Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Okt. 2015 - 2 LB 25/14
Gericht
Tenor
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer, Einzelrichter - vom 27. August 2014 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.
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Der am ... geborene Kläger wurde am 1. Juli 2012 im untersten Mannschaftsdienstgrad, vorgesehen für die Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes, in die Bundeswehr einberufen. Auf der Grundlage seiner Verpflichtungserklärung vom Mai 2012 wurde er mit Wirkung vom 25. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf drei Jahre zwischenfestgesetzt und hätte danach am 30. Juni 2015 geendet. Nach Abschluss der Laufbahnausbildung sollte der Kläger als Marinesicherungsbootsmann eingesetzt werden.
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Der Kläger wurde zum 1. Oktober 2012 in die ...-Kaserne in ... versetzt. Seit November 2012 zeigte der Kläger dem Obergefreiten ... mehrfach den Hitlergruß in Geste und Worten. Dies geschah auch am Morgen des 5. März 2013, an dem der Kläger den Hitlergruß u.a. gegenüber dem Obergefreiten ... ausführte. Nachdem dieser ihn aufforderte, dieses zu unterlassen, wiederholte der Kläger den Gruß noch dreimal. Zudem nannte er die Obergefreiten ... und ... im Februar 2013 auf Arabisch „Schlampe" (Shermuta).
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Am 11. März 2013 beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers dessen fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Der nächsthöhere Dienstvorgesetzte trug diesen Antrag mit.
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Der Kläger bestritt die Vorwürfe nicht, gab dazu jedoch an, er und ... hätten sich das Wort Shermuta gegenseitig an den Kopf geworfen. Als er - der Kläger - dessen Bedeutung gekannt habe, habe er es nicht mehr benutzt.
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Das bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel wegen des Verdachts des Verstoßes gegen §§ 86a, 185 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Hinsichtlich des Verdachts des § 86a StGB hätten die Ermittlungen nicht ergeben, dass die Handlungen des Klägers für eine nicht überschaubare Anzahl von Personen wahrnehmbar gewesen wären. Ermittlungen nach § 185 StGB seien nicht möglich, da die Betroffenen ausdrücklich auf Strafanträge verzichtet hätten.
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Mit Bescheid vom 22. März 2013 wurde der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 SG mit Wirkung zum Ablauf des Aushändigungstages, dem 4. April 2013, aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Der Kläger habe gegen seine Pflichten als Soldat schwerwiegend verstoßen und damit das in ihn als Zeitsoldat gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Die Handlungen des Klägers stellten eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar. Es bestünde eine augenscheinliche Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr. Die Bundeswehr müsse den Kläger entlassen, um nicht den Anschein zu erwecken, Bestrebungen gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland zu dulden und um eine Schädigung des Ansehens der Bundeswehr im In- und Ausland abzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Bescheid Bezug genommen.
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Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 30. Juli 2013 zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet.
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Hiergegen hat der Kläger am 2. September 2013 Klage erhoben.
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Er hat seine Entlassung für rechtswidrig gehalten. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt und nicht wegen fehlender Strafanträge. Seine fristlose Entlassung sei unangemessen und nicht zu rechtfertigen. Die Äußerungen seien unter gleichgestellten Mannschaftssoldaten erfolgt. Es habe sich am 4. März 2013 um ein einmaliges Verhalten gehandelt. Es handle sich noch um eine von Art. 5 GG gedeckte Meinungsäußerung oder um pubertäres Verhalten eines heranwachsenden Jugendlichen. Er sei damals 19 Jahre alt gewesen und sein Verhalten sollte nicht mit aller Konsequenz zu ernst genommen werden. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass er - der Kläger - den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verlassen habe. Eine Gefährdung der militärischen Ordnung durch sein Verhalten könne nicht gesehen werden, somit auch keine ernstliche Gefährdung. Zudem hätten zwei Mitarbeiter des Militärischen Abschirmdienstes Anfang März 2013 eine intensive Befragung durchgeführt und keinen rechtsradikalen Hintergrund festgestellt.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. März 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 30. Juli 013 aufzuheben.
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Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat nach persönlicher Anhörung des Klägers - insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 22. August 2014 verwiesen - mit Urteil vom 27. August 2014 die angegriffene Entlassungsverfügung vom 22. März 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 30.Juli 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Unstreitig habe der Kläger gegenüber dem Obergefreiten ... den Hitlergruß in Geste und Worten ausgeführt. Dagegen sei das Gericht nach der persönlichen Anhörung des Klägers nicht davon überzeugt, dass dieser den Obergefreiten ... im Februar 2013 wissentlich auf Arabisch als „Schlampe" bezeichnet habe; ihm sei seinerzeit die Bedeutung des Wortes nicht bekannt gewesen. Dieser Vorwurf stehe in seiner Qualität allerdings ohnehin deutlich hinter dem Verwenden des Hitlergrußes zurück.
