Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. März 2019 - AN 1 E 19.00295

published on 19/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. März 2019 - AN 1 E 19.00295
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 6.959,58 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zulassung zur Ausbildung zum Polizeivollzugsdienst in der 2. Qualifikationsebene zum Termin März 2019.

Der am … geborene Antragsteller bewarb sich fristgerecht um die Einstellung zur Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst zum Termin März 2019. Beim Einstellungstest erreichte der Antragsteller eine Gesamtbewertung von 2,52.

Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit am 30. Juli 2018 stellte der zuständige Polizeiarzt, Herr Dr. …, einen großen Trommelfelldefekt links fest. Er teilte dem Antragsteller dazu mit, dass für die Polizeidiensttauglichkeit ein intaktes Trommelfell sowie ein intaktes Hörvermögen erforderlich seien. Zur Vorgeschichte gab der Antragsteller an, dass bereits Ende 2017 eine Operation zur Schließung dieses Trommelfelldefekts erfolgt sei und ein weiterer Operationstermin geplant sei. Aus dem später vorgelegten Klinik-Entlassungsbrief der HNO-Klinik am Universitätsklinikum … vom 21. August 2017 ergab sich (so ein Schreiben des ärztlichen Dienstes der bayerischen Polizei vom 30. Januar 2019):

„Es wird eine chronische Schleimhauteiterung des linken Ohrs diagnostiziert, deshalb erfolgte am 21. August 2017 eine Tympanoplastik Typ I links mit Rekonstruktion der Paukenabdeckung durch ein Knorpelperichondriumtransplantat.“

Zu der zweiten Operation am 22. Oktober 2018 gingen am 19. Dezember 2018 ein Arztbrief vom 17. Dezember 2018 sowie ein Operationsbericht vom 22. Oktober 2018, jeweils von Herrn Dr. …, ein, die in dem Schreiben des ärztlichen Dienstes der bayerischen Polizei vom 30. Januar 2019 wie folgt zusammengefasst werden:

- Arztbrief, Dr. …, vom 17. Dezember 2018: „Es wird eine Otitis media chronica links diagnostiziert, zu Vorgeschichte wird der Z.n. Tympanoplastik 2017 angegeben. Als Behandlung wird am 22. Oktober 2018 eine retroaurikuläre Tympanomeatoplastikrevision Typ III angegeben. Der Trommelfelldefekt sei mit Conchaperichondrium in Gerlachtechnik verschlossen worden, die Gehörsknöchelchenkette habe intakt imponiert. Die Kontrolluntersuchung am 17. Dezember 2018 habe ein intaktes Transplantat gezeigt, der Valsalvaversuch sei links positiv gewesen, in der Audiometrie „diskrete Schalleitungskomponente“ links. Das übersandte Audiogramm zeigte in der Luftleitung in mehreren Frequenzen Hörminderungen.

1 kHz

2 kHz

3 kHz

4 kHz

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17.12.2018

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- Operationsbericht, Dr. … vom 22. Oktober 2018: „Bei subtotaler Trommelfellperforation links bei Z.n. endauraler Tympanoplastik wurde eine retroaurikuläre Tympanomeatoplastikrevision Typ II links durchgeführt. Die Präparation der Gehörsknöchelchenkette wird als langwierig und schwierig beschrieben, das Konglomerat aus Knochen und (in der ersten OP transplantiertem) Knorpel kann vom Resttrommelfell sowie von den Gehörsknöchelchen abpräpariert werden, der Hammergriff wurde skelettiert. Trommelfellersatz durch Conchaperichondrium und einem kleinen Stück Conchaknorpel, das Ersatztrommelfell kommt auf dem Hammergriff zu liegen.“

Daraufhin erhielt der Antragsteller eine Mitteilung des polizeiärztlichen Dienstes vom 27. Dezember 2018, aus der sich die Beurteilung als polizeidienstuntauglich wegen eines unzureichenden audiometrischen Befundes ergibt. Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei teilte nachfolgend dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. Januar 2019 mit, dass das Bewerbungsverfahren für den Polizeivollzugsdienst aufgrund der Feststellung der Polizeidienstuntauglichkeit eingestellt werden musste.

Aufgrund weiterer Nachfragen teilte der ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. Januar 2019 mit, dass aufgrund der polizeiärztlichen Untersuchung und der vorgelegten Unterlagen von einer chronischen Otitis links mit erneuter Tympanoplastik links in 10/2018 ausgegangen werde. Die audiometrischen Befunde stellten sich wie folgt dar:

1 kHz

2 kHz

3 kHz

4 kHz

6 kHz

17.12.2018

li.

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07.01.2019

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Es wurde darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst unter anderem ein gutes Hörvermögen, um zum Beispiel eine sichere Umweltwahrnehmung sowie die Teilhabe am Funkverkehr zu gewährleisten, erfordere. Nach der wegen des ausgedehnten Trommelfelldefekts durchgeführten zweiten Operation sei die Schwingungsfähigkeit des Trommelfells links weitgehend aufgehoben, wofür der Antragsteller ein recht gutes Hörergebnis erreiche. Dennoch bestünden Einschränkungen der Hörleistung links sowohl in der Reintonaudiometrie als auch in der Sprachaudiometrie. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus der Vorlage der weiteren Unterlagen, so dass der Antragsteller wegen der Einschränkungen der Hörleistung und der Trommelfellbeweglichkeit sowie der unklaren weiteren Prognose derzeit nicht als polizeidiensttauglich beurteilt werden könne. Vor dem Hintergrund der Vorgeschichte sei nach der zweiten Operation am 22. Oktober 2018 ein Beobachtungszeitraum von mindestens 24 Monaten erforderlich, um eine Bewertung des Behandlungsergebnisses vorzunehmen.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 wandte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers an den Antragsgegner und stellte fest, dass sich der Antragsteller aufgrund einer Aussage des polizeiärztlichen Dienstes bei der Einstellungsuntersuchung einer Operation unterzogen habe, um die Polizeivollzugsdiensttauglichkeit herzustellen. Diese Operation sei erfolgreich gewesen und habe zu dem Ergebnis geführt, dass sich die Hörfähigkeit des Antragstellers im geforderten Bereich für die gesundheitliche Eignung zur Einstellung bewege. Der Antragsgegner werde daher aufgefordert, bis zum 1. Februar 2019 schriftlich zuzusichern, dass der Antragsteller, ggf. auch mit einem entsprechenden Vorbehalt, die Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst zum März 2019 aufnehmen könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2019, dem Bevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 8. Februar 2019, wurde der Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen. Neben den bereits vorhandenen Unterlagen wurde dabei ein weiterer HNOärztlicher Befund von Dr. … vom 14. Januar 2019 berücksichtigt:

„Es wird der Zustand nach Ohroperation (Tympanoplastik Typ I) links diagnostiziert, eine Hörstörung wird ausgeschlossen. Der HNO Spiegelbefund sei in allen Einzelheiten regelgerecht und unauffällig. Das Trommelfelltransplantat sei reizlos eingewachsen. Die Tonschwellenaudiometrie bestätige Normalhörigkeit beidseitig. Die Stapediusreflexaudiometrie bestätige ebenfalls ein unauffälliges und belastbares physikalisches Beweglichkeitsmodul des Trommelfells beidseitig. Eine Einschränkung von Seiten des HNO-Befundes ergebe sich wegen der durchgeführten Ohroperation nicht.“

Zur Begründung des Widerspruchsbescheids wurde ausgeführt, dass die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst auf der Grundlage der PDV 300 erfolge. Danach führe die Durchlöcherung des Trommelfells zu Polizeidienstuntauglichkeit. Nach Operation müsse ein intaktes und funktionstüchtiges Hörorgan vorliegen. Das Hörvermögen werde anhand der Tab. 1 des G 20 beurteilt. Diese Vorgaben würden bei 2 kHz und bei 6 kHz am linken Ohr des Antragstellers nicht erreicht. Daneben bestehe auch eine Einschränkung im Tieftonbereich rechts.

Die im Arztbrief dargestellten Schlussfolgerungen würden aus polizeiärztlicher Sicht nicht geteilt. Die Audiometrie zeige links im Hochtonbereich unverändert eine Hörminderung. Auch rechts bestätige sich die Senke im Tieftonbereich. Die Tympanometrie zeige links und rechts deutlich unterschiedliche Kurvenverläufe. Während sich rechts der typische spitze Kurvenverlauf ergebe, falle links der veränderte flache Kurvenverlauf auf. Dies sei Ausdruck deutlich verminderter Schwingungsfähigkeit des Transplantats. Auch die Stapediusreflexaudiometrie als von der Mitarbeit des Patienten unabhängiges Verfahren zeige deutlich seitendifferente Kurvenverläufe. Nach der polizeiärztlichen Interpretation der Kurvenverläufe stelle sich links objektiv eine deutliche Hörminderung bei weitgehend aufgehobener Beweglichkeit des Trommelfells dar. Auffallend seien die in den Unterlagen differierenden Angaben zur zweiten Operation. In der Gesamtschau genüge das Hörvermögen derzeit nicht den Anforderungen für den Einstieg in den Polizeivollzugsdienst. Daneben ergäben sich aus der Vorgeschichte problematische Aspekte. Sowohl die Notwendigkeit einer Revisions-Operation als auch die dargestellte Komplexität des Eingriffs ließen derzeit eine verlässliche Prognose des zu erwartenden Verlaufs nicht zu. Daher sei eine Beobachtungszeit von mindestens 24 Monaten notwendig. Eine Weiterführung des Bewerbungsverfahrens sei derzeit nicht möglich, da die Polizeidienstuntauglichkeit weiterhin bestehen bleibe.

