Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Sept. 2016 - M 5 E 16.2726
Gericht
Tenor
I.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage M 5 K 16.2730 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für den fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst der zweiten Qualifikationsebene einzustellen.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.460,53 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Einstellung der Antragstellerin in den Polizeivollzugsdienst.
Die am ... 1982 geborene Antragstellerin bewarb sich für den Einstellungstermin Juli 2015 um Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der zweiten Qualifikationsebene für das Sonderprogramm ... Mit Gesundheitszeugnis vom ... Februar 2015 wurde sie zunächst als polizeivollzugsdiensttauglich eingestuft. Am ... Februar 2015 unterzog sich die Antragstellerin einem chirurgischen Eingriff, bei dem zwei Brustimplantate eingesetzt wurden. Vom polizeiärztlichen Dienst wurde ihr darauf mit Schreiben vom ... März 2015 und ... September 2015 mitgeteilt, dass sie aufgrund der Operation als polizeivollzugsdienstuntauglich eingestuft werde. Eine endgültige Beurteilung der Vollzugsdiensttauglichkeit könne erst nach Ablauf eines Beobachtungszeitraums von einem Jahr beurteilt werden.
Mit Schreiben vom ... März 2016 teilte der Polizeiärztliche Dienst der Antragstellerin mit, dass auch nach Vorlage eines privatärztlichen Attestes vom ... Februar 2016 mit einem unauffälligen Befund ohne Anhalt für eine Kapselfibrose und uneingeschränkter Belastbarkeit weiterhin an der Beurteilung der Polizeivollzugsdienstuntauglichkeit festgehalten werde. Nach den Informationen des Herstellers könnten z. B. durch Verletzungen, aber auch alltägliche Beschäftigungen wie intensive körperliche Arbeit, kräftige Massagen und/oder Manipulationen Schäden am Implantat hervorgerufen werden. Eine Ruptur der Implantate mit Austritt von Füllmaterial könne häufig durch eine körperliche Untersuchung nicht entdeckt werden. Die empfindlichste Methode sei die Kernspintomographie. Die amerikanische Aufsichtsbehörde sehe daher regelhaft vor, Patientinnen nach einer Brustoperation alle zwei bis drei Jahre einer solchen Untersuchung zu unterziehen.
Mit Schreiben vom ... April 2016 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr Bewerbungsverfahren eingestellt werde, da sie ihre Polizeivollzugsdiensttauglichkeit nicht fristgerecht erreicht habe. Der hiergegen am ... April 2016 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2016 zurückgewiesen.
Hiergegen wurde am 17. Juni 2016 Klage mit dem Ziel erhoben, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin in die Fachlaufbahn des Polizeivollzugsdienstes der zweiten Qualifikationsebene für das Sonderprogramm ... einzustellen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Über diese Klage, die unter dem Aktenzeichen M 5 K 16.2730 geführt wird, ist noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgendem Inhalt beantragt:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig, d. h. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in die Fachlaufbahn des Polizeivollzugsdienstes der zweiten Qualifikationsebene einzustellen.
Es bestehe sowohl ein Anordnungsgrund wie auch ein Anordnungsanspruch. Die bei der Antragstellerin verwendeten Implantate bestünden beim Füllmaterial aus kohäsivem, schnittfestem Gel. Die der negativen Einschätzung des polizeiärztlichen Dienstes zugrunde gelegten Herstellerinformationen seien auf dem Stand des Jahres 2011 und berücksichtigten nicht diese neu verwendete Substanz beim Füllmaterial. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe sei in einer aktuellen Entscheidung hinsichtlich neuerer Implantate mit kohäsivem Füllmaterial davon ausgegangen, dass bei diesen Implantaten auch bei Hieb- oder Stichverletzungen im Brustbereich die Gefahr des Auslaufens des Füllmaterials nicht mehr bestehe. Aus diesem Grund ergebe sich auch nicht die Gefahr, dass geringe Mengen des Füllmaterials durch die intakte Hülle in das umliegende Gewebe diffundieren könnten. Bei der Antragstellerin bestehe auch nicht das Risiko einer Kapselfibrose. Diese sei innerhalb eines Jahres nach der Operation nicht aufgetreten. Da das Implantat unter dem Brustmuskel eingebracht worden sei, sei das Risiko eines Auftretens dieser Komplikation zudem stark vermindert. Auch das Verwaltungsgericht Berlin sei vor Kurzem zur Einschätzung der Polizeidiensttauglichkeit einer Trägerin von Brustimplantaten gekommen.
