Verwaltungsgericht Münster Urteil, 28. Juni 2016 - 6 K 2162/14
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 13. August 2014 für den Bewilligungszeitraum April 2013 bis Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2014 wird aufgehoben, soweit die Gewährung von Vorausleistungen in Höhe des Kindergeldes, das die Klägerin für ihren Sohn erhalten hat, aufgehoben wurde und Leistungen zurückgefordert wurden.
Der Beklagte wird unter Aufhebung sämtlicher Bescheide für den Bewilligungszeitraum März 2014 bis Februar 2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2014 verpflichtet, der Klägerin für diesen Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Vorausleistung mit der Maßgabe zu gewähren, dass das Kindergeld, das die Klägerin für ihren Sohn erhalten hat, nicht angerechnet wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nahm zum Sommersemester 2013 an der G. N. ein Studium in der Fachrichtung Soziale Arbeit mit dem angestrebten Abschlussziel Bachelor auf. Am 24. April 2013 stellte sie einen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Bewilligungszeitraum April 2013 bis Februar 2014.
3Diesen Antrag lehnte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 29. Mai 2013 ab, weil der Betrag des anzurechnenden Einkommens und/oder Vermögens den Gesamtbedarf der Klägerin übersteige.
4Am 00.00.0000 wurde der Sohn der Klägerin geboren. Dies teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 8. Januar 2014 mit. Unter dem 20. Januar 2014 bewilligte die Stadt N. der Klägerin Elterngeld in Höhe von monatlich 300 € in der Zeit vom 21. Dezember 2013 bis zum 20. Dezember 2014. Weiterhin bezog die Klägerin Kindergeld für Ihren Sohn in Höhe von 184 €. Den entsprechenden Kontoauszug legte die Klägerin dem Beklagten am 3. Februar 2014 vor.
5Im Januar 2014 stellte der Vater der Klägerin seine Unterhaltszahlungen ein und leitete nur noch das Kindergeld in Höhe von 184 € an sie weiter.
6Mit Bescheid vom 30. Januar 2014 berechnete der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum April 2013 bis Februar 2014 wie folgt:
7ab April 2013: 0 € ab Oktober 2013: 62 € (56,04 € davon Vorausleistung für den Vater)ab Dezember 2013: 175 € (56,04 € davon Vorausleistung für den Vater)ab Januar 2014: 526 € (407,04 € davon Vorausleistung für den Vater).
8Auf Antrag der Klägerin vom 28. März 2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 14. April 2014 für den Zeitraum März 2014 bis Februar 2015 Vorausleistungen für den Vater in Höhe von 362 € ohne Anrechnung des Elterngeldes und des Kindergeldes, das die Klägerin für ihren Sohn erhielt. Unter dem 27. Juni 2014 legte die Klägerin dem Beklagten den Bescheid der Stadt N. über die Gewährung von Elterngeld vor. Mit Bescheid vom 14. Juli 2014 setzte der Beklagte die Ausbildungsförderung für den Zeitraum März 2014 bis Februar 2015 aufgrund von Änderungen der maßgeblichen Umstände in diesem Bewilligungszeitraum auf null fest und hob den Bescheid vom 14. April 2014 insoweit auf.
9Mit Bescheid vom 13. August 2014 setzte der Beklagte die Ausbildungsförderung aufgrund von Änderungen der maßgeblichen Umstände in dem Bewilligungszeitraum April 2013 bis Februar 2014 wie folgt fest: Förderung ab April 2013 in Höhe von 0 €, ab Oktober 2013 in Höhe von 62 €, davon 56,04 € als Vorausleistung für den Vater, ab Dezember 2013 in Höhe von 175 €, davon 56,04 € als Vorausleistung für den Vater, ab Januar 2014 in Höhe von 119 € ohne Vorausleistung für den Vater. Frühere Bescheide hob er insoweit auf, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen wurden. Weiterhin verlangte er die Erstattung der sich hieraus ergebenen Überzahlung in Höhe von 814 €.
10Mit weiterem Bescheid vom 13. August 2014 berechnete der Beklagte den Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum März 2014 bis Februar 2015 dahingehend, dass ab März 2014 Vorausleistungen in Höhe von 382 € und ab Juli 2014 weder Vorausleistungen noch reguläre Ausbildungsförderungsleistungen gewährt werden. Darüber hinaus forderte der Beklagte Überzahlungen von insgesamt 1.096 € zurück.
11Die Klägerin erhob am 8. September 2014 Widerspruch gegen die Bescheide vom 13. August 2014 hinsichtlich der Monate Januar und Februar 2014 sowie ab Juli 2014.
12Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2014 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Ab dem Monat Juli 2014 müsse der Bezug des Elterngeldes, des Kindergeldes für Ihren Sohn sowie ihr eigenes Kindergeld – also insgesamt ein monatlicher Bezug von 668 € - bei der Beurteilung, ob eine Gefährdung für die Ausbildung der Klägerin vorliege, berücksichtigt werden. Dieser Betrag übersteige den ausgewiesenen Anrechnungsbetrag für den Vater der Klägerin in Höhe von 565,66 €. Grundsätzlich seien alle zur Verfügung stehenden Finanzmittel – mit Ausnahme eines Freibetrages in Höhe von 400 € aus eigener Erwerbstätigkeit – zu berücksichtigen, die eine Gefährdung ausschließen können. Unter diese zu berücksichtigenden Mittel fielen auch das Elterngeld, das Kindergeld, das der Auszubildende für sein Kind erhält und das Kindergeld für den Auszubildenden selbst. Hinsichtlich der Monate März bis Juni 2014 erfolge keine Aufhebung, da hier aufgrund eines Fehlers des Beklagten die Bezüge nicht berücksichtigt worden seien und die Klägerin dementsprechend Vertrauensschutz genieße. Anderes gelte aber für Januar und Februar 2014, da hier aufgrund der geänderten Umstände eine Aufhebung zwingend sei und Vertrauensschutz mangels entsprechender Mitteilung an den Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht greife. Die Höhe der Rückforderung ergebe sich aus den für die Monate Januar, Februar 2014 (jeweils 407 €) und den Monat Juli 2014 (282 €) gezahlten Förderbeträgen.
13Die Klägerin übertrug die Kindergeldberechtigung ab Oktober 2014 auf ihren Lebenspartner. Mit Bescheid vom 29. September 2014 berechnete der Beklagte den Anspruch auf Ausbildungsförderung wie folgt: Vorausleistung für den Vater ab März 2014 in Höhe von 382 €, ab Juli 2015 in Höhe von 0 € und ab Oktober 2014 in Höhe von 82 €. Der Beklagte hob frühere Bescheide insoweit auf, als in dem Bescheid vom 29. September 2014 für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen wurden. Die laufenden Zahlungen wurden in Höhe von 205 € mit der Rückforderung aufgerechnet.
14Die Klägerin hat am 18. Oktober 2014 Klage erhoben.
15Diese begründet sie damit, dass jedenfalls das Kindergeld, das sie für ihren Sohn erhält und das Elterngeld im Rahmen der Beurteilung, ob eine Gefährdung im Sinne von § 36 BAföG vorliegt, nicht berücksichtig werden dürften. Denn das Kindergeld diene dazu, den Lebensbedarf des Kindes zu decken. Die Argumentation im Rahmen der Anrechnung des eigenen Kindergeldes greife nicht hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindergeld der eigenen Kinder. Insbesondere könne der unterhaltsrechtliche Bedarf eines Kindes nicht dadurch gemindert werden, dass es Kindergeld für eigene Kinder erhalte. Das Kindergeld könne nicht gleichzeitig den Bedarf des Kindes und den seiner Eltern mindern. Hierfür spreche auch, dass z.B. in § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII das Kindergeld als Einkommen des Kindes anzurechnen ist. Das Elterngeld werde im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung nicht als Einkommen berücksichtigt. Dies müsse auch für die Vorausleistung gelten. Darüber hinaus müsse der Freibetrag nach § 10 Abs. 1 BEEG berücksichtigt werden. Die Vorausleistungen seien vom Einkommen – nämlich den Unterhaltszahlungen – abhängig.
16Ursprünglich beantragte die Klägerin, die Bescheide des Beklagten vom 13. August 2014 für den Bewilligungszeitraum April 2013 bis Februar 2014 und für den Bewilligungszeitraum März 2014 bis Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 6. Oktober 2014 aufzuheben, soweit die Gewährung der Vorausleistungen für die Monate Januar, Februar und ab Juni 2014 aufgehoben und entsprechende Beträge zurückgefordert wurden.
17Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 berechnete der Beklagte den Anspruch auf Ausbildungsförderung wie folgt: Vorausleistung für den Vater ab März 2014 in Höhe von 382 €, ab Juli 2014 in Höhe von 0 € und ab Oktober 2014 in Höhe von 82 €, ab Januar 2015 in Höhe von 198 €. Der Beklagte hob frühere Bescheide insoweit auf, als in dem Bescheid vom 29. September 2014 für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen wurden. Weitere Änderungsbescheide erfolgten am 29. Januar 2015, am 12. Februar 2015 und zuletzt am 12. März 2015. Mit dem letztgenannten Bescheid berechnete der Beklagte den Anspruch auf Ausbildungsförderung der Klägerin wie folgt: Vorausleistungen für den Vater ab März 2014 in Höhe von 382 €, ab Juli 2014 in Höhe von 0 €, ab Oktober 2014 in Höhe von 82 €, Förderung ab Januar 2015 in Höhe 447 €, davon 113,02 € als Vorausleistung für den Vater, ab Februar 2015 in Höhe von 631 €, davon 597,02 € als Vorausleistung für den Vater.
18Nachdem der Beklagte die Bescheide vom 29. September 2014, vom 13. November 2014, vom 29. Dezember 2014, vom 29. Januar 2015, am 12. Februar 2015 und vom 12. März 2015 erlassen hatte, erklärte die Klägerin, diese Bescheide würden in das Klageverfahren einbezogen.
19Sie beantragt,
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1. den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2014 für den Bewilligungszeitraum April 2013 bis Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2014 aufzuheben, soweit die Gewährung von Vorausleistungen in Höhe des Kindergeldes, das die Klägerin für ihren Sohn erhalten hat und des Elterngeldes aufgehoben und zurückgefordert wurde,
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2. den Beklagten unter Aufhebung sämtlicher Bescheide für den Bewilligungszeitraum März 2014 bis Februar 2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2014 zu verpflichten, der Klägerin für diesen Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Vorausleistung mit der Maßgabe zu gewähren, dass das Kindergeld, das die Klägerin für ihren Sohn erhält und das Elterngeld nicht angerechnet werden.
Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Zur Begründung führt er aus: Zunächst würden die nach Klageerhebung erlassenen Bescheide nicht ohne Weiteres in zulässiger Weise zum Streitgegenstand des Klageverfahrens. Ferner könne das Kindergeld, das der Auszubildende für das eigene Kind erhalte, nicht anders behandelt werden, als das Kindergeld, dass der Auszubildende von seinen Eltern erhalte. Grundsätzlich stehe der Anspruch auf Kindergeld den erziehenden Eltern bzw. dem Elternteil und nicht dem Kind zu. Durch das Kindergeld solle der durch die Erziehung entstehende finanzielle Nachteil ausgeglichen werden. Darüber hinaus werde die Weiterleitung des Kindergeldes an das Kind auf die Unterhaltspflicht der Eltern angerechnet. Dem höheren Lebensbedarf für Eltern mit Kindern werde durch den nach § 14b BAföG vorgesehenen Kinderbetreuungszuschlag Rechnung getragen. Würde man das Kindergeld nicht anrechnen, führte dies zu einer doppelten Berücksichtigung des erhöhten Lebensbedarfes, was nicht Ziel des § 14b BAföG gewesen sei. Hinsichtlich des Elterngeldes seien im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Vorausleistungen nicht die gleichen Maßstäbe wie bei der Beurteilung der regulären Ausbildungsförderung anzuwenden. Denn bei der Vorausleistung handele es sich um eine außerordentliche Zusatzleistung. Deswegen gelte weder der Einkommensbegriff nach § 21 BAföG noch § 10 BEEG, da die Vorausleistungen keine einkommensabhängigen Sozialleistungen darstellten. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, da eine planwidrige Regelungslücke nicht ersichtlich sei. Darüber hinaus sei das Elterngeld zweckneutral und damit hier einzusetzen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Die Klage ist zulässig.
30Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. ist sie als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der Bescheid des Beklagten vom 13. August 2014 für den Bewilligungszeitraum April 2013 bis Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2014 stellt einen für die Klägerin belastenden Verwaltungsakt dar. Denn er hob die mit Bescheid vom 30. Januar 2014 gewährte Vorausleistung, die ohne Anrechnung des Kindergeldes, das die Klägerin für ihren Sohn erhielt, und ohne Berücksichtigung des Elterngeldes erfolgt war, auf.
31Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ist sie als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Denn für den Bewilligungszeitraum von März 2014 bis Februar 2015 ist der Klägerin die von ihr begehrte Bewilligung von Vorausleistungen ohne Anrechnung von Kindergeld, das sie für ihren Sohn erhielt, und Elterngeld ursprünglich nicht bzw. nicht in der von ihr begehrten Höhe gewährt worden.
32Darüber hinaus sind die dem Bescheid des Beklagten vom 13. August 2014 folgenden Bescheide für den Bewilligungszeitraum März 2014 bis Februar 2015 in zulässiger Weise Klagegegenstand geworden. Wird ein angefochtener Bescheid geändert oder ersetzt, wird der Änderungsbescheid ohne Weiteres Klagegegenstand, soweit die ursprüngliche Beschwer fortbesteht. Soweit diese Beschwer durch den Änderungsbescheid wegfällt, wird er nicht Klagegegenstand. Soweit der Änderungsbescheid eine zusätzliche Beschwer enthält, muss bzw. kann er im Wege der Klageänderung in das Verfahren einbezogen werden.
33Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Aufl. 2015, § 79 Rn. 17.
34Hier bestand die ursprüngliche Beschwer fort. In allen dem Bescheid vom 13. August 2014 folgenden Bescheiden wurden sowohl das Elterngeld, als auch das Kindergeld, das die Klägerin für ihren Sohn erhalten hat, angerechnet. Dementsprechend sind alle Bescheide für den Bewilligungszeitraum März 2014 bis Februar 2015 Klagegegenstand, soweit diese ursprüngliche Beschwer fortbesteht, nicht jedoch soweit diese Beschwer aufgehoben wurde.
35Die Klage ist hinsichtlich beider Klageanträge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
36Die Bescheide des Beklagten vom 13. August 2014 für den Bewilligungszeitraum April 2013 bis Februar 2014 und vom 13. August 2014, vom 29. September 2014, vom 13. November 2014, vom 29. Dezember 2014, vom 29. Januar 2015, vom 12. Februar 2015 und vom 13. März 2015 für den Bewilligungszeitraum März 2014 bis Februar 2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2014 sind rechtswidrig, soweit das Kindergeld, das die Klägerin für ihren Sohn erhalten hat, berücksichtigt wurde, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
37Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums vom März 2014 bis Februar 2015 hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Vorausleistung ohne Anrechnung des Kindergeldes, das sie für ihren Sohn erhalten hat, gewährt, § 113 Abs. 5 VwGO. Dagegen ist die Anrechnung des Elterngeldes nicht zu beanstanden.
38Gem. § 36 Abs. 1 S. 1 BAföG wird, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und die Ausbildung - auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet ist, auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet.
39Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
40Dass der Vater der Klägerin den nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leistet, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
41Es ist auch von einer Gefährdung der Ausbildung der Klägerin auszugehen.
42Die Frage, ob dem Auszubildenden ausreichende Mittel zur Deckung seines Ausbildungsbedarfs zur Verfügung stehen oder eine Ausbildungsgefährdung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG gegeben ist, ist durch Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorausleistung und der Anrechnungsvorschriften zu beantworten.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 -, juris.
44Mit der Vorausleistung von Ausbildungsförderung ist ein doppelter Zweck verbunden. Zum einen zielt diese auf die Sicherung der Ausbildung, die dadurch gefährdet ist, dass Eltern ihrer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht dem Auszubildenden gegenüber nicht oder nicht in Höhe des angerechneten Betrages nachkommen, obwohl sie wirtschaftlich dazu in der Lage wären; zum anderen schließt sie die durch die zahlreichen typisierenden und pauschalierenden Regelungen im Anrechnungssystem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bedingte Lücke zwischen dem Förderungsrecht und dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht mit dem Ziel, Härten für den Auszubildenden aufzufangen. Die Vorausleistung ergänzt die Regelförderung mit dem Ziel, die Gefahr eines Ausbildungsabbruchs infolge aktueller Mittellosigkeit abzuwenden. Sie tritt hierfür an die Stelle des seitens der Eltern oder eines Elternteils nicht geleisteten Anrechnungsbetrages und ersetzt diesen. Die Vorausleistung ist mithin keine Ausbildungsförderungsleistung, auf die der Auszubildende nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch hat, sondern eine außerordentliche Zusatzleistung des Staates zur Abwendung einer in engem zeitlichem Zusammenhang drohenden Gefährdung der Ausbildung infolge von Mittellosigkeit im Umfang des den Eltern angerechneten, aber nicht geleisteten Betrages. Dabei beschreibt das Merkmal der „Gefährdung“ einen tatsächlichen Zustand, der in einer durch den Ausfall einer Unterhaltsleistung der Eltern hervorgerufenen finanziellen Notlage besteht. Bei diesem Verständnis liegt es nahe, eine Gefährdung in dem Umfang auszuschließen, in dem dem Auszubildenden finanzielle Mittel – wie etwa das für ihn gewährte und ihm ausgezahlte Kindergeld - tatsächlich zufließen.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
46Die Anwendung dieser Grundsätze führt jedoch nicht dazu, bei der Beurteilung, ob eine Gefährdung der Ausbildung im Sinne von § 36 Abs. 1 BAföG vorliegt, auch das Kindergeld zu berücksichtigen, das der Auszubildende für sein Kind erhält. Vielmehr lässt sich eine Gefährdung der Ausbildung nur in dem Umfang ausschließen, in dem der Auszubildende über finanzielle Mittel verfügt, die ihm auch zur Deckung seines ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs zur Verfügung stehen. Hierzu gehört das Kindergeld, das der Auszubildende für sein Kind erhält, nicht (1.), wohl aber das Elterngeld (2.)
471.
48Nach § 31 Abs. 1 EStG wird mit dem Kindergeld die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums des Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung bewirkt. Hierdurch wird deutlich, dass das Kindergeld dazu bestimmt ist, das Existenzminimum des Kindes zu schonen. Die Zweckgebundenheit ergibt sich auch aus § 1612b BGB, wonach dem das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden ist. In diesem Umfang wird sein Barbedarf gemindert. In der Begründung zu § 1612b BGB stellt der Gesetzgeber fest, dass das Kindergeld im wirtschaftlichen Ergebnis dem Kind zusteht und dazu bestimmt ist, dessen Existenz zu sichern. Anspruchsberechtigt sind zwar die Eltern, aber diese sind treuhänderisch gebunden. Auch im Sozialrecht wird das Kindergeld nach §§ 11 Abs. 1 S. 3 SGB II bzw. § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII dem Kind als Einkommen zugerechnet.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 10/10 - BVerwGE 139, 386-396.
50Gegen eine Anrechnung des Kindergeldes, das ein Auszubildender für eigene Kinder erhält, spricht auch, dass das Kindergeld, das für den Auszubildenden selbst gezahlt wird, bei der Beurteilung, ob seine Ausbildung gefährdet ist, anzurechnen ist.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014, a. a. O.
52Danach kann das Kindergeld nicht zugleich auch dem kindergeldberechtigten Auszubildenden angerechnet werden. Dies würde zu einer ungerechtfertigten doppelten Anrechnung führen.
53Auch § 14b BAföG steht einer Nichtberücksichtigung des Kindergeldes, das für das Kind des Auszubildenden gezahlt wird, nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift erhöht sich der Bedarf für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. Denn genau wie § 21 BAföG wirkt sich § 14b BAföG im Rahmen der Bedarfsberechnung der regulären Ausbildungsförderung aus, die bei der Beurteilung, ob ein Anspruch auf Vorausleistungen im Sinne von § 36 BAföG gegeben ist, gerade nicht maßgeblich ist (s.o.). Darüber hinaus ist es Sinn und Zweck des § 14b BAföG, Auszubildende mit Kind mit einem pauschalen Zusatzbedarf zu unterstützen, der für finanzielle Zusatzlasten bei der Fremdbetreuung gedacht ist.
54Vgl. Ramsauer/Stallbaum, Kommentar zum BAföG, 5. Aufl. 2014, § 14b, Rn. 1.
55Anders als das Kindergeld dient der Zuschlag also nicht der Deckung des Existenzminimums insgesamt, sondern er wird speziell für die Kosten der Fremdbetreuung gewährt. Insofern kann von einer doppelten Berücksichtigung des erhöhten Bedarfes nicht gesprochen werden. Denn § 14b BAföG umfasst nur einen kleinen Teil des erhöhten Mehrbedarfs.
