Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Okt. 2016 - M 5 E 16.3321

published on 11/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Okt. 2016 - M 5 E 16.3321
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Tenor

I.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Stelle als Seminar-lehrkraft für das Gebiet Psychologie am ...Gymnasium ... nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb am 4. April 2016 mehrere Seminarlehrerstellen aus, darunter auch die streitgegenständliche Seminarlehrerstelle für das Gebiet Psychologie am ...-Gymnasium in ... Im Ausschreibungstext ist u. a. enthalten:

„Es können sich Beamte/Beamtinnen des staatlichen Gymnasialdienstes sowie Beamte/Beamtinnen an staatlichen Fachoberschulen und Berufsoberschulen, am ..., an der ALP D... und an den staatlichen Schulberatungsstellen mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bewerben, die die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:

- Fachnote der Ersten Lehramtsprüfung - für das Gebiet Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung die Fachnote im Fach Sozialkunde oder Geschichte bzw. für die Gebiete Pädagogik und Psychologie Note in der erziehungswissenschaftlichen Teilprüfung der Ersten Lehramtsprüfung - nicht schlechter als 2,50,

- Gesamtnote in der Zweiten Staatsprüfung nicht schlechter als 2,50,

- mindestens dreijährige Berufserfahrung nach der Verbeamtung auf Lebenszeit.“

Auf den Dienstposten bewarben sich u. a. der Antragsteller und die Beigeladene.

Der Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit als Oberstudienrat in Diensten des Antragsgegners. Er verfügt über die Lehrbefähigung an Gymnasien (Latein, Schulpsychologie). In der dienstlichen Beurteilung vom 15. Januar 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erhielt er im Amt A 14 das Gesamturteil BG. In der Zweiten Staatsprüfung, die er am 17. Februar 1989 bestanden hat, erzielte er die Note 2,96.

Die Beigeladene steht ebenfalls als Beamtin auf Lebenszeit als Oberstudienrätin in Diensten des Antragsgegners. Sie verfügt über die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien (Deutsch, Englisch) sowie als Beratungslehrkraft. In ihrer dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erhielt sie im Amt A 14 das Gesamturteil UB, was in einer Anlassbeurteilung vom 21. April 2016 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2015 bis 15. April 2016 bestätigt wurde. Sie erzielte in der Zweiten Staatsprüfung die Gesamtnote1,07.

Mit (begründungslosem) Vermerk vom 2. Juni 2016 wurde auf der Grundlage eines in einem Vermerk vom 1. Juni 2016 begründeten Besetzungsvorschlags entschieden, dass die Beigeladene den ausgeschriebenen Dienstposten erhalten solle. Sie sei innerhalb des einem Leistungsvergleich zu unterziehenden Bewerberfeldes die leistungsstärkste Bewerberin. Der Antragsteller erfülle das Anforderungsprofil aufgrund seiner Note in der Zweiten Staatsprüfung (2,96) nicht und werde daher in diesen Bewerbervergleich nicht einbezogen.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Stelle der Beigeladenen übertragen werden soll. Hiergegen erhob der Antragsteller am 14. Juni 2016 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Stelle als Seminarlehrkraft für das Gebiet Psychologie am ...-Gymnasium ... nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Es verstoße gegen den Leistungsgrundsatz, den Antragsteller nicht in einen Leistungsvergleich einzubeziehen. Denn die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung liege zu weit zurück. Der Lehrer verfüge über die für eine Seminarlehrkraft erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Das werde durch die seit Jahren geleistete und vom Schulleiter äußerst positiv bewertete Arbeit wie auch eine Bescheinigung der Katholischen Universität ... über einen langjährigen, zuverlässig erfüllten Lehrauftrag unterstrichen.

Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Nur Bewerber, die eine Gesamtnote nicht schlechter als 2,50 in der Zweiten Staatsprüfung vorweisen könnten und damit eine Leistung erbracht hätten, die durchschnittliche Anforderungen übertreffe, hätten nachgewiesen, dass sie über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten als Voraussetzungen für den herausgehobenen Dienstposten als Seminarlehrkraft verfügen. Die dienstliche Beurteilung habe hierzu keine Aussagekraft.