Die Rechtsbehelfsbelehrung:verwies hinsichtlich des zuständigen Verwaltungsgerichts auf das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2019, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth per Telefax eingegangen am selben Tag, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Bewerbung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst, weiter in das Auswahleinstellungsverfahren einzubeziehen, sowie den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Auswahlverfahrens zur Einstellung in den Polizeivollzugsdienst, zum Beamten auf Widerruf zu ernennen und ihm die Teilnahme an der Ausbildung zum Polizeivollzugsdienst in der 2. Qualifikationsebenen zu ermöglichen.

Hilfsweise:

den Antragsgegner zu verpflichten, eine Stelle für die Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst zum Termin März 2019 freizuhalten, bis über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden wurde.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die einstweilige Anordnung vor dem Hintergrund begehrt werde, dass die angestrebte Ausbildung des Antragstellers am 1. März 2019 beginne und absehbar sei, dass eine rechtskräftige Entscheidung vor diesem Zeitpunkt nicht erreicht werden könne, da der Antragsgegner bislang noch keine Entscheidung getroffen habe. Das angestrebte Ziel des Antragstellers bestehe darin, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bewerbungsverfahrens am Ausbildungsgeschehen teilzunehmen oder hilfsweise, falls dies aus Sicht des Gerichts ein unzulässig weitreichendes Anliegen darstelle, durch die Freihaltung eine entsprechenden Ausbildungsstelle sicherzustellen, dass der Antragsteller nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens nicht aufgrund der fehlenden Planstelle für seine Ausbildung abgelehnt werde.

Ein Anordnungsgrund bestehe, da ohne die begehrte einstweilige Anordnung die Verwirklichung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Eine Möglichkeit, wirksamen Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu erlangen, bestehe für den Antragsteller nicht. Er würde ohne die begehrte Anordnung unzumutbare Nachteile erleiden, da eine rückwirkende Einstellung nicht möglich sei und der Antragsteller eine Ausbildungsaufnahme anstrebe, die ausschließlich im Rahmen eines Beamtenverhältnisses absolviert werden könne (VG Düsseldorf, B.v. 9.8.2018 - 2 L 1328/18).

Dem Antragsteller stehe auch ein Anordnungsanspruch zu, da er voraussichtlich im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens obsiegen würde. Da charakterliche und fachliche Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst zwischen den Parteien unstreitig sein dürfte, stehe ausschließlich die Frage der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers im Sinne einer Polizeivollzugsdiensttauglichkeit in Streit. Es sei zu erwarten, dass der Antragsgegner aufgrund der sachlich unzutreffenden Ausführungen des Polizeiarztes annehme, dass beim Antragsteller keine Polizeidiensttauglichkeit vorliege. Hierzu sei festzustellen, dass alle Hörtests, die der Antragsteller im Laufe des Einstellungsverfahrens absolviert habe, zum Ergebnis gekommen seien, dass bei ihm ein ausreichendes Hörvermögen vorliege. Dies räume auch der polizeiärztlichen Dienst im Schreiben vom 15. Januar 2019 ein, indem dort eingeräumt werde, dass die Hörtest-Ergebnisse des Antragstellers im Verhältnis zu den Erwartungen gut ausgefallen seien. Die Einschränkung der Hörleistung links ändere nichts an dem grundlegenden medizinischen Befund, dass der Antragsteller die verlangte Hörleistung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst erbringe, zumal es sich bei der Sprachaudiometrie um einen Aspekt handle, der bei anderen Einstellungsbewerbern überhaupt nicht erfasst werde. Die Einschätzung, dass ein Beobachtungszeitraum von mindestens 24 Monaten ab dem 22. Oktober 2018 erforderlich sei, werde durch den polizeiärztlichen Dienst nicht begründet. Eine Nachfrage des Antragstellers bei den behandelnden HNO-Ärzten habe ergeben, dass aufgrund des regelgerechten postoperativen Heilungsverlauf medizinisch nicht nachvollzogen werden könne, worauf die Zweifel des polizeiärztlichen Dienstes gestützt seien, da nach fachärztlicher Einschätzung von einer regelgerechten weiteren Entwicklung ausgegangen werden könne. Der Polizeiarzt Dr. … habe keine eigene Befunderhebung durch persönliche Untersuchung des Antragstellers durchgeführt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie der polizeiärztlichen Dienst auf der Grundlage von fachärztlichen Berichten zum gegenteiligen Ergebnis wie die befunderstellenden Fachärzte habe kommen können. Der Umstand, dass der Polizeiarzt Dr. … zunächst von einem unzureichenden audiometrischen Befund ausgegangen sei, dann aber die Polizeidienstuntauglichkeit nur noch mit einer unklaren Prognose begründet habe, spreche gegen eine medizinisch fundierte Einschätzung. Es erschließe sich nicht, weshalb der polizeiärztliche Dienst die Nachbegutachtung nicht durch einen HNO-Facharzt habe durchführen lassen, obwohl auch der Polizeiarzt Dr. … besondere Kenntnisse eines Facharztes auf dem Gebiet der HNO-Medizin erforderlich gehalten habe. Eine polizeiärztliche Einschätzung, aus der sich ergebe, dass der Polizeiarzt selbst nicht die erforderliche Fachkenntnis auf dem Gebiet habe, um eine eigene medizinische Bewertung vorzunehmen, könne nicht die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers begründen. Der Antragsteller erfülle alle medizinischen Vorgaben der PDV 300 und sei daher aktuell als dienstfähig zu betrachten. Die Zweifel des Polizeiarztes bezögen sich ersichtlich nur auf die Frage, ob dieser Zustand dauerhaft anhalte. In einem Hauptsacheverfahren würde der Antragsteller den Vollbeweis seiner aktuellen gesundheitlichen Eignung durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten erbringen, soweit der Antragsgegner konkrete medizinisch begründete Zweifel hieran äußere. Zur Beweislastverteilung bei Einstellungsbewerbern werde auf die Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 7. September 2018 (Az. 1 M 104/18) hingewiesen, wonach es dem Dienstherrn bei einer aktuellen Dienstfähigkeit des Bewerbers obliege, dennoch bestehende Zweifel schlüssig und tatsachenbasiert zu begründen. Eine mehrjährige Wartezeit sei nur angezeigt, wenn es sich um Krankheitsbilder, wie z.B. Krebserkrankungen, handle, bei denen innerhalb eines derartigen Zeitraums üblicherweise mit dem erneuten Auftreten der Grunderkrankung zu rechnen sei oder nach Zeitablauf die Wahrscheinlichkeit für ein erneutes Auftreten nicht mehr signifikant über der Wahrscheinlichkeit hierfür in der Gesamtbevölkerung liege. Vorliegend stelle sich die bisherige polizeiärztliche Gutachtenslage so dar, dass keine medizinisch begründbare erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der operativ beseitigte Defekt am Trommelfell des Antragstellers nochmals auftreten werde oder das Hörvermögen des Antragstellers unter die Vorgaben für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst fielen.

Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der vom polizeiärztlichen Dienst gewünschte Zeitraum von zwei Jahren zur erneuten Bewertung jedenfalls deutlich kürzer sei, als die Mindestausbildungsdauer zum Vollzugsbeamten. Bei Restzweifeln sei es dem Dienstherrn daher unproblematisch möglich, sich im Falle der unwahrscheinlichen Entwicklung, dass das Hörvermögen des Antragstellers den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes zukünftig nicht mehr genügen sollte, vom Antragsteller zu trennen. Im Falle der gesundheitlichen Nichteignung gelange ein Bewerber selbst bei Ernennung zum Beamten auf Probe in keine Rechtsposition, bei der der Dienstherr gehindert wäre, bei Polizeidienstuntauglichkeit eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vorzunehmen. Daher erfolge der ausdrückliche Vorschlag dem Antragsgegner gegenüber, einen entsprechenden Vorbehalt vorzunehmen. Es werde auch die ausdrückliche Bereitschaft des Antragstellers mitgeteilt, an einer kurzfristigen weiteren Klärung der medizinischen Lage mitzuwirken.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2019 erklärte sich das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth für örtlich unzuständig und verwies die Verwaltungsstreitsache an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers teilte mit weiterem Schriftsatz vom 20. Februar 2019 mit, dass der Antragsgegner inzwischen einen Widerspruchsbescheid erlassen habe. Daraus ergebe sich hinsichtlich der polizeiärztlichen Bewertung der Hörminderung des Antragstellers eine unzutreffende Anwendung der PDV 300. Die PDV 300 verweise entgegen der polizeiärztlichen vertretenen Auffassung nicht lediglich auf die Tabelle 1 der DGUV-Grundsätze, diese sei nur für Hörprüfung relevant. Bei Untersuchung auf Polizeidienstfähigkeit erfolge die Untersuchung nach der Tabelle 2 „Hörverlustgrenzwerte für Nachuntersuchungen nach der Tabelle, sondern für die Beurteilung der Polizeivollzugsdiensttauglichkeit bei Nachuntersuchungen“ des G 20. Hintergrund der Zweiteilung im DGUV-Grundsatz G 20 (Lärm) dürfte wohl sein, dass bei einer Überschreitung der altersspezifischen Hörverlust-Grenzwerte im Rahmen der Erstuntersuchung nach der Tab. 1 in 2 Frequenzbereichen eine Ergänzungsuntersuchung ausgelöst werde, die in erster Linie dem Zweck diene, die Ursache eines solchen Hörverlusts festzustellen. Dies sei im Rahmen der Einstellungsuntersuchung des Antragstellers bereits erfolgt, wobei ein Defekt am Trommelfell festgestellt worden sei. Für die Nachuntersuchung werde demgegenüber die Tab. 2 angewandt, bei der der Gesamthörverlust in den Frequenzbereichen von 2 kHz bis 4 kHz auf addiert werde, wodurch beim Antragsteller ein Gesamthörverlust von 65 dB bis zum vollendeten 20. Lebensjahr und von 75 dB ab dem vollendeten 20. Lebensjahr zulässig sei. Im Ergebnis unterschreite der Hörverlust des Antragstellers sowohl beim Hörtest vom 17. Dezember 2018 (60 dB) als auch beim Hörtest am 7. Januar 2019 (40 dB) den zulässigen Hörverlust selbst in der niedrigsten Altersklasse.

