Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 04. Dez. 2014 - B 5 E 14.639

published on 04/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 04. Dez. 2014 - B 5 E 14.639
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Gericht

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Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Ofr. Schulanzeiger Nr. ... ausgeschriebene Stelle einer Lehrkraft am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern in ... zu besetzen, so lange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

2. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene konkurrieren um eine ausgeschriebene Stelle als Lehrkraft am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern in ...

Der am ... 1971 geborene Antragsteller ist Lehrer und steht im Dienste des Beklagten. Er hat seit 9. Juli 2013 (Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde) ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage inne. Der Dienstort des Antragstellers ist seit 1999 die Hauptschule ... Seit dem Schuljahr 2011/2012 ist er an das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern in ... teilabgeordnet. Er hat im Jahr 1997 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen mit der Note 2,67 und die Zweite Staatsprüfung im Jahr 1999 mit der Note 1,81 (Gesamtprüfungsnote: 2,24) bestanden. In seiner vorletzten Anlassbeurteilung vom 18. Juni 2013 erhielt er als Lehrer der Besoldungsgruppe A 12 die Verwendungseignung als Institutsrektor an einem Staatsinstitut und wurde im Gesamtergebnis mit einer Leistung beurteilt, die in allen Belangen von herausragender Qualität (HQ) ist. In seiner letzten Anlassbeurteilung vom 2. Juni 2014 wurde er mit einer Gesamtleistung beurteilt, die die Anforderungen besonders gut (BG) erfüllt.

Der am ... 1977 geborene Beigeladene ist Lehrer der Besoldungsgruppe A 12 an der Volksschule ... Er hat im Jahr 2002 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen mit der Note 1,49 und die Zweite Staatsprüfung im Jahr 2004 mit der Note 1,28 (Gesamtprüfungsnote: 1,38) bestanden. In seiner periodischen Beurteilung vom 3. Januar 2011 ist er als Lehrer der Besoldungsgruppe A 12 im Gesamtergebnis mit einer Leistung beurteilt worden, die die Anforderungen übersteigt (UB). In der aktuellen Anlassbeurteilung vom 28. März 2014 erhielt er als Lehrer der Besoldungsgruppe A 12 das Gesamturteil BG.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 bewarb sich der Antragsteller auf die Stelle am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern in ..., die im Ofr. Schulanzeiger, Ausgabe ... (KMS IV.3 - 5 7023 - 4.130 890 vom 12. November 2013), ausgeschrieben war. Auf diese Stelle bewarb sich auch der Beigeladene. Im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung verlangt der Antragsgegner u. a., dass die Bewerber die Erste und Zweite Lehramtsprüfung „mit guten Ergebnissen“ bestanden und überdurchschnittliche Ergebnisse in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen erzielt haben. Mit Auswahlvermerk vom 20. Mai 2014 entschied sich der Antragsgegner unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils der Stellenausschreibung und unter Abwägung der Bewerberlage dafür, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Seine Entscheidung begründete der Antragsgegner im Auswahlvermerk im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller - im Gegensatz zum Beigeladenen - das in der Stellenausschreibung geforderte konstitutive Kriterium einer Ersten und Zweiten Lehramtsprüfung mit guten Ergebnissen nicht erfülle, da dieser seine Erste Staatsprüfung mit dem Ergebnis 2,67 abgeschlossen habe. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. Juni 2014 mit, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch (Schreiben vom 12. Juni 2014) wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2014 zurück. Der Antragsteller erfülle nicht alle konstitutiven Anforderungsmerkmale. Als mit gutem Ergebnis abgeschlossen gelte eine Staatsprüfung nur bis zu einer Gesamtnote von maximal 2,5. Der Antragsteller hingegen habe seine Erste Staatsprüfung mit der Note 2,67 („befriedigend“) abgeschlossen und somit kein gutes Ergebnis erzielt. In Anbetracht der Erfordernisse der ausgeschriebenen Stelle sei es sachgerecht und begegne auch keinen rechtlichen Bedenken, dass bei der Auswahl der Bewerber auf den Nachweis der mit guten Ergebnissen abgeschlossenen Lehramtsprüfungen abgestellt worden sei. Hierbei handele es sich um eine zwingend zu erfüllende Voraussetzung. Ob ein Bewerber für die ausgeschriebene Stelle geeignet sei, lasse sich am ehesten anhand der Ergebnisse der beiden Lehramtsprüfungen feststellen. Da mit der Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens, der kein Beförderungsdienstposten sei, nicht unmittelbar eine Beförderung verbunden sei, sei die Auswahlentscheidung schon nicht an den strengen Auswahlgrundsätzen der Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 und Art. 116 BV zu messen. Im Übrigen sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13) zulässig, Auswahlentscheidungen anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens zu treffen, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne zumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Eine gut bis sehr gut bewertete universitäre Prüfung stelle eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausbildung von Förderlehrern dar.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 beantragt der Antragsteller,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Ofr. Schulanzeiger Nr. ... ausgeschriebene Stelle am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern, ..., zu besetzen sowie beamtenrechtlich nicht rücknehmbare Maßnahmen auf dem Dienstposten vorzunehmen, insbesondere Beförderungen, so lange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Der Antragsteller könne einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Nach der Rechtsprechung sei mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen, weshalb der Antragsgegner die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen nicht mehr rückgängig machen könne. Außerdem drohe mit der Besetzung der Stelle ein Bewährungsvorsprung des Beigeladenen.