Mit Beschluss vom 22. August 2016 wurde die ausgewählte Beamtin zum Verfahren beigeladen. Diese hat keinen Antrag gestellt noch sich sonst zum Verfahren geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, da die vom Antragsteller angestrebte Stelle als Seminarlehrkraft für das Gebiet Psychologie am ...-Gymnasium ... ausweislich des Schreibens vom 8. Juni 2016 mit der Beigeladenen besetzt werden soll. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und U. v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B. v. 28.4.2014 - M 5 E 14.1466) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Stellenbesetzung mit der Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.

3. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt be-schränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungs-verfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B. v. 26.10.2012 - M 5 E 12.3882 - juris; B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).

Abweichend von diesem Grundsatz kann der Dienstherr über die Eignung des Be-werberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, können zwar in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Erst wenn es darum geht, ggf. eine Auswahl unter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu. Dieser absolut wirkenden Ausschlussfunktion entspricht es aber, dass konstitutive Anforderungsprofile nur aus besonderem Grund in ein Auswahlverfahren eingeführt werden dürfen (BayVGH, B. v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris Rn. 44). Außerdem ist der Dienstherr bei der Bestimmung des Anforderungsprofils an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 23 f.). Bereits das Bewerberfeld einengende konstitutive Anforderungsmerkmale sind folglich nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Lauf-bahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, B. v. 20.6.2013, a. a. O., juris Rn. 31; VG München, B. v. 25.3.2014 - M 21 E 13.5890 - juris Rn. 71).

4. Die streitgegenständliche Besetzungsentscheidung entspricht nicht diesen Grund- sätzen.

a) Der Antragsgegner hat in den Vermerken vom 1. Juni 2016 wie auch vom 2. Juni 2016 nicht dargelegt und dokumentiert, warum das konstitutive Kriterium einer Zweiten Lehramtsprüfung mit dem Ergebnis von mindestens 2,50 und besser ausschlaggebende Bedeutung hat bzw. weshalb abweichend vom Grundsatz nicht (mehr) auf das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilungen abgestellt wird, obwohl dienstliche Beurteilungen nach der Rechtsprechung primär im Rahmen des Leistungsvergleichs heranzuziehen sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen. Eine erstmalige Darlegung der Gründe für die Auswahlentscheidung erst im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist unzulässig. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf eine faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maß-geblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; OVG NRW, B. v. 26.11.2008 - 6 B 1416/08 - IÖD 2009, 88 sowie B. v. 18.8.2010 - 6 B 868/10 - juris Rn. 3).

Der Antragsgegner hat gegen diese Dokumentationspflicht verstoßen. In den Auswahlvermerken vom 1./2. Juni 2016 ist nicht dokumentiert, dass für die ausgeschriebene Funktionsstelle als Seminarlehrkraft zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt werden, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Zwar hat der Antragsgegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass eine Gesamtnote nicht schlechter als 2,50 in der Zweiten Staatsprüfung eine Leistung darstelle, die durchschnittliche Anforderungen übertreffe, und nur das zum Ausdruck bringe, dass ein Bewerber über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten als Voraussetzungen für den herausgehobenen Dienstposten als Seminarlehrkraft verfüge. Demgegenüber habe eine dienstliche Beurteilung keine Aussagekraft.

Grundlage für die gerichtliche Entscheidung sind aber allein die schriftlich fixierten wesentlichen Auswahlerwägungen, hier in den Auswahlvermerken vom 1./2. Juni 2016 (vgl. VG Würzburg, B. v. 17.10.2014 - W 1 E 14.707 - juris Rn. 27). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten - tatsächlich getroffenen - Behördenentscheidung, also der Entscheidung über die Stellenbesetzung durch den dafür zuständigen Amtsträger (BVerwG, B. v. 25.4.2007 - 1 WB 31/06 - juris Rn. 46; BayVGH B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 51; VG Würzburg, B. v. 11.8.2010 - W 1 E 10.739). Dies ist hier die Auswahlentscheidung in den Vermerken vom 1./2. Juni 2016. Zeitlich danach (also grundsätzlich nach dem Besetzungsvermerk) liegende Vorgänge können wegen des nach der ständigen Rechtsprechung bestehenden Gebots, aus Gründen der Transparenz des Besetzungsverfahrens die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden. Insbesondere ist ein „Nachschieben“ der für die Auswahl maßgeblichen Gründe in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren verspätet (BayVGH, B. v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 - juris; B. v. 5.11.2007 - 3 CE 07.2821 - juris; B. v. 6.11.2007 - 3 CE 07.2163 - juris Rn. 36). Insofern ist auch die Möglichkeit zur Ergänzung der Auswahlerwägungen begrenzt (§ 114 Satz 2 VwGO).