Es wurde eine ärztliche Stellungnahme von Dr. R., Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie vom ... Juni 2016 vorgelegt. Die Implantate seien unauffällig eingewachsen. Die verwendete Füllung mit hoch-kohäsivem Silikongel habe eine geleeartige Konsistenz (schnittfest), wodurch die Implantate formstabil seien und im Fall eines Hüllenbruchs kein Silikon unkontrolliert in das umliegende Gewebe austreten könne. Die Silikonhülle bestehe aus verschiedenen Schichten und zeichne sich in den Produkttests der Herstellerfirma durch besonders hohe Reißfestigkeit aus. Die hohe Qualität der verwendeten Materialien, umfangreiche Produkttests sowie klinische Studien belegten die hohe Sicherheit der Implantate, deren Bruchfestigkeit und lange Haltbarkeit. Die Positionierung unterhalb des großen Brustmuskels verringere das Risiko des Verrutschens bei äußeren Einflüssen und biete einen zusätzlichen Schutz für das Implantat. Aus medizinischer Sicht führten die Implantate zu keiner Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Die geleeartige Konsistenz des Füllmaterials verhindere ein unkontrolliertes Austreten in das umliegende Gewebe, so dass bei Implantat-Trägerinnen nicht von höheren Risiken bezüglich der gesundheitlichen Folgen (Notwendigkeit von Operationen und Gefahr der Narbenbildung) im Vergleich zu Frauen ohne Implantate nach entsprechenden Traumen ausgegangen werden könne. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass die regulären Tätigkeiten im Polizeivollzugsdienst das Risiko einer Ruptur erhöhen oder die Lebensdauer der Implantate ungünstig beeinflussen würden. Hierzu zählten auch die zeitweise körperlich intensiveren Tätigkeiten wie Einsatz bei Demonstrationen, Selbstverteidigung und körperlicher Einsatz gegen Personen.
Das Polizeipräsidium hat für den Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Bei der Antragstellerin liege die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst nicht vor. Bereits die allgemeinen Tauglichkeitsanforderungen der PDV 300 führten Brustimplantate als Merkmal auf, das zur Polizeidienstunfähigkeit führt. Nach den vom Polizeiärztlichen Dienst ausgewerteten Herstellerinformationen könnten die Implantate durch starke Belastung oder Manipulation, jedoch auch bei alltäglichen Betätigungen, Kontaktsportarten und Ähnlichem beschädigt werden. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs wie beim PE-Training sowie dem körperlichen Einsatz gegen Personen müsse mit einer Krafteinwirkung auf den vorderen Brustkorb gerechnet werden, die die mechanische Belastung der Implantate übersteige oder zu deren Verrutschen führe. Ein besonders vorsichtiges Verhalten in solchen Situationen stelle eine natürliche menschliche Reaktion dar. Nach den Herstellerinformationen bestehe ein allgemeines Komplikationsrisiko von 39%. Insbesondere das Risiko zusätzlicher Operationen sei mit 30% als verhältnismäßig hoch anzusehen. Auch das Risiko einer Undichtigkeit stelle sich mit 18% noch als beträchtlich dar, wobei dieses Risiko durch mechanische Einflüsse weiter erhöht werde. Mechanische Einwirkungen auf die Brust müssten daher vermieden werden, was im Polizeivollzugsdienst nicht möglich sei.
