Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2014 - 3 ZB 13.1074

published on 15/01/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2014 - 3 ZB 13.1074
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Verwaltungsgericht München, M 5 K 09.389, 21/09/2010

Gericht

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Tenor

I.

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 21. September 2010 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 6.177,73 € festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Kläger war wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren.

1. Mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entschieden worden ist, ist der Grund entfallen, der den Kläger im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO schuldlos an der Einhaltung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung gehindert hatte. Dabei steht der Wiedereinsetzung nicht entgegen, dass der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23. April 2013 - 3 ZB 11.403 - abgelehnt hat, weil er mit der Verneinung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils von der fehlenden Erfolgsaussicht in der Sache selbst ausgegangen ist. Auch wenn ein Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt worden ist, muss der unbemittelten Partei mittels der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich der gleiche Zugang zu dem beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren wie Bemittelten eröffnet werden (vgl. BVerfG, B.v. 11.3.2011 - 1 BvR 290/10 - NJW 2010, 2567 - juris Rn. 14; vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 60 Rn. 4; Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: August 2012, § 60 Rn. 35; Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 60 Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 60 Rn. 15; vgl. auch: BGH, B.v. 11.11.1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 - juris Rn. 8 a.E.; BFH; B.v. 9.4.2013 - III B 247/11 - juris Rn. 14). Die Wiedereinsetzung ist danach zu gewähren, wenn sich der Kläger - wie hier - für bedürftig halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BVerfG, B.v. 11.3.2011 - 1 BvR 290/10 - NJW 2010, 2567 - juris Rn. 18).

Das Prozesskostenhilfegesuch war sachlich bescheidungsfähig, weil der Kläger die Zulassungsgründe soweit dargetan hat, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich war. Zwar kann von dem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er beispielsweise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegt oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Berufungszulassungsantrags selbst erforderlich wäre. Geboten ist aber, dass sich aus der fristgerecht vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 4.5.2011 - 7 PKH 9/11- NVwZ-RR 2011, 621 - juris Rn. 2, zur vergleichbaren Situation eines Prozesskostenhilfeantrags bei der Nichtzulassungsbeschwerde; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124a Rn. 42).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde rechtzeitig, nämlich vor Ablauf der Frist für den Zulassungsantrag gestellt. Weiter ließ sich dem Prozesskostenhilfegesuch vom 9. Februar 2011 mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Kläger zumindest ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend machen wollte.

2. Der Kläger hat fristgerecht Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Der ablehnende Prozesskostenhilfebeschluss wurde ihm am 4. Mai 2013 zugestellt, unter dem 14. Mai 2013 beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zulassung der Berufung, am 4. Juni 2013 ging die Zulassungsbegründung bei Verwaltungsgerichtshof ein.

3. Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht schließlich nicht entgegen, dass seit der Zustellung des Ersturteils am 10. Januar 2011 die Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO verstreichen ist. Die Versäumung dieser Frist führt nicht zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags, wenn die Ursache in der Sphäre des Gerichts liegt (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.1992 - 5 B 50/92 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 177 - juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 60 Rn. 28; Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 60 Rn. 34). Hier wurde über das Prozesskostenhilfegesuch vom 9. Februar 2011 erst am 23. April 2013 entschieden, so dass die Ausschlussfrist nicht anzuwenden ist (vgl. BAG, U.v. 2.7.1981 - 2 AZR 324/79) oder jedenfalls die Wiedereinsetzung aus Nachsicht zu gewähren ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 60 Rn. 28).

II.

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Recht abgewiesen.

1. Es bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der auf Art. 43 Abs. 1 BayBG (in der bis zum 31.3.2009 geltenden Fassung) gestützten Entlassung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung bejaht und die Klage hiergegen abgewiesen hat.

Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a. Der Kläger weist darauf hin, dass sich seine gesundheitliche Situation zwischen der Einstellungsuntersuchung und der Untersuchung am 3. Juni 2008 nicht geändert habe, was insbesondere durch die Bescheinigung des Augenarztes Dr. V. vom 6. Mai 2009 belegt sei.

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Entlassung ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2008. Umstände, die erst danach eintreten, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung grundsätzlich unbeachtlich. Das trifft nur dann nicht zu, wenn sie einen Rückschluss auf den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegenden Sachverhalt zulassen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11. 1980 - 2 C 24.78 - BVerwGE 61, 200/209; BayVGH, B.v. 21.9.2009 - 3 B 05.1911 - juris für das Beamtenverhältnis auf Probe; OVG Münster, B.v. 19.2.2009 - 6 A 356/06 - juris für das Beamtenverhältnis auf Widerruf). Eine andere Beurteilung hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 - 2 C 12/11 - juris. Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Beamtenbewerber gesundheitlich nur dann nicht geeignet ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Diese Entscheidung kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil es nicht um eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Geeignetheit eines Beamtenbewerbers geht, sondern um die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit zu einem konkreten Zeitpunkt, hier dem 29. Dezember 2008. Dass keine Prognoseentscheidung bezogen auf die gesetzliche Altersgrenze, sondern allenfalls bezogen auf das Ende des Vorbereitungsdienstes bzw. eines absehbaren späteren Zeitpunkts (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.7.2013 - 3 CS 13.302 - juris Rn. 28) zu treffen ist, erklärt sich aus dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes; denn wenn der Widerrufsbeamte wegen seines Gesundheitszustandes nicht polizeidiensttauglich ist, kann der der Zweck des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses nicht erreicht werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2010 - 2 B 47/09 - juris).

Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr. Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, bereits vom Polizeibeamten auf Widerruf ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen und einen Eignungsmangel schon dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder Leistungsschwächen oder gar einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.2004 - 2 B 52/03 - juris Rn. 5). Die bundeseinheitliche Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) interpretiert und konkretisiert die Anforderungen, denen Beamte des Polizeivollzugsdienstes in gesundheitlicher Hinsicht genügen müssen. In dieser Verwaltungsvorschrift sind die aufgrund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammengefasst. Ein Bewerber ist danach als „polizeidienstunfähig“ zu beurteilen, wenn ein oder mehrere Fehler festgestellt werden, die in der Anlage 1 zur PDV 300 unter einer Fehler-Nummer aufgeführt sind. Unter der Fehler-Nummer 5.1.2 der Anlage 1 zur PDV 300 heißt es, dass „Schielen, Augenmuskellähmungen, Nystagmus“ die „Einstellung“ ausschließen.

Das Attest des Augenfacharztes Dr. V. vom 6. Mai 2009 könnte also nur dann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen, wenn es die Bewertung von MedDir. Dr. M. vom polizeilichen Dienst (Gutachten vom 3. Juni 2008, ergänzende Stellungnahme vom 14. Juli 2009 und Vernehmung als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht), die auf den augenfachärztlichen Stellungnahmen der Universitätsklinik R. vom 30. Mai 2008 basiert und eine „Schielstellung des rechten Auges (Exophorie) mit Auswirkungen auf das räumliche Sehvermögen. Dezenter Nystagmus“ diagnostiziert hatte (S. 7 des polizeilichen Gutachtens), in der Retrospektive ernstlich in Frage stellen könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Attest setzt sich weder mit dem polizeiärztlichen Gutachten und der Frage der Polizeidienstfähigkeit auseinander, noch trifft es eine Aussage zur Polizeidienstfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt. Dr. V. bestätigt lediglich kurz handschriftlich, dass am 6. Mai 2009 unter Anwendung des sog. Titmus-Tests ein räumliches Sehvermögen des Klägers festgestellt werden konnte. Da das Attest nach eigenem Verständnis nur einen ad hoc Zustand beschreibt, ist es in Hinblick auf den hier interessierenden Zeitpunkt im Dezember 2008 ohne jeglichen Beweiswert und kann maßgebliche Feststellungen für diesen Zeitpunkt nicht in Frage stellen. Im Übrigen wird der sog. Titmus-Test bei Mehrfachuntersuchungen von den Probanden relativ schnell beherrscht bzw. ist erlernbar (vgl. Aussage des sachverständigen Zeugen MedDir. Dr. M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, Sitzungsniederschrift vom 21. September 2009, S. 4), so dass die fachliche Aussage des Attests bereits aus diesem Grund nur eingeschränkte Aussagekraft haben kann.

b. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Universitätsklinikums T. vom 29. August 2013. In der zusammenfassenden Beurteilung wird zwar festgestellt, dass das Stereosehen ausführlich mittels dreier verschiedener Tests untersucht worden sei und einen regelrechten Befund ergeben habe. Aber auch diese Bestätigung befasst sich nicht mit dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt und rechtfertigt nicht den Rückschluss, dass wenn heute alles regelrecht sei, dies auch im Dezember 2008 so gewesen sein müsse, zumal die Stellungnahme unter dem Vorbehalt eines weiteren Gutachtens mit einer „dann ganz genauen Analyse des Binokularsehens“ steht und damit keine abschließende, sondern eine nur vorläufige Bewertung darstellt.

c. Aus der Sicht des Klägers lässt die Stellungnahme von MedDir. Dr. M. vom 3. September 2010 die erforderliche Objektivität missen. Soweit er dies damit begründet, dass MedDir. Dr. M. in seinem Gutachten (= Bl. 81 ff. der VG-Akte Az. M 5 K 09.389) auf Seite vier ausführt, dass, sollten Zweifel an den entsprechenden polizeiärztlichen Entscheidungen bzw. dem externen Befundbericht der Universitätsklinik R. bestehen, durchaus eine erneute augenfachärztliche Begutachtung durch eine weitere anerkannte Kapazität auf diesem Gebiet mit konkreten Fragestellungen insbesondere zur Qualität des räumlichen Sehvermögens für den Polizeivollzugsdienst angeregt werde, aber gleichwohl betont, dass er eine solche Untersuchung im Hinblick auf die hier bekannten Ergebnisse für eigentlich entbehrlich halte, kann der Senat mit dem Kläger keine Voreingenommenheit erkennen, sondern das Gegenteil: Die Eröffnung der Möglichkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens spricht für die Objektivität und Ergebnisoffenheit des Gutachters.