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Zwar stelle das mehrmalige Verwenden des Hitlergrußes eine schuldhafte Verletzung mehrerer Dienstpflichten dar. Insbesondere habe der Kläger damit gegen eine der elementarsten Pflichten eines jeden Soldaten verstoßen, für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes durch sein gesamtes Verhalten einzutreten. Das Gericht sei nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung jedoch davon überzeugt, dass in seiner Einheit die Pflege der Kameradschaft in größerem Umfang in Schieflage geraten sei.
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Nach dem persönlich vom Kläger gewonnenen Eindruck stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Verbleiben des Klägers im Dienst die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr nicht ernstlich gefährde. Dies sei im Rahmen einer objektiv nachträglichen Prognose festzustellen. Hierfür komme es nicht auf die Schwere der Dienstverletzungen an, sondern auf den Ernst der der militärischen Ordnung oder dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr. Zwar wiesen die Dienstpflichtverletzungen einen gewissen Schweregrad auf und sei das Verhalten des Klägers grundsätzlich geeignet, eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr zu bewirken, wenn solche Vorgänge der Öffentlichkeit bekannt würden. Es handele sich jedoch ausschließlich um Vorgänge innerhalb der eigenen Einheit. Für das Bild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit sei zudem nicht nur das objektive Verhalten eines einzelnen Soldaten bestimmend, sondern auch der Kontext, aus dem heraus dieses entstanden sei, und der Umgang der Beklagten damit. Denn die Beklagte müsse durch Wahrnehmung ihrer Personalverantwortung durch ihre Führungskräfte ihren Beitrag zur Heranbildung junger Soldaten entsprechend dem geforderten Soldatenbild leisten. Sie müsse deshalb beim Hitlergruß unterscheiden, ob es sich um politisch motivierte Umtriebe oder - als geschmacklos zu bewertende - Entgleisungen unter jungen Soldaten handele.
- 19
Das Gericht sei nach der Anhörung des Klägers der Auffassung, dass seinem Verhalten keine ideologische Motivation zu Grunde liege. Der Kläger habe plausibel berichtet, dass er insbesondere auch zu seinen Kameraden mit ausländischen Wurzeln ein gutes bis freundschaftliches Verhältnis gehabt habe. Dem Kläger sei zumindest im Nachhinein bewusst geworden, dass er erheblich zu weit gegangen sei. Die Toleranzschwelle für wechselseitig kulturell bedingte Beleidigungen scheine nach seinen plausiblen Darlegungen in der Einheit äußerst hoch gewesen zu sein, ohne dass es je zu einer Korrektur durch Vorgesetzte gekommen sei. Deshalb wäre eine Ahndung mit disziplinarischen Mitteln ausreichend gewesen. Dabei hätte auch der fragwürdige allgemeine kameradschaftliche Umgang ausgeleuchtet werden können. Dies wäre für die Funktionsfähigkeit der Beklagten der nachhaltigere Weg als die Entlassung des Klägers.
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Hiergegen hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt.
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Sie ist der Auffassung, dass die Klage auf Grund des Dienstzeitendes zwischenzeitlich unzulässig geworden sei. Unabhängig davon sei das Urteil auch inhaltlich zu kritisieren: Das Gericht habe die vorliegenden Tatsachen nur unvollständig gewürdigt und sich mit den Widersprüchen in den Aussagen des Klägers und des Zeugen ... nicht auseinandergesetzt. Es habe in der Einheit des Klägers keine „Schieflage" bestanden. Die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen des Gerichts seien reine Spekulation. Auch in rechtlicher Hinsicht könne den Ausführungen des Gerichts nicht gefolgt werden.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. August 2014 - 12. Kammer, Einzelrichter - abzuändern und die Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 22. März 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 30. Juli 2013 abzuweisen.
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Der Kläger hat sich in der Berufungsinstanz nicht geäußert.
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Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Senat bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 30. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
- 27
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage nicht bereits dadurch erledigt, dass der Kläger mittlerweile sein Dienstzeitende auch ohne die Entlassung erreicht hätte. Ob eine Anfechtungsklage durch Zeitablauf erledigt ist, hängt davon ab, ob von einem Verwaltungsakt noch Rechtswirkungen ausgehen können oder ob dies auszuschließen ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - Rn. 13 NVwZ 2009, 122). Beides ist hier nicht der Fall.
