Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2017 - M 21 S 17.2245

bei uns veröffentlicht am17.08.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung vom 18. April 2017 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 8.952,42 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller stand am 18. Mai 2017, an dem ihm über seinen Bevollmächtigten die hier streitgegenständliche Entlassungsverfügung bekanntgegeben wurde, im Dienst der Antragsgegnerin. Er war am 1. Juli 2014 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 3. Juli 2014 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Zuletzt hatte er den Dienstgrad eines Fähnrichs (Besoldungsgruppe A7) erreicht. Seine Dienstzeit war bis dahin auf vier Jahre festgesetzt worden und würde mit Ablauf des 30. Juni 2018 enden. Seinen Dienst hatte er zuletzt als Angehöriger der Offiziersschule der Luftwaffe (OSLw) in Fürstenfeldbruck und Studierender der Luft- und Raumfahrttechnik an der Universität der Bundeswehr München in Neubiberg verrichtet.

Am 12. Dezember 2016 wurde der Antragsteller zu der Absicht angehört, ihn gemäß § 55 Abs. 5 SG fristlos aus der Bundeswehr zu entlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der zuständige Leiter seiner Studentenfachbereichsgruppe habe am 20. September 2016 mitgeteilt, dass der Antragsteller am 19. September 2016 in einem Baumarkt zusammen mit zwei weiteren Soldaten Waren im Wert eines mindestens dreistelligen Betrags gestohlen habe. Dies stelle nach dem Einzelerlass B118 WDO eine schwere Straftat dar, deren Verfolgung an die Staatsanwaltschaft abzugeben sei. Aufgrund dessen habe der Dienstvorgesetzte mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 die Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr beantragt. Der Sachverhalt sei geklärt. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten schuldhaft eine Straftat begangen, welche auch ein Dienstvergehen darstelle. Als Offiziersanwärter in der Bundeswehr sei er daher nicht länger tragbar. Der Leiter Studentenbereich der Universität der Bundeswehr München habe sich dem Entlassungsantrag unter dem 9. November 2016 angeschlossen.

Bei seiner persönlichen Vernehmung am 20. September 2016 hatte der Antragsteller hierzu erklärt, er sei mit zwei Kameraden gegen Mittag des vorigen Tages in den Baumarkt gefahren, um dort einzukaufen. Bereits beim Betreten des Ladens hätten sie, ohne dass einer die anderen angestiftet hätte, verabredet, u.U. etwas mitgehen zu lassen. Beim Durchstreifen des Geschäfts hätten sie dann insgesamt fünf Entfernungsmessgeräte, ein Autobatterie-Ladegerät und einen Türspion im Gesamtwert von ca. 500 bis 600 € in der Absicht an sich genommen, die Ware in einer Tasche durch die Kasse zu schmuggeln. Nachdem der Antragsteller bereits bei der Annäherung an den Kassenbereich zur Kenntnis genommen habe, dass sie unter Beobachtung gestanden hätten und seine Festhaltung bevorstehe, habe er sich ab diesem Zeitpunkt entschlossen, bei der Aufklärung der Tatumstände mit dem Ladenpersonal und der hinzugerufenen Polizei zu kooperieren. Er könne sich nicht erklären, weshalb er sich zu dieser unsinnigen Tat habe hinreißen lassen. Möglicherweise habe dabei eine Rolle gespielt, dass er seit dem 16. September 2016 einer psychischen Belastung unterliege, nachdem ihm seine Eltern mitgeteilt hätten, dass sich der Gesundheitszustand seines Großvaters akut sehr verschlechtert habe und er in der Ferne zu ohnmächtigem Abwarten verurteilt gewesen sei.

Durch seinen Bevollmächtigten erklärte er unter dem 2. Februar 2017, in dem derzeit gegen ihn laufenden Strafverfahren sei bislang keine Entscheidung ergangen. Infolgedessen habe er hinsichtlich der angekündigten dienstrechtlichen Maßnahme als unschuldig zu gelten. Er habe sich im Übrigen nicht strafbar gemacht. Als die beiden anderen Soldaten die Wegnahmehandlung ausgeführt hätten, habe er sich in einem anderen Gang befunden. Ihm könne daher allenfalls vorgeworfen werden, die Vollendung des Diebstahls nicht verhindert zu haben. Die Tasche, in der sich das Diebesgut befunden habe, sei nicht von ihm, sondern einem der beiden anderen aus dem Baumarkt getragen worden. Die bloße Kenntnis, dass die beiden anderen Soldaten möglicherweise einen Diebstahl begehen könnten, erscheine nicht als derart schweres Dienstvergehen, dass ihm nur mit einer Entlassung begegnet werden könne.

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 23. Februar 2017 wurde das Strafverfahren gegen die drei beteiligten Soldaten unter Auflagen gemäß § 153a StPO eingestellt.

Mit am 18. Mai 2017 bekannt gegebenem Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) vom 18. April 2017 wurde der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 5 SG mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung wurden zunächst die Ausführungen im Entlassungsantrag wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, der Antragsteller befinde sich derzeit im dritten Dienstjahr. Er habe durch die Beteiligung an einem Diebstahl schuldhaft insbesondere gegen seine dienstlichen Pflichten zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) verstoßen und damit eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen. Sein Verbleiben im Dienst würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Eine ernsthafte Gefahr liege regelmäßig dann vor, wenn die Dienstpflichtverletzung nach Art und Schwere Kernbereiche der militärischen Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr so erheblich gefährdeten, dass der Soldat zumindest als Soldat auf Zeit für die Bundeswehr nicht mehr tragbar sei. Das sei hier der Fall. Durch sein Handeln habe er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn ernsthaft erschüttert. Ein ungestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sei jedoch unverzichtbare Grundlage für die Auftragserfüllung der Bundeswehr. Die begangene massive Pflichtwidrigkeit gebe Anlass, an der Integrität, dem Verantwortungsbewusstsein, der Zuverlässigkeit und dem Pflichtgefühl des Antragstellers nachhaltig zu zweifeln. Die Art und Schwere seiner Dienstpflichtverletzung schädige erheblich Kernbereiche der militärischen Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr, so dass er für diese als Soldat auf Zeit nicht mehr tragbar sei. Der Gefahr, die der militärischen Ordnung bei seinem Verbleib in den Streitkräften drohen würde, könne nur mit der sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit begegnet werden.

Hiergegen legte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 19. Mai 2017 Beschwerde ein, über die das BAPersBw noch nicht entschieden hat.

Gleichzeitig beantragte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München nach § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen.

Zur Begründung der Beschwerde und des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde vorgetragen, nach der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO sei nicht (mehr) ersichtlich, auf welche schuldhaft begangene Dienstpflichtverletzung des Antragstellers die Entlassungsverfügung gestützt werden solle. Sämtliche Erklärungen, welche er im Verlauf des bisherigen Verfahrens abgegeben habe, seien hiermit widerrufen. Eigene Ermittlungen zum Nachweis einer Dienstpflichtverletzung habe der Dienstherr nicht angestellt. Die bloße Bezugnahme auf Feststellungen des Dienstvorgesetzten könne eigene Ermittlungen nicht ersetzen. Der Antragsteller sei nicht vorbestraft und auch sonst zu keinem Zeitpunkt negativ auffällig geworden. Die Entlassung sei daher unverhältnismäßig und rechtswidrig. Dem Antragsteller drohe auch ein unwiederbringlicher Schaden, wenn er sein Bachelor-Studium nicht innerhalb der Bundeswehr planmäßig fortsetzen könne.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Gesetzgeber habe durch die Vorschrift des § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO bereits allgemeinverbindlich entschieden, dass Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen, welche wie hier auf die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses abzielten, keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zwar sei es richtig, dass die Entlassungsdienststelle vor Erlass einer Entlassungsverfügung eigene Sachverhaltsermittlungen durchzuführen habe. Dies sei jedoch durch die Vernehmung des Antragstellers geschehen und habe zum Ergebnis gehabt, dass aufgrund der von dem Antragsteller hierbei abgegebenen ausdrücklichen und unmissverständlichen Erklärungen an der Erfüllung der Voraussetzungen für seine Entlassung, insbesondere seine charakterliche Eignung als Offizier, keine Zweifel aufkommen ließen. Die Verurteilung wegen schuldhafter Begehung einer Straftat sei dagegen keine förmliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Entlassungsverfügung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. z.B. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, zu § 80, Rn. 71, m.w.N.) darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a.a.O., Rn. 72).

Die nach den obigen Ausführungen zu treffende Ermessensentscheidung fällt im vorliegenden Fall zugunsten des Antragstellers aus, weil der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg hätte. Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin erlassenen Entlassungsverfügung vom 18. April 2017 Bedenken. Das kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO, § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO) bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme ist daher gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde nachrangig.

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Sie soll einen künftigen Schaden verhindern und dient allein dem Schutz der Bundeswehr. Sie ist keine Disziplinarmaßnahme zur Erhaltung der beruflichen Integrität der Soldaten auf Zeit, sondern kann zu einer bereits verhängten Disziplinarmaßnahme hinzutreten. Fristlose Entlassung und Disziplinarmaßnahme sind rechtlich nebeneinander stehende, an „abgesehen von der Dienstpflichtverletzung“ unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfende Maßnahmen mit unterschiedlichen Zielsetzungen (zu allem: BVerwG vom 09.02.1995 - 2 WDB 2.95 - BVerwGE 103, 212 = NZWehrr 1995, 121 = DokBer B 1995, 275 = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 14).

Hinsichtlich der materiellen Rechtslage entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Dienstpflichtverletzung im Regelfall eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr im Sinne des § 55 Abs. 5 SG begründet, wenn sie die Einsatzbereitschaft unmittelbar beeinträchtigt, Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr besteht oder eine erhebliche Straftat darstellt (zuletzt BVerwGvom 16.08.2010 - 2 B 33.10 - NVwZ-RR 2010, 896 = DokBer 2011, 24 = Buchholz 449 § 55 SG Nr. 20). § 55 Abs. 5 SG soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (BVerwG, ebenda). Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (BVerwG, ebenda).

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, ebenda).

Vorliegend steht mit einer für das summarische Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichenden Sicherheit fest, dass der Antragsteller, der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entlassungsverfügung noch keine vier Dienstjahre zurückgelegt hatte, seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Ausweislich des in der vorgelegten Entlassungsakte (Blatt 47/49) befindlichen Protokolls über seine Vernehmung vom 20. September 2016 hat er eingeräumt, am vorigen Tag kurz nachdem er mit zwei Kameraden einen Baumarkt betreten hatte, verabredet zu haben, einen gemeinschaftlichen Ladendiebstahl zu begehen. Als beim Durchstreifen des Ladens ihr Blick auf Entfernungsmessgeräte gefallen sei, hätten sie gemeinsam beschlossen, diese an sich zu nehmen, ohne dafür zu bezahlen. Er selbst habe zwei Exemplare davon aus dem Regal genommen und sie einem der beiden anderen Beteiligten übergeben, damit der sie in seine mitgebrachte Tasche stecke. Anschließend seien sie zu dritt in Richtung Kasse gegangen. Die beiden anderen hätten noch versucht, wegzulaufen; der Antragsteller als letzter in der Reihe habe nicht mehr den Versuch unternommen, sondern sich dem Ladenpersonal widerstandslos gestellt. Sein Tatbeitrag erfüllt demnach, auch wenn er die Tasche mit der Ware nicht selbst aus dem Baumarkt getragen hat, sondern durch einen Mittäter (vgl. § 25 StGB) hat tragen lassen, nach seinem eigenen Vorbringen den Tatbestand eines vollendeten Diebstahls. Denn die Wegnahme im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist dann vollendet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie unbehindert durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann. Dass er dabei vom Ladenpersonal beobachtet wurde und dessen Eingreifen gefahrlos zur Wiederherstellung des gebrochenen Gewahrsams führt, schadet nicht. Beim Ladendiebstahl im Selbstbedienungsladen ist eine zur Vollendung des Diebstahls führende Wegnahme auch dann vollzogen, wenn der Täter die entwendeten Gegenstände unter Beobachtung des Personals in die Kleidung oder – wie hier – eine mitgeführte Tasche steckt und die Kassenzone passiert (BGH vom 03.07.1986 – 4 StR 199/86 – BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 5; vom 18.06.2013 – 2 StR 145/13 – NStZ-RR 2013, 276 = BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 15). Das Vorbringen des Antragstellers durch seinen Bevollmächtigten vom 2. Februar 2017, er sei an der Tatausführung allenfalls als Mitwisser beteiligt gewesen, ihm könne höchstens vorgeworfen werden, die Tat der anderen nicht verhindert zu haben, ist durch seine eigenen Einlassungen widerlegt. Nachdem er den Wert der Beute mit 500 bis 600 € beziffert hat, handelt es sich zweifelsfrei nicht mehr um den Diebstahl geringwertiger Sachen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Sache geringwertig im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB, wenn sie die Wertgrenze von 25 € nicht übersteigt (BGH vom 09.07.2004 – 2 StR 176/04 – BGHR StGB § 248a Geringwertig 1).