Es bestehe auch ein Anordnungsanspruch. Der Bewerberverfahrensanspruch sei verletzt, weil die Auswahlentscheidung fehlerhaft sei. Es werde ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz gerügt. Der Dienstherr habe den Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen. Fehler im Anforderungsprofil führten grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht auf am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen würden. Grundlage für Auswahlentscheidungen seien in der Regel die letzten dienstlichen Beurteilungen. Hingegen verstoße das Abstellen des Antragsgegners auf die Ergebnisse der Ersten Staatsprüfung gegen das Leistungsprinzip. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und dürfe daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Der Antragsteller habe in seiner dienstlichen Beurteilung vom 18. Juni 2013 ein Spitzenurteil erreicht. Außerdem habe er die Verwendungseignung als Institutsrektor erhalten. Es erschließe sich nicht, warum er bei dieser Verwendungseignung die vorliegende Stelle nicht ausführen könne. Es werde ausdrücklich auf die Stellungnahme des Leiters des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern vom 17. Februar 2014 verwiesen, worin dem Antragsteller Leistungen mit großem Abstand gegenüber den anderen Bewerbern attestiert worden seien. Das Auswahlkriterium der Note in den Staatsprüfungen sei vor dem Hintergrund des Leistungsgrundsatzes ungeeignet. Der Antragsteller habe die Erste Staatsprüfung im Jahr 1997 abgelegt. Diese liege bereits 17 Jahre und damit eine erhebliche Zeit zurück und habe damit an Aussagekraft verloren. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, warum ein gutes Ergebnis im Ersten Staatsexamen unverzichtbar sein solle, obwohl es Dozenten am Staatsinstitut gebe, die kein Staatsexamen als Lehrer abgelegt hätten.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2014 beantragt der Beigeladene,

den Antrag kostenpflichtig abzuweisen.

