Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 09. Dez. 2013 - 9 L 604/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2013/2014 außerhalb - gflls. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 (ZulassungszahlenVO) vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 384 ff.) in der – hier allerdings nicht relevanten – Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 11. Juli 2013 (GV. NRW. 2013, 449) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2013/2014 für den Bachelorstudiengang Psychologie aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 157 und die für den Masterstudiengang Psychologie auf 90 festgesetzt. Zuletzt hat das Ministerium in seiner Kapazitätsermittlung zum Überprüfungsstichtag 15. September 2013 für den Bachelorstudiengang Psychologie eine Zahl von 163 Studienanfängerplätzen zugrundegelegt, dem allerdings bisher noch nicht durch Änderung der Zulassungszahlenverordnung Rechnung getragen worden ist.
5Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (zuletzt: Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 im Verfahren 9 L 527/13) sind im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie zum WS 2013/2014 tatsächlich 177 Studienanfänger/innen eingeschrieben (Stand: 5. Oktober 2013).
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Leitverfahren 9 L 527/13 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
7II.
8Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
9Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelor-Studiengang Psychologie zum WS 2013/2014 über die Zahl der tatsächlich vergebenen - und damit die festgesetzte wie auch die vom Ministerium in der letzten Kapazitätsermittlung zum Stichtag 15. September 2013 zugrundegelegte Zulassungszahl übersteigenden - 177 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der ‑ gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
10Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 und damit für das WS 2013/2014 ist für Studiengänge, deren Plätze – wie hier - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 ‑ KapVO NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, 84 ff.).
11Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht - wie für den hier betroffenen Studiengang - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2013 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden.
121. Lehrangebot:
13Die Antragsgegnerin (Bericht vom 19. September 2013) und das Ministerium (Kapazitätsermittlung zum Überprüfungsstichtag 15. September 2013) haben auf der Lehrangebotsseite zugrundegelegt, dass der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2013/2014 insgesamt 52,25 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen des wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen mit einem Regellehrdeputat (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden; Deputatstunden - DS -) zugeordnet worden:
14Stellengruppe | Deputat je Stelle in DS | Anzahl der Stellen = Stand 2012/2013 | Summe DS = Stand 2012/2013 |
W3 Universitätsprofessor | 9 | 7 7 | 63 63 |
W2Universitätsprofessor | 9 | 9 9 | 81 81 |
W 1 Juniorprofessor | 4 | 2 2 | 8 8 |
A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben | 9 | 3 2 | 27 18 |
A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben | 5 | 1 1 | 5 5 |
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit | 7 | 4 4 | 28 28 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit | 4 | 11 11 | 44 44 |
TV-LWiss. Angestellter (befristet) | 4 | 5,5 5,5 | 22 22 |
TV-LWiss. Angestellter (unbefristet) | 8 | 6 6 | 48 48 |
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer | 12 | 3,75 1.75 | 45 21 |
Summe | 52,2549,25 | 371 338 |
Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass hiermit das der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster für das Studienjahr 2013/2014 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist.
16Kapazitätsrechtlich beachtliche Veränderungen im Verhältnis zum vorherigen Berechnungszeitraum 2012/2013 haben sich zum einen in der Stellengruppe „A 15-13 Akademischer Rat mit Lehraufgaben“ durch die Neuzuweisung einer weiteren Stelle ergeben, so dass dort jetzt 3 Stellen zur Verfügung stehen. Die Zuweisung der dritten Stelle eines „Akademischen Rates mit Lehraufgaben“, die erst zum Überprüfungsstichtag 15. September 2013 dem Ministerium von der Antragsgegnerin mitgeteilt worden ist, hat in der letzten Kapazitätsermittlung des Ministeriums bereits Berücksichtigung sowohl durch eine Erhöhung der Lehrkapazität als auch der Studienanfängerzahl gefunden. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 22. November 2013 im Leitverfahren 9 L 527/13 dargelegt, dass das Ministerium die maßgebliche Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Psychologie insoweit entsprechend dem Antrag der Antragsgegnerin nunmehr auf 163 im 1. Fachsemester festgesetzt habe.