Aber selbst bei Anwendung des Maßstabes der Tabelle 1 sei das Gehör des Antragstellers im Hörtest vom 7. Januar 2019 ausreichend, da lediglich in einem Frequenzbereich das Hörvermögen des Antragstellers nicht der Tab. 1 entspreche, eine Ergänzungsuntersuchung aber nur dann erforderlich sei, wenn mehr als einer der Frequenzbereiche betroffen sei. Die gemessenen tatsächlichen Hörfähigkeiten hätten Vorrang vor einer polizeiärztlichen Interpretation der Kurvenverläufe, gerade wenn diese nicht durch einen Polizeiarzt mit einer fachärztlichen Qualifikation auf dem Gebiet der HNO-Medizin erfolgt sei. Die polizeiärztliche Interpretation des Kurvenverlaufs sei einer objektiven Überprüfung anhand der PDV 300 und des DGUV-Grundsatzes G 20 (Lärm) nicht zugänglich und sei für die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit ungeeignet, zumal auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Aussagen der behandelnden HNO-Ärzte erfolgt sei.

Soweit der polizeiärztliche Dienst anführe, dass aus seiner Sicht eine verlässliche Prognose über den weiteren Verlauf nicht möglich sei, sei weder dem Antragsteller noch seinen behandelnden Ärzten verständlich, auf welchen konkreten medizinischen Sachverhalt sich die Prognose beziehen solle. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass der Polizeiarzt Dr. … dem Antragsteller gegenüber telefonisch einen Beobachtungszeitraum von sechs Monaten angegeben habe. Aus einem beigefügten ärztlichen Attest des Herrn Dr. med. … vom 17. Februar 2019 ergebe sich, dass die Behandlung vollständig und erfolgreich abgeschlossen sei, da das Transplantat reizlos eingeheilt und sowohl die Gehörknöchelchenkette wie auch das Transplantat unverändert intakt seien. Aus fachärztlicher Sicht werde dementsprechend im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung kein erhöhtes Risiko dafür gesehen, dass der ursprüngliche Defekt am Trommelfell wieder auftrete oder eine anderweitige negative Entwicklung beim Antragsteller drohe. Soweit der polizeiärztliche Dienst eine derartige Sorge hege, wäre zumindest darzustellen, dass es sich bei der vom Antragsteller durchgeführten Operation um einen Vorgang handle, bei dem das Risiko eines Wiederauftretens bzw. einer Abstoßung des Implantates überhaupt bestehe, was der polizeiärztliche Dienst aber ausdrücklich nicht behaupte. Hinzu komme, dass eine derartige Problematik gegenüber dem Antragsteller im Rahmen seiner Einstellungsuntersuchung und der Aufforderung, den Defekt bis zum Einstellungstermin beseitigen zu lassen, nicht erfolgt sei. Auch bei der Vorlage der ersten Gehörsuntersuchung nach der Operation seien derartige Vorbehalte nicht angeführt worden. Erstmals nach der Intervention seines Vaters beim polizeiärztlichen Dienst sei dies problematisiert worden.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 teilte der Antragsgegner mit, dass eine Aufnahme der Ausbildung noch bis zum 21. März 2019 (Dienstantritt) möglich sei.

Mit weiterem Schreiben vom 22. Februar 2019 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Vertreter des Antragstellers davon ausgehe, dass über die Bewerbung noch keine negative Entscheidung ergangen sei. Allerdings habe ihm das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Schreiben vom 4. Januar 2019 mitgeteilt, dass sein Bewerbungsverfahren wegen Polizeidienstuntauglichkeit eingestellt werden müsse. Da damit eine Entscheidung des Antragsgegners bereits ergangen sei, sei der erste Antrag nicht zielführend. Ihm fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis.

Auch soweit der Antragsteller beantrage, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Auswahlverfahrens zur Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zum Beamten auf Widerruf zu ernennen und ihm die Teilnahme an der Ausbildung zum Polizeivollzugsdienst in der 2. Qualifikationsebenen zu ermöglichen, fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Durch die beantragte Regelung würde nicht nur die Hauptsache vorweggenommen, sondern auch eine Rechtsposition erlangt, die über das hinausgehen würde, was dem Antragsteller in der Hauptsache zugesprochen werden könne. Durch die Ernennung zum Beamten auf Widerruf trotz Kenntnis vom Gesundheitszustand des Antragstellers würde sich der Dienstherr der Möglichkeit begeben, den Antragsteller zu späterer Zeit wegen gesundheitlicher Nichteignung aufgrund dieses Eignungsmangels zu entlassen, da er sich ansonsten widersprüchlich verhalten würde. Eine Behörde, die in Kenntnis eines Gesundheitsproblems einen Bewerber zum Beamten auf Widerruf ernenne, könne diesen nicht aufgrund dieses Gesundheitsdefizits zu einem späteren Zeitpunkt wieder entlassen, da einem solchen Vorgehen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegenstehe. Überdies gehe der Antragsteller mit seinem Antrag noch über das hinaus, was ihm in der Hauptsache zugesprochen werden könnte. Der statthafte Antrag in der Hauptsache könne nur darauf lauten, den dortigen Beklagten zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Aufgrund der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit sei der Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen, nicht zulässig. Das angerufene Verwaltungsgericht könne die angegriffene Entscheidung einschließlich der Widerspruchsentscheidung nur darauf überprüfen, ob die Behörde die für das Auswahlermessen geltenden Schranken eingehalten habe oder ob eine sonstige entscheidungserhebliche Rechtsverletzung vorliege. Es könne jedoch selbst keine Beurteilung vornehmen oder das eigene Ermessen an die Stelle des Auswahlermessens der zuständigen Behörde setzen. Daran gemessen könne der Antragsteller im Wege des Eilverfahrens, das ein Minus zur Hauptsache darstelle, nicht eine Rechtsposition erlangen, die ihm im Hauptsacheverfahren nicht zugesprochen werden könne.

Für den Hilfsantrag fehle bereits die Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog, da das Begehren einen unzulässigen Eingriff in die Personalhoheit des Antragsgegners darstelle. Das Freihalten einer Stelle hätte zur Folge, dass die Planstelle nicht an einen anderen geeigneten Bewerber vergeben werden könnte, was angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen einen nicht hinnehmbaren Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherren darstellen würde (BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26). Auch fehle ein Anordnungsgrund, da eine rückwirkende Einstellung nicht möglich sei, sodass sich die Freihaltung der Stelle als sinnlos erwiese. Da dies keiner tiefergehenden Prüfung bedürfe, sondern offensichtlich sei, fehle auch die Möglichkeit der Eilbedürftigkeit.

Zumindest sei der Antrag unbegründet, da der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe, da er aufgrund gesundheitlicher Probleme aktuell nicht polizeidiensttauglich sei und auch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich an diesem Zustand in Zukunft etwas ändern werde. Das Bewerbungsverfahren sei bei fehlender Eignung des Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst einzustellen, Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 5 Abs. 1 FachV-Pol/VS. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 FachV-Pol/VS könne nur eingestellt werden, wer nach polizeiärztlichem Gutachten polizeidiensttauglich sei. Die Polizeidiensttauglichkeit verlange eine über die aktuelle Dienstfähigkeit hinausgehende, die Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze betreffende Prognose, ob der Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauernd polizeidienstunfähig oder bis zum Eintritt in den Ruhestand regelmäßig erhebliche Ausfallzeiten aufweisen werde (VG München, U.v. 26.7.2016 - M 5 K 15.5658). Aufgrund der besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes setze die Polizeidiensttauglichkeit eine universelle Einsetzbarkeit der Bewerber voraus. Der künftige Polizeivollzugsbeamte müsse grundsätzlich die Gewähr bieten, zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung eingesetzt werden zu können. Die „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit - PDV 300“ verkörpere dabei einen bundesweit einheitlichen Rahmen für die Bewertung der gesundheitlichen Eignung für den Polizeiberuf und stelle insoweit ein antizipiertes Sachverständigengutachten dar. Kraft Einführungserlass des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr vom 1. Dezember 2013 (Az. IC3-0432.3-51) sei die PDV 300 (Ausgabe 2012) für die Polizei in Bayern erlassen. Sie gebe unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstands das Ergebnis einer fachlichen Bewertung von Krankheitsbildern in der Zusammenschau mit den polizeispezifischen Anforderungen an die Gesundheit wieder. Ausgehend von diesen Erfahrungswerten erfolge die Bewertung des jeweiligen Einzelfalls. Nach Nr. 6.3 der Anlage 1.1 zur PDV 300 müsse der Polizeibeamte über ein normales Hörvermögen verfügen. Bereits eine geringfügige Innenohrschwerhörigkeit neige zu Progredienz, begünstige als Vorschädigung spätere Lärmschäden und könne dadurch zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit führen. Nach Nummer 6.3.1 der Anlage 1.1 der PDV 300 führe ein als unzureichend bewerteter audiometrischer Befund gemäß Tabelle 1 bzw. Tabelle 2 des G 20 zur Polizeidienstunfähigkeit. Einzelwerte des audiometrischen Befundes des Antragstellers lägen dabei unterhalb der nach Tabelle 1 des G 20 altersentsprechend als normal anzusehenden Werte. Die Behauptung des Antragstellers, Herr Dr. … würde dem Antragsteller gut ausgefallene Hörtestergebnisse attestieren, sei aus dem Zusammenhang gerissen, da Herr Dr. … im Schreiben vom 18. Januar 2019 feststelle, dass die Schwingungsfähigkeit des Trommelfells links weitgehend aufgehoben sei und das Hörergebnis für diesen Umstand recht gut ausfalle. Im Übrigen werde ausgeführt, dass Einschränkungen der Hörleistung links sowohl in der Reintonaudiometrie als auch in der Sprachaudiometrie vorlägen. Die verlangte Hörleistung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst werde gerade nicht erbracht. Soweit der Antragsteller einwende, dass bei „normalen“ Bewerbern die Hörleistung in Bezug auf die Sprachaudiometrie nicht getestet würde, sei dies belanglos, da die Hörleistung des Antragstellers auch in der Reintonaudiometrie eingeschränkt sei.