562.
57Das dem Auszubildenden gewährte Elterngeld hingegen kann eine Gefährdung im Sinne von § 36 Abs. 1 BAföG ausschließen. Denn insoweit handelt es sich um finanzielle Mittel, die ihm zur Deckung seines ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs zur Verfügung stehen. Anders als das Kindergeld ist das Elterngeld nicht zweckgebunden in dem oben genannten Sinn. Es dient dazu, Eltern, die im ersten Lebensjahr ihres Kindes auf volle Erwerbstätigkeit verzichten, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen. Es soll betreuenden Eltern für die Frühphase der Elternschaft eine Leistung bieten, die ihnen ihre eigene wirtschaftliche Absicherung auch auf Dauer erleichtert.
58Vgl. BT-Drs. 16/1889, S. 18.
59Gem. § 2 Abs. 1 BEEG orientiert sich die Höhe des Elterngeldes an dem vorherigen Einkommen der berechtigten Person. Insofern hat es eine einkommensersetzende Funktion. Als solcher kann dem Elterngeld keine Zweckwidmung zukommen. Der Berechtigte kann selbst entscheiden, wofür er das Elterngeld einsetzt.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 5 C 18/12 -, Rn. 15, juris.
61Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 1 BEEG. Danach bleiben das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Bei der Vorausleistung nach § 36 BAföG handelt es sich jedoch nicht um eine Sozialleistung, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist. Denn wie oben bereits erläutert, ist die Bedarfsermittlung – bei der das Einkommen berücksichtigt wird – der Prüfung, ob ein Anspruch auf Vorausleistung besteht, vorgelagert und gerade nicht Gegenstand des § 36 BAföG. Zwar werden Vorausleistungen nur dann geleistet, wenn auch ein Anspruch auf reguläre Ausbildungsförderung besteht, sodass ein Zusammenhang mit einer einkommensabhängigen Leistung gegeben ist. Ein solcher bloß mittelbarer Zusammenhang führt aber nicht dazu, dass die Vorausleistung als außerordentliche Zusatzleistung selbst einkommensabhängig ist. Die Ansicht der Klägerin, dass die Vorausleistung aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Unterhaltszahlung der Eltern einkommensabhängig sei, überzeugt nicht. Denn Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Vorausleistung nach § 36 BAföG ist lediglich, dass die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten und dass dadurch die Ausbildung gefährdet ist. Hierbei handelt es sich –wie oben bereits erläutert – um einen tatsächlichen Zustand, der in einer durch den Ausfall einer Unterhaltsleistung der Eltern hervorgerufenen Notlage besteht. Auf die Frage, ob die dem Auszubildenden zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel als Einkommen anzusehen sind, kommt es nicht an.
62Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 BEEG kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Denn § 10 Abs. 1 BEEG umfasst ausdrücklich nur einkommensabhängige Sozialleistungen. Auch die Gesetzesmaterialen geben keine Anhaltspunkte dafür, dass auch andere Sozialleistungen von der Regelung erfasst werden sollten.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 18/12 -, Rn. 21 ff, juris m.w.N.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO. Nach § 188 S. 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.
(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.
(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:
- 1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes), - 2.
(weggefallen) - 3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer, - 4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und - 5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
- 1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro, - 2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro, - 3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro, - 4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.
(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge
- 1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht, - 2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt; - 3.
(weggefallen) - 4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
(4) Nicht als Einkommen gelten
- 1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, - 2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen, - 3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde, - 4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind, - 5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.
(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
- 1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); - 2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbeitrag, den der beklagte Landkreis für die seinem Sohn gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.
- 2
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Der Kläger lebt als allein verdienender Elternteil mit seiner zweiten Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern (geboren 1995 und 1998) zusammen. Für diese Kinder bezog er 2006 Kindergeld in Höhe von 308 € monatlich. Sein 1989 geborener Sohn aus erster Ehe, für den er kein Kindergeld erhält, wurde vom Jugendamt des Beklagten in einer Pflegefamilie untergebracht. Hierfür leistet der Beklagte seit 1996 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege.
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Mit Bescheid vom 7. März 2006 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von monatlich 137,50 € für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 30. September 2006 und von monatlich 275 € für die Zeit ab 1. Oktober 2006 heran. Bei der Berechnung legte der Beklagte ein monatliches Erwerbsnettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1 810,41 € zugrunde. Das Kindergeld für die Geschwisterkinder (308 €) zählte er hinzu und bezifferte das Gesamteinkommen des Klägers auf 2 118,41 €. Unter Absetzung der Belastungspauschale von 25 % nach § 93 Abs. 3 SGB VIII (529,60 €) kam der Beklagte zu einem für die Kostenbeitragsberechnung maßgeblichen Einkommen von 1 588,81 €, welches er der Einkommensgruppe 8 der Kostenbeitragstabelle zuordnete. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seiner zweiten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern erfolgte eine Herabstufung in die Einkommensgruppe 5. Der für diese Stufe vorgesehene Kostenbeitrag von monatlich 275 € wurde in Anwendung der Übergangsregelung des § 8 der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) für die ersten sechs Monate halbiert.
- 4
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Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2006 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es hat das Kindergeld, das der Kläger für die Geschwister des untergebrachten Kindes erhalten hat (sog. Geschwisterkindergeld), nicht zu seinem Nettoerwerbseinkommen hinzugerechnet. Nach Abzug der 25 %-Pauschale ist es zu einem für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Einkommen des Klägers in Höhe von 1 357,81 € gelangt. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers hat es eine Abstufung in die Einkommensgruppe 1 vorgenommen, wonach sich der Kostenbeitrag auf 0 € belaufe.
- 5
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zwar stelle das Kindergeld - unabhängig davon, ob es für das untergebrachte Kind oder seine Geschwister gezahlt werde - anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII dar. Insbesondere unterfalle das Geschwisterkindergeld nicht dem Ausschlussgrund des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII, wonach Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht würden. Da hierfür bloße Zweckbestimmungen, die sich anderen Vorschriften nur konkludent oder gleichsam "zwischen den Zeilen" entnehmen ließen, nicht ausreichten, fehle es für das Kindergeld an einer ausdrücklichen Nennung des Zwecks. Obgleich deshalb das Geschwisterkindergeld dem Einkommen des Klägers zuzurechnen sei, sei die Kostenerhebung im Ergebnis rechtswidrig. Der Beklagte habe nämlich zum einen die Abstufung für weitere Unterhaltsberechtigte nicht korrekt vorgenommen. Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV müsse der Kostenbeitragspflichtige, wenn sein maßgebliches Einkommen zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 der Kostenbeitragstabelle gehöre, je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zugeordnet werden. Dies gelte auch dann, wenn die Grundeinstufung in einer Einkommensgruppe vorzunehmen sei, für die § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV nur Rückstufungen je Unterhaltspflicht um eine Stufe vorsehe. Wenn einmal in der Abstufungsreihenfolge die Einkommensgruppe 7 erreicht sei, sehe die Verordnung eine Rückstufung um zwei Gruppen vor. Im Falle des Klägers bedeute dies, dass er - da bei den Unterhaltspflichten auch der in einer Pflegefamilie untergebrachte Sohn berücksichtigt werden müsse - in die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen sei. Zum anderen müsse unabhängig davon aufgrund der Härtefallregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII von der Erhebung eines Kostenbeitrags abgesehen werden, weil ansonsten die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert würden.
- 6
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 94 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KostenbeitragsV sowie von § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII.
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil im Ausspruch.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und vertritt mit dem Verwaltungsgericht und dem Kläger im Ergebnis die Auffassung, das Geschwisterkindergeld sei nicht als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es das Geschwisterkindergeld als anrechenbares Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII behandelt (1.). Die Revision des Beklagten bleibt aber ohne Erfolg, weil sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag war im streitbefangenen Zeitraum rechtswidrig (2.).
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1. Das Kindergeld, das der Kläger für die Geschwister seines in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohnes bezieht, zählt nicht zu seinem Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII (in der im streitigen Zeitraum
anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 ).
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1.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zu Recht angenommen, dass Kindergeld, das an den Kostenbeitragspflichtigen ausbezahlt wird, zu dessen Einkünften im Sinne von § 93 Abs.1 Satz 1 SGB VIII zu rechnen ist. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof - was auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - zutreffend entschieden, dass einer Berücksichtigung des Geschwisterkindergeldes als Einkommen nicht die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (in der hier anzuwendenden Fassung des KICK vom 8. September 2005 a.a.O.) entgegensteht. Nach dieser Regelung zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig vom Kostenbeitrag einzusetzen. An der nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Zweckidentität fehlt es hier, weil das Kindergeld für die Geschwister des untergebrachten Kindes nicht dem gleichen Zweck dient wie die Leistung der Jugendhilfe für das untergebrachte Kind (vgl. bereits Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 221 <224> zur fehlenden Zweckidentität zwischen Jugendhilfeleistung und Kindergeld).
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1.2 Das Geschwisterkindergeld ist aber gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (in der hier anzuwendenden Fassung des KICK vom 8. September 2005 a.a.O.) nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung, die sich nunmehr wortgleich in § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII findet (in der Fassung des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege - Kinderförderungsgesetz - KiföG - vom 10. Dezember 2008
), zählen Leistungen nicht zum Einkommen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. Das trifft auf das Kindergeld für die Geschwister des untergebrachten Kindes, das dem Kläger als Kostenbeitragspflichtigen in Höhe von 308 € monatlich zugeflossen ist, zu. Das (Geschwister-)Kindergeld wird aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§§ 31 f., 62 ff. EStG, §§ 1 ff. BKGG) gewährt. Es dient auch einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (1.2.1), der seinem Einsatz als Einkommen für die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags entgegensteht (1.2.2).
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1.2.1 Das Wort "ausdrücklich" ist nicht im engen Sinne zu verstehen. Mit dieser Formulierung knüpft § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII an die insoweit wortgleiche ältere Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG (jetzt § 83 Abs. 1 SGB XII) an. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist der Gesetzgeber, als er die Bestimmung des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (durch das KICK vom 8. September 2005 a.a.O.) mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Zwecksetzung in das Jugendhilferecht aufgenommen hat, von dem zu diesem Zeitpunkt vorgefundenen, von der Rechtsprechung geprägten Verständnis dieses Rechtsbegriffs ausgegangen und hat es übernommen. Für die Auslegung, welche Anforderungen an dieses Merkmal zu stellen sind, kann deshalb auf die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem gleichlautenden älteren Begriff des Sozialhilferechts zurückgegriffen werden. Danach ist es nicht erforderlich, dass das Wort "Zweck" in dem jeweiligen Gesetz ausdrücklich verwendet wird. Vielmehr genügt es, wenn sich eine Zwecksetzung eindeutig aus dem Gesetz entnehmen lässt (Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 5 C 41.02 - Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 36 m.w.N. zu § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG).