Gleichwohl ist die Kammer der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG hier nicht erfüllt sind, weil es sich vorliegend um eine außerdienstliche Verfehlung handelt und die obigen Voraussetzungen, unter denen die Dienstpflichtverletzung auch bei diesem Tatspektrum auf eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr schließen lässt, nicht bejaht werden können.

In dem ermessenslenkenden Erlass ZDv 14/3 Nr. B 118 WDO ist Diebstahl als „schwere Straftat“ eingestuft und über die Behandlung einer derartigen Verfehlung folgendes bestimmt: „Bei den im Anhang 2 aufgeführten schweren Straftaten liegen die Voraussetzungen, unter denen die Abgabe nach Nummer III geboten ist, regelmäßig vor. Diese Straftaten gibt der Disziplinarvorgesetzte an die Staatsanwaltschaft ab, soweit nicht im Einzelfall eine Ausnahme gerechtfertigt erscheint. Ausnahmen können bei leichteren Fällen von Vergehen nach dem Strafgesetzbuch oder dem Wehrstrafgesetz (WStG) etwa dann angebracht sein, wenn es sich bei einem sonst untadeligen Soldaten um eine als einmalige Entgleisung anzusehende Kurzschlusshandlung handelt. Auf die Höhe der zu erwartenden Strafe kommt es nicht in erster Linie an; maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalls. Besonderes gilt für den Diebstahl geringwertiger Sachen, der regelmäßig nicht als schwere Straftat anzusehen ist. Er wird grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt (§ 248a, § 77 StGB), wenn nicht die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet. Daher ist in derartigen Fällen stets zu prüfen, ob nicht die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung trotz des geringen Wertes der Sache ein besonderes dienstliches Interesse an der Strafverfolgung begründet (z.B. bei Kameradendiebstahl in der dienstlichen Unterkunft). Gehört die gestohlene Sache dem Dienstherrn und dient sie der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr, kommt es in der Regel nicht darauf an, ob sie nur von geringem Wert ist (z.B. bei Benzindiebstahl).“

Damit hat der Dienstherr hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er auch eine außerhalb der dienstlichen Sphäre, also im Privatbereich begangene Straftat als grundsätzlich, wenn auch nicht ausnahmslos, geeignet ansieht, die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden.

Die aufgrund dieser Erlasslage zum Ausdruck kommende Neigung der Antragsgegnerin, auch Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs ohne Berücksichtigung fallbezogener Umstände als ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung zu behandeln, ist jedoch nicht immer vertretbar. So ist etwa entschieden worden, dass sich der Diebstahl von Dosen aus einem in der Kaserne aufgestellten privaten Getränkeautomaten nicht unbedingt als „typisches Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten“ darstellen muss (OVG Münster vom 31.01.1991 – 1 A 1330/88 – juris). Auch ein im Rausch begangener Raubversuch von erheblicher Schwere hat letztlich nicht zur Rechtmäßigkeit der fristlosen Entlassung geführt, da die Dienstpflichtverletzung im entschiedenen Fall als Affekthandlung ohne Wiederholungsgefahr und nicht als Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit angesehen wurde (BVerwG vom 20.06.1983 – 6 C 2.81 – NJW 1984, 938 = ZBR 1981, 323 = DokBer B 1983, 253 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11). Selbst wenn grundsätzlich davon auszugehen sei, dass das Begehen einer objektiv schwerwiegenden, von der Rechtsordnung als Verbrechen (§§ 255, 250, 12 StGB) missbilligten Straftat dazu führe, dass das Ansehen der Bundeswehr ohne fristlose Entlassung des Täters ernstlich gefährdet wäre, dürfe auch hier die Wirkung einer alternativ möglichen Disziplinarmaßnahme nicht außer Acht gelassen werden (BVerwG, ebenda). Zusammenfassend wird bei außerdienstlichen Straftaten von geringerem Gewicht (Trunkenheitsfahrt, Ladendiebstahl, Körperverletzung) eine Entlassung erst bei Wiederholung in Betracht kommen (Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, zu § 55, Rn. 78). Auch die Judiaktur zur ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist sehr einseitig auf verfassungsfeindliche Betätigungen wie die Verwendung nationalsozialistischer Symbole und Ausdrucksformen sowie rassistische Äußerungen ausgerichtet (vgl. zuletzt VG Regensburg vom 28.06.2017 – RN 1 K 16.1581 – juris; OVG Schleswig vom 19.10.2015 – 2 LB 25/14 – juris).

Im vorliegenden Fall steht die Begehung einer Straftat von geringerem Gewicht inmitten und nicht einmal die Antragsgegnerin behauptet, Grund zu der Befürchtung zu haben, der Antragsteller werde weitere einschlägige Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder das Fehlverhalten stelle sich als Disziplinlosigkeit dar, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftrete oder um sich zu greifen drohe, so dass Nachahmungsgefahr bestehe.

Somit käme es zur Bejahung des Tatbestandes des § 55 Abs. 5 SG maßgeblich auf das Vorliegen von Umständen an, welche eine ernsthafte Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr besorgen ließen. Auch das wird von der Antragsgegnerin nicht oder allenfalls am Rande gesehen und kann hier nicht wirklich angenommen werden. Eine ernste Ansehensgefährdung wird regelmäßig dann indiziert sein, wenn die zu beurteilende Verfehlung eines oder mehrerer Soldaten geeignet ist, bestehende Vorurteile gegen die Bundeswehr zu bestätigen, etwa dergestalt, dass dort sorglos mit öffentlichem Eigentum umgegangen werde, es sich um ein Sammelbecken von Anhängern nationalsozialistischen Gedankenguts handle, Alkohol- und Betäubungsmittelabusus, sexuelle Übergriffe und archaische Aufnahmerituale verbreitet seien oder ein unseliger Korpsgeist herrsche. Von alledem kann vorliegend nicht die Rede sein. Vielmehr gehört die – auch mittäterschaftliche – Begehung eines Ladendiebstahls zu denjenigen Verfehlungen, welche nach verbreiteter öffentlicher Meinung in allen sozialen Schichten und Milieus gleichermaßen anzutreffen sind und auch bei noch so guter Personalführung und Kontrolle nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, weil es überall „schwarze Schafe“ gebe. Die Kammer geht nach alledem davon aus, dass die von dem Antragsteller begangene Dienstpflichtverletzung im Ganzen nicht geeignet ist, eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr herbeizuführen.

Demnach war die aufschiebende Wirkung der eingelegten Beschwerde anzuordnen.

Abschließend weist die Kammer noch darauf hin, dass sie in dem Parallelverfahren eines der beiden Mittäter des Antragstellers mit Beschluss vom 10. August 2017 (Az. M 21 S. 17.1958) den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgelehnt hat. Die im Fall jenes Antragstellers verfügte Entlassung war – unter Beachtung des § 55 Abs. 6 Satz 2 SG – auf § 55 Abs. 4 SG gestützt und hielt der nach Maßgabe der zu § 55 Abs. 4 Satz 2 SG entwickelten Grundsätze eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung stand. Die Bedenken gegen die (charakterliche) Eignung des Soldaten auf Zeit zum Offizier, welche im Übrigen auch im vorliegenden Fall durchaus geäußert wurden (vgl. Blatt 45 der Entlassungsakte) – wenn auch für die angewandte Norm nicht ausfüllend –, wurden von der Kammer geteilt. Das Gericht hält es daher für möglich (und nach der Soll-Vorschrift des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG auch intendiert), gegen den Antragsteller eine nunmehr auf diese Vorschrift gestützte Entlassung zu prüfen. Eine Umdeutung des auf § 55 Abs. 5 SG gestützten angefochtenen Bescheids vom 18. April 2017 nach § 47 VwVfG wurde geprüft, war aber nicht möglich, weil u.a. der Erlass einer auf § 55 Abs. 4 SG gestützten Entlassung eine andere als die „geschehene Verfahrensweise“ voraussetzt (vgl. § 55 Abs. 6 Satz 2 SG). Der über § 55 Abs. 6 Satz 1 SG anzuwendende § 47 Abs. 3 SG sperrt jedoch den Erlass einer weiteren Entlassungsverfügung nicht, weil nach den Umständen nichts dafür spricht, dass ein Fall des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SG gegeben sein könnte. Bei dieser Sachlage unterliegt der Erlass einer Verfügung nach § 55 Abs. 4 SG richtigerweise nicht der Fristbestimmung des § 47 Abs. 3 SG (vgl. VG Augsburg vom 15.12.2005 – Au 2 K 04.508 – juris).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei die Hälfte des fiktiven Jahressolds des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (www...de/informationen/streitwertkatalog.php) noch einmal zu halbieren war.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2017 - M 21 S 17.2245

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(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Es gilt als Dienstvergehen, 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 23 Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren


(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens. (2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung an

Strafgesetzbuch - StGB | § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen


Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschrei

Strafgesetzbuch - StGB | § 77 Antragsberechtigte


(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen. (2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Leben

Soldatengesetz - SG | § 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung


(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. (2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2017 - M 21 S 17.2245 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2017 - M 21 S 17.2245 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2013 - 2 StR 145/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 145/13 vom 18. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Jun

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2004 - 2 StR 176/04

bei uns veröffentlicht am 09.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 176/04 vom 9. Juli 2004 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Juni 2017 - RN 1 K 16.1581

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% d

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Okt. 2015 - 2 LB 25/14

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer, Einzelrichter - vom 27. August 2014 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläuf
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2017 - M 21 S 17.2245.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Aug. 2018 - Au 2 K 18.286

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Juli 2019 - W 1 S 19.797

bei uns veröffentlicht am 12.07.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. April 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Juni 2019 wird angeordnet.

Referenzen

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 145/13
vom
18. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 18. Juni 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Dezember 2012 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe des versuchten Diebstahls schuldig ist, 2. im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.5 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben ; jedoch bleiben die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls, räuberischen Diebstahls, Diebstahls in vier Fällen und Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall II.5 der Urteilsgründe suchte der Angeklagte am 9. Juni 2012 einen Edeka-Markt in A. auf, entnahm in den Geschäftsräumen sechs Flaschen Whiskey aus der Auslage und steckte diese in zwei mitgebrachte Tüten. Er führte auch eine weitere Tüte mit, die er mit Waren füllte, um beim Passieren der Kasse den Anschein eines regulären Einkaufs zu erwecken, wollte aber ohne weiteres das Ladenlokal auch mit dem Whiskey verlassen. Daran wurde er vom Zeugen B. gehindert, der den Vorgang bemerkt hatte. Der Angeklagte stellte die Tüten daher vor der Obstabteilung ab und versuchte ohne die Beute zu fliehen.
3
In dieser Handlung hat das Landgericht zu Unrecht einen vollendeten Diebstahl gesehen. Die Wegnahme im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist erst dann vollendet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie unbehindert durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann. Im Selbstbedienungsladen liegt eine vollendete Wegnahme durch einen Täter, der die Kassenzone mit der Ware noch nicht passiert hat, insbesondere vor, wenn der Täter Sachen geringen Umfangs einsteckt oder sie sonst verbirgt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 – 4 StR 199/86, BGHR StGB § 242 Wegnahme 1). Dies war aber hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. April 2013 zutreffend ausgeführt hat, nicht geschehen. Das Wegtragen der umfangreicheren Beute in zwei Tüten begründete innerhalb der Gewahrsamssphäre des Ladeninhabers noch keine Gewahrsamsenklave.
4
Der Senat ändert daher den Schuldspruch in versuchten Diebstahl ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
5
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der Einzelstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe. Da nur eine fehlerhafte Wertung vorliegt, können jedoch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben.
Becker Fischer Berger Krehl Eschelbach

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 176/04
vom
9. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. Oktober 2003, auchsoweit es den Mitangeklagten E. betrifft,
a) in den Einzelstrafaussprüchen für die fünf Diebstahlstaten
b) in den Gesamtstrafaussprüchen jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten W. und den Mitangeklagten E. des Diebstahls in fünf Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, sowie tatmehrheitlich der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten W. zusätzlich tat-
einheitlich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig befunden und gegen den AngeklagtenW. eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten E. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten W. mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Keinen Bestand haben können die jeweiligen Einzelstrafen für die fünf Diebstahlstaten und die Gesamtstrafen. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: "Die Einbrüche in die fünf Gartenlauben erfolgten, weil der Beschwerdeführer und sein Mittäter hofften, dort Alkohol zu finden (UA S. 22). Aus der Gartenlaube der Gartenanlage Nr. 22 entwendeten sie eine Flasche Jägermeister, aus der Laube der Anlage Nr. 49 zwei Flaschen Sekt und einen Radiorekorder, über dessen Wert sich das Urteil nicht verhält, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß die beiden Flaschen Sekt und der Radiorekorder die Wertgrenze von 25 € nicht überstiegen. In den drei anderen aufgebrochenen Gartenlauben fanden die Täter keinen Alkohol. Mithin ist davon auszugehen, daß der Vorsatz der Täter darauf gerichtet war, geringwertige Sachen im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB zu entwenden; denn in Gartenlauben werden größere Alkoholmengen im Allgemeinen nicht aufbewahrt. Eine Sache ist geringwertig im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB, wenn sie die Wertgrenze von 25 € nicht übersteigt (Tröndle/Fischer 51. Aufl. § 248 a StGB Rdn. 3). Das war im Fall der Gartenlaube der Anlage Nr. 22 (Beute eine Flasche Jägermeister) und bezüglich der beiden Flaschen Schaumwein aus der Laube der Anlage Nr. 49 der
Fall; ob der hier entwendete Radiorekorder den Gesamtwert der Beute auf über 25 € ansteigen läßt, bedarf noch der Aufklärung. Auf der Grundlage der zum Wert der Beute oder Beuteerwartung getroffenen Feststellungen kam gemäß § 243 Abs. 2 StGB die Annahme besonders schwerer Fälle des Diebstahls nicht in Betracht. Die Einzelstrafen hätten insoweit dem Strafrahmen des § 242 StGB entnommen werden müssen. Es ist nicht sicher auszuschließen, daß die Strafen in diesem Falle für den Beschwerdeführer günstiger ausgefallen wären. Die fünf Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe müssen deshalb erneut zugemessen werden. Vorsorglich bejahe ich gemäß § 248 a StGB das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der Diebstahlstaten bzw. der entsprechenden Versuche."
Von den gleichen Mängeln ist auch der Strafausspruch bei dem Mitangeklagten betroffen, denn insoweit hat die Strafkammer die Einzelstrafen ebenfalls dem Strafrahmen des § 243 StGB entnommen. Das führt im aufgezeigten Umfang zur Erstreckung der Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO, die auch dann in Betracht kommt, wenn sich derselbe Rechtsfehler hinsichtlich derselben Tat bei der Strafzumessung ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95). Bode Detter Otten Ri'inBGH Roggenbuck ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Rothfuß Bode

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.