Entgegen der Angaben des Antragstellers sei diesem von Herrn Dr. … nicht mitgeteilt worden, dass der festgestellte Trommelfelldefekt zum Zeitpunkt der Einstellung verschlossen und die Behandlung abgeschlossen sein müsse. Ebenso wenig sei die operative Korrektur aufgrund dieser Auskunft veranlasst. Vielmehr habe der Antragsteller bei der Untersuchung angegeben, dass bereits eine Operation erfolgt und ein weiterer OP-Termin geplant sei. Da das Ergebnis der Operation auch nicht vorhersehbar gewesen sei, sei die Aussage des Herrn Dr. … so zu verstehen, dass bei problemlosem Verlauf mit unauffälligem Ergebnis und gutem Hörvermögen die Polizeidiensttauglichkeit vorliegen könnte. Die Behauptung, dass Herr Dr. … offensichtlich eine von der Meinung des Herrn Dr. … gravierend abweichende medizinische Meinung vertreten würde, dürfe somit als widerlegt angesehen werden.

Zu der fehlenden Untersuchung durch Herrn Dr. … sei auszuführen, dass der Ablauf der Bewerberuntersuchung mehrstufig erfolge. Die eingegangenen „Vorab-Befunde“ infolge der Online-Bewerbung würden zentral in München ärztlich bewertet. Die folgenden ärztlichen Untersuchungen fänden in München und in Nürnberg statt. Dabei nachgeforderte Unterlagen würden zentral in München ärztlich bewertet. Die abschließende Bewertung erfolge regelmäßig in München auf der Grundlage von polizeiärztlich in Nürnberg erhobenen Grundbefunden und nachgeforderten Unterlagen. Eine zusätzliche Befunderhebung durch Ärzte in München sei in der Regel nicht erforderlich, weil die wesentlichen Teilbefunde bereits in Nürnberg erhoben worden seien.

Die Divergenz des Ergebnisses des polizeiärztlichen Dienstes zum Ergebnis der befunderstellenden Fachärzte gründe auf dem Umstand, dass von unterschiedlichen Grundsachverhalten ausgegangen werde. Die zweite Operation werde in den Unterlagen des Antragstellers als Tympanoplastik Typ I, Typ II und Typ III angegeben, der medizinische Dienst gehe jedoch am ehesten von einer Tympanoplastik Typ II aus. Die Tonschwellenaudiometrie, die Stapediusreflexaudiometrie und die Tympanometrie würden als normal befunden, wohingegen der ärztliche Dienst die Kurven nicht als Normalbefund interpretiere. Keinesfalls liege ein Widerspruch zwischen den beiden Polizeiärzten Dr. … und Dr. … vor. Soweit Dr. … im Interesse einer optimalen Diagnostik nach einer Beobachtungszeit von 24 Monaten eine HNOärztliche Kontrolle durch ein Universitätsklinikum als sinnvoll ansehe, so werde darauf hingewiesen, dass ein mehrfacher Trommelfellersatz bei chronischer Otitis media ungewöhnlich und das bisher erreichte Behandlungsergebnis für den Polizeivollzugsdienst nicht ausreichend sei.

Damit sei der Antragsteller aktuell als nicht diensttauglich zu beurteilen. Soweit der Antragsteller im Hauptsacheverfahren seine aktuelle gesundheitliche Eignung beweisen wolle, komme es für ihn ersichtlich nicht darauf an, ob der Zustand der Dienstfähigkeit dauerhaft anhalte, was jedoch gerade bei der Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit ausschlaggebend sei.

Neben den Hördefiziten lägen beim Antragsteller aufgrund der deutlich herabgesetzten Trommelfellbeweglichkeit Verwendungseinschränkungen vor. Nach polizeiärztlicher Einschätzung sollten Tätigkeiten im Lärmbereich, die das Hörvermögen weiter verschlechtern könnten, unterbleiben. Dies gelte insbesondere für Impulslärm, z. B. beim Schießen. Beim Tauchen komme es insbesondere bei geringer Tauchtiefe zu erheblichen Änderungen des Gasvolumens im Innenohr. Die anatomischen Bedingungen beim Antragsteller begünstigten zum Beispiel Schäden am Innenohr durch unzureichenden Druckausgleich mit möglichen Folgewirkungen auf das Trommelfelltransplantat. Komme es unter Wasser zum Riss des Trommelfell(Transplantat) s, dringe kaltes Wasser in das Innenohr und reize das Gleichgewichtsorgan. Folge dessen seien heftiger Schwindel, Orientierungslosigkeit und gegebenenfalls Erbrechen. Es könne daher ggf. zu einem tödlichen Tauchunfall kommen. Aus diesem Grund sollte aus polizeiärztlicher Sicht das Tauchen im Rahmen der polizeilichen Ausbildung unterbleiben. Aus Fürsorgegründen müsste dem Antragsteller deshalb eine Teilnahme an der Waffen- und Schießausbildung und am Schwimmen untersagt werden. Der Antragsteller könne damit gerade nicht uneingeschränkt an der Ausbildung teilnehmen und sei deshalb als aktuell polizeidienstuntauglich zu beurteilen.

Auch die Prognose über eine mögliche zukünftige Polizeidiensttauglichkeit lasse sich vom jetzigen Zeitpunkt aus nicht positiv sehen. Die beim Antragsteller vorliegende chronische Otitis media habe bisher zweifach eine Trommelfellersatzplastik erfordert. Aus dem OP-Bericht sei ersichtlich, dass bereits Anteile der Gehörknöchelchenkette entfernt worden seien. Das aktuell eingebrachte Transplantat weise eine deutlich reduzierte Beweglichkeit auf. Erst im längeren Verlauf werde sich zeigen, ob die chronische Entzündung sowie die Folgereaktion des Körpers nachhaltig abklängen oder nicht. Gleichermaßen möglich sei zum Beispiel die Einwicklung eines Cholesteatoms (Einwachsen von Plattenepithel in das Mittelohr) mit der Notwendigkeit weiterer radikaler Operationen. Die sehr kurze Nachbeobachtungszeit seit der letzten Operation lasse somit eine belastbare Prognose des weiteren Verlaufes nicht zu.

Der Vorschlag des Antragstellers, sich wieder von ihm zu trennen, sollte sich sein Hörvermögen in Zukunft verschlechtern, sei nicht Folge zu leisten, da es sich dabei um eine für den Dienstherrn sinnlose Personalentscheidung handeln würde. Eine Ausbildungsstelle mit einem Bewerber zu besetzen, der den Anforderungen an den Polizeidienst aktuell nicht genüge und ihnen gegebenenfalls auch nie genügen werde, verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG und sei dem Dienstherrn nicht zuzumuten, da dieser dadurch davon abgehalten werde, die freie Stelle mit einem geeigneten Bewerber zu besetzen. Es wäre sinnlos Zeit und Geld in einen Auszubildenden zu investieren, der für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder später auf Lebenszeit nicht geeignet sei.

Zur Anregung, einen entsprechenden Vorbehalt aufzunehmen, sei auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens hingewiesen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers wies mit Schreiben vom 26. Februar 2019 darauf hin, dass der Antragsteller nie ein Schreiben vom 4. Januar 2019 erhalten habe. Soweit dem Antragsteller erinnerlich, erhielt er an diesem Tag das Schreiben des ärztlichen Dienstes vom 27. Dezember 2018. Aus diesem Grund habe er telefonisch mit dem Antragsgegner Kontakt aufgenommen. In der Abteilung … sei ihm erklärt worden, er könne bis zum 31. Januar 2019 weitere medizinische Unterlagen nachreichen. Auch bei Versand des Schriftsatzes vom 25. Januar 2019 sei dem Antragsgegner keine Positionierung des Bereitschaftspolizeipräsidiums bekannt gewesen.

