Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Feb. 2018 - M 5 E 17.4100

published on 09/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Feb. 2018 - M 5 E 17.4100
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.143,31 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1994 geborene (aktuell noch 23-jährige) Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Einstellung in den Polizeivollzugsdienst (2. Qualifikationsebene) des Antragsgegners.

Nach bestandener Einstellungsprüfung wurde der Antragsteller mit Gesundheitszeugnis des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei (ärztlicher Dienst) vom … Februar 2017 zunächst für polizeidiensttauglich befunden. Mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei (Präsidium) vom … März 2017 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er zum … September 2017 eingestellt werden solle. Unter dem … Juni 2017 erging eine Dienstantrittsmeldung zum … September 2017 in das xx. Ausbildungsseminar (AS) in E.

Am … Juli 2017 übermittelte der Antragsteller dem Präsidium einen „endgültigen Arztbrief“ des Prof. Dr. med. C.R. vom … Juni 2017 zu einer stationären Behandlung des Antragsteller ab dem … Juni 2017 bis zum … Juni 2017 mit u.a. der Diagnose „Chronische Pankreatitis unklarer Genese“. Unter „Anamnese“ wird ausgeführt: „Der Patient stellt sich elektiv vor zur endosonographisch gesteuerten Pankreaspunktion zur weiteren histologischen Ätiologieabklärung bei rezidivierender akuter Pankreatitis. Seit dem letzten Aufenthalt in domo im Februar 2017 habe er drei weitere Schübe einer akuten Pankreatitis erlitten…“. Unter „Verlauf“ wird unter anderem ausgeführt: „Endosonographisch zeigte sich eine zwischenzeitlich chronische Pankreatitis“.

Der ärztliche Dienst teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom ... August 2017 deswegen u.a. mit, dass der Sachverhalt in der Gesamtschau als problematisch beurteilt werde. Insbesondere könne derzeit keine verlässliche Prognose des weiteren Verlaufs erstellt werden. Mit Gesundheitszeugnis vom ... August 2017 wurde der Antragsteller daher als polizeidienstuntauglich beurteilt. Das Präsidium teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom … August 2017 mit, dass das Bewerbungsverfahren eingestellt werden müsse, da er nicht polizeidiensttauglich sei. Die Einstellungsmitteilung vom … März 2017 und die Dienstantrittsmeldung zum … September 2017 in das xx. AS E. vom … Juni 2017 würden hiermit widerrufen.

Dagegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom … August 2017 Widerspruch einlegen. Es werde beantragt, das Einstellungsverfahren umgehend fortzusetzen und den Antragsteller zum „…09.2018“ einzustellen. Aus einem ärztlichen Kurzgutachten des Prof. Dr. med. M.S. vom … August 2017 gehe hervor, dass die Einschätzung des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei unzutreffend sei.

Das Schreiben des Prof. Dr. med. M.S. vom … August 2017 enthielt die Diagnose „Z.n. Pankreatitis unklarer Ätiologie, aktuell beschwerdefrei“, sowie unter „Vorgeschichte/Indikation“ insbesondere die abschließende Aussage „Zum aktuellen Zeitpunkt ist demnach von keiner Aktivität der vorbeschriebenen Pankreatitis auszugehen“. Beigegeben war auch ein Befundbericht eines Labors vom ... August 2017.

Hierzu nahm der ärztliche Dienst mit Schreiben vom … August 2017 dahingehend Stellung, dass sich durch das Schreiben vom … August 2017 keine Änderung der polizeiärztlichen Bewertung ergebe. Entzündungen der Bauspeicheldrüse könnten einen sehr schweren Verlauf nehmen. Aus der kurzen Zeit seit der letzten Krankenhausbehandlung könne der weitere Verlauf nicht vorhergesagt werden. Aufgrund des zuletzt schubhaften Geschehens ergebe sich prognostisch ein wesentliches Risiko für ein erneutes „Schubgeschehen“, insbesondere weil bisher keine krankheitsauslösende Ursache bekannt geworden sei, so dass bisher auch keine gezielten vorbeugenden Maßnahmen / Behandlungen möglich seien.

Am 30. August 2017 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen den Antrag gestellt,

„den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zu verpflichten, das Bewerbungsverfahren in die Einstellung des Antragstellers in den Bayerischen Polizeivollzugsdienst fortzuführen und den Antragsteller vorläufig zum …09.2017, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin, den …03.2017, in den Polizeivollzugsdienst einzustellen.“

Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da der Antragsteller angesichts des Einstellungstermins zum … September 2017 nicht mit einer rechtzeitigen Hauptsacheentscheidung rechnen könne.