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Eine nach dieser Maßgabe ausdrückliche Zwecksetzung des Kindergeldes ist in § 31 Abs. 1 EStG normiert. Nach dieser Regelung, die - wie bereits die gesetzliche Überschrift ausweist - dem Familienleistungsausgleich dient, wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung entweder durch die (in § 32 EStG geregelten) Freibeträge oder durch das Kindergeld bewirkt. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Leistung des Kindergeldes ist damit nicht zweckneutral; vielmehr wird schon ausweislich des Wortlauts der vorbezeichneten Regelungen unmissverständlich klar gestellt, dass das Kindergeld bei einkommensteuerpflichtigen Eltern (wie dem Kläger) in erster Linie dazu bestimmt ist, die Familie zu entlasten und das Existenzminimum des Kindes einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsaufwands (steuerlich) zu verschonen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a. - BVerfGE 82, 60 <86 f.> und vom 13. Oktober 2009 - 2 BvL 3/05 - BVerfGE 124, 282 <295>). Das Kindergeld ist danach eine den Eltern zufließende, aber für das jeweilige Kind bestimmte Leistung.
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Eine solche Zwecksetzung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu den früher geltenden Regelungen des Kindergeldrechts angenommen und den Zweck des Kindergeldes in ständiger Rechtsprechung dahin charakterisiert, dass es dazu dient, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1998 a.a.O. <224> sowie bereits Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 73.79 - BVerwGE 60, 6 <8 f., 10 f.> m.w.N. zur Gewährung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz - BKGG - vom 14. April 1964
). Zwar hat der Senat in seinen früheren Entscheidungen, zu der Rechtsfrage, ob eine Zweckgleichheit des Kindergeldes mit den konkreten Leistungen der Eingliederungs- bzw. Jugendhilfe bestand, hervorgehoben, dass mit dem allgemeinen Zweck des Familienlastenausgleichs ein weiter Rahmen gezogen werde, der von den Kindergeldberechtigten auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden könne; die Offenheit und Weite der Zweckbestimmung seien Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten die Entscheidung überlasse, in welcher Art und Weise er das Kindergeld verwende. Der Senat hat dabei aber zugleich in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass "das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder, für die es geleistet wird, verwendet" wird (Urteile vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 56.92 - BVerwGE 96, 379 <381> und vom 22. Dezember 1998 a.a.O. S. 224 f. zur Frage der Zweckgleichheit im Sinne von § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F.). Mit diesem Zusatz ist der personale Bezug des Kindergeldes zum jeweiligen Kind bereits deutlich zum Ausdruck gebracht worden.
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Die vorgenannte ausdrückliche Zwecksetzung des Kindergeldes und insbesondere seine personale Zuordnung werden durch eine systematische Betrachtung der heutigen Gesetzeslage in weiteren Bereichen, in denen der Gesetzgeber Bestimmungen über das Kindergeld getroffen hat, bestätigt. So hebt der Regierungsentwurf zur Novellierung der unterhaltsrechtlichen Regelung des § 1612b BGB in seiner Begründung ausdrücklich hervor, es bestehe nunmehr Einigkeit darüber, "dass das Kindergeld im wirtschaftlichen Ergebnis dem Kind zusteht und dazu bestimmt ist, dessen Existenz zu sichern" (BTDrucks 16/1830 vom 15. Juni 2006 S. 29 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - BVerfGE 108, 52 <69 ff.>). Die nach Maßgabe des Regierungsentwurfs Gesetz gewordene Neuregelung des § 1612b Abs. 1 BGB (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007, BGBl I S. 3189) bestimmt deshalb ausdrücklich, dass "das auf das Kind entfallende Kindergeld ... zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden" ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Kindergeld in treuhänderischer Gebundenheit wirtschaftlich dem Kind zusteht (Diederichsen, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1612b Rn. 3 m.w.N.). Mit der Neuregelung soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers "die unterhaltsrechtliche Funktion des Kindergeldes, den Bedarf des Kindes zu decken", "klar zum Ausdruck" kommen und gleichzeitig sollen "die zivilrechtlichen Bestimmungen in Einklang mit den sozialrechtlichen Grundentscheidungen gebracht" werden (BTDrucks 16/1830 S. 29). Im Sozialrecht wird nämlich nach heutiger Gesetzeslage das Kindergeld für minderjährige Kinder unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bzw. des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet mit der Folge, dass der individuelle Hilfebedarf entsprechend gemindert ist (BTDrucks 16/1830 S. 29 m.w.N.). Dem liegt ebenfalls die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass das Kindergeld - auch wenn es an die Kindergeldberechtigten (d.h. insbesondere an die Eltern) ausgezahlt wird und diese darüber verfügen können - grundsätzlich dem jeweiligen Kind zugutekommen soll und für seinen Bedarf bestimmt ist.
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1.2.2 Dient mithin die in Rede stehende Leistung - hier des Kindergeldes - einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII, so setzt die Vorschrift aber noch weiter voraus, dass diese Zweckbestimmung einer Verwendung zu Zwecken der Jugendhilfe zuwiderläuft. Diese Anforderung erschließt sich bereits aus der systematischen Abgrenzung zu der (weiteren) Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 1 Satz 2 (jetzt: Satz 3) SGB VIII. Da diese Vorschrift die Fälle erfasst, in denen die Geldleistung dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dient, fallen unter § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII diejenigen Fälle, in welchen der ausdrücklich genannte Zweck der Leistung ein anderer ist als derjenige, zu dem die im Einzelfall in Frage stehende Leistung der Jugendhilfe gewährt wird. Dabei folgt das genannte Erfordernis einer zuwiderlaufenden Zweckbestimmung aus dem Sinn und Zweck des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII selbst. Mit dieser Regelung soll nämlich verhindert werden, dass Leistungen, die nach ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Bestimmung für einen bestimmten Zweck erbracht werden, vom Berechtigten als Einkommen eingesetzt werden müssen und deshalb für ihren besonderen Zweck nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Juni 2010 - 12 BV 09.2527 - FamRZ 2011, 331 f. sowie bereits Urteil vom 12. April 1984 - BVerwG 5 C 3.83 - BVerwGE 69, 177 <181> zu § 77 Abs. 1 BSHG).
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Dem oben genannten Zweck des Kindergeldes, den existenziellen Bedarf des jeweiligen Kindes zu sichern, läuft es zwar nicht zuwider, wenn das Kindergeld für das nach Jugendhilferecht (vollstationär) untergebrachte Kind (Heimerziehung oder Pflege) dem für die Berechnung des Kostenbeitrags maßgeblichen Einkommen der Eltern (im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) zugeordnet, wohl aber wenn das für die Geschwister des untergebrachten Kindes gezahlte Kindergeld hierzu herangezogen wird.
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a) Im Hinblick auf das untergebrachte Kind wird der mit der Gewährung von Kindergeld verfolgte Zweck, zum Familienleistungsausgleich beizutragen und die Eltern zu entlasten, bereits dadurch erreicht, dass der Jugendhilfeträger den entsprechenden Bedarf des Kindes deckt und seinen notwendigen Unterhalt sicherstellt (vgl. Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 5 C 10.09 - NJW 2011, 97 <98> unter Hinweis darauf, dass dies zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führt). Dass das Kindergeld für das untergebrachte Kind als Einkommen der Eltern zu behandeln ist, ergibt sich überdies und insbesondere aus der im Jahre 2005 in das Jugendhilferecht aufgenommenen Vorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Werden danach Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Diese Vorschrift setzt die Berücksichtigung des Kindergeldes für das untergebrachte Kind als Einkommen der Eltern notwendig voraus. Soweit in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 93 SGB VIII (BTDrucks 15/5616 S. 27 zu Nr. 49) ausgeführt wird, dass es sachgerecht sei, das Kindergeld dem Einkommen des Bezugsberechtigten zuzurechnen, um es so ausreichend zu berücksichtigen, bezieht sich diese Aussage allein auf das Kindergeld, das für ein untergebrachtes Kind geleistet wird (so zutreffend Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V.
vom 22. September 2006, JAmt 2006, 442 <443>).
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b) Demgegenüber läuft es dem Zweck des - hier in Rede stehenden - Kindergeldes für die Geschwister des untergebrachten Kindes zuwider, wenn dieses bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags als Einkommen der Eltern - hier des Vaters - berücksichtigt wird. Denn die Einsetzung des Geschwisterkindergeldes als Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen würde dazu führen, dass dieser - wie sich aus der Staffelung der Tabelle zur Kostenbeitragsverordnung (hier anwendbar in der Fassung vom 1. Oktober 2005, BGBl I S. 2907) ergibt - einen (höheren) Kostenbeitrag für das untergebrachte Kind zahlen müsste. Dies hätte zur Folge, dass das Kindergeld für das jeweilige Geschwisterkind mindestens anteilig dem Zugriff des Jugendhilfeträgers zugänglich gemacht würde und in dieser Höhe nicht mehr zugunsten des Kindes, für das es geleistet wurde, verwendet werden könnte; entgegen dem vorgenannten Zweck des für die Geschwister gewährten Kindergeldes würden diese indirekt an dem Kostenbeitrag für das untergebrachte Kind beteiligt (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 5. November 2005, JAmt 2005, 508; DIJuF-Rechtsgutachten vom 22. September 2006, JAmt 2006, 442 <443>; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Landesjugendämter Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen, Westfalen-Lippe, Stand: 1. Oktober 2006, Ziffer 12.4.; i. E. ebenso Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Stand: Juli 2010, Erl. § 93 Art. 1 KJHG Rn. 7, Erl. § 94 Art. 1 KJHG Rn. 12 und Erl. § 4 KostenbeitragsV zu § 94 Rn. 9; Schindler, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 93 Rn. 17; Wiesner, in: SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rn. 5).
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2. Unterfällt danach das Geschwisterkindergeld der Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 4) SGB VIII und zählt nicht zum Einkommen des Klägers, so hätte - wie sich aus der folgenden Berechnung ergibt - ein Kostenbeitrag nicht erhoben werden dürfen. Die streitbefangene Heranziehung des Klägers war rechtswidrig.