Soweit der Antragsgegner geltend mache, eine Antragstellung dahingehend, den Antragsteller zum Beamten auf Widerruf zu ernennen, käme nicht in Betracht, werde auf die Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2009 (Az. 6 B 102/09) und die Entscheidung des OVG Schleswig Holstein vom 10. Januar 2017 (Az. 2 MB 33/16) hingewiesen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 27.6.2012 - 3 AE 12.734) habe sich dahingehend geäußert, dass die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung erfolgen könne. Die auch mit der Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf verbundene Vorwegnahme der Hauptsache halte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aber in seiner Entscheidung vom 17. September 2009 (Az. 3 CE 09.1383) für grundsätzlich möglich, wenn die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache aufgrund der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren und der ohne eine entsprechende Regelungsanordnung drohenden Nachteile gerechtfertigt sei.

Da sich aus dem zwischen den Parteien unstreitigen Ergebnissen des Hörtest vom 7. Januar 2019 ergebe, dass der Antragsteller hier die Vorgaben der PDV 300 erfülle, bestehe in tatsächlicher Hinsicht hinsichtlich des Hörvermögens des Antragstellers eine gesicherte medizinische Sachlage, nach der die gesundheitliche Eignung des Antragstellers beim Hörvermögen vorliege. Die Aussage des polizeiärztlichen Dienstes, dass die gemessenen Hörwerte nicht den Vorgaben der PDV 300 entsprächen, sei schlicht falsch.

Hinsichtlich der Antragstellung im Hauptantrag erklärte der Antragsteller aber dennoch vorsorglich, dass das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel in der Teilnahme an der Ausbildung zum Polizeivollzugsdienst in der 2. QE liege und die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nur begehrt werde, soweit dies die notwendige Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausbildung darstelle.

Hinsichtlich des Hilfsantrages sei festzuhalten, dass der Antrag deshalb gestellt worden sei, um eventuellen Bedenken hinsichtlich einer Vorwegnahme der Hauptsache Rechnung zu tragen. Der Antrag diene dem Zweck zu verhindern, dass mit der endgültigen Besetzung eine Ausbildungsstelle der Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers untergehe. Ob im weiteren Verlauf nach dem 21. März 2019 eine Antragsänderung erforderlich werde, bleibe abzuwarten.

Soweit der Antragsgegner geltend mache, dass kein Widerspruch zwischen den Aussagen der beiden beteiligten Polizeiärzte dem Antragsteller gegenüber vorliege, werde auf den Umstand verwiesen, dass dem Antragsteller im Nachgang zur Untersuchung durch Herrn Dr. … eine Frist bis zum 31. Dezember 2018 für die Vorlage weiterer Unterlagen über einen erfolgreichen Verlauf der Operation gesetzt worden sei, was dafür spreche, dass der Antragsgegner bis zum 31. Dezember 2018 davon ausgegangen sein dürfte, dass aus gesundheitlicher Sicht bei entsprechenden Maßnahmen des Antragstellers eine Einstellung zum Termin März 2019 möglich sei. Es sei unsinnig, einem Einstellungsbewerber die kurzfristige Beseitigung von gesundheitlichen Problemen aufzuerlegen, wenn für eine abschließende Bewertung ohnehin eine weitere Beobachtungszeit von zwei Jahren und eine HNOärztliche Kontrolle durch ein Universitätsklinikum für notwendig gehalten würden. Bei einer entsprechenden Aussage des Polizeiarztes Dr. … wäre allen Beteiligten klar gewesen, dass eine Einstellung zum Termin März 2019 zeitlich nicht möglich sein werde. Bei einer Mitteilung der Beurteilung als nicht polizeidiensttauglich mit einer ggf. mehrjährigen Wartezeit hätte der Antragsteller seine Planungen hinsichtlich seiner weiteren beruflichen Orientierung an dieser Auskunft ausgerichtet, anstatt die ihm aufgegebenen Forderungen des polizeiärztlichen Dienstes für eine Einstellung zum Termin März 2019 rechtzeitig zuvor zu erfüllen.

In den bislang übersandten polizeiärztlichen Unterlagen finde sich keinerlei Hinweis darauf, dass der polizeiärztliche Dienst beim Antragsteller eine besondere Empfindlichkeit gegenüber Impulslärm oder eine Gefährdung beim Tauchen gesehen habe. Auch die behandelnden Ärzte des Antragstellers hätten keine derartigen Bedenken geltend gemacht. Es stelle sich die Frage, weshalb derartige schwerwiegende Einschränkungen polizeiärztlicherseits nicht in eines der beiden Gesundheitszeugnisse aufgenommen worden seien, sondern dem Antragsteller erst im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens zur Kenntnis gebracht worden seien. Die geltend gemachten Verwendungseinschränkungen beim Schießtraining und beim Tauchen seien jedenfalls nicht in einem polizeiärztlichen Gesundheitszeugnis festgestellt worden und könnten daher dem Antragsteller auch nicht als Tatsachengrundlage für Zweifel an seiner Polizeivollzugsdiensttauglichkeit entgegengehalten werden.

Die Einschätzung des Antragsgegners, dass einer Einstellung des Antragstellers in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegenstehe, werde nicht geteilt. Neben dem Umstand, dass bei einem Beamten auf Widerruf ein Entlassungsschutz nur so weit bestehe, wie dem Beamten die Gelegenheit zum Ableisten der Ausbildung eingeräumt werden solle, sei es unproblematisch möglich durch die Klarstellung, dass mit der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf keine Aussage über die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgende Beurteilung der Polizeivollzugsdiensttauglichkeit mit Blick auf das Hörvermögen verbunden sei, den Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens zu vermeiden.

Der Antragsgegner möge sich erklären, weshalb das Risiko einer Lösung des Transplantats gesehen werde und auf welcher medizinisch-wissenschaftlichen Grundlage die Annahme eines derartigen Risikos beruhe.

Mit weiterem Schreiben vom 27. Februar 2019 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers ein HNOärztliches Attest des Herrn Dr. … vom 27. Februar 2019 mit folgendem Wortlaut vor:

„[Beim Antragsteller] wurde eine Trommelfellverschlussplastikrevision ohne Beteiligung der Gehörsknöchelchen vorgenommen. Das Transplantat wurde dem Hammergriff direkt aufgelegt.

1. Die Schwingung des Trommelfells ist natürlich eingeschränkt, da das Transplantat dicker ist als das natürliche Trommelfell.

2. Das operierte Ohr kann den Lärm leichter wegstecken als ein gesundes Ohr, da der Lärm durch die leichte Schallleitung abgeschwächt wird und damit weniger schädlich auf das Innenohr wirkt.

3. Es bestehen keine Einwände gegen Schwimmen bzw. Tauchen, da lediglich eine Trommelfellverschlussplastik vorgenommen wurde bei der das Transplantat auf dem Hammergriff aufgelegt wurde. Die Gehörknöchelchenkette ist unversehrt. Postoperativ dürfte das Transplantat deutlich stabiler sein als ein natürliches Trommelfell. Es bestehen daher keinerlei Einwände gegen normalen Tauchsport, sofern die Belüftung des Mittelrohres gewährleistet ist.“

Daraus ergebe sich, dass die Bedenken hinsichtlich der Schwingung des Trommelfells, der behaupteten Lärmempfindlichkeit und der Einwände gegen das Tauchen medizinisch unbegründet seien. Es müsse noch einmal darauf hingewiesen werden, dass der begutachtende Polizeiarzt keine spezielle HNOärztliche Kenntnis durch einen Facharzttitel belegen könne und auch von Antragsgegnerseite keinerlei medizinische Fachliteratur angegeben worden sei, auf die sich die medizinische Meinung des Polizeiarztes stützen könne.

Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom 6. März 2019 Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes vom 27. Februar 2019 und 28. Februar 2019 vor und erläuterte, dass aufgrund der Polizeidienstuntauglichkeit des Antragstellers keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestünden. Ein polizeidienstuntauglicher Bewerber könne nicht als Polizeibeamter in Ausbildung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden. Die durch den Bevollmächtigten des Antragstellers angesprochenen unzumutbaren Nachteile für den Antragsteller bestünden bereits deshalb nicht, da aufgrund des Ergebnisses des Antragstellers im Einstellungstest keine Gefahr bestehe, dass der Antragsteller nicht zu einem späteren Zeitpunkt in ein Ausbildungsverhältnis berufen werden würde. Durch das Verstreichenlassen des jetzigen Einstellungstermins würde keine endgültige Situation geschaffen. Vielmehr sei es dem Antragsteller möglich zum Einstellungstermin September 2019 die Ausbildung zu beginnen, sofern Polizeidiensttauglichkeit vorliege.

Es werde darauf hingewiesen, dass es sich bei der vom Antragsgegner in Abrede gestellten Antragsbefugnis um ein Zulässigkeitskriterium handle, das im Hilfsantrag wegen offensichtlichen Eingriffs in die Personalhoheit des Dienstherrn nicht vorliege. Daher sei unbedeutend, dass der Antragsteller davon ausgehe, ein ausreichendes Hörvermögen zu besitzen, da es sich dabei um eine Frage der Begründetheit des Antrages handle, die bei einem offensichtlich unzulässigen Eingriff in die Personalhoheit an dieser Stelle keine Rolle spiele.

Es entspreche nicht der Wahrheit, dass der Antragsteller die Hörtest-Anforderungen der PDV 300, wie sie sich in der Tabelle 1 des G 20 konkretisieren, erfülle. Die Audiometrie vom 7. Januar 2019 zeige bei 6 kHz eine Absenkung der Hörschwelle auf 30 dB, wobei die Tabelle 1 maximal 25 dB vorsehe.