17Zum anderen sind für den Berechnungszeitraum 2013/2014 nunmehr 3,75 (vorher 1,75) Stellen für „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ in der Lehreinheit Psychologie ausgewiesen. Diese sind nach der Erläuterung der Antragsgegnerin im Rahmen des Hochschulpaktes II zur Generierung zusätzlicher Studienanfängerplätze (im Bachelorstudiengang) zeitlich befristet zur Verfügung gestellt worden. Das Gericht geht von der kapazitätsrechtlichen Beachtlichkeit dieser 3,75 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben aus. Sie stehen der Lehreinheit im Berechnungszeitraum im Verständnis des § 5 Abs. 1 KapVO NRW 2010 rechnerisch zur Verfügung. Die Antragsgegnerin hat dazu allerdings im gerichtlichen Leitverfahren auf Frage des Gerichts mit Schriftsatz vom 22. November 2013 angegeben, Ziel des Hochschulpakts II sei die Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger im 1. Hochschulsemester. Dies werde bei der Antragsgegnerin durch eine für die einzelnen Lehreinheiten planbare Erhöhung der Zahl der Studienanfänger im ersten Fachsemester sichergestellt. Wegen der Notwendigkeit der Abbildung im Rahmen der jährlichen Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen werde das für die zusätzlichen Studienanfänger notwendige Lehrdeputat in der Kapazitätsermittlung über rechnerische Stellenäquivalente („Eckfiguren“) abgebildet, denen hier nach Vorgabe des Ministeriums 12 SWS bzw. DS zugeordnet seien. Insoweit handle es sich bei den in die Kapazitätsermittlung aufgenommenen 3,75 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (TV-L) nicht um Planstellen. Daher könne auch die Lehrverpflichtungsverordnung NRW (LVV NRW) bezüglich dieser Stellen keine Anwendung finden. Die nur temporär für alle Lehreinheiten bereitgestellten Finanzmittel des Hochschulpakts II erforderten eine rechnerische Stellenfigur mit einem hohen (hier mit 12 SWS ausgewiesen) Lehrdeputat, wohlwissend, dass in vielen Fächern aus den bereitgestellten Mitteln keine Personalverträge mit 12 SWS Lehrverpflichtung bei gleichzeitig befristeter Beschäftigung abgeschlossen werden könnten. Im Ergebnis handele es sich bei den angesetzten 3,75 Stellenäquivalenten – nur – um eine kapazitäre Abbildung der zeitlich befristet vereinbarten Erhöhung der Studienplatzkapazitäten zur Erfüllung der Zielsetzung des Hochschulpaktes II. Tatsächlich seien die 3,75 Stellen in der Lehreinheit Psychologie im übrigen nicht mit – speziellen – Lehrkräften für besondere Aufgaben, sondern lediglich mit sechs befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern (eine Stelle zu ¾ und 5 Stellen zu je ½) besetzt.
18Das Gericht lässt offen, ob diese von der Antragsgegnerin dargestellte Handhabung zur Umsetzung von Vereinbarungen zur Erhöhung von Studienanfängerkapazitäten (siehe Vereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium vom 21. Juni 2010/ 6. Juli 2010, die den sogenannten Hochschulpakt 2020 ausfüllen dürfte) im Wege des Ansatzes von „rechnerischen Stellenäquivalenten (Eckfiguren)“ dem in der KapVO NRW 2010 zugrunde gelegten Berechnungsmodell vollumfänglich entspricht. § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO NRW ordnet an, dass „soweit möglich“ für die Berechnung des Lehrangebots von Personalstellen ausgegangen werden soll. Dementsprechend hat das Ministerium in seinem Erlass vom 30. Januar 2013 – 213 – 7.01.02.02.06.03 (Kapazitätsermittlungserlass für das Studienjahr 2013/2014 für die nichtmedizinischen Studiengänge) darauf hingewiesen, dass für die Feststellung des Lehrangebots (Weiterführung aus dem Haushaltsjahr 2012) grundsätzlich das Planstellen-Soll bzw. die Fortschreibung der Summe der Stellen für wissenschaftliche Angestellte zu verwenden ist. Was die kapazitäre Behandlung der aus dem Hochschulpakt 2020 finanzierten wissenschaftlichen Stellen betrifft, ist dort (S. 3) angeführt worden:
19„Aus dem Hochschulpakt 2020 finanzierte wissenschaftliche Stellen und Lehraufträge sind nach den zum Hochschulpakt vereinbarten Regelungen bei der Ermittlung des Lehrangebotes zusätzlich zu berücksichtigen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass angesichts der zu erwartenden Steigerung der Studienanfängerzahlen die Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen über die bestehende Grundlehrleistung hinaus zunächst für die Laufzeit des Hochschulpakts II (bis einschließlich 2015) temporär erhöht werden können. Die zwischen der einzelnen Hochschule und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen getroffene Vereinbarung zum Hochschulpakt ist hierbei zu beachten. Für die Abbildung dieses Lehrangebotes sind die in der Kapazitätsdatei entsprechend beschrifteten Spalten zu nutzen.“
20Zugleich ist in dem genannten Erlass (S. 2 Mitte) darauf hingewiesen worden, dass bei Studiengängen, die mit einer Zulassungsbeschränkung versehen sind, die Möglichkeit besteht, höhere Zulassungszahlen als Vorschlag der Hochschule festzusetzen, um die vereinbarten Ziele des Hochschulpaktes zu erfüllen.