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Die Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG erledigt sich nicht durch Zeitablauf. Aufgrund der rechtsgestaltenden Wirkung der Entlassung endet das Soldatenverhältnis mit dem Tag der Aushändigung der Entlassungsverfügung, § 56 Abs. 1 SG. Ab diesem Tag hat der Kläger keinen Anspruch mehr auf Dienstbezüge (§ 56 Abs. 3 SG). Gemäß § 56 Abs. 2 SG verliert der Kläger mit der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zudem seinen Dienstgrad und hat gemäß § 56 Abs. 3 SG keinen Anspruch mehr auf Versorgung (mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung). Etwaige Kosten einer während der Dienstzeit gemachten Fachausbildung sind zu erstatten, § 56 Abs. 4 SG.
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Das mehrfache Ausführen des Hitlergrußes gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln rechtfertigt die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
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Der Kläger war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entlassungsverfügung Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre. Durch das mehrfache Ausführen des Hitlergrußes über einen Zeitraum von rund vier Monaten hat er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, und zwar insbesondere seine Pflichten zum Eintreten für die demokratische Grundordnung gemäß § 8 SG, zur Kameradschaft gemäß § 12 SG, zum treuen Dienen gemäß § 7 SG, zum Gehorsam gemäß § 11 Abs. 1 SG und die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 17 Abs. 2 SG. Der Kläger wusste, dass das Ausführen des Hitlergrußes im Widerspruch zu seiner Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten (§ 8 SG), stand. Er wusste damit auch, dass sein Verhalten gegen die Pflicht zum treuen Dienen, zum Gehorsam und gegen die Wohlverhaltenspflicht verstieß. Es ist allerdings unerheblich, ob der Kläger wusste, gegen welche Pflichten er mit seinem Verhalten im Einzelnen verstieß. Es genügt, dass er wusste, dass sein Verhalten pflichtwidrig war. Er führte den Hitlergruß gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln aus, obwohl er wusste, dass es diese ärgerte (§12 SG). So wiederholte er am Morgen des 5. März 2013 den Gruß absichtlich dreimal, nachdem der Obergefreite ... ihn aufgefordert hatte, dies zu unterlassen.
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Ob der Kläger auch wegen der weiteren ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen durch die Verwendung eines arabischen Schimpfwortes gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln wissentlich und damit schuldhaft gehandelt hat, kann der Senat offenlassen, da bereits das mehrfache Ausführen des Hitlergrußes, und zwar ebenfalls vornehmlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln, seine fristlose Entlassung rechtfertigt.
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Ob es sich - etwa nach disziplinarrechtlichen Maßstäben - um einen "schweren" oder nur "leichten" Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob in dem jeweils zu beurteilenden Einzelfall ggf. verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Verletzung von Dienstpflichten in § 55 Abs. 5 SG ohne Belang (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62). Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft oder des Ansehens der Bundeswehr zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 - 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 <180 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f.; vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 <362 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f. und vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 <63 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10- BVerwG 140, 199 <200 f.> Rn. 10, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 C 33.10 - NVwZ- RR 2010, 896 = juris Rn. 6). Maßgeblicher Zeitpunkt für eine solche Prognose ist der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird.
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Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr auch schon durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O.; vom 31. Januar 1980 a.a.O.; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - a.a.O. Rn. 11, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 C 33.10 - juris Rn. 7). Um solch leichteres Fehlverhalten geht es jedoch vorliegend nicht, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat.
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Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Einsatzbereitschaft der Soldaten und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Dabei genügt es nicht, wenn Randbereiche des Militärischen berührt werden. Vielmehr muss es sich um Regeln und Einrichtungen handeln, die über diese Randbereiche hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris, Rn. 20).
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Bei einer Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr geht es um den guten Ruf der Streitkräfte oder auch einzelner Truppenteile bei Außenstehenden, vor allem in der Öffentlichkeit, aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, objektiv wertenden Betrachters. Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden erschüttert wäre.