(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.

(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

Der am …1997 in … geborene Kläger wurde am …2015 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit im Bereich Mannschaften übernommen. Seine Dienstzeit wurde auf acht Jahre festgesetzt und wäre regulär zum …2022 abgelaufen. Das vierte Dienstjahr des Klägers endet mit Ablauf des …2018. Zuletzt hatte der Kläger den Dienstgrad eines Obergefreiten inne und war der 1./Aufklärungsbataillon 8 (im Folgenden: 1./AufklBtl 8) in F. zugewiesen.

In der Anlage 1 zum Bewerbungsbogen (Erklärung über Mitgliedschaft oder Verbindung zu bestimmten politischen Parteien/Organisationen/Institutionen) kreuzte der Kläger bei Frage 2 (hatten oder haben Sie oder eine Ihnen nahestehende Person sonstige Verbindungen zum Beispiel persönlicher, beruflicher oder geschäftlicher Art, zu einer der unter Nr. 1 bezeichneten Vereinigung) das Feld „Ja“ an. Inhaltlich gab der Kläger an: „meine Schwester 35 Jahre/Rechts, seit ca. acht Jahren nicht mehr dabei“ (Bl. 15 d. Beschwerdeakte).

Gemäß Ermittlungsbericht der Kriminalpolizeiinspektion P. (Bl. 6 ff. d. Beschwerdeakte) war der Kläger am 02.08.2014 in W. in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt. Im Laufe der Auseinandersetzung soll der Kläger nach Aussage von Zeugen „Sieg Heil“ und „Heil Hitler“ gerufen haben. Der polizeiliche Ermittlungsbericht schließt mit der Feststellung, dass sich die Jugendlichen um den Kläger zu einer losen Gruppe angesammelt hätten, die rechtsextremistische Tendenzen aufweise, ohne jedoch bereits organisierten Charakter zu haben. Der Kläger habe sich im Rahmen seiner Vernehmung bereit erklärt, am Programm zur „Frühintervention Rechtsextremismus“ (FIRE) teilzunehmen.

Am 22.01.2015 erhob die Staatsanwaltschaft P. Anklage gegen den Kläger (Bl. 8 ff. d. Beschwerdeakte) und legte ihm gemäß Ziff. 2 der Anklageschrift u.a. zur Last, im Anschluss an eine Auseinandersetzung für die Umstehenden laut vernehmlich „Sieg Heil“ gerufen zu haben. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass es sich dabei um eine während des Dritten Reiches von der NSDAP und ihren Untergliederungen verwendete Grußform gehandelt habe. Er wurde daher beschuldigt, im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Strafgesetzbuch (StGB) bezeichneten Parteien oder Vereinigungen öffentlich verwendet zu haben. Das Verfahren gegen den Kläger wurde am 30.04.2015 gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) eingestellt.

Ein auf den 13.10.2015 datierter Auszug aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregister (Bl. 5 d. Beschwerdeakte) enthält für den Kläger folgenden Eintrag:

Datum der (letzten) Tat: 02.08.2014

Tatbezeichnung: Körperverletzung in Tatmehrheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 86a Abs. 1 Nr. 1

Verfahren eingestellt nach § 47 JGG.

Das Disziplinarbuch enthält gemäß Auszug vom 26.10.2015 (Bl. 10 d. Beschwerdeakte) keine Eintragungen. 

Unter dem 29.10.2015 teilte der Kompaniefeldwebel der 1./AufklBtl 8 im Rahmen einer Personenbeschreibung (Bl. 11 d. Beschwerdeakte) mit: Bei dem Kläger handele es sich um einen jungen Soldaten. Er sei ihm im KpFwTrp unterstellt gewesen. Aufträge habe er zügig und engagiert angepackt. Er habe sich oft freiwillig gemeldet, wenn Personal für bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten gesucht worden sei. Sein militärisches Auftreten sei vorschriftsmäßig, sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kameraden freundlich und höflich. Im persönlichen Gespräch oder beim Gespräch mit Kameraden könne man feststellen, dass der Kläger leicht beeinflussbar sei. Er schließe sich oft einer schlüssig vorgetragenen Argumentation oder der Mehrheitsmeinung an, auch wenn er vorher einen anderen Standpunkt vertreten habe. Die Persönlichkeitsentwicklung sei noch nicht abgeschlossen. In bestimmten Belangen sei der Kläger als unerfahren, leicht beeinflussbar und teilweise sogar als naiv zu bezeichnen. Insgesamt sei die Persönlichkeit des Klägers aber von einem soldatisch freundlichen Auftreten geprägt. Er sei auch wiederholt an der Grenze zu Österreich zur Flüchtlingshilfe („Helfende Hände“) eingesetzt worden. Auch hier habe er mit großem Fleiß gearbeitet und sei in keinster Weise durch fremdenfeindliches Verhalten aufgefallen. Über sein privates Umfeld und dessen Aktivitäten lägen keine Erkenntnisse vor.

Mit Schreiben vom 09.10.2015 (Bl. 44ff. d. Akte) unterrichtete das Amt für den Militärischen Abschirmdienst (im Folgenden: MAD) den Kompaniechef des Klägers darüber, dass es sich bei dem Kläger um eine Verdachtsperson handele, zu der Erkenntnisse in Bezug auf Rechtsextremismus vorlägen. Der Kläger habe am 11.06.2014 auf seinem Facebook-Account öffentlich einsehbar eine Textpassage aus dem Lied „Die ersten, die gehen“ der rechtsextremistischen Musikgruppe „Gigi und die braunen Stadtmusikanten“ gepostet. Die Textpassage habe gelautet:

„Wer von den treuen Kameraden hat das Pack noch nicht erlebt? Mieser Abschaum kreuzt immer wieder unseren Weg. Wer von den treuen Kameraden hat das Pack noch nicht gesehen? Die mit der größten Fresse sind die ersten, die gehen.“

Der Bericht nimmt außerdem Bezug auf die dem Strafverfahren zu Grunde liegenden Vorfälle vom 02.08.2014. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Kläger nach den Verfahrensunterlagen zum Tatzeitpunkt Springerstiefel getragen habe und sowohl er selbst, als auch seine Begleiter in klassischem Skinheadoutfit unterwegs gewesen sein. Am 09.08.2014 sei der Kläger mit weiteren Jugendlichen als PKW-Insasse von der Polizei W. kontrolliert worden, da aus dem Fahrzeug rechtsextremistisches Liedgut abgespielt worden sei. Gegenüber der Polizei habe der Kläger angegeben, dass er mit Freunden Musik der Gruppen „Landser“ und „Lunikoff“ gehört habe. Es habe sich aber nicht um seine eigene Musik gehandelt. Die von der Polizei festgestellten Personen seien dem äußeren Erscheinungsbild nach der „rechten Szene“ zuzuordnen gewesen. Im Rahmen der Befragung durch den MAD gab der Kläger an, sich nach seinem Umzug nach Niederbayern mit der „Skinhead Subkultur“ beschäftigt zu haben. Er habe auch wie ein Skinhead aussehen wollen. Da er sich in entsprechendem Outfit gekleidet habe, hätten ihn die Leute in Ruhe gelassen. Er habe Problemen aus dem Weg gehen wollen, da er früher in der Schule gehänselt worden sei. Er besitze sogenannte 10-Loch-Springerstiefel, die er auch in der Freizeit trage, da sie bequem seien. Er besitze darüber hinaus szenetypische Bekleidung, zum Beispiel eine Harrington-Jacke, eine Alpha-Bomberjacke und ein T-Shirt der Band „Gigi und die braunen Stadtmusikanten“. Er bezeichne sich als klassischen Skinhead, die ja nicht rechts, sondern unpolitisch seien. Von früheren Freunden, die sich selbst als Neonazis bezeichnet hätten, habe er sich mittlerweile distanziert. Seine Ex-Freundin habe ihn immer als Nazi gesehen. Er könne sich aber nicht erklären, warum dies der Fall gewesen sei. Auf dem Volksfest in W. habe er weder „Heil Hitler“, noch „Sieg Heil“ gerufen. Seine Ex-Freundin habe ihn damals angezeigt. Dass er auf seiner Facebook-Seite die oben genannte Textpassage gepostet habe, räume er ein. Er sei zum damaligen Zeitpunkt von früheren Kumpels enttäuscht worden und habe ihnen daher den Text gewidmet. Im Zuge der Befragung gewährte der Kläger den Ermittlern des MAD freiwillig Einsicht in sein Smartphone. Hierbei wurde festgestellt, dass sich eine Vielzahl rechtsextremistischer Musikdateien verschiedener Interpreten auf dem Telefon befand. Im Einzelnen:

– Gigi und die braunen Stadtmusikanten

o Rattenfänger (Album)

o Mediokratie (Album)

o Braun ist beautiful (Album)

o Braun ist Trumpf (Album)

– Kommando Freisler

o Geheime Reichssache (Album)

– Die Lunikoff Verschwörung

o Ebola im Jobcenter (Album)

– Stahlgewitter

o Stählerne Romantik (Album)

Hinzu kamen weitere Titel rechtsextremistischer Musikgruppen (Die Härte, Kraftschlag, Landser, Radikahl und Division Germania).

Als Hintergrundbild seines Smartphones habe der Kläger eine brennende schwarze Sonne gespeichert. Dies sei beim Aktivieren des Gerätes auch sofort zu erkennen.

Der MAD kam aufgrund dieser Feststellungen zu folgender Bewertung (Bl. 54 d. Akte): Bei dem Kläger sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse und seiner Einlassungen festzustellen, dass er eine Affinität zum Rechtsextremismus aufweise und als Sympathisant der rechtsextremistischen Szene zu bewerten sei. Er habe zwar angegeben, keine rechtsextremistische Einstellung zu besitzen und keine politische Ausrichtung zu haben. Er trage jedoch für die rechtsextremistische Szene typische Bekleidung und habe eine erhebliche Menge rechtsextremistischer Musik auf seinem Telefon gespeichert und diese in eine militärische Liegenschaft eingebracht. Darüber hinaus müsse er diese Musik auch regelmäßig konsumiert und sich eingehender mit den Texten beschäftigt haben. Anders sei die gezielte Widmung der oben genannten Textpassage nicht zu erklären. Es sei der Eindruck entstanden, dass sich der Kläger nur im Notfall auf die unpolitische Skinheadbewegung berufe, ohne sich mit dieser eingehend auseinandergesetzt zu haben. Seine Angaben seien zumindest widersprüchlich. Die Texte der in der rechtsextremistischen Szene über Kultstatus verfügenden Gruppe Kommando Freisler enthielten zum Teil grausame und geschmacklose Passagen, in denen der Nationalsozialismus verherrlicht, der Holocaust in aller Deutlichkeit geleugnet und auf bildhafte Weise der Völkermord an Juden beschrieben bzw. zur Tötung von Juden aufgerufen werde. Der Musikgeschmack passe nach Auffassung des MAD ebenso wenig zum Bild eines unpolitischen Skinheads wie die brennende schwarze Sonne als Hintergrund auf dem Mobiltelefon. Der Kläger bewege sich in einem rechtsextremistisch geprägten Freundeskreis und unterhalte bewusst Kontakte zu Personen, die sich nach seinen Angaben als Neonazis bezeichnen und deren rechte Einstellung er kenne und akzeptiere. Seine Distanzierung werde daher als Schutzbehauptung gewertet, da zu diesen Personen nachweislich bis in das Jahr 2015 persönlicher Kontakt bestanden habe. Auch wenn sich der Kläger in der Befragung von rechtsextremistischer Ideologie distanziert habe und davon auszugehen sei, dass er keine rechtsextremistische Ideologie verinnerlicht habe, lasse er die nötige kritische Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus vermissen, die von einem Zeitsoldaten der Bundeswehr zu erwarten sei. Im Ergebnis werde der Kläger daher als Verdachtsperson in der Bundeswehr bewertet.