Der Polizeiärztliche Dienst führte am ... August 2016 zur ärztlichen Stellungnahme von Dr. R. vom ... Juni 2016 aus, dass nach den Produktinformationen der Herstellerfirma Verletzungen zu Schädigungen der Implantate führen könnten und das Risiko der Undichtigkeit im Laufe der Jahre ansteige, bis auf 17,7% nach zehn Jahren. Auch das Risiko einer behandlungsbedürftigen Kapselfibrose steige nach den Herstellerinformationen an und betrage nach zehn Jahren 9,2%. Differenzierte wissenschaftliche Untersuchungen zu Brustimplantaten bei Polizeivollzugsbeamtinnen seien nicht bekannt, das betreffe auch die Anwendung der Schutzausrüstung. Die Herstellerfirma weise ausdrücklich darauf hin, dass bestimmte mechanische Einflüsse eine Implantatruptur verursachen könnten, wie höhere Krafteinwirkung auf die Brust, Verletzungen, Kompression während der Mammographie u. a. Auch könne nach Herstellerangaben übermäßiges Massieren der Brustregion, bestimmte Sportarten oder ein Verkehrsunfall möglicherweise das Implantat beschädigen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO ist begründet.
1. Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat voraussichtlich einen Anspruch auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst als Beamtin auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der zweiten Qualifikationsebene. Es spricht alles dafür, dass ihr die hierfür erforderliche gesundheitliche Eignung in Form der Polizeidiensttauglichkeit nicht fehlt (§ 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz/BeamtStG). Das ist als Einstellungsvoraussetzung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz/FachV-Pol/VS ausdrücklich genannt. Nach Art. 128 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG müssen Polizeivollzugsbeamte den besonderen Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst genügen. Das sind gesundheitliche Anforderungen, die über die allgemeine gesundheitliche Eignung von Beamten hinausgehen. Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere körperliche Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2016, Art. 128 BayBG Rn. 10 ff.).
a) Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244).
Die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung kann wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte, die in aller Regel ein Mediziner auf einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen muss, belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (so unter Aufgabe seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung: BVerwG, U. v. 25.7.2013, a. a. O.).
Dieser neue Prognosemaßstab zur Feststellung der (Polizei-)Diensttauglichkeit ist auch bei der Anwendung der Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) zu beachten, denn deren besondere Bestimmungen enthalten Erfahrungssätze und führen dementsprechend Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig auf (vgl. BVerwG, B. v. 3.6.2004 - 2 B 52/03 - juris Rn. 5). Stehen aber medizinisch-prognostische Tatsachenfragen im Raum, bei deren Beantwortung es - wie im gegebenen Fall - auf den rechtlich zutreffenden Prognosemaßstab ankommt, bedarf es einer weitergehenden individuellen medizinischen Begutachtung des Beamtenbewerbers (OVG LSA, B. v. 14.7.2014 - 1 M 69/14 - DÖD 2014, 279, juris Rn. 7 ff.).
Während die Polizeidiensttauglichkeit die „gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst“ betrifft, bezeichnet die Polizeidienstfähigkeit die „gesundheitliche Fähigkeit, Polizeivollzugsdienst zu leisten“ (Nr. 1.2 PDV 300; vgl. zu einem solchen Fall: BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn. 13 f.). Daran anknüpfend ergeben sich unterschiedliche Voraussetzungen für die Annahme der Polizeidienstfähigkeit einerseits und die Polizeidiensttauglichkeit andererseits.
Für die Bejahung der (allgemeinen) Dienstfähigkeit ist es ausreichend, dass der Beamte (aktuell) in der Lage ist, (gegebenenfalls auch trotz vorliegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen) die ihm obliegenden Dienstpflichten seines abstrakt-funktionelles Amtes zu erfüllen. Mit Blick auf die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes setzt die Polizeidienstfähigkeit voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (VG Düsseldorf, U. v. 16.9.2015 - 2 K 83/15 - juris Rn. 40 m. w. N.; BVerwG, U. v. 3.3.2005 - 2 C 4.04 - ZBR 2005, 308, juris Rn. 9).