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Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass das Ansehen der Bundeswehr bei einem Verbleiben des Klägers im Dienst ernstlich gefährdet wäre. Bei dem Verhalten des Klägers handelt es sich - unabhängig von der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - mit Blick auf die Ziel- und Schutzrichtung des § 55 Abs. 5 SG, künftigen Schaden von der Bundeswehr abzuwenden, nicht um eine „Bagatelle", sondern um ein Verhalten, welches von einer insoweit sensibilisierten Öffentlichkeit aufmerksam registriert und keinesfalls toleriert wird. Ein solches Verhalten ist deshalb in besonderer Weise geeignet, zu einem erheblichen Ansehensverlust der Bundeswehr zu führen. Das Ansehen der Bundeswehr wird ganz wesentlich getragen von ihrer Teilhabe an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Vertrauen darauf, dass sie sich den Werten des Grundgesetzes verpflichtet weiß. Mit Blick auf die deutsche Geschichte von 1933 bis 1945 ist das Ansehen des Militärs in besonderem Maße störanfällig gegenüber dem Auftreten eines Soldaten, das Zweifel an der unbedingten Respektierung des sittlichen Wertes der Menschenwürde nährt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 1999 - 2 M 1921/99 - juris Rn. 18, OVG Koblenz, Urteil vom 25. August 1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401 <402>).
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Dabei ist es unerheblich, ob der betreffende Soldat innerlich hinter einem bestimmten Verhalten steht oder ob er sich geistig von ihm distanziert; es kommt vielmehr ausschließlich auf die nach außen erkennbar zum Ausdruck gebrachte Einstellung an (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 1999 a.a.O., OVG Koblenz, a.a.O.). Von dem Verhalten des Klägers, der den Hitlergruß seit November 2012, und zuletzt am Morgen des 5. März 2013, vornehmlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln, insbesondere gegenüber dem Obergefreiten ... mehrfach in Geste und Worten ausführte, musste ein Außenstehender den Eindruck gewinnen, dass er die dahinter stehende menschenverachtende Ideologie teilte. In dem Verhalten des Klägers kommt eine rechtsextremistische und ausländerfeindliche Einstellung zum Ausdruck. Erforderlich ist insoweit, dass der Soldat auf Zeit für die Bundeswehr nicht mehr tragbar ist, was vor allem bei Dienstpflichtverletzungen anzunehmen ist, die aufgrund ihrer Eigenart geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte zu erschüttern (vgl. OVG Lüneburg a.a.O,).
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Daher ist es unerheblich, dass der Kläger dem erstinstanzlichen Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt hat, dass er persönlich diese Ideologie nicht teile. Abgesehen davon steht dieser Eindruck des Verwaltungsgerichts auch in einem Widerspruch zu dem vom Kläger an den Tag gelegten Verhalten. Den Hitlergruß zeigte er vornehmlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln und er wiederholte ihn auch nachdem ihn der Obergefreite ... aufgefordert hatte, dies zu unterlassen. Irgendeine Erklärung hat er dafür nicht abgegeben, sondern im Gegenteil in der Klagebegründung darauf verwiesen, sein Verhalten sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Soweit er in der Klagebegründung zudem von einem „einmaligen“ Fehlverhalten gesprochen hat, ignoriert er den langen Zeitraum seines Fehlverhaltens und die für den Anschein ideologischen Verhaltens hinzutretenden besonderen Umstände (nahezu ausschließlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wuzeln und mehrfache Wiederholung trotz Unterlassensaufforderung). Das Verwaltungsgericht folgt dem im Widerspruch zu den im Verwaltungsverfahren eingeholten Zeugenaussagen stehenden klägerischen Vortag ohne jegliche weitere Beweisaufnahme und nimmt an, dass es in der Einheit des Klägers dergestalt zu einer Schieflage gekommen sein, dass die Toleranzschwelle für wechselseitig kulturell bedingte Beleidigungen hoch gewesen sei und zudem auch andere Soldaten den Hitlergruß ausgeführt haben. Sollte dies der Fall gewesen sein, ändert dies nichts, sondern würde im Gegenteil im Sinne einer Nachahmungs- und Wiederholungsgefahr erst recht eine Entlassung des Klägers rechtfertigen.
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Unerheblich ist auch, ob das Verhalten des Klägers - außerhalb des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und der beiden öffentlichen Gerichtsverhandlungen wegen der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG - Dritten tatsächlich bekannt geworden ist, da die Vorfälle sich allesamt „nur" in seiner Einheit zugetragen haben. Das Ansehen der Bundeswehr kann durch eine Dienstpflichtverletzung bereits dann ernstlich gefährdet werden, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verfehlung öffentlich bekannt wird (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 5 LA 357/11 - juris LS 1, Rn. 9, 15). So verhält es sich hier. Mit dem an das Polizeirecht angelehnten Begriff der Gefährdung macht § 55 Abs. 5 SG deutlich, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreicht; der Gefahrenerfolg muss nicht bereits eingetreten sein, es genügt eine drohende Gefahr (vgl. zum Gefahrenbegriff im Polizeirecht BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, juris Rn. 32).