21Die von der Antragsgegnerin – ohne Beischluss entsprechender Vorgänge über hierauf bezogene Abreden mit dem Ministerium im Kapazitätsfestsetzungsverfahren 2013/2014 – angeführte Handhabung, die letztlich dahin geht, es seien hier für eine kapazitäre Abbildung der Zielvorgaben rechnerische – in Stellen und zugeordnete Lehrdeputate ausgedrückte – Stellenäquivalente eingestellt worden, geht damit einen Weg, der sich jedenfalls in dieser Form nicht ohne weiteres in der Erlasslage wiederfindet. Er ist hinsichtlich seiner normativen Einbindung in die KapVO NRW 2010 und hinsichtlich der konkreten kapazitären Zuordnung derartiger „Eckfiguren“ bislang gerichtlich auch nicht überprüft worden.
22Einer weitergehenden Aufklärung bedarf es jedoch für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht. Das Gericht legt nämlich kapazitätsgünstig die in den Berechnungsunterlagen aus dem Verwaltungsverfahren als „Hochschulpaktstellen“ bezeichneten 3,75 Stellen bei seiner Überprüfung als vollumfänglich kapazitätsrelevante Stellen der angeführten Stellengruppe TV-L Lehrkräfte für besondere Aufgaben zugrunde. Damit kommt es nicht darauf an, dass diese Stellen im Berechnungszeitraum tatsächlich nicht in vollem Umfang und auch nur unterwertig besetzt sind.
23Allerdings hält es das Gericht auf der Grundlage der Ausführungen der Antragsgegnerin nicht für nachvollziehbar, aus welchen Gründen in die Kapazitätsberichte der Antragsgegnerin und entsprechend in die Prüfberichte des Ministeriums für diese 3,75 Stellen „TV-L Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ pauschal ein Lehrdeputat von 12 DS je Stelle angesetzt worden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV NRW beträgt das Regellehrdeputat für Stellen dieser Stellengruppe je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben „13 bis 17“ DS. § 3 Abs. 4 LVV NRW regelt weitergehende Einzelheiten für Angestellte und ermöglicht vorbehaltlich arbeitsvertraglicher Vereinbarungen für die Stellengruppe des § 3 Abs. 1 Nr. 16 die Festsetzung einer um eine DS niedrigeren Lehrleistungsverpflichtung (S. 4). Der Kapazitätserlass vom 30. Januar 2013 (dort S. 3) hebt einschränkungslos die Geltung der LVV NRW hervor. Inwieweit vor diesem Hintergrund – so die Antragsgegnerin – das Ministerium für die Stellengruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben das Regellehrdeputat mit 12 DS vorgegeben habe, ist damit im vorliegenden Verfahren nicht nachvollziehbar. Allein daraus, dass das Ministerium auf den Seiten 2 und 3 des Erlasses vom 30. Januar 2013 die Form des Kapazitätsberichts und die Abbildung des Gesamtlehrangebots in Tabellenform bestimmt hat, lässt sich eine solche „Vorgabe“ jedenfalls nicht ableiten.