Die Polizeidiensttauglichkeit, also die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst, verlangt hingegen eine über die aktuelle Dienstfähigkeit hinausgehende, die Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze betreffende Prognose, ob der Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (künftig) dauernd polizeidienstunfähig oder bis zum Eintritt in den Ruhestand regelmäßig erhebliche Ausfallzeiten aufweisen werden wird.
Die unterschiedlichen Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit und Polizeidiensttauglichkeit sind mit Blick auf die verschiedenen Zielsetzungen gerechtfertigt. Die Feststellung der Polizeidienst(un)fähigkeit ist dafür maßgeblich, ob der Polizeivollzugsbeamte derzeit seinen Dienst ausüben kann, oder ob möglicherweise - wegen gesundheitlicher Einschränkungen - seine Zurruhesetzung oder ein Laufbahnwechsel einzuleiten ist. Dagegen dient die Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit dem Zweck, eine Abschätzung über die Entwicklung der Dienstfähigkeit über die gesamte Dienstzeit bis zur Regelaltersgrenze zu treffen. Dies folgt aus dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG), die den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten verpflichten. Daher verleihen sie dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Durch die Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung und der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bringen Gesetz- und Verordnungsgeber zum Ausdruck, welche Lebensdienstzeit angemessen ist, um die Altersversorgung zu erdienen. Dementsprechend kann der Dienstherr unter Berufung auf den gesundheitlichen Zustand des Bewerbers die Begründung eines Beamtenverhältnisses ablehnen, wenn absehbar ist, dass bei diesem das angemessene Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit voraussichtlich spürbar gestört sein wird (BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - BVerwGE 148, 204).
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn bei der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ein über die aktuelle Polizeidienstfähigkeit hinausgehender Gesundheitszustand verlangt wird. Ebenso ist es sachgerecht, an die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit wegen der sich über viele bzw. regelmäßig sogar mehrere Jahrzehnte erstreckenden Dienstzeit und dem damit ohnehin einhergehenden natürlichen Rückgangs der physischen Leistungsfähigkeit abweichende Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, B. v. 26.3.2015 - 6 A 1443/14 - ZBR 2016, 66 (Ls.), juris Rn. 7 ff. m. w. N.; VG Berlin, U. v. 22.1.2014 - 7 K 117.13 - ZBR 2014, 263, juris Rn. 22; offen: VG Düsseldorf, U. v. 16.9.2015 - 2 K 83/15 - juris Rn. 53; VG Gießen, U. v. 17.9.2014 - 5 K 1123/13.GI - juris Rn. 18).
b) Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden Überprüfung ohne Beweisaufnahme anhand der in den Akten vorhandenen fachärztlichen Stellungnahmen folgt das Gericht der ausführlichen ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für plastische und ästhetische Chirurgie Dr. R. vom ... Juni 2016. Diese Bewertung ist detailliert und fundiert; sie berücksichtigt die Beschaffenheit der konkret verwendeten Implantate. Das ist schlüssig und überzeugt.
Nach dieser fachärztlichen Einschätzung wurden der Antragstellerin zwei Implantate Typ Allergan Natrelle 410 eingesetzt, die komplikationslos eingewachsen sind. Nachdem innerhalb eines Jahres nach der Operation keine Kapselfibrose aufgetreten ist wie auch aufgrund des Umstands, dass die Implantate unterhalb des großen Brustmuskels eingesetzt wurden, sieht er das Risiko eines Auftretens dieser Komplikation als sehr gering an. Aufgrund der geleeartigen Konsistenz der hoch-kohäsiven Silikonfüllung werde verhindert, dass selbst bei einem Hüllenbruch Silikon ungehindert in das umliegende Gewebe austrete. Daher komme es auch nicht zu einer Diffusion des Implantatmaterials. Die Hülle selbst bestehe aus verschiedenen Schichten und zeichne sich nach Produkttests der Herstellerfirma durch hohe Reißfestigkeit aus. Hinzu komme die Platzierung unterhalb des großen Brustmuskels. Die junge Frau sei bereits drei Monate nach der Operation voll sportfähig gewesen. Daher überzeugt die Einschätzung, dass von keiner höheren gesundheitlichen Gefährdung oder Verletzungsgefahr gegenüber Polizeibeamtinnen ohne Brustimplantate ausgegangen werden könne. Vor dem Hintergrund der Verwendung dieser gegenüber der früher verwendeten verbesserten Implantate ist es nachvollziehbar, dass auch Tätigkeiten im Polizeivollzugsdienst, die unter Körperkontakt auszuführen sind, zu keiner Risikoerhöhung einer Ruptur oder einer Verkürzung der Lebensdauer führen. Hinzu kommt, dass die bei der Antragstellerin verwendeten Implantate verhältnismäßig klein sind und auch das Tragen von Schutzkleidung bei der schlanken und sportlichen Frau zu keiner übermäßig hohen Belastung der Implantate führen werde.