Eine Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor, da nur eine vorläufige Einstellung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens begehrt werde. Die hilfsweise Beantragung der Einstellung zum ... März 2018 sei angesichts der Dauer von Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht erfolgt. Durch ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens entstünden dem Antragsteller erhebliche Nachteile, da dann eine Einstellung im besten Fall zum ... März 2019 möglich sein würde und dem Antragsteller erhebliche Laufbahnnachteile sowie finanzielle Einbußen entstünden.

Es sei auch ein Anordnungsanspruch gegeben. Der Antragsgegner habe eine rechtlich nicht tragfähige Entscheidung über die Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers getroffen und demzufolge das Bewerbungsverfahren zu Unrecht eingestellt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung steht dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zu. Aus dem endgültigen Arztbrief des Prof. Dr. med. C.R. vom … Juni 2017 gehe hervor, dass es sich um eine akute Pankreatitis handele. Die zwischenzeitliche Annahme einer chronischen Pankreatitis habe sich nicht bestätigt. Das ergebe sich aus dem Kurzgutachten des Prof. Dr. med. M.S. vom … August 2017 und dem Befundbericht vom … August 2017. Die stationäre Behandlung im Juni 2017 sei rein vorsorglich, zur Durchführung einer Punktion, erfolgt und nicht wegen einer erneuten akute Pankreatitis.

Das Präsidium hat für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. September 2017 seine Akte vorgelegt und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr würde sich das Begehren des Antragstellers als Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, deren Voraussetzungen nicht gegeben seien. Es sei nicht dargestellt, dass dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohten. Das Fehlen einer Hauptsacheentscheidung zum Einstellungstermin ... September 2017 begründe keinen solchen. Die hilfsweise Beantragung zum ... März 2018 zeige, dass eine Einstellung zum ... September 2017 nicht zwingend sei. Zudem sei eine Einstellung auch zum … März 2018 nicht erforderlich, da keine Gründe (wie z.B. Erreichen der Altersgrenze) ersichtlich seien, die einer Einstellung zu einem späteren Zeitpunkt entgegenstünden.

Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Auf Grundlage der polizeiärztlichen Stellungnahme vom … August 2017 sei der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt polizeidienstuntauglich. Denn gemäß Ziffer 10.1.4 der Anlage 1 der Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 schließe eine akute oder persistierende Krankheit bzw. Schäden der Bauchspeicheldrüse die Polizeidienstfähigkeit grundsätzlich aus. Beim Antragsteller lägen auch Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig. Aufgrund des bisherigen Verlaufs der Erkrankung, namentlich der Anzahl und des zeitlichen Verlaufs der bisherigen Schübe und der unklaren Ursache für diese Schübe, sei davon auszugehen, dass auch zukünftig ein ganz erhebliches Risiko für das Wiederauftreten weiterer Schübe bestehe. Damit sei zurzeit auch von einem chronisch wiederauftretenden Verlauf der Entzündungen der Bauchspeicheldrüse auszugehen. Diese könnten, wie in der polizeiärztlichen Stellungnahme vom … August 2017 dargestellt, eine schweren Verlauf nehmen und z.B. zu Stoffwechselstörungen und Diabetes führen. Im Arztbrief des Prof. Dr. C.R. vom … Juni 2017 werde ausdrücklich die Diagnose „Chronische Pankreatitis“ gestellt. In dem ärztlichen Kurzgutachten von Prof. Dr. M.S. vom … August 2017 werde lediglich dargelegt, dass der Antragsteller zurzeit beschwerdefrei sei und die Laboruntersuchungen keine Auffälligkeiten zeigten. Dieser Befund stehe aber dem oben prognostizierten chronisch wiederauftretenden Verlauf mit wiederholten Entzündungen der Bauchspeicheldrüse gerade nicht entgegen. Eine - wie am … Juni 2017 durchgeführte - Punktion der Bauchspeicheldrüse berge Risiken und sei daher nur zur Abklärung bei bedeutsamen Erkrankungen angezeigt, keinesfalls rein „vorsorglich“.

Das Präsidium wies den Widerspruch gegen die Einstellung des Bewerbungsverfahrens vom ... August 2017 mit Widerspruchsbescheid vom … September 2017 zurück. Dagegen erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers am … Oktober 2017 Klage mit dem Ziel der Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme des Bewerbungsverfahrens, über die noch nicht entschieden worden ist (M 5 K 17.4838).