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Nach den bindenden und zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) beträgt das Nettoerwerbseinkommen des Klägers 1 810,41 €. Da der Kläger - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in für das Revisionsgericht bindender Weise festgestellt hat - Kindergeld für den in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn aus erster Ehe nicht erhält, bleibt es bei einem Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII in dieser Höhe. Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII erfolgt der Abzug der weiteren Belastungen (im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII) regelmäßig durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Einkommens um pauschal 25 %. Mangels tatsächlich nachgewiesener höherer Belastungen (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB VIII) ist dieser Pauschalbetrag - hier in Höhe von 452,60 € - abzuziehen, so dass das bereinigte Einkommen des Klägers 1 357,81 € beträgt (= 1 810,41 € - 452,60 €). Dieses für die Kostenbeitragsermittlung maßgebliche Einkommen ist nach der Kostenbeitragsverordnung, welche in ihrem Anhang zu § 1 nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorsieht, der Einkommensgruppe 7 zuzuordnen.
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Der Kläger ist allerdings gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV auf die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen. Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII sind für die Bestimmung des Umfangs der Heranziehung die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. Durch die Bezugnahme auf die Rangfolge der Unterhaltspflichten wird der Sache nach auf § 1609 BGB verwiesen. Einen ausdrücklichen Verweis auf diese Vorschrift enthält die § 94 Abs. 2 SGB VIII konkretisierende Bestimmung des § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV. Obgleich § 1609 BGB im Unterhaltsrecht nur Anwendung findet, wenn der Unterhaltsschuldner außerstande ist, allen bedürftigen Berechtigten Unterhalt zu gewähren (Mangelfall), ist im Rahmen des § 94 Abs. 2 SGB VIII allein die Rangfolge bedeutsam, ohne dass zudem ein Mangelfall vorliegen müsste. Es handelt sich insoweit nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung, die sich ausschließlich auf die Rangfolge bezieht (Degener, a.a.O., Erl. § 4 KostenbeitragsV zu § 94 Rn. 1; Schindler, a.a.O., Anhang zu § 94 Rn. 8); weitere (mindestens) gleichrangige Unterhaltsansprüche sind daher immer zu berücksichtigen. Im hier streitbefangenen Zeitraum galt § 1609 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42), wonach minderjährige unverheiratete Kinder und der Ehegatte gleichrangig unterhaltsberechtigt waren. Im Streitfall sind damit drei Personen - die zweite Ehefrau des Klägers sowie die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder - im gleichen Rang wie der untergebrachte Sohn des Klägers aus erster Ehe zu berücksichtigen.
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Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV sind - wenn die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 BGB im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen zum Unterhalt verpflichtet ist und mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebt - diese bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 je Unterhaltspflicht einer um 2 Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen. Infolgedessen ist der Kläger, der mit seiner zweiten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt lebt, von der Einkommensgruppe 7 in die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen, welcher ein Kostenbeitrag von 0 € zugeordnet ist.
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Demgegenüber ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen der Rückstufung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV nicht auch der untergebrachte Sohn des Klägers zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 2 SGB VIII. Wenn es dort heißt, dass für die Bestimmung des Umfangs der Heranziehung die Anzahl der Personen zu berücksichtigen ist, die "mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch" unterhaltsberechtigt sind, dann folgt aus der geforderten Vergleichsbetrachtung, dass der untergebrachte junge Mensch selbst nicht zu dem berücksichtigungsfähigen Personenkreis zählt. Überdies erfüllt der Kläger auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV, wonach die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber der betreffenden Person zum Unterhalt verpflichtet sein und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt leben muss. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs trifft jedenfalls Letzteres hier nicht zu, weil der Kläger mit seinem in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn aus erster Ehe nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
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Da der Kläger für diesen untergebrachten Sohn kein Kindergeld erhält, durfte auch kein entsprechender (Mindest-)Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Höhe des Kindergeldes erhoben werden.
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War nach alledem die Heranziehung des Klägers zu dem streitbefangenen Kostenbeitrag bereits aus den dargelegten Gründen rechtswidrig, kommt es auf eine Klärung der vom Verwaltungsgerichtshof erörterten Frage zu einem Wechsel in der Herabstufung (zunächst nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV und sodann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV) ebenso wenig an wie auf die Frage, ob hier auch die Härtefallregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII einschlägig ist.
(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.
(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:
- 1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes), - 2.
(weggefallen) - 3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer, - 4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und - 5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
- 1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro, - 2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro, - 3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro, - 4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.
(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge
- 1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht, - 2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt; - 3.
(weggefallen) - 4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
(4) Nicht als Einkommen gelten
- 1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, - 2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen, - 3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde, - 4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind, - 5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.
(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
- 1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie - 2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.
(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.
(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Höhe eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags für die Zeit vom 7. Juli bis 31. Oktober 2008.
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Die am 1. Mai 1984 geborene Klägerin ist alleinerziehende Mutter einer Tochter. In dem in Rede stehenden Zeitraum erhielt sie Kindergeld in Höhe von monatlich 154 € sowie bis zum 24. Oktober 2008 Elterngeld in Höhe von monatlich 521,82 €.
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Ab dem 7. Juli 2008 gewährte die Beklagte der Klägerin Hilfe nach § 19 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII a.F. - und brachte diese gemeinsam mit ihrer zu diesem Zeitpunkt fast ein Jahr alten Tochter in einer Mutter-Kind-Einrichtung unter.
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Mit Bescheid vom 8. August 2008 zog die Beklagte die Klägerin zu einem monatlichen Kostenbeitrag heran, den sie für die Zeit vom 7. Juli bis zum 31. Juli 2008 auf 404,80 €, für August und September 2008 jeweils auf 506 € und für Oktober 2008 auf 428 € festsetzte. Bei der Ermittlung des hierfür maßgeblichen Einkommens rechnete die Beklagte neben dem Kindergeld das Elterngeld vollständig als Einkommen der Klägerin an und kürzte das so ermittelte Gesamteinkommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII a.F. um pauschal 25 v. H.
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Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren auf Reduzierung des Kostenbeitrags bis zur Höhe des gezahlten Kindergeldes und Erstattung des zuviel gezahlten Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung der Klägerin insoweit stattgegeben, als für Juli 2008 ein Kostenbeitrag von mehr als 225,49 €, für August und September 2008 jeweils ein Kostenbeitrag von mehr als 281,86 € und für Oktober 2008 ein Kostenbeitrag von mehr als 203,59 € gefordert wurde. Im Übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen. Das Elterngeld sei zwar als Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Ansatz zu bringen. Seine Berücksichtigung als Einkommen scheide nicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII aus. Denn das Elterngeld werde nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht. Jedoch könne die Klägerin verlangen, dass der monatliche Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 € in analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) - anrechnungsfrei bleibe.
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Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 10 Abs. 1 BEEG.
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Die Klägerin, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht sowie die Landesanwaltschaft Bayern verteidigen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit der Verwaltungsgerichtshof das Elterngeld, das der Klägerin vom 7. Juli bis zum 24. Oktober 2008 gezahlt wurde, bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in Höhe von 300 € nicht als Einkommen in Ansatz gebracht hat.
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Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die Beklagte der Klägerin vom 7. Juli bis 31. Oktober 2008 Leistungen der Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1163) in der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134) - SGB VIII a.F. - gewährt hat und daher die Klägerin dem Grunde nach kostenbeitragspflichtig ist. Des Weiteren ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass das auf die betreute Tochter entfallende Kindergeld als Einkommen der Klägerin im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII a.F. zählt. Die Beteiligten haben zu Recht auch nicht in Abrede gestellt, dass die Berücksichtigung des Kindergeldes weder nach § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. noch nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. ausgeschlossen ist. Zu entscheiden ist allein darüber, ob und in welchem Umfang das der Klägerin vom 7. Juli bis zum 24. Oktober 2008 gezahlte Elterngeld bei der Berechnung ihres Einkommens zu berücksichtigen ist.
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Der Verwaltungsgerichtshof ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass das Elterngeld zu den Einkünften der Klägerin im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. zu rechnen ist (1.). Der Anrechnung des Elterngeldes steht nicht die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. entgegen (2.). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch zutreffend entschieden, dass die Berücksichtigung des Elterngeldes nicht an § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. scheitert (3.). Rechtsfehlerhaft hat er aber angenommen, dass das Elterngeld in analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) - BEEG a.F. - in Höhe von 300 € nicht als Einkommen anzusetzen ist (4.). Die Anrechnung des Elterngeldes in vollem Umfang ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden (5.).
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1. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Einkommen ist danach alles das, was jemand in der Bedarfs- oder Hilfezeit wertmäßig dazu erhält (vgl. Urteile vom 19. März 2013 - BVerwG 5 C 16.12 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen - Rn. 23 und vom 18. Februar 1999 - BVerwG 5 C 35.97 - BVerwG 108, 296 <299> = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 28 S. 3).
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Die Auszahlung des Elterngeldes an die Klägerin ist ein Zufluss im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F.
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2. Das Elterngeld muss nicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. als Einkommen unberücksichtigt bleiben. Danach zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. An der nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Zweckidentität fehlt es hier.
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Die Zweckgleichheit der Leistung ist bezogen auf die konkrete Maßnahme der Jugendhilfe zu ermitteln (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 221 <224> = Buchholz 436.511 § 94 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 3). Bei der hier in Rede stehenden Leistung nach § 19 SGB VIII a.F. stellt sich die Frage der Zweckgleichheit nicht im Hinblick auf die dem allein sorgenden Elternteil durch pädagogische Fachkräfte gewährte Unterstützungsleistung bei der Pflege und Erziehung des Kindes, sondern allein im Hinblick auf den gemäß § 19 Abs. 3 SGB VIII a.F. als Annex zu zahlenden notwendigen Unterhalt der betreuten Personen. Dieser umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F.). Zu den Kosten für den Sachaufwand gehören bei vollstationärer Betreuung insbesondere die Kosten für Unterkunft, einschließlich anteiliger Unterkunftsnebenkosten, Ernährung, Bekleidung, Dinge des persönlichen Bedarfs sowie einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Zum notwendigen Unterhalt gehört ferner die Vergütung der im Rahmen des § 19 SGB VIII a.F. gewährten Unterstützungsleistung der pädagogischen Fachkräfte (vgl. BTDrucks 16/9299 S. 16). Art, Umfang und Dauer des im Rahmen der Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII a.F. gewährten notwendigen Unterhalts wird maßgeblich von dem durch die Persönlichkeitsentwicklung bedingten Unterstützungsbedarf des jeweiligen Elternteils bestimmt.