Die Bewertung der Nr. 10.4.2 der PDV 300, dass Bewerberinnen mit Brustimplantaten nicht polizeidiensttauglich seien, ist demgegenüber zu pauschal und trägt dem veränderten Kontrollmaßstab der gesundheitlichen Eignung (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244) nicht Rechnung.
Aber auch die der Entscheidung über die Polizeidienstuntauglichkeit zugrunde liegenden fachlichen Bewertungen des Polizeiärztlichen Dienstes (Schreiben an die Antragstellerin vom ...3.2015, ...9.2015, ...10.2015, ...3.2016, Stellungnahme an das Innenministerium vom ...10.2015 und ...4.2016 sowie Stellungnahme in diesem Verfahren vom ...8.2016) überzeugen nicht. Denn sie befassen sich nur pauschal mit der Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Komplikationen nach dem Einsetzen von Brustimplantaten. Hierzu wird auf allgemeine Herstellerinformationen abgestellt, die den konkreten Heilungs- und weiteren Verlauf bei der Antragstellerin nicht berücksichtigen. Insbesondere die Situierung der Implantate zu 2/3 unterhalb des großen Brustmuskels und die vom Facharzt Dr. R. vorgetragene dadurch bedingte Risikoverminderung einer Beschädigung wie auch einer Kapselfibrose werden nicht erörtert. Da sich die Bewertung des Polizeiarztes nicht hinreichend mit ausführlichen und einzelfallbezogenen Einschätzungen des Facharztes auseinandersetzt, kommt in diesem Fall der amtsärztlichen Wertung keine besondere Bedeutung oder Sachkunde zu (vgl. allgemein hierzu: BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn. 18).
Hinzu kommt, dass zweifelhaft ist, ob die vom Polizeiärztlichen Dienst allein zugrunde gelegten Herstellerinformationen ohne weiteres für die Beurteilung der Vollzugsdiensttauglichkeit herangezogen werden können. Denn insbesondere die Tabelle im Schreiben vom ... August 2016 ist dem Dokument „Directions for use - NATRELLE® 410 Highly Cohesive Anatomically Shaped Silicone-Filled Breast Implants“ der Firma Allergan (http://www.a...com/…/…), S. 14 entnommen. Dort werden soweit ersichtlich die Ergebnisse einer Studie des Herstellers zu Rissen des Füllmaterials wiedergegeben. In dieser englischsprachigen Fachinformation ist zuvor ausdrücklich angegeben, dass alle Risse intrakapsular waren ohne Fälle eines extrakapsularen Risses oder ausgetretenem Gel („…all of the ruptures were intracapsular, with no cases of extracapsular rupture or migrated gel.“). Dies deutet darauf hin, dass damit eher die innere Materialermüdung beschrieben wird und nicht die Gefahr eines Hüllenrisses. Denn zu Beginn des Kapitels auf Seite 13 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Implantate nur eine begrenzte Haltbarkeit besitzen („Breast implants are not lifetime devices.“). Auf Seiten 15 und 16 dieser Information wird auch auf weitere Studien aus Schweden und Europa verwiesen, die weniger ausdifferenzierte, aber geringere Zahlen zu einem Implantatriss („rupture data“) wiedergeben. Hierauf wird vom Polizeiarzt nicht eingegangen. Daher sind auch die detaillierteren Ergebnisse, die im Schreiben des Polizeiarztes an das Innenministerium vom ... April 2016 auf S. 2 tabellarisch wiedergegeben sind, mit Zurückhaltung zu bewerten. Entsprechendes gilt für die dort wiedergegebenen Zahlenangaben aus dem Dokument „NATRELLE ® 410 HIGHLY COHESIVE ANATOMICALLY SHAPED SILICONE-FILLED BREAST IMPLANTS - Important Factors Breast Augmentation Patients Should Consider“ (http://a.-web-cdn-...net/.../…-…/…).