Mit Schreiben der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich der 10. Panzerdivision vom 04.03.2016 (Bl. 12 d. Beschwerdeakte) wurde gegenüber dem Divisionskommandeur die Empfehlung ausgesprochen, disziplinarische Vorermittlungen gegen den Kläger vorerst nicht weiter zu betreiben, sondern vorrangig ein Entlassungsverfahren gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) wegen ernsthafter Gefährdung der militärischen Ordnung anzustrengen (Ziff. I des Schreibens). Dem Kläger werde folgender Tatvorwurf gemacht (Ziff. II des Schreibens): Er habe zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 03.09.2015 auf seinem Smartphone eine Vielzahl rechtsextremistischer Musikdateien verschiedener Interpreten in den Unterkunftsbereich der Kaserne „… eingebracht und diese dort jedenfalls bis 03.09.2015 verfügbar gehabt. Dies begründe den Verdacht eines Dienstvergehens nach § 23 Abs. 1 SG. Bezüglich der Person des Soldaten (Ziff. III des Schreibens) wurde Bezug auf die Zentralregisterauskunft vom 13.10.2015, die Bewertung des MAD vom 02.10.2015 und die Personenbeschreibung seines Teileinheitsführers vom 26.10.2015 genommen. Der Soldat befinde sich im zweiten Dienstjahr, daher sei eine Entlassung bis 31.12.2018 möglich. Zuständig sei der Kommandeur der zehnten Panzerdivision. Das Entlassungsverfahren habe Vorrang vor dem gerichtlichen Disziplinarverfahren. Nach der Rechtsprechung handele es sich bereits bei dem bloßen Gespeichert-Halten von rechtsextremistischen Musikstücken um eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung. Die politische Treuepflicht eines Soldaten verlange, sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen. Die Bundeswehr müsse besonderen Anforderungen an Integrität und Rechtsstaatlichkeit gerecht werden. Sie sei besonders störanfällig gegenüber dem Auftreten eines Soldaten, das Zweifel an der unbedingten Respektierung des sittlichen Wertes der Menschenwürde nähre. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung sei regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und infolgedessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe in Frage gestellt werde. Ein Soldat werde nur dann seinen Verpflichtungen gerecht, wenn er jegliche Verhaltensweisen unterlasse, die objektiv geeignet seien, bei der Öffentlichkeit Zweifel an seiner Verfassungstreue zu wecken und ihn in die Nähe rechtsextremistischer Gruppierungen zu rücken. Außerdem habe der Kläger seine Verpflichtung zum Gehorsam verletzt, da er entgegen des in der Zentralrichtlinie enthaltenen Verbots Tonträger einer rechtsradikalen Organisation in eine militärische Dienststelle eingebracht habe.

Mit Schreiben vom 05.04.2016 (Bl. 11 d. Beschwerdeakte) nahm der Kläger Stellung zu seiner geplanten Entlassung. Er führte aus, dass er jegliche Anschuldigungen von Rechtsradikalismus strengstens von sich weise. Das Strafverfahren vor dem Amtsgericht sei auf Kosten des Staates eingestellt worden. Das Gespräch mit dem MAD habe sich als nicht angenehm erwiesen. Vorgehensweise und Gesprächslänge seien nicht angemessen gewesen. Egal was er gesagt habe, sei er als Rechtsradikaler abgestempelt worden. Hierzu könne er nur sagen, dass er das noch nie gewesen sei. Er weise es von sich, dass sein Verbleib im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährde. Dies könnten auch Personen aus seinem Umfeld bestätigen. Er habe auch mehrmals bei der Flüchtlingshilfe geholfen. Er komme trotzt der aktuellen Lage immer noch zuverlässig seinen Aufgaben und Pflichten nach, da er die Tätigkeit gerne verrichte und treu diene.

Mit Bescheid vom 13.05.2016 (Bl. 18 d. Beschwerdeakte) entließ der Kommandeur der 10. Panzerdivision den Kläger fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 SG während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden könne, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe und sein Verbleiben im Dienst die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die formale Vorgabe bezüglich der ersten vier Dienstjahre sei erfüllt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Er habe zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor dem 03.09.2015 eine Vielzahl rechtsextremistischer Musikdateien auf seinem Smartphone in den Unterkunftsbereich der 1./AufklBtl 8 in der Kaserne … eingebracht und dort jedenfalls bis zum 03.09.2015 verfügbar gehalten. Dadurch habe der Kläger seine Pflicht zum treuen Dienen, die Pflicht zum Eintreten für die demokratische Grundordnung und die Pflicht sich vertrauenswürdig zu verhalten verletzt. Mit dem Einbringen der Musikdateien sei auch gegen Nr. 411 der Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 verstoßen worden. Das Verhalten des Klägers habe zudem gegen die Pflicht aus § 8 SG verstoßen, mit seinem gesamten Verhalten für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Diese verlange auch, sich von Gruppierungen zu distanzieren, die die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und/oder diffamieren. Mit dem Einbringen der Musikdateien sei die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten inner- und außerhalb des Dienstes verletzt worden. Bereits mit dem Einbringen und Vorhalten der Dateien in einer dienstlichen Unterkunft seien Vertrauen in die soldatische Integrität zerstört und zudem nachhaltigen Zweifel an der dienstlichen Zuverlässigkeit begründet worden. Von einem Soldaten auf Zeit werde erwartet, jegliches Verhalten zu unterlassen, das geeignet sei, Zweifel an seiner Verfassungstreue zu wecken und ihn in die Nähe rechtsextremistischer Gruppen zu rücken. Das Verbleiben im Dienst stelle auch eine Gefahr für die militärische Ordnung dar. Diese resultiere aus der erkannten Dienstpflichtverletzung. Nach Abwägung der für und wider die Entlassung sprechenden Gründe, sei die fristlose Entlassung auszusprechen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27.05.2016 (Bl. 22 ff. d. Beschwerdeakte) legte der Kläger Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung vom 13.05.2016 ein. Zur Begründung ließ er vortragen: Entgegen der Ausführungen des MAD sei das Strafverfahren gegen den Kläger nach § 47 JGG, nicht nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellt worden. Mangels Zustimmungsmöglichkeit des Jugendlichen habe der Kläger in diesem Fall keine Möglichkeit gehabt, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Es werde aber darauf hingewiesen, dass die Kosten der Staatskasse auferlegt worden seien. Es sei unzutreffend, dass der Kläger am 09.08.2014 als Insasse eines Pkw rechtsextremistisches Liedgut abgespielt habe. Zur Zeit der Kontrolle durch die Polizei habe er sich außerhalb des Fahrzeugs aufgehalten. Der Pkw habe ihm nicht gehört. Es seien lediglich zwei CDs gefunden worden, die aber auch nicht im Eigentum des Klägers gestanden hätten. Die Bomberjacke der Marke Alpha Industrie habe keinen Bezug (mehr) zur rechtsextremen Szene, da es sich um eine US-amerikanische Marke handle. Die Harrington-Jacke habe auch keine ausgesprochene Beziehung zur rechtsextremistischen Szene, da sie auch bei Skins, Punks und Hooligans beliebt sei. Es sei zutreffend, dass sich rechtsextremistische Musikdateien auf dem Telefon des Klägers befunden hätten. Diese seien alle vor dem August 2014 aufgespielt worden. Der Kläger habe sie aber nie abgespielt. Es werde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 05.08.2013, Az. 6 V 745/13, Bezug genommen. Danach könne der bloße Besitz rechtsradikaler Musik auf einer privaten Festplatte, ohne eigene rechtsextreme Gesinnung, eine fristlose Entlassung nicht rechtfertigen. Es ergebe sich beim Kläger keine rechtsextremistische Gesinnung. Der Bericht des MAD halte fest, dass der Kläger keine rechtsextreme Ideologie verinnerlicht habe. Das bloße Vorhandensein der Musikdateien führe noch nicht zur ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr. Eine andere Beurteilung könne sich ergeben, wenn die Stücke in der Unterkunft abgespielt worden seien. Dies sei aber nie der Fall gewesen. Die Rechtsprechung fordere für eine ernstliche Gefährdung entweder die begründete Befürchtung einer Wiederholungsgefahr, die nicht gegeben sei, oder es müsse sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Disziplinlosigkeit handeln. Diesbezüglich werde auf die Personenbeschreibung des Kompaniefeldwebels verwiesen.

Der Beschwerde wurde seitens der Beklagten nicht abgeholfen (Bl. 27 d. Beschwerdeakte), da aus truppendienstlicher Sicht keine neuen Sachverhalte vorgetragen worden seien, die zu einer Neubewertung geführt hätten.

Mit Schreiben vom 03.08.2016 (Bl. 33 d. Beschwerdeakte) teilte die Beklagtenseite (leitender Rechtsberater des Kommandos Heer) mit, dass das Verfahren an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr abgegeben worden sei.

Mit Beschwerdebescheid vom 12.09.2016 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde vom 27.05.2016 zurück (Bl 42 ff. d. Beschwerdeakte). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger sei am 09.08.2014 zusammen mit weiteren Personen von der Polizei als Insasse eines Fahrzeugs kontrolliert worden, da aus dem Fahrzeug rechtsextremistische Musik abgespielt worden sei. Der Kläger habe angegeben, es habe sich um Musik der Gruppen „Landser“ und „Lunikoff“ gehandelt; die Tonträger würden ihm aber nicht gehören. Die Begleitpersonen seien laut Polizei der rechtsextremistischen Szene zuzuordnen gewesen. Mit Schreiben vom 22.01.2015 habe die Staatsanwaltschaft P. dem Kläger vorgeworfen, am 02.08.2014 eine gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen begangen zu haben. Unmittelbar im Anschluss an die Auseinandersetzung, die Gegenstand der Anklage war, habe der Kläger „Sieg Heil“ gerufen. Das Verfahren sei gemäß § 45 Abs. 2 JGG eingestellt worden. Am 11.06.2016 habe der Kläger auf seiner Facebook-Seite eine Textpassage der rechtsextremistischen Band „Gigi und die braunen Stadtmusikanten“ gepostet. Nach eigenen Angaben habe er den Text früheren Kumpels gewidmet, von denen er enttäuscht worden sei. Der Kläger sei aufgrund der Tatsache, dass er rechtsextremistisches Liedgut in die Unterkunft seiner Kaserne eingebracht habe aus der Bundeswehr entlassen worden. Die Beschwerde sei nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG seien aufgrund schuldhafter Dienstpflichtverletzungen erfüllt. Die in § 8 SG normierte politische Treuepflicht verlange, sich eindeutig von Gruppierungen und Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat und seine verfassungsmäßigen Organe, sowie die Verfassungsordnung angreifen. Dafür habe der Soldat auch aktiv einzutreten. Es handle sich um eine Kernpflicht, mit der das Einbringen rechtsextremistischer Musik nicht vereinbar sei. Das Einbringen der Musik verletze die soldatische Gehorsamspflicht, da es gegen die ZDv (Zentrale Dienstvorschrift) 10/5 Nr. 311 verstoße. Die Pflichtverletzung sei auch schuldhaft, zumindest fahrlässig, erfolgt. Die entsprechenden Dienstpflichten seien als allgemein bekannt vorauszusetzen. Außerdem sei der Kläger im Hinblick auf seine Verfassungstreue belehrt worden. Die Dienstpflichtverletzungen hätten eine Gefährdung der militärischen Ordnung zur Folge gehabt. Der Kernbereich der militärischen Ordnung sei betroffen, da der Kläger allein aufgrund des Verdachts, nicht bereit zu sein, durch sein gesamtes Verhalten aktiv für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, nicht mehr uneingeschränkt in den Streitkräften einsetzbar gewesen sei. Dadurch sei die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr direkt beeinträchtigt worden. Durch den Besitz rechtsextremistischen Liedguts in militärischen Anlagen habe er insbesondere die mit Blick auf seine Vorbildfunktion erforderliche Distanz zu verfassungsfeindlichen Inhalten vermissen lassen und das in ihn gesetzte Vertrauen innerhalb der militärischen Ordnung zerstört. Die Einsatz- und Verwendungsbreite eines Soldaten nehme parallel zum Umfang des Vertrauensverlustes ab, so dass ein Soldat im Extremfall nur noch unter ständiger Aufsicht Dritter seinen Dienst verrichten könne. Insoweit leide die Einsatzfähigkeit der Einheit. Der eingetretene Vertrauensverlust lasse sich objektiv feststellen. Es sei davon auszugehen, dass der Vorgesetzte, der die Voraussetzungen einer Entlassung als „ultima ratio“ für gegeben halte, auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit verneine. Dienstpflichtverletzungen seien zudem dann geeignet, eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zu rechtfertigen, wenn mit ihnen eine Wiederholungsgefahr oder Nachahmungsgefahr einhergehe oder es sich um Straftaten von erheblichem Gewicht handle. Die Nachahmungsgefahr könne sich daraus ergeben, dass es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit handle, sodass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben sei. Das vom Kläger gezeigte Fehlverhalten dürfe in der Bundeswehr nicht toleriert werden, damit nicht der Eindruck entstehe, der Besitz rechtsextremistischen Liedguts werde in der Bundeswehr auch nur ansatzweise geduldet. Die Entscheidung sei auch ermessensgerecht. Da § 55 Abs. 5 SG eine ernstliche Gefährdung voraussetze, entscheide das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit des Eingriffs zum erstrebten Zweck und konkretisiere so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verhältnismäßigkeit werde auch dadurch konkretisiert, dass eine Entlassung nur in den ersten vier Dienstjahren erfolgen dürfe. Für weitere Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei daher kein Raum. Im Falle des Klägers liege sehr wohl eine rechtsextremistische Gesinnung vor. Das gegenteilige Vorbringen werde als reine Schutzbehauptung gewertet. Es sei festzustellen, dass der Kläger für die rechtsextremistische Szene typische Bekleidung getragen und rechtsextremistisches Liedgut in eine Liegenschaft des Militärs eingebracht habe. Auch das eingestellte Strafverfahren könne als Beleg für eine Verbundenheit mit der rechtsextremistischen Szene gewertet werden. Dieser Eindruck sei durch die Polizeikontrolle vom 09.08.2014 verstärkt worden. Insbesondere die festgestellte rechtsextremistische Musik unterstreiche diese Einschätzung. Außerdem bewege sich der Kläger nach eigenen Angaben in einem rechtsextremistisch geprägten Freundeskreis. Dementsprechend ergebe sich eine negative Zukunftsprognose in Bezug auf die weitere Dienstzeit. Die Gefahr weiterer Vorfälle mit rechtsextremistischem Hintergrund sei höher zu bewerten als die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kläger von rechtsextremistischer Ideologie distanziere.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2016 (Bl. 1 ff. d. Akte) ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 13.05.2016 in Form des Beschwerdebescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr erheben.

