das Hauptsacheverfahren überhaupt noch festhält, ist zweifelhaft,
25vgl. verneinend wohl Beschluss vom 14.05.2013 – 13 A 910/13 –, offengelassen im Beschluss vom 01.07.2013 – 13 C 21/13 –.
26Nach Auffassung der Kammer umfasst das in Art. 12 GG verankerte Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht allein die Art der Ausbildungsstätte, sondern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten auch den Ort in Gestalt der Wunschuniversität.
27Dabei orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht aus Art. 12 GG in Bezug auf die Studienzulassung abgeleitet hat,
28vgl. BVerfG, Urteile vom 18.07.1972, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71, BVerfGE 33, 303, 333 ff. (Numerus Clausus I) und vom 08.02.1977, 1 BvF 1/76 u.a., BVerfGE 43, 291, 313 f, (Numerus – Clausus II).
29Danach ist das Teilhaberecht des einzelnen „hochschulreifen“ Staatsbürgers beschränkt und steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann.
30Diese Beschränkung darf aber nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen und unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität erfolgen. Ferner müssen Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen.
31Damit stellt auch die Ortswahl einen wesentlichen Teilaspekt des Grundrechts dar, der auch dann so weit wie möglich zu berücksichtigen ist, wenn infolge Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität die planmäßige Verteilung der Bewerber auf verschiedene Ausbildungsstätten unvermeidbar wird. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht im Numerus - Clausus I - Urteil auf die Beratungen im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates verwiesen, der betont habe, es müsse unter allen Umständen die Freiheit gesichert werden, zwischen den verschiedenen Universitäten wählen und bei besonders hervorragenden Lehrern hören zu können, um sich entsprechend vielseitig auszubilden (StenBer. über die 44. Sitzung des Hauptausschusses vom 19. Januar 1949, S. 575 ff., zitiert nach BVerfGE 33, 303, 329).
32Dieser Aspekt dürfte vor dem Hintergrund des politisch gewollten Wettbewerbs zwischen den Hochschulen auch heute noch Geltung beanspruchen.
33Zwar genießt das Recht auf freie Wahl des Studienortes angesichts der Mangelsituation weniger Schutz, als die Chance auf Zulassung zum Studium als solche. Dies bedeutet nach Auffassung der Kammer aber nicht, dass sich die Rechtsposition des Studienbewerbers auf die Einräumung einer Chance zur Studienzulassung im Hauptsacheverfahren beschränkt. Der Studienbewerber muss sich – anders als in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – in denen die anderweitige Studienmöglichkeit regelmäßig den Anordnungsgrund ausschließt – im Hauptsacheverfahren nicht auf eine anderweitige Studienmöglichkeit verweisen lassen.
34Vorrangig zu prüfen ist mithin zunächst die erschöpfende Nutzung aller Ausbildungskapazitäten. Dauerhafte Einschränkungen des Rechtes auf freie Wahl der Ausbildungsstätte können danach erst zum Tragen kommen, wenn feststeht, dass die Ausbildungskapazität an der Wunschhochschule erschöpft ist. Dies setzt denknotwendig eine vorherige Kapazitätsüberprüfung voraus.
35Bei Verneinung des Rechtsschutzinteresses bei anderweitiger Studienmöglichkeit liefe das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte in Gestalt des Ausbildungsortes bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen faktisch leer. Anders als in den vom zentralen Vergabeverfahren umfassten Studiengängen, bei denen Ortspräferenzen angegeben werden, bestünde bei den zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens keinerlei Gestaltungsmöglichkeit in Bezug auf den Studienort.
36II. Die danach zulässige Klage ist aber nicht begründet.
37Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) bei der Beklagten innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen (nachfolgend 1.), noch außerhalb der festgesetzten Kapazität (nachfolgend 2.), vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
381. Eine Zulassung innerhalb der mit Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im 1. Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung vom 12.11.2012 (GV. NRW. 2012 S. 580) festgesetzten Zulassungszahl von 91 Studienplätzen kommt nicht in Betracht. Der die Zulassung versagende Bescheid der Beklagten vom 12.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
39Im Rahmen der Abiturbestenquote konnten nur Bewerber mit einer Durchschnittsnote von 1,1 und Null Wartesemestern zugelassen werden. Bei der Wartezeitquote waren 13 Wartesemester bei einem Notendurchschnitt von 3,4 erforderlich. Im hochschuleigenen Auswahlverfahren schließlich führte nur ein Abiturdurchschnitt von 1,3 bei Null Wartesemestern zu einer Zulassung.
40Die Klägerin, die ihre Hochschulzugangsberechtigung mit der Note 1,7 erworben hat, und die über 2 Wartesemester verfügt, konnte mithin in keiner der vorgenannten Quoten zugelassen werden.
412. Auch eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität kommt nicht in Betracht.
42Die Kammer hat die Kapazitätsberechnungsunterlagen der Beklagten für das Studienjahr 2012/2013 im Wintersemester 2012/2013 bereits in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einer Überprüfung unterzogen und keine Beanstandungen erhoben.
43An den Bewertungen im Beschluss vom 27.02.2013 im Verfahren – 6 Nc 210/12 – (Leitverfahren) hält die Kammer auch nach erneuter Überprüfung im Hauptsacheverfahren fest.
44a) Soweit die Klägerin insbesondere die Reduzierung des Lehrangebotes durch den Abzug von 51,02 Deputatstunden für die virtuelle Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ beanstandet, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Bewertung, ob ein solcher Abzug, der in dieser Form in der Kapazitätsverordnung nicht vorgesehen ist, zulässig ist.
45Denn hier hat sich der Abzug infolge einer Überbuchung nicht ausgewirkt: Ohne den Abzug für die virtuelle Lehreinheit stünden statt 171,50 222,52 Deputatstunden zur Verfügung. Zuzüglich der Lehrauftragsstunden von 18 DS abzüglich der Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge in Höhe von 31,55 DS beliefe sich das bereinigte Lehrangebot auf 208,97 DS pro Semester bzw. 417,94 DS je Studienjahr.
46Bei Division durch den gewichteten Curricularanteil von 2,97 ergäben sich 140,72 Studienplätze in der Lehreinheit Psychologie insgesamt. Nach Multiplikation mit der Anteilquote für den Bachelorstudiengang Psychologie (0,857) würde sich eine Zulassungszahl von aufgerundet 121 errechnen. Eingeschrieben waren in den Studiengang nach den Angaben der Beklagten zuletzt 125 Studierende.
47Aus diesem Grunde würde selbst bei vollständiger Außerachtlassung des Dienstleistungsabzuges für die virtuelle Lehreinheit keine ungenutzte Kapazität zur Verfügung stehen.
48Nicht unberücksichtigt bleiben darf in diesem Zusammenhang, dass eine vollständige Außerachtlassung des Dienstleistungsabzuges für die virtuelle Lehreinheit die Hochschulwirklichkeit nicht widerspiegelt: in der Sache hat die Bildung der fiktiven Lehreinheit den ansonsten vorgenommenen Dienstleistungsabzug für das erziehungswissenschaftliche Studium im Rahmen der Lehrerausbildung ersetzt. Bei Ansatz eines Dienstleistungsexports „e“ würden letztlich mehr Deputatstunden in Abzug gelangen, als bei der Bildung der virtuellen Lehreinheit. Nach der Vergleichsrechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 02.08.2013 hätte ein Dienstleistungsexport von 90,42 DS für die Lehramtsstudiengänge in Ansatz gebracht werden müssen. Bei Zugrundelegung dieses Wertes wären nur 69 statt 91 Studienplätze festgesetzt worden.
49Neben organisationstechnischen Erwägungen waren es unter anderem kapazitätsfreundliche Überlegungen, die zur Bildung der virtuellen Lehreinheit statt des bis dahin praktizierten Dienstleistungsexports geführt haben,
50vgl. hierzu näher: VG Münster, Beschluss vom 21.11.2011 – 9 Nc 204/11 –, Rn 36 des juris-Abdrucks.
51Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte statt eines Abzugs für die virtuelle Lehreinheit einen Dienstleistungsexport hätte vornehmen oder unter Umständen sogar Stellen aus der Lehreinheit Psychologie hätte verlagern können, spricht vieles für die Zulässigkeit der vorgenommenen Berechnungsweise.
52b) Nicht zu beanstanden ist des Weiteren die Bestimmung des Curricularwertes nach § 6 der Kapazitätsverordnung 2010 vom 10.01.2011 (GV. NRW. 2011 S. 84). Danach bestimmt der Curricularwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Die Curricularwerte sind von der Hochschule im Rahmen der in den Anlagen 1 (Universitäten) und 2 (Fachhochschulen) dargestellten Bandbreiten zu berechnen. Für den Studiengang Psychologie ist in Anlage 1 eine Curricularwert-Bandbreite für den Bachelorstudiengang von 2,2 bis 3,4 vorgesehen. Anmerkung 1 ermächtigt die Hochschulen innerhalb der angegebenen Bandbreiten die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten für Diplomstudiengängen abgeleiteten Werte (80 Prozent für Bachelor bzw. 40 Prozent für Master) zu verwenden oder den Curricularwert für einen Studiengang auf Grundlage des Studienplans selbst abzuleiten.
53In Bezug auf die Zulässigkeit dieser Delegation auf die Hochschulen folgt die Kammer der Rechtsprechung des OVG NRW aus Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch für das Hauptsachverfahren,
54vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 13.03.2012 – 13 B 26/12 –und – 13 B 55/12 –, m.w.N.
55Danach kann eine Übertragung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien für die Kapazitätsermittlung an den Verordnungs- und/oder Satzungsgeber verfassungskonform erfolgen, wenn im Vorhinein festgelegt ist, wer in welcher Art von Verfahren zu entscheiden hat, und wenn das so formalisierte Verfahren einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich gemacht wird.
56Diesen Anforderungen genügen die einfachrechtlichen Bestimmungen und die Festlegung der Curricularwerte durch die Beklagte in den Bachelor- und Master-Studiengängen Psychologie. Die Beklagte hat den bisher für den Diplomstudiengang geltenden Curricularnormwert von 4,0 entsprechend der Anmerkung 1 in der Anlage 1 zu § 6 KapVO 2010 zu 80 % für den Bachelorstudiengang (3,2) und zu 40 % für die beiden Masterstudiengänge (1,6) in Ansatz gebracht.
57Für die Zulässigkeit der Delegation der Curricularwertbestimmung vom Verordnungsgeber auf die Hochschule im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite spricht letztlich auch die Erwägung, dass der Kapazitätsbericht der Hochschule vom zuständigen Ministerium eigenverantwortlich überprüft wird und die Zulassungszahl ggf. abweichend festgesetzt werden kann.
58c) Soweit die Klägerin schließlich eine massive Überbuchung rügt, führt dies ebenfalls nicht zu einem Zulassungsanspruch.
59Nach der Rechtsprechung des OVG NRW vermag selbst eine verfahrensfehlerhaft vorgenommene Überbuchung keinen Zulassungsanspruch des einzelnen Studienbewerbers begründen,
60vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2013 – 13 B 179/13 –.
61Danach soll der Hochschule mit der Überbuchung ermöglicht werden, die Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen. Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient - ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung kapazitätserschöpfend festgesetzt ist - der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Die infolge eines - auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten - Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität führt deshalb grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen "außerkapazitären" Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsverzehrend wirkender Überbuchung, gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. Insoweit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass Art. 12 Abs. 1 GG den Staat zur Ausnutzung und Auslastung von Kapazitäten (Kapazitätserschöpfungsgebot) und zur gleichheitskonformen Verteilung von Kapazitäten verpflichtet.
62Diesen Ausführungen des OVG NRW folgt die Kammer.