Es fehle an einem Anordnungsgrund. Außerdem bestehe kein Anordnungsanspruch. Die Stellenausschreibung aus dem Ofr. Schulanzeiger Nummer ... sehe leistungsbezogene Auswahlkriterien vor. Von der Rechtsprechung werde nicht gefordert, dass vornehmlich auf die letzte dienstliche Beurteilung abgestellt werden müsse. Die Eignung des Beigeladenen werde dadurch dokumentiert, dass er für das Ausbildungsjahr 2009/10 im Umfang von 10 Wochenstunden an das Staatsinstitut in ... abgeordnet worden sei. Der Leiter des Instituts habe ihm in einer schriftlichen Würdigung vom 10. September 2010 bescheinigt, dass er sich für weitere Aufgaben in der Lehrerausbildung anbiete. Das Auswahlkriterium „gute Ergebnisse“ in den Lehramtsprüfungen, welches der Antragsteller nicht erfülle, sei zulässig. Der Beigeladene ergänzt in seinen Schriftsätzen vom 8. Oktober 2014 und vom 24. Oktober 2014, dass der Dienstherr im Rahmen des Leitungsgrundsatzes für eine konkret ausgeschriebene Stelle Anforderungen in einer Stellenausschreibung aufstellen dürfe. Insbesondere rechtfertige die Ausbildung von Förderlehrern, dass im Anforderungsprofil des Antragsgegners ein Nachweis gut abgeschlossener Staatsexamina verlangt werde. Der Bewerbungsverfahrensanspruch komme im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht, da ein Beförderungsdienstposten nicht ausgeschrieben worden und mit der Übertragung des Dienstpostens auch keine unmittelbare Beförderung verbunden sei.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2014 beantragt der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Es sei bereits kein Anordnungsgrund gegeben. Eine Stellenbesetzung könne rückgängig gemacht werden. Außerdem handele es sich nicht um einen Beförderungsdienstposten. Ein Bewerber könne also jederzeit wieder weg versetzt werden. Im Übrigen wäre ein Erfahrungsvorsprung für eine Beförderungsauswahl nicht entscheidend, da ein Konkurrent sich einarbeiten könne und eine spätere Beförderung grundsätzlich am angestrebten Statusamt orientiert sein müsse.