Im Übrigen geht die Rechtsprechung davon aus, dass der beamtete Arzt stets neutral und unabhängig ist. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern (vgl. BVerwG, U.v. 9.10.2002 - 1 D 3.02 - juris). Darüber hinaus sind die in der Regel besseren Kenntnisse des beamteten Arztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht (vgl. OVG Koblenz, U.v. 22.5.2013 - 2 A 11083 - juris Rn. 34).

d. Der Kläger trägt vor, dass ihm weder das polizeiärztliche Gutachten, noch die diesem zugrundeliegenden Feststellungen der Universitätsklinik R. bekannt gewesen seien, mit der Folge, dass diese der Universitätsklinik E. im April 2012 nicht zur Verfügung gestellt werden konnten. Die Universitätsklinik E. habe sich deshalb in dem Arztbrief vom 20. April 2012 mit den beiden Gutachten/Stellungnahmen nicht auseinandersetzen können.

Auch damit kann er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen.

Das ärztliche Attest der Universitätsklinik E. befasst sich zum einen nicht mit der entscheidenden Frage der Polizeidienstfähigkeit des Klägers im Dezember 2008; vielmehr beziehen sich die Befunde der Universitätsklinik E. nur auf den Zeitpunkt der dortigen Untersuchung im April 2012. Zum anderen hat es der Kläger versäumt, sich das polizeiärztliche Gutachten vom 3. Juni 2008 bzw. den Bericht des Universitätsklinikums R. vom 30. Mai 2008 bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beschaffen. Der Kläger muss sich dieses Versäumnis zurechnen lassen, zumal er mit der Vorlage des Arztbriefes vom 20. April 2012 die Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch ein Gegengutachten zu erschüttern sucht und sich damit in einer eigenverantwortlichen Sphäre bewegt, bei der etwaige Versäumnisses ihm zuzurechnen sind und per se keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen können.

Der Kläger hat zwar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Akteneinsicht beantragt (vgl. Klagebegründung vom 25.5.2009, Bl. 50 der VG-Akte), über die nicht entschieden worden ist, was grundsätzlichen einen wesentlichen Verfahrensmangel und damit einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellen kann (vgl. Eyermann, VwGO, 10. Auflage 2013, § 100 Rn. 17; Beck‘scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 60 Rn. 31). Der Kläger kann sich aber auf die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht berufen, weil er insoweit sein Rügerecht verloren hat. Er hat nichts unternommen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen. Er hat nach der beantragten Akteneinsicht repliziert (Schriftsatz vom 12.4.2010, Bl. 65 der VG-Akte) und auch in der mündlichen Verhandlung am 21. September 2010 trotz anwaltlicher Vertretung nicht die Versagung der Akteneinsicht gerügt (vgl. zum Verlust des Rügerechts: BVerfG, B.v.13.4.2010 - 1 BvR 3515 - NVwZ 2010, 954 - juris Rn. 44 ff.; Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 60 Rn. 84 und 84.1; VGH Mannheim, B.v. 4.7.1997 - 13 S 973/97 - NVwZ-RR 1998, 687 - juris Rn. 4).

2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben.

Der Kläger trägt besondere tatsächliche Schwierigkeiten vor. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124 Rn. 33).

Inwieweit die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen soll, wird nicht schlüssig erläutert. Der Kläger trägt vor, die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst fehle, sei komplex und nur mit Hilfe besonderen Sachverstandes zu verstehen. Das rechtfertigt nicht die Annahme besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten. Der Sachverhalt ist, soweit entscheidungserheblich, überschaubar und die vorliegenden medizinischen Stellungnahmen lassen sich eindeutig bewerten. Sie wurden auch nicht substanziell in Frage gestellt.

3. Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, der sich aus mangelnder Sachaufklärung ergeben würde, weil das Verwaltungsgericht kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist zu verneinen. Dem Gericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen des Sachverständigen MedDir. Dr. M. für schlüssig und überzeugend erachtet hat, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung durch eine neue Begutachtung nicht aufdrängen. Außerdem hat der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltschaftlich vertretene Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt (s. auch Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 86 Rn. 10). Eine weitere Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht war somit nicht veranlasst.

Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 13.6.2012 - 4 B 12/12 - juris Rn. 4).

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwert bemisst sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung der Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I 718. Die mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013, BGBl. I 2586, zum 1. August 2013 in Kraft getretene Fassung des Gerichtskostengesetzes kommt nicht zur Anwendung, da nach der insoweit einschlägigen Übergangsvorschrift in § 134 des 2. KostRMoG in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden. Dies gilt nach Satz 2 nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Hier wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung unter dem 14. Mai 2013 gestellt, so dass das Gerichtskostengesetz in der Fassung vor dem 1. August 2013 Anwendung findet.

Danach beruht die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG in der Fassung der Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (6,5-facher Anwärtergrundbetrag; Gegenstand des Antragsverfahrens: Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf). Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwertansatz der Vorinstanz zu ändern, folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.