Nachfolgend ließ der Antragsteller noch einen Endo-Sonographie-Bericht eines Prof. Dr. med. J.S. vom … Dezember 2017 mit der Diagnose „Kein sicherer Anhalt für chronische Pankreatitis“ vorlegen. Der ärztliche Dienst teilte dem Präsidium hierzu am … Dezember 2017 mit, dass dieser Bericht nichts an seiner Aussage ändere. Er beschreibe keinen unauffälligen Normalbefund und widerlege nicht die zuvor erstellten Diagnosen. Eine verlässliche Prognose könne aus ihm nicht abgeleitet werden. Deswegen vertrat das Präsidium mit Schriftsatz vom … Januar 2018 weiter die Auffassung, der Antragsteller sei nicht polizeidiensttauglich. Es sei weiter von einem chronisch wiederauftretenden Verlauf der Entzündungen der Bauspeicheldrüse auszugehen. Dem trat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom … Februar 2018 entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 5 K 17.4838 sowie die Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht - ggfs. auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerpartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

Aber auch wenn diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt, das ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, vorliegen, ist es dem Gericht regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn dem Antragsteller in vollem Umfang das gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann.

Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.

2. Soweit der Antragsteller im Hauptantrag die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihn vorläufig zum ... September 2017 in den Polizeivollzugsdienst einzustellen, scheitert ein Anordnungsanspruch bereits an der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG), wonach eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und insoweit unwirksam ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2016 - 6 CE 16.2303 - juris Rn. 10 - zur gleichlautenden Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 Bundesbeamtengesetz [BBG]). Denn der … September 2017 war bei der Zustellung des Antrags vom … August 2017 an den Antragsgegner mit Erstzustellung vom … September 2017 bereits überschritten. Bei einer solch späten Antragstellung kann mit einer rechtzeitigen gerichtlichen Entscheidung bei einer Sachlage wie der vorliegenden nicht gerechnet werden.

3. Nach Maßgabe der unter 1. dargelegten Grundsätze hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg. Dies ergibt sich aus folgenden - jeweils selbständig für sich tragenden - Gründen.

a) Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) vom 9. Dezember 2010, die zuletzt durch Verordnung vom 3. August 2017 geändert worden ist, kann in den Vorbereitungsdienst für den fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst eingestellt werden, wer (u.a.) mindestens das 17., aber noch nicht das 31. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altersgrenze ist für den Antragsteller maßgeblich, da es vorliegend nicht um eine Einstellung im Rahmen eines Sondereinstellungsprogrammes geht (35 Jahre nach § 6 Abs. 3 Satz 3 FachV-Pol/VS). Der Antragsteller wird im Jahr 2018 jedoch erst 24 Jahre alt, ist also von dieser Altersgrenze noch weit entfernt. Es steht daher gegenwärtig nicht zu befürchten, dass ohne einstweilige Anordnung die Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes vereitelt würde (vgl. für den anders gelagerten Fall einer bereits fast 34-jährigen Antragstellerin im Hinblick auf die Einstellung in einem Sondereinstellungsprogramm: VG München, B.v. 21.9.2016 - M 5 E 16.2726 - juris Rn. 46 f.).

b) Die - gegenüber dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes nochmals erhöhten - Anforderungen an eine Vorwegnahme der Hauptsache liegen ebenfalls nicht vor.

aa) Die vom Antragsteller erstrebte vorläufige Einstellung zum … März 2018 (die Datumsangabe „…03.2017“ in der Antragsschrift vom … August 2017 stellt ein offensichtliches Schreibversehen dar) würde eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Denn der Antragsteller würde jedenfalls für die Gültigkeitsdauer der begehrten einstweiligen Anordnung das erlangen, was er in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste und mit seiner Klage (nach vorherigem Widerspruchsverfahren) vom … Oktober 2017 auch anstrebt.

bb) Diese Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch nicht erforderlich, um unzumutbare Nachteile für den Antragsteller abzuwenden.

Es trifft zu, dass der Antragsteller bei einer späteren Einstellung Laufbahnnachteile erleiden könnte. Dies ist jedoch sehr hypothetisch, denn das Fortkommen im Dienst hängt nicht nur vom Einstellungszeitpunkt ab, sondern auch von vielen anderen Faktoren, nicht zuletzt der vom Betreffenden im Dienst gezeigten Leistung. Wie sich diese beim Antragsteller gestalten würde, ist derzeit nicht prognostizierbar.

Zum anderen gibt es eine Vielzahl von Ausbildungsmöglichkeiten, bei denen es schon wegen eines Überhangs an Bewerbern zu Wartezeiten kommen kann. Solche sind grundsätzlich zumutbar. Auch beim Antragsteller ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht zugemutet werden könnte, auf einen späteren Einstellungstermin nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu warten. Es kann hierbei nicht pauschal unterstellt werden, dass sich Gerichtsverfahren stets durch mehrere Instanzen über einen längeren Zeitraum hinziehen (vgl. VG München, B.v. 12.9.2016 - M 5 E 16.3299 - juris Rn. 20).

Außerdem ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Wartezeit nicht durch Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung sinnvoll nutzen könnte, denn immerhin hat er die Fachhochschulreife erlangt.

cc) Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Dabei ist es im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BayVGH, B.v. 22.12.2016 - 6 CE 16.2303 - juris Rn. 20 unter Verweis auf die st. Rspr. des BVerwG).