Der Vortrag des Antragsgegners im Eilverfahren zur Begründung der Zulässigkeit des konstitutiven Anforderungsmerkmals stellt keine bloße Ergänzung der in den Auswahlvermerken vom 1./2. Juni 2016 getroffenen Entscheidung dar. Vielmehr trägt der Antragsgegner im Eilverfahren gänzlich neue Erwägungen vor, die in eine neu zu treffende Auswahlentscheidung einfließen müssten. In den Vermerken wird auch nicht ansatzweise ausgeführt, warum die Tätigkeit als Seminarlehrkraft einen besonderen Eignungsnachweis erfordert, der nur über die Note der Zweiten Staatsprüfung festzustellen sein soll. Die auf dieser Grundlage erfolgende leistungsunabhängige Einengung eines Bewerberkreises mit der Folge, dass der Antragsteller nicht in einen Leistungsvergleich einbezogen wurde, gehört ebenso zum Kern der Auswahlentscheidung wie der Vergleich der Bewerber im Übrigen. In den zitierten Vermerken wie auch sonst bis zur Auswahlentscheidung ist auch nicht ansatzweise eine Begründung dafür enthalten, warum die Note der Zweiten Staatsprüfung von einer solchen Bedeutung sein soll, dass sie als konstitutives Anforderungsprofil festgelegt wurde. Ein zeitlich späteres „Nachschieben“ der wesentlichen Auswahlerwägungen im Eilverfahren ist aber unbehelflich.

Der Antragsgegner hat es weiter versäumt, in seinen Auswahlvermerken darzulegen und zu dokumentieren, dass die mehr als 27 Jahre zurückliegende Zweite Staatsprüfung des Antragstellers eine auch weiterhin uneingeschränkte Aussagekraft besitzt oder ob diese zwischenzeitlich an Aussagekraft verloren hat. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. August 2006 (Az. 3 CE 06.1402 - juris Rn. 30) hin. Darin wird ausgeführt, dass einem (guten) Prüfungsergebnis einer viele Jahre oder gar Jahrzehnte zurückliegenden Laufbahnprüfung neben einer aktuellen dienstlichen Beurteilung keine eigenständige zusätzliche Bedeutung mehr zukommt und dass eine viele Jahre zurückliegende Prüfungsleistung für den unmittelbaren Leistungsvergleich bedeutungslos werden kann. Der Antragsgegner hätte den zeitlichen Abstand des Prüfungsergebnisses des Antragstellers in seiner Auswahlentscheidung angemessen berücksichtigen und bewerten müssen. Eine solche Bewertung ist jedoch vorliegend im Auswahlvermerk nicht dokumentiert (vgl. zum Ganzen auch ausdrücklich: VG Bayreuth, B. v. 4.12.2014 - B 5 E 14.639 - juris Rn. 33 ff.).

b) Darüber hinaus kann auch eine bestimmte Prüfungsnote der Zweiten Staatsprüfung nicht als konstitutives Anforderungsprofil für Bewerber um eine Jahrzehnte nach der Prüfung zu vergebende Stelle als Seminarlehrkraft dienen.