- 40
Zwar unterliegen die bei den Vorfällen anwesenden Soldaten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SG der Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten. Dazu dürfte aber nicht die Pflicht gehören, über rechtsextremistische Vorfälle innerhalb der Bundeswehr gegenüber Dritten zu schweigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SG nimmt Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht aus. Darunter fallen wahre und sachlich geschilderte Erlebnisse eines Soldaten während seiner Dienstzeit (so Walz, in: ders./Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 14 Rn. 17). Selbst wenn man aber § 14 Abs. 1 Satz 1 SG für anwendbar hielte, wäre nicht gewährleistet, dass sich die anwesenden Soldaten - gerade im Hinblick auf die vorstehend beschriebenen Unsicherheiten des Tatbestands - durchweg und in vollem Umfang an die Verschwiegenheitspflicht halten. Auch ein gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßender Bericht eines Soldaten hätte die verheerende Folgen für das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit (zum Ganzen ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. De- zember2012 a.a.O. Rn. 8).
- 41
Trägt mithin das Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr die angefochtene Verfügung selbständig, so kann dahinstehen, ob durch das Verhalten des Klägers eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung hervorgerufen wird. Zutreffend hat allerdings die Beklagte angenommen, dass das Verhalten des Klägers zugleich eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung begründet. Aufgrund eines solchen Verhaltens bestehen durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit des betroffenen Soldaten, dem Einsatzauftrag der Bundeswehr im Rahmen der bestehenden Verfassung hinreichend Rechnung zu tragen. Im Gefolge dessen können leicht Spannungen in den inneren Dienstbetrieb der Bundeswehr hineingetragen werden, welche sich negativ auf den Zusammenhalt innerhalb der Truppe, auf ein reibungsloses Zusammenspiel der Einsatzkräfte im Rahmen des Prinzips von Befehl und Gehorsam und damit letztlich auf die Einsatzfähigkeit im Ganzen auswirken. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Prognose gerechtfertigt ist, dass gerade von dem Kläger auch künftig weitere einschlägige Dienstpflichtverletzungen zu erwarten gewesen sind. Bei rassistischen, rechtsextremen Aktivitäten von Soldaten handelt es sich um ein - von dem jeweiligen Einzelfall losgelöstes - allgemeines Problem, welches, um eine ansonsten drohende Festsetzung dieses Problems in den Streitkräften zu verhindern, schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Härte bekämpft werden muss. Dies schließt es ein, bereits dem durch objektive Tatsachen begründeten Anschein des Fortbestehens einer derartigen Gesinnung und inneren Einstellung wirksam entgegenzutreten (vgl. zum Ganzen: OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05-juris Rn. 23 ff.).
- 42
Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG steht die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen ist hier fehlerfrei ausgeübt worden. Zwar wird das Wort „kann" im vorliegenden Zusammenhang - soweit ersichtlich - als (echte) Ermessenseinräumung verstanden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2005 a.a.O. juris Rn. 26 f. m.w.N.). Gleichwohl ist das Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, im Sinne einer sogenannten „intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt.
- 43
Dies beruht darauf, dass es alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist, eine - sich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Die fristlose Entlassung soll künftigen Schaden verhindern und dient in diesem Zusammenhang ausschließlich dem Schutz der Bundeswehr. Im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG ist deshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist oder besser mit einer Disziplinarmaßnahme hätte geahndet werden sollen und ob der Soldat im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist hier in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber bereits durch die Vorschrift selbst - und zwar auf der Tatbestandsebene - konkretisiert worden. So setzt § 55 Abs. 5 SG mit der Begrenzung der Rechtsfolge auf Fälle einer „ernstlichen" Gefährdung einen besonderen Gefährdungsgrad voraus; außerdem grenzt er in zeitlicher Hinsicht die Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre ein (vgl. zum Ganzen: OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 30 m.w.N.).
- 44
Daher besteht auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides ausdrücklich (zusätzliche) Ermessenserwägungen anzustellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, den der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte (zum Ganzen ebenso: OVG Münster a.a.O. Rn. 32-m.w.N.). Dafür ist vorliegend indes nichts ersichtlich.
- 45
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm. § 708 Nr. 11, §711 ZPO.
- 46
Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder - 2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder - 2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.
Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.
(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
(4) (weggefallen)
Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.
Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht, soweit
- 1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind, - 2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, - 3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder - 4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
(2) Der Soldat darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Disziplinarvorgesetzte, nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der letzte Disziplinarvorgesetzte. Die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, auf Verlangen seines Disziplinarvorgesetzten oder des letzten Disziplinarvorgesetzten dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und, wenn es im Einzelfall aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Pflicht trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.
(4) (weggefallen)
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.