Zur Begründung der Klage trug er mit Schriftsatz vom 31.01.2017 (Bl. 26 ff. d. Akte) im Wesentlichen vor: Es sei richtig, dass der Kläger auf seinem Telefon rechtsextremistische Musik in die Kaserne mitgebracht habe. Die Dateien seien vor dem August 2014 auf das Smartphone geladen worden. Der Kläger habe sie jedoch nie abgespielt. Es sei auch richtig, dass der Kläger hierdurch seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe. Das Verbleiben des Klägers im Dienst gefährde jedoch weder die militärische Ordnung, noch das Ansehen der Bundeswehr. Das Einbringen von Tonträgern mit rechtsextremer Musik sei keine Dienstverletzung im militärischen Kernbereich. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass der Kläger nie beabsichtigt habe, die Musik auch tatsächlich abzuspielen oder an Dritte weiterzugeben. Selbst wenn man eine Gefährdung der militärischen Ordnung annehme, müsse geprüft werden, ob das Dienstvergehen tatsächlich geeignet gewesen sei, das Achtungs- und Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu seinem Soldaten unheilbar zu zerstören. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger dem MAD freiwillig Einsicht in sein Telefon gestattet habe. Die fristlose Entlassung werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass es sich bei dem Besitz rechtsradikaler Musik um eine Disziplinlosigkeit handle, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftrete oder um sich zu greifen drohe. Vorliegend hätte eine Disziplinarmaßnahme ausgereicht, um eine ausreichende Abschreckungswirkung auf andere Soldaten zu erzielen. Da nicht ersichtlich sei, dass der Kläger eine Einstellung nach außen gezeigt habe, die Zweifel an der Respektierung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aufkommen lasse, sei auch das Schutzgut des Ansehens der Bundeswehr nicht ernstlich gefährdet worden. Das Argument, der Kläger habe szenetypische Bekleidung getragen, überzeuge nicht, da die Bomberjacke keine Beziehung zur rechtsextremistischen Szene aufweise. Auch die Harrington-Jacke stütze diesen Verdacht nicht. Die Vorfälle vom 09.08.2014 hätten sich so nicht zugetragen. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Einstellung des Strafverfahrens nach § 47 JGG erfolgt sei.

In der mündlichen Verhandlung am 28.06.2017 hat der Kläger erklärt, die fraglichen Musikdateien nie abgespielt zu haben. Er habe sie auch nicht auf sein Handy aufgespielt und sie vergessen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der 10./PzDiv -Kommandeur-, Az 24-16-02, vom 13.05.2016 in Form des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, Az 15-05-10 123/16/50, vom 12.09.2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung (Bl. 33 ff. d. Akte) trägt sie vor, der Entlassungsbescheid in Gestalt des Beschwerdebescheides sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Entlassung sei zu Recht auf § 55 Abs. 5 SG gestützt worden. Der Kläger habe durch sein Verhalten seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und ein Dienstvergehen begangen. Durch das Einbringen rechtsextremistischer Musik in eine Bundeswehrliegenschaft habe er gegen die Wohlverhaltenspflicht, die Pflicht zum Eintreten für die demokratische Grundordnung, die Grundpflicht zum treuen Dienen und die Pflicht zum Gehorsam verstoßen. Sein Verbleib in der Bundeswehr würde sowohl die militärische Ordnung, als auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Das Ermessen habe die Beklagte pflichtgemäß ausgeübt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28.06.2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Entlassungsbescheid vom 13.05.2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 12.09.2016 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG). Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Der Entlassungsbehörde steht dabei kein der gerichtlichen Nachprüfung entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 26.09.1963 - VIII C 123.63 - BVerwGE 17, 5-10). Das Verwaltungsgericht kann umfänglich überprüfen, ob das Verbleiben des Soldaten in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde (OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris).

1. In formeller Hinsicht begegnet der Entlassungsbescheid keinen Bedenken. Der Kläger wurde vor seiner Entlassung gemäß §§ 55 Abs. 6 i.V.m. 47 Abs. 2 SG angehört (Bl. 11 d. Beschwerdeakte). Die Beteiligung der Vertrauensperson nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) wurde seitens des Klägers abgelehnt (Bl. 16 d. Beschwerdeakte).

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 55 Abs. 5 SG sind erfüllt.

2.1. Die fristlose Entlassung des Klägers wurde unstreitig noch innerhalb der Vier-Jahres-Frist des § 55 Abs. 5 SG ausgesprochen.

2.2. Durch das Einbringen rechtsextremistischer Musikstücke in den Unterkunftsbereich einer militärischen Liegenschaft hat der Kläger schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.

2.2.1. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Kläger bereits gegen die Generalklausel des § 7 SG verstoßen hat. Danach obliegt dem Soldaten die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Nach früherer Rechtsprechung des BVerwG war ein Verstoß gegen die in den §§ 8 ff. SG geregelten Pflichten des Soldaten zugleich als Verstoß gegen die Treuepflicht nach § 7 SG zu werten (vgl. hierzu m.w.N. Eichen in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 7, Rn. 19). Inzwischen wird weitgehend vertreten, dass § 7 SG durch die besonderen Pflichten der §§ 8 ff. SG ausgeschlossen wird, die Grundpflicht somit lediglich eine Auffangfunktion i.S. einer Generalklausel besitzt (BVerwG, U.v. 20.05.1981 - 2 WD 9/80 - juris Rn. 79; Eichen in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 7, Rn. 19). In der Sache spricht vorliegend, ohne dass es letztlich streitentscheidend darauf ankäme, jedoch einiges dafür, dass der Kläger diese Pflicht verletzt hat. Aus der Pflicht zum treuen Dienen ergibt sich vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18.00 - juris; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris für den Fall der Verwendung nationalsozialistischer Gesten).

Insoweit ergeben sich beim Kläger mindestens Zweifel, ob er seine Pflicht aus § 7 SG erfüllt hat. Bei ihm wurde eine erhebliche Menge an rechtsextremistischen Musiktiteln aufgefunden, die er in die Kaserne mitgebracht hat. Es spricht viel dafür, dass er dadurch dem Selbstverständnis der Bundeswehr als Organ des der Freiheit und Menschenwürde verpflichteten demokratischen Rechtsstaats der Bundesrepublik Deutschland Schaden zugefügt hat. Sein Verhalten brachte zumindest die Gefahr mit sich, andere Soldaten in ihrer Loyalität gegenüber dem Dienstherrn zu verunsichern, sie in Konflikte zu stürzen und dadurch im Ergebnis die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18.00 - juris Rn. 3).

2.2.2. Jedenfalls hat der Kläger durch das Einbringen rechtsextremistischer Musik in eine Liegenschaft der Bundeswehr seine Pflichten aus § 17 Abs. 2 SG (Verhalten im und außer Dienst) und die politische Treuepflicht gemäß § 8 SG verletzt.

Nach § 17 Abs. 2 SG muss das Verhalten eines Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - juris) kommt es für die Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 SG nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, sondern es genügt, wenn das Verhalten dazu geeignet war. Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde.

Das Einbringen rechtsextremistischer Musikdateien in eine Liegenschaft der Bundeswehr ist ohne weiteres objektiv geeignet, bei einem außen stehenden Dritten Zweifel an der persönlichen Integrität und der charakterlichen Eignung eines Soldaten zu begründen und damit dessen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen.

Die politische Treuepflicht (§ 8 SG) erfordert es, dass Soldaten die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Diese Kernpflicht (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - juris Rn. 4) des Soldaten gebietet es, sich mit der Idee der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der ein Soldat dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - juris). Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten (BVerwG, B.v. 18.11.2003 - 2 WDB 2/03 - juris Rn. 31). Ein solcher Verstoß liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, sondern bereits dann, wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerwG, U.v. 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - juris Rn. 4; OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 32; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris; VG Bremen, B.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris). Ein Soldat wird deshalb nur dann seinen Verpflichtungen aus § 8 SG (und § 17 Abs. 1 und 2 SG) gerecht, wenn er sämtliche Verhaltensweisen unterlässt, die objektiv geeignet sind, bei der Öffentlichkeit Zweifel an seiner Verfassungstreue zu erwecken und ihn in die Nähe (rechts-)extremistischer Gruppierungen zu rücken (BVerfG, B.v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - juris zur allgemeinen Verfassungstreuepflicht im Berufsbeamtentum; OVG RhPf, Urt. v. 25.08.1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401; VG Bremen, U.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 23).

Das Verhalten des Klägers war objektiv ohne weiteres geeignet, Zweifel an seiner Verfassungstreue zu wecken und ihn in die Nähe rechtsextremistischer Gruppierungen zu rücken. Auf dem Smartphone des Klägers war in erheblichem Umfang Musik gespeichert, die der rechtsextremen Szene zuzuordnen ist. Es handelte sich insbesondere um Musikstücke der Gruppen „Landser“, „Kommando Freisler“ und „Die Lunikoff Verschwörung“. Bei der Musikgruppe „Landser“ handelt es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB (BGH, U.v. 10.03.2015 - 3 StR 233/04 - juris). Der BGH hat in dieser Entscheidung keine durchgreifenden Rechtsfehler bei der Einstufung der Band „Landser“ als kriminelle Vereinigung durch das Berliner Kammergericht erkannt. Im Vordergrund der Aktivitäten der Gruppe hätte die Begehung von Straftaten gestanden, nämlich die Verbreitung zu Gewalttaten auffordernder, volksverhetzender, die demokratische Verfassung der Bundesrepublik verunglimpfender und den Nationalsozialismus wiederbelebender Botschaften (BGH, U.v. 10.03.2015 - 3 StR 233/04 - juris Rn. 18). Die öffentliche Sicherheit sei hierdurch erheblich gefährdet gewesen, so dass die Band sämtliche Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB erfüllt habe (BGH, U.v. 10.03.2015 - 3 StR 233/04 - Rn. 18). Die Band produzierte bis zur Verhaftung ihrer Mitglieder im Jahre 2001 CDs mit Liedern überwiegend rechtsradikalen und nationalsozialistischen, insbesondere auch antisemitischen und ausländerfeindlichen Inhalts, die anschließend konspirativ in der rechten Szene vertrieben wurden (BGH, U.v. 10.03.2015 - 3 StR 233/04 - juris Rn. 3; VG Bremen, U.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 23). Der Sänger und Bandleader der Gruppe „Landser“, Michael Regener, veröffentlichte noch während des laufenden Verfahrens mehrere Tonträger unter der Bezeichnung „Die Lunikoff Verschwörung“ (VG NeustadtWein Straße, U.v. 22.10.2013 - 5 K 185/13.NW - juris Rn. 23; Bundesamt für Verfassungsschutz, Rechtsextremistische Musik, Stand: Juli 2007, S. 13 f. abrufbar im Internet unter: https://www.verfassungsschutz.de/de/download-manager/_broschuere-2007-07-rechtsex-tremistische-musik.pdf). In Liedern der CD „Geheime Reichssache“ der Gruppe „Kommando Freisler“ finden sich Textpassagen mit eindeutig antisemitischen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten, die unter anderem zum Mord an Menschen jüdischen Glaubens aufrufen (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz a.a.O, S. 11; Sachsen-Anhalt - Ministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2009, S. 16). Die CD wurde durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien im Jahr 2004 indiziert (Bundesamt für Verfassungsschutz a.a.O, S. 11).