Es fehle auch an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller werde in seinem Bewerberverfahrensanspruch nicht verletzt. Bei der Auswahl der Bewerber dürfe auf den Nachweis der mit guten Ergebnissen abgeschlossenen Lehramtsprüfungen abgestellt werden, unabhängig davon, wie lange die Staatsprüfungen zurück lägen. Denn die Stelle erfordere Kompetenzen, die auf eine Erwachsenenpädagogik und eine wissenschaftlich fundierte Konzeptvermittlung hin orientiert seien. Es werde eine wissenschaftliche Bewertung ebenso verlangt wie die fachlich einwandfreie Darstellung größerer pädagogischer und didaktischer Zusammenhänge. Dass die Staatsprüfungen einige Jahre zurück lägen, ändere nichts an ihrer Aussagekraft, denn diese beruhten auf einer mehrjährigen umfassenden Ausbildung. Auch eine langjährige, durch gute Beurteilungen belegte Unterrichtstätigkeit an einer Schule lasse nicht darauf schließen, dass die Dozententätigkeit am Staatsinstitut erfolgversprechend sei. Zahlreiche Kriterien der dienstlichen Beurteilung (Unterrichtsplanung und -gestaltung, erzieherisches Wirken, Unterrichtserfolg) seien keine hinreichend aussagekräftigen Kriterien für eine erfolgreiche Arbeit im Rahmen der Erwachsenenbildung auf der ausgeschriebenen Stelle am Staatsinstitut. Bewerber könnten sich diese Fähigkeiten auch nicht in angemessener Zeit verschaffen, da es sich nicht allein um Kenntnisse, sondern um Strukturen und Basistechniken handele. Bei der Bewerberauswahl habe der Dienstherr einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden könne. Der Behauptung, dass es am Staatsinstitut Dozenten gebe, die keine Lehramtsprüfungen absolviert hätten, müsse widersprochen werden. Das gesamte am Staatsinstitut eingesetzte Personal habe eine Lehramtsbefähigung oder eine als Lehramtsbefähigung anerkannte Ausbildung.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 replizierte der Antragsteller, der Stellenausschreibung sei zu entnehmen, dass bei Vorliegen der laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen eine Beförderung bis zur Besoldungsgruppe A 14 möglich sei. Er gehe daher von einem höherwertigen Dienstposten und Beförderungsdienstposten aus. Ein Anordnungsgrund ergebe sich auch daraus, dass der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen habe, dass mit einer Besetzung der ausgeschriebenen Stelle noch 7 Werktage ab Zugang dieses Bescheids gewartet werde, so dass der Antragsteller Gelegenheit habe, ggf. Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen. Bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten sei gemäß Art. 16 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz zu verfahren. Ein Vergleich der dienstlichen Beurteilungen ergebe, dass der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen der Leistungsbessere sei. Ausgehend von den letzten dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahr 2014 sei der Antragsteller im höheren Statusamt mit der gleichen Gesamtnote beurteilt worden. Es werde bestritten, dass Lehrer mit einer schlechteren Note als 2,5 nicht in der Lage seien, eine wissenschaftlich fundierte Konzeptvermittlung bzw. Bewertung vorzunehmen. Deshalb werde ausdrücklich auch bestritten, dass eine gut bis sehr gut bewertete universitäre Prüfung eine unverzichtbare Voraussetzung für die Stellenbesetzung darstelle. Der diesbezügliche Vortrag des Antragsgegners sei der Auswahlakte nicht zu entnehmen. Es handele sich dabei also um Ausführungen, die lediglich nach der Auswahlentscheidung vorgebracht worden seien. Nach der Rechtsprechung müsse die Begründung im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegen. Eine nach der Auswahlentscheidung abgegebene Begründung sei unbeachtlich. Der Leiter des Staatsinstituts ... habe in seinem Schreiben vom 17. Februar 2014 ausgeführt, dass der Antragsteller für eine Tätigkeit am Staatsinstitut ausdrücklich vom Schulamt und der Regierung von O. empfohlen worden sei. Der Stellungnahme des Staatlichen Schulamtes vom 27. Januar 2014 sei zu entnehmen, dass der Antragsteller sich in seine Tätigkeit am Staatsinstitut schnell, zielorientiert und fachkompetent eingearbeitet habe. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in der Ersten und Zeiten Staatsprüfung eine Gesamtprüfungsnote von 2,24 erzielt habe.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 erklärt der Antragsgegner, dass eine besondere schriftliche Begründung des entscheidungserheblichen konstitutiven Erfordernisses in den Unterlagen zum Stellenbesetzungsverfahren nicht erforderlich gewesen sei, da es sich aus der Aufgabe selbst ergebe, warum nur Bewerber mit guten Staatsexamina in Betracht kämen. Es handele sich nicht um einen Beförderungsdienstposten, bei welchem der ausgewählte Bewerber später - ohne weiteres Auswahlverfahren - befördert werde. Auch aus der Stellenausschreibung sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Ob und wann der Stelleninhaber ggf. befördert würde, sei ungewiss, zumal er auch jederzeit wieder weg versetzt werden könne. Durch die Vorankündigung des Zeitpunktes der Stellenbesetzung im Widerspruchsbescheid habe keinesfalls zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund hätte.

Der Antragsteller wiederholt in seinem Schriftsatz vom 3. November 2014 im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Der Antragsgegner macht in seinem Schriftsatz vom 3. November 2014 und im Schriftsatz vom 5. November 2014 ergänzende Ausführungen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Behörden- und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Über den Erfolg des Antrags ist grundsätzlich aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 Rn. 26 m. w. N.). Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Eine einstweilige Anordnung ist daher in aller Regel zu erlassen, sofern durch die Veränderung des bestehenden Zustandes eine Rechtsvereitelung oder sonst nicht abwendbare Rechtsbeeinträchtigungen drohen.

a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.