Das ist hier nicht der Fall. Die gesundheitliche Eignung des Antragstellers ist jedenfalls zweifelhaft. Der ärztliche Dienst hat den Antragsteller nach dem endgültigen Arztbrief des Prof. Dr. med. C.R. vom … Juni 2017 aufgrund der darin diagnostizierten chronischen Pankreatitis unklarer Genese für polizeidienstuntauglich befunden (Schreiben des ärztlichen Dienstes an den Antragsteller vom ...8.2017, Gesundheitszeugnis vom ...8.2017). Mit den vom Antragsteller nachfolgend vorgelegten weiteren medizinischen Unterlagen (Arztbrief Prof. Dr. M.S. vom …8.2017, Befundbericht Labor vom ...8.2017 und Endo-Sonographie-Bericht Prof. Dr. J.S. vom ...12.2017) hat sich der ärztliche Dienst ebenfalls eingehend auseinander gesetzt (Stellungnahmen vom …8.2017 und …12.2017). Damit gebührt der medizinischen Auffassung des ärztlichen Dienstes auch hier der grundsätzliche Vorrang vor privatärztlichen Beurteilungen. Bei genauer Betrachtung stellen die vom Antragsteller weiter vorgelegten Unterlagen jedoch die ursprüngliche Diagnose einer chronischen Pankreatitis gar nicht in Frage. Sie geben allenfalls Auskunft über seinen aktuellen Gesundheitszustand am jeweiligen Untersuchungstag und attestieren Beschwerdefreiheit. Das beträfe lediglich die Frage einer Polizeidienstfähigkeit, nicht die der Polizeidiensttauglichkeit.

Auf Grundlage der medizinischen Aussagen des ärztlichen Dienstes und unter Anwendung der Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) (zitiert wurde im Schriftsatz vom ...9.2017 Ziffer 10.1.4 der Anlage 1 der PDV 300) hat das Präsidium das Bewerbungsverfahren mit Schreiben vom 1. August 2017 zunächst eingestellt und den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom … September 2017 zurückgewiesen. Das erscheint rechtlich nicht zu beanstanden. Die PDV 300 enthält auf wissenschaftlicher Grundlage medizinische Erfahrungssätze und führt dementsprechend Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig auf (VG München, B.v. 21.9.2016 - M 5 E 16.2726 - juris Rn. 21). Danach schließen akute oder persistierende Erkrankungen der Bauchspeicheldrüse die Polizeidiensttauglichkeit aus. Es spricht gegenwärtig auch nichts dafür, dass in der vorliegenden prozessualen Situation einer Verpflichtungsklage der ärztliche Dienst seine medizinische Auffassung individuell den Antragsteller betreffend nicht noch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens weiter vertiefend begründen könnte.

c) Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Zwar sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (hinreichende Aussicht auf Erfolg bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage) als graduell geringer anzusehen als an das Erfordernis eines hohen Grades an Wahrscheinlichkeit hinsichtlich eines Obsiegens in der Hauptsache bei einer Vorwegnahme der Hauptsache. Aus den unter b) cc) angeführten Gründen gelingt dem Antragsteller jedoch auch keine Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Einstellung nach § 9 BeamtStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 FachVO-Pol/VS, insbesondere der dort unter Nr. 6 geforderten Polizeidiensttauglichkeit. Denn die Anforderungen an die Polizeidiensttauglichkeit gehen über diejenigen an die Diensttauglichkeit eines sonstigen Beamten hinaus, vgl. Art. 128 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG).

4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 40 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Maßgeblich sind zunächst die für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge im angestrebten Amt mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Im bayerischen Landesbeamtenrecht ist dabei die jährliche Sonderzahlung nach Art. 82 ff. Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) mit zu berücksichtigen (anders im Bundesbesoldungsrecht, das eine jährliche Sonderzahlung wegen deren Einarbeitung in die Grundgehaltstabelle seit dem 1.1.2012 nicht mehr vorsieht). Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr, wobei für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet.

Bei der vorliegenden Antragstellung am … August 2017 ist daher das Kalenderjahr 2017 maßgeblich, woraus sich für den Antragsteller ein Anwärtergrundbetrag (A 5 bis A 8) von monatlich 1.124,93 EUR ergibt. Die fiktiven Jahresbezüge inkl. jährlicher Sonderzahlung belaufen sich somit auf 14.286,61 EUR, wovon die Hälfte 7.143,31 EUR beträgt. Eine weitere Halbierung kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (Nr. 1.5 Satz 1 und 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 14; BayVGH, B.v. 22.12.2016 - 6 CE 16.2303 - juris Rn. 22).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.