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Eine vergleichbare unterhaltsbezogene Zweckprägung besitzt das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz a.F. nicht. Es wird vielmehr zweckneutral gewährt. Das Elterngeld dient dazu, Eltern, die im ersten Lebensjahr auf eine volle Erwerbstätigkeit verzichten, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen. Es will dazu beitragen, dass sich die gegenwärtige individuelle wirtschaftliche Situation und späteren Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für Mütter und Väter wegen der vorrangigen Betreuung ihres Kindes nicht verschlechtern (vgl. BTDrucks 16/1889 S. 1, 2, 14, 15 und 16). Dementsprechend ist es als Kompensationsleistung für den geburtsbedingten Einkommensverlust ausgestaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW, 2012, 214 <216>). Über den Mindestbetrag von 300 € (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BEEG a.F.) und den Mindestgeschwisterbonus von 75 € (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG a.F.) hinaus orientiert sich das Elterngeld bis zum Höchstauszahlungsbetrag von 1 800 € an dem vor der Geburt liegenden Einkommen der berechtigten Person (§ 2 Abs. 1 BEEG a.F.). Den Mindestbeträgen kommt dabei ersichtlich der Zweck einer einheitlichen Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu, was durch § 2 Abs. 6 BEEG a.F., wonach bei Mehrlingsgeburten das Elterngeld um je 300 € erhöht wird, untermauert wird (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 10 EG 2/08 R - juris Rn. 29). Die Zielsetzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte durch das Elterngeld jedenfalls teilweise auszugleichen, spricht dafür, dass Elterngeld einheitlich, also auch in den Fällen, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 2 BEEG a.F.), als Einkommensersatzleistung zu qualifizieren (vgl. BFH, Beschluss vom 21. September 2009 - VI B 31/09 - BFHE 226, 329). Einer Leistung, die lediglich einkommensersetzende Funktion besitzt, kann aber keine bestimmte Zweckwidmung zukommen. Der Berechtigte kann über das Elterngeld frei verfügen und entscheiden, wozu er es einsetzt.
- 16
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3. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof auch das Eingreifen der Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. verneint. Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dabei muss der ausdrücklich genannte Zweck der anderen Geldleistung ein anderer sein als derjenige, zu dem die im Einzelfall in Frage stehende Leistung der Jugendhilfe gewährt wird (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 10.10 - BVerwGE 139, 386 = Buchholz 436.511 § 93 KJHG/SGB VIII Nr. 2, jeweils Rn. 17 m.w.N.). Das Elterngeld wird zwar aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährt. Es fehlt aber bereits an einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. Das gilt auch für den Mindestbetrag des Elterngeldes gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BEEG a.F. von 300 €.
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Für die Annahme eines ausdrücklich genannten Zwecks ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich eine Zwecksetzung eindeutig aus dem Gesetz entnehmen lässt. Das Wort "Zweck" muss in dem jeweiligen Gesetz nicht verwendet werden (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011 a.a.O. jeweils Rn. 13 m.w.N.). Ein ausdrücklicher, im Gesetzestext niedergelegter Zweck des Elterngeldes ist dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz a.F. nicht zu entnehmen. Keine Vorschrift nennt ausdrücklich eine besondere Zweckbestimmung des Elterngeldes oder des Mindestbetrages. Die unter Ziffer 2. dargelegte, aus der Gesetzesbegründung ermittelte Zielsetzung des Elterngeldes und des Mindestbetrages von 300 € kommen in den Bestimmungen des Gesetzes nicht in der für die Annahme einer ausdrücklichen Zweckbestimmung erforderlichen Eindeutigkeit zum Ausdruck. Damit erübrigt sich die Frage, ob der Einsatz des Elterngeldes oder immerhin des Mindestbetrages - wie von der Klägerin geltend gemacht - für die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags dieser Zielsetzung zuwiderläuft.
- 18
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4. Aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz a.F. ergibt sich auch kein Anrechnungsverbot. Der Verwaltungsgerichtshof hat die unmittelbare Anwendung des § 10 Abs. 1 BEEG a.F. zu Recht verneint (a). Zu Unrecht hat er indessen angenommen, dass das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 € in analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 BEEG a.F. bei dem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (b).
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a) Nach § 10 Abs. 1 BEEG a.F. bleibt Elterngeld bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 € im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Zu den genannten Sozialleistungen gehört die der Klägerin gewährte Leistung der Jugendhilfe nach § 19 SGB VIII a.F. nicht.
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Zwar stellt die Jugendhilfeleistung nach § 19 SGB VIII a.F. eine Sozialleistung dar, da hierzu auch Dienstleistungen in Form der persönlichen und erzieherischen Hilfen zählen (vgl. § 11 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -). Allerdings wird die Leistung nach § 19 SGB VIII a.F. nicht durch Zahlung erbracht, sondern durch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes in Form der Unterbringung des allein sorgenden Elternteils gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform. Zudem ist die Leistung nach § 19 SGB VIII a.F. nicht einkommensabhängig (vgl. § 91 Abs. 5 SGB VIII a.F.). Leistungsgrund und Leistungsvoraussetzung ist eine defizitäre Persönlichkeitsentwicklung des allein sorgenden Elternteils, die eine Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes durch eine gemeinsame Unterbringung und Betreuung in einer geeigneten Wohnform erforderlich macht.
- 21
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b) Eine Anwendung der von § 10 Abs. 1 BEEG a.F. angeordneten Rechtsfolge auf die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung scheidet aus.
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Jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung (hier die Analogie oder teleologische Extension) setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78 Rn. 19 und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 3 C 3.98 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 134 S. 5). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 6 C 30.03 - BVerwGE 122, 130 <133> = Buchholz 355 RBerG Nr. 52 S. 10; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93 u.a. - NStZ 1995, 399 <400>). Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 71.10 - juris Rn. 18 und vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 29.05 - Buchholz 428 § 11 VermG Nr. 4 Rn. 21). Eine derartige Feststellung kann hier nicht getroffen werden.
- 23
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(aa) Der allgemeinen Zielsetzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes a.F. sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es der Gesetzgeber des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes a.F. versehentlich unterlassen hat, das Elterngeld hinsichtlich des Kostenbeitrags für die einkommensunabhängigen Leistungen der Jugendhilfe bis zu einer Höhe von 300 € anrechnungsfrei zu stellen.
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Das Elterngeld soll - wie dargelegt - Eltern in der Frühphase der Elternschaft bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen und dazu beitragen, dass sie in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können. Es ist dementsprechend als eine Einkommensersatzleistung ausgestaltet, die dem betreuenden Elternteil eine grundsätzlich ausreichende wirtschaftliche Absicherung bietet (vgl. BTDrucks 16/1889 S. 19). Die einkommensersetzende Funktion sagt nichts darüber aus, dass das Elterngeld bei der Heranziehung des betreuenden Elternteils zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in Höhe eines bestimmten Betrags zu schonen ist. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Gesetzgebers, dem betreuenden Elternteil zur Honorierung seiner Erziehungs- und Betreuungsleistung im ersten Lebensjahr des Kindes ein Elterngeld von mindestens 300 € zu zahlen, auch wenn er in dem maßgeblichen Zeitraum vor dessen Geburt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat.
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(bb) Der spezielle Zweck des § 10 Abs. 1 BEEG a.F. führt zu keiner anderen Beurteilung.
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Der Gesetzgeber hat nicht übersehen, dass der betreuende Elternteil im Einzelfall neben dem Elterngeld auch Anspruch auf andere Sozialleistungen haben kann, die ebenfalls dazu dienen, seine Lebensgrundlage zu sichern. Dem trägt § 10 Abs. 1 BEEG a.F. Rechnung, der die insoweit aufeinandertreffenden gegensätzlichen Ziele einer tatsächlichen Erhöhung des verfügbaren Haushaltsnettoeinkommens und der Vermeidung einer Überschneidung der verschiedenen Sozialleistungen in einen gerechten Ausgleich bringt (vgl. BTDrucks 16/1889 S. 17), indem er einen bestimmten Betrag des Elterngeldes beim Bezug anderer Sozialleistungen anrechnungsfrei stellt. Daraus ergibt sich noch nicht, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift - entgegen ihres klaren und eindeutigen Wortlauts ("bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist") - das Konkurrenzverhältnis zwischen Elterngeld und Sozialleistungen, einschließlich eines für sie erhobenen Kostenbeitrags umfassend regeln wollte. Die Gesetzesmaterialien bieten für eine derartige Annahme keinen hinreichenden Anhalt. Sie weisen vielmehr in die entgegengesetzte Richtung. Denn die Anrechnungsfreiheit des Mindestbetrages von 300 € wird, soweit auf sie im Rahmen der allgemeinen Gesetzesbegründung eingegangen wird (vgl. BTDrucks 16/1889 S. 15 und 17 f.), und im Rahmen der Einzelbegründung zu § 10 Abs. 1 BEEG a.F. (vgl. BTDrucks 16/1889 S. 26) nur in Bezug auf die einkommensabhängigen Sozialleistungen in Form von Geldleistungen erörtert, von denen das Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausdrücklich genannt werden. Die nach § 11 SGB I zu den Sozialleistungen gehörenden Dienst- und Sachleistungen sowie die Kostenbeiträge für Sozialleistungen werden in diesem Zusammenhang nicht erwähnt.
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(cc) Ebenso wenig lässt die systematische Gesamtschau mit § 11 BEEG a.F. hinsichtlich der Erhebung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags auf eine Gesetzeslücke schließen.
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Zwar ist das Elterngeld nach § 11 Satz 1 BEEG a.F. auch im Rahmen des Unterhaltsrechts bis zum Mindestbetrag von 300 € nicht als Einkommen anzurechnen. Auch lehnt sich der Kostenbeitrag der §§ 91 ff. SGB VIII a.F. ungeachtet der eigenständigen öffentlich-rechtlichen Ausformung nach Grund und Bemessung an das zivilrechtliche Unterhaltsrecht an (vgl. Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 Rn. 22). Jedoch sieht § 11 Satz 4 BEEG a.F. Ausnahmen von der Anrechnungsfreiheit vor. So ist insbesondere bei der Bemessung des Unterhalts eines minderjährigen Kindes nach § 1603 Abs. 2 BGB das gezahlte Elterngeld vollständig als Einkommen zu berücksichtigen.
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(dd) Eine Gesetzeslücke lässt sich auch nicht mit der durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 10. September 2012 (BGBl I S. 1878) eingefügten Vorschrift des § 10 Abs. 6 BEEG (n.F.), welche die entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 1 BEEG (n.F.) bei der Erhebung eines Kostenbeitrags anordnet, begründen. Soweit der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in diesem Zusammenhang ausführt, es handele sich bei dieser Neuregelung um eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage (vgl. BTDrucks 17/9841 S. 30), ist dies jedenfalls nicht zwingend.