Ein solcher ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum sogenannten Beförderungsdienstposten dann gegeben, wenn der Dienstherr durch eine nicht auf einen bestimmten Adressatenkreis (etwa nur Versetzungs- und Umsetzungsbewerber) beschränkte Stellenausschreibung diese auch für Bewerber um höherwertige Dienstposten öffnet (VG Würzburg, B. v. 17.10.2014 - W 1 E 14.707 - juris Rn. 22). Solche Bewerber, die sich im Vergleich zur Wertigkeit der ausgeschriebenen Stelle in einem niedrigeren statusmäßigen Amt befinden, sind Beförderungsbewerber. Hat der Dienstherr nun den Dienstposten sowohl für Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerber als auch für Beförderungsbewerber ausgeschrieben, so muss er die Auswahl des Bewerbers, dem der Dienstposten übertragen werden soll, unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG vornehmen (BVerwG, U. v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - juris Rn. 16 ff.). Durch die Übertragung des Dienstpostens auf einen Beförderungsbewerber erlangt dieser eine Position, die bei Wiederholung der Auswahlentscheidung zum Nachteil des Mitbewerbers berücksichtigt werden kann. Denn der Beförderungsbewerber könnte einen faktischen Bewährungsvorsprung erlangen. Mit der nominellen Übertragung der Funktion wird sein Stand gestärkt und der Status quo verfestigt (BayVGH, B. v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris). Zu berücksichtigen ist auch, dass sich durch den Zeitablauf während eines gerichtlichen Verfahrens bei allen in die engere Auswahl einbezogenen Bewerbern entscheidungsrelevante Änderungen ergeben können. Jedenfalls nach längerer Zeit erscheint die quasi künstliche Ausblendung solcher Entwicklungen wirklichkeitsfremd und könnte bei einer späteren, neuen Auswahlentscheidung zu Ergebnissen führen, die zu dem Zeitpunkt, in dem der streitbefangene Dienstposten endgültig besetzt werden kann, mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht mehr vereinbar wären. Die Verneinung eines Anordnungsgrundes widerspricht dann dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, wenn die Tätigkeit des Konkurrenten auf dem streitigen Dienstposten trotz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.2009, Az. 3 CE 09.1879; B. v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris; B. v. 11.12.2006 - 3 CE 06.3004 - juris Rn. 19).

Gemessen daran kann dem Antragsteller die vorläufige Hinnahme der für ihn negativen Auswahlentscheidung bis zu einer eventuellen Klärung in einem Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden. Die im Ofr. Schulanzeiger Nr. ... veröffentlichte Stellenausschreibung differenziert nicht zwischen Versetzungs- und Beförderungsbewerbern, sondern ist ohne Einschränkungen an sämtliche „Lehrkräfte“ gerichtet. Zwar lässt sich der Stellenausschreibung nicht entnehmen, welcher Besoldungsgruppe die ausgeschriebene Stelle angehört, jedoch wird darin ausgeführt, dass eine Beförderung bis nach Besoldungsgruppe A 14 möglich ist. Zudem ergibt sich aus Anlage 1 zu Art. 22 BayBesG (Besoldungsordnung A), dass die Ämter eines Institutskonrektors bzw. eines Institutsrektors den Besoldungsgruppen A 13 bzw. A 14 zugeordnet sind. Auch die Leiter der Staatlichen Schulämter gehen in ihren Stellungnahmen zu den Bewerbungen des Beigeladenen bzw. des Antragstellers davon aus, dass es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um einen für beide Bewerber höherwertigen Dienstposten handelt (Staatliche Schulämter im Landkreis und in der Stadt ... vom 22. Januar 2014, wonach es sich um eine Stelle der Besoldungsgruppe A 13 handele; Stellungnahme der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt ... vom 27. Januar 2014, wonach die Stelle der Besoldungsgruppe A 14 angehöre). Sowohl der Antragsteller als Lehrer der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage als auch der Beigeladene als Lehrer der Besoldungsgruppe A 12 sind in Bezug auf die ausgeschriebene Planstelle Beförderungsbewerber. Selbst wenn mit der Stellenbesetzung eine Beförderung nicht unmittelbar verbunden wäre, ist die ausgeschriebene Stelle nach summarischer Prüfung als Beförderungsdienstposten anzusehen. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass der Beigeladene durch den Aufgabenwechsel einen Erfahrungs- und Bewährungsvorsprung in der konkreten Tätigkeit als Lehrkraft am Staatsinstitut ... im Vergleich zum Antragsteller erzielen würde, der im Fall einer erneuten Auswahlentscheidung, die gegebenenfalls erst aufgrund eines länger dauernden Hauptsacheverfahrens durchzuführen wäre, zugunsten des Beigeladenen berücksichtigt würde. Demgegenüber verkürzt eine einstweilige Anordnung diese Zeit und führt eine schnellere - der maßgeblichen Ausgangssituation zum Zeitpunkt der hier streitbefangenen Auswahlentscheidung gerecht werdende - Klärung der Rechtslage herbei (vgl. BayVGH, B. v. 11. 12.2006, a. a. O.).

b) Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, den er hinreichend glaubhaft gemacht hat.

Die vom Antragsgegner vorgenommene Auswahl verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG. Der streitgegenständliche Dienstposten ist nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen, da es sich - wie ausgeführt - um einen sogenannten Beförderungsdienstposten handelt und die Stellenausschreibung auch an Beförderungsbewerber gerichtet war (VG Würzburg, B. v. 17.10.2014 a. a. O. juris Rn. 26).

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Mit den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon aufgrund verfassungsrechtlicher vorgaben einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, wonach die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).

Der Dienstherr bestimmt im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen (Anforderungsprofil) der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 27 ff.; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 76 ff.). Soweit der Stellenbesetzung ein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand aussagekräftiger, d. h. aktuelle, hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, da sie den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 12; B. v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 12; BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - juris Rn. 15; U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108; B. v. 17.4.2013- 6 CE 13.119 - juris Rn. 11; Zängl in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 127 u. Art. 16 LlbG Rn. 17; Keck/Puchta/Konrad, Laufbahnrecht in Bayern, Art. 16 LlbG Rn. 11; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 69). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25).

Abweichend von diesem Grundsatz kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, können zwar in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Erst wenn es darum geht, ggf. eine Auswahl unter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu. Dieser absolut wirkenden Ausschlussfunktion entspricht es aber, dass konstitutive Anforderungsprofile nur aus besonderem Grund in ein Auswahlverfahren eingeführt werden dürfen (BayVGH, B. v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris Rn. 44). Außerdem ist der Dienstherr bei der Bestimmung des Anforderungsprofils an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 23 f.). Bereits das Bewerberfeld einengende konstitutive Anforderungsmerkmale sind folglich nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. juris Rn. 31; VG München, B. v. 25.3.2014 - M 21 E 13.5890 - juris Rn. 71).

Gemessen daran ist die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung, so wie sie im Auswahlvermerk vom 20. Mai 2014 niedergelegt ist, aus mehreren Gründen in rechtsfehlerhafter Weise zustande gekommen.

aa) Unter Ziffer 3. des Auswahlvermerks vom 20. Mai 214 hat der Antragsgegner die Bewerber am Anforderungsprofil der Stellenausschreibung gemessen. Dabei hat der Antragsgegner das Anforderungsmerkmal „überdurchschnittliche Ergebnisse in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen“ fehlerhaft bzw. unvollständig geprüft. Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. juris Rn. 32). Vorliegend hat der Antragsgegner in seinem Auswahlvermerk nicht die beiden letzten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zugrunde gelegt, sondern nur geprüft, ob die Beteiligten in den Anlassbeurteilungen für das Jahr 2014 mit überdurchschnittlichen Prädikaten beurteilt wurden. Der Antragsgegner hat es versäumt, die Anlassbeurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 2013 und die periodische Beurteilung des Beigeladenen vom 3. Januar 2011 in die Prüfung des Anforderungsprofils einzubeziehen und zu bewerten. Bereits aus einem Vergleich der vorletzten Beurteilungen ergibt sich ein Leistungsvorsprung des Antragstellers. Denn dieser hatte im selben Statusamt als Lehrer der Besoldungsgruppe A 12 das Gesamturteil „HQ“ erhalten, während dem Beigeladenen nur das Gesamturteil „UB“ zuerkannt worden war. Darüber hinaus hat der Antragsgegner außer Acht gelassen, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers im Jahr 2014 mit dem Gesamturteil „BG“ im höheren Statusamt eines Lehrers mit Amtszulage erfolgt ist, so dass sich auch bei gleichem Gesamturteil ein Leistungsvorsprung des Antragstellers ergibt. Insgesamt gesehen erweist sich somit der Antragsteller bei einem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen als leistungsstärkster Bewerber (so auch der Leiter des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2014 an den Antragsgegner).