Wenn im Schreiben vom ... August 2016 unter Hinweis auf diese Quelle (S. 23) darauf hingewiesen wird, dass bestimmte mechanische Einflüsse eine Implantatruptur verursachen können (höhere Krafteinwirkung auf die Brust, Verletzungen, Kompression während der Mammographie etc.) stehen auch diese Hinweise - soweit ersichtlich - nicht nur im Zusammenhang mit einer Beschädigung der Hülle („shell“) sondern auch mit der generellen Haltbarkeit („Breast implants may also simply wear out over time“). Soweit aus der sehr allgemein gehaltenen Aufklärungsbroschüre zu Brustvergrößerungen (www.natrelle.de/.../E% 200175%202008%20Breast%20Augmentation%20Patient%20ISO.pdf) zitiert wird, heißt es dort wörtlich: „Ferner sollten Sie Ihren Arzt um Rat fragen, wenn … in jüngster Zeit eine Verletzung an der Brust aufgetreten ist, insbesondere im Fall eines Traumas oder einer Kompression, die beispielsweise durch übermäßiges Massieren der Brustregion, durch bestimmte Sportarten oder durch einen Verkehrsunfall ausgelöst werden können. Wurde Ihr Implantat beschädigt, muss es möglicherweise entfernt werden.“ Das ist kein ausdrücklicher allgemeiner Hinweis, dass bestimmte mechanische Einflüsse eine Implantatruptur verursachen können (so aber die Formulierung im Schreiben vom ...8.2016, S. 3).
In der im Internet verfügbaren Herstellerbroschüre zu Natrelle 410 Implantaten in deutscher Sprache (https://www.d.,a...de/…/…) wird auf Seite 14 von einer studienbasierten „Rupturhäufigkeit von 1,7% nach acht Jahren“ berichtet. Da diese Ergebnisse ohne weiteres vom Gericht recherchiert werden konnten, muss das Fehlen der Erörterung dieser Zahlenangabe dazu führen, dass auch unter diesem Aspekt die amtsärztliche Bewertung lückenhaft erscheint.
Insgesamt ergibt sich der Eindruck, dass bei der amtsärztlichen Bewertung ohne Eingehen auf den konkreten Fall der Antragstellerin Informationen aus allgemeinen Angaben entnommen werden, ohne sie in einem Gesamtzusammenhang zu erörtern. Auch der Polizeiärztliche Dienst scheint von der Polizeidienstuntauglich letztlich nicht überzeugt zu sein. Denn im Schreiben an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom ... Oktober 2015 wird auf Seite ... (Bl. ... der Behördenakte) ausgeführt:
„Alternativ könnte bei folgenlos eingeheiltem Implantat von Polizeidiensttauglichkeit ausgegangen werden
- frühestens 12 Monate nach OP
- nach Bewertung des OP-Berichts und Implantatpasses
- bei OP im Ausland nach gutachterlicher Bewertung durch plastischen Chirurgen
- bei kernspintomographisch unauffälligem Implantatbefund und
- fehlenden Hinweisen auf eine Kapselfibrose.