24Das Gericht legt ungeachtet aller weiteren Fragen deshalb unter Anwendung der Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 4 S. 4 LVV NRW abweichend vom Ansatz der Antragsgegnerin und des Ministeriums das Lehrdeputat je Stelle dieser Stellengruppe auf 16 DS zugrunde.
25Vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 15. März 2013 – 10 Nc 49/12 – (Psychologie, WS 2012/2013)
26Danach erhöht sich das unbereinigte Lehrdeputat um (3,75 x 4,00 =) 15 DS auf insgesamt 386 DS. Soweit sich daraus auch eine erhöhte Zulassungszahl im streitbefangenen Bachelorstudiengang Psychologie ergibt, wirkt sich dies allerdings im Ergebnis nicht zu Gunsten des Antragstellers/der Antragstellerin aus, wie weiter unten dargestellt wird.
27Dass eine darüber hinausgehende Erhöhung der Personalstellenzahl oder des den Personalstellen zugeordneten Lehrdeputats in der Lehreinheit Psychologie in Betracht kommt, kann nach dem Abgleich mit der vorgelegten Stellenplanübersicht, die auch die Namen der Stelleninhaber umfasst, nicht festgestellt werden. Die Kammer hat den Ansatz von jeweils 4 DS als Regeldeputat für die Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten ebenso in ständiger Rechtsprechung gebilligt wie eine Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts für die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Die Antragsgegnerin hat ferner ausdrücklich die Frage verneint, ob in der Lehreinheit als befristet eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig sind, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist (Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 im Leitverfahren 9 L 527/13). An der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, besteht kein Anlass.
28Damit verbleibt das (unbereinigte) Lehrdeputat aller in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag vorhandenen Stellen bei insgesamt 386 DS.
29Es ist wie in den Vorjahren um 3 DS zutreffend individuell wegen der von Diplom-Psychologin F. (Psychologisches Institut I) auch in den vergangenen Berechnungszeiträumen wahrgenommenen leitenden Aufgaben in der Psychotherapie-Ambulanz (PTA) gekürzt worden, § 5 Abs. 2 LVV NRW.
30Ferner hat die Antragsgegnerin 70 DS wegen des „Lehrangebots Bildungswissenschaften“ in Abzug gebracht. Erläuternd hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 im Leitverfahren dargelegt, diese Reduzierung betreffe wie in den beiden vorherigen Berechnungszeiträumen die erstmals zum Berechnungszeitraum 2011/2012 eingeführte Verminderung des Lehrdeputats zugunsten der neu eingerichteten, lediglich „virtuellen“, Lehreinheit Bildungswissenschaften. Dem liegt zu Grunde, dass die Lehreinheit Psychologie auf diese Weise das bei ihr von den Lehramtsstudiengängen nachgefragte Lehrdeputat zur Verfügung stellt. Denn das Gesamt-Lehrangebot der Lehreinheit Bildungswissenschaften ergibt sich aus der Lehreinheit Psychologie und den weiter beteiligten Lehreinheiten Pädagogik, Sozialwissenschaften und Philosophie. In der Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Psychologie wird der Kapazitätsaufwand für die Lehreinheit Bildungswissenschaften nunmehr durch den angeführten Deputatstundenabzug dargestellt statt wie in der Vergangenheit durch einen Dienstleistungsexport mit einem Dienstleistungsabzug im Rahmen der Behandlung der nicht zugeordneten Studiengänge. Dies hat die Kammer in den vergangenen Berechnungszeiträumen zum einen im Hinblick darauf gebilligt, dass im Falle des Beitrags der Lehreinheit Psychologie das – komplette - Stellendeputat des dort angesiedelten „Instituts für Psychologie in Bildung und Erziehung“, welches ohnehin ausschließlich für die Lehrerausbildung zuständig ist, betroffen ist und diese Berücksichtigung des Lehrleistungsabflusses bei der Lehreinheit Psychologie im Ansatz damit dem hergebrachten Modell der an Stellen geknüpften Lehrleistungsberechnung folgt. Zum anderen war mit dem Ansatz des Lehrdeputats des „Instituts für Psychologie in Bildung und Erziehung“ kein überhöhter Abzug schon mit Blick auf die gestiegene Lehrleistungsnachfrage der Lehramtsstudiengänge nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 im Fach Bildungswissenschaften festzustellen.
31Vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. - bestätigt durch das OVG NRW mit Beschlüssen vom 13. März 2012 - 13 B 26 und 55/12 ‑, und vom 5. Dezember 2012 – 9 L 472/12 – u.a., alle NRWE und juris.
32Daran hält das Gericht bei insoweit unveränderter Sachlage fest. Das OVG NRW hat in seiner neuesten Rechtsprechung
33vgl. Beschluss vom 5. November 2013 – 13 C 48/13 –, NRWE und juris
34zur Einrichtung der Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ darüberhinaus dargelegt, die KapVO NRW 2010 stehe der Bildung solcher virtueller Lehreinheiten grundsätzlich nicht entgegen. Die Bildung virtueller Lehreinheiten führe auch nicht zu einer Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots, solange die einem Dienstleistungsexport ähnliche Verlagerung von Deputatstunden der abgebenden Lehreinheit in die virtuelle Lehreinheit eine Grundlage in der Studien- oder Prüfungsordnung der Studiengänge der virtuellen Lehreinheit finde und in der Kapazitätsberechnung der abgebenden Lehreinheit entsprechend ausgewiesen werde. Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, ist oben bereits dargestellt worden.
35In der Sache sind für den Berechnungszeitraum 2013/2014 keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Die Antragsgegnerin hat wie im Vorjahr entsprechend der von ihr vorgelegten Übersicht für den Deputatabzug die 9,5 Planstellen des „Instituts für Psychologie in Bildung und Erziehung“ zugrundegelegt. Das von diesen Planstellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals anzurechnende Regellehrdeputat hat die Antragsgegnerin mit 70 DS zu Gunsten der Lehreinheit Bildungswissenschaften in Abzug gebracht. Das ist nicht zu beanstanden. Soweit im vorigen Berechnungszeitraum diese Stellen mit einem Deputat von 69 DS in die Berechnung der Lehrleistung der Bildungswissenschaften eingegangen sind, ist dies darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin eine Stelle eines Angestellten im unbefristeten Dienstverhältnis lediglich mit 7 DS statt mit dem Regeldeputat von 8 DS zu Gunsten der Lehreinheit Psychologie und damit zugleich zu Lasten der Lehreinheit Bildungswissenschaften berücksichtigt hat. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2013 darauf verwiesen, dass die Besetzung der Stelle während des Berechnungszeitraumes wechsle, so dass jetzt die volle Stelle angerechnet werde, auch wenn sie nur anteilig besetzt sei. Dagegen ist nichts zu erinnern, weil aufgrund des bereits oben angeführten Stellenprinzips im Grundsatz ohnehin die Planstellen mit dem ihnen zugeordneten Deputat und nicht die Stellen im Umfang ihrer tatsächlichen Besetzung bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen sind.
36Unter Ansatz der oben angeführten beiden Abzüge erniedrigt sich das unbereinigte Lehrdeputat in Höhe von 386 DS auf (386 - 3 - 70 =) 313 DS.
37Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden scheidet aus, weil im maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2012 und Wintersemester 2012/2013) im Gegensatz zum vorherigen Berechnungszeitraum keine Lehraufträge vergeben worden waren.
38Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Psychologie für den nicht zugeordneten Bachelor- und den ebenfalls nicht zugeordneten Master-Studiengang Erziehungswissenschaft der Lehreinheit Pädagogik erbringt. Die insoweit zum Berechnungsstichtag angesetzten und im Verwaltungsverfahren erläuterten Einsatzwerte (Curricularanteile) und die voraussichtlichen Studienanfängerzahlen (vgl. § 5 Abs. 4 S. 2 u. 3 KapVO NRW 2010), die zu einem Dienstleistungsexport von (1,40 DS + 2,32 DS =) 3,72 DS führen, sind nach summarischer Prüfung bedenkenfrei.