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Dagegen spricht bereits, dass den Gerichten die verbindliche Auslegung von Rechtssätzen obliegt und eine vom Gesetzgeber etwa beanspruchte Befugnis zur authentischen Interpretation nicht anzuerkennen ist (vgl. BVerfG, Urteile vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - NVwZ 2012, 876 <877> und vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u.a. - BVerfGE 126, 369 <392>). Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG (n.F.) für die vor dem 1. Januar 2013 geborenen Kinder in Widerspruch dazu die weitere Anwendung des Gesetzes in der bis zum 16. September 2012 geltenden Fassung ohne entsprechenden Vorbehalt anordnet.
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5. Schließlich unterliegt es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keinen Bedenken, dass das Elterngeld nicht nach § 10 Abs. 1 BEEG a.F. bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag bis zu einer Höhe von 300 € anrechnungsfrei bleibt.
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Eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung liegt vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 5 C 24.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben scheidet eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus, weil zwischen der auf Zahlung eines Kostenbeitrags für die jugendhilferechtliche Leistung nach § 19 SGB VIII a.F. in Anspruch genommenen Klägerin und insbesondere den Empfängern von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II und Sozialhilfe nach dem SGB XII Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass eine ungleiche Behandlung nicht als sachwidrig erscheint. Der jugendhilferechtliche Kostenbeitrag ist schon keine Sozialleistung, sondern eine Refinanzierungsleistung des Leistungsberechtigten. Die Leistung nach § 19 SGB VIII a.F. wird zudem im Unterschied zum Arbeitslosengeld II und der Sozialhilfe unabhängig vom Einkommen des Leistungsberechtigten gewährt. Ferner wird der allein sorgende Elternteil im Rahmen der jugendhilferechtlichen Leistung nach § 19 SGB VIII a.F. - anders als die Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe - durch pädagogische Fachkräfte bei der Pflege und Erziehung des Kindes unterstützt, sodass von einer vergleichsweise geringeren Betreuungsleistung auszugehen ist. Außerdem stellt der Träger der Jugendhilfe den notwendigen Unterhalt für ihn und sein Kind sicher, während die Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe hierfür selbst sorgen müssen.
(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Höhe eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags für die Zeit vom 7. Juli bis 31. Oktober 2008.
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Die am 1. Mai 1984 geborene Klägerin ist alleinerziehende Mutter einer Tochter. In dem in Rede stehenden Zeitraum erhielt sie Kindergeld in Höhe von monatlich 154 € sowie bis zum 24. Oktober 2008 Elterngeld in Höhe von monatlich 521,82 €.
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Ab dem 7. Juli 2008 gewährte die Beklagte der Klägerin Hilfe nach § 19 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII a.F. - und brachte diese gemeinsam mit ihrer zu diesem Zeitpunkt fast ein Jahr alten Tochter in einer Mutter-Kind-Einrichtung unter.
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Mit Bescheid vom 8. August 2008 zog die Beklagte die Klägerin zu einem monatlichen Kostenbeitrag heran, den sie für die Zeit vom 7. Juli bis zum 31. Juli 2008 auf 404,80 €, für August und September 2008 jeweils auf 506 € und für Oktober 2008 auf 428 € festsetzte. Bei der Ermittlung des hierfür maßgeblichen Einkommens rechnete die Beklagte neben dem Kindergeld das Elterngeld vollständig als Einkommen der Klägerin an und kürzte das so ermittelte Gesamteinkommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII a.F. um pauschal 25 v. H.
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Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren auf Reduzierung des Kostenbeitrags bis zur Höhe des gezahlten Kindergeldes und Erstattung des zuviel gezahlten Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung der Klägerin insoweit stattgegeben, als für Juli 2008 ein Kostenbeitrag von mehr als 225,49 €, für August und September 2008 jeweils ein Kostenbeitrag von mehr als 281,86 € und für Oktober 2008 ein Kostenbeitrag von mehr als 203,59 € gefordert wurde. Im Übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen. Das Elterngeld sei zwar als Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Ansatz zu bringen. Seine Berücksichtigung als Einkommen scheide nicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII aus. Denn das Elterngeld werde nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht. Jedoch könne die Klägerin verlangen, dass der monatliche Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 € in analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) - anrechnungsfrei bleibe.
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Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 10 Abs. 1 BEEG.
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Die Klägerin, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht sowie die Landesanwaltschaft Bayern verteidigen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit der Verwaltungsgerichtshof das Elterngeld, das der Klägerin vom 7. Juli bis zum 24. Oktober 2008 gezahlt wurde, bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in Höhe von 300 € nicht als Einkommen in Ansatz gebracht hat.
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Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die Beklagte der Klägerin vom 7. Juli bis 31. Oktober 2008 Leistungen der Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1163) in der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134) - SGB VIII a.F. - gewährt hat und daher die Klägerin dem Grunde nach kostenbeitragspflichtig ist. Des Weiteren ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass das auf die betreute Tochter entfallende Kindergeld als Einkommen der Klägerin im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII a.F. zählt. Die Beteiligten haben zu Recht auch nicht in Abrede gestellt, dass die Berücksichtigung des Kindergeldes weder nach § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. noch nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. ausgeschlossen ist. Zu entscheiden ist allein darüber, ob und in welchem Umfang das der Klägerin vom 7. Juli bis zum 24. Oktober 2008 gezahlte Elterngeld bei der Berechnung ihres Einkommens zu berücksichtigen ist.
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Der Verwaltungsgerichtshof ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass das Elterngeld zu den Einkünften der Klägerin im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. zu rechnen ist (1.). Der Anrechnung des Elterngeldes steht nicht die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. entgegen (2.). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch zutreffend entschieden, dass die Berücksichtigung des Elterngeldes nicht an § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. scheitert (3.). Rechtsfehlerhaft hat er aber angenommen, dass das Elterngeld in analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) - BEEG a.F. - in Höhe von 300 € nicht als Einkommen anzusetzen ist (4.). Die Anrechnung des Elterngeldes in vollem Umfang ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden (5.).
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1. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Einkommen ist danach alles das, was jemand in der Bedarfs- oder Hilfezeit wertmäßig dazu erhält (vgl. Urteile vom 19. März 2013 - BVerwG 5 C 16.12 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen - Rn. 23 und vom 18. Februar 1999 - BVerwG 5 C 35.97 - BVerwG 108, 296 <299> = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 28 S. 3).
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Die Auszahlung des Elterngeldes an die Klägerin ist ein Zufluss im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F.
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2. Das Elterngeld muss nicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. als Einkommen unberücksichtigt bleiben. Danach zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. An der nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Zweckidentität fehlt es hier.
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Die Zweckgleichheit der Leistung ist bezogen auf die konkrete Maßnahme der Jugendhilfe zu ermitteln (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 221 <224> = Buchholz 436.511 § 94 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 3). Bei der hier in Rede stehenden Leistung nach § 19 SGB VIII a.F. stellt sich die Frage der Zweckgleichheit nicht im Hinblick auf die dem allein sorgenden Elternteil durch pädagogische Fachkräfte gewährte Unterstützungsleistung bei der Pflege und Erziehung des Kindes, sondern allein im Hinblick auf den gemäß § 19 Abs. 3 SGB VIII a.F. als Annex zu zahlenden notwendigen Unterhalt der betreuten Personen. Dieser umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F.). Zu den Kosten für den Sachaufwand gehören bei vollstationärer Betreuung insbesondere die Kosten für Unterkunft, einschließlich anteiliger Unterkunftsnebenkosten, Ernährung, Bekleidung, Dinge des persönlichen Bedarfs sowie einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Zum notwendigen Unterhalt gehört ferner die Vergütung der im Rahmen des § 19 SGB VIII a.F. gewährten Unterstützungsleistung der pädagogischen Fachkräfte (vgl. BTDrucks 16/9299 S. 16). Art, Umfang und Dauer des im Rahmen der Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII a.F. gewährten notwendigen Unterhalts wird maßgeblich von dem durch die Persönlichkeitsentwicklung bedingten Unterstützungsbedarf des jeweiligen Elternteils bestimmt.
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Eine vergleichbare unterhaltsbezogene Zweckprägung besitzt das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz a.F. nicht. Es wird vielmehr zweckneutral gewährt. Das Elterngeld dient dazu, Eltern, die im ersten Lebensjahr auf eine volle Erwerbstätigkeit verzichten, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen. Es will dazu beitragen, dass sich die gegenwärtige individuelle wirtschaftliche Situation und späteren Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für Mütter und Väter wegen der vorrangigen Betreuung ihres Kindes nicht verschlechtern (vgl. BTDrucks 16/1889 S. 1, 2, 14, 15 und 16). Dementsprechend ist es als Kompensationsleistung für den geburtsbedingten Einkommensverlust ausgestaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW, 2012, 214 <216>). Über den Mindestbetrag von 300 € (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BEEG a.F.) und den Mindestgeschwisterbonus von 75 € (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG a.F.) hinaus orientiert sich das Elterngeld bis zum Höchstauszahlungsbetrag von 1 800 € an dem vor der Geburt liegenden Einkommen der berechtigten Person (§ 2 Abs. 1 BEEG a.F.). Den Mindestbeträgen kommt dabei ersichtlich der Zweck einer einheitlichen Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu, was durch § 2 Abs. 6 BEEG a.F., wonach bei Mehrlingsgeburten das Elterngeld um je 300 € erhöht wird, untermauert wird (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 10 EG 2/08 R - juris Rn. 29). Die Zielsetzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte durch das Elterngeld jedenfalls teilweise auszugleichen, spricht dafür, dass Elterngeld einheitlich, also auch in den Fällen, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 2 BEEG a.F.), als Einkommensersatzleistung zu qualifizieren (vgl. BFH, Beschluss vom 21. September 2009 - VI B 31/09 - BFHE 226, 329). Einer Leistung, die lediglich einkommensersetzende Funktion besitzt, kann aber keine bestimmte Zweckwidmung zukommen. Der Berechtigte kann über das Elterngeld frei verfügen und entscheiden, wozu er es einsetzt.
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3. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof auch das Eingreifen der Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. verneint. Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dabei muss der ausdrücklich genannte Zweck der anderen Geldleistung ein anderer sein als derjenige, zu dem die im Einzelfall in Frage stehende Leistung der Jugendhilfe gewährt wird (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 10.10 - BVerwGE 139, 386 = Buchholz 436.511 § 93 KJHG/SGB VIII Nr. 2, jeweils Rn. 17 m.w.N.). Das Elterngeld wird zwar aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährt. Es fehlt aber bereits an einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. Das gilt auch für den Mindestbetrag des Elterngeldes gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BEEG a.F. von 300 €.