Der Antragsteller habe im Rahmen der Online-Bewerbung vom … März 2018 die Frage nach gesundheitlichen Besonderheiten, die der Eignung für den Polizeiberuf widersprechen könnten, mit „nein“ beantwortet und folgend auch keine Unterlagen zu der im August 2017 erfolgten Ohroperation links vorgelegt. Unabhängig davon, dass der Antragsteller durch diese falsche Angabe das Vertrauen des Antragsgegners zu ihm bereits erschüttert habe, wäre es möglich gewesen, den Sachverhalt zum damaligen Zeitpunkt zu prüfen, wenn der Antragsteller bereits zu diesem Zeitpunkt die erbetenen Angaben zu seiner Gesundheit gemacht hätte. Nach der polizeiärztlichen Untersuchung am 30. Juli 2018 habe der Antragsteller am 28. August 2018 zunächst eine Fristverlängerung erbeten, die Unterlagen zur Operation vom August 2017 seien am 5. September 2018 eingegangen. Bei einer schnelleren Vorlage der Unterlagen wäre es möglich gewesen, den Sachverhalt früher zu bewerten. Die Unterlagen zu der Operation vom 22. Oktober 2018 seien am 19. Dezember 2018 beim ärztlichen Dienst eingegangen. Nach Prüfung sei der Antragsteller über die Bewertung des ärztlichen Dienstes mit Gesundheitszeugnis vom 27. Dezember 2018 informiert worden. Zum Zeitpunkt der polizeiärztlichen Untersuchung am 30. Juli 2018 sei (noch) nicht anzunehmen gewesen, dass ein weiterer Eingriff nicht den gewünschten Erfolg haben könnte, da das Ausmaß des ersten Eingriffs mangels vorliegender Unterlagen noch nicht bekannt gewesen sei.

Die zweite Operation sei nicht auf Veranlassung des ärztlichen Dienstes erfolgt, sondern sei zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits geplant gewesen. Überdies sei die Indikationsstellung für einen operativen Eingriff jeweils durch den behandelnden Arzt zu stellen. Die ärztliche Aussage eines begutachteten Polizeiarztes stelle lediglich die Bewertung eines Sachverhaltes auf die angestrebte Einstellung in den Polizeivollzugsdienst dar. Erst nach Vorlage des OP-Berichts über die zweite OP hätten das Ausmaß der Schädigung und die durchgeführte Behandlung nachvollzogen werden können. Erst zu diesem Zeitpunkt sei möglich gewesen zu entscheiden, dass eine längere Beobachtungszeit als notwendig angesehen würde. Dieser längere Beobachtungszeitraum sei vorliegend erforderlich, weil nach Bewertung des OP-Berichts der zweiten Operation ein schwerwiegendes Störungsbild vorgelegen habe. Die Präparation der Gehörknöchelchenkette werde als langwierig und schwierig beschrieben, das Konglomerat aus Knochen und Knorpel sei mühsam vom Resttrommelfell sowie von den Gehörknöchelchen abpräpariert worden, der Hammergriff sei dabei skelettiert worden. Das neue Ersatztrommelfell aus Conchaperichondrium und Conchaknorpel scheine mechanisch wesentlich rigider zu sein. Ob es zu Folgestörungen komme, sei derzeit nicht absehbar.

Zum Vorwurf, die polizeiärztlich skizzierten Einschränkungen zur Polizeidiensttauglichkeit hätten bereits früher dargestellt werden müssen, sei darauf hinzuweisen, dass die Bewertung der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst auf der Grundlage der PDV 300 erfolge, sodass bereits der unzureichende audiometrische Befund die Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers ausschließe. Im Übrigen handle es sich bei den dargestellten Einschränkungen um Erläuterungen, warum beim Antragsteller Polizeidienstuntauglichkeit vorliege. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die arbeitsmedizinische Bewertung u.a. auf der Grundlage der „DGUV - Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“, herausgegeben von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, erfolge. Im berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „G 20 Lärm“ würden Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Untersuchungen gegeben, um eine Schädigung des Gehörs durch Lärm frühzeitig zu erkennen und eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Sinnesorgans Ohr zu erhalten. Bei einem Hörverlust auf mindestens einem Ohr bei den Testfrequenzen von 1 - 6 kHz größer als der entsprechende Hörverlust nach Tabelle 1 sowie Vorerkrankungen des Innenohrs und Zustand nach Otosklerose-Operation bestünden „dauernde gesundheitliche Bedenken“. Die arbeitsmedizinische Bewertung, bei Personen mit einseitiger Schädigung der Hörfunktion dauernde gesundheitliche Bedenken gegenüber Tätigkeiten im Lärmbereich auszusprechen, beruhe auf dem Gedanken, die intakte Hörfunktion auf der Gegenseite zu erhalten. Der Dienstherr sei daher aus Fürsorgegründen gehalten, einer weitergehenden Schädigung des Gehörs des Antragstellers entgegenzuwirken. Analog formuliere der berufsgenossenschaftliche Grundsatz „G 31 Überdruck“ dauernde gesundheitliche Bedenken für das Tauchen bei Trommelfellperforation und atrophischen Trommelfellnarben.

Zum vorgelegten Attest vom 27. Februar 2019 werde festgestellt, dass sich aus den HNOärztlichen Unterlagen unterschiedliche Aussagen zur zweiten Operation ergäben (Tympanomeatoplastikrevision Typ I, Typ II oder Typ III). Zudem werde im Attest ausdrücklich dargestellt, dass das operierte Ohr wegen des dickeren und weniger schwingungsfähigen Trommelfells eine Schallleitungsstörung aufweise. Auch wenn das Transplantat dicker und stabiler sei als das natürliche Trommelfell, stelle es unter Wasser die Grenze zwischen luftgefülltem Innenohr und wasserumspültem Außenbereich da. Nach der Immersion komme es zu erheblichen Druckveränderungen, die ausgeglichen werden müssten, was nur bei guter Tubenfunktion funktioniere. Die chronische Entzündung, die beim Antragsteller mitursächlich für den ausgedehnten Trommelfelldefekt gewesen sei, sei wohl wesentlich auf eine Tubenfunktionsstörung zurückzuführen, sodass also nicht von einer normalen Tubenfunktion mit normaler Belüftung des Mittelohrs auszugehen sei. Gefahrloses Tauchen sei dem Antragsteller daher nicht möglich und müsse vom Dienstherrn aus Fürsorgegründen untersagt werden.

Bezüglich der angezweifelten Kompetenz des beurteilenden Polizeiarztes werde erläutert, dass die Ausbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin eine 60-monatige Weiterbildungszeit sowie theoretischen Kenntniserwerb mit abschließender Prüfung bei der Landesärztekammer umfasse. Schwerpunkt sei die Qualifikation zur Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie die arbeitsmedizinische Versorgung, Tauglichkeits- und Eignungsuntersuchungen. Dr. … sei Facharzt für Arbeitsmedizin und durch die Bayerische Landesärztekammer zur vollen Weiterbildung von Fachärzten für Arbeitsmedizin zugelassen. Daneben sei er zusätzlich als Taucherarzt qualifiziert. Selbst wenn sich daher keine HNOärztlichen Kenntnisse unmittelbar durch den Facharzttitel belegen ließen, seien sehr umfassende Kenntnisse in Bezug auf die Anforderungen des Arbeitsplatzes in Bezug zur individuellen Gesundheitssituation (auch im HNO-Bereich) vorhanden. Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge für Taucher nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Versorgung (ArbMedVV) sei vor diesem Hintergrund Fachärzten für Arbeitsmedizin bzw. Betriebsärzten vorbehalten. Hinzu komme, dass es sich bei den Darlegungen eines Polizeiarztes nicht um bloßen Parteivortrag des Antragsgegners handle, sondern um eine ärztliche Stellungnahme von besonderem Gewicht. Wegen der genaueren Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von Polizeivollzugsbeamten zu verrichtenden Tätigkeiten komme nach ständiger Rechtsprechung den gutachterlichen Äußerungen von Polizeiärzten regelmäßig ein höherer Beweiswert zu als privatärztlichen Stellungnahmen.

Mit Schreiben vom 14. März 2019 übermittelte der Antragsgegner ein Schreiben des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei - Herr Dr. … - vom 13. März 2019 an den Antragsteller persönlich. Daraus geht hervor, dass eine Rücksprache mit einem Polizeiarzt mit HNO-Qualifikation in Sachsen ergeben habe, dass nach einer Re-Tympanoplastik eine abschließende HNOärztliche Beurteilung frühestens ein Jahr nach der letzten Operation als sinnvoll erachtet werde. Die begutachtende Einrichtung müsse über im Folgenden genannte Diagnose-Möglichkeiten verfügen. Die Begutachtung solle durch einen in der Tauchmedizin erfahrenen HNO-Arzt erfolgen. Im Falle einer positiven Entscheidung könne möglicher Einstellungstermin März 2020 sein. Zur objektiven Bestimmung des Hörvermögens solle eine Hirnstammaudiometrie durchgeführt werden. Für die Überprüfung der Tubenfunktion bei eingeschränkter Beweglichkeit des Trommelfells sei eine Tympanometrie mit „Toynbee-Manöver“ geeignet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da die Mitteilung vom 4. Januar 2019, dass das Bewerbungsverfahren für den Polizeivollzugsdienst wegen Polizeidienstuntauglichkeit eingestellt werden musste, nicht bestandskräftig geworden ist. Diesem Verwaltungsakt fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung:, so dass - unabhängig von dem Zeitpunkt des Zugangs beim Antragsteller - die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen hat, § 58 Abs. 1 VwGO. Aber auch der ohne vorher eingelegten Widerspruch ergangene Widerspruchsbescheid, der dem Bevollmächtigten des Klägers am 8. Februar 2019 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, ist bisher nicht bestandskräftig geworden, da diesem eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung:(Klage zum VG Bayreuth, vgl. Verweisungsbeschluss des VG Bayreuth v. 13.2.2019 - B 5 E 19.115) beigefügt war, § 58 Abs. 2 VwGO.