In diesem Fall müsste festgelegt werden, wie nach einer „dienstlichen Krafteinwirkung“ ggf. die Unfallfürsorge geregelt wird.“
Warum sich die amtsärztliche Bewertung letztlich auf die Polizeidienstuntauglichkeit verengt hat, ist weder den Akten noch den weiteren Stellungnahmen des Polizeiärztlichen Dienstes zu entnehmen.
Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin gesundheitlich nicht in der Lage ist, auch Situationen mit Körperkontakt bzw. Anwendung unmittelbaren Zwangs zu bestehen, da sie aufgrund der Brustimplantate einem erhöhten Verletzungsrisiko unterliegen könnte. Ob bei einer möglichen Gewalteinwirkung im Brustbereich ein erhöhtes Verletzungsrisiko gegenüber einer Frau ohne Brustimplantate gegeben ist, bleibt insbesondere in der Stellungnahme des Amtsarztes vom ... August 2016 ausdrücklich offen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Gewalteinwirkung, die zu Schäden am Implantat führen kann, bei einer Frau ohne Implantate auch zu Verletzungen führen kann. Demgegenüber hat der Facharzt Dr. R. in seiner Stellungnahme vom ... Juni 2016 ausdrücklich angegeben, dass selbst der Einsatz bei Demonstrationen, Selbstverteidigung sowie körperlicher Einsatz gegen Personen nicht das Risiko einer Ruptur der Implantate erhöht oder die Lebensdauer der Implantate ungünstig beeinflusst. Das deckt sich auch mit den Erkenntnissen, die im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
Das Gericht weist darauf hin, dass der ausgesprochenen Verpflichtung zur Einstellung der Antragstellerin zugrunde liegt, dass die Bewerberin die übrigen Voraussetzungen - neben der gesundheitlichen Eignung - für eine Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.
3. Auch eine Interessenabwägung der widerstreitenden Interessen führt dazu, dem Antrag stattzugeben. Denn das Interesse der Antragstellerin an der Absolvierung der Ausbildung wiegt höher als das Interesse des Antragsgegners, dass die Antragstellerin die Ausbildung abbrechen müsste, würde sich deren gesundheitliche Nichteignung herausstellen. Denn Fälle des Abbruchs der Ausbildung kommen - wie dem Gericht bekannt ist - aus den verschiedensten Gründen immer wieder vor. Demgegenüber wäre es ein größerer Nachteil für die Antragstellerin, evtl. zu Unrecht nicht an der von ihr gewählten Berufsausbildung teilnehmen zu können.
4. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Denn aufgrund der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der zweiten Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes im Sonderprogramm … (§ 6 Abs. 3 Satz 3 FachV-Po/VS) ist für die Antragstellerin, die in Kürze das 34. Lebensjahr vollendet, eine Entscheidung über die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst und die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf alsbald erforderlich. Ohne eine entsprechende gerichtliche Entscheidung könnte die Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes vereitelt werden.
5. Der beantragten einstweiligen Anordnung steht auch nicht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.
Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung kann nur dann ausnahmsweise ergehen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, der betreffenden Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, B. v. 18.10.2013 - 6 B 998/13 - juris Rn. 5 ff.; BayVGH, B. v. 17.9.2009 - 3 CE 09.1383 - juris Rn. 45; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123, Rn. 66 a).
Im vorliegenden Fall ist eine solche Vorwegnahme ausnahmsweise gerechtfertigt. Denn die Antragstellerin vollendet in Kürze das 34. Lebensjahr. Im Sonderprogramm … ist das Einstellungshöchstalter für die zweite Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes auf das 35. Lebensjahr festgelegt. Der Verweis auf den Rechtsschutz im Klagewege kann dazu führen, dass der Anspruch im Fall eines Erfolgs in der Hauptsache - u. U. nach Durchlaufen des Instanzenzugs - durch das Überschreiten der Höchstaltersgrenze vereitelt werden könnte. Hinzu kommt der Umstand, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
6. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 6 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht hat die aktuellen Anwärterbezüge zugrunde gelegt und von dem sich daraus ergebenden Jahresbetrag ¼ angesetzt, da es sich um einen Rechtsstreit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf handelt (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG).
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.