Für den Kläger hätte es offensichtlich sein müssen, dass es sich bei der auf seinem Telefon gespeicherten Musik um Inhalte handelte, die mit seiner Pflicht aus § 8 SG zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar waren. Insbesondere nach den Erfahrungen mit dem menschenverachtenden, rassistischen und die Unterwerfung fremder Völker zum Programm erklärenden Unrechtsstaat des „Dritten Reichs“ muss die Bundeswehr besonderen Anforderungen an ihre Integrität und Rechtsstaatlichkeit gerecht werden. Sie ist besonders störanfällig gegenüber dem Auftreten eines Soldaten, das Zweifel an der unbedingten Respektierung des sittlichen Wertes der Menschenwürde nährt (OVG RhPf, Urt. v. 25.08.1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401, 402).

Selbst wenn der Kläger die Musikstücke - wie vorgetragen - nicht selbst angehört bzw. aufgespielt hat, wäre er verpflichtet gewesen, die Lieder von seinem Telefon zu löschen. Das hat er aber nicht getan. Nachweislich hatte er jedenfalls bis 03.09.2015 die o.g. Dateien auf seinem Telefon abgespeichert. An der Bewertung einer (schuldhaften) Dienstpflichtverletzung, die an das Einbringen der Dateien in Liegenschaften der Bundeswehr anknüpft, ändert sein Vortrag im Ergebnis nichts (VG Bremen, U.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 23). Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Gerichts- und Behördenakten hat sich der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2017 in dieser Weise eingelassen. In der Stellungnahme zur beabsichtigten Entlassung (Bl. 11 d. Beschwerdeakte) traf der Kläger keine Aussage dazu, wie und wann die fraglichen Dateien auf das Smartphone gekommen sind. In der Beschwerde vom 27.05.2016 (Bl. 22 d. Beschwerdeakte) ließ der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten lediglich vortragen, dass die auf dem Smartphone vorhandenen rechtsextremistische Musikdateien vor August 2014 geladen worden seien. Die Klagebegründung vom 31.01.17 führte aus, die Musik sei vor August 2014 aufgespielt, jedoch nie abgespielt worden. Weder habe der Kläger diese Musik gehört, noch habe er dies Dritten ermöglicht. Dass der Kläger die Musik nicht selbst aufgespielt hat, wurde in keiner der bisherigen Einlassungen behauptet. In der Sache hält das Gericht die Bewertung des MAD, dass der Kläger diese Musik auch konsumiert und die Texte gelesen haben muss für nachvollziehbar und schlüssig (Bl. 54 d. Akte). Die Einlassung, die Musik nicht angehört zu haben, ist aus Sicht der Kammer, jedenfalls für die Zeit vor Dienstantritt, wiederlegt durch die Tatsache, dass der Kläger gezielt Textpassagen der Gruppe „Gigi und die braunen Stadtmusikanten“ auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht hat. Die Behauptung, die Dateien seien (später) vergessen worden ist aus Sicht des Gerichts nicht nachvollziehbar, da es sich bei modernen Smartphones um Geräte handelt, die in der Regel täglich vielfach in Gebrauch sind. Es liegt nahe, nicht benötigte Medieninhalte, die bei Durchsicht der Musikanwendungen oder des Gerätespeichers ins Auge fallen müssen, auch zu löschen. Zudem ergibt sich eine fortbestehende Affinität des Klägers zur rechtsextremistischen Musikszene aufgrund des Besitzes eines Bandshirts der Gruppe „Gigi und die braunen Stadtmusikanten“ (Bl 52 d. Akte). Außerdem verwendete der Kläger nach den Feststellungen des MAD eine sog. schwarze Sonne als Hintergrundbild auf seinem Telefon. Dabei handelt es sich um ein für die Neonazi-Szene identitätsstiftendes Symbol (vgl. Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern - Abteilung Verfassungsschutz, Rituale und Symbole der rechtsextremistischen Szene, Stand: Juli 2015, S. 18 abrufbar im Internet unter: http://www.verfassungsschutz-mv.de/cms2/Verfassungsschutz_prod/Verfassungsschutz/content_downloads/Broschueren/Rituale_und_Symbole_der_rechtsextremistischen_Szene_2016.pdf).

Ein solches Verhalten ist mit der Verpflichtung des Klägers zur Verfassungstreue und zur Ansehenswahrung nicht vereinbar.

2.2.3. Ob der Kläger sich darüber hinaus einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 SG) hat zuschulden kommen lassen, ist zweifelhaft. Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG verpflichtet den Soldaten zum Gehorsam gegenüber seinen Vorgesetzten. Gehorsam heißt Vollziehung eines Gebotes oder Beachtung eines Verbotes und beschränkt sich somit auf Befehle. Gemeint sein dürften nur echte Befehle eines Vorgesetzten (vgl. OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 34). Einen solchen an den Kläger gerichteten Befehl im engeren Sinne gab es vorliegend nicht. Vielmehr hat der Kläger gegen spezielle im Soldatengesetz festgelegte Dienstpflichten verstoßen, die der allgemeinen Gehorsamspflicht vorgehen, namentlich Nr. 311 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/5. Danach ist es untersagt, unter anderem Tonträger (z.B. CD), Bildträger (z.B. Bilder, Fotos, Filme, Video, CD), Datenträger (z.B. Disketten, CD), Schriften, Abzeichen oder ähnliche Gegenstände „in den Unterkunftsbereich bzw. den Bereich der militärischen Dienststelle auch nur vorübergehend einzubringen“, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten oder Kennzeichen oder Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen darstellen oder enthalten. Dies war bei o.g. Musikstücken unzweifelhaft der Fall. Mangels entsprechenden Befehls im o.g. Sinne, entfällt in Bezug auf § 11 Abs. 1 SG indes der Pflichtenverstoß.

2.3. Die Pflichtverletzung in Bezug auf § 8 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 SG hat der Kläger auch schuldhaft, zumindest fahrlässig begangen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2.2.2. Bezug genommen.

2.4. Der Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis würde sowohl die militärische Ordnung (2.4.1.) als auch das Ansehen der Bundeswehr (2.4.2.) ernstlich gefährden, § 55 Abs. 5 SG. Der Sinn und Zweck der Norm besteht darin, die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu gewährleisten (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris, Rn. 8). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer „objektiv nachträglichen Prognose“ nachzuvollziehen (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris, Rn. 8; OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris).

2.4.1. Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist (OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 37; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris Rn. 43; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 70). Die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Truppe muss gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, B.v. 16.08.2010 - 2 B 33/10 - juris Rn. 7).

Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris):

Bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen, ist eine Gefährdung der militärischen Ordnung regelmäßig anzunehmen (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen nur schwere innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen bzw. ein außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist in den militärischen Kernbereich (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris). Dafür kann ein Verhalten eines Soldaten ausreichend sein, das geeignet ist, so nachhaltige Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit zu begründen, dass das Vertrauen in seine soldatische Integrität unheilbar zerstört wird.

Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr) (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 74 f.). Die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, B.v. 16.08.2010 - 2 B 33.10 - juris; B.v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 - juris). Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat daher eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung angenommen, wenn ein Soldat durch das Abspielen rechtsradikaler Musik, das Tragen von Kleidungsstücken mit rechtsextremistischen Aufdrucken, durch rassistische Äußerungen oder den wiederholten Besuch rechtsextremistischer Veranstaltungen seine eigene rechtsgerichtete Gesinnung zum Ausdruck gebracht hat (VG Bremen, B.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 30 m.w.N.; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 78 m.w.N.). Das setzt in tatsächlicher Hinsicht jedoch voraus, dass das Dienstvergehen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls tatsächlich geeignet war, das Achtungs- und Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu seinem Soldaten unheilbar zu zerstören (VG Bremen, B.v. 05.08.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 30).

Ausgehend von o.g. Grundsätzen liegt vorliegend eine Gefährdung der militärischen Ordnung durch die schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Klägers vor. Aus Sicht des Gerichts bedarf es keiner Entscheidung, ob das Verhalten des Klägers bereits eine Pflichtverletzung im militärischen Kernbereich darstellt. Eine unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beeinträchtigende Pflichtverletzung ist jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar (vgl. OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 38).

Die Pflichtverletzung des Klägers stellt aber ein Fehlverhalten dar, dass die Gefahr der Nachahmung mit sich bringt. Es handelt sich um eine Disziplinlosigkeit, die andere Soldaten zu einem entsprechenden Verhalten veranlassen könnte. Dadurch würde einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub geleistet. Die fristlose Entlassung des Antragstellers ist damit geeignet, andere Soldaten von einem ähnlichen Verhalten abzuhalten (vgl. OVG SH, B.v. 18.08.2014 - 12 B 14/14 - juris Rn. 38; VG Saarlouis, U.v. 13.01.2015 - 2 K 763/13 - juris). Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung (Bl. 35 d. Akte) ausgeführt, dass es sich bei Dienstvergehen mit rassistischem oder rechtsextremistischem Bezug um ein vom Einzelfall losgelöstes allgemeines Problem handelt, welches - um eine ansonsten drohende Festsetzung dieses Problems in den Streitkräften zu verhindern - schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Härte bekämpft werden muss. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass es sich bei dem Besitz rechtsextremistischer Musik um eine derart allgemeines Problem handelt ist nachvollziehbar und seitens des Gerichts nicht zu beanstanden (vgl. OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 41; OVG NW, B.v. 17.09.2008 - 1 B 670/08 - juris Rn. 49). Dies schließt es ein, bereits dem durch objektive Tatsachen begründeten Anschein des Fortbestehens einer derartigen Gesinnung und inneren Einstellung wirksam entgegenzutreten (OVG SH, a.a.O. Rn. 41).

Eine Ausnahmesituation in Gestalt bloßen Besitzes rechtsextremistischer Musik ohne entsprechend einhergehende Gesinnung lässt sich vorliegend nicht feststellen (anders die Fallgestaltung, die der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des VG Bremen vom 05.08.2013 zugrunde liegt, a.a.O.. Das Gericht hatte dort - wie übereinstimmend die Parteien - festgestellt, dass eine rechtsextremistische Gesinnung nicht vorlag). Das Gericht teilt im vorliegenden Falle des Klägers die Einschätzung des MAD, dass eine Affinität zum Rechtsextremismus vorhanden ist und er als Sympathisant der rechtsextremistischen Szene bewertet werden muss. Zu der Tatsache, dass der Kläger szenetypische Musik konsumiert (hat) kommt hinzu, dass er jedenfalls bis zur Befragung durch den MAD szenetypische Bekleidung getragen hat. Soweit eingewandt wird, dass hinsichtlich der Alpha- und der Harringtonjacke keine eindeutige Zuordnung zur rechten Szene getroffen werden könne, verfängt dieser Einwand spätestens bei dem T-Shirt der Band „Gigi und die braunen Stadtmusikanten“ nicht mehr. Überdies liegt die polizeiliche Feststellung vor, dass der Kläger jedenfalls bis August 2014 einer losen Gruppe Jugendlicher angehörte, die rechtsextremistische Tendenzen aufwies (Bl. 7 d. Akte). Nach den Feststellungen des MAD bestand ein persönlicher Kontakt noch bis in das Jahr 2015. Außerdem hat der Kläger nachweislich mit der schwarzen Sonne ein für die Neonazi-Szene identitätsstiftendes Symbol als Hintergrundbild auf seinem Smartphone verwendet.

2.4.2. Darüber hinaus wäre durch ein Verbleiben des Klägers im Soldatenverhältnis auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Unter dem Ansehen der Bundeswehr ist allgemein der gute Ruf der Streitkräfte oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen, namentlich in der Öffentlichkeit, und zwar aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, objektiv wertenden Betrachters zu verstehen. Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden erschüttert wäre (OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 35; OVG RhPf, Urt. v. 25.08.1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401).

Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen handelt es sich bei dem Besitz von als verfassungsfeindlich einzustufenden Musikdateien durch einen Soldaten der Bundeswehr nicht um eine „Bagatelle“, sondern um ein Verhalten, das von einer sensibilisierten Öffentlichkeit registriert und keinesfalls toleriert würde. Das Verhalten des Klägers ist in besonderer Weise geeignet, zu einem erheblichen Ansehensverlust der Bundeswehr zu führen (OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris). Es ist unabdingbar, dass Angehörige der Bundeswehr keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass sie auf dem Boden der freiheitlichen Ordnung stehen und bereit sind, für sie jederzeit einzutreten (BVerfG, B.v. 18.02.1970 - 2 BvR 531/68 - juris Rn. 51). Es kommt insoweit auch nicht entscheidend darauf an, ob die Prognose gerechtfertigt ist, dass gerade von dem Kläger auch künftig weitere einschlägige Dienstpflichtverletzungen zu erwarten gewesen wären. Insoweit bedarf es keiner Klärung, ob sich der der Kläger von rechtsextremistischem Gedankengut oder persönlichem Umfeld distanziert hat. Mit Blick auf die deutsche Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus ist das Ansehen der Bundeswehr in besonderem Maße störanfällig gegenüber Militärangehörigen, die Zweifel an der unbedingten Respektierung des sittlichen Wertes der Menschenwürde aufkommen lassen (OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 36; OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris; OVG RhPf, U.v. 25.08.1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401, 402). Es spielt zudem keine Rolle, ob das Verhalten des Klägers tatsächlich „öffentlich“ geworden ist. Das Ansehen der Bundeswehr kann durch eine Dienstpflichtverletzung bereits dann ernstlich gefährdet werden, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verfehlung öffentlich bekannt wird (OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 39).

2.5. Die Beklagte hat auch ermessensfehlerfrei darüber befunden, dass die Dienstpflichtverletzung nicht genauso wirksam mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden konnte.

§ 55 Abs. 5 SG räumt der Behörde kein „umfassendes“ Ermessen dergestalt ein, dass die Entlassungsbehörde gewissermaßen - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammentragen, gewichten und gegeneinander abwägen müsste (OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 29). Dem steht die besondere Zielrichtung bzw. Zweckbestimmung der streitentscheidenden Vorschrift (§ 55 Abs. 5 SG) entgegen. Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden (OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 30; OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 43) . Die fristlose Entlassung soll künftigen Schaden verhindern und dient in diesem Zusammenhang ausschließlich dem Schutz der Bundeswehr. Es handelt sich gerade nicht um eine Disziplinarmaßnahme (bzw. eine vergleichbare Maßnahme) (Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 50 m.w.N.). Somit finden auf sie auch nicht die für Disziplinarmaßnahmen geltenden Grundsätze Anwendung. Auch im Übrigen ist im Rahmen von § 55 Abs. 5 SG kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist hier in einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber jedenfalls im Wesentlichen bereits durch die Vorschrift selbst - und zwar auf der Tatbestandsebene - konkretisiert worden (OVG SH, B.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 43). So setzt § 55 Abs. 5 SG mit der Begrenzung der Rechtsfolge auf Fälle einer „ernstlichen“ Gefährdung einen besonderen Gefährdungsgrad voraus; außerdem grenzt er in zeitlicher Hinsicht die Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre ein. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist somit nach der Gesetzeskonzeption im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG (grundsätzlich) kein Raum (BVerwG, U.v. 31.01.1980 - 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361).

Dies zugrunde gelegt, ist das Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, trotz des Wortlauts „kann“ (und nicht „soll“) im Sinne einer sog. „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)Fälle zu beschränken (OVG NW, B.v. 20.01.2005 - 1 B 2009/04 - juris; OVG NW, U.v. 26.08.1999 - 12 A 2849/96 - juris; BayVGH, U.v. 25.07.2001 - 3 B 96.1876 - juris) und zwar solche, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie beispielsweise gerade den jeweils in Rede stehenden Fall völlig „atypisch“ prägen. In Konsequenz dessen gibt es auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides (zusätzliche) Ermessenserwägungen ausdrücklich anzustellen.

Es reicht somit aus, dass sich die Behörde den Umständen nach des in atypischen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und sie etwa bestehende Besonderheiten (im obigen Sinne) - an denen es hier im Übrigen fehlt - zutreffend geprüft und verneint hat. Es trifft gerade nicht zu, dass dem Kläger - im Sinne einer atypischen Fallgestaltung - keine rechtsextremistische Gesinnung nachgewiesen werden kann. Der Bericht des MAD legt das Gegenteil, nämlich eine Bewertung als Verdachtsperson in Bezug auf Rechtsextremismus, an den Tag.

Insoweit sind keine durchgreifenden (erheblichen) Mängel der in Rede stehenden Entlassungsverfügung in der Gestalt des Beschwerdebescheids zu erkennen.

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf € 12.789,75 festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer, Einzelrichter - vom 27. August 2014 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

2

Der am ... geborene Kläger wurde am 1. Juli 2012 im untersten Mannschaftsdienstgrad, vorgesehen für die Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes, in die Bundeswehr einberufen. Auf der Grundlage seiner Verpflichtungserklärung vom Mai 2012 wurde er mit Wirkung vom 25. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf drei Jahre zwischenfestgesetzt und hätte danach am 30. Juni 2015 geendet. Nach Abschluss der Laufbahnausbildung sollte der Kläger als Marinesicherungsbootsmann eingesetzt werden.

3

Der Kläger wurde zum 1. Oktober 2012 in die ...-Kaserne in ... versetzt. Seit November 2012 zeigte der Kläger dem Obergefreiten ... mehrfach den Hitlergruß in Geste und Worten. Dies geschah auch am Morgen des 5. März 2013, an dem der Kläger den Hitlergruß u.a. gegenüber dem Obergefreiten ... ausführte. Nachdem dieser ihn aufforderte, dieses zu unterlassen, wiederholte der Kläger den Gruß noch dreimal. Zudem nannte er die Obergefreiten ... und ... im Februar 2013 auf Arabisch „Schlampe" (Shermuta).

4

Am 11. März 2013 beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers dessen fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Der nächsthöhere Dienstvorgesetzte trug diesen Antrag mit.

5

Der Kläger bestritt die Vorwürfe nicht, gab dazu jedoch an, er und ... hätten sich das Wort Shermuta gegenseitig an den Kopf geworfen. Als er - der Kläger - dessen Bedeutung gekannt habe, habe er es nicht mehr benutzt.

6

Das bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel wegen des Verdachts des Verstoßes gegen §§ 86a, 185 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Hinsichtlich des Verdachts des § 86a StGB hätten die Ermittlungen nicht ergeben, dass die Handlungen des Klägers für eine nicht überschaubare Anzahl von Personen wahrnehmbar gewesen wären. Ermittlungen nach § 185 StGB seien nicht möglich, da die Betroffenen ausdrücklich auf Strafanträge verzichtet hätten.

7

Mit Bescheid vom 22. März 2013 wurde der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 SG mit Wirkung zum Ablauf des Aushändigungstages, dem 4. April 2013, aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Der Kläger habe gegen seine Pflichten als Soldat schwerwiegend verstoßen und damit das in ihn als Zeitsoldat gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Die Handlungen des Klägers stellten eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar. Es bestünde eine augenscheinliche Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr. Die Bundeswehr müsse den Kläger entlassen, um nicht den Anschein zu erwecken, Bestrebungen gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland zu dulden und um eine Schädigung des Ansehens der Bundeswehr im In- und Ausland abzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Bescheid Bezug genommen.

8

Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 30. Juli 2013 zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet.

9

Hiergegen hat der Kläger am 2. September 2013 Klage erhoben.

10

Er hat seine Entlassung für rechtswidrig gehalten. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt und nicht wegen fehlender Strafanträge. Seine fristlose Entlassung sei unangemessen und nicht zu rechtfertigen. Die Äußerungen seien unter gleichgestellten Mannschaftssoldaten erfolgt. Es habe sich am 4. März 2013 um ein einmaliges Verhalten gehandelt. Es handle sich noch um eine von Art. 5 GG gedeckte Meinungsäußerung oder um pubertäres Verhalten eines heranwachsenden Jugendlichen. Er sei damals 19 Jahre alt gewesen und sein Verhalten sollte nicht mit aller Konsequenz zu ernst genommen werden. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass er - der Kläger - den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verlassen habe. Eine Gefährdung der militärischen Ordnung durch sein Verhalten könne nicht gesehen werden, somit auch keine ernstliche Gefährdung. Zudem hätten zwei Mitarbeiter des Militärischen Abschirmdienstes Anfang März 2013 eine intensive Befragung durchgeführt und keinen rechtsradikalen Hintergrund festgestellt.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. März 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 30. Juli 013 aufzuheben.

13

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das Verwaltungsgericht hat nach persönlicher Anhörung des Klägers - insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 22. August 2014 verwiesen - mit Urteil vom 27. August 2014 die angegriffene Entlassungsverfügung vom 22. März 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 30.Juli 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

16

Unstreitig habe der Kläger gegenüber dem Obergefreiten ... den Hitlergruß in Geste und Worten ausgeführt. Dagegen sei das Gericht nach der persönlichen Anhörung des Klägers nicht davon überzeugt, dass dieser den Obergefreiten ... im Februar 2013 wissentlich auf Arabisch als „Schlampe" bezeichnet habe; ihm sei seinerzeit die Bedeutung des Wortes nicht bekannt gewesen. Dieser Vorwurf stehe in seiner Qualität allerdings ohnehin deutlich hinter dem Verwenden des Hitlergrußes zurück.

17

Zwar stelle das mehrmalige Verwenden des Hitlergrußes eine schuldhafte Verletzung mehrerer Dienstpflichten dar. Insbesondere habe der Kläger damit gegen eine der elementarsten Pflichten eines jeden Soldaten verstoßen, für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes durch sein gesamtes Verhalten einzutreten. Das Gericht sei nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung jedoch davon überzeugt, dass in seiner Einheit die Pflege der Kameradschaft in größerem Umfang in Schieflage geraten sei.

18

Nach dem persönlich vom Kläger gewonnenen Eindruck stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Verbleiben des Klägers im Dienst die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr nicht ernstlich gefährde. Dies sei im Rahmen einer objektiv nachträglichen Prognose festzustellen. Hierfür komme es nicht auf die Schwere der Dienstverletzungen an, sondern auf den Ernst der der militärischen Ordnung oder dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr. Zwar wiesen die Dienstpflichtverletzungen einen gewissen Schweregrad auf und sei das Verhalten des Klägers grundsätzlich geeignet, eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr zu bewirken, wenn solche Vorgänge der Öffentlichkeit bekannt würden. Es handele sich jedoch ausschließlich um Vorgänge innerhalb der eigenen Einheit. Für das Bild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit sei zudem nicht nur das objektive Verhalten eines einzelnen Soldaten bestimmend, sondern auch der Kontext, aus dem heraus dieses entstanden sei, und der Umgang der Beklagten damit. Denn die Beklagte müsse durch Wahrnehmung ihrer Personalverantwortung durch ihre Führungskräfte ihren Beitrag zur Heranbildung junger Soldaten entsprechend dem geforderten Soldatenbild leisten. Sie müsse deshalb beim Hitlergruß unterscheiden, ob es sich um politisch motivierte Umtriebe oder - als geschmacklos zu bewertende - Entgleisungen unter jungen Soldaten handele.

19

Das Gericht sei nach der Anhörung des Klägers der Auffassung, dass seinem Verhalten keine ideologische Motivation zu Grunde liege. Der Kläger habe plausibel berichtet, dass er insbesondere auch zu seinen Kameraden mit ausländischen Wurzeln ein gutes bis freundschaftliches Verhältnis gehabt habe. Dem Kläger sei zumindest im Nachhinein bewusst geworden, dass er erheblich zu weit gegangen sei. Die Toleranzschwelle für wechselseitig kulturell bedingte Beleidigungen scheine nach seinen plausiblen Darlegungen in der Einheit äußerst hoch gewesen zu sein, ohne dass es je zu einer Korrektur durch Vorgesetzte gekommen sei. Deshalb wäre eine Ahndung mit disziplinarischen Mitteln ausreichend gewesen. Dabei hätte auch der fragwürdige allgemeine kameradschaftliche Umgang ausgeleuchtet werden können. Dies wäre für die Funktionsfähigkeit der Beklagten der nachhaltigere Weg als die Entlassung des Klägers.

20

Hiergegen hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt.

21

Sie ist der Auffassung, dass die Klage auf Grund des Dienstzeitendes zwischenzeitlich unzulässig geworden sei. Unabhängig davon sei das Urteil auch inhaltlich zu kritisieren: Das Gericht habe die vorliegenden Tatsachen nur unvollständig gewürdigt und sich mit den Widersprüchen in den Aussagen des Klägers und des Zeugen ... nicht auseinandergesetzt. Es habe in der Einheit des Klägers keine „Schieflage" bestanden. Die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen des Gerichts seien reine Spekulation. Auch in rechtlicher Hinsicht könne den Ausführungen des Gerichts nicht gefolgt werden.

22

Die Beklagte beantragt,

23

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. August 2014 - 12. Kammer, Einzelrichter - abzuändern und die Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 22. März 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 30. Juli 2013 abzuweisen.

24

Der Kläger hat sich in der Berufungsinstanz nicht geäußert.

25

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Senat bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 30. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

27

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage nicht bereits dadurch erledigt, dass der Kläger mittlerweile sein Dienstzeitende auch ohne die Entlassung erreicht hätte. Ob eine Anfechtungsklage durch Zeitablauf erledigt ist, hängt davon ab, ob von einem Verwaltungsakt noch Rechtswirkungen ausgehen können oder ob dies auszuschließen ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - Rn. 13 NVwZ 2009, 122). Beides ist hier nicht der Fall.