Im Übrigen kann dahinstehen, ob die durch den Antragsgegner vorgetragenen Erwägungen hinsichtlich des Rechtsschutzziels der gestellten Anträge zu einer Unzulässigkeit des Haupt- bzw. Hilfsantrages führen, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.

2. a) Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht - ggfs. auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

Aber auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, ist es dem Gericht regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn dem Antragsteller in vollem Umfang das gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann.

Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.

b) Der Antragsteller konnte sowohl bezüglich des Hauptantrages als auch bezüglich des Hilfsantrages bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) vom 9. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2017, kann in den Vorbereitungsdienst für den fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst eingestellt werden, wer (u.a.) mindestens das 17., aber noch nicht das 31. Lebensjahr vollendet hat. Der Antragsteller wird im Jahr 2019 jedoch erst 21 Jahre alt, ist also von dieser Altersgrenze noch weit entfernt. Es steht daher gegenwärtig nicht zu befürchten, dass ohne einstweilige Anordnung die Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes vereitelt würde (VG München, B.v. 9.2.2018 - M 5 E 17.4100 - juris Rn. 27).

c) Auch liegen die Anforderungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht vor.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 ausdrücklich klargestellt, dass das angestrebte Rechtsschutzziel sowohl des Hauptantrages als auch des Hilfsantrages in der Teilnahme an der Ausbildung zum Polizeivollzugsdienst in der 2. QE zu sehen ist. Dies würde eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, da der Antragsteller dieses Rechtsschutzziel nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann.

Auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Möglichkeit, dass es aufgrund einer verspäteten Einstellung zu Laufbahnnachteilen zu Lasten des Antragstellers kommen könnte, fehlt es jedoch bei Ablehnung der begehrten Entscheidung an unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller, da das Fortkommen im Dienst nicht nur vom Einstellungszeitpunkt abhängt, sondern auch von vielen anderen Faktoren, nicht zuletzt der vom Betreffenden im Dienst gezeigten Leistung. Wie sich diese beim Antragsteller gestalten würde, ist derzeit nicht prognostizierbar.

Zum anderen gibt es eine Vielzahl von Ausbildungsmöglichkeiten, bei denen es schon wegen eines Überhangs an Bewerbern zu Wartezeiten kommen kann. Solche sind grundsätzlich zumutbar. Auch beim Antragsteller ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht zugemutet werden könnte, auf einen späteren Einstellungstermin nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu warten. Es kann hierbei nicht pauschal unterstellt werden, dass sich Gerichtsverfahren stets durch mehrere Instanzen über einen längeren Zeitraum hinziehen. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Wartezeit nicht durch Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung sinnvoll nutzen könnte (VG München, B.v. 9.2.2018 - M 5 E 17.4100 - juris Rn. 30 ff.).

d) Im Übrigen fehlt es aber auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Der Antragsteller verfügt bei summarischer Prüfung nicht über die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der 2. QE. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass - im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache - ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BayVGH, B.v. 22.12.2016 - 6 CE 16.2303 - juris Rn. 20).

aa) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst richtet sich gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Geeignet in diesem Sinn ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerfG, B.v. 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140/151). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfG, B.v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 11). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Das Vorliegen der erforderlichen Eignung ist damit eine Einstellungsvoraussetzung (BayVGH, B.v. 25.1.2019 - 6 CE 18.2481 -, Rn. 8).

Für die Einstellung in den bayerischen Polizeivollzugsdienst ist diese Einstellungsvoraussetzung ausdrücklich in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) festgelegt. Nach Art. 128 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) müssen Polizeivollzugsbeamte den besonderen Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst genügen. Das sind gesundheitliche Anforderungen, die über die allgemeine gesundheitliche Eignung von Beamten hinausgehen. Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2016, Art. 128 BayBG Rn. 10 ff.; VG München, B.v. 21.9.2016 - M 5 E 16.2726.0A -, Rn. 18).

Bei der Festlegung der Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, steht dem Dienstherrn ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (BayVGH, B.v. 25.1.2019 - 6 CE 18.2481 -, Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - juris Rn. 12). Hinsichtlich der anschließenden Frage, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, ist dem Dienstherrn hingegen kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Darüber haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BayVGH, B.v. 25.1.2019 - 6 CE 18.2481 -, Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 18 f.; BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 6 ZB 15.1933 - juris Rn. 8; B.v. 12.12.2016 - 6 CE 16.2250 - juris Rn. 14).

Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich zum einen auf den gegenwärtigen Stand und zum anderen auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit fortschreitendem Verlauf verneint werden. Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Mit Blick auf den dabei anzuwendenden Prognosemaßstab hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung - entschieden, dass ein Beamtenbewerber gesundheitlich (erst) dann nicht geeignet ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (BayVGH, B.v. 25.1.2019 - 6 CE 18.2481 -, Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 ff.). Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird (BayVGH, B.v. 25.1.2019 - 6 CE 18.2481 -, Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 ff.).

Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit. Der Polizeivollzugsbeamter muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (BayVGH, B.v. 25.1.2019 - 6 CE 18.2481 -, Rn. 12 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 6.11.2014 - 2 B 97.13 - juris Rn. 10). Welche gesundheitlichen Anforderungen dies im Bereich des Bayer. Polizeivollzugsdienstes im Einzelnen sind, hat der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt in der Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300), die mit Einführungserlass des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr vom 1. Dezember 2013 (Az. IC3-0432.3-51) für die Polizei in Bayern erlassen worden ist, im Einzelnen festgelegt. In dieser Verwaltungsvorschrift sind die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammengefasst.

Die PDV 300 differenziert zwischen der Polizeidiensttauglichkeit, also der „gesundheitlichen Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst“ und der Polizeidienstfähigkeit, also der „gesundheitlichen Fähigkeit, Polizeivollzugsdienst zu leisten“ (Nr. 1.2. PVD 300) und stellt hierfür unterschiedliche Voraussetzungen auf.

Die unterschiedlichen Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit und Polizeidiensttauglichkeit sind mit Blick auf die verschiedenen Zielsetzungen gerechtfertigt. Die Feststellung der Polizeidienst(un) fähigkeit ist dafür maßgeblich, ob der Polizeivollzugsbeamte derzeit seinen Dienst ausüben kann, oder ob möglicherweise - wegen gesundheitlicher Einschränkungen - seine Zurruhesetzung oder ein Laufbahnwechsel einzuleiten ist. Dagegen dient die Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit dem Zweck, eine Abschätzung über die Entwicklung der Dienstfähigkeit über die gesamte Dienstzeit bis zur Regelaltersgrenze zu treffen. Dies folgt aus dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG), die den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten verpflichten. Daher verleihen sie dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Durch die Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung und der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bringen Gesetz- und Verordnungsgeber zum Ausdruck, welche Lebensdienstzeit angemessen ist, um die Altersversorgung zu erdienen. Dementsprechend kann der Dienstherr unter Berufung auf den gesundheitlichen Zustand des Bewerbers die Begründung eines Beamtenverhältnisses ablehnen, wenn absehbar ist, dass bei diesem das angemessene Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit voraussichtlich spürbar gestört sein wird (BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - BVerwGE 148, 204).

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn bei der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ein über die aktuelle Polizeidienstfähigkeit hinausgehender Gesundheitszustand verlangt wird. Ebenso ist es sachgerecht, an die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit wegen der sich über viele bzw. regelmäßig sogar mehrere Jahrzehnte erstreckenden Dienstzeit und dem damit ohnehin einhergehenden natürlichen Rückgangs der physischen Leistungsfähigkeit abweichende Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen: VG München B.v. 21.9.2016 - M 5 E 16.2726 -, juris Rn. 26 mit Hinweis auf OVG NRW, B.v. 26.3.2015 - 6 A 1443/14 - ZBR 2016, 66 (Ls.), juris Rn. 7 ff. m.w.N.; VG Berlin, U.v. 22.1.2014 - 7 K 117.13 - ZBR 2014, 263, juris Rn. 22; offen: VG Düsseldorf, U.v. 16.9.2015 - 2 K 83/15 - juris Rn. 53; VG Gießen, U.v. 17.9.2014 - 5 K 1123/13.GI - juris Rn. 18).

bb) Hiervon ausgehend fehlt dem Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst 2. QE.

Die PDV 300 legt in Nr. 6.2 der Anlage 1.1 für den Bereich der Ohren fest: Veränderungen an den Trommelfällen sind zu vermerken. Durchlöcherung des Trommelfells können beim Schwimmen lebensbedrohliche Folgen haben und schließen daher eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst aus. Bewerber können nur dann nach Operationen als polizeidiensttauglich beurteilt werden, wenn ein intaktes und funktionstüchtiges Hörorgan vorliegt.