39Unter Berücksichtigung der individuellen Lehrleistungsermäßigung, der an die Lehreinheit Bildungswissenschaften zur Deckung der entsprechenden Lehrnachfrage in den Lehramtsstudiengängen zugewiesenen Deputatstunden sowie der Dienstleistungen ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (386 - 3 - 70 - 3,72 =) 309,28 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2013/2014 von (2 x Sb =) 618,56 DS folgt.
402. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
41Diesem bereinigten jährlichen Lehrangebot stellt das Gericht - insoweit in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin und dem Ministerium – auf der Lehrnachfrageseite einen aus einem Curricularwert (CW) von 3,20 abgeleiteten Curriculareigenanteil (CAp) gegenüber, der für den Bachelorstudiengang Psychologie 3,18 (ein Curricularfremdanteil - CAq - von jeweils 0,01 entfällt auf die Lehreinheiten Biologie und Pädagogik) und für den Masterstudiengang 1,60 beträgt. Beide Curricularwerte halten sich innerhalb der in Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 KapVO NRW 2010 bestimmten Bandbreite von 2,2 - 3,4 für den Bachelorstudiengang bzw. von 1,1 - 1,7 für den Masterstudiengang Psychologie. Sie sind in der Vergangenheit vom Gericht nicht beanstandet worden.
42Vgl. zuletzt Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 – 9 L 472/12 – u.a., WS 2012/2013; NRWE und juris.
43Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin angesetzten vorjährigen Bewerberzahl von Studienanfängern in Höhe von 6.568 für den Bachelorstudiengang und einer Bewerberzahl von 1.399 für den Masterstudiengang ergibt sich eine Summe von 7.967 Studienbewerbern. Diese Zahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt daraus für den erstgenannten Studiengang ein Anteil von 82,4 %, für den letztgenannten Studiengang ein solcher in Höhe von 17,6 % (Anteilquoten, § 7 KapVO NRW 2010). Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2010 festgestellten Anteilquote ermittelt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,18 für den Bachelorstudiengang und 1,60 für den Masterstudiengang errechnet sich ein gewichteter Curriculareigenanteil von (3,18 x 0,824) + (1,60 x 0,176) = 2,62032 + 0,2816 = 2,90192, gerundet 2,90.
44Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 618,56 DS und dividiert mit dem gewichteten Curricularanteil ergibt sich ein Studienplatzangebot in Höhe von (618,56 : 2,90 =) 213,296, auf die zweite Nachkommastelle gerundet 213,30 Studienplätzen.
45Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote errechnen sich danach für den Bachelor-Studiengang (213,30 x 82,4 % =) 175,76, mithin gerundet 176 Studienanfängerplätze, und für den Master-Studiengang (213,30 x 17,6 % =) 37,54, gerundet 38 Studienanfängerplätze.
46Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Sie soll nach § 9 KapVO NRW erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden und auf der amtlichen Statistik beruhenden so genannten Hamburger Modells,
47vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris und NRWE,
48hat die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang einen Schwundausgleichsfaktor von 0,88 angesetzt. Im Wege des Schwundausgleichs führt dessen Anwendung zu einer Erhöhung auf (176 : 0,88 =) 200 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2013/2014.
49Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -..