bb) Außerdem hat der Antragsgegner im Auswahlvermerk vom 20. Mai 2014 nicht dargelegt und dokumentiert, warum das konstitutive Kriterium einer Ersten und Zweiten Lehramtsprüfung mit guten Ergebnissen ausschlaggebende Bedeutung hat bzw. weshalb abweichend vom Grundsatz nicht (mehr) auf das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilungen abgestellt wird, obwohl dienstliche Beurteilungen nach der Rechtsprechung primär im Rahmen des Leistungsvergleichs heranzuziehen sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen. Eine erstmalige Darlegung der Gründe für die Auswahlentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist unzulässig. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf eine faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigen-ständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; OVG NRW, B. v. 26.11.2008 - 6 B 1416/08 - IÖD 2009, 88 sowie B. v. 18.8.2010 - 6 B 868/10 - juris Rn. 3).

Der Antragsgegner hat gegen diese Dokumentationspflicht verstoßen. Im Auswahlvermerk vom 20. Mai 214 ist nicht dokumentiert, dass für die ausgeschrieben Funktionsstelle am Staatsinstitut ... zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt werden, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat der Antragsgegner im Auswahlvermerk nicht dargelegt. Zwar hat der Antragsgegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargelegt, dass das Aufgabenfeld des streitgegenständlichen Dienstpostens von einem Bewerber sowohl eine wissenschaftlich fundierte Bewertung und Kompetenzvermittlung als auch eine fachlich einwandfreie Darstellung größerer pädagogischer und didaktischer Zusammenhänge verlange, weshalb Lehramtsprüfungen mit guten oder sehr guten Ergebnissen zwingende und unabdingbare Voraussetzungen für die Ausbildung von Förderlehrern seien.

Grundlage für die gerichtliche Entscheidung sind aber allein die schriftlich fixierten wesentlichen Auswahlerwägungen, hier im Auswahlvermerk vom 20. Mai 2014 (vgl. VG Würzburg, B. v. 17.10.2014 a. a. O. juris Rn. 27). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten - tatsächlich getroffenen - Behördenentscheidung, also der Entscheidung über die Stellenbesetzung durch den dafür zuständigen Amtsträger (BVerwG, B. v. 25.4.2007 - 1 WB 31/06 - juris Rn. 46; BayVGH B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 51; VG Würzburg, B. v. 11.8.2010 - W 1 E 10.739). Dies ist hier die Auswahlentscheidung im Vermerk vom 20. Mai 2014. Zeitlich danach (also grundsätzlich nach dem Besetzungsvermerk) liegende Vorgänge können wegen des nach der ständigen Rechtsprechung bestehenden Gebots, aus Gründen der Transparenz des Besetzungsverfahrens die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden. Insbesondere ist ein „Nachschieben“ der für die Auswahl maßgeblichen Gründe in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren verspätet (BayVGH, B. v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 - juris; B. v. 5.11.2007 - 3 CE 07.2821 - juris; B. v. 6.11.2007 - 3 CE 07.2163 - juris Rn. 36). Insofern ist auch die Möglichkeit zur Ergänzung der Auswahlerwägungen begrenzt (§ 114 Satz 2 VwGO).