63Ungeachtet dessen kann hier – anders als die Klägerin meint – bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Zulassungszahl wie eine „variable Größe“ behandelt hat,
64vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2011 – 13 B 249/11 –,nachfolgend dahingehend konkretisiert, dass dies nur Ausnahmekonstellationen mit greifbar weiterer Kapazität betreffe, Beschluss vom 08.07.2013 – 13 C 50/13 – Rn 42 - 44 des juris-Abdrucks.
65Die Überbuchung ist im vorliegenden Fall nicht allein dem prognostizierten Annahmeverhalten der Studienbewerber geschuldet, sondern der Kapazitätsaufstockung nach dem Hochschulpakt.
66Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
67Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom
3. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
31. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen nicht die Annahme, ihr stehe ein außerkapazitärer Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium des Kombi-Bachelors für das Lehramt an Grundschulen mit dem Studienschwerpunkt integrierte Sonderpädagogik sowie den Fächern Mathematische und Sprachliche Grundbildung im 1. Fachsemester zu.
4a) Virtuelle Lehreinheit
5Soweit die Antragstellerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe nicht begründet, weshalb unerheblich sei, dass es sich bei der Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ um eine virtuelle Lehreinheit handele, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Kapazitätsverordnung steht der Bildung virtueller Lehreinheiten nicht entgegen. Die Bildung virtueller Lehreinheiten führt auch nicht zu einer Verletzung des Kapazitätserschöpfungsverbots, solange die einem Dienstleistungsexport ähnliche Verlagerung von Deputatstunden der abgebenden Lehreinheit in die virtuelle Lehreinheit eine Grundlage in der Studien- oder Prüfungsordnung der Studiengänge der virtuellen Lehreinheit findet und in der Kapazitätsberechnung der abgebenden Lehreinheit entsprechend ausgewiesen wird.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 - 13 B 26/12 -, juris, Rn. 6ff; VG Münster, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 9 L 472/12 -, juris, Rn. 29ff.
7Dass diesen Vorgaben nicht entsprochen wird, behauptet die Antragstellerin nicht.
8Die Bildung der virtuellen Lehreinheit überschreitet auch nicht das der Antragsgegnerin eingeräumte Gestaltungsermessen. Die Antragsgegnerin hat hierzu in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, die Errichtung der Lehreinheit Bildungswissenschaft sei durch das Lehrerausbildungsgesetz (LABG) nötig geworden. Vor Einführung des neuen Lehrerausbildungsgesetzes hätten sich die Universitäten des Landes NRW gemeinsam mit dem Ministerium aus planungs- und organisationsrechtlichen Gründen darauf verständigt, die Lehramtsstudiengänge nicht über bereits vorhandene allgemeine Lehreinheiten, sondern wegen der Vorgaben des LABG (u.a. bildungswissenschaftliches Studium in der Bachelor- und Masterphase, festgelegte Aufteilung der Leistungspunkte, sachgerechte Zielvereinbarungen) aus Gründen der Transparenz und zur Sicherung einer ausreichenden Kapazität für die Vielzahl der fachwissenschaftlichen Studiengänge einerseits und der Lehramtsstudiengänge andererseits über eine virtuelle Lehreinheit Bildungswissenschaften abzuwickeln.
9Das Beschwerdevorbringen bietet zudem keinen Anlass zur Annahme, die virtuelle Lehreinheit Bildungswissenschaften entziehe sich einer kapazitätsrechtlichen Überprüfbarkeit. Die Zuordnung der Stellen der virtuellen Lehreinheit Bildungswissenschaft erfolgt vorliegend über die Lehreinheit Pädagogik. Aus dieser erhält sie nach den Erklärungen der Antragsgegnerin die Hälfte des Lehrdeputats der Lehreinheit Pädagogik nach Abzug der Verminderungen. Stellen aus LABG-Mitteln, die explizit der Lehrerbildung gewidmet sind, werden direkt der Lehreinheit Bildungswissenschaften zugeordnet (derzeit eine W2 Professur sowie drei Lehrkräfte für besondere Aufgaben). Dass diese stellenmäßige Ausstattung der virtuellen Lehreinheit mit dem der Antragsgegnerin eingeräumten planerischen Gestaltungsspielraum nicht im Einklang steht, wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet.