Unstreitig lag beim Kläger vor der im Oktober 2018 erfolgten zweiten Operation ein großer Trommelfelldefekt links vor, der die Polizeidiensttauglichkeit ausgeschlossen hat. Dies ergab sich zum einen aus der polizeiärztlichen Untersuchung durch Herrn Dr. … am 30. Juli 2018 als auch aus verschiedenen vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Befund-/OP-Berichten. Dieser Trommelfelldefekt links wurde zwar durch die zweite Operation durch Einsatz einer Tympanoplastik beseitigt; diese Operation konnte allerdings zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht belastbar den Zustand eines intakten und funktionstüchtigen Hörorgans herbeiführen. Die Kammer schließt sich insoweit den ärztlichen Stellungnahmen des polizeiärztlichen Dienstes vom 30. Januar 2019, vom 27. Februar 2019 und vom 28. Februar 2019 an. Laut den vorgelegten audiometrischen Befunden der behandelnden Fachärzte zeigte sich bei der Audiometrie vom 17. Dezember 2018 links bei zwei Testfrequenzen (2 kHz und 6 kHz) und bei der Audiometrie vom 7. Januar 2019 noch bei einer Testfrequenz (6 kHz) ein Hörverlust größer als die entsprechenden Hörverlustgrenzwerte nach Tabelle 1 des DGUV-Grundsatzes G 20 Lärm. Damit fehlt es gerade an einem intakten und funktionstüchtigen Hörorgan.

Die Anwendung des DGUV-Grundsatzes G 20 Lärm ergibt sich dabei aus Nr. 6.3 der Anlage 1.1 zur PDV 300, wonach die Hörprüfung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 20 zu erfolgen hat. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers ist für die Beurteilung auch die Tabelle 1 „Hörverlustgrenzwerte für die Erstuntersuchung“ maßgeblich, da die Tabelle 2 „Hörverlustgrenzwerte für Nachuntersuchungen“ nach Nr. 6.3 der Anlage 1.1 zur PDV 300 ausschließlich bei Untersuchungen der Polizeidienstfähigkeit heranzuziehen ist.

Unschädlich ist dabei, dass der DGUV-Grundsatz unter Ziffer 1.2.2 eine Ergänzungsuntersuchung erst dann für erforderlich hält, wenn auf mindestens einem Ohr bei mehr als einer der Testfrequenzen ein Luftleitungshörverlust vorliegt, der größer als die entsprechenden Hörverlustgrenzwerte nach Tabelle 1 ist, denn Nr. 6.3 der Anlage 1.1 zur PDV 300 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Bewerber über ein normales Hörvermögen verfügt, nicht jedoch ob ein intaktes und funktionstüchtiges Hörorgan im Sinne der Nr. 6.2 der Anlage 1.1 zur PDV 300 vorliegt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass das Hörvermögen eines nicht am Ohr operierten Bewerbers, z.B. bei Überschreitung des Hörverlustgrenzwertes bei nur einer Testfrequenz, noch als normal bewertet wird, sich aufgrund eines identischen Befundes aber eine andere Bewertung bzgl. eines wegen eines Trommelfelldefekts operierten Bewerbers ergibt. Wenn der beurteilende Polizeiarzt zur Verneinung der Wiederherstellung eines intakten und funktionstüchtigen Hörorgans bereits bei einer Testfrequenz einen Hörverlust größer als die entsprechenden Hörverlustgrenzwerte nach Tabelle 1 des DGUV-Grundsatzes G 20 Lärm als ausreichend ansieht, so ist dies nach Überzeugung der Kammer nicht zu beanstanden, wenn der Polizeiarzt - wie hier - seiner Bewertung zusätzliche Befunde und Bewertungen des Einzelfalles zugrundelegt. Vorliegend hat der Polizeiarzt seine Bewertung zusätzlich auf die durch den Antragsteller vorgelegten Ergebnisse einer Tympanometrie und einer Stapediusreflexaudiometrie sowie auf mögliche Einschränkungen der polizeilichen Ausbildung (Schießtraining und Tauchen) gestützt. Bereits bei Betrachtung der Darstellungen der Tympanometrie und der Stapediusreflexaudiometrie sind Unterschiede zwischen dem rechten und dem linken Ohr erkennbar. Der Bewertung dieser Unterschiede durch den Polizeiarzt treten die privatärztlichen Befunde/Atteste nicht belastbar entgegen. Im Übrigen ergibt sich aus dem HNOärztlichen Attest des Herrn Dr. med. … vom 27. Februar 2019 unter Ziff. 2, wonach „der Lärm durch die leichte Schallleitung abgeschwächt wird“ ein Hinweis darauf, dass eine Schallleitungsstörung vorliegt. Dass „normaler Tauchsport“ möglich sei, „sofern die Belüftung des Mittelohres gewährleistet ist“, entkräftet ebenfalls nicht die vom Polizeiarzt erwarteten Einschränkungen in der Ausbildung, da es sich bei der polizeilichen Ausbildung zum einen nicht um „normalen Tauchsport“ handelt und zum anderen gegen den „normalen Tauchsport“ nur dann keine Einwände bestehen, wenn die Belüftung des Mittelohres gewährleistet ist. Dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen dies auf den Antragsteller zutrifft, enthält das Attest vom 27. Februar 2019 keine Aussage. Der Vorschlag des beurteilenden Polizeiarztes vom 13. März 2019, eine weitere Begutachtung sei bereits ab einem Jahr nach der letzten Operation (nicht wie bisher 24 Monate nach der Operation) möglich, macht deutlich, dass der Polizeiarzt grundsätzlich davon ausgeht, dass durch die zweite Operation beim Antragsteller ein intaktes und funktionstüchtiges Hörorgan hergestellt werden kann. Wenn er hierfür eine Wartezeit fordert, erscheint dies unter Berücksichtigung der medizinischen Vorgeschichte des Antragstellers durchaus vertretbar, da im Falle des Antragstellers bereits eine erste Operation zur Beseitigung des Trommelfelldefekts offensichtlich nicht das gewünschte Ergebnis gezeigt hat. Der Polizeiarzt nimmt damit gerade eine individuelle Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers vor und verlässt sich nicht strikt auf die Vorgaben der PDV 300.

Nicht durchdringen kann dabei der Bevollmächtigte des Antragstellers mit seiner Argumentation, dass die medizinischen Feststellungen der behandelnden Fachärzte der Bewertung des Polizeiarztes vorgehen müssten. Zum einen stimmt die Kammer der Einschätzung des Polizeiarztes zu, dass an den medizinischen Feststellungen der behandelnden Fachärzte schon deshalb Zweifel aufkommen können, da sich selbst der Operateur bei der Beschreibung der durchgeführten Tympanoplastik (Typ II oder III) widersprüchlich äußert. Zum anderen ist dem Gutachten des Polizeiarztes gegenüber privatärztlichen Gutachten ein Vorrang einzuräumen. Polizeiärzte sind mit den Anforderungen des Polizeidienstes bestens vertraut, sodass ihren Gutachten ein besonderer Beweiswert zukommt. Denn insoweit ist hier ein spezieller zusätzlicher Sachverstand vorhanden, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle beruht. Auch wenn der Polizeiarzt als Mediziner selbst kein Facharzt - hier HNO-Facharzt - ist, ist dieser in besonderem Maße zur Beurteilung der ihm vorliegenden Berichte befähigt, weil er mit den Bedingungen des zugewiesenen Arbeitsplatzes vertraut ist (OVG NW, U.v. 27.11.2006 - 21d A 512/05.O -, juris Rn. 54 f. unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 20.1.1976 - 1 DB 16.75 -, ZBR 1976, 163; U.v. 13.7.1999 - 1 DB 81.97 -, DokBer B 2000, 23, OVG NW, B.v. 13.6.2000 - 6 A 5298/98). Hinzu kommt, dass der Polizeiarzt als Facharzt für Arbeitsmedizin gerade auch im System der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versiert ist und im Bereich der Funktionsstörungen und Erkrankungen von Organsystemen, z.B. der Ohren, ausgebildet ist (vgl. https://www.praktischarzt.de/arzt/weiterbildung-arbeitsmedizin-facharztausbildung/).

Nach summarischer Prüfung durfte daher der Antragsgegner aufgrund fehlender Polizeidiensttauglichkeit das Einstellungsverfahren für den Einstellungstermin März 2019 einstellen. Wegen der fehlenden Polizeidiensttauglichkeit zum jetzigen Zeitpunkt kommt es gerade nicht mehr auf die prognostische Beurteilung, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist, an, da diese nur für aktuell polizeidiensttaugliche Bewerber relevant ist.

3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgeblich sind die für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge im angestrebten Amt mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (BayVGH, B.v. 11.8.2017 - 3 CS 17.512 -, juris Rn. 7).

Bei der vorliegenden Antragstellung am 6. Februar 2019 ist daher das Kalenderjahr 2019 maßgeblich, woraus sich für den Antragsteller ein Anwärtergrundbetrag (A 5 bis A 8) von monatlich 1.159,93 EUR ergibt. Die fiktiven Jahresbezüge belaufen sich somit auf 13.919,16 EUR, wovon die Hälfte 6,959,58 EUR beträgt. Eine weitere Halbierung kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (Nr. 1.5 Satz 1 und 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 22/12/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2016 - RN 1 E 16.1187 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfah
published on 12/12/2016 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Oktober 2016 - W 1 E 16
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published on 11/08/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.974,19 Euro festgesetzt. Gründe
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.