Der Vortrag des Antragsgegners im Eilverfahren zur Begründung der Zulässigkeit des konstitutiven Anforderungsmerkmals stellt keine bloße Ergänzung der im Auswahlvermerk vom 20. Mai 2014 getroffenen Auswahlentscheidung dar. Vielmehr trägt der Antragsgegner im Eilverfahren gänzlich neue Erwägungen vor, die in eine neu zu treffende Auswahlentscheidung einfließen müssen. Denn im Auswahlvermerk vom 20. Mai 2014 wird überhaupt nicht dargestellt, dass die Tätigkeit am Staatsinstitut ... das Vorhandensein von besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zwingend erfordert. Ein zeitlich späteres „Nachschieben“ der wesentlichen Auswahlerwägungen im Eilverfahren ist aber unbehelflich.

cc) Der Antragsgegner hat es zudem versäumt, in seinem Auswahlvermerk vom 20. Mai 2014 darzulegen und zu dokumentieren, ob die mehr als 10 Jahre zurückliegenden Ersten Lehramtsprüfungen der Beteiligten eine auch weiterhin uneingeschränkte Aussagekraft besitzen oder ob diese zwischenzeitlich an Aussagekraft verloren haben. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. August 2006 (Az. 3 CE 06.1402 - juris Rn. 30) hin. Darin wird ausgeführt, dass einem (guten) Prüfungsergebnis einer viele Jahre oder gar Jahrzehnten zurückliegenden Laufbahnprüfung neben einer aktuellen dienstlichen Beurteilung keine eigenständige zusätzliche Bedeutung mehr zukommt und dass eine viele Jahre zurückliegende Prüfungsleistung für den unmittelbaren Leistungsvergleich bedeutungslos werden kann. Daher hätte der Antragsgegner den Umstand, dass seit dem Ablegen der Ersten Staatsprüfung durch den Antragsteller bereits 17 Jahre vergangen sind, in seiner Auswahlentscheidung angemessen berücksichtigen und bewerten müssen. Eine solche Bewertung ist jedoch vorliegend im Auswahlvermerk nicht dokumentiert.

dd) Darüber hinaus ist die Argumentation des Antragsgegners, dass eine gut bis sehr gut bewertete universitäre Prüfung eine zwingende und unabdingbare Voraussetzung für die Ausbildung von Förderlehrern darstelle, nicht schlüssig. Denn der Antragsteller erhielt - trotz Nichterfüllung dieser Vorgaben - in seiner Anlassbeurteilung vom 18. Juni 2013 die Verwendungseignung als Institutsrektor an einem Staatsinstitut. Außerdem ist für das Gericht anhand des Auswahlvermerks nicht nachvollziehbar, warum der ausgeschriebene Dienstposten zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Dazu im Widerspruch steht die Stellungnahme des Schulamtsdirektors ... vom 27. Januar 2014, wonach sich der Antragsteller in seine Tätigkeit am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern schnell, zielorientiert und fachkompetent eingearbeitet hat. Mit dieser Stellungnahme hat sich der Antragsgegner in seinem Auswahlvermerk vom 20. Mai 2014 nicht auseinandergesetzt. Stattdessen stellte der Antragsgegner in seiner Auswahlentscheidung apodiktisch auf das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung ab, so dass die zugunsten des Beigeladenen erfolgte Auswahl auch deshalb fehlerhaft erfolgte.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Dem Beigeladenen konnten anteilig die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, weil er einen Antrag gestellt hat.

3. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei Dienstpostenkonkurrenz ist der volle Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris Rn. 4; B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris Rn. 4).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 20/06/2013 00:00

Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Die
published on 04/10/2012 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 de
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published on 15/12/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 1 K 14.1288 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Dezember 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr: 1312 Hauptpunkte: Dienstpostenbesetzung (Bundespolizei); Bewerberverf
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Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Stelle als Seminar-lehrkraft für das Gebiet Psychologie am ...Gymnasium ... nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
published on 28/10/2015 00:00

Tenor I. Dem Antragsgegner wird untersagt, die Stelle der Rektorin der Grundschule ... mit der Beigeladenen zu besetzen (kommissarisch oder endgültig), bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.