50Die Antragsgegnerin hat demgegenüber auf der Basis des von ihr zu Grunde gelegten niedrigeren bereinigten Jahreslehrangebots von 588,56 DS eine jährliche Aufnahmekapazität (vor Schwundansatz) für den Bachelorstudiengang Psychologie von nur 167 Studienanfängerplätzen und 36 Plätzen für den Masterstudiengang Psychologie ermittelt. Bei Berücksichtigung des Schwundausgleichs für den Bachelorstudiengang - für den Masterstudiengang ist eine Schwundquote nicht angesetzt worden - ergäben sich auf dieser Grundlage (167: 0,88 =) 190 Studienanfängerplätze. Abweichend von diesen Zahlen hat das Ministerium in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin wie bereits in der zum Berechnungsstichtag 1. März 2013 vorgenommenen Kapazitätsberechnung zu Lasten des Bachelorstudiengangs die Studienanfängerzahl erniedrigt und zu Gunsten des Masterstudiengangs Psychologie dort die Studienanfängerzahl auf 90 erhöht. Dies erfolgte, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 es – mathematisch zutreffend – beschrieben hat, dadurch, dass mit Hilfe des jeweiligen Eigenanteils der beiden Studiengänge die erforderliche zusätzliche Kapazität für den Masterstudiengang Psychologie ermittelt worden ist. Die Antragsgegnerin hat insoweit die zusätzlichen (90 - 36 =) 54 Studienplätze zu 90 Masterstudienplätzen für den Masterstudiengang mit einem Abzug von 27 Studienplätzen zur errechneten Kapazität von 190 Bachelorstudienplätzen ermittelt (54 zusätzliche Msc x 1,6/3,18 = 27 Bsc weniger), so dass 163 Studienanfängerplätze im Bachelorstudiengang Psychologie verblieben sind. Unter Zugrundelegung der vom Gericht ermittelten erhöhten Kapazität ergäben sich bei unveränderter Annahme einer Erhöhung der Studienanfängerzahl im Masterstudiengang auf 90 Studienplätze lediglich (90 - 38 =) 52 Studienplätze, die nach dem vorstehenden Berechnungsmodell zu Lasten des Bachelorstudienganges gingen. Insoweit wären von der gerichtlich errechneten Kapazität für den Bachelorstudiengang (52 x 1,6/3,18 =) 26 Plätze abzuziehen. Daraus folgt eine Studienanfängerzahl von (200 - 26 =) 174.
51Dass die Studienanfängerzahl zu Lasten des Bachelor- und zu Gunsten des Masterstudienganges abweichend vom Berechnungsergebnis auf 90 Masterstudienplätze erhöht worden ist, ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat dazu in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 ausgeführt, für den Masterstudiengang seien wie im Vorjahr deswegen 90 Studienanfänger in Ansatz gebracht worden, weil das Psychotherapeutengesetz als Zugangsvoraussetzung für die Berufsausbildung zum (Psychologischen) Psychotherapeuten nunmehr einen erfolgreichen Masterabschluss statt des früher vergebenen Diplomabschlusses verlange. Die Psychotherapeutenausbildung werde aber von der weitaus überwiegenden Zahl der Studienanfänger im Studiengang Psychologie als Berufsziel angestrebt. Dem sei Rechnung zu tragen.
52Mit Blick auf diese Begründung und die zu Grunde liegende Prognose eines Bedarfs von 90 Studienanfängerplätzen im Masterstudiengang Psychologie – diese Zahl entspricht der dort festgesetzten Zulassungszahl – hat das Gericht in den beiden vergangenen Berechnungszeiträumen diese Festsetzung zu Lasten des Bachelorstudienganges gebilligt. Dies hat das OVG NRW bestätigt.
53Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. -, Psychologie (Bachelor) WS 2011/2012 und OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012 ‑ 13 B 26 und 55/12 -, siehe ferner Beschlüsse des Gerichts vom 5. Dezember 2012 – 9 L 472/12 – u.a., WS 2012/2013 alle jeweils NRWE und Juris.
54Das nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010 erforderliche Einvernehmen mit dem Ministerium bezüglich der abweichenden Festsetzung ist dadurch hergestellt, dass die Antragsgegnerin die abweichende Festlegung der Anteilquoten mit einer daraus folgenden Zulassungszahl von 90 für den Masterstudiengang Psychologie in ihren Kapazitätsberichten vorgeschlagen und das Ministerium diese Ermittlung im abschließenden Kapazitätserlass zum Stichtag 15. September 2013 übernommen sowie durch die von ihm vorgenommene Festsetzung der Zulassungszahl im Masterstudiengang Psychologie auf 90 Studienanfängerplätze bestätigt hat.
55Da auch die gerichtlich ermittelte Zahl von 174 Studienplätzen für das hier verfahrensbetroffene Wintersemester 2013/2014 im Bachelorstudiengang Psychologie mit der Einschreibung von 177 Studierenden nicht nur ausgeschöpft, sondern deutlich überschritten worden ist, sind freie Plätze für Studienanfänger unabhängig davon, dass die Festsetzung der Studienanfängerzahl bislang normativ nur bei 157 Plätzen lag, nicht festzustellen. Damit kommt auch, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht.
56Darauf, ob der Antragsteller/ die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es danach nicht an.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.