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Für die Annahme eines ausdrücklich genannten Zwecks ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich eine Zwecksetzung eindeutig aus dem Gesetz entnehmen lässt. Das Wort "Zweck" muss in dem jeweiligen Gesetz nicht verwendet werden (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011 a.a.O. jeweils Rn. 13 m.w.N.). Ein ausdrücklicher, im Gesetzestext niedergelegter Zweck des Elterngeldes ist dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz a.F. nicht zu entnehmen. Keine Vorschrift nennt ausdrücklich eine besondere Zweckbestimmung des Elterngeldes oder des Mindestbetrages. Die unter Ziffer 2. dargelegte, aus der Gesetzesbegründung ermittelte Zielsetzung des Elterngeldes und des Mindestbetrages von 300 € kommen in den Bestimmungen des Gesetzes nicht in der für die Annahme einer ausdrücklichen Zweckbestimmung erforderlichen Eindeutigkeit zum Ausdruck. Damit erübrigt sich die Frage, ob der Einsatz des Elterngeldes oder immerhin des Mindestbetrages - wie von der Klägerin geltend gemacht - für die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags dieser Zielsetzung zuwiderläuft.
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4. Aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz a.F. ergibt sich auch kein Anrechnungsverbot. Der Verwaltungsgerichtshof hat die unmittelbare Anwendung des § 10 Abs. 1 BEEG a.F. zu Recht verneint (a). Zu Unrecht hat er indessen angenommen, dass das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 € in analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 BEEG a.F. bei dem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (b).
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a) Nach § 10 Abs. 1 BEEG a.F. bleibt Elterngeld bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 € im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Zu den genannten Sozialleistungen gehört die der Klägerin gewährte Leistung der Jugendhilfe nach § 19 SGB VIII a.F. nicht.
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Zwar stellt die Jugendhilfeleistung nach § 19 SGB VIII a.F. eine Sozialleistung dar, da hierzu auch Dienstleistungen in Form der persönlichen und erzieherischen Hilfen zählen (vgl. § 11 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -). Allerdings wird die Leistung nach § 19 SGB VIII a.F. nicht durch Zahlung erbracht, sondern durch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes in Form der Unterbringung des allein sorgenden Elternteils gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform. Zudem ist die Leistung nach § 19 SGB VIII a.F. nicht einkommensabhängig (vgl. § 91 Abs. 5 SGB VIII a.F.). Leistungsgrund und Leistungsvoraussetzung ist eine defizitäre Persönlichkeitsentwicklung des allein sorgenden Elternteils, die eine Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes durch eine gemeinsame Unterbringung und Betreuung in einer geeigneten Wohnform erforderlich macht.
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b) Eine Anwendung der von § 10 Abs. 1 BEEG a.F. angeordneten Rechtsfolge auf die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung scheidet aus.
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Jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung (hier die Analogie oder teleologische Extension) setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78 Rn. 19 und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 3 C 3.98 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 134 S. 5). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 6 C 30.03 - BVerwGE 122, 130 <133> = Buchholz 355 RBerG Nr. 52 S. 10; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93 u.a. - NStZ 1995, 399 <400>). Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 71.10 - juris Rn. 18 und vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 29.05 - Buchholz 428 § 11 VermG Nr. 4 Rn. 21). Eine derartige Feststellung kann hier nicht getroffen werden.
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(aa) Der allgemeinen Zielsetzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes a.F. sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es der Gesetzgeber des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes a.F. versehentlich unterlassen hat, das Elterngeld hinsichtlich des Kostenbeitrags für die einkommensunabhängigen Leistungen der Jugendhilfe bis zu einer Höhe von 300 € anrechnungsfrei zu stellen.
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Das Elterngeld soll - wie dargelegt - Eltern in der Frühphase der Elternschaft bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen und dazu beitragen, dass sie in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können. Es ist dementsprechend als eine Einkommensersatzleistung ausgestaltet, die dem betreuenden Elternteil eine grundsätzlich ausreichende wirtschaftliche Absicherung bietet (vgl. BTDrucks 16/1889 S. 19). Die einkommensersetzende Funktion sagt nichts darüber aus, dass das Elterngeld bei der Heranziehung des betreuenden Elternteils zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in Höhe eines bestimmten Betrags zu schonen ist. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Gesetzgebers, dem betreuenden Elternteil zur Honorierung seiner Erziehungs- und Betreuungsleistung im ersten Lebensjahr des Kindes ein Elterngeld von mindestens 300 € zu zahlen, auch wenn er in dem maßgeblichen Zeitraum vor dessen Geburt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat.
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(bb) Der spezielle Zweck des § 10 Abs. 1 BEEG a.F. führt zu keiner anderen Beurteilung.
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Der Gesetzgeber hat nicht übersehen, dass der betreuende Elternteil im Einzelfall neben dem Elterngeld auch Anspruch auf andere Sozialleistungen haben kann, die ebenfalls dazu dienen, seine Lebensgrundlage zu sichern. Dem trägt § 10 Abs. 1 BEEG a.F. Rechnung, der die insoweit aufeinandertreffenden gegensätzlichen Ziele einer tatsächlichen Erhöhung des verfügbaren Haushaltsnettoeinkommens und der Vermeidung einer Überschneidung der verschiedenen Sozialleistungen in einen gerechten Ausgleich bringt (vgl. BTDrucks 16/1889 S. 17), indem er einen bestimmten Betrag des Elterngeldes beim Bezug anderer Sozialleistungen anrechnungsfrei stellt. Daraus ergibt sich noch nicht, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift - entgegen ihres klaren und eindeutigen Wortlauts ("bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist") - das Konkurrenzverhältnis zwischen Elterngeld und Sozialleistungen, einschließlich eines für sie erhobenen Kostenbeitrags umfassend regeln wollte. Die Gesetzesmaterialien bieten für eine derartige Annahme keinen hinreichenden Anhalt. Sie weisen vielmehr in die entgegengesetzte Richtung. Denn die Anrechnungsfreiheit des Mindestbetrages von 300 € wird, soweit auf sie im Rahmen der allgemeinen Gesetzesbegründung eingegangen wird (vgl. BTDrucks 16/1889 S. 15 und 17 f.), und im Rahmen der Einzelbegründung zu § 10 Abs. 1 BEEG a.F. (vgl. BTDrucks 16/1889 S. 26) nur in Bezug auf die einkommensabhängigen Sozialleistungen in Form von Geldleistungen erörtert, von denen das Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausdrücklich genannt werden. Die nach § 11 SGB I zu den Sozialleistungen gehörenden Dienst- und Sachleistungen sowie die Kostenbeiträge für Sozialleistungen werden in diesem Zusammenhang nicht erwähnt.
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(cc) Ebenso wenig lässt die systematische Gesamtschau mit § 11 BEEG a.F. hinsichtlich der Erhebung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags auf eine Gesetzeslücke schließen.
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Zwar ist das Elterngeld nach § 11 Satz 1 BEEG a.F. auch im Rahmen des Unterhaltsrechts bis zum Mindestbetrag von 300 € nicht als Einkommen anzurechnen. Auch lehnt sich der Kostenbeitrag der §§ 91 ff. SGB VIII a.F. ungeachtet der eigenständigen öffentlich-rechtlichen Ausformung nach Grund und Bemessung an das zivilrechtliche Unterhaltsrecht an (vgl. Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 Rn. 22). Jedoch sieht § 11 Satz 4 BEEG a.F. Ausnahmen von der Anrechnungsfreiheit vor. So ist insbesondere bei der Bemessung des Unterhalts eines minderjährigen Kindes nach § 1603 Abs. 2 BGB das gezahlte Elterngeld vollständig als Einkommen zu berücksichtigen.
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(dd) Eine Gesetzeslücke lässt sich auch nicht mit der durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 10. September 2012 (BGBl I S. 1878) eingefügten Vorschrift des § 10 Abs. 6 BEEG (n.F.), welche die entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 1 BEEG (n.F.) bei der Erhebung eines Kostenbeitrags anordnet, begründen. Soweit der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in diesem Zusammenhang ausführt, es handele sich bei dieser Neuregelung um eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage (vgl. BTDrucks 17/9841 S. 30), ist dies jedenfalls nicht zwingend.
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Dagegen spricht bereits, dass den Gerichten die verbindliche Auslegung von Rechtssätzen obliegt und eine vom Gesetzgeber etwa beanspruchte Befugnis zur authentischen Interpretation nicht anzuerkennen ist (vgl. BVerfG, Urteile vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - NVwZ 2012, 876 <877> und vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u.a. - BVerfGE 126, 369 <392>). Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG (n.F.) für die vor dem 1. Januar 2013 geborenen Kinder in Widerspruch dazu die weitere Anwendung des Gesetzes in der bis zum 16. September 2012 geltenden Fassung ohne entsprechenden Vorbehalt anordnet.
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5. Schließlich unterliegt es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keinen Bedenken, dass das Elterngeld nicht nach § 10 Abs. 1 BEEG a.F. bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag bis zu einer Höhe von 300 € anrechnungsfrei bleibt.
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Eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung liegt vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 5 C 24.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben scheidet eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus, weil zwischen der auf Zahlung eines Kostenbeitrags für die jugendhilferechtliche Leistung nach § 19 SGB VIII a.F. in Anspruch genommenen Klägerin und insbesondere den Empfängern von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II und Sozialhilfe nach dem SGB XII Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass eine ungleiche Behandlung nicht als sachwidrig erscheint. Der jugendhilferechtliche Kostenbeitrag ist schon keine Sozialleistung, sondern eine Refinanzierungsleistung des Leistungsberechtigten. Die Leistung nach § 19 SGB VIII a.F. wird zudem im Unterschied zum Arbeitslosengeld II und der Sozialhilfe unabhängig vom Einkommen des Leistungsberechtigten gewährt. Ferner wird der allein sorgende Elternteil im Rahmen der jugendhilferechtlichen Leistung nach § 19 SGB VIII a.F. - anders als die Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe - durch pädagogische Fachkräfte bei der Pflege und Erziehung des Kindes unterstützt, sodass von einer vergleichsweise geringeren Betreuungsleistung auszugehen ist. Außerdem stellt der Träger der Jugendhilfe den notwendigen Unterhalt für ihn und sein Kind sicher, während die Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe hierfür selbst sorgen müssen.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.