28

Die Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG erledigt sich nicht durch Zeitablauf. Aufgrund der rechtsgestaltenden Wirkung der Entlassung endet das Soldatenverhältnis mit dem Tag der Aushändigung der Entlassungsverfügung, § 56 Abs. 1 SG. Ab diesem Tag hat der Kläger keinen Anspruch mehr auf Dienstbezüge (§ 56 Abs. 3 SG). Gemäß § 56 Abs. 2 SG verliert der Kläger mit der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zudem seinen Dienstgrad und hat gemäß § 56 Abs. 3 SG keinen Anspruch mehr auf Versorgung (mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung). Etwaige Kosten einer während der Dienstzeit gemachten Fachausbildung sind zu erstatten, § 56 Abs. 4 SG.

29

Das mehrfache Ausführen des Hitlergrußes gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln rechtfertigt die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

30

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entlassungsverfügung Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre. Durch das mehrfache Ausführen des Hitlergrußes über einen Zeitraum von rund vier Monaten hat er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, und zwar insbesondere seine Pflichten zum Eintreten für die demokratische Grundordnung gemäß § 8 SG, zur Kameradschaft gemäß § 12 SG, zum treuen Dienen gemäß § 7 SG, zum Gehorsam gemäß § 11 Abs. 1 SG und die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 17 Abs. 2 SG. Der Kläger wusste, dass das Ausführen des Hitlergrußes im Widerspruch zu seiner Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten (§ 8 SG), stand. Er wusste damit auch, dass sein Verhalten gegen die Pflicht zum treuen Dienen, zum Gehorsam und gegen die Wohlverhaltenspflicht verstieß. Es ist allerdings unerheblich, ob der Kläger wusste, gegen welche Pflichten er mit seinem Verhalten im Einzelnen verstieß. Es genügt, dass er wusste, dass sein Verhalten pflichtwidrig war. Er führte den Hitlergruß gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln aus, obwohl er wusste, dass es diese ärgerte (§12 SG). So wiederholte er am Morgen des 5. März 2013 den Gruß absichtlich dreimal, nachdem der Obergefreite ... ihn aufgefordert hatte, dies zu unterlassen.

31

Ob der Kläger auch wegen der weiteren ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen durch die Verwendung eines arabischen Schimpfwortes gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln wissentlich und damit schuldhaft gehandelt hat, kann der Senat offenlassen, da bereits das mehrfache Ausführen des Hitlergrußes, und zwar ebenfalls vornehmlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln, seine fristlose Entlassung rechtfertigt.

32

Ob es sich - etwa nach disziplinarrechtlichen Maßstäben - um einen "schweren" oder nur "leichten" Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob in dem jeweils zu beurteilenden Einzelfall ggf. verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Verletzung von Dienstpflichten in § 55 Abs. 5 SG ohne Belang (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62). Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft oder des Ansehens der Bundeswehr zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 - 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 <180 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f.; vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 <362 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f. und vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 <63 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10- BVerwG 140, 199 <200 f.> Rn. 10, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 C 33.10 - NVwZ- RR 2010, 896 = juris Rn. 6). Maßgeblicher Zeitpunkt für eine solche Prognose ist der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird.

33

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr auch schon durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O.; vom 31. Januar 1980 a.a.O.; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - a.a.O. Rn. 11, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 C 33.10 - juris Rn. 7). Um solch leichteres Fehlverhalten geht es jedoch vorliegend nicht, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat.

34

Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Einsatzbereitschaft der Soldaten und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Dabei genügt es nicht, wenn Randbereiche des Militärischen berührt werden. Vielmehr muss es sich um Regeln und Einrichtungen handeln, die über diese Randbereiche hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris, Rn. 20).

35

Bei einer Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr geht es um den guten Ruf der Streitkräfte oder auch einzelner Truppenteile bei Außenstehenden, vor allem in der Öffentlichkeit, aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, objektiv wertenden Betrachters. Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden erschüttert wäre.

36

Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass das Ansehen der Bundeswehr bei einem Verbleiben des Klägers im Dienst ernstlich gefährdet wäre. Bei dem Verhalten des Klägers handelt es sich - unabhängig von der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - mit Blick auf die Ziel- und Schutzrichtung des § 55 Abs. 5 SG, künftigen Schaden von der Bundeswehr abzuwenden, nicht um eine „Bagatelle", sondern um ein Verhalten, welches von einer insoweit sensibilisierten Öffentlichkeit aufmerksam registriert und keinesfalls toleriert wird. Ein solches Verhalten ist deshalb in besonderer Weise geeignet, zu einem erheblichen Ansehensverlust der Bundeswehr zu führen. Das Ansehen der Bundeswehr wird ganz wesentlich getragen von ihrer Teilhabe an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Vertrauen darauf, dass sie sich den Werten des Grundgesetzes verpflichtet weiß. Mit Blick auf die deutsche Geschichte von 1933 bis 1945 ist das Ansehen des Militärs in besonderem Maße störanfällig gegenüber dem Auftreten eines Soldaten, das Zweifel an der unbedingten Respektierung des sittlichen Wertes der Menschenwürde nährt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 1999 - 2 M 1921/99 - juris Rn. 18, OVG Koblenz, Urteil vom 25. August 1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401 <402>).

37

Dabei ist es unerheblich, ob der betreffende Soldat innerlich hinter einem bestimmten Verhalten steht oder ob er sich geistig von ihm distanziert; es kommt vielmehr ausschließlich auf die nach außen erkennbar zum Ausdruck gebrachte Einstellung an (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 1999 a.a.O., OVG Koblenz, a.a.O.). Von dem Verhalten des Klägers, der den Hitlergruß seit November 2012, und zuletzt am Morgen des 5. März 2013, vornehmlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln, insbesondere gegenüber dem Obergefreiten ... mehrfach in Geste und Worten ausführte, musste ein Außenstehender den Eindruck gewinnen, dass er die dahinter stehende menschenverachtende Ideologie teilte. In dem Verhalten des Klägers kommt eine rechtsextremistische und ausländerfeindliche Einstellung zum Ausdruck. Erforderlich ist insoweit, dass der Soldat auf Zeit für die Bundeswehr nicht mehr tragbar ist, was vor allem bei Dienstpflichtverletzungen anzunehmen ist, die aufgrund ihrer Eigenart geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte zu erschüttern (vgl. OVG Lüneburg a.a.O,).

38

Daher ist es unerheblich, dass der Kläger dem erstinstanzlichen Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt hat, dass er persönlich diese Ideologie nicht teile. Abgesehen davon steht dieser Eindruck des Verwaltungsgerichts auch in einem Widerspruch zu dem vom Kläger an den Tag gelegten Verhalten. Den Hitlergruß zeigte er vornehmlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln und er wiederholte ihn auch nachdem ihn der Obergefreite ... aufgefordert hatte, dies zu unterlassen. Irgendeine Erklärung hat er dafür nicht abgegeben, sondern im Gegenteil in der Klagebegründung darauf verwiesen, sein Verhalten sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Soweit er in der Klagebegründung zudem von einem „einmaligen“ Fehlverhalten gesprochen hat, ignoriert er den langen Zeitraum seines Fehlverhaltens und die für den Anschein ideologischen Verhaltens hinzutretenden besonderen Umstände (nahezu ausschließlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wuzeln und mehrfache Wiederholung trotz Unterlassensaufforderung). Das Verwaltungsgericht folgt dem im Widerspruch zu den im Verwaltungsverfahren eingeholten Zeugenaussagen stehenden klägerischen Vortag ohne jegliche weitere Beweisaufnahme und nimmt an, dass es in der Einheit des Klägers dergestalt zu einer Schieflage gekommen sein, dass die Toleranzschwelle für wechselseitig kulturell bedingte Beleidigungen hoch gewesen sei und zudem auch andere Soldaten den Hitlergruß ausgeführt haben. Sollte dies der Fall gewesen sein, ändert dies nichts, sondern würde im Gegenteil im Sinne einer Nachahmungs- und Wiederholungsgefahr erst recht eine Entlassung des Klägers rechtfertigen.

39

Unerheblich ist auch, ob das Verhalten des Klägers - außerhalb des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und der beiden öffentlichen Gerichtsverhandlungen wegen der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG - Dritten tatsächlich bekannt geworden ist, da die Vorfälle sich allesamt „nur" in seiner Einheit zugetragen haben. Das Ansehen der Bundeswehr kann durch eine Dienstpflichtverletzung bereits dann ernstlich gefährdet werden, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verfehlung öffentlich bekannt wird (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 5 LA 357/11 - juris LS 1, Rn. 9, 15). So verhält es sich hier. Mit dem an das Polizeirecht angelehnten Begriff der Gefährdung macht § 55 Abs. 5 SG deutlich, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreicht; der Gefahrenerfolg muss nicht bereits eingetreten sein, es genügt eine drohende Gefahr (vgl. zum Gefahrenbegriff im Polizeirecht BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, juris Rn. 32).

40

Zwar unterliegen die bei den Vorfällen anwesenden Soldaten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SG der Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten. Dazu dürfte aber nicht die Pflicht gehören, über rechtsextremistische Vorfälle innerhalb der Bundeswehr gegenüber Dritten zu schweigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SG nimmt Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht aus. Darunter fallen wahre und sachlich geschilderte Erlebnisse eines Soldaten während seiner Dienstzeit (so Walz, in: ders./Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 14 Rn. 17). Selbst wenn man aber § 14 Abs. 1 Satz 1 SG für anwendbar hielte, wäre nicht gewährleistet, dass sich die anwesenden Soldaten - gerade im Hinblick auf die vorstehend beschriebenen Unsicherheiten des Tatbestands - durchweg und in vollem Umfang an die Verschwiegenheitspflicht halten. Auch ein gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßender Bericht eines Soldaten hätte die verheerende Folgen für das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit (zum Ganzen ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. De- zember2012 a.a.O. Rn. 8).

41

Trägt mithin das Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr die angefochtene Verfügung selbständig, so kann dahinstehen, ob durch das Verhalten des Klägers eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung hervorgerufen wird. Zutreffend hat allerdings die Beklagte angenommen, dass das Verhalten des Klägers zugleich eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung begründet. Aufgrund eines solchen Verhaltens bestehen durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit des betroffenen Soldaten, dem Einsatzauftrag der Bundeswehr im Rahmen der bestehenden Verfassung hinreichend Rechnung zu tragen. Im Gefolge dessen können leicht Spannungen in den inneren Dienstbetrieb der Bundeswehr hineingetragen werden, welche sich negativ auf den Zusammenhalt innerhalb der Truppe, auf ein reibungsloses Zusammenspiel der Einsatzkräfte im Rahmen des Prinzips von Befehl und Gehorsam und damit letztlich auf die Einsatzfähigkeit im Ganzen auswirken. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Prognose gerechtfertigt ist, dass gerade von dem Kläger auch künftig weitere einschlägige Dienstpflichtverletzungen zu erwarten gewesen sind. Bei rassistischen, rechtsextremen Aktivitäten von Soldaten handelt es sich um ein - von dem jeweiligen Einzelfall losgelöstes - allgemeines Problem, welches, um eine ansonsten drohende Festsetzung dieses Problems in den Streitkräften zu verhindern, schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Härte bekämpft werden muss. Dies schließt es ein, bereits dem durch objektive Tatsachen begründeten Anschein des Fortbestehens einer derartigen Gesinnung und inneren Einstellung wirksam entgegenzutreten (vgl. zum Ganzen: OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05-juris Rn. 23 ff.).

42

Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG steht die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen ist hier fehlerfrei ausgeübt worden. Zwar wird das Wort „kann" im vorliegenden Zusammenhang - soweit ersichtlich - als (echte) Ermessenseinräumung verstanden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2005 a.a.O. juris Rn. 26 f. m.w.N.). Gleichwohl ist das Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, im Sinne einer sogenannten „intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt.

43

Dies beruht darauf, dass es alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist, eine - sich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Die fristlose Entlassung soll künftigen Schaden verhindern und dient in diesem Zusammenhang ausschließlich dem Schutz der Bundeswehr. Im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG ist deshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist oder besser mit einer Disziplinarmaßnahme hätte geahndet werden sollen und ob der Soldat im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist hier in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber bereits durch die Vorschrift selbst - und zwar auf der Tatbestandsebene - konkretisiert worden. So setzt § 55 Abs. 5 SG mit der Begrenzung der Rechtsfolge auf Fälle einer „ernstlichen" Gefährdung einen besonderen Gefährdungsgrad voraus; außerdem grenzt er in zeitlicher Hinsicht die Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre ein (vgl. zum Ganzen: OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 30 m.w.N.).

44

Daher besteht auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides ausdrücklich (zusätzliche) Ermessenserwägungen anzustellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, den der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte (zum Ganzen ebenso: OVG Münster a.a.O. Rn. 32-m.w.N.). Dafür ist vorliegend indes nichts ersichtlich.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm. § 708 Nr. 11, §711 ZPO.

46

Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.

(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.

(3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat.

(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.

(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.

(3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat.

(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.