10Ausgehend von den von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen für die Lehreinheit Pädagogik rechtfertigt das Beschwerdevorbringen weiter nicht die Annahme, die Antragsgegnerin habe das abgebende Stundendeputat der Lehreinheit Pädagogik zu Lasten der virtuellen Lehreinheit zu gering bemessen. Die in die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für die Bildungswissenschaften (vgl. Bl. 1 der Kapazitätsberechnung zum Stichtag 15. September 2012) unter „zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtungen“ angesetzten 145,26 Deputatstunden (vgl. hierzu auch 1. b)) entsprechen ausweislich der Kapazitätsunterlagen der Lehreinheit Pädagogik dem hälftigen Anteil der dieser Lehreinheit zur Verfügung stehenden Deputatstunden (307,50 Deputatstunden abzüglich einer Reduzierung von 4 Deputatstunden aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtung) nach Abzug der Verminderungen (12,99 Deputatstunden). Weshalb die Antragsgegnerin bei der Berechnung der der Lehreinheit Pädagogik zur Verfügung stehenden Deputatstunden die Reduzierung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtungen in Höhe von 4 Deputatstunden nicht kapazitätsmindernd hätte berücksichtigen dürfen, wird von der Antragstellerin nicht dargelegt. § 5 KapVO NRW 2010 differenziert nicht zwischen Reduzierungen und Verminderungen.
11Ob die Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Pädagogik an Fehlern leidet, weil die Schwundberechnung der Antragsgegnerin fehlerhaft ist, ist für die Bestimmung des Lehrdeputats der virtuellen Lehreinheit Bildungswissenschaften ohne Belang.
12b) Lehrverpflichtung der drei Lehrkräfte für besondere Aufgaben
13Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben seien Lehrverpflichtungen von 20 bzw. 24 Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat bereits mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2012 vorgetragen, dass drei Lehrkräfte für besondere Aufgaben eine vertragliche Lehrverpflichtung von 13 Lehrveranstaltungsstunden besitzen. Da das elektronische Kapazitätsformular ein Standarddeputat von 12 Lehrveranstaltungsstunden vorsehe, seien drei weitere Lehrveranstaltungsstunden im Feld „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtungen“ angefügt worden. Zusammen mit dem extern von der Lehreinheit Pädagogik (145,26) erbrachten Lehrveranstaltungsstunden seien deshalb in diesem Feld insgesamt 148,26 Lehrveranstaltungsstunden ausgewiesen worden. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, die Angaben der Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen.
14c) Lehrauftragsstunden (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010)
15Soweit die Beschwerde bemängelt, der Lehreinheit Bildungswissenschaft stünden Lehrauftragsstunden nicht lediglich im Umfang von 4,20 SWS zur Verfügung, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragsgegnerin habe die entsprechenden Angaben mit Schriftsatz vom 25. Februar 2013 näher erläutert. Anhaltspunkte dafür, dass die in Anlage 2 des Schriftsatzes erfolgten Angaben fehlerhaft sein könnten, lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
16d) Dienstleistungsabzug (§ 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010)
17Fehler in der Berechnung des Umfangs der Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge, welche das Verwaltungsgericht mit 6,77 SWS in Ansatz gebracht hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die berücksichtigten SWS entsprechen der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechung (Blatt 3). Weshalb diese fehlerhaft sein könnte, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Der Dienstleistungsabzug durfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch für Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung berücksichtigt werden.
18e) Nichtberücksichtigung von Stellen
19Soweit die Antragstellerin meint, es seien rechtlich und tatsächlich weitere Stellen vorhanden, handelt es sich um eine reine Spekulation. Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, die glaubhaften Erklärungen der Antragsgegnerin in Frage zu stellen.
20f) Anteilquoten und Curricularwerte
21Soweit die Antragstellerin beanstandet, die Antragsgegnerin habe die zu Grunde gelegten Anteilquoten und Curricularwerte nicht belegt, ist dem nicht zu folgen.
22Die Berechnung des Curricularwertes ergibt sich für den von der Antragstellerin angestrebten Studiengang aus der Anlage 3 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2012.