Es ist bereits widersprüchlich, warum der Antragsgegner in seiner Besetzungsentscheidung den Antragsteller allein anhand eines über 27 Jahre zurückliegenden Prüfungsergebnisses von einem Leistungsvergleich ausschließt. Denn der Schulleiter der Schule, an der der Antragsteller tätig ist, hat mit Schreiben vom 14. April 2014 (Bl. 8 der Behördenakte) ausdrücklich mitgeteilt, dass die über Jahre hinweg erworbene Qualifikation und Erfahrung sowie die Umsetzung in der konkreten schulischen Arbeit den Lehrer als sehr gut geeignet für die Übertragung der ausgeschriebenen Stelle erscheinen lasse. Die Fähigkeiten der Lehrkraft dürften nicht nach der punktuellen Messung in der Staatsexamensprüfung eingeschätzt werden. Auch das Ministerium stellt in der Bemerkung vom 1. Juli 2016 (Bl. 39 der Behördenakte) fest, dass der Antragsteller an der Spitze des Bewerberfeldes stünde, würde er in einem Leistungsvergleich mit einbezogen.

Soweit im Schriftsatz vom 16. August 2016 angeführt wird, dass die dienstliche Beurteilung keine hinreichenden Aussagen zur Eignung der Bewerber für den Posten als Seminarlehrkraft liefere, da sich der Beurteiler aufgrund seiner Einzelbeobachtungen der Tätigkeit einer Lehrkraft kein hinreichendes Bild darüber machen könne, ob die Lehrkraft über die für die Tätigkeit als Seminarlehrkraft - als Ausbilder und Prüfer - notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, kann das zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn maßgeblich für die Entscheidung, ob ein Beamter voraussichtlich die Anforderungen an einen höherwertigen Dienstposten erfüllt, ist die dienstliche Beurteilung (vgl. BayVGH, B. v. 28.8.2006 - 3 CE 06.1402 - NVwZ-RR 2007, 286, juris Rn. 30 m. w. N.). Das gilt nicht nur für einen leistungsbezogenen Vergleich von Konkurrenten, sondern auch vorgelagert für die Frage, ob ein Beamter überhaupt über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für das angestrebte höhere Amt verfügt. Das wird in der Verwendungseignung ausgesagt. In der bereits zitierten Bemerkung des Ministeriums vom 1. Juli 2016 (Bl. 39 der Behördenakten) ist ausdrücklich angegeben, dass lediglich aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet wurde, die dienstliche Beurteilung für den Antragsteller um die Eignung für den angestrebten Dienstposten zu ergänzen. Denn der Schulleiter, der auch Beurteiler des Beamten ist, halte den Lehrer für die ausgeschriebene Stelle als sehr gut geeignet. Einer Jahrzehnte zurückliegenden Prüfungsnote kommt demgegenüber keine Aussagekraft mehr zu. Die Prüfungsnote hat Aussagekraft hinsichtlich des Bestehens der Qualifikationsprüfung und der zu diesem Zeitpunkt festgestellten Qualifikation der Prüfungsteilnehmer in einer Rangfolge je nach Ergebnis. Mit fortlaufendem Zeitablauf tritt die Bedeutung dieser Prüfungsrangfolge immer weiter zurück, da der Vergleichszeitpunkt immer weiter zurückliegt. Hinzu stellt sich die Frage der Vergleichbarkeit der Prüfungsnoten, die zu weit auseinanderliegenden Prüfungsterminen erzielt wurden. Zusätzlich kann auch nicht gesagt werden, dass nur die Bewerber, die eine bestimmte Notengrenze nicht übersteigen, die geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse erfüllten. Warum eine Grenze bei 2,50 und besser im vorliegenden Fall das Vorliegen der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten belegen soll, eine schlechtere Note wie etwa die vom Antragsteller erzielte 2,96 jedoch nicht, hat keinen Bezug zu dem Jahrzehnte nach der Prüfung angestrebten Beförderungsamt. Auch wenn ein Prüfungsergebnis den Leistungsstand aufgrund einer mehrjährigen Ausbildung wiedergibt und damit leistungsbezogen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus einer länger zurückliegenden Prüfung noch Rückschlüsse über die künftige praktische Bewährung in einem höheren Statusamt ziehen lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein gutes Prüfungsergebnis nicht zwangsläufig auch in einer entsprechenden Praxis widerspiegeln muss, wie sie von den Beurteilungen erfasst wird (BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 57). Auch die Ausführungen im Schriftsatz des Ministeriums vom 10. Oktober 2016 bedingen nichts anderes. Sie gehen auf die dargestellte Problematik nicht ein.

5. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da sie weder einen Antrag gestellt noch sonst das Verfahren in besonderer Weise gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.