23Die Berechnung des gewichteten Curriculareigenteils hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 dargelegt. Bedenken hiergegen werden von der Antragstellerin nicht mehr geltend gemacht.
24g) Schwundausgleich
25Zur Berechnung des Schwundausgleichs hat die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dieser habe nicht in üblicher Weise berechnet werden können, weil die Bildungseinheit erst zum WS 2011/2012 eingeführt worden sei. Dass der Schwundfaktor vor diesem Hintergrund im Verhältnis zum „Vorgänger“ - dem im Wesentlichen vergleichbaren Bachelor-Nebenfach Erziehungswissenschaft – von der Antragsgegnerin mit 0,84 angesetzt wurde, ist nicht zu beanstanden.
26h) Drittmittel
27Soweit die Antragstellerin bei der Kapazitätsberechnung die Berücksichtigung der Lehre von Drittmittelbediensteten begehrt, begegnet der Beschluss des Verwaltungsgerichts ebenfalls keinen Bedenken. Aus Drittmitteln finanzierte Stellen werden gemäß § 1 Satz 3 HZG bei der Kapazitätsberechnung nicht mit einbezogen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittmittelgeber die Mittel zweckgebunden für die Forschung zur Verfügung stellt oder deren Einsatz (auch) im Bereich der Lehre möglich ist.
28Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a -, juris, Rn. 8, vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 19. April 2013 - 7 CE 13.10003 -, juris, Rn. 11f., und vom 17. April 2012 - 7 CE 11.10766 -, juris, Rn. 8 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 22. März 2013 - 2 NB 8/13 -, juris, Rn. 10.
29i) Rundungen
30Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Rundung auf volle Studienplätze (59) vor der Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor (0,84) ist nicht zu beanstanden. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Die gerichtliche Überprüfung ist daher darauf beschränkt, zu klären, ob die Hochschule bei ihrer Berechnung von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich im Übrigen einer wissenschaftlich vertretbaren Rechenweise bedient hat. Diesen Anforderungen genügt die vorgenommene und hinsichtlich der Rundungen den Vorgaben des Erlasses des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2012 - 213 -7.01.02.06.03 entsprechende Berechnung.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 13 C 86/12 -, juris, Rn. 11ff.
322. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen weiter nicht die Annahme, ihr stehe ein innerkapazitärer Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium zu. Zwar ist zweifelhaft, ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, das Verfahren habe sich in der Hauptsache erledigt, weil die vorhandenen Studienplätze vergeben seien, sodass es auf Fehler im innerkapazitären Verfahren und der vorgenommenen Rangbildung nicht ankomme. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls im Beschwerdeverfahren glaubhaft dargelegt, dass die Antragstellerin im Rahmen des Hauptverfahrens und des Nachrückverfahrens auf Grund ihrer Rangplätze in den jeweiligen Quoten nicht zum Zuge kommen konnte. Dass die Antragstellerin sich entsprechend der an ihren Prozessbevollmächtigten gerichteten Mitteilung der Antragsgegnerin vom 20. September 2012 über das Online-Portal am Losverfahren beteiligt hat, trägt sie nicht vor.
333. An der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlt es. Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 7 seines Beschlusses auf einen Schriftsatz vom 19. November 2012 Bezug nimmt, handelt es sich um einen eigenen Schriftsatz der Antragstellerin. Der Schriftsatz der Antragsgegnerin, mit welchem diese die Berechnung des Schwundausgleichs erläutert hat, datiert vom 4. Dezember 2012. Dieser lag der Antragstellerin vor.
344. Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Antragsgegnerin zur Vorlage weiterer Unterlagen aufzufordern. Die Kapazitätsberechnung für die erstmals zum WS 2011/2012 eingeführte Bildungseinheit hat die Antragsgegnerin übersandt. Gleiches gilt für die Kapazitätsunterlagen für die Lehreinheit Pädagogik. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es auf weitere, bislang nicht übersandte oder über das Internet frei verfügbare Auskünfte und Unterlagen entscheidungserheblich ankäme.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.